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Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen Arbeitsrechtsforum Hannover Reiner Naber Hannover, 11.06.2014 „Sozialrechtliche Ansprüche auf Arbeitslosengeld an der Schnittstelle zwischen Arbeitsverhältnis und Arbeitslosigkeit“

Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen Arbeitsrechtsforum Hannover Reiner Naber Hannover, 11.06.2014 „Sozialrechtliche Ansprüche

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Bundesagentur für Arbeit,Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen

Arbeitsrechtsforum Hannover

Reiner Naber Hannover, 11.06.2014

„Sozialrechtliche Ansprüche auf

Arbeitslosengeld an der Schnittstelle

zwischen Arbeitsverhältnis und

Arbeitslosigkeit“

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Inhalt

frühzeitige Arbeitsuchendmeldung

Arbeitslosmeldung

Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld

Anspruchsdauer von Arbeitslosengeld

Höhe des Arbeitslosengeldes

Berücksichtigung von Nebeneinkommen

Ruhen des Anspruchs bei Abfindung und Sperrzeit

Sozialversicherung

Kapitel 1 / 5

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1) Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung

Kapitel 1 / 1

Es kann eine Sperrzeit von einer Woche eintreten, wenn Sie sich nicht rechtzeitig bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.

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Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung

Es besteht die Verpflichtung, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich, telefonisch oder schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu melden.

Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme zu erfolgen.

Kapitel 1 / 2

Die persönliche Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die persönliche Arbeitslosmeldung!

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Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung

Wenn die Meldung nicht rechtzeitig erfolgte oder Sie – nach fristgerechter telefonischer Meldung – den vereinbarten Termin für die persönliche Vorsprache in der Agentur für Arbeit ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen haben,

tritt eine Sperrzeit von 1 Woche ein.

Kapitel 1 / 3

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2) Arbeitslosmeldung

Ihre persönliche Arbeitslosmeldung ist eine unverzichtbare Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Arbeitslosengeld!

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Arbeitslosmeldung

Die persönliche Arbeitslosmeldung

muss persönlich bei der Wohnortagentur (Vorlage Personal-ausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung)

sollte zur Vermeidung von Nachteilen spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit und

kann frühestens aber 3 Monate vorher

erfolgen.

Kapitel 2 /1

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Arbeitslosmeldung

Können Sie bereits bei Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung wegen Krankheit keine Beschäftigung ausüben, stehen Sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Sprechen Sie nach Ihrer Genesung unverzüglich erneut persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit vor.

Bis dahin bleibt Ihre Krankenkasse für Leistungen zuständig.

Kapitel 2 / 2

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3) Anwartschaftszeit

Arbeitslosengeld können Sie nur erhalten, wenn Sie auch die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

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Anwartschaftszeit

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer

innerhalb der letzten 2 Jahre

mindestens 12 Monate mit Versicherungspflichtzeiten

nachweisen kann.

(z.B. durch eine Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers)

Kapitel 3 / 1

Durch einen lückenlosen Zeitnachweis lassen sich Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung vermeiden.

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4) Anspruchsdauer

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt u.a. davon ab, wie lange Sie in den letzten 5 Jahren in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig waren.

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Anspruchsdauer

Die Anspruchsdauer ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich:

Kapitel 4 / 1

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5) Höhe des Arbeitslosengeldes

Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist u.a. abhängig von Ihrem Arbeitsentgelt, der Steuerklasse und der Berücksichtigung eines Kindes

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Höhe des Arbeitslosengeldes

Die Höhe des Alg ist abhängig von

dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt

in den letzten 12 Monaten vor Entstehung des Anspruchs

Sonderregelungen für bestimmte Teilzeitvereinbarungen, Kurzarbeitergeld-Bezug, Altersteilzeit möglich

sowie

der Steuerklasse

der Berücksichtigung eines Kindes im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Kapitel 5 / 1

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Höhe des Arbeitslosengeldes

Das Alg beträgt

67 % des pauschalierten Nettoeinkommens,wenn der Arbeitslose oder sein Ehegatte ein Kind hat

(= erhöhter Leistungssatz)

60 % des pauschalierten Nettoeinkommensbei den übrigen Arbeitslosen

(= allgemeiner Leistungssatz)

und wird monatlich nachträglich überwiesen.

Kapitel 5 / 2

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Beispiel Arbeitslosengeld bei Brutto ab 2850,- € Stkl. III – mit Kind

Kapitel 9 / 1

(Link siehe letzte Folie)

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Beispiel Arbeitslosengeld bei Brutto ab 5950,- € Stkl. III – mit Kind

Kapitel 9 / 1

(Link siehe letzte Folie)

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6) Berücksichtigung von Nebeneinkommen

Sie sind verpflichtet, Ihrer Agentur für Arbeit jede Nebentätigkeit unverzüglich und unaufgefordert zu melden.

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Nebeneinkommen

die Ausübung einer Tätigkeit unter 15 Std. wöchentlich steht der Arbeitslosigkeit nicht entgegen

Nettoeinkommen aus Nebentätigkeit ist nach Abzug von Werbungskosten und eines Freibetrages von 165,- € anzurechnen.

Kapitel 6 / 1

Einkommen mtl. 310,00 €

Werbungskosten (z.B. Fahrkosten) 30,00 €

Freibetrag 165,00 €

Anrechnungsbetrag 115,00 €

Beispiel:

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7) Ruhen des Anspruchs bei Abfindung & Sperrzeit

Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wird die Leistung ganz oder teilweise nicht ausgezahlt, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen eigentlich erfüllt sind.

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Ruhen des Arbeitslosengeldes

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht u.a. bei

Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III)

Sperrzeit (§ 159 SGB III)

Kapitel 7 / 1

Während des Ruhens wird Arbeitslosengeld nicht gezahlt.

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Ruhen bei Entlassungsentschädigung

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn

eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) gezahlt und

die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.

Es gilt grundsätzlich die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung, ggf. aber auch fiktive Kündigungsfristen.

Kapitel 7 / 2

Fiktive Kündigungsfristen für

• Kündigung nur bei Zahlung einer Abfindung möglich: 12 Monate

• unkündbare Arbeitnehmer: 18 Monate

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Ruhen bei Entlassungsentschädigung

Der Ruhenszeitraum beginnt im Anschluss an das Ende des Arbeitsverhältnisses.

Der Ruhenszeitraum endet

mit Ablauf der Kündigungsfrist

oder

spätestens nach einem Jahr

oder

mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer bei Weiterzahlung des in der „letzten Beschäftigungszeit“ erzielten Arbeitsentgelts einen bestimmten Anteil der Abfindung als Arbeitsentgelt verdient hätte.

Kapitel 7 / 4

Maßgeblich ist das für den Arbeitnehmer günstigste Enddatum.

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Ruhen bei Entlassungsentschädigung

Kapitel 7 / 5

Zu berücksichtigender Anteil der Entlassungsentschädigung:

Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses

unter 40

Jahre

ab 40

Jahre

ab 45

Jahre

ab 50

Jahre

ab 55

Jahre

ab 60

Jahre

Betriebszugehörigkeit

weniger als 5 Jahre5 und mehr Jahre10 und mehr Jahre15 und mehr Jahre20 und mehr Jahre25 und mehr Jahre30 und mehr Jahre35 und mehr Jahre

60 %55 %50 %45 %40 %35 %

55 %50 %45 %40 %35 %30 %25 %

50 %45 %40 %35 %30 %25 %25 %25 %

45 %40 %35 %30 %25 %25 %25 %25 %

40 %35 %30 %25 %25 %25 %25 %25 %

35 %30 %25 %25 %25 %25 %25 %25 %

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Ruhen bei Sperrzeit

Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt ein, wenn

der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst

oder

durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben

und

Kapitel 7 / 6

dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat,

ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

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Ruhen bei Sperrzeit

Sie lösen das Beschäftigungsverhältnis, z.B. wenn Sie

Ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen,

einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber schließen,

eine Absprache mit Ihrem Arbeitgeber über die Beendigung der Beschäftigung treffen.

Kapitel 7 / 7

Der Eintritt einer Sperrzeit bewirkt ggf., dass Ihnen Arbeitslosengeld für die Dauer von zwölf Wochen nicht gezahlt werden kann.

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Ruhen bei Sperrzeit

Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (Beispiel: 30.06. Ende Beschäftigungsverhältnisses

01.07. Sperrzeitbeginn)

Bei Arbeitsaufgabe i.d.R. 12 Wochen

Minderung um die Tage der Sperrzeit (84 Tage), mindestens um ¼ der Anspruchsdauer

(Beispiel: 540 Tage oder 18 Mon Anspruch, vermindert um ¼ = 405 Tage oder 13,5 Mon)

Kapitel 7 / 8

Beginn der Sperrzeit

Dauer der Sperrzeit

Anspruchsdauerminderung

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Ruhen bei Sperrzeit

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers entschuldbar ist, hierfür also ein wichtiger Grund anerkannt werden kann.

Kapitel 7 / 9

Wichtige Gründe können z.B.

gesundheitliche Gründe und

familiäre Gründe

sein.

Die Anerkennung eines wichtigen Grundes setzt voraus, dass Sie alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, Ihre

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder soweit wie möglich hinauszuschieben.

wichtiger Grund

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Aufhebungsvertrag statt Arbeitgeberkündigung 1/2

Jedem Arbeitnehmer kann grundsätzlich zugemutet werden, den Ausspruch der Kündigung abzuwarten.

Ein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinebetriebsbedingte arbeitsrechtlich zulässige Kündigung zum gleichen Zeitpunkt mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat

und….

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Aufhebungsvertrag statt Arbeitgeberkündigung 2/2

… und der Arbeitnehmer eine Abfindung von mindestens 0,25 bis 0,5 Monatsgehältern

für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses (Standardabfindung) erhält

odermit dem Aufhebungsvertrag objektiv Nachteile für sein

berufliches Fortkommen vermeidet

oder durch die Kündigung andere anerkennenswerte Nachteile

hätte

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„Sammelentscheidung“ der Agentur für Arbeit

Die Sammelentscheidung bewertet die Sozialauswahl innerhalb einer Personalabbaumaßnahme dem Grunde nach.

Sie nimmt die Entscheidung über die Sperrzeit nicht vorweg – erspart aber die aufwendige Prüfung der sozialen Rechtfertigung der (hypothetischen) Kündigung im Einzelfall.

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Ruhen bei Sperrzeit

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere nicht vor, wenn

Kapitel 7 / 10

ansonsten ein anderer Arbeitnehmer arbeitslos geworden wäre,

ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, um einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorzukommen,

aber

der Arbeitgeber nicht oder nicht zum selben Zeitpunkt hätte kündigen dürfen.

Lassen Sie sich durch Ihre Agentur für Arbeit vor Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zu den Auswirkungen beraten.

kein wichtiger Grund

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Ruhen bei Sperrzeit

Zur Sachverhaltsfeststellung werden folgende Fragebögen verwendet:

Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages

Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Arbeitsaufgabe auf ärztlichen Rat

Kapitel 7 / 11

Alle erforderlichen Unterlagen erhalten Sie anlässlich der Arbeitslosmeldung von Ihrer Agentur für Arbeit.

Sachverhaltsfeststellung

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8) Sozialversicherung

Während Sie Arbeitslosengeld beziehen, sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert.

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Sozialversicherung

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld werden Beiträge zur gesetzlichen

durch die Agentur für Arbeit entrichtet.

Kapitel 8 / 1

Die Kranken- und Pflegeversicherung wird grundsätzlich bei der Krankenkasse durchgeführt, bei der Sie vor Eintritt der

Arbeitslosigkeit versichert waren.

Kranken- und Pflegeversicherung und

Rentenversicherung

Die Agentur für Arbeit übernimmt auch Beiträge zu Ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe der (pauschalierten) Beiträge der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

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SperrzeitBeschäftigungs-verhältnis

ArbeitslosengeldKrankenversicherung

Pflegeversicherung

Rentenversicherung

Nachwirkender Versicherungs-schutz (§ 19 Abs. 2 SGB V)

Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V

Versicherungspflicht § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI

Versicherungspflicht § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI

keine Versicherungs-und auch keine Anrechnungszeit

Versicherungspflicht ab 2. Sperrzeitmonat § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V

Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V

Versicherungspflicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI

Versicherungspflicht ab 2. Sperrzeitmonat § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI

Versicherungspflicht § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI

Sozialversicherung bei Sperrzeit

Kapitel 8 / 2

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Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Rentenversicherung

Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V

Versicherungspflicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI

Versicherungspflicht § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI

Versicherungspflicht § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI

Anrechnungszeit § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI

Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V

Nachwirkender Versicherungs-schutz (§ 19 Abs. 2 SGB V)

Versicherungspflicht § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI

Ruhen bei AbfindungBeschäftigungs-verhältnis

Arbeitslosengeld

Sozialversicherung bei Abfindung

Kapitel 8 / 3

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Sperrzeit

Beschäftigungs-verhältnis

ArbeitslosengeldKrankenversicherung

Pflegeversicherung

Rentenversicherung

Nachwirkender Versicherungsschutz (§ 19 Abs. 2 SGB V)

Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V

Versicherungspflicht § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI

Versicherungspflicht § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI

keine Versicherungs-und auch keine Anrechnungszeit

Versicherungspflicht ab 2. Sperrzeitmonat § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V

Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V

Versicherungspflicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI

Versicherungspflicht ab 2. Sperrzeitmonat § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI

Versicherungspflicht § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI

Ruhen bei Abfindung

Sozialversicherung bei Sperrzeit und Abfindung

Kapitel 8 / 4

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9) Weitere Informationen

Wo erhalten Sie weitere Auskünfte?

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weitere Informationen

Internet

Aktuelle Informationen über Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit finden Sie auch im Internet unter www.arbeitsagentur.de

Link zum Arbeitgeberservice

Link zu Anzeigepflichtige Entlassungen (§ 17 ff. KSchG)

Telefon

Arbeitnehmer: 0800 4 5555 00 *Arbeitgeber: 0800 4 5555 20 *Familienkasse: 0800 4 5555 30 *

* Der Anruf ist für Sie gebührenfrei. Montags-freitags: 08:00-18:00 UhrAus dem Ausland: +49 911 12031010 (gebührenpflichtig)

Kapitel 9 / 1

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„Der Vorhang ist nun zu,doch alle Fragen bleiben offen“ Berthold Brecht (Der gute Mensch von Sezuan)