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Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
SR 780.1, in Kraft seit 1. Januar 2002
Gesamtschweizerische Regelung: Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über die
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1; iK 1. Januar 2002)
Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF; SR 780.11; iK 1. Januar 2002)
Verordnung vom 7. April 2004 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs(SR 780.115.1; iK 1. Mai 2004)
Die Überwachung des Post- und Fernmelde-verkehrs ist geregelt im 1. Abschnitt des Kapitels „Geheime Überwachungsmassnahmen“, Art. 269-279 StPO.
Art. 1 BÜPF:
1Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die angeordnet und durchgeführt wird:
a. im Rahmen eines Strafverfahrens des Bundes oder eines Kantons;
b. zum Vollzug eines Rechtshilfeersuchens nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981;
c. im Rahmen der Suche und Rettung vermisster Personen.2Es gilt für alle staatlichen, konzessionierten oder meldepflichtigen Anbieterinnen von Post- und Fernmeldedienstleistungen sowie für Internet-Anbieterinnen.3Für Auskünfte über den Zahlungsverkehr, der dem Postgesetz vom 30. April 1997 untersteht, gelten die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.4Betreiber von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen müssen die Überwachung dulden.
Postverkehr Fernmeldeverkehr
- Telefon inkl. SMS- Fax- E-Mail- Urheber von Homepages
Vorbemerkung: Begriff „Randdaten“
Randdaten sind: Nummer des Anrufers Nummer des Angerufenen Zeitpunkt und Dauer des Gesprächs IMEI-Nummern (International Mobile Equipment Identity, eindeutige
Identifikation des Geräts) IMSI-Nummern (International Mobile Subscriber Identity, eindeutige
Identifikation der SIM-Karte) Bei Mobiltelefon zusätzlich Standort des
Gesprächsteilnehmers Niemals Inhalt
I. Aktive Überwachung Aktive Überwachung des Signals
(liefert den Ton des Gesprächs sowie die Randdaten)
Aktive Teilnehmeridentifikation(liefert nur die Randdaten)
II. Rückwirkende Teilnehmeridentifikation Lieferung der Randdaten der maximal
letzten 6 Monate ab Verfügungsdatum Inhalte dürfen nicht geliefert werden, selbst
wenn diese bekannt wären (z.B. SMS)
III. Kopfschaltung Liefert sämtliche Gespräche, die ab einem
ausländischen Anschluss in die Schweiz geführt werden.
IV. Antennensuchlauf (i) Ediert Daten über sämtliche Teilnehmer, die
zu einem bestimmten Zeitpunkt über eine bestimmte Antenne telefoniert haben
Beispiel: X. wird von der Polizei observiert. Er telefoniert am 1.11.08 um 23.10 Uhr vor dem Burgerking in Bern mit einem unbekannten Mobiltelefon.Er telefoniert am 2.11.08 um 11.00 Uhr am Bhf Unterzollikofen.
Arten der Arten der TelefonüberwachungTelefonüberwachung
IV. Antennensuchlauf (ii) Abgleich der Mobilfunkantennen
„Burgerking“ und „Bhf Unterzollikofen“ Gibt es eine Nummer oder ein Gerät,
welches am 1.11.08 um 23.10 Uhr über die Antenne „Burgerking“ und am 2.11.08 um 11.00 über die Antenne „Bhf Unterzollikofen“ telefoniert hat?
IV. Location update (Stao-id ohne Gespräch) Lieferung von Daten über Standort des
Mobiltelefonnutzers, wenn er nicht telefoniert
Auf das überwachte Telefon wird ein „blindes SMS“ geschickt, welches auf dem empfangenden Handy nicht angezeigt wird, aber ein Standortsignal auslöst.
V. Internet-Telefonie Bei den meisten Systemen problemlos, da
der Provider des überwachten Kunden die Daten gleich wie ein normaler Telefonanbieter liefern kann.
Bei P2P-Internet-Telefonie (geht nicht über einen Provider) muss beim Überwachten ein Trojaner installiert werden (damit eigentlich nicht mehr BÜPF, sondern technische Überwachungs-massnahme)
VI. Abklärung über Refill-Cards Aufladung von Prepaid-Mobiltelefonen über
Refill-Cards (Rubbelkarten) Anbieterin kann Auskunft geben, auf welche
Mobilnummer das Guthaben geladen wurde
VII. Weitere Möglichkeiten Auskunft über Fernmeldeanschlüsse Identifikation von Internet-Straftätern (auch
bei dynamischer IP-Adresse)
VIII. Ausserhalb des Strafverfahrens: Notsuche von vermissten Personen
(Teilnehmeridentifikation, location update, rückwirkende Randdatenerhebung)
I. Ein- und ausgehende E-Mails inkl. Randdaten
Ein- und ausgehende Mails werden in Kopie an die auswertende Behörde geschickt
II. Abgerufene E-Mails Es werden Daten darüber ediert, wann die
Mails vom Server abgerufen wurden
III. Rückwirkende Randdaten über E-Mails Randdaten von Mails, die an eine bestimmte
oder von einer bestimmten Adresse aus gesendet wurden
IV. Überwachung von Internet-Sessions Grundsätzlich auch vom BÜPF erfasst Technische Schwierigkeiten Riesige Datenmengen
Art. 13 Abs. 1 BV – Schutz der Privatsphäre
Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmelde-verkehrs.
ÜPF=Grundrechtseingriff
Art. 36 BV – Einschränkung von Grundrechten
Gesetzliche Grundlage BÜPF Öffentliches Interesse Strafverfolgung,
dringender Tatverdacht gegen individualisierten Täter (Art. 3 Abs. 1 lit. a BÜPF)
Verhältnismässigkeit (Art. 1 Abs. 1, Art. 3ff. BÜPF)
Art. 3 Abs. 1 BÜPF
Für die Anordnung einer Überwachung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Bestimmte Tatsachen begründen den dringenden Verdacht, die zu überwachende Person habe eine in Absatz 2 oder 3 genannte strafbare Handlung begangen oder sei daran beteiligt gewesen.
b. Die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertigt die Überwachung.
c. Andere Untersuchungshandlungen sind erfolglos geblieben, oder die Ermittlungen wären
ohne die Überwachung aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert.
Art. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF
Artikel 111–113; 115; 118 Absatz 2; 122; 127; 138; 140; 143; 144bis Ziffer 1 Absatz 2; 146–148; 156; 160; 161; 180–183; 185; 187 Ziffer 1; 188 Ziffer 1; 189 Absätze 1 und 3; 190 Absätze 1 und 3; 191; 192 Absatz 1; 195; 197; 221 Absätze 1 und 2; 223 Ziffer 1; 224 Absatz 1; 226; 227 Ziffer 1 Absatz 1; 228 Ziffer 1 Absätze 1–4; 231 Ziffer 1; 232 Ziffer 1; 233 Ziffer 1; 234 Absatz 1; 237 Ziffer 1; 238 Absatz 1; 240 Absatz 1; 241 Absatz 1; 244; 251 Ziffer 1; 258; 259 Absatz 1; 260bis–260quinquies; 264–266; 277 Ziffer 1; 285; 301; 310; 312; 314; 322ter; 322quater; 322septies des Strafgesetzbuches;
Art. 3 Abs. 2 lit. b BÜPF
Artikel 62 Absätze 1 und 3, 63 Ziffer 1 Absätze 1 und 3 und Ziffer 2, 64 Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 74, 86, 86a, 87, 89 Absatz 1, 91, 93 Ziffer 2, 102, 103 Ziffer 1, 104 Absatz 2, 105, 106 Absätze 1 und 2, 108–113, 115–117, 119, 121, 130 Ziffern 1 und 2, 132, 135 Absätze 1, 2 und 4, 137a, 137b, 139–142, 149 Absatz 1, 150 Absatz 1, 151a, 151c, 153–156, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 162 Absätze 1 und 3, 164, 165 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 166 Ziffer 1 Absätze 1–4, 167 Ziffer 1, 168 Ziffer 1, 169 Absatz 1, 169a Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 170 Absatz 1, 171a Absatz 1, 171b, 172 Ziffer 1 und 177 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927;
Art. 3 Abs. 2 lit. c bis g BÜPF
c. Artikel 34 und 35 des Kriegsmaterialgesetzes vom13. Dezember 199610;
d. Artikel 29 Absatz 1, 30 Absatz 1, 31 Absätze 1 und 2 sowie 32 des Atomgesetzes vom 23. Dezember
1959;e. Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g–i sowie m und odes Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983;f. Artikel 179septies StGB, wenn die anrufenden Personen mit einer Identifizierung des Anschlusses nicht festgestellt werden können;g. Artikel 116 Absatz 3 und Artikel 118 Absatz 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über dieAusländerinnen und Ausländer.
Art. 3 Abs. 3 BÜPF
Eine Überwachung kann ferner zur Verfolgung der folgenden strafbaren Handlungen angeordnet werden, wenn der dringende Verdacht auf qualifizierte Begehung vorliegt:
a. Artikel 139 Ziffern 2 und 3, 272–274 und 305bis Ziffer 2 StGB;b. Artikel 131 Ziffern 2–4 des Militärstrafgesetzes;c. Artikel 33 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13.
De- zember 1996;d. Artikel 14 Absatz 2 des Güterkontrollgesetzes vom 13.
De- zember 1996;e. Artikel 34 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 34a Absatz
2 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959;f. Artikel 19 Ziffer 1 zweiter Satz und Ziffer 2 sowie Artikel
20 Ziffer 1 zweiter Satz des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951.
Art. 6 BÜPF - Anordnende Behörden: Untersuchungsbehörden (Bsp. UR)
Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (ÜPF)
Anbieterin Art. 7 BÜPF - Genehmigungsbehörden
(Bsp. Anklagekammer)
Strafverfolgung eröffnet Gegen bekannte oder unbekannte
Täterschaft Täter muss individualisiert sein Direktschaltung möglich, ausser:
◦ Überwiegende private Interessen◦ Berufsgeheimnisträger
Problematik der rasch wechselnden Anschlüsse
Rahmenbewilligung gegen den Verdächtigen
Überwachung einzelner Anschlüsse wird individuell verfügt
Nicht jedes Mal ein Genehmigungsgesuch nötig
Monatliche Berichterstattung an die Genehmigungsbehörde
Art. 4 Abs. 1 und 2 BÜPF
1Die Überwachung einer Drittperson kann angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die verdächtigte Person die Postadresse oder den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt oder benutzenlässt, um Sendungen oder Mitteilungen entgegenzunehmen oder weiterzugeben.
2Die Überwachung einer öffentlichen Fernmeldestelle oder eines Anschlusses, der keiner bekannten Person zugeordnet werden kann, kann angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die verdächtigte Person diesen Anschluss benutzt oder benutzen lässt, um Mitteilungen entgegenzunehmen oder weiterzugeben.
Art. 4 Abs. 3 BÜPF
Die Überwachung einer Person, die nach dem anwendbaren Strafverfahrensrecht als Trägerin eines Berufsgeheimnisses das Zeugnis verweigern kann, ist grundsätzlich verboten. Sie ist ausnahmsweise zulässig, wenn:a. gegen die Person selber der dringende Tatverdacht besteht;b. auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die verdächtigte Person ihre Postadresse oder ihren Fernmeldeanschluss benützt.
Triage bei Überwachung von◦ Drittpersonen◦ öffentlichen Fernmeldestellen◦ Berufsgeheimnisträgern
Triage durch richterliche Behörden (BE: Präsident AK)
Sachverhalt: Ein UR möchte sehen, was für E-Mails ein
Verdächtiger auf seinem Computer (Outlook) hat.
Benötigt er dazu eine Genehmigung nach BÜPF, um die Verwertbarkeit der E-Mails im Strafverfahren sicherzustellen?
BÜPF regelt die Überwachung des Fernmeldeverkehrs
Die Mails sind auf dem PC Sie unterliegen somit der Beschlagnahme
gem. kantonalem Strafprozessrecht Dasselbe gilt bspw. auch für Briefe, die noch
nicht abgeschickt oder schon empfangen sind
Unerwartetes Ergebnis einer Überwachung:◦ Bisher unbekannte Delikte des Verdächtigten,
gegen welchen die Überwachung angeordnet wurde
◦ Bisher unbekannte Delikte von Drittpersonen In Art. 9 BÜPF geregelt
Betreffend verdächtigte Person:
Art. 9 Abs. 1 BÜPF
Werden durch die Überwachung andere strafbare Handlungen als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die verdächtigte Person verwendet werden, wenn diese Straftaten:
a.zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden; oder
b.die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz erfüllen.
Gegen A wird eine Telefonüberwachung wegen Verdacht auf Mord (Katalogtat) angeordnet.
Durch dieser Überwachung erfährt die Untersuchungsbehörde, dass A auch noch 5g Heroin verkauft hat ( Zufallsfund)
A wird vom Vorwurf des Mordes freigesprochen.
Darf der Zufallsfund verwertet werden?
5g Heroin BetmG-Delikt Kein schwerer Fall, keine Katalogtat Ergebnis: Zufallsfund darf nicht verwertet
werden
Strafuntersuchung gegen X. wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) wird eingestellt
Im Rahmen der dadurch geschalteten Telefonkontrolle entstand gegen X. der Verdacht auf Erpressung (Art. 156 StGB)
Können die Protokolle trotz Einstellung des ursprünglichen Verfahrens verwendet werden?
Erpressung ist eine Katalogtat Somit ist die Verwertung möglich, die
Protokolle dürfen im Strafverfahren gegen X. wegen Erpressung verwendet werden.
Beispiel ist BGE 132 IV 70 entnommen.
BGE 132 IV 70, ergangen zu Art. 9 BÜPF:„Die Verwertung von Zufallsfunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BÜPF setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bereits ein Tatverdacht bezüglich der neu entdeckten Straftaten bestanden hat (E. 6.4).“
Betreffend Drittpersonen:
Art. 9 Abs. 2 BÜPF
Betreffen die Erkenntnisse Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner Straftat verdächtigt wird, so muss vor Einleitung weiterer Ermittlungen die Zustimmung der Genehmigungsbehörde eingeholt werden. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz erfüllt sind.
Frage, „ob das Verwertungsverbot einzig für die rechtswidrig beschafften primären Beweismittel gilt, oder ob es sich auch auf alle weiteren Beweismittel erstreckt, welche gestützt auf die illegalen Primärbeweismittel erhoben wurden, so dass im Ergebnis sämtliche an sich legal beschafften Folgebeweise weder direkt noch indirekt verwertbar wären“, (E. 4.5, BGE 133 IV 329 vom 09.10.2007).
BGE 133 IV 329: Sachverhalt Observation und bewilligte Telefonüberwachung
gegen A. wegen Verdacht auf Kokainhandel Dabei entstand Verdacht, dass Frau X.
Hauptlieferantin von A. ist (Zufallsfund Drittperson) Es wurde keine Genehmigung betr. X. eingeholt X. wurde in der Folge verhaftet, wobei sie 249g
Kokain mit hohem Reinheitsgrad auf sich trug X. legte ein Geständnis ab (ohne von der TK zu
wissen) X. rügt später, sämtliche Beweise seien nicht
verwertbar, da für den Zufallsfund keine Genehmigung eingeholt worden sei
Bei strikter Fernwirkung des Beweisverwertungsgebots müsste der Argumentation von X. gefolgt werden, da sämtliche nach der unzulässigen TK erhobenen Beweismittel „kontaminiert“ wären
Bundesgericht lehnt dies jedoch ab Unverwertbarkeit nur, wenn der ursprüngliche,
ungültige Beweis (d.h. TK) Bestandteil sine qua non des mittelbar erlangten Beweises ist
Vorliegend hätte auch die Observation von A. zu X. geführt. Zudem hat X. gestanden, ohne dass sie von der TK wusste TK keine conditio sine qua non
Darf ich Fragen beantworten?