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329 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1955 Ausgegeben am 17. März 1955 12. Stück 40. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen. 41. Luftverkehrsabkommen zwischen Österreich und Belgien. 42. Österreichisch-Schweizerisches Übereinkommen über die Bereinigung von auf Schweizerfranken lautenden österreichischen Auslandstiteln. 40. Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden. Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Ein- räumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen wird ver- ordnet: § 1. Die Privilegien und Immunitäten im Um- fange des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der SpezialOrganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 werden gemäß der Anlage zur Verordnung vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage eingeräumt: 1. der Internationalen Arbeitsorganisation, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der Internationalen Zivil- luftfahrtsorganisation, der Organisation der Ver- einten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, der Weltgesundheits- organisation, dem Weltpostverein, dem Inter- nationalen Weltnachrichtenverein, der Internatio- nalen Flüchtlingsorganisation und der Meteoro- logischen Weltorganisation, den Vertretern der Mitgliedstaaten und den Beamten dieser Organi- sationen sowie den Sachverständigen in amtlicher Mission, sofern für diese die Satzung der betref- fenden Organisation Privilegien und Immuni- täten vorsieht; 2. dem Hochkommissär der Vereinten Natio- nen für die Flüchtlinge, dessen Stellvertreter und dessen Beamten; 3. dem Zwischenstaatlichen Komitee für die Auswanderung aus Europa und dessen Beamten. § 2. Der Gewährung von Privilegien und Immunitäten nach § 1 steht die österreichische Staatsbürgerschaft einer Person nicht entgegen. § 3. (1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 28. April 1954 in Kraft. Mit demselben Tage werden die Verordnung der Bundesregierung vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an SpezialOrganisationen der Vereinten Nationen mit Ausnahme der Anlage und die Verordnung der Bundesregierung vom 8. September 1953, BGBl. Nr. 156, über die Einräumung von Privile- gien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für die Auswanderung aus Europa auf- gehoben. (2) Die Anlage zur Verordnung vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, wird nach Maßgabe der nachstehenden Anlage abgeändert. Raab Schärf Helmer Kapfer Drimmel Maisel Kamitz Thoma Illig Waldbrunner Figl Anlage Die Anlage zur Verordnung vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, wird abgeändert wie folgt: 1. Die Annexe VII und IX des Übereinkom- mens über die Privilegien und Immunitäten der SpezialOrganisationen haben zu lauten: (Übersetzung) ANNEX VII DIE WELTGESUNDHEITS- ORGANISATION In ihrer Anwendung auf die Weltgesundheitsorganisation der Vereinten Nationen (im folgen- den als die „Organisation" be- zeichnet) gelten die Standard- klauseln vorbehaltlich der fol- genden Bestimmungen: 12 25

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329

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1955 Ausgegeben am 17. März 1955 12. Stück

40. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen.4 1 . Luftverkehrsabkommen zwischen Österreich und Belgien.4 2 . Österreichisch-Schweizerisches Übereinkommen über die Bereinigung von auf Schweizerfranken lautenden

österreichischen Auslandstiteln.

4 0 . Verordnung der Bundesregierung vom18. Jänner 1955, womit zwischenstaatlichenOrganisationen Privilegien und Immunitäten

eingeräumt werden.Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Ein-räumung von Privilegien und Immunitäten anzwischenstaatliche Organisationen wird ver-ordnet:

§ 1. Die Privilegien und Immunitäten im Um-fange des Übereinkommens über die Privilegienund Immunitäten der SpezialOrganisationen derVereinten Nationen vom 21. November 1947werden gemäß der Anlage zur Verordnung vom28. März 1950, BGBl. Nr. 248, und der einenBestandteil dieser Verordnung bildenden Anlageeingeräumt:

1. der Internationalen Arbeitsorganisation, derErnährungs- und Landwirtschaftsorganisation derVereinten Nationen, der Internationalen Zivil-luftfahrtsorganisation, der Organisation der Ver-einten Nationen für Erziehung, Wissenschaft undKultur, dem Internationalen Währungsfonds, derInternationalen Bank für Wiederaufbau undWirtschaftsförderung, der Weltgesundheits-organisation, dem Weltpostverein, dem Inter-nationalen Weltnachrichtenverein, der Internatio-nalen Flüchtlingsorganisation und der Meteoro-logischen Weltorganisation, den Vertretern derMitgliedstaaten und den Beamten dieser Organi-

sationen sowie den Sachverständigen in amtlicherMission, sofern für diese die Satzung der betref-fenden Organisation Privilegien und Immuni-täten vorsieht;

2. dem Hochkommissär der Vereinten Natio-nen für die Flüchtlinge, dessen Stellvertreter unddessen Beamten;

3. dem Zwischenstaatlichen Komitee für dieAuswanderung aus Europa und dessen Beamten.

§ 2. Der Gewährung von Privilegien undImmunitäten nach § 1 steht die österreichischeStaatsbürgerschaft einer Person nicht entgegen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt rückwirkendmit 28. April 1954 in Kraft. Mit demselben Tagewerden die Verordnung der Bundesregierungvom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, über dieEinräumung von Privilegien und Immunitätenan SpezialOrganisationen der Vereinten Nationenmit Ausnahme der Anlage und die Verordnungder Bundesregierung vom 8. September 1953,BGBl. Nr. 156, über die Einräumung von Privile-gien und Immunitäten an das ZwischenstaatlicheKomitee für die Auswanderung aus Europa auf-gehoben.

(2) Die Anlage zur Verordnung vom 28. März1950, BGBl. Nr. 248, wird nach Maßgabe dernachstehenden Anlage abgeändert.

Raab Schärf Helmer KapferDrimmel Maisel Kamitz ThomaIllig Waldbrunner Figl

Anlage

Die Anlage zur Verordnung vom 28. März1950, BGBl. Nr. 248, wird abgeändert wie folgt:

1. Die Annexe VII und IX des Übereinkom-mens über die Privilegien und Immunitäten derSpezialOrganisationen haben zu lauten:

(Übersetzung)ANNEX VII

DIE WELTGESUNDHEITS-ORGANISATION

In ihrer Anwendung auf dieWeltgesundheitsorganisation derVereinten Nationen (im folgen-den als die „Organisation" be-zeichnet) gelten die Standard-klauseln vorbehaltlich der fol-genden Bestimmungen:

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330 Stück 12, Nr. 40.

(1) Artikel V und Ab-schnitt 25 Paragraph 1 und 2(I) des Artikels VII gelten fürPersonen, die zu Mitgliedern desExekutivrates der Organisationernannt wurden, ihre Vertreterund Berater, mit der Ausnahme,daß ein Verzicht auf die Im-munität einer solchen Person ge-mäß Abschnitt 16 vom Exe-kutivrat ausgesprochen wird.

(2) (i) Den Sachverständigen(außer den Beamten, die unterdie Bestimmungen des Arti-kels VI fallen), welche in Komi-tees der Organisation Dienst tunoder Aufträge für die Organi-sation ausführen, werden diefolgenden Privilegien und Im-munitäten, soweit es für diewirksame Ausübung ihrer Auf-gaben notwendig ist, gewährt,und zwar auch während derZeit, die sie auf Reisen in Ver-bindung mit dem Dienst bei sol-chen Komitees oder Aufträgenverbringen.

(a) Schutz vor persönlicherVerhaftung oder Beschlag-nahme ihres persönlichenGepäcks;

(b) in bezug auf mündlicheoder schriftliche Äußerun-gen oder Handlungen, diesie bei Erfüllung ihrer of-fiziellen Aufgaben setzen.Schutz vor gerichtlicherVerfolgung jeder Art.Dieser Schutz wirkt unge-achtet der Tatsache, daßdie betreffenden Personennicht mehr bei Komiteesder Organisation Diensttun oder mit Aufträgenfür die Organisation be-schäftigt sind, weiter;

(c) dieselben Erleichterungenin bezug auf Währungs-und Geldwechselbeschrän-kungen und in bezug aufihr persönliches Gepäck,wie sie den Beamten aus-ländischer Regierungenbei Erfüllung zeitweiligeroffizieller Aufträge ge-währt werden;

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(d) Unverletzlichkeit ihrerPapiere und Dokumente;

(e) das Recht, für ihre Ver-bindung mit der Welt-gesundheitsorganisationChiffrierschlüssel zu ver-wenden sowie Dokumenteund schriftliche Mitteilun-gen durch Kurier oder inversiegelten Säcken zuempfangen.

(ii) Die in den obigen Para-graphen (b) und (e) festgesetztenPrivilegien und Immunitätenwerden in Ausübung ihrerFunktionen den Personen ge-währt, die bei beratenden Sach-verständigenkörperschaften derOrganisation tätig sind.

(iii) Die Privilegien und Im-munitäten werden den Sach-verständigen der Organisationim Interesse der Organisationund nicht zum persönlichenVorteil der einzelnen selbst ge-währt. Die Organisation hat dasRecht und die Pflicht, die Im-munität eines Sachverständigenin jedem Falle aufzuheben, indem nach ihrer Meinung dieImmunität den Lauf der Ge-rechtigkeit hindern würde undin dem ohne Nachteil auf dieInteressen der Organisation dar-auf verzichtet werden kann.

(3) Artikel V und Ab-schnitt 25 Paragraphe 1 und 2(I) des Artikels VII erstreckensich auf die Vertreter der außer-ordentlichen Mitglieder, die ander Arbeit der Organisation inÜbereinstimmung mit den Ar-tikeln 8 und 47 der Verfassungteilnehmen.

(Übersetzung)ANNEX IX

INTERNATIONALERWELTNACHRICHTEN-

VEREINDie Standardklauseln finden

ohne Abänderung Anwendungmit der Ausnahme, daß derInternationale Weltnachrichten-verein für sich nicht denGenuß der bevorzugten Be-handlung hinsichtlich der in Ab-schnitt 11 des Artikels IV vor-gesehenen „Erleichterungen fürden Nachrichtenverkehr" inAnspruch nehmen wird.

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332 Stück 12, Nr. 41.

2. Nach dem Annex X des zu Ziffer 1 bezeichneten Übereinkommens wird folgender Annex XIeingefügt:

(Übersetzung)

ANNEX XI

METEOROLOGISCHEWELTORGANISATION

Die Standardklauseln findenohne Abänderung Anwendung.

3. Der letzte Absatz der Anlage zur Verord-nung vom 27. März 1950, BGBl. Nr. 248, hatzu lauten:

„Alle SpezialOrganisationen der Vereinten Na-tionen haben gemäß Abschnitt 36 des Überein-kommens den endgültigen Text des sie betreffen-den Annexes angenommen, ihn dem General-sekretär der Vereinten Nationen übermittelt so-wie die gemäß Abschnitt 37 erforderliche An-nahmeerklärung abgegeben. Es enthalten daherdie Annexe I bis XI den endgültigen Text dervon den SpezialOrganisationen der Vereinten Na-tionen bis zum 29. Dezember 1951 angenomme-nen bzw. abgeänderten Annexe."

Diese Änderungen des Übereinkommens überdie Privilegien und Immunitäten der Spezial-organisationen wurden gemäß seinen Abschnit-

ten 43 und 47 durch Mitteilung an den General-sekretär der Vereinten Nationen am 21. Jänner1955 wirksam.

Der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zuobigem Übereinkommen erklärte Vorbehalt

„Die österreichische Bundesregierung erklärt,die im Übereinkommen vom 21. November1947 vorgesehenen Privilegien und Immuni-täten bis zu dem Ausmaße zu gewähren, biszu dem in Österreich in Übereinstimmung mitden allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechtsden diplomatischen Vertretungen ausländischerMächte und den Mitgliedern dieser Vertretun-gen Privilegien und Immunitäten gewährtwerden"

ist hinfällig geworden.

41.

Luftverkehrsabkommen zwischen Österreichund Belgien

Die österreichische Bundesregierung und diebelgische Regierung haben in der Erwägung,

daß sich die durch die erwerbsmäßige Luft-fahrt gebotenen Verkehrsmöglichkeiten erheblicherweitert haben,

daß es ratsam ist, die internationalen Luft-verkehrslinien sicher und planmäßig einzurichtensowie die Entwicklung der internationalen Zu-sammenarbeit auf diesem Gebiete weitgehendstvorwärtszutragen, und

daß sich der Abschluß eines Abkommens recht-fertigt, welches die internationalen Luftverkehrs-linien zwischen dem österreichischen und belgi-schen Staatsgebiet und darüber hinausgehendregelt,

zu diesem Zwecke ordnungsgemäß bevoll-mächtigte Vertreter ernannt, welche folgendes

• vereinbart haben:

Artikel I

a) Die vertragschließenden Teile räumen ein-ander die im Anhange zu diesem Abkommenumschriebenen Rechte zur Errichtung internatio-naler Luftverkehrslinien ein.

b) Jeder der vertragschließenden Teile machtfür den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem

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anderen Teile eine oder mehrere Luftverkehrs-unternehmungen namhaft und bestimmt, vor-behaltlich der Erteilung der in Artikel II vor-gesehenen Genehmigung, den Zeitpunkt derEröffnung dieser Linien.

Artikel II

a) Jeder vertragschließende Teil hat, vorbehalt-lich der Bestimmungen des nachstehenden Ar-tikels VII, der durch den anderen vertragschlie-ßenden Teil namhaft gemachten Unternehmungoder den durch den anderen vertragschließendenTeil namhaft gemachten Unternehmungen unver-züglich die erforderliche Betriebsgenehmigungzu erteilen.

b) Vor Erteilung der Genehmigung zur Er-öffnung der im Anhang vorgesehenen Luftver-kehrslinien können die Luftfahrtbehörden einesder vertragschließenden Teile die vom anderenTeil namhaft gemachten Luftverkehrsunterneh-mungen zum Nachweis verhalten, daß sie in derLage sind, den in ihren Gesetzen vorgesehenenErfordernissen sowie jenen Vorschriften zu ent-sprechen, die üblicherweise auf den Betrieb voninternationalen Luftverkehrslinien Anwendungfinden.

Artikel III

a) Die Tarife werden in angemessener Höheunter Berücksichtigung aller Komponenten derTariferstellung, insbesondere der Betriebskosten,eines angemessenen Gewinnes, der Eigentümlich-keiten der Linie (wie z. B. der Geschwindigkeits-und Bequemlichkeitsverhältnisse) sowie derTarife derjenigen Unternehmungen, welche dieganze oder nur einen Teil der in Frage stehendenFlugstrecke befliegen, festgelegt. Diese Tarifewerden gemäß den folgenden Bestimmungendieses Artikels festgelegt.

b) Die Tarife, auf welche sich der Absatz a)dieses Artikels bezieht sowie die auf diese Tarifeabgestellten Provisionssätze für Vertretungenwerden in einer gegenseitigen Vereinbarungdurch die namhaft gemachten Transportunter-nehmungen nach Fühlungnahme mit den Luft-verkehrsunternehmungen, welche die ganze odernur einen Teil dieser Flugstrecke befliegen, fest-gelegt. Diese Vereinbarung soll nach Möglichkeitin Übereinstimmung mit der von der IATA beider Tariferstellung angewendeten Vorgangs-weise getroffen werden. Die derart vereinbartenTarife sind den Luftverkehrsunternehmungender beiden vertragschließenden Teile zur Ge-nehmigung vorzulegen.

c) Wenn sich die namhaft gemachten Luft-verkehrsunternehmungen nicht bezüglich einesdieser Tarife einigen können oder wenn ausirgendeinem anderen Grund ein Tarif nicht imEinklang mit den Bestimmungen des Absatzes b)dieses Artikels erstellt werden kann, werden dieLuftfahrtbehörden der vertragschließenden Teiletrachten, diesen Tarif einverständlich festzulegen.

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d) Sollten die Luftfahrtbehörden nicht in derLage sein, einem ihnen gemäß Absatz b) diesesArtikels vorgelegten Tarif die Genehmigung zuerteilen, oder sollten sie einen Tarif nicht gemäßden Bestimmungen des Absatzes c) dieses Ar-tikels bestimmen können, ist die Meinungsver-schiedenheit gemäß den Bestimmungen des Ar-tikels VIII dieses Abkommens beizulegen.

Artikel IV

a) Die vertragschließenden Teile kommenüberein, daß die für die Benützung der Flug-häfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durchdie durch jede von ihnen namhaft gemachteLuftverkehrsunternehmung oder namhaft ge-machten Luftverkehrsunternehmungen festge-setzten Gebühren nicht höher sein dürfen alsjene, welche für die Benützung dieser Flughäfenund Luftfahrteinrichtungen durch seine eigenen,gleichartigen internationalen Luftverkehrsliniendienenden Luftfahrzeuge entrichtet werden.

b) Die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile,normale Ausrüstung und Bordvorräte, die voneiner durch einen vertragschließenden Teil nam-haft gemachten Luftverkehrsunternehmung oderauf Rechnung einer solchen Unternehmung indas Gebiet des anderen vertragschließenden Teileseingeführt oder dortselbst an Bord des Luftfahr-zeuges genommen werden und ausschließlich fürjene Luftfahrzeuge bestimmt sind, welche vondieser Unternehmung für den Betrieb der im An-hang vorgesehenen Linien benützt werden, ge-nießen hinsichtlich Zollabgaben, Untersuchungs-gebühren oder anderer inländischer Abgaben undGebühren eine nicht minder günstige Behandlungals jene, welche den inländischen Unternehmungenoder den Unternehmungen des meistbegünstigtenStaates gewährt wird.

c) Jedes Luftfahrzeug, welches von einer durcheinen vertragschließenden Teil namhaft gemach-ten Unternehmung auf einer der im Anhangvorgesehenen Luftverkehrslinien benützt wird,sowie die bei der Ankunft dieser Luftfahrzeugeauf dem Gebiete des anderen vertragschließendenTeiles oder bei ihrem Abflug an Bord derselbenverbleibenden Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatz-teile, normale Ausrüstung und Bordvorräte sindvon Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oderanderen inländischen Abgaben und Gebührenselbst dann befreit, wenn die genannten Gegen-stände von diesen oder auf diesen Luftfahrzeugenbei Flügen über dem genannten Gebiete ge-braucht oder verbraucht werden.

d) Die gemäß den obigen Bestimmungen be-freiten Gegenstände dürfen ohne Zustimmungder Zollbehörde des anderen vertragschließendenTeiles nicht ausgeladen werden. Falls sie nichtgebraucht oder verbraucht werden können, sindsie wieder auszuführen. Bis zur Wiederausfuhrwerden sie unter Aufsicht dieser Behörden ver-wahrt, wobei sie jedoch zur Verfügung derUnternehmungen bleiben.

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Artikel V

Die von einem vertragschließenden Teile aus-gestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeug-nisse, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheinewerden von dem anderen vertragschließendenTeile für den Betrieb der im Anhang vorgesehe-nen Linien anerkannt. Jeder vertragschließendeTeil behält sich jedoch das Recht vor, zumÜberfliegen seines eigenen Gebietes den seineneigenen Staatsangehörigen von dem anderen ver-tragschließenden Teile oder einem dritten Staateausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaub-nisscheinen die Anerkennung zu versagen.

Artikel VI

a) Die Gesetze und Vorschriften jedes ver-tragschließenden Teiles, die den Eintritt der iminternationalen Luftverkehr verwendeten Luft-fahrzeuge in sein Gebiet, ihren Aufenthalt aufdemselben und ihren Austritt aus demselbenoder den Betrieb, die Führung und die Lenkungder genannten Luftfahrzeuge während ihres Auf-enthaltes innerhalb seines Gebietes regeln, findenauch auf Luftfahrzeuge einer vom anderen ver-tragschließenden Teil namhaft gemachten Unter-nehmung Anwendung.

b) Die Fluggäste, Besatzungen und Absendervon Waren sind verhalten, persönlich oder durchVermittlung eines in ihrem Namen und auf ihreRechnung handelnden Dritten die Gesetze undVorschriften zu beachten, welche auf dem Ge-biete jedes der vertragschließenden Teile denEinflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen,Besatzungen und Waren regeln; ebenso jene,welche sich auf Einreise und Ausreise, Einwande-rung, Paß-, Zoll- und Gesundheitswesen be-ziehen.

c) Die Besatzungsmitglieder jedes Flugzeuges,welches im Betrieb einer in diesem Abkommenvereinbarten Luftverkehrslinie verwendet wird,sind vom Paß- und Visumzwang befreit, solangesie im Besitze eines im Absatz 3. 10 oder 3. 11des Anhanges 9 zum Abkommen von Chicagovorgesehenen Identitätsausweises sind.

Artikel VII

Jeder vertragschließende Teil behält sich dasRecht vor, einer von dem anderen vertrag-schließenden Teil namhaft gemachten Unter-nehmung die Betriebsgenehmigung zu versagenoder eine solche zurückzuziehen, wenn ihm nichtnachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigen-tumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewaltan dieser beziehungsweise über diese Unter-nehmung dem anderen vertragschließenden Teileoder Staatsangehörigen oder Körperschafteneines der vertragschließenden Teile zustehen, dieUnternehmung die in Artikel VI genannten Ge-setze und Vorschriften oder einen gemäß denBestimmungen des Artikels VIII gefällten Schieds-spruch nicht beachtet, den aus dem vorliegenden

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Abkommen sich ergebenden Verpflichtungennicht nachkommt oder aufhört, jenen Voraus-setzungen zu entsprechen, unter welchen die Be-rechtigungen gemäß den Bestimmungen des vor-liegenden Abkommens und seines Anhanges er-teilt worden sind.

Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahmemit dem anderen vertragschließenden Teil aus-geübt, es sei denn, daß die Rücknahme der Be-triebsgenehmigung zur Vermeidung weitererVerletzungen unerläßlich ist.

Artikel VIII

a) Die • vertragschließenden Teile kommenüberein, jede Meinungsverschiedenheit hinsicht-lich der Auslegung oder Anwendung des vor-liegenden Abkommens oder seines Anhanges,welche nicht auf dem Wege unmittelbarer Be-ratungen zwischen den beteiligten Unternehmun-gen, zwischen den Luftfahrtbehörden oder end-lich zwischen den beiden Regierungen bereinigtwerden kann, der Schiedsgerichtsbarkeit zu unter-werfen.

b) Diese Schiedsgerichtsbarkeit wird ent-sprechend den im XVIII. Kapitel des in Chicagoam 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkom-mens über die Internationale Zivilluftfahrt ent-haltenen Vorschriften ausgeübt.

c) Die vertragschließenden Teile können aberauch im gegenseitigen Einverständnis die Mei-nungsverschiedenheit dadurch regeln, daß sie sieentweder vor ein von ihnen bestimmtes Schieds-gericht oder vor jede andere von ihnen be-stimmte Person oder Körperschaft bringen.

d) Die Kosten des Schiedsgerichtes werdendurch den Schiedsspruch festgesetzt und sind zugleichen Teilen von den vertragschließendenTeilen zu tragen.

e) Die vertragschließenden Teile verpflichtensich, dem ergangenen Schiedsspruch sich zu fügen.

Artikel IX

Dieses Abkommen sowie jede Abänderung des-selben wird bei der durch das Abkommen überdie Internationale Zivilluftfahrt geschaffenenInternationalen Zivilluftfahrtsorganisation regi-striert.

Artikel X

a) Die Luftfahrtbehörden der vertragschließen-den Teile werden sich im Geiste einer engenZusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinanderberaten, um sich der Anwendung der in diesemAbkommen und in seinem Anhang festgelegtenGrundsätze und ihrer zufriedenstellenden Ver-wirklichung zu vergewissern.

b) Dieses Abkommen und sein Anhang sindmit jedem Abkommen mehrseitigen Charakters,welches etwa künftig die beiden vertragschließen-den Teile verpflichten wird, in Einklang zubringen.

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c) Wünscht ein vertragschließender Teil dieBestimmungen dieses Abkommens oder seinesAnhanges abzuändern, so wird diese Abänderung,falls die vertragschließenden Teile hiemit ein-verstanden sind, in Kraft treten, sobald sie durcheinen diplomatischen Notenwechsel bestätigtworden sind. Diese Abänderung kann als Er-gebnis der Beratung zwischen den vertragschlie-ßenden Teilen erfolgen, welche innerhalb einesZeitraumes von 60 Tagen, gerechnet vom Zeit-punkt, zu welchem einer der beiden Teile diesesBegehren stellt, zu beginnen haben.

d) Jeder vertragschließende Teil ist berechtigt,dem anderen vertragschließenden Teil gegenüberjederzeit dieses Abkommen aufzukündigen. Diediesbezügliche Verständigung ist gleichzeitig derInternationalen Zivilluftfahrtsorganisation zurKenntnis zu bringen. Dieses Abkommen tritt12 Monate nach dem Zeitpunkt des Empfangesder ebenerwähnten Verständigung durch denanderen vertragschließenden Teil außer Kraft,sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieserFrist einverständlich widerrufen wird. Falls esdieser vertragschließende Teil unterläßt, denEmpfang der Verständigung zu bestätigen, sowird angenommen, daß die Bestätigung 14 Tagenach ihrem. Einlangen bei der InternationalenZivilluftfahrtsorganisation eingegangen ist.

Artikel XI

Bei Anwendung des vorliegenden Abkommensund seines Anhanges, sofern sich aus dem Wort-laut nichts anderes ergibt,

a) ist unter dem Ausdruck „Luftfahrtbehörde"zu verstehen im Falle Österreichs:Das „Bundesministerium für Verkehr und ver-staatlichte Betriebe, Amt für Zivilluftfahrt" oderjede Person oder Körperschaft, die zur Aus-übung der gegenwärtig dieser Behörde zustehen-den Funktionen befugt ist;

im Falle Belgiens:Die „Administration de l'Aéronautique" oderjede Person oder Körperschaft, die zur Aus-übung der gegenwärtig dieser Behörde zustehen-den Funktionen befugt ist;

b) bezeichnet der Ausdruck „namhaft gemachteUnternehmung" jede von der Luftfahrtbehördeeines der vertragschließenden Teile auf schrift-lichem Wege der Luftfahrtbehörde des anderenvertragschließenden Teiles als jene Unterneh-mung bekanntgegebene Luftverkehrsunterneh-mung, welche der erstgenannte vertragsschlie-ßende Teil gemäß den Bestimmungen der Ar-tikel I und II des vorliegenden Abkommens fürden Betrieb der in der gleichen Bekanntgabe an-gegebenen Luftverkehrslinien namhaft zu machenbeabsichtigt;

c) entspricht der Ausdruck „Gebiet" der De-finition, die im Artikel 2 des Abkommens überdie Internationale Zivilluftfahrt enthalten ist;

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d) wird den Begriffsbestimmungen des Ar-tikels 96 des Abkommens über die InternationaleZivilluftfahrt Rechnung getragen.

Artikel XII

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vor-liegenden Abkommens und seines Anhangeswird auf diplomatischem Wege durch Noten-austausch festgesetzt.

Gegeben zu Wien, am 7. Jänner 1955in doppelter Ausfertigung in deutscher undfranzösischer Sprache, wobei beide Texte ingleicher Weise authentisch sind.

Für die österreichische Bundesregierung:Figl m. p.

Für die belgische Regierung:Cte. Ferdinand du Chastel m. p.

ANHANGA

Die von jedem der vertragschließenden Teilenamhaft gemachten Unternehmungen genießenauf dem Gebiet des anderen vertragschließendenTeiles das Recht zu nichtkommerziellen Landun-gen; auch steht ihnen die Benützung der für deninternationalen Verkehr vorgesehenen Flughäfenund sonstigen Luftfahrtseinrichtungen offen. Siegenießen ferner auf dem Gebiet des anderen ver-tragschließenden Teiles das Recht, gemäß denBestimmungen dieses Abkommens und unterAusschluß jeder auf diesem Gebiet stattfinden-den Kabotage im internationalen Verkehr Flug-gäste, Post und Waren aufzunehmen und ab-zusetzen.

BDie von jedem der vertragschließenden Teile

namhaft gemachten Unternehmungen genießeneine gerechte und gleichartige Behandlung beimBetrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien zuden in diesem Abkommen und seinem Anhangfestgelegten Bedingungen.

Ca) Das von jeder der namhaft gemachten

Unternehmungen zur Verfügung gestellte Be-förderungsangebot richtet sich nach den Ver-kehrserfordernissen.

b) Die namhaft gemachten Unternehmungenberücksichtigen auf den gemeinsam betriebenenFlugstrecken ihre wechselseitigen Interessen, umnicht in ungebührlicher Weise ihre beiderseitigenLuftverkehrslinien zu beeinträchtigen.

c) Die Hauptaufgabe der in diesem Anhangfestgelegten Luftverkehrslinien besteht in derBereitstellung des Beförderungsangebotes, welchesden Verkehrserfordernissen zwischen dem Staate,dem die namhaft gemachte Unternehmung an-gehört, und dem Bestimmungslande entspricht.

d) Das Recht, auf dem Gebiet eines vertrag-schließenden Teiles an den im vorliegenden An-

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hang festgelegten Punkten internationalen Ver-kehr aufzunehmen oder abzusetzen, der nachDrittstaaten geht oder aus solchen kommt, wirdgemäß den von den vertragschließenden Teilenanerkannten allgemeinen Grundsätzen einer ge-ordneten Entwicklung und unter derartigen Be-dingungen ausgeübt, daß das Beförderungs-angebot im Einklang steht:

1. mit den Erfordernissen des Verkehrs zwi-schen dem Herkunftsland und den Bestim-mungsländern;

2. mit den Erfordernissen eines wirtschaft-lichen Betriebes der in diesem Anhang fest-gelegten Luftverkehrslinien;

3. mit den in den durchquerten Gebieten be-stehenden Erfordernissen des Verkehrs unterBerücksichtigung der örtlichen und regiona-len Linien.

Da) Die von Belgien namhaft gemachte Unter-

nehmung beziehungsweise Unternehmungenkönnen folgende internationale Luftverkehrs-linien betreiben:

Belgien — gegebenenfalls Zwischenpunkte —ein oder mehrere Punkte in Österreich — ge-gebenenfalls darüber hinaus gelegene Punkte,dies in beiden Richtungen.

b) Eine oder mehrere internationale Luftver-kehrslinien, welche die von Österreich namhaftgemachte Unternehmung beziehungsweise Unter-nehmungen betreiben dürfen, werden zu einemspäteren Zeitpunkt festgelegt. Über ErsuchenÖsterreichs werden die vertragschließendenTeile diese unverzüglich auf Grundlage strikterReziprozität festlegen.

Das vorstehende Regierungsübereinkommen wurde gemäß seinem Artikel XII durch Noten-wechsel mit Wirksamkeit vom Tag der Unterzeichnung, demnach mit 7. Jänner 1955, in Kraftgesetzt.

Raab

42.

Nachdem das Österreichisch-Schweizerische Übereinkommen über die Bereinigung von aufSchweizerfranken lautenden österreichischen Auslandstiteln vom 13. Juli 1954, welches also lautet:

Österreichisch-Schweizerisches Übereinkom-men über die Bereinigung von auf Schweizer-franken lautenden österreichischen Auslands-

titeln.Im Hinblick auf das am 1. Jänner 1954 in

Kraft getretene österreichische Auslandstitel-Bereinigungsgesetz sind die Österreichische Bun-desregierung und der Schweizerische Bundesratwie folgt übereingekommen:

Artikel 1.Die im § 2, Abs. 1 und 2, des Gesetzes vor-

gesehene Verlautbarung wird für Auslandstitel,

die auf Schweizerfranken lauten, in geeigneterWeise auch in der Schweiz erfolgen.

Artikel 2.(1) Der Besitzer eines gemäß § 2, Abs. 1, des

Gesetzes in einer Oppositionsliste verlautbartenauf Schweizerfranken lautenden Auslandstitelskann innerhalb sechs Monaten nach Inkraft-treten dieses Übereinkommens bei der im Art. 3bezeichneten Schiedskommission die Feststellungbeantragen, daß die Rechte aus dem Auslands-titel nicht erloschen sind und somit der Titel vonder Oppositionsliste zu streichen ist.

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340 Stück 12, Nr. 42.

(2) Die Nachfrist gemäß § 3, Abs. 2, des Ge-setzes endet zwei Jahre nach Ablauf der sechs-monatigen Anmeldefrist.

Artikel J.Die Schiedskommission setzt sich aus einem

österreichischen Vertreter, der vom Bundesmini-sterium für Finanzen, und einem schweizerischenVertreter, der von der Schweizerischen Bankier-vereinigung im Einvernehmen mit dem Eid-genössischen Politischen Departement bestelltwird, zusammen. Erforderlichenfalls bestellen diebeiden Schiedsrichter gemeinsam einen Obmann.Die Schiedskommission bestimmt, soweit in die-sem Übereinkommen nichts anderes festgelegtwird, ihr Verfahren selbst.

Artikel 4.Die Schiedskommission hat ihren Sitz in Basel

bei der Schweizerischen Bankiervereinigung, dieauch die Geschäfte des Sekretariates der Schieds-kommission führt. Bei ihr sind die Feststellungs-anträge einzureichen.

Artikel 5.Die im § 4 des Gesetzes vorgeschriebene Hin-

terlegungspflicht wird durch Hinterlegung desAuslandstitels bei der zuständigen Zahlstelle inder Schweiz erfüllt.

Artikel 6.Der im § 5 des Gesetzes verlangte Beweis des

rechtmäßigen Besitzes eines Auslandstitels, der in

den Oppositionslisten enthalten ist, gilt als er-bracht, wenn der in Frage stehende Titel miteinem schweizerischen Clearing-Affidavit odereinem Affidavit L 1 oder L 2 der Konvention Lder Schweizerischen Bankiervereinigung versehenist.

Artikel 7.Wird von der Schiedskommission einem An-

trag gemäß § 3 des Gesetzes stattgegeben, so istder Anleiheschuldner gemäß § 7 des Gesetzes ver-pflichtet, dem Antragsteller ein neues gültigesWertpapier derselben Art und Höhe auszuhän-digen.

Artikel 8.Die der Schweizerischen Bankiervereinigung im

Zusammenhang mit diesem Übereinkommen er-wachsenden Kosten werden durch das österrei-chische Bundesministerium für Finanzen vergütetwerden.

Artikel 9.Dieses Übereinkommen wird durch Noten-

wechsel in Kraft gesetzt.

Wien, am 13. Juli 1954.

Im Namen der

Österreichischen Bundesregierung:

Dr. J. Stangelberger m. p.

Im Namen des

Schweizerischen Bundesrates :

Troendle m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsidentdieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissen-hafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unter-zeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister fürdie Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreichversehen worden.

Geschehen zu Wien, den 26. Jänner 1955.

Der Bundespräsident:Körner

Der Bundeskanzler:Raab

Der Bundesminister für Finanzen:Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten :Figl

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 9 durch einen am 1. Feber 1955 durchgeführtenNotenwechsel in Kraft getreten.

Raab