24
P. b . b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3269 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1988 Ausgegeben am 12. August 1988 171. Stück 452. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens, das Hei- ratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen 453. Kündigung des Europäischen Übereinkommens über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren (NR: GP XVII RV 400 AB 508 S. 57. BR: AB 3462 S. 500.) 454. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermö- gen samt Protokoll (NR: GP XVII RV 274 AB 396 S. 36. BR: AB 3368 S. 494.) 452. Kundmachung des Bundeskanzlers vom 2. August 1988 betreffend den Geltungsbe- reich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Ver- einten Nationen hat Venezuela am 31. Mai 1983 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindest- alter und die Registrierung von Eheschließungen (BGBl. Nr. 433/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 354/1987) hinterlegt. Venezuela hat erklärt, die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Regelung von Streitfällen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nicht anzuerkennen. Die Kundmachung BGBl. Nr. 433/1969 wird insofern berichtigt, als Rumänien nicht Vertrags- staat des Übereinkommens ist, sondern dieses ledig- lich unterzeichnet hat. Vranitzky 453. Der Nationalrat hat beschlossen: Die Kündigung des nachstehend genannten Staatsvertrages wird genehmigt. Kündigung des Europäischen Übereinkommens vom 28. Mai 1970 über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das Europäische Übereinkommen vom 28. Mai 1970 über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren *) samt Durch- führungsvorschriften gemäß seinem Artikel 26 Absatz 2 für gekündigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Urkunde wurde am 5. Juli 1988 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; die Kündigung tritt gemäß Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens mit 6. Jänner 1989 in Kraft. *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 582/1978 Vranitzky 24 315

BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

3269

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1988 Ausgegeben am 12. August 1988 171. Stück

452. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens, das Hei-ratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

453. Kündigung des Europäischen Übereinkommens über den Widerspruch bei international gehandeltenInhaberpapieren(NR: GP XVII RV 400 AB 508 S. 57. BR: AB 3462 S. 500.)

454. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der RepublikIndonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung derSteuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermö-gen samt Protokoll(NR: GP XVII RV 274 AB 396 S. 36. BR: AB 3368 S. 494.)

452. Kundmachung des Bundeskanzlers vom2. August 1988 betreffend den Geltungsbe-reich des Übereinkommens über die Erklärungdes Ehewillens, das Heiratsmindestalter und

die Registrierung von Eheschließungen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Ver-einten Nationen hat Venezuela am 31. Mai 1983seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen überdie Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindest-alter und die Registrierung von Eheschließungen(BGBl. Nr. 433/1969, letzte Kundmachung desGeltungsbereiches BGBl. Nr. 354/1987) hinterlegt.

Venezuela hat erklärt, die Gerichtsbarkeit desInternationalen Gerichtshofes für die Regelung vonStreitfällen über die Auslegung oder Anwendungdieses Übereinkommens nicht anzuerkennen.

Die Kundmachung BGBl. Nr. 433/1969 wirdinsofern berichtigt, als Rumänien nicht Vertrags-staat des Übereinkommens ist, sondern dieses ledig-lich unterzeichnet hat.

Vranitzky

453.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Kündigung des nachstehend genannten Staatsvertrages wird genehmigt.

Kündigung des Europäischen Übereinkommens vom 28. Mai 1970 über den Widerspruch beiinternational gehandelten Inhaberpapieren

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das Europäische Übereinkommenvom 28. Mai 1970 über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren *) samt Durch-führungsvorschriften gemäß seinem Artikel 26 Absatz 2 für gekündigt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Urkundewurde am 5. Juli 1988 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; die Kündigung tritt gemäß Art. 26Abs. 3 des Übereinkommens mit 6. Jänner 1989 in Kraft.

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 582/1978

Vranitzky

24 315

Page 2: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

3270 171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454

454.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Ü B E R E I N K O M M E NZWISCHEN DER REGIERUNG DERREPUBLIK ÖSTERREICH UND DERREGIERUNG DER REPUBLIK INDONE-SIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOP-PELBESTEUERUNG UND ZUR VER-HINDERUNG DER STEUERUMGE-HUNG AUF DEM GEBIETE DER STEU-ERN VOM EINKOMMEN UND VOM

VERMÖGENDie Regierung der Republik Österreich und die

Regierung der Republik Indonesien, von demWunsche geleitet, ein Übereinkommen zur Vermei-dung der Doppelbesteuerung und zur Verhinde-rung der Steuerumgehung auf dem Gebiete derSteuern vom Einkommen und vom Vermögenabzuschließen, haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für Personen, die ineinem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaatenansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksichtauf die Art der Erhebung, für Steuern vom Ein-kommen und vom Vermögen, die für Rechnungeines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörper-schaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steu-ern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtver-mögen oder von Teilen des Einkommens oder desVermögens erhoben werden, einschließlich derSteuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweg-lichen oder unbeweglichen Vermögens.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dasÜbereinkommen gilt, gehören insbesondere:

a) in Indonesien:i) die Einkommensteuer, die nach dem

Undang-undang Pajak Penghasilan 1984(Gesetz Nr. 7/1983) und, soweit dies indiesem Einkommensteuergesetz vorgese-hen ist, die Körperschaftsteuer, die nach

Page 3: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454 3271

dem Ordonansi Pajak Perseroan 1925(Staatsgesetzblatt Nr. 319/1925 in derFassung des Gesetzes Nr. 8/1970) unddie Steuer, die nach dem Undang-undangPajak atas Bunga, Dividen dan Royalty1970 (Gesetz Nr. 10/1970) erhobenwird;

ii) die Vermögensteuer, die nach demUndang-undang Pajak Bumi dan Ban-gunan (Gesetz Nr. 12/1985) erhobenwird(im folgenden als „indonesische Steuer"bezeichnet);

b) in Österreich:i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) die Aufsichtsratsabgabe;

iv) die Vermögensteuer;v) die Abgabe von Vermögen, die der Erb-

schaftssteuer entzogen sind;

vi) die Gewerbesteuer einschließlich derLohnsummensteuer;

vii) die Grundsteuer;viii) die Abgabe von land- und forstwirt-

schaftlichen Betrieben;

ix) die Abgabe vom Bodenwert bei unbe-bauten Grundstücken(im folgenden als „österreichischeSteuer" bezeichnet).

(4) Das Übereinkommen gilt auch für alle Steu-ern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, dienach der Unterzeichnung des Übereinkommensneben den bestehenden Steuern oder an derenStelle erhoben werden. Die zuständigen Behördender Vertragsstaaten teilen einander die in ihrenSteuergesetzen eingetretenen wesentlichen Ände-rungen mit.

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens, wenn derZusammenhang nichts anderes erfordert,

a) i) umfaßt der Ausdruck „Indonesien" das inden Gesetzen der Republik Indonesienumschriebene Gebiet der Republik Indo-nesien und die angrenzenden Gebiete,über die die Republik Indonesien inÜbereinstimmung mit der UN-Seerechts-

Page 4: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

3272 171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454

konvention 1982 Hoheits- oder andereRechte ausübt;

ii) bedeutet der Ausdruck „Österreich" dieRepublik „Österreich";

b) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat"und „der andere Vertragsstaat", je nachdem,Indonesien oder Österreich;

c) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nachdem,die indonesische oder die österreichischeSteuer;

d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürlichePersonen, Gesellschaften und alle anderenPersonenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristi-sche Personen oder Rechtsträger, die für dieBesteuerung wie juristische Personen behan-delt werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen einesVertragsstaats" und „Unternehmen des ande-ren Vertragsstaats", je nachdem, ein Unter-nehmen, das von einer in einem Vertragsstaatansässigen Person betrieben wird, oder einUnternehmen, das von einer im anderen Ver-tragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Ver-kehr" jede Beförderung mit einem Seeschiffoder Luftfahrzeug, das von einem Unterneh-men eines Vertragsstaats betrieben wird, es seidenn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wirdausschließlich zwischen Orten im anderenVertragsstaat betrieben;

h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige":i) natürliche Personen, die die Staatsange-

hörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;ii) juristische Personen, Personengesell-

schaften und andere Personenvereinigun-gen, die nach dem in einem Vertragsstaatgeltenden Recht errichtet worden sind;

i) bedeutet der Ausdruck „zuständigeBehörde":

i) in Indonesien:den Finanzminister oder seinen bevoll-mächtigten Vertreter;

ii) in Österreich:den Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei der Anwendung des Übereinkommensdurch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusam-menhang nichts anderes erfordert, jeder imAbkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeu-tung, die ihm nach dem Recht dieses Staates überdie Steuern zukommt, für die das Übereinkommengilt.

Artikel 4

Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutetder Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansäs-sige Person" eine Person, die nach dem Recht die-

Page 5: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454 3273

ses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihresständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftslei-tung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steu-erpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person inbeiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, indem sie über eine ständige Wohnstätte ver-fügt; verfügt sie in beiden Staaten über eineständige Wohnstätte, so gilt sie als in demStaat ansässig, zu dem sie die engeren persön-lichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat(Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchemStaat die Person den Mittelpunkt ihrerLebensinteressen hat, oder verfügt sie in kei-nem der Staaten über eine ständige Wohn-stätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, indem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltin beiden Staaten oder in keinem der Staaten,so werden sich die zuständigen Behörden derVertragsstaaten bemühen, die Frage in gegen-seitigem Einvernehmen zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürli-che Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, sogilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich derOrt ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

Betriebsstätte

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutetder Ausdruck „Betriebsstätte" eine feste Geschäfts-einrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unter-nehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt insbe-sondere:

a) einen Ort der Leitung,b) eine Zweigniederlassung,c) eine Geschäftsstelle,d) eine Fabrikationsstätte,e) eine Werkstätte undf) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,

einen Steinbruch oder eine andere Stätte derAusbeutung von Bodenschätzen.

(3) Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßtebenso:

a) eine Bauausführung oder Montage oder eineEinrichtung oder damit im Zusammenhangstehende Aufsichtstätigkeiten, wenn ihreDauer sechs Monate überschreitet;

316

Page 6: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

3274 171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454

b) Dienstleistungen, einschließlich Beratungslei-stungen eines Unternehmens, die durchArbeitnehmer oder andere zu diesem Zweckaufgenommene Arbeitskräfte dieses Unter-nehmens besorgt werden, wenn diese Tätig-keiten (für dieses oder ein verbundenes Vor-haben) innerhalb des Landes insgesamt längerals drei Monate während eines Zeitraums vonzwölf Monaten andauern.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungendieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lage-rung oder Ausstellung von Gütern oderWaren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unter-nehmens, die ausschließlich zur Lagerungoder Ausstellung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unter-nehmens, die ausschließlich zu dem Zweckunterhalten werden, durch ein anderes Unter-nehmen bearbeitet oder verarbeitet zu wer-den;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die aus-schließlich zu dem Zweck unterhalten wird,für das Unternehmen Güter oder Waren ein-zukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die aus-schließlich zu dem Zweck unterhalten wird,für das Unternehmen zu werben, Informatio-nen zu erteilen, wissenschaftliche Forschungoder andere Tätigkeiten auszuüben, die vor-bereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeitdarstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die aus-schließlich zu dem Zweck unterhalten wird,mehrere der unter a) bis e) genannten Tätig-keiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sichdaraus ergebende Gesamttätigkeit der festenGeschäftseinrichtung vorbereitender Art istoder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unab-hängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 — ineinem Vertragsstaat für ein Unternehmen des ande-ren Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmenungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, alshabe es im erstgenannten Vertragsstaat für alle vonder Person für das Unternehmen ausgeübten Tätig-keiten eine Betriebsstätte, wenn diese Person

a) in diesem Staat die Vollmacht besitzt, imNamen des Unternehmens Verträge abzu-schließen, und sie die Vollmacht dortgewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätig-keiten beschränken sich auf die in Absatz 4genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch

Page 7: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454 3275

eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt,diese Einrichtung nach dem genanntenAbsatz nicht zu einer Betriebsstätte machen;oder

b) zwar keine solche Vollmacht besitzt, aber imerstgenannten Staat gewöhnlich Bestände vonGütern oder Waren unterhält, aus denen sieregelmäßig für das Unternehmen Güter oderWaren ausliefert.

(6) Ein Versicherungsunternehmen eines Ver-tragsstaats wird, ausgenommen in bezug auf Rück-versicherungen, so behandelt, als habe es eineBetriebsstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es indiesem anderen Staat durch eine Person — mitAusnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinnedes Absatzes 7 — Prämien einzieht oder dortbefindliche Risken versichert.

(7) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wirdnicht schon deshalb so behandelt, als habe es eineBetriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil esdort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommis-sionär oder einen anderen unabhängigen Vertreterausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrerordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Sind dieTätigkeiten dieses Vertreters jedoch ausschließlichoder fast ausschließlich für dieses Unternehmenbestimmt, wird er nicht als unabhängiger Vertreterim Sinne dieses Absatzes angesehen.

(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertrags-staat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaftbeherrscht oder von einer Gesellschaft beherrschtwird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oderdort (entweder durch eine Betriebsstätte oder aufandere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine derbeiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der ande-ren.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaatansässige Person aus unbeweglichem Vermögen(einschließlich der Einkünfte aus land- und forst-wirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderenVertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteu-ert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht desVertragsstaats zukommt, in dem das Vermögenliegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zube-hör zum unbeweglichen Vermögen, das lebendeund tote Inventar land- und forstwirtschaftlicherBetriebe, die Rechte, für die die Vorschriften desPrivatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungs-rechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechteauf veränderliche oder feste Vergütungen für dieAusbeutung oder das Recht auf Ausbeutung vonMineralvorkommen, Quellen und anderen Boden-schätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nichtals unbewegliches Vermögen.

Page 8: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

3276 171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittel-baren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtungsowie jeder anderen Art der Nutzung unbewegli-chen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Ein-künfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unter-nehmens und für Einkünfte aus unbeweglichemVermögen, das der Ausübung einer selbständigenArbeit dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertrags-staats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeitim anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegeneBetriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seineTätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen dieGewinne des Unternehmens im anderen Staatbesteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie a)dieser Betriebsstätte, b) dem Verkauf von Güternoder Waren gleicher oder ähnlicher Art wie jene,welche durch die Betriebsstätte verkauft werden,oder c) anderen Geschäftstätigkeiten, die im ande-ren Staat ausgeübt werden und die gleicher oderähnlicher Art wie die durch die Betriebsstätte aus-geübten Tätigkeiten sind, zugerechnet werden kön-nen.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaatsseine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch einedort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbe-haltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat die-ser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die siehätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oderähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichenBedingungen als selbständiges Unternehmen ausge-übt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängiggewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einerBetriebsstätte werden die für diese Betriebsstätteentstandenen Aufwendungen, einschließlich derGeschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungs-kosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob siein dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oderanderswo entstanden sind. Beträge (ausgenommensolche zum Ersatz tatsächlich entstandener Auf-wendungen), die. von der Betriebsstätte an denHauptsitz oder an eine andere Geschäftsstelle desUnternehmens in Form von Lizenzgebühren, Ent-gelten oder anderen ähnlichen Zahlungen für dieBenutzung von Patenten oder anderen Rechten, inForm von Provisionen für die Erbringung bestimm-ter Leistungen oder für die Leitung oder, ausge-nommen bei Bankunternehmen, in Form von Zin-sen für Darlehen, die der Betriebsstätte gewährtwurden, gezahlt werden, sind jedoch nicht zumAbzug zugelassen. Dementsprechend sind Beträge(ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich ent-

Page 9: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454 3277

standener Aufwendungen), die von der Betriebs-stätte dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäfts-stelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebüh-ren, Entgelten oder anderen ähnlichen Zahlungenfür die Benutzung von Patenten oder anderenRechten, in Form von Provisionen für die Erbrin-gung bestimmter Leistungen oder für die Leitungoder, ausgenommen bei Bankunternehmen, inForm von Zinsen für Darlehen, die dem Hauptsitzoder einer anderen Geschäftsstelle des Unterneh-mens gewährt wurden, in Rechnung gestellt wer-den, bei der Ermittlung der Gewinne dieserBetriebsstätte nicht zu berücksichtigen.

(4) Fehlt es an einer ordnungsmäßigen Buchhal-tung oder anderen Daten zur Ermittlung des derBetriebsstätte zuzurechnenden Gewinnes, kann dieSteuer in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebs-stätte gelegen ist, nach den Gesetzen dieses Staatesfestgesetzt werden, insbesondere unter Bedacht-nahme auf die gewöhnlichen Gewinne gleichartigerUnternehmen, die dieselbe oder gleichartige Tätig-keiten ausüben, vorausgesetzt, daß die Ermittlungder Gewinne der Betriebsstätte unter Berücksichti-gung der zur Verfügung stehenden Informationenden Grundsätzen dieses Artikels entspricht.

(5) Bei der Anwendung der vorstehendenAbsätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnendenGewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, essei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,anders zu verfahren.

(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die inanderen Artikeln dieses Abkommens behandeltwerden, so werden die Bestimmungen jener Artikeldurch die Bestimmungen dieses Artikels nichtberührt.

(7) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck„Gewinne" umfaßt auch Gewinne eines Gesell-schafters aus seiner Beteiligung an einer Personen-gesellschaft und im Fall Österreichs auch aus derBeteiligung an einer stillen Gesellschaft des öster-reichischen Rechts.

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt(1) Gewinne, die aus einem Vertragsstaat von

einem Unternehmen des anderen Vertragsstaats ausdem Betrieb von Seeschiffen im internationalenVerkehr bezogen werden, dürfen in dem erstge-nannten Staat besteuert werden; die so erhobeneSteuer wird jedoch um 50 vH der Steuer vermin-dert.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeu-gen im internationalen Verkehr dürfen nur in demVertragsstaat besteuert werden, in dem das dieLuftfahrzeuge betreibende Unternehmen ansässigist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Betei-ligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaftoder einer internationalen Betriebsstelle.

Page 10: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

3278 171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenna) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmit-

telbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung,der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter-nehmens des anderen Vertragsstaats beteiligtist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittel-bar an der Geschäftsleitung, der Kontrolleoder dem Kapital eines Unternehmens einesVertragsstaats und eines Unternehmens desanderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen inihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehun-gen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungengebunden sind, die von denen abweichen, die unab-hängige Unternehmen miteinander vereinbarenwürden, so dürfen die Gewinne, die eines derUnternehmen ohne diese Bedingungen erzielthätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielthat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerech-net und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaatansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertrags-staat ansässige Person zahlt, dürfen im anderenStaat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in demVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlendeGesellschaft ansässig ist, nach dem Recht diesesStaates besteuert werden; die Steuer darf aber,wenn der Empfänger der Dividenden der Nut-zungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

a) 10 vH des Bruttobetrags der Dividenden,wenn der Nutzungsberechtigte, eine Gesell-schaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist,die unmittelbar über mindestens 25 vH desKapitals der die Dividenden zahlenden Ge-sellschaft verfügt;

b) 15 vH des Bruttobetrags der Dividenden inallen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung derGesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denendie Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien oderanderen Rechten — ausgenommen Forderungen —mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesell-schaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach demRecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesell-schaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steu-erlich gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nut-

Page 11: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454 3279

zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in demdie die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässigist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele-gene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeitdurch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübtund die Beteiligung, für die die Dividenden gezahltwerden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oderfesten Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Arti-kel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässigeGesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus demanderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staatweder die von der Gesellschaft gezahlten Dividen-den besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden aneine im anderen Staat ansässige Person gezahltwerden oder daß die Beteiligung, für die die Divi-denden gezahlt werden, tatsächlich zu einer imanderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festenEinrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschafteiner Steuer für nichtausgeschüttete Gewinneunterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividendenoder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oderteilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnenoder Einkünften bestehen.

(6) Ungeachtet anderer Bestimmungen diesesÜbereinkommens dürfen bei Betriebsstätten, dieeine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaftim anderen Vertragsstaat unterhält, deren Gewinnein diesem anderen Staat nach den Bestimmungender Gesetze dieses Staates einer zusätzlichen Steuerunterworfen werden; diese zusätzliche Steuer darfaber 80 vH von 15 vH des Betrages dieser Gewinnenach Abzug der Einkommensteuer und andererSteuern vom Einkommen, die in diesem Staatdavon erhoben werden, nicht übersteigen.

(7) Absatz 6 berührt nicht die Bestimmungen, diein Produktionsteilnahmeverträgen und Arbeitsver-trägen (oder ähnlichen Verträgen) in bezug auf denÖl- und Gassektor oder einen anderen Bergbausek-tor am oder vor dem 31. Dezember 1983 durch dieRegierung von Indonesien oder ihre Behörden, ihrezuständige staatliche Öl- und Gasgesellschaft odereinen anderen Rechtsträger darüber mit einer inÖsterreich ansässigen Person geschlossen wurden.

Artikel 11

Zinsen(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen

und an eine im anderen Vertragsstaat ansässigePerson gezahlt werden, dürfen im anderen Staatbesteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Ver-tragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Rechtdieses Staates besteuert werden; die Steuer darfaber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nut-zungsberechtigte ist, 10 vH des Bruttobetrags derZinsen nicht übersteigen.

Page 12: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

3280 171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, dieaus einem Vertragsstaat stammen und von derRegierung des anderen Staates oder einer seinerGebietskörperschaften, der Zentralbank odereinem anderen Geldinstitut, das durch diese Regie-rung beherrscht wird, bezogen werden, von derBesteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 bedeuten die Aus-drücke „Zentralbank" und „anderes Geldinstitut,das durch diese Regierung beherrscht wird"

a) im Fall Indonesiens:i) die „Bank Indonesia" (Zentralbank Indo-

nesiens);ii) eine andere Institution, deren Kapital zur

Gänze der Regierung der Republik Indo-nesien gehört, wie dies von Fall zu Fallzwischen den Regierungen der Vertrags-staaten vereinbart wird;

b) im Fall Österreichs:die Österreichische Kontrollbank Aktienge-sellschaft.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungenjeder Art, auch wenn die Forderungen durchPfandrechte an Grundstücken gesichert oder miteiner Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausge-stattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffent-lichen Anleihen und aus Obligationen einschließ-lich der damit verbundenen Aufgelder und derGewinne aus Losanleihen sowie alle anderen Ein-künfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, ausdem sie stammen, den Einkünften aus Darlehengleichgestellt sind, einschließlich der Zinsen fürZielverkaufsgeschäfte.

(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nut-zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, ausdem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätig-keit durch eine dort gelegene Betriebsstätte odereine selbständige Arbeit durch eine dort gelegenefeste Einrichtung ausübt und die Forderung, für diedie Zinsen gezahlt werden, tatsächlich a) zu dieserBetriebsstätte oder festen Einrichtung oder b) zuTätigkeiten im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 lit. cgehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweiseArtikel 14 anzuwenden.

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertrags-staat stammend, wenn der Schuldner dieser Staatselbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder einein diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber derSchuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob erin einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, ineinem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder einefeste Einrichtung und ist die Schuld, für die dieZinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebs-stätte oder der festen Einrichtung eingegangen

Page 13: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454 3281

worden und trägt die Betriebsstätte oder die festeEinrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als ausdem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oderdie feste Einrichtung liegt.

(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und demNutzungsberechtigten oder zwischen jedem vonihnen und einem Dritten besondere Beziehungenund übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen ander zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, denSchuldner und Nutzungsberechtigter ohne dieseBeziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Arti-kel nur auf den letzteren Betrag angewendet. Indiesem Fall kann der übersteigende Betrag nachdem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Be-rücksichtigung der anderen Bestimmungen diesesÜbereinkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaatstammen und an eine im anderen Vertragsstaatansässige Person gezahlt werden, dürfen im ande-ren Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch indem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach demRecht dieses Staates besteuert werden; die Steuerdarf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebüh-ren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vH des Brutto-betrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jederArt, die für die Benutzung oder für das Recht aufBenutzung von Urheberrechten an literarischen,künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,einschließlich kinematographischer Filme oderBänder für Fernsehen und Rundfunk, von Paten-ten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,geheimen Formeln oder Verfahren oder für dieBenutzung oder das Recht auf Benutzung gewerb-licher, kaufmännischer oder wissenschaftlicherAusrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher,kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrun-gen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nut-zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, ausdem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbli-che Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebs-stätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dortgelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechteoder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebührengezahlt werden tatsächlich a) zu dieser Betriebs-stätte oder festen Einrichtung oder b) zu Tätigkei-ten im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 lit. c gehören.In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Arti-kel 14 anzuwenden.

Page 14: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

3282 171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einemVertragsstaat stammend, wenn der Schuldner die-ser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaftenoder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hataber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohneRücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaatansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eineBetriebsstätte oder eine feste Einrichtung und istdie Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebührenfür Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Ein-richtung eingegangen worden und trägt dieBetriebsstätte oder die feste Einrichtung dieLizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren alsaus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätteoder die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und demNutzungsberechtigten oder zwischen jedem vonihnen und einem Dritten besondere Beziehungenund übersteigen deshalb die Lizenzgebühren,gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, denBetrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigterohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wirddieser Artikel nur auf den letzteren Betrag ange-wendet. In diesem Fall kann der übersteigendeBetrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaatsund unter Berücksichtigung der anderen Bestim-mungen dieses Übereinkommens besteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaatansässige Person aus der Veräußerung unbewegli-chen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht,das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im ande-ren Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichenVermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebs-stätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaatsim anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einerfesten Einrichtung gehört, die einer in einem Ver-tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einerselbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zurVerfügung steht, einschließlich derartigerGewinne, die bei der Veräußerung einer solchenBetriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unter-nehmen) oder einer solchen festen Einrichtungerzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuertwerden.

(3) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaatansässige Person aus der Veräußerung von See-schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationa-len Verkehr betrieben werden, oder von bewegli-chem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffeoder Luftfahrzeuge dient, erzielt, dürfen nur in die-sem Staat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in denvorstehenden Absätzen nicht genannten Vermö-

Page 15: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454 3283

gens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuertwerden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaatansässige Person aus einem freien Beruf oder aussonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfennur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,daß der Person im anderen Vertragsstaat für dieAusübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine festeEinrichtung zur Verfügung steht oder sie sich indiesem Staat insgesamt länger als 90 Tage währendeines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält. Stehtder Person eine solche feste Einrichtung zur Verfü-gung oder hält sie sich im anderen Staat für diegenannten Zeiträume auf, dürfen die Einkünfte imanderen Staat besteuert werden, jedoch nur inso-weit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnetwerden können oder im anderen Staat während dergenannten Zeiträume bezogen werden.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbe-sondere die selbständig ausgeübte wissenschaftli-che, literarische, künstlerische, erzieherische oderunterrichtende Tätigkeit sowie die selbständigeTätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und21 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütun-gen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per-son aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in die-sem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeitwird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird dieArbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezoge-nen Vergütungen im anderen Staat besteuert wer-den.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütun-gen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per-son für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübteunselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenann-ten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insge-samt nicht länger als 183 Tage während einesZeitraums von zwölf Monaten aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oderfür einen Arbeitgeber gezahlt werden, dernicht im anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebs-stätte oder einer festen Einrichtung getragenwerden, die der Arbeitgeber im anderen Staathat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungendieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbstän-dige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder

Page 16: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

3284 171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454

Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehrvon einem Unternehmen eines Vertragsstaatesbetrieben wird, ausgeübt wird, nur in diesem Ver-tragsstaat besteuert werden.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Auf-sichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen undähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertrags-staat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mit-glied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einerGesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaatansässig ist, im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Ein-künfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässigePerson als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rund-funk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder alsSportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön-lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staatbesteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künst-ler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlichausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oderSportler selbst, sondern einer anderen Person zu, sodürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, indem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit aus-übt.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Ein-künfte, die ein Künstler oder Sportler aus seinerpersönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, in demVertragsstaat, in dem diese Tätigkeit ausgeübtwird, von der Besteuerung ausgenommen, wenndiese im Rahmen eines Besuches ausgeübt wird, derwesentlich vom anderen Vertragsstaat, einer seinerGebietskörperschaften oder öffentlichen Einrich-tungen unterstützt wird.

Artikel 18

Ruhegehälter

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfenRuhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einerin einem Vertragsstaat ansässigen Person für frü-here unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur indiesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhege-hälter, die von einem staatlich genehmigten Pen-sionsfonds oder aus der gesetzlichen Sozialversi-cherung eines Vertragsstaats an einen im anderenVertragsstaat ansässigen Empfänger gezahlt wer-den, im erstgenannten Staat besteuert werden.

Page 17: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454 3285

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehäl-ter, die von einem Vertragsstaat odereiner seiner Gebietskörperschaften aneine natürliche Person für die diesemStaat oder der Gebietskörperschaft gelei-steten Dienste gezahlt werden, dürfennur in diesem Staat besteuert werden,

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nurim anderen Vertragsstaat besteuert wer-den, wenn die Dienste in diesem anderenStaat geleistet werden und die natürlichePerson in diesem Staat ansässig ist und(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates

ist oder(ii) nicht ausschließlich deshalb in die-

sem Staat ansässig geworden ist, umdie Dienste zu leisten.

(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertrags-staat oder einer seiner Gebietskörper-schaften oder aus einem von diesemStaat oder der Gebietskörperschafterrichteten Sondervermögen an einenatürliche Person für die diesem Staatoder der Gebietskörperschaft geleistetenDienste gezahlt werden, dürfen nur indiesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nurim anderen Vertragsstaat besteuert wer-den, wenn die natürliche Person in die-sem Staat ansässig ist und ein Staatsan-gehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter fürDienstleistungen, die im Zusammenhang mit einergewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats odereiner seiner Gebietskörperschaften erbracht wer-den, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Artikel 20

Hochschullehrer und Forscher

Ein Hochschullehrer, Lehrer oder Forscher, dersich in einem Vertragsstaat vorübergehend undausschließlich zu dem Zweck aufhält, um an einerUniversität, einem College, einer Schule oder eineranderen anerkannten Erziehungsanstalt zu unter-richten oder zu forschen, und der im anderen Ver-tragsstaat ansässig ist, ist im erstgenannten Ver-tragsstaat für einen Zeitraum, der zwei Jahre nichtübersteigt, von der Besteuerung in bezug auf Ver-gütungen für diese Unterrichts- oder Forschungstä-tigkeit ausgenommen.

Artikel 21

Studenten

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oderLehrling, der sich in einem Vertragsstaat aus-

Page 18: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

3286 171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454

schließlich zum Studium oder zur Ausbildung auf-hält und der im anderen Vertragsstaat ansässig istoder dort unmittelbar vor der Einreise in den erst-genannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt,sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfenim erstgenannten Staat nicht besteuert werden,sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb die-ses Staates stammen.

Artikel 22

Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansäs-sigen Person, die in den vorstehenden Artikelnnicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht aufihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert wer-den.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solcheaus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Arti-kels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der ineinem Vertragsstaat ansässige Empfänger im ande-ren Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durcheine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstän-dige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrich-tung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zudieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehö-ren. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweiseArtikel 14 anzuwenden.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Ein-künfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Per-son, die in den vorstehenden Artikeln dieses Über-einkommens nicht behandelt wurden und die ausdem anderen Vertragsstaat stammen, auch in die-sem anderen Staat besteuert werden.

Artikel 23

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Arti-kels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigenPerson gehört und im anderen Vertragsstaat liegt,darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermö-gen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmeneines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat,oder das zu einer festen Einrichtung gehört, dieeiner in einem Vertragsstaat ansässigen Person fürdie Ausübung einer selbständigen Arbeit im ande-ren Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf imanderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im interna-tionalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegli-ches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffeoder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Ver-tragsstaat besteuert werden, in dem das Unterneh-men, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt,ansässig ist.

Page 19: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454 3287

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einemVertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in die-sem Staat besteuert werden.

Artikel 24

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Die Besteuerung des Einkommens und desVermögens in jedem der beiden Vertragsstaatenrichtet sich ungeachtet seiner Herkunft oder Lageweiterhin nach den in den betreffenden Vertrags-staaten geltenden Gesetzen, es sei denn, daß diesesÜbereinkommen ausdrücklich entgegenstehendeVorschriften enthält.

(2) In Indonesien wird die Doppelbesteuerungwie folgt vermieden:

a) Indonesien darf bei der Besteuerung von inIndonesien ansässigen Personen in dieGrundlage, von der diese Steuer erhobenwird, alle Einkünfte einbeziehen, die nachdiesem Übereinkommen in Österreich besteu-ert werden dürfen.

b) Bezieht eine in Indonesien ansässige PersonEinkünfte aus Österreich und dürfen dieseEinkünfte nach diesem Übereinkommen inÖsterreich besteuert werden, wird der Betragder in Österreich von diesen Einkünften zuzahlenden Steuer auf die von dieser Personerhobene indonesische Steuer angerechnet.Der Betrag der Anrechnung darf jedoch denTeil der indonesischen Steuer nicht überstei-gen, der auf diese Einkünfte entfällt.

(3) In Österreich wird die Doppelbesteuerungwie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige PersonEinkünfte oder hat sie Vermögen und dürfendiese Einkünfte oder dieses Vermögen nachdiesem Übereinkommen in Indonesienbesteuert werden, so nimmt Österreich vorbe-haltlich der lit. b und c diese Einkünfte oderdieses Vermögen von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige PersonEinkünfte, die nach Artikel 8 Absatz 1 undden Absätzen 2 der Artikel 10, 11 oder 12 inIndonesien besteuert werden dürfen, so rech-net Österreich auf die vom Einkommen dieserPerson zu erhebende Steuer den Betrag an,der der in Indonesien gezahlten Steuer ent-spricht. Der anzurechnende Betrag darfjedoch den Teil der vor der Anrechnungermittelten Steuer nicht übersteigen, der aufdie aus Indonesien bezogenen Einkünfte ent-fällt.

c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreichansässigen Person, die nach diesem Überein-kommen von der Besteuerung in Österreichauszunehmen sind, dürfen gleichwohl inÖsterreich bei der Festsetzung der Steuer fürdas übrige Einkommen oder Vermögen derPerson einbezogen werden.

Page 20: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

3288 171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454

d) Für die Anwendung des Absatzes 3 lit. b istdie in Indonesien gezahlte Steuer mit 15 vHdes Bruttobetrages der Dividenden, Zinsenoder Lizenzgebühren anzusetzen.

Artikel 25

Gleichbehandlung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfenim anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oderdamit zusammenhängenden Verpflichtung unter-worfen werden, die anders oder belastender ist alsdie Besteuerung und die damit zusammenhängen-den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige desanderen Staates unter gleichen Verhältnissen unter-worfen sind oder unterworfen werden können.Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1auch für Personen, die in keinem Vertragsstaatansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die einUnternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver-tragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungün-stiger sein als die Besteuerung von Unternehmendes anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus-üben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, alsverpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderenVertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibe-träge, -Vergünstigungen und -ermäßigungen aufGrund des Personenstandes oder der Familienla-sten zu gewähren, die er seinen ansässigen Perso-nen gewährt.

(3) Unternehmen eines Vertragsstaats, derenKapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittel-bar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Per-son oder mehreren solchen Personen gehört oderihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenanntenStaat keiner Besteuerung oder damit zusammen-hängenden Verpflichtung unterworfen werden, dieanders oder belastender ist als die Besteuerung unddie damit zusammenhängenden Verpflichtungen,denen andere ähnliche Unternehmen des erstge-nannten Staates unterworfen sind oder unterwor-fen werden können.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels sind nichtso auszulegen, als hinderten sie einen Vertragsstaat,steuerliche Begünstigungen und Bevorzugungengemäß seinen Programmen zur wirtschaftlichenEntwicklung seinen Staatsangehörigen vorzubehal-ten, vorausgesetzt, daß diese BegünstigungenStaatsangehörigen eines dritten Staates nichtgewährt wurden.

(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2für Steuern jeder An und Bezeichnung; es bestehtjedoch Einverständnis darüber, daß die am Tag derUnterzeichnung dieses Übereinkommens in denVertragsstaaten bestehende Gesetzeslage dieserBestimmung entspricht.

Page 21: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454 3289

Artikel 26

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Per-son der Auffassung, daß Maßnahmen eines Ver-tragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zueiner Besteuerung führen oder führen werden, diediesem Übereinkommen nicht entspricht, so kannsie unbeschadet der nach dem innerstaatlichenRecht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittelihren Fall der zuständigen Behörde des Vertrags-staats unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Der Fallmuß innerhalb von zwei Jahren nach der erstenMitteilung der Maßnahmen unterbreitet werden,die zu einer dem Übereinkommen nicht entspre-chenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendungfür begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wirdsie sich bemühen, den Fall durch Verständigungmit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags-staats so zu regeln, daß eine dem Übereinkommennicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaa-ten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oderZweifel, die bei der Auslegung oder Anwendungdes Übereinkommens entstehen, in gegenseitigemEinvernehmen zu beseitigen. Sie können auchgemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbe-steuerung in Fällen vermieden werden kann, die imÜbereinkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaa-ten werden einvernehmlich die Durchführung die-ses Übereinkommens vereinbaren und insbesonderedie Erfordernisse festlegen, die eine in einem Ver-tragsstaat ansässige Person erfüllen muß, um imanderen Vertragsstaat die nach den Artikeln 10, 11und 12 für die aus diesem anderen Vertragsstaatstammenden Einkünfte zu gewährenden Begünsti-gungen oder Befreiungen zu erhalten.

Artikel 27

Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaa-ten tauschen die Informationen aus, die zur Durch-führung dieses Übereinkommens oder zur Verhin-derung der Steuerhinterziehung oder zum Vollzugder Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Steuer-umgehung betreffend die unter das Abkommen fal-lenden Steuern erforderlich sind. Alle beschafftenInformationen sind geheimzuhalten und dürfenanderen Personen oder Behörden, einschließlicheines Gerichts, als jenen, die mit der Veranlagungoder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfol-gung oder mit der Entscheidung von Rechtsmittelnhinsichtlich dieser Steuern befaßt sind, oder auf diesich die Informationen beziehen, nicht zugänglichgemacht werden.

Page 22: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

3290 171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als ver-pflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, dievon den Gesetzen und der Verwaltungspraxisdieses oder des anderen Vertragsstaats abwei-chen;

b) Informationen zu erteilen, die nach denGesetzen oder im üblichen Verwaltungsver-fahren dieses oder des anderen Vertragsstaatsnicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisoder ein Geschäftsverfahren preisgeben wür-den oder deren Erteilung dem Ordre publicwiderspräche.

Artikel 28

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Übereinkommen berührt nicht die steuer-lichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsu-larbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völ-kerrechts oder auf Grund besonderer Überein-künfte zustehen.

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Das Übereinkommen bedarf der Ratifika-tion; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wiemöglich in Jakarta ausgetauscht werden.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tagdes dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt,in dem der Austausch der Ratifikationsurkundenerfolgt ist, und seine Bestimmungen finden für alleSteuerjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezem-ber des Jahres beginnen, in dem der Austausch derRatifikationsurkunden stattgefunden hat.

Artikel 30

Kündigung

Dieses Übereinkommen bleibt in Kraft, solangees nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird.Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablaufvon fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schrift-lich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesemFall findet das Übereinkommen nicht mehr Anwen-dung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezemberdes Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündi-gung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehö-rig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unter-zeichnet und mit Siegeln versehen.

Page 23: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454 3291

GESCHEHEN zu Wien, am 24. Juli 1986, inzwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Dr. Egon Bauer m. p.

Für die Regierung der Republik Indonesien:Artati Sudirdjo m. p.

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Überein-kommens zwischen der Regierung der RepublikÖsterreich und der Regierung der Republik Indo-nesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungund zur Verhinderung der Steuerumgehung aufdem Gebiete der Steuern vom Einkommen undvom Vermögen sind die Unterfertigten übereinge-kommen, daß die folgenden Bestimmungen einenintegrierenden Bestandteil dieses Übereinkommensbilden.

1. Artikel 5 Absatz 7Es besteht Einvernehmen, daß Artikel 5Absatz 7 letzter Satz nur auf einen Vertreteranwendbar ist, dessen Tätigkeiten im Zeit-punkt der Aufnahme dieser Tätigkeiten der indieser Bestimmung genannten Art entspre-chen.

2. Artikel 7a) Es besteht Einvernehmen, daß Absatz 1

lit. b und c nur in Fällen mißbräuchlicherGewinnverlagerungen aus einer Betriebs-stätte anwendbar ist.

b) Es besteht Einvernehmen, daß Absatz 1lit. c nicht auf Geschäftstätigkeitenanwendbar ist, die unter Artikel 5 Absatz 3lit. b fallen, wenn diese Tätigkeiten weni-ger als drei Monate während eines Zeit-raums von zwölf Monaten andauern undwenn sie nicht für dasselbe oder ein ver-bundenes Vorhaben besorgt werden.

c) Einer Bauausführung oder Montage dür-fen in dem Vertragsstaat, in dem sich dieBetriebsstätte befindet, nur solche Ein-künfte zugerechnet werden, die ein Ergeb-nis dieser Tätigkeiten selbst sind. Werdenim Zusammenhang mit diesen Tätigkeitenoder davon unabhängig von der Hauptbe-triebsstätte oder einer anderen Betriebs-stätte des Unternehmens oder einer drittenPerson Maschinen oder Anlagen geliefert,so wird der Wert dieser Lieferungen denEinkünften der Bauausführung oder Mon-tage nicht zugerechnet.

Page 24: BUNDESGESETZBLATT - International Tax Treatiesinternationaltaxtreaty.com/download/Indonesia/DTC/Indonesia-Austria... · 3270 171. Stück Ausgegeben am 12. August 1988 Nr. 454 454

3292 171. Stück — Ausgegeben am 12. August 1988 — Nr. 454

d) Einkünfte, die auf Planungs-, Projektie-rungs-, Konstruktions- oder Forschungsar-beiten sowie technische Dienstleistungenentfallen, die eine in einem Vertragsstaatansässige Person in diesem Vertragsstaaterbringt und die im Zusammenhang miteiner im anderen Vertragsstaat unterhalte-nen Betriebsstätte stehen, werden dieserBetriebsstätte nicht zugerechnet.

3. Artikel 22Es besteht Einvernehmen, daß Absatz 3 nurauf Lotteriegewinne, Preise, Renten undMietentgelte aus beweglichem Vermögenanzuwenden ist, die weder in Artikel 7 nochin Artikel 12 behandelt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehö-rig Bevollmächtigten dieses Protokoll, welchemdieselbe Wirkung und Gültigkeit zukommt, alswäre es Wort für Wort in das Übereinkommen ein-gefügt, unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. Juli 1986, inzwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für die Regierung der Republik Österreich:Dr. Egon Bauer m. p.

Für die Regierung der Republik Indonesien:Artati Sudirdjo m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikations-urkunde wurde am 12. Juli 1988 ausgetauscht; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 2 mit1. Oktober 1988 in Kraft.

Vranitzky