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P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1301 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1984 Ausgegeben am 13. April 1984 67. Stück 149. Verordnung: Arbeitsruhegesetz-Verordnung ARG-VO 150. Verordnung: Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe 149. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984 betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Arbeitsruhegesetz-Verord- nung — ARG-VO) Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegeset- zes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einver- nehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet: § 1. (1) Während der Wochenend- und Feier- tagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur die in der Anlage angefühlten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben. (2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammen- hang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können. (3) Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt werden. (4) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. § 2. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 27 ARG bestraft. §3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft. Dallinger Anlage Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Ausnahmekatalog) I. Urproduktion 1. Bergbau a) Arbeiten, die keine Unterbrechung erlei- den dürfen; b) Arbeiten, die nur zu einer Zeit vorgenom- men werden können, in welcher der Be- trieb ruht; c) Arbeiten, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt oder von Lagerstätten oder für den Bestand oder die Betriebsfähigkeit eines Bergbaues unaufschiebbar sind. 2. Blumen und Pflanzen (einschließlich Cham- pignonzucht) a) Die notwendige Pflege von Blumen, Pflanzen und Sämereien; b) unaufschiebbare Arbeiten am lebenden Pflanzenmaterial, Fertigung von Gebin- den und Dekorationen zwecks Beliefe- rung von Veranstaltungen (insbesondere Hochzeiten, Firmungen, Bällen, Kongres- sen, Begräbnissen), sofern diese Tätigkei- ten außerhalb der Wochenend- bzw. Feiertagsruhe nicht ausgeführt werden können; c) in Betrieben der Bundesinnung der Gärt- ner und Blumenbinder die Betreuung der Kunden im Detailverkauf aa) bei Friedhöfen während der Öff- nungszeiten und bei Krankenanstal- ten während der Besuchszeiten; bb) an sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr und an Samstagen, die vor fol- genden Festtagen liegen, bis 17 Uhr: Neujahr, Valentinstag, Ostern, Mut- tertag, Pfingsten, Allerheiligen (zwei Samstage vorher), Adventsonntage, Weihnachten. 3. Klenganstalten Dörren, Ausnehmen der gedörrten Zapfen, Absieben des Samens aus den Zapfen. 1. Oktober bis 30. April. 4. Hopfendarren und Hopfenschwefeleien Übernahme des Grünhopfens; Darren des Grünhopfens; Schwefeln des Hopfens; Schüt- ten des getrockneten und geschwefelten Hop- fens. 1. August bis 30. November. 22 110

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

1301

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1984 Ausgegeben am 13. April 1984 67. Stück

149. Verordnung: Arbeitsruhegesetz-Verordnung — ARG-VO150. Verordnung: Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

149. Verordnung des Bundesministers fürsoziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984betreffend Ausnahmen von der Wochenend-und Feiertagsruhe (Arbeitsruhegesetz-Verord-

nung — ARG-VO)

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegeset-zes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einver-nehmen mit dem Bundesminister für Handel,Gewerbe und Industrie verordnet:

§ 1. (1) Während der Wochenend- und Feier-tagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur die in derAnlage angefühlten Tätigkeiten während derjeweils angeführten Zeiträume ausüben.

(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammen-hang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oderohne die diese nicht durchführbar wären, sindzugelassen, soweit sie nicht vor oder nach derWochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommenwerden können.

(3) Versuche in Laboratorien (Prüfständen) undForschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenartwährend der Wochenend- und Feiertagsruhe nichtunterbrochen werden können, dürfen fortgeführtwerden.

(4) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer istauf das unbedingt notwendige Ausmaß zubeschränken.

§ 2. Übertretungen dieser Verordnung werdengemäß § 27 ARG bestraft.

§3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 inKraft.

Dallinger

Anlage

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe(Ausnahmekatalog)

I. Urproduktion

1. Bergbau

a) Arbeiten, die keine Unterbrechung erlei-den dürfen;

b) Arbeiten, die nur zu einer Zeit vorgenom-men werden können, in welcher der Be-trieb ruht;

c) Arbeiten, die zum Schutz des Lebens undder Gesundheit von Personen, zum Schutzder Umwelt oder von Lagerstätten oderfür den Bestand oder die Betriebsfähigkeiteines Bergbaues unaufschiebbar sind.

2. Blumen und Pflanzen (einschließlich Cham-pignonzucht)

a) Die notwendige Pflege von Blumen,Pflanzen und Sämereien;

b) unaufschiebbare Arbeiten am lebendenPflanzenmaterial, Fertigung von Gebin-den und Dekorationen zwecks Beliefe-rung von Veranstaltungen (insbesondereHochzeiten, Firmungen, Bällen, Kongres-sen, Begräbnissen), sofern diese Tätigkei-ten außerhalb der Wochenend- bzw.Feiertagsruhe nicht ausgeführt werdenkönnen;

c) in Betrieben der Bundesinnung der Gärt-ner und Blumenbinder die Betreuung derKunden im Detailverkaufaa) bei Friedhöfen während der Öff-

nungszeiten und bei Krankenanstal-ten während der Besuchszeiten;

bb) an sechs Sonn- oder Feiertagen imJahr und an Samstagen, die vor fol-genden Festtagen liegen, bis 17 Uhr:Neujahr, Valentinstag, Ostern, Mut-tertag, Pfingsten, Allerheiligen (zweiSamstage vorher), Adventsonntage,Weihnachten.

3. Klenganstalten

Dörren, Ausnehmen der gedörrten Zapfen,Absieben des Samens aus den Zapfen.1. Oktober bis 30. April.

4. Hopfendarren und Hopfenschwefeleien

Übernahme des Grünhopfens; Darren desGrünhopfens; Schwefeln des Hopfens; Schüt-ten des getrockneten und geschwefelten Hop-fens.1. August bis 30. November.

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5. Anbau von Feldfrüchten in landwirtschaftli-chen Betrieben

Anbau von Feldfrüchten in der Anbauzeit anSamstagen bis 18 Uhr.

6. Erntearbeiten

Ernten sowie die Einbringung und Lagerungder Ernte, wenn dies mit Rücksicht auf dieVerderblichkeit der Produkte und die Witte-rung erforderlich ist.

7. Forstaufsicht, Forst-, Jagd- und Fischereibe-triebs- und -schutzdienst

Alle Tätigkeiten, die in diesem Zusammen-hang unbedingt erforderlich sind.

8. Forstarbeiten auf Truppenübungsplätzen

Schlägerungs- und Bringungsarbeiten (Aus-zeige) in Forstbetrieben des Bundes an Sams-tagen bis 18 Uhr, sofern diese während derWoche infolge Nutzung der Forstfläche alsTruppenübungsplatz nicht durchgeführt wer-den können.

II. Steine, Erden, Ton und Glas

1. Steinbrüche

Ausführung von Gesteinsschnitten imgewachsenen Gestein mit Hilfe von Draht-seilen.

2. Stahlsandgatter und Stahlsandtrennsägen fürGranit und Marmorsorten, die nicht aufDiamantgatter gesägt werden können

Bedienung der im ununterbrochenen Betriebstehenden Säge- und Schnittgutförderein-richtungen bei Blöcken, deren Schnitt vor-aussichtlich länger als 144 Stunden dauert.

3. Kalkbrennereien

Kontinuierlich betriebene Kalkbrennöfen.

Beschicken der Öfen, Überwachen desBrennprozesses, Ziehen sowie Vermahlungund Hydration des erzeugten Kalkes.

4. Quarzbrennereien

Kontinuierlich betriebene Schachtöfen.

Beschicken der Öfen, Überwachen desBrennprozesses und Ziehen des Materials.

5. Gipsbrennereien

Kontinuierlich betriebene Gipsbrenn- und-trocknungsanlagen.

Beschicken der Brennanlagen, Überwachendes Brenn- und Trocknungsprozesses und

Ziehen bzw. Abtransport des gebranntenMaterials.

6. Magnesitbrennereien

Der Brenn- und Schmelzprozeß, Vortrock-nen und Aufbereiten des Rohmaterials, Bri-kettieren des Ofenaufgabematerials, Beschik-ken der Öfen, Ziehen, Fortschaffen und Auf-bereiten des gebrannten oder geschmolzenenMaterials.

7. Magnesit-Dolomitbrennereien

Der Brenn- und Schmelzprozeß; Brechen,Mischen und Pressen des gesinterten Mate-rials sowie das Brennen, Teertränken, Tem-pern und Verpacken von Magnesit-Dolomitund Dolomitmaterialien, die der Gefahr desraschen Verderbens als Rohstoff ausgesetztsind.

8. Zementerzeugung

Vortrocknen und Zerkleinern des Rohmate-rials, Aufbereiten einschließlich des Briket-tierens des Ofenaufgabematerials, Beschik-ken der Brenn- bzw. Schmelzöfen, Überwa-chen des Brenn- bzw. Schmelzprozesses,Ziehen, Fortschaffen und Aufbereiten desgebrannten bzw. geschmolzenen Materials;bei Drehöfen auch der Betrieb der Schlämm-gruben und der Kohlenstauberzeugung.

9. Feuerfeste Steine; gebrannte Karborundum-und Schmirgelscheiben

a) Beaufsichtigung und Regelung desTrocknungsprozesses;

b) Überwachung des Brennprozesses ein-schließlich der Brennstoffzubringung,Beschicken der Öfen, Ziehen und Fort-schaffen des gebrannten Materials,sofern das Brennen in Öfen erfolgt, dieinfolge ihrer Bauart das Entleeren derÖfen mittels mechanischer Transportvor-richtungen selbsttätig und ständig besor-gen (Tunnel- oder Kanalöfen);

c) im unmittelbaren Stofffluß das anschlie-ßende Tränken des gebrannten Steinesmit Teer oder Pech.

10. Ziegeleien

a) Beaufsichtigung und Regelung der imunmittelbaren Stofffluß liegenden For-mungsprozesse, die wegen der Kontinui-tät des gesamten Produktionsprozessesnicht unterbrochen werden können;

b) Beaufsichtigung und Regelung desTrocknungsprozesses;

c) der Brennprozeß einschließlich derBrennstoffzubringung, Beschicken derÖfen, Ziehen und Fortschaffen des

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gebrannten Materials, sofern das Bren-nen in Öfen erfolgt, die infolge ihrerBauart das Entleeren der Öfen mittelsmechanischer Transportvorrichtungenselbsttätig oder ständig besorgen (Tun-nel- oder Kanalöfen), jedoch mit derBeschränkung, daß das Unterzünden derÖfen mit ununterbrochener Feuerungspätestens Samstag um 18 Uhr zu erfol-gen hat.

11. Tonwaren und Porzellan

a) Beaufsichtigung und Regelung derTrocknung;

b) Bedienung der Tunnel-, Kammer- undHerdwagenöfen.

12. Glashütten

Wannenöfen, Hafenöfen, Tageswannen,Maschinen für die vollautomatische Glasver-arbeitung und synchrongeschaltete Bearbei-tungsmaschinen, Kühlöfen

Bedienung der Gasgeneratoren und Heizein-richtungen, Aufbereiten, Befördern und Ein-legen des Gemenges und der Scherben, Füh-rung des Schmelzprozesses und Warmhaltender Öfen, Qualitätskontrolle, die im konti-nuierlichen Anschluß erforderliche Verpak-kung und der Abtransport ins Lager.

III. Hüttenwerke und Metallverarbeitung

1. Eisenhüttenwerke

a) Kokereien (einschließlich ihrer Nebenge-winnungsanlagen)Zulieferung, Aufbereitung und Mischungder Kohle, Transport des Kokses zumHochofen, zu den Versandstellen oderLagern;

b) Hochofenanlagen (einschließlich derErzvorbereitungsanlagen)Zufuhr von Möllerungsmaterial undBetreiben aller Hochofennebenanlageneinschließlich des Granulierens undSchäumens und im unmittelbaren Stoff-fluß das anschließende Brechen und Sie-ben der Schlacke sowie Abfuhr sämtli-cher Hochofenerzeugnisse und Neben-produkte;

c) Stahlwerke, die nach dem Sauerstoff-frischverfahren arbeiten, Martinanlagensowie Elektrostahl- und Induktionsöfen,die durch Verwendung flüssigen Einsat-zes oder von Hochofengas zu Feue-rungs- oder Kraftzwecken mit demHochofen in unmittelbarer VerbindungstehenZufuhr des geschmolzenen Roheisensund der notwendigen Zuschläge und

Legierungen zu den Konvertern, Martin-öfen, Mischern und Elektroöfen, Bedie-nung der Generatoren und Gebläse,Chargieren und Schmelzarbeiten in denKonvertern, Martinöfen, Mischern undElektroöfen, Abstich des fertigen Pro-duktes in Kokillen und Stranggußanla-gen sowie dessen Transport, Transportder Schlacken auf die Lagerplätze;

d) Siemens-Martin-, Elektro- und Induk-tionsofenanlagen, die nicht mit Hoch-öfen in Verbindung stehenZufuhr des festen oder flüssigen Einsat-zes zu den Schmelzöfen, die Bedienungder Krane und Gebläse, das Chargierenund Schmelzen, das Vergießen des flüssi-gen Stahles in Kokillen und Strangguß-anlagen, das Ziehen und Transportierender Blöcke (mit den dazugehörigenNebenarbeiten, insbesondere der Ober-flächenbearbeitung der Rohstahlblöckeund Brammen durch Flämmen), denTransport der Zaggeln und Plantinen indie Tieföfen bzw. auf die Lagerplätze,das Zurichten der Gruben, Pfannen,Kokillen und Stranggußanlagen, denTransport von Schlacke und Schutt aufdie Lagerplätze bzw. Halden, das Putzenund Markieren der gegossenen Blöckean Sonn- und Feiertagen ab 18 Uhr;

e) ElektroschlackenumschmelzanlagenEinbau der Kokillen und Elektroden,Vorschmelzen der Schlacke, Schmelzendes Blockes, Ausbauen und Ausheben desBlockes von der Anlage; Warmtransportan die Verformungsbetriebe;

f) Walzwerke oder Schmieden (einschließ-lich ihrer Adjustagen und Scherenstra-ßen), die auf Grund der vorgeschaltetenStahlwerk- oder Wälzwerkanlagen eineunbedingt notwendige Kontinuität imStofffluß erreichen müssenÜbernahme der Blöcke und Strangguß-Produkte vom Stahlwerk, Einsatz inTief-, Stoß- und Herdwagenöfen undähnlichen Erwärmungseinrichtungen;Aufheizen auf Verarbeitungstemperaturfür die nachgeschalteten Verformungs-einrichtungen; Betrieb von Walzstraßeneinschließlich ihrer Entzunderungsein-richtungen, Betrieb von Schmiedepressenund Hämmern, Anlieferung in dieAdjustagen und Betrieb der Adjustage-einrichtungen wie Scherenstraßen,Besäumeeinrichtungen, Richtmaschinen,Brenn-, Flämm- und Schneideeinrichtun-gen, Übergabe und Übernahme der inden vorstehend angeführten Anlagenerzeugten Produkte an die nachgeschal-teten Lager, Vorbereitung für das Walz-plattieren von Blechen, deren metallurgi-

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sche Zusammensetzung ein Schweißenim warmen Zustand erfordert;

g) Glüh- und Warmbehandlungsöfen, wennder Erzeugungsprozeß technologischeine Warmbehandlung im unmittelbarenAnschluß an die vorgeschalteten Warm-verformungsbetriebe im Sinne der vorste-henden lit. b bis e oder eine Ofenverweil-dauer von mehr als 24 Stunden erfordert

Beschicken und Bedienen der Glüh- undWarmbehandlungsöfen;

h) Glüheinrichtungen, bei denen derAbkühl- und Anfahrvorgang wegenExplosionsgefahr eine dauernde AufsichterfordertBetreiben dieser Anlage;

i) Schweiß- und SchneidearbeitenSchweiß- und Schneidearbeiten an Groß-gußstücken und legierten Gußstücken,bei denen aus metallurgischen Gründendas Anwärmen und Abkühlen länger als24 Stunden dauert.

2. Glüh-, Verzinn-, Verzink- und Vergüteanla-gen; Massegalvanik

a) Beschicken und Bedienen der Anlagen,Entnahme, Löschen sowie die unbedingtnotwendige Prüfung des Produktes;

b) Bedienung der Massegalvanikanlagen inVerbindung mit Zinktrommelstraßen, beidenen die Abwasserentgiftung und -neu-tralisation durch eine automatische Kon-trolle über PH-Schreiber erfolgt.

3. Metallurgische Produkte

a) Hüttenmännische Gewinnung der Pro-dukteBetrieb der Öfen (Rost-, Reduktions-und Schmelzöfen), Raffinieren und Gie-ßen des geschmolzenen Produktes inBarren, Blöcke, Platten usw.; Vorberei-ten der Formen bzw. des Gußbettes unddas Räumen derselben;

b) Gewinnung der Produkte auf elektro-thermischem oder elektrolytischem Wege

Der im ununterbrochenen Stofffluß vor-geschaltete Betrieb der Erzvorbehand-lung, der Erzlaugerei und der Laugen-vorbereitung; Betrieb der Elektroöfen,Schmelzöfen, Elektrolysebäder ein-schließlich der Gaswaschanlagen, Kryo-litrückgewinnung, Soederbergfabrikbzw. Anodenfabrik, Anodenanschlägerei,Kathodenreparatur sowie der Zerset-zungsapparate, Raffinieren und Gießender geschmolzenen Produkte in Barren,Blöcke, Platten usw.; Vorbereiten derFormen bzw. des Gußbettes und dasRäumen desselben; Raffinieren und Ver-packen des Ferrosiliziums;

c) Walz- und Preßwerke, die aus technolo-gischen Gründen eine unbedingt notwen-dige Kontinuität im Stofffluß erreichenmüssenÜbernahme und Vorbereiten der Strang-gußprodukte von der Gießerei, Einsatzin Erwärmungseinrichtungen, Aufheizenauf Verarbeitungstemperatur für dienachgeschalteten Verformungseinrich-tungen, Betrieb von Walzstraßen undStrangpreßanlagen, Anlieferung an dieAdjustagen und Betrieb von Adjustage-einrichtungen wie Scherenstraßen,Besäumeeinrichtungen, Richtmaschinen,Reck- und Ziehanlagen, Schneideein-richtungen.

4. Gießereiena) Eisen- und Stahlgießereien

Elektro-, Schmelz- und Warmhalteanla-gen wie Lichtbogenöfen und Induktions-ofenanlagen in Gießereien, die automati-sche Form- oder Gießanlagen betreibenoder Großgußstücke, deren Auskühlzeitmehr als acht Stunden beträgt, herstellen

Beschicken und Anheizen von Schmelz-öfen und Schmelzen, Anwärmen der For-men und der Kokillen an Sonn- undFeiertagen ab 18 Uhr, Warmhalten undNachbehandeln von Großgußstückenmit einer Auskühlzeit von mehr als achtStunden, Trocknen von Formen, derenHerstellung und Trocknung mehr alsfünfeinhalb Tage erfordern, Beaufsichti-gen und Warmhalten der Öfen;

b) NichteisenmetallgießereienElektro-, Schmelz- und Warmhalteanla-gen wie Induktionsofenanlagen in Nicht-eisengießereienBeschicken und Anheizen von Schmelz-öfen sowie Schmelzen, Anwärmen derFormen und der Kokillen an Sonn- undFeiertagen ab 18 Uhr;Warmhalten und Nachbehandeln vonGroßgußstücken mit einer Auskühlzeitvon mehr als acht Stunden, Trocknenvon Formen, deren Herstellung undTrocknung mehr als fünfeinhalb Tageerfordern; Beaufsichtigen und Warmhal-ten der Öfen.

5. Emaillieren

Warmhalten oder Fortführen der Glüh- undBrenndauer der eingesetzten Öfen, nichtjedoch das Beschicken und Entleeren.

6. Halbfabrikate aus Eisen, Stahl und anderenmetallischen Werkstoffen im Warmbetrieb

Der kontinuierliche Betrieb von Warmbe-handlungsöfen.

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7. Kabel

a) Der Betrieb an den Barrenöfen, Draht-glühöfen und Emailöfen (Lackdraht-öfen);

b) der Trocken- und Tränkprozeß fürStarkstromkabel.

8. Lackdrahterzeugung

Drahtziehen; der Betrieb an den Barrenöfenund Emailöfen (Lackdrahtöfen); Prüfen;Umspulen und Verpacken von Feindraht bis0,1 mm.

9. Akkumulatoren

Betrieb von Bleikugelmühlen sowie Durch-führung von Formierungsprozessen vonGroßoberflächen und Panzerplatten.

10. Elektrische Großmaschinen und Großtrans-formatoren

a) Der Trocken- und Tränkprozeß derWicklungen für elektrische Großmaschi-nen;

b) Trocknung und Ölfüllung von Groß-transformatoren ;

c) Prüfung von elektrischen Großmaschi-nen und Großtransformatoren ab20 MVA Nennleistung.

11. Präparation von Stahlflaschen

Beschicken und Entleeren von Trocken- undHärteöfen für die Präparationsmasse.

12. Stahlcorderzeugung

Einsetzen von Vormaterialspulen, Anschwei-ßen, Patentieren und Vermessingen, Draht-ziehen, Verseilen, Umspulen und der mitdem jeweiligen Produktionsvorgang verbun-dene Spulenwechsel sowie Verpacken.

13. Gemüse- und Obstkonservendosenerzeu-gung

Sofern der Bedarf an gebrauchsfähigemLagergut wegen des starken Anfalls von ver-derblichen Produkten nicht ausreicht:Bedienung der Dosenfertigungsanlage, dieunmittelbar anschließende Verpackung desfertigen Produktes und der Abtransport insZwischenlager, Auslieferung des Produkteszum Konservenabfüller.1. Juni bis 30. September.

14. Fertigung von Antriebselementen und Zahn-rädern

Arbeiten an Antriebselementen und Zahnrä-dern — Endverzahnung, Schlichtspan,

Schleifen des Zahnrades, Härtevorgang —,sofern diese aus technologischen Gründenvollkontinuierlich durchgeführt werden müs-sen.

15. Integrierte Schaltungen

Die Fertigung von integrierten Schaltungen,soweit diese aus technologischen Gründenvollkontinuierlich durchgeführt werdenmuß.

IV. Holzverarbeitung

1. Spanplattenerzeugung

Bedienung der Späneerzeugung und derTrockner, der im kontinuierlichen Stoffflußunmittelbar anschließenden Silo- und Ver-leimstationen, der Schüttstation und desFormstranges sowie der Heißpressen, Aufteil-säge und Schleifstraße einschließlichAbnahme, Klimatisierung und Lagerung.

2. Faserplattenerzeugung

Bedienung der Defibratoren und Refiner, derStoffaufbereitungs- und Verleimungsanlagen,der Langsiebmaschine sowie der Heißetagen-presse bzw. der Trockner, Aufteilsäge undSchleifstraße einschließlich Abnahme, Klima-tisierung und Lagerung des gepreßten Pro-duktes.

V. Bauwirtschaft

1. Vermessungen

Ausführung von Vermessungsarbeiten, beidenen nur während der Ruhezeiten einwand-freie geophysikalische Untersuchungsergeb-nisse erzielt werden können.

2. Bauarbeiten, die im öffentlichen Interesse lie-gen

a) Auf öffentlichen Verkehrswegen,b) auf gefährlichen Böden,c) zur Fortführung von Betonierungsvorgän-

gen (zB bei Gleitschalungsbauten), dieeinen kontinuierlichen Arbeitsablauf vonmehr als 152 Stunden in Anspruch neh-men,

d) bei Stollen und Tunnels,e) bei Wasserbauten,

sofern alle diese Arbeiten aus Gründen derSicherheit der Allgemeinheit bzw. derBeschäftigten oder aus bautechnischen Grün-den während der Wochenend- oder Feiertags-ruhezeit nicht unterbrochen oder nur in die-sen Zeiten durchgeführt werden können;

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f) Einbauten und Montagen auf Baustellenvon Kraftwerken, die nur während derDurchführung der Bauarbeiten im Sinneder lit. c bis e durchgeführt werden kön-nen.

3. Transportbeton

Belieferung von während der Wochenend-und Feiertagsruhe durchgeführten gesetzlicherlaubten öffentlichen Bauvorhaben, derBetrieb der Mischanlage und das Abfüllen indie Fahrmischer.

VI. Leder und Textil

1. Chrom- und pflanzliche Gerberei; Weiß- undSämischgerberei

An Vormittagen bis 12 Uhr:

a) Übernahme, Aufsalzen oder Einweichender am Vortag eingelieferten frischenHäute1. Mai bis 30. September;

b) Wechseln des Weichwassers, Aufschlagenund Bewegen der Häute, Einäschern derHäute, Entnahme der Häute aus denGerbfässern, Umhängen oder Abnehmender Leder im Trockenraum; in derChrom- und Weißgerberei auch Schwö-den und Enthaaren der Felle, die am Vor-tag geschwödet worden sind.

2. Herstellung von hochgedrehten Garnen undZwirnen aus synthetischen Spinnstoffen

Bedienen der Texturiermaschinen und Zwirn-maschinen für texturierte und umsponneneGarne.

3. Die im vollkontinuierlichen Produktionspro-zeß erfolgende Verarbeitung von Fasern allerArt zu Garnen nach den verschiedenen Open-end - Spinnverfahren

Bedienen der Anlagen zum Mischen, Kardie-ren, Strecken und Spinnen.

4. Spinnerei

Die im vollkontinuierlichen Produktionspro-zeß erfolgende Verarbeitung von Chemiefa-sern und deren Mischungen mit Naturfasernzu Garnen und Zwirnen

a) nach dem Baumwollspinnverfahren:Bedienen der Anlagen zum Öffnen,Mischen, Kardieren, Kämmen, Strecken,Flyern und Spinnen der automatischenSpulmaschinen und der Zwirnmaschinen;

b) nach dem Kammgarnspinnverfahren:Bedienen der Anlagen zum Krempeln,Strecken, Kämmen, Vorspinnen und Spin-

nen der automatischen Spulmaschinen,der Zwirnmaschinen und Schrumpfanla-gen;

c) nach dem Streichgarnspinnverfahren:Bedienen der Anlagen zum Mischen,Krempeln und Spinnen der automatischenSpulmaschinen und der Zwirnmaschinen.

5. Weberei

a) Die im vollkontinuierlichen Produktions-prozeß erfolgende Herstellung von Gewe-ben aus Chemiefasern und derenMischungen mit NaturfasernBedienen der Anlagen zum Schären undZetteln, soweit es sich um hochtempera-turgefärbte oder hochgedrehte oder elasti-sche Garne handelt, Einlegen der Kette,Einziehen und Einknüpfen am Webstuhl,Bedienen der schützenlosen Webmaschi-nen und der Webmaschinen mit Selbst-spulautomaten;

b) die im vollkontinuierlichen Produktions-prozeß erfolgende Herstellung von Gewe-ben bei Einsatz von elastischem Kett- oderSchußmaterial aus Chemiefasern undderen Mischungen mit NaturfasernEinlegen der Kette, Einziehen und Ein-knüpfen am Webstuhl und Bedienung derWebstühle.

6. Strickerei, Wirkerei

Die im vollkontinuierlichen Produktionspro-zeß erfolgende Verarbeitung von Chemiefa-sern und deren Mischungen mit Naturfasernzu

a) gestrickter Oberbekleidung auf Single-Ringel-Maschinen, Single-Wrapper-Maschinen und Interlock-Ringelmaschi-nen:Einziehen und Anknüpfen, Bedienung dergenannten Maschinen;

b) Strumpferzeugnissen unter Verwendungvon elastischen Garnen:Einlegen der Kette und/oder Mustertrom-mel, Einziehen und Anknüpfen an denStrickmaschinen, Bedienung der genann-ten Maschinen sowie der Relaxier-Anla-gen.

7. Textilveredlung

a) Unbedingt notwendige Arbeiten an jenenFeiertagen, die auf einen Dienstag, Mitt-woch oder Donnerstag fallen;

b) unbedingt notwendige Arbeiten an zwölfWochenenden im Kalenderjahr, wenn dieFortführung der am Freitag eingeleitetenChargenprozesse einen ununterbrochenenFortgang erfordern.

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VII. Zellstoff und Papier

1. Zellstofferzeugung

a) Bedienen der im kontinuierlichen Produk-tionsfluß den Zellstofferzeugungsanlagenunmittelbar vorgeschalteten Holzvorberei-tungsanlagen und der Anlagen zur Gewin-nung der Kochflüssigkeit;

b) Beschicken und Bedienen der Zellstoffko-cher, der Wasch-, Sortier- und Entwässe-rungsvorrichtungen sowie Erfassen, Ein-dampfen und Verbrennen der Kocherab-lauge in kontinuierlich betriebenen Ein-richtungen; Bedienen der Anlagen zurGewinnung von Nebenprodukten undStoffen aus der durch den kontinuierli-chen Produktionsprozeß anfallendenKocherablauge, soweit die Fortführungvon Gewinnungsprozessen aus biologi-schen oder ökologischen Gründen unbe-dingt notwendig ist;

c) Bedienen der Anlagen für die der Bleichevorgeschaltete Bereitung und Lagerungvon Bleichmitteln, der Anlagen der Blei-cherei sowie der Anlagen im Rahmen desTrocknungsprozesses.

2. Papier- und Kartonerzeugung

Bedienen der im kontinuierlichen Produk-tionsfluß unmittelbar vorgeschalteten Roh-stoffaufbereitungsanlagen, der Stoffaufberei-tungsanlagen, der Papier- und Kartonmaschi-nen, der Umroller und Rollenschneidemaschi-nen, Papier- und Kartonveredlungsmaschi-nen, Papier- und Kartonausrüstung, soweitalle diese Tätigkeiten im ununterbrochenenProduktionsfluß erforderlich sind.

3. Holzschleifereien

Bedienen der Holzschleifereianlagen mitWasserantrieb oder solcher, die Kraftstromausschließlich von Wasserkraftwerken bezie-hen, bei eingetretenem Wassermangel an15 Sonntagen im Kalenderjahr.

VIII. Lebensmittel (Nahrungs- und Genußmittel)

1. Getreide

Übernahme und Einlagerung des in dieMühle oder in die Außenlager während derErntezeit zugeführten Getreides.

2. Kartoffelstärke

a) Entnahme der Kartoffeln aus denLagern, Waschen und Reiben, Ausbrin-gen der Stärke, Gewinnung und Reini-gung der Rohstärke sowie der Neben-produkte (Kartoffeleiweiß, Kartoffel-

pülpe), Verarbeitung der Abfallstärke,Entwässern, Trocknen und Verpackenbzw. Lagern der gereinigten Produktewährend der Zeit der Industriekartoffel-kampagne;

b) ganzjährig die Aufbereitung und Beseiti-gung der während der Kampagne anfal-lenden Abwässer.

3. Getreidestärken (Mais-, Reis- und Weizen-stärke)

Entnahme des Rohstoffes aus den Lagern,Reinigen, Quellen, Vermahlen und Antei-gen, Gewinnung, Reinigung und Trocknungder Stärke sowie der Nebenprodukte, derenSichtung, Abfüllung und Lagerung.

4. Dextrin und andere abgebaute und modifi-zierte Stärken

Einbringen und Vorkonditionieren der Stär-ken, Durchführung des Aufschlusses, Ein-bringen der Chemikalien, Durchführung derchemischen Reaktion, Reinigen, Trocknen,Kühlen, Befeuchten, Mischen, Sichten,Abfüllen (ausgenommen in Kleinpackungen)und Lagern.

5. Stärkeverzuckerungsprodukte

Einbringen, Verflüssigen und Verzuckernder Stärke mittels Säure oder Enzymen,Neutralisation, Raffinieren und Eindamp-fen; bei Trockenstärkesirup auch die Sprüh-trocknung; bei Stärke- und Traubenzuckerauch Kristallisation und Trocknen; bei allendie Abfüllung. Ferner die Aufbereitung undAbfüllung der anfallenden Nebenprodukte.

6. Kartoffeldauerprodukte in Stücken, in Flok-ken-, Grieß- oder Pulverform

Während der Zeit der Industriekartoffel-kampagne die Entnahme der Kartoffeln ausden Lagern, Sortieren, Waschen, Schälen,Auslesen, Reiben oder Schneiden, Blanchie-ren, Kochen und Trocknen, Vermahlen,Mischen und Sichten der Produkte undNebenprodukte und deren Lagerung; beiPüree und Kartoffelteig auch die Abfüllungin Kleinpackungen.

7. Chips und Minifrittes

Übernahme der Frühkartoffeln, Waschen,Schälen, Ausstechen, Schneiden, Sortieren,Rösten und Würzen, Verpacken undLagern.1. Juni bis 31. Juli.

8. Zuckererzeugung

Während der Zeit der Zuckerrüben- undRaffinationskampagne

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a) Übernahme und Lagerung von Zucker-rüben;

b) die Verladung von Zuckerrüben, soweitaus Witterungsgründen ein Transport indie Fabriken notwendig ist;

c) die Rohzuckererzeugung und Raffinationdes Zuckers einschließlich Einlagerungder fertigen Ware;

d) Betrieb von Schnitzeltrocknungs- undMelasseentzuckerungsanlagen, Lagerungder Rübenschnitzel sowie Verladung derSchnitzel;

e) Abfüllen von Liefergrünsirup undMelasse.

9. Milch und Milchprodukte

a) Rohmilch, Rohrahm, Babymilch undmolkereimäßig behandelte MilchSammlung, Übernahme, Qualitätskon-trolle, molkereimäßige Behandlung, Ver-sand an Be- und Verarbeitungsbetriebe;für Frischmilch „Baby" zusätzlich nochdie Abfüllung;

b) MilchprodukteBelieferung bei Messe-, Sport-, Fest- undmarktähnlichen Veranstaltungen sowiean Bäder und Eissalons. Weiters anSonn- und Feiertagen vor Werktagen ab18 Uhr Beginn der notwendigen Vorar-beiten und anschließend die Belieferungdes Groß- und Kleinhandels sowie son-stiger Großverbraucher mit Milch undMilchprodukten; bei mehreren aneinan-derschließenden Sonn- und Feiertagenam letzten Ruhetag auch Abfüllen derTrinkmilch und flüssiger Milchprodukte;

c) ButterFetteinstellung und Ansäuerung desRahms, Verbutterung von Käsereirahmund Abpackung der dabei hergestelltenButter; weiters an zwölf Wochenendenbzw. Feiertagen auch Verbutterung desMolkereirahms und Abpackung derdabei hergestellten Butter;

d) Käse und Topfenaa) Frischkäse und Topfen

Füllen der Fertiger, Einstellen desFettgehaltes und Behandlung derKesselmilch; weiters an zwölfWochenenden bzw. Feiertagen auchdie Topfenerzeugung und Abpak-kung in Großpackungen;

bb) Weich-, Schnitt- und HartkäseFüllen der Fertiger, Einstellen desFettgehaltes, Behandeln der Kessel-milch und Weiterverarbeitung desKäsebruches sowie die unbedingtnotwendigen Arbeiten am Salzbadund in den Reifungs- und Lagerräu-men; weiters an zwölf Wochenen-den bzw. Feiertagen Abpackung von

Weich- und Schnittkäse bei Gefahrdes sonstigen raschen Verderbensbeim Versand;

e) Dauermilchprodukteaa) Milch-, Buttermilch- und Molke-

trocknung sowie die Herstellungvon Milchkonzentraten zur Weiter-verarbeitung und die Herstellungvon FuttermittelnTankversand zum und vom Trok-kenwerk, Übernahme, Qualitäts-kontrolle, Einstellen des Fettgehal-tes, molkereimäßige Behandlung,Konditionieren, Eindampfen,Trocknen, Sichten, Abfüllen inGroßpackungen und Lagern;

bb) KaseintrocknungÜbernahme, Einbringung und Qua-litätskontrolle, Zerkleinern, Trock-nen, Mahlen, Sichten, Abfüllen inGroßpackungen und Lagern desProduktes;

cc) Naßkaseinerzeugung und die imkontinuierlichen Stofffluß erfol-gende KaseintrocknungZerkleinern, Mahlen und Sichten anzwölf Wochenenden bzw. Feierta-gen.

10. Frische Fische

Verarbeitung einschließlich des Einlegens indas Garbad.

11. Rohwürste

Lagern und Wenden der Ware, Überwa-chung und Steuerung des Trocknungspro-zesses.

12. Tiefgefrierwaren

a) KochsalatÜbernahme der geernteten Ware; Vorbe-arbeiten, Reinigen, Blanchieren, Zerklei-nern, teilweise das Mischen mit Erbsen,das Abfüllen, Frosten, Verpacken undEinlagern in das Tiefkühllager.1. Juni bis 15. August.

b) ErdbeerenÜbernahme der geernteten Ware; Reini-gen, Sortieren (Verlesen), Vermarken,Abfüllen, Frosten, Verpacken und Einla-gern in das Tiefkühllager.1. Juni bis 15. Juli.

c) ErbsenÜbernahme der geernteten Ware; Reini-gen, Sortieren, Blanchieren, Frosten,Abfüllen und Einlagern in das Tiefkühl-lager.1. Juni bis 31. Juli.

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d) Grüne und gelbe BohnenÜbernahme der geernteten Ware; Reini-gen, Sortieren, Zerkleinern, Blanchieren,Frosten, Abfüllen und Einlagern in dasTiefkühllager.An vier Wochenenden während der Ern-tezeit und am 15. August.

e) BlattspinatÜbernahme der geernteten Ware; Reini-gen, Sortieren, Blanchieren, Abfüllen,Frosten und Einlagern in das Tiefkühlla-ger.Ein Wochenende und zwei Feiertage imMai, ein Wochenende und ein Feiertagim August, je ein Wochenende im Sep-tember und Oktober.

f) TomatenmarkVerlesen der Rohware; Waschen, Passie-ren, Eindicken, Kühlen, Abpacken, Fro-sten, Endverpacken in Verkaufseinheitenund Einlagern in das Tiefkühllager.Ein Wochenende im August und der15. August.

13. Gemüse-und Obstkonserven

a) aa) Erbsen1. Juni bis 31. Juli;

bb) grüne und gelbe Bohnenvier Wochenenden während der Ern-tezeit und am 15. August;

cc) Tomatenmark15. August bis 30. September;

dd) Gurken10. Juli bis 10. September;

ee) Zuckermais15. August bis 30. September;

ff) Kirschen15. Juni bis 30. Juli;

gg) Pflaumen1. September bis 30. September;

Übernahme der Ware, die erforderlicheVerarbeitung der frisch geernteten Wareeinschließlich Abfüllen und Verpacken,wenn dies im kontinuierlichen Stoffflußerfolgt sowie Lagern.

b) aa) SauerprodukteÜberwachung des Gär- oder Säue-rungsvorganges ;

bb) ErdbeerenÜbernahme der geernteten Ware;Reinigen, Sortieren (Verlesen), Ver-marken oder Pulpen in Großge-binde,1. Juni bis 15. Juli;

cc) MarillenÜbernahme der geernteten Ware;Reinigen, Sortieren (Verlesen), Ver-marken oder Pulpen in Großge-binde,15. Juli bis 15. August;

dd) WaldpilzeÜbernahme der Ware, Blanchieren,Bereitstellen der Hüllgüter und desPackmediums, Verpacken, Ver-schließen, Sterilisieren, Verpackenund Etikettieren, wenn dies im kon-tinuierlichen Stofffluß erfolgt,Lagern,1. Juli bis 30. September;

ee) sonstiges leicht verderbliches Obstund GemüseÜbernahme und Lagern,15. Mai bis 31. Oktober.

14. Verarbeitung von Beeren-, Stein- und Kern-obst sowie Gemüse zu Säften und anderenProdukten der gärungslosen Obst- undGemüseverwertungÜbernahme, Sortieren, Waschen, Zerklei-nern, Pressen (oder Dämpfen, Passieren,Homogenisieren); Klären, Konzentrieren,Haltbarmachen, Abfüllen und Lagern.

1. Juni bis 15. Dezember.

15. Kaffeemittel- und Instantkaffee-Erzeugunga) Darren

aa) ZichorieÜbernahme der Zichorienwurzeln,Waschen, Zerkleinern, Darren undKühlen, Verladen, Lagern,1. September bis 15. Dezember;

bb) RohfeigenÜbernahme, Ausleeren und Auf-schütten auf die Darranlage, Darrenund Kühlen, Verpacken undLagern,1. November bis 30. Juni;

b) Extrahieren und Sprühtrocknen vonBohnenkaffee und Kaffeemittelextrakten

Mischen, Füllen der Extraktionsanlage,Extrahieren und Kühlen, Sprühtrocknendes Extraktes, Verpacken und Zwischen-lagern des Extraktes.

16. Mälzerei

Einweichen, Überwachung des Weichpro-zesses, Ausweichen, Überwachung desKeim- und Röstprozesses des Getreides unddes Darrprozesses sowie Entkeimen desMalzes.

17. Bierbrauerei

a) Führung der Haupt- und Nachgärung;b) Brauen im Sudhaus am Sonntag ab

20 Uhr;c) Zulieferung des Bieres in Ausflugsgebiete

und zu Bädern vom 15. Mai bis31. August und zu behördlich genehmig-ten Veranstaltungen.

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18. Zustelldienst von alkoholfreien Getränken

Zulieferung alkoholfreier Getränke in Aus-flugsgebiete und zu Bädern vom 15. Mai bis31. August und zu behördlich genehmigtenVeranstaltungen.

19. Zustelldienst von Speiseeis

Zulieferung von Speiseeis in Ausflugsgebieteund zu Bädern vom 1. Mai bis 30. Septem-ber, vom 23. Dezember bis 6. Jänner und inden Semesterferien gem. § 2 Abs. 2 desSchulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964,sowie zu behördlich genehmigten Veranstal-tungen.

20. Zustelldienst von Tiefkühlkost

Zulieferung von Tiefkühlkost zur Versor-gung der Fremdenverkehrsbetriebe amSamstagnachmittag vom 1. Mai bis 15. Sep-tember, vom 23. Dezember bis 6. Jänner undin den Semesterferien gem. § 2 Abs. 2 desSchulzeitgesetzes.

21. Spiritusbrennerei und Spiritusraffinerie

a) Übernahme der Melasse und des Liefer-grünsirups während der Kampagne;

b) Bereitung der Maischen und Überwa-chung des im kontinuierlichen Stoffflußanschließenden Gär-, Destillations- undRaffinationsprozesses an Feiertagen undan drei Wochenenden im Jahr.

22. Backhefeerzeugung

a) Übernahme der Melasse und des Liefer-grünsirups während der Kampagne;

b) Bereitung der Melassemaischen undNährsalzlösungen, Herführung derAnstellhefen, Fermentation, Hefezentri-fugierung und Zwischenlagerung anFeiertagen und an drei Wochenenden imJahr;

c) Hefeentwässerung, Hefepfundierung,Verpackung sowie Transport in dieKühlräume an drei Wochenenden imJahr.

23. Erzeugung von Gärungsessig

Einstoßen der Essigmaische in die Essigbild-ner, Überwachung des Gärprozesses und derEssigbildner, Ausstoßen des Essigs aus denEssigbildnern.

24. Weinkellereien, Winzergenossenschaften

a) Zufuhr, Übernahme und Lagerung derTrauben und des Mostes;

b) Abpressen der Trauben und der Wein-maische einschließlich der Einlagerung;

c) Überwachung des Gärprozesses.

25. Gewinnung von Quellwässern

Transport der Flaschen zur Quelle (Brun-nen), Füllen und Verschließen, Transportzum Lager.

15. Mai bis 31. August.

26. Konditoren (Zuckerbäcker) im Sinne des§ 94 Z 39 GewO 1973 und Speiseeiserzeuger

Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung desBetriebes und zur Betreuung der Gäste undKunden (Endverbraucher) unbedingt erfor-derlich sind.

27. Bandtabak

Bedienung der Stoffaufbereitungsanlagen,der Bandtabakformer und der Trocknungs-und Zerkleinerungsanlagen, soweit alle dieseTätigkeiten im kontinuierlichen Stoffflußerforderlich sind.

IX. Chemie

1. Schwefelsäure, schwefelige Säure, derenAnhydride und Salze

a) Schwefeldioxyd (schwefelige Säure),SchwefelsäureAufbereitung der Rohstoffe durch Bre-chen, Mahlen, Sichten, Mischen, Homo-genisieren und Granulieren; Bedienender Anlagen zur Erzeugung von Schwe-feldioxyd durch Rösten von Kiesen,Blenden und gebranchten Gasreinigungs-massen, durch Verbrennen von Elemen-tarschwefel und durch Reduktion vonKalziumsulfat; Entstauben und Reinigender schwefeldioxydhältigen Gase, Trock-nen und Verflüssigen des Schwefeldi-oxyds, Oxydation nach dem Turmver-fahren oder in Kontaktanlagen; konti-nuierliche Umsetzung von Schwefel-trioxyd mit organischen Substanzen zuorganischen Sulfonaten und Sulfaten;Absorption des Schwefeltrioxyds undEinstellen der Säure auf den erforderli-chen Gehalt (einschließlich Oleum);Speichern und Abfüllen in Transport-und Betriebsbehälter;

b) Chemisch reine SchwefelsäureBeschicken und Bedienen der Destilla-tionsgefäße und der Kühlvorrichtungenfür die Säuredämpfe; Abziehen der che-misch reinen Säure in die Gefäße;

c) KupfervitriolBedienen der Schmelz- und Röstöfen,der Türme, der Laugerei und Kristallisa-tionsanlagen, der Zentrifugen undWaschanlagen, Abfüllen des Produktes;

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d) andere Salze der Schwefelsäure und derschwefeligen SäureBedienen der Absorptionsgefäße für dieSalze; Bereitung und Konzentration derLaugen; Bedienen der Kristallisationsan-lagen, Zentrifugen, Trocknungs- undZerkleinerungsapparate, Abfüllen derProdukte ausgenommen in Kleinpackun-gen.

2. Salpetersäure, Nitrate und Nitrite

a) SalpetersäureBedienen der Gebläse zur Förderung desAmmoniak-Luftgemisches zu den Ver-brennungsöfen und der nitrosen Gasezur Absorption; Bedienen der Abhitze-kessel nach den Ammoniakverbren-nungsöfen sowie der Anlagen zurAbsorption und Oxydation der Nitrose,Konzentrieren und Abfüllen der Säure;

b) Nitrate und NitriteBedienen der Absorptionsgefäße für dieSalze, Bereitung und Konzentration derLaugen; Bedienen der Kristallisationsan-lagen, Zentrifugen, Trocknungs- undZerkleinerungsapparate; Abfüllen derProdukte ausgenommen in Kleinpackun-gen.

3. Salzsäure

Betrieb der Synthese-, Zersetzungs- undAbsorptionsapparate, der Öfen, der Laugen-bereitung und der Kristallisationsanlagen,der Zentrifugen, Abfüllen ausgenommen inKleingebinde, Lagern.

4. Phosphorsäure, phosphorsaure Salze, Super-phosphat, Komplex- und Mischdünger sowieNebenprodukte der Phosphorsäureerzeu-gung

Mahlen und Aufschluß der Rohphosphate;Abtrennen und Aufbereiten der Phosphor-säure und ihrer Nebenprodukte, insbeson-dere Konzentrieren, Mischen der Dünger-komponenten, Granulieren, Waschen,Trocknen, Brennen, Klassieren und Einspei-chern.

5. Kieselfluorwasserstoffsäure, Silicofluorideund Fluoride

Bedienen der Anlagen zur Erzeugung vonKieselfluorwasserstoffsäure durch Auswa-schen der Abgase beim Aufschluß von Roh-phosphaten, Wartung der Umsetz-, Fäl-lungs- und Zentrifugiereinrichtungen zurGewinnung von Silicofluoriden und Fluori-den, Überwachung der Trocknungs- bzw.Kalziniereinrichtungen, Abfüllen undLagern.

6. Soda und deren Nebenprodukte; kohlensau-rer Kalk

Bereiten und Verarbeiten der Salzsole; Ver-arbeiten des Bikarbonates und der Laugenzu kalzinierter Soda und Chlorkalzium;Bedienen der Kristallisationsanlagen; Betriebder Kalköfen; Erzeugung der Kalkmilchund deren Verarbeitung zu kohlensauremKalk; Herstellung von Reinbikarbonat, Ent-schwefelungsgranulat (Soda und Kalkstein-mehl) und Ätznatron, Mahlen, Sichten,Abfüllen und Lagern der genannten Pro-dukte.

7. Ätzalkalien (Ätznatron und Ätzkali); Chlorund Chlorprodukte, erzeugt auf elektrolyti-schem Weg

a) Bereiten der Salzsole; Elektrolyse, Ein-dampfen der Lauge oder Abfüllen derLauge, ausgenommen in Kleingebinde;Bedienen der Schmelzkessel, Gießen,Zerkleinern und Verpacken der Pro-dukte;

b) Verarbeitung des anfallenden gasförmi-gen Chlors durch Trocknung, Kompres-sion und Verflüssigung des Chlors oderdurch Herstellung von organischen oderanorganischen Chlorverbindungen,Abfüllen, ausgenommen in Flaschen,Lagern.

8. Wasserglas

Betrieb der Wannenöfen und Ausgießen.

9. Ammoniak, Ammoniaklösungen, Ammon-salze

a) Ammoniak, AmmoniaklösungenBedienen der Spalt- und Konvertierungs-anlagen, der Anlagen für die Reinigungdes Synthesegases und der Drucksynthe-seanlagen, Abfüllen und Lagern des flüs-sigen Ammoniaks;

b) AmmonnitratBedienen der Neutralisations- und Ver-dampferanlagen, Wartung des Prilltur-mes zur Erzeugung des technischenAmmonnitrates, Verpacken und Lagern;

c) KalkammonsalpeterBedienen der Kalksteinmühlen undMischaggregate, Überwachen der Gra-nulierungs-, Trocknungs-, Klassierungs-,Kühl- und Konditionierungseinrichtun-gen, Silolagerung;

d) AmmonsulfatBedienen der Kalzinierungseinrichtun-gen für Fällungsgips; Überwachen derAbsorptions-, Misch- und Trenneinrich-tungen, Bedienen der Eindampf-, Kristal-lisations-, Trocknungs- und Klassie-rungsanlagen, Silolagerung.

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10. Natriumperborat

Lösen und Reinigen von Rohboraten, Bedie-nen der Kristallisationsanlagen, Zentrifugenund Trockner, Absieben und Abfüllen.

11. Natriumchlorid und dessen Nebenprodukte

Verarbeiten von Sole zu Salz in der Sole-reinigung und im Eindampfprozeß; Betriebder Trocknungsanlagen, Abfüllen undLagern der genannten Produkte.

12. Karbiderzeugung auf elektrothermischemWeg

Rohstoffaufbereitung, Betrieb der Elektro-öfen, Zerkleinern, Abfüllen und Verpackendes fertigen Produktes sowie Betrieb derKalköfen.

13. Korunderzeugung auf elektrothermischemWeg

Zulieferung, Aufbereitung und Mischungder Roh- und Zuschlagstoffe, Beschicken,Bedienen und Entleeren der Elektroöfen,Zerkleinern der Blöcke; Glühen und Klassie-ren, Abfüllen und Lagern.

14. Email und Emailtrübungsmittel

Betrieb der Naßmühlen, Schmelzrührwerke,Schmelzmuffel, Schmelztrommel, Filterpres-sen und Zentrifugen, Eindampfen der Lau-gen und Glühen des Produktes, Ablassen derSchmelze.

15. Bor, Molybdän, Nickel, Niob, Vanadium,Wolfram, Tantal, Titan und seltene Erdme-talle sowie deren Oxyde, Salze und Karbide

Betrieb der Aufschlußanlagen (wie Röst-,Muffel-, Glühöfen), der Extraktionsanlagenund der Karburierungsanlagen, der Fäl-lungs- und Trocknungsanlagen, der Absorp-tionsapparate, der Kristallisationsanlagen,der Reduktionsöfen, Schmelzen, Reduzie-ren, Laugen, Gewinnung des Wasserstoff-gases.

16. Ultramarin

Überwachen des Ofenbetriebes und Bedie-nen der Naßmühlen.

17. Zinkweiß und Zinkgrau

Anheizen und Warmhalten der Schmelz-und Verbrennungsöfen.

18. Minium und Bleiglätte

Betrieb der Schmelzkessel und Öfen, Mah-len und Sichten sowie Abfüllen des Produk-tes.

19. Extrakte aus Farb- und Gerbmaterialien

Auslaugen der Rohprodukte und Eindamp-fen der Extrakte.

20. Kohle- und Graphitelektroden sowie andereGegenstände, die aus amorphem Kohlen-stoff, Elektrographit oder Sondergraphithergestellt werden

Bedienen der Pressen, der Trocken- undBrennöfen mit ununterbrochener Feuerungsowie der Graphitöfen mit ununterbroche-nem Ein- und Ausbau.

21. Wasserstoffperoxyd

Betrieb der Elektrolysen, der Hydrier-,Oxydations-, Extraktions-, Destillations-und Kondensationsanlagen, Abfüllen desProduktes.

22. Verdichtete oder verflüssigte Gase

a) Sauerstoff, Stickstoff, EdelgaseBedienen der Kompressoren, der Gasver-flüssigungs- und Gastrennungsanlagen,Abfüllen und Einlagern der Produkte;

b) KohlensäureTätigkeiten im Sinne der lit. a, jedochnur vom 15. Mai bis einschließlich15. August;

c) WasserstoffBedienen der Anlagen zur Elektrolysebzw. zur oxydativen Spaltung; Konver-tierung und CO2-Wäsche, Komprimie-ren, Abfüllen und Lagern;

d) Stickoxydul aus AmmonnitratBedienen der Zersetzungsapparate, derGaswäscher und der Kompressoren,Abfüllen und Lagern;

e) AzetylenBedienen der Gasentwicklungsanlagen,Komprimieren, Abfüllen und Lagern.

23. Methanol, Formaldehyd und Methylal

Betrieb der Destillations-, Zersetzungs- undKontaktanlagen, die technisch einen unun-terbrochenen Fortgang erfordern.

24. Organische Säuren, deren Anhydride, Esterund Salze

a) Essigsäure, Essigsäureester, Lösungsmit-tel und aus diesen Stoffen hergestellteorganische GrundchemikalienBetrieb der Destillations-, Zersetzungs-und Kontaktapparate, Abfüllen undLagern;

b) ZitronensäureBetrieb der Rohstoffaufbereitungsanla-gen, des Gärhauses, der Filterstation, derKalkstation, der Maischeaufbereitungs-

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anlage samt Kristallisation, Abfüllen undLagern;

c) Benzoesäure und NatriumbenzoatBetrieb der Reaktoren und der Kompres-soren, Vakuumdestillation und Neutrali-sation, Betrieb der Gegenstromwäscher,Oxydation und Filtration, Betrieb derWalzensprühtrockner, Mahlen, Abfüllenund Lagern;

d) andere organische Säuren (insbesondereDicarbonsäuren wie Phthal-, Malein-,Fumar-, Apfel- und Weinsäure sowieFormamidinsulfinsäure und Polyoxycar-bonsäuren), deren Anhydride, Ester undSalzeBetrieb der Verdampfer-, Autoklaven-,Oxydations-, Hydrier-, Sublimations-,Destillier-, Kristallisations-, Vereste-rungs- und Trocknungsanlagen sowieder Lagerungsanlagen der Schmelzen,die technisch einen ununterbrochenenFortgang erfordern oder auf Grund dervor- oder nachgeschalteten Anlagen eineunbedingt notwendige Kontinuität imStofffluß bedingen; Abfüllen undLagern;

e) GleichgewichtsperessigsäureBetrieb der Abmischanlagen, Abfüllenund Lagern.

25. Fructose-Glucose

Zuckerauflösung und Hydrolyse, fraktio-nierte Kristallisation von Fructose und Glu-cose, Entwässerung, Verdampfung und Rek-tifikation im Verdampfer- und Kolonnensy-stem.

26. Harnstoff und Harnstoffderivate

a) HarnstoffBedienen der Reinigungs-, Kompres-sions- und Hochdrucksyntheseanlagensowie der Anlagen zur Aufarbeitung desSyntheseproduktes, Abfüllen, Lagernund Verladen;

b) HarnstoffderivateBedienen der Umsetzungs-, Abschei-dungs-, Umkristallisations-, Trocknungs-und Aufarbeitungsanlagen, Abfüllen undLagern.

27. Düngemittel auf Torfbasis

Witterungsabhängige Arbeiten bei der Roh-torfgewinnung in der Zeit vom 1. April bis31. Oktober an maximal fünf Sonn- bzw.Feiertagen im Jahr.

28. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-fungsmittel

Bedienen der in mehreren Stufen im konti-nuierlichen Fluß gekoppelten Syntheseanla-

gen, Wartung der Salz- bzw. Säurefällungs-apparate sowie der Apparate zur Vereste-rung und Formulierung, Überwachung derTrocknungseinrichtungen, Verpacken undLagern.

29. Pharmazeutische Produkte

Bedienen der Anlagen zur Synthese vonWirkstoffen; Aufarbeitung unmittelbar vordem Ruhetag angefallener tierischerOrgane; Tierbehandlung zur Serum- undImpfstoffgewinnung; Betreuung von Arznei-pflanzenkulturen; Bedienen der Anlagen zurHerstellung mikrobiologischer Produkte ein-schließlich der Vorbereitung der Nährlösun-gen, Extraktion, Aufarbeitung, Destillationder Lösemittel und Verarbeitung der Abfall-produkte.

30. Sonstige organische Chemikalien, die in spe-ziellen Mehrzweckanlagen hergestellt wer-den

Bedienen von Mehrzweckanlagen zurErzeugung organischer Produkte, derenHerstellung einen ununterbrochenen Fort-gang oder auf Grund der vor- oder nachge-schalteten Anlagen eine unbedingt notwen-dige Kontinuität im Stofffluß erfordern,Abfüllen und Lagern.

31. Humane Blutderivate und Impfstoffe

Weiterführung von kontinuierlichen Herstel-lungsprozessen bis zum abfüllbaren Produkt(einschließlich der Gefriertrocknung), soweitdiese Arbeiten während der Wochenend-oder Feiertagsruhe nicht durch entspre-chende organisatorische Maßnahmen ver-hindert werden können und die Beendigungaus biologischen oder chemischen Gründennotwendig ist.

32. Petrochemische Produkte

a) OlefineBedienen der Spaltöfen, Destillation,Raffination, Aufarbeitung der anfallen-den Nebenprodukte, Ableiten und Abfül-len;

b) AlkoholeBedienen der Anlagen zur Erzeugungund Reinigung von Synthesegas derAldehyd- und Alkoholerzeugungsanlagesowie der Anlagen zur Reindarstellung,Abfüllen und Lagern.

33. Bitumenverarbeitung

Bedienen und Überwachen der Anlagen zumWarmhalten des geschmolzenen Bitumens.

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34. Kunstseide

Bedienen der Viskoseanlagen, Aufbereitenbis zur Spinnerei, Bedienen der Spinnanla-gen und Wäscherei, Weiterverarbeiten undNachbehandeln der gesponnenen Fäden,Verpacken und Lagern.

35. Synthetische Spinnstoffe, Kunststoffvlieseund Splitfasern

a) Synthetische Spinnstoffe und Kunst-stoffvlieseBedienen der Extrusions- und Spinnanla-gen sowie der Anlagen zum Verstreckender Primärprodukte, zum Avivieren,Fixieren, Kräuseln, Zwirnen und Aufspu-len, zum Schneiden zu Stapelfasernsowie zum Verfestigen der Spinnvliese,Verpacken und Lagern;

b) SplitfasernBedienen der Anlagen zum Extrudierenund Schneiden der Kunststoffolien, zumVerstrecken, Schneiden zu Stapelfasern,Avivieren, Fixieren und Kräuseln sowieAufspulen der Fäden, Verpacken undLagern.

36. Acrylnitril und Folgeprodukte

Bedienen der Anlagen zur Herstellung vonAcrylnitril, der Umsetzeinrichtungen zurVerwertung der dabei anfallenden Neben-produkte Blausäure, Acetonitril undAmmonsulfat, Lagern und Abfüllen derRoh-, Zwischen- und Fertigprodukte.

37. Zellwolle

Bedienen der Viskose-, Spinn- und Schnei-deanlagen, erforderliche Nachbehandlungeinschließlich Trocknen und Öffnen, Ver-packen und Lagern.

38. Kunstharze und Kunststoffe

Bedienen der Anlagen zur Erzeugung derVorprodukte und der monomeren Zwi-schenprodukte, die selbst oder auf Grundder vor- bzw. nachgeschalteten Anlagen eineKontinuität im Stofffluß bedingen, Bedienender Anlagen zur Polymerisation, Polykon-densation und Polyaddition, zur Trocknung,Sichtung und Aufarbeitung bis einschließlichGranulieren, zur Aufarbeitung der Neben-produkte sowie zur Abfüllung, Verpackenund Lagern.

39. Stabilisatoren für die Kunststoffindustrie

Fällen und Trocknen sowie das Schmelzender Reaktionsgemische, Kühlen, Mahlen,Mischen und Verpacken.

40. Verarbeitung von Thermoplasten

Bedienen der plastifizierenden Kunststoff-verarbeitungsanlagen

a) mit einem Stundendurchlaufsatz vonmehr als 50 kg oder

b) deren Anheiz- und technische Einstell-zeit mehr als vier Stunden in Anspruchnimmt,

sowie Bedienen der Anlagen zur Nachbe-handlung, wenn diese im kontinuierlichenStofffluß anschließen.

41. Polykarbonate im Spritzgußverfahren

Verarbeiten von Polycarbonaten im Spritz-gußverfahren, wenn wegen der hohen Maß-genauigkeit des Produktes (technische Arti-kel) ein kontinuierlicher Produktionsablaufvon mehr als 152 Stunden notwendig ist, anhöchstens zehn Wochenenden bzw. Feierta-gen im Jahr.

42. Imprägnieren mit Kunstharzen

Bedienen des Imprägnierturms oder ver-gleichbarer Anlagen zum Imprägnieren vonVerstärkungsmaterialien mit Kunstharzen,deren Anheiz- und technische Einstellzeitmehr als vier Stunden in Anspruch nimmt,sowie der im kontinuierlichen Stoffflußanschließenden Anlagen zum Trocknen,Aushärten, Ablängen und Kühllagern.

43. Kunststoffschichtplatten

Die Bedienung der Anlagen zur Imprägnie-rung der Schichten, der Pressen, der Anla-gen zum Schneiden und Schleifen; Lage-rung.

44. Knochenverarbeitung

Mazerieren (Auslaugen) der Knochen,Extraktion des Fettes, Waschen des entfette-ten Schrotes und Weiterverarbeitung biszum trockenen, unter normalen Bedingun-gen lagerfähigen Produkt zwecks Aufarbei-tung des sonst ohne Gefahr des Verderbensnicht zu verarbeitenden Knochenanfalles.

45. Sprengstofferzeugung

Überwachen der Anlagen und Einrichtun-gen, in welchen Sprengstoffe erzeugt odergelagert werden.

46. Holzverkohlung in Meilern und Haufen

Überwachen der vor Beginn der Wochen-endruhe angezündeten Meiler und Haufen.

47. Verarbeitung von Erdöl, Erdölproduktenund Erdgas

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a) Entladen, Übernahme und Lagerung desdurch Bahn und Schiff bzw. Pipelinezugeführten Erdöls, Erdgases, der Halb-fabrikate und Zusatzstoffe;

b) Verarbeitungsanlagen, die technischeinen ununterbrochenen Fortgang erfor-dern oder auf Grund der vorgeschaltetenAnlagen eine unbedingt notwendigeKontinuität im Stofffluß bedingenZuleitungen von Einsatzstoffen, Bedie-nung und Wartung von Anlagen zumDestillieren, selektiven Raffinieren, Crak-ken, Coken, Reformieren, Entschwefeln,Süßen, Hydrieren, Entparaffinieren,Oxydieren, Isomerisieren, Alkylieren,In-line-Blending;

c) Ableiten, Transport und Lagern vonHalbfertig- und Fertigprodukten.

X. Energieerzeugungs-, Versorgungs- und Entsor-gungsanlagen

1. Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung oderVerteilung von elektrischer Energie,von Stadt-, Spalt-, Erd- und Heizgas,von Wärme in Form von Dampf oder Heiß-wasser sowieAnlagen zur Wasserversorgung

a) Unbedingt erforderliche Arbeiten zur Auf-rechterhaltung des kontinuierlichenBetriebes dieser Anlagen;

b) Arbeiten, die aus technischen Gründennur bei einer Betriebseinschränkung oder-abschaltung durchgeführt werden kön-nen.

2. Fernleitungssysteme zum Transport vonErdöl, Erdölprodukten

Arbeiten zur Aufrechterhaltung des konti-nuierlichen Betriebes dieser Fernleitungssy-steme.

3. Müllabfuhr

Müllabfuhr, sofern diese Tätigkeit währendder Wochenend- und Feiertagsruhe durchge-führt werden muß.

4. Kläranlagen, Kanalräumung

Unaufschiebbare Arbeiten zur Behebung vonStörungen und Gebrechen der Kanalsysteme,Bedienen und Überwachen von Kläranlagen.

XI. Verkehr

1. a) Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahnge-setzes 1957:Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbah-nen sowie Haupt- und Kleinseilbahnen

b) Unternehmungen im Sinne des Binnen-schiffahrts-Konzessionsgesetzes und desSchiffahrtsanlagengesetzes

c) Unternehmungen im Sinne des Luftfahrt-gesetzes

d) Kraftfahrlinienbetriebe im Sinne desKraftfahrliniengesetzes 1952

e) Schlepplifte im Sinne des § 179 GewO1973

f) Schlaf-(Liege-)Wagen- und Speisewagen-betriebe

g) Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-) Ge-werbe, Mietwagengewerbe mit Omni-bussen

h) Mietwagengewerbe mit Pkw, Taxi-,Hotelwagen-, Fiakergewerbe, Kraftfahr-zeugverleih sowie Funkzentralen derTaxigewerbe.

Die zur Aufrechterhaltung des Betriebesunbedingt erforderlichen Tätigkeiten.i) Abschleppdienst

unbedingt erforderliche Tätigkeiten desAbschleppdienstes;

j) Personenrückholdienstunbedingt erforderliche Rückholdienstenach Unfällen bzw. Fahrunfähigkeit desLenkers;

k) Garagendie zur Aufrechterhaltung des Betriebesunbedingt erforderlichen Tätigkeiten.

2. Straßenbetriebsunternehmungen

Unbedingt erforderliche Tätigkeiten zur Auf-rechterhaltung des Straßenbetriebes (ein-schließlich der Überwachung, Wartungs- undSicherheitsarbeiten); Mauteinhebung.

3. Tankstellen sowie der Einzelhandel mit flüssi-gen und gasförmigen Brenn-, Treib- undSchmierstoffen über öffentliche Zapfstellen

a) Abgabe von Betriebsstoffen an Kraftfahrerim Betrieb von öffentlichen Zapfstellen;

b) Verkauf von Flüssiggas und Schmier-stoffen;

c) notwendige Tätigkeiten sowie Verkaufvon Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraft-fahrzeugzubehör, soweit dies für dieErhaltung oder Wiederherstellung derBetriebsfähigkeit des Kraftfahrzeugesoder für die Verkehrssicherheit notwendigist;

d) an Tankstellen die Aufsicht und Bedie-nung maschineller Waschanlagen.

4. Güterbeförderung

a) Zu- und Abfuhr von Materialien bei kon-tinuierlichen Bauvorhaben, die zur Auf-rechterhaltung der Kontinuität unbedingterforderlich ist und die während derWochenend- und Feiertagsruhe durchge-führt werden muß;

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b) Fortsetzung der Güterbeförderung imnationalen und internationalen Güterfern-verkehr zur Erreichung des Zieles derFahrt, wenn in unvorhersehbaren Fällen(außergewöhnliche Verzögerung bei derGrenzabfertigung, Pannen, Unfälle) Ver-zögerungen eingetreten sind;

c) Beförderung von Schlacht-, Stech- undLebendvieh oder von leicht verderblichenLebensmitteln sowie von landwirtschaftli-chen Produkten, sofern diese Tätigkeitenwährend der Wochenend- und Feiertags-ruhe durchgeführt werden müssen;

d) Beförderung von Expreßgut, Reisegepäckund leicht verderblichen Gütern (Sachenund Tieren), soweit es sich um die Zu-und Abfuhr zu und von den Abgabestellender öffentlichen Verkehrsmittel handeltund sofern diese Tätigkeiten während derWochenend- und Feiertagsruhe durchge-führt werden müssen;

e) Übersiedlungen, sofern diese während derWochenend- und Feiertagsruhe infolgedes Betriebsablaufes oder der Funktiondes Auftraggebers durchgeführt werdenmüssen.

5. Spedition

a) Speditionstätigkeit im Zusammenhang mitder Beförderung und Lagerung vonSchlacht-, Stech- und Lebendvieh odervon leicht verderblichen Lebensmittelnsowie von landwirtschaftlichen Produk-ten, sofern diese Tätigkeiten während derWochenend- und Feiertagsruhe durchge-führt werden müssen;

b) Speditionstätigkeit im Zusammenhang mitder Beförderung und Lagerung vonExpreßgut, Luftfracht, Reisegepäck undleicht verderblichen Gütern (Sachen undTieren), sofern diese Tätigkeiten währendder Wochenend- und Feiertagsruhedurchgeführt werden müssen;

c) Speditionelle Transitabfertigung, wenn inder Güterbeförderung Verzögerungen imSinne der Z 4 lit. b eingetreten sind unddiese Tätigkeiten während der Wochen-end- und Feiertagsruhe durchgeführt wer-den müssen.

6. Kraftfahrschulen

Erteilung des Fahrunterrichtes an Samstagenbis 16 Uhr.

7. Schiffsführerschulen (Motorbootfahrschulenund Segelschulen) im Sinne der Schiffsführer-schulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, inder Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 535/1978

Alle Tätigkeiten zur privaten Ausbildung anSamstagen bis 18 Uhr, an Sonn- und Feierta-gen in der Zeit vom 1. April bis 30. Septemberbis 12 Uhr.

8. Privatkraftwagenführer im Sinne des Privat-kraftwagenführergesetzes, BGBl. Nr. 359/1928

Alle vertragsmäßig vereinbarten Tätigkeiten,soweit sie während der Sonn- und Feiertags-ruhe erforderlich sind.

9. Zustelldienste der Mineralölwirtschaft

a) Vor Feiertagen, die auf einen Montag fal-len, darf am vorhergehenden Samstag einezweite Schicht gefahren werden, die spä-testens um 22 Uhr zu enden hat;

b) bei Doppelfeiertagen ist die ausschließli-che Belieferung von Tankstellen am erstenFeiertag zulässig;

c) erteilt der Landeshauptmann für Sonder-fälle eine Ausnahmebewilligung nach deneinschlägigen Bestimmungen der Straßen-verkehrsordnung, so ist in diesen Sonder-fällen die Beschäftigung von Arbeitneh-mern im erforderlichen zeitlichen Aus-maß, längstens jedoch bis 22 Uhr zulässig.

XII. Fernmeldewesen, Nachrichtenmedien, Daten-verarbeitung und Informationstechnik

1. Herstellung und Vertrieb von Tageszeitungenund Montagfrühblättern

Sämtliche Tätigkeiten, die zur Herstellungund zum Vertrieb von Tageszeitungen undMontagfrühblättern unbedingt notwendigsind, soweit diese nicht außerhalb derWochenend- und Feiertagsruhe durchgeführtwerden können.

2. Fernmeldewesen, Nachrichtenagenturen, Zei-tungs- und Zeitschriftenredaktionen

Tätigkeiten zur Aufbringung, Verarbeitungund zum Vertrieb von Nachrichten ein-schließlich der zur Aufrechterhaltung desBetriebes unbedingt erforderlichen Tätigkei-ten.

3. Rundfunkwesen

Tätigkeiten zur Gestaltung, Produktion,Abwicklung und Ausstrahlung von Program-men einschließlich der zur Aufrechterhaltungdes Betriebes unbedingt erforderlichen Tätig-keiten.

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4. Kabel-TV-Unternehmen

Abwicklung und Ausstrahlung von Program-men einschließlich der zur Aufrechterhaltungdes Betriebes unbedingt erforderlichen Tätig-keiten.

5. Automationsunterstützte Datenverarbeitungund Informationstechnik

Technische, Programmierungs- und Inbe-triebnahmearbeiten im Rahmen der automa-tionsunterstützten Datenverarbeitung undInformationstechnik in Sonderfällen. SolcheSonderfälle sind zB:

a) Betriebsstörungenb) Systemumstellungenc) Sonderarbeiten auf Grund gesetzlicher

Bestimmungen,sofern diese Arbeiten zur Aufrechterhaltungder Funktionsfähigkeit des Anwenderbetrie-bes oder wegen der unbedingt erforderlichenWiederaufnahme der Arbeit am Montag(nächsten Werktag) unumgänglich währendder Wochenend-(Feiertags-)Ruhe durchge-führt werden müssen.

XIII. Fremdenverkehr, Freizeitgestaltung, Kon-gresse, Konferenzen

1. Betriebe des Gastgewerbes

Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltungdes Betriebes und zur Betreuung der Gästeerforderlich sind.

2. Reisebüros

Tätigkeiten im Zusammenhang mit derBetreuung der am Ort anwesenden in- undausländischen Reisenden (Incoming-Geschäft), Abfertigung von Reisenden, Rei-sebetreuung, jedoch nur im unbedingt not-wendigen Zeitausmaß.

3. Touristeninformation und Zimmervermitt-lung durch Reisebüros und befugte Frem-denverkehrsstellen, die ihre Tätigkeit aufGrund einer gesetzlichen Bewilligung, einerbehördlichen Erlaubnis oder von der Ver-einsbehörde genehmigter Statuten ausüben

Auskunfterteilung und Beratung von Touri-sten sowie Vermittlung von Zimmern imunbedingt notwendigen Zeitausmaß.

4. Einrichtungen der Kraftfahrerorganisatio-nen an Grenzübergängen

Unbedingt notwendige Tätigkeiten zur Dek-kung von Bedürfnissen, die ausschließlich

und regelmäßig nur im Zusammenhang mitdem Grenzübertritt auftreten.

5. Wechselstuben

Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln(Devisen- und Valutengeschäft) sowie derschaltermäßige An- und Verkauf ausländi-scher Geldsorten und Reiseschecks (Wech-selstubengeschäft)

a) auf dem Flughafen Wien-Schwechatsowie jeweils in einer Wechselstube aufsonstigen Flugplätzen mit internationa-lem Linienverkehr sowie in zentralenBus- und Bahnabfertigungsstellen (Airterminals) dieser Flugplätze;

b) auf folgenden Bahnhöfen mit internatio-nalem Zugsverkehr:Villach,Klagenfurt,Graz,Wien, Süd-, West- und Franz-Josefs-

Bahnhof, Bahnhof Wien-Mitte,Linz,Salzburg,Innsbruck,Bregenz,Feldkirch;

c) auf folgenden Grenzübergängen:Burgenland:

Bonisdorf,Heiligenkreuz (Ostern und 1. Mai bis

30. September),Klingenbach,Nickelsdorf,Rattersdorf,Schachendorf;

Kärnten:Loibltunnel,Plöckenpaß (Saison),Rosenbach (nach Eröffnung: Kara-

wankentunnel),Thörl-Maglern,Wurzenpaß;

Niederösterreich:Drasenhofen,Kleinhaugsdorf,Laa/Thaya;

Oberösterreich:Achleiten,Hanging,Obernberg,Simbach-Innbrücke,Suben-Autobahnzollamt,Wullowitz;

Salzburg:Großgmain,Hangendenstein,Saalbrücke,Steinpaß/Unken,Walserberg/ Autobahn,Walserberg/Bundesstraße;

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Steiermark:Langegg (1. Mai bis 30. September),Radkersburg,Radipaß,Spielfeld/Bahn,Spielfeld/Bundesstraße;

Tirol:Achenwald,Arnbach,Brenner/Autobahn,Brenner/Bundesstraße,Ehrwald-Schanz,Kiefersfelden/Autobahn,Kufstein/Staatsgrenze,Nauders,Schalklhof (Kajetansbrücke),Scharnitz/Straße,Stallersattel (Saison),Timmeisjoch (Saison);

Vorarlberg:Bregenz/Hafen,Feldkirch/Bundesstraße (nach Eröff-

nung),Höchst/Autobahn,Lustenau,Oberhochsteg,Tisis,Unterhochsteg;

d) in folgenden Autobahn-Raststätten undMautstellen:

Golling,Großglockner-Hochalpenstraße-

Mautstellen,Matrei im Gemeindegebiet Mühlbachl,Mondsee,Parkplatz Europabrücke,Schönberg,Wien-Auhof;

e) in allen österreichischen Spielbanken.

6. Freibäder, Hallenbäder, Saunabetriebe,Wannen- und Brausebäder, sanitäre Anla-gen; Erholungszentren

Beaufsichtigung des Betriebes; Betreuungder Kassa; Badeaufsicht; Betreuung dertechnischen Anlagen; Wartung der Sauna;Reinigung; Verleih von Sportgeräten, Bade-wäsche, Liegestühlen usw.; Schwimmunter-richt an Samstagen bis 18 Uhr; Massage undFußpflege während der zulässigen Betriebs-zeiten.

7. Betriebe des Freizeit- oder Fremdenver-kehrsbereiches wie Parkanlagen, Camping-plätze, Sportbetriebe (zB Bootsvermietung,Sportgeräteverleih, Eislaufplätze, Golfplätze,Kegelbahnen, Minigolf-, Miniaturgolf-,Kleingolfplätze, Tennisplätze, Tennishallen,Tischtennisanlagen), Schischulen, Tanzschu-len, Spielhallen, Spielautomatenaufstellerund -Verleiher (einschließlich Musikautoma-

ten), Sehenswürdigkeiten, persönlicheDienstleistungen im Fremdenverkehr wieGepäckträger, Fremdenführer, Parkplatzbe-wacher, Lotsen

Alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltungdes Betriebes und zur Betreuung der Gästeoder Kunden unbedingt erforderlich sind.

8. Veranstaltungen im öffentlichen Interessezur Förderung der Verkehrssicherheit unddes Umweltschutzes

Alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung undDurchführung dieser Veranstaltungen undzur Betreuung der Teilnehmer unbedingterforderlich sind, unter Ausschluß jeglichergewerblicher Betätigung.

9. Öffentliche Schaustellungen, Belustigungen,Darbietungen, sportliche Veranstaltungen,Vergnügungsunternehmungen pratermäßi-ger Art

Alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung undDurchführung dieser Veranstaltungen undzur Betreuung der Gäste unbedingt erforder-lich sind.

10. Spielbanken, Buchmacher

Alle Tätigkeiten; die zur Aufrechterhaltungdes Betriebes und zur Betreuung der Kundenoder Gäste unbedingt erforderlich sind.

11. Kongresse, kongreßähnliche Veranstaltun-gen, Konferenzen

Alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung undDurchführung dieser Veranstaltungen undzur Betreuung der Teilnehmer unbedingterforderlich sind.

XIV. Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung

1. a) Varieté, Kabarett, Zirkusb) Musikalische Veranstaltungen, Konzertec) Museen und AusstellungenAlle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltungder Funktion des Betriebes und zur Betreuungder Besucher unbedingt erforderlich sindd) Theaterkartenbüro:

an Samstagen bis 18 Uhr,an Sonn- und Feiertagen von 10 bis18 UhrAlle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhal-tung des Betriebes und zur Betreuung derKunden unbedingt erforderlich sind.

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2. Film

a) Filmproduktionsunternehmung und Film-aufnahmeateliervermietungDer Auf- und Abbau der Szenenbilder;die Bild- und Tonaufnahme; die Filment-wicklung und -Zusammenstellung;die Filmvorführung und die Arbeit desadministrativen Aufsichtspersonals mitBeschränkung auf die hiebei unumgäng-lich notwendigen Personen; dies gilt auchfür die Magnetbandtechnik.

b) FilmleihanstaltDurchsehen; Expedition von Filmen.

3. Lichtspieltheater

Bedienung der Vorführanlage sowie dieBeschäftigung des für die Durchführung desKinobetriebes unbedingt erforderlichen Per-sonals.

XV. Gesundheitswesen und Sanitärdienste

1. Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstal-ten), Kuranstalten

Alle Tätigkeiten in Gesundheitsberufen undsonstige Tätigkeiten, die aus medizinischenGründen zur Fortführung der Therapien undzur Aufrechterhaltung des Betriebes unbe-dingt erforderlich sind.

2. Apotheken

Alle Aufgaben im Zusammenhang mit derordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung(§ 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,BGBl. Nr. 40/1930).

3. Wäschereien für den Gesundheitsdienst

Anlieferung in den Betriebsraum, Sortieren,Waschen, Zentrifugieren, Trocknen, Bügelnoder Pressen, Reparieren (Nähen), Expedie-ren, Verpacken und Verladen.

Christi Himmelfahrt und Fronleichnam;15. August, 26. Oktober und 8. Dezember,wenn diese Feiertage auf einen Donnerstagfallen.

4. Bestatter

Unaufschiebbare Arbeiten, die zur Erfüllungder Tätigkeiten der Bestatter notwendig sind.

5. Tierkörperverwertung

Einsammeln, Transport und Verarbeitung vonverendeten Tieren, Tierkörperteilen,Schlachtabfällen, sonstigen tierischen Abfäl-len, Waren animalischer Herkunft, Blut unddergleichen bis zum lagerfähigen Endprodukt

zwecks Aufarbeitung des sonst ohne Gefahrdes Verderbens nicht zu verarbeitendenAbfalles.

6. Abdecker

Unaufschiebbare Arbeiten, die zur Erfüllungder sanitätspolizeilichen Vorschriften notwen-dig sind.

7. Schädlingsbekämpfung (Desinfektion)

Die Schädlingsbekämpfung (Desinfektion),soweit sich diese Arbeiten während des regel-mäßigen Arbeitsablaufes des Auftraggeberbe-triebes oder einer öffentlichen Stelle nichtohne Unterbrechung oder erhebliche Störungausführen lassen und infolge ihres Umfangesnicht bis spätestens Samstag 15 Uhr abge-schlossen werden können.

XVI. Dienstleistungen

1. Pastorale Dienste in Einrichtungen dergesetzlich anerkannten Religionsgesellschaf-ten

Tätigkeiten im Zusammenhang mit pastora-len Diensten im jeweils erforderlichen Aus-maß.

2. Sozialdienste gemeinnütziger Einrichtungen

Die unbedingt erforderliche Betreuung undBeratung von Personen, die auf Grundbesonderer persönlicher, familiärer odergesundheitlicher Verhältnisse oder infolgeaußergewöhnlicher Ereignisse einer sozialenGefährdung ausgesetzt sind oder einerbesonderen Betreuung auch während derWochenend- und Feiertagsruhe bedürfen.

3. Fotografen

Fotografieren und Ausarbeiten der Aufnah-men bei Veranstaltungen und Ereignissen,die während der Wochenend- und Feiertags-ruhe stattfinden und einem größeren Perso-nenkreis zur Aufgabe von Bestellungen vor-gelegt werden sollen.

4. Rauchfangkehrer

a) Unaufschiebbare Arbeiten zur Behebungvon Störungen und Gebrechen an Feue-rungsanlagen;

b) Arbeiten, die auf Grund der spezifischenVoraussetzungen in Betrieben mit Feue-rungsanlagen nur zu einer gewissen Zeitund in einem ausgeführt werden müssenund teilweise nur während der Wochen-end- bzw. Feiertagsruhe vorgenommenwerden können.

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5. Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe

Alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Auf-träge (Beobachtung und Bewachung) not-wendig sind und außerhalb der Wochenend-und Feiertagsruhe nicht durchgeführt wer-den können.

6. Friseure

a) An Samstagen bis 15 Uhr, zusätzlich eineStunde Abschluß- und Reinigungsarbei-ten,überdies an höchstens acht Samstagenpro Jahr bis 18 Uhr, einschließlich derAbschluß- und Reinigungsarbeiten;

b) in Badeanstalten an Samstagen währendder Öffnungszeiten bis längstens 20 Uhr;in Hallenbädern an Sonn- und Feierta-gen von 8 bis 13 Uhr jeweils einschließ-lich der Abschluß- und Reinigungsarbei-ten;

c) auf Flugplätzen mit internationalemLinienverkehr und auf folgenden Bahn-höfen:Villach,Klagenfurt,Graz,Wien, Süd-, West- und Franz-Josefs-

Bahnhof,Linz,Salzburg,Innsbruck,Bregenz,Feldkirchan Samstagen bis 20 Uhr, an Sonn- undFeiertagen von 8 bis 13 Uhr jeweils ein-schließlich der Abschluß- und Reini-gungsarbeiten.

7. Immobilientreuhänder (§§259, 263 GewO1973)

a) Die Vermietung von Appartements, diedem Fremdenverkehr dienen;

b) die Durchführung von Mieter- undWohnungseigentümerversammlungen;

c) an Samstagen bis 19 Uhr und an15 Sonn- bzw. Feiertagen im Jahr alleTätigkeiten, die zur Herstellung desKonsenses bei Vermittlung von Bestand-verträgen über Wohnungen undGeschäftsräume sowie bei Vermittlungdes Kaufes, Verkaufes und Tausches vonbebauten und unbebauten Grundstückennotwendig sind.

8. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowieBuchprüfer und Steuerberater

Unbedingt erforderliche Tätigkeiten zurDurchführung gesetzlicher Pflichtprüfungen

durch angestellte Wirtschaftstreuhänder,Revisoren und Revisionsassistenten in derersten Hälfte des Kalenderjahres.

9. Ziviltechniker

a) Ausführung von Tätigkeiten, die im Auf-trag einer Gebietskörperschaft oder imöffentlichen Interesse zufolge gesetzli-cher Anordnung, soweit es die Aufgaben-stellung erfordert, nur während desWochenendes durchgeführt werden kön-nen;

b) Ausführung von Messungs- bzw. Ver-messungsarbeiten, die nicht im Zusam-menhang mit der Bauwirtschaft stehenund bei denen nur während des Wochen-endes meßtechnisch einwandfreie Ergeb-nisse erzielt werden können.

10. Reparaturen

a) Reparaturen und Pannendienste anKraftfahrzeugenaa) Unaufschiebbare, unvorhersehbare

und kurzfristige Arbeiten der Not-dienste zur Behebung von Störun-gen und Gebrechen an Kraftfahr-zeugen, welche während der Fahrtauftreten oder vor Antritt der Fahrtfestgestellt werden und die die Ver-kehrs- und Betriebssicherheit oderdie Betriebsfähigkeit (im Sinne desKraftfahrgesetzes) beeinträchtigen;

bb) unbedingt notwendiger Verkauf vonKraftfahrzeugersatzteilen undKraftfahrzeugzubehör, soweit diesfür die Erhaltung oder Wiederher-stellung der Betriebsfähigkeit desKraftfahrzeuges oder für die Ver-kehrssicherheit notwendig ist.

b) InstallationsanlagenUnaufschiebbare Arbeiten zur Behebungvon Störungen und Gebrechen an Hei-zungs- und Klimaanlagen sowie an Gas-,Wasserleitungs- und Elektroinstallatio-nen.

c) Sende- und EmpfangsanlagenUnaufschiebbare Arbeiten zur Behebungvon Störungen und Gebrechen anaa) Sende- und Empfangsanlagen von

Nachrichtenagenturen, für das Ver-kehrswesen, für öffentliche Dienste,Sicherheitsdienste und im Gesund-heitswesen;

bb) Funksende- und Funkempfangsanla-gen zur Steuerung von Versor-gungs- und Entsorgungseinrichtun-gen;

cc) Sendeanlagen und an für einen grö-ßeren Teilnehmerkreis eingerichte-ten Übertragungsanlagen zur Rund-funkversorgung.

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d) AufzugsanlagenUnaufschiebbare Arbeiten zur Behebungvon Störungen oder Gebrechen.

e) RolltreppenanlagenUnaufschiebbare Arbeiten zur Behebungvon unmittelbar auftretenden Störungenoder Gebrechen, sofern der Betrieb derRolltreppenanlage öffentlichen Interes-sen dient.

f) Landwirtschaftliche MaschinenUnaufschiebbare Arbeiten zur Behebungvon Störungen oder Gebrechen an land-wirtschaftlichen Maschinen.

11. Reinigung, Schneeräumung

Reinigungsarbeiten und Schneeräumung aufVerkehrsflächen und notwendige Arbeitenan Fassaden, soweit diese Arbeiten ausGründen der Sicherheit oder aus verkehrs-technischen Gründen nicht außerhalb derWochenend- oder Feiertagsruhe durchge-führt werden können.

12. Umstellung öffentlicher Uhren

Das Umstellen der öffentlichen Uhren zuBeginn und Ende der Sommerzeit auf Grunddes Zeitzählungsgesetzes, BGBl.Nr. 78/1976, an den in der jeweiligen Ver-ordnung der Bundesregierung festgesetztenSamstagen oder Sonntagen.

XVII. Handel

1. Verkaufstätigkeiten an Samstagen

a) Alle Tätigkeiten in Verkaufsstellen imSinne des § 1 Abs. 1 bis 3 des Laden-schlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958,soweit die jeweils geltenden Ladenschluß-vorschriften ein Offenhalten dieser Ver-kaufsstellen vorsehen;

b) das Feilbieten im Umherziehen gemäߧ 53 Abs. 1 GewO 1973, soweit die gelten-den Ladenschlußvorschriften eine solcheTätigkeit zulassen.

2. Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen

Der Verkauf und alle damit im Zusammen-hang stehenden Tätigkeiten zur Betreuungder Kunden

a) in Theatern, Varietes, Kabaretts und Zir-kussen (XlV/1a);

b) in Lichtspieltheatern (XIV/3);c) bei Konzerten und musikalischen Veran-

staltungen (XlV/1b);d) bei Kongressen, kongreßähnlichen Veran-

staltungen und Konferenzen (XIII/11);e) in Museen und Ausstellungen (XIV/1c);

f) in Freibädern, Hallenbädern, Wannen-und Brausebädern, Saunabetrieben undErholungszentren (XIII/6);

g) bei Sport- und Freizeitveranstaltungen, inSport- und Freizeiteinrichtungen und aufCampingplätzen (XIII/7 und 9);

h) in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenan-stalten) und Kuranstalten (XV/1);

i) bei Haupt- und Kleinseilbahnen (XI/1a)sowie bei Schleppliften (XI/1e);

j) in Verkaufsstellen für Devotionalien inWallfahrtsorten;

k) in Andenkenläden, Verkaufsstellen fürSüßwaren;

1) in Trafiken, soweit im Zeitpunkt desInkrafttretens des Arbeitsruhegesetzes,BGBl. Nr. 144/1983, von der Monopol-verwaltungsstelle Verschleißzeiten in Zei-ten der Arbeitsruhe festgelegt sind;

m) das Feilbieten im Umherziehen gemäߧ 53 Abs. 1 GewO 1973

im jeweils erforderlichen Ausmaß.

3. Blumengroßhandel

Die unbedingt notwendigen Tätigkeiten imerforderlichen Zeitausmaß zur Verhütung derGefahr des Verderbens von Blumen ein-schließlich der Zustellung an Betriebe imSinne des Abschnittes I Z 2 lit. c.

4. Christbaumverkauf

An Sonntagen in der Zeit vom 12. bis24. Dezember zwischen 8 und 20 Uhr undden vorhergehenden Samstagen bis 20 Uhr.

5. Lebensmittelhandel

a) Ein- und Ausladen, Befördern, Manipulie-ren, Kommissionieren und Magazinierenvon Obst und Gemüse;

b) die unbedingt notwendigen Tätigkeitenzur Verhütung des Verderbens oder derWertminderung von sonstigen rasch ver-derblichen Lebensmitteln und landwirt-schaftlichen Produkten im erforderlichenZeitausmaß.

6. Kraftfahrzeughandel

Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen anSamstagen bis 18 Uhr.

7. Mineralölgroßhandel

Alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mitder Ausnahme für Zustelldienste der Mineral-ölwirtschaft (XI/9) unbedingt erforderlichsind.

8. Antiquitätenmessen

Verkauf von Antiquitäten im Rahmen vonAntiquitätenmessen.

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1322 67. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 150

9. Vorführung von Großmaschinen und Ferti-gungsstraßen

Vorführung schwer transportierbarer Groß-maschinen und Fertigungsstraßen auf demWerksgelände des Ausstellers bzw. des Erzeu-gers im Zusammenhang mit Messen im Sinnedes § 17 ARG.

150 . Verordnung der Bundesminister fürLand- und Forstwirtschaft, für Landesverteidi-gung und für Wissenschaft und Forschung vom20. Feber 1984 betreffend Ausnahmen von der

Wochenend- und Feiertagsruhe

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegeset-zes, BGBl. Nr. 144/1983, in Verbindung mit Arti-kel X des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1983,BGBl. Nr. 657, mit dem das Vertragsbediensteten-gesetz 1948 (34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle), die Bundesforste-Dienstordnung und dasLand- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geän-dert werden, wird

1. vom Bundesminister für Land- und Forstwirt-schaft für die Land- und Forstarbeiter (§ 1 desLand- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgeset-zes, BGBl. Nr. 280/1980) seines Ressorts unddes Wirtschaftskörpers „Österreichische Bun-desforste",

2. vom Bundesminister für Landesverteidigungfür die Land- und Forstarbeiter seines Res-sorts,

3. vom Bundesminister für Wissenschaft undForschung für die Land- und Forstarbeiterseines Ressorts

jeweils im Einvernehmen mit dem Bundeskanzlerund dem Bundesminister für Handel, Gewerbe undIndustrie verordnet:

§ 1. (1) Die Anlage zur Verordnung des Bundes-ministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner1984, BGBl. Nr. 149, betreffend Ausnahmen vonder Wochenend- und Feiertagsruhe, gilt sinngemäßauch als Anlage zu dieser Verordnung. Währendder Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen dieLand- und Forstarbeiter daher zu denjenigen vonihnen zu besorgenden Tätigkeiten — gegebenen-falls beschränkt auf in der Anlage angeführte Zeit-räume — herangezogen werden, die in der Anlageangeführt sind.

(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammen-hang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oderohne die diese nicht durchführbar wären, sindzugelassen, soweit sie nicht vor oder nach derWochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommenwerden können.

(3) Versuche in Laboratorien (Prüfständen) undForschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenartwährend der Wochenend- und Feiertagsruhe nichtunterbrochen werden können, dürfen fortgeführtwerden.

(4) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer istauf das unbedingt notwendige Ausmaß zubeschränken.

§2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 inKraft.

Haiden Frischenschlager Fischer