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P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 843 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1964 Ausgegeben am 18. Juni 1964 42. Stück 128. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen. 129. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Bulgarien. 128. Nachdem der am 2. Mai 1963 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen samt zwei Anlagen und vier Briefwechseln, welcher also lautet: VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen. Die Republik Österreich und die Volksrepublik Bulgarien, von dem Wunsche geleitet, sich über zwischen beiden Staaten offene und in diesem Vertrag be- zeichnete finanzielle und vermögensrechtliche Fragen zu einigen, haben folgende Bestimmungen vereinbart : Artikel 1 Die Volksrepublik Bulgarien zahlt an die Re- publik Österreich eine Globalsumme von drei- hundertfünfzigtausend US-Dollar a) zur Entschädigung der Verluste an Ver- mögenschaften, Rechten und Interessen in Bul- garien, die infolge einer bulgarischen Verstaat- lichungs- oder Enteignungsmaßnahme oder einer anderen im Zusammenhang mit den strukturellen Wandlungen der bulgarischen Volkswirtschaft stehenden Maßnahme der Republik Österreich oder physischen oder juristischen Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen und zum Zeit- punkt der Unterzeichnung des vorliegenden Ver- trages die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, verursacht wurden, sofern diese Ver- mögenschaften, Rechte und Interessen dadurch in die Verfügungsgewalt der Volksrepublik Bulgarien gelangt sind; zu den Rechten und Interessen im Sinne dieser Bestimmungen ge- hören auch Forderungen der vorgenannten österreichischen physischen oder juristischen Per- sonen aus dem Handels- und Versicherungs- verkehr, die vor dem 16. Oktober 1948 ent- standen sind, gegen bulgarische Schuldner so- wie Guthaben solcher österreichischer physischer oder juristischer Personen bei bulgarischen Kre- 28 79

BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · höchstens einhunderttausend US-Dollar pro Ka-lenderjahr begrenzt. Spätestens eine Woche nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres wird die Oesterreichische

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40

843

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1964 Ausgegeben am 18. Juni 1964 42. Stück

128. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelungoffener finanzieller Fragen.

1 2 9 . Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Bulgarien.

128.Nachdem der am 2. Mai 1963 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen samt zwei Anlagen undvier Briefwechseln, welcher also lautet:

VERTRAGzwischen der Republik Österreich und derVolksrepublik Bulgarien zur Regelung

offener finanzieller Fragen.

Die Republik Österreichund

die Volksrepublik Bulgarien,von dem Wunsche geleitet, sich über zwischenbeiden Staaten offene und in diesem Vertrag be-zeichnete finanzielle und vermögensrechtlicheFragen zu einigen, haben folgende Bestimmungenvereinbart :

Artikel 1Die Volksrepublik Bulgarien zahlt an die Re-

publik Österreich eine Globalsumme von drei-hundertfünfzigtausend US-Dollar

a) zur Entschädigung der Verluste an Ver-mögenschaften, Rechten und Interessen in Bul-garien, die infolge einer bulgarischen Verstaat-lichungs- oder Enteignungsmaßnahme oder eineranderen im Zusammenhang mit den strukturellenWandlungen der bulgarischen Volkswirtschaftstehenden Maßnahme der Republik Österreichoder physischen oder juristischen Personen, diezum Zeitpunkt der Maßnahme die österreichischeStaatsangehörigkeit besaßen und zum Zeit-punkt der Unterzeichnung des vorliegenden Ver-trages die österreichische Staatsangehörigkeitbesitzen, verursacht wurden, sofern diese Ver-mögenschaften, Rechte und Interessen dadurchin die Verfügungsgewalt der VolksrepublikBulgarien gelangt sind; zu den Rechten undInteressen im Sinne dieser Bestimmungen ge-hören auch Forderungen der vorgenanntenösterreichischen physischen oder juristischen Per-sonen aus dem Handels- und Versicherungs-verkehr, die vor dem 16. Oktober 1948 ent-standen sind, gegen bulgarische Schuldner so-wie Guthaben solcher österreichischer physischeroder juristischer Personen bei bulgarischen Kre-

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ditinstituten laut Liste I, sofern die Forderungenaus dem Handels- und Versicherungsverkehrund die Guthaben in die Verfügungsgewaltder Volksrepublik Bulgarien gelangt sind;

b) zur Ablösung der am 1. Juli 1953 im Eigen-tum österreichischer physischer oder juristischerPersonen gestandenen und zum Zeitpunkt derUnterzeichnung des Vertrages stehenden Obli-gationen der vom bulgarischen Staat ausge-gebenen oder garantierten äußeren Anleihen;

c) für den Ankauf der in österreichischemEigentum stehenden und nicht von Maßnahmender in lit. a bezeichneten Art betroffenen Im-mobilien gemäß Liste II. Hiefür sind aus derGlobalsumme fünfundachtzigtausendzweihundert-achtundachtzig US-Dollar bestimmt.

Die vorstehenden unter a und b angeführtenBestimmungen gelten in gleicher Weise fürRechtsnachfolger von Todes wegen der dortangeführten Personen, sofern diese Rechts-nachfolger im Zeitpunkt der Unterzeichnungdieses Vertrages die österreichische Staatsange-hörigkeit besitzen.

Artikel 2

Die vollständige Bezahlung der in Artikel 1genannten Globalsumme hat schuldbefreiendeWirkung für die Volksrepublik Bulgarien oderbulgarische physische oder juristische Personengegenüber der Republik Österreich oder denösterreichischen physischen oder juristischen Per-sonen, für deren Entschädigung die Global-summe gemäß Artikel 1 bestimmt ist. Mit demEintritt der schuldbefreienden Wirkung wirddie Republik Österreich die in Artikel 1 um-schriebenen Ansprüche als endgültig geregeltbetrachten, unabhängig davon, ob solche An-sprüche während der Verhandlungen vorge-bracht wurden.

Nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird dieRepublik Österreich gegenüber der Volksrepu-blik Bulgarien keine Ansprüche mehr vertretenoder in irgendwelcher Weise unterstützen, diedurch Artikel 1. dieses Vertrages geregelt sind.

Ansprüche der Volksrepublik Bulgarien oderbulgarischer physischer oder juristischer Per-sonen aus der Zeit vor dem 16. Oktober 1948gegen die Republik Österreich oder gegen öster-reichische physische oder juristische Personensind mit Abschluß dieses Vertrages ebenfallsendgültig geregelt. Die Volksrepublik Bul-garien wird die Geltendmachung von Ansprü-chen bulgarischer physischer oder juristischerPersonen aus der Zeit vor dem 16. Oktober1948 gegen die Republik Österreich oder gegenösterreichische physische oder juristische Per-sonen nicht mehr vertreten oder diplomatischunterstützen.

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Artikel 3

Die Verteilung der in Artikel 1 festgesetztenGlobalsumme ist ausschließlich Sache der Re-publik Österreich.

Artikel 4

Ansprüche aus dem jeweils in Kraft stehendenHandels- und Zahlungsabkommen zwischen derRepublik Österreich und der VolksrepublikBulgarien werden durch den vorliegenden Ver-trag nicht berührt.

Desgleichen soll nichts in diesem Vertragdahin ausgelegt werden, daß dadurch die Gel-tendmachung von Ansprüchen österreichischerStaatsangehöriger, die auf Verpflichtungen Bul-gariens aus zwischenstaatlichen Verträgen be-ruhen, beeinträchtigt wird.

Artikel 5

Die Republik Österreich wird der Volksrepu-blik Bulgarien nach vollständiger Bezahlung derGlobalsumme die Wertpapiere und anderenRechtstitel, die Gegenstand der Regelung nachArtikel 1 bilden und sich in der Verfügungs-gewalt der österreichischen Bundesregierungbefinden, übergeben.

Zur Durchführung der Verteilung der Global-summe wird die Volksrepublik Bulgarien derRepublik Österreich im Rahmen des Möglichendie zur Prüfung der Begehren der österreichi-schen Interessenten notwendigen Informationenund Unterlagen liefern.

Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 wird dieRepublik Österreich der Volksrepublik Bul-garien im Rahmen des Möglichen die zur Prü-fung der dort erwähnten Ansprüche notwendi-gen Informationen und Unterlagen liefern.

Artikel 6

Es besteht Einverständnis darüber, daß dieserVertrag auf Ansprüche österreichischer Staats-angehöriger, die aus bulgarischen gesetzlichenoder behördlichen Maßnahmen nach Unter-zeichnung dieses Vertrages entstehen, nicht an-zuwenden ist.

Artikel 7

Zur Durchführung des vorliegenden Ver-trages wird, innerhalb von 30 Tagen nach seinemInkrafttreten, die Oesterreichische Nationalbankein auf den Namen der Bulgarischen National-bank lautendes unverzinsliches Sonderkonto inVerrechnungsdollar unter der Bezeichnung„Österreichisch-Bulgarischer Vertrag zur. Rege-lung offener finanzieller Fragen vom 2. Mai1963" eröffnen.

Artikel 8

Die Dotierung des in Artikel 7 des vorlie-genden Vertrages genannten Sonderkontos er-folgt bis zur vollständigen Bezahlung der in

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Artikel 1 vorgesehenen Globalsumme durchvierteljährliche Überweisung der BulgarischenNationalbank an die Oesterreichische National-bank. Die Höhe dieser Überweisungen wirdjeweils fünf Prozent der Summe sämtlicher Zah-lungen für nach Österreich erfolgte bulgarischeWarenlieferungen entsprechen, die im abge-laufenen Kalendervierteljahr aus Österreich anbulgarische Zahlungsempfänger überwiesen wur-den; diese Überweisungen sind jedoch mithöchstens einhunderttausend US-Dollar pro Ka-lenderjahr begrenzt.

Spätestens eine Woche nach Ablauf jedesKalendervierteljahres wird die OesterreichischeNationalbank der Bulgarischen Nationalbank dieHöhe des gemäß Absatz 1 errechneten Betragesmitteilen, worauf die Bulgarische Nationalbank,spätestens 14 Tage nach Empfang dieser Mit-teilung, der Oesterreichischen Nationalbank denAuftrag erteilen wird, von ihrem Dollarver-rechnungskonto Bulgarien den von ihr verifi-zierten Betrag auf ihr in Artikel 7 genanntesSonderkonto zu übertragen. Für Zwecke dererforderlichen Umrechnung wird ein US-Dollareinem Verrechnungsdollar gleichgesetzt.

Nach erfolgter Gutschrift auf Sonderkontowird dessen Saldo jeweils abgerechnet und einembei der Oesterreichischen Nationalbank für dieRepublik Österreich geführten Konto gutge-schrieben.

Sollte das Zahlungsabkommen vor vollstän-diger Abdeckung der in Artikel 1 festgesetztenGlobalsumme außer Kraft treten, so wird dieZahlung des restlichen Betrages in der für Zah-lungen für Warenlieferungen zwischen der Volks-republik Bulgarien und der Republik Österreichdann generell geltenden Weise durchgeführt.

Artikel 9

Bezüglich der technischen Durchführung derTransfermodalitäten werden die OesterreichischeNationalbank und die Bulgarische National-bank das Einvernehmen herstellen.

Artikel 10

Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren.Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll inSofia stattfinden. Der Vertrag tritt am 30. Tagnach Austausch der Ratifikationsurkunden inKraft.

GESCHEHEN zu Wien, am zweiten Mai 1963,in zwei Exemplaren, in deutscher und in bul-garischer Sprache, wobei beide Texte in gleicherWeise authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

Kreisky m. p.

Für die Volksrepublik Bulgarien:

Awramow m. p.

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Liste I

zu Artikel 1 lit. a

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Liste IIzu Artikel 1 lit. c)

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42. Stück — Ausgegeben am 18. Juni 1964 — Nr. 128 853

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42. Stück — Ausgegeben am 18. Juni 1964 — Nr. 128 857

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Minister!

Ich beehre mich, das anläßlich der Verhand-lungen im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. a)des heute unterzeichneten Vertrages erzielteEinvernehmen zu bestätigen, wonach öster-reichische Inhaber jener Guthaben, die in derin Artikel 1 lit. a) angeführten Liste I nicht ver-zeichnet sind, im Rahmen der geltenden bulga-rischen Devisengesetze über ihre Guthaben ver-fügen können.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einver-ständnis bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruckmeiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

Seiner ExzellenzHerrn Latschesar AWRAMOW,Minister der Volksrepublik Bulgarien,Wien

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibensvom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgendenWortlaut hat:

„Ich beehre mich, das anläßlich der Verhand-lungen im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. a)des heute unterzeichneten Vertrages erzielteEinvernehmen zu bestätigen, wonach öster-reichische Inhaber jener Guthaben, die in derin Artikel 1 lit. a) angeführten Liste I nicht ver-zeichnet sind, im Rahmen der geltenden bul-garischen Devisengesetze über ihre Guthabenverfügen können."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit demInhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, denAusdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Awramow m. p.

Seiner ExzellenzHerrn Dr. Bruno KREISKY,Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,Wien

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, das anläßlich der Verhand-lungen im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. a)des heute unterzeichneten Vertrages erzielteEinvernehmen zu bestätigen, wonach die Re-gierung der Volksrepublik Bulgarien der öster-reichischen Bundesregierung innerhalb von30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertragesden Stand der Guthaben, die in der in Artikel 1lit. a) erwähnten Liste I aufgezählt sind, zum Tagedes Inkrafttretens des Vertrages bekanntgebenwird.

Zum Zeitpunkt der Paraphierung des Ver-trages wiesen die erwähnten Guthaben insge-samt einen Stand von vierzigtausendsechshundert-zehn Lewa und 43 Stotinki auf.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Ein-verständnis bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, denAusdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

AWRAMOW m. p.

Seiner ExzellenzHerrn Dr. Bruno KREISKY,Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,Wien

Wien, am 2. Mai 1963Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibensvom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgendenWortlaut hat:

„Ich beehre mich, das anläßlich der Verhand-lungen im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. a)des heute unterzeichneten Vertrages erzielteEinvernehmen zu bestätigen, wonach die Re-gierung der Volksrepublik Bulgarien der öster-reichischen Bundesregierung innerhalb von30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertragesden Stand der Guthaben, die in der in Artikel 1lit. a) erwähnten Liste I aufgezählt sind, zumTage des Inkrafttretens des Vertrages bekannt-geben wird.

Zum Zeitpunkt der Paraphierung des Ver-trages wiesen die erwähnten Guthaben insgesamteinen Stand von vierzigtausendsechshundertzehnLewa und 43 Stotinki auf."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit demInhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Aus-druck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.Seiner ExzellenzHerrn Latschesar AWRAMOW,Minister der Volksrepublik Bulgarien,Wien

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858 42. Stück — Ausgegeben am 18. Juni 1964 — Nr. 128

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Minister!

Ich beehre mich, das anläßlich der Verhand-lungen im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. c)des heute unterzeichneten Vertrages erzielteEinvernehmen zu bestätigen, wonach, falls eineder in Liste II erwähnten Personen dem Ankaufihrer Liegenschaft nicht zustimmen sollte, diein Artikel 1 lit. c) genannte Summe die ent-sprechende Minderung erfährt.

Die österreichische Bundesregierung wird derRegierung der Volksrepublik Bulgarien inner-halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten desVertrages diesbezüglich Mitteilung machen.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Ein-verständnis bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruckmeiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

Seiner ExzellenzHerrn Latschesar Awramow,Minister der Volksrepublik Bulgarien,Wien

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibensvom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgendenWortlaut hat:

„Ich beehre mich, das anläßlich der Verhand-lungen im Zusammenhang mit Artikel 1 lit. c)des heute unterzeichneten Vertrages erzielteEinvernehmen zu bestätigen, wonach, falls eineder in Liste II erwähnten Personen dem Ankaufihrer Liegenschaft nicht zustimmen sollte, diein Artikel 1 lit. c) genannte Summe die ent-sprechende Minderung erfährt.

Die österreichische Bundesregierung wird derRegierung der Volksrepublik Bulgarien inner-halb von sechs Monaten nach Inkrafttretendes Vertrages diesbezüglich Mitteilung machen."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit demInhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, denAusdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Awramow m. p.

Seiner ExzellenzHerrn Dr. Bruno KREISKY,Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,Wien

Wien, am 2. Mai 1963Herr Minister!

Ich beehre mich, das anläßlich der Verhand-lungen im Zusammenhang mit Artikel 5 Ab-satz 1 des heute unterzeichneten Vertrages er-zielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach zuden unter Artikel 5 Absatz 1 angeführten Doku-menten, die von der österreichischen Bundes-regierung der Regierung der VolksrepublikBulgarien nach vollständiger Bezahlung derGlobalsumme übergeben werden, auch Obli-gationen der äußeren bulgarischen Schuld imNominalwert von mindestens 230.000 Gold-lewa bzw. Goldfrancs und 15.000 US-Dollargehören.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Ein-verständnis bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Aus-druck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

Seiner ExzellenzHerrn Latschesar AWRAMOW,Minister der Volksrepublik Bulgarien,Wien

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibensvom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgendenWortlaut hat:

„Ich beehre mich, das anläßlich der Verhand-lungen im Zusammenhang mit Artikel 5 Ab-satz 1 des heute unterzeichneten Vertrages er-zielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach zuden unter Artikel 5 Absatz 1 angeführten Doku-menten, die von der österreichischen Bundes-regierung der Regierung der VolksrepublikBulgarien nach vollständiger Bezahlung derGlobalsumme übergeben werden, auch Obli-gationen der äußeren bulgarischen Schuld imNominalwert von mindestens 230.000 Gold-lewa bzw. Goldfrancs und 15.000 US-Dollargehören."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit demInhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundes minister, denAusdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Awramow m. p.

Seiner ExzellenzHerrn Dr. Bruno KREISKY,Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,Wien

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42. Stück — Atisgegeben am 18. Juni 1964 — Nr. 128 859

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860 42. Stück — Ausgegeben am 18. Juni 1964 — Nr. 128

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42. Stück — Ausgegeben am 18. Juni 1964 — Nr. 129 861

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag samt zwei Anlagen und vier Briefwechseln für ratifiziert und verspricht im Namen

der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unter-

zeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Aus-

wärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich ver-

sehen worden.Geschehen zu Wien, am 29. April 1964

Der Bundespräsident:

Schärf

Der Bundeskanzler:

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen:Schmitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten:Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 19. Mai 1964 ausgetauscht

worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 10 am 18. Juni 1964 in Kraft.

Klaus

129. Bundesgesetz vom 18. März 1964über die Verwendung der zufließenden Mittelaus dem Vertrag zwischen der RepublikÖsterreich und der Volksrepublik Bulgarienzur Regelung offener finanzieller Fragen

(Verteilungsgesetz Bulgarien).

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Anspruch.

§ 1. (1) Die laut Artikel 1 des Vertrages zwi-schen der Republik Österreich und der Volks-republik Bulgarien zur Regelung offener finan-zieller Fragen, BGBl. Nr . 128/1964 (Vertrag), vonder Volksrepublik Bulgarien an die RepublikÖsterreich zu zahlende Globalsumme von US-Dollar 350.000'— ist gemäß den Bestimmungendieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(2) Die laut Artikel 1 Abs. 1 lit. c des Vertragesaus der Globalsumme bestimmten US-Dollar85.288'—, die für den Ankauf der am 2. Mai1963 im Eigentum österreichischer physischerPersonen gestandenen nichtverstaatlichtenLiegenschaften durch die Volksrepublik Bulgarienzu verwenden sind, sind aus den ersten vierVierteljahresraten der an die Republik Öster-reich gemäß Artikel 8 des Vertrages zugeflosse-nen Mittel bereitzustellen (§§ 35 und 36).

(3) Der von der Globalsumme verbleibendeBetrag von US-Dollar 264.712'— ist für die nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ge-währende Entschädigung bestimmt, die nachMaßgabe der gemäß Artikel 8 des Vertrages zu-geflossenen Mittel zu leisten ist.

§ 2. (1) Die Entschädigung im Sinne des § 1Abs. 3 wird österreichischen physischen undjuristischen Personen gewährt:

a) für Verluste an Vermögenschaften, Rechteund Interessen in Bulgarien, die infolgeeiner bulgarischen Verstaatlichungs- oderEnteignungsmaßnahme oder einer anderenim Zusammenhang mit den strukturellenWandlungen der bulgarischen Volkswirt-schaft stehenden Maßnahme den österrei-chischen physischen oder juristischen Per-sonen verursacht worden sind, sofern dieseVermögenschaften, Rechte und Interessendadurch in die Verfügungsgewalt derVolksrepublik Bulgarien gelangt sind;

b) für Ansprüche aus den am 1. Juli 1953und noch am 2. Mai 1963 im Eigentumösterreichischer physischer oder juristischerPersonen gestandenen Obligationen dervom bulgarischen Staat ausgegebenen odergarantierten äußeren Anleihen, wenn dieWertpapiere vorgelegt werden und soweithinsichtlich der Rechte aus den Obliga-tionen nicht offenbar mit dem Ablauf des31. Dezember 1940 Verjährung nach da-maligem bulgarischem Recht eingetreten ist.

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862 42. Stück — Ausgegeben am 18. Juni 1964 — Nr. 129

(2) Keine Vermögenschaften, Rechte und Inter-essen im Sinne des Abs. 1 sind:

a) Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur;b) Ansprüche aus Obligationen der nicht unter

Abs. 1 lit. b fallenden Anleihen;c) andere als die in der Liste I des Vertrages

genannten Guthaben bei bulgarischen Geld-instituten;

d) die weder zu einem Betrieb noch als Zu-behör zu einer Liegenschaft gehörigenMobilien:

(3) Der Anspruch auf Entschädigung gilt am2. Mai 1963 als entstanden. Er ist vererblich. EinePfändung oder eine Verfügung über den An-spruch unter Lebenden mit Ausnahme des Wider-rufes der Anmeldung ist vor Inkrafttreten desvorläufigen Verteilungsplanes ohne rechtlicheWirkung.

§ 3. (1) Eine österreichische physische Personim Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physischePerson, die sowohl zum Zeitpunkt der Maß-nahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) als auch am2. Mai 1963 die österreichische Staatsbürgerschaftbesessen hat.

(2) Ist eine physische Person vor dem 2. Mai1963 verstorben und besaß sie sowohl zum Zeit-punkt der Maßnahme (§,2 Abs. 1 lit. a und b)als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österrei-chische Staatsbürgerschaft, so ist die Entschädi-gung Rechtsnachfolgern von Todes wegen nachdem Verhältnis ihrer Anteile in der Rechtsnach-folge zu gewähren, wenn sie am 2. Mai 1963entweder als physische Person die österreichischeStaatsbürgerschaft besessen oder als juristischePerson ihren Sitz im Gebiet der Republik Öster-reich gehabt haben. Die Ansprüche der Rechts-nachfolger auf die nach diesem Bundesgesetz zuleistende Entschädigung sind in bürgerlich-recht-licher Hinsicht so anzusehen, als hätten sie sichbereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassersin dessen Vermögen befunden.

§ 4. (1) Eine österreichische juristische Personim Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristischePerson, die sowohl zum Zeitpunkt der Maß-nahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) als auch am2. Mai 1963 ihren Sitz im Gebiet der RepublikÖsterreich gehabt hat.

(2) Ist eine juristische Person, die zum Zeit-punkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b)ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreichgehabt hat, vor dem 2. Mai 1963 aufgelöst wor-den, so ist die Entschädigung den zivilrechtlichnach der aufgelösten juristischen Person Berech-tigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidationzu gewähren, wenn sie am 2. Mai 1963 als physi-sche Personen die österreichische Staatsbürger-schaft besessen oder als juristische Personen ihrenSitz im Gebiet der Republik Österreich gehabthaben.

§ 5. (1) Betrifft der Verlust eine Personen-gesellschaft, so ist die Entschädigung denjenigenGesellschaftern, entsprechend ihrer im Zeitpunktder Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) bestan-denen Beteiligung an der Personengesellschaft,zu gewähren, die österreichische physische oderjuristische Personen sind.

(2) Ist die Personengesellschaft nach dem Zeit-punkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b)aufgelöst worden, so sind die zivilrechtlich nachder aufgelösten Personengesellschaft Berechtigtennach ihrem Anspruch aus der Liquidation zuentschädigen, wenn sie am 2. Mai 1963 öster-reichische physische oder juristische Personengewesen sind.

§ 6. Physische Personen, die an den im § 3genannten Stichtagen neben der österreichischenStaatsbürgerschaft die bulgarische Staatsange-hörigkeit besessen haben, sind nicht als öster-reichische physische Personen im Sinne diesesBundesgesetzes anzusehen.

§ 7. Als Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1lit. a und b) gilt

a) bei verstaatlichten Liegenschaften: derTag der Bestätigung eines von der zu-ständigen Kommission gefaßten Verstaat-lichungsbeschlusses durch den Ministerratder Volksrepublik Bulgarien oder der Tagder Erlassung eines vom Ministerrat derVolksrepublik Bulgarien selbst gefaßtenVerstaatlichungsbeschlusses gemäß dembulgarischen Gesetz über die Enteignungstädtischer Großliegenschaften vom15. April 1948;

b) bei den im § 11 genannten Vermögen-schaften, Rechten und Interessen: der Tagder Veröffentlichung der im § 11 bezeich-neten Gesetze im Bulgarischen Staatsanzei-ger;

c) bei Forderungen gemäß § 13: der15. Oktober 1948;

d) bei sonstigen Vermögenschaften, Rechtenund Interessen gemäß § 14: der 15. Oktober1948;

e) bei Guthaben laut Liste I des Vertrages:der 30. November 1962;

f) bei Obligationen der bulgarischen öffent-lichen äußeren Anleihen: der 1. Juli 1953.

II. Ermittlung des Verlustes.

§ 8. (1) Zur Ermittlung der Höhe des zumZeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustesist ausschließlich von den Bestimmungen diesesBundesgesetzes auszugehen.

(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzesgehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Ver-dienstentgang oder auf entgangenen Gewinn.

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(3) Unter Liegenschaften im Sinne dieses Bun-desgesetzes sind auch Wohnungen oder Geschäfts-räume zu verstehen, an denen zum Zeitpunktder Maßnahme nach bulgarischem Recht selb-ständiges Eigentum bestanden hat.

§ 9. (1) Soweit nicht § 11 anzuwenden ist, sinddie vor dem 12. Mai 1952 in Geltung gestande-nen Lewa (alte Lewa) in der Weise in die seit1. Jänner 1962 geltenden Lewa umzustellen, daß1000 alte Lewa einem seit 1. Jänner 1962 gelten-den Lew entsprechen.

(2) Die seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa sindin der Weise in österreichische Schilling umzu-rechnen, daß einem seit 1. Jänner 1962 geltendenLew 22 österreichische Schilling entsprechen.

§ 10. (1) Für die Ermittlung der Höhe desVerlustes bei verstaatlichten Liegenschaften istder zum 2. Mai 1963 in der Volksrepublik Bul-garien geltende Steuerschätzwert der Liegenschaftmaßgebend.

(2) Der in den seit 1. Jänner 1962 geltendenLewa festzustellende Betrag ist nur zur Hälftezu berücksichtigen.

(3) Liegt nur ein vor dem 12. Mai 1952 fest-gesetzter Steuerschätzwert vor, so ist der in altenLewa ausgedrückte Betrag in der Weise in dieseit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa umzustellen,daß 1000 alte Lewa dem Betrag von 2'38 derseit dem 1. Jänner 1962 geltenden Lewa ent-sprechen.

(4) Die auf den verstaatlichten Liegenschaftenhaftenden Lasten sind bei der Ermittlung derHöhe des Verlustes außer Ansatz zu lassen.

§ 11. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Ver-lustes bei Vermögenschaften, Rechten und Inter-essen, die in der Volksrepublik Bulgarien unter

a) das Gesetz vom 27. Juni 1946 über dieVerstaatlichung von Versicherungsunter-nehmen (Bulgarischer Staatsanzeiger vom27. Juni 1946);

b) das Gesetz vom 25. Feber 1947 über dasstaatliche Tabakmonopol (BulgarischerStaatsanzeiger vom 28. April 1947);

c) das Gesetz vom 4. August 1947 über dasstaatliche Alkoholmonopol (BulgarischerStaatsanzeiger vom 4. August 1947);

d) das Gesetz vom 24. Dezember 1947 überdie Verstaatlichung der privaten Industrie-und Bergwerksbetriebe (Bulgarischer Staats-anzeiger vom 27. Dezember 1947);

e) das Gesetz vom 26. Dezember 1947 überdie Verstaatlichung von Banken (Bulgari-scher Staatsanzeiger vom 27. Dezember1947)

und unter die zu den vorstehenden Gesetzenergangenen Verordnungen fallen, ist die im Zugeder Maßnahme in der Volksrepublik Bulgarien

aufgestellte besondere Bilanz in den vor dem12. Mai 1952 in Geltung gestandenen Lewa maß-gebend.

(2) Der Überschuß der Aktiven über die ohnedas Eigenkapital, ohne die nach den bulgarischenVerstaatlichungsgesetzen vorgesehenen Abzügeund ohne die einmalige Vermögensteuer anzu-setzenden Passiven ist in der Weise in österrei-chische Schilling umzurechnen, daß einem vordem 12. Mai 1952 in Geltung gestandenen Lew5 österreichische Groschen entsprechen.

(3) Ist eine besondere Bilanz in der Volks-republik Bulgarien nicht feststellbar, so ist derVerlust durch Schätzung unter sinngemäßer An-wendung des § 24 des 11. Staatsvertragsdurch-führungsgesetzes, BGBl. Nr . 195/1962, zu er-mitteln.

§ 12. (1) Betrifft ein im § 11 genannter Ver-lust Anteile an einer bulgarischen juristischenPerson oder an einer bulgarischen Gesellschaftohne Rechtspersönlichkeit, so ist der den Ent-schädigungswerber treffende Verlust mit demseiner Beteiligung entsprechenden Hundertsatzder für das Gesamtvermögen ermittelten Höhedes Verlustes festzustellen.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen sind aufdie Beteiligung an einer Aktiengesellschaft nurdann anzuwenden, wenn die Beteiligung des Ent-schädigungswerbers mehr als 4 v. H . des Grund-kapitals betragen hat.

§ 13. (1) Nicht in Guthaben bei bulgarischenGeldinstituten bestehende, vor dem 16. Oktober1948 entstandene Geldforderungen, sofern nichtam 5. September 1944 nach dem auf das Rechts-geschäft anzuwendenden Recht Verjährung ein-getreten war, sind mit dem im Zeitpunkt derMaßnahme aushaftenden Betrag von den vor dem12. Mai 1952 in Geltung gestandenen Lewa aufdie seit dem 1. Jänner 1962 geltenden Lewa um-zustellen und in voller Höhe in österreichischeSchilling umzurechnen.

(2) Geldforderungen, die nicht auf Lewa lauten,sind mit dem am 2. Mai 1963 an der WienerBörse notierten Devisenmittelkurs der Fremd-währung in österreichische Schilling umzurech-nen.

(3) Soweit es sich um Geldforderungen ausRechtsverhältnissen handelt, die vor dem13. März 1938 entstanden sind oder bei denender bulgarische Schuldner vor dem 5. September1944 in Verzug geraten ist, sind 20 v. H . desin österreichische Schilling umgerechneten Be-trages der aushaftenden Forderungen als fest-gestellter Verlust anzunehmen.

§ 14. (1) Bei Vermögenschaften, Rechten undInteressen, deren Verlust von der VolksrepublikBulgarien gemäß Artikel 1 des Vertrages ent-schädigt und bei denen die Ermittlung des Ver-

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lustes nicht ausdrücklich anders geregelt wird,ist der Verlust nach dem Wert zum Zeitpunktder Maßnahme unter sinngemäßer Anwendungder Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.Nr . 148, in der geltenden Fassung zu schätzen.

(2) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustesbei Aktien, auf die nicht die Bestimmungen des§ 12 Anwendung finden, ist der Nennbetragmaßgebend.

§ 15. (1) Für die Ermittlung der Höhe desVerlustes bei den in der Liste I des Vertragesbezeichneten Guthaben ist der durch Mitteilungder Volksrepublik Bulgarien bekanntgegebeneStand des einzelnen Guthabens in den seit1. Jänner 1962 geltenden Lewa maßgebend.

(2) Der nach dem Stand in den seit 1. Jänner1962 geltenden Lewa gegebene Betrag ist involler Höhe in österreichische Schilling umzu-rechnen.

(3) Der in österreichische Schilling umgerech-nete Betrag ist der festgestellte Verlust, dem dieEntschädigung gleichzusetzen ist.

§ 16. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Ver-lustes bei den Obligationen der bulgarischenöffentlichen äußeren Anleihen ist die in der An-lage zu diesem Bundesgesetz festgesetzte Um-rechnung in österreichische Schilling maßgebend.

(2) 7 v. H . des in österreichische Schilling um-gerechneten Nennbetrages sind der festgestellteVerlust, dem die Entschädigung gleichzusetzenist.

III. Bundesverteilungskommission.

§ 17. Zur Verteilung der im § 1 Abs. 3 ge-nannten Mittel wird die Bundesverteilungs-kommission beim Bundesministerium für Finan-zen in Wien errichtet. Sie entscheidet in Fest-stellungssenaten und in einem Verteilungssenat.

§ 18. (1) Die Bundesverteilungskommission be-steht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellver-treter und der erforderlichen Anzahl von son-stigen Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende der Bundesverteilungs-kommission, sein Stellvertreter und die Vor-sitzenden der Feststellungssenate und des Ver-teilungssenates müssen Richter sein.

(3) Feststellungssenate der Bundesverteilungs-kommission können auch bei einer Finanzlandes-direktion gebildet werden.

(4) Die Mitglieder der Bundesverteilungskom-mission sind in Ausübung ihres Amtes unab-hängig und an keine Weisungen gebunden.

(5) Die Entscheidungen der Bundesverteilungs-kommission unterliegen weder der Aufhebungnoch der Abänderung im Verwaltungsweg.

§ 19. (1) Die richterlichen Mitglieder der Bun-desverteilungskommission werden vom Bundes-ministerium für Justiz bestellt.

(2) Die nichtrichterlichen Beisitzer der Bundes-verteilungskommission sind aus zwei Gruppenvon Mitgliedern heranzuziehen, welche je in einerListe zu vereinigen sind.

(3) Die Mitglieder der ersten Gruppe werdenvom Bundesministerium für Finanzen aus solchenBeamten der Verwendungsgrupen A oder B desDienst- oder Ruhestandes des Bundesmini-steriums für Finanzen oder der Finanzlandes-direktionen ernannt, die mit der Prüfung odermit den Erhebungen über die Ansprüche nichtbefaßt sind.

(4) Die Mitglieder der zweiten Gruppe sindvon den gesetzlichen Berufsvertretungen jedesBundeslandes zu entsenden. Das Bundesmini-sterium für Finanzen hat nach Anhörung derBerufsvertretungen die Anzahl der von den ein-zelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mit-glieder unter Berücksichtigung der Bedeutungund des Umfanges der für die Angehörigen dereinzelnen Berufsgruppen eingetretenen Ver-mögensverluste zu bestimmen, wobei jede Be-rufsvertretung eines Bundeslandes mindestensein Mitglied entsenden kann.

§ 20. (1) In die Bundesverteilungskommissiondürfen nur Personen entsendet werden, welchedie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,eigenberechtigt und vom Wahlrecht in die ge-setzgebenden Organe nicht ausgeschlossen sind.

(2) Mitglieder der Bundesverteilungskommis-sion, die nicht Bundesbeamte sind, leisten beiAmtsantri t t vor dem Vorsitzenden der Bundes-verteilungskommission das Gelöbnis: „Ich gelobe,daß ich bei den Verhandlungen der Bundesver-teilungskommission ohne Ansehung der Personunparteiisch nach bestem Wissen und Gewissenvorgehen werde und daß ich, was mir durch dieVerhandlungen und in diesen von den Verhält-nissen des Anmelders bekannt wird, strengstensgeheimhalten werde." Die Beifügung einer reli-giösen Beteuerung ist zulässig.

§ 21. (1) Die Feststellungssenate der Bundesver-teilungskommission entscheiden durch einen Rich-ter als Vorsitzenden und durch je ein Mitgliedder ersten und der zweiten Gruppe als Beisitzer.

(2) Der Verteilungssenat der Bundesverteilungs-kommission entscheidet durch einen Richter alsVorsitzenden und einen weiteren Richter sowiedurch je zwei Mitglieder der ersten und derzweiten Gruppe als Beisitzer.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen hatfür jeden Senat die Richter und die Mitgliederder ersten und der zweiten Gruppe samt der er-forderlichen Anzahl von Ersatzmitgliedern zubestimmen. Für einen Feststellungssenat der Fi-nanzlandesdirektion sind als Beisitzer der zweitenGruppe solche Mitglieder zu bestimmen, die auseinem zum Amtsbereich der Finanzlandesdirek-tion gehörigen Bundesland entsendet wurden.

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(4) Sämtliche Mitglieder der Bundesverteilungs-kommission sind jeweils für zwei Jahre berufen.Eine neuerliche Berufung ist zulässig.

§ 22. (1) Die Richter und die Mitglieder derersten Gruppe erhalten für Reise(Fahrt)auslagenVergütung nach Maßgabe der Reisegebührenvor-schriften des Bundes. Sie erhalten ferner eine demZeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit ent-sprechende Vergütung, deren Höhe für Richtervom Bundesministerium für Justiz und für dieMitglieder der ersten Gruppe vom Bundesmini-sterium für Finanzen festzusetzen ist.

(2) Die Mitglieder der zweiten Gruppe habenAnspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagenund Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigungfür Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Vor-aussetzungen der zu leistenden Vergütungen undEntschädigungen sind die jeweils für Schöffen gel-tenden Bestimmungen maßgebend.

§ 23. (1) Die Bundesverteilungskommission hatnach den Bestimmungen des Allgemeinen Ver-waltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr . 172,zu verfahren.

(2) Die Entscheidungen sind schriftlich zu er-lassen.

(3) Die Abänderung und die Behebung der Ent-scheidungen von Amts wegen oder die Wieder-aufnahme des Verfahrens ist nach Inkrafttretendes vorläufigen Verteilungsplanes nicht mehr zu-lässig.

(4) Die Bundesverteilungskommission faßt ihreBeschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimm-enthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleich-heit im Verteilungssenat entscheidet die Stimmedes Vorsitzenden.

(5) Sind im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 des Ver-trages zur Prüfung der Anmeldungen weitere In-formationen und Unterlagen der VolksrepublikBulgarien erforderlich, so hat die Bundesver-teilungskommission die Erhebung über das Bun-desministerium für Finanzen zu leiten.

§ 24. (1) Die Vorschriften über die Einrichtungund die Führung der Geschäfte der Bundesver-teilungskommission hat das Bundesministeriumfür Finanzen durch Verordnung zu erlassen.

(2) Die Verordnung hat unter Beachtung derGrundsätze der Zweckmäßigkeit, der Einfachheitund der Kostenersparnis Bestimmungen über dieAbgrenzung der Befugnisse und Aufgaben desVorsitzenden, seines Stellvertreters und derSenate, über die aktenmäßige Behandlung derGeschäftsstücke und über die Geldgebarung beider Geschäftsstelle zu enthalten.

IV. Verteilung.

§ 25. (1) Zur Erfassung der Entschädigungs-werber hat das Bundesministerium für Finanzenunverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundes-gesetzes einen Aufruf im „Amtsblatt zur WienerZeitung" zu verlautbaren.

(2) Die Frist, innerhalb deren der Anspruch beisonstigem Ausschluß von der Geltendmachunganzumelden ist, beträgt sechs Monate vom Tageder Verlautbarung des Aufrufes.

(3) Die Anmeldungen sind schriftlich bei derFinanzlandesdirektion für Steiermark in Grazeinzureichen. Die Anmeldung hat den vollenNamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort,die Anschrift und den Zeitpunkt des Erwerbesder österreichischen Staatsbürgerschaft des An-melders (Name und Sitz der juristischen Person)— bei Anmeldung durch Rechtsnachfolger vonTodes wegen auch die Angaben über die Persondes Geschädigten — und schließlich die ent-sprechend belegte Darlegung des Verlustes zu ent-halten.

(4) Ist der Verlust bereits in einer früheren An-meldung gegenüber dem Bundesministerium fürFinanzen dargetan worden, so genügt es, auf dieseAnmeldung Bezug zu nehmen.

(5) Die Finanzlandesdirektion hat die Anmel-dungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsichtzu prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des Sach-verhaltes erforderliche ergänzende Angaben oderBeweismittel zu verlangen. Die Finanzlandes-direktion kann die etwa notwendigen Erhebun-gen auch durch ersuchte oder beauftragte Ver-waltungsbehörden vornehmen lassen.

(6) Solange der vorläufige Verteilungsplan nochnicht in Kraft getreten ist, hat die Bundesver-teilungskommission Nachsicht von der Wirkungder Versäumung der Anmeldefrist zu bewilligen,wenn in einer früheren Anmeldung der Verlustgegenüber dem Bundesministerium für Finanzendargetan worden oder der Verlust ausdrücklichGegenstand der zwischenstaatlichen Verhand-lungen mit der Volksrepublik Bulgarien gewesenist. Der Bundesverteilungskommission steht indiesem Fall auch die Entscheidung über den An-spruch und die Feststellung des diesen Anspruchbegründenden Verlustes zu.

§ 26. (1) Hält die Finanzlandesdirektion denAnspruch des Anmelders für gegeben, so hat sieihm einen Vorschlag zur Stellung eines einver-nehmlichen Antrages auf Entscheidung der Bun-desverteilungskommission über den Anspruchund zur Feststellung des den Anspruch begrün-denden Verlustes zu machen. Die Zustimmungdes Anmelders zu einem solchen Vorschlag istvon der Finanzlandesdirektion mit den Aktenohne Verzug der Bundesverteilungskommissionvorzulegen.

(2) Wird innerhalb sechs Monaten nach Ein-gang der Anmeldung von der Finanzlandesdirek-tion kein Vorschlag gemäß Abs. 1 gemacht oderkommt innerhalb dieser Frist ein einvernehm-licher Antrag nicht zustande, so muß der An-melder bei sonstigem Ausschluß innerhalb wei-terer dreier Monate bei der Finanzlandesdirek-tion die Entscheidung der Bundesverteilungs-kommission verlangen. Auf diese Frist und die

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mit ihrer Versäumung verbundenen Rechtsfolgenist im Aufruf (§ 25 Abs. 1) ausdrücklich hinzu-weisen.

(3) Wird die Stellung eines Antrages von derFinanzlandesdirektion oder die Zustimmung zurStellung eines einvernehmlichen Antrages vomAnmelder noch vor Ablauf der Frist des Abs. 2ausdrücklich abgelehnt, so beginnt die drei-monatige Frist, innerhalb deren die Entscheidungder Bundesverteilungskommission verlangt wer-den kann, vom Tage des Empfanges der Ableh-nung an zu laufen.

(4) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicherAntrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte istzulässig.

(5) Ist eine Entscheidung der Bundesvertei-lungskommission verlangt worden, so hat dieFinanzlandesdirektion die Akten ohne Verzugvorzulegen. Über die Rechtzeitigkeit eines Ver-langens hat die Bundesverteilungskommission zuentscheiden.

§ 27. (1) Ein Feststellungssenat der Bundesver-teilungskommission hat auf Grund der Bestim-mungen dieses Bundesgesetzes über den An-spruch des Anmelders zu entscheiden und dendiesen Anspruch begründenden Verlust festzu-stellen.

(2) Die dem Anmelder zugestellten Entschei-dungen der Bundesverteilungskommission gemäßAbs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.

(3) Der für den einzelnen Entschädigungs-werber festgestellte Verlust ist in den Vertei-lungsplan aufzunehmen.

§ 28. (1) Sobald die Entscheidung gemäß § 27Abs. 1 bei allen als fristgerecht zu behandelndenAnmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenatder vorläufige Verteilungsplan zu erstellen.

(2) Für den vorläufigen Verteilungsplan hat derVerteilungssenat von einer angenommenen Ent-schädigungssumme von österreichischen Schilling6,600.000'— auszugehen.

(3) Nach Ausscheidung der für die Guthabenlaut Liste I des Vertrages und für die Obliga-tionen der bulgarischen öffentlichen äußeren An-leihen festgestellten Verluste und der darauf ent-fallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermit t-lung der vorläufigen Verteilungsquote die ver-bleibende angenommene Entschädigungssummedurch die Summe der sonstigen festgestelltenVerluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.

(4) Der vom Verteilungssenat erstellte vorläu-fige Verteilungsplan ist von der Bundesvertei-lungskommission als Verordnung im „Amtsblattzur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Ver-ordnung t r i t t am Tage der Kundmachung inKraft. Die Verordnung ha t die maßgeblichenSummen und die Verteilungsquote anzuführen.

§ 29. (1) Auf Grund des vorläufigen Vertei-lungsplanes hat der Feststellungssenat, der überden festgestellten Verlust entschieden hat , gemäß

der vorläufigen Verteilungsquote die vorläufigeEntschädigung für den festgestellten Verlust fest-zusetzen, jedoch nicht auf Leistung zu erkennen.

(2) Für die Guthaben laut Liste I des Ver-trages und für die Obligationen der bulgari-schen öffentlichen äußeren Anleihen ist auszu-sprechen, daß die Entschädigung in der Höhedes festgestellten Verlustes festgesetzt wird.

§ 30. Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittelhat die Finanzlandesdirektion 70 v. H . der vor-läufigen, bei Anrechnung gemäß § 33 oder Ab-zug gemäß § 37 Abs. 4 verbleibenden Entschädi-gung oder der bei Abzug gemäß § 37 Abs. 4verbleibenden, laut § 29 Abs. 2 festgesetztenEntschädigung in zwei jährlichen Teilbeträgenflüssig zu machen.

§ 31. (1) Sobald die von der VolksrepublikBulgarien zufließenden Mittel der RepublikÖsterreich zur Gänze zur Verfügung stehen, hatder Verteilungssenat der Bundesverteilungskom-mission den endgültigen Verteilungsplan zu er-stellen.

(2) Für den endgültigen Verteilungsplan ist vondem der Republik Österreich zugekommenenreinen Schillinggegenwert für die im § 1 Abs. 3genannte Entschädigungssumme von US-Dollar264.712'— auszugehen.

(3) Nach Ausscheidung der für die Guthabenlaut Liste I des Vertrages und für die Obliga-tionen der bulgarischen öffentlichen äußeren An-leihen festgestellten Verluste und der darauf ent-fallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermit t -lung der endgültigen Verteilungsquote der ver-bleibende Schillinggegenwert durch die Summeder sonstigen festgestellten Verluste bis auf vierDezimalstellen zu teilen.

(4) Der vom Verteilungssenat erstellte end-gültige Verteilungsplan ist von der Bundesver-teilungskommission als Verordnung im „Amts-blatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. DieVerordnung t r i t t am Tage der Kundmachung inKraft. Die Verordnung hat die maßgeblichenSummen und die endgültige Verteilungsquoteanzuführen.

§ 32. (1) Auf Grund des endgültigen Vertei-lungsplanes hat der Feststellungssenat, der dievorläufige Entschädigung bestimmt hat, gemäßder endgültigen Verteilungsquote die endgültigeEntschädigung für den festgestellten Verlust fest-zusetzen und die abschließende Leistung zuzu-erkennen.

(2) Für die Guthaben laut Liste I des Ver-trages und für die Obligationen der bulgarischenöffentlichen äußeren Anleihen sind nur mehr dieabschließenden Leistungen zuzuerkennen.

(3) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Siebeginnt mit dem Tage der Zustellung der Ent-scheidung an die Finanzlandesdirektion.

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§ 33. Sind Leistungen auf Grund des Bundes-gesetzes vom 13. Juni 1962, BGBl. N r . 177, überdie Entschädigung von Umsiedlern und Vertrie-benen (UVEG.) für dieselben Sachen erbrachtworden, für deren Verlust eine vorläufige Ent-schädigung auf Grund der Bestimmungen diesesBundesgesetzes zuerkannt wird, so sind dieseLeistungen auf Grund des UVEG. bei der Zu-erkennung der vorläufigen Entschädigung anzu-rechnen. Wird die vorläufige Entschädigung zu-erkannt, bevor Leistungen auf Grund des UVEG.für dieselben Sachen erbracht wurden, so stehendie Leistungen auf Grund des UVEG. nur inso-weit zu, als sie die vorläufige Entschädigungübersteigen.

§ 34. Mittel laut § 1 Abs. 3, diea) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 33,b) durch Abzug von Übersetzungskosten,c) infolge Verzichts nach Inkrafttreten des

endgültigen Verteilungsplanes,d) infolge des Todes des Entschädigungswer-

bers aus Mangel an einem Anspruchs-berechtigten nach Inkrafttreten des end-gültigen Verteilungsplanes

nicht zur Leistung kommen, werden vorläufignicht verteilt.

§ 35. (1) Das Bundesministerium für Finanzenist berechtigt, für den Ankauf der am 2. Mai1963 im Eigentum österreichischer physischerPersonen gestandenen nichtverstaatlichten Lie-genschaften in Bulgarien den von der Volks-republik Bulgarien angebotenen Kaufpreis demEigentümer oder seinem Bevollmächtigten mit-zuteilen und ihm zur Abgabe einer Erklärungüber den angebotenen Kauf eine drei Monatenicht übersteigende Frist zu setzen.

(2) Wird eine zureichende Erklärung gemäßAbs. 1 innerhalb der vom Bundesministeriumfür Finanzen gesetzten Frist nicht abgegeben, sogilt das Anbot als abgelehnt.

(3) Ist ein österreichischer Staatsbürger, derEigentümer einer nichtverstaatlichten Liegen-schaft ist, vor dem 2. Mai 1963 verstorben, sogelten als Eigentümer im Sinne des Abs. 1 öster-reichische physische oder juristische Personen, dieseine Rechtsnachfolger von Todes wegen inÖsterreich sind, und zwar nach dem Verhältnisihrer Anteile in der Rechtsnachfolge.

§ 36. (1) Der von der Volksrepublik Bulgarienangebotene Kaufpreis für die jeweilige Liegen-schaft entspricht der Hälfte des hiezu in derListe II des Vertrages angegebenen Betrages inden seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa ohneAbzüge. Der Kaufpreis ist in österreichischenSchilling in jenem Verhältnis zu einem Lew zubezahlen, wie es sich aus dem der RepublikÖsterreich zugekommenen reinen Schillinggegen-wert der US-Dollar 85.288'— zu der Summesämtlicher Kaufpreise der Liste II in Lewa er-gibt.

(2) Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hatdas Bundesministerium für Finanzen den gesam-ten Kaufpreis spätestens zum 31. Juli 1965 zubegleichen; es hat als vorläufige Abstattung aufden gesamten Kaufpreis einen nach seinem Er-messen zu bestimmenden Teilbetrag spätestensinnerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten diesesBundesgesetzes flüssig zu machen.

V. Weitere Bestimmungen.

§ 37. (1) Entschädigungen, die auf Grund derBestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährtwerden, bilden keine steuerpflichtigen Einnah-men.

(2) Im Falle der Gewährung einer Entschädi-gung an Rechtsnachfolger von Todes wegenbleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der imZusammenhang mit dem Erwerb von Todeswegen und mit der Durchführung des Verlassen-schaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit derMaßgabe unberührt , daß alle für die Verjährungder Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristenmit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zulaufen beginnen.

(3) Die durch die Bestimmungen dieses Bundes-gesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amts-handlungen und Rechtsgeschäfte sind von denGerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowievon den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(4) Kosten für Übersetzungen, die dem Bundim einzelnen Fall erwachsen, sind, soweit sie imInteresse des Entschädigungswerbers liegen, be-reits bei der Zuerkennung der vorläufigen Ent-schädigung jeweils in Abzug zu bringen. DieserAbzug darf im Einzelfall 3 v. H . der vorläufigenEntschädigung nicht übersteigen.

§ 38. Dieses Bundesgesetz t r i t t am ersten Tagejenes Monats in Kraft, der dem Monat folgt, inwelchem der Vertrag in Kraft getreten ist. Tri t tder Vertrag am ersten - Tage eines Monats inKraft, t r i t t auch dieses Bundesgesetz mit diesemTage in Kraft.

§ 39. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundes-gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzennichts anderes bestimmt ist, das Bundesmini-sterium für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 19 Abs. 1 und des§ 22 Abs. 1, soweit er sich auf Richter bezieht, istdas Bundesministerium für Justiz im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium für Finan-zen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 37 Abs. 3 ist dasBundesministerium für Finanzen, soweit es sichum die Befreiung von Verwaltungsabgaben han-delt, das Bundeskanzleramt, und soweit es sichum Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, dasBundesministerium für Justiz betraut.

SchärfGorbach Korinek Broda

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Anlage

zu § 16 Abs. 1

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