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Die FMA übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte und Auflistungen in diesem Dokument. 2. September 2010 CEBS-Leitlinien über das Management von Konzentrationsrisiken im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung (GL31) Disclaimer: Beachten Sie, dass es sich bei dem vorliegenden Dokument um keine authentische deutsche Sprachfassung der originalen CEBS-Leitlinien sondern um eine rechtlich nicht verbindliche Übersetzung zu allgemeinen Informationszwecken handelt. Allein die von CEBS herausgegebene und von der EBA weiterhin veröffentlichte au- thentische Fassung ist von der FMA gemäß § 69 Abs. 5 zweiter Satz BWG anzuwen- den. Sie ist auf der Website der EBA unter http://www.eba.europa.eu/Publications/Guidelines.aspx abzurufen. Die FMA übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte und Auflistungen in diesem Dokument.

CEBS-Leitlinien GL31

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2. September 2010

CEBS-Leitlinien über das Management von Konzentrationsrisiken im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung (GL31)

Disclaimer:

Beachten Sie, dass es sich bei dem vorliegenden Dokument um keine authentische

deutsche Sprachfassung der originalen CEBS-Leitlinien sondern um eine rechtlich

nicht verbindliche Übersetzung zu allgemeinen Informationszwecken handelt.

Allein die von CEBS herausgegebene und von der EBA weiterhin veröffentlichte au-

thentische Fassung ist von der FMA gemäß § 69 Abs. 5 zweiter Satz BWG anzuwen-

den. Sie ist auf der Website der EBA unter

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Inhaltsverzeichnis

1. Hintergrund und Einleitung ..................................................................................................... 2

Umsetzung der Leitlinien ........................................................................................................ 5

2. Definition des Konzentrationsrisikos ....................................................................................... 6

3. Allgemeine Erwägungen und Grundsätze für das Konzentrationsrisikomanagement ............ 6

4. Management und Überwachung des Konzentrationsrisikos in den einzelnen Risikobereichen .................................................................................................................................................. 12

4.1 Kreditrisiko ...................................................................................................................... 12

4.2 Marktrisiko ...................................................................................................................... 13

4.3 Operationelles Risiko ...................................................................................................... 14

4.4 Liquiditätsrisiko ............................................................................................................... 16

5. Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung ........................................................................... 20

Anhang 1. Beispiele für Risikokonzentrationen ........................................................................ 25

Anhang 2. Beispiele von Indikatoren für das Konzentrationsrisikomanagement ...................... 28

1. Hintergrund und Einleitung

1. Das Konzentrationsrisiko ist eine der möglichen Hauptursachen für Großverluste eines Kreditinstituts. Die Ereignisse während der Finanzkrise 2008-2009 haben viele Beispiele für Risikokonzentrationen in Instituten ans Licht gebracht. Da diese Risikoart das Über-leben eines Instituts infrage stellen kann, muss ihm die Aufsichtsbehörden besondere Aufmerksamkeit widmen.

2. Das Konzentrationsrisiko ist eines der spezifischen Risiken, die laut den Säule-2-Rahmenbedingungen, die in der Richtlinie 2006/48/EC (Eigenkapitalrichtlinie oder CRD) ausgeführt werden, bewertet werden muss. Die Aspekte des Konzentrationsrisikos wer-den hauptsächlich1 in den Säule-2-Rahmenbedingungen in den Artikeln 123, 124, An-hang V, Anhang XI der CRD behandelt. Der CEBS behandelt das Konzentrationsrisiko in seinen Leitlinien über technische Aspekte des Managements von Konzentrationsrisiken im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung, veröffentlicht am 17. Dezember 20062, die durch die aktuelle Version ersetzt werden.

3. In diesen Leitlinien werden alle Aspekte des Konzentrationsrisikos behandelt. Es ist an-zumerken, dass die Institute, zusätzlich zu den spezifischen Bestimmungen über das Konzentrationsrisiko, die in der CRD enthalten sind, den Regeln der Artikel 106 bis 118 und den zu diesem Thema vorgeschriebenen Standards über die Überwachung und Kontrolle von Großkrediten unterliegen, bei denen sich die Forderungen auf einen Kun-den oder eine Gruppe miteinander verbundener Kunden konzentrieren.

1 Gemäß 123 und 124 der CRD wird von Instituten und Aufsichtsbehörden innerhalb ihres Risikomanagements und ihrer internen Kapitalplanungsverfahren sowie im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung erwartet, Verfahren umzusetzen, “die sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künfti-gen Risiken für angemessen halten”, einschließlich des Konzentrationsrisikos. 2 Siehe http://www.c-ebs.org/getdoc/fb7a0a06-c026-48fc-8bb7-05100f8fa1c9/Technicalaspects-of-the-management-of-concentrati.aspx.

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4. Außerdem ist anzumerken, dass in der Basler Eigenkapitalregelung (und in der CRD) das Konzentrationsrisiko nicht vollständig im Kontext der Säule 1 behandelt wird. Für das Kreditrisiko wird angenommen, dass IRB-Portfolios gut diversifiziert sind3. Eine re-sultierende Unterschätzung des Risikos sollte korrigiert werden, indem das Konzentrati-onsrisiko berücksichtigt und in den Fällen, in denen dies nötig ist, nach den Regeln von Säule 2, gemäß denen die Aufsichtsbehörden von den Instituten erwarten, für alle ihre Risiken, einschließlich Konzentrationsrisiken, genügend Kapital vorzuhalten, Kapital nachgeschossen wird. Zusätzliches Kapital würde nachgeschossen, nachdem Schritte unternommen wurden, das Konzentrationsrisiko zu mindern, und seine Höhe richtet sich nach dem nicht geminderten Anteil dieses Risikos.

5. Das Konzentrationsrisiko wurde traditionell in Bezug auf Kreditrisiken analysiert. Aller-dings bezieht sich das Konzentrationsrisiko nicht nur auf Risiken im Zusammenhang mit Krediten, die individuellen oder miteinander verbundenen Kreditgebern gewährt wurden, sondern auch andere signifikante und miteinander verbundene Aktiva- oder Forderungs-risiken, die im Fall von Engpässen in bestimmten Märkten/Sektoren/Ländern oder Ge-schäftsfeldern die Stabilität eines Instituts gefährden könnten.

6. Um das Konzentrationsrisiko in einem Institut ermitteln zu können, reicht es nicht aus, eine Analyse innerhalb einer Risikoart durchzuführen (Intra-Risikoanalyse). Die Analyse des Konzentrationsrisikos über verschiedene Risikoarten (Inter-Risikoanalyse) ist eben-falls notwendig. Diese Unterscheidung ist insofern künstlich, als das Endergebnis der Intra- und Inter-Risikoanalyse des Konzentrationsrisikos gleich ist, nämlich die Ermittlung von Forderungen, die das Potenzial haben, Verluste zu produzieren, die groß genug sind, um die Stabilität des Instituts oder seine Fähigkeit zur Fortführung seiner Kernge-schäfte infrage zu stellen, oder eine wesentliche Änderung in seinem Risikoprofil zu be-wirken4.

7. Angesichts der zwei Seiten des Konzentrationsrisikos (Intra- und Inter-Risikoanalyse) anerkennt der CEBS, dass in vielen Fällen einige oder alle Aspekte der Intra-Risikokonzentrationen durch die bestehenden Risikomanagementmodelle und -praktiken erfasst werden. In diesen Fällen sollten die Grundsätze dieser Leitlinien in dem Ausmaß eingehalten werden, in dem nachgewiesen werden kann, wie effektiv und adäquat die Intra-Risikokonzentrationen im bestehenden Risikomanagement-Rahmen erfasst wer-den, der für einen bestimmten Risikobereich eingerichtet wurde („Silo“). Der CEBS möchte die Aufmerksamkeit des Lesers allerdings auf die Interaktionen zwischen ver-schiedenen Risikofaktoren und Inter-Risikokonzentrationen richten, die durch die beste-henden Risikomanagementansätze (und das Konzentrationsrisikomanagement) mögli-cherweise nicht ausreichend erfasst werden.

8. Die Leitlinien begünstigen einen ganzheitlichen Ansatz für das Konzentrationsrisikoma-nagement, der von den Instituten erwartet, alle Risikokonzentrationen zu erkennen und zu bewerten, weil sich ein einzelnes Risikoereignis in Form von Verlusten oder negativen Einflüssen in mehr als einer Risikokategorie auswirken kann. Die Leitlinien sollen auch allgemein stabile Risikomanagementpraktiken fördern und die Arbeit fortführen, die der CEBS mit der Veröffentlichung seiner allgemeinen Grundsätze für das Risikomanage-ment begonnen hat5.

9. Das Konzentrationsrisiko kann aus miteinander verbundenen Faktoren entstehen, die ohne einen umfassenden Prozess zur Erkennung, Verwaltung, Überwachung und Mel-dung von Konzentrationsrisiken nicht gleich erkennbar und ermittelbar sind. Es muss

3 Siehe auch „Studies on credit risk concentration: an overview of the issues and a synopsis of the results from the Research Task Force project“, BCBS Working Papers No 15, November 2006, http://www.bis.org/publ/bcbs_wp15.pdf. 4 Siehe Bericht des Gemeinsamen Forums, „Cross-sectoral review of group-wide identification and management of risk concentrations“ (April 2008), http://www.bis.org/publ/joint19.pdf mit einer Referenzdefinition von Risikokonzen-trationen. 5 Siehe: http://www.c-ebs.org/documents/Publications/Standards---Guidelines/2010/Riskmanagement/HighLevelprinciplesonriskmanagement.aspx-

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verhindert werden, dass eine Akkumulation von Konzentrationsrisiken eintritt, ohne dass diese von Instituten und Aufsichtsbehörden erkannt und kontrolliert werden.

10. Der CEBS versteht das Potenzial der Diversifizierungsvorteile in Instituten und die Be-ziehung mit dem Konzentrationsrisiko sowohl im Intra- als auch Inter-Risikobereich. Die Quantifizierung des Konzentrationsrisikos in Verbindung mit Diversifizierungsvorteilen kann aus denselben oder ähnlichen Regeln oder Methoden entstehen. Der Schwerpunkt dieser Leitlinien liegt ausschließlich auf dem Konzentrationsrisiko, während der CEBS das Problem der Diversifikation in einem getrennten Bericht über die Ansätze der Auf-sichtsbehörden zu Diversifikationsvorteilen, die sich aus wirtschaftlichen Kapitalmodellen ergeben6, behandelt hat.

11. Aus praktischen Gesichtspunkten ist der CEBS der Ansicht, dass Verbesserungen auf-grund der Implementierung dieser Leitlinien, die im Risikomanagement und den Rege-lungen für die Messungen vorgenommen wurden, um eine bessere Identifizierung und Minderung von Konzentrationsrisiken zu erzielen, ebenfalls zur Entwicklung der Mes-sung und Modellierung der Auswirkungen der Diversifikation beitragen.

12. Der CEBS anerkennt, dass bei der Bewertung des Konzentrationsrisikos eines Instituts (sowohl im Kontext eines grenzüberschreitenden als auch einer nationalen Bankengrup-pe) die Aufsichtsbehörden ihre Aufmerksamkeit auf das Geschäftsmodell und die Strate-gie des Instituts richten, wobei auch die Strategie eingeschlossen wird, die dazu führen könnte, dass aufgrund der gruppenweiten Strategie bestimmte Unternehmenseinheiten in bestimmten Bereichen, Produkten oder Märkten konzentriert sind. Diese Fälle werden durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden genau überprüft und im Kontext des ICAAP-SREP-Dialogs zwischen Instituten und ihren Aufsichtsbehörden besprochen, gegebe-nenfalls auch im Rahmen von Aufsichtskollegien.

13. Diese Leitlinien sind eng mit anderen CEBS-Leitlinien verbunden und sollten vor allem mit folgenden Leitlinien gelesen werden: (i) Leitlinien für die Anwendung des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung unter Säule 2 [Guidelines on the Application of the Su-pervisory Review Process under Pillar 2] (GL03)7, (ii) Allgemeine Grundsätze für das Ri-sikomanagement [High-level principles for risk management]8 und (iii) Leitlinien für die Implementierung der revidierten Regeln für Großkredite [Guidelines on the implementati-on of the revised large exposures regime]9. Angesichts der Bedeutung von Stresstests für die Erkennung der Risikokonzentration, insbesondere der Inter-Risikokonzentration, bieten die CEBS-Leitlinien über Stresstests10 einen hilfreichen Einblick in die Einrichtung von Stresstestprogrammen.

14. Die Leitlinien sind in vier größere Abschnitte unterteilt. Der erste enthält die Definition des Konzentrationsrisikos und seines doppelten Schwerpunkts auf Intra- und Inter-Risikokonzentrationen (Abschnitt 2). Abschnitt 3 beschäftigt sich mit den allgemeinen Grundsätzen für das Management von Konzentrationsrisiken, Abschnitt 4 beschäftigt sich mit den Aspekten des Konzentrationsrisikomanagement für bestimmte Risikoberei-che (Kredit, Markt, operationelles Risiko und Liquiditätsrisiko11) und Abschnitt 5 bietet die

6 Der Bericht des CEBS über die Ansätze der Aufsichtsbehörden zu Diversifikationsvorteilen, die sich aus wirt-schaftlichen Kapitalmodellen ergeben und die Einstellung des CEBS bezüglich der Anerkennung von Diversifikati-onsvorteilen: http://www.c-ebs.org/documents/Publications/OtherPublications/Others/2010/Diversification.aspx 7 Siehe http://www.c-ebs.org/getdoc/00ec6db3-bb41-467c-acb98e271f617675/GL03.aspx. 8 Siehe: http://www.c-ebs.org/documents/Publications/Standards---Guidelines/2010/Riskmanagement/HighLevelprinciplesonriskmanagement.aspx. 9 Siehe http://www.c-ebs.org/documents/Publications/Standards--Guidelines/2009/Large-exposures_all/Guidelines-on-Large-exposures_connected-clientsan.aspx. 10 Siehe http://www.c-ebs.org/documents/Publications/Standards--Guidelines/2010/Stress-testing-

guidelines/ST_Guidelines.aspx. 11 Bei der Umsetzung der in diesem Abschnitt enthaltenen Grundsätze sollten nationale Aufsichtsbehörden und

Institute beachten, dass noch Gespräche bezüglich der Vorschläge für Änderungen für das Liquiditätsregime laufen, die in die CRD IV einfließen sollen. Der CEBS verfolgt die Entwicklung der gesetzlichen Vorschriften, hat an der öffentlichen Anhörung der Vorschläge für die CRD IV teilgenommen und wird erforderlichenfalls die hier festgeleg-ten Grundsätze anpassen, wenn die Gesetzesvorhaben umgesetzt wurden.

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Grundlagen für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung. Die Leitlinien werden durch zwei Anhänge ergänzt, die Beispiele für das Konzentrationsrisiko (Anhang 1) und Beispiele für Indikatoren für das Konzentrationsrisikomanagement (Anhang 2) enthalten.

15. In diesen Leitlinien behandelt der CEBS sowohl qualitative als auch quantitative Aspekte des Konzentrationsrisikomanagements unter Beachtung des Grundsatzes der Verhält-nismäßigkeit. Darunter wird verstanden, dass kleinere und einfacher strukturierte Institu-te sich vor allem bei der Behandlung von Inter-Risikokonzentrationen mehr auf die quali-tativen Aspekte konzentrieren können, während von komplexeren Instituten erwartet wird, in ihren internen Messmodellen sowohl Intra- als auch Inter-Risikokonzentrationen zu erfassen.

16. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gilt für alle Aspekte dieser Leitlinien, einschließlich der Methodik, die für die Ermittlung, Messung, Überwachung und das Management des Konzentrationsrisikos verwendet wird. Parallel haben Häufigkeit und Intensität der auf-sichtlichen Überprüfung und Bewertung der Größe, Bedeutung, Art, Dimension und Komplexität des betroffenen Instituts zu entsprechen, wobei zu beachten ist, dass sich bei kleineren und weniger komplexen Instituten das Konzentrationsrisiko weitgehend auf das Kreditrisiko beschränkt. Aufgrund ihres Geschäftsmodells weisen manche Institute in bestimmten Geschäftsfeldern, Produkten oder geografischen Zonen eine zu starke Kon-zentration auf – ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei ihnen oft um Institute mit ho-her Spezialisierung handelt und sie über einen umfassenden Wissensstand bezüglich ih-rer Märkte oder Produktnischen verfügen. Diese Institute sollten in Bezug auf das Kon-zentrationsrisiko besonders sorgfältig und vorsichtig handeln, weil sie dafür möglicher-weise anfälliger sind und von Problemen stärker betroffen werden, die in einem bestimm-ten Markt oder Produkt auftreten. Unter allen Umständen sollten Aufsichtsbehörden eine ausgewogene Sicht auf die Konzentration und das Geschäftsmodell eines Instituts pfle-gen.

17. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch relevant für grenzüberschreitende Grup-pen sowie für die Betrachtung des Konzentrationsrisikos vom Standpunkt der Gruppe oder des individuellen Unternehmens. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anerkennen die Aufsichtsbehörden, dass aufgrund der Diversifikationspolitik einer Grup-pe bestimmte Konzentrationen auf der Ebene der Geschäftsfelder oder eines Unterneh-mens mit eigener Rechtspersönlichkeit entstehen können. Diese Bereiche werden genau untersucht und von den entsprechenden Aufsichtskollegien im Kontext des gemeinsa-men Risikobewertungsverfahrens erörtert.

Umsetzung der Leitlinien

18. Der CEBS erwartet von seinen Mitgliedern, die vorliegenden Leitlinien bis 31. Dezember 2010 umzusetzen, was bedeutet, dass sie zu diesem Datum in Leitlinien der nationalen Aufsichtsbehörden umgesetzt und gegebenenfalls in die Handbücher/Dokumentationen der nationalen Aufsichtsbehörden sowie in die aufsichtlichen Verfahren eingeführt wer-den.

19. Der CEBS erwartet von den Instituten auch Fortschritte bei der Implementierung der Leit-linien nach der Umsetzung sowie Empfehlungen/Anforderungen nationaler Aufsichtsbe-hörden, und die Einrichtung von Umsetzungsprogrammen, die die fristgerechte Einhal-tung der neuen Leitlinien (z. B. Analyse der bestehenden Lücken, Implementierungsplä-ne, usw.) gewährleisten sollen.

18. Um die Harmonisierung der Vorgehensweisen in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleis-ten, führt der CEBS ein Jahr nach dem Implementierungsdatum eine Implementierungs-studie durch. Die Implementierungsstudie beschäftigt sich mit der Umsetzung der Leitli-nien in nationale Vorschriften und ihrer Umsetzung in Aufsichtspraktiken sowie mit den von Instituten erzielten Fortschritten.

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2. Definition des Konzentrationsrisikos

21. Im Sinne dieser Leitlinien lautet die Definition des Konzentrationsrisikos ähnlich wie die Arbeitsdefinition für das Konzentrationsrisiko des Gemeinsamen Forums: Forderung(en), die innerhalb von oder übergreifend zwischen verschiedenen Risikokategorien in einem Institut entstehen können und das Potenzial haben, (i) Verluste zu produzieren, die groß genug sind, um die Stabilität eines Instituts oder seine Fähigkeit, seinen Kernbetrieb auf-recht zu erhalten, zu bedrohen, oder (ii) eine wesentliche Änderung im Risikoprofil zu bewirken. In diesen Leitlinien werden die folgenden Begriffe verwendet, um zwei Bezie-hungen zwischen Risikokonzentrationen12 zu beschreiben:

• Intra-Risikokonzentration bezieht sich auf Risikokonzentrationen, die sich aus Interak-tionen zwischen verschiedenen Forderungen in einer einzelnen Risikokategorie ergeben können.

• Inter-Risikokonzentration bezieht sich auf Risikokonzentrationen, die sich aus Interak-tionen zwischen verschiedenen Forderungen aus mehreren verschiedenen Risikokate-gorie ergeben können. Die Interaktionen zwischen den verschiedenen Forderungen können aufgrund eines zugrundeliegenden gemeinsamen Risikotreibers oder aus in Wechselwirkung stehenden Risikotreibern entstehen.

Inter-Risikokonzentrationen können auch entstehen, wenn Forderungen eines Unter-nehmens oder miteinander eng verbundene Gruppen von Forderungen (beispielsweise in einer Branche oder einem Gebiet) nicht an derselben Stelle verbucht werden (z. B. Forderungen im Bankbuch und im Handelsbuch). Wenn Risiken einen gemeinsamen Ri-sikotreiber haben, der dazu führt, dass sie gleichzeitig oder sukzessive schlagend wer-den, können sich Korrelationen zwischen Risikoforderungen, die als niedrig eingestuft wurden, während eines Belastungszeitraums als hoch erweisen.

22. Das Konzentrationsrisiko kann Einflüsse auf Kapital, Liquidität und Ertrag eines Instituts haben. Diese drei Aspekte bestehen nicht isoliert voneinander und die Risikomanage-mentregeln der Institute müssen sie adäquat berücksichtigen.

23. Zusätzlich zu Konzentrationen innerhalb von und zwischen verschiedenen Risikoarten kann es bei einem Institut auch zu Konzentrationen in seiner Erlösstruktur kommen. So kann beispielsweise ein Institut, das ertragsmäßig stark von einem bestimmten Aktivi-tätssektor oder Gebiet abhängt, stärker durch sektorspezifische oder regionale Konjunk-turzyklen betroffen sein. Verschiedene Umsatzquellen sind vielleicht nicht unabhängig voneinander. Diese wechselseitigen Abhängigkeiten sollten bei der Bewertung des Kon-zentrationsrisikos berücksichtigt werden.

24. Während die Konzentration eines Unternehmens seine Anfälligkeit in Bezug auf be-stimmte Zyklen erhöhen kann, erhöht die geschäftliche und geografische Spezialisierung gegebenenfalls aber auch die Leistungsfähigkeit eines Instituts, da die Schwerpunktset-zung in bestimmten Sektoren, Produkten oder Regionen zu hohem Spezialwissen führen kann. Das Konzentrationsrisiko eines Unternehmens ist daher ausgewogen zu bewerten.

3. Allgemeine Erwägungen und Grundsätze für das Konzentrations-risikomanagement

Leitlinie 1. Die allgemeinen Risikomanagementregeln eines Instituts sollten das Kon-zentrationsrisiko und sein Management klar thematisieren.

25. Die Anforderungen für allgemeine Risikomanagementregeln werden in den allgemeinen Grundsätzen des CEBS für das Risikomanagement13 und im Abschnitt über interne Go-

12 Siehe auch „Cross-sectoral review of group-wide identification and management of risk concentrations“ des Ge-

meinsamen Forums (April 2008), http://www.bis.org/publ/joint19.pdf. 13 Siehe: http://www.c-ebs.org/documents/Publications/Standards--Guidelines/2010/Risk-

management/HighLevelprinciplesonriskmanagement.aspx.

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vernance der Leitlinien über die Anwendung des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß Säule 214 ausgeführt.

26. Im Einzelnen wird von Instituten erwartet, das Konzentrationsrisiko in ihren Governance- und Risikomanagementregeln entsprechend zu thematisieren, klare Zuständigkeiten zu-zuweisen und Richtlinien und Verfahren für die Ermittlung, Messung, Verwaltung, Über-wachung und Berichterstellung im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko zu ent-wickeln.

27. Das Leitungsorgan sollte verstehen und überprüfen, wie sich das Konzentrationsrisiko aus dem allgemeinen Geschäftsmodell eines Instituts ableitet. Dies sollte ein Ergebnis des Vorhandenseins geeigneter Geschäftsstrategien und Risikomanagement-Richtlinien sein.

28. Die Institute sollten eine praktische Definition dafür ableiten, was unter Beachtung ihrer Risikotoleranz als wesentliche Konzentration anzusehen ist. Außerdem sollten die Insti-tute das Niveau des aus den diversen Forderungen entstehenden Konzentrationsrisikos ermitteln, das sie bereit sind, zu akzeptieren (d. h., die Konzentrationsrisikotoleranz er-mitteln), wobei (unter anderem) das Geschäftsmodell, die Größe und die geografische Tätigkeitsausdehnung des Instituts gebührend berücksichtigt werden.

29. Die Konzentrationsrisiko-Richtlinien sollten angemessen dokumentiert sein und erläu-tern, wie Intra- und Inter-Risikokonzentrationen auf Gruppenebene und auf der Ebene des individuellen Unternehmens gehandhabt werden. Die Regeln für das Konzentrati-onsrisikomanagement und die zugrundeliegenden Richtlinien sollten auf allen Ebenen des Unternehmens in die allgemeine Risikomanagementkultur des Instituts einbezogen werden. Sie sollten in regelmäßigen Abständen überprüft werden, wobei Änderungen der Risikoneigung und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind.

30. Ausnahmen von den Richtlinien und Verfahren sollten ausreichend dokumentiert und auf der zuständigen Führungsebene berichtet werden. Von Instituten wird erwartet, dass sie Verfahren für eine unabhängige Überwachung (unabhängig vom Tagesgeschäft, bei-spielsweise durch die Risikoabteilung) der Einhaltung von Richtlinien und Verfahren ein-gerichtet haben, einschließlich der Überwachung und Berichterstellung bei Umgehungen von Grenzwerten. Jegliche Verletzung von Richtlinien und Verfahren, einschließlich der Umgehung von Grenzwerten, sollten zu entsprechenden Eskalationsverfahren und Maßnahmen des Managements führen.

Leitlinie 2. Um das Konzentrationsrisiko adäquat zu verwalten, sollten die Institute über einen integrierten Ansatz für die Einbeziehung aller Aspekten des Konzentrationsrisikos innerhalb von und zwischen Risikokategorien (Intra- und Inter-Risikokonzentration) ver-fügen.

31. Die Intra-Risikokonzentration sollte adäquat entweder in einer eigenen Disziplin oder vollständig eingebettet in das Risikomanagement erfasst werden, einschließlich Identifi-kation, Messung, Überwachung, Berichterstellung und Governance der zugrundeliegen-den Risikobereiche.

32. Inter-Risikokonzentrationen, die sich aus Wechselwirkungen zwischen Risikoarten erge-ben, werden vielleicht nicht vollständig berücksichtigt, wenn Risiken, die individuell er-kannt und gemessen werden („Silo“-Ansatz) einfach kombiniert (addiert) werden, z. B. durch die Addition von Value-at-Risk-Zahlen. In diesem Fall werden Inter-Risikokonzentrationen über einzelne Faktoren, die als Antriebsfaktor für Risiken ver-schiedener Geschäftsfelder wirken, möglicherweise nicht erfasst. Die Institute sollten über ein Regelwerk verfügen, mit dem solche Faktoren erkannt und ermittelt werden können, wie sie die einzelnen Risikoarten beeinflussen. Die Institute sollten auch be-

14 Siehe CEBS Guidelines on the Application of the supervisory review process under Pillar 2 (GL03), Kapitel 2.1

(http://www.c-ebs.org/getdoc/00ec6db3-bb41-467c-acb98e271f617675/GL03.aspx).

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rücksichtigen, wie die Risikominderungstechniken unter belasteten Marktbedingungen wirken würden.

33. Im integrierten Ansatz für das Konzentrationsrisikomanagement sollten die Institute auch genau auf Rückkopplungseffekte achten, also indirekte Einflüsse auf die Forderungen eines Instituts aufgrund von Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Ein zusätzlicher Verlust kann beispielsweise daraus entstehen, das bestimmte Vermögens-werte nicht veräußert werden können, nachdem ihr Wert stark gefallen ist. Unter diesen Umständen werden eventuell Inter-Risikokonzentrationen sichtbar.

Leitlinie 3. Die Institute sollten über ein Regelwerk für die Erkennung von Intra- und In-ter-Risikokonzentrationen verfügen.

34. Risikotreiber, die eine Quelle für Konzentrationsrisiken sein könnten, sollten erkannt werden. Außerdem sollte das Regelwerk zur Erkennung von Risikokonzentrationen um-fassend genug sein, um sicherzustellen, dass alle Risikokonzentrationen erfasst werden, die für das Institut signifikant sind, einschließlich bilanz- und außerbilanzmäßige Positio-nen und festgeschriebene oder nicht festgeschriebene Forderungen, und sich über alle Risikoarten, Geschäftsfelder und Unternehmenseinheiten erstrecken. Daraus folgt, dass ein Institut über geeignete Datenverarbeitungssysteme verfügen sollte, damit es Kon-zentrationen aufgrund verschiedener Forderungen (Forderungsarten) erkennen kann. Die Institute sollten Elemente des Konzentrationsrisikos ermitteln, die mithilfe der bereits vorhandenen Modelle nicht ausreichend behandelt wurden.

35. Da ein Institut nicht isoliert arbeitet, sollte es wirtschaftliche Entwicklungen in Betracht ziehen, die die Finanzmärkte und ihre Akteure beeinflussen oder von ihnen beeinflusst werden. Als wichtiges Element sollten auch systemweite Interaktionen und Rückkopp-lungseffekte und deren Einflüsse auf das Institut berücksichtigt werden. Die Analyse die-ser potenziellen Interaktionen und Rückkopplungseffekte muss gründlich genug erfolgen, damit das Institut einen zukunftsgerichteten Ansatz für sein Konzentrationsrisikomana-gement implementieren kann.

36. Ein Institut sollte die sich entwickelnden Wechselwirkungen zwischen den Märkten und der Wirtschaft laufend überwachen, um potenzielle Konzentrationsrisiken (auf Gruppen- und Einzelbasis) und die zugrundeliegenden Treiber für diese Risiken einfacher erken-nen und verstehen zu können. Bei der Überwachung sollte sich das Institut nicht mit of-fensichtlichen Beobachtungen begnügen, da die einfache Beobachtung der Veränderun-gen von Märkten und wirtschaftlichen Variablen dem Institut nicht die erforderlichen Ein-sichten verschafft, um einen zukunftsgerichteten Ansatz für sein Konzentrationsrisiko-management umzusetzen.

37. Stresstests in der Form von Sensitivitätsanalysen und mit komplexeren Szenarien sind ein Schlüsselinstrument für die Erkennung von Konzentrationsrisiken. Die Analyse sollte auf institutsweiter Basis erfolgen und über die Geschäftsbereiche (oder Töchter der Gruppe) sowie den Schwerpunkt auf die Risikoart „Konzentration“ (für den sie eine nütz-liche Ergänzung darstellen kann15) hinausgehen. Mit Stresstests kann ein Institut auch Wechselwirkungen zwischen Forderungen erkennen, die nur unter Belastungsbedingun-gen sichtbar werden, einschließlich komplexer Ereignisse in Form von Kettenreaktionen, für die das sukzessive Eintreten von Nebenrisiken (beispielsweise Liquidität) und Ereig-nissen zweiter, dritter Ordnung charakteristisch ist.

38. Die Verwendung von Stresstests als Methode zur Erkennung von Konzentrationsrisiken bedeutet nicht notwendigerweise, dass Stresstests ausschließlich für Zwecke des Kon-zentrationsrisikomanagements durchgeführt werden sollten. Obwohl bestimmte Sensitivi-tätsanalysen, die zielgerichtet das Verhalten bekannter Konzentrationen in einem Portfo-lio oder auf der Ebene von Einzelrisiken untersuchen, den Wissensstand des Instituts

15 Weitere Hinweise zu Stresstests, einschließlich der Konzentrationsrisiko-Stresstests, finden Sie in den überarbei-

teten CEBS-Leitlinien für Stresstests unter http://www.cebs.org/documents/Publications/Standards---Guidelines/2010/Stress-testingguidelines/ST_Guidelines.aspx.

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über Konzentrationsrisiken verbessern können, sind ganzheitliche Stresstests, bei denen die Risiken untersucht werden, denen ein Institut als Ganzes ausgesetzt ist (firmenweite Stresstests) für die Erkennung von Konzentrationsrisiken gegebenenfalls besonders sinnvoll.

39. Die Institute sollten Konzentrationsrisiken ermitteln, wenn sie den Einstieg in neue Aktivi-täten planen, insbesondere jene Risiken, die sich aus neuen Produkten oder Märkten ergeben.

Leitlinie 4. Die Institute sollten über ein Regelwerk für die Messung von Intra- und Inter-Risikokonzentrationen verfügen. Diese Messungen sollten die Wechselwirkungen zwi-schen Forderungen ausreichend erfassen.

40. Das Regelwerk für Messungen sollte das Institut in die Lage versetzen, die Einflüsse von Risikokonzentrationen auf seine Umsätze/Ertragskraft, Solvabilität, Liquiditätslage und Einhaltung regulatorischer Anforderungen zuverlässig und rechtzeitig zu bewerten und zu quantifizieren. Die Häufigkeit der Messungen sollten in einem angemessenen Ver-hältnis zur Dimension und Komplexität der Tätigkeiten des Instituts stehen. Das Regel-werk für die Messungen sollte regelmäßig überprüft werden und Änderungen im wirt-schaftlichen Umfeld und mögliche Änderungen im Risikoprofil des Instituts unter Beach-tung seiner aktuellen und geplanten Aktivitäten entsprechend widerspiegeln.

41. Mehrere Methoden oder Messungen sind ggf. nötig, um eine angemessene Sicht der verschiedenen Dimensionen der Risikolage zu erhalten. Stresstests anhand von Szena-rien können ein besonders gut geeignetes Instrument für die Entwicklung von zukunfts-gerichteten Ansätzen sein, indem sie verschiedene Sichten auf potenzielle Entwicklun-gen des Markts und der Wirtschaft in die Methoden des Instituts zur Risikomessung ein-beziehen und diese Sichten in Risikobegriffe übersetzen. Wenn sie nicht im Rahmen der standardmäßigen Akkumulationsmethoden durchgeführt werden, können Stresstests auf Szenariobasis ein geeignetes Instrument für die Bewertung der eingesetzten Standard-methoden sein.

42. Das Leitungsorgan sollte die wichtigsten Einschränkungen und zugrundeliegenden An-nahmen des Regelwerks für Messungen kennen. Die mit der Risikokontrolle beauftragte Funktion sollte in angemessenem Ausmaß alle Einschränkungen und Annahmen der Modelle und ihre Kalibrierung berücksichtigen, insbesondere über die Anwendung von Stresstests.

Leitlinie 5. Die Institute sollten über geeignete Einrichtungen verfügen, um Konzentrati-onsrisiken kontrollieren, überwachen und reduzieren zu können. Die Institute sollten geeignete interne Grenzen, Schwellenwerte oder ähnliche Konzepte verwenden.

43. Das aktive Risikomanagement ist erforderlich, um die Gefahr des Eintretens von uner-wünschten konzentrierten Forderungen innerhalb von Portfolios zu vermindern. Es ist al-lerdings zu beachten, dass dieses aktive Management zu nachfolgenden Risiken führen kann, deren Handhabung schwierig sein könnte (z. B. Liquiditätsrisiko für Aktiva). Eine laufende Bewertung und Nachjustierung von Geschäfts- und Strategiezielen ist ebenfalls erforderlich, um den Aufbau von unerwünschten und langfristigen Risikokonzentrationen zu verhindern.

44. Ein Institut sollte von der Führungsebene ausgehende (Top-Down-Ansatz) und grup-penweite Strukturen für Konzentrationsrisikogrenzen (einschließlich geeigneter Unter-grenzen quer über Töchter der Gruppe und Risikoarten) für Forderungen an Kontrahen-ten oder Gruppen von verbundenen Kontrahenten, Sektoren oder Branchen sowie für bestimmte Produkte oder Märkte festlegen.

45. Die Strukturen für Grenzwerte und die Ebenen sollten die Risikotoleranz des Instituts widerspiegeln und alle relevanten Wechselwirkungen innerhalb von und zwischen Risi-kofaktoren berücksichtigen. Die Strukturen für Grenzwerte sollten bilanz- und außerbi-lanzmäßige Positionen und die Strukturen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

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auf Gruppen- und Einzelebene abdecken. Die Strukturen für Grenzwerte sollten auf allen relevanten Ebenen des Instituts entsprechend dokumentiert und kommuniziert werden.

46. Die Institute sollten regelmäßige Analysen ihrer Portfolios und Forderungen einschließ-lich Schätzungen ihrer Trends durchführen und die Ergebnisse dieser Analysen berück-sichtigen, wenn die Eignung der Verfahren und Grenzwerte, Schwellenwerte oder ähnli-chen Konzepte für das Konzentrationsrisikomanagement festgelegt und überprüft wird. Beispiele für Elemente einer solchen Analyse sind z. B.:

• Durchführung einer detaillierteren Überprüfung der Risikoumgebung in bestimmten Sektoren

• Überprüfung der wirtschaftlichen Leistung bestehender Kreditnehmer mit höherer In-tensität

• Überprüfung der Genehmigungsgrenzen für das Tagesgeschäft

• Überprüfung der Risikominderungstechniken, ihres Werts und ihrer rechtlichen Durch-setzbarkeit

• Überprüfung von outgesourcten Aktivitäten und Verträgen mit Dritten (Lieferanten)

• Überprüfung der Finanzierungsstrategie, um die Aufrechterhaltung einer effektiven Di-versifikation bei Finanzierungsquellen und Finanzierungsinhalten sicherzustellen

• Überprüfung der Geschäftsstrategie

47. Wenn Problembereiche erkannt werden, sollten die Institute entsprechende Maßnahmen zur Risikominderung treffen. Mögliche Maßnahmen sind:

• Reduktion der Grenzwerte oder Schwellenwerte für Risikokonzentrationen

• Anpassung der Geschäftsstrategie zur Vermeidung unerwünschter Konzentrationen

• Diversifikation der Aktiva- oder Mittelzuweisung

• Anpassung der Finanzierungsstruktur

• Kauf von Absicherungen von anderen Parteien (z. B. Kreditderivate, Pfandrechte, Ga-rantien, Risikobeteiligungen)

• Verkauf bestimmter Vermögenswerte Änderung der Outsourcing-Verträge

48. In Beziehung auf das Konzentrationsfinanzierungsrisiko können folgende Grenzwerte gesetzt werden:

• Grenzwerte für die Finanzierung von Interbankmärkten

• Grenzwerte für maximale oder minimale Durchschnittsfälligkeiten

49. Außerdem können andere Grenzwerte zur Beschränkung der Liquiditätskonzentration in Betracht gezogen werden, beispielsweise:

• Grenzwerte bezüglich nicht übereinstimmender Fälligkeiten, insbesondere Grenzwerte bezüglich kumulierter Liquiditätslücken

• Grenzwerte, die sich auf außerbilanzielle Positionen beziehen

50. Andere nützliche Instrumente sind Indikatoren und Auslöser (interne Liquiditätskennzah-len), die wie bei Grenzwerten auf bestimmte Schwellenwerte abzielen, aber in der Regel auf konservativeren Stufen eingerichtet werden als die Grenzwerte. Sie werden einge-führt, um potenzielle schwierige Situationen anzukündigen und sollten zu vorbeugenden Maßnahmen führen, mit denen das Überschreiten der Grenzwerte verhindert wird.

51. Von den Instituten verwendete Risikominderungstechniken sollten adäquat und hand-habbar sein sowie von den beteiligten Mitarbeitern vollinhaltlich verstanden werden. Das Institut muss sicherstellen, dass bei der Minderung des Konzentrationsrisikos nicht zu stark spezifischen Risikominderungsinstrumenten vertraut wird, wodurch in gewisser

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Weise ein Konzentrationsrisiko durch ein anderes ersetzt wird, indem die Eigenheit und die Qualität der Risikominderungsinstrumente berücksichtigt wird.

52. Die Institute sollten darauf achten, dass sie keine Diversifikation in Aktivitäten oder Pro-dukten vornehmen, in denen sie nicht über ausreichende Erfahrungen verfügen, für die ihre Struktur oder ihr Geschäftsmodell nicht geeignet ist, oder die nicht mit der Risikonei-gung des Instituts übereinstimmen. Die Risikominderungsstrategie kann zu einer Bevor-zugung gewisser Formen der Konzentration gegenüber der Diversifikation führen, bei-spielsweise durch Konzentration auf hochwertige Vermögenswerte im Vergleich zur Di-versifikation (ausschließlich zum Zweck der Diversifikation) in weniger hochwertige Ver-mögenswerte, sodass das Risikoprofil insgesamt erhöht wird. Es ist zu beachten, dass eine Reduktion des Konzentrationsrisikos nicht zu einer Erhöhung des allgemeinen Risi-koprofils der zugrundeliegenden Forderungen (Portfolio) führen darf, also dass die Quali-tät der diversifizierten Forderungen dieselbe oder eine höhere Qualität haben soll als die ursprünglichen Forderungen.

53. Die Institute sollten über geeignete Einrichtungen verfügen, um Konzentrationsrisiken kontrollieren, überwachen und reduzieren zu können. Diese Einrichtungen sollten die rechtzeitige, präzise und umfassende Bereitstellung geeigneter Informationen über das Konzentrationsrisikoniveau für das Management und das Leitungsorgan bereitstellen.

54. Ein Institut sollte ein zuverlässiges, rechtzeitiges und vollständiges Regelwerk für die Überwachung und Berichterstattung über Risikokonzentrationen eingerichtet haben, auf dessen Basis effiziente Entscheidungen getroffen werden können. Dies könnte Teil ei-nes bestehenden Überwachungs- und Berichtsregelwerks sein. Die Managementberich-te sollten qualitative und gegebenenfalls quantitative Informationen über Intra- und Inter-Risikokonzentrationen sowie über wesentliche Risikotreiber und getroffene Risikominde-rungsmaßnahmen enthalten. Die Berichte sollten je nach Situation Informationen auf der Ebene der Gruppe und ihrer Töchter enthalten, den festgelegten Strukturen für Grenz-werte folgen und verschiedene Geschäftsfelder, geografische Bereiche und Rechtsper-sonen überspannen.

55. Die Häufigkeit der Berichterstattung sollte der Bedeutung und Art der Risikotreiber ent-sprechen, insbesondere in Bezug auf ihre Volatilität. Ad-hoc-Berichte können die perio-dischen Berichte ergänzen.

56. Ein Institut sollte angemessene Managementinformationssysteme eingerichtet haben, um das Verhalten von Konzentrationen, die aus verschiedenen Forderungen und Risiko-arten entstehen, anhand genehmigter Grenzwerte zu überwachen. Die Ergebnisse einer derartigen Überwachung der Grenzwerte (Ausnutzung von Grenzwerten) sollten in den Managementberichten und Tätigkeitsberichten für die Personen enthalten sein, die mit Grenzwerten arbeiten. Die Institute sollten geeignete Eskalationsverfahren für Übertre-tungen der Grenzwerte eingerichtet haben.

Leitlinie 6. Die Institute sollten sicherstellen, dass in ihrem Regelwerk für interne Kapita-ladäquanzverfahren und Kapitalplanungen das Konzentrationsrisiko adäquat berück-sichtigt wird. Insbesondere sollten sie, wo dies relevant erscheint, die Höhe des Kapi-tals beurteilen, dessen Vorhaltung sie angesichts der Risikokonzentration in ihren Port-folios für adäquat erachten.

57. Ein Institut sollte bei seiner Bewertung der Kapitaladäquanz in seinem internen Kapitala-däquanzverfahren das Konzentrationsrisiko berücksichtigen und nachweisen können, dass die interne Kapitalbewertung umfassend und adäquat auf das Konzentrationsrisiko angepasst ist. Wenn ein Institut seinen Aufsichtsbehörden nachweisen kann, dass das Konzentrationsrisiko (Intra- und Interrisiko) im Rahmen der Kapitalplanung adäquat be-rücksichtigt ist, ist es gegebenenfalls nicht notwendig und angesichts der von den Institu-ten verwendeten Modelle nicht immer möglich, dem Konzentrationsrisiko als eigene Ka-tegorie in Säule 2 Kapital zuzuweisen (Ausweisen des Kapitalschätzungsattributs für Konzentrationsrisiko in einer einzigen Zeile). Jedoch muss unter allen Umständen die in-

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terne Kapitalschätzung alle wesentlichen Risiken abdecken, die für ein Institut gelten, einschließlich Intra- und Inter-Risikokonzentrationen.

58. Ein Institut sollte die Risikominderung in seiner Gesamtbewertung des Konzentrationsri-sikos berücksichtigen. Bei der Bewertung der Risikominderung kann ein Institut zahlrei-che sachdienliche Faktoren berücksichtigen, darunter die Qualität seines Risikomana-gements und anderer interner Systeme und Kontrollen, sowie seine Fähigkeit, wirksame Managementmaßnahmen zur Anpassung des Niveaus von Konzentrationsrisiken umzu-setzen.

59. Während die Rolle des Kapitals innerhalb dieses breiteren Kontexts bewertet werden sollte, wobei berücksichtigt werden muss, dass die Gewichtung der verschiedenen Fak-toren bei den verschiedenen Instituten unterschiedlich ausfallen wird, ist zu erwarten, dass bei höherem Konzentrationsniveau auch die Verpflichtung der Institute stärker aus-fallen wird, nachzuweisen, wie sie die Folgen für die Kapitalausstattung bewertet haben.

4. Management und Überwachung des Konzentrationsrisikos in den einzelnen Risikobereichen

4.1 Kreditrisiko16

60. Die Institute sollten eine knapp gefasste und praktische Definition dafür ableiten, was als wesentliche Kreditkonzentration anzusehen ist. Die Definition sollte die Unterarten der behandelten Kreditkonzentrationen erfassen, einschließlich Forderungen an dieselben Kontrahenten, Gruppen verbundener Kontrahenten und Kontrahenten in demselben Wirtschaftssektor, in demselben geografischen Gebiet oder mit derselben Aktivität oder derselben Warenkategorie, einschließlich der Anwendung von Kreditrisikominderungs-techniken und einschließlich insbesondere von Risiken, die mit Großkrediten (z. B. für einen einzelnen Pfandrechtgeber) verbunden sind17.

Leitlinie 7. Die Institute sollten Methoden und Instrumente einsetzen, um das Gesamt-kreditrisiko in Bezug auf einen Kunden, ein Produkt, eine Branche oder ein Gebiet sys-tematisch zu ermitteln.

61. Die Infrastruktur, die eingesetzt wird, um Kreditrisiken zu akkumulieren und zu konsoli-dieren sowie die Kreditrisikolimits zu verwalten, muss ausreichend robust sein, um auf institutsweiter Basis die Komplexität des Kreditportfolios aus der Perspektive der Bezie-hungen zum Kreditnehmer und der Nachrangigkeit zu erfassen.

62. Beispielsweise können Institute mit Forderungen, die durch (bedingungslose, teilweise oder als Patronatserklärung abgegebene) Garantien unterstützt werden, oder andere Formen der Bonitätsverbesserung (wie Kreditversicherung oder Kreditausfallsversiche-rungen) verwenden, komplexere Beziehungen zwischen Kreditnehmern haben. Diese Nachrangigkeitsfragen können die Erstellung einer akkumulierten Kreditrisikoliste, insbe-sondere für konsolidierte Gruppen, erschweren und daher den Prozess der Ermittlung von Kreditkonzentrationsrisiken gefährden.

63. Zusätzlich können Kreditkonzentrationsrisiken aus der Struktur entstehen, die komple-xen Produkten zugrunde liegen, beispielsweise Verbriefungen.

16 Siehe auch CEBS Guidelines on the implementation of the revised large exposures regime [CEBS-Leitlinien zur

Implementierung des neugefassten Regelwerks für Großkredite] (http://www.c-ebs.org/documents/Publications/Standards--Guidelines/2009/Large-exposures_all/Guidelines-on-Large-exposures_connected-clientsan.aspx). Es wird angemerkt, dass keine Gruppe einheitlicher Regeln alle Aspekte des Gesamtrisikoprofils eines Instituts erfassen kann. Die Anforderungen für Großkredite der CRD können als sinnvoller Ausgangspunkt herangezogen werden, sind aber allein nicht ausreichend, damit Institute ihre eigenen internen Risikomanagementsysteme für das Kreditkonzentrationsrisiko definieren können. 17 Siehe auch Anhang V der CRD und CEBS Guidelines on the implementation of the revised large exposures re-

gime [CEBS-Leitlinien zur Implementierung des neugefassten Regelwerks für Großkredite] (http://www.cebs.org/documents/Publications/Standards---Guidelines/2009/Largeexposures_all/Guidelines-on-Large-exposures_connected-clients-an.aspx) sofern miteinander verbundene Kunden betroffen sind.

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64. Außerdem können Kreditkonzentrationsrisiken im Banken- und Handelsbuch (oder einer Kombination aus beiden) entstehen, wobei es im letzteren in Form eines Kontrahentenri-sikos und signifikanter Risikoabhängigkeit von bestimmten Instrumenttypen entsteht, die demselben spezifischen Risiko ausgesetzt sind.

65. Schließlich werden wechselseitige Abhängigkeiten zwischen Gläubigern aufgrund ge-meinsamer Kontrahenten, Verknüpfungen über Lieferantenketten, Gemeinschaftseigen-tum, Bürgen usw., die über sektorspezifische oder geografische Verknüpfungen hinaus-gehen, möglicherweise nur unter gestressten Umständen sichtbar. Daher können Stresstests ein hilfreiches Instrument für die Bemessung eventueller verborgener Kon-zentrationen im Kreditportfolio sein.

Leitlinie 8. Die Modelle und Indikatoren, die von Instituten verwendet werden, um das Kreditkonzentrationsrisiko zu messen, sollten die Art der wechselseitigen Abhängigkei-ten zwischen Forderungen erfassen.

66. Das Modellrisiko kann bei der Modellierung des Kreditkonzentrationsrisikos beträchtlich sein. Ein fundamentaler Faktor, der der Modellierung von wechselseitigen Abhängigkei-ten der Kreditnehmer zugrunde liegt, betrifft die Art des Modells. Modelle können funda-mental unterschiedliche Strukturen haben (z. B. Normalform ggü. Strukturmodelle) oder in unterschiedlichen Konfigurationen ausgeführt werden (z. B. im Standardmodus ggü. Marktwertmodus). Da die Wahl des Modells beträchtliche Auswirkungen auf die Bewer-tung des Konzentrationsrisikos hat, müssen die Institute ein umfassendes Verständnis für die zugrundeliegenden Annahmen und Techniken entwickeln, die in ihren Modellen verwendet werden.

67. Die Institute sollten nachweisen, dass die gewählte Modellstruktur zu den Eigenschaften ihres Portfolios und der Abhängigkeitsstruktur ihrer Kreditforderungen passt. Nicht alle Modelle erfassen verschiedene Typen von wechselseitigen Abhängigkeiten gleicherma-ßen gut. Wenn versäumt wird, relevante Portfolio-Eigenschaften einzubeziehen, kann es zu einer Unterschätzung der Konzentrationsrisiken kommen.

68. Beispielsweise gilt: Bei der Modellierung von wechselseitigen Abhängigkeiten für Privat-kredite oder Kredite an KMU, für die keine Marktdaten vorhanden sind, verlassen sich Institute ggf. auf Daten, die für diese Forderungen nicht repräsentativ sind. Außerdem sind die Annahmen, beispielsweise bezüglich der Abhängigkeitsstruktur zwischen den Kreditnehmern, nur lokal gültig oder können in einem ungünstigen Umfeld gegenstands-los werden.

69. Ein anderer Bereich, der berücksichtigt werden muss, ist das Ausmaß, in dem die Mus-terperiode, die für die Kalibrierung des Modells verwendet wird, schwerwiegende wirt-schaftliche Umstände ausreichend widerspiegelt und stabile Schätzungen ergibt. Die In-stitute sollten nachweisen können, wie mit angemessen konservativem Ansatz gearbei-tet wurde, insbesondere in Fällen, in denen die für die Schätzung verwendete Zeitserie die Jahre mit schwacher Konjunktur nicht erfasst.

70. Schließlich erwachsen Herausforderungen auch aus der Messung des Kreditkonzentra-tionsrisikos aufgrund der Häufung (bestimmter Typen) von Kreditforderungen bei ähnli-chen Kontrahenten in allen Geschäftsbereichen eines Instituts. Forderungen können sich aus diversen Aktivitäten in verschiedenen Bereichen der Organisation ergeben, bei-spielsweise Kreditgewährung, Kontrahentenkreditrisiko aus Handelsaktivitäten, Verwal-tung der Sicherheiten und Gewährung von Kreditlinien.

4.2 Marktrisiko

71. Das Marktkonzentrationsrisiko kann aus einzelnen Risikofaktoren oder mehreren, mit-einander korrelierenden Risikofaktoren entstehen. Es ist vielleicht nicht immer direkt er-kennbar, dass mehrere Risikofaktoren miteinander korrelieren, diese Tatsache tritt bis-weilen erst unter gestressten Marktbedingungen zutage. Die Institute sollten alle wesent-lichen Risikofaktoren ermitteln und insbesondere durch Stresstests und Sensitivitätsana-lysen verstehen, wie ihre Marktrisikoprofile und der Wert ihrer Portfolios durch Verände-

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rungen in den Korrelationen und durch nichtlineare Effekte verändert werden. Insbeson-dere können sich Konzentrationen bei Forderungen im Handelsbuch und anderen Bü-chern ergeben.

72. Viele Institute verwenden ein VaR-Modell und entsprechende Obergrenzen, um die Posi-tionen zu überwachen, für die ein Marktrisiko besteht. VaR-Modelle können unbelastete Korrelationen zwischen Risikofaktoren verwenden. Unter gestressten Bedingungen än-dern sich die wechselseitigen Abhängigkeiten, und die Vorteile der Anlagendiversifizie-rung im Handelsportfolio werden vielleicht überschätzt. Außerdem basieren Preise, die in Modellen verwendet werden, möglicherweise nicht auf realen Marktpreisen, sondern sind das Ergebnis von Bewertungstechniken, die auf beobachtbaren Markttrends oder nicht beobachtbaren Annahmen basieren, die im Stressfall von begrenzter Gültigkeit sind und daher nicht das wahre Konzentrationsrisiko eines Instruments darstellen. Das Konzentrationsrisiko kann auch aufgrund der Handlungen anderer Marktteilnehmer ent-stehen. Auch systemische Risiken können eine wichtige Quelle von Konzentrationen sein. Dies wird in den Modellen möglicherweise unterschätzt.

73. Traditionelle VaR-Modelle erfassen möglicherweise nicht den kompletten Bereich der Marktrisikokonzentrationen, insbesondere wo es um Konzentrationen geht, die unter ge-stressten Bedingungen entstehen. Die VaR-Ergebnisse eines Instituts geben die ge-stressten Marktbedingungen möglicherweise nicht wieder und daher werden Konzentra-tionen nicht erkannt. Insbesondere verbergen Nettopositionen unter Umständen große darunterliegende Positionen, bei denen signifikante Konzentrationsrisiken entstehen können. Daher müssen die Maßstäbe, die zur Überwachung des Konzentrationsrisikos verwendet werden, über das Potenzial verfügen, den Aufbau von konzentrierten Positio-nen in einem oder mehreren Risikofaktoren vorauszuahnen und zu erkennen.

Leitlinie 9. Die Bewertung des Konzentrationsrisikos eines Instituts sollte die potenziel-len Effekte verschiedener Liquiditätshorizonte einbeziehen, die sich im Zeitverlauf eben-falls verändern können18.

74. Das Marktliquiditätsrisiko ist das Risiko, dass eine Position nicht kurzfristig ausgebucht oder ausgeglichen werden kann, ohne den Marktpreis wesentlich zu beeinflussen, weil die Markttiefe nicht ausreicht oder der Markt zerrüttet ist.

75. Ein Institut sollte seine Konzentrationsrisiken bewerten und verschiedene Liquiditätshori-zonte annehmen. Angesichts der Einflüsse, die die Liquidität auf das Konzentrationsrisi-ko haben könnte, ist eine sorgfältige Bewertung der Liquiditätshorizonte unter normalen und gestressten Marktbedingungen erforderlich. Dies muss in Betracht gezogen werden, wenn ein Institut seine Risikolimits festlegt.

4.3 Operationelles Risiko

76. Die Konzentration des operationellen Risikos (OPRC, von Operational Risk Concentrati-on) ist eine einzelne operationelle Risikoposition oder eine Gruppe von operationellen Risikopositionen, die groß genug ist, um das Gesamtrisikoprofil des Instituts so zu schwächen, dass seine finanzielle Stabilität oder seine Fähigkeit, sein Kerngeschäft zu führen, bedroht ist. Es ist vielleicht nicht immer direkt erkennbar, dass mehrere Risiko-faktoren miteinander korrelieren, diese Tatsache tritt bisweilen erst unter gestressten Marktbedingungen zutage.

77. Das OPRC-Konzept ist relativ neu, und das Verständnis seiner Merkmale und Ähnlich-keiten mit anderen Formen des Konzentrationsrisikos durch Aufsichtsbehörden und Insti-tute befindet sich in einem frühen Entwicklungsstadium.

78. Daher sind die folgenden Leitlinien nur eine erste Zusammenstellung von Empfehlungen zu OPRC. Sie wurden so gestaltet, dass der Dialog und der Ideenaustausch zwischen Aufsichtsbehörden und Instituten angeregt wird19.

18 Beachten Sie auch die Diskussion über das Liquiditätsrisiko in Abschnitt 4.4.

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Leitlinie 10. Die Institute sollten alle Aspekte von OPRC im Zusammenhang mit ihren geschäftlichen Aktivitäten verstehen.

79. Die Institute sollten als Teil ihres Reglements für die Verwaltung des operationellen Risi-komanagements die Hauptquellen von OPRC identifizieren und sowohl die realisierten als auch die potenziellen Einflüsse verstehen.

80. Alle Quellen von OPRC sollten berücksichtigt werden. Die Institute sollten die Möglich-keit in Betracht ziehen, dass die Quellen mit den Merkmalen der Aktivitäten des Instituts oder der Organisationsstruktur verknüpft sind.

81. So sind beispielsweise Institute mit umfangreichen Zahlungs- und Verrechnungsfunktio-nen oder solche, die mit hoher Frequenz Handelsaktivitäten durchführen bzw. für wichti-ge Funktionen von einem Lieferanten bzw. einer kleinen Gruppe von Dienstanbietern abhängen (z. B. IT-Plattformen/Lieferanten, Outsourcer, Versicherungsgesellschaften) besonders von OPRC abhängig.

82. Bei anderen potenziellen Quellen von OPRC (beispielsweise eine Geschäftsentschei-dung, eine „aggressive Verkaufskampagne“ durchzuführen, die später aufgrund von Rückerstattungen an Kunden zu Verlusten führt) sind die negativen Folgen und Auswir-kungen auf das Gesamtrisikoprofil des Instituts leichter erkennbar.

83. Viele Verlustereignisse mit hoher Frequenz und mittelstarken Auswirkungen (High Fre-quency/Medium Impact, HFMI) und mit niedriger Frequenz und starken Auswirkungen (Low Frequency/High Impact, LFHI) könnten als OPRC-Ereignisse angesehen werden. Die häufige Wiederholung von Ereignissen mit mittelstarken Auswirkungen – wenn diese nicht gemildert werden - bedrohen langfristig das Überleben eines Instituts, während Er-eignisse mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit aber starken Auswirkungen zu einem so-fortigen Default eines Instituts führen können.

84. Obwohl nicht alle HFMI- und LFHI-Verlustereignisse mit OPRC verbunden sind, ist ihre Erkennung und Verarbeitung für das Verständnis des operationellen Risikoprofils im In-stitut von besonderer Wichtigkeit. HFMI- und LFHI-Verlustereignisse sollten als Elemente eingestuft werden, die zum Konzentrationsrisiko beitragen, wenn sie eine gemeinsame Ursache haben (z. B. unangemessene Kontrollen oder Verfahren).

85. Häufig entstehen HFMI- und LFHI-Verlustereignisse aus zeitlich mehrfach auftretenden Verlusten und Verlusten mit mehreren Auswirkungen20. Da solche Verluste in der Regel organisatorische Reaktionen und Maßnahmen zur Risikominderung nach sich ziehen, sollten alle Institute geeignete Grundsätze definieren und spezifische Kriterien und Bei-spiele festlegen, um zeitlich mehrfach auftretende Verluste und Verluste mit mehreren Auswirkungen in ihrer Geschäfts- und Organisationsstruktur zu erkennen, zu klassifizie-ren und zu verarbeiten.

Leitlinie 11. Die Institute sollten geeignete Instrumente einsetzen, um ihre Anfälligkeit für OPRC zu bewerten.

86. Alle Institute sollten mögliche Risikokonzentrationen berücksichtigen, wenn sie ihr opera-tionelles Risiko bewerten. Die Bewertungsinstrumente sollten in einem angemessenen Verhältnis zu Größe und Komplexität des Instituts und zum Typ der Methode stehen, die zur Berechnung der Werte für das operationelle Risikokapital verwendet wird.

19 Der CEBS plant eine Überarbeitung dieser Leitlinien, wenn bewährte Praktiken für die Erkennung, Bewertung und

Verwaltung von OPRC in der Finanzbranche verfügbar sind. 20 Die Absätze 526 und 527 der CEBS Guidelines on the implementation, validation and assessment of Advanced

Measurement (AMA) and Internal Ratings Based (IRB) Approaches (GL10) definieren „zeitlich mehrfach auftretende Verluste“ und „Verluste mit mehreren Auswirkungen“ als Gruppe von aufeinanderfolgenden Verlusten, die in ver-schiedenen Zeitperioden auftreten, aber mit demselben operationellen Risikoereignis verbunden sind, respektive als Gruppe von miteinander verbundenen Verlusten, die verschiedene Rechtssubjekte oder Geschäftsfelder, Ein-heiten usw. betreffen, sich aber auf dasselbe Grundereignis beziehen. Absatz 530 legt fest, dass die damit verbun-denen Verluste in einem kumulierten Verlust zusammengerechnet werden müssen, bevor sie von den AMA-Instituten für Eigenkapitalberechnungen herangezogen werden.

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87. Insbesondere die Analyse der Häufigkeitsmuster und des Schweregrads der Verlustda-ten (intern und/oder extern) können die wesentlichen Determinanten und Auswirkungen von OPRC fassbar machen.

88. Beinahe-Ereignisse und operationelle Risikogewinne21 auf der einen Seite und die Sze-narioanalyse bzw. ähnliche Verfahren, die Expertenmeinungen enthalten, auf der ande-ren Seite ergeben eine stärker in die Zukunft gerichtete Perspektive auf die Anfälligkeit für OPRC, die im aktuellen Umfeld enthalten oder mit neuen Geschäftsfeldern, Änderun-gen in der Struktur des Instituts oder jüngsten Entscheidungen der Unternehmensleitung usw. verbunden ist.

89. Manager des operationellen Risikos und interne Kontrollfunktionen sollten gegebenen-falls mit der Bewertung der Anfälligkeit eines Instituts für OPRC befasst werden. Die Sammlung von Verlustdaten sollte ebenfalls Teil der Bewertung bilden.

90. Stabile interne Verfahren und Systeme sowie ausreichende personelle Ressourcen sind ein wesentlicher Faktor für die Vermeidung unnötiger Risikokonzentrationen. Dennoch ist das Bankgeschäft normalerweise einem bestimmten Grad von OPRC ausgesetzt und daher ein geeignetes internes Kontrollsystem für die Minderung dieser Risiken von aus-schlaggebender Bedeutung.

91. Die CRD verlangt, dass von den Instituten Ausweichpläne und Fortführungspläne erstellt werden, um ihre Kapazität sicherzustellen, ihre Geschäfte fortzuführen und Verluste zu begrenzen, wenn ernsthafte Unterbrechungen ihrer Geschäftstätigkeiten eintreten22. Diese Pläne sind für das Management der Risikokonzentration entscheidend, insbeson-dere in Bezug auf Ereignisse mit einer geringen Eintrittswahrscheinlichkeit, die aber auf-grund von Geschäftsunterbrechungen mit schweren Verlusten verbunden sind.

92. OPRC kann auch durch den Einsatz von Risikominderungstechniken verwaltet werden, beispielsweise durch den Abschluss von Versicherungsprogrammen für die Deckung von Verlusten, beispielsweise Betrug, eine aggressive Verkaufskampagne oder die Un-fähigkeit externer Dienstanbieter, die Leistungen zu erbringen.

93. Der Einsatz von Risikominderungstechniken kann zum Entstehen anderer Risikoarten (beispielsweise Kreditrisiken) führen, die die Gesamtmaßnahmen für die Risikominde-rung in ihrer Wirksamkeit reduzieren können (z. B. Risiko gerichtlicher Auseinanderset-zungen oder andere zusätzliche operationelle Risiken). Dies kann auch als sekundäre OPRC angesehen werden. Ein solches Risiko kann entstehen, wenn eine Bank ihre Ri-siken oder konzentrierten Risiken nur bei einer Versicherungsgesellschaft versichert hat, die entweder nicht genügend Kapazitäten hat, um alle operationellen Risiken abzude-cken, die von der Bank übertragen werden, oder nicht in der Lage ist, qualifizierte Mit-versicherer und Rückversicherer zu finden, um diese Risiken zu teilen.

94. Beim Einsatz von Risikominderungstechniken für OPRC sollten die Institute das Restrisi-ko berücksichtigen, das beim Institut verbleiben könnte, und sich überlegen, ob zusätzli-che, mit den Instrumenten für die Risikominderung verbundene Risiken, einschließlich OPRC, entstanden sind.

4.4 Liquiditätsrisiko23

21 Wie in GL10, Absätze 524, 525 und 526 festgelegt und in den CEBS Guidelines on Scope of operational risk and

operational risk losses (GL20), Fußnoten 13 und 14 angemerkt wird, können die Begriffe „Beinahe-Ereignis“ und „operationelles Risikogewinnereignis“ verwendet werden, um ein operationelles Risikoereignis, das nicht zu einem Verlust führt, respektive ein operationelles Risiko, das zu einem Gewinn führt, zu identifizieren. 22 Siehe Anhang V der CRD.

23 Dieser Abschnitt sollte in Verbindung mit CEBS Technical Advice on Liquidity Risk Management (zweiter Teil),

September 2008, http://www.cebs.org/getdoc/bcadd664-d06b-42bb-b6d567c8ff48d11d/20081809CEBS_2008_147_%28Advice-on-liquidity_2nd-par.aspx; Liquidity Identity Card, Juni 2008, http://www.c-ebs.org/getdoc/9d01b79a-04ea-44e385d2-3f8e7a9d4e20/Liquidity-Identity-Card.aspx und CEBS Guidelines on Liquidity Buffers and Survival Period (http://www.cebs.org/documents/Publications/Standards---Guidelines/2009/LiquidityBuffers/Guidelines-on-Liquidity-Buffers.aspx) gelesen werden. Bei der Umsetzung der in diesem Abschnitt enthaltenen Grundsätze sollten nationale Aufsichtsbehörden und Institute beachten, dass noch

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95. Konzentrationsrisiken können eine wesentliche Quelle von Liquiditätsrisiken darstellen, da Konzentrationen in Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu Liquiditätsproblemen führen können. Eine Konzentration in Vermögenswerten kann dazu führen, dass ein In-stitut nicht mehr in der Lage ist, in Zeiten der Illiquidität oder reduzierter Marktliquidität24 für bestimmte Klassen von Vermögenswerten Finanzierungsmittel zu generieren. Eine Konzentration in Passiva (oder Konzentration von Finanzierungen) liegt vor, wenn das Institut aufgrund seiner Finanzierungsstruktur für ein einzelnes Ereignis oder einen ein-zelnen Faktor anfällig ist, beispielsweise bei signifikantem und plötzlichem Abziehen von Einlagen oder wenn kein ausreichender Zugang zu neuen Finanzierungen besteht. Eine Konzentration von Finanzierungen liegt bei einem Betrag vor, bei dessen Abhebung entweder allein infolge dieser Abhebung oder im Zusammenhang mit damit korrelieren-den Finanzierungsquellen ein Institut seine normalen Finanzierungsstrategien erheblich ändern muss.

96. In den letzten Jahren wurde die zunehmende Verwendung komplexer Finanzinstrumente und die Globalisierung der Finanzmärkte von einer Verschiebung von einlagenbasierter zu marktbasierter Finanzierung begleitet. Aufgrund der wachsenden Abhängigkeit von Wholesale-Finanzierungen sind die Institute stärker den Schwankungen der Marktpreise und der Kreditvolatilität ausgesetzt. Außerdem birgt die Erweiterung der Interbank-Marktaktivität ein gewisses Ansteckungsrisiko.

Leitlinie 12. Um alle wichtigen Arten von Liquiditätsrisikokonzentrationen erkennen zu können, müssen die Institute ein umfassendes Verständnis für die Struktur ihrer Finan-zierungen und Vermögenswerte gewinnen und alle zugrundeliegenden, im Zeitverlauf wirkmächtigen Faktoren kennen. Wenn dies aufgrund des Geschäftsmodells relevant ist, sollte ein Institut seine Risikoanfälligkeit aufgrund der Struktur seiner Finanzierun-gen und Vermögenswerte erkennen, z. B. aus dem Verhältnis von Retail- und Wholesa-le-Finanzierungen auf der Passivaseite oder große, und daher zu vermeidende, Kon-zentrationen einzelner Wertpapiere im Puffer der liquiden Vermögenswerte. Die Erken-nung von Liquiditätsrisikokonzentrationen sollte gegebenenfalls auch eine Analyse geografischer Besonderheiten einschließen. Und schließlich sollte die Erkennung von Konzentrationen des Liquiditätsrisikos auch außerbilanzielle Obligos berücksichtigen.

97. Das Verfahren zur Erkennung von Liquiditätsrisikokonzentrationen muss sowohl das Marktliquiditätsrisiko und das Refinanzierungsrisiko einbeziehen als auch die mögliche Interaktion zwischen den beiden. Die Institute müssen ihre Bestände an liquiden Vermö-genswerten so verwalten, dass eine maximale Verfügbarkeit in Stresszeiten sicherge-stellt ist. Institute sollten große Konzentrationen in weniger liquiden Klassen von Vermö-genswerten im Verhältnis zu ihren langfristig stabilen Finanzierungen vermeiden. Sonst kann es bei einem Marktabschwung zu schwerwiegenden Behinderungen der Liquidi-tätslage des Instituts kommen.

98. Hohe Konzentrationen in Wholesale-Finanzierungen erhöhen in der Regel das Liquidi-tätsrisiko, weil institutionelle Geldgeber kreditempfindlicher und anfälliger für Marktge-rüchte über Finanzprobleme eines Instituts sind als Privatanleger. Die Interbank-Finanzierungen ziehen Ansteckungsrisiken nach sich und können eine volatile Finanzie-rungsquelle darstellen, vor allem in Krisenzeiten, wenn das Vertrauen unter den Institu-ten verloren gegangen ist und untereinander keine Kredite mehr vergeben werden. Bei der Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Abziehens von Vermögenswerten für jede konzentrierte Finanzierungsquelle sollten sowohl verhaltensbezogene als auch vertrags-bezogene Aspekte in Betracht gezogen werden.

Gespräche bezüglich der Vorschläge für Änderungen für das Liquiditätsregime laufen, die in die CRD IV einfließen sollen. Der CEBS verfolgt die Entwicklung der gesetzlichen Vorschriften, hat an der öffentlichen Anhörung der Vor-schläge für die CRD IV teilgenommen und wird erforderlichenfalls die hier festgelegten Grundsätze anpassen, wenn die Gesetzesvorhaben umgesetzt wurden. 24 Siehe Abschnitt 4.2.

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99. Für Institute, die in mehreren Ländern und Währungen tätig sind, ist der Zugang zu un-terschiedlichen Liquiditätsquellen in jeder Währung, in der das Institut bedeutende Posi-tionen hält, erforderlich, da Kreditinstitute nicht immer in der Lage sind, Liquiditäten ein-fach von einer Währung in eine andere zu verlagern.

100. Es kann gesetzliche oder regulatorische Beschränkungen für den freien Fluss von Ver-mögenswerten zwischen Rechtsordnungen geben (z. B. Steuervorschriften, regulatori-sche Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs), die die Fähigkeit von Gruppen einschränken, die Allokation von Vermögenswerten dort vorzunehmen, wo diese am meisten benötigt werden. Die Institute sollten in der Lage sein, Intra-Bank-Konzentrationen (zwischen der Zentrale und den ausländischen Filialen) und Intra-Gruppen-Konzentrationen (entweder zwischen der Muttergesellschaft und ihren Töch-tern oder zwischen verschiedenen Töchtern) der Liquidität zu erkennen.

101. Ein anderer wichtiger Faktor, der die Liquiditätsrisikokonzentration beeinflusst, sind ge-gebenenfalls außerbilanzielle Posten. Bedarf an außerbilanzielle Liquidität kann sowohl aus vertraglichen als auch aus nichtvertraglichen Obligos entstehen. Die außerbilanziel-len vertraglichen Verbindlichkeiten können etwa die Verpflichtung zur Bereitstellung ei-ner Finanzierung oder einer Garantie, die Ausführung von Grenzen innerhalb vereinbar-ter Kreditlinien usw. umfassen. Vereinbarungen in Verbriefungsverträgen sollten auf Klauseln - z. B. Performance- oder Downgrade-Trigger- untersucht werden, die Pfand-besicherungen oder die Verpflichtung der Bereitstellung von Liquiditätshilfen auferlegen. Die Notwendigkeit der Unterstützung von Zweckgesellschaften (SPVs), um die Reputati-on, den Marktanteil oder geschäftliche Beziehungen zu erhalten, kann sich, vor allem in Zeiten, wenn ein Institut bereits unter Stress steht, völlig unerwartet ergeben und die Li-quiditätsposition des Instituts ernsthaft gefährden. Potenzieller Liquiditätsbedarf in Bezug auf die Ausführung dieser außerbilanziellen Obligos sollte regelmäßig bewertet werden. Eine vorzeitige Rückzahlung von Schuldtiteln (kündbare oder mit Auslösern versehene Finanzinstrumente) sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden.

Leitlinie 13. Bei der Erkennung ihrer Anfälligkeit für Refinanzierungskonzentrationsrisi-ken sollten die Institute ihre Finanzierungsquellen aktiv überwachen. Eine umfassende Analyse aller Faktoren, die ein unvermitteltes größeres Abfließen von Mitteln oder eine Verschlechterung des Zugangs des Instituts zu Finanzierungsquellen (insbesondere in der Form der Belastung von Vermögenswerten) auslösen könnten, sollte durchgeführt werden.

102. Es gibt keine festgelegten Schwellenwerte oder Obergrenzen, die eine Finanzierungs-konzentration definieren, die vom Institut und seiner Bilanzstruktur abhängt. Unter ande-rem können Finanzierungskonzentrationen folgende Positionen umfassen:

i) Konzentrationen in einem bestimmten Markt oder einem bestimmten Finanzierungs-instrument:

• Interbank-Markt

• Finanzierung durch Ausgabe von Schuldtiteln (Geldmarktpapier, Kassenobligati-onen, Hybrid-Schuldverschreibungen, nachrangige Schuldverschreibungen, usw.)

• Andere Arten der Wholesale-Finanzierung (Einlagen institutioneller Anleger und von Großunternehmen)

• Strukturierte Instrumente (Währungsswaps, forderungsbesicherte Geldmarktpa-piere, gedeckte Schuldverschreibungen), sowohl aufgrund der Verlässlichkeit der Finanzierungen als auch aufgrund von Nachschuss- und Pfandpflichten.

ii) Konzentrationen in besicherten Finanzierungsquellen:

• Finanzvereinbarungen mit Besicherungen wie Pensionsgeschäfte und umgekehr-te Pensionsgeschäfte, Aktienleihen und spezifische, in diesen Vorgängen ver-wendete Vermögenswerte

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• forderungsbesicherte Geldmarktpapiere

• Verbriefung von Darlehen, (Kreditkarten, Hypotheken, Kfz-Darlehen, usw.)

• bestimmte Arten von gedeckten Schuldverschreibungen

• Abhängigkeit von Offenmarktgeschäften

iii) Konzentrationen auf eine geringe Zahl von Liquiditätsanbietern aufgrund des konzent-rierten Kontrahentenausfallsrisikos. Diese Abhängigkeit von einem oder wenigen Li-quiditätsanbietern könnte auch mit der Verwendung unterschiedlicher Märkte oder In-strumente einhergehen. Ohne spezifische Konzentrationsrisikoanalyse kann die Kon-zentration auf wenige Liquiditätsanbieter weniger sichtbar und schwer zu erkennen sein. Diese Konzentrationen können sich aus Folgendem ergeben:

• Wholesale-Marktanbieter (Einlagen institutioneller Anleger und von Großunter-nehmen)

• Finanzierungen der Finanzgruppe, zu der das Institut gehört

• Große Einzelanleger oder Kontrahenten

• Verbundene Kontrahenten

• Geografische oder Währungskonzentrationen der Finanzierungsquellen.

iv) Fälligkeitskonzentrationen, beispielsweise die übermäßige Stützung auf kurzfristige Finanzierungen, um längerfristige Kredite zu finanzieren. Obwohl anzuerkennen ist, dass die Fristentransformation ein integrierender Bestandteil des Bankgeschäfts ist, können Liquiditätsprobleme entstehen, wenn ein Institut nicht in der Lage ist, seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zu prolongieren. Eine andere Art der Fälligkeitskon-zentration tritt auf, wenn ähnliche Fälligkeitsdaten verschiedener Finanzierungsquel-len (wie Anleihenemissionen) erfordern, dass die Bank eine große Anzahl oder Men-ge von Schuldtiteln in kurzer Frist ausgeben muss, und dies zu Problemen bei der Aufnahme im Markt führt.

Leitlinie 14. Die qualitativen Bewertungen von Konzentrationen im Liquiditätsrisiko soll-te durch quantitative Indikatoren ergänzt werden, um die Stufe der Liquiditätsrisikokon-zentration zu ermitteln.

103. Ein Beispiel für einen solchen Indikator ist der Anteil der Wholesale-Finanzierungen an den Gesamtverbindlichkeiten. Dieses Verhältnis zeigt, wie weit sich ein Institut auf – vo-latilere und anfälligere – Marktfinanzierungsquellen verlässt. In diesem Beispiel kann die Wholesale-Finanzierung als Finanzierung definiert werden, die durch Einlagen institutio-neller Anleger und von Großunternehmen bereitgestellt wird. Ein weiteres Beispiel ist der Prozentsatz der fünf größten Einleger im Vergleich zu den Gesamteinlagen.

Leitlinie 15. Die Institute sollten Liquiditätsrisikokonzentrationen berücksichtigen, wenn Notfalls-Finanzierungspläne erstellt werden.

104. Bei der Ausarbeitung des Notfalls-Finanzierungsplans sollte das Institut Folgendes be-rücksichtigen:

• Frühwarnindikatoren, die eine Zunahme der Konzentration von Liquiditätsrisiken anzei-gen, und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn eine Krisensituation oder der Kon-zentrationsstress tatsächlich eintritt

• Allfällige Zunahmen der Konzentrationen aufgrund der Implementierung von Notfall-maßnahmen sollten genau beobachtet und so schnell wie möglich bearbeitet wer-den.

105. Zu den Frühwarnindikatoren zählen jene, die Überschreitungen von Konzentrationsober-grenzen beobachten, wie oben erwähnt (z. B. nach Emittenten, Sektor, liquiden Fazilitä-ten, Qualität der Vermögenswerte).

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106. Zu den Strategien, die implementiert werden können, um eine Krisen- bzw. Stresssituati-on zu bewältigen, wenn einer oder mehrere Frühwarnindikatoren zur Konzentration an-schlagen, gehören jene Maßnahmen, die die Diversifizierung stabil halten sollen.

5. Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

107. Die Überprüfung und Bewertung des Konzentrationsrisikos der Institute und ihres Kon-zentrationsrisikomanagements, einschließlich der Risikominderungsmaßnahmen des Managements, ist ein Teil der Gesamtbewertung des Risiko- und Geschäftsprofils eines Unternehmens sowie seiner Compliance mit der CRD und anderen aufsichtlichen Anfor-derungen. Die Aufsichtsbehörden anerkennen, dass bestimmte Aspekte des Konzentra-tionsrisikos, insbesondere die Intra-Risikokonzentration, in das Management bestimmter Risikobereiche einbezogen werden, und wenden daher einen flexiblen Ansatz an, der die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Relevanz für die einzelnen Institute wi-derspiegelt.

108. Insbesondere gilt: Wenn ein Institut in der Lage ist, gegenüber seiner Aufsichtsbehörde den Grad nachzuweisen, in dem bestehende Regelungen des Managements, die für spezifische Risikobereiche eingeführt wurden, die Intra-Risikokonzentrationen in diesem besonderen Risikobereich adäquat erfassen, sollten die Aufsichtsbehörden bei ihrer Überprüfung von den Instituten nicht erwarten, parallele Regelungen ausschließlich für den Zweck des Managements der Intra-Risikokonzentration einzuführen.

109. Bei der Bewertung des Konzentrationsrisikos eines Instituts (sowohl im Kontext eines grenzüberschreitenden als auch einer nationalen Bankengruppe) sollten die Aufsichts-behörden ihre Aufmerksamkeit auf das Geschäftsmodell und die Strategie des Instituts richten, wobei jede Strategie eingeschlossen wird, die dazu führen könnte, dass auf-grund der gruppenweiten Strategie bestimmte Unternehmenseinheiten in bestimmten Bereichen, Produkten oder Märkten konzentriert sind. Diese Fälle werden durch die je-weiligen Aufsichtsbehörden genau überprüft und im Kontext des ICAAP-SREP-Dialogs zwischen Instituten und ihren Aufsichtsbehörden besprochen, gegebenenfalls auch im Rahmen von Aufsichtskollegien.

Leitlinie 16. Die Aufsichtsbehörden sollten bewerten, ob das Konzentrationsrisiko im Risikomanagement-Reglement des Instituts ausreichend erfasst wird. Die aufsichtliche Überprüfung sollte die quantitativen, qualitativen und organisatorischen Aspekte des Konzentrationsrisikomanagements umfassen.

110. Im Rahmen ihrer Überprüfung sollten die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieser Leitli-nien durch die Institute überprüfen. Sie sollten auch das Ausmaß bewerten, in dem das Konzentrationsrisikomanagement in die Risikomanagement-Rahmenbedingungen eines Instituts integriert ist, und ob das Institut alle möglichen Bereiche einbezogen hat, in de-nen Risikokonzentrationen auftreten können.

111. Die Aufsichtsbehörden sollten in Betracht ziehen, quantitative Indikatoren in ihren Risi-kobewertungssystemen einzusetzen, um den Grad des Konzentrationsrisikos in einem Institut zu bewerten. Die Aufsichtsbehörden können diese Indikatoren basierend auf den Limits, Schwellenwerten oder ähnlichen Konzepten aufbauen, die intern von den Institu-ten definiert werden. Sie können auch ihre eigenen Modelle und Instrumente entwickeln, beispielsweise Indikatoren, die auf bereits vorhandenen aufsichtlichen Berichten aus den Instituten beruhen.

112. Diese Indikatoren sollten im Risikobewertungssystem der Aufsichtsbehörde verwendet werden, um Vergleiche zwischen ähnlich gelagerten Fällen zu ermöglichen und Ausrei-ßer zu erkennen. Die Aufsichtsbehörden sollten sich dessen bewusst sein, dass einfa-che Konzentrationsrisikoindikatoren, die auf Informationen aufbauen, die den aufsichtli-chen Berichten entnommen werden, Mängel aufweisen können (beispielsweise erfassen sie die Wechselbeziehungen zwischen den Risikobereichen nicht in ausreichender Form). Daher sind diese Indikatoren, zumindest für die größten und komplexesten Insti-

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tute, als bloß ergänzend anzusehen und es darf von ihnen nicht erwartet werden, das Risikoprofil eines Instituts komplett zu erfassen. In jedem Fall wird von diesen Indikato-ren nicht erwartet, als Ersatz für die interne Bewertung eines Instituts fungieren zu kön-nen.

113. In Bezug auf Inter-Risikokonzentrationen ist den Aufsichtsbehörden bekannt, dass me-thodologische Aspekte zur Messung von Inter-Risikokonzentrationen in der Branche im-mer noch in der Entwicklung stehen. Sie erwarten daher, dass Modelle, die einen ganz-heitlichen Aspekt erfassen, im Lauf der Zeit entstehen werden. Die Aufsichtsbehörden sind sich dessen bewusst, dass die Modellierung von Inter-Risikokonzentration komplex und quantitativ schwierig zu bewerten ist. Daher beschäftigt sich die aufsichtliche Über-prüfung mit der Gültigkeit einer großen Anzahl von Ansätzen wie Stresstests, Szenario-analysen mit Unterstützung durch qualitative Erläuterungen und gegebenenfalls Model-lierung.

114. Die Aufsichtsbehörden sollten sich dessen bewusst sein, dass die Bewertung und das Management von Konzentrationsrisiken nicht nur auf Techniken der quantitativen Model-lierung beruhen, sondern auch auf qualitativen Faktoren, beispielsweise dem Experten-wissen von Menschen in Bezug auf die Identifizierung und das Management von Risiken in einzelnen Sektoren, Märkten und Finanzinstrumenten, sowie auf der Qualität des Risi-komanagements, beispielweise dem Expertenwissen, den Kenntnissen der lokalen Ge-gebenheiten, den Marktinformationen, usw. Diese Faktoren sind oft relevant für Institute, in denen Konzentrationen ein Spiegelbild ihrer Geschäftsmodelle und Strategien darstel-len. Alle relevanten Informationen sollten bei der Durchführung der Bewertung berück-sichtigt werden.

115. Einer der wichtigen Aspekte der aufsichtlichen Überprüfung des Konzentrationsrisiko-managements ist der fortlaufende Dialog mit einem Institut auf allen Ebenen, sowohl den technischen als auch den Managementebenen. Bei ihren Überprüfungen berücksichti-gen die Aufsichtsbehörden alle Informationsquellen über das Konzentrationsrisikomana-gement des Instituts, einschließlich der institutsinternen Bewertungen und Validierungen sowie der von der internen Revision oder ähnlichen Funktionen vorgenommenen Über-prüfungen. Es ist wichtig, dass die Aufsichtsbehörden mit den Geschäftsleitungen und dem leitenden Management der Institute einen fortlaufenden Dialog über die Gesamt-strategie der Diversifizierung führen, die bedeutende Auswirkungen auf das Niveau des Konzentrationsrisikos in einzelnen Geschäftsfeldern bzw. Unternehmenseinheiten haben können.

116. Die Aufsichtsbehörden sollten die Zuverlässigkeit von vorgeschlagenen oder implemen-tierten Maßnahmen zur Risikominderung bewerten, einschließlich ihrer Wirksamkeit in Stresszeiten oder bei illiquiden Märkten, und die Methoden prüfen, mit denen potenziel-len Mängeln begegnet wird.

Leitlinie 17. In Fällen, in denen die aufsichtliche Bewertung wesentliche Mängel erkenn-bar werden lässt, sollten die Aufsichtsbehörden erforderlichenfalls die geeigneten Handlungen oder Maßnahmen setzen, die im Artikel 136 der CRD festgelegt werden.

117. Diese Maßnahmen können die Aufforderung an ein Institut nach sich ziehen, zusätzliche Abhilfemaßnahmen zu treffen, beispielsweise die Überarbeitung seiner Strategie oder zukünftiger Managementmaßnahmen in Bezug auf die Minderung des Konzentrationsri-sikos.

118. Wenn beispielsweise die Struktur der Limits nicht die gewählte Risikotoleranz nachbildet und keine weiteren Ansätze zur Minderung eines Konzentrationsrisikos eingerichtet wur-den, könnte die Aufsichtsbehörde im Dialog mit dem Institut verlangen, dass die Struktur der Limits und die Ansätze zur Risikominderung mit der Risikotoleranz in Übereinstim-mung gebracht werden (d. h. Änderung der Limits).

Leitlinie 18. Die Aufsichtsbehörden sollten bewerten, ob die Institute angemessen mit Eigenkapital versorgt sind und über die erforderlichen Liquiditätspuffer im Verhältnis zu

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ihrem Konzentrationsrisikoprofil verfügen, wobei die Puffer (Liquidität und Eigenkapital) im Verhältnis zum nicht geminderten Teil eines Konzentrationsrisikos im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen.

119. Die Aufsichtsbehörde sollte sicherstellen, dass das Institut einen Kapital- und Liquidi-tätspuffer in ausreichender Höhe gegen seine Konzentrationsrisiken bereithält. In diesem Zusammenhang sollte das Augenmerk speziell auf Konzentrationen gerichtet werden, die der Geschäftsstrategie immanent sind.

120. Während anerkannt wird, dass die Rolle des Eigenkapitalbedarfs innerhalb dieses breite-ren Kontexts bewertet werden sollte, erwartet die Aufsichtsbehörde generell, dass bei höherem Konzentrationsniveau auch die Verpflichtung der Institute stärker ausfallen wird, nachzuweisen, wie sie die Folgen für die Kapitalausstattung bewertet haben.

121. Sollte das Kapital, über das ein Institut verfügt, die Art und die Höhe der Konzentrations-risiken nicht angemessen abdecken, die bei ihm auftreten könnten, sollte die Aufsichts-behörde geeignete Maßnahmen treffen, die die Risikoanfälligkeit reduzieren, gegebe-nenfalls durch Verpflichtung des Instituts, zusätzliche Eigenmittel gemäß Artikel 136 der CRD zu erwerben.

122. Schließlich ist die Verpflichtung für Institute, Eigenmittel über der Mindestgrenze vorzu-halten, eine der Maßnahmen, die von Aufsichtsbehörden verwendet werden können, wenn ein Institut nicht in zufriedenstellender Weise die Angemessenheit und Eignung seiner internen Verfahren zur Erkennung, Messung, Überwachung und Minderung von Konzentrationsrisiken belegen kann.

123. Die Aufsichtsbehörden berücksichtigen, dass Eigenkapital möglicherweise nicht die bes-te Möglichkeit zur Minderung von Liquiditätsrisiken ist. Das Eigenkapital kann aber beim Schutz der Institute gegen die Möglichkeit eine Rolle spielen, Vermögenswerte aus dem Liquiditätspuffer zu Notverkaufspreisen liquidieren zu müssen. Dies ist ein sehr wahr-scheinliches Szenario in einer Zeit hoher Stressbelastung für den Banksektor. Die Auf-sichtsbehörden sollten darüber hinaus auch prüfen, ob die Zusammensetzung der Puffer an liquiden Vermögenswerten der Institute gemäß CEBS, Leitlinien für Liquiditätspuffer und Überlebensdauer (9. Dezember25), zufriedenstellend ist.

Leitlinie 19. Die Aufsichtsbehörden sollten bewerten, ob das Konzentrationsrisiko in gruppenweiten Stresstestprogrammen ausreichend erfasst wird.

124. Die Aufsichtsbehörden sollten bewerten, wie weit das Konzentrationsrisiko in gruppen-weiten Stresstestprogrammen ausreichend erfasst wirdFN2626. Außerdem können Auf-sichtsbehörden zusätzliche Stresstests durchführen oder von Instituten verlangen, sol-che durchzuführen.

Leitlinie 20. Bei einem grenzüberschreitend tätigen Institut sollten entsprechende Ge-spräche zwischen der Aufsichtsbehörde für die Gruppe und der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats erfolgen, um sicherzustellen, dass die Aktivitäten der Auf-sichtsbehörden koordiniert erfolgen und das Konzentrationsrisiko im Reglement des Instituts für das Risikomanagement angemessen erfasst wird. Die Ergebnisse der Be-wertung der Stufe des Konzentrationsrisikos und des Grads des Konzentrationsrisiko-managements sollten bei der Risikobewertung des Instituts berücksichtigt und im rele-vanten Aufsichtskollegium besprochen werden.

125. Gemäß dem Prinzip der Kooperation von Aufsichtsbehörden des Herkunft-/Aufnahme-Mitgliedsstaats, das in den CEBS-Leitlinien über die operationelle Funktion von Kolle-

25 Siehe: http://www.c-ebs.org/documents/Publications/Standards--Guidelines/2009/Liquidity-Buffers/Guidelines-on-

Liquidity-Buffers.aspx. 26 Weitere Hinweise zu Stresstests, einschließlich der Konzentrationsrisiko-Stresstests, finden Sie in den überarbei-

teten CEBS-Leitlinien für Stresstests unter http://www.cebs.org/documents/Publications/Standards---Guidelines/2010/Stress-testingguidelines/ST_Guidelines.aspx.

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gien27 (CEBS Guidelines for Operational Functioning of Colleges) festgelegt wurde, spie-len die Kollegien der Aufsichtsbehörden eine wesentliche Rolle bei der Koordination von Aktivitäten der Aufsichtsbehörden, einschließlich der Überprüfung des Konzentrationsri-sikomanagements. Im Kontext der Kollegien der Aufsichtsbehörden sollten die Auf-sichtsbehörden des Herkunfts- und Aufnahmestaats das Konzentrationsrisikomanage-ment bewerten, um sicherzustellen, dass alle wesentlichen Konzentrationen für die Gruppe insgesamt und für alle ihre Einheiten (Töchter) angemessen erfasst, verstanden und bearbeitet werden. Die Ergebnisse der Bewertung des Konzentrationsrisikos und des Konzentrationsrisikomanagements sollten bei der Risikobewertung der Gruppe und ihrer Teilunternehmen berücksichtigt werden.

126. Bei der Bewertung des Konzentrationsrisikos einer grenzüberschreitenden Bankengrup-pe und ihrer Teilunternehmen sollten die Aufsichtsbehörden ihre Aufmerksamkeit auf das Geschäftsmodell und die Strategie der Gruppe richten, wobei auch die Diversifizie-rungsstrategie eingeschlossen wird, die dazu führen könnte, dass aufgrund der grup-penweiten Diversifizierungsstrategie bestimmte Unternehmenseinheiten in bestimmten Bereichen, Produkten oder Märkten konzentriert sind. Solche Fälle sollten von den Kol-legien der Aufsichtsbehörden genau überprüft und besprochen werden.

127. Die Ergebnisse dieser Bewertungen können berücksichtigt werden, wenn eine Entschei-dung über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung der Gruppe in Bezug auf sei-ne finanzielle Lage und sein Risikoprofil sowie die erforderliche Eigenmittelausstattung für die Anwendung des Artikels 136(2) für jede Tochter der Bankengruppe und auf kon-solidierter Ebene gemäß Artikel 129(3) der CRD28 getroffen wird.

Leitlinie 21. Die Aufsichtsbehörden sollten in ihren Überprüfungen jenen Instituten be-sondere Aufmerksamkeit widmen, die eine starke Konzentration aufweisen, z. B. nach geografischer Lage, Kundentyp und Spezialprodukten oder Finanzierungsquellen (spe-zialisierte Institute).

128. Im Allgemeinen sollten die Aufsichtsbehörden eine positive Beziehung zwischen dem Grad der Konzentration und dem Eigenkapitalniveau erwarten. Allerdings sollten auch andere relevante Faktoren, die mit dem Geschäftsmodell eines Instituts und der Qualität seines Risikomanagements verbunden sind, wie beispielsweise Expertenwissen und Kenntnis der lokalen Gegebenheiten, in Betracht gezogen werden. Diese Faktoren sind oft relevant für Institute, in denen Konzentrationen ein Spiegelbild ihrer Geschäftsmodel-le und Strategien darstellen.

129. In diesen Instituten können bei genauerer Betrachtung ausgewählter Produkte bestimm-te Kategorien von Kreditnehmern oder bestimmte geografische Regionen ein speziali-siertes Expertenwissen erzeugen (bzw. kann im umgekehrten Fall ein spezialisiertes Ex-pertenwissen Konzentration auf bestimmte Aktivitäten bewirken), das zu Portfolios mit trotz des Konzentrationsgrads relativ hoher Qualität führen kann.

130. Eine ausgewogene Sichtweise muss daher angewendet werden, wenn die fokussierte Aktivität bewertet wird, die inhärent zu konzentrierten Risikoanfälligkeiten führen kann, für die im Allgemeinen eine höhere Eigenkapitalvorhaltung erforderlich wäre, wobei aber möglicherweise aufgrund der Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten eine relativ bessere Portfolioqualität gegeben ist. Bei der Bewertung von spezialisierten Instituten sollten Aufsichtsbehörden die Risikominderungstechniken, die von dem Institut umgesetzt wer-den, vorsichtig beurteilen und ein Institut nicht ermutigen, in ein neues Geschäftsfeld, ein

27 Siehe: http://www.c-ebs.org/documents/Publications/Standards--

Guidelines/2010/Colleges/CollegeGuidelines.aspx. 28 CEBS hat eine Stellungnahme zum Verfahren der gemeinsamen Entscheidungsfindung zur angemessenen Ei-

genmittelausstattung im Leitlinienentwurf für die gemeinschaftliche Bewertung der Elemente, die vom Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung erfasst werden, und über die gemeinschaftliche Entscheidung bezüglich der angemessenen Eigenkapitalausstattung von grenzüberschreitenden Gruppen (CP39) verfasst, die derzeit als Konsultationspapier verfügbar ist. Siehe: http://www.cebs.org/documents/Publications/Consultation-papers/2010/CP39/CP39.aspx.

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neues Kundensegment oder einen neuen Standort einzutreten, um die Diversifizierung voranzutreiben, wenn das Institut in diesen Bereichen wenig Erfahrungen oder Fähigkei-ten vorweisen kann.

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Anhang 1. Beispiele für Risikokonzentrationen

1. Beispiele für Inter-Risikokonzentration - Beschreibung der Ereignisse der Subprime-Krise von 2007-2008

Die Krise hat klar gezeigt, wie Inter-Risikokonzentrationen zwischen Finanzinstituten entstehen können, wenn Risiken und Verluste aufgrund von einzelnen oder miteinander in Wechselwir-kung stehenden Risikotreibern steil ansteigen. Die Wechselwirkungen zwischen den Risikoan-fälligkeiten und die Schwierigkeit der Messung und Verwaltung von Risiken unter solchen Be-dingungen können ein schnelles Wachstum unerwarteter Risikopositionen und Verluste nach sich ziehen. Nachstehend werden einige dieser Erfahrungen kurz zusammengefasst:

Ernsthafte Zweifel über die Bonität der amerikanischen Subprime-Hypotheken, gekoppelt mit Schwierigkeiten bei der Evaluierung und Ungewissheiten über die Angemessenheit der Einstu-fungen von Ratingagenturen führten zu einem starken Rückgang der Nachfrage bei Anlegern. Dies führte dazu, dass die Verursacher und die Strukturen nicht mehr in der Lage waren, Ver-mögenswerte in den Verbriefungsmarkt zu bringen. Es traten unerwartete Konzentrationen von Risiken bei Vermögenswerten auf, deren Werte für Marktvariablen, Bonität und Änderungen der Liquidität von Vermögenswerten anfällig waren. Aufgrund von Unsicherheiten über die Basisqualität der Pfandrechte kamen auch die ABCP-Märkte zum Stillstand. Das Einfrieren der ABCP-Märkte führte zu Finanzierungsproblemen für bestimmte Finanzinstitute, sodass einige von ihnen ihre Liquiditätsfazilitäten in Anspruch nehmen mussten bzw. die Fälligkeiten ihrer Forderungen verkürzten. Diese konzentrierten Finanzierungsobligos mit kurzfristigem Horizont erhöhten die Brüchigkeit der Liquiditätsposition. Große (geldgebende) Institute sahen sich mit einer zunehmenden Menge an Risiken bei strukturierten Kreditprodukten und weiterem Druck auf Liquiditätspositionen konfrontiert. Die zunehmende Risikoaversion, der steile Anstieg eini-ger Referenzzinssätze sowie die Kredit- und Liquiditätshortung führten zu erzwungenem Ver-kauf von Vermögenswerten mit darauf folgenden Preisstürzen in vielen Anlagenklassen (Kapi-talanlagen, gehandelte Kreditprodukte, Unternehmensschuldverschreibungen, usw.). Diese Rückgänge der Anlagenwerte führten oft zur Nachforderung zusätzlicher Sicherheiten, wo-durch wiederum die Liquiditätslage der Kreditinstitute weiter verschlechter wurde. Dieser all-gemeine Liquiditätsengpass, die Unsicherheiten über die eigenen Risikopositionen des Insti-tuts und die verstärkten Bedenken bezüglich des Kontrahentenrisikos führten zu einem kom-pletten Stillstand des Interbankmarkts. Die Absicherung von Kredit- und Marktrisiken war unter diesen Bedingungen extrem schwierig und oft viel weniger wirkungsvoll als erwartet, wodurch die Anfälligkeit für diese Risiken noch stärker wurde (Basisrisiko). Durch Verluste und Herab-stufungen der Kreditversicherer rückte die Frage des (indirekten) Kontrahentenrisikos - da wiederum Absicherungen unwirksam waren - plötzlich viel stärker in den Blickpunkt. Ange-sichts des allgemein zurückgehenden Markts stieg die Anzahl der Rechtsanhängigkeiten stark an. Außerdem wurde es für Institute, bei denen beispielsweise ungesetzliche Handelstransak-tionen vorgekommen waren, immer schwerer, diese Positionen ohne hohe Verluste zu schlie-ßen.

2. Beispiele für Inter-Risikokonzentrationen

Kredit - Liquiditätsrisiko: Der Ausfall von wesentlichen Kontrahenten beeinträchtigt den Cash-flow und die Fähigkeit eines Instituts, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Kredit - Marktrisiko: Wenn Kontrahenten eng verbunden oder identisch sind bzw. wenn unsys-tematische oder nicht diversifizierbare Risiken (d. h. der Teil des Marktrisikos, der nicht von allgemeinen, sondern von spezifischen Preisbewegungen abgeleitet sind, die beispielsweise auf Änderungen in der Wahrnehmung des inhärenten Kreditrisikos eines Emittenten zurückzu-führen sind) betrachtet werden. Außerdem kann die sich verschlechternde Bonität eines Emit-tenten eine Quelle der Inter-Risikokonzentration zwischen Marktrisiko und Kreditrisiko sein. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Institut nicht nur in das Kapital eines Unterneh-mens investiert, sondern ihm auch einen Kredit gewährt oder eine Kreditlinie eingeräumt hat.

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Alle diese Positionen werden durch eine verschlechterte Bonität negativ beeinträchtigt. Daher können die verschiedenen Arten von Risiken nicht unabhängig voneinander gemessen werden und die Risiken können nicht als unkorreliert eingestuft werden. Dies bestätigt das Erfordernis eines geeigneten Managements der Inter-Risikokonzentrationen.

Kredit - operationelles Risiko: Die Anfälligkeit für Kreditrisiken kann mit potenziellen Risikotrei-bern des operationellen Risikos verbunden sein oder die Bonität von Risikominderungsinstitu-tionen (z. B. abgeschlossene Versicherungen) beeinträchtigt die Eignung von Puffern für das operationelle Risiko.

Markt - Liquiditätsrisiko: Unterbrechungen, verstärkte Volatilität, schnelle Veränderungen des Werts oder das Austrocknen von Märkten für bestimmte Instrumente kann die Liquidität eines Instituts negativ beeinflussen.

3. Marktrisikokonzentration und Inter-Risikokonzentration basierend auf der Bonität eines Emittenten als Risikotreiber

Die Bonität eines Emittenten ist ein Beispiel für einen einzelnen Risikotreiber, der verschiede-ne Risikoarten beeinflusst und zu einer Marktrisikokonzentration führt. Die Verschlechterung der Kreditwürdigkeit eines Emittenten hat negative Auswirkungen auf seinen Aktienkurs und die Preise für seine Schuldverschreibungen. Damit werden auch die Preise der damit zusam-menhängenden Derivate beeinflusst. Beispielsweise kann die Aktienhandelsabteilung eines Instituts Unternehmensanteile gekauft haben, während die Handelsabteilung für festverzinsli-che Papiere und die Derivatabteilung Kreditabsicherungen für denselben Emittenten verkauft haben. Da die Preise aller Instrumente von demselben Risikotreiber abhängen, ist die Korrela-tion zwischen diesen unterschiedlichen Wertpapierarten sehr hoch. Diese Risikokonzentration sollte in Betracht gezogen werden, weil sonst die Risikosituation nicht korrekt wiedergegeben wird.

4. Marktrisikokonzentration und Inter-Risikokonzentration basierend auf der Risikoaver-sion der Marktteilnehmer

Ein weiterer Fall der Marktrisikokonzentration ist eine Veränderung der Risikopräferenz der Marktteilnehmer. Größere Unsicherheiten über die wirtschaftlichen Aussichten können dazu führen, dass beim Kauf von Risikopositionen größere Vorsicht waltet. Die Risikoaufschläge für alle Risikoprodukte werden höher und ihre Preise sinken. Damit werden die Korrelationen zwi-schen verschiedenen Klassen von Vermögenswerten verstärkt. Einige Märkte trocknen mögli-cherweise völlig aus, weil Marktteilnehmer nicht mehr bereit sind, diese Produkte zu kaufen. Ein Institut wird, auch wenn es ein diversifiziertes Portfolio hält, Verluste bei allen Instrument-typen hinnehmen müssen. Diese Risikokonzentration, die durch eine Änderung des Risikoauf-schlags und die damit einhergehende Änderung der Korrelationen („Korrelationsdetails“) be-wirkt wird, sollte im Risikomanagement eines Instituts berücksichtigt werden.

Außerdem kann der höhere Risikoaufschlag auch Quelle einer Inter-Risikokonzentration zwi-schen dem Marktrisiko und dem Liquiditätsrisiko sein. Ein Institut generiert möglicherweise weniger Liquidität durch den Verkauf von Vermögenswerten, weil die Preise niedriger sind. Es ist möglich, dass einige Anlagen überhaupt zu akzeptablen Preisen unverkäuflich sind, wenn die Märkte illiquid sind, weil die Risikoaversion der Marktteilnehmer zu hoch ist. Außerdem ist die Emission von Schuldtiteln oder Unternehmensanteilen teurer, weil das Institut selbst einen höheren Risikoaufschlag bezahlen muss. Auch hier erfordert die Verbindung zwischen ver-schiedenen Risikoarten ein geeignetes Management der Risikokonzentrationen.

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5. Inter-Risikokonzentration zwischen Marktrisiko und Kreditrisiko basierend auf dem Währungskurs29

Die Kreditvergabe in fremder Währung an inländische Kreditnehmer ist mit Marktrisiko (Wäh-rungskurs) und Kreditrisiko verbunden. Wenn die inländische Währung abwertet, steigt der Wert des Kredits in inländischer Währung, wodurch (durch die höheren Kreditraten) die Rück-zahlungsfähigkeit der Kreditnehmer gefährdet sein kann. Dieser Effekt wird bei höheren Ab-wertungsraten ziemlich nichtlinear.

6. Beispiele für Wechselbeziehungen zwischen Liquiditätsrisiko und anderen Risikofak-toren

Die Gesamtrisikoposition des Instituts bei anderen Risiken und ihr möglicher Einfluss auf den Grad des Liquiditätsrisikos sollten im Zusammenhang mit dem Finanzierungsprofil des Instituts untersucht werden. Wechselbeziehungen zwischen dem Liquiditätsrisiko und anderen Risiken, die von denselben Faktoren angetrieben werden, können vor allem in Zeiten gestresster Marktbedingungen auftreten. Diese Abhängigkeiten können die Wirkung von Konzentrationen verstärken, die im Liquiditätsrisiko enthalten sind. Beispiele für solche Wechselbeziehungen sind:

• Eigene Kredite – Liquiditätsrisiko: Eine Verschlechterung der Marktpreise oder eine Her-abstufung eines Kontrahenten könnte eine Nachschusspflicht auslösen oder die Beibrin-gung zusätzlicher Sicherheiten erforderlich machen.

• Reputation – Liquiditätsrisiko: Probleme der Reputation können zu einem Vertrauensver-lust in das Institut bei den Kontrahenten führen und eine Reduktion der Finanzmittel be-wirken, die dem Institut zur Verfügung stehen, oder auch zum Abzug von Mitteln führen.

• Reputation – Liquiditätsrisiko: Um die Reputation beizubehalten und nachteilige Markt-wahrnehmungen zu verhindern, stellen die Institute verbundenen Parteien gegebenenfalls Finanzmittel zur Verfügung, auch wenn sie dazu nicht verpflichtet sind, woraus sich eine Verschlechterung ihrer Liquiditätsposition ergibt.

• Operationell – Liquiditätsrisiko: Unterbrechungen im Zahlungs- und Verrechnungsprozess können zu Liquiditätsproblemen führen.

• Rechtlich - Liquiditätsrisiko: Potenzielle Fehler oder Ungenauigkeiten der Rechtslage kön-nen dazu führen, dass die Erfüllung von Kontrahentenverträgen zur Bereitstellung von Fi-nanzierungen nicht erzwungen werden kann. Dies kann insbesondere die Liquidität eines Instituts bedrohen, wenn die Vereinbarungen über die Notfallfinanzierung in Marktstress-zeiten Mängel beinhalten.

29 Siehe auch „Towards the integrated measurement and management of market and credit risk: The dangers of

compounding versus diversification” von Philipp Hartmann, Myron Kwast, Peter Praet, September 2009, http://www.voxeu.org/index.php?q=node/3953.

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Anhang 2. Beispiele von Indikatoren für das Konzentrationsrisiko-management

Nachstehend werden Beispiele für einfache Konzentrationsindikatoren aufgeführt. Wenn Kon-zentrationsindikatoren verwendet werden und anwendbar sind, müssen sie auf einer risiko-empfindlichen Messung (wie internes Eigenkapital, risikogewichtete Vermögenswerte oder erwartete Verluste) und nicht nur auf dem Umfang eines Risikos beruhen:

• Im Allgemeinen mit einem relevanten Numéraire verbunden (z. B. Bilanzgröße, Eigenmit-tel, Nettogewinn):

o Größe einer bestimmten Anzahl großer Forderungen (z. B. die zehn größten Forderun-gen)

o Größe einer fixen Anzahl von großen, miteinander verbundenen Forderungen

o Größe von wichtigen Konzentrationen in einem Sektor oder einem Gebiet

o Forderungen aus einem bestimmten Finanzinstrument

• Diversifizierungswerte wie Herfindahl-Hirschman-Index (HHI), Simpson’s Equitability In-dex, Shannon-Wiener-Index, Pielou-Gleichheitsindex, Moody’s Diversity Score, usw.

• Konzentrationskurven30 • Gini-Koeffizienten31

• Portfolio-Korrelationen

• Varianz/Kovarianz-Messungen

30 Eine Konzentrationskurve bietet eine Methode etwa für die Bewertung, ob ein bestimmtes Risiko in manchen

Ländern/Sektoren konzentrierter ist als in anderen. 31 Der Gini-Koeffizient kann verwendet werden, um eine beliebige Form der Ungleichverteilung zu messen. Der

Koeffizient ist eine Zahl zwischen 0 und 1, wobei 0 eine vollständige Risikogleichheit (jede Forderung hat dasselbe Risiko) darstellt, und 1 eine absolute Konzentration (wobei eine Forderung alle Risiken trägt, die anderen null).