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Coronavirus: Finanzierungen und arbeitsrechtliche Fragen Live …noerr.com/Mailings/Events/webinare/2020_Coronavirus/... · 2020. 3. 18. · 1/4 1/3 1/2 2/3 3/4 1/3 1/2 2/3 / Live-Webinar:

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Coronavirus: Finanzierungen und arbeitsrechtliche Fragen Live-Webinar

17.03.2020

Dr. Dorothee Prosteder und Dr. Wolfgang Schelling

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Zwei Themenblöcke:

Arbeitsrecht

Finanzierungen

Zwei Fragerunden:

Einige von Ihnen haben uns vorab Fragen zukommen lassen, vielen Dank!

Sie haben zudem die Möglichkeit live über den Chat Fragen zu stellen

◦ Nach jedem Themenblock machen wir eine Fragerunde und gehen auf einige Ihrer Fragen ein

◦ Bitte haben Sie Verständnis, dass wir nicht jede Frage beantworten können. Sie können natürlich im Nachgang auf uns zukommen. Die Kontaktdaten finden Sie in der Einladungsmail oder auf unserer Homepage

Bitte beachten:

Ihre Fragen können für alle Teilnehmer sichtbar sein.

Formulieren Sie diese bitte so, dass keine Rückschlüsse auf konkrete Fälle vorgenommen werden können.

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Corona-Virus - Arbeitsrecht

Webinar - Arbeitsrecht

17. März 2020

Dr. Wolfgang Schelling Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Primärpflichten des Arbeitsvertrages - Arbeitspflicht

I. Arbeitspflicht

Pflicht zur Arbeitsleistung nicht erkrankter Arbeitnehmer bleibt grundsätzlich unberührt

◦ Anordnung von Überstunden grds. möglich („Notfallbesetzung“), da „außergewöhnlicher Fall“

◦ Zuweisung anderer Arbeitsaufgaben (Direktionsrecht des Arbeitgebers)

Leistungsverweigerungsrecht (etwa wegen Angst vor Ansteckungen)?

◦ Ausgangspunkt § 275 Abs. 3 BGB: Zumutbarkeit

◦ Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar, wenn sie mit erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit einhergeht (vgl. BAG, Urt. v. 22.10.2015 – 2 AZR 569/14) – allgemeines Ansteckungsrisiko nicht ausreichend.

◦ Dies wohl nur bei Reisewarnung (nicht bloß Sicherheitshinweis) des Auswärtigen Amtes, RKI oder WHO

◦ Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, wenn der Arbeitgeber seine Schutzpflichten (hier u.A. aus § 618 BGB) nicht erfüllt

„Leistungsanpassungsrecht“?

◦ Home Office? Grundsatz: kein Anspruch auf Home Office (Ausnahme: vertraglich vereinbart oder angeordnet). Aber: Arbeitnehmer nicht verpflichtet, in Home Office zu arbeiten.

◦ Vermeidung von Kundenkontakten? Vermeidung von Dienstreisen?

◦ Anordnung von Überstunden in besonderen Situationen (vgl. BAG, Urt. v. 27.02.1981 – 2 AZR 1162/78)

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Primärpflichten des Arbeitsvertrages - Arbeitspflicht

Keine Arbeitspflicht:

arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer

Kind erkrankt: Freistellungsanspruch – Nebeneinander von § 275 Abs. 3 BGB (Unzumutbarkeit) und § 45 Abs. 3 SGB V:

◦ Liegen Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 SGB V (ärztliches Zeugnis, keine andere Betreuungsmöglichkeit, Kind unter 12 Jahren

oder behindert), dann ohne Interessenabwägung Freistellungsanspruch 10 Tage pro Kalenderjahr, Alleinerziehende 20 Arbeitstage

◦ darüber hinaus: § 275 Abs. 3 BGB

Behördliche Anordnung von Quarantäne (§ 30 IfSG) oder berufliches Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG): § 275 Abs. 1 BGB

Schließung Schule/Kindergarten/Kita: § 275 Abs. 3 BGB

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Primärpflichten des Arbeitsvertrages - Beschäftigungspflicht

II. Beschäftigungspflicht

Pflicht, nicht erkrankte Arbeitnehmer zu beschäftigen, besteht fort

Freistellungsrecht?

◦ Interessenabwägung: Freistellungsinteresse ./. Interesse an vertragsgemäßer Beschäftigung

◦ Freistellungsinteresse: Gesundheitsgefahr

Urlaubsanordnung? nicht zulässig, Einvernehmen mit Arbeitnehmer; ggf. Anordnung von Betriebsferien bei vorübergehender Schließung des Betriebs (aber Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG)

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Primärpflichten des Arbeitsvertrages - Vergütungspflicht

III. Vergütungspflicht

Pflicht, arbeitende Arbeitnehmer zu vergüten, bleibt unberührt

Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“

bleibt Arbeitnehmer aus Frucht vor abstrakter Corona-Ansteckungsrisiko zu Hause, keine Vergütung (§ 326 Abs. 1 BGB)

Ausnahmen:

◦ Annahmeverzug des Arbeitgebers (§§ 615 S. 1, 611 BGB) – verschuldensunabhängig:

Arbeitgeber stellt Arbeitnehmer wegen Corona von der Arbeit frei

◦ Betriebseinstellung oder -einschränkung wg. Auftrags- oder Rohstoffmangel – Wirtschaftsrisiko: Arbeitgeber kann

Arbeitnehmer beschäftigen, jedoch wirtschaftlich sinnlos.

◦ Arbeitsunfähigkeit, § 3 EFZG: nach allgemeinen Grundsätzen (Obliegenheitsverletzungen denkbar, z.B. bei privaten Reisen in Risikogebiete). Zeigen Mitarbeiter Corona spezifische wie leichte Erkrankung der Atemwege zeigen, erfolgen derzeit (präventive) Krankschreibungen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat in diesem Zusammenhang vorübergehend

die Vorschriften für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gelockert: Personen mit Atemwegserkrankungen dürfen per Telefon

für bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden und AU-Bescheinigung kommt per Post. Voraussetzung für eine telefonische Attestierung : krankzuschreibende Person hatte weder in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer Person mit Coronavirus, noch hat sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten.

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Primärpflichten des Arbeitsvertrages - Vergütungspflicht

◦ Vorübergehende persönliche Verhinderung, § 616 BGB (Bsp. Pflege erkrankter Kinder oder sonstiger naher Angehöriger):

„Arbeitnehmer behält vollen Vergütungsanspruch, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann.“

§ 616 BGB ist abdingbar.

Bei erkrankten Kindern: Zeitlich begrenzter Anspruch (Grds: 10 Tage / Kalenderjahr) auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V gegen Krankenkasse (wenn Arbeitnehmer und Kind gesetzlich krankenversichert ) → 90% des Nettoarbeitsentgelts + begrenzt auf 70% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzl. Krankenversicherung; subsidiär gegenüber Anspruch des Arbeitnehmers aus § 616 BGB gegenüber Arbeitgeber (Grds: 5 Tage, str.)

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Primärpflichten des Arbeitsvertrages - Vergütungspflicht

◦ Betriebsrisiko, § 615 S. 3 BGB: bei Arbeitsausfall aus Gründen außerhalb der Arbeitnehmersphäre – Arbeitgeber kann

Arbeitnehmer nicht beschäftigen

Vergütungspflicht (betr. arbeitsbereite und arbeitsfähige Arbeitnehmer) bleibt bestehen (ohne Nacharbeit der ausgefallenen

Arbeitszeit), da Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt (Bsp.: betriebsinterne Störungen, höhere Gewalt, aber auch

Betriebseinschränkung oder -schließung durch behördliche Anordnung)

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Primärpflichten des Arbeitsvertrages – Vergütungspflicht

III. Vergütungspflicht - Sonderfall

1. Sonderfall: Quarantäne (§ 30 IfSG) und berufliches Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG)

Gemäß § 56 Abs. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) – Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Staat:

derjenige, der als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG beruflichen Tätigkeitsverboten unterliegt oder unterworfen ist und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Gilt auch für Personen, die als Ausscheider oder

Ansteckungsverdächtige abgesondert werden (Quarantäne).

Entschädigung: bis zu 6 Wochen lang in Höhe des regulären Gehalts; dauert die behördliche Maßnahme länger als sechs

Wochen, erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, das auch die gesetzliche Krankenkasse

zahlen würde.

Arbeitgeber als „Zahlstelle“: Arbeitgeber zahlt für sechs Wochen die Entschädigung anstelle der zuständigen Behörde aus (§ 56

Abs. 5 IfSG) ; hat dann gegen die Behörde (üblicherweise Bezirksregierung) auf Antrag einen Erstattungsanspruch; Vorschussgewährung möglich. Es besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch, da öffentlich rechtliche Zwangswirkung des IfSG

und Entschädigungsanspruch vorgeht. Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Verbots zu stellen.

Entschädigungsanspruch nur bei Verdienstausfall; Arbeitnehmer hat während des Tätigkeitsverbotes nach IfSG (vormals: BSeuchG) einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 616 BGB (BGH, Urteil v. 30.11.1978 - III ZR 43/77)

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Primärpflichten des Arbeitsvertrages - Vergütungspflicht

2. Sonderfall: behördliche Betriebsschließung – mögliche Rechtsgrundlage § 28 Abs. 1 S. 1 und IfSG

Grundsatz: Betriebsrisiko des Arbeitgebers (bei Eigenart des Betriebes: auf Personenkontakt ausgelegt wie Kaufhäuser oder Arztpraxen) → Vergütungspflicht des Arbeitgebers (§§ 611, 615 S.3 BGB) – Abgrenzung zu allgemeinen Gefahrenlage (Bsp.:

Terroranschläge)

Liegt Betriebsrisiko nicht vor: bei Beschäftigungsverbot für gesamte Unternehmen oder Pandemie→ vorrangiger Anspruch des Arbeitnehmers aus § 616 BGB auf Vergütung? Arg. aus Sicht des Arbeitgebers: (-), da objektiver Verhinderungsgrund wg.

allgemeiner Pandemie.

Hinweis: in jedem Fall, Antrag auf Entschädigung aus § 56 IfSG stellen. Mögliche Argumentation des Staates bei Anspruch aus

§ 56 IfSG: Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus § 616 BGB geht Erstattungsanspruch vor!

3. Sonderfall: Schließung Kindergärten und Schulen

kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG

Vergütungsanspruch gegen Arbeitgeber nach § 616 BGB? Nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ → wohl bis zu 10 Tagen; wenn längere Zeit→ Anspruch entfällt ganz.

Wenn ein Vergütungsanspruch nach § 616 BGB nicht besteht→ kein Anspruch auf „Pflegeunterstützungsgeld“ (§ 44a Abs. 3 SGB

XI) oder „Krankengeld wg. Erkrankung des Kindes (§ 45 SGB V): Kind ist weder pflegebedürftig noch krank.

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Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

I. Allgemeine Fürsorgepflicht (§§ 241 Abs. 2, 618 BGB)

Das Arbeitsverhältnis verpflichtet nicht nur zu Arbeit, Beschäftigung und Entgelt (§ 611 BGB), sondern auch zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Interessenförderung

Verpflichtung des jeweiligen Arbeitgebers, seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis so auszuüben und die im Zusammenhang

mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der Interessen der gesamten Belegschaft nach Treu und Glauben billigerweise möglich ist (vgl. etwa BAG,

Urteil v. vom 24.09.2009 - 8 AZR 444/08)

Vielzahl von Pflichten, z.B. zum Schutze der Person des Arbeitnehmers oder der von ihm in den Betrieb eingebrachten Sachen

Spiegelbildlich: Treuepflicht des Arbeitnehmers

Verstöße: Pflichten sind einklagbar, deren Verletzung kann Schadensersatzansprüche auslösen

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Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

II. Öffentlich-rechtliche Schutzvorschriften

Arbeitgeber ist nach dem ArbSchG verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten, soweit möglich und zumutbar

Arbeitnehmer sind nach §§ 15, 16 ArbSchG verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich

dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen

Verstöße: OwiG, StGB

Öffentlich-rechtliche Schutzvorschriften, wie z.B. ArbSchG, flankieren das Privatrecht, d.h., diese legen auch im

privatrechtlichen Pflichtenkatalog des Arbeitsverhältnisses den Mindeststandard fest

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Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

III. Konkretisierung je nach Sachlage:

Aufklärungspflichten, etwa über Infektions- und Erkrankungsrisiken, typische Krankheitssymptome sowie Vorsorgemaßnahmen und angezeigtes Verhalten

◦ jedenfalls bei Kenntnis konkreter Infektionsrisiken im Betrieb (etwa, weil bereits Arbeitnehmer erkrankt sind)

◦ mögliche Schadensersatzpflicht, wenn andere Arbeitnehmer deswegen erkranken (nach der Rechtsprechung sogar Vermutung für die Kausalität zwischen unterlassener Aufklärung als Pflichtverletzung und Erkrankung als eingetretenem Schaden, vgl. BAG, Urteil v. 14.12.2006 - 8 AZR 628/05)

Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Ansteckungen, etwa Bereitstellung von Schutzkleidung oder Schutzmitteln

(Atemschutzmasken, Desinfektionsmittel etc.)

Durchführung:

◦ Auskunftsanspruch des Arbeitgebers: Befragung nach Rückkehr von Auslandsaufenthalt; (wohl) beschränkt auf Negativauskunft

◦ spiegelbildlich: Auskunftspflicht des Arbeitnehmers bei Rückkehr aus gefährdeten Gebieten oder bei Kontakt mit infizierter

Person

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Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers

I. Bei Betriebsunterbrechung und Quarantäne

Sollte der Arbeitgeber im Fall der Erkrankung einer großen Zahl von Arbeitnehmern den Betrieb nicht aufrechterhalten können, trägt er das Betriebsrisiko, soweit Arbeitnehmer arbeitsbereit und -fähig sind. Folgende Maßnahmen können helfen, um

übermäßige Belastungen (bspw. durch Annahmeverzug) abzuwehren:

Abbau von Überstundenkontingenten und Nutzung von Arbeitszeitkonten

Anordnung von Betriebsferien

vorsorgliche Antragsstellung auf Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen nach § 56 IfSG

Kurzarbeit

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Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers – Kurzarbeit

Kurzarbeit im Einzelnen

Kommt es infolge der Ausbreitung des Coronavirus zu Betriebsschließungen, Liefer- und Produktionsengpässen, Auftragswegfall→ Reduzierung (ungenutzten) Personalaufwands durch Anordnung von Kurzarbeit, um Vergütungskosten aus Betriebsrisiko zu minimieren.

Rechtsfolgen:

vorübergehendes Absenken der betriebsüblichen regelmäßigen Arbeitszeit (ggf. bis „auf Null“)

gleichzeitige Reduzierung des Entgelts

Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) durch die Bundesagentur für Arbeit.

wichtigsten Voraussetzungen:

Rechtsgrundlage für Eingriff in Arbeitsvertrag: bereits bestehende Kurzarbeiterklausel im Arbeitsvertrag, jetzt noch abzuschließende Einzelvereinbarung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag

erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (§ 95 S.1 Nr. 1 SGB III)

Bisher: besonders hohe Anforderungen an Vorliegen von „wirtschaftlichen Gründen“ oder eines „unabwendbaren Ereignisses“ und fehlende Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls (§ 96 Abs. 1 S.1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB III)

Bundesagentur für Arbeit in Pressemitteilung vom 28.02.2020: Arbeitsausfälle durch Coronavirus werden durch KUG gefördert→ klarer Wille der BfA: bestmögliche und unbürokratische Unterstützung der Unternehmen; auch für solche Branchen, die nicht unmittelbar von Einschränkungen durch staatliche Schutzmaßnahmen betroffen sind (Bsp. Tourismusbranche, Messebau).

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Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers – Kurzarbeit

Gesetzentwurf zur befristeten krisenbedingten Verbesserung für das KUG (BT-Drs. 19/17893)

befristet bis 31.12.2021; Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld

weiteres Maßnahmenpaket zur Förderung der Kurzarbeit

Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld – Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III müssen weiter vorliegen; werden jedoch modifiziert durch Verordnungen der Bundesregierung.

Ermächtigung der Bundesregierung zu folgenden Maßnahmen:

◦ Absenkung der Anforderungen für den Bezug von KUG, konkret: (1) Herabsetzen des Quorums der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer nach § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III von 1/3 auf bis zu lediglich 10 % (Bezugsgröße Betrieb; kann auch Betriebsabteilung sein (§ 97 SGB III) →KUG auch für Teile des Betriebs); (2) teilweiser oder vollständiger Verzicht auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit nach § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III.

◦ Erweiterung des Leistungsspektrums, konkret: hälftige (ggf. sogar volle) Erstattung der bislang hinsichtlich des ausfallenden Arbeitsentgelts allein vom Arbeitgeber zu tragender Sozialversicherungsbeiträge.

◦ auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des KUG (§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III) soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können

◦ KUG für Leiharbeitnehmer, konkret: Aufhebung des Rechts des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer des Bezugs von KUG nach dem SGB III gemäß dem neu einzuführenden § 11a AÜG.

Praxistipp: Beantragung und administrative Abwicklung weitgehend Sache des Arbeitgebers – 2 Schritte zu beachten:

◦ erster Schritt: Anzeige Arbeitsausfall bei BfA und hinreichende Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des KUG (§ 99 Abs. 1 SGB III) → BfA erteilt unverzüglich schriftlichen Bescheid über Vorliegen der Voraussetzungen → Anerkennungsbescheid

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Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers – Kurzarbeit

◦ zweiter Schritt: Arbeitgeber muss für jeden betroffenen Mitarbeiter KUG beantragen unter Nachweis der jeweiligen persönlichen Voraussetzungen. Ausschlussfrist für Antrag: 3 Monate nach dem jeweiligen Monat, für den KUG begehrt wird, zu beachten (§ 325 Abs. 3 SGB III).

Finanzielle Folgen der Kurzarbeit:

Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer das verkürzte Entgelt entsprechend der verkürzten Arbeitszeit zzgl. des KUG, das von der BfA an den Arbeitgeber zwecks Weitergabe an den Arbeitnehmer gezahlt wird (kein voller Lohnersatz).

Zahlung KUG frühestens von dem Kalendermonat an, in dem Anzeige nach § 99 SGB III bei BfA eingegangen ist. Maximale Bezugsdauer: zurzeit 12 Monate; kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden; eine entsprechende Verlängerung auf 24 Monate ist geplant, aber noch nicht durch entsprechende Verordnung der Bundesregierung umgesetzt.

Höhe des KUG: grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das KUG 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Das für den jeweiligen Mitarbeiter maßgebliche pauschalierte Nettoentgelt ergibt sich aus der entsprechenden Verordnung der Bundesregierung (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb3entgv_2020/SGB3EntgV_2020.pdf). Auf dieser Basis kann mithilfe der hierzu von der BfA zur Verfügung gestellten Tabelle (abrufbar unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf) die Höhe des KUG berechnet werden.

KUG wird für jeden Mitarbeiter in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gezahlt, unabhängig von der Höhe seines Gehalts. Die Höhe des KUG ist aber gedeckelt: Berücksichtigt werden (auch höhere) Löhne bis zu einer Höhe von monatlich EUR 6.900 brutto.

Verordnungen der Bundesregierung auf Grundlage des „Arbeit-von-morgen-Gesetz“: wahrscheinlich Mitte April 2020

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Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers

II. Präventiv

Erarbeitung eines Notfall-Plans (z.B. auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung) zur Festlegung von Verhaltensregeln in akuten Fällen:

Reduzierung der Ansteckungsgefahr: Konkrete Verhaltensregeln, Tragen von Schutzkleidung, Desinfektion etc.

Ausweitung des Weisungsrechts: Versetzungen, Überstundenanordnung, Home Office-Regelungen

Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit

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Covid-19 – Auswirkungen auf Finanzierungen und Finanzhilfen

17. März 2019

Dr. Dorothee Prosteder

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Wirtschaftliches Umfeld

Druck von beiden Seiten

Nachfrageeinbruch

Reisebeschränkungen, Absage von Großveranstaltungen und Messen (insbes. in der Transport-, Reise- und Veranstalterbranche)

Geschäftsschließungen und allgemeine Konsumzurückhaltung (insbes. Fashion / Retail)

Nachfragerückgang Automotive

Beeinträchtigung Produktion

Engpässe in der Belieferung mit für die Produktion wesentlichen Teilen aus China (8 Wochen

Verzögerung Ende März 2020)

Wegen Betriebsschließungen in europäischen Ländern weitere Engpässe in der Belieferung zu

erwarten

ggfs. Auswirkungen der Grenzschließungen auf Warenströme

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Auswirkungen auf bestehende Finanzierungen

Potentielle Folgen

Wegfall von Ziehungsrechten für zugesagte Linien

Erhöhung der Verzinsung

Entstehen von Kündigungsrechten

Vertragliche Kündigungsrechte, z.B. Verletzung eines Financial Covenants, ggfs. auch MAC

gesetzliche Kündigungsrechte (wegen Verschlechterung der Vermögenslage bzw. aus wichtigem

Grund, § 490 BGB, § 314 BGB)

(Noch) Keine Erleichterung der Finanzierungsvoraussetzungen für Kreditnehmer in der Krise, es gelten

die allgemeinen Regeln für:

Überbrückungskredite (Finanzierung bis zur Vorlage eines Sanierungsgutachtens)

Sanierungskredite (Umsetzung Sanierungsgutachten / ausreichende Mittel für nachhaltige Sanierung)

Problem: dynamische Lage erschwert Prognoseentscheidungen und Bewertung von Maximalrisiken

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Maßnahmenkatalog Corona-Hilfe

Erleichterung von Kurzarbeit

Steuerliche Erleichterungen (z.B. Reduzierung Vorauszahlungen, Stundungen)

kurzfristige Liquiditätshilfen / Bürgschaften (KfW-Corona-Hilfe)

Garantierahmen von rund 460 Milliarden Euro

Kann um bis zu 93 Milliarden Euro erhöht werden

Aussetzung Insolvenzantragspflicht

Noch fehlt

Erleichterungen § 64 GmbHG/§ 92 GmbHG

Erleichterung Finanzierung in der Krise mit Blick auf § 826 BGB (Schadensersatzansprüche Dritter aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung; ABER bei Aussetzung der Insolvenzantragspflicht entfällt

Beihilfe zur Insolvenzverschleppung,§ 15a InsO, § 27 StGB)

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Steuerliche Erleichterungen

Stundung fälliger Steuerzahlungen

wenn Einziehung erhebliche Härte darstellen würde

Anweisung an Finanzverwaltung, keine strengen Anforderungen zu stellen

Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer

Sobald klar ist, dass Einkünfte voraussichtlich geringer sein werden (wohl nicht für Umsatzsteuer)

Erlass von Säumniszuschlägen und Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bis 31.12.2020

Wenn Schuldner unmittelbar von Auswirkungen des Coronavirus betroffen

Auch für Energiesteuer / Luftverkehrssteuer / Versicherungssteuer / Umsatzsteuer

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KfW-Corona-Hilfe

Inhalt / Voraussetzungen bisher Erleichterungen (März 2020)

Für Bestandsunternehmen (Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind)

Wie zuvor

Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) für Investitions- und Betriebsmittelkredite bis 25 Mio. Euro Kreditvolumen

Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. Euro Kreditvolumen

Für größere mittelständische Unternehmen, mit einem Jahresumsatz (Gruppe) von bis zu 500 Mio. Euro

Öffnung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz (Gruppe) von bis zu 2 Mrd. Euro

Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) für die durchleitenden Finanzierungspartner von bis zu 50%

Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) für die durchleitenden Finanzierungspartner von bis zu 80%

Durch EU-Beihilferegelungen gedeckt Flexible Anwendung der Beihilfevorschriften, Zugang auch für Unternehmen in der Krise

KfW-Unternehmerkredit

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KfW-Corona-Hilfe

Inhalt / Voraussetzungen bisher Erleichterungen (März 2020)

Für junge Unternehmen (bis zu 5 Jahre nach Gründung) Wie zuvor

Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) für Investitions- und Betriebsmittelkredite bis 25 Mio. Euro Kreditvolumen

Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. Euro Kreditvolumen

Für größere mittelständische Unternehmen, mit einem Jahresumsatz (Gruppe) von bis zu 500 Mio. Euro

Öffnung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz (Gruppe) von bis zu 2 Mrd. Euro

Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) für die durchleitenden Finanzierungspartner von bis zu 50%

Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) für die durchleitenden Finanzierungspartner von bis zu 80%

Durch EU-Beihilferegelungen gedeckt Flexible Anwendung der Beihilfevorschriften, Zugang auch für Unternehmen in der Krise

ERP-Gründerkredit – Universell

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KfW-Corona-Hilfe

Inhalt / Voraussetzungen bisher Erleichterungen (März 2020)

Für Investitionen und Betriebsmittel in den Bereichen Innovation und Digitalisierung

Erweiterung auf allgemeine Unternehmensfinanzierung inkl. Betriebsmittel

Für Unternehmen mit einem Umsatz bis 2 Mrd. Euro Erhöhung der Umsatzgrenze auf 5 Mrd. Euro

Risikoübernahme von bis zu 50 % Erhöhung der anteiligen Risikoübernahme auf bis zu 70%

Durch EU-Beihilferegelungen gedeckt Flexible Anwendung der Beihilfevorschriften, Zugang auch für Unternehmen in der Krise

KfW-Kredit für Wachstum

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KfW-Corona-Hilfe

Planungsstand

Zwei Sonderprogramme: (1) KMU (2) Große Unternehmen

Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) Betriebsmittel bis zu 80 %

Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) Investitionen bis zu 90 %

Diese sollen auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten (krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz) geraten sind

Überdies will die KfW für solche Unternehmen konsortiale Strukturen anbieten

Der Start der Sonderprogramme unterliegt dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die EU-Kommission (Kommissionspräsidentin hat Flexibilität signalisiert)

KfW-Sonderprogramm bei ernsthaften Finanzierungsschwierigkeiten

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Corona-Hilfe - Bürgschaften

Inhalt / Voraussetzungen bisher Erleichterungen (März 2020)

Bürgschaftshöchstbetrag 1,25 Mio. Euro Bürgschaftshöchstbetrag 2,5 Mio. Euro

Risikoanteil Bund bis 52% Erhöhung Risikoanteil des Bundes um 10%

Maximal 35%-Anteil Betriebsmittelinie am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken

Erhöhung Obergrenze auf 50%-Anteil Betriebsmittelinie am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken

Bürgschaftsentscheidungen unter Einbindung des Bundes Bürgschaftsbanken können Bürgschaftsentscheidungen bis zu 250.000 Euro eigenständig, innerhalb von 3 Tagen treffen

Durch EU-Beihilferegelungen gedeckt Flexible Anwendung der Beihilfevorschriften, Zugang auch für Unternehmen in der Krise

Bürgschaften der Bürgschaftsbanken

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Corona-Hilfe – Bürgschaften

Inhalt / Voraussetzungen bisher Erleichterungen (März 2020)

Für Unternehmen in strukturschwachen Regionen Für Unternehmen bundesweit unabhängig von Region

Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro

Wie bisher

Bürgschaftsquote bis 80% Wie bisher

Durch Bürgschaftsbanken und Landesförderbanken Flexible Anwendung der Beihilfevorschriften, Zugang auch für Unternehmen in der Krise

Großbürgschaftsprogramm (Parallele Bund-Länder-Bürgschaften)

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/ Finanzhilfen von EU-Mitgliedsstaaten

Finanzhilfen

Alle Gesellschaftsformen

Keine Anzeigepflicht

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Große Unternehmen

Individuelle Anzeigepflicht (detaillierte Angaben zur

Förderungsbedürftigkeit)

KMU und

kleine börsennotierte Unternehmen

Anzeigepflicht

(Angabe Förderungsprogramm)

Erleichterungen bzgl. Steuern und Sozialabgaben

Darlehen/Bürgschaften zu marktüblichen Konditionen (für KMU stehen genehmigte

Programme zur Verfügung)

Vorübergehende Umstrukturierungshilfen (z.B. Darlehen, Darlehensbürgschaft) können für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten gewährt werden.

Art. 6.6 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller

Unternehmen in Schwierigkeiten

De-minimis-Beihilfen: max. 200.000 €/3 Jahre „Transparente Beihilfen“ sind u.a.:

• Zuschüsse oder Zinszuschüssen • Beihilfen in Form von Darlehen bis zu 1

Million € für 5 Jahre; • Beihilfen in Form von Garantien für Darlehen

bis zu 1,5 Millionen € für 5 Jahre

Artt. 3 , 4 der (EU) Nr. 1407/2013

Rettungsbeihilfen (z.B. Darlehen, Darlehensbürgschaft) können für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten gewährt werden

Art. 3.3.1 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in

Schwierigkeitenn

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/ Umsetzung der Finanzierungshilfen

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Durchleitende Förderung über (Haus)banken mit Rückbeteiligung KfW

Unmittelbare Kreditvergabe durch KfW

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/ Hürden in der Umsetzung - Zahlt die Bank?

Fallbeispiel: Bestandskredit – revolvierende Linie – Offenlassen mit KfW-Förderung?

Auch unter Verwertung der Sicherheiten Rückzahlungsanspruch gefährdet, Kündigungsrecht der Bank

Keine Pflicht zur Kündigung. Ziehungsstop wegen Kündigungsmöglichkeit. Wiedereinräumung nur mit Sanierungsgutachten?

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KfW Beihilfeerleichterung

Wäre Unternehen ohne

COVID-19 kein Sanierungsfall gewesen

Hausbank 15a InsO, 27 StGB?

(-) wenn COVID-19

kausal für Übersch./ZU, Finanzierungsverh.

ABER Risiko 826 BGB?

Unternehmen § 15a InsO?

(-) wenn COVID-19 Kausal für Übersch./ZU

+ Finanzierungs-verhandlung

Vergangenheits-betrachtung

Zukunftsbe- trachtung

IDW

S6?

80%

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/ Coronoastandard?

Wie könnte ein „Coronastandard“ aussehen?

Liquiditätsplanung basierend auf operativer Planung

unter realistischen Annahmen

Prognose, wie stark die Auswirkungen von Corona sein werden

keine Analyse der Krisenursachen oder des Marktumfelds

Derzeit aber keine intendierten Erleichterungen der Sanierungsrechtsprechung kommuniziert

Risikoeinschätzung ist Frage des Einzelfalls (insbesondere wichtig: Kausalitätserfordernis „corona-bedingt“)

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/ Aussetzung Insolvenzantragspflicht

Stand

Derzeit Vorbereitung gesetzlicher Regelung durch Bundesministerium der Justiz und für

Verbraucherschutz, noch kein Regierungsentwurf

Gesetzgebungsverfahren (Bundestag und Bundesrat)

Inhalt

Aussetzung Antragspflicht wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

Insolvenzgrund muss auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruhen und

Aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder

Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen müssen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen

Bis 30.9.2020, zzgl. Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021

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/ Aussetzung Insolvenzantragspflicht

Vorbild: Regelungen anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016

2013/2016 - 㤠1 [Aussetzung der Insolvenzantragspflicht]

Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der [Hochwasserkatastrophe im Mai und Juni 2013] [Starkregenfälle und Hochwasser im Mai und Juni

2016] so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder

Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des [31. Dezember 2013] [31. Dezember 2016].“ [+verlängert]

So könnte sie aussehen - „§ 1 [Aussetzung der Insolvenzantragspflicht] Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der COVID-

19 Epidemie so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder

Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. September 2020.“ [+ Verlängerungsmöglichkeit,

Verordnungsermächtigung]

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/ Insolvenzantragspflicht

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Kausalität

Soweit sich der Wortlaut der neuen Regelung an den Gesetzesregelungen aus 2013 und 2016 orientiert, sollten die Unternehmen darauf achten, die Kausalität der COVID-19 Epidemie für den

Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu belegen, um den erforderlichen Nachweis erbringen zu können, dass die Antragspflicht auch im konkreten Fall ausgesetzt ist

Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen

Anpassung Vorgaben Notgeschäftsführung?

Offen, ob und inwieweit auch die Vorgaben für die Notgeschäftsführung gem. § 64 GmbHG und § 92 Abs. 2 angepasst werden

Notwendigen Zahlungen (z.B. Lohnzahlungen) idealiter nicht mit einer Haftungsgefahr belegen oder zumindest Entlastungsbeweis des § 64 S. 2 GmbHG großzügiger handhaben

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/ Fragerunde

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Corona Crisis Center

Die Ausbreitung des Coronavirus stellt Unternehmen vor viele Herausforderungen – gegenüber Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten,

Investoren und Finanzierungspartnern.

Die Fragen betreffen u.a. Arbeits-, Finanzierungs-, Kapitalmarkt-, Datenschutz- und Vertragsrecht sowie M&A, Exportkontrolle,

Health Care und laufende Streit- und Steuerverfahren.

Die Noerr Corona Task Force gibt Antworten.

Aktuelle News zum Thema unter www.noerr.com