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Cross Compliance Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand („GLÖZ“) Vers. 2011/01

Cross Compliance

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Cross Compliance. Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand („GLÖZ“). Vers. 2011/01. Rechtliche Hintergründe, Überblick (1). Cross Compliance = „Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“ Grundanforderungen an die Betriebsführung Umwelt Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Cross Compliance

Cross Compliance

Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand („GLÖZ“)

Vers. 2011/01

Page 2: Cross Compliance

Folie 2

Rechtliche Hintergründe,Überblick (1)

Cross Compliance =„Einhaltung anderweitigerVerpflichtungen“

Grundanforderungen an dieBetriebsführung

Umwelt

Gesundheit von Mensch,Tier und Pflanzen

Tierschutz

Guter ldw. und ökologischerZustand (GLÖZ)

Dauergrünlanderhaltung

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Folie 3

Rechtliche Hintergründe,Überblick (2)

CC - und somit GLÖZ - ist einzuhalten:Seit 2005 bei Marktordnungs-Direktzahlungen,zB EBP, Mutterkuhprämie, ...

Seit 2007 bei Ländlicher Entwicklung,zB ÖPUL 2007, AZ, ...

Kürzung dieser Zahlungen bei CC-Verstößen

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Folie 4

GLÖZ allgemein

Alle ldw. Flächen sind in gutem ldw. und ökologischen Zustand zu erhalten, zB

Schutz der ldw. Böden

Bodenstruktur und organische Substanz im Boden erhalten

Mindestmaß an Landschaftspflegemaßnahmen

Vermeidung der Zerstörung von Lebensräumen

Festlegung von „nationalen Mindeststandards“

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Folie 5

1. Begrünung von Flächen ohne ldw. Produktion

Acker ohne ldw. Produktion muss begrünt sein

Pflege über die VegetationsperiodeAnlage: 1. 4., ausgenommen Witterung verhindert Einsaat

Umbruch: nach 30. 9., früherer Umbruch nur bei

Anbau von Winterungen

Anlage von ÖPUL-Begrünungsflächen

bestimmter „Vertragsproduktion“

Ausnahmen von Begrünung und Pflege bei anderslautender WF-Projektbestätigung

Reinsaaten von Getreide, Mais dürfen nicht mit„GLÖZ A“ beantragt werden.

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Folie 6

2. Maschineneinsatz bei der Bodenbearbeitung

Bodenbearbeitung auf LN ist nicht zulässig:Durchgefrorene Böden

Böden, die auch tagsüber nicht auftauen

Wassergesättigte Böden

Böden, die kein Wasser mehr aufnehmen

Überschwemmte Böden

Böden mit geschlossener Schneedecke

vollständige Bedeckung mit mind. 5 cm

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Folie 7

3. Bodenbearbeitung in Gewässernähe

MindestabständeStehende Gewässer1 ha u. mehr: 10 m

Fließgewässer ab 5 mSohlbreite: 5 m

Bodenbearbeitungsverbotgilt nicht für die Neuanlagevon Abstandsstreifen

Gewässerrand =Flussbett-Oberkante bzw.

Böschungsfuß

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Folie 8

4. Schutz von Terrassen

Terrassen dürfen nicht aktiv zerstört werdenAusnahme: behördliche Agrarverfahren

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Folie 9

5. Verbot des Abbrennens von Stroh

Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten

Behörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen festlegen

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Folie 10

6. Flächen in zufriedenstellenden agronomischen Zustand erhalten

Pflegemaßnahmen zur Ver-hinderung der Verwaldung,Verbuschung und Verödung

Ausnahme: Naturschutz

Schlägeln: max. 50 % der Acker-/Grünland-/Wein- u. Spezialkulturfläche desBetriebes

ohne Hutweide, Streuwiese,Almen, Bergmähder

Auf den übrigen Flächenjährliche Nutzung des Aufwuchsesdurch Ernten oder Beweiden

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Folie 11

7. Erhaltung von geschützten Landschaftselementen

Durch naturschutzrechtlicheVerordnungen und Bescheidegeschützte Landschafts-elemente müssen erhaltenbleiben

Beispiel: Naturdenkmäler

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Folie 12

8. Erosionsschutz Obst / Hopfen / Wein

Obstbau-, Weinbau- oderHopfenflächen mit „Bodenge-sundung“ zwischen Rodungund Wiederanpflanzung

Begrünung während der„Ruheperiode“, wenn Ruhe-periode eine Vegetations-periode andauert

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Folie 13

9. Fruchtfolgestandard

Max. 85 % der AckerflächeGetreide und Mais,gilt für Betriebe mit

weniger als 0,5 GVE/ha LN und

über 5 ha Acker

Berechnungsgrundlagen:GVE: ÖPUL-GVE

LN: gesamte LN (nicht ÖPUL-LN!),ohne Alm, „NF“ und Forst

Acker: gesamte Ackerfläche (nichtÖPUL-Acker)

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10. Erhaltung der Rebflächen in gutem vegetativem Zustand

Erhaltung der Rebflächen in zufriedenstellenden agronomischen Zustand, insbesondere durch entsprechende Pflegemaßnahmen wie Rebschnitt

27.06.2008/Folie 14

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Gewässerschutz und Wasser-bewirtschaftung

Bestimmte „Wassernutzungen“sind bewilligungspflichtig

Bewilligungsfrei sind:Benutzung öffentlicher Gewässerim Rahmen des Gemeingebrauchs

Benutzung privater Tagwässer –unter bestimmten Voraussetzungen

Benutzung des Grundwassers fürHaus- und Wirtschaftsgebrauch

Angaben zur Bewässerung imMFA-Mantelantrag Seite 2

Folie 15

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Folie 16

Fruchtfolgeauflagen im Vergleich –CC und ÖPUL 2007

Auflage Gilt für

Max. 85 % Getreide, Mais

wenn < 0,5 GVE/ha LN u. > 5 ha Acker

CC

Mind. 25 % „andere Kulturen“ als Getreide, Mais,

GLÖZ A, SL:Grünbrache (N) wenn > 5 ha Acker

UBAG

Max. 66 % Anteil je Kultur

Ausnahme: Ackerfutter

UBAG