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Autoren: Elfriede Sixt · Dr. Petra Eckl · Dominik Berka · Vorworte: Ines Zimzinski · Steffen Doberstein German Crowdfunding Network Deutscher Crowdsourcing Verband Oktober 2014 www.germancrowdfunding.net · Austrian FinTech Network Oktober 2014 http://www.fintech.academy Herausgeber: Karsten Wenzlaff Institut für Kommunikation in sozialen Medien · ikosom UG Die steuerliche Behandlung im Donation-Based-, Reward-Based-, Equity-Based- und Lending-Based-Crowdfunding im deutschen und österreichischen Rechtsrahmen Crowdfunding und Steuern

Crowdfunding und Steuern · an der Stelle groß ist. Man benötigt Geld für sein Projekt und es gibt Leute, die wollen einen unter-stützen. Eigentlich wäre alles so schön unkom-pliziert,

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Autoren: Elfriede Sixt · Dr. Petra Eckl · Dominik Berka

·Vorworte: Ines Zimzinski · Steffen Doberstein

German Crowdfunding NetworkDeutscher Crowdsourcing Verband

Oktober 2014www.germancrowdfunding.net

·Austrian FinTech Network

Oktober 2014http://www.fintech.academy

Herausgeber: Karsten WenzlaffInstitut für Kommunikation in sozialen Medien · ikosom UG

Die steuerliche Behandlung imDonation-Based-, Reward-Based-, Equity-Based-

und Lending-Based-Crowdfunding imdeutschen und österreichischen Rechtsrahmen

Crowdfundingund Steuern

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INHALTSVERZEICHNIS

Über das German Crowdfunding NetworkÜber den Deutschen Crowdsourcing VerbandDie Verbandsaktivitäten in EuropaVorwort von Karsten WenzlaffVorwort von Ines Zimzinski Vorwort von Steffen Doberstein Steuern und Crowdfunding – ein Überblick · von Elfriede Sixt

1. Grundsätzliches zur Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Vorschriften1.1. Unternehmereigenschaft für umsatzsteuerrechtliche Zwecke1.2 Leistung und Gegenleistung1.3 Bemessungsgrundlage der Steuer1.4 Entstehung der Steuerschuld1.5 HöheExkurs: Kleinunternehmerregelung

2. Grundsätzliches zur Anwendbarkeit der ertragssteuerrechtlichen Regelungen2.1 Unternehmereigenschaft nach den ertragssteuerrechtlichen Regelungen2.2 Definition der Betriebseinnahmen

3. Steuern bei den einzelnen Crowdfundingarten3.1. Steuerliche Situation beim spendenbasierenden (donation-based) Crowdfunding

3.1.1 Situation beim Unterstützer3.1.1.1 Steuerliche Behandlung in Österreich3.1.1.2 Steuerliche Behandlung in Deutschland

3.1.2 Situation beim Projektbetreiber 3.2. Steuerliche Behandlung beim reward-based Crowdfunding

3.2.1 Eindeutige Vorfinanzierung (Pre-Sales)3.2.2 Sponsoring (Gegenleistung: Werbung) 3.2.3 Sonstige Gegenleistungen

3.2.3.1 Erfassung beim Unterstützer/Supporter/Geldgeber3.2.3.2 Erfassung beim Projektinitiator

Crowdinvesting und Steuerrecht in Deutschland · von Dr. Petra Eckl, Dominik BerkaÜberblick über die steuerlichen Auswirkungen der gängigen Finanzierungsformen

1. Einleitung2. Die gängigen Finanzierungsformen im Überblick

2.1 Festverzinsliche Darlehen2.2 Partiarisches Darlehen2.3 Genussrechte2.4 Typische stille Beteiligung2.5 Atypisch stille Beteiligung2.6 Aktien

3. FazitListe der Berater im GCNAnzeigenImpressum

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ÜBER DAS GERMAN CROWDFUNDING NETWORK

Das German Crowdfunding Network ist derBranchenverband der deutschsprachigenCrowd-funding-Szene. Er beschäftigt sich mit allenArten der Crowdfinanzierung – Crowdfunding,Crowdinvesting, Crowdlending und Crowd-donation.

Das German Crowdfunding Network ist Teil desDeutschen Crowdsourcing Verbands. Außerdemarbeiten wir aktiv mit unseren Partnerorganisa-tionen in anderen Ländern Europas und in derWelt zusammen – und unsere Mitglieder bringensich ein in transnationale Verbände, wie zumBeispiel dem European Crowdfunding Network.

Der Verband German Crowdfunding Networkvertritt die Interessen jener Personen und Unter-nehmen, die sich mit dem Thema Crowdfundingbeschäftigen oder Dienstleistungen anbieten. Wir betreuen Menschen, Unternehmen und Organisationen aus Deutschland, Schweiz undÖsterreich – Plattformbetreiber, Berater, Wis-senschaftler, Kampagnenprojekte, StartUps undKapitalanbieter.

Unsere Mitglieder entwickeln gemeinsam Stan-dards, innovative neue Konzepte sowie ge-meinsame Richtlinien. Das Netzwerk steht mit Informationen und wissenschaftlichen Studienjedem Interessierten zur Verfügung. Ziel ist es,den Themen der Schwarmfinanzierung nochmehr Öffentlichkeit zu verschaffen.

Durch Crowdinvesting erhalten der etablierteMittelstand ebenso wie Entrepreneure und Start-Ups direkten Zugriff auf Gründungs- und Beteili-gungskapital. Crowdfunding macht auch Kulturförderung spielend leicht und effizient und bindetdie Zuschauer und Fans in den kreativen Prozessein. Crowddonations hilft karitativen Zweckenund sorgt für eine stärkere Einbeziehung derSpender. Crowdlending bringt Kreditgeber undKreditnehmer direkt in Kontakt. Crowdfunding ingesamt verändert die Gesellschaft.

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ÜBER DEN DEUTSCHEN CROWDSOURCING VERBAND

Der Deutsche Crowdsourcing Verband (DCV)e.V. wurde Ende 2011 in Köln gegründet. Erdient als Interessenvertretung und Aufklärungs-organ rund um Crowdsourcing-Themen (wieauch verwandte Felder, z.B. Open Innovationund Future of Work) und soll zudem helfen, die inDeutschland noch sehr junge Branche besseruntereinander zu vernetzen.

DIE VERBANDSAKTIVITÄTENIN EUROPA

Der Verband entsendet zwei Delegierte zum European Crowdfunding Stakeholder Forum:Karsten Wenzlaff und Michael Gebert. Im Euro-pean Crowdfunding Stakeholder Forum kommenVertreter der Europäischen Institutionen,Vertreter der Mitgliedsstaaten und Vertreter derCrowdfunding-Industrie zusammen. Gemeinsam arbeiten wir hier an Standards undBest-Practice-Darstellungen und dem Herstelleneines europaweiten Crowdfunding-Markts.

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VORWORT VONKARSTEN WENZLAFF

Crowdfunding kann nur dann wachsen, wenn für Geldgeber und Geldempfänger rechtlicheKlarheit besteht. Beim Thema Steuern kann mannicht davon sprechen – zu unterschiedlich sinddie Stellungnahmen von Plattformen, Finanz-ämtern und Steuerberatern. Wir versuchen indieser Broschüre etwas Klarheit zu schaffen – als Orientierung für Projekte und Plattformen.

Es wird aber dennoch notwendig sein, dass der Gesetzgeber im Bund und in den Länderngegenüber den Finanzämtern klarstellt, wieCrowdfunding zu behandeln ist. Es wäre zumBeispiel eine Hilfe, wenn im Reward-BasedCrowdfunding jede Transaktion ohne Gegenleis-tung grundsätzlich mehrwertsteuerfrei wäre.

Natürlich könnte man noch weiterdenken. In eini-gen Ländern werden Crowdfunding-Ausgabensteuerlich begünstigt, d.h. der private Geldgeberkann wie der unternehmerische Geldgeber einenTeil des Betrags von seiner Einkommensteuerabsetzen. Gerade dadurch würde der Crowd-funding-Markt enorm wachsen.

Als Verband würden wir uns von der Politik inEuropa, Bund und Ländern wünschen:

• Die Finanzministerien des Bundes und der Länder klären die Finanzämter darüber auf, wieCrowdfunding steuerlich zu behandeln ist undsorgen für eine einheitliche Regelung in den je-weiligen Crowdfunding-Arten.

• Die Politik prüft, welche steuerlichen Anreize für die Geldgeber im Crowdfunding gesetzt wer-den können.

Karsten Wenzlaff ist Gründer und Geschäfts-führer des Instituts für Kommunikation in sozialenMedien. Er beschäftigt sich intensiv mit demThema Crowdfunding und Crowdsourcing, istHerausgeber des ersten Crowdsourcing-Reportsund diverser Studien zum Thema Crowdfundingund Crowdinvesting.

Seit 2011 hat er mehrere Branchentreffen derCrowdfunding-Szene organisiert, war Referentbei zahlreichen Kongressen zum Thema Crowd-funding und hat den Kongress “The Future ofCrowdfunding” organisiert. Er ist Mitglied desEuropean Crowdfunding Stakeholder Forums derEuropäischen Union, im Vorstand des DeutschenCrowdsourcing Verbands und Koordinator desGerman Crowdfunding Networks.

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VORWORT VONINES ZIMZINSKI

Steuern und Crowdfunding aus Sicht einer Plattformbetreiberin

Der Grund für eine Crowdfunding-Kampagne istmeist immer derselbe – man hat ein tolles Projektund braucht dafür Geld und möchte nun Men-schen begeistern, um mit ihnen das Projekt wahrzu machen. Crowdfunding ist Schwarmfinanzie-rung: Unterstützer geben Geld und bekommendafür eine Gegenleistung – zum Beispiel ein Pro-dukt oder/und ein Dankeschön. Meist ist es einProdukt, das finanziert werden soll, wie eine CDoder ein Buch oder auch ein Dankeschön ohneGeldwert, etwa eine Widmung oder die Nennungbei einem Auftritt auf der Bühne.

Ich habe die Crowdfunding-Plattform Crowdfans(www.crowdfans.de) gegründet und merke inden Gesprächen mit den Projektinitiatoren und/oder Unterstützern immer wieder, dass sie voneiner Spende ausgehen, wenn sie ein sozialesoder künstlerisches Projekt unterstützen. Dochaus steuerlicher Sicht ist das bei fast keinem

Projekt der Fall. Daher sollte der Projektstarterbeim Kalkulieren seiner Projektsumme immerden Punkt Steuern mit einplanen, denn das ein-gesammelte Geld ist eine Einnahme. Auf dieseist grundsätzlich Einkommensteuer zu zahlen,außerdem ist immer zu prüfen, ob Umsatzsteuerabzuführen ist.

Wenn Ihr jetzt denkt: "ooch, Steuern", dann sagtEuch immer, dass in dem Moment, wo Ihr Steu-ern zahlen müsst, auch Umsatz/Einnahmen aufEuer Konto geflossen sind und Euer Projektdavon wahr wird, dass Ihr Euren Traum damitreal und eure Visionen groß gemacht habt. Und damit lässt es sich doch super entspanntSteuern zahlen, oder?

Ines Zimzinski, die neben ihrer Agentur diehoeragenten UG mit Crowdfans eine Crowd-funding-Plattform für künstlerische und kreativeProjekte ins Leben gerufen hat, verfügt nebenihrem vielseitigen fachlichen Know-how über einleistungsstarkes Netzwerk in der Kreativwirt-schaft.

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VORWORT VONSTEFFEN DOBERSTEIN

Steuern und Crowdfundingaus der Sicht eines Beraters

Steuern – für viele ein ungeliebtes Thema. Dochwir sind nun mal alle steuerpflichtig und das um-fangreicher, als vielen bewusst ist. Immer wennwir etwas mit einem materiellen Wert erhalten,hält der Staat die Hand auf. Bei Geschenken dieSchenkungsteuer, bei Geldeinnahmen die Ein-kommensteuer usw.. So ist es für jeden Funderebenso wie für jeden Unterstützer zwangsläufigdoch ein Thema.

Im Verband merken wir, dass die Unsicherheit an der Stelle groß ist. Man benötigt Geld für seinProjekt und es gibt Leute, die wollen einen unter-stützen. Eigentlich wäre alles so schön unkom-pliziert, wenn der deutsche Gesetzgeber nichtalles so (oft unnötig) verkomplizieren würde.

Als Crowdfunding-Berater kann ich hier zwar die eine oder andere Wissenslücke stopfen, vorallem auch im unternehmerischen Umfeld, aberich darf und kann nicht beratend in Steuerange-legenheiten tätig werden. Dann ist es gut, wennman eine vertrauenswürdige Quelle hat, wiediese Broschüre, die Sie gerade in den Händenhalten und dort nachschlagen können.

Ein persönliches Beratungsgespräch kann auchunsere Broschüre nicht ersetzen, doch Ihr Wis-sen „aufpimpen“ kann es. Nun bleibt mir noch,Ihnen beim Funding viel Erfolg zu wünschen,schließlich soll es Spaß machen und vor allemein Ergebnis bringen und nicht unter Bürokratieersticken.

Steffen Doberstein ist Gründungs- und KMU-Berater. Nach seiner Ausbildung zum Bankkauf-mann, dem BWL-Studium und vielfältigen Erfah-rungen in verschiedenen Unternehmensberatun-gen, wie der PwC Unternehmensberatung, hat er sich vor allem auf Fragen der Finanzierungspezialisiert.

Von Anfang bezog er auch Finanzierungsmög-lichkeiten außerhalb der Bank ein, vom Mikro-kredit bis zum Crowdfunding. Er ist Dozent beimIHK-Kurs Crowdfunding-Manager und Autor ver-schiedener Beiträge über Crowd-investing undCrowdlending. www.Unternehmensberatung-Doberstein.de

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STEUERN UND CROWDFUNDING –EIN ÜBERBLICK · von Elfriede Sixt

1. Grundsätzliches zur Anwendbarkeit der umsatz-steuerlichen Vorschriften

1.1. Unternehmereigenschaft für umsatzsteuerrechtliche Zwecke

UnternehmerIn ist, wer eine gewerbliche oderberufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Zu die-sen Tätigkeiten gehört nach dem Gesetz jedenachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnah-men; eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabeinicht notwendig. Die UnternehmerInneneigen-schaft hängt von keiner bestimmten Rechtsformab, sie kann auch bei losen Zusammenschlüssenentstehen, wenn diese zur Erzielung von Einnah-men nach außen tätig werden.

Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wirdnachhaltig (Abschnitt 2.3 Abs. 5 UStAE) ausge-übt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Ent-gelten angelegt ist. Zu einem Unternehmen (Ab-schn. 2.7 Abs. 1 S. 1 UstAE) gehören sämtlicheBetriebe oder berufliche Tätigkeiten desselbenUnternehmers oder derselben Unternehmerin:alle Tätigkeiten eines Unternehmers oder einerUnternehmerin, die zur Erzielung von Einnahmenführen, bilden umsatzsteuerlich ein Unterneh-men. In den Rahmen des Unternehmens (nachAbschn. 2.7 Abs. 2 UStAE) fallen neben denGrundgeschäften auch alle Hilfsgeschäfte,welche die Haupttätigkeit mit sich bringt.

1.2 Leistung und Gegenleistung

Bei der erbrachten Leistung muss es sich umeine Leistung im wirtschaftlichen Sinne handeln.Dies bedeutet, dem oder der Leistungsempfän-gerIn muss ein individueller Vorteil aus der Leis-tung entstehen, der zu einem Verbrauch imSinne des MwSt-Rechts führt.

Beispiel im Bereich Crowdfunding: Ein Autorfinanziert über reward-based Crowdfundingein Buch. Eine Leistung im wirtschaftlichenSinn wäre, wenn der Geldgeber das Buch er-hält oder wenn der Autor dem Geldgeber eineDienstleistung verspricht.

Es handelt sich um echte nicht umsatzsteuer-bare Zuschüsse (Abschn. 10.2 Abs. 7 S. 2UStAE), wenn die Zahlungen nicht an bestimmteGegenleistungen anknüpfen, sondern z. B. aufGrund überwiegend öffentlich-rechtlichen Inte-resses gezahlt werden (beispielsweise Förderun-gen). Nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse liegenvor, wenn Zahlungen nicht auf Grund eines Leis-tungsaustausches erfolgen oder nicht in Zusam-menhang mit einem bestimmten Umsatz stehen.

1.3 Bemessungsgrundlage der Steuer

Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG) ist alles, was derLeistungsempfänger aufwendet, um die Leistungzu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.Grundsätzlich gilt, dass das Entgelt auch dannBemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist,wenn es dem objektiven Wert der bewirktenLeistung nicht entspricht (Abschn. 10.1 Abs. 2UStAE). (Ausnahme: Wert der Leistung beträgtweniger als 50% des Entgeltes - siehe weiterunten).

Beispiel im Bereich Crowdfunding: Der Autorbietet das Buch via Reward-Based Crowd-funding als Gegenleistung für 20 Euro. DerGeldgeber gibt ihm aber 30 Euro. Das Entgeltbeträgt 30 Euro abzüglich der Umsatzsteuer.

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1.4 Entstehung der Steuerschuld

Wird die Steuer nach vereinbartem Entgelt be-rechnet, entsteht sie mit Ablauf des Voranmelde-zeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wor-den ist. Wird das Entgelt vor Ausführung derLeistung vereinnahmt, ist die Steuer zum Ablaufdes Voranmeldezeitraums fällig, in dem das Ent-gelt vereinnahmt wurde. Bei Berechnung derSteuer nach vereinnahmten Entgelt wird dieseimmer zum Ablauf des Voranmeldezeitraums fäl-lig, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde, derZeitpunkt der Leistungserbringung spielt hierkeine Rolle.

Beispiel im Bereich Crowdfunding: Der Autormuss die Einnahmen dann zur Umsatzsteueranmelden, wenn das Entgelt erhalten wurde,nicht erst wenn die Leistung erbracht wordenist.

1.5 Höhe

Die Höhe der Mehrwertsteuer ist abhängig vonder Art der erbrachten Lieferung oder Leistung.D.h. werden Bücher oder Tickets als Danke-schön gegeben, kommt ein Mehrwertsteuersatzvon 7% (10% in Österreich) zur Anwendung, fürsonstiges Dankeschön (z.B. T-Shirts) müssen19% (20% in Österreich) verrechnet werden usw.

Bei Lieferungen ins Ausland kann mit einer Um-satzsteuerbefreiung gearbeitet werden, falls anUnternehmer geliefert wird, benötigt aber dazudie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer desEmpfängers. Ansonsten gilt bei Lieferungen anPrivatabnehmer innerhalb der EU die Versand-handelsregelung (http://de.wikipedia.org/wikiVersandhandelsregelung).

Exkurs: Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung gemäß §19 deut-schem UStG ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht, die Unternehmern mit

niedrigen Umsätzen ein Wahlrecht gewährt, weit-gehend wie Nichtunternehmer behandelt zu wer-den. Kleinunternehmer können auf den Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer verzichten,sind dann aber auch vom Vorsteuerabzug ausRechnungen anderer Unternehmer ausge-schlossen.

Die Umsatzsteuer wird von Unternehmern nichterhoben, wenn der maßgebende Umsatz zuzüg-lich der darauf entfallenden Steuer im vorange-gangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht über-stiegen hat und im laufenden Kalenderjahr50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigenwird. Vorsteuerabzug ausschließende, steuer-freie Umsätze und Umsätze von Wirtschafts-gütern des Anlagevermögens sind nicht in denmaßge-benden Umsatz einzubeziehen (§ 19Abs.1 S.1 u. 2 UStG).

Kleinunternehmer haben die umsatzsteuerlichenVorschriften zur Erstellung von Rechnungen zuerfüllen. Sie dürfen aber in ihren Ausgangsrech-nungen nur den Bruttowert (bzw. Nettowert)ohne Angabe von Umsatzsteuersätzen und Um-satzsteuer aufführen. Dadurch wird verhindert,dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Leistungs-empfänger Vorsteuer aus den Rechnungen desKleinunternehmers geltend machen kann. Weistein Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteueroffen aus, ist er zur Abführung dieser an das Fi-nanzamt verpflichtet, die nur durch eine entspre-chende Korrektur des falschen Steuerausweisesin der Rechnung verhindert bzw. rückgängig ge-macht werden kann (§ 14c Abs. 2, § 17 Abs. 1).

In Österreich beträgt die Umsatzgrenze (§ 6 Abs.1 Z 27 UStG) für die Anwendung der Kleinunter-nehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) 30.000Euro. Einmal in fünf Jahren darf die Grenze ummax. 15% überschritten werden.

Sowohl in Deutschland als auch in Österreichgibt es die Möglichkeit,auf die Kleinunternehmer-regelung zu verzichten.

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2. Grundsätzliches zur Anwend-barkeit der ertragssteuerrecht-lichen Regelungen

Um zu bewerten, ob die Einnahmen aus Crowd-fundingkampagnen der Ertragssteuer unterlie-gen, ist zuerst die Unternehmereigenschaft desProjektbetreibers zu prüfen.

2.1 Unternehmereigenschaft nach den ertragssteuerrechtlichen Regelungen

Im Gegensatz zur Definition des Unternehmersnach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriftensetzen die ertragssteuerrechtlichen Regelungeneine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vo-raus. Diese definiert sich über eine wirtschaftlichauf Vermögensmehrung gerichtete Tätigkeit,wobei hierbei die gesamte Dauer der Tätigkeitbetrachtet wird.

2.2 Definition der Betriebseinnahmen

Die deutsche und österreichische Rechtspre-chung definiert Betriebseinnahmen als sämtlicheZugänge in Geld oder Geldeswert, die durch denBetrieb veranlasst sind. Die Einnahmen müssenmit dem Betrieb in einem tatsächlichen oderwirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dabeikommt es auf das auslösende Moment an.

Nach dem Urteil des BFH vom 02.09.2008 sindbetriebliche Einnahmen nicht nur Einnahmen, die aus Sicht des Unternehmers oder der Unter-nehmerin als Entgelt für betriebliche Leistungenerbracht werden, sondern können weit darüberhinausgehen. Dabei ist es weder erforderlich,dass ein Rechtsanspruch vorliegt, noch dass eszu einem Vermögenszuwachs im Betrieb kommt.Selbst nicht angestrebte oder nicht gewollte Ein-nahmen können Betriebseinnahmen sein. Nach

der Definition in Abschn. 6.5 Abs. 1 der deut-schen Einkommensteuerrichtlinien 2012 sindZuschüsse Vermögensvorteile, die Zuschussge-bern zur Förderung von zumindest auch in ihrenInteressen liegenden Zwecken den Zuschuss-empfängern zuwenden (ohne Gegenleistung).Diese Zuschüsse (auch wenn umsatzsteuer-rechtlich nicht steuerbar) sind ertragssteuerlichebenfalls als Betriebseinnahmen zu erfassen.Erst wenn kein wirtschaftlicher Zusammenhangmit dem Unternehmen gegeben ist, verlagertsich die Zahlung in die Privatsphäre und ist nichteinkommensteuerpflichtig.

Dann ist allerdings in Deutschland die Frage zuklären, ob sie der Schenkungsteuer unterliegt(Achtung Freibetrag von 20.000 Euro). Per 1. Au-gust 2008 wurde die Erbschafts- und Schen-kungssteuer ersatzlos abgeschafft. Schenkun-gen unter Lebenden müssen jedoch - bei Über-schreiten bestimmter Wertgrenzen - dem Finan-zamt gemeldet werden: zwischen Angehörigenbei mehr als 50.000 Euro pro Jahr und zwischenNichtangehörigen bei mehr als 15.000 Euro bin-nen 5 Jahren.

Beispiel im Bereich Crowdfunding: Würde derAutor anstelle eines Buches seine private Ge-burtstagsfeier über Crowdfunding fi-nanzieren, dann könnte es sich um eineSchenkung handeln.

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3. Steuern bei den einzelnenCrowdfundingarten

3.1. Steuerliche Situation beim spenden-basierenden (donation-based) Crowdfunding

Beim donation-based Crowdfunding bekommtder Unterstützer für seine Zuwendung keine odernur eine Gegenleistung von völlig unerheblichemWert (z.B. einer Spendenquittung beiliegendeWeihnachtskarte).

3.1.1 Situation beim Unterstützer

Grundsätzlich sind freiwillige Zuwendungen bzw.Spenden ohne Gegenleistung weder in Deutsch-land noch in Österreich steuerlich abzugsfähig.Da der Gesetzgeber jedoch freiwillige Zuwen-dungen von Privatpersonen oder Unternehmenfür bestimmte Zwecke wie Forschungseinrich-tungen, mildtätige Zwecke oder gemeinnützigeOrganisationen fördern will, sehen die steuer-lichen Bestimmungen sowohl in Deutschland alsauch in Österreich Ausnahmen vor. Dabei mussgrundsätzlich eine Spende ohne Erwartung ei-nes besonderen Vorteils geleistet werden unddie Spendenmotivation muss im Vordergrundstehen.

Freiwillig erfolgt eine Leistung auch dann, wennsich der Spender moralisch verpflichtet fühltoder die Spende durch betriebliche Erwägungenmitveranlasst ist. Freiwillige Zuwendungen müs-sen zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belas-tung des Gebers führen (d.h. keine Darlehenoder Verwahrungen).

3.1.1.1 Steuerliche Behandlung in Österreich

Steuerlich abzugsfähig in Österreich sind Spen-den an Einrichtungen, die im Gesetz (§ 4a Abs. 3Z 1 bis 3, Abs. 4 und Abs. 6 EStG) ausdrücklichaufgezählt werden, und an Einrichtungen, die

zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigenSpendenbegünstigungsbescheid verfügen und daher in der Liste der spendenbegünstigten Ein-richtungen auf der Website des öBMF aufgeführtsind.

Die Feststellung, ob die gesetzlichen Vorausset-zungen für die Aufnahme in die Liste der begün-stigten Spendenempfänger vorliegen, erfolgt aufAntrag durch einen Bescheid (Spendenbegünsti-gungsbescheid) des für das gesamte Bundesge-biet Österreich zuständigen Finanzamtes Wien1/23.

Maximal können 10% des laufenden Einkom-mens/Betriebsergebnis auf Jahresbasis steuer-lich geltend gemacht werden. Werden Wirt-schaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wertals Betriebsausgabe anzusetzen.

Ab 2013 gilt die gesetzliche Verpflichtung, aufVerlangen des Spenders eine Spendenbestäti-gung auszustellen! Die Bestätigung kann eineeinzelne Spende oder auch eine Jahresspenden-summe beinhalten.

Unentgeltliche Zuwendungen, die an Organisa-tionen gewährt werden, die keinen Spenden-be-günstigungsbescheid haben, können steuerlichnicht geltend gemacht werden. Dasselbe gilt fürjenen Teil der Zuwendungen, der oben ange-führte im Gesetz vorgesehene Grenzen über-steigen.

3.1.1.2 Steuerliche Behandlungin Deutschland

In Deutschland muss eine Spende der Förde-rung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissen-schaftlicher und als besonders förderungswür-dig anerkannter gemeinnütziger Zwecke dienen.Die Begriffe mildtätig, kirchlich oder religiös imZusammenhang mit Spenden sind in den §§ 52bis 54 dAbgabenordnung (AO) geregelt. Der Ab-zug der Spenden ist davon abhängig, dass der

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Spendenempfänger eine inländische juristischePerson des öffentlichen Rechts, eine öffentliche Dienststelle (z. B. Universität, Forschungsinstitut oder Stadtamt) oder eine als gemeinnützig aner-kannte Organisation ist. Die Gemeinnützigkeitdes Vereins, der Stiftung oder der gemeinnützi-gen GmbH (gGmbH) muss durch eine vorläufigeBescheinigung über die Gemeinnützigkeit odereinen Freistellungsbescheid des Finanzamts -welches für die spendenempfangende Organisa-tion zuständig ist - anerkannt worden sein.

Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke(Spenden) sind grundsätzlich bis zur Höhe von20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder al-ternativ mit 0,4% der Summe der gesamten Um-sätze und der im Kalenderjahr aufgewendetenLöhne und Gehälter als Sonderausgabe abzugs-fähig (§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke Einkom-mensteuergesetz). Der Höchstbetrag für Unter-nehmen beträgt im Jahr 2 Promille des Gesamt-umsatzes und der aufgewendeten Löhne undGehälter oder aber 10 % des steuerpflichtigenGewinns (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Bei der Ein-kommensteuererklärung müssen die Zuwen-dungsbestätigungen (umgangssprachlich alsSpendenquittung bezeichnet) vorgelegt werden.(Ausnahmen: Spenden bis zu 200 Euro).

Anzumerken ist, dass in Deutschland der Kreisder spendenbegünstigten Organisationen vielweiter gefasst ist im Vergleich zu Österreich, undfür die Spendenabzugsfähigkeit schon die Be-stätigung der Gemeinnützigkeit ausreicht, wohin-gegen in Österreich noch zusätzlich ein Spen-denbegünstigungsbescheid vorliegen muss.Beispielsweise sind in Österreich die Spendenan den Wikimedia-Österreich-Verein (zur Unter-stützung von Wikipedia) nicht steuerlich abzugs-fähig – anders als in Deutschland.

3.1.2 Situation beim Projektbetreiber

Wenn es sich beim Projektbetreiber um einen„bestätigten“ gemeinnützigen Verein handelt, kommen die entsprechenden steuerrechtlichenBestimmungen für Vereine zur Anwendung (dies-bezüglich wird nicht näher darauf eingegangen).

Handelt es sich beim Projektbetreiber um einesonstige rechtliche oder natürliche Person giltfolgendes:

• umsatzsteuerrechtlich:Da keine Gegenleistung für die Unterstützunggegeben wird, handelt es sich um keinen steuer-baren Umsatz/also keine Umsatzsteuer (für steu-errechtliche Zwecke liegen nicht umsatzsteuer-bare Zuschüsse vor).

• ertragssteuerrechtlich:Falls das Projekt innerhalb eines Unternehmensbetrieben wird, sind die Einnahmen als Betriebs-einnahmen zu versteuern. Falls es sich aus-schließlich um eine Crowdfundingaktion außer-halb eines Betriebes handelt (z.B. Funding fürStudiengebühren usw.) gilt die erhaltene Zahlungals Schenkung (nicht steuerbar innerhalb desFreibetrags von 20.000 Euro pro Person (§16dErbStG)).

3.2. Steuerliche Behandlung beim reward-based Crowdfunding

Auf den rewardbasierenden Crowdfunding-Platt-formen erhalten die Geldgeber als Gegenleistungfür ihre finanziellen Zuwendungen das fertigeProdukt (Vorfinanzierung), individuelle Geschen-ke (Dankeschöns), Medialeistungen (Sponsoring).

Abhängig von der Gegenleistung bestimmt sichdie steuerliche Qualifikation der Transaktion.

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3.2.1 Eindeutige Vorfinanzierung (Pre-Sales)

Unternehmer lassen sich sehr häufig im Rahmeneines Crowdfundings ihre Produktentwicklungbzw. die serielle Fertigung ihrer Produkte finanz-ieren. Die Geldgeber erhalten gegen sofortigeZahlung des meist günstigeren Kaufpreises dasProdukt nach Herstellung.

Zivilrechtlich gesehen wird dabei ein Kaufvertragmit Lieferfrist abgeschlossen: Betriebswirt-schaftlich kommt es bereits zum Zeitpunkt derEntgegennahme des Geldes zu einer Umsatzre-alisierung mit Rechnungslegung.

Steuerrechtlich liegt beim Projektinitiator eine ertragssteuerpflichtige Betriebseinnahme vorund umsatzsteuerlich ein umsatzpflichtiger Ver-äußerungserlös. Beim Unterstützer/Geldgeberliegt ein Anschaffungsprozess in Höhe derZuwendung vor.

Beispiel im Bereich Crowdfunding: Der Autorverkauft sein Buch über reward-based Crowd-funding zum Preis von 20 Euro und erhält 20Euro. Dann muss er auf die 20 Euro Umsatz-steuer bezahlen und eventuell auch Ertrags-steuer, wenn den Einnahmen keine Ausgabenfür die Produktion des Buches entgegegenstehen.

3.2.2 Sponsoring (Gegenleistung: Werbung)

Unter Sponsoring wird im allgemeinen die Ge-währung von Geld oder geldwerten Vorteilendurch Unternehmen zur Förderung von Perso-nen, Gruppen und/oder Organisationen in sport-lichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaft-lichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich be-deutsamen gesellschaftspolitischen Bereichenverstanden, mit der regelmäßig auch eigene un-ternehmensbezogene Ziele der Werbung oderÖffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungeneines Sponsors beruhen häufig auf einer ver-traglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor

und dem Empfänger der Leistungen (Sponsor-ingvertrag), in dem Art und Umfang der Leistun-gen des Sponsors und des Empfängers geregeltsind.

Grundsätzlich gilt: Bekommt der Geldgeber alsGegenleistung für seine Geldzuwendung Werbe-leistungen, liegen beim Unterstützer/Geldgeber(wenn Unternehmer) im Allgemeinen Betriebs-ausgaben vor, auch wenn die Geld- oder Sach-leistungen des Projektinitiators und die erstreb-ten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleich-wertig sind. Der Projektinitiator wiederum reali-siert steuerbare (ertrags- und umsatzsteuer-pflichtige) Betriebseinnahmen.

Liegt ein krasses Missverhältnis zwischen denLeistungen des Sponsors und dem erstrebtenwirtschaftlichen Vorteil (Richtwert: gemeiner Wertder Werbeleistung beträgt weniger als 50% desWertes der Zuwendung des Geldgebers) vor,wird der Betriebsausgabenabzug beim Geldge-ber in jenem Ausmaß versagt, in dem der Wertder Geldzuwendung die Gegenleistung (gemei-ner Wert) übersteigt (Ausnahme: steuerlicherTatbestand der Spende liegt vor). Beim Geldem-pfänger bzw. Projektinitiator liegt in Höhe desgemeinen Wertes der erhaltenen Gegenleistungein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz vor. In Höhedes Betrages, der den gemeinen Wert übersteigt,liegt ein nicht steuerbarer Zuschuss vor. Für er-tragssteuerliche Zwecke (falls Unternehmen) lie-gen zur Gänze steuerpflichtige Betriebseinnah-men vor.

Beispiel im Bereich Crowdfunding: Der Autorerhält einen Betrag von 1000 Euro von einemanderen Unternehmen, im Gegenzug wird dasLogo des Unternehmens im Buch gedruckt.Diese Sponsoringleistung wird im Rahmender Kampagne mit 600 Euro angegeben. DerAutor muss auf den gesamten Betrag Um-satzsteuer und eventuell Ertragssteuerbezahlen.

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Wäre der Wert des Sponsorings nur mit 400Euro angegeben worden, dann hätte derAutor nur auf den Betrag von 400 Euro Um-satzsteuer, aber auf den gesamten Betragvon 1000 Euro Ertragssteuer bezahlen müs-sen. Der Geldgeber hätte aber nur 400 Euroals Betriebsausgaben angeben können.

Der gemeine Wert (§9Bewertungsgesetz (BewG))wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhn-lichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheitdes Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zuerzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die denPreis beeinflussen, zu berücksichtigen. Unge-wöhnliche oder persönliche Verhältnisse sindnicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist ein Bruttowert. Er beinhaltet auch die Umsatz-steuer (vgl. u.a. A 153 Abs. 4 Satz 3 UStR 2005,Völkel/Karg, Umsatzsteuer, Stuttgart 2007), ent-nommen Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeiner_Wert, zuletzt zugegriffen: 6.Aug.2014.

Anmerkungen: Im Schreiben vom 13. November2012 des deutschen Bundesministerium für Fi-nanzen wird speziell auf die umsatzsteuerlicheBehandlung von Geldzuwendungen für Sponsor-ing eingegangen. Das dBMF hält fest, dass mitder bloßen Nennung des Sponsors - ohnebesondere Hervorhebung - diesem vom Zuwen-dungsempfänger weder ein verbrauchsfähigerVorteil gewährt, noch ihm Kosten erspart wer-den, die er sonst hätte aufwenden müssen. Daher erfolgt mit dem Hinweis des Empfängersvon Zuwendungen auf Plakaten, in Veranstal-tungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, usw.,keine Erbringung einer Leistung im Rahmeneines Leistungsaustausches. Dieser Hinweiskann unter Verwendung des Namens, Emblemsoder Logos des Sponsors, jedoch ohne beson-dere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen

Internetseiten, erfolgen. D.h. falls im reward-basierenden Crowdfunding Dankeschöns inForm der Nennung des Unterstützers z.B. im Abspann des finanzierten Films oder Magazinsusw. gewährt werden, liegen insofern nichtsteuerpflichtige Zuschüsse vor, die nicht derUmsatzsteuer zu unterwerfen sind. Beim Projekt-initiator sind die Einnahmen jedoch als Betriebs-einnahmen zu erfassen (falls im Rahmen einesUnternehmens erbracht).

3.2.3 Sonstige Gegenleistungen

Bei einer rewardbasierenden Crowdfunding-kampagne werden, soweit es sich nicht um Pre-Sales und nicht um Sponsoring handelt, häufigGegenleistungen von den Projektinitiatoren ge-geben, die nicht dem Wert der erhaltenen Geld-leistung entsprechen. Dabei kann es ebenso wiebeim Sponsoring zur Realisierung des Tatbe-stands eines nicht steuerbaren Zuschusses kom-men. Darauf wird im Folgenden eingegangen.

3.2.3.1 Erfassung beim Unterstützer/Supporter/Geldgeber

Betriebswirtschaftlich handelt es sich - soweitkeine Deckung im gemeinen Wert der Gegenleis-tung gegeben ist (Voraussetzung gemeiner Wertder Gegenleistung ist geringer als 50% der Zu-wendung) - um unentgeltliche Zuwendungen, dienur unter bestimmten Bedingungen zu Spendenim Sinne des Steuerrechts werden und steuerlichals Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Beträgtder gemeine Wert der erhaltenen Gegenleistungmehr als 50% der finanziellen Zuwendung, istder gesamte Betrag –falls im Rahmen eines Un-ternehmens gegeben – als Betriebsausgabe oderAnschaffungskosten zu erfassen.

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3.2.3.2 Erfassung beim Projektinitiator

Beträgt der Wert der Gegenleistung weniger als50% des erhaltenen Geldbetrages, liegt in Höhedes gemeinen Wertes der erhaltenen Gegenleis-tung ein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz vor, inHöhe des Betrages, der den gemeinen Wertübersteigt liegt ein nicht umsatzsteuerpflichtigerZuschuss vor. Für ertragsteuerliche Zwecke (falls Unternehmen) liegen beim Projektbetreiberzur Gänze steuerpflichtige Betriebseinnahmenvor. Eine Schenkung liegt m.E. nicht vor, da essich bei Schenkungen per Definition um Zuwen-dungen handelt, die über die vertraglich verein-barte Leistung hinausgehen und damit ohneRechtsanspruch erfolgen, was m.E. für Zusagenbei rewardbasierenden Crowdfundingkampag-nen nicht anwendbar ist.

Beträgt der Wert der Gegenleistung mehr als50% des erhaltenen Geldbetrages, unterliegt dergesamte Betrag der Umsatzsteuer bzw. der Er-tragssteuer.

Elfriede Sixt ist Wirtschaftsprüferin, Steuer-beraterin. Sie absolvierte bereits im Jahre 1993die Prüfung zum US CPA und war in der Folgejahrelang als Gesellschafterin und Geschäfts-führerin von Ernst & Young Wien tätig. Sie istGründerin des Austrian FinTech Networks undGründungsmitglied des German CrowdfundingNetworks. In ihrer Beratungstätigkeit ist FrauMag. Sixt spezialisiert auf Startups und ist auchals Business Angel aktiv.

Frau Mag. Sixt beschäftigt sich seit einigen Jah-ren mit dem Thema Crowdfunding und publiziertzu Themen aus diesem Bereich. Sie betreibt dasCrowdfundingblog ebit4u.com.

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CROWDINVESTING UND STEUERRECHT INDEUTSCHLAND · von Dr. Petra Eckl, Dominik Berka

Überblick über die steuerlichenAuswirkungen der gängigen Finanzierungsformen

1. Einleitung

Die Crowdinvesting-Plattformen in Deutschlandund Österreich bieten den Marktparteien eineVielzahl verschiedener Finanzierungsformen an.Während Crowdlending typischerweise auf fest-verzinslichen, nicht nachrangig ausgestaltetenDarlehen basiert, kommt beim „eigenkapital-basierten“ (equity-based) Crowdfunding ein breit gefächertes Instrumentarium zum Einsatz,das vom partiarischen Nachrangdarlehen, beidem sich die Höhe der Gegenleistung für dieKapitalüberlassung an Gewinn oder Umsatz desKapitalnehmers orientiert, über Genussrechteund stille Beteiligungen bis hin zum „echten“Eigenkapital im gesellschaftsrechtlichen Sinne in Form von Aktien reicht.

Entsprechend der Bandbreite der Gestaltungenvariiert die steuerliche Behandlung der jeweiligenFinanzierungsformen. Es ist für Marktteilnehmernicht immer leicht, hier den Überblick zu behal-ten. Ziel der nachfolgenden Darstellung ist es,einen ersten Überblick über die steuerlichenAuswirkungen der im Bereich Crowdinvestinggängigen Finanzierungformen zu geben. Eineeingehende steuerliche Beratung kann durch diefolgende Darstellung nicht ersetzt werden.

2. Die gängigen Finanzierungs-formen im Überblick

2.1 Festverzinsliche Darlehen

Bei einem Darlehen handelt es sich um eine Kapitalüberlassung auf schuldrechtlicher Basis. Der Darlehensgeber überlässt dem Darlehens-nehmer einen Geldbetrag und erhält hierfür eine

feste Verzinsung. Nach der vereinbarten Dar-lehenslaufzeit ist der Darlehensbetrag zurück-zuzahlen.

Beim Privatanleger stellen die an ihn gezahltenDarlehenszinsen Einkünfte aus Kapitalvermögendar, die grundsätzlich der sog. Abgeltungsteuerunterliegen. Dies bedeutet, dass die Zinsein-künfte nicht dem persönlichen Steuersatz desAnlegers unterliegen, sondern pauschal mit 25%,zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag (SolZ) auf denSteuerbetrag und ggf. Kirchensteuer, besteuertwerden, so dass sich ein Steuersatz in Höhe von26,375% (ohne Kirchensteuer) ergibt. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro(Einzelveranlagung, 1602 Euro gemeinsame Ver-anlagung) abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag);der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten istindes ausgeschlossen.

Beim betrieblichen Anleger stellen die Darlehen-szinsen gewerbliche Einkünfte dar, die mit dempersönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers(zzgl. 5,5% SolZ) besteuert werden. Ist der An-leger eine Körperschaft, unterliegen die Zinsein-künfte einer 15%igen Körperschaftsteuer (zzgl.5,5% SolZ) und der Gewerbesteuer (abhängigvon der Kommune, ca. 15%).

Beim Darlehensnehmer sind, wenn es sich umein Darlehen für gewerbliche Zwecke handelt,die gezahlten Darlehenszinsen grundsätzlich involler Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. ImRahmen der Gewerbesteuer erfolgt eine gewer-besteuerliche Hinzurechnung in Höhe von 25%der Entgelte für Zinsen, die den Betrag von100.000 Euro übersteigen, so dass die gezahltenZinsen für gewerbesteuerliche Zwecke unterUmständen nicht voll als Betriebsausgabenberücksichtigt werden.

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Für den Darlehensnehmer besteht unter Umstän-den die Pflicht, Kapitalertragsteuer einzubehaltenund an das Finanzamt abzuführen (§ 43 Abs. 1Nr. 7 EStG).

2.2 Partiarisches Darlehen

Bei einem partiarischen Darlehen handelt es sichum eine Kapitalüberlassung auf schuldrechtlicher– nicht gesellschaftsrechtlicher – Basis. Die Par-teien streben keine gemeinsame Zweckverfol-gung an, es handelt sich vielmehr, wie bei einemeinfachen Darlehen, um eine bloße Kreditge-währung. Prägend für ein partiarisches Darlehenist eine gewinnabhängige oder umsatzabhängigeVergütung neben einem festen Zinsanteil. DerDarlehensgeber darf aber nicht an einem Verlustdes Darlehensgebers beteiligt sein.

Beim Privatanleger stellen die Einkünfte auseinem partiarischen Darlehen Einkünfte aus Kap-italvermögen dar, die der Abgeltungsteuer unter-liegen.

Beim betrieblichen Anleger liegen gewerblicheEinkünfte vor, die mit dem persönlichen Einkom-mensteuersatz des Anlegers zzgl. 5,5% SolZbesteuert werden (oder ggf. 15% Körperschafts-teuer (zzgl. 5,5% SolZ) und Gewerbesteuer (ca.15%) bei einer Kapitalgesellschaft als Anleger).

Beim darlehensnehmenden Unternehmen sinddie gezahlten Darlehenszinsen grundsätzlich involler Höhe Betriebsausgaben. Im Rahmen derGewerbesteuer erfolgt eine gewerbesteuerlicheHinzurechnung in Höhe von 25% der Entgelte,die den Betrag von 100.000 Euro übersteigen.

Der Darlehensnehmer ist dazu verpflichtet, Ka-pitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen(§ 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Die Ausgabe partiarischer Darlehen unterliegt inÖsterreich – bis zur Abschaffung per 31.12.2015– der Gesellschaftsteuer, wenn die Darlehengewinnabhängig verzinst sind.

2.3 Genussrechte

Bei einem Genussrecht handelt es sich um eineschuldrechtliche Kapitalüberlassung, die sehrunterschiedlich ausgestaltet sein kann und in der Regel eine Gewinnbeteiligung gewährt. Steuer-lich ist hierbei zwischen qualifizierten (beteili-gungsähnlichen) Genussrechten, die ein Rechtam Gewinn und am Liquidationserlös gewähren,und einfachen (obligatorischen) Genussrechten,welche keine Beteiligung am Liquidationserlösgewähren, zu unterscheiden.

Abhängig von der steuerlichen Einordnung hatein Privatanleger Einkünfte aus Kapitalvermögenim Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (einfachesGenussrecht) oder Kapitaleinkünfte im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (qualifiziertes Genuss-recht), die jeweils der Abgeltungssteuer unter-liegen. Die Unterscheidung der beiden Genuss-rechtsarten kann ggf. bei einer Veräußerung rele-vant werden, da für qualifizierte Genussrechtedie Spezialregelung des § 17 EStG einschlägigsein kann.

Beim betrieblichen Anleger liegen gewerblicheEinkünfte vor, die mit dem persönlichen Einkom-mensteuersatz des Anlegers zgl. 5,5% SolZ be-steuert werden. Für Einkünfte aus qualifiziertenGenussrechten gilt dabei das Teileinkünftever-fahren (§ 3 Nr. 40 EStG), so dass 40% der Ein-künfte steuerfrei sind. Bei einer Körperschaft alsAnleger sind ggf. 95% der Einkünfte steuerfrei (§ 8b KStG).

Beim Genussrechtsemittenten sind Ausschü-ttungen auf einfache Genussrechte Betriebsaus-gaben. Ausschüttungen auf qualifizierte Genuss-rechte sind hingegen keine Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG), sondern stellen eine Ge-winnverwendung dar. Im Rahmen der Gewerbe-steuer erfolgt für einfache Genussrechte einegewerbesteuerliche Hinzurechnung in Höhe von25% der Entgelte, die den Betrag von 100.000 Euro übersteigen.

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Bei qualifizierten Genussrechten besteht grund-sätzlich eine Verpflichtung des Genussrecht-semittenten bzw. des depotführenden Kreditin-stitutes, Kapitalertragsteuer (=Abgeltungssteuer)einzubehalten (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a EStG).Bei einem einfachen Genussrecht besteht nurunter Umständen eine Pflicht zum Kapitalertrag-steuereinbehalt (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

2.4 Typische stille Beteiligung

Bei einer typischen stillen Beteiligung beteiligtsich ein Dritter am Handelsgewerbe eines Kauf-manns (§§ 230 ff. HGB). Es handelt sich hierbeium eine Rechtsbeziehung auf gesellschafts-rechtlicher Basis, die von einer gemeinsamenZweckverfolgung geprägt ist, wobei dem still Beteiligten aber kein maßgeblicher Einfluss aufdie Führung des Handelsgewerbes zukommt.Der still Beteiligte nimmt am Gewinn und Verlustdes Handelsgewerbes teil, ist aber grundsätzlichnicht am Vermögen beteiligt. Die Verlustbeteili-gung kann zudem ebenfalls ausgeschlossenwerden.

Beim Privatanleger stellen die Einkünfte auseiner stillen Beteiligung Einkünfte aus Kapitalver-mögen dar, die der Abgeltungsteuer unterliegen.

Beim betrieblichen Anleger liegen gewerblicheEinkünfte vor, die mit dem persönlichen Einkom-mensteuersatz des Anlegers zgl. 5,5% SolZ besteuert werden (oder ggf. 15% Körperschaft-steuer (zzgl. 5,5% SolZ) und Gewerbesteuer (ca.15%) bei einer Kapitalgesellschaft als Anleger).

Die an den still Beteiligten gezahlten Gewinn-anteile sind grundsätzlich in voller Höhe als Be-triebsausgaben zu berücksichtigen. Im Rahmender Gewerbesteuer erfolgt eine gewerbesteuer-liche Hinzurechnung in Höhe von 25% der Ent-gelte, die den Betrag von 100.000 Euro über-steigen.

Vom Handelsgewerbe, an dem die Beteiligungbesteht, ist ein Kapitalertragsteuereinbehaltdurchzuführen (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

2.5 Atypisch stille Beteiligung

Eine atypisch stille Beteiligung liegt vor, wenneine stille Beteiligung dem Gesamtbild nacheiner steuerlichen Mitunternehmerschaft ent-spricht. Hiervon ist regelmäßig dann auszuge-hen, wenn der still Beteiligte nicht nur am Ge-winn und Verlust, sondern auch am Vermögender Gesellschaft beteiligt ist und ihm danebenEinflussnahme- und Kontrollrechte eingeräumtwerden.

Der Anleger ist als steuerlicher Mitunternehmeranzusehen und erzielt keine Einkünfte aus Kapi-talvermögen, sondern gewerbliche Einkünfte.Das gleiche gilt für betriebliche Anleger. Die Ein-künfte sind von den Anlegern mit ihrem persön-lichen Einkommensteuersatz zu versteuern (oderggf. 15% Körperschaftsteuer (zzgl. 5,5% SolZ)und Gewerbesteuer (ca. 15%) bei einer Kapital-gesellschaft als Anleger).

Der Gewinnanteil des atypisch still Beteiligten istkeine Betriebsausgabe, sondern Gewinnvertei-lung. Ein Kapitalertragsteuereinbehalt ist nichtvorzunehmen.

2.6 Aktien

Eine Aktie ist ein Anteil an einer Aktiengesell-schaft (AG), der entsprechende Mitgliedschaft-srechte des Anlegers verbrieft (insbesondereGewinnbezugsrechte, Stimmrechte und eineBeteiligung am Liquidationserlös). Aktien könnenals Nennwertaktien oder als Stückaktien heraus-gegeben werden. Möglich sind auch sog. Vor-zugsaktien, die zwar kein Stimmrecht, dafür abereinen erhöhten Gewinnanteil gewähren.

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Einkünfte, die aus Dividenden, also Gewinnaus-schüttungen einer AG resultieren, stellen bei einem Privatanleger Einkünfte aus Kapitalvermö-gen dar, die grundsätzlich der Abgeltungssteuerunterliegen.

Beim betrieblichen Anleger liegen gewerblicheEinkünfte vor, die mit dem persönlichen Steuer-satz des Anlegers zgl. 5,5% SolZ besteuert wer-den, wobei das Teileinkünfteverfahren Anwen-dung findet (§ 3 Nr. 40 EStG), so dass 40% derEinkünfte steuerfrei sind. Bei einer Körperschaftals Anleger sind ggf. 95% der Einkünfte steuer-frei (§ 8b KStG).

Von der AG vorgenommene Gewinnausschüttun-gen stellen keine Betriebsausgaben, sonderneine Gewinnverwendung (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG),dar.

Für die AG bzw. für das depotführende Kredit-institut besteht grundsätzlich die Verpflichtung,Kapitalertragsteuer einzubehalten (§ 43 Abs. 1Nr. 1, Nr. 1a EStG).

3. Fazit

Obwohl die steuerlichen Auswirkungen der meis-ten Finanzierungsformen nicht erheblich vonein-ander abweichen, ist im Einzelfall stets zu ermit-teln, welche Finanzierungsform vorliegt. Dies istunter anderem erforderlich, um zu klären, ob fürRechnung des Anlegers ein Kapitalertragsteuer-einbehalt durchzuführen ist. Der Schuldner derKapitalerträge haftet gem. § 44 Abs. 5 EStG fürdie Kapitalertragsteuer, die er einzubehalten undabzuführen hat. Ein zu Unrecht nicht durchge-führter Kapitalertragsteuereinbehalt könnte dahereine Haftung des Kapitalnehmers auslösen.

Die Autoren

Dr. Petra Ecklist Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Partnerin im Frankfurter Büro von GSK STOCKMANN + KOLLEGEN.

Dominik Berkaist Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt und Associate im Frankfurter Büro von GSK STOCKMANN + KOLLEGEN.

GSK Stockmann + Kollegenist eine der führenden, unabhängigen Corporateund Real Estate Kanzleien in Deutschland mitweiteren Schwerpunkten in den Bereichen Ban-king/Finance und Öffentliches Wirtschaftsrecht.GSK konzentriert sich auf die Betreuung vonProjekten und die Beratung von nationalen undinternationalen Unternehmen, Banken und Fi-nanzinstituten, Körperschaften und Anstaltendes öffentlichen Rechts sowie Regierungen undMinisterien.

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LISTE DER BERATER IM GCN

Andreas Kühl – Crowdfunding für die Energie-wende. (www.energynet.de/crowdfunding)

Bernhard Jöckel – setzt Crowdfunding für Inno-vationsprojekte um. (www.bernhardjoeckel.com)

Björn Brücher – ist Rechtsanwalt im BereichGesellschaftsrecht und Kapitalmarktrecht beiWSS Redpoint. WSS Redpoint ist eine auf dierechtliche Beratung von Startups, Wachstums-unternehmen und deren Investoren (z.B. VC-Gesellschaften, Business Angel) spezialisierteKanzlei, die in allen Bereichen der Unterneh-mens-entwicklung, beginnend bei der Gründungüber die Finanzierung bis hin zum Exit, berät. Die Kanzlei berät bereits seit 2011 zu rechtlichenAspekten des Crowdinvesting. (www.wss-red-point.com)

Carl von Stechow – ist seit Jahren in Finanzie-rung von Immobilien tätig. (www.vivum.de)

Christian Krösch – ist Betriebswirt (IWW) undRechtsanwalt im Bereich Startups, Crowdfun-ding und Kapitalmarktrecht bei Schenk Lechleit-ner Krösch Rechtsanwälte Steuerberater in Dres-den und Leipzig. Neben der Beratung von füh-renden Crowdfunding-Plattformen ist er schwer-punktmäßig auf die Begleitung von Startups undWachstumsunternehmen in allen rechtlichen Be-langen spezialisiert.

Christin Friedrich – ist Geschäftsführerin derTechnologie-Crowdinvesting-Plattform Innovest-ment GmbH. (www.innovestment.de)

David Heberling – ist Gründer des Crowd-funding-Whitelabel-Anbieters Table of VisionsGmbH. (www.tableofvisions.com/)

David Holetzeck – ist Gründer des Crowd-funding-Whitelabel-Anbieters Table of VisionsGmbH. (www.tableofvisions.com/)

David Rhotert – ist Geschäftsführer der Crowdinvesting-Plattform Companisto.(www.companisto.de)

Dennis Schenkel – ist Gründer von CrowdXperts und Initiator des CrowdDay.(www.crowdday.de)

Dirk Littig – ist Gründer und Geschäftsführer der Mittelstands-Crowdinvesting-Plattform Bankless24. (www.Bankless24.de)

Dominik Berka – ist Rechtsanwalt, Dipl.-Finanz-wirt und Associate im Bereich Steuerrecht beiGSK Stockmann + Kollegen in Frankfurt/Main.Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in denBereichen Unternehmensteuerrecht, der steuer-lichen Strukturierung von offenen und geschlos-senen Fonds und der Besteuerung von Invest-mentvermögen. (www.gsk.de)

Elfriede Sixt – ist Wirtschaftsprüferin, Steuerber-aterin. Sie absolvierte bereits im Jahre 1993 diePrüfung zum US CPA und war in der Folge jahre-lang als Gesellschafterin und Geschäftsführerinvon Ernst & Young Wien tätig. Sie ist Gründerindes Austrian FinTech Networks und Gründungs-mitglied des German Crowdfunding Networks. In ihrer Beratungstätigkeit ist Frau Mag. Sixtspezialisiert auf Startups und ist auch als Busi-ness Angel aktiv. Frau Mag. Sixt beschäftigt sichseit einigen Jahren mit dem Thema Crowdfun-ding und publiziert zu Themen aus diesem Be-reich. Sie betreibt das Crowdfundingblogebit4u.com. (www.ebit4u.com)

Fabien Risterucci – ist Crowdfunding Forscherund Berater bei FR Prospektiv. (www.frprospektiv.com)

Harald Meisner – ist Geschäftsführer von MeisCon und berät junge Firmen und KMU in Finanzierungsfragen. (www.meisnerconsult.de)

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Ines Zimzinski – ist Expertin und Trendsetterinfür digitales Publizieren und Finanzieren. Sie be-treibt die Crowdfunding-Plattform Crowdfans.de,hat einen eigenen Hörbuch-Verlag und ein eige-nes Hörbuch-Tonstudio. Mit viel Leidenschafthilft sie Autoren, Verlagen, Kreativen und Künst-lern ihre Projekte zu finanzieren, umzusetzen undzu vermarkten. Sie ist im Vorstand des GermanCrowdfunding Networks, Dozentin beim IHKCrowdfunding-Manager-Kurs und an der UdKBerlin, außerdem koordiniert sie das Beraternetz-werk Crowdmate. (www.crowdfans.de)

Ingolf Ruh – ist Gründer von Youcan2 – Crowd-funding for Dreams – Creative – Social – Busi-ness. Er ist Serial Entrepreneur, Angel Investorund Experte im Bereich Venture Capital.(www.youcan2.de)

Jamal El-Mallouki – ist Geschäftsführer der LeihDeinerStadtGeld GmbH. (www.LeihDeinerStadtGeld.de, LeihDeinerUmweltGeld.de)

Johannes Laub – ist Geschäftsführer der LeihDeinerStadtGeld GmbH. (www.LeihDeinerStadtGeld.de, LeihDeinerUmweltGeld.de)

Jörg Diehl – ist Serien-Crowdinvestor und Gründer von www.facebook.com/groups/crowdinvestor/, einem Forum für Crowdinves-toren in enger Zusammenarbeit mit dem www.crowdinvesting-forum.de. Er ist Leiter der GCNPeergroup Crowdinvestoren und Taskforce GCN und USA sowie Head of Investor Relationsbei www.aescuvest.de, einer CrowdinvestingPlattform, mit Fokus auf Innovationen aus demBereich Medizin und Healthcare. (www.aescuvest.de)

Joschka Rugo – verantwortet als Head of Public Relations der Crowdinvesting-PlattformCompanisto die Pressearbeit. (www.companisto.de)

Julian Bühler – ist Gründer der Crowdfun-ding-Plattform gigflip – mach Dein Leben zumWunschkonzert. (www.gigflip.com)

Karin Blenskens – ist Crowdfunding-Expertinfür Musik und Theater und Musik-Promoterin.(crowd.ikosom.de)

Karsten Wenzlaff – ist Gründer und Geschäfts-führer des Instituts für Kommunikation in sozia-len Medien. Er beschäftigt sich intensiv mit demThema Crowdfunding und Crowdsourcing, istHerausgeber des ersten Crowdsourcing-Reportsund diverser Studien zum Thema Crowdfundingund Crowdinvesting. Seit 2011 hat er mehrereBranchentreffen der Crowdfunding-Szene orga-nisiert, war Referent bei zahlreichen Kongressenzum Thema Crowdfunding und hat den Kongress“The Future of Crowdfunding” organisiert. Er istMitglied des European Crowdfunding Stake-holder Forums der Europäischen Union, im Vor-stand des Deutschen Crowdsourcing Verbandsund Koordinator des German Crowdfunding Networks.

Kay Schanz – Dr. jur. Kay-Michael Schanz istRechtsanwalt in einer renommierten Kanzlei inFrankfurt und Mitgründer der Crowdfinancing-Plattform www.lightfin.de. Schwerpunkt seineranwaltlichen Tätigkeit ist die Beratung jungerund mittelständischer Unternehmen, insbeson-dere bei gesellschafts- und kapitalmarktrecht-lichen Fragestellungen. Er ist Verfasser einerVielzahl von Publikationen aus dem Bereich Cor-porate Finance einschließlich des Standardwerks“Börseneinführung – Handbuch für den Börsen-gang und die börsennotierte Gesellschaft”. Indiesem Zusammenhang berät er auch mehrereCrowdfinancing- und Crowdlending-Plattformen.LightFin strukturiert und vermittelt bedarfsge-rechte Finanzierungen für junge und mittelstän-dische Unternehmen im Wege von öffentlichenAngeboten und Privatplatzierungen.(www.LightFin.de)

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Klaus-Martin Meyer – ist Gründer und Herausgeber von Crowdstreet.de.(www.crowdsstreet.de)

Laura Casadevall – ist Mitarbeiterin des Crowd-funding-Whitelabel-Anbieters Table of VisionsGmbH. (www.tableofvisions.com/)

Linette Heimrich – ist Fachbetreuerin fürCrowdthemen bei der IHK München und Ober-bayern. (www.muenchen.ihk.de/crowd)

Marco Koehler – ist Partner der Kanzlei K&ILegal Services. Er berät Gründer, Startups undmittelständische Unternehmen zu allen Fragendes IT-, Medien- und Wirtschaftsrechts. MarcoKoehler verfügt über mehrjährige Praxis im Ur-heberrecht und Softwarerecht sowie im Marken-und Wettbewerbsrecht. Der Schwerpunkt seinerTätigkeit liegt in der Gestaltung von Verträgen in deutscher und englischer Sprache, sowie inder strategischen Beratung von Start-Ups undUnternehmen.

Mario Buric – ist Mitgründer von CROWD NINE,der Crowdfunding-Plattform für Baden-Württem-berg. (www.crowdnine)

Mario Putzar – ist unabhängiger Musikcrowd-funding-Coach und berät sowohl Künstler alsauch Labels, Verlage, Produzenten und Ver-anstalter zu den Möglichkeiten des Crowdfund-ing in der Musikwirtschaft. Das Beratungsspek-trum reicht von der strategischen Vorbereitungüber die Begleitung der Fundingphase bis hin zurErgebiskontrolle von Musikcrowdfunding-Kam-pagnen. (www.musicandcrowdfunding.com)

Markus Brandmair – ist Gründer und Ge-schäftsführer der CINEDIME GmbH. CINEDIMEist die erste deutsche Crowdinvesting-Plattformspeziell zur Filmfinanzierung. Unter dem Motto“finance for emotions” sind Beteiligungen anFilmprojekten bereits ab 100 Euro möglich. ImGegenzug erhalten die Investoren Anteile aussämtlichen Verwertungserlöse (Kino, DVD, etc.)und Produzentenprivilegien. (z.B. Set-Besuche)

Matthias Ditsch – ist Geschäftsführer derFirstGolf Business Club GmbH.

Matthias Kröner – wurde im Januar 2009 zumVorstandssprecher der Fidor Bank AG berufen.Zu diesem Zeitpunkt war er bereits knapp sechsJahre als Mitglied des Vorstands in der 2003 vonihm als Kölsch, Kröner & Co. mitbegründeten AGtätig. Kröner studierte nach einer Hotelausbil-dung Betriebswirtschaft in München und NewYork. Einer Beschäftigung als Assistent derGeschäftsleitung beim Bankhaus Maffei folgte ab1993 ein Engagement bei der DAB Bank. Knappzehn Jahre baute er den ersten kontinentaleu-ropäischen Online-Broker mit auf. (www.fidor.de)

Michael Augustin – ist Rechtsanwalt, Dozentund Speaker mit Schwerpunkt auf neuenGeschäftsmodellen.

Michael Gebert – ist seit mehr als 18 Jahren imInternet-Umfeld aktiv. Als Entrepreneur hat er 4Firmen mit gegründet, davon ein IPO (am neuenMarkt) und zwei Merger als Exit realisiert. Zudemhilft Dr. Gebert mit seinem Beratungsunterneh-men marketing society Firmen bei der Strategie,Implementierung und Umsetzung schlagkräftigerFunding-, Sales- und Marketingmassnahmen.Als Experte für Crowdsourcing und Crowdfun-ding hat Dr. Gebert an der University of SouthWales (UK) promoviert.

Michel Harms – betreibt ein Crowdfunding-Informationsportal. (www.crowdfunding.de)

Monika Wallhäuser – ist Crowdfunding-Expertin für Landwirtschaft und Ernährung.(crowd.ikosom.de)

Murat Sahin – ist der Gründer von greenX-money, einer Crowdinvesting-Plattform für grüne Energieanlagen.

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Nicolas Rädecke – ist Geschäftsführer derDeutschen Unternehmerbörse DUB.de, derCrowdinvesting-Plattform für Wachstumsun-ternehmen. (www.dub.de/crowdinvesting)

Olaf Haubold – ist Gründer und Gründungsbe-rater von Genossenschaften und EuropäischenGenossenschaften.

Patrick Mijnals – ist Gründer und Geschäfts-führer der bettervest GmbH. bettervest.de ist dieweltweit erste Crowdfunding-Plattform, über dieBürger in Energieeffizienz-Projekte etablierterUnternehmen & Institutionen investieren, für dieEnergieberater hohe Kosten-, Energie- & CO2-Einsparungen prognostiziert haben. Die Crowdwird im Gegenzug finanziell an den erzieltenKosteneinsparungen beteiligt.(www.bettervest.de)

Patrick Pfeffer ist Gründer und Geschäftsführerder Medizin-Crowdfunding Plattform Aescuvest.(www.aescuvest.de)

Paul Rieth – ist Crowdfunding-Experte im Be-reich Film & Marketing. (www.paulrieth.de)

Peer Piske – ist Gründer von www.crowd-Ener.gy und Experte für GenossenschaftlichesCrowdfunding. (www.crowdEner.gy)

Peter Godulla – verantwortet bei www.aux-money.com die Pressearbeit und ist Ansprech-partner für Banken bezüglich der Verwertungabgelehnter Kreditanfragen sowie Fin-Tech-Un-ternehmen bei Ideen für Produktkooperationen.auxmoney ist der größte Online-Marktplatz fürPrivatkredite in Deutschland. Über 45.000 An-leger helfen mehr als einer halben Million Kredit-suchenden, ihre individuellen Finanzierungs-wünsche zu erfüllen. Durch das Ausschalten derBank als Mittelsmann erhalten Kreditnehmereinen günstigeren Zinssatz und Anleger profi-tieren von einer besseren Rendite, als bei ande-ren verzinsten Anlageformen. Nach 7 Jahrenwurden über 25.000 Kreditwünsche mit einemVolumen von rund 125 Millionen Euro finanziert.

Peter Siedlatzek – ist Rechtsanwalt im BereichStartups und Venture Capital bei WSS Redpoint.WSS Redpoint ist eine auf die rechtliche Bera-tung von Startups, Wachstumsunternehmen undderen Investoren (z.B. VC-Gesellschaften, Busi-ness Angel) spezialisierte Kanzlei, die in allenBereichen der Unternehmensentwicklung, begin-nend bei der Gründung über die Finanzierung bishin zum Exit, berät. Die Kanzlei berät bereits seit2011 zu rechtlichen Aspekten des Crowdinves-ting. (www.wss-redpoint.com)

Petra Eckl – ist Rechtsanwältin, Steuerberaterinund Partnerin im Bereich Steuerrecht bei GSKStockmann+Kollegen in Frankfurt/Main. Schwer-punkte ihrer Tätigkeit liegen in den BereichenUnternehmensteuerrecht, steuerliche Fragestel-lungen im Bereich Private Equity/Venture Capitalund der steuerlichen Strukturierung von offenenund geschlossenen Fonds. (www.gsk.de)

Philipp Temme – ist Diplom-Volkswirt und be-treut als Investment Manager die Companisto-Startups. (www.companisto.de)

Reinhard Willfort – ist Gründer des ISN Inno-vation Service Networks und der 1000×1000Crowdbusiness GmbH. (www.1000×1000.at)

Robin Buschmann – ist Gründer der Plattformfür bankenunabhängige Finanzierung GiroMatch.(www.giromatch.com)

Shai Hoffmann – bietet strategische Crowd-funding-/-investing-Beratung mit korrespon-dierenden Social Media Leistungen an. Wir ent-wickeln gemeinsam eine kreative und überzeu-gende Kampagne mithilfe des Design ThinkingAnsatzes. Die Produktion eines aussagekräftigenKampagnenvideos erfolgt – falls gewünscht –ebenfalls durch uns. Let’s be creative!(www.shaihoffmann.de)

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Simon Radeck – ist Mitarbeiter des Crowd-funding-Whitelabel-Anbieters Table of VisionsGmbH. (www.tableofvisions.com/)

Stefan Stengel – ist spezialisiert auf die Kom-munikation von Crowdfunding-Projekten.

Steffen Doberstein – ist Gründungs- und KMU-Berater. Nach seiner Ausbildung zum Bankkauf-mann, dem BWL-Studium und vielfältigen Erfa-hrungen in verschiedenen Unternehmensbera-tungen, wie der PwC Unternehmensberatung,hat er sich vor allem auf Fragen der Finanzierungspezialisiert. Von Anfang bezog er auch Finan-zierungsmöglichkeiten außerhalb der Bank ein,vom Mikrokredit bis zum Crowdfunding. Er istDozent beim IHK-Kurs Crowdfunding-Managerund Autor verschiedener Beiträge über Crowd-investing und Crowdlending. (www.Unternehmensberatung-Doberstein.de)

Steffen Peschel – ist Berater für Dresden,Leipzig und Chemnitz und organisiert denCrowdfunding-Treff in Dresden. (www.konzeptfreun.de)

Stephan Popp – ist Gründer der Crowdfunding-Plattform visionbakery. (www.visionbakery.de)

Tamo Zwinge – ist Geschäftsführer von Com-panisto und war mehrere Jahre Rechtsanwalt inder internationalen Großkanzlei CMS HascheSigle im Bereich Gesellschaftsrecht, Unterneh-menstransaktionen und Private Clients. Er istAutor internationaler Artikel zu den Themen Cor-porate Governance und Corporate Law und be-treut aufgrund seines Know-hows insbesonderedie rechtliche Ausgestaltung von Companistound die stetige Optimierung des Companisto-Modells auf Anschlussfinanzierungen durch Venture Capital-Gesellschaften. (www.com-panisto.de)

Tanja Aschenbeck-Florange – ist Fachanwältinfür Steuerrecht und Partnerin bei Osborne Clarkein Köln. Sie berät seit Jahren nationale und inter-nationale Mandanten zum Thema Crowdfunding.Ein Schwerpunkt ist die Regulierung von Crowd-funding (insb. Kleinanlegerschutzgesetz), Immo-bilien-Crowdfunding und das Zusammenspielzwischen der Crowd, Angel Investoren und VCs.(www.osborne-clarke.com)

Timo Patrick Bernau – ist Rechtsanwalt mit denSchwerpunkten Aufsichts- und Kapitalmarktrechtbei GSK Stockmann+Kollegen in München.(www.gsk.de)

Thomas Andersen – Nach über 20 Jahren Marketing- und Verkaufsmanagement gründeteThomas 2004 die Andersen Marketing KG. Er ist Startup-Berater und Betreiber der Crowd-funding-Expertenplattform crowdmate.de,Coach und Juror beim BPW, Programmplanerbei den Berliner Wirtschaftsgesprächen. DerDipl.-Kaufmann ist Lehrbeauftragter an der HTWBerlin (Strategisches Management/BWL). AlsNetzwerker und Matchmaker bündelt er dieIdeen innovationsfreudiger Startups und hilftihnen dabei, ihre USPs auch Kunden der OldEconomy überzeugend zu verkaufen. Thomas ist Gründungsmitglied des GCN. (www.andersen-marketing.de)

Thomas Höfer – ist ehrenamtlicher Crowdfun-ding Berater und offizieller Botschafter für dieKissKissBankBank in Deutschland. Die interna-tionale Plattform aus Paris ist einer der welt-weiten Führer gewidmet der Kreation und der In-novation. Im Zeitalter der Ökonomie des Teilenskann Crowdfunding mit Dankeschöns einfach,intuitiv und schnell sein. Bereits 10.000 Projektesammelten mit über 400.000 KissBankern ausaller Welt mehr als 21 Mio. Euro ein. BesuchenSie www.kisskissbankbank.com und befreien Sie als Kreator oder KissBanker die Kreativitätvon den Fesseln des Kapitals. (www.kisskissbankbank.com)

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Tobias Riethmüller – ist promovierter Jurist undDiplom-Volkswirt. Er arbeitet als Rechtsanwaltbei GSK Stockmann + Kollegen in Frankfurt amMain in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Kapi-talmarktrecht und Unternehmensfinanzierungund berät seit 2008 Crowdfunding-Plattformenzur rechtlichen Strukturierung. Er hat u.a. zu denrechtlichen Aspekten des Crowdinvesting publi-ziert und trägt hierzu regelmäßig auf Konferenzenund bei Treffen des GCN vor. Er ist Gründungs-mitglied des GCN. (www.gsk.de)

Travis Todd – ist der Gründer von Toa.st, BuddyBeers and Silicon Allee, außerdem Kurator desOneSpark-Festivals.

Uli Fricke – ist Geschäftsführerin der Funder-Nation GmbH und gehört zu den Gründern derTriangle Venture Capital Group. Von 2006 bis2012 war Uli Vorstandsmitglied, in 2010 und2011 Vorstandsvorsitzende der European PrivateEquity and Venture Capital Association (EVCA).2010 bezeichnete das Fachmagazin REALDEALS sie als die „mächtigste Person im Eu-ropäischen Private Equity“, Dow Jones führt sieals eine der 100 einflussreichsten Frauen in derEuropäischen Finanzindustrie an. Derzeit ist sieBeiratsvorsitzende von iPharro, semafora,SemEO und takwak. Uli zählt zu den Pionierender frühen Internet-Aera: 1988 programmierte siefür den deutschen Internet-Vorgänger BTX. Mit21 machte sie ihren Master of Business Adminis-tration in Worms. Bereits während ihres Studi-ums und kurz danach gründete sie mehrere Unternehmen, die sie anschließend erfolgreichveräußerte.

Volker Isenmann – ist Beauftragter für Medienund Politik der Plattform GreenVesting.(www.Greenvesting.de)

Walter F. Binder – der “an die Hand nehm Be-rater”. (www.consultchant.com)

Wolfgang Gumpelmaier – beschäftigt sich seitüber fünf Jahren mit dem Thema Crowdfundingund hat in dieser Zeit zahlreiche Projekte be-raten, betreut und mehrere eigene Projekte aufdiese Weise erfolgreich finanziert. In seinem Online-Workshop „Crowdfunding-Projektvorbe-reitung in 3 Wochen“ begleitet er angehendeCrowdfunder bei der Planung ihrer Kampagnenund gibt darin zahlreiche Tipps zur Durchführungeiner erfolgreichen Crowdfunding-Kampagne.Als Crowdfunding-Experte am Institut für Kom-munikation in Sozialen Medien forscht undschreibt er zudem regelmäßig zum Thema undhält dazu Vorträge, Workshops und Webinare. Erist Mitglied im German Crowdfunding Network,Herausgeber des Crowdfunding-Newsletter undModerator des zweiwöchentlichen Crowdfund-ing-Talks auf www.ununi.tv (gumpelmaier.net)

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Im Leben kommt es darauf an, ob man sieht

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CREATIVE CROWDFUNDING

IN EUROPE

Since 2010, ikosom has analysed the European Crowdfunding Market.We have published sector-specific studies and collected data on Crowdfunding

across the European Crowdfunding Platforms. In collaboration with the European Commission, national and regional governments and administrations of cities and municipalities we develop strategies to grow the Crowdfunding industry.

THE

CROWDFUNDING-STUDIENREIHE>>> Herausgeber: Karsten Wenzlaff · Jörg Eisfeld-Reschke <<<

Svenja MahlstedeCROWD

Crowdfunding als neues Finanzierungsmodellfür Musikprojekte – Entwicklung,

aktuelle Relevanz & Ausblick

POWEROF THE

CROWDFUNDING-STUDIENREIHE>>> Herausgeber: Karsten Wenzlaff · Jörg Eisfeld-Reschke <<<

Marie Ebenhan

CROWD

IM FILMAlternative Finanzierungsmöglichkeiten

bei Deutschen Filmproduktionen

FUNDING

CROWDFUNDING-STUDIENREIHE>>> Herausgeber: Karsten Wenzlaff · Jörg Eisfeld-Reschke <<<

Robert Koch

CROWDUND

PEER-TO -PEER LENDING

Genossenschaftsbanking 2.0 als neue Strategieder Unternehmensfinanzierung

INVESTING

CROWDFUNDING-STUDIENREIHE>>> Herausgeber: Karsten Wenzlaff, <<<Jörg Eisfeld-Reschke, Wolfgang Gumpelmaier

PLATFORMS

ONLINECROWD

FUNDINGMartha Damus

DEVELOPING CONCEPTS FOR SUPPORTIVEINSTRUMENTS BEYOND THE FUNDING PHASE

CROWDFUNDING-STUDIENREIHE>>> Herausgeber: Karsten Wenzlaff, <<<Jörg Eisfeld-Reschke, Wolfgang Gumpelmaier

CROWD FUNDINGFORFOOD

Monika WallhäuserFinanzierungsalternative fürlandwirtschaftliche Betriebe

CROWDFUNDING-STUDIENREIHE>>> Herausgeber: Karsten Wenzlaff, <<<Jörg Eisfeld-Reschke, Wolfgang Gumpelmaier

Myriam BertscheSituationsanalyse des Crowdfunding-Konzepts im deutschsprachigen Raum

CHANCENUND HERAUS

FORDERUNGENVONCROWD FUNDING

http://crowd.ikosom.de/publications/

Get in touch with us: http://crowd.ikosom.de

Karsten Wenzlaff Karin Blenskens Wolfgang Gumpelmaier

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IMPRESSUM

German Crowdfunding Network im Deutschen Crowdsourcing Verband eVKarl-Liebknecht-Straße 34D-10178 Berlin

Herausgeber:Karsten Wenzlaff

Autoren:Elfriede SixtDr. Petra EcklDominik Berka

Layout: Admedium, Aachen

Copyright: © 2014 Deutscher Crowdsourcing Verband –German Crowdfunding Network

Druck und Verlag: epubli GmbH, Berlinwww.epubli.deISBN: 978-3-7375-1629-7

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