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D. Transportwesen im Außenhandel Im Rahmen des internationalen Transports sind zu behandeln: Transportwesen im Außenhandel Allgemeines Seefrachtverkehr Binnenschifffahrtsverkehr Luftfrachtverkehr Eisenbahngüterverkehr Straßengüterverkehr Gebrochener, kombinierter und multimodaler Güterverkehr Transportversicherung 1. Allgemeines Fast jedes Außenhandelsgeschäft ist mit einem Warentransport verbunden, wobei die Beförderung der Güter auf dem Seeweg im Interkontinentalverkehr eine be- sondere Stellung einnimmt. Gewichtsmäßig liegen aus deutscher Sicht die Transportarten Seefrachtverkehr und Binnenschifffahrtsverkehr an erster Stelle im Zeitpunkt des Grenzübergangs. Wertmäßig handelt es sich bei den Schiffstransporten aber nur um ein Drittel der Einfuhr bzw. Ausfuhr. Bei den Landtransportmitteln überwiegt der Straßengüterverkehr bei deutschen Auslandsgeschäften sowohl gewichts- als auch wertmäßig erheblich und beträgt ein Mehrfaches des Eisenbahngüterverkehrs. Bei einem Vergleich der Transportarten sollte das jeweilige Leistungsprofil be- trachtet werden, sodass vor allem folgende Aspekte zu untersuchen sind: Transportgeschwindigkeit Verlässlichkeit Transportsicherheit Netzdichte Flexibilität Mengenmäßige Leistungsfähigkeit Konkurrenzfähigkeit des Angebotes Besondere Logistikleistungen.

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D. Transportwesen im AußenhandelIm Rahmen des internationalen Transports sind zu behandeln:

Transportwesenim Außenhandel

Allgemeines

Seefrachtverkehr

Binnenschifffahrtsverkehr

Luftfrachtverkehr

Eisenbahngüterverkehr

Straßengüterverkehr

Gebrochener, kombinierter undmultimodaler Güterverkehr

Transportversicherung

1. AllgemeinesFast jedes Außenhandelsgeschäft ist mit einem Warentransport verbunden, wobei die Beförderung der Güter auf dem Seeweg im Interkontinentalverkehr eine be-sondere Stellung einnimmt.

Gewichtsmäßig liegen aus deutscher Sicht die Transportarten Seefrachtverkehr und Binnenschifffahrtsverkehr an erster Stelle im Zeitpunkt des Grenzübergangs. Wertmäßig handelt es sich bei den Schiffstransporten aber nur um ein Drittel der Einfuhr bzw. Ausfuhr.

Bei den Landtransportmitteln überwiegt der Straßengüterverkehr bei deutschen Auslandsgeschäften sowohl gewichts- als auch wertmäßig erheblich und beträgt ein Mehrfaches des Eisenbahngüterverkehrs.

Bei einem Vergleich der Transportarten sollte das jeweilige Leistungsprofi l be-trachtet werden, sodass vor allem folgende Aspekte zu untersuchen sind:

❑ Transportgeschwindigkeit❑ Verlässlichkeit ❑ Transportsicherheit❑ Netzdichte❑ Flexibilität❑ Mengenmäßige Leistungsfähigkeit❑ Konkurrenzfähigkeit des Angebotes❑ Besondere Logistikleistungen.

112 Transportwesen im Außenhandel

Besondere Bedeutung kommt auf allen Transportwegen der angemessenen Verpa-ckung zu. Auf der Verpackung muss eine dauerhaft lesbare Markierung aufge-bracht werden, die auf bestimmte Risiken auf dem Transportweg und Erfordernisse für die Waren behandlung aufmerksam machen soll.

Allgemeine Rechtsgrundlage im Transportwesen aus deutscher Sicht ist das HGB (Frachtrecht §§ 407 bis 452 d). Der Seefrachtverkehr wird im 4. Buch des HGB (Seehandel) insbesondere zu den §§ 556 ff. geregelt.

2. SeefrachtverkehrSeefrachtverkehr ist die Vorbereitung und Durchführung von Gütertransporten über See durch gewerbliche Transportunternehmen i.d.R. Reedereien in Form des Überseeverkehrs und des Fährverkehrs. Folgende Aspekte sind zu beachten:

Seefrachtverkehr

Container-verkehr

Konnosse-ment

Hafen- und Reederwahl, Handelsfl otte

Tramp-schifffahrt

Linien-schifffahrt

2.1 Hafen- und Reederwahl, Handelsfl otte

Die Seehäfen dienen dem Güterumschlag und der Schiffsabfertigung und bilden die Schnittstellen von Land- und Seeverkehr.

Die wichtigen Häfen der Handelsschifffahrt sind mit modernen und vielseitigen Hafenanlagen zur Be- und Entladung unterschiedlichster Schiffstypen versehen. Bei der Auswahl von kleineren Verschiffungs- und Bestimmungshäfen sollte über-prüft werden, ob eine reibungslose Verladung der Ware zu erwarten ist, und ob ausreichende Transportwege und -mittel für den Weitertransport ins Hinterland bestehen.

Für den deutschen Außenhandel spielen die Seehäfen der Nordseeküste (North Range) insbesondere Hamburg, Bremen, Rotterdam und Antwerpen sowohl im Massengutverkehr als auch im Containerverkehr eine herausragende Rolle.

Im Ostseeverkehr dominiert dagegen der Ro-Ro-Fährverkehr mit Osteuropa und Skandinavien über die Häfen Lübeck, Rostock und Kiel.

113Seefrachtverkehr

1) BRZ: Bruttoraumzahl (Schiffsvermessungsgröße für die Größe des Schiffes) früher BRT BRT (Brutto-Register-Tonnen): gesamter umbauter Raum des Schiffes; 1 BRT = 2,8316 cbm.2) tdw (tons dead weight): Gewichtsmaß für die Tragfähigkeit des Schiffes als max. Ladegewicht

einschließlich der Betriebslasten wie Öl und Wasser, wenn die Wasseroberfl äche die Lademarke für diesen Seeweg berührt.

Die Welthandelsfl otte umfasste 2006 etwa 42.900 Seeschiffe mit rd. 660 Mill. BRZ1) und einer Tragfähigkeit von rd. 1.009 Mill. tdw2), von denen die meisten unter der Flagge von Panama, Liberia, Bahamas und Griechenland fahren und unterteilt sich in folgende Schiffstypen:

• Massengutfrachter• Öltanker• Trockenfrachter• Containerschiffe• Ro-Ro-Fähren• Flüssiggastanker• Chemikalienfrachter• Kühlschiffe

Die Welthandelsfl otte beförderte 2006 rd. 7 Mrd. Tonnen Güter auf den Seewe-gen.

Die deutsche Handelsfl otte unter deutscher Flagge war über lange Zeit rück-läufi g, da deutsche Reeder insbesondere aus Wettbewerbsgründen kontinuierlich Schiffe ausgefl aggt hatten. Zählt man jedoch die Schiffe unter deutscher Flagge und diejenigen, die unter deutschem Management aber ausländischer Flagge fahren, zusammen, haben deutsche Reedereien die drittgrößte Handelsfl otte nach Grie-chenland und Japan.

Die Containerschiffsfl otte deutscher Reedereien, die unter deutscher und ausländischer Flagge fahren, zählt zu den jüngsten und modernsten und stellte Ende 2006 mit rd. 1.300 Schiffen etwa ein Drittel der weltweiten Containerschiffs-tonnage.

Deutsche Schiffe weisen ein hohes Klassifi kationsniveau auf. Die Klassifi zierung ist die im Sinne aller Beteiligten notwendige regelmäßige Überprüfung der Fahr- und Ladetüchtigkeit eines Schiffes für einen bestimmten Seeweg während des gesamten Lebenszyklus des Schiffes.

Die Klassifi zierung wird von bestimmten anerkannten Gesellschaften durchgeführt, in Deutschland vom Germanischen Lloyd in Hamburg.

Das Schiffsregister ist dagegen das „Grundbuch“ für Schiffe, das beim Amtsge-richt des Heimathafens geführt wird. Mit seiner Eintragung unterliegt das Schiff der Rechtsordnung dieses Landes und führt dessen Flagge. Der Schiffseigentümer muss i. d. R. nicht Staatsangehöriger dieses Landes sein und auch nicht seinen Wohnsitz dort haben.

114 Transportwesen im Außenhandel

Bei der Verfrachter bzw. Reederwahl sind zu beachten:

❍ Hafenbedienung ❍ Transportkosten ❍ Schiffsraumangebot❍ Zuverlässigkeit ❍ Transportdauer

Empfehlenswert ist hier oft die Einbeziehung eines Schiffsmaklers.

Der Seefrachtvertrag ist ein Werkvertrag, der zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter i.d.R. zu Gunsten des Empfängers abgeschlossen wird.

Der Verfrachter verpfl ichtet sich, die empfangenen Güter im Bestimmungshafen dem legitimierten Begünstigten auszuliefern. Zum Beweis über den Abschluss des Seefrachtvertrages wird ein Konnossement ausgestellt, dessen Inhaber der recht-mäßig legitimierte Wareneigentümer ist.

Ablauf des Seefrachtverkehrs

Schiffseigentümer= Reeder

Schifffahrtsgesell-schaft, Charterer= Verfrachter

Spedition,Frachtführerals Ablader

Konnossement

AbladungTransport-vertrag

Seefrachtvertrag

Exporteur= Befrachter

Importeur Bank

Bereederungs-vertrag

Konnossementgegen Ware

Konnossement

Konnos-sement

Konnossement� �

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Die Beteiligten am Seefrachtverkehr und die dort transportierten Güter lassen sich wie folgt charakterisieren:

Reeder Der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes.

Verfrachter(Carrier)

Derjenige, der ein eigenes oder ihm nicht gehörendes Schiff für eigene Rechnung führt oder führen lässt und somit das Seefrachtgeschäft betreibt. Der Verfrachter im Seeverkehr entspricht dem Frachtführer bei Landtransporten.

Non Vesssel Operation Com-mon Carrier

Er verpfl ichtet sich als Verfrachter zum Transport von Gütern, ohne ein eigenes Schiff zu besitzen.

115Seefrachtverkehr

Befrachter(Shipper)

Derjenige, der mit dem Verfrachter den Frachtvertrag abge-schlossen hat.

Ablader Derjenige, der die Anlieferung der Waren zum Schiff oder Ha-fen übernimmt. Ablader können der Exporteur aber auch an-dere Personen sein, die die Ware im Auftrag des Befrachters anliefern (z. B. Spediteure).

Begünstigter I. d. R. der Importeur als Warenempfänger (Consignee oder Re-ceiver).

Stückgut ❍ Waren mit individueller Verpackung wie Kisten, Säcke oder Fässer

❍ Waren in Ladungseinheiten zusammengefasst wie Container oder Paletten

❍ Waren, die sich einzeln in Form, Gewicht und Abmessung un-terscheiden.

Massengüter Unverpackte und unmarkierte, fl üssige oder trockene Schütt-güter.

2.2 Linienschifffahrt

Die Linienschifffahrt befördert Güter:

❑ Nach festem Fahrplan

❑ Unabhängig von der Auslastung des Laderaums

❑ Auf bestimmten Seewegen

❑ Mit festgelegten Häfen

❑ Durch benannte Schiffe der Reederei (bzw. der Reedereizusammenschlüsse).

Innerhalb der Seewege haben sich sog. Mainstreams zwischen den Kernregio-nen der Weltwirtschaft, Europa, Nordamerika und Fernost, herausgebildet, auf die ein besonders hohes Landungsaufkommen entfällt.

Aufgrund des hohen Wettbewerbsdrucks versuchen viele Reedereien Kostensen-kungspotenziale auch durch die Bündelung von Ladungsströmen zu erschließen. So werden z. B. durch das „Hub-and-Spoke-System” zahlreiche (kleine) Ladungs-aufkommen in den Mainports wie Hamburg oder Singapur gesammelt und von dort mit großen Schiffen weitertransportiert.

Der Hub-and-Spoke-Verkehr ist ein Transportsystem, bei dem Güter eines be-stimmten Einzugsgebietes zu einer festgelegten Zeit an einem bestimmten Ort umgeschlagen werden. Der zentrale Umschlagsort stellt die Nabe dar, von der Zu-bringerdienste (Feederverkehr) speichenartig in zahlreiche regionale Zielorte füh-ren. Zwischen den zentralen Umschlagsplätzen, den Hubs, werden die gebündelten Ladungsströme mit großen Transporteinheiten auf den Mainstreams befördert.

116 Transportwesen im Außenhandel

Hub-and-Spoke-System

Hannover

Kiel

Helsinki

Prag

Berlin

Main-portHamburg(Hub)

Main-portSingapur(Hub)

Mainstream

Feederverkehr

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Die Regelfrachtrate bildet sich aus der Grundrate (Primage) für die Bedienung dieses Seeweges durch die Reederei und einem Frachtzuschlag.

Als Frachteinheit gilt bei vielen Transporten die Frachttonne (Frt) als Raum- bzw. Gewichtsmaß, das sind 1.000 kg oder 1 cbm oder ein Containermaß wie TEU1), das der Raum- oder Stellfl äche eines 20-Fuß-Containers entspricht.

Frachtzuschläge sind vor allem:

❑ BAF: Bunker Adjustment Factor für das Risiko schwankender Bunkerkosten

❑ THC: Terminal Handling Charge für die Umschlags- und Beförderungskosten des Containers im Hafen, insbesondere Lade- und Löschkosten

❑ CAF: Currency Adjustment Factor für das Wechselkursrisiko

❑ War Risk Surcharge: bei Transporten in oder durch Kriegs- oder Krisengebiete

❑ Zuschlag für Eisbrechereinsatz

❑ Zuschlag für Schwergut oder Überlängen

❑ Zuschlag wegen Überfüllung von Hafenanlagen

❑ Zuschlag wegen Leichterung vor einem Hafen infolge zu geringen Tiefgangs.

Die Ermittlung der Kollimaße übernehmen neutrale Seegüterkontrolleure.

Für die Linienschifffahrt lassen sich folgende Vor- und Nachteile nennen:

1) TEU = Twenty Foot Equivalent Unit FEU = Fourty Foot Equivalent Unit (heute übliche Containergrößen)

117Seefrachtverkehr

Nachteile

❍ Häufi g hohe Frachtraten durch Fahrplaneinhaltung auch ohne Voll- auslastung des Schiffsraums ❍ Zusammenschluss mehrerer Reede- reien, die bestimmte Seewege be- dienen, in sog. Schifffahrtskonfe- renzen bzw. Allianzen mit kartell- artiger Stellung (nach EU-Recht ab Ende 2008 nicht mehr zulässig) ❍ Manche Länder verlangen als Vor- aussetzung für die Erteilung der Einfuhrlizenz, dass die Verschiffung mit einem Liniendienst ihres Lan- des erfolgt

Vorteile

❍ Klare Terminkalkulation für den Exporteur ❍ Benannter Ankunftstermin für den Importeur ❍ Anlauf von Standardhäfen in regel- mäßigen Zeitabständen ❍ Genaue Kenntnis der Hafenanlagen ❍ Spezialisierung auf bestimmte See- wege ❍ Nur Schiffe mit guter Klassifi zierung ❍ niedrigere Prämiensätze in der Transportversicherung❍ Verkürzung der Transportdauer durch standardisierte, schnelle Be- und Entladung in den Häfen

2.3 Containerverkehr

Container sind international genormte Transportbehälter zum sicheren Stauen und Befördern von Gütern. Durch die Verwendung von Containern als Normverpackung wird der Stückgutverkehr durch größere und transportablere Ladungseinheiten erheblich verbessert und beschleunigt. Umpackungen entfallen und Beladung und Löschung werden vereinfacht und standardisiert. Etwa zwei Drittel des weltweiten Stückgutverkehrs erfolgt heute in Containern.

In immer mehr Häfen entstanden in den letzten Jahren leistungsfähige Contai-nerterminals mit containergerechter Infrastruktur und innovativen Umschlags-anlagen wie z. B. in Hamburg-Altenwerder. Dadurch konnten die Umschlags- und Transportzeiten erheblich verkürzt werden.

Die anfängliche Vielzahl der Containergrößen ist rückläufi g, um den Einsatz der verwendeten Container auch überall im kombinierten Transport zu gewährleisten. Üblich sind heute fast nur noch die 20 und 40 Fuß-Container.

Containerarten

Kühlcontainer Tankcontainer

❍ für Chemi- kalien❍ für fl üssige Lebensmittel

Bulkcontainer

❍ für Schütt- güter

Standardcontainer

❍ Box ❍ Open Top❍ Flat ❍ High-Cube

Der Idealfall ist die Identität von Containerkapazität und Ladebedarf des Be frachters. In solchen Fällen übernimmt die Reederei bzw. der Transportunternehmer einen voll beladenen Container vom Exporteur oder vom Ablader und liefert diesen nach Transportabwicklung beim Importeur aus (Full Container Load = FCL).

153Internationales Kaufvertragswesen

che oder Sitten gut kennen, wird dem Verkaufspersonal aus dem Heimatland oft eine besondere Sachkompetenz sowie Kenntnis und Einfl ussnahmemöglichkeit im Unternehmen zugesprochen.

❑ Warenpräsentation in den Verkaufsstellen: Eine erhebliche akquisitorische Wirkung hat auch die richtige Präsentation der Waren in den Verkaufsstellen.

Manche Produkte werden von im Auslandsmarkt ansässigen Unternehmen zusammen mit anderen unter Umständen auch konkurrierenden Produkten in ihren Verkaufsräumen angeboten. Hierbei sollte der Exporteur je nach seiner Einfl ussnahmemöglichkeit die gewünschte Präsentation der Produkte vor-schlagen oder überwachen.

❑ Auktionen: Auch die Teilnahme an Auktionen kann besonders in der Marktein-führungsphase verkaufswirksam sein. Auktionen sind öffentliche Bietungs-ver-fahren, bei denen diverse Produkte, oft auch Rohstoffe, an einen Meistbietenden veräußert werden. Für Rohstoffe sind Auktionsplätze in der Regel die Weltum-schlagsplätze für die jeweiligen Waren.

2. Internationales KaufvertragswesenBeim Abschluss grenzüberschreitender Kaufverträge sind zu beachten:

Internationales Kaufvertragswesen

InternationaleWarenkaufverträge

(UN-Kaufrecht)

InternationaleSchiedsgerichts-

barkeit

Rechtswahl, Gerichts-stand, Vollstreckungs-

wesen

2.1 Rechtswahl, Gerichtsstand, Vollstreckungswesen

Ein Grundproblem bei der vertragsrechtlichen Betrachtung des Außenhandels ist darin zu sehen, dass immer zwei verschiedene (oder auch mehr) Rechtsgebiete berührt werden, in denen unter Umständen erheblich voneinander abweichende Rechts auf fassungen bestehen.

Das internationale Privatrecht als Bestandteil der jeweiligen Rechtsordnung der meisten Staaten (in Deutschland als Einführungsgesetz zum BGB) enthält Vorschriften, die der Konfl iktlösung zwischen unterschiedlichen Rechtsordnungen dienen sollen (Kollisionsrecht) und legt fest, welche Rechtsordnung jeweils bei Rechtsgeschäften mit Personen aus verschiedenen Staaten anzuwenden ist. Hierbei

154 Durchführung von Außenhandelsgeschäften

haben internationale Vereinbarungen jedoch immer Vorrang, und die ausländischen Rechtsnormen dürfen nicht gegen die eigenen Grundrechte verstoßen.

Maßgeblich soll immer der Wille der Vertragsparteien sein, sodass grundsätzlich der Vertrag dem von ihnen gewählten Recht unterliegt. Mangelt es an einer derar-tigen ausdrücklichen Bestimmung, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Das ist mutmaßlich das Land, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren Sitz hat (deutsches Exportgeschäft ➝ deutsche Rechtsordnung).

Sollte sich diese Leistung nicht eindeutig bestimmen lassen oder liegt die Domi-nanz des Geschäfts auf der Importeurseite, müssen andere Anhaltspunkte für die anzuwendende Rechts ordnung gesucht werden. Dazu können der Risikoübergang, der Erfüllungsort oder der Gerichtsstand dienen.

Eng verbunden mit der Rechtswahl ist die Klärung der gerichtlichen Zustän-digkeit. Auch hier sollte möglichst eine vertragliche Festlegung vorgenommen werden, wobei dem Aspekt der Vollstreckbarkeit eines an einem bestimmten Gerichtsstand er fochtenen Urteils im Lande des Vertragspartners besondere Be-deutung zukommt.

Im EU-Bereich gilt seit 2002 die „Verordnung über die gerichtliche Zustän-digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen”. Ist danach kein gemeinsamer Gerichtsstand vereinbart, gilt derjenige des Sitzes des Verklagten, sodass der Kläger das Gericht am Ort des Ver-klagten nach dortigen Rechtsnormen anrufen muss. Ein dort gefälltes Urteil ist in jedem Land der EU vollstreckbar.

Darüber hinaus gilt als internationale Vereinbarung das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, das am 28.09.1961 in Kraft getreten ist.

2.2 Internationale Warenkaufverträge

Ein Vertragsabschluss kann durch einen gemeinsam ausgehandelten und unter zeich-neten Kaufvertrag oder durch die Abgabe eines Angebots durch den Exporteur und eine Auftragsbestätigung bzw. Annahme durch den Importeur erfolgen.

Diese jeweils schriftliche Abfassung ist im Außenhandel besonders zu empfehlen. So gilt zwar in den meisten Ländern Formfreiheit, doch sollte vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit und der Beweisfähigkeit ein schriftlicher Vertrag insbeson-dere über den Kaufpreis, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen, Lieferbe dingungen, Gewähr leistung, Art und Qualität der Ware abgefasst werden.

Es gab lange Zeit kein einheitliches, verbindliches Kaufvertragsrecht im interna-tionalen Handelsverkehr. Nach langen Vorarbeiten konnte dann 1988 das „Über-einkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über

155Internationales Kaufvertragswesen

den internationalen Warenkauf“ (kurz: UN-Kaufgesetz) in Kraft treten, das Deutschland 1991 ratifi ziert hat und bisher in über 70 Ländern gilt.

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Kaufverträge über Waren zwi-schen Vertragsparteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, sofern diese Staaten das Übereinkommen ratifi ziert haben. Es ist dabei unerheblich, welche Staatsangehörigkeit die Vertragschließenden haben, und ob sie Kaufl eute sind oder nicht.

Dieses internationale Kaufvertragsrecht ist ähnlich wie das Kaufvertragsrecht im BGB rechtlich nicht zwingend. Es bildet aber die Grundlage, sofern von den Ver-tragspartnern nichts anderes vereinbart wurde.

Für die meisten Außenhandelsgeschäfte unter deutscher Beteiligung kommt das UN-Kaufrecht zur Geltung, da es immer dann angewendet wird, wenn die Staaten beider Vertragspartner oder zumindest der Staat eines Vertragspartners das Über-einkommen ratifi ziert haben bzw. hat.

Seite213

Ein deutscher Exporteur schließt einen Kaufvertrag mit einem französischen Importeur über

a) ein Containerschiffb) 50 Maschinenc) ein Lagerhaus in Lyon.

Ist das UN-Kaufrecht anzuwenden?

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2.3 Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Aufgrund der oftmals bei Außenhandelsgeschäften auftretenden Rechtsprobleme werden Streitigkeiten bevorzugt über Schiedsgerichte abgewickelt. Namhafte in-ternationale Schiedsgerichte befi nden sich beispielsweise in:

❑ New York (American Arbitration Association),❑ London (London Court of International Arbitration), ❑ Zürich (Schiedsgericht der Züricher Handelskammer), ❑ Stockholm (Schiedsgericht der Stockholmer Handelskammer),❑ Bonn/Berlin (Deutsche Institution für Schieds gerichtsbarkeit e.V.) ❑ Paris (Schiedsgerichtsbarkeit der Internationalen Handelskammer).

Hier werden Streitigkeiten von den Schiedsrichtern endgültig ohne Berufungsmög-lichkeit entschieden, wenn im Kaufvertrag eine Schiedsklausel etwa folgenden Wortlauts vereinbart wurde: Bei Inanspruchnahme der Schiedsgerichtsbarkeit verpfl ichten sich die Parteien, den Schiedsspruch unverzüglich zu erfüllen und auf Rechtsmittel zu verzichten.

156 Durchführung von Außenhandelsgeschäften

Bei den Schiedsgerichten können grundsätzlich alle Streitigkeiten des Han-delsverkehrs vorgetragen werden, aber auch zum Beispiel über:

❑ Lizenzverträge❑ Verträge über Indu strieanlagen ❑ Warenzeichen und Patente ❑ Finanzgeschäfte.

Es sind zwei Verfahrensabläufe zu unterscheiden:

❑ Vergleichsverfahren: Hier können Streitigkeiten im gegenseitigen Einver-nehmen beigelegt werden, bevor ein Schiedsverfahren angesetzt wird. Die Par-teien haben ihre Stellungnahme schriftlich einzureichen und können selbst an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.

❑ Schiedsverfahren: Streitfälle können durch Einzelrichter oder i.d.R. drei Schieds-richter entschieden werden. Einzelrichter können von den Parteien gemeinsam benannt werden; ansonsten schlägt jede Partei einen unabhängigen Richter (aus ihrem Land) vor und der Schiedsgerichtshof ernennt den dritten, der auch den Vorsitz führt.

Der Schiedsgerichtshof leitet und klärt die Formalitäten bis zum Schiedsgerichts-termin und legt den Schiedsort und die Verfahrenssprache unter Berücksichti-gung der Sprache des (Kauf-)Vertrages fest. Die Schiedsverhandlung fi ndet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Vorteile der internationalen Schieds gerichtsbarkeit sind:

❍ Schnelligkeit des Verfahrens❍ hohe spezielle Sachkunde der Schiedsrichter ❍ Berücksichtigung von Handelsbräuchen und Landesrecht beider Vertragsparteien❍ unter Umständen Vorschlagsrecht von Schiedsrichtern durch die Vertragsparteien❍ geringere Verfahrenskosten❍ hohe internationale Anerkennung von Schiedssprüchen

Zu den Nachteilen der internationalen Schieds gerichtsbarkeit zählen: ❍ Endgültigkeit des Urteils❍ Verschleppungsgefahr beim Verfahrensablauf wegen fehlender staatlicher Zwangs-

mittel

Seite214

Ein Unternehmen aus Hamburg und ein Unternehmen aus Chica-go wollen einen Kaufvertrag schließen. Es soll das UN-Kaufrecht gelten. Bei Streitigkeiten wollen sie die Schiedsgerichtsbarkeit der Internationalen Handelskammer in Paris anrufen.

a) Welche Bereiche werden im UN-Kaufrecht geregelt?b) Welchen Wortlaut sollte eine Schiedsklausel haben?

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157Lieferbedingungen

3. Lieferbedingungen/IncotermsDer Angebotspreis des Exporteurs auf dem Auslandsmarkt bzw. des Importeurs auf dem Inlandsmarkt hängt wesentlich von der Lieferbedingung ab, die die Ver-tragsparteien im Kaufvertrag vereinbart haben.

Da an jedem Ausfuhr- bzw. Einfuhrort grundsätzlich andere Handelsbräuche üb-lich sein können, ist es von besonderer Wichtigkeit, gleiche Bedingungen für die Abwicklung des Außenhandelsgeschäfts zu Grunde zu legen. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es empfehlenswert, in jedem Kaufvertrag die Lieferbedingungen gemäß den „Internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln“ (Incoterms) der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris als rechtsverbindliche Fassung zu vereinbaren. Dargestellt werden:

Incoterms

Wesen undAufgaben

Arten undBedeutung

3.1 W esen und Aufgaben

Die Incoterms stellen kein allgemein gültiges Recht dar, sondern erhalten ihre Rechtsgültigkeit für das individuelle Handelsgeschäft erst durch Bezugnahme im Kaufvertrag. Sie können dann auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Aufgabe der Incoterms ist es, eine verbindliche und klare Aufteilung oder Zu-ordnung folgender Bereiche vorzunehmen:

❑ Transportkosten mit Festlegung des Kostenübergangs, d. h. welche Transport-kosten Exporteur und Importeur bis zu/ab welchem Ort zu tragen haben.

❑ Transportrisiko mit Festlegung des Risikoübergangs, d. h. Benennung von Ort und Zeit ab dem/der der Importeur das Risiko des Verlustes oder der Beschädi-gung der Ware zu tragen hat.

❑ Grenzabfertigungstätigkeiten, d. h. Festlegung, wer das Einfuhr- und/oder das Ausfuhrverfahren zu vollziehen und die Kosten zu tragen hat.

❑ Geschäftsabwicklungs- und Sorgfaltspfl ichten, d. h. Festlegung, wer be-stimmte Aufgaben wie Dokumentenbeschaffung, Warenprüfung, Schiffsorder oder Benachrichtigungen zu übernehmen hat.

MiniLex 221

MiniLex

Abbaustrategie Bei der Abbaustrategie versucht ein Unternehmen auf Auslandsmärkten seine Produktvielfalt zu straffen und auf wenige Produktarten zu reduzieren, um durch die damit verbundenen Rationalisierungseffekte sowohl die Preise senken als auch die Absatzmengen steigern zu können.

Ablader Ablader ist derjenige, der die Anlieferung der Ware zum Schiff oder Hafen übernimmt. Ablader können der Exporteur aber auch andere Personen sein, die die Ware im Auftrag des Befrachters anliefern (z. B. Spediteure).

Ausfuhrkredit-versicherung

Die Ausfuhrkreditversicherung schützt den Exporteur ab dem Versand der Ware bis zum Zahlungseingang gegen die Uneinbringlichkeit der Exportfor-derung aufgrund politischer und/oder wirtschaftlicher Risiken.

Ausfuhr-/Einfuhrliste

In der Einfuhrliste und der Ausfuhrliste sind alle Waren benannt, über die eine Kontrollfunktion ausgeübt werden soll. Die Waren sind in gleicher Weise systematisiert wie in der Außenhandelsstatistik und im Zolltarif.

Ausfuhr-zollstelle

Zuständige Ausfuhrzollstelle ist das Hauptzollamt des Zollbezirks, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Als Ausgangszollstelle wird die letzte an der Zollstraße gelegene (deutsche bzw.) gemeinschaftliche Grenzkontrollstelle bezeichnet, die die Abwicklung des Ausfuhrverfahrens überprüft. Jede Waren-sendung über einen bestimmten Mindestbetrag ist zur Ausfuhrabfertigung im zweistufi gen Regelverfahren sowohl der Ausfuhrzollstelle als auch der Ausgangszollstelle unter Vorlage einer Ausfuhranmeldung zu gestellen.

Auslandsagent Der Auslandsagent ist ein rechtlich selbstständiger Gewerbetreibender im Außenhandel, der ständig für ein anderes Unternehmen Geschäfte vermittelt oder abschließt und somit in fremdem Namen und für fremde Rechnung tätig wird (§ 84 HGB). Die Selbstständigkeit des Auslandsagenten liegt in der weitgehend freien Gestaltung seiner Tätigkeit.

Auslandsmarkt-forschung

Die Auslandsmarktforschung beinhaltet alle Maßnahmen zur Gewinnung, Ordnung und Analyse von Daten aus dem Auslandsmarkt sowie deren Nut-zung und Interpretation mit dem Ziel, den Auslandsmarkt für das eigene Unternehmen und seine Leistungen besser beurteilen zu können.

Auslandsmarkt-konzeption

Die Auslandsmarktkonzeption soll festlegen, wie das Unternehmen die Ziel-vorstellungen aus der Managementkonzeption grundsätzlich zu verwirkli-chen beabsichtigt. Dieses Konzept beinhaltet in meist enger Verbindung ein Orientierungssystem und die daraus abgeleiteten Basisstrategien.

Auslandsprojekt-gesellschaft

Auslandsprojektgesellschaften sind wirtschaftlich und rechtlich selbststän-dige Einheiten im Ausland, die von einer unterschiedlich zusammengesetz-ten Interessentengruppe, dem Betreiberkonsortium, geplant, errichtet, fi nanziert und auf den Absatzmarkt vorbereitet werden.

Das MiniLex enthält die wichtigsten Begriffe, die in diesem Buch behandelt werden. Weitere Begriffe fi nden sich in:

Olfert/Rahn, Lexikon der Betriebswirtschaftslehre, Kiehl Verlag

222 MiniLex

Auslands-werbung

Die Auslandswerbung will durch den zielgerichteten Einsatz verschiedener, eher unpersönlicher, auslandsmarktgeeigneter Werbemittel den Abnehmer dauerhaft aber mit unterschiedlicher Intensität beeinfl ussen und an die Unternehmensleistungen heranführen.

Ausschreibung Eine Ausschreibung (Tender) ist die Veröffentlichung eines eigenen Beschaf-fungsbedarfs verbunden mit der Aufforderung an interessierte Unternehmen, ein Angebot zu unterbreiten.

Außenhandel Außenhandel als betriebliche Außenwirtschaft umfasst alle betriebswirt-schaftlichen Tätigkeiten bei der Unterhaltung von wirtschaftlichen Beziehungen zum Ausland auf der Grundlage des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie von Rechtsübertragungen.

Außenhandels-marketing

Außenhandelsmarketing besteht im Rahmen der Unternehmenspolitik im systematischen, planvollen Einsatz einer Kombination der absatzpolitischen oder einkaufspolitischen Instrumente zum Zweck des optimalen Absatzes oder der Beschaffung von Unternehmensleistungen eines auf Auslandsmärkten tätigen inländischen Unternehmens.

Außenhandels-kalkulation

Die Außenhandelskalkulation hat die Aufgabe der rechnerischen Ermittlung von Außenhandelspreisen unter Berücksichtigung aller geschäftstypischen und ländermarktbezogenen Determinanten mit dem Ziel, je nach Art des Außenhandelsgeschäftes den Angebotspreis für die eigene Unternehmens-leistung oder den Einstandspreis für ausländische Unternehmensleistungen und ihren anschließenden Verkaufspreis aus dem Inlandsmarkt nennen zu können.

Bank-Orderscheck

Beim Bank-Orderscheck zieht die Inlandsbank des Zahlungspfl ichtigen einen Scheck auf die Korrespondenzbank und weist sie an, aus dem Konto der Inlandsbank an den Begünstigten oder dessen Order den genannten Währungsbetrag auszuzahlen oder gutzuschreiben.

Beschaffungs-kredit

Aus der Sicht des Exporteurs stellen Voraus- und Anzahlungen bei hohem Kapitalbedarf und/oder langer Kapitalbindungsfrist einen Beschaffungskre-dit dar zur Mitfi nanzierung der Herstellungskosten und zur Sicherung der Abnahme durch den Importeur.

Aus der Sicht des Importeurs verringern die Voraus- und Anzahlungen den Gesamtpreis, da sonst der Zinsaufwand während der Kapitalbindungsfrist abgewälzt worden wäre.

Bestellerkredit Beim Bestellerkredit bzw. Finanzkredit erfolgt die Kreditanbahnung durch den Exporteur, die Kreditabwicklung nach einwandfreier Lieferung jedoch unmittelbar zwischen Importeur und Kreditinstitut. Das Kreditrisiko liegt bei der Kredit gewährenden Bank, sodass sie eine Risikoabsicherung anstreben wird. Der Kredit wird zur Deckung der Kaufpreisforderung direkt an den Exporteur ausgezahlt.

Bestellerkredit-versicherung

Die Bestellerkreditversicherung bzw. Finanzkreditdeckung schützt die Kredit gewährende Bank ab Auszahlungszeitpunkt an den Exporteur (i.d.R. nach ordnungsgemäßer Lieferung) bis zum Zahlungseingang vom Importeur ge-gen die Uneinbringlichkeit der Exportforderung aufgrund wirtschaftlicher und/oder politischer Risiken.