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Das EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber Rechtsanwalt Dr. Florian Valentin Göttingen, 28. November 2016

Das EEG 2017 –Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber · Das EEG 2017 –Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber Rechtsanwalt Dr. Florian Valentin Göttingen, 28. November 2016

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Das EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber

Rechtsanwalt Dr. Florian Valentin

Göttingen, 28. November 2016

Umfassende rechtliche Beratung u.a. von

Anlagenbetreibern, Projektentwicklern,

Stadtwerken, Energiehändlern und

Großverbrauchern

Energierecht und Recht der erneuerbaren Energien

Vertragsgestaltung und -prüfung

Gutachterliche Beantwortung von Rechtsfragen

Vertretung in Verwaltungsverfahren und vor

Gerichten

Kauf und Verkauf von Anlagen

Facts:

branchenfokussiert

bundesweit tätig

7 RechtsanwältInnen

Sitz in Berlin-Mitte

Über uns…

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 2

Im Bereich Photovoltaik…

…beraten wir u.a. Hersteller, Projektentwickler, Betreiber, Energieversorgungs- und

Industrieunternehmen umfassend von der ersten Planung bis zur Stromvermarktung,

…entwickeln und prüfen wir neue Geschäftsmodelle,

…gestalten, prüfen und verhandeln wir alle erforderlichen Verträge (Lieferverträge,

Wartungsverträge, AGB, Stromlieferverträge, Betriebsführungsverträge, etc.),

…beraten wir zum Netzanschluss und setzen die Interessen von Betreibern und

Projektentwicklern durch.

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 3

Dr. Florian ValentinRechtsanwalt und Partner

Übersicht

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 4

Überblick über das EEG 2017 –Änderungen des Rechtsrahmens

Kombination von PV-Anlagen und Speichern

Neues zur Eigenversorgung – der Leitfaden der Bundesnetzagentur

Digitalisierung als Chance für dezentrale Konzepte

Chancen für dezentrale Energiekonzepte –Mieterstrom, Regionalvermarktung, Bürgerenergie

Von der Preis- zur Mengensteuerung:

Ziel: Anteil von 40 - 45 % Strom aus Erneuerbaren Energien am

Bruttostromverbrauch 2025 und 55 - 60 % in 2035, mindestens 80 % bis 2050

Höhe der Förderung wird in der Regel künftig im Rahmen von Ausschreibungen

ermittelt

Hintergrund: Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen

Ausschreibungen für alle „Volumenträger der Energiewende“:

� Solaranlagen (Aufdach, sonstige bauliche Anlagen und Freifläche)

� Windenergieanlagen an Land und auf See

� Biomasse

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 5

Ausschreibungen und Mengensteuerung

Ausbaukorridore und gesetzliche Förderung

Ausbauziele nach Energieträgern

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 6

Änderungen bei der finanziellen Förderung

Ausschreibungen für alle Anlagen ab 750 kW (Wind und PV) bzw. 150 kW (Biomasse)

installierter Leistung

Direktvermarktungspflicht ab 100 kW bleibt bestehen

Anspruch auf Ausfallvergütung besteht nur noch

für drei aufeinanderfolgende Kalendermonate und

für bis zu sechs Kalendermonate im Kalenderjahr

Folge: Entfällt als „Backup-Lösung“ für Eigenversorgungskonzepte

Sanktionierung bei Nichtmeldung an die BNetzA:

Förderkürzung nur 20 Prozent

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 7

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 8

Anlagenbegriff (1/2)

Die Regelung:

Bewertung:

Gesetzgeber reagiert – erneut – auf ein BGH-Urteil zum Anlagenbegriff, jetzt:

Urteil vom 4. November 2015 (Az. VIII ZR 244/14)

Neuer alter PV-Anlagenbegriff soll ab Jahresabrechnung 2016 für alle Anlagen

gelten (auch Bestand): das Modul bleibt die EEG-Anlage!

Anlagen- und Inbetriebnahmebegriff sorgen in vielen Fällen aber wohl weiter

für Rechtsunsicherheit

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 9

Anlagenbegriff (2/2)

EEG-Umlage für Eigenversorger

Nur anteilige Belastung mit der EEG-Umlage für EEG-Anlagen und hocheffiziente

KWK-Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70

Prozent

Höhe der EEG-Umlage für Eigenversorger:

ab 1. Januar 2016: 35 % = 2,224 Cent je kWh

ab 1. Januar 2017: 40 %

Stromlieferung: Volle EEG-Umlage.

Außerdem: administrative Pflichten als EVU

Versorger im Sinne des Stromsteuerrechts?

Ggf. Stromhändler im Sinne der REMIT?

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 10

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 11

Ausnahmen von der EEG-Umlage-Belastung

Bestandsschutz

für vor dem 1. September 2011 realisierte Eigenversorgungsmodelle (Hintergrund

wohl: § 66 Absatz 15 EEG 2012 i.V.m. § 37 Absatz 6 EEG 2009)

für vor dem 1. August 2014 realisierte Eigenversorgungsmodelle

für vor dem 23. Januar 2014 genehmigte und vor dem 1. Januar 2015 realisierte

Eigenversorgungsmodelle

für Erneuerungen, Erweiterungen oder Ersetzungen bestehender

Eigenversorgungsmodelle, sofern die installierte Leistung nicht um mehr als 30

Prozent erhöht wird Einigung mit der Kommission vom 30. August 2016:

Bei „wesentlichen“ Modernisierungen (= Ersatz desGenerators) EEG-Umlage von 20 Prozent –Gesetzesänderung in Vorbereitung

Einigung mit der Kommission vom 30. August 2016:

Bei „wesentlichen“ Modernisierungen (= Ersatz desGenerators) EEG-Umlage von 20 Prozent –Gesetzesänderung in Vorbereitung

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 12

Ausnahmen

keine Belastung

von Anlagen mit installierter Leistung von bis zu 10 kW für bis zu 10 MWh

Eigenversorgung im Jahr

des Kraftwerkseigenverbrauchs

von völlig autark betriebenen („Insel“-)Anlagen

von Eigenversorgern, „die sich vollständig selbst mit Strom aus erneuerbaren

Energien versorgen“ und keine Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen

Was fehlt…Klarstellungen im Bereich der Eigenversorgung

Streitfall Personenidentität

Offene Fragen beim „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“

Reichweite des Bestandsschutzes (Anlage, Konzept, Betreiber)?

Unklare Meldepflichten und Rechtsfolgen

Angemessene Regelungen zur Pflichtenteilung zwischen Anlagen- und

Netzbetreibern

fehlende Hinweispflichten, unverhältnismäßige Sanktionen

Administrative und finanzielle Entlastung dezentraler Energiekonzepte

Melde-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten als EVU

Akteursvielfalt der Energiewende…?

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 13

Übersicht

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 14

Überblick über das EEG 2017 –Änderungen des Rechtsrahmens

Kombination von PV-Anlagen und Speichern

Neues zur Eigenversorgung – der Leitfaden der Bundesnetzagentur

Digitalisierung als Chance für dezentrale Konzepte

Chancen für dezentrale Energiekonzepte –Mieterstrom, Regionalvermarktung, Bürgerenergie

Was ist ein dezentrales Energiekonzept?

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 15

Was ist es aus rechtlicher Sicht?

Direktvermarktung? Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung und

Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit dem Anlagenbetreiber identisch ist

(Direktvermarkter, Stromhändler, Kunde).

Direktlieferung? Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit dem

Anlagenbetreiber identisch ist, über eine Direktleitung vor Ort.

Eigenversorgung? Verbrauch des Stroms vor Ort durch dieselbe natürliche oder

juristische Person, die auch die Anlage betreibt.

16Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber

Mieterstrom

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 17

„Mieterstrom kombiniert Strom aus Solaranlagen auf Mietshäusern mit Ökostrom aus dem

Netz. Ein Teil des Solarstroms wird direkt an die Mieter verkauft. Der Netzstrom gewährleistet

die Versorgungssicherheit.“

„Mieterstrom ist elektrische Energie, die in dezentralen Stromerzeugungsanlagen – PV oder

KWK – erzeugt wird und direkt (also nicht über das öffentliche Stromnetz) an Mieter in

Mehrfamilienhäusern oder gewerblichen Gebäuden geliefert wird. Es geht also um eine Form

von Direktvermarktung für eine sehr verbrauchernahe Stromerzeugung.“

„Mieterstrom zeichnet sich dadurch aus, dass Strom dezentral erzeugt wird und entweder

innerhalb einer Kundenanlage ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz oder im

räumlichen Zusammenhang an Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von bis zu

6.000 kWh geliefert wird.“

Was ist Mieterstrom?

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 18

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Beispiel 1: „Vermietermodell“

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber

Mieter 1Mieter 1

Eigentümer der Immobilie

= Anlagenbetreiber = EVU

Mieter 2Mieter 2

Mieter 3Mieter 3

Direktver-markter (ab

100 kW)

Stromlieferverträge

ggf.Direktvermarktungs-Vertrag für Überschussstrom

LieferantZusatzstrom

Stadtwerk/EVUStromliefervertrag

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Beispiel 2: „Betreibermodell“

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber

Mieter 1Mieter 1

Anlagenbetreiber = EVUMieter 2Mieter 2

Mieter 3Mieter 3

Direktver-markter (ab

100 kW)

Stromlieferverträge

ggf.Direktvermarktungs-Vertrag für Überschussstrom

LieferantZusatzstrom

EigentümerImmobilie

Dach- bzw. Flächennutzungsvertrag

Stromliefervertrag

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Beispiel 3: „EVU-Modell“

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber

Mieter 1Mieter 1

Mieterstromlieferant = EVU

Mieter 2Mieter 2

Mieter 3Mieter 3

Direktver-markter (ab

100 kW)

Vollversorgungsverträge

EigentümerImmobilie

Dach- bzw. Flächennutzungsvertrag

AnlagenbetreiberStromliefervertrag

Direktvermarktungsvertrag

LieferantZusatzstrom

Stromliefervertrag

Was ist Mieterstrom aus rechtlicher Sicht?

Direktvermarktung? Einspeisung in das Netz der allgemeine Versorgung und

Belieferung eines Abnehmers, der nicht dem Anlagenbetreiber identisch ist

(Direktvermarkter, Stromhändler, Kunde).

Direktlieferung? Belieferung eines Abnehmers, der nicht dem Anlagenbetreiber

identisch ist, über eine Direktleitung vor Ort.

Eigenversorgung? Verbrauch des Stroms vor Ort durch dieselbe natürliche oder

juristische Person, die auch die Anlage betreibt.

Zusatzstrombezug? Deckung des nicht vor Ort erzeugten Stroms über das Netz

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 22

Mieterstrom kombiniert dezentrale Energieversorgungskonzepte mit Netzbezug

Pflichten als Mieterstromanbieter

Lieferung an Letztverbraucher begründet grundsätzlich energierechtliche Pflichten als

Energieversorgungsunternehmen (EnWG)

Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EEG)

Versorger (StromStG)

Energiehändler (REMIT)?

Pflichtenkatalog betrifft im Wesentlichen

Zahlung der vollen EEG-Umlage und ggf. weiteren Abgaben, Umlagen und Entgelten

Melde- und Anzeigepflichten

Rechnungslegung und -gestaltung

Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

Vertragsgestaltung

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 23

EEG 2017: Reduzierte EEG-Umlage für Mieterstrom?

Verordnungsermächtigung in § 95 Nummer 2 EEG 2017:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung […] zur Förderung von

Mieterstrommodellen zu regeln, dass Betreiber von Solaranlagen eine verringerte EEG-

Umlage für Strom aus ihrer Solaranlage zahlen müssen, wenn

a) die Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude installiert ist und

b) der Strom zur Nutzung innerhalb eines Gebäudes, auf, an oder in dem die Anlage

installiert ist, an einen Dritten geliefert wird; dabei kann zwischen verschiedenen

Anlagengrößen oder Nutzergruppen unterschieden werden.“

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 24

(Wann) wird die Bundesregierung hiervon Gebrauch machen?

Mieterstromprivileg – Rahmenvorgaben

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 25

Wesentlicher Inhalt: Verringerung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an Hausbewohner

(Gleichstellung mit Eigenversorgung?)

Voraussetzungen:

Beschränkung auf Strom aus Solaranlagen

Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude

Strom wird zur Nutzung innerhalb des Gebäudes an einen Dritten geliefert

Lieferung erfolgt durch den Anlagenbetreiber selbst

Unterscheidung nach Anlagengrößen oder Nutzergruppen ausdrücklich ermöglicht

Konkrete Ausgestaltung durch Bundesregierung bleibt abzuwarten

Förderrichtlinie Hessen

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 26

Merkblatt zur Förderung der Umstellung von Wohngebäuden auf eine hauseigene

Stromversorgung mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien

im Rahmen des Pilotvorhabens 'Mieterstrommodelle'

Volumen bis 2018: 1,5 Mio. Euro für bis zu 1.000 Wohneinheiten

Fördergegenstand:

Zuwendungsfähig sind zusätzliche Ausgaben, die Zuwendungsempfängern gegenüber einer

konventionellen Lösung (= Volleinspeisung) entstehen

Sachausgaben für Zählerkonzepte und Abrechnungssysteme

Bis zu 50 % bei KMU und bis zu 40 % bei großen Unternehmen

Bis zu 10.000 Euro Sockelbetrag plus 500 Euro je WE in Gebäuden < 30 WE

plus 300 Euro je WE in Gebäuden > 30 WE ab der 31. WE

Förderrichtlinie NRW

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 27

Fördergegenstand: Investitionen zur Realisierung von PV-Mieterstrommodellen, insbesondere

automatisierte Steuer-, Mess-, Kontroll- und Abrechnungssysteme,

Erwerb und Installation von geeigneten Zählern,

Erwerb und Einrichtung eines Abrechnungssystems (Hard- und Software) zur Rechnungserstellung

Nicht förderfähig:

Stromerzeugungsanlagen,

Smart-Meter, sofern der Einsatz dieser Technik gesetzlich vorgeschrieben ist

Förderrichtlinie NRW

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 28

Voraussetzungen:

Wohngebäude mit mind. vier Wohneinheiten oder in Wohnkomplexen, einschließlich Wohn-, Alten- und

Pflegeheime mit mehreren Gebäudeeinheiten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang ohne

Durchleitung des Stroms durch das öffentliche Netz

In Wohngebäuden können sich auch Büros oder Geschäfte befinden

Gewährleistung, dass der günstigste Tarif des örtlichen Grundversorgers zum Zeitpunkt der Umsetzung um

mind. 1,5 ct/kWh brutto unterschritten wird und sich der Preis für Mieterstrom innerhalb der nächsten 2 Jahre

nicht erhöht (betrifft nicht gesetzlich bedingte Umlagen)

Förderhöhe

KMU und Privatpersonen: bis 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

große Unternehmen: bis 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

Die maximal mögliche Zuwendung je Vorhaben beträgt 30.000 €.

Regionale Grünstromkennzeichnung

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 29

Hintergrund

Im EEG 2014 keine Möglichkeit, geförderten EEG-Strom an Endkunden zu liefern

VO-Ermächtigung in § 95 Nr. 6 EEG 2014 ungenutzt

Grünstrom-Markt-Modell vom BMWi verworfen

Wunsch der Ökostromversorger nach neuem Vermarktungsmodell

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 30

Überblick

Neuregelung in § 79a EEG 2017

Gegenstand: Änderung der Stromkennzeichnung

Herkunft von EEG-Strom aus geförderter Direktvermarktung darf (begrenzt)

offengelegt werden, wenn

Lieferant neben Stromverbrauch auch sog. „Regionalnachweise“ vom EEG-

Anlagenbetreiber erworben hat und

EEG-Stromerzeugung und Letztverbrauch im regionalen Zusammenhang erfolgt

sind

Ziel: Akzeptanz der Energiewende vor Ort

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 31

Regionalnachweise

Ausstellung auf Antrag des Anlagenbetreibers durch Herkunftsnachweisregister

des UBA

Berechtigte Strommengen nur aus geförderter Direktvermarktung

(Marktprämienstrom)

Inhalt

v. a. Erzeugungszeitraum, PLZ-Gebiet der Erzeugungsanlage

Einheit: kWh

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 32

Regionalnachweise

Verringerung der EEG-Förderung bei Ausstellung von Regionalnachweisen

Aber: nur für außerhalb von Ausschreibungen geförderte Anlagen (wichtig v.a. für

Bestandsanlagen)

Höhe des Abschlags: 0,1 ct/kWh (auf AW)

Zur Überprüfung: Meldepflicht des Anlagenbetreibers

Gegenüber Netzbetreiber bis 28.2. des Folgejahres

Gegenstand: Umfang Ausstellung von Regionalnachweisen

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 33

Problem: Kennzeichnung des gelieferten Stroms

Energieversorgungsunternehmen darf „EEG-Tortenstück“ regionalisieren – aber

auch nur dieses!

Regionalnachweise belegen nur Regionalität. Für „Grünfärbung von Graustrom“

sind –wie bislang –Herkunftsnachweise erforderlich.

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 34

BDEW, Leitfaden Stromkennzeichnung, Stand August 2016, S. 12.

Beispiel

Eine Genossenschaft möchte ein Produkt „100 % Ökostrom aus der Region“

anbieten.

Stadtwerk möchte dazu 100 % direkt vermarkteten EEG-Strom (Marktprämienstrom)

von einem Anlagenbetreiber aus der Region erwerben.

Was muss das Stadtwerk für ein solches Produkt für eine korrekte

Stromkennzeichnung tun?

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 35

Ergebnis

Ausgangspunkt: Marktprämienstrom darf wegen Doppelvermarktungsverbot nur

als Graustrom vermarktet werden.

Kein anderes Ergebnis durch Regionalnachweise möglich

Folge: Das Stadtwerk muss für 100 % der an Endkunden gelieferten Strommenge

Herkunftsnachweise aus anderen EE-Anlagen beschaffen (ungeförderte deutsche

Anlagen, ausländische Anlagen)

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 36

Bürgerenergie im EEG 2017 – nur bei Windenergie!

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 37

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 38

Bürgerenergiegesellschaften (1/2)

Definition der Bürgerenergiegesellschaft (§ 3 Nr. 15):

„Besteht aus“ mindestens 10 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern.

Mindestens 51 % der Stimmrechte liegen bei natürlichen Personen, die seit mindestens einem Jahr in

dem Landkreis gemeldet sind (Erstwohnsitz).

Kein Gesellschafter hält mehr als 10 % der Stimmrechte.

Gilt jeweils auch beim Zusammenschluss mehrerer juristischer Personen

Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften (§ 36g)

Gebotsabgabe vor Erteilung der BImSchG-Genehmigung

Sicherheit bei Gebotsabgabe nur 15 Euro je Kilowatt

Zuschlag innerhalb des Landkreises „verschiebbar“, Zuordnung erst nach BImSchG-Genehmigung

Realisierungsfrist 54 Monate statt 30 Monate

Uniform pricing (statt eigenem Gebotswert gilt höchster noch bezuschlagter Gebotswert)

Voraussetzungen (§ 36g)

Windertragsgutachten

Nennung der Anzahl der geplanten Anlagen (zulässig: bis zu 6 WEA bis 18 MW)

Eigenerklärung, dass

die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe eine Bürgerenergiegesellschaft ist,

weder die Gesellschaft noch eines ihrer stimmberechtigten Mitglieder selbst oder als

stimmberechtigtes Mitglied einer anderen Gesellschaft in den zwölf Monaten, die der

Gebotsabgabe vorangegangen sind, einen Zuschlag für eine Windenergieanlage an Land

erhalten hat und

die Gesellschaft Eigentümerin der Fläche ist, auf der die Windenergieanlagen an Land errichtet

werden sollen, oder das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt.

Eigenerklärung, dass Gemeinde finanzielle Beteiligung von 10 % am der

Bürgerenergiegesellschaft hält

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 39

Bürgerenergiegesellschaften (2/2)

Übersicht

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 40

Überblick über das EEG 2017 –Änderungen des Rechtsrahmens

Kombination von PV-Anlagen und Speichern

Neues zur Eigenversorgung – der Leitfaden der Bundesnetzagentur

Digitalisierung als Chance für dezentrale Konzepte

Chancen für dezentrale Energiekonzepte –Mieterstrom, Regionalvermarktung, Bürgerenergie

Was sind Speicher aus rechtlicher Sicht?

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 41

Speicher – das (rechtlich) unbekannte Wesen

Klassische Fokussierung des Energierechts auf

Erzeugung

Transport

Verbrauch

Für Speicher eigentlich nicht passend, ABER keine eigene Definition…

Energierechtliche Einordnung von Speichern:

Einspeicherung = Letztverbrauch

Ausspeicherung = Stromerzeugung

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 42

Stromspeicher als „Letztverbraucher“

Beim Prozess der Einspeicherung wird der Strom durch Umwandlung in einen

anderen Energieträger – chemischer, mechanischer oder physikalischer Natur –

zunächst aus naturwissenschaftlicher Sicht „verbraucht“.

Folge:

Stromspeicher gelten als „Letztverbraucher“ (rechtlich umstritten)

Folge:

Grundsätzlich Belastung des eingespeicherten Stroms mit sämtlichen an

Letztverbrauch von Strom gekoppelten Entgelten und Umlagen, soweit keine

Ausnahmeregelung greift

Doppelbelastung des ein- und ausgespeicherten Stroms?

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 43

Was passiert bei der Aus- und Einspeicherung aus rechtlicher Sicht?

Stromlieferung: Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit dem

Anlagenbetreiber/Speicherbetreiber identisch ist, über eine Direktleitung vor Ort

oder über das Netz der allgemeinen Versorgung.

Eigenversorgung: Definition in § 5 Nummer 19 EEG 2017:

„Eigenversorgung“ ist der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische

Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage

selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese

Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt.

44Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber

Speicher und EEG-Umlage

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 45

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 46

PV-Hausspeicher

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 47

PV-Hausspeicher mit „Mischnutzung“

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 48

Schwarmspeicher

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 49

Bislang: Doppelbelastung von zwischengespeichertem Strom

EEG-Umlage, da Einspeicherung = Letztverbrauch

EEG-Umlage beim „tatsächlichen“ Letztverbrauch, da Ausspeicherung = Stromerzeugung

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 50

Ausnahme: Netzgebundene Speicher

EEG-Umlage, da Einspeicherung = Letztverbrauch

EEG-Umlage beim „tatsächlichen“ Letztverbrauch, da Ausspeicherung = Stromerzeugung

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 51

Ausnahme: Netzgebundene Speicher

Befreiung von der EEG-Umlage(§ 60 Abs. 3 EEG 2014)

EEG-Umlage beim „tatsächlichen“ Letztverbrauch, da Ausspeicherung = Stromerzeugung

§ 61a – EEG-Umlage für Speicher

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 52

Die Regelung:

§ 61a – Überblick über den Regelungsinhalt

§ 61a Absatz 1 EEG 2017 betrifft nur P2P-Speicher, keine Sektorkopplung

P2G etc. (vgl. hierfür § 61a Absatz 2: nach wie vor Rückverstromung verlangt)

§ 61a Absatz 1 Nummer 1 EEG 2017:

entspricht bisherigem § 60 Absatz 3 Satz 1 EEG 2014

erweitert um Konzepte mit Vor-Ort-Erzeugung („Einspeisung“ statt

„Wiedereinspeisung“)

§ 61a Absatz 1 Nummer 2 EEG 2017:

soll Doppelbelastung für nicht vollständig netzgekoppelte Stromspeicher beenden

Rechtsfolge der Regelung: Befreiung von der EEG-Umlage für Bezugsstrom des

Speichers

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 53

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 54

Grundprinzip der Regelung (1/2)

EEG-Umlage, da Speicherung = Letztverbrauch

EEG-Umlage, da Speicherung = Letztverbrauch

EEG-Umlage beim „tatsächlichen“ Letztverbrauch

EEG-Umlage beim „tatsächlichen“ Letztverbrauch

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 55

Grundprinzip der Regelung (2/2)

Befreiung von der EEG-UmlageBefreiung von der EEG-Umlage

EEG-Umlage beim „tatsächlichen“ Letztverbrauch

EEG-Umlage beim „tatsächlichen“ Letztverbrauch

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 56

Speicher und Direktverbrauch

P

EEG-Umlage beim „tatsächlichen“ Letztverbrauch

EEG-Umlage beim „tatsächlichen“ Letztverbrauch

EEG-Umlage auf den gesamten Strom?

EEG-Umlage auf den gesamten Strom?

Zusatzproblem: Nachweis

Zusatzproblem: Nachweis

Reduzierte oder volleEEG-Umlageauf gesamten Strom

Reduzierte oder volleEEG-Umlageauf gesamten Strom

Prämissen: - Voraussetzungen der Eigenversorgungliegen NICHT vor (z.B. Direktlieferung oder

räumliche Entfernung) ODER- Voraussetzungen der Eigenversorgungliegen vor UND Stromspeicher ist NICHT

nach § 61 (also nicht < 10 kWp, keineBestandsanlage, o.Ä.) befreit

Zahlreiche offene Fragen zu Speichern im EEG

Empfehlungsverfahren der Clearingstelle EEG (2016/12):

Anlagenbegriff bei Speichern

Verklammerung mit EE-Anlage?

Folgen für Melde- und Ausstattungspflichten?

mobile Speicher (E-Mobile) erfasst?

fiktive Anlagenzusammenfassung?

Inbetriebnahme bei Speichern

Installierte Leistung bei Speichern

Ausschließlichkeitsprinzip bei Speichern

Messkonzepte bei Speichern

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 57

Übersicht

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 58

Überblick über das EEG 2017 –Änderungen des Rechtsrahmens

Kombination von PV-Anlagen und Speichern

Neues zur Eigenversorgung – der Leitfaden der Bundesnetzagentur

Digitalisierung als Chance für dezentrale Konzepte

Chancen für dezentrale Energiekonzepte –Mieterstrom, Regionalvermarktung, Bürgerenergie

EEG-Umlage für Eigenversorger

Nur anteilige Belastung mit der EEG-Umlage für EEG-Anlagen und hocheffiziente

KWK-Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70

Prozent

Höhe der EEG-Umlage für Eigenversorger:

ab 1. Januar 2016: 35 % = 2,224 Cent je kWh

ab 1. Januar 2017: 40 %

Stromlieferung: Volle EEG-Umlage.

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 59

Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Eigenversorgung

Veröffentlichung eines Entwurfs (Konsultationsfassung) im Oktober 2015

Stellungnahmen mussten bis zum 20. November 2015 eingereicht werden

Stellungnahmen sind veröffentlicht

Öffentlicher Workshop am 16. Dezember 2015 in Bonn

Veröffentlichung der finalen Fassung am 11. Juli 2016

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 60

Was ist Eigenversorgung?

Definition in § 5 Nummer 19 EEG 2017:

„Eigenversorgung“ ist der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische

Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage

selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese

Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt.

Begriffliche Abgrenzung

Direktvermarktung: Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung und

Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit dem Anlagenbetreiber identisch ist

(Direktvermarkter, Stromhändler, Kunde).

Direktlieferung: Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit dem Anlagenbetreiber

identisch ist, über eine Direktleitung vor Ort.

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 61

Gesetzliche Voraussetzungen der Eigenversorgung

Personenidentität

Keine Durchleitung durch ein „Netz“

Verbrauch im „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ mit der

Stromerzeugungsanlage

Zeitgleichheit

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 62

Personenidentität

Der Stromverbraucher muss mit dem „Anlagenbetreiber“ identisch sein.

Begriff des Anlagenbetreibers im Sinne des EEG in § 5 Nummer 2 EEG

„Anlagenbetreiber“ [ist], wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung

von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,“

Anlagenbetreiber muss nicht im zivilrechtlichen Sinne Eigentümer der Anlage sein

bestätigt von der BNetzA in ihrem aktuellen Leitfaden

Gesetzesbegründung zum EEG 2009:

Anlagenbetreiber ist, „wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des

Anlagenbetriebs trägt und das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung zur

Stromerzeugung zu nutzen, also über den Einsatz der Anlage bestimmt bzw. zumindest

bestimmenden Einfluss hat“.

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 63

Wer ist Anlagenbetreiber?

BNetzA-Leitfaden knüpft an die BGH-Rechtsprechung zur KWK-Anlage an und nennt

drei Kriterien:

Tatsächliche Sachherrschaft

Eigenverantwortliche Bestimmung der Arbeitsweise

Tragung des wirtschaftlichen Risikos

Tatsächliche Sachherrschaft

Faktische / dingliche Verfügungsgewalt

Tatsächliche Zutrittsmöglichkeit in Form einer Schlüsselgewalt

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Wer ist Letztverbraucher?

BNetzA-Leitfaden zur Eigenversorgung :

Letztverbraucher i. S. d. Eigenversorgung ist der jeweilige Betreiber der elektrischen

Verbrauchsgeräte.

Für die Bestimmung dieser Betreibereigenschaft kann auf die Kriterien für den

Anlagenbetreiber verwiesen werden, die entsprechend auch für die Bestimmung

des Betreibers der elektrischen Verbrauchsgeräte herangezogen werden können. Es

kommt folglich insbesondere darauf an,

wer die tatsächliche Herrschaft über die elektrischen Verbrauchsgeräte ausübt,

ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und

das wirtschaftliche Risiko trägt

65Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber

Beispiele im Leitfaden der BNetzA

Beispiel 1: Hotel?

BNetzA:

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Beispiele im Leitfaden der BNetzA

Beispiel 2: Seniorenwohnheim?

BNetzA:

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Beispiele im Leitfaden der BNetzA

Beispiel 3: Mehrere Mieter betreiben gemeinsam eine PV-Anlage auf dem Dach

ihres Hauses.

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BNetzA:

Nein. Letztverbraucher sind die

einzelnen Gesellschafter, nicht die

Betreiber-GbR der PV-Anlage.

Also: Stromlieferung.

Eigenversorgung (-)

Beispiele im Leitfaden der BNetzA

Beispiel 4: Frau Schmidt betreibt eine PV-Anlage auf dem Dach. Ihr Mann und

ihre Kinder wohnen mit im Haus. Eigenversorgung des Mannes und der Kinder?

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BNetzA:

Ja, die Mitnutzung der Verbrauchsgeräte

durch die weiteren Mitbewohner stellt die

Letztverbrauchereigenschaft von Frau

Schmidt nicht in Frage.

Also: Keine Stromlieferung.

Eigenversorgung (+)

Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang (1/2)

Neuer unbestimmter Rechtsbegriff

Einzelfallbeurteilung der örtlichen Begebenheiten erforderlich

„unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“ (EEG 2014) Jedenfalls enger als „räumlicher

Zusammenhang“ (EEG 2012)

Gebietsbezogene Auslegung des BFH (zur Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3

StromStG) wohl nicht mehr vertetbar

70Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber

Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang (2/2)

Bundesnetzagentur (Leitfaden):

Zieht systematischen Vergleich zur „unmittelbaren räumlichen Nähe“, bei der die

Pflicht zur Direktvermarktung von EE-Strom entfällt

„qualifizierte räumlich-funktionale Nähebeziehung“

Dasselbe Gebäude / dasselbe Grundstück / dasselbe Betriebsgelände

Unterbrechende Elemente (Straßen, Schienen, Bauwerke, Flüsse etc.)

Bewertung

Gleichstellung mit „unmittelbarer räumlicher Nähe“ fragwürdig

„unterbrechende Elemente“ sorgen für Rechtsunsicherheit

da eine Nutzung des öffentlichen Netzes ohnehin unzulässig ist und die Anforderungen

an eine Eigenversorgung hoch, bedarf es keiner allzu einschränkenden Auslegung

71Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber

Beispiel

72Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber

30 Meter

Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang?

Keine Durchleitung durch ein „Netz“

Was ist ein Netz?

§ 5 Nummer 26 EEG 2014:

Abgrenzung zu

Kundenanlage

Kundenanlage für betriebliche Versorgung

Geschlossenes Verteilernetz (§ 110 EnWG)

73Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber

Zeitgleichheit

Der Verbrauch des Stroms muss zeitgleich erfolgen.

§ 61 Absatz 7 EEG 2014:

Nach Ansicht der Bundesnetzagentur lediglich Klarstellung

Erfordernis der Zeitgleichheit folge bereits aus den bilanzrechtlichen Vorgaben

Dem ist zuzustimmen: es muss sich ja um den selbsterzeugten und nicht um den von

einem Dritten bezogenen Strom handeln, daher war eine Saldierung u.E. noch nie

zulässig

74Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber

Übersicht

Dr. Florian Valentin - EEG 2017 – Chancen und Risiken für Anlagenbetreiber 75

Überblick über das EEG 2017 –Änderungen des Rechtsrahmens

Kombination von PV-Anlagen und Speichern

Neues zur Eigenversorgung – der Leitfaden der Bundesnetzagentur

Digitalisierung als Chance für dezentrale Konzepte

Chancen für dezentrale Energiekonzepte –Mieterstrom, Regionalvermarktung, Bürgerenergie

Smart Meter Rollout –Zeitplan im MsbG (§§ 29, 31)

Schrittweise ab 2017:

- Großverbraucher mit Jahresverbrauch > 10.000 kWh

- EE/KWK-Anlagen mit installierter Leistung > 7 kW

Optional ab 2018: EEG/KWK-Anlagen mit 1 bis 7 kW installierter Leistung

ab 2020: optionale Ausstattung kleinerer Verbraucher

Einbaupflicht > 6.000 kWh

Ab 2021: Einbezug von Liegenschaftsmodellen

Bis 2032 :

Ausstattung auch von Kleinverbrauchern mit modernen Messeinrichtungen

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In eigener Sache…

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von Bredow Valentin HerzPartnerschaft von Rechtsanwälten mbBLittenstraße 10510179 BerlinT: +49-30-8092482-20F: [email protected]

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Dr. Florian ValentinRechtsanwalt

Hinweis: Die Ausführungen in diesem Vortrag beruhen auf unserem aktuellen Verständnis des derzeitigen Rechtsrahmens. Die Darstellung ist schematisch und kann nicht auf den Einzelfall übertragen werden.