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Das griechische Gewerbesteuergesetz in seiner seit 1. April 1930 geltenden Fassung Author(s): N. Photias jur Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 48. Jahrg., H. 1 (1931), pp. 409-417 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907164 . Accessed: 16/06/2014 23:26 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.127.150 on Mon, 16 Jun 2014 23:26:51 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Das griechische Gewerbesteuergesetz in seiner seit 1. April 1930 geltenden Fassung

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Das griechische Gewerbesteuergesetz in seiner seit 1. April 1930 geltenden FassungAuthor(s): N. Photias jurSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 48. Jahrg., H. 1 (1931), pp. 409-417Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907164 .

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Das griechische Gewerfoesteuergesetz in seiner seit 1. April 1930 geltenden Fassung1). Ubersetzt von Dr. jur. et rer. pol. N. Photias, Athen.

I. K a p i t e 1.

Auflage der Steuer.

Artikel 1. 1. Auf alle inlandischen oder auslandischen, natiirlichen oder juristischen

Personen, die innerhalb des Staatsgebiets ein Handels-, Industrie- oder sonstiges Erwerbs- oder Spekulationsgewerbe ausiiben, das nicht unter die Ausnahme- bestimmungen dieses Gesetzes fallt, wird seit dem Finanzjahr 1926/27 ab eine Gewerbesteuer auferlegt.

Artikel 2. 1. Die Gewerbesteuer wird nach folgenden Klassen festgesetzt:

Klasse 1 Drachmen 100 2 „ 200 3 „ 300 4 „ 600 5 „ 900 6 „ 1800 7 „ 2 700 8 „ 3 600 9 „ 4 500

10 „ 5 400 ,,11 „ 6 300

12 „ 7 200 13 „ 8 100 14 „ 9 000 15 „ 10 000 16 „ 11500 17 „ 13 000 18 „ 14 500 19 „ 16 000

„ 20 „ 17 500 21 „ 19 000

„ 22 „ 20 500 2. Von den obengenannten Klassen werden, je nach der BevolkerungsgroBe

der Stadte, Kleinstadte und Dorfer, folgende angewandt: a) In Dorfern und Kleinstadten mit einer Bevolkerung bis zu 3000 Einwoh-

nern: alle 22 Klassen. b) In Kleinstadten und Stadten von 3001-10 000 Einwohnern die Klassen

2-22.

x) Kodifizierung vom 6. September 1929 und Gesetz 4576 vom 26. April 1930. Die Durch- fuhrungsbestimmungen sind vom 6. September 1929.

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410 Das griechische Gewerbesteuergesetz in seiner seit 1. April 1930 geltenden Fassung.

c) In Stadten von 10 001-25 000 Einwohnern die Klassen 3-22, und d) in Stadten mit einer Bevolkerungszahl von iiber 25 000 die Klassen 4 - 22. 3. Fiir das Finanzjahr 1929/30 ermaBigt sich die Gewerbesteuer aller Klassen

urn 20%. Diese ErmaBigung tritt jedoch in Bezug auf diejenigen Steuerpflichtigen, die

bis Ende Juli 1929 ihre Verpflichtungen aus der Gewerbesteuer der Jahre 1927/28 und 1928/29 nicht erfiillt haben, nicht ein x).

Die gleiche ErmaBigung wird auch fur das Finanzjahr 1930/31 gewahrt 2). Fiir diese beiden Finanzjahre bleiben jedoch die Betrage des vermutlichen

Gesamteinkommens, die den einzelnen Gewerbesteuerklassen entsprechen 3), und die fur die Veranlagung der synthetischen Steuer zugrundegelegt werden, un- verandert x) 2).

4. Fur eine Reihe von Kleinhandwerkern und Kleingewerbetreibenden 4), sowie fiir die Gerichtsvollzieher, Autoren, Kiinstler (Maler, Bildhauer, Musiker, Komponisten, Dekorationsmaler) und endlich fiir diejenigen Personen, die im Militardienst oder infolge Kriegsverletzungen invalide geworden sind, kommt zu den erwahnten Klassen noch eine Unterklasse hinzu, der eine Steuersumme entspricht, die die Halfte der Steuer, der im jeweiligen Falle, je nach Bevolke- rungsgroBe anwendbaren niedrigsten Klasse, ausmacht.

Durch Verordnungen konnen die Bestimmungen dieser Paragraphen auch auf weitere Gewerbearten ausgedehnt werden.

Artikel 3. 1. Die Gewerbesteuer der inlandischen Aktiengesellschaften betragt 2 pro

Tausend (2°/00) des eingezahlten Aktienkapitals, und zwar nur fiir das Haupt- geschaft (ZentraJe) im Sitz der Gesellschaft, wahrend die Zweigniederlassungen keine Steuer fiir das Gewerbe der Gesellschaft zu entrichten haben.

2. Bei auslandischen Aktiengesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer nur die Hauptniederlassungen oder Zentralagenturen in Griechenland. Sie be- tragt 10 000 Drachmen jahrlich.

3. Einheimische Schiffe, Lastboote und Segelschiffe unterliegen einer Ge- werbesteuer von Drachmen 5 pro Registertonnen fiir die ersten 60 Registertonnen Reingehalts, und von Drachmen 3,50 pro Registertonne fiir jede weitere Re- gistertonne.

Der Steuer des Artikels 2 dieses Gesetzes unterliegen nicht die Schiffseigen- tiimer als solche, sowie die Dritten Schiffsausniitzer. 1st Schiffseigentiimer eine Aktiengesellschaft so unterliegt nicht das Schiff der Gewerbesteuer des vorigen Absatzes.

4. Die Gewerbesteuer auf die inlandischen oder auslandischen Tabakhandels- unternehmungen im allgemeinen, die Tabak in Blattern ausfuhren, wird, im Bezug auf die nicht in Griechenland getatigten Verkaufe, pro Okka 5) ausgefiihrtenTabaks in Blattern, durch eine Kommission festgesetzt, gemaB den hierauf beziiglichen naheren Verordnungsbestimmungen.

Diese Steuer kann entweder einheitlich, fiir das gesamte Staatsgebiet, oder ge- trennt, nach groBeren Tabakerzeugungsgebieten, festgesetzt werden, sie kann sich aber weder hoher als 0,60 Drachmen noch niedriger als 0,15 Drachmen pro Okka 5) ausgefiihrten Tabaks stellen.

Im Bezug auf die iibrigen Geschafte der Tabakhandelsunternehmungen aller Art, wird die Gewerbesteuer ebenfalls wie oben festgesetzt, kann sie aber weder iiber 0,30 Drachmen noch unter 0,10 Drachmen pro Okka 5) verkauften Tabaks betragen.

x) Gesetzesverordnung vom 23. Marz 1929 (Art. 4) und Gesetzesverordnung vom 11. Mai 1929 (Art. 2 § 2).

*) Gesetz 4576 vom 26. April 1930. 3) Vol. Artikel 19 dieses Gesetzes. *) Es handelt sich hierbei urn eine recht lange Reihe von Personen, die im Gesetz genau auf-

gezahlt werden, und die ein auBerst ertragarmes Handwerks- oder Wandergewerbe treiben, wie Schuhflicken, Hufschmiede, Weber, Wanderverkaufer von Nahrungsmitteln u. dgl. m. -

6) Okka (Gewichtseinheit) = 1,28 kg. 410

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Das griechische Gewerbesteuergesetz in seiner seit 1. April 1930 geltenden Fassung. 41 1

Gesetzlich anerkannte genossenschaftliche Organisationen von Tabakprodu- zenten, die ausschlieBlich die Ansammlung und Verarbeitung der von ihren Mit- gliedern erzeugten Tabakmengen unternehmen und diese fur Rechnung ihrer Mit- glieder zum Verkauf bringen, sind, soweit der Tabak im Inland verkauft wird, von der Gewerbesteuer vollig befreit, wahrend sie, im Falle der Ausfuhr, nur zur Halfte der fiir die Tabakhandelsunternehmungen vorgeschriebenen Gewerbesteuer unterliegen.

Auf die Steuer dieses Paragraphen werden die Zuschlage1) fiir den Dienst der inneren Zwangsanleihe und der schwebenden Schuld nicht erhoben.

5. Unternehmungen, die den Vorschriften des vorangegangenen Paragraphen unterliegen, sind von jeder anderen steuerlichen Belastung durch die Gewerbe- steuer oder durch die analytische Steuer der Kategorie D, wenn es sich um natiir- liche Personen, oder durch die analytische Steuer der Kategorien C und D, wenn es sich um Aktiengesellschaften handelt, frei.

6. Die Steuer der Architekten und Ingenieure betragt 8% ihres gesetzlichen Honorars fur Aufstellung von Planen und Aufsicht der auszufiihrenden Arbeiten.

Aktiengesellschaften fallen nicht hierunter.

Artikel 4. 1. Jeder personlich haf tender Gesellschafter von in- oder auslandischen

Handelsgesellschaften unterliegt der Gewerbesteuer personlich nach MaBgabe der im Artikel 2 angefiihrten Klassen.

2. Bei Genossenschaften oder Vereinen des Gesetzes 602 und den ihnen gleich- gestellten Personenvereinigungen, soweit sie nicht nur die Forderung ihrer eigenen Mitglieder bezwecken, sowie bei stillen Gesellschaften des Handelsgesetzes ist gewerbesteuerpflichtig die juristische Person der Genossenschaft oder des Vereins oder der Inhaber selbst fiir den gesamten realisierten Gewinn.

3. Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Vertreter auslandischer Gesell- schaften oder Hauser.

4. Auslandische Reiseagenten oder -vertreter sowie auslandische Reisekom- missionare, die mit dem Staate, den Demen, Gemeinden und mit juristischen Per- sonen im allgemeinen, sowie mit der ,,Fluchtlingsversorgungskommission", Ge- schaf te tatigen, unterliegen der Gewerbesteuer der hochsten Klasse des Artikels 2 dieses Gesetzes.

Artikel 5. 1. Ein Gewerbetreibender, der das gleiche oder ein verschiedenes Gewerbe in

mehreren Geschaften ausiibt, unterliegt der Gewerbesteuer getrennt fiir jedes Geschafts-, Buro- oder Agenturlokal. Handelt es sich aber um Buro- oder Agentur- lokale, in denen der Geschaftskreis nicht voll getatigt wird, so unterliegen diese nur dann getrennt der Gewerbesteuer, wenn in Stadten von iiber 25 000 Ein- wohnern liegen.

Artikel 6. 1. Der Gewerbesteuer unterliegen nicht im Bezug auf die Ausiibung der Pflich-

ten ihres Berufs oder ihrer Stellung: a) Besoldete Staatsbeamte, Privatangestellte, Dienstpersonal, Lohnarbeiter,

Ausrufer (Herolde), Lasttrager und die Schuhputzer ohne eigenen Laden. b) Geistliche und Krankenpfleger. c) Landwirte, Viehziichter (Besitzer von Schafen, Ziegen, Schweinen, Hirte,

Schafer usw.), Holzhauer ohne Sage, Seeleute und Lumpensammler. d) Weinlandwirte, die in ihren Wohnhausern Wein ausschlieBlich eigener Er-

zeugung verkaufen. e) Genossenschaften im Bezug auf ihr Gewerbe, sofern sie ausschlieBlich die

Forderung und Bedienung ihrer eigenen Mitglieder bezwecken.

x) Vgl. Art. 20 dieses Gesetzes. 411

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f ) Die infolgeVerletzungen oder Leiden dem Militardienst invalide Gewordenen, sofern sie mittellos sind und ihre Mittellosigkeit nach den hierauf beziiglichen Verordnungsvorschriften erwiesen wird 1)2).

g) Die nach dem Dafiirhalten des Finanzamtsdirektors als Wandergewerbe- treibende zu kennzeichnende Personen, die mehr ein anstandiges Betteln als ein Gewerbe treiben, Fuhrleute, die das Fuhrgewerbe nicht regelmaBig ausiiben, Arbeiter, die nach Pauschalvereinbarung arbeiten, ohne daB sie jedoch dadurch mehr als den iiblichen Tagelohn verdienen, wofiir sie von der Kategorie F heran- gezogen werden.

h) Die auslandischen Schiffahrtsaktiengesellschaften auf Gegenseitigkeit so- wie die sonstigen Eigentiimer auslandischer Schiffe.

Artikel 7. 1. Die Gewerbesteuer, unteilbar fiir ein voiles Jahr, ist eine personliche Steuer. 2. Der Gewerbesteuer unterliegen, ausnahmsweise nur fur das erste Halbjahr,

diejenigen Personen, die bewiesenermaBen die Auslibung ihres Gewerbes im Laufe des ersten Halbjahres eingestellt haben, wobei die eventuell entrichtete Steuer fiir das zweite Halbjahr zuriickerstattet wird, es sei denn, das der Gewerbetreibende der hochsten Klasse zugeteilt worden ist, und nur fiir das zweite Halbjahr die- jenigen Personen, die im Laufe des zweiten Halbjahres mit der Ausiibung ihres Gewerbes begonnen haben.

3. Wird die Ausiibung des Gewerbes in eine andere Stadt oder Kleinstadt oder in ein anderes Dorf verlegt, so hat der Gewerbetreibende den evtl. hierbei sich er- gebenden Unterschied der Gewerbesteuer fiir den neuen Gewerbeort zu entrichten.

4. Die Ausiibung des Gewerbes in einem anderen Orte ist ausnahmsweise, auch ohne Entrichtung der Steuerdifferenz, gestattet, falls sie nicht mehr als 2 Monate dauern sollte.

Artikel 8. 1. Polizei- oder andere Staatsbehorden diirfen Klein- oder Wanderverkaufern

keine Verkehrerlaubnis gewahren, falls diese sich nicht im Besitze der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Gewerbeerlaubnis befinden.

2. Niemand darf an einem offentlichen Wettbewerb teilnehmen, noch Ge- schafte mit dem Staate, den Demen, den Gtemeinden und jeder anderen juristischen Person offentlichen Rechts, noch mit der ,,Fliichtlingsversorgungskommission" tatigen, wenn er nicht mit der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Gewerbe- erlaubnis versehen ist.

Die Teilnehmer an offentlichen Versteigerungen fiir die Verpachtung offent- licher Einnahmen (Staats-, Demen-, Gemeinde- oder Hafeneinnahmen) sind zum vorherigen Besitze einer Gewerbeerlaubnis nicht verpflichtet, sie miissen dagegen, sobald sie als Pachter anerkannt werden, sich eine besondere Gewerbeerlaubnis ausstellen lassen. Die Ausstellung hat seitens desjenigen Finanzamts zu erfolgen, in dessen Zustandigkeitsgebiet die Verpachtung stattgefunden hat.

3. Das Visieren von Planen aller Art, die von Architekten oder Ingenieuren angefertigt wurden, durch die zustandigen offentlichen Behorden, sowie die Er- teilung von Erlaubnissen zur Ausfiihrung eines Baues oder eines Werkes ist nicht gestattet, ohne die vorangegangene Entrichtung des den Vorschriften dieses Ge- setzes entsprechenden Gewerbesteuerbetrags.

Artikel 9. 1. Jeder den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegende Gewerbetreibende

hat vor seinem Geschaft, Biiro oder vor seiner Wohnung eine tJberschrift in grie- chischer Sprache anzuhangen, die Angaben iiber seinen Vor- und Zunamen, sowie iiber seinen Beruf enthalt.

x) Verordnune vom 12. Juni 1926. 8) Die Gewerbeflteuerfreiheit der Kriegsinvaliden und Kriegsopfer sieht das Gesetz 4042 vom

2. Marz 1929 (Art. 34) vor. - 412

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• Das griechische Gewerbesteuergesetz in seiner seit 1. April 1930 geltenden Fassung. 413

II. Kapitel. Gebiihr fur fremdsprachige tjberschriften,

Artikel 10. 1. Jeder Gewerbetreibende kann vor seinem Geschafts- oder Biirolokal oder

vor seiner Wohnung auch eine fremdsprachige Uberschrift oder irgendeine fremd- sprachige Reklameanschrif t anhangen, er ist aber in diesem Falle verpf lichtet mit einer besonderen Erlaubnis versehen zu sein, die nach Entrichtung einer Sonder- gebuhr gewahrt wird.

2. Die griechische Uberschrift oder Reklameanschrif t muB oberhalb der fremdsprachigen stehen und mindestens den 3fachen Umfang haben.

Artikel 11. 1. Die Sondergebuhr fiir fremdsprachige Uberschrift oder Reklameanschrif t

betragt Vio der Gewerbesteuersumme und darf nicht niedriger als 500 Drachmen und bei Aktiengesellschaften als 5000 Drachmen sein. Sie wird an denselben Ter- minen und in ebensoviele Raten wie die Gewerbesteuer entrichtet.

III. Kapitel. Veranlagung und Erhebung der Steuer.

Artikel 12. 1. Die Gewerbesteuer wird auf Grund von Steuerverzeichnissen veranlagt,

die nach MaBgabe der Erklarungen der Steuerpflichtigen oder von Referaten (Be- richte) gegen diejenigen Pflichtigen, die entweder iiberhaupt nicht oder unrichtig erklart haben, angefertigt werden.

2. Naheres iiber die Einreichung und den Inhalt der Erklarungen, die Aus- stellung der Gewerbeausiibungserlaubnisse, die Priifung der Erklarungen, die An- fertigung und Zustellung der Berichte, die Klassifikation der Gewerbetreibenden, die Entscheidung liber Streitigkeiten, die sich bei der Klassifikation oder infolge der eingereichten Berichte ergeben sollten, so wie die Entscheidung iiber die Ge- werbeeinstellungserklarungen, wobei das entscheidende Organ die Lage des Ein- sprechenden auch verschlechtern kann, iiber die Festsetzung der Termine fiir die Ausiibung der noch zu bestimmenden Rechtsmittel, die Anfertigung der Steuer- verzeichnisse und Festsetzung ihrer Geltungsdauer, iiber die Abanderung der- selben wahrend ihrer Geltungsperiode und iiber alles, was mit der Veranlagung dieser Steuer im allgemeinen zusammenhangt, wird durch Verordnungen erlassen x).

3. Fiir die Entrichtung der hierdurch auf die auslandischen Gesellschaften oder auslandische Gewerbetreibenden auferlegten Steuer haften die im Inlande ansassigen Geschaftsleiter, Vertreter oder Agenten personlich und solidarisch.

4. Die Bestimmung des vorigen Paragraphen findet auch im Bezug auf die Sondergebuhr fiir fremdsprachige Uberschrift oder Reklameanschrif t entsprechende Anwendung.

5. Das Finanzministerium oder der zustandige Finanzinspektor kohnen eine Eintragung des Finanzamts, die infolge Nichteinlegung von Rechtsmitteln seitens des Steuerpflichtigen endgiiltig wurde, aufheben, falls es sich erweisen sollte, daB der Betreffende der Steuer iiberhaupt nicht unterliegt, oder, daB die Berechnung des Steuerbetrages falsch war.

Ebenfalls kann durch dieselbe Kommission fiir Entscheidungen iiber Re- visionsgesuche der Gewerbetreibenden, ein bereits von ihr entschiedenes Revi- sionsgesuch nochmal gepriift und das friihere Urteil modifiziert werden, falls es sich durch einen Spezialbericht des Finanzinspektors erweisen sollte, daB diese Kommission in ihrem ersten Urteil sich offenbar im Irrtum befand.

Das Gesuch auf neue Priifung kann bei der Kommission entweder das zu- standige Finanzamt oder der Interessent einreichen, wobei, im letzten Falle, gleich-

x) Durchfuhrungsverordnung zum Gewerbesteuergesetz vom 6. September 1929. 413

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zeitig eine Berufungssumme von 20% des durch die erste Entscheidung endgiiltig festgesetzten Steuerbetrages zu entrichten ist.

Artikel 13. 1. An die Beamten- und Laienmitglieder der Klassifikationskommission wird

von der Staatskasse und nach freiem Ermessen des Finanzministers eine Entscha- digung bis zu 50 Drachmen pro Sitzung gewahrt und ebenfalls 50 Drachmen tag- lich an die Staatsbeamten, die mit den Priifungsarbeiten beauftragt sind.

2. An die Mitglieder der Kommissionen, die iiber die seitens der Steuerpflich- tigen eingelegten Rechtsmittel zu entscheiden haben, sowie an den Schriftfuhrer und den Richter des Finanzamts wird von der Staatskasse eine Entschadigung gewahrt in Hohe von Drachmen 5 fur jede entschiedene Sache an die Mitglieder und den Finanzamtsdirektor, 10 Drachmen an den Referenten und 2 Drachmen an den Schriftfuhrer.

3. An die Zusteller von Berichten iiber die Gewerbetreibenden, von Benach- richtigungen oder Einladungen, sowie von Abschriften der getroffenen Entschei- dungen wird eine Entschadigung bis zu 5 Drachmen fur jede Zustellung gewahrt.

IV. Kapitel. Strafbestimmungen.

Artikel 14. 1. Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften des Artikels 9 dieses Gesetzes

verstoBen, unterliegen einer Zuschlagsteuer von 10% des jahrlichen Steuerbetrages. 2. Ubertretung der Vorschrift des § 2 des Artikels 10 dieses Gesetzes zieht

eine Strafe von 1000 - 10 000 Drachmen nach sich, die auf Anklage des zustan- digen Finanzamts durch den Amtsrichter erkannt wird, sowie die fur eine bestimmte Zeitdauer Entfernung der fremdsprachigen tTberschrift oder Reklameanschrift.

3. Ein Gewerbetreibender, der sich mit der Einreichung seiner Steuererkla- rung im Verzuge befindet, wird sofern ihm noch kein Bericht gegen ihn seitens des Finanzamts zugestellt wurde, mit einer Zuschlagsteuer bis zu 5% des jahrlichen Steuerbetrags belastet. Gewerbetreibende, die iiberhaupt nicht oder unrichtig deklariert haben, unterliegen, sofern sie die Steuererklarung innerhalb einer Frist von 15 Tagen seit Zustellung des Berichts eingereicht haben, einer Zuschlagsteuer bis zu 20%, im sonstigen Falle bis zu 40% des jahrlichen Steuerbetrages.

4. Die Bestimmungen des vorigen Paragraphen finden auch in Bezug auf die Sondergebiihr fur fremdsprachige tJberschriften entsprechende Anwendung.

5. Der Demarch *), der Gemeindevorsteher, sowie jeder andere Staatsbeamte oder Privatmann, der irgendwie dazu berufen ist, bei der Veranlagung der Ge- werbesteuer seine Dienste zu leisten, wird mit einer Geldstrafe von 100 - 500 Drach- men bestraft, falls er die rechtzeitige Erfullung der ihm obliegenden Pflichten ver- saumt.

6. Die Geldstrafen werden auf Veranlassung des Finanzamtsdirektors durch den Finanzminister, die Zuschlagsteuer durch den Finanzamtsdirektor selbst, auferlegt.

V. K a p i t e 1.

Allgemeine Bestimmungen. Artikel 15.

1. Das gesamte Verfahren dieses Gesetzes, sowie samtliche Schriftstiicke im allgemeinen, werden auf einfachem Papier angefertigt, auBer den Rechtsmittehi, die einer Stempelgebiihr von 10 Drachmen unterliegen. Rechtsmittel, die von den offentlichen Organen eingelegt werden, sind stempelsteuerfrei.

2. Die Bestimmung des Art. 9 der Gesetzesverordnung vom 28. April 1923 ,,iiber Abanderung und Erganzung der iiber Zuschlagsgebiihren usw. Gtesetze"

x) OberbiiTBermeister. 414

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findet auf die, gemaB diesem Gesetze, auszustellenden Gewerbeerlaubnisscheine keine Anwendung.

Artikel 16. 1. Gewerbetreibende, Aktiengesellschaften sind ausgenommen; diejenigen, die

der Steuer dieses Gesetzes unterliegen werden von der analytischen Besteuerung der Kategorien D iind G nicht betroffen, wenn der Reinertrag ihres steuerpflich- tigen Gewerbes 150 000 Drachmen nicht iibersteigt 1).

2. tJbersteigt ihr Reinertrag die Summe von 150 000 Drachmen, so unterliegen die betreffenden Gtewerbetreibenden auch der analytischen Besteuerung, nach MaBgabe der jeweilig fur die analytische Besteuerung geltenden Bestimmungen, fur den Reinertragsteil der iiber 150 000 Drachmen liegt, und sie sind zur Ein- reichung einer entsprechenden Steuererklarung verpflichtet.

3. Gewerbetreibende, die der Gewerbes teuer nach MaBgabe der Bestimmungen der §§ 3, 4 und 5 des Artikels 3 dieses Gesetzes unterliegen, werden, im Bezug auf den Reinertrag aus ihrem Gewerbe, von der analytischen Steuer der Kategorie D befreit.

4. Architekten und Ingenieure, die auf Grund des Artikels 3 § 6 dieses Ge- setzes der Gewerbesteuer unterliegen, werden, im Bezug auf den Reinertrag aus der Ausiibung ihres Gewerbes, von der analytischen Steuer der Kategorie G befreit.

Artikel 17. 1. Ergibt sich aus der Priifung der Gewerbesteuererklarungen durch das Fi-

nanzamt, daB der Reinertrag eines Gewerbetreibenden, der durch die zustandige Klassifikationskommission nicht in die hochste Klasse des Artikel 2 dieses Gesetzes eingereiht wurde, 150 000 Drachmen iibersteigt, so ist dieser Gewerbetreibende verpflichtet, analytische Steuer zu entrichten fur den Ertragsteil, um den der ermittelte (tatsachliche) Reinertrag den (prasumierten) Ertrag seiner Klasse, der nach MaBgabe des Artikels 19 dies3s Gesetzes festgesetzt wurde, tibertrifft.

Artikel 18. Er enthalt Bestimmungen zur Abandoning des friiheren Wortlauts des Artikels 18 § 2 des

Einkommensteuergesetzes tiber Aufhebung der ehemaligen Existenzminimumsabzuge. Diese Be- stimmungen sind aber inzwischen, durch die am 6. September 1929 erfolgte Kodifizierung der Ein- kommensteuergesetze, iiberholt worden.

Artikel 19. 1. Fiir die Berechnung der synthetischen Steuer der nach MaBgabe dieses

Gesetzes Gewerbesteuerpflichtigen wird eine Summe als deren Gesamteinkommen vermutet, die, auf Grund des folgenden Tarifs, der Gewerbesteuerklasse entspricht, welcher der Gewerbetreibende zugeteilt worden ist: 2)

Klasse 1 Vermutliches Gesamteinkommen Drachmen 7 000 2 „ „ „ 12 500 3 „ „ „ 17 500 4 „ „ „ 22 500 5 „ „ „ 27 500 6 „ „ „ 32 500 7 „ „ „ 37 500 8 „ „ „ 42 500 9 „ „ „ 47 500

10 „ „ ., 52 500 ,,11 „ „ ,, 57 500

12 „ „ „ 62 500 13 „ „ „ 67 500 14 „ „ „ 72 500 15 „ „ „ 77 500

*) Vgl. Einkommensteuergesetz Art. 18 § 2 und Art. 27 § 3. a) Vgl. Einkommensteuergesetz Art. 31 § 1 c.

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Klasse 16 Vermutliches Gesamteinkommen Drachmen 87 500 17 „ „ „ 97 500 18 „ „ „ 107 500 19 „ „ „ 117 500

„ 20 „ „ „ 127 500 „ 21 „ „ „ 137 500 „ 22 „ „ „ 147 500

2. Das vermutliche Jahreseinkommen von Gewerbetreibenden, die unter die Bestimmungen des Artikels 4 § 2 dieses Gesetzes fallen, wird berechnet durch entsprechende Anwendung der Klassenertrage des Tarifs des vorangegangenen Paragraphen.

3. Fur die Berechnung der synthetischen Steuer der unter die Vorschriften des Artikels 3 § 3 dieses Gesetzes fallenden gewerbesteuerpflichtigen Schiffseigen- tumer wird als deren vermutliches Gesamteinkommen das lOfache des nach MaBgabe dieses Gesetzes zu entrichtenden Steuerbetrags genommen nach Abzug der nachweislich entrichteten Zinsen fur Schiffshypothekarschulden.

Fur die Berechnung der synthetischen Steuer der nach MaBgabe des Artikels 3 § 4 gewerbesteuerpflichtigen Tabakhandler, und sofern ein Rechtsgrund hierfur vorliegt, gilt als mutmaBlicher Reinertrag der Tabakunternehmung das 7fache des entrichteten Gewerbesteuerbetrages.

4. Fiir die Berechnung der synthetischen Steuer der Architekten und Inge- nieure wird als deren vermutlicher Reinertrag das 8fache der entrichteten Ge- werbesteuer genommen.

5. Bei denjenigen Pflichtigen, die einen hoheren als 150 000 Drachmen Jahres- reinertrag realisieren, ist fiir die Berechnung der synthetischen Steuer dieser er- mittelte Reinertrag maBgebend, nach dem hiervon auch die bereits entrichtete Gewerbesteuer in Abzug gebracht wird.

6. In alien den Fallen einer mutmaBlichen Feststellung des Gesamtreinertrags darf das Finanzamt einen tatsachlich hoheren, der Pflichtige einen tatsachlich nie- drigeren Gesamtreinertrag oder auch Schaden nachweisen.

VI. Kapitel. SchluBbestimmungen.

Artikel 20. 1. Veranlagt und erhoben wird zusammen mit der Steuer und den Gebuhren

dieses Gesetzes noch folgendes: a) Die Zuschlagsteuer gemaB den Gesetzen 2749, 3312 und der Gesetzesverord-

nung vom 18. April 1926, zugunsten des Dienstes der inneren Zwangsanleihe und der schwebenden Staatsschuld, wie sie durch nachtragliche Bestimmungen ab- geandert wurde oder werden wird.

b) Zugunsten der Demen und Gemeinden 10% auf die Gewerbesteuer und die Sondergebiihr fur fremdsprachige Cberschriften.

2. Durch Verordnung wird die Art und Weise geregelt, in der der Erlos des obigen Zuschlages den Demen und den Gemeinden zugefuhrt wird.

Artikel 21. Er enthalt die Aufhebung der seit dem Finanzjahr 1926/27 im vorliegenden Gesetze kodi-

f izierten vereinzelten allgemeinen oder speziellen Gesetze und Gesetzesverordnungen.

VII. Kapitel. tlbergangsbestimmungen.

Artikel 22. 1. Revisionsgesuche, die bis zum 15. November 1927 infolge Formmangels

verworfen wurden, da die Berufungs- oder die Steuersumme noch nicht entrichtet

x) Dieser Zuschlag betrSgt 1930/31: 40°/0 des Hauptsteuerbetrages. 416

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Das griechische Gewerbesteuergesetz in seiner seit 1. April 1930 geltenden Fassung. 41 7

war, werden ausnahmsweise nochmals vor der gleichen Kommission und nach er- folgter Entrichtung der Berufungs- und der Steuersumme, zur Verhandlung uber ihren Inhalt zugelassen.

Artikel 23. 1. Ausnahmsweise bleibt die in den Finanzjahren 1926/27 bis 1928/29 erfolgte

Klassifikation der steuerpflichtigen Gewerbetreibenden auch fur die folgenden Finanzjahre 1929/30 und 1930/31 x) bestehen und wird entsprechend auch die Gultigkeit der vorliegenden Gewerbesteuerverzeichnisse verlangert. -

*) Gesetz 4576 vom 26. April 1930. Vgl. Durchfiihrungsverordnung zum Gewerbesteuergesetz Art. 14 § 3.

Finanzarchiv. XLVIII. Jahrg. 417 27

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