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Das Kind als geschädigte Person Rechtsanwältin Bibiane Egg Jahrestagung SKG 6.6.2013

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Das Kind als geschädigte Person

Rechtsanwältin Bibiane EggJahrestagung SKG

6.6.2013

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InhaltI. Einleitung:

Die Wahrheitsrede (aus dem Film „Festen“ von T. Vinterberg)Besondere Ausgangslage bei Kindern als geschädigte Person/Opfer im Strafverfahren

II. Die Rolle des Kindes im Strafverfahren1. Geschädigte Person2. Opfer3. Privatkläger/in4. Prozessfähigkeit

III. Die Aussage des Kindes im Strafverfahren5. Statistik Befragungen Kt. Zürich6. Zeugnisfähigkeit/Auskunftsperson7. Glaubhaftigkeit

3.1. Problematik der Suggestion3.2. Glaubhaftigkeitsprüfung/Glaubhaftigkeitsgutachten

- Voraussetzung für Gutachten - Fachliche Standards

• Hypothesengeleitetes Vorgehen• Nullhypothese• Täuschungshypothese: Inhaltsanalyse/Realkennzeichenanalyse• Suggestionshypothese• Fallbeispiel

4. Besondere Bestimmungen für kindliche Opfer- Schutzbestimmungen Art. 154 StPO- Einstellung des Verfahrens Art. 319 Abs. 2 StPO

5. Sekundäre Viktimisierung

6. Fazit

IV. Das Kind als Klient

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Sexuelle Handlungen mit KindernArt. 187 StGB

Bundesamt für Statistik, Kriminalität und Strafvollzug

Jahr Total Beschuldigte Männer Frauen

2009 820 785 35

2010 685 655 30

2011 728 698 29

2012 716 678 38

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Geschädigte Person (Art. 115 StPO)

Wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist.

Opfer (Art. 116 StPO) Geschädigte Person, welche durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.

Privatkläger/in (Art. 118 StPO)Geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger/in zu beteiligen.

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Prozessfähigkeit:

Prozessuale HandlungsfähigkeitRecht, den Prozess als Partei selbst oder durch selbst bestellte Vertretung zu führen.

• Volljährigkeit und • Urteilsfähigkeit

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Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB)Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkung einer bestimmten Handlung zu erkennen sowie Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten.

Opfer ist urteilsfähig, wenn es über die Fähigkeit verfügt, die Bedeutung eines Strafverfahrens zu ermessen und dement-sprechend vernunftgemäss zu handeln.

Falls keine Urteilsfähigkeit:Gesetzliche Vertretung = Eltern oder Elternteil, evtl. VormundBei Interessenkonflikt: Prozessbeistandschaft

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Prozessfähigkeit von urteilsfähigen Minderjährigen(Art. 106 Abs. 3 StPO)

Ausübung von Schutz- und Parteirechten im Strafverfahren =

Ausübung höchstpersönlicher Rechte(BGE 88 IV 11,120 Ia 369)

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Befragungen von Kindern (Kt. Zürich)Quelle: Markus Oertle, Staatsanwalt Zürich, Leiter Fachbereich Kinderschutz

Alter 2009 2010 2011 2012 Total

3-5 Jahre 20 14 17 10 61

6 Jahre 3 10 9 4 26

7 Jahre 12 17 11 7 47

8 Jahre 14 16 10 15 55

9 Jahre 9 9 9 10 37

10 Jahre 11 12 11 9 43

11 Jahre 16 14 11 11 52

12 Jahre 15 9 14 13 51

13 Jahre 15 11 13 7 46

14 Jahre 18 10 25 9 62

15 Jahre 26 31 11 14 82

16 Jahre 23 9 19 9 60

17 Jahre 20 15 14 13 62

Total Befragungen 202 177 174 131 684

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Zeugnisfähigkeit (Art. 163 StPO)• Ab 15 Jahren • Urteilsfähigkeit hinsichtlich des Gegenstands der Einvernahme

Auskunftsperson (Art. 178 lit. b, c StPO)• Unter 15 Jahren• Privatkläger/in• Eingeschränkte Urteilsfähigkeit in Bezug auf den

Gegenstand der Einvernahme

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(Ludewig, Tavor, Baumer, Zwischen Wahrheit und Lüge, in „Justice-Justiz-Giustizia“ 2012/2 S. 4)

Absichtliche Lüge

Suggestion

Fehler und Irrtümer

Falschaussage

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Suggestion

Beeinflussung, durch die eine Person Informationen übernimmt, welche ihr durch Gespräche, Befragungen oder in irgendeiner Form übermittelt worden sind. Beeinträchtigen die Aussagezuverlässigkeit (Aussagevalidität) allenfalls trotz inhaltlicher Qualität!

Ludewig, Tavor, Baumer, Zwischen Wahrheit und Lüge, in „Justice-Justiz-Giustizia“ 2012/2), S. 15

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Zwei Arten von suggestiven Effekten:

• Falschinformationseffekte: Vor allem Kinder neigen dazu, suggestivem Druck während der Befragung nachzugeben und Falschinformationen zu übernehmen, passen sich den Erwartungen der befragenden Person an.

• Pseudoerinnerungen:

Experimente haben aufgezeigt, dass es möglich ist, bei Kindern und Erwachsenen unter Anwendung suggestiver Techniken „Erinnerungen“ über komplette Ereignisse zu produzieren, die überhaupt nie stattgefunden haben.

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Glaubhaftigkeitsprüfung:Kerntätigkeit des Gerichts, kann grundsätzlich nicht an Dritte delegiert werden

Glaubhaftigkeitsgutachten (BGE 128 I 81):

• Abklärung der Zeugenfähigkeit oder der Aussagequalität bei Besonderheiten in der Person oder der Entwicklung des Zeugen, wenn dies besondere Fachkenntnisse erfordert.

• Fachliche Standards

• Freie Beweiswürdigung durch das Gericht; Abweichungen vom Gutachten müssen triftig begründet werden.

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Glaubhaftigkeitsgutachten

Fachliche Standards (Urteil BGH vom 30.7.1999, 1 StR 618/98)

Hypothesengeleitetes Vorgehen:

• NullhypotheseArbeitshypothese, dass Aussage unwahr ist

• Alternativhypothesenz.B. Täuschungshypothese

Suggestionshypothese

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Täuschungshypothese

Überprüfung mittels inhaltlicher Aussageanalyse:

Wie wahrscheinlich ist es, dass eine bestimmte Person mit ihren individuellen Voraussetzungen unter den entsprechenden Rahmenbedingungen eine Aussage mit der vorliegenden Qualität ohne Erlebnisgrundlage konstruiert haben könnte?

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19 Realkennzeichen (nach Steller/Köhnken)

• Allgemeine Merkmale1 Logische Konsistenz2 Ungeordnete Darstellung3 Quantitativer Detailreichtum4 Raum- zeitliche Verknüpfungen5 Interaktionsschilderungen6 Wiedergabe von Gesprächen7 Schilderung Komplikationen

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• Inhaltliche Besonderheiten8 Ausgefallene Einzelheiten9 Schilderungen von Nebensächlichkeiten10 Schilderung unverstandener Handlungselemente11 Indirekt handlungsbezogene Schilderungen12 Schilderung eigener psychischer Vorgänge13 Schilderung psychischer Vorgänge des Täters

19 Realkennzeichen (nach Steller/Köhnken)

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• Motivationsbezogene Inhalte14 Spontane Verbesserung der eigenen Aussage15 Eingeständnis von Erinnerungslücken16 Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage17 Selbstbelastungen18 Entlastung des Angeschuldigten

• Deliktspezifische Inhalte19 Deliktspezifisch

19 Realkennzeichen (nach Steller/Köhnken)

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Nicht motivationsbezogene Merkmale

Ist es möglich, dass eine Person - unter Berücksichtigung ihrer kognitiven Fähigkeiten - eine Schilderung dieser spezifischen inhaltlichen Qualität ohne Erlebnisgrundlage erfinden könnte?

Motivationsbezogene Merkmale

Würde eine absichtlich falschaussagende Person, die sich selbst in ein positives Licht rücken will, Inhalte der beschriebenen Art in ihre Aussage aufnehmen?

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Grundlage der Inhaltsanalyse der Realkennzeichen

• Objektiv dokumentiertes Aussagematerial: genaue Wortprotokolle der Einvernahmen (keine Übersetzung Deutsch-Schweizerdeutsch), Videoaufnahmen

• Zentrale Bedeutung der Befragungstechnik: Offene, nicht geschlossene Fragen, freier Bericht

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Achtung:Keine Checklistendiagnostik!

• Berücksichtigung der spezifischen Fähigkeiten der aussagenden Person und der Komplexität des vorgebrachten Geschehens.

• Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-) Kompetenz der aussagenden Person nötig.

• Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person müssen bei der Beurteilung berücksichtigt werden.

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Kritik an Realkennzeichenanalyse

Nicht geeignet für Kinder

• mit schweren Traumafolgen und/oder psychischen Beeinträchtigungen • mit kognitiven Beeinträchtigungen/niedriger Intelligenz• jüngeren Alters

Schlechtere Justiziabilität gerade in den Risikofällen (besonders wehrlose Kinder)!

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Glaubhaftigkeit im Gutachten verneint

Vor BGH-Urteil Nach BGH--Urteil

Allgemein 18% 46%

Kognitiv beeinträchtigte Opfer 14% 60%

Verfahrenseinstellung/Freisprüche Vor BGH-Urteil Nach BGH-Urteil

Kognitiv beeinträchtigte Opfer 47% 83%

König, Fegert, in DGfPI, Interdisziplinäre Fachzeitschrift 12/2/2009, S. 16ff.

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Nonverbales Verhalten / KörperspracheErröten, Bewegungen, Stimmveränderungen, Pausen, Vermeiden von Blickkontakt, etc.

Wissenschaftlich ungeeignet, da praktisch immer mehrdeutig interpretierbar. Dasselbe gilt für Zeichnungen/Spiele mit anatomischen Puppen.

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SuggestionshypotheseIst das Kind (unbewusst) beeinflusst worden?Ist die Aussage allenfalls trotz suggestiver Einflüsse erlebnisbegründet?

Suggeriertes Ereignis = subjektive WahrheitHohe Aussagequalität möglich

Geschichte der Aussageentstehung und Aussageentwicklung zeigt auf, ob suggestive Bedingungen vorlagen.

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Zu klärende Fragen: Hinweise auf fremd-suggestiven Prozess:

Wem gegenüber wurde die erste Aussage gemacht? In welcher Situation wurde sie gemacht? Welche genauen Angaben wurden gemacht? Wurde die Aussage spontan oder auf Fragen hin gemacht?

Welche (Vor)Einstellung und Erwartung hatte der Aussage-empfänger?

Befragungen erfolgten nicht erlebnisoffen, sondern auf ein bestimmtes Ziel hin („Aufdeckung“). Kind bestätigt entsprechende Fragen zunächst nicht bzw. verneint diese explizit.

Erste Äusserung erst nach mehreren Befragungen. Zunächst vage, inkonsistente Äusserungen, erst im Laufe mehrerer Befragungen zunehmende Konstanz und Überzeugung (ev. mit phantasti-schen und unmöglichen Elementen).

(Ludewig, Tavor, Baumer, Zwischen Wahrheit und Lüge, in „Justice-Justiz-Giustizia“ 2012/2 S. 17)

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FallbeispielAnna (24j.), die von ihrem Vater zwischen 8 und 16j. sexuell ausgebeutet worden ist, hört, dass ihre Halbschwester Martina (8j.) erzählt, sie habe ein Geheimnis mit ihrem Vater. Anna befragt sie deshalb:

Anna: Ich habe gehört, dass du ein Geheimnis hast mit Papi. Komm, erzähl‘s mir doch, ich sag‘s bestimmt niemandem

weiter.Martina:Papi hat gesagt, er habe das mit dir auch gemacht.Anna: Was hat er denn gemacht?Martina:(stockend) ...das Dings da da...Anna: Das heisst, du musstest sein Schnäbi anlangen?Martina:JaAnna: Das macht dir nichts aus? Martina ... (schweigt)Anna: Also du machst das einfach, weil du Papi gern hast, oder?Martina:.... (schweigt)Anna: Was machst du sonst noch mit Papi?Martina:Nur das.

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Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer (Art. 154 StPO)

Kind = weniger als 18 Jahre alt zum Zeitpunkt der Einvernahme

• Erste Einvernahme so rasch als möglich.• Vertrauensperson kann vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn

sie einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte.

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Falls schwere psychische Belastung durch die Einvernahme oder Gegenüberstellung (Art. 154 Abs. 4 StPO):

• Gegenüberstellung nur, falls das Kind sie ausdrücklich verlangt oder Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör anders nicht gewährleistet werden kann.

• In der Regel nicht mehr als zwei Einvernahmen des Kindes.

• Zweite Einvernahme nur dann, wenn Parteien bei der ersten ihre Rechte nicht ausüben konnten oder diese im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist. Soweit möglich Befragung durch die selbe Person.

• Einvernahmen im Beisein von SpezialistIn durch speziell ausgebildete ErmittlungsbeamtIn; Aufzeichnung mit Bild und Ton, falls keine Gegenüberstellung.

• Rechtsausübung der Parteien durch die befragende Person.

• Besondere Beobachtungen werden im Bericht festgehalten durch befragende Person oder SpezialistIn.

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Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 2 StPO)

Wenn das Interesse des Kindes es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt;

und

das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.

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Sekundäre Viktimisierung

Negative Folgen, denen das Opfer nach Bekanntwerden der primären Viktimisierung ausgesetzt ist:

• emotionale Reaktionen der Familie• Stigmatisierung durch den sozialen Nahraum• dramatisierende Reaktionen von Polizei, Untersuchungsbehörden, Gericht

und Medien• formalistische Routine des Strafverfahrens

(Alexandra Scheidegger, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, 2006, S. 30)

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Opfer

Anwalt /Anwältin

Mutter

Vater

Untersuchungs-behörde / Gericht

Therapeut/in

Lehrer/in

Beistand

Andere Bezugspersonen

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Literatur

• Jörg M. Fegert, Gewalt, Traumatisierung, Glaubhaftigkeit, Wahrheitsfindung und Opferschutz: Möglichkeiten und Grenzen von Gutachten im Strafverfahren, 31.1.2012, Saarbrücken, www.saarland/de/dokumente/thema_justiz/Vortrag_Prof_Fegert.pdf

• Christophe A. Herzig, Die Partei- und Prozessfähigkeit von Kindern und Jugendlichen sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör, AJP 2/2013

• Vera Kling, Das fachgerechte Glaubhaftigkeits-Gutachten, AJP 9/2003• Cornelia König, Jörg M. Fegert, Qualitative und quantitative Inhaltsanalyse der

Glaubhaftigkeitsbegutachtung unter besonderer Berücksichtigung entwicklungpsychologischer und psychopathologischer Aspekte. Ein evaluativer Vergleich vor und nach dem BGH-Urteil, http://www.psydok.sulb.uni-saarland.de

• Revital Ludewig, Daphna Tavor, Sonja Baumer, Zwischen Wahrheit und Lüge, Justice-Justiz-Giustizia, 2012/2

• Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, fampra.ch 02/2010 S. 315 ff.

• Markus Oertle, Befragungen von Kindern im Strafverfahren – Spannungsfeld zwischen Wahrheitsermittlung und Opferschutz, ZStrR 127/2009 S. 258ff.

• Alexandra Scheidegger, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, Zürich 2006