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M U S T E R Das Mammographie-Screening-Programm Informationen für Ärzte

Das Mammographie-Screening-Programm Informationen für Ärzte · 2020. 10. 7. · Das Mammographie-Screening-Programm Gebildet werden die Referenzzentren von der Kooperationsgemeinschaft

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M U S T E R

Das Mammographie-Screening-Programm Informationen für Ärzte

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Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

mit dem Mammographie-Screening wird ein neuartiges Präventionsprogramm in

Deutschland eingeführt. Neu ist zum einen der Bevölkerungsbezug und zum

anderen eine Qualitätssicherung nach Europäischen Leitlinien, die alle Prozesse

der Screening-Kette umfasst. Denn internationale Studien haben gezeigt: Ein or-

ganisiertes und bevölkerungsbezogenes Mammographie-Screening von hoher

Qualität kann die Brustkrebssterblichkeit in der Altersgruppe der 50 bis

69jährigen Frauen deutlich senken.

Jedem Arzt, der am Programm teilnimmt, kommt eine zentrale Rolle zu. Er

übernimmt eine große Verantwortung für die Sicherstellung der Qualität und

damit auch für das Gelingen des Programms.

Falls Sie sich für das Mammographie-Screening-Programm interessieren und

eventuell daran teilnehmen möchten, informiert Sie diese Broschüre über:

• die Ziele, Struktur und Organisation des Programms,

• den Ablauf des Ausschreibungsverfahrens,

• die Aufgaben, die ein Arzt innerhalb des Programms übernehmen kann,

sowie

• die Voraussetzungen für Bewerbungen und die Übernahme des Versor-

gungsauftrages.

Die Broschüre basiert auf den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (KFU-RL) und

der Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä)/Bundesmantelvertrag-

Ärzte/Ersatzkassen (EKV). Da Ihnen die Broschüre einen ersten Überblick über

das Programm geben soll, konnte nicht auf alle Regelungen im Detail eingegan-

gen werden. Verbindliche Rechtsquellen sind die KFU-RL und Bundesmantelver-

träge.

Hat Sie das Mammographie-Screening-Programm überzeugt und sind Sie an

einer Teilnahme interessiert, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Für weitere

Fragen steht Ihnen gerne Name – Telefon – E-Mail zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Kassenärztliche Vereinigung Muster KV

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis Das Mammographie-Screening-Programm 4 Ziele und Merkmale 4 Struktur und Organisation 5 Die Inhalte 6 Der Versorgungsauftrag 8 Bewerbung, Genehmigung und Zertifizierung 9 Die Aufgaben der Ärzte 12 Die Aufgaben der Programmverantwortlichen Ärzte 12 Die Aufgaben der kooperierenden Ärzte 18 Vertragsärzte 18 Radiologen und Gynäkologen 18 Pathologen 19 Chirurgen 19 Krankenhausärzte 20 Radiologen und Gynäkologen 20 Pathologen 20 Chirurgisch tätige Ärzte 20 Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmigungen - nach Arztgruppen 21 Programmverantwortliche Ärzte 21 Kooperierende Vertragsärzte 25

Befundende Ärzte (Screening-Mammographien) 25 Pathologen 26 Ärzte, die Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle durchführen 26

Krankenhausärzte, die an multidisziplinären Konferenzen teilnehmen 27 Chirurgisch tätige Krankenhausärzte 27 Radiologisch tätige Krankenhausärzte 27 Pathologisch tätige Krankenhausärzte 28

Radiologische Fachkräfte 28 Anhang 29 Weitere Informationen 29 Impressum 29

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Das Mammographie-Screening-Programm Im Juni 2002 hat der Deutsche Bundestag einstimmig die flächendeckende Ein-

führung eines bevölkerungsbezogenen Mammographie-Screening-Programms

auf der Grundlage der Europäischen Leitlinien für die Qualitätssicherung des

Mammographie-Screenings (s. dazu „Weitere Informationen“, S. 29) gefordert.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Kranken-

kassen sind der Forderung nachgekommen und haben beschlossen, ein quali-

tätsgesichertes Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammo-

graphie-Screening flächendeckend einzuführen. Im Januar 2004 sind die ent-

sprechenden umfangreichen Richtlinien (KFU-RL und BMV-Ä/EKV) des Bundes-

ausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Einführung des Screenings in die

vertragsärztliche Versorgung in Kraft getreten. Demnach haben alle Frauen zwi-

schen 50 bis 69 Jahre Anspruch auf eine Mammographie-Screening-Untersu-

chung. Die Frauen werden im Abstand von zwei Jahren regelmäßig eingeladen.

Nach Abschluss des regional gestaffelten Aufbaus des Mammographie-

Screening-Programms werden rund 10 Mio. Bundesbürgerinnen Anspruch auf

eine Screening-Mammographie haben.

Ziele und Merkmale des Programms Brustkrebs ist in Deutschland die häufigste Krebserkrankung bei Frauen. Etwa

zehn Prozent der Frauen erkranken im Laufe ihres Lebens daran, die meisten

nach dem 50. Lebensjahr. Das Mammographie-Screening-Programm hat sich

zum Ziel gesetzt, die Zahl der Brustkrebstodesfälle in der anspruchsberechtigten

Zielgruppe deutlich zu senken und bei einer Krebserkrankung eine schonendere

Behandlung zu ermöglichen.

Damit die gesundheitlichen Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zum

Nutzen stehen, ist Qualitätssicherung ein wesentliches Element des Screening-

Programms. Die Qualitätsanforderungen, die an das Programm gestellt werden,

richten sich im Wesentlichen nach den Europäischen Leitlinien für die Qualitäts-

sicherung des Mammographie-Screenings (s. dazu „Weitere Informationen“, S.

29) und beziehen sich auf:

• die apparative Ausstattung,

• die fachlichen Qualifikationen der an der Screening-Kette beteiligten Leis-

tungserbringer,

• das Zusammenwirken unterschiedlicher Organisationseinheiten sowie

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Das Mammographie-Screening-Programm

• die Qualitätsdarlegung und Programmevaluation, um die Effektivität des Pro-

gramms nachzuweisen.

Der Ansatz entspricht einem Qualitätsmanagement, das auf einen konti-

nuierlichen Verbesserungsprozess („lernende Organisation“) abzielt. Denn neben

den Einstiegsqualifikationen spielen auch die Prozessqualität, die Evaluation der

Programmqualität und die Ergebnisqualität eine große Rolle.

Ein weiteres wesentliches Merkmal des Programms ist sein Bevölkerungs-bezug. Nur durch einen Bevölkerungsbezug lässt sich das Programm im Hinblick

auf die Sterblichkeit an Brustkrebs (Mortalität) in der Zielbevölkerung, die Brust-

krebsneuerkrankungsrate (Inzidenz) in der Zielbevölkerung und die Stadienver-

teilung der Mammakarzinome in der Zielbevölkerung evaluieren. Hergestellt wird

der Bevölkerungsbezug durch das Einladungswesen (s. „Einladung“, S. 6).

Struktur und Organisation des Programms Das Früherkennungsprogramm ist in regionale Versorgungsprogramme ge-

gliedert, die den Gebietsgrenzen der Kassenärztlichen Vereinigungen entspre-

chen sollen. Die regionalen Versorgungsprogramme werden von der Kassenärzt-

lichen Vereinigung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Kranken-

kassen und den Verbänden der Ersatzkassen auf Landesebene in einzelne

Screening-Einheiten unterteilt.

Eine Screening-Einheit besteht aus einer oder mehreren Mammographie-

Einheiten, in der die Screening-Mammographie-Aufnahmen erstellt werden,

sowie einer oder mehreren Einheiten zur Abklärungsdiagnostik, in der die Abklä-

rungsuntersuchungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms durchgeführt

werden. In der Regel umfasst eine Screening-Einheit einen Einzugsbereich von

800.000 bis 1 Mio. Einwohnern. Geleitet wird die Screening-Einheit von einem

oder maximal zwei Programmverantwortlichen Ärzten.

Jede Screening-Einheit ist einem Referenzzentrum zugeordnet. Bundesweit

werden vier bis maximal sechs Referenzzentren gebildet. Das Referenzzentrum

überwacht die Qualitätssicherung, berät, betreut und bildet die am Früherken-

nungsprogramm teilnehmenden Ärzte und radiologischen Fachkräften fort. Der

Leiter des Referenzzentrums ist selbst Programmverantwortlicher Arzt einer vom

Referenzzentrum betriebenen Screening-Einheit.

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Das Mammographie-Screening-Programm

Gebildet werden die Referenzzentren von der Kooperationsgemeinschaft „Mammographie in der ambulanten, vertragsärztlichen Versorgung“ (KoopG), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kassenärztlichen Bundes-

vereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen. Die Kooperationsge-

meinschaft organisiert, koordiniert und überwacht die Durchführung bestimmter,

in den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien und Bundesmantelverträgen geregelter

Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms.

Die Inhalte des Programms Das Früherkennungsprogramm umfasst:

• die Einladung der Frauen,

• die Motivation und Information der Frauen,

• die Anamnese und Erstellung von Mammographie-Aufnahmen,

• die Befundung der Mammographie-Aufnahmen,

• die Abklärungsdiagnostik sowie

• die Organisation und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen.

Einladung Der für das Programm wesentliche Bevölkerungsbezug wird durch ein Einla-

dungssystem geschaffen. Im Zentrum dieses Einladungssystems steht die Zen-

trale Stelle, welche die Frauen anhand von Meldedaten einlädt, nachdem ihnen

aus datenschutzrechtlichen Gründen eine nicht reidentifizierbare Screening-Iden-

tifikationsnummer zugewiesen wurde. Errichtet wird die Zentrale Stelle auf Lan-

desebene von der Kassenärztlichen Vereinigung, den Landesverbänden der

Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen in Abstimmung mit den zu-

ständigen Landesbehörden.

Information und Motivation Der Versorgungsauftrag schließt die Aufklärung und Information der Frauen ein.

Dies geschieht insbesondere durch ein Merkblatt, das mit der Einladung an die

Frauen verschickt wird und über Hintergründe, Ziele, Inhalte und Ablauf des

Früherkennungsprogramms informiert. Da eine Teilnahmequote von 70 Prozent

angestrebt wird, spielt die Information und Motivation der Frauen auf allen

Programmebenen eine wesentliche Rolle.

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Das Mammographie-Screening-Programm

Anamnese und Erstellung der Screening-Mammographie-Aufnahmen Vor Erstellen der Mammographie-Aufnahmen wird geprüft, ob die Frau einen An-

spruch auf Teilnahme am Programm hat und ob kein Ausschlusskriterium (An-

hang 9 der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV) vorliegt. Ist dies der Fall, werden die

Screening-Mammographie-Aufnahmen von einer speziell geschulten radiolo-

gischen Fachkraft unter Anleitung und Aufsicht des Programmverantwortlichen

Arztes erstellt.

Befundung der Screening-Mammographie-Aufnahmen In jeder Screening-Einheit werden die Mammographie-Aufnahmen von zwei

Ärzten unabhängig voneinander beurteilt (Doppelbefundung). Weichen die Be-

urteilungen voneinander ab bzw. hat mindestens ein Befunder die Aufnahmen als

‚auffällig’ beurteilt, wird der Programmverantwortliche Arzt hinzugezogen und die

abschließende Beurteilung in einer Konsensuskonferenz festgelegt.

Abklärungsdiagnostik Erhärtet sich der Verdacht auf eine Erkrankung, wird die Frau zur weiteren dia-

gnostischen Abklärung eingeladen (Wiedereinbestellung). In einer Sprech-stunde zur Abklärungsdiagnostik werden weitere Maßnahmen mit ihr bespro-

chen und auffällige Befunde abgeklärt. Die Ergebnisse der Abklärungsdiagnostik

werden abschließend in einer präoperativen Fallkonferenz beurteilt. Bestätigt

sich der Verdacht auf eine Erkrankung, wird die notwendige Therapie veranlasst.

Wird eine Operation veranlasst, wird in einer postoperativen Fallkonferenz

überprüft, ob die Ergebnisse und Empfehlungen der präoperativen Fallkonferenz

mit den Ergebnissen der Operation übereinstimmen.

Organisation und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen Da die Qualitätssicherung sich auf die gesamte Versorgungskette des Pro-

gramms bezieht, betrifft sie sowohl die fachlichen Qualifikationen aller am

Screening-Programm beteiligten Ärzte und radiologischen Fachkräfte als auch

die organisatorischen und technischen Aspekte sowie die Evaluierung des ge-

samten Programms. Um die umfassenden Qualitätsanforderungen erfüllen zu

können, sind alle regionalen und überregionalen Programmeinrichtungen ver-

pflichtet, eigene Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Gleichzeitig

werden die Maßnahmen strukturübergreifend überprüft.

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Das Mammographie-Screening-Programm

Der Versorgungsauftrag Um den hohen Qualitätsanforderungen, wie sie in den „Europäischen Leitlinien

für die Qualitätssicherung des Mammographie-Screenings“ formuliert werden,

gerecht zu werden, wurde für die Einführung des Programms in Deutschland die

Übernahme eines Versorgungsauftrages durch den so genannten Programmver-

antwortlichen Arzt geregelt. Der Programmverantwortliche Arzt bzw. zwei

Programmverantwortliche Ärzte, die in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig

sind, organisiert bzw. organisieren ein von ihm/ihnen geleitetes Team von Ärzten

und radiologischen Fachkräften, das umfangreiche Screening-Leistungen in einer

definierten Region (Screening-Einheit) erbringt. Dem Programmverantwortlichen

Arzt kommt eine besondere Verantwortung bei der Organisation und Durchfüh-

rung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zu. Damit er seiner Verantwortung im

Hinblick auf die notwendige ärztliche Betreuung der Frauen, ihre Aufklärung und

Information sowie die übergreifende Versorgungsorganisation und -steuerung ge-

recht werden kann, erbringt er die Screening-Leistungen in Kooperation mit an-

deren Vertragsärzten. Ferner wurde ermöglicht, dass im Krankenhaus tätige

Ärzte an den in den Screening-Einheiten durchzuführenden prä- und postoperati-

ven mulitdisziplinären Konferenzen teilnehmen können, wenn sie eine entspre-

chende Ermächtigung durch die Kassenärztliche Vereinigung erhalten haben.

Der Versorgungsauftrag umfasst (s. KFU-RL Abschnitt B Nr. 4 Buchstabe i):

• Kooperation mit der Zentralen Stelle, der Kassenärztlichen Vereinigung, der

Kooperationsgemeinschaft und dem Referenzzentrum

• Überprüfung des Anspruchs der Frau auf Teilnahme am Früherkennungs-

programm vor Erstellung der Screening-Mammographie-Aufnahmen

• Erstellung der Screening-Mammographie-Aufnahmen

• Organisation und Durchführung der Befundung von Screening-Mammogra-

phie-Aufnahmen

• Durchführung der Konsensuskonferenz

• Durchführung der Abklärungsdiagnostik

• Durchführung der multidisziplinären Fallkonferenzen

• Ergänzende ärztliche Aufklärung

• Organisation und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen

Die Aufgaben, die sich aus diesem Versorgungsauftrag für den Programmverant-

wortlichen Arzt und sein Team ergeben, werden im zweiten Teil der Broschüre

beschrieben (s. S. 12ff.).

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Das Mammographie-Screening-Programm

Bewerbung, Genehmigung und Zertifizierung Die Übernahme des Versorgungsauftrages bedarf der Genehmigung. Da die An-

zahl der Screening-Regionen begrenzt ist, wird der Versorgungsauftrag für die

Screening-Regionen in den für die amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen

Blättern der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ausgeschrieben.

Sie können sich dann als Arzt, sofern Sie an dem Screening-Programm teil-

nehmen möchten, bewerben. Der Versorgungsauftrag kann auch von zwei Pro-

grammverantwortlichen Ärzten, die in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig

sind, übernommen werden (§ 3 Abs. 2). War Ihre Bewerbung erfolgreich, wird

Ihnen zunächst eine an Auflagen gebundene Genehmigung erteilt und Sie kön-

nen mit dem Aufbau Ihrer Screening-Einheit beginnen. Der Aufbau muss spätes-

tens nach neun Monaten abgeschlossen sein. Ihre Einheit wird dann zertifiziert

und Sie können mit dem Screening beginnen. Von nun an wird Ihre Screening-

Einheit im Rahmen der Qualitätssicherung regelmäßig rezertifiziert. Die Schritte

im Einzelnen:

1. Voraussetzungen für eine Bewerbung Aus Gründen der Qualitätssicherung können sich nicht alle Ärzte als Leiter einer

Screening-Einheit bewerben. Daher prüft die Kassenärztliche Vereinigung zu-

nächst, ob die folgenden Voraussetzungen für eine Bewerbung auf Übernahme

eines Versorgungsauftrages (§ 5 Abs. 1) gegeben sind. Diese sind:

• die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung ‚Radiologie’, ‚Radiolo-

gische Diagnostik’, Diagnostische Radiologie’ oder ‚Frauenheilkunde und

Geburtshilfe’

• die Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a Abs. 1 und 2 RöV

• die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen zur Ausführung und Abrech-

nung von Leistungen der „kurativen Mammographie“ gemäß der Vereinba-

rung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V

• die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen zur Ausführung und Abrech-

nung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik der Mamma gemäß der Ultra-

schallvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V

Interessieren Sie sich für die Übernahme des Versorgungsauftrages in einer der

ausgeschriebenen Regionen, stellen Sie bitte einen Antrag bei der zuständigen

Kassenärztlichen Vereinigung, in dem Sie nachweisen, dass Sie die o. g. Voraus-

setzungen erfüllen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, werden Ihnen die Bewer-

bungsunterlagen zugesandt.

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Das Mammographie-Screening-Programm

2. Die Bewerbung Nach den Krebsfrüherkennungsrichtlinien (KFU-RL Abschnitt B Nr. 4 Buchst. i

Abs. 3 und 4) sowie nach § 5 Abs. 2 der Anlage 9.2 Bundesmantelvertrag Ärzte

(BMV-Ä)/Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV) wird vom Bewerber ein

Konzept erwartet, aus dem hervorgeht, dass der zukünftige Programm-

verantwortliche Arzt in der Lage ist, eine Screening-Einheit so zu planen und zu

organisieren, dass er den Betrieb unter Beachtung der Qualitätsgesichtspunkte

innerhalb der vorgegebenen Zeit aufnehmen und in der Routine aufrecht erhalten

kann. Daher sind im Konzept detaillierte Angaben notwendig zu (s. § 5 Abs. 2):

• den persönlichen Voraussetzungen der Bewerber

• den Qualifikationen und der Verfügbarkeit der im Rahmen des Versorgungs-

auftrages kooperierenden Ärzte und radiologischen Fachkräfte

• den sachlichen Voraussetzungen, d. h. Praxisorganisation sowie Planung

und Stand der Praxisausstattung (s. § 31), insbesondere zu den baulichen

Maßnahmen, zu ggf. geplanten mobilen Mammographie-Einrichtungen und

der apparativen Ausstattung (s. §§ 33 und 34)

Um den Bewerbern die Erstellung des Konzeptes zu erleichtern, wurden Bewer-

bungsunterlagen entwickelt, die diese Angaben strukturiert abfragen.

3. Die Auswahl Die Kassenärztliche Vereinigung wählt die Bewerber, sofern die Bewerbungen

fristgerecht und vollständig eingegangen sind, nach ihrer persönlichen Qualifika-

tion, der Qualifikation und Verfügbarkeit der kooperierenden Ärzte und Mitarbei-

ter, der Praxisausstattung, der Praxisorganisation und der apparativen Ausstat-

tung sowie der geeigneten räumlichen Zuordnung für die Versorgung der Frauen

aus. Bei gleich geeigneten Bewerbern ist die bestmögliche räumliche Zuordnung

für die Versorgung der Frauen entscheidend (s. KFU-RL Abschnitt I Nr. 5).

4. Die Genehmigung War Ihre Teilnahme an der Ausschreibung erfolgreich, wird Ihnen – wie schon er-

wähnt – eine Genehmigung als Programmverantwortlicher Arzt erteilt. Sie kön-

nen jetzt mit dem Aufbau der Screening-Einheit gemäß Ihrem Konzept beginnen.

D. h. die in der Bewerbung beschriebenen baulichen, organisatorischen und

apparativen Maßnahmen sind jetzt umzusetzen und die notwendigen fachlichen

Fortbildungen zu absolvieren. Die zu erfüllenden Anforderungen finden Sie auf S.

21ff.

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Das Mammographie-Screening-Programm

5. Die Zertifizierung Können Sie nachweisen, dass Sie alle notwendigen baulichen, organisatorischen

und apparativen Maßnahmen getroffen haben sowie alle Auflagen erfüllen, prüft

die Kooperationsgemeinschaft im Auftrag der Kassenärztlichen Vereinigung

sowohl die Eignung der in der Screening-Einheit mitwirkenden Personen als auch

die Organisationsstrukturen und die geplanten Abläufe. Sind vor Übernahme des

Versorgungsauftrages alle Vorkehrungen für die Qualitätssicherung im Rahmen

der gesamten Versorgungskette getroffen worden, wird Ihre Screening-Einheit

zertifziert und der Screening-Betrieb kann aufgenommen werden.

Die folgende Graphik stellt die Schritte von der Ausschreibung bis zum Betrieb

einer Screening-Einheit im Überblick dar, wobei die Monatsangaben jeweils die

Höchstdauer einer Phase bezeichnen.

Monate (maximal)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Ausschreibung/BewerbungFrist: xx.xx.200x

Auswahl/ Genehmigung

Aufbau und Zertifizierung

Beginn der Einladung

Beginn der Screening-Untersuchungen

6. Die Rezertifizierung Erstmalig nach sechs Monaten, nach denen der Versorgungsauftrag übernom-

men wurde, wird die Screening-Einheit im Auftrag der Kassenärztlichen Vereini-

gung durch die Kooperationsgemeinschaft rezertifiziert. Danach erfolgt eine re-

gelmäßige Rezertifizierung jeweils im Abstand von 30 Monaten. Laufende Rezer-

tifizierungen gewährleisten, dass die vorgeschriebenen Qualitätssicherungsmaß-

nahmen eingehalten und Qualitätsprobleme bereits im Entstehen erkannt und

beseitigt werden. Die Anforderungen, die ein Programmverantwortlicher Arzt im

Hinblick auf die Rezertifizierung seiner Screening-Einheit zu erfüllen hat, sind im

nächsten Abschnitt aufgeführt.

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Die Aufgaben der Ärzte

Die Aufgaben der Ärzte Am Mammographie-Screening-Programm wirken neben Vertragsärzten unter-

schiedlicher Fachrichtungen – wie Radiologen, Gynäkologen, chirurgisch tätigen

Ärzten und Pathologen – auch chirurgisch, radiologisch und pathologisch tätige

Krankenhausärzte mit. Letztere nehmen an den multidisziplinären prä- und post-

operativen Konferenzen teil. Erbracht werden die vertragsärztlichen Leistungen

im Rahmen des Versorgungsauftrages zum Betrieb einer Screening-Einheit

sowohl durch den Leiter der Screening-Einheit, dem Programmverantwortli-chen Arzt bzw. durch zwei Programmverantwortliche Ärzte, als auch durch

kooperierende Ärzte.

Die Aufgaben der Programmverantwortlichen Ärzte Eine Screening-Einheit wird von einem oder maximal zwei Programmverant-

wortlichen Ärzten geleitet. Der Programmverantwortliche Arzt übernimmt die Ver-

antwortung für den Versorgungsauftrag zur notwendigen ärztlichen Betreuung

der Frauen, ihre Aufklärung und Information sowie eine übergreifende Versor-

gungsorganisation und -steuerung. Die Hauptaufgaben der Ärzte leiten sich aus

dem Versorgungsauftrag (s. S. 8) ab.

Kooperation mit den benannten Stellen (§ 7) Die Screening-Einheit arbeitet mit der Zentralen Stelle, dem Referenzzentrum,

der Kooperationsgemeinschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung zusam-

men. Die Zuständigkeiten und Schnittstellen sind dabei in den Krebsfrüherken-

nungs-Richtlinien und in den Bundesmantelverträgen klar geregelt. Insbesondere

ist der Programmverantwortliche Arzt verpflichtet, Daten an diese Stellen im

Rahmen des Einladungswesens, der ärztlichen Untersuchung, der Qualitäts-

sicherung und der Evaluation zu übermitteln.

So nennt der Programmverantwortlich Arzt z. B. der Zentralen Stelle regelmäßig

freie Termine und Orte für Screening-Untersuchungen, so dass die Zentrale

Stelle den Kapazitäten der Screening-Einheit entsprechend einladen kann.

Da neben der Fortbildung, Betreuung und Beratung von am Programm teilneh-

menden Ärzten und radiologischen Fachkräften externe Qualitätskontrollen eine

Hauptaufgabe des Referenzzentrums darstellen, übermittelt der Programmver-

antwortliche Arzt dem Referenzzentrum regelmäßig Daten, die zur Evaluation der

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Die Aufgaben der Ärzte

Leistungsindikatoren erforderlich sind. Leistungsindikatoren sind u. a. die Brust-

krebsentdeckungsrate im Früherkennungsprogramm, die Stadienverteilung der

entdeckten Mammakarzinome, positive Vorhersagewerte der Untersuchungs-

schritte, Anteil der zur Abklärungsdiagnostik eingeladenen Frauen, Anteil der

Karzinome, die vor der Operation durch Stanzbiopsie gesichert wurden.

Die Zusammenarbeit mit der Kooperationsgemeinschaft beinhaltet im Wesent-

lichen die Übermittlung von Daten und Statistiken zur Evaluation des Programms.

Nicht zuletzt weil die Übernahme des Versorgungsauftrages der Genehmigung

bedarf, muss der Programmverantwortliche Arzt gegenüber der Kassenärztli-chen Vereinigung hinsichtlich der Qualitätssicherung Nachweise erbringen. So

muss er beispielsweise belegen, dass er an Verfahren zur Selbstüberprüfung teil-

genommen hat, dass er regelmäßig kollegiale Fachgespräche mit seinen befun-

denden Ärzten führt und dass er eine Fallsammlung beurteilt hat.

Überprüfung vor Erstellung der Mammographie-Aufnahmen (§ 8) Vor Erstellung der Mammographie-Aufnahmen ist zu überprüfen, ob der Frau das

Merkblatt zur Einladung vorgelegen hat und ob sie einen Anspruch auf eine Teil-

nahme an dem Früherkennungsprogramm hat. Dies geschieht anhand eines

standardisierten Fragebogens zur Anamnese (s. KFU-RL Abschnitt B Nr. 4 An-

lage V). Werden Frauen aufgrund einer Brustkrebserkrankung ärztlich behandelt

oder nachbehandelt oder besteht der begründete Verdacht auf eine Brustkrebs-

erkrankung, haben sie Anspruch auf eine Behandlung und Betreuung im

Rahmen der kurativen Versorgung. Wurden Frauen innerhalb der letzten zwölf

Monate vor dem Zeitpunkt des Leistungsanspruchs aus anderen Gründen bereits

mammographiert, besteht der Anspruch auf eine Screening-Mammographie

frühestens zwölf Monate nach der Mammographie-Untersuchung (s. KFU-RL Ab-

schnitt B Nr. 4 Buchst. a und f).

Erstellung der Mammographie-Aufnahmen (§ 9) Die Screening-Mammographie-Aufnahmen erstellt eine radiologische Fachkraft

unter Anleitung und Aufsicht des Programmverantwortlichen Arztes. Beide

Mammae werden in zwei Ebenen mammographisch untersucht: cranio-caudal

und medio-lateral (s. KFU-RL Abschnitt B Nr. 4 Buchstabe f). Der Programmver-

antwortliche Arzt muss sicherstellen, dass er für die radiologische Fachkraft je-

derzeit erreichbar ist und erforderlichenfalls in angemessener Zeit vor Ort sein

kann. Die Räume, in denen Screening-Aufnahmen erstellt werden, dürfen zum

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Die Aufgaben der Ärzte

Untersuchungszeitpunkt nur für das Screening genutzt werden, es dürfen zu

dieser Zeit keine klinischen oder kurativen Leistungen angeboten werden.

Organisation und Durchführung der Beurteilung von Mammographie-Aufnahmen (§ 10) Da alle Mammographie-Screening-Aufnahmen doppelbefundet werden, muss der

Programmverantwortliche Arzt gewährleisten, dass zwei Ärzte räumlich und/oder

zeitlich getrennt voneinander die Aufnahmen beurteilen und dass kein Arzt den

Befund des jeweils anderen Arztes kennt. Haben beide Ärzte die Röntgenauf-

nahmen als ‚unauffällig, kein Abklärungsbedarf’ befundet, wird durch den Pro-

grammverantwortlichen Arzt keine zusätzliche Befundung durchgeführt. Der

Programmverantwortliche Arzt teilt der Frau das Ergebnis innerhalb von sieben

Werktagen nach Erstellung der Mammographie-Aufnahmen schriftlich mit.

Durchführung der Konsensuskonferenzen (§ 11) Hat mindestens ein Arzt die Aufnahmen als ‚auffällig und Abklärungsbedarf’ be-

fundet, werden die Befunde in eine Konsensuskonferenz, die der Programm-

verantwortliche Arzt leitet, eingebracht und zusätzlich beurteilt. Da Qualität häufig

das Ergebnis eines interkollegialen Austausches ist, vor allem in kritischen

Fällen, sind Programmverantwortliche Ärzte verpflichtet, diese Fälle einmal in der

Woche in einer Konsensuskonferenz zu beraten. Das Ergebnis dieser Beurtei-

lung ist der Frau innerhalb von sieben Werktagen in geeigneter Form mitzuteilen.

Besteht kein Verdacht auf eine Erkrankung, wird die Frau schriftlich informiert. In

jedem Fall sind die Ergebnisse der Konsensuskonferenzen zu dokumentieren.

Durchführung der Abklärungsdiagnostik (§ 12) Erhärtet sich in der Konsensuskonferenz der Verdacht auf eine Erkrankung, wird

die Frau zur weiteren diagnostischen Abklärung eingeladen (Wiedereinbe-

stellung). Der Zeitraum zwischen dem Beginn der diagnostischen Abklärung und

der Mitteilung des Ergebnisses soll eine Woche nicht überschreiten. In einer

wöchentlich abzuhaltenden Sprechstunde zur Abklärungsdiagnostik bespricht

der Programmverantwortliche Arzt die weiteren Maßnahmen mit der Frau und

klärt die auffälligen Befunde durch weitere Untersuchungen ab. Beispielsweise

können vergrößerte Mammographie-Aufnahmen erstellt, eine Ultraschallunter-

suchung durchgeführt oder eine kernspintomographische Untersuchung (entspre-

chend den Indikationen des bestehenden EBM) veranlasst werden. Auch kann

der Programmverantwortliche Arzt eine Stanzbiopsie unter Ultraschall- oder

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Die Aufgaben der Ärzte

Röntgenkontrolle durchführen oder eine Stanzbiopsie unter Röntgenkontrolle ver-

anlassen sowie die durch die Biopsie gewonnenen Präparate histopathologisch

untersuchen lassen. Während er einen Teil dieser Untersuchungen veranlassen

kann, muss er histopathologische Untersuchungen in jedem Fall veranlassen.

Durchführen der multidisziplinären Fallkonferenzen (§ 13) Die Ergebnisse der Abklärungsdiagnostik werden in einer präoperativen Fall-konferenz beurteilt, an der neben dem Programmverantwortlichen Arzt mindes-

tens auch der Pathologe teilnehmen muss. Der Programmverantwortliche Arzt in-

formiert die Frau über das Ergebnis der Abklärungsdiagnostik in der Form, die er

mit ihr vereinbart hat. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der diagnostischen Ab-

klärung und der Mitteilung des Ergebnisses soll eine Woche nicht überschreiten.

Bestätigt sich der Verdacht auf eine Erkrankung, veranlasst der Programmverant-

wortliche Arzt die Überleitung in die Therapie. Durchführung und Ergebnisse der

Abklärungsdiagnostik sind vom Programmverantwortlichen Arzt zu dokumen-

tieren. Einzelheiten sind im Anhang 1 der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV geregelt.

Neben der präoperativen multidisziplinären Fallkonferenz ist der Programmver-

antwortliche Arzt verpflichtet, in der Regel mindestens einmal pro Woche auch zu

einer postoperativen multidisziplinären Fallkonferenz zu laden. In diese Konfe-

renz werden die Fälle eingebracht und kollegial beraten, bei denen vom Pro-

grammverantwortlichen Arzt aufgrund der Ergebnisse der präoperativen multidis-

ziplinären Fallkonferenz eine Operation veranlasst worden ist. Es nehmen der

Programmverantwortliche Arzt und der Pathologe, welcher die histopathologische

Beurteilung der Präparate vorgenommen hat, teil. Hinzugezogen werden sollen

der Operateur, der die Frau operiert hat, sowie die radiologisch und pathologisch

tätigen Ärzte, die mit dem Operateur zusammengearbeitet haben. Ziel ist es zu

prüfen, ob die Ergebnisse und Empfehlungen der präoperativen Fallkonferenz

mit den Ergebnissen der Operation übereinstimmen. Die postoperative Fall-

konferenz ist vom Programmverantwortlichen Arzt zu dokumentieren. Einzel-

heiten sind im Anhang 1 der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV geregelt.

Ergänzende ärztliche Aufklärung (§ 14) Zwar werden die Frauen durch ein Merkblatt über die Ziele, Inhalte und den

Ablauf des Programms informiert, doch hat die Frau darüber hinaus noch weitere

Fragen, z. B. zum Thema Strahlen- oder Datenschutz, hat der Programmverant-

wortliche Arzt dafür Sorge zu tragen, dass die Frau darüber aufgeklärt wird. Nicht

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Die Aufgaben der Ärzte

zuletzt durch eine ausreichende und ausgewognene Information werden die

Frauen auch motiviert, am Programm teilzunehmen – eine notwendige

Maßnahme, da eine Teilnahmequote von 70 Prozent angestrebt wird.

Organisation und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen Die Organisation und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bezieht

sich sowohl auf die fachlichen Qualifikationen als auch auf Maßnahmen zur tech-

nischen Qualitätssicherung – beispielsweise gehören dazu:

• die Übermittlung von Daten zur Überprüfung der Dedektionsraten usw. an

das Referenzzentrum in dreimonatigem Abstand (§ 15)

• kollegiale Fachgespräche im Referenzzentrum (§ 15)

• die Überprüfung der Mammographie-Aufnahmequalität (§ 24, Anhang 4)

• kollegiale Gespräche mit der radiologischen Fachkraft (§ 24, Anhang 4)

• kollegiale Fachgespräche mit befundenden Ärzten über halbjährliche Statisti-

ken zu falsch-positiven/negativen Befunden (§ 25)

• tägliche, wöchentliche und monatliche Konstanzprüfungen der Bildqualität der

Röntgendiagnostik (Anhang 7)

Weitere Aufgaben Desweiteren ist der Programmverantwortliche Arzt für sämtliche Aufgaben, die im

Zusammenhang mit einer Praxisorganisation anfallen, verantwortlich, z. B. für:

• das Management und die Koordination aller Abläufe in der Screening-Einheit,

• das Personalwesen,

• das Finanzwesen und Controlling,

• das Datenmanagement und die Dokumentation und schließlich

• das Berichtswesen.

Um einerseits zu prüfen, ob der Nutzen der Screening-Untersuchung die Belas-

tungen für die Frauen überwiegt, und um andereseits gegenüber der Öffentlich-

keit die Effizienz des Programms nachzuweisen, müssen alle Programmebenen

jährlich darlegen, inwieweit die Programmziele erreicht wurden. Dies gilt für die

Screening-Einheit ebenso wie für das regionale Versorgungsprogramm und das

Programm als Ganzes. Grundlage hierfür sind die von den Europäischen Leit-

linien vorgegebenen und in Anlage 9.2 des BMV-Ä/EKV festgeschriebenen Leis-

tungsindikatoren. Hierzu gehören beispielsweise die Rate an wiedereinbestellten

Versicherten, die Teilnahmequote wie auch die Karzinom-Entdeckungsrate.

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Die Aufgaben der Ärzte

Musterablauf Screening-Einheit Nachfolgende Abbildung stellt schematisch die Abläufe in einer Screening-

Einheit dar, die sich aus dem Versorgungsauftrag ergeben.

Empfang

Anfertigen der Screeningaufnahme in der Mammographie-Einheit (ggf. Mobil)

Befundung der Aufnahmen durch zwei spezielltrainierte Radiologen (erste Phase mit drittem Befund durch PV-Arzt) in der

Screening-Einheit

Weitere Abklärungerforderlich Unauffälliger Befund Arztbrief

Ggf. feingewebliche Abklärung in der Screening-Einheit/oderin den beteiligten Kliniken

Einladung zur Abklärungsdiagnostik

Brief an dieTeilnehmerinnen

AbklärungsprocedereIn der Screening-Einheit

maligne / Krebsbefund benigne / gutartig Arztbrief

OP (Kliniken)

Postoperative Konferenz in der Screening-Einheit

gutartig/ohne Befund

Multidisziplinäre Konferenz in der Screening-Einheit

Gespräch mit betroffener Frau

Anmerkung zum Arztbrief: Auf dem Anamnesebogen kann die Frau angeben, ob

ihr Frauen- bzw. Hausarzt ebenfalls über das Untersuchungsergbnis informiert

werden soll.

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Die Aufgaben der Ärzte

Die Aufgaben der kooperierenden Ärzte Wie schon erwähnt, arbeitet der Programmverantwortliche Arzt bei der Erfüllung

des Versorgungsauftrages mit einem Team von Ärzten und radiologischen Fach-

kräften zusammen. Innerhalb des Teams wirken als kooperierende Ärzte Radio-

logen, Gynäkologen, Pathologen und chirurgisch tätige Ärzte mit. Die Aufgaben,

die sie im Rahmen des Programms wahrnehmen können, werden nachfolgend

skizziert. Dabei wird zwischen Vertragsärzten und angestellten Krankenhaus-

ärzten unterschieden, denn Letztere benötigen eine Ermächtigung, um an den

multidisziplinären Fallkonferenzen teilnehmen zu können.

Vertragsärzte Radiologen und Gynäkologen Vertragsärzte mit der Fachgebietsbezeichnung ‚Radiologie’, ‚Radiologische Diag-

nostik’, Diagnostische Radiologie’ oder ‚Frauenheilkunde und Geburtshilfe’ kön-

nen sich als kooperierende Ärzte für eine Teilnahme am Programm mitbewerben,

sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (s. S. 25., 26 u. 27). In einer

Mammographie-Einheit können sie folgende Aufgaben wahrnehmen:

1. Teilnahme an der Doppelbefundung von Mammographie-Aufnahmen (§ 18)

• Befundung der Mammographie-Aufnahmen, wobei der Programmverant-

wortliche Arzt die Doppelbefundung organisieren und den Ärzten die Gele-

genheit muss, dass sie die geforderte Anzahl jährlich zu befundender

Mammographie-Aufnahmen erreichen.

• Dokumentation der Befundungsergebnisse

• Übermittlung der Befundungsergebnisse an den Programmverantwortlichen

Arzt

• Regelmäßig Teilnahme an den Konsensuskonferenzen, zu denen der Pro-

grammverantwortliche Arzt mindestens einmal pro Woche einlädt.

2. Durchführung von Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle (§ 19)

• Durchführung von Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle auf Veranlassung

des Programmverantworltichen Arztes

• Weiterleiten der durch die Biopsien gewonnenen Präparate an den

Pathologen

• Dokumentation der Angaben zur Durchführung der Biopsie nach Abschnitt B

Anlage VI der Nr. 2.5 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

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Die Aufgaben der Ärzte

Pathologen (§ 20) Vertragsärzte mit der Fachgebietsbezeichnung ‚Pathologie’ können sich für eine

Teilnahme am Programm mitbewerben, sofern sie bestimmte Voraussetzungen

erfüllen (s. S. 26 u. 28). Folgende Aufgaben können sie in der Mammographie-

Einheit übernehmen:

• Auf Veranlassung des Programmverantwortlichen Arztes organisieren und

führen Pathologen die histopathologischen Beurteilungen der durch Stanz-

biopsien gewonnen Präparate durch.

• Dokumentation der histopathologischen Beurteilungsergebnisse gemäß Ab-

schnitt B Anlage VI der Nr. 2.6 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

• Übermittlung der Präparate zusammen mit der eigenen Beurteilung an einen

weiteren vom Referenzzentrum benannten Pathologen in den ersten beiden

Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen des Programms. Dieser

Referenzpathologe teilt dem erstbefundenden Pathologen sein Ergebnis mit.

• Übermittlung der eigenen Befundungsergebnisse und der des Referenz-

pathologen an den Programmverantwortlichen Arzt

• Regelmäßige Teilnahme an den multidisziplinären Fallkonferenzen

Chirurgen (§ 19) Vertragsärzte mit der Fachgebietsbezeichnung ‚Chirurgie’ können sich für eine

Teilnahme am Programm mitbewerben, wenn sie bestimmte Voraussetzungen

erfüllen (s. S. 26). In der Mammographie-Einheit können sie folgende Aufgabe

wahrnehmen:

• Durchführung von Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle auf Veranlassung

des Programmverantworltichen Arztes

• Weiterleiten der durch die Biopsien gewonnenen Präparate an den

Pathologen

• Dokumentation der Angaben zur Durchführung der Biopsie nach Abschnitt B

Anlage VI der Nr. 2.5 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

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Die Aufgaben der Ärzte

Krankenhausärzte Folgende im Krankenhaus angestellte Ärzte können durch eine Teilnahme an

den multidisziplinären Fallkonferenzen ebenfalls wichtige Aufgaben im Rahmen

des Programms übernehmen (§ 13):

• Radiologen und Gynäkologen

• Pathologen

• Chirurgisch tätige Ärzte

Sofern im Krankenhaus tätige Ärzte bestimmte Voraussetzungen erfüllen (für die

Radiologen und Gynäkologen sowie für die chirurgisch tätigen Ärzte s. S. 27, für

Pathologen s. S. 28), können sie folgende Aufgaben in einer Mammographie-Ein-

heit wahrnehmen:

• Teilnahme an den multidisziplinären prä- und postoperativen Konferenzen

• Bereitstellung von Daten, die im Zusammenhang mit ihrer auf Veranlasssung

des Programmverantwortlichen Arztes durchgeführten Tätigkeit im Rahmen

des Programms erhoben wurden, zu Zwecken der interenen Qualitäts-

sicherung.

Bitte bedenken Sie, dass angestellte Krankenhausärzte vor Aufnahme der Tätig-

keit im Rahmen des Programms eine Ermächtigung bei der zuständigen Kassen-

ärztlichen Vereinigung (§ 29) beantragen müssen. Um eine hohe Qualität und

Wirtschaftlichkeit des Programms zu gewährleisten, ist die Anzahl der Ärzte, die

ermächtigt werden, begrenzt.

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Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmigungen

Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmi-gungen - nach Arztgruppen Neben den nachfolgend genannten Voraussetzungen für Bewerbungen, be-

fristete Genehmigungen und Übernahme des Versorgungsauftrages gibt es

weitere Auflagen, die für die Erteilung von unbefristeten Genehmigungen und für

die Aufrechterhaltung von Genehmigungen zu erfüllen sind. Diese werden in der

Anlage 9.2 des BMV-Ä/EKV aufgeführt. Die Voraussetzungen werden je nach

Phase des Bewerbungs- bzw. Ausschreibungsverfahrens aufgelistet.

Programmverantwortliche Ärzte Die Verantwortung für den Versorgungsauftrag übernimmt der Programmverant-

wortliche Arzt. Ob Ihnen eine Genehmigung erteilt wird, hängt daher nicht nur

von Ihren persönlichen Voraussetzungen, fachlichen Qualifikationen und Verfüg-

barkeit ab, sondern auch von denen Ihrer kooperierenden Ärzte sowie darüber

hinaus von den sachlichen Voraussetzungen, d. h. den baulichen Maßnahmen,

der apparativen Ausstattung und der Praxisorganisation. Die Genehmigung wird

mit der Auflage erteilt, dass sich der Arzt verpflichtet, die Leistungserbringung

gemäß KFU-RL Abschnitt B Nr. 4 und Anlage 9.2 des BMV-Ä/EKV zu erfüllen.

Voraussetzungen für eine Bewerbung

I. Die persönlichen Voraussetzungen

1 Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung ,Diagnostische Radiolo-gie’ oder ,Frauenheilkunde und Geburtshilfe’

2 Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a Abs. 1 und 2 RöV

3 fachliche Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung von Leistun-gen der ,kurativen’ Mammographie gemäß der Vereinbarung zur Strahlen-diagnostik und –therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V

4 fachliche Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung von Leistun-gen der Ultraschalldiagnostik der Mamma gemäß der Ultraschall-Vereinba-rung nach § 135 Abs. 2 SGB V

Voraussetzungen für eine Genehmigung Voraussetzung für den Erhalt der Genehmigung sind vollständig und fristgerecht

eingereichte Konzepte zur Organisation des Versorgungsauftrages. Die Kon-

zepte müssen erkennen lassen, dass sich die Anforderungen an ein Mammo-

graphie-Screening gemäß Abschnitt B Nr. 4 innerhalb des vorgegebenen Zeit-

raumes verwirklichen und im Routinebetrieb aufrechterhalten lassen. Das

Konzept muss Angaben enthalten zu: den persönlichen Voraussetzungen des

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Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmigungen

Bewerbers, welche schon im Vorfeld der Bewerbung nachzuweisen sind (s. o.

„Voraussetzungen für eine Bewerbung“), der Verfügbarkeit und den Qualifika-

tionen sowie zu den geplanten bzw. bereits vorhandenen sachlichen Vorausset-

zungen, insbesondere baulichen Maßnahmen, mobilen Mammographie-Ein-

richtungen und apparativer Ausstattung.

I. Die persönlichen Voraussetzungen

1 Angaben über die geplante Teilnahme an einem multidisziplinären Kurs zur Einführung in das Früherkennungsprogramm gemäß Anhang 2 Nr. 11

2 ggf. Tätigkeit im Rahmen des Früherkennungsprogramms

II. Das Bewerbungskonzept

1 ausreichende Verfügbarkeit und Qualifikation der kooperierenden Ärzte und radiologischen Fachkräfte in der Screening-Einheit, ggf. auch eines zweiten Programmverantwortlichen Arztes, der mit Ihnen im Rahmen einer Berufs-ausübungsgemeinschaft den Versorgungsauftrag übernehmen möchte (§ 3 Abs. 2)

2 ausreichende sachliche Voraussetzungen, d. h. Planung und Stand der Praxisausstattung (§ 31), insbesondere bauliche Maßnahmen und appara-tive Ausstattung (§§ 33 und 34; s. Punkt II. und III. „Voraussetzungen für die Übernahme des Versorgungsauftrages“ S. 23f.)

Voraussetzungen für die Übernahme des Versorgungsauftrages

I. Die fachlichen Voraussetzungen

1 Zulassung gemäß § 25 RöV zur Durchführung der Röntgenuntersuchung (Zulassung zur Röntgenreihenuntersuchung durch Landesbehörde: Allge-meinverfügung) (s. Abschnitt A, § 5 Abs. 5 a)

2 Anforderungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV (Röntgenberechtigung als Radiologe oder Teilradiologe) (s. Abschnitt A, § 5 Abs. 5 b i. V. m. Ab-schnitt E, § 24 Abs. 1 a)

3 Teilnahme an einem Fortbildungskurs für Programmverantwortliche Ärzte gemäß Anhang 2 Nr. 2.2

4 erfolgreiche Teilnahme an dem Fortbildungskurs zur Befundung von Screening-Mammographie-Aufnahmen gemäß Anhang 2 Nr. 41

5 Teilnahme an der Beurteilung einer Fallsammlung von Screening-Mammo-graphie-Aufnahmen (§ 24 Abs. 1 Buchst.d) 1

1 Informationen zu den Kursen erhalten Sie bei der zuständigen Kassenärztlichen

Vereinigung. 2 Dieser Kurs bereitet Sie auf Ihre Rolle als Programmverantwortlicher Arzt vor. Inhalte

sind u. a.: Organisation und Einrichtung einer Screening-Einheit, Leitung einer Screening-Einheit, Organisation und Durchführung von Qualitätsmanagement und Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie wirtschaftliche Apekte.

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Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmigungen

6 Teilnahme an dem Fortbildungskurs zur Durchführung von Ultraschallunter-suchungen gemäß Anhang 2 Nr. 51

7 Teilnahme an dem Fortbildungskurs zur Durchführung von Biopsien gemäß Anhang 2 Nr. 61

8 Angeleitete Tätigkeit in einem Referenzzentrum von mind. 160 Stunden an 20 Arbeitstagen. Bitte achten Sie darauf: Spätestens 3 Monate nach Ab-schluss dieser Tätigkeit müssen Sie den Versorgungsauftrag übernommen haben, sonst wird die Genehmigung widerrufen.

9 Nachweis von 30 selbstständig durchgeführten Ultraschalluntersuchungen der Mamma unter Anleitung des Leiters eines Referenzzentrums mit mind. 5 durch Biopsie festgestellten Karzinomen

10 Nachweis von mind. 15 selbstständig durchgeführten Stanzbiopsien der Mamma unter Ultraschallkontrolle unter Anleitung des Leiters eines Refe-renzzentrums

11 Nachweis von mind. 10 selbstständig durchgeführten Stanzbiopsien der Mamma unter Röntgenkontrolle und mind. 10 Kalibrierungen des Zielge-rätes unter Anleitung des Leiters eines Referenzzentrums

12 Nachweis über die fachlichen Befähigung der radiologischen Fachkräfte gemäß § 24 Abs. 2

II. Die baulichen Voraussetzungen

Für die Erstellung von Mammographie-Aufnahmen 1 Jeweils mind. ein Raum zur Anmeldung und als Warteraum für die Frauen

sowie ein Raum für die Erstellung der Mammographie-Aufnahmen. Die Räume müssen direkt miteinander verbunden sind und einen eigenstän-digen Zugang haben.

2 Diese Räume müssen an mind. 3 Arbeitstagen pro Woche ausschließlich für die Erstellung von Screening-Aufnahmen zur Verfügung stehen.

Für die Abklärungsdiagnostik 3 Jeweils mind. ein Raum zur Anmeldung und als Warteraum für die Frauen

sowie ein Raum für die Durchführung der Untersuchungen.

4 Diese Räume müssen mind. einmal pro Woche für die Dauer von mind. 4 aufeinander folgenden Stunden ausschließlich für die Durchführung der Ab-klärungsdiagnostik zur Verfügung stehen.

1 Informationen zu den Kursen erhalten Sie bei der zuständigen Kassenärztlichen

Vereinigung. Seite 23 von 29

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Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmigungen

III. Die apparative Ausstattung

Die Röntgendiagnostik 1 Die Röntgendiagnostikeinrichtungen müssen den Anforderungen an die

apparative Ausstattung sowie an die Betrachtungsbedingungen gemäß An-hang 6 erfüllen.

2 Nachweis über die sachgerechte Durchführung von Verfahren zur techni-schen Qualitätssicherung zur Sicherstellung der Konstanz der Qualität der Screening-Mammographie-Aufnahmen und Mammographie-Aufnahmen im Rahmen der Abklärungsdiagnostik gemäß Anhang 7

Die Ultraschalldiagnostik 3 Die Ultraschalldiagnostikeinrichtung muss den Anforderungen an die appa-

rative Ausstattung gemäß Anhang 8 erfüllen.

IV. Die Praxisorganisation

1 EDV-Programme zur Erfassung der für die Dokumentation geforderten An-gaben. Die für die Abrechnung verwandte Software muss die Vollständig-keit und Plausibilität der Dokumentation nachweisen und von der Kassen-ärztlichen Bundesvereinigung zertifiziert sein

Bitte bedenken Sie, dass Sie als Programmverantwortlicher Arzt vor Über-nahme des Versorgungsauftrages Ihre Screening-Einheit durch die Koope-rationsgemeinschaft zertifizieren lassen müssen (s. § 5 Abs. 5 Buchstabe j).

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Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmigungen

Kooperierende Vertragsärzte Sämtliche kooperierenden Ärzte müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine be-

fristete Genehmigung von der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten. Die Ge-

nehmigung wird mit der Auflage erteilt, dass sich die Ärzte verpflichten, die Leis-

tungserbringung gemäß KFU-RL Abschnitt B Nr. 4 und Anlage 9.2 zu erfüllen. Es

empfiehlt sich, wenn der Programmverantwortliche Arzt im Rahmen seiner Be-

werbung die Genehmigungen für die kooperierenden Ärzte mit einreicht. Im Be-

werbungskonzept des Programmverantwortlichen Arztes sind u. a. die fachliche

Eignung und die Verfügbarkeit der kooperierende Ärzte darzulegen. Die nachfol-

genden Voraussetzungen müssen erst vor Aufnahme der Tätigkeit nachgewiesen

werden, nicht für den Erhalt der Genehmigung des Programmverantwortlichen

Arztes.

Befundende Ärzte (Screening-Mammographien) Voraussetzungen für eine befristete Genehmigung 1 Fachkunde für den Strahlenschutz nach § 18a Abs. 1 und 2 RöV

2 fachliche Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung von Leistun-gen der ,kurativen’ Mammographie gemäß der Vereinbarung zur Strahlen-diagnostik und -therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V

3 Teilnahme an einem multidisziplinären Kurs zur Einführung in das Früher-kennungsprogramm gemäß Anhang 2 Nr. 11

4 Teilnahme an dem Fortbildungskurs zur Befundung von Screening-Mam-mographie-Aufnahmen gemäß Anhang 2 Nr. 41

5 Tätigkeit in einem Referenzzentrum von mind. 40 Stunden an 5 aufeinan-der folgenden Arbeitstagen. Bitte achten Sie darauf: Spätestens 3 Monate nach Abschluss dieser Tätigkeit müssen Sie begonnen haben, Aufnahmen zu befunden, sonst wird die Genehmigung widerrufen.

Voraussetzungen für eine unbefristete Genehmigung An dieser Stelle können nur wenige Anforderungen herausgestellt werden, die für

die unbefristete Genehmigung und deren Aufrechterhaltung notwendig sind. 1 Befundung der Mammographie-Aufnahmen von mind. 3.000 Frauen in

einem Zeitraum von 12 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit unter Super-vision des Programmverantwortlichen Arztes, ab dem zweiten Jahr sind es dann Aufnahmen von mind. 5.000 Frauen pro Jahr.

2 erfolgreiche Teilnahme an der Beurteilung einer Fallsammlung von Screening-Mammographie-Aufnahmen zum Nachweis der fachlichen Be-fähigung (Anhang 5 Nr. 1)

1 Informationen zu den Kursen erhalten Sie bei der zuständigen Kassenärztlichen

Vereinigung. Seite 25 von 29

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Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmigungen

Pathologen

Voraussetzungen für eine befristete Genehmigung 1 Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung ,Pathologie’

2 Teilnahme an einem multidisziplinären Kurs zur Einführung in das Früher-kennungsprogramm gemäß Anhang 2 Nr. 11

3 Teilnahme an dem Fortbildungskurs zur Beurteilung der histopathologi-schen Präparate gemäß Anhang 2 Nr. 7 1

4 Möglichkeit zur Durchführung immunhistologischer Zusatzuntersuchungen

5 Möglichkeit, Objektträger und von in Paraffinblöcken asserviertem Restge-webe für mind. 10 Jahre zu archivieren und aufzubewahren. Möglichkeit der Aufbewahrung von fixiertem Restgewebe bis zur endgültigen Diagnose

6 selbständige histopathologische Beurteilung von mind. 100 Mammakarzi-nomen und mind. 100 benignen Läsionen der Mamma innerhalb eines Zeit-raums von 2 Jahren vor Aufnahme der Tätigkeit

Ärzte, die im Auftrag des Programmverantwortlichen Arztes Stanz-biopsien unter Röntgenkontrolle durchführen Voraussetzungen für eine Genehmigung 1 Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung ,Chirurgie’, ,Diagnosti-

sche Radiologie’ oder ,Frauenheilkunde und Geburtshilfe’

2 Teilnahme an einem multidisziplinären Kurs zur Einführung in das Früher-kennungsprogramm gemäß Anhang 2 Nr. 11

3 Teilnahme an einem Fortbildungskurs zur Durchführung von Biopsien ge-mäß Anhang 2 Nr. 6 1

4 Nachweis von mind. 10 selbstständig durchgeführten Stanzbiopsien der Mamma unter Ultraschallkontrolle unter Anleitung des Leiters eines Re-ferenzzentrums

5 Nachweis von mind. 10 selbstständig durchgeführten Stanzbiopsien der Mamma unter Röntgenkontrolle und mind. 10 Kalibrierungen des Zielge-rätes unter Anleitung des Leiters eines Referenzzentrums

Bitte beachten Sie: Ärzte, die nicht als Vertragsärzte zugelassen sind und gleich-

wohl vertragsärztliche Leistungen im Rahmen des Mammographie-Screening-

Programms erbringen möchten, müssen bei der zuständigen Kassenärztlichen

Vereinigung eine diesbezügliche Ermächtigung beantragen, bevor sie die ent-

sprechenden Leistungen durchführen und abrechnen dürfen. Die Ermächtigung

für eine Teilnahme an dem Screening-Programm wird bei Bedarf erteilt.

1 Informationen zu den Kursen erhalten Sie bei der zuständigen Kassenärztlichen

Vereinigung. Seite 26 von 29

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Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmigungen

Krankenhausärzte, die an den multidisziplinären Konferen-zen teilnehmen Krankenhausärzte, die unten stehende Voraussetzungen erfüllen, benötigen eine

Ermächtigung von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, bevor sie die

entsprechenden Leistungen im Rahmen des Mammographie-Screening-Pro-

gramms durchführen und abrechnen dürfen.

Chirurgisch tätige Krankenhausärzte

Voraussetzungen für eine Ermächtigung 1 Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung ,Chirurgie’, ,Frauenheil-

kunde und Geburtshilfe’ oder ,Plastische Chirurgie’

2 Teilnahme an einem multidisziplinären Kurs zur Einführung in das Früher-kennungsprogramm gemäß Anhang 2 Nr. 11

Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Ermächtigung 1 selbständige Durchführung von mind. 50 primären Brustkrebsoperationen

jeweils innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten

2 Teilnahme an mind. 20 multidisziplinären Fallkonferenzen jeweils innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten

Radiologisch tätige Krankenhausärzte

Voraussetzungen für eine Ermächtigung 1 Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung ,Diagnostische Radiolo-

gie’ oder ,Frauenheilkunde und Geburtshilfe’

2 Teilnahme an einem multidisziplinären Kurs zur Einführung in das Früher-kennungsprogramm gemäß Anhang 2 Nr. 11

3 Technische Möglichkeit der radiologisch gezielten Lokalisation und der Prä-parateradiographie mit Vergrößerungstechnik

Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Ermächtigung 1 selbständige Durchführung von mind. 25 präoperativen Markierungen je-

weils innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten

1 Informationen zu den Kursen erhalten Sie bei der zuständigen Kassenärztlichen

Vereinigung. Seite 27 von 29

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Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmigungen

Pathologisch tätige Krankenhausärzte

Voraussetzungen für eine Ermächtigung 1 Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung ,Pathologie’

2 Teilnahme an einem multidisziplinären Kurs zur Einführung in das Früher-kennungsprogramm gemäß Anhang 2 Nr. 11

3 Teilnahme an dem Fortbildungskurs zur Beurteilung der histopathologi-schen Präparate gemäß Anhang 2 Nr. 7 1

Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Ermächtigung 1 selbständige Beurteilung von mind. 50 Mammakarzinomen jeweils inner-

halb eines Zeitraums von 12 Monaten

Radiologische Fachkräfte Der Programmverantwortliche Arzt hat als Leiter der Screening-Einheit und Ver-

antwortlicher für die übergreifende Versorgungsorganisation und –steuerung da-

für Sorge zu tragen, dass die radiologischen Fachkräfte seines Teams bestimmte

fachliche Voraussetzungen erfüllen und dass sie regelmäßig obligatorische Fort-

bildungen besuchen.

Voraussetzungen der radiologischen Fachkräfte, die für eine Genehmigung des Programmverantwortlichen Arztes erforderlich sind (s. S. 23) 1 Erfüllung der Anforderungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV

2 Teilnahme an einem multidisziplinären Kurs zur Einführung in das Früher-kennungsprogramm gemäß Anhang 2 Nr. 1. Bitte beachten Sie: Dieser Kurs muss innerhalb von 6 Monaten vor Aufnahme der angeleiteten Tätig-keit im Referenzzentrem (s. u. Punkt 3) absolviert worden sein. 1

3 Teilnahme an einem Fortbildungskurs zur Erstellung von Screening-Mammographien gemäß Anhang 2 Nr. 3. Dieser Kurs muss im Anschluss an den multidisziplinären Kurs und vor Aufnahme der Tätigkeit in einem Referenzzentrum (s. u. Punkt 3) absolviert worden sein.1

3 Ganztägige Tätigkeit an 10 aufeinander folgenden Arbeitstagen in einem Referenzzentrum. Sie sollten beachten: Spätestens 3 Monate nach Ab-schluss der Tätgikeit müssen die Fachkräfte begonnen haben, Aufnahmen zu erstellen, sonst wird die Genehmigung widerrufen.

1 Informationen zu den Kursen erhalten Sie bei der zuständigen Kassenärztlichen

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Adressen und weitere Informationen

Anhang

Weitere Informationen Zu den Normentexten Beilage zum Deutschen Ärzteblatt 2004; 101/4; A 1-44. Darin:

- Einführung eines bundesweiten Mammographie-Screening-Programms

- Änderungen der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien

- Änderungen der Anlage 9.2 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Bundesmantel-

vertrag-Ärzte/Ersatzkassen

Zu den Europäische Leitlinien Perry N, Broeders M, de Wolf C, Törnberg S (eds): Europäische Leitlinien für die

Qualitätssicherung des Mammographie-Screenings. Dritte Auflage. Luxembourg:

Office for Official Publications of the European Communities, 2003

Zur Vergütung Deutsches Ärzteblatt, 2004, 101/3, A 136ff.

Zur Röntgenverordnung Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenver-

ordnung - RöV) vom 30. April 2003. BGBl. 2003 Teil I Nr. 17 S.605, ausgegeben

zu Bonn am 5. Mai 2003

Impressum Kassenärztliche Vereinigung Muster KV

Muster KV

Straße

Ort

Telefon:

Fax:

E-mail:

Homepage:

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