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Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies Das neue Begutachtungsassessment - Begutachtungsverfahren - zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI ‐ NBA

Das neue Begutachtungsassessment - … · Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies Das neue Begutachtungsassessment

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Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Das neue Begutachtungsassessment

- Begutachtungsverfahren -

zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

nach SGB XI ‐ NBA

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

1. Der erweiterte Pflegebedürftigkeitsbegriff

Hintergrund und Historie der Entwicklung

2. Das neue Begutachtungsverfahren

Begutachtungsphilosophie und Anwendung

3. Bedeutung für die Pflegeprozessplanung

4. Die Erprobungsstudien zum NBA

5. Umsetzung des erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Rahmen der

Pflegereform

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Der erweiterte

Pflegebedürftigkeitsbegriff

Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Hintergrund und Historie der Entwicklung

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

§ 14 SGB XI Begriff der Pflegebedürftigkeit

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder

seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen

im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder

höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.

(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat

2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane

3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie

endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen

Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem

Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die

Darm- oder Blasenentleerung,

2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen,

Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,

4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen,

Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff heute

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Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Ausgangslage – SBG XI 01.01.1995 - Kurzform

§ 14 (1) SGB XI

Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen,

o die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit

oder Behinderung

o für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen

im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für

mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höheren Maße

der Hilfe bedürfen.

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Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

im Bereich der

hauswirtschaftlichen

Versorgung

im Bereich der

Mobilität

im Bereich der

Ernährung

im Bereich der

Körperpflege § 14 (4) SGB XI

Gewöhnliche und regelmäßig

wiederkehrende Verrichtungen

im Sinne des Absatzes 1

ergeben sich …

Ausgangslage – SBG XI 1.01.1995

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Einstufung bis zum 31.12.2016

o Nur bei den gesetzlich definierten Verrichtungen

o In Minuten der geleisteten und/oder notwendigen Pflegemaßnahmen

o Nach individuellen Bedürfnissen und Gewohnheiten des Pflegebedürftigen

bezüglich Häufigkeit/Umfang, in der individuellen Wohnsituation sowie

nach Standard-Wohnsituation bei stationärer Pflege

o Zeitbedarf einer durchschnittlichen Laienpflegeperson

Ausgangslage – SBG XI 01.01.1995

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Kritik an Zeitmessung

Bei der extremen Varianz von Art, Umfang und

Frequenz von Pflegeleistungen und dem Fehlen

allgemein akzeptierter Standards bleibt die

Einschätzung des Pflegebedarfs in Minutenwerten

schwierig.

Es wird eine scheinbare Genauigkeit vorgespiegelt,

die das tatsächliche Ausmaß der Abhängigkeit des

Pflegebedürftigen nicht hinreichend erfasst.

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

§ 15 SGB XI Stufen der Pflegebedürftigkeit(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einer

der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:

1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der

Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens

einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen

Versorgung benötigen.

2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung

oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich

mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

3.Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der

Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in

der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a reicht die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I

erfüllt sind.

(2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind

maßgebend.

(3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson

für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich

im Tagesdurchschnitt

1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten

entfallen,

2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei

Stunden entfallen,

3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier

Stunden entfallen.

…..

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

o Mittelpunkt: Die Verrichtungen des täglichen Lebens (somatisch),

die Begriffe volle Übernahme; teilweise Übernahme, Anleitung und

Beaufsichtigung

o Maßstab für das wie oft, das wann und das wie lange der

Verrichtungen?

o Laienpflegekraft

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff bis 31.12.2016

Der „neue“ Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 1. Januar 2017

Neues Begutachtungsinstrument

entwickelt in Zusammenarbeit MDK - Pflegewissenschaft

Zentraler Maßstab

o Grad der Selbständigkeit bzw. die Beeinträchtigung der Selbständigkeit

und der Fähigkeiten

o Angewiesen sein auf pflegerische Hilfe bzw. Unterstützung

durch andere Personen

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Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Gerontopsychiatrische (demenzbedingte) Beeinträchtigungen werden erst

dann berücksichtigt, wenn diese sich auf die Verrichtungen auswirken

(Pflegebedürftigkeitsbegriff SGB XI)

o Demenzerkrankungen im Anfangsstadium oder bestimmte

Demenzformen, z.B. die FTD, werden erst im späteren Verlauf

der Erkrankung berücksichtigt und damit leistungsrelevant

o Verhaltensstörungen und kognitive Einbußen beeinflussen die

Alltagskompetenz des Menschen jedoch schon weit vor dem

Vorliegen einer Pflegestufe

Für Angehörige ist die Belastung aber bereits zu Beginn der Erkrankung erheblich.

Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff und Demenz

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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Der erweiterte

Pflegebedürftigkeitsbegriff

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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

…. definiert den verrichtungsbezogenen Hilfebedarf und die Notwendigkeit

personeller Unterstützung unter Beachtung der Selbständigkeit eines Menschen

bei der Bewältigung seines Alltags

… ermöglicht eine umfassende Sicht auf eine Pflegebedürftigkeit, indem

der Blick von Defiziten auf die Ressourcen der betroffenen Person gelenkt wird

…. dabei ergeben sich relevante Hinweise zur Optimierung der individuellen Pflege

Der erweitere Pflegebedürftigkeitsbegriff

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… bezeichnete den Umstand, dass ein Mensch infolge

einer Krankheit oder anderer gesundheitlicher Probleme

auf pflegerische Hilfe angewiesen ist.

zukünftig

… orientiert sich der Grad der Pflegebedürftigkeit alleine an

den Funktionseinschränkungen und Ressourcen des Betroffenen.

Was kann die Person?

Pflegebedürftigkeit bis 2016

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Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit

o Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten

oder Gestaltung von Lebensbereichen

o Abhängigkeit von personeller Hilfe

o nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege

o sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung

o Grad der Selbstständigkeit statt Zeitaufwand

NEU … NEU … NEU …

o kognitive und kommunikative Fähigkeiten

o soziales Verhalten und psychische Problemlagen

o die Gestaltung von Alltagsleben und sozialen Kontakten

o sowie Maßnahmen der „Behandlungspflege“

werden mit einbezogen

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bisher

o Körperpflege

o Ausscheidung

o Ernährung

o Mobilität

o Haushaltsführung

o Vorliegen einer

eingeschränkten

Alltagskompetenz

o Mobilität (1)

o Kognition und Kommunikation (2)

o Verhaltensweisen und psychische

Problemlagen (3)

o Selbstversorgung (4)

o Umgang mit krankheits‐ und

therapiebedingten Anforderungen (5)

o Gestaltung des Alltagslebens und

soziale Kontakte (6)

o Außerhäusliche Aktivitäten (7)

o Haushaltsführung (8)

Bemessung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs

ab 2017Strukturierte

Informations-

sammlung

Module

1. Kognition und

Kommunikation

2. Mobilität und

Bewegung

3. krankheitsbezogene

Anforderungen und

Belastungen

4. Selbstversorgung

5. Leben in sozialen

Beziehungen

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

o Wird in den Bereichen 1 bis 6 eine Beeinträchtigung erkannt,

so kann dies Pflegebedürftigkeit und damit den Anspruch auf

Leistungen auslösen

o Ist in den Bereichen 7 und 8 eine Beeinträchtigung und ein personeller

Unterstützungsbedarf erkennbar und nur ausschließlich in diesen

beiden Modulen, so wird hier von "Hilfebedürftigkeit" gesprochen,

die keine Pflegebedürftigkeit auslöst

o Hier erfolgt eine Beratung und die Erstellung eines Versorgungsplans

Die neue Begutachtungsphilosophie

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Das neue

Begutachtungsverfahren

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

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Begutachtungsverfahren - Ablauf

Angaben zur Person undBegutachtungssituation

Anamnese

Wohn- und Lebenssituation

V e r s o r g u n g s s i t u a t i o n

Befunderhebung zu Schädigungen und Beeinträchtigungen

Ne u e s B e g u t a c h t u n g s i n s t r u m e n t

Ergebnisse und Empfehlungen

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

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o Der Grad der Selbständigkeit bzw. die Beeinträchtigung von

Funktionen und Aktivitäten wird für jeden Lebensbereich (Module)

separat erhoben (Manual/Handbuch)

o Es sind aus jedem Lebensbereich exemplarische Aktivitäten

ausgewählt, die die Selbständigkeit beeinflussen

o Jedes Merkmal ist für sich zu bewerten, so wie es im Manual

definiert ist.

Wie funktioniert das neue Begutachtungsverfahren?

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Grundsätzliche Unterschiede

Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Bedarf an personeller Unterstützung ist gegeben,

dabei ist bzw. sind unerheblich…

o ob die jeweilige Aktivität anfällt

o die Häufigkeit oder der Zeitbedarf

o Erschwernisfaktoren

o die konkreten Wohnumfeldbedingungen

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Modul 1: Mobilität

0 1 2 3

Summe= 4 Punkte

o Zentrale Aspekte der Mobilität im innerhäuslichen Bereich

o Hier geht es ausschließlich um die motorischen Fähigkeiten

eines Menschen bei der Fortbewegung

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Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Bewertung der Selbständigkeit

1. Selbständigkeit ist die Fähigkeit einer Person, eine Handlung

oder Aktivität allein und ohne Unterstützung einer anderen

Person durchführen zu können

2. Selbständig ist auch, wer eine Handlung unter Nutzung

von Hilfsmitteln durchführen kann.

Wie funktioniert die Anwendung?

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Ausprägungen

0 = selbständig

1 = überwiegend selbständig

2 = überwiegend unselbständig

3 = unselbständig

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Bewertung der Selbständigkeit

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Bewertung der Selbständigkeit

0 = selbständig

o Die Person kann die Aktivität in der Regel selbständig durchführen.

o Möglicherweise ist die Durchführung erschwert oder verlangsamt

oder nur unter Nutzung von Hilfsmitteln möglich.

o Entscheidend ist jedoch, dass die Person (noch) keine personelle

Hilfe benötigt.

o Vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen

sind nicht zu berücksichtigen.

Das NBA – Wie funktioniert die Anwendung?

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Bewertung der Selbständigkeit

1 = überwiegend selbständig

o Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen.

o Dementsprechend entsteht nur geringer/mäßiger Aufwand für die

Pflegeperson und zwar in Form von motivierenden Aufforderungen,

Impulsgebung, Richten bzw. Zurechtlegen von Gegenständen oder

punktueller Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität.

Das NBA – Wie funktioniert die Anwendung?

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Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

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Bewertung der Selbständigkeit

2 = überwiegend unselbständig

o Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil

selbständig durchführen.

o Es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass sie sich beteiligen kann.

o Dies setzt ggf. ständige Anleitung oder aufwändige Motivation auch

während der Aktivität voraus.

o Teilschritte der Handlung müssen übernommen werden.

o Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, Impulsgebung,

wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützungen

reichen nicht aus.

Das NBA – Wie funktioniert die Anwendung?

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Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

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Bewertung der Selbständigkeit

3 = unselbständig

o Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbständig durchführen bzw.

steuern, auch nicht in Teilen.

o Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden.

o Motivation, Anleitung, ständige Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus.

o Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der

betroffenen Person durchführen.

Das NBA – Wie funktioniert die Anwendung?

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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs

o Sich innerhalb einer Wohnung oder im Wohnbereich einer Einrichtung

zwischen den Zimmern sicher bewegen, ggf. unter Nutzung von Hilfsmitteln,

z.B. Stock, Rollator, Rollstuhl, Gegenständen (Möbelstücke)

o Als Anhaltsgröße für übliche Gehstrecken innerhalb einer Wohnung werden

mindestens 8 m festgelegt

o Die Fähigkeiten zur räumlichen Orientierung und zum Treppensteigen sind

an anderer Stelle zu berücksichtigen

o Keine Berücksichtigung der individuellen Wohnsituation

Mobilität – Bewertung der Selbständigkeit - Beispiel

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs

selbständig

Die Person kann sich ohne Hilfe durch andere Personen fortbewegen

überwiegend selbständig

Die Person kann die Aktivität überwiegend selbständig durchführen.

Personelle Hilfe ist beispielsweise erforderlich im Sinne von Bereitstellen

von Hilfsmitteln (Rollator, Gehstock, Rollstuhl) oder Beobachtung aus

Sicherheitsgründen oder gelegentlichem Stützen bzw. Unterhaken

überwiegend unselbständig

Gehen in der Wohnung ist nur mit Stützung oder Festhalten der Person möglich

Unselbständig

Die Person muss getragen oder im Rollstuhl geschoben werden

Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Mobilität – Bewertung der Selbständigkeit (Beispiel)

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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Modul 2 – Kommunikation und Kognition

0 1 2 3

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Das Gesamtergebnis spiegelt das Ausmaß

der Beeinträchtigung von Kommunikation und Kognition wider.

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Modul 2 – Kommunikation und Kognition

0 1 2 3

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

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Die Fähigkeit ist

0 vorhanden/unbeeinträchtigt

1 größtenteils vorhanden

2 in geringem Maßevorhanden

3 nicht vorhanden

1. Erkennen von Personen aus näherem Umfeld

2. Örtliche Orientierung

3. Zeitliche Orientierung

4. Erinnern an wesentliche Ereignisse oder

Beobachtungen

5. Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen

6. Treffen von Entscheidungen im Alltag

7. Verstehen von Sachverhalten und

Informationen

8. Erkennen von Risiken und Gefahren

9. Mitteilen von elementaren Bedürfnissen

10. Verstehen von Aufforderungen

11. Beteiligen an einem Gespräch

Modul 2 – Kommunikation und Kognition

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan SpiesDr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Modul 2 – Bewertung der Selbständigkeit

Gedächtnis

Die Fähigkeit, wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen zu erinnern. Von Belang

sind dabei sowohl kurz zurückliegende Ereignisse oder Beobachtungen (gleicher Tag)

wie auch länger zurückliegende (mehrere Tage oder Wochen bei Kindern bzw. aus

fernerer Vergangenheit bei Erwachsenen).

Fähigkeit vorhanden

Die Person kann über kurz zurückliegende Ereignisse Auskunft geben oder durch

Handlungen und Gesten signalisieren, dass sie sich erinnert.

Eine größtenteils vorhandene Fähigkeit liegt vor, wenn die Person Schwierigkeiten

hat, sich an manche kurz zurückliegende Ereignisse zu erinnern und/oder hierzu länger

nachdenken muss, aber keine nennenswerten Probleme hat, Ereignisse aus der eigenen

Lebensgeschichte zu erinnern.

Fähigkeit in geringem Maße vorhanden

Kurz zurückliegende Ereignisse werden häufig vergessen. Nicht alle, aber wichtige

Ereignisse aus der eigenen Lebensgeschichte sind dem Erwachsenen noch präsent.

Fähigkeit nicht vorhanden

Person ist nicht (oder nur selten) in der Lage, sich an Ereignisse, Dinge oder Personen

aus der eigenen Lebensgeschichte zu erinnern.

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

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Es geht in diesem Modul um …

pathologische Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

als Folge von Erkrankungen oder zerebralen Schädigungen,

die trotz durchgeführter Diagnostik und Therapie immer wieder

auftreten und personelle Unterstützung erforderlich machen

Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Modul 3 - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

1. Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten

2. Nächtliche Unruhe

3. Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten

4. Beschädigung von Gegenständen

5. Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen

6. Verbale Aggression: Beschimpfen, Bedrohen anderer Personen

7. Andere vokale Auffälligkeiten

8. Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen

9. Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen

10. Ängste

11. Antriebslosigkeit, depressive Stimmungslage

12. Sozial inadäquate Verhaltensweisen

13. Sonstige inadäquate Verhaltensweisen (Nesteln an der Kleidung ...)

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

0 1 3 5

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Definition „Personeller Unterstützungsbedarf"

„Allgemeine Beaufsichtigung und Betreuung“

o Beobachtung und Motivierung

o Orientierungshilfen und Beschäftigung

o Emotionale Entlastung, Deeskalation

o Ansprache und Umgebungsgestaltung etc.

Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Modul 4 – Selbstversorgung 0 1 2 30 1 2 3

0 2 4 6

0 3 6 9

0 2 4 6

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

4.4 Duschen oder Baden

Bei der Durchführung des Dusch‐ oder Wannenbades sind neben der

Fähigkeit, den Körper waschen zu können, auch Sicherheitsaspekte

zu berücksichtigen.

(Teil‐)Hilfen beim Waschen in der Wanne/Dusche sind ebenso zu

berücksichtigen wie die Hilfe beim Ein‐ und Aussteigen oder eine

notwendige Überwachung während des Bades.

Dazu gehören auch das Haare waschen, Abtrocknen und Föhnen.

Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Modul 4 – Bewertung der Selbständigkeit - Beispiel

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

4.4 Duschen oder Baden

selbständig

Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.

überwiegend selbständig

Die Person kann die Aktivität selbständig durchführen, wenn Utensilien vorbereitet

bzw. bereitgestellt werden, einzelne Handreichungen geleistet werden, z. B. Stützen

beim Ein‐ oder Aussteigen, Bedienung eines Badewannenlifters, Hilfe beim Haare

Waschen und/oder Föhnen, beim Abtrocknen oder wenn während des (Dusch‐)

Bades aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen Anwesenheit erforderlich ist.

überwiegend unselbständig

Die Person kann nur einen stark begrenzten Teil der Aktivität selbständig

durchführen, z. B. das Waschen des vorderen Oberkörpers.

unselbständig

Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.

Modul 4 – Bewertung der Selbständigkeit - Beispiel

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

o In diesem Modul geht es um die Durchführung ärztlich

verordneter Maßnahmen, die gezielt auf eine bestehende

Erkrankung ausgerichtet sind.

o Bei der Einschätzung der Selbständigkeit sind die Auswirkungen

motorischer und kognitiver Beeinträchtigungen gleichermaßen

zu beachten.

o Zu bewerten ist, ob die untersuchte Person die jeweilige

Aktivität praktisch durchführen kann.

Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Modul 5 – Umgang mit krankheits‐ und therapiebedingten Anforderungen

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

o orale Medikation,

Augen‐ oder Ohren-

tropfen, Zäpfchen und

Medikamentenpflaster

Ausmaß der Hilfestellung

kann vom Stellen der

Medikamente im

Wochendispenser bis zu

mehrfach täglicher

Einzelgabe differieren.

Modul 5 – Umgang mit krankheits‐ und therapiebedingten Anforderungen

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

1. Medikation

2. Injektionen (s.c./i.m.)

3. Versorgung intravenöser Zugänge (Port)

4. Absaugen oder Sauerstoffgabe

5. Einreibungen, Kälte-/Wärmeanwendungen

6. Messung und Deutung von Körperzuständen

(z.B. BZ, RR etc.)

7. Umgang mit körpernahen Hilfsmitteln (z.B. Prothesen/Orthesen;

kieferorthopädische Apparaturen; Kompressionsstrümpfe)

8. Verbandwechsel/Wundversorgung

9. Versorgung bei Stoma

10. Regelmäßige Einmalkatheterisierung, Nutzung von Abführmethoden

Modul 5: Umgang mit krankheits-/therapiebedingten

Anforderungen und Belastungen - Auszug

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

0 1 2 3

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

6.1 Den Tagesablauf gestalten und an äußere Bedingungen anpassen

Hierunter fällt die Fähigkeit, nach individuellen Gewohnheiten und Vorlieben

den Tagesablauf einzuteilen und bewusst zu gestalten, die tägliche Routine

und andere Aktivitäten zu planen und ggf. an äußere Veränderungen

anzupassen.

Dies erfordert planerische Fähigkeiten zur Umsetzung von Alltagsroutinen.

Zu beurteilen ist, ob die Person von sich aus festlegen kann, ob und welche

Aktivitäten sie im Laufe des Tages durchführen möchte, z. B. wann sie baden,

essen oder zu Bett gehen oder ob und wann sie Fernsehen oder spazieren

gehen möchte. Solche Festlegungen setzen voraus, dass die zeitliche

Orientierung zumindest teilweise erhalten ist.

Der Gutachter kann dies prüfen, indem er sich z. B. den bisherigen oder

künftigen Tagesablauf schildern lässt.Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Modul 6 – Bewertung der Selbständigkeit - Beispiel

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Modul 6 – Bewertung der Selbständigkeit - Beispiel

selbständig Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe

durchführen.

überwiegend selbständig Die Routineabläufe können weitgehend selbständig gestaltet werden,

bei ungewohnten Veränderungen ist Unterstützung notwendig. Es reichen z.B. Erinnerungshilfen

an einzelne vereinbarte Termine. Überwiegend selbständig ist eine Person beispielsweise auch

dann, wenn ihre Kommunikationsfähigkeit oder Sinnes-wahrnehmung stark beeinträchtigt

ist und sie daher Hilfe benötigt, um den Tagesablauf mit anderen Menschen abzustimmen.

überwiegend unselbständig

Die Person benötigt Hilfe beim Planen des Routinetagesablaufs. Sie ist aber in der Lage,

Zustimmungoder Ablehnung zu Strukturierungsangeboten zu signalisieren. Sie kann eigene

Planungen häufig nicht einhalten, da diese wieder vergessen werden. Deshalb ist über den

ganzen Tag hinweg eine Erinnerung bzw. Aufforderung erforderlich. Überwiegend

unselbständig ist auch eine Person, die zwar selbst planen und entscheiden kann, aber für

jegliche Umsetzung personelle Hilfe benötigt.

unselbständig Mitwirkung an der Tagesstrukturierung oder Orientierung an

vorgegebenen Strukturen ist nicht oder nur minimal möglich.

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Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Besondere

Bedarfskonstellationen

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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Das Begutachtungsverfahren

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

o Identifizierung von Verbesserungspotentialen anhand

einzelner Module mit gezielten Empfehlungen

o Verbesserung bzw. Verschlechterung =

Aktuelle Entwicklungstendenz am Tag der

Begutachtung jeweils konkret bezogen auf

die Merkmale des Moduls

o Was könnte konkret verbessert werden?

Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Empfehlungen zum Erhalt und zur Verbesserung der Selbständigkeit

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Ergeben sich realistische Möglichkeiten der Verbesserung ggf. des Erhaltsbei den in Modul 1‐ 8 abgefragten Fähigkeiten, Funktionen?

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

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Ergeben sich realistische Möglichkeiten der Verbesserung ggf. des Erhaltsbei den in Modul 1‐8 abgefragten Fähigkeiten, Funktionen?

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Ergeben sich realistische Möglichkeiten der Verbesserung ggf. des Erhaltsbei den in Modul 1‐8 abgefragten Fähigkeiten, Funktionen?

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

Das

Einstufungsergebnis

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS

1. Errechnung einer Punktsumme pro Modul

Ausmaß der Selbständigkeit im Bereich der Mobilität, Vorhandensein

kommunikativer und kognitiver Fähigkeiten …

2. Auswirkung auf personelle Unterstützung

Ausmaß der Beeinträchtigung der Mobilität

Ausmaß der Beeinträchtigung von Kommunikation und Kognition

Ausmaß der Beeinträchtigung der Selbststeuerungskompetenz …

3. Zusammenführung der Teilergebnisse

Das Einstufungsergebnis

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

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Module und deren Gewichtung

1. Mobilität 10 %

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

3. Verhaltensweisen und deren Problemlagen 15 %

4. Selbstversorgung 40 %

5. Umgang mit krankheits‐ und/bzw. therapiebedingten

Anforderungen 20 %

6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte 15 %

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Das Einstufungsergebnis

100 %

Der höhere

Wert wird für

die Berechnung

herangezogen.

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o PG 1 ‐ geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

o PG 2 ‐ erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

o PG 3 ‐ schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

o PG 4 ‐ schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

o PG 5 – höchster Punktwert und besondere Bedarfskonstellationen

12,5 27 47,5

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70 90 1000

PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5

Das NBA ‐ Einstufung

59 Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Modul 3

Punkte in Punkte in Punkte in Punkte in

Modul 1 + Modul 2 + Modul 4 + Modul 5

oder

Punkte in

höherer Wert fließt ein

Modul 6

Punkte in

+

Gewichtung

10 %Zuordnung zu gewichteten Punkten

Gewichtung

15 %Zuordnung zu gewichteten Punkten

Gewichtung

40 %Zuordnung zu gewichteten Punkten

Gewichtung

20 %Zuordnung zu gewichteten Punkten

Gewichtung

15 %Zuordnung zu gewichteten Punkten

12,5 bis unter 27

1

27 bis unter 47,5

2

Gesamtpunkte

47,5 bis unter 70

3

70 bis unter 90

4

90 bis 100

5

60 Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Die fünf Grade der Pflegebedürftigkeit im Überblick

61 Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Beispielrechnunghttps://www.smart-rechner.de/pflegegrade/rechner.php

5

3,75

3,75

Der höhere Wert gilt,

hier beide identisch,

der Wert fällt weg

20

10

7,5

46,25 Punkte

Pflegegrad 2

Punkte

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o Herr N., 86 Jahre alt, wohnt zu Hause und wird von seiner Ehefrau versorgt.

o Herr N. leidet unter kognitiven Funktionseinschränkungen und

Mobilitätseinschränkungen aufgrund altersbedingter körperlicher

Abbauprozesse. Er hat Gleichgewichtsstörungen, eine Stuhlinkontinenz

und ein Prostatakarzinom mit Harnverhalt.

o Er hat heute einen zeitlichen Hilfebedarf von 79 Minuten (Pflegestufe I)

Darüber hinaus liegt eine erhebliche Einschränkung der

Alltagskompetenz (AK) vor.

NBA – Einstufung – Beispiel

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NBA – Einstufung – Beispiel

o Mobilität

überwiegend selbständig. Herr N. benötigt geringfügige Unterstützung beim Aufstehen aus

sitzender Position und beim Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs. Beim Treppensteigen

ist Herr N. auf vollständige Unterstützung angewiesen.

o Selbstversorgung

Herr N. benötigt Unterstützung bei der Intimpflege, beim Duschen und Baden sowie beim

An‐ und Auskleiden des Unterkörpers sowie Hilfestellungen bei der Benutzung der Toilette.

Punktuelle Unterstützung ist beim Waschen des Oberkörpers und bei der Intimpflege

notwendig. Herr N. ist im Bereich der Ernährung selbständig.

o Kommunikation und Kognition

Mentale Funktionen örtliche und zeitliche Orientierung , Gedächtnis, Alltagsentscheidungen

treffen, Risiken und Gefahren erkennen sind größtenteils vorhanden. Die Funktion, sich an

einem Gespräch zu beteiligen, ist nur in einem geringen Maße vorhanden.

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o Umgang mit krankheits‐ u. therapiebedingten Anforderungen

5 mal täglich Richten von Medikamenten, 2 mal wöchentlich Messung und Deutung

von Körperzuständen, 3 mal wöchentlich Verbandswechsel

o Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

personelle Unterstützung bei der Fähigkeit in Zukunft gerichtete Planung

vorzunehmen und den Kontakt zu Menschen außerhalb des direkten Umfeldes zu

pflegen. Herr N. kann dies selbst nicht planen und benötigt personelle Unterstützung

bei der Umsetzung. Herr N. ist überwiegend selbständig beim Ruhen und Schlafen

sowie bei der Gestaltung des Tagesablaufs.

Herr N. erhält 53,75 Punkte und damit den Pflegegrad 3.

NBA – Einstufung – Beispiel

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Bewertung des neuen Bewertungsverfahrens

o Das NBA führt zu einer „gerechteren“ Einstufung des Pflegebedürftigen

o Das NBA ist einfacher strukturiert und vermeidet das Nebeneinander von

engem Pflegebedürftigkeitsbegriff und Einschränkungen in den

Alltagskompetenzen

o Das NBA verzichtet auf die Pflegeminuten

o Das NBA ist leichter nachvollziehbar und erhöht damit die Transparenz

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Umsetzung

des erweiterten

Pflegebedürftigkeitsbegriffs

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Der derzeitige Fokus (bis 31.12.2016) in der Pflege liegt

auf dem Erkennen von Problemen

Neu Neu Neu …

Fokus auch auf die Ressourcen der Person und damit auf deren Erhalt und

Förderung - ganzheitlicher Ansatz

Auf dieser Grundlage lassen sich Pflegeziele und Maßnahmen erarbeiten

Ablauf der Begutachtung

Befunderhebung, Empfehlungen zur Optimierung therapeutischer Maßnahmen,

Optimierung der räumlichen Umgebung, Hilfsmittel

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Der erweiterte Blick in der pflegerischen Versorgung

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Mobilität

o Wie kann der Mensch darin unterstützt werden, Positionswechsel

im Bett selbständig durchzuführen?

z.B. welche Hilfsmittel benötigt er dabei?

o Wie viele Pflegepersonen werden für den Transfer benötigt?

o Wie können Faktoren beeinflusst werden, die sich negativ auf

die Mobilität auswirken?

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Der erweiterte Blick in der pflegerischen Versorgung

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Kommunikation und Kognition

o Wie kann Vertrautheit und Orientierung gefördert werden?

o Sind kognitive Einbußen situationsabhängig?

o Können somatische Ursachen ausgeschlossen werden?

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Der erweiterte Blick in der pflegerischen Versorgung

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Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

o Bislang erfolgt nur selten eine Einschätzung

o Weitere Informationen sind notwendig, wie z.B. Umgebungsfaktoren,

Tageszeit …

o Sind kognitive Einbußen situationsabhängig?

o Können somatische Ursachen ausgeschlossen werden?

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Der erweiterte Blick in der pflegerischen Versorgung

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Selbstversorgung

o In der Praxis umfangreichster Teil der Pflegeplanung

o Notwendig sind hier ebenfalls ergänzende Einschätzungen

wie z.B. Ernährungs‐ und Zahnstatus

o Gibt es Anzeichen, die auf einen mit der Inkontinenz verbundenen

Edukationsbedarf der Person hinweisen?

o Welche Maßnahmen können dazu beitragen, vorhandene Selbstversorgungs-

fähigkeiten zu erhalten?

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Der erweiterte Blick in der pflegerischen Versorgung

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Umgang mit krankheits‐ und therapiebedingten

Anforderungen und Belastungen

o Ergebnisse sollten im Zusammenhang mit den anderen

Modulen betrachtet werden

o Pflegefachkräfte sollten die Personen darin unterstützen,

Aktivitäten selbst durchzuführen

o dazugehörige Maßnahme: Anleitung oder Unterstützung

bei der Durchführung

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Der erweiterte Blick in der pflegerischen Versorgung

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Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

o Welche Faktoren beeinflussen bzw. behindern die Fähigkeit

der Person zur selbständigen Anpassung des Tagesablaufs?

o Welche Sozialkontakte stehen der Person zur Verfügung und

wie können diese ausgeweitet und/oder gefördert werden?

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Der erweiterte Blick in der pflegerischen Versorgung

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o Neue Grundlage für die Bemessung von Pflegebedürftigkeit

o Das NBA erfasst die für Pflege und Betreuung relevanten Sachverhalte

und legt damit die Grundlage für die nötige Leistungsgewährung

o Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff gewährleistet gute Anschlüsse

zur Pflegeplanung in den Einrichtungen, zum Qualitätsmanagement

und der Leistungsgewährung

o Die Zuordnung der Pflegebedürftigen in die Pflegegrade wird tendenziell

zu einer höheren Einstufung führen

o Damit erzeugt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ein höheres Ausgaben-

volumen in der sozialen Pflegeversicherung

Umsetzung NBA ‐ Ausblick

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Der Übergang in das neuen System des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

ist gut vorzubereiten

o Für die Überleitung der Leistungsempfänger von den Pflegestufen

in die Pflegegrade wird mittels einer Überleitungsregel festgelegt

o Die Neuerungen im Leistungsrecht und die Anpassungen im

Vertragsrecht sind umzugestalten

o Die Medizinischen Dienste und alle anderen Beteiligten sind auf das

das neue Einstufungs‐ und Begutachtungsverfahren vorzubereiten

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Umsetzung NBA ‐ Ausblick

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Die Leistungsempfänger werden nach einer formalen Überleitungsregel

in das neue System überführt werden

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Gültiges Verfahren Überleitungsprozess NBA

Pflegestufe 0 + EA werden übergeleitet in Pflegegrad 1

Pflegestufe 1 werden übergeleitet in Pflegegrad 2

Pflegestufe 2 werden übergeleitet in Pflegegrad 3

Pflegestufe 3 werden übergeleitet in Pflegegrad 4

Härtefälle werden übergeleitet in Pflegegrad 5

Überleitung von Leistungsempfängern in Pflegegrade

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Beispiel 1 für die Überleitung

Pflegebedürftiger mit Pflegestufe 1 und Einschränkung der Alltagskompetenz

erhält 316,- € Pflegegeld oder

689,- € Sachleistungen

und bis zu 208,- € Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegebedürftiger wird ab 01.01.2017 in den Pflegegrad 3 eingestuft und

erhält 545,- € Pflegegeld oder

1.298,- € Sachleistungen

und bis zu 125,- € Betreuungs- und Entlastungsleistungen

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Beispiel für die Überleitung

Pflegebedürftiger mit Pflegestufe I ohne Einschränkung der Alltagskompetenz

erhält 244,- € Pflegegeld oder

468,- € Sachleistungen

und bis zu 104,- € Entlastungsleistungen

Pflegebedürftiger wird ab 01.01.2017 in den Pflegegrad 2 eingestuft und

erhält 316,- € Pflegegeld oder

689,- € Sachleistungen

und bis zu 125,- € Entlastungsleistungen

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Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

Fazit

1. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz schafft mit der Einführung des neuen

Pflegebedürftigkeitsbegriffs und den verbesserten Leistungen die Grundlage

für einen Systemwechsel in der Pflege

2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ändert nicht nur die Begutachtung und

Einstufung der Pflegebedürftigen, er wird auch die Leistungsdarbietung und

die pflegerische Versorgung verändern

3. Entscheidend ist, dass der Übergang von einer verrichtungsbezogenen Pflege

auf eine umfassende Gestaltung von Pflege, Betreuung und Entlastung

gelingt

Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA

Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies

o Versicherte, die am 31.12.2016 Anspruch auf Leistungen

der Pflegeversicherung haben, erhalten Besitzstand

o Neuverhandlung der Pflegesätze

o Alternative Überleitung der Pflegesätze

o Verfahren für die Umrechnung und einheitlicher Eigenanteil

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Besitzstand und Übergangsregelungen

für die stationäre Pflege

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Quellen

Das neue Begutachtungsassessment zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

nach dem SGB XI – NBA, Dr. Andrea Kimmel, Team Pflege MDS

URL: http:www.nevap.de/meta.../2015_07_07-forum_i_praesentation_andreakimmel.pdf,

abgerufen am 29.08.2016

Wingenfeld, K., Büscher, A., Gansweid, B: Das neue Begutachtungs-Assessment zur

Feststellung von Pflegebedürftigkeit, Bielefeld, Münster 2008

URL: https://www.gkv-spitzenverband.de/.../GKV-Schriftenreihe_Pflege_Band_2_18962.p..