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Das neue Geldwäschegesetz und das neue Transparenzregister Kai Osenbrück, M.A. 27.02.2018, Leipzig IHK zu Leipzig

Das neue Geldwäschegesetz und das neue Transparenzregister · der laufenden Verhandlungen zur Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849) für eine mit datenschutzrechtlichen

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Das neue Geldwäschegesetz und das neue Transparenzregister

Kai Osenbrück, M.A. 27.02.2018, Leipzig

IHK zu Leipzig

Agenda 1. EU - Rechtsrahmen 2. Umsetzung in Deutschland

3. Das Transparenzregister Auffangregister Wirtschaftlich Berechtigte Einsichtnahme weitere Register

4. Fazit und Ausblick

1. EU - Rechtsrahmen

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Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie

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1. EU-RECHTSRAHMEN

RICHTLINIE (EU) 2015/849 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (14) […] Im Interesse größerer Transparenz zwecks Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer unter vollständiger Einhaltung des Unionsrechts in einem Zentralregister außerhalb der Gesellschaft gespeichert werden. Die Mitgliedstaaten können hierfür eine zentrale Datenbank, in der Informationen über wirtschaftliche Eigentümer gespeichert werden, das Handelsregister oder ein anderes Zentralregister verwenden. […]

Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie

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1. EU-RECHTSRAHMEN

RICHTLINIE (EU) 2015/849 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (14) […] Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Informationen den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen in allen Fällen sowie den Verpflichteten dann, wenn diese Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ergreifen, zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten des Weiteren sicherstellen, dass anderen Personen, die ein legitimes Interesse im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängende Vortaten — wie Bestechung, Steuerstraftaten und Betrug — nachweisen können, im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gewährt wird. Personen, die ein legitimes Interesse nachweisen können, sollten Zugang zu Informationen über Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses erhalten, die Aufschluss über dessen ungefähres Gewicht geben. Der Richtlinie muss bis zum 26. Juni 2017 nachgekommen werden. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015L0849&from=DE

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:JOL_2015_141_R_0003&from=ES

Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie

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1. EU-RECHTSRAHMEN

Vereinigtes Königreich Companies House Basic-Infos offen zugänglich Weitere Infos beschränkt

Deutschland Transparenzregister

Finnland Patent- und Registerbüro

Eintragungen müssen bis zum 30.06.2019 erfolgen

Niederlande Niederländische Handelskammer Online Registrierung Einsicht: „berechtigtes Interesse“

Italien Unternehmensregister

Infos (z.B. für Trusts) beschränkt zugänglich

Beispiele für Umsetzungen der zentralen Register in der EU

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2. Umsetzung in Deutschland

Neues Geldwäschegesetz

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2. UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND

Ablauf in Deutschland

15. Dezember 2016: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Referentenentwuerfe/2016-12-15-geldwaescherichtlinie.html

§ 17 - § 22 GwG-E Referentenentwurf: Transparenzregister

§ 20 Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung (1) Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist jedem zu Informationszwecken gestattet; […]

Transparenzregister

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2. UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND

https://www.merkur.de/politik/einigung-ueber-transparenzregister-zr-7421246.html

Neues Geldwäschegesetz

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2. UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND

Die Bundesregierung hat am 22. Februar 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen. Der Bundestag hat am 18. Mai 2017 das Gesetz beschlossen. § 18 - § 26 GwG Transparenzregister § 23 Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung (1) […] die Einsichtnahme [ist] gestattet 1. den folgenden Behörden […] 2. den Verpflichteten, sofern sie der registerführenden Stelle darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten […] 3. jedem, der […] darlegt, dass er ein berechtigtes Interesse […] hat.

Neues Geldwäschegesetz

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2. UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND

Der Bundesrat hat am 02. Juni 2017 das Gesetz beschlossen. Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 6 der 958. Sitzung des Bundesrates am 2. Juni 2017: […] Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich im Rahmen der laufenden Verhandlungen zur Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849) für eine mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbare Regelung zum öffentlichen Zugang zum Transparenzregister einzusetzen. […] Das Gesetz trat am 26. Juni 2017 in Kraft.

Das neue Geldwäschegesetz (GwG-neu)

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2. UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND KONTEXT DES NEUEN

Geldwäschegesetz ab 26. Juni 2017 Verdreifachung der Regelungen Schwerpunkte:

Erweiterung des Verpflichtetenkreises Stärkung des risikobasierten Ansatzes Transparenzregister (Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten)

Sanktionen verschärft Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Sanktionen nach dem neuen Gesetz

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1. UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND

Bislang Maximalstrafe von 100.000 Euro Bisher 17 Punkte im Bußgeldkatalog, jetzt 64 Punkte im Gesetz

Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 1. mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro oder

2. mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils

Für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften können Strafen verhängt werden von fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung

im Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat

sog. Prangervorschrift (naming and shaming): Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde bekannt gemacht.

3. Das Transparenzregister

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Transparenzregister

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DAS TRANSPARENZREGISTER

Konzept des Transparenzregisters als Auffangregister Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten 1. Vor- und Nachname, 2. Geburtsdatum, 3. Wohnort und 4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses Mitteilung an das Transparenzregister notwendig, wenn sich wB nicht über bestehende Eintragungen (aus Dokumenten, die elektronisch abrufbar sind) in Registern ergeben: 1. dem Handelsregister (§ 8 des Handelsgesetzbuchs), 2. dem Partnerschaftsregister (§ 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), 3. dem Genossenschaftsregister (§ 10 des Genossenschaftsgesetzes), 4. dem Vereinsregister (§ 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder 5. dem Unternehmensregister (§ 8b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs).

Transparenzregister

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

Konzept des Transparenzregisters als Auffangregister

Eintragungen in Registern (z.B.)

Eintragung des wB

Nach Registrierung: Suche nach

Vereinigungen möglich

Eintragung unverzüglich notwendig, wenn nicht aus anderen

Registern ersichtlich

UR PR VR

Vereinigungen nach § 20 und § 21

GwG

HR

Info zu wB

User

Transparenzregister

Zugang muss authentifiziert werden

Wirtschaftlich Berechtigte

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

§ 3 GwG (1) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist 1. die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder 2. die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Nur natürliche Personen können wirtschaftlich Berechtigte sein.

Wirtschaftlich Berechtigte

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

§ 3 GwG (2) Bei juristischen Personen außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, 2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder 3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Sollte keine natürliche Person zu ermitteln sein, gilt der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter.

Wirtschaftlich Berechtigte

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

Beispiel für mehrstufige Beteiligungsstruktur (könnte aus Handelsregister ermittelt werden): Herr Biene und Frau Blume sind wirtschaftliche Berechtigte der Garten GmbH.

Rasen GmbH (40%)

Zaun GmbH (26%)

Garten GmbH

Frau Hecke (20%)

Herr Baum (14%)

Frau Blume (90%)

Frau Beet (10%)

Herr Biene (100%)

Wirtschaftlich Berechtigte

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

Beispiel für mehrstufige Beteiligungsstruktur (könnte aus Handelsregister ermittelt werden): Es ist kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelbar = gesetzliche Vertreter gilt als wB

Fluss GmbH

Herr Main (20%)

Mosel GmbH (20%)

Herr Rhein (20%)

Frau Donau (20%)

Inn GmbH (20%)

Wirtschaftlich Berechtigte

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

Stiftungen § 3 GwG Wirtschaftlich Berechtigter (3) Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten: 1. jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt, 2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, 3. jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist, 4. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und 5. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.

Transparenzregister

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

Konzept des Transparenzregisters

http://www.tagesschau.de/inland/transparenzgesetz-geldwaesche-101.html

Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG (z.B. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften) und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG (z.B. Trusts und nicht rechtsfähige Stiftungen) werden über das Transparenzregister zugänglich sein.

Transparenzregister

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

www.transparenzregister.de Stand 23.08.2017

Transparenzregister

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

www.transparenzregister.de Stand 23.08.2017

Transparenzregister

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

www.transparenzregister.de Stand 23.08.2017

Transparenzregister

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

Konzept des Transparenzregisters als Auffangregister

Eintragungen in Registern (z.B.)

Eintragung des wB

Nach Registrierung: Suche nach

Vereinigungen möglich

Eintragung unverzüglich notwendig, wenn nicht aus anderen

Registern ersichtlich

UR PR VR

Vereinigungen nach § 20 und § 21

GwG

HR

Info zu wB

User

Transparenzregister

Zugang muss authentifiziert werden

Transparenzregister

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

Einsichtnahme in das Transparenzregister Der Zugang zu bestimmten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten ist gestaffelt (z.B.): Behörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

(Zugang uneingeschränkt)

Verpflichtete: Unternehmen, die Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäsche einhalten müssen (Zugang im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten)

bei "berechtigtem Interesse" auch andere Personen und Organisationen wie Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten (Zugang im Einzelfall und eingeschränkt)

Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-Registrierung des Nutzers möglich.

Transparenzregister

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

Einsichtnahme in das Transparenzregister Einsicht seit dem 27. Dezember 2017 möglich

Auslagerung von betriebsinternen Maßnahmen möglich: Geldwäschegesetz-konforme Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten kann von Dritten übernommen werden.

Transparenzregister Auswahl der Art der Registrierung

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

www.transparenzregister.de Stand 04.01.2018

Transparenzregister Nähere Definition der Registrierung z.B. bei Verpflichteten

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

www.transparenzregister.de Stand 04.01.2018

Verpflichtete

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

Laut Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 1. Kreditinstitute 2. Finanzdienstleistungsinstitute 2a. Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 2b. Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 2c. Unternehmen und Personen, die E-Geld vertreiben oder rücktauschen 3. Finanzunternehmen 4. Versicherungsunternehmen 4a. die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH 5. Versicherungsvermittler 6. Kapitalverwaltungsgesellschaften 7. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und Patentanwälte sowie Notare (in bestimmten Fällen) 7a. nicht verkammerte Rechtsbeistände 8. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte 9. Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder 10. Immobilienmakler 11. Spielbanken 12. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet 13. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln

Geldwäschegesetz ab 26. Juni 2017 1. Kreditinstitute 2. Finanzdienstleistungsinstitute 3. Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute 4. Agenten nach § 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 5. selbständige Gewerbetreibende, die a) im Namen eines Zahlungsdienstleisters nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ausführen oder b) E-Geld eines Kreditinstituts nach § 1a Absatz 1 Nummer vertreiben 6. Finanzunternehmen 7. Versicherungsunternehmen 8. Versicherungsvermittler 9. Kapitalverwaltungsgesellschaften 10. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare 11. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind 12. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte 13. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder 14. Immobilienmakler 15. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht handelt um a) Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung, b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben, c) Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen, d) Soziallotterien 16. Güterhändler

Transparenzregister Dateiübermittlung zur Identifikation

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

www.transparenzregister.de Stand 04.01.2018

Transparenzregister mögliche Dokumente zur Identifikation (TrEinV)

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

Als Identitätsnachweis geeignet gelten z.B.

1. bei natürlichen Personen

z.B. eine Kopie eines inländischen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes

2. bei nicht natürlichen Personen

z.B.

z.B. eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder Gründungsdokumenten

und

ein Nachweis darüber dass der jeweilige Kunde zur Einsichtnahme für die Rechtseinheit berechtigt ist z.B. Schreiben aus dem hervorgeht, dass die registrierte Person mit der zur Registrierung verwendeten E-Mailadresse zur Einsichtnahme für die Rechtseinheit berechtigt ist.

Transparenzregister Suche im Register

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

www.transparenzregister.de Stand 04.01.2018

Transparenzregister Trefferliste in Register Dokumente aus weiteren Registern können abgerufen werden.

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

www.transparenzregister.de Stand 04.01.2018

Transparenzregister

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

Beispiele für Eintragungen in anderen Registern, die den wB ergeben Fallbeispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Rechtsgestaltung nach § 20 GwG)

Zugänglich ist die Liste der Gesellschafter im Handelsregister

Transparenzregister Für die Einsicht der Eintragungen im Transparenzregister muss ein Antrag gestellt werden.

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

www.transparenzregister.de Stand 04.01.2018

Transparenzregister Anträge müssen begründet werden Behörden müssen gem. § 6 TrEinV bestätigen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Verpflichtete haben gem. § 7 TrEinV darzulegen, dass sie Verpflichtete sind und dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt. Hierfür ist es notwendig, dass die Verpflichteten darlegen woraus sich im konkreten Einzelfall die Sorgfaltspflicht hinsichtlich der beantragten Rechtseinheit ergibt. Personen mit berechtigtem Interesse müssen dieses gem. § 8 TrEinV nachweisen. Zur Darlegung eines solchen berechtigten Interesses können bei Nichtregierungsorganisationen ihre Satzung, aus der sich ein Einsatz gegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten wie Korruption und gegen Terrorismusfinanzierung ergibt, geeignet sein. Bei Journalisten ist der Nachweis durch einen Journalistenausweis und zum Beispiel eine Darstellung von bereits getätigten oder geplanten Recherchen im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung möglich.

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister Musterauszug aus dem Transparenzregister

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister Gebühren werden laut Transparenzregistergebührenverordnung erhoben.

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

Lösungen des Bundesanzeiger Verlags

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

Eintragungen ins Transparenzregister (erstmals bis 01.10.2017) Transparenzpflichtige Rechtseinheiten (z.B. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften und Verwalter von Trusts) sollten ggf. ihre/n wirtschaftlich Berechtigten kennen (Informationen einholen,

aufbewahren, auf aktuellem Stand halten)

wissen, ob sich diese/r bereits aus den genannten Register ergeben/ergibt

wenn nicht, unverzüglich eine Mitteilung an das Transparenzregister vornehmen

Anteilseigner bzw. Mitglieder sollten den Rechtsgestaltungen die für das Transparenzregister relevanten

Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen

Transparenzregister

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3. DAS TRANSPARENZREGISTER

Einsichtnahme in das Transparenzregister (ab 27.12.2017) Einsichtnahmesuchende sollten

sich online registrieren

sich authentifizieren (z.B. Behörden, Verpflichtete, Personen mit berechtigtem Interesse)

Weitere Details werden in Verordnungen geregelt.

4. Fazit und Ausblick

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Fazit

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4. FAZIT UND AUSBLICK

Transparenzregister im Geldwäschegesetz ab 26. Juni 2017

Zugänglichkeit des Transparenzregisters in Deutschland in Diskussion

Transparenzregister als Auffangregister Meldefiktion Definition der wirtschaftlich Berechtigten Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter Wirtschaftlich Berechtigte bei Stiftungen Details in Verordnungen (z.B. zu Gebühren und zur

Einsichtnahme) geregelt

Ausblick

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4. FAZIT UND AUSBLICK

Die Europäische Kommission hat am 19. Juli 2016 einen Vorschlag zur Änderung der 4. Geldwäsche-Richtlinie vorgelegt. Am 19. Dezember 2017 veröffentlichte der Europäischen Rate eine Analyse zur Einigung über die 5. Geldwäsche-Richtlinie. Weitere Verschärfungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung z.B.: Öffnung der nationalen Register der wirtschaftlich Berechtigten

von Unternehmen für die Öffentlichkeit (Ende 2019) Öffnung der nationalen Register der wirtschaftlich Berechtigten

von Trusts für Personen mit einem berechtigten Interesse Sofern der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte eines

Unternehmens nicht ermittelt werden kann und stattdessen nur der Geschäftsführer bekannt ist, muss dies im Unternehmensregister kenntlich gemacht werden

Vernetzung der nationalen Register (Anfang 2021)

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! !

Service-Hotline: Transparenzregister: 0800 - 1234 – 337 [email protected] BDS – Datenservice: 0800 - 1234 – 334

www.transparenzregister.de