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Jahrgang 1897. "1 Heft 23. 1. December 1897 J Wagner und Ephraim: Österreichisches Patentgesetz. 755 „College Graduation" ist meistens die eines deutschen Abiturienten einer Oberrealschule, im besten Falle vielleicht die eines Stu- denten, der im Laboratorium des Herrn Prof. von Baeyer das Zwischenexamen nach dem analytischen Cursus bestanden hat. Trotz der vielen Hunderte von Colleges und Uni- versities in Amerika gibt es im ganzen Lande nicht 50 Studirende an diesen Instituten, die eine solche Kenntniss der Wissenschaft haben, -wie die deutschen Chemiker, die mit der Darstellung organischer Präparate be- schäftigt sind, bevor sie an die Ausführung der selbständigen Arbeit gehen. Die verschiedenen Interessenten sollten daher mit allen Kräften danach streben, ein einheitlich geregeltes Staatsexamen einzu- führen, das aus einem erweiterten Doctor- und Diplomexamen besteht, die Ausführung einer selbständigen Arbeit einschliesst und mit der Ertheilung eines Titels abschliesst. New-York, den 1. Nov. 1897. Das österreichische Patentgesetz und die chemische Industrie. Max Wagner Von und Dr. Julius Ephraim Mitinhaber Chemiker der Firma M. M. Rotten. Als wir die Besprechung des österreichi- schen Patentgesetzes in seinen Beziehungen zur chemischen Industrie unternahmen, konn- ten wir nicht voraussetzen, dass die be- scheiden geäusserten Ansichten der Praktiker in den maassgebenden Kreisen Beachtung finden würden. Wenn dies trotzdem ge- schehen ist, wie zahlreiche uns zugegangene Äusserungen zeigen, so ist dies für uns ein Beweis, dass die Theilnahme der durch den Beruf mit der Handhabung der Patentgesetze in steter Beziehung stehenden Techniker an der Auslegung der Gesetze als berechtigt anerkannt wird. Um so auffallender muss es daher erscheinen, wenn Herr Dr. Schanze, Regierungsrath a. D., ehemaliges Mitglied des Deutschen Patentamtes, in No. 20 dieser Zeitschrift, ebenso wie Herr Regierun gsrath Dr. Damme, Mitglied des Deutschen Patent- amtes, in der „Chemischen Industrie" es thut, in scharfer Weise unsere Arbeit bespricht. Wir halten den Ton, in dem dies geschehen ist, für wenig angebracht, da wir die Meinung für durchaus berechtigt halten, dass die Pa- tentgesetzgebung nicht nur von Juristen be- sprochen wird, sondern auch von Technikern, welche mit der Handhabung des Patentrechtes vertraut sind. Die Techniker sind um so mehr berufen, als sie die Praxis auf ver- schiedenen Industriegebieten in den ver- schiedenen Ländern durch jahrelange Er- fahrung kennen gelernt haben und daher für die Behandlung des Gesetzes vom technischen Standpunkt mehr geeignet erscheinen als die Juristen, denen naturgemäss die nothwendigen technischen Kenntnisse auf den verschiedenen Gebieten abgehen müssen. Wir werden im Folgenden zeigen, dass eine irrthümliche Auslegung des österreichischen Gesetzes nicht durch uns, sondern durch Herrn Dr. Schanze geschehen ist, indem derselbe den Motiven und den Verhandlungen des österreichischen Patentgesetzes nicht die nothwendige Be- achtung schenkt. Bei der Frage, ob zwischen „Anwendbar- keit" und „Verwerthbarkeit" ein Unterschied besteht, kommt zunächst in Betracht, ob bei der Schaffung des österreichischen Gesetzes ein Unterschied von der deutschen Gesetz- gebung beabsichtigt war. Ein Zweifel, dass absichtlich an Stelle des deutschen Wortes „Verwerthung" in Österreich das Wort „An- wendung" gebraucht wurde, um etwas Ver- schiedenes zum Ausdruck zu bringen, kann nicht bestehen, denn die Motive erklären: „Der Gesetzentwurf hat es auch mit Absicht vermieden, den insbesondere im deutschen Patent- gesetze vorkommenden Ausdruck der gewerblichen Verwerthung (Verwerthbarkeit) der Erfindung auf- zunehmen und es vorgezogen, an dessen Stelle lediglich die gewerbliche Anwendbarkeit derselben zu setzen, um zu vermeiden, dass die Prüfung der Patentirbarkeit einer Erfindung sich neben der gewerblichen Anwendbarkeit irrigerweise auch auf die Bemessung der Nützlichkeit oder des Werthes einer Erfindung erstrecke, welcher zur Zeit der Anmeldung einer Erfindung selten richtig, zumeist aber gar nicht beurtheilt werden könne." Nach diesen Darlegungen der Motive ist wohl vollkommen klar, dass inbewusster Weise seitens der österreichischen Gesetzgeber der Ausdruck „Anwendbarkeit" statt „Verwer- thung" benutzt wurde. In Österreich ging man von der Anschauung aus, dass die deutsche Praxis fehlerhaft ist und dass daher die Prüfung anders geschehen müsse. Es ergibt sich dies auch aus den über das Gesetz im österreichischen Abgeordnetenhause gepfloge- nen Debatten. Beispielsweise erklärte Dr. von Bazant (Österreichische Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz S. 135): „Schon der Herr Berichterstatter hat in seiner Schlussrede zur Generaldebatte sehr richtig her- vorgehoben, dass bei uns die Vorprüfung viel milder geschehen wird (ergänze als in Deutsch- land) und das ist allerdings richtig. Es unter- scheidet sich nämlich § 1 sehr wesentlich von seinem Vorbilde, welches in Deutschland zu Recht besteht. Im Deutschen Gesetze heisst es: „Patente werden ertheilt auf neue Erfindungen, welche eine 95*

Das österreichische Patentgesetz und die chemische Industrie

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Page 1: Das österreichische Patentgesetz und die chemische Industrie

Jahrgang 1897. "1Heft 23. 1. December 1897 J

Wagner und Ephraim: Österreichisches Patentgesetz. 755

„College Graduation" ist meistens die einesdeutschen Abiturienten einer Oberrealschule,im besten Falle vielleicht die eines Stu-denten, der im Laboratorium des Herrn Prof.von Baeyer das Zwischenexamen nach demanalytischen Cursus bestanden hat. Trotzder vielen Hunderte von Colleges und Uni-versities in Amerika gibt es im ganzenLande nicht 50 Studirende an diesen Instituten,die eine solche Kenntniss der Wissenschafthaben, -wie die deutschen Chemiker, die mitder Darstellung organischer Präparate be-schäftigt sind, bevor sie an die Ausführungder selbständigen Arbeit gehen.

Die verschiedenen Interessenten solltendaher mit allen Kräften danach streben, eineinheitlich geregeltes Staatsexamen einzu-führen, das aus einem erweiterten Doctor-und Diplomexamen besteht, die Ausführungeiner selbständigen Arbeit einschliesst undmit der Ertheilung eines Titels abschliesst.

New-York, den 1. Nov. 1897.

Das österreichische Patentgesetzund die chemische Industrie.

Max WagnerVonund Dr. Julius Ephraim

Mitinhaber Chemikerder Firma M. M. Rotten.

Als wir die Besprechung des österreichi-schen Patentgesetzes in seinen Beziehungenzur chemischen Industrie unternahmen, konn-ten wir nicht voraussetzen, dass die be-scheiden geäusserten Ansichten der Praktikerin den maassgebenden Kreisen Beachtungfinden würden. Wenn dies trotzdem ge-schehen ist, wie zahlreiche uns zugegangeneÄusserungen zeigen, so ist dies für uns einBeweis, dass die Theilnahme der durch denBeruf mit der Handhabung der Patentgesetzein steter Beziehung stehenden Techniker ander Auslegung der Gesetze als berechtigtanerkannt wird. Um so auffallender musses daher erscheinen, wenn Herr Dr. Schanze,Regierungsrath a. D., ehemaliges Mitglied desDeutschen Patentamtes, in No. 20 dieserZeitschrift, ebenso wie Herr Regierun gsrathDr. Damme, Mitglied des Deutschen Patent-amtes, in der „Chemischen Industrie" es thut,in scharfer Weise unsere Arbeit bespricht.Wir halten den Ton, in dem dies geschehenist, für wenig angebracht, da wir die Meinungfür durchaus berechtigt halten, dass die Pa-tentgesetzgebung nicht nur von Juristen be-sprochen wird, sondern auch von Technikern,welche mit der Handhabung des Patentrechtesvertraut sind. Die Techniker sind um so

mehr berufen, als sie die Praxis auf ver-schiedenen Industriegebieten in den ver-schiedenen Ländern durch jahrelange Er-fahrung kennen gelernt haben und daher fürdie Behandlung des Gesetzes vom technischenStandpunkt mehr geeignet erscheinen als dieJuristen, denen naturgemäss die nothwendigentechnischen Kenntnisse auf den verschiedenenGebieten abgehen müssen. Wir werden imFolgenden zeigen, dass eine irrthümlicheAuslegung des österreichischen Gesetzes nichtdurch uns, sondern durch Herrn Dr. Schanzegeschehen ist, indem derselbe den Motivenund den Verhandlungen des österreichischenPatentgesetzes nicht die nothwendige Be-achtung schenkt.

Bei der Frage, ob zwischen „Anwendbar-keit" und „Verwerthbarkeit" ein Unterschiedbesteht, kommt zunächst in Betracht, ob beider Schaffung des österreichischen Gesetzesein Unterschied von der deutschen Gesetz-gebung beabsichtigt war. Ein Zweifel, dassabsichtlich an Stelle des deutschen Wortes„Verwerthung" in Österreich das Wort „An-wendung" gebraucht wurde, um etwas Ver-schiedenes zum Ausdruck zu bringen, kannnicht bestehen, denn die Motive erklären:

„Der Gesetzentwurf hat es auch mit Absichtvermieden, den insbesondere im deutschen Patent-gesetze vorkommenden Ausdruck der gewerblichenVerwerthung (Verwerthbarkeit) der Erfindung auf-zunehmen und es vorgezogen, an dessen Stellelediglich die gewerbliche Anwendbarkeit derselbenzu setzen, um zu vermeiden, dass die Prüfungder Patentirbarkeit einer Erfindung sich neben dergewerblichen Anwendbarkeit irrigerweise auch aufdie Bemessung der Nützlichkeit oder des Wertheseiner Erfindung erstrecke, welcher zur Zeit derAnmeldung einer Erfindung selten richtig, zumeistaber gar nicht beurtheilt werden könne."

Nach diesen Darlegungen der Motive istwohl vollkommen klar, dass inbewusster Weiseseitens der österreichischen Gesetzgeber derAusdruck „Anwendbarkeit" statt „Verwer-thung" benutzt wurde. In Österreich ging manvon der Anschauung aus, dass die deutschePraxis fehlerhaft ist und dass daher diePrüfung anders geschehen müsse. Es ergibtsich dies auch aus den über das Gesetz imösterreichischen Abgeordnetenhause gepfloge-nen Debatten. Beispielsweise erklärte Dr.von Bazant (Österreichische Zeitschrift fürgewerblichen Rechtsschutz S. 135):

„Schon der Herr Berichterstatter hat in seinerSchlussrede zur Generaldebatte sehr richtig her-vorgehoben, dass bei uns die Vorprüfung vielmilder geschehen wird (ergänze als in Deutsch-land) und das ist allerdings richtig. Es unter-scheidet sich nämlich § 1 sehr wesentlich vonseinem Vorbilde, welches in Deutschland zu Rechtbesteht. Im Deutschen Gesetze heisst es: „Patentewerden ertheilt auf neue Erfindungen, welche eine

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gewerbliche Verwerthung gestatten." Und wassagt unser Gesetzentwurf hier? Er sagt: „Esstehen unter dem Schütze des Gesetzes neue Er-findungen, welche eine gewerbliche Anwendungzulassen."

„Der Unterschied ist ein bedeutender. Er be-steht hauptsächlich darin, dass auf den Werth,auf die Nützlichkeit der Erfindung, weiter nichtrefiectirt wird. Ich will mich nicht dagegen aus-sprechen ; aber ich möchte constatiren, dass wirdamit auf einem ganz neuen Boden stehen unddass wir die Erfahrungen Deutschlands nicht füruns in Anspruch nehmen können, welche dahingehen, dass das Patentwesen auf dem Boden derVorprüfung so ausgezeichnete Resultate aufweist."

Die Entstehungsgeschichte des jetzt vor-liegenden Gesetzes zeigt die von uns be-hauptete mildere Auffassung des österreichi-schen Gesetzes in noch schlagenderer Weise.In § 55 war nämlich ursprünglich bestimmt,„dass eine Erfindung nur dann wegen ihrerNichtausführbarkeit als nicht patent-fähig bezeichnet werden soll, wenn die Un-möglichkeit der Ausführung vollkommen nach-weisbar ist". In der Discussion wurde danndarauf hingewiesen, dass der Beweis derNichtausführbarkeit also vom Patentamte zuerbringen sein würde und dass ein Beweisfür etwas nicht Existirendes nicht darzuthunist. Aus diesen Gründen wurde dann dieStreichung der Bestimmung angenommen.Es ist aber jedenfalls für das österreichi-sche Gesetz und die demselben zu Grundeliegenden Anschauungen charakteristisch, dassman überhaupt auf den Gedanken kommenkonnte, die Nichtausführbarkeit durch dasPatentamt nachweisen zu wollen, anstattdass umgekehrt, wie es in Deutschland derFall ist, der Anmelder die Ausführbarkeitzu zeigen gehabt hätte. Auch hier trittwiederum die von uns behauptete mildereAuffassung des österreichischen Gesetzes zuTage.

Aus den vorstehenden Anführungen gehtwohl genügend klar hervor, dass die vonHerrn Dr. Schanze ausgesprochene Behaup-tung, dass das österreichische Gesetz nichtsachlich vom deutschen Gesetz abweichenwollte, unrichtig ist. Es erübrigt sich dahereine weitere Discussion über die einzelnenvon Herrn Dr. Schanze vorgebrachten Punkte.Es soll nur darauf hingewiesen werden, dassHerr Dr. Schanze für die von uns behaup-tete mildere Praxis des österreichischen Ge-setzes und die hieraus entstehende Conse-quenz des Fehlens des Begriffes „technischerEffect" selbst den besten Beweis liefert,indem er behauptet, dass bereits das Vor-handensein einer neuen Methode zur Dar-stellung eines Körpers einen technischenEffect ausmachen würde. In deutlicherer

Weise konnte wohl kaum ein Beleg fürdie von uns vorausgesagte Patentirung der so-genannten Umgehungspatente erbrachtwerden.Herr Dr. Schanze ist aber auch darin imIrrthum, wenn er behauptet, dass die Um-gehungserfindungen deshalb vomPatentschutzeausgeschlossen wären, weil sie keinen über-raschenden Fortschritt aufweisen und des-halb in Wahrheit keine Erfindungen sind.Im Gegentheil sind gerade die sogenanntenBildungsweisen der Verbindungen wenigstenshäufig viel überraschender als die Reac-tionen, welche grössere Ausbeuten liefernund also „Darstellungsweisen" sind. Dasseiner Bildungsweise sehr wohl der Cha-rakter einer Erfindung 'innewohnen kann,zeigt das Beispiel der Indigodarstellung ausdem Acetanilid, ein Vorgang, der seiner Zeitzweifellos ausserordentlich überraschend war.Diese interessante Bildungsweise wäre aber,da sich nur Spuren Indigo bildeten, nichtverwendbar gewesen.

Auch die Ausführungen des Herrn Dr.Schanze über den Ausschluss der wissen-schaftlichen Lehr- und Grundsätze vom Pa-tentschutze können nicht als zutreffend an-erkannt werden. Eine nähere Kritik derSchanze'schen Darlegungen würde aber hierzu weit führen. Es sei nur kurz bemerkt,dass ein Rechnungsverfahren sehr wohl nachunserer Ansicht gewerblich „anwendbar" ist,da es in den Gewerben zu benutzen ist.Die den Ausführungen vonHerrn Dr. Schanzezu Grunde liegende Definition der gewerb-lichen Erfindung kann als allgemein aner-kannter Lehrsatz, gegen den ein Zweifelnicht mehr zulässig ist, jedenfalls nicht an-gesehen werden. Herr Dr. Schanze ver-kennt nach unserer Ansicht, dass es sichbei dem von uns gegebenen Beispiel nichtmehr um einen einfachen Lehrsatz ohne Be-ziehung auf die Industrie handelt, sonderndass jene Beziehung gerade hergestellt ist.

Bei der Frage über das Wesen der Be-triebsmässigkeit, wo ja übrigens Herr Dr.Schanze, wenn auch in nicht sehr deut-licher Weise uns wenigstens in einem Punktebeitritt, scheint ein Verkennen der thatsäch-lichen Verhältnisse vorzuliegen. Die Aus-führungen des Herrn Dr. Schanze über dieBetriebsmässigkeit treffen den Kern der Fragenicht. Herr Dr. Schanze vergisst beson-ders, dass es sich bei einem Versuchsbetriebenicht mehr darum handelt, nur Belehrung,ohne Verwendung des erhaltenen Resultatesfür industrielle Zwecke zu gewinnen. Beieinem Herstellen eines patentirten Gegen-standes oder der Benutzung eines patentirtenVerfahrens im fabrikatorischen Maassstabehandelt es sich eben um die Betriebsmässig-

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keit selbst dann, wenn die gewonnenen Gegen-stände nicht in den Verkehr gebracht werdensollen. Es liegt bei einem derartigen Ver-suchsbetriebe ein ähnliches Verhältniss vor,wie wenn eine hygienische Einrichtung inder Fabrik benutzt wird. Aus dem Versuchs-betriebe wird eben ein Nutzen gezogen, auchwenn derselbe sich nicht ziffermässig ableitenlässt. Schon wenn nur auf Grund der ge-wonnenen Erkenntniss davon Abstand ge-nommen wird, das patentirte Verfahren ein-zuführen oder zu erwerben, könnte keinerein persönliche Belehrung angenommenwerden.

Es muss bei der ganzen Frage geprüftwerden, was als Betriebsmässigkeit anzu-sehen ist. Herr Dr. Schanze erörtert dieseFrage nur vom Standpunkt der Unfallgesetz-gebung und betrachtet die von uns ange-gebenen Beispiele zweifellos von einem un-richtigen Standpunkte. Er lässt bei demBeispiele des Doctoranden, welcher längereZeit ein und denselben Körper herstellt, dieFrage der Betriebsmässigkeit offen. Es kommtaber gerade darauf an, ob hier ein Betriebanzunehmen ist oder nicht. Die AngabeHerrn Dr. Schanze's, dass es sich in demin Frage stehenden Falle nicht um dieBenutzung der Erfindung für den eigen-lichen praktischen Zweck handelt, ist nichtals eine Beantwortung des zweifelhaftenPunktes anzusehen. Es handelt sich geradedarum, ob hier eine Patentverletzung nachdem österreichischen Gesetze anzunehmenist, und die von Herrn Dr. Schanze ver-tretene Ansicht ist nur eine Umschreibungohne klare Begründung. Wenn ein Patentein Verfahren zur Herstellung einer Nitro-verbindung betrifft und der Doctorand regel-mässig den Körper darstellt, so benutzt ereben die fragliche Erfindung und es kannsich nur darum handeln, ob die Benutzungbetriebsmässig ist oder nicht. Die von unsgegebenen Beispiele zeigen nach unserer An-sicht, dass auch die persönlichen Bedürfnisseunter Umständen von den Rechten aus demPatente betroffen werden können. Es istdaher kein sehr glücklich gewähltes Beispielvon Herrn Dr. Schanze , wenn er auf dieBenutzung der Taschenuhr hinweist. Wirhaben nicht gesagt, dass alle persönlichenBedürfnisse in das Reich der dem Patent-inhaber vorbehaltenen Rechte fallen, sondernwir haben nur gezeigt, dass die Bestimmungdes österreichischen Gesetzes nicht a l le der-artige Bedürfnisse ausnimmt. Die von unsangeführten Beispiele betreffen belehrendeZwecke. Die Darlegungen des Herrn Dr.Schanze beweisen also nicht das Gegentheilvon unseren Behauptungen, indem er sich

gegen etwas wendet, was wir nicht besprochenhaben.

Aus den vorstehenden Darlegungen wirdwohl für jeden unbefangenen Leser ohneWeiteres hervorgehen, dass die Kritik desHerrn Dr. Schanze, soweit sie sachlichePunkte betrifft, unzutreffend ist. Herr Dr.Schanze scheint von der Ansicht auszu-gehen, dass wir Gegner des österreichischenGesetzes sind. Wie aber in unserer Arbeitausdrücklich erklärt ist, wollten wir nur denEinfluss des Gesetzes auf die Industrie be-handeln, ohne eine Entscheidung zu treffen,ob dieser Einfluss gut oder schädlich ist.Es muss aber noch berücksichtigt werden,dass unsere Arbeit sich nicht, wie nach denAusführungen von Herrn Dr. S c h a n z evielleicht angenommen werden könnte, nurauf die von ihm behandelten Punkte bezieht.Wir haben vielmehr alle diejenigen Para-graphen des österreichischen Gesetzes, welchenach unserer Ansicht besondere Bedeutungfür die Behandlung chemischer Patente habenkönnen, besprochen, wie denn auch die vonHerrn Dr. Schanze besprochenen Fragennur einige Seiten unseres 100 Seiten langenAufsatzes einnehmen. Wir würden es nichtals etwas Ungeheuerliches ansehen, wenn wirbei der Besprechung verschiedener Fragenuns in dem einen oder anderen Punkte geirrthätten. Ebensowenig finden wir Veranlassung,Herrn Dr. Schanze aus den von ihm ge-machten Versehen einen Vorwurf zu machen.Wer aber, wie es Herr Dr. Schanze thut,in einem belehrenden Ton spricht, müsstealle zu berücksichtigenden Verhältnisse genaukennen und dies ist, wie wir gesehen haben,nicht der Fall. Wir betrachten die Dis-cussion als abgeschlossen, so lange HerrDr. Schanze die uns gegenüber gebrauchteAusdrucksweise beibehält.

Elektrochemie.R e d u c t i o n o r g a n i s c h e r Verbin-

dungen auf e lek t ro ly t i sch-chemischemWege will C. Kel lner (D.R.P. No. 94 736)mittels Alkalimetallamalgamen bewirken,durch Verwendung einer Quecksilberkathodein Alkalisalzlösung. Fig. 251 zeigt schema-tisch einen elektrolytischen Zersetzungsappa-rat, bestehend aus Zellen / und II, welchedurch den am Boden mit der Scheidewand ge-bildeten Syphon in Verbindung stehen. In derZelle I bildet b eine widerstandsfähige Anode,während die Kathode aus einer Quecksilber-schicht besteht, welche, durch den Syphon