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Das Problem der sprachlichen Minderheiten im Europaparlament – zwischen Schutz, Revitalisierung und Sparzwang (am Beispiel des Sorbischen, Kaschubischen, Russinischen im Vergleich mit dem Bretonischen, Katalanischen und Okzitanischen/Provenzalischen) MSW_2/1 oder MSW_2/2 (Kommunikationslinguistik der russischen/polnischen Sprache), 2+2 LP; MA Fremdsprachenlinguistik VL 1, 3 LP; MA Kommunikationslinguistik VL 1, 2 LP Vorlesung, 2 SWS Prof. Dr. Peter Kosta Do 11.15-12.45 1.09.115 17.04.

Das Problem der sprachlichen Minderheiten im Europaparlament – zwischen Schutz, Revitalisierung und Sparzwang (am Beispiel des Sorbischen, Kaschubischen,

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Das Problem der sprachlichen Minderheiten im Europaparlament – zwischen Schutz,

Revitalisierung und Sparzwang (am Beispiel des Sorbischen, Kaschubischen, Russinischen im Vergleich

mit dem Bretonischen, Katalanischen und Okzitanischen/Provenzalischen)

MSW_2/1 oder MSW_2/2 (Kommunikationslinguistik der russischen/polnischen Sprache), 2+2 LP; MA Fremdsprachenlinguistik VL 1, 3 LP; MA Kommunikationslinguistik VL 1, 2 LP

Vorlesung, 2 SWS Prof. Dr. Peter Kosta

Do 11.15-12.45 1.09.115 17.04.

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Seit dem 1. Januar 1999 sind die Ausführungsbe-stimmungen der „Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen“ des Europarats in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Mit der Charta werden die in einem Vertragsstaat gesprochenen Regional- und Minderheitensprachen als bedrohter Aspekt des europäischen Kulturerbes geschützt und gefördert. Geschützt wird zum einen das Recht, im privaten Bereich und in der Öffentlichkeit eine Regional- und Minderheitensprache zu benutzen.

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Zum anderen enthält die Charta Verpflichtungen, Gelegenheiten für die Nutzung von Regional- und Minderheitensprachen zu schaffen und durch entsprechende bildungspoliti-sche Maßnahmen auch finanziell und ideell zu unterstützen. Bund und Länder gewährleisten durch die Übernahme von konkreten Verpflichtungen den Schutz der Minderheitensprachen Dänisch, Ober- und Niedersorbisch, Nord- und Saterfriesisch in ihrem jeweiligen Sprachgebiet sowie des Romans der deutschen Sinti und Roma. Als Regionalsprache wird Niederdeutsch geschützt.

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Sind diese Maßnahmen ausreichend?Wie sieht es mit der gegenwärtigen Entwicklung aus? Macht Deutschland mehr oder weniger als Frankreich, Spanien, Polen, die Ukraine bzw. die Slowakei für ihre sprachlichen Minderheiten und Regionalsprachen?

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Gegenstand des Kolloquiums wird die Lektüre entsprechender Protokolle, Beschlüsse und Dokumente des Europaparlaments sein sowie die Analyse und Diskussion konkreter Maßnahmen in den Regionen, dies auch in Form von Einzelfallstudien und Fragebogenerhe-bungen (soziolinguistische Feldforschung).

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Ziel ist es, Exkursionen in die jeweilige Gegend zu unternehmen, um Gespräche mit der betroffenen Bevölkerung und den zuständigen Politikern und Parlamentariern zu führen und dazu einen Studienband zu publizieren.

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Die LV ist als Fortsetzungsveranstaltung über mehrere Semester geplant, nach jeder LV wird eine Exkursion in die betroffenen Gebiete und Regionen Europas gemacht. In diesem SS 2008 steht das Niedersorbische auf dem Plan (siehe auch Gliederung).

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Am Ende der Vorlesungsreihe wird ein Gespräch mit zuständigen Parlamentariern des Europaparlaments in Strassburg geführt und eine Publikation unter Beteiligung Masterstudierender und Studierender höherer Semester veröffentlicht. Es ist auch möglich, eine Bachelorarbeit bzw. eine Masterarbeit zu diesem Thema anzufertigen.

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Eingangsvoraussetzungen: Bereitschaft, sich in Form von Workshops und Feldforschungs-studien aktiv an der Kartierung der europäischen Kleinsprachen zu beteiligen, aktive Kenntnis und Beherrschung einer der im Titel genannten Sprachen

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Leistungsbewertung: Maximal 2+2 LP (BA) bzw. 3 LP (Master) für die Übernahme eines Referats und einer Feldforschungsstudie (Fallstudie oder Workshop)

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Literatur: Primärquellen: Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen - charte européenne des langues régionales ou minoritaires | karta Europa ar yezhoù rannvro pe bihanniver …. http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/148.htm http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?NT=148&CM=1&CL=GER http://www.mpil.de/ww/de/pub/forschung/forschung_im_detail/publikationen/institut/rspr/r01.cfm?fuseaction_rspr=act&act=r01_33 http://www.europarl.europa.eu/facts/4_16_3_de.htm Europejska karta języków regionalnych lub mniejszościowych od teorii do praktyki. Materiały z konferencji Warszawa 16-17 czerwca 2003 r. Komisja mniejszości narodowych i etnicznych sejmu rzeczypospolitej polskieh. Ministerstwo spraw wewnętrznych i administracji rada europy. Warszawa 2004. Sorben/Wenden-Gesetz im Land Brandenburg http://www.uni-potsdam.de/u/kwi/publ/kwi-stud_werner_annika_00.htm#8

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Norberg, Madlena (1996). Sprachwechselprozeß in der Niederlausitz. Soziolinguistische Fallstudie der deutsch-sorbischen Gemeinde Drachhausen/Hochoza. Uppsala. Dies. (2004). Sorberna – en slavisk minoritet i Tyskland. In: Svanberg, Ingvar & Ingmar Söhrman (eds.) (2004): 108-124. Price, Glanville (1998). Encyclopedia of the Languages of Europe. Oxford. Söhrman, Ingmar (1993). Ethnic Pluralism in Spain. Uppsala Multiethnic Papers 29. Uppsala.

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Gliederung der LehrveranstaltungGliederung der Lehrveranstaltung17.04.08 Zur Vorgeschichte und zum Gesetzesentwurf der 17.04.08 Zur Vorgeschichte und zum Gesetzesentwurf der Europäische Charta der Regional- oder Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992Minderheitensprachen Straßburg/Strasbourg, 5.XI.199224.04.08 Die Situation der Sorben in der Niederlausitz – die 24.04.08 Die Situation der Sorben in der Niederlausitz – die aktuelle Diskussion um die Abbagerung, die aktuelle Diskussion um die Abbagerung, die Verabschiedung des Etats für das Haushaltsjahr 2008 und Verabschiedung des Etats für das Haushaltsjahr 2008 und den Vertrag des Bundes und der Länder Brandenburg und den Vertrag des Bundes und der Länder Brandenburg und Sachsen mit der Stiftung für das Sorbische Volk [Winkler]Sachsen mit der Stiftung für das Sorbische Volk [Winkler]01.05.08 Maifeiertag und Christi Himmelfahrt01.05.08 Maifeiertag und Christi Himmelfahrt08.05.08 Zur Situation des Obersorbischen (Referat)08.05.08 Zur Situation des Obersorbischen (Referat)[Hoy, Kisser][Hoy, Kisser]15.05.08 Zur Situation des Kaschubischen (Referat)15.05.08 Zur Situation des Kaschubischen (Referat)[Suchogórska, Czarnecka][Suchogórska, Czarnecka]

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Gliederung/Referatsthemen:Gliederung/Referatsthemen:

22.05.08 Zur Situation des Russinischen (Referat: 22.05.08 Zur Situation des Russinischen (Referat: Fiedler)Fiedler)

29.05.08 Zur Situation des Bretonischen (Referat) 29.05.08 Zur Situation des Bretonischen (Referat) (Tkatchenko, Malenkova)(Tkatchenko, Malenkova)

05.06.08 Zur Situation des Katalanischen 05.06.08 Zur Situation des Katalanischen (Referat) (Mironov)(Referat) (Mironov)

12.06.08 Zur Situation des O12.06.08 Zur Situation des Okzitanischen (Provenzalischen) (Krawiec)

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Workshops:Workshops:19.06.08 Soziolinguistischen Fragebogen 19.06.08 Soziolinguistischen Fragebogen erstellen (AG 1: Mironov, Gnielka, Suchogórska, erstellen (AG 1: Mironov, Gnielka, Suchogórska, Czarnecka) Czarnecka) 19.06.08 Feldforschungstudie vorbereiten (AG 2: 19.06.08 Feldforschungstudie vorbereiten (AG 2: Fiedler, Kisser)Fiedler, Kisser)26.06.08 Abreise in die Niederlausitz26.06.08 Abreise in die Niederlausitz27.06.08 Cottbus, Peitz, Horno (Rogow) 27.06.08 Cottbus, Peitz, Horno (Rogow) 28.06.08 Rückfahrt nach Potsdam28.06.08 Rückfahrt nach Potsdam03.07.08 Auswertung der Ergebnisse03.07.08 Auswertung der Ergebnisse10.07.08 Auswertung der Ergebnisse10.07.08 Auswertung der Ergebnisse17.07.08 Diskussion, Vorbereitung einer Studie17.07.08 Diskussion, Vorbereitung einer Studie

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17.04.08 Zur Vorgeschichte und zum Gesetzesentwurf der 17.04.08 Zur Vorgeschichte und zum Gesetzesentwurf der Europäische Charta der Regional- oder Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992Minderheitensprachen Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992Bericht des Ausschusses für Menschenrechte über die Regierungsvorlage (437 der Beilagen): Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen samt ErklärungenI. Zur Entstehung der ChartaDie Arbeiten an der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen gehen insbesondere auf Initiativen der parlamentarischen Versammlung des Europarates und der ständigen Konferenz der Kommunal- und Regionalbehörden Europas (CLRAE) zurück.

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Ein Ad-hoc-Sachverständigenausschuss für Regional- oder Minderheitensprachen (CAHLR) erstellte nach längeren Vorarbeiten für das Ministerkomitee des Europarates den endgültigen Wortlaut der Charta.Am 25. Juni 1992 nahm das Ministerkomitee die Charta als Konvention an und legte sie am 5. November 1992 in Strassburg zur Zeichnung auf. Österreich hat die Charta am 5. November 1992 unterzeichnet. Bis zum 20. November 2000 haben zwölf Mitgliedstaaten (Frankreich, Island, Italien, Luxemburg, Malta, die früherejugoslawische Republik Mazedonien, Österreich, Rumänien, Spanien, Ukraine, das Vereinigte Königreich, Zypern) die Charta unterzeichnet und elf Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland, Finnland, Kroatien, Liechtenstein, Niederlande, Norwegen, Slowenien, Schweden, Schweiz, Ungarn) die Charta ratifiziert.

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Das Ministerkomitee erteilte die Zustimmung zur Veröffentlichung des Erläuternden Berichts. Dieser enthält Hinweise auf die Bedeutung, den Zweck und die Vorgeschichte der Charta und seine einzelnen Bestimmungen.Der Erläuternde Bericht zeichnet die bis ins Jahr 1957 zurückreichenden Initiativen des Europarates zum Schutz der Regional- oder Minderheitensprachen im Einzelnen nach. Danach gingen diese Initiativen von der Tatsache aus, dass es im Hoheitsgebiet vieler europäischer Länder regional ansässige autochthone Gruppen gibt, die eine andere Sprache als die Mehrheit der Bevölkerung sprechen. Dies sei eine natürliche Folge geschichtlicher Abläufe, bei denen die Bildung von Staaten nicht nach rein sprachbezogenen Grundsätzen stattgefunden hat.

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Die demographische Situation solcher Regional- oder Minderheitensprachen sei sehr unterschiedlich; die Zahl derjenigen, die diese Sprache sprechen, reiche von einigen Tausend bis zu mehreren Millionen Menschen, und ebensolche Unterschiede gäbe es in Bezug auf Recht und Praxis der einzelnen Staaten hinsichtlich dieser Sprachen. Jedoch sei vielen gemeinsam, dass sie mehr oder weniger gefährdet seien.

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Seit vielen Jahren haben daher verschiedene Gremien innerhalb des Europarates ihre Besorgnis über die Lage der Regional- oder Minderheitensprachen zum Ausdruck gebracht. Zwar enthält die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Art. 14 den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und verbietet – im Hinblick auf den Genuss der durch die Konvention gewährleisteten Rechte und Freiheiten – unter anderem die Diskriminierung auf Grund der Sprache oder der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Damit wird aber nur ein Recht für den Einzelnen eingeräumt, keiner Diskriminierung unterworfen zu werden, nicht jedoch ein System, das einen positiven Schutz für Minderheitensprachen vorsieht.

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II. Zielsetzung, Inhalt und Gliederung der ChartaWie in der Präambel erläutert, ist der Hauptzweck der Charta kultureller Natur. Die Charta soll die Regional- oder Minderheitensprachen als einen bedrohten Aspekt des europäischen Kulturlebens schützen und fördern. Aus diesem Grund enthält sie nicht nur ein Diskriminierungsverbot hinsichtlichBenutzung dieser Sprachen, sondern sieht auch Maßnahmen vor, die die positive Unterstützung für diese Sprachen anbieten: Es geht darum, im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen die Benutzung der Regional- oder Minderheitensprachen im Bildungswesen und in den Medien sicherzustellen und ihre Benutzung im Justiz- und Verwaltungsbereich, im Wirtschafts- und Sozialleben sowie bei kulturellen Tätigkeiten zu erlauben bzw. zu fördern.

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Mit der Charta sollen Regional- oder Minderheitensprachen, nicht jedoch sprachliche Minderheiten, geschützt und gefördert werden. Daher wird die Betonung auf die kulturelle Dimension sowie dieBenutzung einer Regional- oder Minderheitensprache in allen Lebensaspekten ihrer Benutzer gelegt. Die Charta sieht für diejenigen, die Regional- oder Minderheitensprachen sprechen, keine Individual- oderKollektivrechte vor. Dennoch werden die Verpflichtungen der Vertragsparteien im Hinblick auf den Status dieser Sprachen und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die in Übereinstimmung mit der Charta stehen müssen, einen offensichtlichen Einfluss auf die Lage der betroffenen Bevölkerungsgruppen und ihre einzelnen Mitglieder haben.

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Die Charta befasst sich nicht mit der Lage neuer, oft nicht europäischer Sprachen, die in jüngster Zeit in den Unterzeichnerstaaten als Ergebnis von Wanderungsbewegungen, in Erscheinung getreten sind. Der CAHLR war der Auffassung, dass diese Probleme gesondert, gegebenenfalls in einer eigenen Übereinkunft, behandelt werden sollten.

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Der Schutzgegenstand der Charta ist die Sprache, genauer die Regional- oder Minderheitensprache. Der Begriff der Sprache, wie er in der Charta verwendet wird, konzentriert sich in erster Linie auf die kulturelle Aufgabe der Sprache. Daher wird sie nicht subjektiv in einer Weise definiert, dass ein Individualrecht geschützt wird, d.h. das Recht, „seine eigene Sprache“ zu sprechen, wobei es jedem Einzelnen überlassen bleibt, diese Sprache zu bestimmen. Auch wird keine politisch-soziale oder ethnische Definition gegeben, in der man die Sprache als Kommunikationsmittel einer bestimmten sozialen oder ethnischen Gruppe beschreiben könnte. Da das Ziel der Charta nicht darin besteht, die Rechte ethnischer/kultureller Minderheitengruppen festzulegen, sondern darin, die Regional- oder Minderheitensprachen als solche zu schützen und zu fördern, kann die Charta davon absehen, den Begriff sprachlicher Minderheiten zu definieren.

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Der CAHLR entschied sich für den Ausdruck „Regional- oder Minderheitensprachen“, den er anderen Ausdrücken wie „weniger verbreitete Sprachen“ vorzog. Das Adjektiv „regional“ bezeichnet Sprachen, die in einem begrenzten Teil des Hoheitsgebiets eines Staates gesprochen werden, in dem sie außerdem von der Mehrheit der Bürger gesprochen werden können. Der Ausdruck „Minderheiten-“ bezieht sich auf Situationen, in denen die Sprache entweder von Personen gesprochen werden, die nicht auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebietes eines Staates konzentriert sind, oder von einer Personengruppe, die zwar auf einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates konzentriert ist, jedoch der Bevölkerung in dieser Region, welche die Mehrheitssprache des Staates spricht, zahlenmäßig unterlegen ist.

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Das Problem der sprachlichen Minderheiten im Europaparlament – zwischen Schutz, Revitalisierung

und Sparzwang

Beide Ausdrücke beziehen sich daher auf tatsächliche Umstände und nicht auf Rechtsbegriffe und gelten auf jeden Fall für die Lage in einem bestimmten Staat (z.B. kann eine Minderheitensprache in einem Staat eine Mehrheitssprache in einem anderen Staat sein). Nähere Ausführungen finden sich in den Erläuterungen zu Art. 1, der – unter anderem – eine Legaldefinition des Begriffs „Regional- oder Minderheitensprachen“ enthält.

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Das Problem der sprachlichen Minderheiten im Europaparlament – zwischen Schutz, Revitalisierung

und Sparzwang

Die Charta gliedert sich zunächst in einen Teil I (Allgemeine Bestimmungen) und einen Teil II (Ziele und Grundsätze in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1), der insbesondere einen gemeinsamen Kern von Grundsätzen festlegt, der auf alle Regional- oder Minderheitensprachen Anwendung findet.

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und Sparzwang

Andererseits enthält Teil III (Maßnahmen zur Förderung des Gebrauchs von Regional- oder Minderheitensprachen im öffentlichen Leben im Einklang mit den nach Art. 2 Abs. 2 eingegangenen Verpflichtungen) der Charta eine Reihe von besonderen Bestimmungen, die den Schutz der Regional- oder Minderheitensprachen in den verschiedenen Bereichen des Lebens der Gemeinschaft betreffen: Die einzelnen Staaten können innerhalb bestimmter Grenzen frei entscheiden, welche dieser Bestimmungen auf jede der innerhalb ihrer Grenzen gesprochenen Sprachen angewendet werden sollen.

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und Sparzwang

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und Sparzwang

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und Sparzwang

http://conventions.coe.int/Treaty/http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/148.htmger/Treaties/Html/148.htm

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und SparzwangEuropäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992)(Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992)PräambelPräambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die diese Charta unterzeichnen,Die Mitgliedstaaten des Europarats, die diese Charta unterzeichnen,

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;

in der Erwägung, dass der Schutz der geschichtlich gewachsenen Regional- oder in der Erwägung, dass der Schutz der geschichtlich gewachsenen Regional- oder Minderheitensprachen Europas, von denen einige allmählich zu verschwinden Minderheitensprachen Europas, von denen einige allmählich zu verschwinden drohen, zur Erhaltung und Entwicklung der Traditionen und des kulturellen Reichtums drohen, zur Erhaltung und Entwicklung der Traditionen und des kulturellen Reichtums Europas beiträgt;Europas beiträgt;

in der Erwägung, dass das Recht, im privaten Bereich und im öffentlichen Leben eine in der Erwägung, dass das Recht, im privaten Bereich und im öffentlichen Leben eine Regional- oder Minderheitensprache zu gebrauchen, ein unveräußerliches Recht in Regional- oder Minderheitensprache zu gebrauchen, ein unveräußerliches Recht in Übereinstimmung mit den im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über Übereinstimmung mit den im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte enthaltenen Grundsätzen darstellt und dem Geist bürgerliche und politische Rechte enthaltenen Grundsätzen darstellt und dem Geist der Konvention des Europarats zum Schutze der Menschenrechte und der Konvention des Europarats zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entspricht;Grundfreiheiten entspricht;

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und Sparzwang

Europäische Charta der Regional- oder MinderheitensprachenEuropäische Charta der Regional- oder MinderheitensprachenStraßburg/Strasbourg, 5.XI.1992 Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992 http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/148.htmhttp://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/148.htm

eingedenk der im Rahmen der KSZE geleisteten Arbeit und insbesondere der eingedenk der im Rahmen der KSZE geleisteten Arbeit und insbesondere der Schlussakte von Helsinki von 1975 und des Dokuments des Kopenhagener Treffens Schlussakte von Helsinki von 1975 und des Dokuments des Kopenhagener Treffens von 1990;von 1990;unter Betonung des Wertes der interkulturellen Beziehungen und der unter Betonung des Wertes der interkulturellen Beziehungen und der Mehrsprachigkeit sowie in der Erwägung, dass der Schutz und die Förderung der Mehrsprachigkeit sowie in der Erwägung, dass der Schutz und die Förderung der Regional- oder Minderheitensprachen sich nicht nachteilig auf die Amtssprachen und Regional- oder Minderheitensprachen sich nicht nachteilig auf die Amtssprachen und die Notwendigkeit, sie zu erlernen, auswirken sollte;die Notwendigkeit, sie zu erlernen, auswirken sollte;in dem Bewusstsein, dass der Schutz und die Stärkung der Regional- oder in dem Bewusstsein, dass der Schutz und die Stärkung der Regional- oder Minderheitensprachen in den verschiedenen Ländern und Regionen Europas einen Minderheitensprachen in den verschiedenen Ländern und Regionen Europas einen wichtigen Beitrag zum Aufbau eines Europas darstellen, das auf den Grundsätzen der wichtigen Beitrag zum Aufbau eines Europas darstellen, das auf den Grundsätzen der Demokratie und der kulturellen Vielfalt im Rahmen der nationalen Souveränität und Demokratie und der kulturellen Vielfalt im Rahmen der nationalen Souveränität und der territorialen Unversehrtheit beruht;der territorialen Unversehrtheit beruht;unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und der geschichtlich unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und der geschichtlich gewachsenen Traditionen in den verschiedenen Regionen der Staaten Europas,gewachsenen Traditionen in den verschiedenen Regionen der Staaten Europas,sind wie folgt übereingekommen:sind wie folgt übereingekommen:

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http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/148.htmhttp://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/148.htm

Europäische Charta der Regional- oder MinderheitensprachenEuropäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992

Teil I – Allgemeine BestimmungenTeil I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – BegriffsbestimmungenArtikel 1 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Charta:Im Sinne dieser Charta:– bezeichnet der Ausdruck "Regional- oder Minderheitensprachen" bezeichnet der Ausdruck "Regional- oder Minderheitensprachen"

Sprachen, Sprachen,

die herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines die herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines Staates von Angehörigen dieses Staates gebraucht werden, die Staates von Angehörigen dieses Staates gebraucht werden, die eine Gruppe bilden, deren Zahl kleiner ist als die der übrigen eine Gruppe bilden, deren Zahl kleiner ist als die der übrigen Bevölkerung des Staates, und Bevölkerung des Staates, und

die sich von der (den) Amtssprache(n) dieses Staates die sich von der (den) Amtssprache(n) dieses Staates unterscheiden; unterscheiden;

er umfasst weder Dialekte der Amtssprache(n) des Staates noch er umfasst weder Dialekte der Amtssprache(n) des Staates noch die Sprachen von Zuwanderern; die Sprachen von Zuwanderern;

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Europäische Charta der Regional- oder MinderheitensprachenEuropäische Charta der Regional- oder MinderheitensprachenStraßburg/Strasbourg, 5.XI.1992Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992

– bezeichnet der Ausdruck "Gebiet, in dem die Regional- oder bezeichnet der Ausdruck "Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird", das geographische Minderheitensprache gebraucht wird", das geographische Gebiet, in dem die betreffende Sprache das Ausdrucksmittel Gebiet, in dem die betreffende Sprache das Ausdrucksmittel einer Zahl von Menschen ist, welche die Übernahme der in einer Zahl von Menschen ist, welche die Übernahme der in dieser Charta vorgesehenen verschiedenen Schutz- und dieser Charta vorgesehenen verschiedenen Schutz- und Förderungsmaßnahmen rechtfertigt; Förderungsmaßnahmen rechtfertigt;

– bezeichnet der Ausdruck "nicht territorial gebundene bezeichnet der Ausdruck "nicht territorial gebundene Sprachen" von Angehörigen des Staates gebrauchte Sprachen, Sprachen" von Angehörigen des Staates gebrauchte Sprachen, die sich von der (den) von der übrigen Bevölkerung des die sich von der (den) von der übrigen Bevölkerung des Staates gebrauchten Sprache(n) unterscheiden, jedoch keinem Staates gebrauchten Sprache(n) unterscheiden, jedoch keinem bestimmten Gebiet innerhalb des betreffenden Staates bestimmten Gebiet innerhalb des betreffenden Staates zugeordnet werden können, obwohl sie herkömmlicherweise zugeordnet werden können, obwohl sie herkömmlicherweise im Hoheitsgebiet dieses Staates gebraucht werden. im Hoheitsgebiet dieses Staates gebraucht werden.

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Europäische Charta der Regional- oder MinderheitensprachenEuropäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992

Artikel 2 – VerpflichtungenArtikel 2 – Verpflichtungen

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Teil II auf alle in ihrem Hoheitsgebiet Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Teil II auf alle in ihrem Hoheitsgebiet gebrauchten Regional- oder Minderheitensprachen anzuwenden, die der gebrauchten Regional- oder Minderheitensprachen anzuwenden, die der Begriffsbestimmung in Artikel 1 entsprechen. Begriffsbestimmung in Artikel 1 entsprechen.

In Bezug auf jede nach Artikel 3 im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme In Bezug auf jede nach Artikel 3 im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bezeichnete Sprache verpflichtet sich jede oder Genehmigung bezeichnete Sprache verpflichtet sich jede Vertragspartei, mindestens fünfunddreißig aus Teil III ausgewählte Absätze Vertragspartei, mindestens fünfunddreißig aus Teil III ausgewählte Absätze oder Buchstaben anzuwenden, darunter mindestens je drei aus den oder Buchstaben anzuwenden, darunter mindestens je drei aus den Artikeln 8 und 12 und je einen aus den Artikeln 9, 10, 11 und 13. Artikeln 8 und 12 und je einen aus den Artikeln 9, 10, 11 und 13.

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und Sparzwang

Europäische Charta der Regional- oder MinderheitensprachenEuropäische Charta der Regional- oder MinderheitensprachenStraßburg/Strasbourg, 5.XI.1992Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992

Hausaufgaben zum nächsten Mal (24.04.08):Hausaufgaben zum nächsten Mal (24.04.08):Lesen Sie die Artikel 4-8 der Europäischen Charta der Lesen Sie die Artikel 4-8 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und diskutieren bzw. Regional- oder Minderheitensprachen und diskutieren bzw. reflektieren Sie die folgenden Begriffe vor dem reflektieren Sie die folgenden Begriffe vor dem Hintergrund einer Ihnen bekannten Regional- oder Hintergrund einer Ihnen bekannten Regional- oder Minderheitensprache:Minderheitensprache:(1) Übereinstimmung mit den Grundsätzen der (1) Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Staaten Staaten (2) die Anerkennung der Regional- oder (2) die Anerkennung der Regional- oder Minderheitensprachen als Ausdruck des kulturellen Minderheitensprachen als Ausdruck des kulturellen Reichtums Reichtums

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Europäische Charta der Regional- oder MinderheitensprachenEuropäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992

(3) die Achtung des geographischen Gebiets jeder Regional- (3) die Achtung des geographischen Gebiets jeder Regional- oder Minderheitensprache, um sicherzustellen, dass oder Minderheitensprache, um sicherzustellen, dass bestehende oder neue Verwaltungsgliederungen die bestehende oder neue Verwaltungsgliederungen die Förderung der betreffenden Regional- oder Förderung der betreffenden Regional- oder Minderheitensprache nicht behindern; Minderheitensprache nicht behindern;

(4) die Erleichterung des Gebrauchs von Regional- oder (4) die Erleichterung des Gebrauchs von Regional- oder Minderheitensprachen in Wort und Schrift im öffentlichen Minderheitensprachen in Wort und Schrift im öffentlichen Leben und im privaten Bereich und/oder die Ermutigung zu Leben und im privaten Bereich und/oder die Ermutigung zu einem solchen Gebrauch; einem solchen Gebrauch;

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Europäische Charta der Regional- oder MinderheitensprachenEuropäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992

(5) die Bereitstellung geeigneter Formen und Mittel für das (5) die Bereitstellung geeigneter Formen und Mittel für das Lehren und Lernen von Regional- oder Minderheitensprachen Lehren und Lernen von Regional- oder Minderheitensprachen auf allen geeigneten Stufen; auf allen geeigneten Stufen;

(6) die Bereitstellung von Einrichtungen, die es Personen, die (6) die Bereitstellung von Einrichtungen, die es Personen, die eine Regional- oder Minderheitensprache nicht sprechen, aber eine Regional- oder Minderheitensprache nicht sprechen, aber in dem Gebiet leben, in dem sie gebraucht wird, ermöglichen, in dem Gebiet leben, in dem sie gebraucht wird, ermöglichen, sie zu erlernen, wenn sie dies wünschen; sie zu erlernen, wenn sie dies wünschen;

(7) die Förderung des Studiums und der Forschung im Bereich (7) die Förderung des Studiums und der Forschung im Bereich der Regional- oder Minderheitensprachen an Universitäten der Regional- oder Minderheitensprachen an Universitäten oder in gleichwertigen Einrichtungen; oder in gleichwertigen Einrichtungen;

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und Sparzwang

Europäische Charta der Regional- oder MinderheitensprachenEuropäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992