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Das Recht der Leistungsstörungen 1

Das Recht der Leistungsstörungen 1. Leistungsstörung u. Pflichtverletzung 2

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1Das Recht der Leistungsstörungen

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2 Leistungsstörung u. Pflichtverletzung

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Leistungsstörung u. Pflichtverletzung

Leistungsstörung (Stoll) als Bezeichnung für alle Fälle, in denen die

Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder (quantitativ oder qualitativ) nicht wie geschuldet erbracht wird.

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Leistungsstörung u. Pflichtverletzung

Pflichtverletzung als Bezeichnung für jede (objektive) Abweichung

des Parteiverhaltens vom geschuldeten Pflichtenprogramm im Rahmen eines vertraglichen o. gesetzlichen Schuldverhältnisses Hauptleistungspflichten

Nichtleistung […] auch: nicht-rechtzeitige Leistung

Schlechtleistung Nebenleistungspflichten Nebenpflichten

[…] Rücksichtnahme gem. § 241 Abs.2

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5 Regelungssystematik

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Regelungssystematik

Beispiel [MP3-Player] V und K schließen einen KV über den

(gebrauchten) MP3-Player des V. Kurz vor der Übergabe verbrennt der MP3-Player, so dass V seine Leistungspflicht (§ 433 Abs.1) nicht mehr erfüllen kann. Welche Fragen muss das BGB beantworten?

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Pflichtverletzungen

Tatbestand Rechtsfolge

AnfänglicheUnmöglichkeit

NachträglicheUnmöglichkeit

?

Leistungspflicht? § 275 Abs.1

Gegenleistungspflicht? § 326 Abs.1

Schadensersatz § 311a Abs.1 § 280 Abs.1

Rücktritt ? ?

?

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Details

Pflichtverletzung

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9 Begriff

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Pflichtverletzung

Begründung lt. BT-Drucks. Im Mittelpunkt des allg. Leistungsstörungsrechts steht

künftig der Begriff der 'Pflichtverletzung'. Der einheitliche Grundtatbestand, auf dem die Rechte des Gläubigers wegen einer Leistungsstörung aufbauen, besteht in der Verletzung einer Pflicht. Dies gilt vor allem für die Schadensersatzansprüche des Gläubigers ... . Das Merkmal der Pflichtverletzung verlangt nur den objektiven Verstoß gegen eine Pflicht; hingegen kommt es nicht darauf an, dass dem Schuldner die Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, auf welchen Gründen die Pflichtverletzung beruht oder welche Folgen sie hat."

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11 Fall Nr.1 [Lustigs Prozess]

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Fall Nr.1 [Lustigs Prozesse]

Lustig gegen R auf Schadensersatz in Höhe von 12.000,- Euro gem. § 280 I Schuldverhältnis

Werkvertrag Pflichtverletzung des Schuldners Mangelhafte Prozessführung.

Denn zur Prozessführung gehört die Prozessvorbereitung und hier in erster Linie die Prüfung der Verjährungsfrist eines geltend zu machenden Anspruchs (BGH NJW 1993, 2045). Rechtzeitige Klageerhebung hätte zur Hemmung der Verjährung geführt (§ 204 Abs.1 Nr.1).

Verantwortlichkeit (=Vertretenmüssen) des Schuldners Fahrlässigkeitsvorwurf

Ergebnis

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13 Kategorien

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Pflichtverletzungen

Leistungsbezogene Pflichtverletzungen Nichtleistung

[…] auch: Leistungsverzögerung Schlechtleistung

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Pflichtverletzungen

Leistungsbezogene Pflichtverletzungen Liegt in der Nichtannahme der Leistung

eine Pflichtverletzung? Beispielsfall: V und K schließen einen

Kaufvertrag über ein Notebook, das V am 09.01.2011 um 12:00 Uhr an K liefern soll. Als V pünktlich bei K klingelt, öffnet K, teilt jedoch mit, dass er das Notebook nicht entgegennehmen werde, und schickt V wieder nach Hause.

Merke Keine Haftung des K gem. § 280 Abs.1!

Keine Pflichtverletzung!

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Pflichtverletzungen

Sonstige Pflichtverletzungen vorvertraglich

Haftung aus c.i.c Klassisches Beispiel

K betritt das Bekleidungsgeschäft M am Kurfürstendamm, um sich neue Manschettenknöpfe zu kaufen. Im Eingangsbereich stürzt er, weil er auf einer Bananenschale ausgleitet. Er verlangt von M Schadensersatz.

vertraglich Haftung aus pVV

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17 Verschulden

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§§ 280 Abs.1 Satz 2, 286 Abs.4

Verschuldensprinzip

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§§ 276 Abs.1 Satz 2, 827 f.

Verschuldensfähigkeit

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20 Fall Nr.2 [Kickboard]

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Fall Nr.2 [Kickboard]

L gegen P auf Schadensersatz gem. § 823 Abs.1 Eigentumsverletzung Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

Fahrlässigkeit (§ 276 Abs.2)? BGH, NJW 2005, 354

Fahrlässigkeit setzt voraus, "dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (§ 276 Abs.2) und dabei die Möglichkeit eines Schadernseintritts erkannt oder sorgfaltswidrig verkannt wurde."

Erforderlich ist ferner, dass "ein die Gefahr vermeidendes Verhalten möglich und zumutbar war … . Dabei ist dem Alter des Schädigers Rechnung zu tragen."

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Fall Nr.2 [Kickboard]

Haftungsprivilegierung gem. § 828 Abs.2? § 828 Abs. 2 Satz 1 ... greift nach Sinn und Zweck nur ein, wenn

sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. [...]. Mit der Einführung [von] § 828 Abs.2 BGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10.Lebensjahres imstande sind, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Allerdings wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen erst mit Vollendung des 10. Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit vielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen kommen (BGH).

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Verschuldensfähigkeit

Im Deliktsrecht §§ 828 ff.

Im Vertragsrecht § 276 Abs.1 Satz 2 i.V.m. §§ 828 f. analog

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24 Verschuldensformen

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25 Vorsatz

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Vorsatz

Vorsatz ist Wissen und Wollen des pflichtwidrigen Erfolgs (BGH, NJW 1965, 962, 963).

Bedingter Vorsatz reicht aus Bedingt vorsätzlich handelt, wer den als

möglich erkannten pflichtwidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt.

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§ 276 Abs.2

Fahrlässigkeit

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Fahrlässigkeit

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt (§ 276 Abs.2) […] und den (vorhersehbaren und

vermeidbaren) pflichtwidrigen Erfolg deswegen zu vertreten hat

Beachte Der Sorgfaltsmaßstab wird – anders als im

Strafrecht – nicht subjektiv (individuell), sondern objektiv (generell) bestimmt!

Vertrauensschutz

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29Fall Nr.3 [Risiken beim Tanken]

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Fall Nr.3 [Risiken beim Tanken] T gegen B auf Schadensersatz gem. § 823 Abs.1

Eigentumsverletzung Verschulden (§ 276 Abs.2)

BGH, NJW 1995, 1150 […] dass der Beklagte die erforderliche Sorgfalt jedenfalls

dadurch außer acht gelassen hat, dass er die Schlauchkupplung am Erdtank abgeschlagen und in einem Zug geöffnet hat, anstatt den Schlauch zunächst am Tankwagen nur vorsichtig um eine Vierteldrehung zu lösen.

Bei Befüllen von Öl- und Benzintanks sind strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Abfüllpersonals zu stellen. Denn dies ist ein besonders gefahrenträchtiger Vorgang. Der Öl- bzw. Benzinanlieferer muss als Fachmann alle zumutbaren Vorsichts-maßnahmen ergreifen, um Schäden durch Auslaufen von Kraftstoffen zu vermeiden.

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Fall Nr.3 [Risiken beim Tanken]

Verschulden (§ 276 Abs.2) BGH, NJW 1995, 1150

"Mangelnde Erfahrung oder mangelnde Kenntnisse sind kein Entlastungsgrund bei dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab des Zivilrechts."

Ergebnis

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32 Fahrlässigkeitsgrade

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Fahrlässigkeitsgrade

Fahrlässigkeitsgrade Einfache Fahrlässigkeit

(= Leichte Fahrlässigkeit) Grobe Fahrlässigkeit

Bedeutung im Rahmen von § 276 Abs.2 ? aufgrund von Sonderregelungen !

§§ 300 Abs.1, 521, 599, 680, 968

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Fahrlässigkeitsgrade

Beispiel V verleiht E das Reitpferd "Pfiffikus", ohne

ihn darauf hinzuweisen, dass Pfiffikus seine Reiter schon mehrfach abgeworfen hat. Kurz darauf wird auch E aufgrund eines solchen Reitunfalls verletzt.

Lösungshinweis § 599 [Haftung des Verleihers]

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35 Leichte Fahrlässigkeit

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36 Grobe Fahrlässigkeit

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Grobe Fahrlässigkeit

BSG, Betr. 1987, 307, 308 Grobe Fahrlässigkeit ist "eine besonders grobe und

auch subjektiv [!] schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigt."

 BGHZ 10, 14, 16 Die Rspr. versteht darunter im allgemeinen ein

Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen.

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§ 277

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

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39 Fall Nr.4 [Fahrräder]

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Fall Nr.4 [Fahrräder]

L gegen K auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 Schuldverhältnis Pflichtverletzung Verschulden

§§ 280 Abs.1 Satz 2, 690 Haftung nur für Sorgfalt in eigenen

Angelegenheiten!

Ergebnis

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Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

Begriff Persönlicher (= Individualisierter)

Sorgfaltsmaßstab Beweislast

Hat der Schuldner sich fahrlässig verhalten, muss er beweisen, dass er in eigenen Angelegenheiten auch nicht sorgfältiger verfährt (OLG Karlsruhe, NJW 2008, 925)

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Haftung für Erfüllungsgehilfen

Haftung für fremdes Verschulden

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Haftung für fremdes Verschulden Haftung aus Vertrag (=

Leistungsstörungsrecht) Haftung für fremdes Verschulden gem. §

278 Erfüllungsgehilfen

Haftung aus Delikt (§§ 823 ff.) Keine Haftung für fremdes Verschulden Haftung des Geschäftsherren für eigenes

Verschulden (§ 831 Abs.1 Satz 2). Verrichtungsgehilfen

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§ 278 Alt.2

Haftung für Erfüllungsgehilfen

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Haftung für Erfüllungsgehilfen Erfüllungsgehilfe (Begriff)

BGHZ 98, 330, 334 Für die Frage, ob sich die Beklagte eines

solchen Beraters als Erfüllungsgehilfen bedient hat, kommt es allein darauf an, ob dieser nach den tatsächlichen Umständen des Falles mit dem Willen der Beklagten bei der Erfüllung der dieser obliegenden Verbindlichkeit als deren Hilfsperson tätig wird.

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Haftung für Erfüllungsgehilfen Handeln des Erfüllungsgehilfen "in Erfüllung" der

Verbindlichkeit BGH, ZIP 1997, 444, 445 Gemäß § 278 Satz 1 hat der Schuldner schuldhaftes Verhalten

von Personen, deren er sich zur Erfüllung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes. Dies bedeutet nach std. Rspr. des BGH, dass der Schuldner für schuldhaftes Fehlverhalten einer Hilfsperson einzustehen hat, soweit es in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. Die Hilfsperson darf also nicht nur bei Gelegenheit der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners gehandelt haben, sondern das Fehlverhalten muss in Ausübung der ihr übertragenen Hilfstätigkeit erfolgt sein.

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47 Fälle

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48 Fall Nr.5 [Künstlerpech I]

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Fall Nr.5 [Künstlerpech I]

R gegen M auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 Schuldverhältnis Pflichtverletzung

Pflichtverletzung des M?

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Fall Nr.5 [Künstlerpech I]

Pflichtverletzung des L, für die M gem. §§ 280 Abs.1, 276, 278 haftet?

L als Erfüllungsgehilfe Handeln des L "in Erfüllung der Verbindlichkeit" des

M Pflichtverletzung des L Verantwortlichkeit des L Ergebnis

Ergebnis Ergebnis

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51 Fall Nr.6 [Künstlerpech II]

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Fall Nr.6 [Künstlerpech II]

P gegen M auf Schadensersatz gem. § 831 Abs.1 Bestellung des L zum Verrichtungsgehilfen Unerlaubte Handlung des

Verrichtungsgehilfen "in Ausführung der Verrichtung"

Keine Exkulpation des Geschäftsherren (§ 831 Abs.1 Satz 2) Tatfrage

Ergebnis

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Fall Nr.6 [Künstlerpech]

Merke Im Rahmen des § 278 haftet der Schuldner

für fremdes Verschulden – nämlich für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen! Im Rahmen des § 831 haftet der Geschäftsherr für eigenes Verschulden (§ 831 Abs.1 Satz 2). Der Verrichtungsgehilfe braucht nur eine rechtswidrige unerlaubte Handlung begangen zu haben.

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54Fall Nr.7 [Lustigs Mobiltelefon]

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Fall Nr.7 [Lustigs Mobiltelefon] Lustig gegen B auf Schadensersatz gem.

§§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 Schuldverhältnis Pflichtverletzung

Pflichtverletzung des B? Leistungspflicht des B Rücksichtnahmepflicht des B

Schutzpflicht mit Blick auf das Eigentum des Lustig!

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Fall Nr.7 [Lustigs Mobiltelefon]

Pflichtverletzung des Buchhalters, für die B gem. §§ 280 Abs.1, 276, 278 haftet?

Buchhalter als Erfüllungsgehilfe M.E. fraglich!

Handeln des Buchhalters "in Erfüllung der Verbindlichkeit" des B? Nach BGH, ZIP 1999, 445 hat der Schuldner für

ein Fehlverhalten der Hilfspersonen einzustehen, "soweit es in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen sind."

Ergebnis Ergebnis

Ergebnis

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Fall Nr.7 [Lustigs Mobiltelefon] Lustig gegen B auf Schadensersatz gem.

§ 831 Buchhalter B als Verrichtungsgehilfe, der in

Ausführung der Verrichtung gehandelt hat? Ergebnis

Ergebnis

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§ 278 Satz 1 Alt.1

Haftung für gesetzliche Vertreter

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Haftung für gesetzliche Vertreter Beispielsfall

E (16) erbt ein Haus, das seine Eltern gem. §§ 1626, 1629 für ihn verwalten. Da sie eine schadhafte Treppe nicht umgehend reparieren lassen, kommt ein Mieter zu Fall. Er verlangt von E Schadensersatz.

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60Haftung auch ohne Verschulden?

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und gefährliche Handlungen

Haftung für gefährl. Einrichtungen

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62 Garantiehaftung

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63 Leistungsstörungen im Synallagma

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64Fall Nr.8 [Kindergeburtstag]

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Fall Nr.8 [Kindergeburtstag]

P gegen McDonalds auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs.1, 3, 283 Schuldverhältnis Pflichtverletzung

Nichtleistung am 07.01. als Pflichtverletzung? Einwand

Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 Abs.1) Ergebnis

Ergebnis Ergebnis