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Das Sozialschutz-Paket – Live Webinare für Kurzentschlossene oder als Tutorial auf youtube Vom 3.4.2020 bis zum 16.4.2020 bot und biete ich dreistündige Webinare zum »Sozialschutz-Paket« an. Für die Seminar am 15. April und 16. April 2020 jeweils von 13.00 Uhr bis 16.15 Uhr gibt es jeweils noch ein paar freie Plätze (Stand 14.4.2020). Die Seminar waren bisher noch nicht ausgeschrieben, sondern gingen nur an Interessierte auf der Warteliste vorhergehender Seminare. Kurzentschlossene können sich noch jetzt für den 15. oder 16.4.2020 anmelden. Um die Informationen einem breiteren Kreis zugänglich zu machen, drucke ich das Skript im aktuellen SOZIALRECHT-JUSTAMENT im Anschluss ab. Sie finden es auf den folgenden Seiten. Gleichzeitig biete ich ein Tutorial zum »Sozialschutz-Paket« auf youtube an. Hier werden die gleichen Folien verwendet. Aufgrund des zum Teil animierten Aufbaus stimmen allerdings die Foliennummern nicht überein. Die Inhalte sind vollkommen identisch. Möglich ist dies kostenfreie Angebot nur, weil viele KollegInnen an den Webinaren zum Sozialschutz-Paket teilgenommen haben. Die Live-Webinare bieten den großen Vorteil, dass Sie auch Fragen stellen können. Daher beantworte ich Fragen, die sich auf das kostenfreie Tutorial beziehen prinzipiell nicht. Die Fortbildung als Tutorial auf Youtube (bitte aber bei Interesse auch das Live-Webinar noch buchen, was den Vorteil hat, dass Ihre Fragen und die Fragen der KollegInnen beantwortet werden) Einleitung (11 Minuten): https://www.youtube.com/watch?v=SBCrLuo7HFQ&t=320s Änderungen im SGB II (50 Minuten): https://www.youtube.com/watch?v=xtdZY2ATEXQ&t=13s Möglichkeiten der Aufstockung (insb. durch Kinderzuschlag) bei Kurzarbeitergeld (60 Minuten): https://www.youtube.com/watch?v=kHbbi2iEYZA&t=1s Weiterbildung im Home-Office – eine Chance in der Krise Tatsächlich stellen Live-Webinare eine gute Form der Fortbildung bei rechtlichen Themen dar. Derzeit sind viele von Ihnen im Homeoffice. Viele Arbeiten in der Sozialen Arbeit können nicht im Home-Office erledigt werden. Live-Webinare bieten die Möglichkeit, Zeiten des Home-Office für die Fortbildung zu nutzen. Aktuell biete ich das folgende Seminar an: Am 20.4. oder 21.4.2020: »Recht prekär! Zum strittigen Sozialleistungsanspruch neu zugewanderter EU—BürgerInnen (mit aktuellem Rechtsstand 2020)« Das ganztägige Live-Webinar findet am 20.4.2020 und nochmals am 21.4.2020 jeweils von 8.45 Uhr bis 16.00 Uhr statt. Auch hier sind noch kurzfristig Anmeldungen möglich. Kosten: 120 Euro (umsatzsteuerfrei)

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Das Sozialschutz-Paket – Live Webinare für Kurzentschlossene oder als Tutorial auf youtube

Vom 3.4.2020 bis zum 16.4.2020 bot und biete ich dreistündige Webinare zum »Sozialschutz-Paket« an.

Für die Seminar am 15. April und 16. April 2020 jeweils von 13.00 Uhr bis 16.15 Uhr gibt es jeweils noch ein paar freie Plätze (Stand

14.4.2020). Die Seminar waren bisher noch nicht ausgeschrieben, sondern gingen nur an Interessierte auf der Warteliste

vorhergehender Seminare.

Kurzentschlossene können sich noch jetzt für den 15. oder 16.4.2020 anmelden.

Um die Informationen einem breiteren Kreis zugänglich zu machen, drucke ich das Skript im aktuellen SOZIALRECHT-JUSTAMENT

im Anschluss ab. Sie finden es auf den folgenden Seiten.

Gleichzeitig biete ich ein Tutorial zum »Sozialschutz-Paket« auf youtube an. Hier werden die gleichen Folien verwendet. Aufgrund

des zum Teil animierten Aufbaus stimmen allerdings die Foliennummern nicht überein. Die Inhalte sind vollkommen identisch.

Möglich ist dies kostenfreie Angebot nur, weil viele KollegInnen an den Webinaren zum Sozialschutz-Paket teilgenommen haben.

Die Live-Webinare bieten den großen Vorteil, dass Sie auch Fragen stellen können. Daher beantworte ich Fragen, die sich auf das

kostenfreie Tutorial beziehen prinzipiell nicht.

Die Fortbildung als Tutorial auf Youtube (bitte aber bei Interesse auch das Live-Webinar noch

buchen, was den Vorteil hat, dass Ihre Fragen und die Fragen der KollegInnen beantwortet werden)

Einleitung (11 Minuten):

https://www.youtube.com/watch?v=SBCrLuo7HFQ&t=320s

Änderungen im SGB II (50 Minuten):

https://www.youtube.com/watch?v=xtdZY2ATEXQ&t=13s

Möglichkeiten der Aufstockung (insb. durch Kinderzuschlag) bei Kurzarbeitergeld (60 Minuten):

https://www.youtube.com/watch?v=kHbbi2iEYZA&t=1s

Weiterbildung im Home-Office – eine Chance in der Krise

Tatsächlich stellen Live-Webinare eine gute Form der Fortbildung bei rechtlichen Themen dar. Derzeit sind viele von Ihnen im

Homeoffice. Viele Arbeiten in der Sozialen Arbeit können nicht im Home-Office erledigt werden. Live-Webinare bieten die

Möglichkeit, Zeiten des Home-Office für die Fortbildung zu nutzen. Aktuell biete ich das folgende Seminar an:

Am 20.4. oder 21.4.2020:

»Recht prekär! Zum strittigen Sozialleistungsanspruch neu zugewanderter EU—BürgerInnen (mit aktuellem Rechtsstand 2020)«

Das ganztägige Live-Webinar findet am 20.4.2020 und nochmals am 21.4.2020 jeweils von 8.45 Uhr bis 16.00 Uhr statt.

Auch hier sind noch kurzfristig Anmeldungen möglich. Kosten: 120 Euro (umsatzsteuerfrei)

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Am 18.5.2020:

»SGB II-Themen-Seminar: Vorläufige Bewilligungsbescheide; Mitwirkungspflichten; der Inkassoservice Recklinghausen«

In diesem Seminar werden drei Themen vertieft, die in der Sozialen Arbeit nach meiner eigenen Beratungserfahrung eine

problematische Rolle spielen. Diese speziellen SGB II-Themen stellen nicht nur Ratsuchende vor große Probleme. Auch das

Jobcenter fällt hier oftmals rechtswidrige Entscheidungen, leider meistens zu Ungunsten der Leistungsberechtigten. Beratung kann

hier helfen und Klarheit schaffen.

Das ganztägige Live-Webinar findet am 18.5.2020 von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. Kosten: 120 Euro (umsatzsteuerfrei)

Am 19.5.2020:

»Soziale Rechte wahren! Verfahren der Rechtsdurchsetzung und was bei Ihnen zu beachten ist – Praxiswissen für

die Soziale Arbeit«

Dieses Standardseminar führe ich seit vielen Jahren immer mal wieder durch. Nun habe ich das verfahrensrechtliche

Grundlagenseminar aktualisiert und als Live-Webinar aufgearbeitet.

Das ganztägige Live-Webinar findet am 19.5.2020 von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. Kosten: 120 Euro (umsatzsteuerfrei)

In Zukunft werde ich auch Halbtagesseminare als Live-Webinare anbieten

Weitere Live-Webinare werde ich in Kürze anbieten. Bei weiteren Änderungen im Sozialrecht werde ich wieder ein

dreistündiges Webinar »Aktuelle Änderungen im Sozialrecht« anbieten.

In Zukunft werde ich neben den ganztätigen Live-Webinaren auch verstärkt Halbtagesseminare als dreistündige

Webinare anbieten, die dann entweder von 9-12 Uhr oder 13-16 Uhr dauern.

Bei Webinaren erhalten Sie die Skripte vorab als pdf-Datei zugeschickt.

Technische Voraussetzungen zur Teilnahme

Für das Webinar muss keine Software installiert werden. Das Live-Webinar läuft über Ihren Browser. Allerdings ist

der mittlerweile veraltete Internet-Browser von Microsoft nicht geeignet, dem Seminar aktiv (Fragen stellen zu

können) zu folgen. Auch bei Microsofts Browser Edge ist eine aktive Teilnahme nur bei der neuesten Version möglich.

Ich empfehle daher die Browser Google Chrome oder Firefox zu verwenden. Eine Installation ist unproblematisch und

in der Regel auch ohne Administratorenrechte möglich.

Neben einem Internetanschluss sind natürlich Lautsprecher oder Kopfhörer notwendig, um mich zu hören. Die aktive

Teilnahme ist über eine Chatbox möglich. Alternativ können Fragen auch mündlich gestellt werden. Dann benötigen

Sie ein Mikrofon.

Empfehlungen zur Teilnahme mit Mikrofon

Einrichtungen, die sich überlegen zukünftig öfters die Form des Webinars zu nutzen, sollten entweder ein gutes

Headset anschaffen oder einen Speaker (Freisprechanlage). Von allzu günstigen Produkten ist abzuraten. Ein gutes

Headset erhalten Sie für ca. 150 Euro, einen guten Speaker (Freisprechanlage, die Mikrofon und Lautsprecher enthält)

gibt es für ca. 120 Euro (z.B. Jabra Speaker C 510). Wer allein im Büro sitzt, so wie ich, fährt meines Erachtens mit dem

Speaker besser (ich habe beides und verwende mittlerweile nur noch den Speaker). Die Teilnahme mit der Chatbox ist

immer möglich, wenn kein Mikrofon vorhanden ist. Bei größeren Webinaren arbeite ich bisher mit der Chatbox.

Formlose Anmeldung per E-Mail

Anmeldungen können formlos per E-Mail erfolgen. Wichtig ist die E-Mail-Adresse zu nennen, an die der Zugangslink

gehen soll, wenn diese Adresse nicht mit der Anmelde-E-Mail-Adresse identisch ist. Weiterhin benötige ich die

Rechnungsadresse. Mit der Anmeldebestätigung erhalten Sie dann eine von mir verfasste verständliche »Gebrauchsanweisung« meinerseits, von der Plattform den Zugangslink andererseits. Dieser Link verfällt nicht. Sie

können damit schon den – allerdings bis zum Seminarbeginn leeren – Webinarraum betreten. Nach Webinarende

erhalten Sie einen Link zur Aufzeichnung des Webinars.

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SOZIALRECHT-JUSTAMENT www.sozialrecht-justament.de [email protected]

1www.sozialrecht-justament.de

Skript zum Tutorial „Das Sozialschutz-Paket“ auf YoutubeEinleitung (11 Minuten):

https://www.youtube.com/watch?v=SBCrLuo7HFQ&t=320s

Änderungen im SGB II (50 Minuten):

https://www.youtube.com/watch?v=xtdZY2ATEXQ&t=13s

Möglichkeiten der Aufstockung (insb. durch Kinderzuschlag) bei Kurzarbeitergeld (60 Minuten) :

https://www.youtube.com/watch?v=kHbbi2iEYZA&t=1s

Beachten Sie: Die Foliennummern im Tutorial auf Youtube entsprechen nicht denen des Skripts! Die Inhalte und die Abfolgen der Folien sind aber identisch.

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Das Sozialschutz-Paket

Sozialrechtliche und weitere Änderungen aufgrund des

Sozialschutz-Paketes (Stand 8.4.2020)

Live Online-Webinar

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SOZIALRECHT-JUSTAMENT www.sozialrecht-justament.de [email protected]

Ziele des Sozialschutz-Paketes

Funktionsfähigkeit der Sozialbehörden sicherstellen

existenzsichernde Sozialleistungen zeitnah erbringen

Vertrauen schaffen und bürokratische Rückabwicklung reduzieren

Wohnung sichern, Mietschulden vermeiden

Arbeitskräfte für Notfälle rekrutieren/motivieren

Familien (insbesondere beim Kurzarbeitergeld) unterstützen

Sicherstellung der sozialen Dienste

3

Um diese Ziele zu erreichen, hat der Gesetzgeber zahlreiche gesetzliche Änderungen verabschiedet.

In der folgenden Darstellung werden nicht nur die Änderungen einzeln vorgestellt, sondern wie sie ineinandergreifen. Erst dadurch werden sie sinnvoll. Gleichzeitig wird auch der hohe Beratungsbedarf deutlich, da weiterhin viele Leistungen antragsabhängig sind und erst ab Monat der Antragsstellung erbracht werden.

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4Änderungen des SGB II und analoge Änderungen des SGB XII, der ergänzenden Leistungen zum Lebensunterhalt des BVG und des Kinderzuschlags (BKGG)

Teil I Änderungen im SGB II

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5Der neue § 67 SGB II und seine vorübergehende Anwendung

(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

Alle Änderungen im SGB II sind in § 67 SGB II geregelt:

Tatsächlich ist auch die Angabe des Zeitraums »bis zum 30. Juni 2020« kein redaktionelles Versehen. Zwar beginnen in der Regel Bewilligungszeiträume des SGB II am Ersten eines Monats, aber es gibt Ausnahmen wie z.B. bei Haftentlassung oder Rückkehr aus dem Ausland. Hier beginnt der Bewilligungszeitraum am Tag der Entlassung oder Rückkehr.

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Anwendungszeitraum der Sonderregelungen 6

Hinweise zu § 67 Abs. 1 SGB II

1. Der Anwendungszeitraum gilt für alle Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen.

2. Auch »automatische« Weiterbewilligungen nach § 67 Absatz 5 SGB II ohne erneute Prüfung der Leistungsvoraussetzungen stellen rechtlich keine Verlängerung des abgelaufenen Bewilligungszeitraums dar. Sie sind rechtlich genauso zu behandeln, wie Neubewilligungen.

Auch auf diese Weiterbewilligungen sind die Sonderregelungen anzuwenden!

3. Die Sonderregelungen können durch Rechtsverordnung von der Bundesregierung bis zum 31.12.2020 verlängert werden (§ 67 Abs. g SGB II). Eine Verkürzung ist nicht vorgesehen.

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7Aussetzung der Vermögensprüfung

(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die

Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

Der Wegfall der Vermögensprüfung nach § 67 Absatz 2 SGB II:

Was unter »erheblich« zu verstehen ist, wird nicht ausgeführt. Meines Erachtens könnte hier eine Orientierung an den Verwaltungsvorschriften des Wohngelds erfolgen (60.000 Euro sind demnach frei plus 30.000 Euro pro weiterem Haushaltsmitglied. Das ist nur ein Vorschlag meinerseits. Die Bundesagentur für Arbeit wird hier noch Weisungen erlassen).

Die Vermögensprüfung fällt für 6 Monate weg. Wenn im Juni SGB II-Leistungen für 12 Monate bewilligt werden, wird das Vermögen erst im Dezember 2020 nachgefragt. Wer Leistungen ab März 2020 erhält, muss im September sein Vermögen offenlegen. Es ist keine prinzipielle Verkürzung des Bewilligungszeitraums auf 6 Monate vorgesehen. Nur wenn Leistungen vorläufig bewilligt werden, erfolgt die Bewilligung für 6 Monate.

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8Aussetzung der Vermögensprüfung: Weisung der BA vom 30.3.2020

BA Zentrale GR 1 Stand: 01.04.2020

Das heißt: die Größe und der Wert einer selbstbewohnten Immobilie spielen derzeit keine Rolle!

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9Aussetzung der Vermögensprüfung: Weisung der BA vom 30.3.2020

BA Zentrale GR 1 Stand: 01.04.2020

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Analog Aussetzung der Vermögensprüfung auch in anderen Gesetzen

Die Aussetzung der Vermögengrenze ist inhaltlich gleich im SGB II, im 3. und 4. Kapitel des SGB XII, der

ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt des BVG und beim Kinderzuschlag geregelt. Auch der

Aussetzungszeitraum ist identisch.

Unterschiede:

Das Vermögen wird im SGB II/SGB XII/BVG für 6 Monate nicht berücksichtigt, wenn der

Bewilligungszeitraum bis zum 30. Juni 2020 beginnt. Wird der Antrag im Juni 2020 gestellt, bleibt

Vermögen bis November 2020 unberücksichtigt.

Beim Kinderzuschlag gilt die Regelung »für Anträge, die in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30.

September 2020 eingehen«.

Warum beim Kinderzuschlag die Frist nach hinten verlängert ist, kann der Gesetzesbegründung nicht

entnommen werden. In der Gesetzesbegründung heißt es lediglich:

»Zudem soll in diesen Fällen die Berücksichtigung von Vermögen ebenso wie im SGB II zeitlich befristet

ausgesetzt werden«

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11Aussetzung der Kostensenkungsverfahren bei unangemessenen Unterkunftskosten

(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1

gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die

angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

Aussetzung der Kostensenkungsaufforderung und Übernahme der vollen Wohnkosten nach § 67 Absatz 3 SGB II – aber nicht für alle:

Die Regelung setzt Kostensenkungsaufforderungen des Jobcenters aus. Die Regelung findet aber nur Anwendung, wenn Bewilligungszeiträume in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 beginnen! Von der Regelung ausgenommen sind zudem alle Bedarfsgemeinschaften, bei denen schon die Wohnkosten nur abgesenkt übernommen werden. Für die Schlechterstellung gibt es keine Begründung. Auf der nächsten Folie ist ein Vorschlag, wie in Einzelfällen vorzugehen ist.

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Was getan werden kann, wenn die begünstigende Sonderregelung nicht anwendbar ist…

Beispiel:

Familie A. erhält ab Februar 2020 SGB II Leistungen. Schon im Februar 2020 wurde ihr mitgeteilt, dass die Wohnkosten zu

hoch seien und daher nur noch bis maximal August 2020 anerkannt werden. Da der Bewilligungszeitraum vor dem 1. März

beginnt, gilt für Familie A. nicht die Sonderregelung. Familie A. kann derzeit aber kaum eine Wohnung finden.

Lösungsvorschlag:

Die Sonderregelung ist nicht anzuwenden, da der Beginn des Bewilligungszeitraums vor dem 1. März 2020 liegt. Dennoch

sollte die Familie die Verlängerung des Zeitraums der vollen Kostenübernahme verlangen. Dies kann sie allerdings mit

Widerspruch erst dann tun, wenn sie einen Bescheid mit abgesenkten Unterkunftskosten erhält. Den Rechtsgrund, auf den

sich die Familie beziehen kann, ist, dass die 6-Monatsfrist in § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II im sogenannten

Kostensenkungsverfahren nur als Regelfrist formuliert ist. Dass derzeit kein Regelfall vorliegt, dürfte nicht zu bestreiten

sein.

Bei schon länger erfolgter Kostensenkung besteht nur die Möglichkeit grundsätzlich die Gültigkeit der

Angemessenheitsgrenzen vorübergehend in Frage zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind

Angemessenheitsgrenzen nur dann gültig, wenn konkret Wohnungen zu diesem Preis tatsächlich angeboten werden. Das

Angebot dürfte derzeit deutlich reduziert sein. In Bayern ist grundsätzlich auch keine Wohnungsbesichtigung erlaubt.

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Was getan werden kann, wenn die begünstigende Sonderregelung nicht anwendbar ist… 13

Laut dem Bayerischen Staatsministeriums des Inneren gilt zudem:

»Ein Umzugsunternehmen darf den Umzug durchführen, denn berufliche Tätigkeiten sind erlaubt. Keinesfalls sollten „Freunde und Familie“ beim Umzug mit anpacken, sofern sie nicht Angehörige des eigenen Hausstandes sind«.

Das Jobcenter darf bei Umzügen nicht auf die Hilfe von Verwandten und Bekannten verweisen.

Auch eine laufende Kostensenkung wird m.E. unwirksam, wenn de facto keine Möglichkeit der Senkung besteht.

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Analoge Regelungen für das SGB XII (und BVG) und ergänzende Regelung bei Mietschulden…

Die Regelungen bezüglich der Übernahme von Wohnkosten gelten entsprechend im SGB XII und in den seltenen Fällen des ergänzenden Lebenuterhalts beim BVG. Weitere wichtige das Wohnen betreffende Regelungen wurden nicht im Sozialschutz-Paket verabschiedet, sondern im »Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht«.

Wichtig ist der neue Art. 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche:

Artikel 240 EBGB (hier kurz in vereinfachter Kurzform)

§ 1 regelt, dass bei Zahlungsverzug oder Nichtzahlung (im Zeitraum bis vorerst Ende Juni 2020 verlängerbar bis Ende September 2020) aufgrund der Corona-Krise wichtige Leistungen der Daseinsvorsorge wie Strom, Wasser, Heizung, aber auch Telefon nicht abgestellt werden dürfen. Dieses Leistungsverweigerungsrecht auf Seiten der Verbraucher haben diese aber nur vorübergehend und wenn die Zahlung ihren Lebensunterhalt gefährdet. Auch nach dem Juni 2020 ist eine Kündigung aufgrund Leistungsverweigerung nicht möglich.

§ 2 regelt, dass keine Kündigung wegen Mietschulden, die aufgrund der Corona-Pandemie im Zeitraum vom 1. April bis vorerst 30. Juni 2020 entstehen, möglich ist. Diese Regelung endet am 30. Juni 2022. Sind die Mietschulden bis dahin nicht getilgt, ist eine Kündigung wieder möglich.

§ 3 regelt vorübergehende Stundungen bei Verbraucherdarlehen.

Artikel 240 tritt am 30. September 2022 außer Kraft. Bis dahin müssen dann auch die Leistungen nach § 1 nachträglich gezahlt werden.

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15Vertrauensschutz bei vorläufiger Leistungserbringung

(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag

abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.

Vertrauensschutz bei vorläufig bewilligten Leistungen nach § 67 Abs.4 :

Der Bewilligungszeitraum ist bei vorläufigen Bescheiden, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, stets 6 Monate lang (bisher »soll«).

Vorläufige Leistungsbewilligungen werden abschließend nur dann beschieden, wenn dies Leistungsberechtigte wünschen. Damit existiert auch bei vorläufiger Leistungsgewährung Vertrauensschutz.

Was passiert, wenn Leistungsberechtigte eine abschließende Entscheidung beantragen und diese zu einer niedrigeren Bewilligung führt, wird nicht thematisiert. Ziel ist es, dass das Jobcenter weniger Arbeit hat. Würde die Beantragung der abschließenden Entscheidung nur zu einer Besserstellung führen, könnte das Ziel verfehlt werden. Die Regelung wirft weitere Fragen auf (siehe nächste Folie)

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16Zur vorläufigen Bescheidung: Weisung der BA vom 30.3.2020

BA Zentrale GR 1 Stand: 01.04.2020

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17Abweichung bei Selbstständigen von der bisherigen Verwaltungspraxis: Weisung der BA vom 30.3.2020

BA Zentrale GR 1 Stand: 01.04.2020

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Offene Fragen und analoge Regelungen im SGB XII und BVG

Offene Fragen betreffen die Mitwirkungspflichten, wenn im SGB II vorläufig bewilligt worden ist. Bei vorläufiger Leistungsbewilligung wird als Einkommen, das Durchschnittseinkommen des Bewilligungszeitraums (nun zwingend 6 Monate) in der abschließenden Entscheidung verwendet. Einkommensänderungen müssen nur zur Korrektur eines vorläufigen Bescheids führen, wenn der Bedarf unterdeckt wird. Ansonsten werden Änderungen erst in der abschließenden Entscheidung berücksichtigt. Wenn diese entfällt, bleiben die Änderungen unberücksichtigt.

Die Bundesagentur umschifft das Problem in den bisherigen Weisungen (aus 2018), indem sie unpräzise anweist, dass »wesentliche« Änderungen mitzuteilen und zur Änderung des vorläufigen Bescheids führen können (das Beispiel der Aufnahme eines Studiums wird genannt). Nun hat die Arbeitsagentur hierzu neue Weisungen (siehe nächste Folie), die zwar verständlich sind, aber sich aus dem Gesetz unmittelbar kaum begründen lassen. (Sinn der großzügigen Reglung kann es sicherlich nicht sein, dass bei Kurzarbeit bewilligte vorläufige Leistungen weiterhin erbracht werden, obwohl die Kurzarbeit während des Bewilligungszeitraums endet).

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Analog gilt die Regelung des Vertrauensschutzes vorübergehend auch, wenn im SGB XII Leistungen des 4. Kapitels vorläufig nach § 44 a SGB XII oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach

dem 3. Kapitel als Vorschuss nach § 42 SGB I erbracht werden oder, wenn ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BVG aufgrund § 42 SGB I als Vorschuss gewährt werden.

Im Bereich des Kinderzuschlags gilt ohnehin weiter die zum Juli 2019 eingeführte Regelung, dass die Leistung grundsätzlich unabhängig von Einkommensänderungen im Bewilligungszeitraum gewährt wird. Zu den vorübergehend bestehenden äußerst wichtigen Spezialregelung zum Kinderzuschlag später.

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19Abweichung bei Selbstständigen von der bisherigen Verwaltungspraxis: Weisung der BA vom 30.3.2020

BA Zentrale GR 1 Stand: 01.04.2020

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20Drucksache 18/8041 Neuntes Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ‒ Rechtsvereinfachung, S.53

Leistungserhebliche Änderungen sind während einer vorläufigen Leistungsgewährung mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X zu berücksichtigen. Leistungserhebliche Tatsachen, die bereits im Zeitpunkt des Erlasses der vorläufigen Entscheidung vorlagen, aber nicht berücksichtigt wurden, sind ebenso mit Wirkung für die Zukunft um-zusetzen. Die Anwendung des in diesen Fällen einschlägigen § 45 SGB X wird insoweit angepasst, als dass eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft zwingend und ohne die Prüfung von Vertrauensschutz nach § 45 Absatz 2 SGB X erfolgt. Diese Modifikation ist sachgerecht, da die vorläufige Entscheidung keinen Vertrauensschutz aufbaut und eine Prüfung von vertrauensschutzbildenden Umständen somit fehlginge. Mit dieser Anpassung wird der Gleichklang von §45 SGB X mit § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X hergestellt, der bereits eine zwingende Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft regelt.

Eine Anwendung der §§ 45, 48 SGB X zu Ungunsten der leistungsberechtigten Person ist mit Wirkung für die Vergangenheit systematisch nicht angezeigt, da die vorläufige Entscheidung sich nicht im Wege der Aufhebung, sondern der abschließenden Entscheidung erledigt.

Eine Aufhebung zugunsten der leistungsberechtigten Person mit Wirkung für die Vergangenheit während es Bewilligungszeitraums zur Sicherstellung der Bedarfsdeckung bleibt weiterhin möglich.

Das heißt z.B.: Endet die Kurzarbeit und fließt der höhere Lohn zu, kann der Zufluss nicht zur Aufhebung der Leistung im

Monat des Zuflusses führen, sondern frühestens zur Aufhebung im Folgemonat. Nur bei Bedarfsunterdeckung kann es zur

Korrektur für die Vergangenheit kommen.

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21Abweichung bei Selbstständigen von der bisherigen Verwaltungspraxis: Weisung der BA vom 30.3.2020

BA Zentrale GR 1 Stand: 01.04.2020

Obenstehende dem Wortlaut nach korrekte, inhaltlich aber vollkommen unbefriedigende Rechtsauffassung ist typisch Bundesagentur für Arbeit. Allerdings setze ich hier dagegen, dass es auch eine Beratungspflicht gibt, sobald Betroffene anfragen, ob Sie mit Ihren tatsächlichen Einkommensverhältnissen eine Nachzahlung erhalten oder einer Erstattungsforderung ausgesetzt sind.

SOZIALRECHT-JUSTAMENT www.sozialrecht-justament.de [email protected]

22Automatischer Weiterbewilligungsantrag

(5) Für Leistungen nach diesem Buch, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor

dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter Antrag

erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort.

Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt.

Soweit bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 41a vorläufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz 3 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 41a aus demselben Grund für sechs Monate vorläufig.

§ 60 des Ersten Buches sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt.

Weiterbewilligungsantrag automatisch nach § 67 Abs. 5 :

Damit werden Weiterbewilligungsanträge für Zeiträume ab dem Monat März 2020 bis ab dem Monat August 2020 automatisiert (Die Formulierung der Frist ist nicht leicht zu verstehen). Der Bewilligungszeitraum beträgt 12 Monate. Leistungserhebliche Änderungen müssen aber nach § 60 SGB II mitgeteilt werden. Sie führen dann auch zur Aufhebung und ggf. Erstattungsforderungen.

Bei vorläufigen Bescheiden wird wieder vorläufig automatisch für 6 Monate bewilligt. Der vorläufige Bescheid wird nicht verlängert. Es gilt daher für diese automatische vorläufige Bewilligung auch § 67 Abs. 4 SGB II (Regelungen zu vorläufigen Bescheiden).

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23Weisung der BA vom 30.3.2020 zum Umgang mit bereits gestellten Weiterbewilligungsanträgen für den Zeitraum ab März 2020

BA Zentrale GR 1 Stand: 01.04.2020

Diese Regelung wird den Jobcentern unnötig Arbeit machen. Die Sinnhaftigkeit erschließt sich nicht. Leistungen in korrekter Höhe könnten bei Vorliegen der Änderungen sofort erfolgen. Nach der Logik müssten die Leistungen zunächst unverändert bewilligt, dann aber nach Anhörung aufgehoben und zurückgefordert werden.

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Analoge Regelungen der Weiterbewilligung im SGB XII und BVG

Die automatische Weiterbewilligung unter der Annahme, dass sich nichts geändert hat, gilt auch für die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung. Auch die Dauer der Leistungsbewilligung ist identisch: Im Normalfall sind es 12 Monate, bei vorläufiger Bewilligung sind es 6 Monate. Auch die ergänzenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG werden ohne Weiterbewilligungsantrag wieder für ein Jahr bewilligt.

Die Mitwirkungspflichten und mögliche Rückforderungen, wenn Änderungen eintreten, gelten auch hier.

Grundsätzlich führen die vorübergehenden Neuregelungen lediglich dazu, dass kein Antrag gestellt werden muss und der gleichmäßige Leistungsbezug sichergestellt wird. Die Anspruchshöhe ändert sich dadurch im Normalfall nicht. Nur bei vorläufiger Leistungsbewilligung kann es zum Bezug höherer Leistungen kommen, da auf eine abschließende Entscheidung verzichtet wird.

24

Damit sind alle Änderungen des SGB II und analog des SGB XII (und BVG) dargestellt worden. § 67 Abs. 6 SGB II regelt lediglich, dass eine Verlängerung per Verordnung der Bundesregierung maximal bis für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 2020 beginnen, möglich ist.

Eine automatische Weiterbewilligung beim Kinderzuschlag erfolgt nur, wenn der höchstmögliche Kinderzuschlag erbracht wird. Beim Wohngeld gibt es keine automatische Verlängerung

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25Weitere Klarstellungen der BA zur (Nicht-)Anrechnung von Liquiditätshilfen bei Selbstständigen

BA Zentrale GR 1 Stand: 01.04.2020

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26Sinnvolle Regelungen für die Erstantragstellung

BA Zentrale GR 1 Stand: 01.04.2020

Damit korrigiert die BA Ihre bisherige »Corona-Weisung«, nach der eingescannte Ausweispapiere verlangt worden sind!

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27Sinnvolle Regelungen für die Erstantragstellung

BA Zentrale GR 1 Stand: 01.04.2020

Dies gilt an für sich schon bisher. Das ist auch die Auffassung der Familienkasse beim Kinderzuschlag.

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28Wichtig: In Kooperation mit dem Jobcenter Versorgung von Obdachlosen unbürokratisch sicherstellen

BA Zentrale GR 1 Stand: 01.04.2020

Hier sollte die Freie Wohlfahrtspflege auf die Jobcenter zugehen, um die Versorgung sicherzustellen.

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29Ortsabwesenheit aufgrund der Pandemie – Aussetzung des Meldeverfahrens

BA Zentrale GR 1 Stand: 01.04.2020

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30Vorleistung der Jobcenter bei Aufforderung KiZ und Wohngeld zu beantragen

BA Zentrale GR 1 Stand: 01.04.2020

Das habe ich schon weiter vorne erwähnt, müsste prinzipiell so sein. Diese Rechtsauffassung wird auch in den Durchführungsanweisungen zum Kinderzuschlag vertreten. Die Jobcenter sahen das bisher anders.Diese Regelung entspricht geltendem Recht und ist auch nach den Sonderregelungen aufgrund der Pandemie beizubehalten.

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31Vorleistung der Jobcenter bei Aufforderung KiZ und Wohngeld zu beantragen

BA Zentrale GR 1 Stand: 01.04.2020

Auch das ist geltendes Recht: Dennoch ist es gut, dass die BA hier nochmals extra darauf hinweist.

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32Änderungen des SGB II und analoge Änderungen des SGB XII, der ergänzenden Leistungen zum Lebensunterhalt des BVG und des Kinderzuschlags (BKGG)

Teil IIKurzarbeitergeld

aufstockenSGB II oder Wohngeld oder Kinderzuschlag/Wohngeld?

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Allgemeines zum Kurzarbeitergeld – kurzer Überblick, da nicht direkt Thema des Sozialschutz-Paketes

Kurz zum Kurzarbeitergeld, das nur marginal Thema des Sozialschutz-Paketes ist (nur die Nichtanrechenbarkeit von Hinzuverdienst in systemrelevanten Branchen ist im Sozialschutz-Paket geregelt).

• Das Kurzarbeitergeld wird von der Arbeitgeberin beantragt.

• Die Höhe beträgt (wie beim Arbeitslosengeld) 60% des normalen Entgeltsanspruchs, bei ArbeitnehmerInnen mit Kindern 67% (Zur Berechnung der Höhe bei teilweisem Arbeitsausfall siehe nächste Folie).

• Wer einen Minijob hat, kann aus diesem keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld ableiten.

• Von Kurzarbeit „Null“ wird gesprochen, wenn die Arbeit komplett ausfällt.

• Bei der Anrechnung von Kurzarbeitergeld auf SGB II-Leistungen und bei der Bemessung des Kinderzuschlags wird der Erwerbstätigenfreibetrag in Abzug gebracht. Dies ermöglicht großzügige Aufstockungen, die insbesondere bei Kurzarbeit „Null“ möglich sind.

• Hinzuverdienste in systemrelevanten Branchen werden nur insoweit angerechnet, als Zuverdienste und Kurzarbeitergeld höher als das normale Erwerbseinkommen sind.

• Urlaub muss i.d.R. nicht zuvor genommen werden. Es müssen auch keine Minusstunden aufgebaut werden (vgl. hierzu die Weisung 202003015 der BA vom 30.3.2020.

33

Im Folgenden stelle ich die Aufstockungsmöglichkeiten durch SGB II, bzw. Wohngeld/Kinderzuschlag und einem Hinzuverdienst dar. Hier besteht einerseits großer Beratungsbedarf, aber auch Handlungsdruck, weil die Leistungen nur nach Antrag gewährt werden. Gerade bei Kinderzuschlag gibt es einige zumindest auf den ersten Blick komplizierte Neuregelungen. Die Aufstockungsmöglichkeiten stehen auch Familien mit mittlerem Einkommen zur Verfügung.

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34Berechnung der Höhe des Kurzarbeitergeldes

Zur Berechnung des Kurzarbeitergeld stehen im Internet verschiedene Rechner zur Verfügung. Die Berechnung ist relative einfach. Benötigt wird nur das jeweilige Nettoentgelt. Dies liefern zuverlässige Brutto-Netto-Rechner.

Derzeit werden viele Betriebe Kurzarbeit „Null“ beantragen.

Im Beispiel rechts (Fall mit Kindern) würde das Kurzarbeitergeld „Null“ 67% von 2,484,82 €, also 1664,83 Euro betragen.

https://new.biallo.de/vergleiche/recht-steuern/kurzarbeitergeld/

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Aufstockung von Kurzarbeitergeld (Beispiele)

Zur Aufstockung von Kurzarbeitergeld sind grundsätzlich geeignet:

SGB II-Leistungen

Kinderzuschlag (im folgenden abgekürzt »KiZ«)

Wohngeld

35

Faustregel: Nur Wohngeld zu beantragen ist in der Regel die schlechteste Alternative

Da im SGB II und in § 6a BKGG beim KiZ der Erwerbstätigenfreibetrag berücksichtigt wird, ist eine Aufstockung nur mit Wohngeld die schlechteste Alternative, wenn Kinder vorhanden sind, für die Kindergeld bezogen wird. Die Prüfung in der Beratung kann sich auf Wohngeld/KiZ oder SGB II-Leistungen konzentrieren. Darauf, dass Jobcenter automatisch zur Beantragung vom Wohngeld/KiZ auffordern, konnte sich schon bisher nicht verlassen werden. Da es in der nächsten Zeit oftmals auch auf den Kalendermonats des Antrags ankommt, ist hier Beratung notwendig.

Auch wenn keine Kinder mit Kindergeldanspruch vorhanden sind, ist die SGB II-Leistung i.d.R. höher als der Wohngeldanspruch. Grund hierfür ist der Erwerbstätigenfreibetrag, den es beim SGB II, nicht aber beim Wohngeld gibt und die volle Anerkennung der Wohnkosten im SGB II.

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Bei Kurzarbeitergeld ist bei Alleinstehenden und Paaren ohne Kinder die SGB II-Leistung höher als der Wohngeldanspruch

Beispiel:

Alleinstehender erhält 1.300 Euro Kurzarbeitergeld. Die Wohnung kostet 550 Euro (Bruttokaltmiete) zzgl. 80 Euro Heizkosten. Er wohnt in Nürnberg.

SGB II Anspruch

Regelbedarf 432 Euro plus tatsächliche Unterkunftskosten 630 Euro ergibt einen Gesamtbedarf von 1062 Euro.

Vom Kurzarbeitergeld wird der Erwerbstätigenfreibetrag von 300 Euro abgezogen und daher nur 1000 Euro angerechnet. Es ergibt sich ein SGB II-Anspruch von immerhin noch 62 Euro.

Keine Chance auf Wohngeld

Die Wohngeldschwelle liegt dagegen in Nürnberg (Mietstufe 5) bei Alleinstehenden bei 1092 Euro. Da es beim Kurzarbeitergeld keinen Freibetrag gibt, heißt das: Sobald das Kurzarbeitergeld mehr als 1092 Euro beträgt, gibt es kein Wohngeld.

Die Wohngeldschwelle, wird unter Anerkennung der maximal anerkannten Wohnkosten nach § 12 WoGG berechnet. Auch bei höheren Mieten steigt das Wohngeld nicht, da dann der Wert nach § 12 WoGG zur Berechnungsgrundlage wird. Wenn die Wohnkosten niedriger sind als die Höchstbeträge nach § 12 WoGG entfällt das Wohngeld schon bei einem Einkommen unterhalb der Wohngeldschwelle.

Die Schwelle, ab der in diesem Beispiel (wichtig, da im SGB II immer die tatsächlichen Wohnkosten berücksichtigt werden) der SGB II-Anspruch entfallen würde, liegt bei 1362 Euro, also gut 300 Euro oberhalb der Wohngeldschwelle

36

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37Relevante Alt- und Neuregelungen beim Kinderzuschlag

1. Die seit Juli 2019 eingeführte Regelung, dass KiZ für 6 Monate unverändert gewährt wird, ohne dass Einkommensänderungen im Leistungszeitraum eine Rolle spielen, bleibt grundsätzlich bestehen (auch wer Lottomillionär wird, erhält den KiZ bis zum Ende des Bewilligungszeitraums). Abgewichen wird nur im Ausnahmefall (siehe 4.) zugunsten der Leistungsbeziehenden.

2. Die seit Januar 2020 eingeführte anspruchsbegründende Regelung, dass nur mit KiZ, aber nicht mehr durchKiZ, die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II überwunden werden muss, bleibt auch weiterhin bestehen. Das heißt: Auch wer schon ohne KiZ (z.B. nur mit Wohngeld) nicht bedürftig ist, kann dennoch KiZ beziehen, wenn dies rechnerisch möglich ist.

3. Für Anträge, die vom 1. April bis 30. September 2020 eingehen, wird zur Berechnung des KiZ nicht das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate herangezogen, sondern das des letzten Monats vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Der Anspruch wird dann für die nächsten 6 Monate unverändert gewährt. In manchen Fällen macht es dann einen großen Unterschied, in welchem Monat Kiz beantragt wird.

4. Hat der Bewilligungszeitraum schon vor dem 1. April begonnen kann abweichend von 1. einmalig ein Überprüfungsantrag im Monat April oder Mai gestellt werden. Hier wird dann auch das Elterneinkommen des Monats vor dem Überprüfungsantrag verwendet. Ergibt sich bei der Überprüfung ein niedrigerer KiZ, wird der Überprüfungsantrag abgelehnt.

altRegelungen

weiter geltend

neuRegelungen

befristet geltend

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38Relevante Alt- und Neuregelungen beim Kinderzuschlag

1. Die seit Juli 2019 eingeführte Regelung, dass KiZ für 6 Monate unverändert gewährt wird, ohne dass Einkommensänderungen im Leistungszeitraum eine Rolle spielen, bleibt grundsätzlich bestehen (auch wer Lottomillionär wird, erhält den KiZ bis zum Ende des Bewilligungszeitraums). Abgewichen wird nur im Ausnahmefall (siehe 4.) zugunsten der Leistungsbeziehenden.

2. Die seit Januar 2020 eingeführte anspruchsbegründende Regelung, dass nur mit KiZ, aber nicht mehr durchKiZ, die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II überwunden werden muss, bleibt auch weiterhin bestehen. Das heißt: Auch wer schon ohne KiZ (z.B. nur mit Wohngeld) nicht bedürftig ist, kann dennoch KiZ beziehen, wenn dies rechnerisch möglich ist.

3. Für Anträge, die vom 1. April bis 30. September 2020 eingehen, wird zur Berechnung des KiZ nicht das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate herangezogen, sondern das des letzten Monats vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Der Anspruch wird dann für die nächsten 6 Monate unverändert gewährt. In manchen Fällen macht es dann einen großen Unterschied, in welchem Monat Kiz beantragt wird.

4. Hat der Bewilligungszeitraum schon vor dem 1. April begonnen kann abweichend von 1. einmalig ein Überprüfungsantrag im Monat April oder Mai gestellt werden. Hier wird dann auch das Elterneinkommen des Monats vor dem Überprüfungsantrag verwendet. Ergibt sich bei der Überprüfung ein niedrigerer KiZ, wird der Überprüfungsantrag abgelehnt.

5. Die automatische Weiterbewilligung ohne weitere Prüfung wird nur vorgenommen, wenn Leistungsberechtigte den höchstmöglichen KiZ erhalten.

altRegelungen

weiter geltend

neuRegelungen

befristet geltend

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39SGB II oder Wohngeld oder Kinderzuschlag/Wohngeld? Beispiele

Was sich jeweils für Einzelpersonen und Familien ergibt, möchte ich an verschiedenen Beispielen zeigen.

Beispiel 1:

Familie A. hat 3 Kinder (2, 6 und 10 Jahre alt) und lebt in Nürnberg

Frau A. ist in Erziehungszeit, das Elterngeld aber schon ausgelaufen*. Die Wohnkosten betragen 1.120 Euro Grundmiete + Nk. Zusätzlich werden 80 Euro monatlich für Heizkosten fällig.

Das bisherige Nettoentgelt von Herrn A. betrug 2.800 Euro (brutto 3.950 Euro) und ist ihm zuletzt im März 2020 zugeflossen. Ab jetzt (April 2020) ist sein Betrieb geschlossen. Herr A. erhält ab April 1.876 Euro Kurzarbeitergeld.

Zuvor hat die Familie weder Wohngeld noch SGB II-Leistungen noch KiZ bezogen. Auf erstere beiden Leistungen bestand kein Anspruch, KiZ wurde wie so oft aus Unwissenheit nicht beantragt. Der Anspruch hätte 128 Euro betragen.

* Für KollegInnen aus Bayern: das Familiengeld wird hier nicht berücksichtigt, da anrechnungsfrei ist, und die Berechnung nicht beeinflusst.

Fragen an die Beratung:

1. Welche Leistungen kann die Familie beantragen?

2. Wann ist eine Antragstellung sinnvoll?

Wir berechnen zunächst den SGB II Bedarf. Diesen benötigen wir auch, bei der Anspruchsprüfung von KiZ.

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40Berechnung des SGB II-Bedarfs der Familie A.

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41Alternative: Kinderzuschlag und Wohngeld

Sollte Familie A. mit SGB II-Leistungen aufstocken?

Sind Wohngeld und Kinderzuschlag die bessere Alternative?

Herr A. überlegt, ob er vorläufig SGB II-Leistungen beantragt, weil das sehr schnell bearbeitet werden würde.

Die Bearbeitung des Wohngeldantrags würde nach Auskunft der Wohngeldstelle sehr lange dauern, ob der KiZ-Antrag schneller bearbeitet wird, ist ungewiss.

Nach der neuen Weisung der Bundesagentur für Arbeit kann es durchaus sinnvoll sein, zuerst SGB II-Leistungen zu beantragen und zu beziehen, während der direkt im gleichen Monat gestellte Antrag auf Wohngeld und Kinderzuschlag noch bearbeitet wird.

41

BA Zentrale GR 1 Stand: 01.04.2020

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42Systematisches Vorgehen bei der Kinderzuschlagsberechnung bei Kurzarbeitergeld

1. Wird das Mindesteinkommen der Eltern in Höhe von 600 Euro brutto (Alleinerziehende) oder 900 Euro brutto bei Elternpaaren erreicht? Das dürfte in der Regel bei den Familien mit Kurzarbeitergeld der Fall sein. Bei Familien, deren Kurzarbeitergeld nur sehr knapp über der Mindesteinkommensgrenze liegt, besteht in der Regel kein Anspruch auf KiZ, weil auch zusammen mit Wohngeld die Hilfebedürftigkeit nicht überwunden wird (Ausnahmen: die Familien wohnen fast mietfrei).

2. Berechnung des Wohngeldes: Zunächst empfiehlt es sich das Wohngeld zu berechnen, da dieses unabhängig von der KiZ-Höhe ist. Nach der Berechnung des KiZ kann dann schnell kontroliert werden, ob Wohngeld + KiZ höher als die SGB II-Leistung sind.

3. Berechnung der Bemessungsgrenze (Elternbedarf mit den Wohnkosten entsprechend der KiZ-Regelung)

4. Berechnung des maximalen Kinderzuschlags des jeweiligen Kindes: 185 Euro abzüglich des Einkommens (z.B. Unterhalt, Waisenrente, Ausbildungsvergütung, aber ohne Kindergeld). Negativbeträge führen nur zum Ausschluss des jeweiligen Kindes, schmälern aber nicht den Anspruch anderer Kinder.

5. Addition der möglichen Kinderzuschläge zu einem maximal möglichen Gesamtkinderzuschlag.

6. Ermittlung des Elterneinkommens oberhalb der Bemessungsgrenze (des Elternbedarfs), hierbei sind beim Kurzarbeitergeld die ersten einhundert Euro anrechnungsfrei, 20% des Einkommens, das oberhalb von einhundert Euro, aber unterhalb von 1000 Euro liegt und 10% des Einkommens oberhalb von 1000 Euro. Ab 1500 Euro erhöht sich der Freibetrag nicht mehr.

7. 45% des Einkommens oberhalb der Bemessungsgrenze werden vom maximal möglichen Gesamt-KiZ abgezogen: Die Höhe des KiZist ermittelt.

8. Kontrolle: Wird mit KiZ und Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II überwunden.

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43Beispiel 1: Wären Wohngeld und Kinderzuschlag besser?

Im Folgenden zeige ich kurz wie sich das Wohngeld mit Hilfe eines zuverlässigen Rechners berechnen lässt.

Danach zeige ich Schritt für Schritt die Berechnung des Kinderzuschlags.

Hierzu habe ich zwei kurze Youtube-Filme zu den Ansprüchen von Familie A.

Zum Wohngeld:Zum Kinderzuschlag: https://www.youtube.com/watch?v=O4Jj-o2YZMI&t=69s

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44Alternative Kinderzuschlag/Wohngeld statt SGB II – was zu beachten ist

Ein einmal bewilligter Kinderzuschlag wird unabhängig etwaiger Einkommensänderungen für 6 Monate in gleicher Höhe erbracht.

Eine Überprüfung und Änderung zugunsten der Leistungsberechtigten ist nur für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. April begonnen haben, möglich. Wobei Überprüfungsanträge nur im Monat April und Mai gestellt werden können. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass der Anspruch geringer ist, wird die Überprüfung abgelehnt. Die Überprüfung kann also nicht zu einer Schlechterstellung führen.

Was beim Antrag im April beachtet werden sollte:

Wenn Herr A. den Antrag auf Kinderzuschlag im April stellt, wird der Kinderzuschlag nach dem Gehalt im März berechnet (»für Anträge, die vom 1. April bis 30. September 2020 eingehen«) Er wird vermutlich niedrig ausfallen. Das Wohngeld wird allerdings im April schon aufgrund des Kurzarbeitergeldes berechnet.

Wenn Herr A. den KiZ nach der Ausnahmeregelung im Mai überprüfen lassen will, hat er Pech gehabt. Die Überprüfungsmöglichkeit ist nur für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. April begonnen haben, möglich. !

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Wohngeld der Familie A.

Wie hoch ist das Wohngeld, wenn die Familie Kurzarbeitergeld in Höhe von 1.876 Euro erhält?

In diesem Fall liefern alle von mir benutzten Rechner – was nicht immer der Fall war – den gleichen Wert: 415 EuroDer Smart-Wohngeldrechner (mit Werbung) https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php

Der Wohngeldrechner MV (vom Land Mecklenburg-Vorpommern) https://wohngeld-mv.de/Rechner/

Der Wohngeldrechner NRW (vom Land NRW) https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBSTRT

(Und auch mein selbstgebauter Excel-Rechner liefert den Wert)

Die Rechner von Smart und MV (Mecklenburg-Vorpommern) haben den Vorteil, dass sie für alle Bundesländer die Mietstufen aller Städte und Landkreise eingespeichert haben. Hier ist nur die jeweilige Stadt oder der Landkreis (bei Städten unter 10.000 EinwohnerInnen) auszuwählen. Beim Rechner NRW sind dies nicht alle Bundesländer.

Der Rechner vom Mecklenburg-Vorpommern bietet die umfangreichsten Informationen darüber, welches Einkommen wie eingegeben wird (z.B. BAföG nur die Hälfte der als Zuschuss gewährten Leistung). Hier wird sogar abgefragt, ob ein Haushaltsmitglied in den letzten 12 Monaten verstorben ist, da dieses bei der Wohngeldberechnung noch für ein Jahr berücksichtigt wird. Beim Rechner aus NRW findet sich diese Infos, wenn auf „?“ geklickt wird. Der Wohngeldrechner von Smart liefert nicht so umfangreiche Informationen. Auch hier sollte auf „?“ geklickt werden, um Falscheingaben zu vermeiden. Wenn Kurzarbeitergeld das einzige Einkommen ist, kann auch der Smart-Rechner verwendet werden. Sein Vorteil ist, dass am schnellsten das Ergebnis angezeigt wird. Da manchmal einzelne Rechner ausfallen, nenne ich hier alle:

45

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Wohngeld der Familie A. im April niedriger als SGB II-Anspruch

Der Wohngeldanspruch im April beträgt 415 Euro.

Der SGB II-Anspruch im April beträgt 680 Euro.

Würde im April ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen?

Grundlage der KiZ-Berechnungsgrundlage wäre das Einkommen des Monats März 2020! Da hat Herr A. noch sein letztes Gehalt in Höhe von 2.800 Euro netto erhalten.

Danach würde der Kinderzuschlag berechnet und für 6 Monate festgeschrieben werden. Eine Überprüfung für eine Erhöhung wäre nicht möglich, weil diese nur für Bewilligungszeiträume vorgesehen ist, die vor dem April begonnen haben!

Im Folgenden wird die Höhe des KiZ für die Familie A. im Monat April 2020 berechnet.

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47KiZ-Berechnung Familie A. für Monat April 2020

SGB-Anspruch ist mit 680 Euro höher als KiZ + Wohngeld

Bei Bezug von Kurzarbeitergeld 4/2020

Bezug Lohn im Vormonat 3/2020!!KiZ Bererchnung nach Lohn im MärzWohngeld nach KUG im April

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Ergebnis der Beratung der Familie A – Beratung kann helfen

Im Monat April 2020 hätte die Familie einen SGB II-Anspruch in Höhe von 680 Euro.

Dieser Anspruch liegt 265 Euro oberhalb des Wohngeldanspruchs.

Ein KiZ-Antrag wäre nicht sinnvoll, weil das KiZ nur 128 Euro betragen würde.

Selbst KiZ und Wohngeld würden 137 Euro unterhalb der SGB II-Leistung liegen.

Aber: Beachten Sie die widersprüchliche Logik von SGB II und Kinderzuschlag!!! Das Jobcenter würde nicht zur Beantragung des Kinderzuschlags auffordern, weil der Bedarf im aktuellen Monat April bei Kurzarbeitergeld nicht gedeckt ist.

Nach der Logik des Kinderzuschlags wird allerdings auch bei der Kontrolle der Bedarfsdeckung mit dem Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate gerechnet oder derzeit mit dem Einkommen des Vormonats. Nach dieser Logik wäre der Bedarf gedeckt. KiZ würde für 6 Monate in Höhe von 128 Euro gewährt werden

Tatsächlich wäre es ein großer Fehler, wenn die Familie im April KiZ und Wohngeld beantragen würde. Der KiZ würde nicht abgelehnt werden, weil als Einkommen auch bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate herangezogen wird. Auf dem Papier der KiZ-Berechnung würde keine Hilfebedürftigkeit bestehen. Das KiZ würde für 6 Monate in Höhe von 128 Euro gewährt werden. Eine Überprüfung wäre nicht möglich, nur aufstockend SGB II-Leistungen (Das Wohngeld entfällt dann, der Verlust wird aber durch die SGB II-Leistung kompensiert). Die Familie sollte im April auf keinen Fall KiZbeantragen!

Was ist der Familie im Mai zu raten? Im Mai wird der KiZ nach dem im April erhaltenen Kurzarbeitergeld berechnet.

Es ergibt sich folgender Anspruch.

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49Kinderzuschlag Familie A., wenn KUG der Berechnung zugrunde liegt, ab Monat Mai 2020

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50KiZ-Berechnung Familie A. für Monat Mai – Beratung kann helfen

Durch die Antragstellung von KiZ im Monat Mai ergibt sich ab Mai 2020 ein Bezug von KiZ+Wohngeldin Höhe von 959 Euro. Da sind 278 Euro mehr als der SGB II-Bezug.

Bei KiZ-Antragstellung im April müsste für 6 Monate aufstockend SGB II-Leistungen zum KiZ bezogen werden. Monatlich hätte die Familie dann genau diese 278 Euro pro Monat weniger. Tasächlich hätte die Familie bei Antragstellung im Mai ein Einkommen (KUG, Wohngeld,KiZ) von 2835 Euro

Das möchte ich hier betonen:

Von Beratungsstellen und Sozialbehörden kann kaum erwartet werden, dass sie in dieser komplexen Situation immer korrekt beraten. Selbst bei der Konzeption der Fortbildung musste ich mich hier öfters korrigieren. Dabei ist der Zeitaufwand, den ich hier investiere, natürlich um ein Vielfaches höher als in einer normalen Beratungssituation.

Vereinfachter Beratungstipp

Dennoch hier der kurz Hinweis: Bei Anträgen von KiZ im Monat April 2020 sollte zuvor kritisch geprüft werden, ob eine Antragstellung im Mai 2020 nicht günstiger ist. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn im April 2020 das Einkommen stark gesunken ist. Bei laufendem Kinderzuschlag stellt sich die Frage ebenso: Wann ist es klug, einen Überprüfungsantrag zu stellen. Auch hier gilt, dass es der Monat ist, der auf dem Monat mit Einkommensverlusten folgt.

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Ein weiteres Beispiel: Variante A

In Folgendem wird das Beispiel abgewandelt:

Variante A:

Herr A. verdient nur 2.000 Euro netto und erhält daher nur 1.370 Euro Kurzarbeitergeld. Er hat schon als er gearbeitet hat Kinderzuschlag und Wohngeld für seine Familie erhalten.

Die Wohnkosten sind mit 950 Euro etwas günstiger. Davon sind 80 Euro für die Heizung.

Bisher erhält die Familie 419 Euro KiZ + 386 Euro Kindergeld.

Ab April 2020 erhält er 1.340 Euro Kurzarbeitergeld.

Was kann der Familie geraten werden?

51

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52Kinderzuschlag und Wohngeld bei Variante A mit 2000 Euro Lohn vor der Kurzarbeit

386,00

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53Variante A: SGB II-Anspruch bei 1340 Euro Kurzarbeitergeld

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54Handlungsempfehlung für die Variante A

Mit Beginn der Kurzarbeit im April wäre in dieser Variante die SGB II-Leistung mit 950 Euro höher als die

bisherige Kombination von Wohngeld/Kinderzuschlag in Höhe von 804,65 Euro.

Was soll die Familie jetzt tun?

Tatsächlich sollte die Familie im April einen Erhöhungsantrag beim Wohngeldamt stellen: das Wohngeld steigt

von 386 Euro auf 556 Euro, also um 170 Euro. Damit liegt die Familie dann im April knapp oberhalb des SGB II-

Anspruchs.

Im Monat Mai sollte die Familie von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen einmaligen Überprüfungsantrag

beim KiZ zu stellen. Im April führt er zu nichts, im Juni ist es zu spät. Hier ist Beratung wichtig.

§ 6a Abs. 7 Satz 1 BKGG: In Fällen, in denen der Bewilligungszeitraum vor dem 1. April 2020 begonnen hat, kann

im April oder Mai 2020 einmalig während des laufenden Bewilligungszeitraums ein Antrag auf Überprüfung

gestellt werden.

Nach Überprüfung des KiZ wird er ab Mai in Höhe von 555 Euro verdient. Bei fehlendem Überprüfungsantrag hat

die Familie monatlich 136,35 Euro weniger. Der Antrag muss zwingend im Mai gestellt werden!

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55Variante A: Kinderzuschlag bei 1.340 Euro Kurzarbeitergeld nach Überprüfungsantrag im Mai 2020

6.

Ermittlung des Elterneinkommens oberhalb der

Bemessungsgrenze

Kurzarbeitergeld 1.340,00 €

Freibetrag -314,00 €

anrechenbares Kurzarbeitergeld 1.026,00 €

Bemessungsgrenze: 1.367,00 €

oberhalb der Bemessungsgrenze 0,00 €

7.

Anrechnung von 45% des Eink. oberhalb

45% des Einkommens o. Bemessungsgrenze 0,00 € 0,00

Maximal möglicher KiZ 555,00 €

Höhe des KiZ nach Abzug des anrechenbaren

Elterneinkommens oberhalb der

Bemessungsgrenze 555,00 € 555,00

8.

Kontrolle: Ist Wohngeld + Kinderzuschlag höher

als SGB II-Leistung?

Wohngeld 556,00 €

KiZ 544,20 €

Wohngeld und KiZ sind höher als SGB II (Euro) 1.100,20 € 1.100,20 €

Kinderzuschlag Familie A.

Lohn (netto) Herr A. 2.000,00 € Wohnkosten 950,00 €

Kurzarbeitergeld 1.340,00 € Heizung 80,00 €

SGB II-Anspruch (Kontrollbetrag) 950,00 € mögl. Wohngeld 556,00 €

1.

Wird Mindesteinkommen erreicht? ja

2.

Höhe des Wohngeldanspruchs 556,00 €

3.

Berechnung der Bemessungsgrenze

Regelbedarf Herr A. 389,00 €

Regelbedarf Frau A. 389,00 €

Wohnkosten 62% von 950 Euro 589,00 €

Bemessungsgrenze: 1.367,00 € 1.367,00

4.

4. Berechnung des maximalen KiZ

Tochter 2 Jahre (kein Einkommen) 185,00 €

Tochter 6 Jahre (kein Einkommen) 185,00 €

Sohn 10 Jahre (kein Einkommen) 185,00 €

5.

Höchstmöglicher Gesamtkinderzuschlag 555,00 € 555,00

Im März 2020

Im April 2020

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Zwei weitere Beispiele

In Folgendem wird das Beispiel abgewandelt:

Variante B:

Herr A. verdiente 3.750 Euro netto und erhält ab April 2.512,50 Euro Kurzarbeitergeld.

Was kann der Familie geraten werden?

56

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57Variante B: SGB II-Anspruch bei 2512 Euro Kurzarbeitergeld

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58Variante B: Kinderzuschlag bei 2.512,50 Euro KUG

Kinderzuschlag Familie A.

Lohn (netto) Herr A. 3.750,00 €

Kurzarbeitergeld 2.512,50 €

SGB II-Anspruch (Kontrollbetrag) 43,50 €

1.

Wird Mindesteinkommen erreicht? ja

2.

Höhe des Wohngeldanspruchs 63,00 €

3.

Berechnung der Bemessungsgrenze

Regelbedarf Herr A. 389,00 €

Regelbedarf Frau A. 389,00 €

Wohnkosten 62% von 1.200 Euro 744,00 €

Bemessungsgrenze: 1.522,00 € 1.522,00

4.

4. Berechnung des maximalen KiZ

Tochter 2 Jahre (kein Einkommen) 185,00 €

Tochter 6 Jahre (kein Einkommen) 185,00 €

Sohn 10 Jahre (kein Einkommen) 185,00 €

5.

Höchstmöglicher Gesamtkinderzuschlag 555,00 € 555,00

6.

Ermittlung des Elterneinkommens oberhalb der

Bemessungsgrenze

Kurzarbeitergeld 2.512,50 €

Freibetrag -330,00 €

anrechenbares Kurzarbeitergeld 2.182,50 €

Bemessungsgrenze: 1.522,00 €

oberhalb der Bemessungsgrenze 660,50 €

7.

Anrechnung von 45% des Eink. oberhalb

45% des Einkommens o. Bemessungsgrenze 297,23 € 297,23

Maximal möglicher KiZ 555,00 €

Höhe des KiZ nach Abzug des anrechenbaren

Elterneinkommens oberhalb der

Bemessungsgrenze 257,78 € 257,78

8.

Kontrolle: Ist Wohngeld + Kinderzuschlag höher

als SGB II-Leistung?

Wohngeld 63,00 €

KiZ 257,78 €

Wohngeld und KiZ sind höher als SGB II (680

Euro) 320,78 € 320,78 €

6.

Ermittlung des Elterneinkommens oberhalb der

Bemessungsgrenze

Kurzarbeitergeld 2.512,50 €

Freibetrag -330,00 €

anrechenbares Kurzarbeitergeld 2.182,50 €

Bemessungsgrenze: 1.522,00 €

oberhalb der Bemessungsgrenze 660,50 €

7.

Anrechnung von 45% des Eink. oberhalb

45% des Einkommens o. Bemessungsgrenze 297,23 € 297,23

Maximal möglicher KiZ 555,00 €

Höhe des KiZ nach Abzug des anrechenbaren

Elterneinkommens oberhalb der

Bemessungsgrenze 257,78 € 257,78

8.

Kontrolle: Ist Wohngeld + Kinderzuschlag höher

als SGB II-Leistung?

Wohngeld 63,00 €

KiZ 257,78 €

Wohngeld und KiZ sind höher als SGB II (680

Euro) 320,78 € 320,78 €

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59Variante B zeigt: KiZ-Anspruch bei KUG bis in die Mittelschicht

Bei der Lohnsteuerklasse III und Kindern kann das KUG maximal 2.891,65 Eurobeatragen. Bei Einkommen oberhalb von 6.900 Euro brutto steigt das KUG nicht mehr.

Beim maximalen KUG hätte die Familie A. immer noch einen KiZ von 87 Euro.

Dieser bleibt der Familie für 6 Monate erhalten.

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Das Sozialschutz-Paket – Ende der Fortbildung 60

Ende der Fortbildung….

Die Bundesregierung hat angekündigt, dass alle Maßnahmen auch sozialrechtlicher Art ggf. nachgebessert werden.

Vielen Dank!