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DAS VRT MAGAZIN · AUSGABE 9 · SEPTEMBER 2020 S4. Stärkung der Konjunktur: Bundesregierung gibt Corona- Überbrückungshilfe frei S6. Lohnsteuer: Geldwerter Vorteil eines Firmenwagens S7. Steuersätze: Worauf müssen Sie bei der Umsatzsteuersenkung achten? S9. Mustersatzung: Wie und in welcher Form müssen Sie den Satzungszweck angeben?

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DAS VRT MAGAZIN · AUSGABE 9 · SEPTEMBER 2020

S4. Stärkung der Konjunktur:Bundesregierung gibt Corona-Überbrückungshilfe frei

S6. Lohnsteuer: Geldwerter Vorteileines Firmenwagens

S7. Steuersätze: Worauf müssen Siebei der Umsatzsteuersenkungachten?

S9. Mustersatzung: Wie und inwelcher Form müssen Sie denSatzungszweck angeben?

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Der richtige Partner für Ihre Herausforderungen

Inhalt

S.4

Stärkung der Konjunktur: Bundesregierung gibt

Corona-Überbrückungshilfe frei

Corona-Soforthilfe: Umsatzsteuerliche Behandlung in

Bayern

Eilrechtsschutz: Während der Corona-Pandemie

nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge

S.5

Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzung bei der

Gewerbesteuer trotz kurzfristiger Reinvestition

Gesellschaftsanteil ohne Abfindungsanspruch: Ohne

geplante Unternehmensfortführung gelten

übertragene Anteile als pflichtteilsrelevante

Schenkung

Kindergeld und Freibeträge: Bundesregierung

möchte Steuerzahler ab 2021 weiter entlasten

S.6

Lohnsteuer: Geldwerter Vorteil eines Firmenwagens

Betriebsveranstaltung: Bei Feier nur für

Führungskräfte keine Pauschalversteuerung mit

25 %

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Vergütungen für

die Geschäftsführung

S.7

Steuerliche Behandlung von Umzugskosten beim

Arbeitgeber: Anpassung des Umsatzsteuer-

Anwendungserlasses

Bauträgerfälle: Keine Ablaufhemmung wegen

Erstattungsanspruchs eines anderen

Steuerpflichtigen

Steuersätze: Worauf müssen Sie bei der

Umsatzsteuersenkung achten?

S.8

Fremdwährungsverluste: Kein

Betriebsausgabenabzug bei Konzerndarlehen

Datenschutz: Wie gehen Sie während der Corona-

Krise mit Erfassungslisten um?

Gesetzgebung: Förderung reiner Elektrofahrzeuge

hat sich weiter verbessert

S.9

Mustersatzung: Wie und in welcher Form müssen

Sie den Satzungszweck angeben?

Schätzungen: Welchen Grundsätzen die Finanzämter

folgen

Verspätungszuschlag: BayLfSt stellt aktuelle

Regelungen dar

S.10

Umsatzsteuerliche Behandlung von

Photovoltaikanlagen: OFD Karlsruhe nimmt

ausführlich Stellung

Vermietungsumsätze: Verzicht auf Steuerbefreiung

Familienheimfahrten bei doppelter

Haushaltsführung: Beurteilung bei Tätigkeit als

Arbeitnehmer und gleichzeitig als Unternehmer

S.11

Geschäftsfelder im Internet: Welche Steuerregeln

von Influencern zu beachten sind

Einkommensteuer: Fahrtkostenerstattung an

Großeltern für die Kinderbetreuung

Photovoltaikanlage: Ehegatten-GbR muss keine

gesonderte Gewinnfeststellung beim Finanzamt

einreichen

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Editorial

3

IHR EXPERTE

Dipl.-Kfm. Dr.Guido HausenWirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

[email protected]

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Steuerrecht entwickelt sich stetig weiter. Als kompetenter Partner möchten wir Ihnen

möglichst viel Transparenz bieten und Sie über die wichtigsten Änderungen aus den Be-

reichen Steuern, Recht und Wirtschaft kompakt und verständlich informieren.

Falls Sie mehr zu einem Thema erfahren möchten, finden Sie oberhalb eines jeden Artikels

einen weiterführenden Link. Dieser führt Sie zu dem Bereich "Steuernews" auf unserer In-

ternetseite.

Bei Fragen zu den angesprochenen Themen, für Lob oder auch Kritik sind wir sehr gerne

persönlich für Sie da. Sprechen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns.

Ihr Guido Hausen

Ihre Experten dieser Ausgabe

Dipl.-Kfm. Dr. Guido HausenWirtschaftsprüfer, Steuerberater,Partner

Tel +49 (0) 2226 9209-0Fax +49 (0) 2226 9209-99E-Mail [email protected]

Dipl.-Bw. Barbara VerheggenVereidigte Buchprüferin,Steuerberaterin

Tel +49 (0) 228 26792-0Fax +49 (0) 228 26792-30E-Mail [email protected]

Nicole HausenSteuerberaterin

Tel +49 (0) 228 26792-0Fax +49 (0) 228 26792-30E-Mail [email protected]

Dipl.-Kfm. Christian Schulte-LentzRechtsanwalt, Steuerberater, Partner

Tel +49 (0) 228 26792-400Fax +49 (0) 228 26792-499E-Mail [email protected]

Sabrina RodeSteuerberaterin

Tel +49 (0) 228 26792-0Fax +49 (0) 228 26792-30E-Mail [email protected]

Dipl.-Kfm. (FH) Alexander HeinzeSteuerberater, Partner

Tel +49 (0) 2226 9209-0Fax +49 (0) 2226 9209-99E-Mail [email protected]

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Stärkung der Konjunktur: Bundesregierunggibt Corona-Überbrückungshilfe frei

Weil viele kleine und mittlere Unternehmen

ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-

Pandemie einstellen oder stark einschrän-

ken mussten, stellt die Bundesregierung mit

der Überbrückungshilfe eine Liquiditätshilfe

zur Verfügung. Das gesamte Volumen der

Überbrückungshilfe beträgt 25 Mrd. € und

wird als direkter Zuschuss zu den betriebli-

chen Fixkosten gewährt.

Wer kann Überbrückungshilfe bean-

tragen?

Die Überbrückungshilfe können Unterneh-

men und Organisationen beantragen, so-

weit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabi-

lisierungsfonds qualifizieren. Ihr Umsatz

muss in den Monaten April und Mai 2020

zusammengenommen um mindestens 60 %

gegenüber April und Mai 2019 zurückge-

gangen sein. Auch Soloselbständige und

Freiberufler können einen Antrag stellen,

wenn sie die Programmvoraussetzungen

erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige

Unternehmen und Einrichtungen.

Wo wird Überbrückungshilfe bean-

tragt?

Die Überbrückungshilfe muss von allen

Betroffenen immer über einen Steuerbera-

ter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten

Buchprüfer beantragt werden. Diese prüfen

die geltend gemachten Umsatzeinbrüche

und die Fixkosten und beantragen die

Überbrückungshilfe über eine gemeinsame

Antragsplattform.

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Corona-Soforthilfe: UmsatzsteuerlicheBehandlung in Bayern

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat die umsatzsteu-

erliche Behandlung der Corona-Soforthilfe der Bayerischen

Staatsregierung und der Bundesregierung erörtert. Es stellt

klar, dass die Soforthilfe zwar einkommen- und körperschaft-

steuerpflichtig ist, aus umsatzsteuerlicher Sicht jedoch einen

echten nichtsteuerbaren Zuschuss darstellt. Sie ist weder in

der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch in der Umsatzsteuer-

Jahreserklärung anzugeben.

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Eilrechtsschutz: Während der Corona-Pandemie nachgeforderteSozialversicherungsbeiträge

Das Landessozialgericht München hat in einem Eilverfahren

die Gefährdung der Existenz eines Fitnessstudios durch

nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge während der

Corona-Krise verhindert. Ausschlaggebend war, dass die

aktuellen Liquiditätsprobleme allein auf die staatlich ange-

ordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Be-

kämpfung des Corona-Virus zurückzuführen waren.

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Dipl.-Kfm. Dr.Guido [email protected]

IHR EXPERTE

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Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzungbei der Gewerbesteuer trotz kurzfristigerReinvestition

Wird ein Grundstück von einer Privatperson vermietet, fällt

auf den Gewinn Einkommensteuer an. Gewerbesteuer muss

hierfür allerdings nicht gezahlt werden. Vermietet dagegen

ein Unternehmen als einzige Tätigkeit ein Grundstück, ist

dies gewerbesteuerpflichtig. Wie ist es aber, wenn man nicht

während des gesamten Jahres ein Grundstück besitzt, son-

dern das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeit-

raums veräußert hat?

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Gesellschaftsanteil ohneAbfindungsanspruch: Ohne geplanteUnternehmensfortführung geltenübertragene Anteile alspflichtteilsrelevante Schenkung

Pflichtteilsergänzungsansprüche setzen voraus, dass der

Erblasser eine Schenkung durchgeführt und durch diese

Zuwendung das Vermögen des Empfängers bereichert hat.

Zudem müssen sich Schenker und Beschenkter einig sein,

dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgt. In einem aktuel-

len Fall musste der Bundesgerichtshof darüber befinden,

wann eine Übertragung von Unternehmensanteilen eine sol-

che Schenkung darstellen kann.

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Kindergeld und Freibeträge:Bundesregierung möchte Steuerzahler ab2021 weiter entlasten

In dem Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur steu-

erlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung wei-

terer steuerlicher Regelungen setzt die Bundesregierung mit

einer erneuten Anpassung von Kindergeld und Kinderfreibe-

trag Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag um. Konkret

ist geplant, das Kindergeld ab dem 01.01.2021 um monat-

lich 15 € pro Kind anzuheben. Außerdem wird der Grund-

freibetrag angehoben.

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Lohnsteuer: Geldwerter Vorteil eines Firmenwagens

Wird ein Firmenwagen auch zur privaten

Nutzung zur Verfügung gestellt, ist hierfür

ein geldwerter Vorteil zu ermitteln. Bekann-

terweise muss dieser dann der Steuer un-

terworfen werden. So weit, so gut. Aber wie

ermittelt man diesen geldwerten Vorteil? Vor

allem, wenn der Wagen nicht täglich für

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tä-

tigkeitsstätte genutzt wird? Das Finanzge-

richt Nürnberg (FG) musste in einem sol-

chen Fall entscheiden.

Der Kläger war in den Jahren 2012 bis 2016

im Außendienst tätig. Den überlassenen

Dienstwagen nutzte er auch für private

Fahrten sowie für Fahrten zwischen Woh-

nung und erster Tätigkeitsstätte. Im Lohn-

steuerabzugsverfahren wurde der private

Anteil für die Fahrten zwischen Wohnung

und Arbeitsstätte mit monatlich 0,03 % des

Bruttolistenpreises des Firmenfahrzeugs

berechnet. Anhand eines Kalenders zeich-

nete der Kläger die privat gefahrenen Kilo-

meter auf. Für die in den Einkommensteu-

ererklärungen angegebenen Tage, an de-

nen er zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren

war, erkannte das Finanzamt Werbungskos-

ten in Höhe der Entfernungspauschale ohne

Abweichungen an. Eine Einzelbewertung

des geldwerten Vorteils anhand der tatsäch-

lich durchgeführten Fahrten mit 0,002 % des

Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer

und je Fahrt lehnte es ab, da der Kläger

nicht fahrzeugbezogen mit Datumsangabe

habe darlegen können, an welchen Tagen

er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten

zwischen Wohnung und erster Tätigkeits-

stätte genutzt habe.

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Betriebsveranstaltung: Bei Feier nur fürFührungskräfte keinePauschalversteuerung mit 25 %

Die Lohnsteuer für eine ausschließlich für Führungskräfte

ausgerichtete Jahresabschlussfeier darf nicht mit dem

Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Es handle sich

in diesem Fall nicht um eine Betriebsveranstaltung, da die

Teilnahme nicht allen Mitarbeitern offenstehe, so das Finanz-

gericht Münster. Der Durchschnittssatz von 25 % sei nur

dann sachgerecht, wenn Arbeitnehmer aller Lohngruppen

an der Veranstaltung teilnehmen dürften.

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Gewerbesteuer: Hinzurechnung vonVergütungen für die Geschäftsführung

Für die Ermittlung der Gewerbesteuer genügt es nicht, den

zuvor für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer ermittel-

ten Gewinn zu übernehmen. Vielmehr müssen noch einige

Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen werden.

Dem Gewinn hinzuzurechnen sind etwa auch Gewinnanteile,

die an Gesellschafter verteilt werden. Aber was gehört zu so

einem Gewinnanteil? Nur die Beträge, die als Gewinnanteil

deklariert werden, oder auch andere?

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Dipl.-Bw.Barbara [email protected]

IHRE EXPERTIN

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Nicole [email protected]

IHRE EXPERTIN

Steuerliche Behandlung vonUmzugskosten beim Arbeitgeber:Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich ein Schreiben zur

umsatzsteuerlichen Behandlung von Umzugskosten beim

Arbeitgeber veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteu-

er-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang an-

gepasst worden. Die Finanzverwaltung reagiert damit auf ein

Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2019, das den

Vorsteuerabzug aus der Übernahme von Umzugskosten für

Angestellte eines internationalen Konzerns betraf.

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Bauträgerfälle: Keine Ablaufhemmungwegen Erstattungsanspruchs einesanderen Steuerpflichtigen

In sogenannten Bauträgerfällen bewirkt die Erstattungsforde-

rung des Leistungsempfängers keine Ablaufhemmung der

Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung für den Leistenden

- zumindest nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersach-

sen, das 2019 so geurteilt hat. Nun ist die Revision beim

Bundesfinanzhof anhängig, dessen Entscheidung mit Span-

nung zu erwarten ist.

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Steuersätze: Worauf müssen Sie bei derUmsatzsteuersenkung achten?

Die Bundesregierung will möglichst schnell

den Konsum und damit die Binnenwirtschaft

ankurbeln. Daher wurde die Umsatzsteuer

zum 01.07.2020 für sechs Monate gesenkt:

der reguläre Steuersatz von 19 % auf 16 %

und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf

5 %. Die reduzierten Sätze sind eine der im

Konjunkturpaket verankerten Steuerhilfen

und gelten bis zum 31.12.2020. Im Rahmen

eines äußerst kurzen Gesetzgebungsverfah-

rens hat das Zweite Gesetz zur Umsetzung

steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewälti-

gung der Corona-Krise die parlamentari-

schen Hürden genommen. Aufgrund der

extrem kurzen Vorlaufzeit für die Umstellung

stellt die Neuerung für Vereine eine Heraus-

forderung dar.

Auch wenn Ihr Verein steuerbegünstigt ist,

also gemeinnützige, mildtätige oder kirchli-

che Zwecke verfolgt, kann Umsatzsteuer

anfallen. Auf im Rahmen eines Zweckbe-

triebs erbrachte Leistungen findet der ermä-

ßigte Steuersatz Anwendung. Leistungen,

die im Rahmen eines wirtschaftlichen Ge-

schäftsbetriebs ausgeführt werden, unterfal-

len dem Regelsteuersatz. Maßgeblich für

die Anwendung der neuen Steuersätze ist

der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung.

Beispiel: Sie rechnen nach dem

01.07.2020 vor dem 30.06.2020 erbrachte

Leistungen des Vereins ab. Diese sind

weiter mit 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuer zu

belasten.

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Fremdwährungsverluste: KeinBetriebsausgabenabzug beiKonzerndarlehen

Teilwertabschreibungen auf Darlehen, bei denen Gläubiger

und Schuldner Kapitalgesellschaften sind, können nicht ab-

gezogen werden, sofern die Gläubigerin zu mehr als 25 %

an der Schuldnerin beteiligt ist. In Niedersachsen tauchte

die Frage auf, wie Währungsverluste im Zusammenhang mit

solchen Darlehen zu handhaben sind. Das zuständige Lan-

desamt für Steuern stellte klar, dass auch solche Verluste

unter das Betriebsausgabenabzugsverbot fallen.

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Datenschutz: Wie gehen Sie während derCorona-Krise mit Erfassungslisten um?

Auch für Vereine zeichnen sich - unter Auflagen - die ersten

Lockerungen ab: Die Vereinsgaststätte darf wieder öffnen,

teilweise sind auch Versammlungen wieder möglich. Eine

der Auflagen ist, dass Sie nachhalten müssen, wer konkret

das Angebot in Anspruch genommen hat. Die Landesbeauf-

tragte für den Datenschutz Niedersachsen hat zusammenge-

fasst, was dabei aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beach-

ten ist.

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Gesetzgebung: Förderung reinerElektrofahrzeuge hat sich weiterverbessert

Bereits seit dem 01.01.2019 gilt für Elektro- und Hybrid-Elek-

trofahrzeuge eine im Vergleich zur früheren Rechtslage

deutlich günstigere Besteuerung der Privatnutzung eines Fir-

menwagens. Mit Wirkung ab 2020 hatte der Gesetzgeber

die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten

Vorteils dann von 0,5 % auf 0,25 % abgesenkt, nun wurde

der maximal erlaubte Listenpreis rückwirkend ab Beginn des

Jahres von 40.000 € auf 60.000 € angehoben.

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Dipl.-Kfm.Christian [email protected]

IHR EXPERTE

Mustersatzung: Wie und in welcher Formmüssen Sie den Satzungszweck angeben?

Wie Sie Ihre Satzung aus steuerlicher Sicht

zu gestalten haben, ist weitgehend durch

die Abgabenordnung vorgegeben. Als Vor-

lage dient eine Mustersatzung der Finanz-

verwaltung. Ob ein Verein die satzungsmä-

ßigen Voraussetzungen einhält, bescheinigt

das Finanzamt ihm im Rahmen eines Fest-

stellungsbescheids. Zu von der Mustersat-

zung abweichenden Formulierungen hat

das Finanzgericht Hessen (FG) eine hilfrei-

che Entscheidung getroffen.

Geklagt hatte eine gemeinnützige GmbH

(gGmbH), die einen Feststellungsbescheid

erhalten wollte, aus dem hervorgeht, dass

sie steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.

Nach ihrer Satzung war ihr Gegenstand die

gemeindepsychiatrische Versorgung. Dem

Verlangen des Finanzamts, einen bestimm-

ten Zweck aufzunehmen, kam die gGmbH

nicht nach. Das FG ist zu dem Ergebnis

gekommen, dass die Satzung nicht einen

oder mehrere der im Gesetz enthaltenen

Zwecke dem Wortlaut nach wiederholen

muss. In der Mustersatzung seien zwar

ausdrücklich im Gesetz genannte Zwecke

enthalten. Dies folge aus dem Umstand,

dass in der Satzung auch die Art und Weise

der Zweckverwirklichung anzugeben sei.

Aus der Satzung müsse sich nur ergeben,

ob die jeweilige Körperschaft „gemeinnützi-

ge“, „mildtätige“ oder „kirchliche“ Zwecke

verfolge.

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Schätzungen: Welchen Grundsätzen dieFinanzämter folgen

Wenn Sie als Steuerzahler keine Steuererklärung abgeben,

obwohl Sie hierzu verpflichtet sind, erhalten Sie von Ihrem

Finanzamt über kurz oder lang einen Schätzungsbescheid.

Allerdings sollen die Finanzämter vor dem Erlass eines

Schätzungsbescheids grundsätzlich zunächst ein Zwangs-

geldverfahren durchführen, um den Steuerzahler zur Erklä-

rungsabgabe zu bewegen. Erst wenn die Erklärung dann

nicht abgegeben wird, sollen sie eine Schätzung vorneh-

men.

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Verspätungszuschlag: BayLfSt stelltaktuelle Regelungen dar

Wenn ein Steuerzahler seiner Verpflichtung zur Abgabe ei-

ner Steuererklärung nicht oder nur verspätet nachkommt,

muss er damit rechnen, dass das Finanzamt gegen ihn ei-

nen Verspätungszuschlag festsetzt. Hierzu hat der Gesetzge-

ber neue Regelungen erlassen, die für alle Steuererklärun-

gen gelten, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind. Das

Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer Verfügung

die Grundsätze der neuen Rechtslage dargestellt.

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen:OFD Karlsruhe nimmt ausführlich Stellung

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD)

hat sich umfassend zur umsatzsteuerlichen

Behandlung von Photovoltaikanlagen ge-

äußert. Diese Anlagen stellen aufgrund von

günstigen Modul- und Anlagenpreisen im-

mer noch ein attraktives Investment dar. Die

umsatzsteuerlichen Folgen, insbesondere

durch die Möglichkeit des Selbstver-

brauchs, können jedoch durchaus komplex

werden.

Wird der erzeugte Strom ganz oder teilwei-

se, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in

das allgemeine Stromnetz eingespeist, wird

auch eine sonst nicht unternehmerisch täti-

ge Person zum Unternehmer. Wird regelmä-

ßig Strom eingespeist, kommt es für die

Unternehmereigenschaft nicht auf die Höhe

der erzielten Umsätze an.

Die Anlage ist nach Auffassung der OFD

ein eigenständiges Zuordnungsobjekt. Da-

bei kann die Zuordnung der Anlage unab-

hängig von der Zuordnung des Grundstücks

erfolgen, auf dem die Anlage errichtet wird.

Wird der gesamte erzeugte Strom entgelt-

lich in das Stromnetz eingespeist, ist die

Anlage vollumfänglich Unternehmensver-

mögen, auch dann, wenn ein Teil des Stroms

nicht an die Netzbetreiber geliefert, aber für

andere unternehmerische Zwecke (z.B.

Lieferung an den Mieter) verbraucht wird.

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Vermietungsumsätze: Verzicht aufSteuerbefreiung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden: Eine Option zur

Steuerpflicht bei Vermietungsumsätzen ist nicht ausge-

schlossen, wenn der Mieter die Gegenstände vorerst für

steuerpflichtige Umsätze verwendet, jedoch beabsichtigt,

diese später für steuerfreie Ausgangsumsätze zu verwen-

den. Die Absicht des Mieters, das Grundstück später teilwei-

se zur Ausführung steuerfreier Ausgangsumsätze zu verwen-

den, stehe der Ausübung der Option nicht entgegen.

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Familienheimfahrten bei doppelterHaushaltsführung: Beurteilung beiTätigkeit als Arbeitnehmer undgleichzeitig als Unternehmer

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Fami-

lienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass be-

gründeten doppelten Haushaltsführung sind grundsätzlich

unternehmerische Fahrten. Das Finanzgericht Thüringen hat-

te sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, wie Familien-

heimfahrten zu berücksichtigen sind, wenn ein Unternehmer

neben einer unternehmerischen Tätigkeit auch als Arbeitneh-

mer in einem Vollzeitarbeitsverhältnis tätig ist.

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Sabrina [email protected]

IHRE EXPERTIN

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Dipl.-Kfm. (FH)Alexander [email protected]

IHR EXPERTE

Geschäftsfelder im Internet: WelcheSteuerregeln von Influencern zu beachtensind

Wer regelmäßig im Internet als Influencer auftritt, wird vom

Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft, da bei ihm

eine Tätigkeit unterstellt wird, die selbständig, wiederholt und

mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Influencer müs-

sen ihr Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden, Aufzeichnun-

gen über ihre Einnahmen und Ausgaben führen und den

Fragebogen zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit an

ihr Finanzamt übermitteln.

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Einkommensteuer: Fahrtkostenerstattungan Großeltern für die Kinderbetreuung

Wenn man Kinder hat und einer Beschäftigung nachgeht,

stellt sich schnell die Frage, wer auf die Kinder aufpassen

soll. Manche Kinder werden dann von ihren Großeltern be-

treut. Wohnen diese aber weiter weg, können auch einige

Fahrtkosten anfallen. Wie ist es dann, wenn die Eltern der

Kinder den Großeltern die Fahrtkosten erstatten: Können

diese Zahlungen in der Einkommensteuererklärung steuer-

mindernd berücksichtigt werden?

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Photovoltaikanlage: Ehegatten-GbR muss keine gesonderteGewinnfeststellung beim Finanzamt einreichen

Betreiben Eheleute gemeinsam eine Photo-

voltaikanlage, tun sie dies zivilrechtlich in

Form einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechts (GbR). Da in diesem Fall mehrere -

genauer gesagt zwei - Personen an den

Einkünften beteiligt sind, wäre nach der

Abgabenordnung (AO) eigentlich eine ei-

genständige Feststellung der Besteue-

rungsgrundlagen für die GbR erforderlich.

Die Eheleute müssten also neben ihrer

Einkommensteuererklärung zusätzlich eine

Feststellungserklärung für ihre Photovoltaik-

GbR abgeben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aller-

dings entschieden, dass auf eine Feststel-

lungserklärung verzichtet werden kann,

wenn Eheleute eine Photovoltaikanlage auf

ihrem selbstgenutzten Wohnhaus betreiben

und kein Streit über Höhe und Aufteilung der

daraus erzielten Einkünfte besteht.

Im Urteilsfall hatten Eheleute ihre Einkünfte

aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage

nur im Rahmen ihrer gemeinsamen Einkom-

mensteuererklärung deklariert und keine

zusätzliche Feststellungserklärung abgege-

ben. Das Finanzamt hatte zunächst auf ei-

nem zusätzlichen Gewinnfeststellungsver-

fahren für die Photovoltaik-GbR bestanden,

wurde vom BFH nun aber eines Besseren

belehrt. Die Bundesrichter urteilten, dass es

sich beim vorliegenden Sachverhalt um ei-

nen Fall von geringer Bedeutung im Sinne

der AO handle, der vom Gewinnfeststel-

lungsverfahren auszunehmen sei.

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Donnerstag, 10.09. (Frist 14.09.)

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Montag, 28.09.

Sozialversicherungsbeiträge