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Steuerliche Gesetzesinitiativen der Bundesregierung 1. Unternehmensbesteuerung und steuerliches Reisekostenrecht mit leichten Änderungen angenommen 2. Neue Regeln durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften 3. Förderung des ehrenamtlichen Engagements wurde verbessert Für alle Steuerpflichtigen 4. Grundfreibetrag steigt auch ab 2014 minimal an 5. Neuregelungen im Reisekostenrecht ab 2014 6. 1-%-Regelung auf Grundlage des „Bruttolistenneupreises“ 7. Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1-%-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung 8. Strenge Anforderungen an ein „ordnungsgemäßes“ Fahrtenbuch 9. Vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz 10. Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belas- tung werden eingeschränkt 11. Steuerliche Behandlung des Arbeitszimmers 12. Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland 13. Steuerliche Behandlung einer Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung Für Gewerbetreibende/Freiberufler 14. Grundzüge der neu eingeführten „Lohnsteuer-Nachschau“ 15. Änderungen bei „Rechnungen“ 16. Kosten einer Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger Lohn 17. Keine rückwirkende Verzinsung bei Wegfall eines Investitions- abzugsbetrags 18. Einlage als Gestaltungsmissbrauch 19. Strenge Anforderungen zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsver- hältnisses 20. Einnahmenzuschätzung wegen fehlerhafter Kassenaufzeichnungen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 21. Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen 22. Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten 23. Nutzung eines Gebäudes, auf das eigene Aufwendungen geleistet wurden, zur Einkunftserzielung DAS WICHTIGSTE zum Jahreswechsel 2013/2014 24. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen muss „zeitnah“ sein 25. Umsatzsteuerrisiko bei „Gutschriften“ 26. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken 27. Neue Nachweismöglichkeiten für innergemeinschaftliche Lieferungen 28. Bundessozialgericht ändert die Rechtsprechung zur Statusbeurteilung der Selbstständigkeit in Familienbetrieben 29. Reichweite einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Mitglieder berufsständischer Einrichtungen 30. Die Partnerschaftsgesellschaft mbB: Eine Alternative für die „Freien Berufe“ Für die GmbH und deren Geschäftsführer 31. Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von sog. Nur-Pensionszusagen 32. Betriebsunterbrechungsversicherungen bei einer GmbH sind Betriebs- ausgaben und keine verdeckten Gewinnausschüttungen 33. Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann steuerpflichtig sein Handlungsempfehlungen und Gestaltungs- hinweise zum Jahresende 2013 34. Die elektronische Bilanz (E-Bilanz) – für Wirtschaftsjahre ab 2013 35. SEPA: Überweisungen und Lastschriften 36. Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter 37. Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen 38. Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen - wenn sinnvoll 39. Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw 40. Geschenke an Geschäftsfreunde 41. Geschenke an Arbeitnehmer 42. Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung 43. Jahressteuerbescheinigung für Kapitalerträge weiter beantragen 44. Termin Abgeltungsteuer: Bis 15.12.2013 ggf. Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen 45. Dauerhafte Aufbewahrung von Unterlagen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen 46. Aufbewahrungsfristen 47. Bitte alle Steuerbescheide zur Prüfung einreichen! Kanzlei: Oberstraße 135 52349 Düren Tel: 0 24 21- 5 91 85-0 Fax: 0 24 21- 5 91 85-1 [email protected] www.rkp-dueren.de Dipl.-Kfm. Theodor Solbach Wirtschaftprüfer Steuerberater Dipl.-Kfm. Jochen Pelzer Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rita Vogt Wirtschaftsprüfer Steuerberater

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Steuerliche Gesetzesinitiativen der Bundesregierung1. Unternehmensbesteuerung und steuerliches Reisekostenrecht mit

leichten Änderungen angenommen2. Neue Regeln durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie

sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften3. Förderung des ehrenamtlichen Engagements wurde verbessert

Für alle Steuerpflichtigen4. Grundfreibetrag steigt auch ab 2014 minimal an 5. Neuregelungen im Reisekostenrecht ab 20146. 1-%-Regelung auf Grundlage des „Bruttolistenneupreises“ 7. Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1-%-Regelung auch bei

fehlender privater Nutzung8. Strenge Anforderungen an ein „ordnungsgemäßes“ Fahrtenbuch9. Vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen bei der Überlassung eines

betrieblichen Kfz10. Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belas-

tung werden eingeschränkt11. Steuerliche Behandlung des Arbeitszimmers12. Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland13. Steuerliche Behandlung einer Grundstücksschenkung an ein Kind bei

anschließender Weiterschenkung

Für Gewerbetreibende/Freiberufler14. Grundzüge der neu eingeführten „Lohnsteuer-Nachschau“ 15. Änderungen bei „Rechnungen“ 16. Kosten einer Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger Lohn17. Keine rückwirkende Verzinsung bei Wegfall eines Investitions-

abzugsbetrags18. Einlage als Gestaltungsmissbrauch19. Strenge Anforderungen zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsver-

hältnisses20. Einnahmenzuschätzung wegen fehlerhafter Kassenaufzeichnungen bei

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG21. Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen22. Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten 23. Nutzung eines Gebäudes, auf das eigene Aufwendungen geleistet

wurden, zur Einkunftserzielung

Das Wichtigstezum Jahreswechsel 2013/2014

24. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen muss „zeitnah“ sein

25. Umsatzsteuerrisiko bei „Gutschriften“ 26. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe

von Speisen und Getränken27. Neue Nachweismöglichkeiten für innergemeinschaftliche Lieferungen28. Bundessozialgericht ändert die Rechtsprechung zur Statusbeurteilung

der Selbstständigkeit in Familienbetrieben29. Reichweite einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für

Mitglieder berufsständischer Einrichtungen30. Die Partnerschaftsgesellschaft mbB: Eine Alternative für die

„Freien Berufe“

Für die GmbH und deren Geschäftsführer31. Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von sog. Nur-Pensionszusagen32. Betriebsunterbrechungsversicherungen bei einer GmbH sind Betriebs-

ausgaben und keine verdeckten Gewinn ausschüttungen33. Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann steuerpflichtig sein

Handlungsempfehlungen und Gestaltungs-hinweise zum Jahresende 201334. Die elektronische Bilanz (E-Bilanz) – für Wirtschaftsjahre ab 201335. SEPA: Überweisungen und Lastschriften 36. Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter37. Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen38. Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen - wenn sinnvoll39. Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw40. Geschenke an Geschäftsfreunde41. Geschenke an Arbeitnehmer42. Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung43. Jahressteuerbescheinigung für Kapitalerträge weiter beantragen44. Termin Abgeltungsteuer: Bis 15.12.2013 ggf. Verlustbeschei nigung bei

der Bank beantragen45. Dauerhafte Aufbewahrung von Unterlagen zu den Einkünften aus

Kapitalvermögen46. Aufbewahrungsfristen47. Bitte alle Steuerbescheide zur Prüfung einreichen!

Kanzlei: Oberstraße135 52349Düren Tel: 02421-59185-0 Fax:02421-59185-1 [email protected] www.rkp-dueren.de

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Besten Dank für das uns im Jahr 2013 entgegengebrachte Vertrauen, frohe Weihnachten

sowie ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr!

Steuerliche Gesetzesinitiativen der Bundesregierung

1. Unternehmensbesteuerung und steu-erliches Reisekostenrecht mit leichten Änderungen angenommen

Das„GesetzzurÄnderungundVereinfachungderUnterneh-mensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“enthält neben der Erhöhung des Verlustrücktrags auch einegenerelleÄnderungdesReisekostenrechts.

Unternehmensbesteuerung: DerHöchstbetragvon511.500€(beizusammenveranlagtenEhegatten1.023.000€)beimVer-lustrücktragwurdeauf1Mio.€(bzw.2Mio.€)angehoben.Die EinigungdesVermittlungsausschusses sahdesWeiterenvor,diesog.doppelteVerlustnutzungimKörperschaftsteuer-gesetzneuzuregeln.NegativeEinkünfteeinesOrganträgersbleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt,soweit sie bereits in einem ausländischen Steuerverfahrengeltendgemachtwurden.

Reisekostenrecht: Das steuerliche Reisekostenrecht wirdgrundlegendvereinfachtundvereinheitlicht.Dazuverändertder Gesetzgeber bei den Pauschalen für Verpflegungsmehr-aufwendungen die Mindestabwesenheitszeiten und führtstattderbisherigendreistufigenStaffelungeinezweistufigeStaffelungderPauschalenimInlandmit12€und24€ein.DieniedrigstePauschalevon6€entfällt(siehehierzuBeitragNr.5indiesemInformationsschreiben).

2. Neue Regeln durch das Gesetz zur Um-setzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften

Das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz enthielt zu-nächst im Wesentlichen eine Anpassung deutscher Steuer-vorschriftenandasRechtderEuropäischenUnionundandieRechtsprechungdesEuropäischenGerichtshofs.Späterwur-denTeiledesgescheitertenJahressteuergesetzes2013aufge-nommen.

Nachfolgendwollenwir IhneneinenÜberblicküberdiewe-sentlichenNeuerungengeben.

• Förderung von Elektrofahrzeugen: Die sog. 1-%-Re-gelung wird dahingehend ergänzt, dass für bis zum31.12.2013 angeschaffte Elektro- oder HybridfahrzeugederListenpreisum500€prokWhderBatteriekapazität

zu mindern ist. Die Minderung pro Kfz darf höchstens10.000€betragen.FürdieFolgejahreisteineMinderungumjährlich50€prokWhvorgesehen.DerHöchstbetragmindertsichfürindenFolgejahrenangeschaffteKfzumjährlich500€.

WirddieFahrtenbuchmethodeangewendet, sinddieaufdie Anschaffung des Batteriesystems entfallenden Kos-ten in Höhe der bei der 1-%-Regelung zugestandenenPauschalbeträge bei der Ermittlung der Gesamtkostenauszuscheiden,d.h.dieAbsetzungenfürAbnutzungsindentsprechendzumindern.DieseRegelunggiltfürallevordem 1.1.2023 angeschaffte Fahrzeuge. Sie gilt ab demaufdieVerkündungdesGesetzesfolgendenTagauchfürElektro-undHybridfahrzeuge,diebereitsimBetriebsver-mögenenthaltensindundfürdieeineEntnahmeodereingeldwerterVorteilzuversteuernist.

• Lohnsteuer-Nachschau: Mit der Einführung einer sog.„Lohnsteuer-Nachschau“–dienichtvorherangekündigtwerdenmuss – soll das Finanzamt in die Lage versetztwerden,sichinsbesondereeinenEindrucküberdieräum-lichenVerhältnisse, das tatsächlich eingesetzte PersonalunddenüblichenGeschäftsbetriebzuverschaffen(siehehierzudengetrenntenBeitragindiesemSchreiben).

• Lohnsteuer-Freibeträge: Als VerfahrensvereinfachungfürArbeitnehmererlaubtdieFinanzverwaltung–voraus-sichtlichab2015–aufAntrag,dieGeltungsdauereinesim Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigendenFreibetrags künftig auf 2 Kalenderjahre zu verlängern.Ein jährlicher Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beimFinanzamtistdamitentbehrlich.

• Wehrsold:SteuerfreibleibenderreineWehrsoldfürdenfreiwilligenWehrdienstunddasDienstgeldfürReservis-ten, das Taschengeld für den Bundesfreiwilligendienst,denJugendfreiwilligendienstundfürdieanderenzivilenFreiwilligendienste. Steuerpflichtig werden bei Dienst-verhältnissenabdem1.1.2014unteranderemderWehr-dienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unent-geltlicheUnterkunftundVerpflegung.

• Pflegepauschbetrag:Steuerpflichtigekönnenwegenau-ßergewöhnlicherBelastungen,dieihnendurchdiePflegeeinerhilflosenPersonentstehen,anstelleeinerSteuerer-mäßigung einen sog. Pflege-Pauschbetrag in Höhe von924€imJahrgeltendmachen,wennsiedafürkeineEin-nahmenerhaltenundsiediePflegeimInlandentwederinihrerWohnungoderinderWohnungdesPflegebedürfti-genpersönlichdurchführen.MiteinerNeuregelungwirdder Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrages aufdiehäusliche,persönlichdurchgeführtePflegeimgesam-tenEU-/EWR-AuslandausgeweitetunddieNormeuropa-

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S.3SteuerlicheInformationenzumJahreswechsel2013/2014

rechtstauglich gestaltet. So kann die persönliche Pflege–unterweiterenVoraussetzungen–nunmehrauchun-abhängigvomOrtderPflegesteuerlichhonoriertwerden.

• Prozesskosten: Aufwendungen für die Führung einesRechtsstreits (Prozesskosten)werdenvomAbzugalsau-ßergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, es sei denn,es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steu-erpflichtigeGefahrliefe,seineExistenzgrundlagezuver-lieren und seine lebensnotwendigenBedürfnisse in demüblichenRahmennichtmehrbefriedigenzukönnen(siehegetrenntenBeitragindiesemSchreiben).

• Ort der Leistung: BislangwurdenLeistungen,dieandennichtunternehmerischenBereicheinerjuristischenPersonerbracht wurden, die sowohl unternehmerisch als auchnicht unternehmerisch tätig ist, an dem Ort besteuert,andemderleistendeUnternehmerseinenSitzodereineBetriebsstättehat,vonderausderUmsatztatsächlicher-brachtwurde. In Zukunft richtet sich bei Leistungen anjuristischePersonen,diesowohlunternehmerischalsauchnichtunternehmerischtätigsind,derLeistungsortinsge-samtnach ihremSitz, soweitkeineandereOrtsregelungvorgeht.Diesgilt sowohlbeimBezugfürdenunterneh-merischenalsauchfürdennichtunternehmerischenBe-reich.Ausnahme:derBezugerfolgtausschließlichfürdenprivatenBedarfdesPersonalsodereinesGesellschafters.

• Vermietung von Sportbooten/Beförderungsmitteln: DurchdieNeufassungdesUmsatzsteuergesetzeswirdderLeis-tungsortbeiderlangfristigenVermietungvonSportboo-tenandenOrt,andemdasBootdemLeistungsempfängerzurVerfügunggestelltwirdundder leistendeUnterneh-merandiesemOrtauch seinenSitzodereineBetriebs-stätte hat und die Vermietungsleistungen dort erbringt,verlagert. Das gilt auch für die langfristige VermietungvonBeförderungsmittelnanNichtunternehmer.

• Kunstgegenstände: Insbesondere die Lieferungen sowiedieVermietungvonSammlungsstückenundKunstgegen-ständenwerdenab1.1.2014vonderAnwendungdeser-mäßigtenUmsatzsteuersatzesausgeschlossen;sieunter-liegenkünftigdemRegelsteuersatz.NichtbetroffensinddieUmsätzederKünstlerselbst.

• Gutschriften/Änderung bei der Rechnungsstellung: Grundsätzlich richtetsichdasRecht fürdieRechnungs-ausstellungnachdenVorschriftendesMitgliedstaats, indem der Umsatz ausgeführt wird. Sofern der leistendeUnternehmer nicht im Inland ansässig ist, gilt künftigdas Recht des Mitgliedsstaates, in dem der Unterneh-mer ansässig ist. Bei Ausstellung einer Rechnung durchdenLeistungsempfängermussdieRechnungdieAngabe„Gutschrift“enthalten(siehegetrennteBeiträgNr.15undNr.25indiesemSchreiben).

• Steuerschuldnerschaft bei Gas- und Stromlieferungen: DieAnwendungdesReverse-Charge-Verfahrens istauchaufdieLieferungvonGasüberdasGasleitungsnetzundvonElektrizitätunterbestimmtenVoraussetzungenaus-geweitetworden.Davonbetroffengewesenwärendurcheine unglückliche Gesetzesfassung auch Betreiber vonPhotovoltaikanlagen.DieseRegelunggiltjedochaufgrundeiner neuen Gesetzesfassung nur für die Lieferung vonEnergiehändlernanandereEnergiehändler.Damitunter-liegendieBetreibervonPhotovoltaikanlagenoderWind-energieanlagennichtderÜbertragungderSteuerschuld-nerschaft auf den Leistungsempfänger, da diese nicht„Wiederverkäufer“sind.

• Steuerschlupflöcher: Einschränkungen sieht das Gesetzunteranderembeidensog.„Cash-GmbHs“vor,dieesEr-benbislangermöglichten,großeprivateGeldvermögenalsBetriebsvermögenzudeklarierenunddamitdieErbschaft-steuer drastisch zu reduzieren.Nach demVermittlungs-

vorschlagdarf eine solcheGmbHnurnoch20%diesesVermögensenthalten.EbenfallsbegrenztwurdedieMöglichkeitfürImmobilien-unternehmen,durchAnteilstauschübersog.RETT-BlockerdieGrunderwerbsteuerzuvermeiden.DerAnwendungsbe-reichwirdstarkeingegrenzt.Dasals„Goldfinger“bezeichneteSteuersparmodellmittelsAn- und Verkauf von Gold über Firmen nach ausländi-schemRechtwurdevomVermittlungsausschussgänzlichausdemEinkommensteuergesetzgestrichen.

Anmerkung: Das neugefasste Gesetz trat imGrundsatz amTag nach der Verkündung in Kraft. Zahlreiche Elemente ausdemgescheitertemJahressteuergesetz2013findenallerdings–wieursprünglichgeplant–bereitsfürdengesamtenVeran-lagungszeitraum2013Anwendung.

3. Förderung des ehrenamtlichen Engage-ments wurde verbessert

MitdemGemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetzstärktderGesetzgeberdasEhrenamtundentlastetVereine,Stiftun-genundanderegemeinnützigeOrganisationenvonBürokra-tie.DazuwurdenfolgendeMaßnahmenbeschlossen:

• Diesog.„Übungsleiterpauschale“wurdevon2.100€auf2.400€unddiesog.„Ehrenamtspauschale“von500€auf720 € angehoben. Diese Einnahmen sind nicht steuer-odersozialversicherungspflichtig.ÜbungsleitertätigkeitensindnebenberuflicheTätigkeiten füreinegemeinnützigeOrganisationodereinejuristischePersondesöffentlichenRechts.Die„Ehrenamtspauschale“kannfür jedeArtvonTätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öf-fentlicheEinrichtungeninAnspruchgenommenwerden.

• Die Frist, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihreMittelverwendenmüssen,istumeinJahrverlängertwor-den.BishermusstendiesebiszumAblaufdesaufdenZu-fluss folgendenKalenderjahres erfolgen.Dies ermöglichteinengrößerenundflexiblerenPlanungszeitraumfürdenEinsatzderzurVerfügungstehendenMittel.

• Steuerbegünstigte Organisationen können durch einegesetzlicheRegelungdersog. „Wiederbeschaffungsrück-lage“Mittel zurücklegen, um beispielsweise einen altenPkwdurcheinenneuenodergrößerenzuersetzen.EineweiteregroßeErleichterungistfürdiesog.freieRückla-gevorgesehen.Körperschaftenkönnendasnichtausge-schöpftePotenzial,dassieineinemJahrindiefreieRück-lagehätteneinstellenkönnen,indenfolgenden2Jahrenausschöpfen.

• ImBürgerlichenGesetzbuchisteineRegelungeingeführt,die die zivilrechtliche Haftung von VereinsmitgliedernoderMitgliedernvonVereinsorganenaufVorsatzundgro-beFahrlässigkeitbeschränkt,wenndieVergütung720€jährlichnichtübersteigt.

• Gemeinnützige Organisationen können nun andere ge-meinnützige Organisationen leichter mit Kapital unter-stützen,denndieswarbishernurinbegrenztemUmfangmöglich.DieRegelungermöglichtvorallemdieSchaffungsog.StiftungslehrstühleanUniversitäten.

• Die Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen wirdum10.000€auf45.000€angehoben.Veranstaltungen,die sich imRahmendieserUmsatzgrenzebewegen, sindsteuerfrei.

Anmerkung: Durch die gesetzlichen Änderungen bedürfenviele„Vereinssatzungen“ggf.einerAnpassung.LassenSiesichvor der Anpassungberaten!

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S.4SteuerlicheInformationenzumJahreswechsel2013/2014

Für alle Steuerpflichtigen

4. Grundfreibetrag steigt auch ab 2014 minimal an

DerGrundfreibetragsteigtfürdasverfassungsrechtlichgebo-teneExistenzminimum inzweiSchritten: Fürdas Jahr2013beträgt er 8.130€, ab 2014 erhöht er sich auf 8.354€. EsbleibtjeweilsbeimEingangssteuersatzvon14%.

5. Neuregelungen im Reisekostenrecht ab 2014

MitdenNeuregelungenbeidenReisekostensolleineverein-fachte Ermittlung der abziehbaren Reisekosten ab 2014 er-reichtwerden.VondenNeuregelungensinddieFahrtkosten,Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskostenbetroffen.DieserBeitragsolleinenkurzenÜberblicküberdieneuenRegelungengeben.

Die erste Tätigkeitsstätte (neu):AndieStelledesbisherigenBegriffs der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ tritt ab 2014 derneueBegriffder „erstenTätigkeitsstätte“.HierbeihandeltessichumeineortsfesteEinrichtung,anderderArbeitnehmerunbefristet, für die gesamte Dauer des Dienstverhältnissesoder längerals48Monatetätigwerdensoll.EinArbeitneh-merkannnur„eine“ersteTätigkeitsstättejeDienstverhältnishaben.EntscheidendistgrundsätzlichdieAnordnungdesAr-beitgebersgemäßdienstrechtlichenWeisungen.

1. Prüfungsstufe – die Zuordnung des Arbeitgebers: Wennmehrere Tätigkeitsstätten vorhanden sind, bestimmtderAr-beitgeber,welchedavonalsersteTätigkeitsstättegilt.2. Prüfungsstufe – die quantitative Abgrenzung: OrdnetderArbeitgeberdenArbeitnehmerkeinerbestimmtenTätigkeits-stättezu,wirdeineersteTätigkeitsstättebestimmt,sofern

• derArbeitnehmertypischerweisearbeitstäglichoder• jeArbeitswoche2volleArbeitstageoder• mindestens1/3seinerregelmäßigenArbeitszeit

an einer betrieblichen Einrichtung gemäß seinem Arbeits-vertragtätigwerdensoll.SollderArbeitnehmeranmehrerenTätigkeitsstättenmindestens 1/3dervereinbarten regelmäßi-gen Arbeitszeit tätig werden, wird die seinerWohnung amnächsten liegende Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstättebestimmt.

Fahrtkosten: DerArbeitnehmerkannbeiberuflichveranlass-terAuswärtstätigkeitdieFahrtkosteninHöhedertatsächlichentstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltendmachen.AnstelledertatsächlichenAufwendungenkannaucheinpauschalerKilometersatzfürjedengefahrenenKilometeralsWerbungskostenangesetztwerden,sofernderArbeitneh-meralleAufwendungen fürdasFahrzeug trägt.Dieserpau-schaleKilometersatzbeträgtfürPkwszzt.0,30€jeKilometer.Hier sei jedoch angemerkt, dass die tatsächlichenKosten jeKilometeri.d.R.weithöhersindundsichsomiteineindividu-elleErmittlunglohnenkann.

Beispiel 1: ArbeitnehmerAmitWohnsitzinDüsseldorfistun-befristetdemSitzderGeschäftsleitungseinesArbeitgebersinKölnzugeordnet.Erhatdort seineersteTätigkeitsstätte. Im

Monat Juni2014wirderan25Arbeitstagennurbei einemKundeninBonntätig.DieFahrtendorthinlegtermitseinemeigenenPkwzurück.DieeinfacheEntfernungvonseinerWoh-nunginDüsseldorfzumKundeninBonnbeträgt72km.Konsequenz: DieFahrtenvonseinerWohnunginDüsseldorfzuseinererstenTätigkeitsstätteinKölnwerdeninHöhederEntfernungspauschalealsWerbungskostenberücksichtigt.FürseineberuflichveranlassteAuswärtstätigkeitinBonnkannAdie Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen geltendmachen.Sokannerz.B.folgendeFahrtkostenalsWerbungs-kostenansetzen:25Arbeitstage×144gefahreneKilometer×0,30€=1.080€.

Verpflegungsmehraufwendungen: Die bisherige dreistufigeStaffelungbeidenVerpflegungsmehraufwendungenwirdaufzweiStufenreduziert.FürInlandsreisenkönnenab2014fol-gendePauschbeträgesteuerlichberücksichtigtwerden:

• 12 € je Kalendertag, sofern der Arbeitnehmermehr als8StundenvonseinerWohnungundggf.dererstenTätig-keitsstätteabwesendist,

• 24€jeKalendertagbeieinerAbwesenheitvonmehrals24Stunden,

• jeweils12€fürdenAn-undAbreisetagbeiauswärtigerÜbernachtungohnePrüfungeinerMindestabwesenheits-zeit.

FürdieQualifizierungalsAn-oderAbreisetag istesausrei-chend, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschlie-ßenden oder vorhergehenden Tag außerhalb der Wohnungübernachtet.

DieVerpflegungspauschalevon12€giltauchdann,wennderArbeitnehmerseineeintägigeberuflicheTätigkeit„überNachtausübt”(ohneÜbernachtung)underdadurchebenfallsinsge-samtmehrals8StundenvonderWohnungundggf.dererstenTätigkeitsstätteabwesendist.

Beispiel 2:ArbeitnehmerBhateineBesprechungmiteinemKunden am Mittwoch um 9 Uhr. Aufgrund der EntfernungmusserbereitsamDienstaganreisen.Erverlässtgegen20Uhrseine Wohnung und übernachtet am Ort der Besprechung.NachderBesprechungreisterwiederab.SeineWohnunger-reichteramDonnerstagum2.00Uhr.Rechtslage bis 31.12.2013:BkannlediglichfürdenBespre-chungstag einen Pauschbetrag von 24 € geltend machen,dadieAbwesenheitsdauerandenübrigenzweiTagenunter8Stundenbetragenhat.Rechtslage ab 2014: BkannfürdenAn-undAbreisetagje-weilseinenPauschbetragvon12€undfürdenBesprechungs-tageinenPauschbetragvon24€alsWerbungskostengeltendmachen,insgesamtalso48€.

Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandstätigkeit:AuchfürTätigkeitenimAuslandgeltenab2014nurnochzweistatt bisher drei Pauschalen, wobei die gleichen Vorausset-zungenwiebeideninländischenPauschalenerfülltseinmüs-sen. DieAuslandspauschalenwaren bei Ausarbeitung diesesSchreibensnochnichtbekannt.DiesewerdenabersicherlichnochvorJahresende2013veröffentlicht.

Doppelte Haushaltsführung: Das Vorliegen eines „eigenenHausstands“ außerhalb desOrtes der ersten Tätigkeitsstätte

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S.5SteuerlicheInformationenzumJahreswechsel2013/2014

erfordert künftig nebendem Innehaben einerWohnungauseigenemRechtoderalsMieteraucheineangemessenefinan-zielleBeteiligungandenKostender Lebensführung.Außer-demmussamOrtdererstenTätigkeitsstättedieNutzungeinerZweitunterkunft aus beruflichen Gründen erforderlich sein.Eine Zweitwohnung an einem anderen Ort kann anerkanntwerden,wennderWegvondortauszurerstenTätigkeitsstättewenigeralsdieHälftederEntfernungvonderHauptwohnungzurneuenTätigkeitsstättebeträgt.

Ab2014könnenalsUnterkunftskostenimInlanddiedemAr-beitnehmer tatsächlichentstehendenAufwendungen fürdieNutzung einerWohnung oder Unterkunft angesetztwerden–höchstensjedoch1.000€proMonat.SoweitdermonatlicheHöchstbetragnicht ausgeschöpftwird, ist eineÜbertragungdesnichtausgeschöpftenVolumensinandereMonateimsel-benKalenderjahrmöglich.DiebisherigeGrenzevon60m2füreineWohnungentfällt.FürdasAuslandbleibtdieRechtslageunverändert.

Änderungen bei der Dreimonatsfrist: Die BerücksichtigungderPauschalenfürdieVerpflegungsmehraufwendungenbleibtwie bisher grundsätzlich auf die ersten3Monate einer be-ruflichenTätigkeitaneinundderselbenTätigkeitsstättebe-schränkt.Neuistab2014,dasseinezeitlicheUnterbrechungvon 4Wochen unabhängig vom Anlass der Unterbrechung,wiez.B.Krankheit,UrlauboderTätigkeitaneineranderenTä-tigkeitsstätte,zueinemNeubeginnderDreimonatsfristführt.

Anmerkung:Ggf.müssendieReisekostenrichtlinieninIhremBetrieb angepasst werden. Reisekosten stellen in manchenUnternehmeneinengroßenfinanziellenBelastungsfaktordar.Lassen Sie sich im Einzelfall von uns beraten!

6. 1-%-Regelung auf Grundlage des „Bruttolistenneupreises“

VonderFachweltheftigumstrittenistdieTatsache,dassdie1-%-Regelungvom„Bruttolistenneupreis“undnichtvomtat-sächlichenKaufpreisdesPkwangewandtwird.DasmachtsichbesondersbeigebrauchtgekauftenPwnegativbemerkbar.

Das Einkommensteuergesetz schreibt vor, dass zumArbeits-lohnauchdieVorteileausderÜberlassungeinesDienstwa-gens,soweitihnderArbeitnehmerprivatnutzenkann,gehö-ren. Dieser Vorteil kannmit den durch die private Nutzungverursachten Kosten des Fahrzeugs (Fahrtenbuchmethode)oder,wenneinFahrtenbuchnichtgeführtwird,mit1%des„Bruttolistenpreises“(sog.1-%-Regelung)bewertetwerden.In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtenenStreitfalldurfteeinSteuerpflichtigereinenvonseinemArbeit-geberzurVerfügunggestelltenDienstwagenauchfürprivateFahrten nutzen. Das gebrauchte Fahrzeug hatte noch einenWertvonrund32.000€.DerBruttolistenneupreisbeliefsichauf81.400€.DasFinanzamtsetztealsgeldwertenVorteilausderÜberlassungdesDienstwagensentsprechendder1-%-Re-gelungaufGrundlagedesBruttolistenneupreiseseinenBetraginHöhevon814€monatlichan.DagegenmachtederKlägergeltend,dassbeiderBerechnungdesVorteilsnichtder Lis-tenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zulegen sei. AußerdemwürdenNeufahrzeuge kaumnoch zumBruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalbausverfassungsrechtlichenGründeneinenAbschlagvorsehen.

DerBFHhieltinseinerEntscheidungvom13.12.2012anderRechtsprechungfest,dassdie1-%-Regelungalspauschalie-

rendeBewertungsregelungindividuelleBesonderheiteninBe-zugaufdieArtunddieNutzungdesDienstwagensgrundsätz-lichunberücksichtigtlässt.Schonfrüherhatteerentschieden,dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug unabhängigdavon,obwerterhöhendoderwertverringernd,grundsätzlichunerheblichbleiben,sodassauchbeieinemvomArbeitgebergebrauchterworbenenFahrzeuggrundsätzlichderBruttolis-tenneupreisanzusetzenist.

ErfolgteauchnichtdemEinwand,dassheutzutageauchNeu-fahrzeugepraktischkaumnochzumausgewiesenenBruttolis-tenneupreisverkauftwerdenundderGesetzgeberdeshalbvonVerfassungswegengehalten ist,Anpassungenvorzunehmen,etwadurcheinenAbschlagvomBruttolistenneupreis.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Ar-beitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liegt, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen sind weder im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen, möglicher-weise geringeren Anschaffungskosten abgebildet.

SoweitderBFHinanderemZusammenhangaufdietatsäch-lichen Fahrzeugpreise abstellt, nämlich bei der Besteuerungdes Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahreswa-genbesteuerung), wird hier der Vorteil nicht nachMaßgabeeinergrobtypisierendenRegelung,sondernaufGrundlagedestatsächlichverwirklichtenSachverhaltsermitteltundbesteu-ert.DieseMöglichkeithatderArbeitnehmerebenfalls,wennersichfürdieFahrtenbuchmethodeentscheidet.

7. Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1-%-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

Stellt der Arbeitgeber demArbeitnehmer unentgeltlich oderverbilligt ein Fahrzeug zur privatenNutzung zur Verfügung,führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuer-pflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt.DerVorteilist,wenneinord-nungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nachder1-%-Regelungzubewerten.DieshatderBundesfinanzhof(BFH)ineinerReihevonUrteilenvom21.3.2013und18.4.2013entschiedenund damit seine bisherige Rechtsprechung kor-rigiert. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflich-tige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.

DievomArbeitgebergewährteMöglichkeit,denDienstwagenauch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zueinemVorteil,deralsLohnzuversteuern ist.ObderArbeit-nehmervonderMöglichkeitderprivatenNutzungGebrauchgemachthat,istnachneuesterAuffassungdesBFHdafürun-erheblich,dennderVorteilinGestaltderkonkretenMöglich-keit,dasFahrzeugauchzuPrivatfahrtennutzenzudürfen,istdemArbeitnehmerbereitsmitderÜberlassungdesFahrzeugszugeflossen.

DasEinkommensteuergesetzsetztkeinetatsächlicheNutzungvoraus,sondernverweistnuraufdie1-%-Regelung.MitdemBetrag, der nach der 1-%-Regelung als Einnahme anzuset-zenist,sollensämtlichegeldwertenVorteile,diesichausderMöglichkeitzurprivatenNutzungdesDienstwagensergeben–unabhängigvonNutzungsartund-umfang–pauschalab-

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S.6SteuerlicheInformationenzumJahreswechsel2013/2014

gegoltenwerden.DieseTypisierunghatderBFHwiederholtalsverfassungsgemäßerachtet.

Anmerkung: Die 1-%-Regelung kommt aber nur dann zurAnwendung,wennfeststeht,dassderArbeitgeberdemArbeit-nehmertatsächlicheinenDienstwagenzurprivatenNutzungarbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einerkonkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassenhat.InZukunftwirdalsolediglicheinarbeitsvertraglichver-einbartes Privatnutzungsverbot oder das ordnungsgemäßeFühren eines Fahrtenbuchs die Besteuerung des geldwertenVorteilsverhindernkönnen.

8. Strenge Anforderungen an ein „ordnungsgemäßes“ Fahrtenbuch

Wie der Bundesfinanzhof bereits in seinem Urteil vom1.3.2012entschiedenhat,musseinordnungsgemäßesFahr-tenbuchzeitnah und in geschlossener Form geführtwerden,um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszu-schließenoderalssolcheerkennbarzumachen.Neben Datum und Fahrtzielen sind auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder die konkreten Gegenstände der dienstlichen Verrichtung aufzuführen, und zwar grundsätz-lich jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometer-stand des Fahrzeugs.BeieinereinheitlichenberuflichenReisekönnen diese Abschnitte zwarmiteinander zu einer zusam-menfassendenEintragungverbundenundderamEndederge-samtenReiseerreichteGesamtkilometerstandaufgezeichnetwerden.Im Rahmen dieser Erleichterung sind aber die ein-zelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufzuführen, in der sie aufgesucht worden sind.

DieseDatengehörenzudenunverzichtbarenAngaben,dieimFahrtenbuch selbst zumachen sind. Es genügt nicht, wennnurallgemeinundpauschaldiebetreffendenFahrtenimFahr-tenbuchals„Dienstfahrten“bezeichnetwerden.Unzureichen-deAngaben imFahrtenbuchkönnennichtaufgrundeigenerTagebuchaufzeichnungendesArbeitnehmersergänztwerden.DenndiefüreinFahrtenbuchessenziellenAngabensinddortselbstzumachenundnichtanandererStelleineinerweite-renundgegebenenfallsauchnachträglichvomArbeitnehmererstellten Auflistung. Ein „ordnungsgemäßes“ Fahrtenbuchliegtdeshalbauchdannnichtvor,wenndieunzureichendenAngabenimFahrtenbuchselbstdurchvomArbeitgeberstam-mendeListenundAusdruckedesTerminkalendersergänztundvervollständigtwerden.

9. Vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder an einenDrittenzurErfüllungeinerVerpflichtungdesArbeitgebersfürdie Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privatenFahrten,zuFahrtenzwischenWohnungundregelmäßigerAr-beitsstätteund zuHeimfahrten imRahmeneiner doppeltenHaushaltsführungeinNutzungsentgelt,mindertdiesdenNut-zungswertunddamitdenzuversteuerndenAnteil.

DasBundesfinanzministeriumstellt ineinemSchreibenvom19.4.2013 fest, dass die vollständige oder teilweise Über-nahme einzelner Kfz-Kosten (z. B. Treibstoffkosten, Versi-

cherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den Arbeitnehmer kein Nutzungsentgelt darstellt. Dies gilt auch für einzelneKfz-Kosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt undanschließenddemArbeitnehmerweiterbelastetwerden,oderwennderArbeitnehmerzunächstpauschaleAbschlagszahlun-genleistet,diezueinemspäterenZeitpunktnachdentatsäch-lichentstandenenKfz-Kostenabgerechnetwerden.

Ein den Nutzungswert minderndes Nutzungsentgelt muss daher arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen ar-beits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage für die Ge-stellung des betrieblichen Kfz vereinbart worden sein und darf nicht die Weiterbelastung einzelner Kfz-Kosten zum Gegenstand haben.

Beispiel 1: InderÜberlassungsvereinbarungistgeregelt,dassderArbeitnehmereinEntgeltinHöhevon0,20€jeprivatge-fahrenenKilometerzuzahlenhat.HierhandeltessichumeinpauschalesNutzungsentgelt.DerpauschaleNutzungswertistumdiesesNutzungsentgeltzukürzen.

Beispiel 2: DerArbeitnehmerkanndasKfzmittelseinerTank-kartedesArbeitgebersbetanken.InderÜberlassungsvereinba-rungistgeregelt,dassderArbeitnehmereinEntgeltinHöhederprivatveranlasstenTreibstoffkostenzuzahlenhat.DerAr-beitgeberhatdenBetragfürdenvomArbeitnehmeranlässlichprivater Fahrten verbrauchten Treibstoff ermittelt und vomGehaltdesFolgemonatseinbehalten.DienachträglicheKostenübernahmedurchdenArbeitnehmeristkeinNutzungsentgelt.AusdenübernommenenTreibstoff-kostenwirdnichtdadurcheinNutzungsentgelt,dassderAr-beitnehmerzunächstaufKostendesArbeitgeberstankenkannunderstanschließenddieTreibstoffkostenersetzenmuss.

Konsequenz:VermeidungderteilweisenÜbernahmeneinzel-ner Kfz-Kosten; dafür Vereinbarung eines pauschalen Nut-zungsentgeltes.

10. Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung werden eingeschränkt

Mit Urteil vom 12.5.2011 hat der Bundesfinanzhof unterÄnderung seinerRechtsprechungentschieden,dassZivilpro-zesskosten–darunterfallenauchScheidungskosten–einemSteuerpflichtigen unabhängig vom Gegenstand des Rechts-streitszwangsläufigentstehenundsomitalsaußergewöhnli-cheBelastungsteuerlichabziehbarseinkönnen.

Entsprechend ließ das Schleswig-Holsteinische Finanzge-richtinseinemUrteilvom7.4.2013dieKosteneinesineinemScheidungsfolgenverfahrenbeauftragten(britischen)Rechts-anwaltsinHöhevon18.000€unddiemitdemVerfahreninZusammenhang stehenden Reisekosten in Höhe von 830 €als außergewöhnliche Belastungen zum steuerlichen Abzugzu. Auch das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom19.2.2013 diemit einer Ehescheidung zusammenhängendenGerichts-undAnwaltskosteninvollemUmfanginHöhevon8.195 € steuerlich anerkannt. Die Kosten betrafen auch dieAufwendungenimZusammenhangmitdemVersorgungsaus-gleich,demZugewinnausgleichunddemnachehelichenUn-terhalt.

Die Neuregelung des Einkommensteuergesetzes durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz schließt Aufwen-dungen für Zivilprozesskosten vom Abzug als außergewöhn-liche Belastung ab Inkraft-Treten des Gesetzes (30.6.2013)

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S.7SteuerlicheInformationenzumJahreswechsel2013/2014

grundsätzlich aus, es seidenneshandelt sichumAufwen-dungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seineExistenzgrundlagezuverlierenundseinelebensnotwendigenBedürfnisseindemüblichenRahmennichtmehrbefriedigenzukönnen.

11. Steuerliche Behandlung des Arbeitszimmers

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie dieKosten der Ausstattung können als Betriebsausgaben ab-gezogen werden, wenn für die betriebliche oder beruflicheTätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. DieHöhe der abziehbaren Aufwendungen wird dann gesetzlichauf1.250€begrenzt.DieBeschränkungderHöhenachgiltnicht,wenndasArbeitszimmerdenMittelpunktdergesamtenbetrieblichenundberuflichenBetätigungbildet.

Unter einem häuslichen Arbeitszimmer wird ein Raum ver-standen,der seiner Lage, FunktionundAusstattungnach indie häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden istund vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher,verwaltungstechnischeroderorganisatorischerArbeitendient.Ein solcherRaum ist typischerweisemitBüromöbeln einge-richtet,wobeiderSchreibtischregelmäßigdaszentraleMö-belstückist.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.10.2012 setzt ein häusliches Arbeitszimmer nicht zwin-gend voraus, dass es mit bürotypischen Einrichtungsgegen-ständen ausgestattet ist und nur für Bürotätigkeiten ge-nutzt wird. JedenfallskommtdieNutzungdes„Übezimmers“einesBerufsmusikersderNutzungeines„typischen“Arbeits-zimmersdurchAngehörigeandererBerufsgruppengleich.DerBFHvermochtederAuffassungderVorinstanz,dasÜbezimmerähnelebeiwertenderBetrachtungsweiseehereinemTonstu-dioalseinemArbeitszimmer,beidemdieKosteninvollerHöhesteuerlichberücksichtigtwordenwären,nichtzufolgen.

12. Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

AufwendungenfüreinederberuflichenFortbildungdienendenReisesinddannalsWerbungskostenabziehbar,wennsiedurchdenBerufveranlasstsind.BeieinemFortbildungslehrgangzumErwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen,dernichtamWohnortdesSteuerpflichtigenstattfindet,wirddasFinanzamtimRahmeneinerGesamtwürdigungprüfen,obnebendenreinenKursgebührenauchdieAufwendungenfürdiemitdemSprachkursverbundeneReiseberuflichveranlasstunddemzufolgealsWerbungskostenabziehbarsind.Dervoll-ständigeAbzugauchdieserAufwendungensetztvoraus,dassdieReiseausschließlichodernahezuausschließlichderberuf-lichenSphärezuzuordnenist.

LiegtderReisekeinunmittelbarerberuflicherAnlasszugrunde,sinddiemitdemSprachkursverbundenenReisekostenaufzu-teilen,soferndererwerbsbezogeneAnteilnichtvonunterge-ordneterBedeutungist.ImFallderAufteilungdermiteinemSprachkurs verbundenen Reisekosten darf der touristischeWertdesAufenthaltsamKursortnichtunbeachtetbleiben.

Anders als bei sonstigen der Fortbildung dienenden Rei-sen besteht bei Sprachreisen für die Wahl des auswärti-gen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt sein.MangelseinesanderenAufteilungsmaßstabskannindiesenFällenvoneinerhälftigenAufteilungsämtlichermitderReiseverbundenenKostenaus-gegangenwerden.

13. Steuerliche Behandlung einer Grund-stücksschenkung an ein Kind bei an-schließender Weiterschenkung

ZumJahresendewirdhäufigüberfamiliäreDispositionenauchfinanziellerArtundinsbesondereauchüberdasVerschenkenvon Immobilienvermögen nachgedacht. Hohe FreibeträgebeiFamilienangehörigensinddabeivielfachderGrund,eineDurchgangspersonzwischenSchenkerundBeschenktemein-zusetzen(sog.Kettenschenkung).

DabeigilteseinigeRegelnzubeachten,damitdieFreibeträgeauch rechtlich richtig ausgeschöpft werden können. So hatz.B.derBundesfinanzhofinseinemUrteilvom1.7.2013ent-schieden,dassbeieinerZuwendung,diejemandentsprechendeinerbestehendenVerpflichtung invollemUmfanganeinenDrittenweitergibt,schenkungsteuerrechtlichnureineZuwen-dung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Drittenvorliegt.Wendet derBedachtehingegenden ihm zugewen-detenGegenstandohne eine solche rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, liegen eine Schenkung des Zu-wendenden an den Bedachten und eine Schenkung des Be-dachten an den Dritten vor. EntsprechendkönnenjeweilsdieFreibeträgeinAnspruchgenommenwerden.

ObeinBedachterübereinenzugewendetenGegenstandfreiverfügen kann oder diesen einem Dritten zuwenden muss,ist unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Verträge,ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie dermitder Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele derVertragsparteien zuentscheiden.DieVerpflichtungzurWei-tergabekannsichauseinerausdrücklichenVereinbarungimSchenkungsvertragoderausdenUmständenergeben.FürdieAnnahmeeinerWeitergabeverpflichtungdesBedachtenreichtes jedochnicht aus, dass der Zuwendendeweißoder damiteinverstandenist,dassderBedachtedenzugewendetenGe-genstandunmittelbarimAnschlussandieSchenkunganei-nenDrittenweiterschenkt.

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S.8SteuerlicheInformationenzumJahreswechsel2013/2014

14. Grundzüge der neu eingeführten „Lohnsteuer-Nachschau“

MitderEinführungeinersog.„Lohnsteuer-Nachschau“durchdasAmtshilferichtlinie-UmsetzungsgesetzsolldasFinanzamtindieLageversetztwerden,sichinsbesondereeinenEindrucküberdieräumlichenVerhältnisse,dastatsächlicheingesetztePersonal und den üblichen Geschäftsbetrieb zu verschaffen.Dieses Ermittlungsverfahren dient allein der Kontrolle dersteuerlichenPflichtenauf dem Gebiet der Lohnsteuer.AndereSteuernsindnichtbetroffen.

Eine Lohnsteuer-Nachschau darf nur während der üblichenGeschäfts- und Arbeitszeiten stattfinden. Die Beauftragtendürfen ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einerLohnsteuer-AußenprüfungGrundstückeundRäumevonPer-sonen,dieeinegewerblicheoderberuflicheTätigkeitausüben,betreten.Wohnräumehingegendürfennichtbetretenwerden,es sei denn es besteht dringendeGefahr für die öffentlicheSicherheitundOrdnung.

DievonderLohnsteuer-NachschaubetroffenenPersonenha-ben auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeich-nungen,Bücher,GeschäftspapiereundandereUrkundenüberdie der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden SachverhaltevorzulegenundAuskünfte zu erteilen, soweit dies zur Fest-stellungeinersteuerlichenErheblichkeitzweckdienlichist.

WelcheUnterlagendiessind,bestimmtsichnachderEinschät-zung des Amtsträgers. Das Vorlageersuchen der Unterlagenmussaberkonkretbegründetwerden.EinErmittelninsBlaueistnichtzulässig.GebendiegetroffenenFeststellungenhierzuAnlass, kann von der allgemeinenNachschau ohne vorheri-gePrüfungsanordnungzueinerAußenprüfungübergegangenwerden.AufdenÜbergangzurLohnsteuer-Außenprüfungistjedochschriftlichhinzuweisen.

Die Verhältnisse, die anlässlich einer Lohnsteuer-Nachschaufestgestelltwerden,könnenauchbeiderSteuerveranlagungeiner dritten Person– i. d. R. beimArbeitnehmer – berück-sichtigtwerden.

Anmerkung: Mit der Einführung der Lohnsteuer-Nachschausind leidervieleAspektealsungeklärtund rechtlichproble-matischanzusehen.Hieristz.B.fraglich,obdieDurchführungdieMöglichkeiteinerSelbstanzeigeverhindertundwieweiteineNachschauwirklich„zwangsweise“durchgeführtwerdendarf.ZudemkomplexenThemawirdeinklärendesSchreibendesBundesfinanzministeriumserwartet.

15. Änderungen bei „Rechnungen“

Damit eine Rechnung zumVorsteuerabzug berechtigt,musssiestrengeKriterienerfüllen,dieimUmsatzsteuergesetzex-plizitgeregeltsind.DasjüngstverabschiedeteAmtshilfericht-linien-UmsetzungsgesetzverschärftdieseRegelungenweiter.DabeigiltFolgendeszubeachten:

Gutschriften: In den Fällen der Ausstellung der RechnungdurchdenLeistungsempfängeroderdurcheinenvonihmbe-

auftragtenDrittenmussdieAngabe„Gutschrift“(anstellevonRechnung)enthaltensein.

Reiseleistung/Differenzbesteuerung: Der bisherige Hinweis„Differenzbesteuerungnach§25 (oder§25aUStG)“ ist jetzt– jenachSachverhalt–zwingendumdieAngaben„Sonder-regelung für Reiseleistungen“ bzw. „Gebrauchsgegenstände/Sonderregelung“ bzw. „Kunstgegenstände/Sonderregelung“bzw. „Sammlerstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zuergänzen.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers/Reverse-Charge-Verfahren: Beim sog. Reverse-Charge-Verfahren(betroffenkönnenu.a.Bauleistungen,Leistungenanauslän-dische Unternehmer sein) schuldet der LeistungsempfängerdieUmsatzsteuer.FührtdemnacheinUnternehmenLeistun-genaus,dieunterdasVerfahren fallen,mussdieRechnungzwingenddieAngabe „Steuerschuldnerschaftdes Leistungs-empfängers“enthalten.AuchderBegriff„ReverseCharge“istzusätzlicherlaubtund fürRechnungenanausländischeUn-ternehmeranzuraten.

Fristen für die Rechnungsausstellung:Rechnungenfürinner-gemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen anUnternehmerineinemanderenMitgliedstaat(Reverse-Char-ge-Verfahren)müssenbiszum15.desFolgemonats(=MonatderUmsatzausführung)ausgestelltwerden.

16. Kosten einer Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger Lohn

ZuwendungeneinesArbeitgebersanlässlicheinerBetriebsver-anstaltung sinderst beiÜberschreiteneiner Freigrenze (von110€/Person) als steuerpflichtigerArbeitslohn zuqualifizie-ren.DieseKostensindgrundsätzlichzugleichenTeilensämt-lichen Teilnehmern zuzurechnen. EineVoraussetzung fürdieAnnahmevonArbeitslohn ist,dassdieTeilnehmerdurchdieLeistungenobjektivbereichertsind.

DieshatderBFHmitUrteilvom16.5.2013entschiedenundseinebishergegenteiligeRechtsprechunggeändert.ZueinerobjektivenBereicherungführendabeinursolcheLeistungen,dievondenteilnehmendenArbeitnehmernunmittelbarkon-sumiertwerdenkönnen,alsovorallemSpeisen,GetränkeundMusikdarbietungen.AufwendungendesArbeitgebers,diedieAusgestaltungderBetriebsveranstaltungbetreffen(z.B.Mie-tenundKostenfürdieBeauftragungeinesEventveranstalters)bereicherndieTeilnehmerhingegennichtundbleibendeshalbbeiderErmittlungdermaßgeblichenKostenunberücksichtigt.

In einemweiterenUrteil hat der BFH entschieden, dass dieKostenderVeranstaltungnichtnuraufdieArbeitnehmer,son-dern auf alle Teilnehmer (z. B. auch Familienangehörige) zuverteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallendeAnteilderKostenwird,soderBFHebenfallsentgegenseinerfrüherenAuffassung,denArbeitnehmernbeiderBerechnungderFreigrenzeauchnichtalseigenerVorteilzugerechnet.

Mit Urteil vom 12.12.2012 hat der BFH entschieden, dasseine ständige Anpassung des Höchstbetrags (Freigrenze) andieGeldentwertungnichtAufgabedesGerichtssei.Nachsei-

Für Gewerbetreibende/Freiberufler

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S.9SteuerlicheInformationenzumJahreswechsel2013/2014

nerAuffassungistzumindestfürdasJahr2007nochanderFreigrenzeinHöhevon110€festzuhalten.ErfordertjedochdieFinanzverwaltungauf,„alsbald“denHöchstbetragaufderGrundlagevonErfahrungswissenneuzubemessen.

17. Keine rückwirkende Verzinsung bei Wegfall eines Investitions abzugsbetrags

GibtderUnternehmerdieAbsichtzueinerInvestitionauf,fürdieereinenInvestitionsabzugsbetragerhaltenhat,verlierterrückwirkenddenAnspruchaufdieSteuervergünstigung.Diebetreffende Einkommensteuer muss er dann nachzahlen –aberohneeinenZinszuschlag.DieshatderBundesfinanzhof(BFH)nunmehrmitUrteilvom11.7.2013entschieden.

DerBFHwidersprichtdamitdergegenteiligenGesetzesausle-gungdurchdieFinanzverwaltung.DasGesetzhatdieVerzin-sung lediglich für die rückwirkende Streichung eines Inves-titionsabzugsbetrags nach durchgeführter InvestitionwegenNichteinhaltung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen ge-regelt.DemGesetzgeber seibewusstgewesen,dass sichbeiAusbleibender InvestitioneinevergleichbareRechtslageer-gibt. Gleichwohl ordnet er für diesen Fall die rückwirkendeVerzinsung nicht ausdrücklich an. Von einem Versehen desGesetzgebers ist nicht auszugehen. Deshalb gilt der Grund-satz,dassaufeinemrückwirkendenEreignisberuhendeSteu-ernachzahlungennichtrückwirkendzuverzinsensind.

Anmerkung: DerBFHhatdamitdieinzahlreichenBetriebs-prüfungenerörterteFragenachderrückwirkendenVerzinsungder Steuernachforderung zugunsten der Unternehmer ent-schieden–allerdingsnurmitWirkungfürdieVergangenheit.Denn für ab 2013 beanspruchte InvestitionsabzugsbeträgeistdieVerzinsungbeirückwirkendemWegfalldesAnspruchsdurchdasAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzausdrücklichgesetzlichgeregeltworden.

18. Einlage als Gestaltungsmissbrauch

DerAbzugvonSchuldzinsenalsBetriebsausgabenwirddurcheine Vorschrift im Einkommensteuergesetz (EStG) einge-schränkt.HatderUnternehmermehrausdemBetriebsvermö-gen entnommen, als demBetrieb zuvor durch EinlagenundGewinne zugeführt wurde, entstehen sog. Überentnahmen.Schuldzinsenwerden,soweitsieaufÜberentnahmenberuhen,pauschaldemGewinnwiederhinzugerechnet.

DerBundesfinanzhof(BFH)hatmitUrteilvom21.8.2012ent-schieden,dassdiekurzfristigeEinzahlungvonGeldaufeinbe-trieblichesKontoeinenMissbrauchvonGestaltungsmöglich-keitendarstellenkann,wennsiealleindazudienensoll,dieHinzurechnungnichtabziehbarerSchuldzinsenzuvermeiden.

ImentschiedenenFallwollteeinSteuerpflichtigerdieHinzu-rechnungnichtabziehbarerSchuldzinsendadurchvermeiden,dasserjeweilszumEndedesJahresundnurfürwenigeTagehoheGeldbeträgeaufeinbetrieblichesKontoeinzahlte.DasGeldhatteersichvoneinemKreditinstitutgeliehen.DieEin-zahlungen sollten als Einlagen den für die Berechnung dernicht abziehbaren Schuldzinsen maßgeblichen Überentnah-mesaldovermindern.

DerBFHkamjedochzudemEntschluss,dassdieEinzahlungenzwarEinlagensind,dasssiejedochzueinemGestaltungsmiss-brauchführen.ZumeinenwarendieEinlagenfürdenBetriebwirtschaftlichohneBedeutungundsolltenalleindazudienen,

diepersönlicheSteuerzumindern.ZumanderenkönnteaufdemvomSteuerpflichtigeneingeschlagenenWegderZweckderVorschriftimEStG,denSchuldzinsenabzugeffektivzube-grenzen,vollständigunterlaufenwerden.

19. Strenge Anforderungen zur Anerken-nung eines Ehegatten-Arbeitsverhält-nisses

Ehegatten-Arbeitsverhältnisse unterliegen besonderen Vor-aussetzungenundstehenständigimVisierderFinanzverwal-tung.DamitsolcheArbeitsverhältnisseauchsteuerlichaner-kannt werden, müssen sie zivilrechtlich wirksam vereinbartundderVereinbarungentsprechendtatsächlichdurchgeführtwerden.Gleichzeitigmüssensie inhaltlichdementsprechen,wasbeiArbeitsverträgenunterFremdenüblichist.

Bei Verträgen zwischen Fremdenwirdüblicherweise dieAr-beitszeit festgelegt,d.h.anwelchenTagenundzuwelchenStundenderArbeitnehmerzuarbeitenhat.EsistunterFrem-dennichtüblich,dasssichderArbeitnehmerlediglichzueinerbestimmtenwöchentlichenodergarmonatlichenAnzahlvonArbeitsstundenverpflichtetundesdabeivölligdemArbeitge-berüberlassenbleibt,zubestimmen,wanndieArbeitimEin-zelnenzuleistenistoderaberdiesinderfreienEntscheidungdesArbeitnehmersliegt.DieskannzwarauchunterFremdenausnahmsweisevorkommen.BeieinemArbeitsverhältnis,dasnur eine Teilzeitbeschäftigung zumGegenstandhat,werdendasAufgabengebietundderzeitlicheEinsatzdesArbeitneh-mers auch in Arbeitsverträgen unter fremden Dritten nichtstetsinallenEinzelheitenfestgelegt,sondernderWeisungs-befugnisdesArbeitgebersüberlassen.ZumNachweisdervomArbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung können dann aberBelege,z.B.inFormvonStundenzetteln,üblichsein.

DasFinanzgerichtDüsseldorfhatmitUrteilvom6.11.2012dieForderung aufgestellt, dass die Arbeitsleistung – sofern siesichnichtausderArtderTätigkeitergibt–durchFestlegungder Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnun-gen nachgewiesen werden muss. Entsprechend wurden dieZahlungenandenEhegatten inklusivegezahlterLohnsteuer,SolidaritätszuschlagunddieabgeführtenBeiträgezurSozial-versicherungwegenfehlenderNachweisenichtalsBetriebs-ausgabenberücksichtigt,sondernalsEntnahmequalifiziert.

20. Einnahmenzuschätzung wegen fehler-hafter Kassenaufzeichnungen bei Ge-winnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Der Besteuerung sind die Buchführung und die Aufzeich-nungen zugrunde zu legen, soweit keinAnlass besteht, ihresachliche Richtigkeit zu beanstanden. Wenn eine formellordnungsmäßige Buchführungmit an Sicherheit grenzenderWahrscheinlichkeit sachlich unrichtig ist, kann ihr Ergeb-nisvonderFinanzverwaltungganzoderteilweiseverworfenwerden. Entsprechend werden die Besteuerungsgrundlagengeschätzt.

DieseGrundsätzefindenauchAnwendungaufSteuerpflichti-ge,dienichtzurBuchführungverpflichtetsind,sondernihreGewinnenachMaßgabedes§4Abs.3EStGermitteln (sog.„4-III-Rechner“).DeshalbmüssendieAufzeichnungensoklarundvollständigsein,dasssieeinemsachverständigenDritteninvertretbarerZeitdenUmfangseinerEinkünfteplausibelma-chen.Die(ggf.freiwilligeundimeigenenInteresseliegende)

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S.10SteuerlicheInformationenzumJahreswechsel2013/2014

AufbewahrungallerBelegeistimRegelfallauchnotwendigeVoraussetzung für den Schluss, dass die BetriebseinnahmenvollständigerfasstunddiegeltendgemachtenAufwendungendurchdenBetriebveranlasstsind.

Aufzeichnungen, die handschriftlich auf einem Formblatt„Kasse“oderinelektronischerFormerfolgtsind,weisenzwarTageseinnahmenaus.DiesenEintragungenmüssenjedochBe-lege(Kassenendbonsu.Ä.)beigefügtsein,ausdenenerkenn-barwäre,wiedieSummenderEinnahmenermitteltwordensind.EinenNachweisfürdiegeldmäßigeKassenführungstelltdasZählprotokolldar.

21. Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen sind strenge Re-gelnzubeachten,wenndieanfallendenAufwendungenauchsteuerlichgeltendgemachtwerdensollen.DabeigehtdieFi-nanzverwaltung bei einer ausschließlich anwechselnde Fe-riengäste vermietetenund inderübrigenZeit hierfür bereitgehaltenenFerienwohnungohneweiterePrüfungvonderEin-künfteerzielungsabsichtdesSteuerpflichtigenaus,sodasshierauchalleAufwendungensteuerlichberücksichtigtwerden.

Wird eine Ferienwohnung jedoch zeitweise vermietet undzeitweiseselbstgenutztoderbehältsichderSteuerpflichtigeeinezeitweiseSelbstnutzungvor,istdieseArtderNutzungBe-weisanzeichenfüreineauchprivate,nichtmitderEinkünte-erzielungzusammenhängendeVeranlassungderAufwendun-gen. IndiesenFällen istdieEinkünfteerzielungsabsichtstetszuprüfen.

NacheinerEntscheidungdesBundesfinanzhofsvom16.4.2013istdieÜberprüfungderEinkünfteerzielungsabsichtdesSteu-erpflichtigenschondannerforderlich,wennersicheineZeitder Selbstnutzung vorbehalten hat, unabhängig davon, ob,wannundinwelchemUmfangervonseinemEigennutzungs-rechttatsächlichGebrauchmacht.Unerheblichistdabeiauch,obsichderVorbehaltderSelbstnutzungauseinereinzelver-traglichvereinbartenVertragsbedingungoderauseinemfor-mularmäßigenMustervertragergibt.

22. Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten

BeiGewerbeimmobilienistnacheinerEntscheidungdesBun-desfinanzhofsvom19.2.2013stetsimEinzelfallfestzustellen,obderSteuerpflichtigebeabsichtigt,aufdievoraussichtlicheDauerderNutzungeinenÜberschussderEinnahmenüberdieWerbungskostenzuerzielen.

Aufwendungen für ein nach Anmietung leer stehendes Ge-werbeobjekt können als vorab entstandeneWerbungskostenabziehbarsein,wennderSteuerpflichtige–alsgewerblicherZwischenmieter–dieEinkünfteerzielungsabsichthinsichtlichdiesesObjektserkennbaraufgenommenundsiespäternichtaufgegebenhat.

IstdemSteuerpflichtigenvonAnfanganbekanntoderzeigtsichspäteraufgrundbislangvergeblicherVermietungsbemü-hungen,dassfüreinseitJahrenleerstehendesObjekt,sowiees baulich gestaltet ist, keinMarkt besteht und es deshalbnicht vermietbar ist, muss er – will er die Aufnahme oderFortdauer seiner Vermietungsabsicht belegen – zielgerichtet

daraufhinwirken,u.U.auchdurchbaulicheUmgestaltungeneinenvermietbarenZustanddesObjektszuerreichen.Gelingtdiesnicht,könnenWerbungskostennichtmehrsteuerlichgel-tendgemachtwerden.

23. Nutzung eines Gebäudes, auf das eige-ne Aufwendungen geleistet wurden, zur Einkunftserzielung

Trägt der Steuerpflichtige Kosten zur Herstellung eines imEigentum seines Ehegatten stehendenGebäudes, das er zurErzielungvonbetrieblichenEinkünftennutzt,sindnacheinerEntscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2012 seineAufwendungensteuerlichzuaktivierenundnachdenfürGe-bäudegeltendenRegelnabzuschreiben.

DieBerechtigungzurVornahmevonAbsetzungenfürAbnut-zungsetztnichtvoraus,dassderSteuerpflichtigeEigentümer–imentschiedenenFalleinesGebäudes–ist,fürdaserAuf-wendungengetätigthat.Ausschlaggebendistvielmehr,oberAufwendungenimbetrieblichenInteresseträgt.

EndetdieNutzungdesGebäudeszurEinkunftserzielungdurchden Steuerpflichtigen, ergibt sich daraus keine Auswirkungauf seinenGewinn. Einnochnicht abgeschriebenerRestbe-tragderAufwendungenwirderfolgsneutralausgebucht.Derverbleibende Betrag geht dabei nicht unter. Vielmehr ist erdemEigentümerdesWirtschaftsgutsalsAnschaffungs-oderHerstellungskostendesWirtschaftsgutszuzurechnen.

24. Die Zuordnung eines gemischt genutz-ten Gebäudes zum Unternehmen muss „zeitnah“ sein

EinUnternehmerkanndiegesetzlichgeschuldeteSteuer fürLieferungenundsonstigeLeistungen,dievoneinemanderenUnternehmerfürseinUnternehmenausgeführtwordensind,als Vorsteuer abziehen. Bei richtlinienkonformer AuslegungwirdfürdasUnternehmeneineLeistungnurbezogen,wennsiezur(beabsichtigten)VerwendungfürZweckeeinernach-haltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogenwird,dieimÜbrigensteuerpflichtigseinmuss,damitderVor-steuerabzugnichtausgeschlossenist.

IsteinGegenstand–wieindemvomBundesfinanzhof(BFH)am11.7.2012entschiedenenFalleinhergestelltesEinfamili-enhaus–sowohlfürdenunternehmerischenBereichalsauchfürdennichtunternehmerischenprivatenBereichdesUnter-nehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegen-standnurdannfürdasUnternehmenbezogen,wennundsoweitderUnternehmerihnseinemUnternehmenzuordnet.Die Zuordnung einesGegenstands zumUnternehmen erfor-dert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsent-scheidung desUnternehmers, die zeitnah zu dokumentierenist.DabeiistdieGeltendmachungdesVorsteuerabzugsregel-mäßigeingewichtigesIndizfür,dieUnterlassungeinesmögli-chenVorsteuerabzugseinebensogewichtigesIndizgegendieZuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Auch diebilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung kann ggf.einIndizfürdieumsatzsteuerrechtlicheBehandlungsein.

Bitte beachten Sie!GibteskeineBeweisanzeichenfüreineZuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstelltwerden! Der BFH hat in mehreren Entscheidungen geklärt,

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S.11SteuerlicheInformationenzumJahreswechsel2013/2014

dassdieZuordnungsentscheidungspätestensundmitendgül-tigerWirkungineiner„zeitnah“erstelltenUmsatzsteuererklä-rung fürdas Jahr, indasder Leistungsbezug fällt, nachau-ßendokumentiertwerdenkann.Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.

25. Umsatzsteuerrisiko bei „Gutschriften“

DieAbrechnungeinerLeistungkannauchimWegeeinerGut-schrifterfolgen.DieAbrechnungsgutschriftstellt jedochderLeistungsempfänger und nicht der Leistende aus. Das Um-satzsteuergesetzlegtebisdatonichtgrundsätzlichfest,eineGutschriftals„Gutschrift“zubezeichnen.DurchdasAmtshil-ferichtlinie-UmsetzungsgesetzwirdderKatalogderPflichtan-gabenineinerRechnungerweitertundfolgendeNeuregelungeingeführt:

IndenFällenderAusstellungderRechnungdurchdenLeis-tungsempfängeroderdurcheinenvonihmbeauftragtenDrit-ten muss die Angabe „Gutschrift“ (anstelle von Rechnung)enthaltensein.

Anmerkung: Gutschriften müssen also als solche explizitauchsobezeichnetwerden,daansonstenkeinVorsteuerabzugmöglich ist.DasWort„Gutschrift“solltealsonuraufsolcheSachverhalteangewendetwerden,beidenendieAbrechnungdurch den Leistungsempfänger erfolgt und nicht z. B. aufRechnungsberichtigungen.

26. Abgrenzung von Lieferungen und sons-tigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

InverschiedenenUrteilenhabenderBundesfinanzhofundderEuropäischeGerichtshofzurAbgrenzungvonLieferungenundsonstigenLeistungenbeiderAbgabevonSpeisenundGeträn-kenRechtgesprochen.NachdemdiesesThemainderPraxiszuvielVerwirrunggeführthat,äußertsichdasBundesfinanzmi-nisterium (BMF) nunmehr in einemausführlichen SchreibenzurAnwendungderUrteilewiefolgt:

• Lieferungen von Speisen unterliegen dem ermäßigtenUmsatzsteuersatzvon7%.

• Die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder von Getränken zusammenmit ausreichendenunterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigenVerzehr ermöglichen, gilt als sonstige Leistung, die demSteuersatzvon19%unterliegt.DieAbgabevonSpeisenund/oderGetränkenistnureineKomponentedergesam-tenLeistung,beiderderDienstleistungsanteilüberwiegt.

Ob der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt, ist nachdemGesamtbildderVerhältnissedesUmsatzeszubeurteilen.Dabei sindnurDienstleistungenzuberücksichtigen,diesichvondenenunterscheiden,dienotwendigmitderVermarktungderSpeisenverbundensind.

SolcheDienstleistungselementebleibenbeiderPrüfungunbe-rücksichtigt.EbensosindDienstleistungendesspeiseabgeben-denUnternehmersoderDritter,dieinkeinemZusammenhangmitderAbgabevonSpeisenstehen(z.B.Vergnügungsange-bote in Freizeitparks, Leistungen eines Pflegedienstes oderGebäudereinigungsleistungenaußerhalbeigenständigerCate-ringverträge),nichtindiePrüfungeinzubeziehen.

MitderVermarktungnotwendigeElementesindu.a.:Zube-reitungderSpeisen,TransportderSpeisenundGetränkezum

Ort des Verzehrs, übliche Nebenleistungen (z. B. Verpacken,BeigabevonEinweggeschirroder-besteck),BereitstellungvonPapierservietten,AbgabevonSenf,Ketchup,Mayonnaise,Ap-felmusoderähnlicherBeigaben.

Nicht notwendigmit der Vermarktung von Speisen verbun-deneunddamitfürdieAnnahmeeinerLieferungschädlicheDienstleistungselemente sind u. a.: Bereitstellung einer dieBewirtung fördernden Infrastruktur, Servieren der SpeisenundGetränke,GestellungvonBedienungs-,Koch-oderRei-nigungspersonal, Durchführung von Service-, Bedien- oderSpülleistungen, Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Be-steck,ÜberlassungvonMobiliar (z.B. TischenundStühlen),individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen undGe-tränke.

Anmerkung:DieAbgabevonSpeisen (mitoderohneBeför-derung) unterliegt stets dem ermäßigten Umsatzsteuersatz,wenn keine unterstützende Dienstleistung erfolgt. Ob dasBMFdamit tatsächlichmehrKlarheitüberalle inderPraxisvorkommenden Fälle schafft, sei dahingestellt. BetroffeneSteuerpflichtige sollten sichhier ausführlich beraten lassen,umsteuerlicheFehlerzuvermeiden!

27. Neue Nachweismöglichkeiten für inner-gemeinschaftliche Lieferungen

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei.Jedochmüssen die Voraussetzungen hierfür vom leistendenUnternehmernachgewiesenwerden.

EineinnergemeinschaftlicheLieferungliegtvor,wennbeiei-nerLieferungdiefolgendenVoraussetzungenerfülltsind:

1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegen-stand der Lieferung in das übrigeGemeinschaftsgebietbefördertoderversendet;

2. derAbnehmerista) einUnternehmer,derdenGegenstandderLieferung

fürseinUnternehmenerworbenhat,b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist

oderdiedenGegenstandderLieferungnichtfürihrUnternehmenerworbenhat,oder

c) beiderLieferungeinesneuenFahrzeugsauchjederandereErwerber

3. undderErwerbdesGegenstandsderLieferungunterliegtbeimAbnehmerineinemanderenMitgliedstaatdenVor-schriftenderUmsatzbesteuerung.

AlsinnergemeinschaftlicheLieferunggiltauchdaseinerLiefe-runggleichgestellteVerbringeneinesGegenstands.

Nach der mit Wirkung vom 1.1.2012 geänderten Umsatz-steuerdurchführungsverordnung (UStDV)war für solche Lie-ferungensowohl inBeförderungs-alsauch inVersendungs-fällendergesetzlichvorgeschriebeneBelegnachweismiteinersog.Gelangensbestätigungzuführen.InderPraxishatessichabergezeigt,dassdieGelangensbestätigungalseinzigeNach-weismöglichkeitzuAnwendungsschwierigkeitengeführthat.

MitderNeufassungderUStDVwirdanderGelangensbestä-tigung–als„einer“MöglichkeitzurvereinfachtenNachweis-führung–festgehalten,gleichzeitigwerdenjedochVereinfa-chungenangeboten.

Sowurdez.B.beiderGelangensbestätigungselbstdiebishe-rigeRegelungdahingehenderweitert,dassaucheinvondemAbnehmerzurAbnahmedesLiefergegenstandesBeauftragter

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S.12SteuerlicheInformationenzumJahreswechsel2013/2014

dieGelangensbestätigungunterzeichnenkann.Dieskannz.B.einselbstständigerLagerhalter,einandererUnternehmeroderin einemReihengeschäftder tatsächliche (letzte)Abnehmersein. ImÜbrigenmuss der Abnehmer die Gelangensbestäti-gungnichtinjedemFallpersönlichunterzeichnen;dieskannauchz.B.durcheinenArbeitnehmergeschehen.Danebenwirdauch zugelassen, dass der Unternehmer das Vorliegen einerinnergemeinschaftlichen Lieferung mit einer BescheinigungdesvonihmbeauftragtenSpediteursbelegenkann.

DerUnternehmerkanndenNachweisaberauchmitallenan-derenzulässigenBelegenundBeweismittelnführen,ausde-nen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrigeGemeinschaftsgebietandenumsatzsteuerrechtlichenAbneh-merinderGesamtschaunachvollziehbarundglaubhaftergibt.

Bitte beachten Sie: LiegendemlieferndenUnternehmerBe-lege der in der UStDV genannten Art jedoch nicht vor undkann er die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichenLieferungauchmitanderenBelegenoderBeweismittelnnichtführen,gehtdieFinanzverwaltungvonderSteuerpflichtderinnergemeinschaftlichenLieferungaus.

28. Bundessozialgericht ändert die Recht-sprechung zur Statusbeurteilung der Selbstständigkeit in Familienbetrieben

DasBundessozialgericht(BSG)hatin2Urteilenvom29.8.2012ausgeführt,dasseinvertraglichbestehendesWeisungsrecht–auchwennestatsächlichnichtausgeübtwird–bedeutsamfürdieAbgrenzungvonBeschäftigungundSelbstständigkeitist.NachneuerAuffassungdesBSGistdemSozialversicherungs-recht einebloße „Schönwetter-Selbstständigkeit” fremd, dienursolangegilt,wiekeineKonflikteauftreten.ImKonfliktfallistalleinentscheidend,wasvertraglichvereinbartwurde.

DanachgiltfürdiePraxis:Maßgebend für die sozialversiche-rungsrechtliche Beurteilung ist die abstrakte Rechtsmacht. DiesewirddurchGebrauchzusätzlichbestätigt,gehtaberal-leindurchfehlendenGebrauchnichtverloren.

Anmerkung:DemnachistdieentgegenstehendefrühereBSG-Rechtsprechung überholt, nach der entscheidungserheblichwar,obdiezubeurteilendePerson„KopfundSeele”desBe-triebes,alleinigerBranchenkennerodermitdenGesellschaf-tern familiärverbunden istoder inderGesellschaft faktisch„freischaltenundwaltenkann”,wiesiewill.

IneinemweiterenVerfahrenhatdasBSGausgeführt,dassesauch bei der sozialversicherungsrechtlichenBeurteilung vonFamilienangehörigen in Einzelunternehmen auf die abstrak-te Rechtsmacht ankommt. Auch hier reicht eine „faktischeMachtposition”fürdieAnnahmeeinerSelbstständigkeitnicht.

29. Reichweite einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Mitglie-der berufsständischer Einrichtungen

Rentenversicherungspflichtige Mitglieder berufsständischerVersorgungseinrichtungenwiez.B.Ärzte,Apotheker,Juristenkönnen sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflichtbefreien lassen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zweiFällenentschieden,dass eine Befreiung stets nur für diese konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitge-

ber bzw. für diese jeweils ausgeübte selbstständige Tätig-keit gilt. DieBefreiungendet,sobalddieBeschäftigungbzw.selbstständigeTätigkeitaufgegebenwird.

Auswirkungen der BSG-Urteile in der Praxis: BislangwarendieRentenversicherungsträgerinihrerVerwaltungspraxisda-vonausgegangen,dasseineausgesprocheneBefreiungbeiei-ner„berufsgruppenspezifischen”Berufstätigkeitindenklassi-schenBerufsfeldern(ÄrzteinKrankenhäusern,RechtsanwälteinRechtsanwaltskanzleien,SteuerberaterinSteuerberatungs-gesellschaften, Wirtschaftsprüfer in Wirtschaftsprüfungsge-sellschaften, Apotheker in Apotheken u. a.) auch bei einemArbeitgeberwechsel ihre Gültigkeit behält, sofern auch dieübrigenVoraussetzungendurchgehendvorliegen.

Neu aufgenommene Beschäftigungen: Für nach dem31.10.2012 aufgenommene Beschäftigungen sind stets beijedemArbeitgeberwechselodereinerwesentlichenÄnderungdesTätigkeitsfeldesbeimselbenArbeitgebereinneuesBefrei-ungsverfahrenunddamit ein erneuterBefreiungsantragdesVersichertenerforderlich.Diesgilt auch fürPersonen,die insogenanntenklassischenBerufsfeldernbeitypischberufsspe-zifischenArbeitgebernbeschäftigtsind.

Für in der Vergangenheit ausgesprochene Befreiungen:So-fernVersicherteaufgrundeinerwesentlichenÄnderungihresTätigkeitsfeldes oder eines Arbeitgeberwechsels nicht mehrübereineaktuelle(beschäftigungsbezogene)Befreiungverfü-gen,empfiehltessichgrundsätzlich,einenneuenBefreiungs-antragbeiderDeutschenRentenversicherungzustellen.Aus-genommenhiervon sindwegendesaufgrundderbisherigenVerwaltungspraxisbestehendenVertrauensschutzesPersonen,dieindenvorstehendumschriebenen„klassischenBerufsfel-dernbeitypischberufsspezifischenArbeitgebern”beschäftigtsind. Diese Beschäftigten müssen ein neues Befreiungsver-fahrenerstbeimnächstenArbeitgeberwechselbzw.beieinerwesentlichenÄnderungderTätigkeiteinleiten.

30. Die Partnerschaftsgesellschaft mbB: Eine Alternative für die „Freien Berufe“

DerBundesratsegneteam5.7.2013dasGesetzzur„Einfüh-rung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Be-rufshaftung(PartGmbB)undzurÄnderungdesBerufsrechtsderRechtsanwälte,PatentanwälteundSteuerberater“ab.

DamitwirddieHaftungfürberuflicheFehleraufdasGesell-schaftsvermögenbeschränkt, dieHaftung für andere Schul-denwieMietenundLöhnebleibtunbeschränktbestehen.ImGegenzugwird einangemessener, berufsrechtlichgeregelterVersicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wirdeinenNamenszusatzführen,derauchindasPartnerschaftsre-gistereinzutragenist.AlsBeispieleinerzulässigenAbkürzungistu.a.dasKürzel„mbB“ausdrücklichgesetzlichvorgesehen.

FüreineausAnwälten(RechtsanwälteundPatentanwälte)be-stehendePartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterBerufs-haftungsindalsMindestversicherungssumme2,5Millionen€vorgesehen.EineausSteuerberaternoderWirtschaftsprüfernbestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Be-rufshaftungmussmit1,0Millionen€versichertsein.

Anmerkung:Weitere Freie Berufemit gesetzlichemBerufs-rechtkönnenjederzeitdurcheineentsprechendeRegelunginihremBerufsrecht hinzutreten und die Partnerschaftsgesell-schaftmitbeschränkterBerufshaftungfürsichnutzen.

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S.13SteuerlicheInformationenzumJahreswechsel2013/2014

Für die GmbH und deren Geschäftsführer

31. Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von sog. Nur-Pensionszusagen

NacheinerEntscheidungdesBundesfinanzhofsvom28.4.2010ist eine Pensionsrückstellung nach dem Eintritt des Versor-gungsfallsmitdemBarwertderkünftigenPensionsleistungenam Schluss desWirtschaftsjahres zu bewerten. Ein Verstoßgegendensog.Überversorgungsgrundsatzliegtnurvor,wennkünftigePensionssteigerungenoder-minderungenamBilanz-stichtagberücksichtigtwerden,nichtjedochwenndiezuge-sagtePensionhöheralsderzuletztgezahlteAktivlohnist.

Bei der Prüfung einer sog. „Überversorgung“,werden in dieBerechnungderAktivbezügeauchbeieinerBetriebsaufspal-tungnurdiejenigenGehältereinbezogen,welchevonderdieAltersversorgung zusagendenBetriebskapitalgesellschaft ge-zahltwerden.

Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine sog. „Nur-Pensionszusage“, ohne dass dem eine ernst-lich vereinbarte Umwandlung anderweitig vereinbarten Bar-lohns zugrunde liegt, zieht die Zusage der Versorgungsan-wartschaft regelmäßig eine sog. Überversorgung nach sich.

DasBundesfinanzministeriumteilte ineinemSchreibenvom13.12.2012mit,dassesdasUrteilüberdenentschiedenenFallhinaus–alsogenerell–anwendenwill.

32. Betriebsunterbrechungsversicherung-bei einer GmbH sind Betriebsausga-ben und keine verdeckten Gewinn-ausschüttungen

DievoneinerGmbHgezahltenVersicherungsprämienfüreineBetriebsunterbrechungsversicherung,diedasErkrankungsrisi-koderGeschäftsführerabdeckt,stellennachAuffassungdesFinanzgerichts Niedersachsen in seiner Entscheidung vom14.2.2013BetriebsausgabendarundsindnichtalsverdeckteGewinnausschüttungen(vGA)zuqualifizieren.

DemsteheauchnichtdieständigeRechtsprechungdesBun-desfinanzhofs (BFH) entgegen,wonach z. B. Kosten für sog.Praxisausfallversicherungen als Kosten der privaten Lebens-führung und damit nicht als Betriebsausgaben abgezogenwerden können. Der BFH qualifiziert Aufwendungen einesFreiberuflersfüreineBetriebsunterbrechungsversicherungalsKostenderLebensführung,wenndieVersicherungdasallge-meineErkrankungsrisikoabdeckt.Diesgiltauchdann,wenndasUnternehmenvonmehrerenPersonen inder FormeinerPersonengesellschaft geführt wird und dieser die Versiche-rungsleistungen zufließen sollen.DiePrämien sindnachderEntscheidungdesBFHsodannEntnahmen,währenddieVer-sicherungsleistungen,diederPersonengesellschaftzufließen,

EinlagenderGesellschafterdarstellen.

ImentschiedenenFallwurdejedochnichteineigenesallge-meinesErkrankungsrisikoabgesichert,sonderneineigenesfi-nanziellesRisiko,welchessichrealisiert,sofernderGeschäfts-führerlängerandauernderkrankt.

Anmerkung: DasFGhatdieRevisiongegendasUrteilzuge-lassen.DasRevisionsverfahrenistbeidemBFHunterdemAk-tenzeichenIR16/13anhängig.

33. Nutzung einer spanischen Ferienimmo-bilie kann steuerpflichtig sein

EsentsprichtwohlgängigerPraxisundEmpfehlungeinschlä-giger Kreise, beim Ankauf einer spanischen Ferienimmobilieeine spanische Kapitalgesellschaft zu errichten und als Ei-gentümerinderImmobilie„vorzuschalten“,vorzugsweise,umspanische Wertzuwachs- und Erbschaftssteuern zu „erspa-ren“,aberauchausGründenderHaftungsbeschränkungso-wiederAnonymität.DiesesGestaltungsmodellkannjedochinDeutschland„teuer“werden,weilfürdieImmobiliennutzungmeistens keine oder keinemarktüblicheMiete gezahlt wirdund derMietverzicht dann eine verdeckteGewinnausschüt-tungderGesellschaftanihreGesellschafterdarstellt.DieGe-sellschaftverzichtetnämlich inallerRegelnurausGründendes gesellschaftlichen Näheverhältnisses auf eine entspre-chende„Vermögensmehrung“.

Mit Urteil vom 12.6.2013 entschied nunmehr der Bundes-finanzhof (BFH), dass die Nutzung einer spanischen Ferie-nimmobilie in Deutschland zu beträchtlichen Einkommen-steuerforderungen führen kann, wenn die Immobilie einerspanischenKapitalgesellschaftgehörtundderenGesellschaf-teralsNutzendederImmobilieinDeutschlandwohnen.KonkretgingesumeinedeutscheFamilie,dieeinaufMallorcabelegenesGrundstückmiteinemEinfamilienhausundeinemSchwimmbad erworben, „dazwischen“ aber eine spanischeSociedadLimitada,vergleichbareinerdeutschenGmbH,„ge-schaltet“hatte.DasHauswurdevondenFamilienmitgliedernzu Urlaubszwecken unentgeltlich genutzt. Das Finanzamt –undihmfolgendauchderBFH–nahman,dassdieNutzungsteuerpflichtigeverdeckteGewinnausschüttungenderGesell-schaftanihreGesellschafternachsichzog.Bitte beachten Sie! BeimKaufeinerausländischenFerienim-mobiliewirddasUrteilzubeachtensein.DasgiltinsbesonderefürObjekteinSpanien.DieGefahreinerNachversteuerunginDeutschlandvermindertsichauchnachdemneuendeutsch-spanischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteu-erung nur dann, wenn die Nutzung in Spanien tatsächlichbesteuertwird;einespanischeSteuerwäredannaufdiedeut-scheEinkommensteueranzurechnen.

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S.14SteuerlicheInformationenzumJahreswechsel2013/2014

34. Die elektronische Bilanz (E-Bilanz) – für Wirtschaftsjahre ab 2013

Bilanzierende UnternehmenmüssenfürdieWirtschaftsjahreab 2013 Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nachamtlichvorgeschriebenerGliederungandieFinanzverwaltungelektronischübermitteln.

Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größen-klasse des bilanzierenden Unternehmens. Auch die anläss-lich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart, eines Gesellschafterwechsels oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz (E-Bilanz) ist durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

35. SEPA: Überweisungen und Lastschriften

EineinheitlichesÜberweisungs-undLastschriftverfahrensollden Zahlungsverkehr im Euroraum erleichtern und sicherermachen. Jeder Kontoinhaber, ob Privatperson, UnternehmenoderVerein,istvonderUmstellungaufSEPAbetroffen.DamitkönnenalleunabhängigvonihremWohnortihrengesamtenbargeldlosen Euro-Zahlungsverkehr steuern, haben europa-weitfreieKontowahlundkönnensichfürihreKontoführungdasKreditinstitutmitdembestenPreis-Leistungs-VerhältnisinganzEuropaaussuchen.

Alle Unternehmen müssen bis zum 1.2.2014 die alten Ver-fahren auf SEPA umstellen. EsgibtkeineÜbergangsfristfürUnternehmen. Nur der Einzelhandel kann das ElektronischeLastschriftverfahrenbiszum1.2.2016weiternutzen.

Gläubiger-Identifikationsnummer: Unternehmen benötigeneineGläubiger-Identifikationsnummer,diesieimInternetbeiderDeutschenBundesbankbeantragenkönnen.DieBundes-bank empfiehlt, diesen Prozess möglichst bis Ende Oktober2013 abzuschließen. Die Gläubiger-IdentifikationsnummeristeinekontounabhängigeundeindeutigeKennung,diedenZahlungsempfängeralsLastschrift-Einreicherzusätzlichiden-tifiziert.

Das SEPA-Lastschriftmandat umfasst die Zustimmung desZahlendenzumZahlungseinzugandasUnternehmenunddenAuftragandieeigeneBankzurEinlösungderZahlung.Abdem1.2.2014müssenUnternehmenbeineuenVertragsabschlüssenund neuen Kunden (ohne bestehende Einzugsermächtigung)die SEPA-Mandate verwenden. Bisher erteilte Einzugser-mächtigungen werden automatisch auf SEPA-Mandate umgestellt. Die Kunden sind jedoch über die Umstellung des Zahlverfahrens unter Angabe der Gläubiger-Identifikations-nummer und Mandatsreferenz zu informieren!

FürUnternehmengibteszweiLastschriftverfahren:

• Das SEPA-Basislastschriftverfahren steht allen offen.Eine Basislastschrift kann – wie eine Einzugsermächti-gung–innerhalbvon8WochennachBelastungzurück-gegebenwerden.EineLastschriftohneSEPA-Mandatkön-nenKundeninnerhalbvon13Monatenzurückgeben.

• Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren ist ausschließ-lichimVerkehrmitUnternehmenmöglich.EsähneltdenheutigenAbbuchungsauftragsverfahren.EsbestehtkeineMöglichkeitzurRückgabe.Ausnahme:DerdeutscheEin-zelhandel kann das stark genutzte Elektronische Last-schriftverfahrenbiszum1.2.2016weiternutzen.

Abdem1.2.2014ersetztauchdie neue Kontokennung IBAN (InternationalBankAccountNumber)diebisherigenationaleKontokennung. Hat ein Unternehmenmehrere Konten, wirdfürjedesKontoeineseparateIBANvergeben.

36. Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter

SelbstständignutzbarebeweglicheWirtschaftsgüterdesAn-lagevermögens,derenAnschaffungs-undHerstellungskosten410€nichtübersteigen,könnenseitdem1.1.2010imJahrderAnschaffung/Herstellungwiedersofortabgeschriebenwerden.

Wird die Sofortabschreibung in Anspruch genommen, sindGWG,diedenBetrag von150€übersteigen, in einem lau-fenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese AngabensindausderBuchführungersichtlich.EntscheidetsichderUn-ternehmerfürdieSofortabschreibungderGWGunter410€,gelten fürWirtschaftsgüterüber410€dieallgemeinenAb-schreibungsregelungen.

Sammelposten:NachwievorbestehtdieMöglichkeit,GWGüber150€undunter1.000€ineinenjahresbezogenenSam-melposten einzustellenundüber5 Jahre abzuschreiben. SiebrauchendannnichtineinlaufendesVerzeichnisaufgenom-men werden. Der Unternehmer kann auchWirtschaftsgüterunter150€indenSammelpostenaufnehmen.

Anmerkung: DasWahlrechtfürdieSofortabschreibungoderden Sammelposten für alle in einemWirtschaftsjahr ange-schafftenWirtschaftsgüter von150€bis1.000€kannnureinheitlichausgeübtwerden.

37. Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Son-derabschreibungvonbiszu20%.WerdenbeweglicheWirt-schaftsgüterwiez.B.Maschinenangeschafft,können–unterweiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oderHerstellung sowie in den folgenden vier WirtschaftsjahrenzurnormalenAbschreibungzusätzlichSonderabschreibungeninHöhevoninsgesamtbiszu20%inAnspruchgenommenwerden.DerUnternehmerkannentscheiden,inwelchemJahrerwievielProzentderSonderabschreibungbeanspruchenwillunddamitdieHöhedesGewinnssteuern.

Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevan-ten Betriebsvermögensgrenzen beträgt bei Bilanzierenden235.000€bzw.125.000€beiBetriebenderLand-undForst-wirtschaft; die Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern100.000€.

Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2013

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S.15SteuerlicheInformationenzumJahreswechsel2013/2014

38. Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen - wenn sinnvoll

Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegli-cheWirtschaftsgüterdesAnlagevermögens,diesieanschaf-fenoderherstellenwollen–unterweiterenVoraussetzungenwiez.B.derbetrieblichenNutzungzumindestens90%undEinhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen bzw. Ge-winngrenzen(wiebeiderSonderabschreibung)–,biszu40%der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskos-ten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetragdarf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren200.000€jeBetriebnichtübersteigen.

Beispiel: EinUnternehmerwillfürseinenBetriebimJahr2014eineMaschineimWertvonnetto50.000€anschaffen.Hier-für kann er bereits für 2013 einen InvestitionsabzugsbetraginHöhe von 40% (= 20.000€) derAnschaffungskosten inAnspruchnehmen,dersichindiesemJahrauchgewinnmin-derndauswirkt.

Der Unternehmer kann dann die Bemessungsgrundlage fürdieweiterenAbschreibungenundSonderabschreibungenauf30.000€vermindern,umdieerforderlichesteuerlicheHinzu-rechnungauszugleichen.SchaffterimJahr2014dieMaschi-ne an, kann er zusätzlich eine Sonderabschreibung inHöhevon20%(=6.000€)gewinnminderndansetzen.

UnterbleibtdiegeplanteInvestitionoderistdiebeabsichtigteAnschaffung/Herstellung und die später tatsächlich durch-geführte Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichti-gungdes Investitionsabzugsbetrages indemWirtschaftsjahrrückgängig zumachen, in dem der Abzug erfolgt ist. DafürwerdenbestandskräftigeBescheidekorrigiertundesentste-henZinsaufwendungen (Bitte beachten Sie jedochdenBei-tragNr.17„KeinerückwirkendeVerzinsungbeiWegfalleinesInvestitionsabzugsbetrags“indieserAusgabe).

39. Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw

Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages setzt u. a.voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begüns-tigteWirtschaftsgut ineiner inländischenBetriebsstättedesBetriebsausschließlichoderfastausschließlichbetrieblichzunutzen(=betrieblicheNutzungzumindestens90%imJahrdesErwerbesundimFolgejahr).DesWeiterenmussderSteu-erpflichtige dasWirtschaftsgut in den beim Finanzamt ein-zureichendenUnterlagenseinerFunktionnachbenennenunddieHöheder voraussichtlichenAnschaffungs-oderHerstel-lungskostenangeben.UnterdiesenVoraussetzungenkannderInvestitionsabzugsbetragauchfüreinenbetrieblichenPkwinAnspruchgenommenwerden.DerNachweisderüber90%igenbetrieblichenNutzungistübereinFahrtenbuchzuführen.

Anmerkung: Wird das Fahrzeug ausschließlich seinen Ar-beitnehmernzurVerfügunggestellt–dazuzählenauchan-gestellte GmbH-Geschäftsführer –, wird die ausschließlichebetriebliche Nutzung vom Finanzamt ohne weitere Prüfunganerkannt.

40. Geschenke an Geschäftsfreunde

Steuerpflichtige bedanken sich i. d. R. für die gute Zusam-menarbeit am Jahresende bei ihren Geschäftspartnern mit

kleinenGeschenken.Solche„Sachzuwendungen“anPersonen,die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind – also z.B.Kunden, Geschäftsfreunde usw. – dürfen als Betriebsausga-ben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenständepro Empfänger und Jahr 35 € ohneUmsatzsteuer (falls derSchenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht über-steigen.IstderBetraghöheroderwerdenaneinenEmpfängerimWirtschaftsjahrmehrereGeschenkeüberreicht,derenGe-samtkosten35€übersteigen,entfälltdiesteuerlicheAbzugs-möglichkeitinvollemUmfang.

EineAusnahmesindGeschenkebis10€.HiergehtderFiskusdavonaus,dassessichumStreuwerbeartikelhandelt.HierfürentfälltauchdieAufzeichnungspflichtderEmpfänger.

DerZuwendendedarfaberAufwendungenvonbiszu10.000€im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von30%(zzgl.Soli-ZuschlagundKirchensteuer)versteuern.Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! ErhatdenEmpfängervonderSteuerübernahmezuunterrichten.

Geschenke aus persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeitund Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum) imWertbis40€müssennichtpauschalbesteuertwerden.Über-steigtderWert jedoch35€, istdasGeschenknichtalsBe-triebsausgabeabsetzbar!

41. Geschenke an Arbeitnehmer

WillderArbeitgeberseinenArbeitnehmernebendenüblichenZuwendungen(Blumeno.Ä.)aucheinGeschenkz.B.zumJah-resendeüberreichen,sokannereinebesonderePauschalbe-steuerungnutzen.GeschenkeanMitarbeiterkönnendanachbiszueinerHöhevon10.000€proJahrbzw.proArbeitnehmervomArbeitgebermit30%(zzgl.Soli-ZuschlagundKirchen-steuer) pauschal besteuertwerden. Sie sind allerdings sozi-alversicherungspflichtig.Der Arbeitgeber kann die Aufwen-dungen (für Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen.

42. Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveran-staltungen– also z.B. für eineWeihnachtsfeier – bis 110€(keinBargeld!) einschließlichUmsatzsteuer je VeranstaltungundArbeitnehmersteuerfreizuwenden.

BeiÜberschreitenderFreigrenzeistdergesamteBetragdemLohn hinzuzurechnen undwird somit lohnsteuer- und sozi-alversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedochdurchdenArbeitgebermit25%pauschalversteuertwerden;dannbleibensiesozialversicherungsfrei.

Anmerkung:SieheauchdenBeitrag„KosteneinerBetriebs-veranstaltungalssteuerpflichtigerLohn“indieserAusgabe.

43. Jahressteuerbescheinigung für Kapital-erträge weiter beantragen

Durchdie„Abgeltungsteuer“istdieEinkommensteueraufKa-pitalerträgegrundsätzlichabgegoltenunddieSteuerpflichti-gen könnten ggf. aufdieAnlageKAP(EinkünfteausKapital-vermögen)beiihrerSteuererklärungseit2009verzichten.DieBankenversendendaherBescheinigungenüberdieZinserträ-geausdemvergangenenJahroftnuraufVerlangen.

Page 16: Das Wichtigste - rkp-dueren.de · Besten Dank für das uns im Jahr 2013 entgegengebrachte Vertrauen, frohe Weihnachten sowie ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr! Steuerliche

S.16SteuerlicheInformationenzumJahreswechsel2013/2014

FürKapitalanlegeristesinvielenFällendennochsinnvoll,beiihrerBankeineJahressteuerbescheinigungzuverlangenunddieseihrerSteuererklärung–mitderAnlageKAP–beizufü-gen.SolcheFällekönnenz.B.sein:

• EinFreistellungsauftragwurdenichtoder inzugeringerHöheerteiltbzw.ausgeschöpft.BiszurHöhedesSparer-Pauschbetrages(beiEinzelpersonen801€undbeiVerhei-rateten1.602€)kannderBankeinsogenannterFreistel-lungsauftragerteiltwerden.ZinseinnahmenbiszurHöhedesSparer-Pauschbetragessindsteuerfrei.

• Der persönliche Steuersatz liegt unter demAbgeltungs-steuersatzvon25%undaufderAnlageKAPwirddieso-genannteGünstigerprüfungbeantragt.

• Steuerpflichtige können die Einbeziehung der Kapitaler-trägeindieBemessungsgrundlagefürdenSpendenabzugbeantragen.

• Die Ausnutzung von Verlustverrechnungen aus privatenVeräußerungsgeschäftensollbeanspruchtwerden.

• BeiderBerechnungderAbgeltungsteuerdurchdieBankwurdeeineErsatzbemessungsgrundlageangewandt.

IndiesenFällenistdieAbgabederAnlageKAPfürdenSteuer-zahlerfreiwillig.Erkannundsolltesichdiezuvieleinbehalte-neSteuerzurückholen.

Daneben sind Fälle denkbar, in denen die Finanzämter dieJahressteuerbescheinigungenimRahmenderBearbeitungderSteuererklärungenanfordern.

DesWeiterenmussdieAnlageKAPu.a.auchbeiAuslandskon-tenund -depots oder ZinsenausPrivatdarlehen, verdecktenGewinnausschüttungen, Steuererstattungszinsen, Veräuße-rungsgewinnen aus GmbH-Anteilen und Lebensversicherun-genausgefülltwerden.

Anmerkung: Es empfiehlt sich demnach die Jahressteuerbe-scheinigungenimmerbeimGeldinstitutanzufordern.

44. Termin Abgeltungsteuer: Bis 15.12.2013 ggf. Verlustbeschei-nigung bei der Bank beantragen

Werden mit Aktien, die nach dem 31.12.2008 angeschafftwurden, Verluste erzielt, werden diese von den Banken au-tomatisch beachtet und vorgetragen. Ein VerlustausgleichzwischendenKontenundDepotsvonEhegattenbzw.unter-schiedlicher Banken erfolgt nicht. Eine solche VerrechnungkannnurimWegederVeranlagungerfolgen.

Dazu muss der Anleger eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen. Die Verlustbescheinigung für das laufende Jahr ist bis spätestens 15.12.2013 zu verlangen.

NachAusstellung einer Verlustbescheinigungwird der darinausgewieseneVerlustnichtwieder indenVerlusttopfeinge-stellt, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden. ErmussinderEinkommensteuer-Veranlagunggeltendgemachtwerden.

Anmerkung: ObeineVerlustbescheinigungbeantragtwerdensoll,hängtvonvielenFaktorenabundsolltevorhermitunsbesprochen werden! Die Beantragung einer Verlustbeschei-nigung kann sich u. a. empfehlen, wenn im laufenden JahrKapitalerträgebeiBanken erzieltwerden, diemitKapitaler-tragsteuerbelastetsindundmitVerlustenbeianderenBankenverrechnetwerdenkönnen.

45. Dauerhafte Aufbewahrung von Unter-lagen zu den Einkünften aus Kapital-vermögen

Bis 31.12.2008wurden Zinsen, Dividenden und private Ver-äußerungsgewinneunterschiedlichbesteuert.Sobliebenz.B.private Veräußerungsgewinne aus Aktien und Investment-fonds–außerhalbdereinjährigenHaltefrist–steuerfrei.

Zum Beweis der Höhe der Anschaffungskosten zum Kauf-zeitpunktsolltenalleKaufbelegevonWertpapierensowiedieDepotauszügeaufbewahrtwerden. So kannauch in (ferner)Zukunftnachgewiesenwerden,zuwelchemKaufpreiswelchesWertpapierzuwelchemZeitpunkterworbenwurde.

Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Wertpapiere vor dem 1.1.2009 gekauft wurden, deren Veräußerungsgewinne steuerfrei bleiben. Aber auch beimWechsel der depotfüh-rendenBankkönnendieseUnterlagenerheblichesteuerlicheBedeutunghaben.

46. Aufbewahrungsfristen

DieAufbewahrungsfristbeginntmitdemSchlussdesKalen-derjahres,indemdieletzteEintragungindasBuchgemacht,das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oderderLageberichtaufgestellt,derHandels-oderGeschäftsbriefempfangenoderabgesandtwordenoderderBuchungsbelegentstandenist.

Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagennachdem31.12.2013vernichtetwerden:

• Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*:Bücher,Inventare,Bilan-zen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem1.1.2004, Bilanzen und Inventare, die vor dem1.1.2004aufgestelltsind,sowieBelegemitBuchfunktion.

• Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: EmpfangeneHandels-undGeschäftsbriefesowieKopienvonabgesandtenHandels-undGeschäftsbriefen,sonstigeUnterlagen–d.h.Unter-lagenundLohnkonten,dievordem1.1.2008entstandensind.

*Diesgiltnicht,soweitBescheidenochnichtendgültigundsoweitRechtsbehelfs-oderKlageverfahrenanhängigsind.

47. Bitte alle Steuerbescheide zur Prüfung einreichen!

InmanchenFällenüberlassenunsMandantenSteuerbeschei-denichtrechtzeitigzurPrüfung,z.B.weildasErgebnismitderbeiderZusendungderSteuererklärunggemachtenPrognoseübereinstimmt.LeiderwirddannmeistenszueinemspäterenZeitpunkt,z.B.beiderBearbeitungdernächstenSteuererklä-rung,festgestellt,dasszwardasErgebniszutreffendist,abernichtallehierangebrachtenVorbehalte,dienachderAbga-benordnungaufzunehmenwären,imBescheidenthaltensind.DesWeiteren können durch geänderte Rechtsauffassung zuden steuerlichen Themen, z. B. durch geänderte Rechtspre-chung des Bundesfinanzhofs, Rechtsbehelfsmöglichkeitenausgeschöpftwerden.

Wir bitten Sie deshalb, – immer – alle Bescheide sofort nach Eingang zur Prüfung an uns weiterzuleiten!