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Datensicherung und Datenschutz

Datensicherung und Datenschutz. Warum Datenschutz? Weil… … Ihre Kunden Datenschutz erwarten. … Sie selbst anderswo auch Datenschutz voraussetzen. …

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Datensicherung und

Datenschutz

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Warum Datenschutz? Weil…

… Ihre Kunden Datenschutz erwarten.… Sie selbst anderswo auch Datenschutz voraussetzen.… Datenschutz ein Grundrecht aller Menschen ist… Datenschutz ein wichtiger Bestandteil des Qualitätsmanagements ist… gut gemachter Datenschutz bei den Kunden das Vertrauen erhöht… Datenschutz zur Förderung des Ansehens der Unternehmens führt… Datenschutz gesetzlich gefordert ist

Fallbeispiel:

Stellen Sie sich vor, ein Bekannter von Ihnen sei als Patient in einer Arztpraxis.

Es besteht der Verdacht auf MS. Im Rahmen einer Focussuche zur Ursacheneingrenzung wartet er auf seine Behandlung.

Gerade bewirbt er sich für eine neue Stelle.

Seine Patientenkartei liegt offen auf dem Tresen. Ein Mitarbeiter des Wunscharbeitgebers sieht zufällig die Verdachtsdiagnose.

Ihr Bekannter bekommt den Job nicht.

Und er erfährt zufällig, warum er die Stelle nicht bekommen hat.

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Abgrenzung der Begriffe

Datensicherung

umfasst alle Maßnahmen zur Verhinderung der unerwünchten Veränderung oder Löschung von Daten.

Datenschutz

umfasst alle Gesetze zur Regelung des Umgangs mit personenbe-zogenen Daten.

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Formen der Datensicherung

L ö sch u n g u n d Ü b ersch re ib u n gvon D aten d u rchD op p e lsp e ich eru n g u n d B acku p ´s

g eg en D ieb s tah l, E in b ru ch U nu n b erech tig te r Z u g an g d u rchA u swe iskon tro llen

g eg en U m welte in flü sse(z .B . S tau b , W asser H itze)

Hardw arebereich

g eg en u n b erech tig ten Z u g rifd ru ch P asswö rte r

g eg en Ü b ertrag u n g s feh le rzw isch en Z en tra le in h e itu n d P erip h erieg erä ten d u rchP rü fb itverfah ren

E in g ab e von fa lsch en D atend u rch P rü fn u m m ern verfah renu n d P lau s ib ilitä tskon tro llen

Softw arebereich

K op ie rvorg ä n g enzu m A n leg en von S ich erh e itskop ien

B acku p -Tech n ikenz .B .: G roß vater-V ater-S oh n -P rin z ip

organisatorischer Bereich

D atens icherung

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Datenschutz

Definition

„Aufgabe des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen PERSONENBEZOGENEN Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird“

BundesDatenSchutzGesetz - BDSG §1(1)

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Personenbezogene Daten

• Einzelangaben: Dieses sind z.B. Angaben zum Namen und Adresse, Einkommen, Gesundheitszustand einer bestimmten oder bestimmbaren Person.

Auch zusammengefasste Angaben zu Gruppen von Personen, die den Rückschluss auf eine Einzelperson ermöglichen, sind als personenbezogen Daten anzusehen.

• Persönliche oder sachliche Verhältnisse: Dieses sind Angaben zum Beruf, der Konfession, zu Krankheiten, aber auch bestimmte Merkmale ("Person ist Eigentümer von").

• Bestimmte oder bestimmbare Person: Eine Person ist bestimmt oder bestimmbar, wenn Ihre Identität durch Einzelangaben eindeutig festgestellt werden kann bzw. daraus der Schluss gezogen werden kann, dass die vorliegenden Daten nur eine bestimmte Person betreffen können. Beispiel: IP-Adresse eines PC oder die Durchwahlnummer der Nebenstelle einer Telefonanlage verbunden mit der Zeitangabe in einem Protokoll, dann ist es leicht möglich herauszufinden, welche Person zu welchem Zeitpunkt das entsprechende Gerät genutzt hat.

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Details zum Datenschutz

• Welche Daten unterliegen dem Datenschutz?Einzelangaben über persönliche und sächliche Verhältnisse von Betroffenen. BDSG §3(1)

• Wer ist Betroffener?Bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen. BDSG §3(1)

• Welche Vorgänge unterliegen dem Datenschutz?Jede Form der DV (Speicherung, Übermittlung, Veränderung, Löschung von Daten) BDSG §3(9)

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Maßnahmen zum Datenschutz lt. BDSG

• Zutrittskontrolle (räumlicher Zutritt DV-Anlagen)

• Zugangskontrolle (Einloggen in DV-Anlage)

• Zugriffskontrolle (Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Daten)

• Weitergabekontrolle (bei der Datenübermittlung)

• Eingabekontrolle (Feststellung, wer Daten verarbeitet hat)

• Auftragskontrolle (DV im Auftrag, z. B. Abrechnungszentrum)

• Verfügbarkeitskontrolle (Schutz vor Zerstörung)

• Trennungsgebot (zu unterschiedlichem Zweck gehaltene Daten müssen getrennt verarbeitet werden)

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Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Das BDSG formuliert ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt:

DV ist grundsätzlich verboten, es sei denn...

der Betroffene gibt sein schriftliches Einverständnis.

es ist per Gesetz ausdrücklich erlaubt. (Verkehrszentralregister, Melderegister, Bundeszentralregister, gesamter Sicherheitsbereich)

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Rechte des Betroffenen

• Benachrichtigung(bei erstmaliger Speicherung der Daten)

• Auskunft(jederzeit über alle Daten; Ausnahme: öffentliche Stellen)

• Berichtigung(aller falschen Daten; Beweislast hat Betroffener)

• Sperrung(wenn die Richtigkeit der Daten bestritten wird; gesperrte Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden)

• Löschung(bei unzulässigen Daten)

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Folgen

• Geldbuße: bis 25.000 Euro bei Verstößen gegen das Datenschutzgesetz

• Bis 250.000 Euro, wenn wissentlich begangen oder in Kauf genommen und Absicht der Bereicherung vorliegt

• Freiheitsstrafe bei Verletzungen des Datengeheimnisses bei Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten und Steuerberatern

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Datenschutzbeauftrager

• Ab neun Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

• Ein Datenschutzbeauftragter (DSB) ist für den Datenschutz verantwortlich.

• Die Person kann Mitarbeiter der Organisation sein oder als externer Datenschutzbeauftragter bestellt werden

Bundesdatenschutzbeauf-tragter Peter Schaar

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Folgende Aufgaben sind durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu erfüllen:

• Erstellen von Verfahrensbeschreibungen zu den personenbezogenen Daten (Patienten, Mitarbeiter, Lieferanten…)

• Vorabkontrolle für die Verarbeitung der Patientendaten• Ortsbegehung mit Auflistung der Problemstellen• Erstellen der Datenschutzrichtlinien• Öffentliches Verfahrensverzeichnis erstellen• Schulung aller Mitarbeiter• Information der Betroffenen• Sicherheit und IT-Sicherheit planen und kontrollieren• Datenschutz zur Überprüfung der Abläufe nutzen• Beantworten von Fragen der Betroffenen• Regelmäßige Fortbildung• Datenschutzaudits (Untersuchungen) durchführen

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Weitere Datenschutzgrundlagen

• Ärzte sind verpflichtet, über das Stillschweigen zu bewahren, was ihnen ihre Patienten anvertraut haben. „heilige Pflicht“ bzw. „Eid“ des Hippokrates

• Das Bankgeheimnis besteht im Kern aus der Pflicht des Kreditinstituts zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen und Wertungen

• § 203 Abs. 1 StGB bestimmt, das derjenige, der unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich

ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Arzt … anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird.

• Gesundheitsdatenschutzgesetz NRW "Das Gesetz hat zum Ziel, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

im Bereich des Gesundheitswesens zu gewährleisten." 

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