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DBV Die Gewerkschaft der Finanzdienstleister. Bei den Tarifverhandlungen immer gut vertreten. www.dbv-gewerkschaft.de Ausgabe 1/2004 „Der Gegensatz von Liebe ist nicht Haß, der Gegensatz von Hoffnung ist nicht Verzweiflung, der Gegensatz von geistiger Gesundheit und von gesundem Menschenverstand ist nicht Wahnsinn, und der Gegensatz von Erinnerung heißt nicht Vergessen, sondern es ist nichts anderes als jedes Mal die Gleichgültigkeit.“ Elie Wiesel Grüße aus Düsseldorf Versicherungen Tarif- verhandlungen 2004/2005 110 Jahre DBV Haupt- versammlung 9.10.04 Füssen DBV gegründet 1894 FINANZ DIENSTLEISTER DER DAS MAGAZIN DES DBV Tarifverhandlungen Banken 2004/2005

DBV DER 1894 FINANZ DIENSTLEISTER · WACKER Lothar VOLKS- UND RAIFFEISENBANKEN BUFF Heinz – Verhandlungsführer ALBRECHT Thomas BENTERBUSCH Heinz Norbert BRAUNE Waltraud BURSKI

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DBVDie Gewerkschaft der Finanzdienstleister.

Bei den Tarifverhandlungen immer gut vertreten.

www.dbv-gewerkschaft.de

Ausgabe 1/2004

„Der Gegensatz von Liebe istnicht Haß, der Gegensatz vonHoffnung ist nicht Verzweiflung,der Gegensatz von geistigerGesundheit und von gesundemMenschenverstand ist nichtWahnsinn, und der Gegensatz vonErinnerung heißt nicht Vergessen,sondern es ist nichts anderesals jedes Mal die Gleichgültigkeit.“

Elie Wiesel

Grüße aus Düsseldorf

Versicherungen

Tarif-verhandlungen2004/2005

110 Jahre DBV

Haupt-versammlung9.10.04 Füssen

DBVgegründet1894

FINANZDIENSTLEISTERDER

D A S M A G A Z I N D E S D B V

TarifverhandlungenBanken

2004/2005

THEMEN SEITE

Inhaltsverzeichnis Impressum

Der Bankangestellte 7DBV

Herausgeber:DBV –Gewerkschaft der FinanzdienstleisterAm Wehrhahn 17, 40211 DüsseldorfTel.: 0211/36 94 558, Fax: 0211/36 9679E-Mail: [email protected]: http://www.dbv-gewerkschaft.deRedaktion und verantwortlich für denInhalt: Lothar Wacker, Köln;Friedrich-W. Hütte, DüsseldorfStändige Mitarbeiter:Martin Mauracher, F. W. Hütte, Sigrid BetzenFotos: Fotoarchiv MEV – DBV-ArchivPostanschrift: Der FinanzdienstleisterAm Wehrhahn 17, 40211 DüsseldorfSatz + Druck:Druckerei Rechtsverlag GmbH,Oststraße 119, 40210 DüsseldorfTel.: 0211/8 6718 33, Fax: 0211/8 6718 41Papier: Gedruckt auf chlor- und säurefreiemumweltfreundlichem PapierPostverlagsort: DüsseldorfBezugspreis:Einzelheft EURO 1,25Jahresbezug EURO 2,50jeweils zuzüglich Zustellgebühr, fürVerbandsmitglieder ist der Bezugspreisim Mitgliedsbeitrag enthalten.Erscheinungsweise: 2 mal jährlichMit Namen gezeichnete oder signierte Beiträgestellen die Ansicht des Verfassers nicht unbe-dingt die des Herausgebers oder der Redaktiondar. Für unverlangt eingesandte Beiträge wirdkeine Haftung übernommen. Kürzungen undredaktionelle Änderungen behalten wir uns vor.Die Rücksendung von Manuskripten erfolgt nur,wenn Rückporto beiliegt.

PRIVATES BANKGEWERBE

KREUSER Hanns-Peter – VerhandlungsführerBECKMANN HelmutBETZEN SigridBIELMEIER ErwinHASELMANN WernerHEINRICH NorbertHOFMEISTER StephanJOBS Petra KOCH FriedrichKRAUß ChristineKRAUS AlfredMACHON UdoRUCK KarinSCHEPER HartwigSZUKALSKI StephanTEUWEN Marie-LuiseWACKER Lothar

VOLKS- UND RAIFFEISENBANKEN

BUFF Heinz – VerhandlungsführerALBRECHT ThomasBENTERBUSCH Heinz NorbertBRAUNE WaltraudBURSKI FriedhelmHINKE Norbert

VERSICHERUNGSGEWERBE

MAURACHER Martin – VerhandlungsführerBETZEN SigridCABLITZ HartmannHÜTTE Friedrich W.OPHELDERS Heinz-PeterRUCK KarinSOMMER Rose-Maria

Unsere Tarifkommissionen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,die diesjährige Tarifrunde wurde am 17. Mai inFranfurt/Main eingeläutet. Weitere Terminesind der 16. Juni in Berlin (das Ergebnis war beiRedaktionsschluss noch nicht bekannt) sowieder 17. Juli in Frankfurt/Main.

Natürlich geht es in Tarifverhandlungen auchum Geld; und genau das wollen wir auf demCover signalisieren. Das allein aber wäre zukurz gegriffen. Es kann nicht nur um „Bares aufdie Hand“ gehen.

Unsere Forderungen lassen sich unter drei zentraleBereiche subsumieren:

P Einmal geht es darum, für junge Menschen Ausbildungsplätze zu schaf-fen, sie auszubilden und sie dann auch langfristig im Arbeitsprozess zuverankern;

P dann geht es darum, jene Menschen, welche bereits mit beiden Bei-nen im Arbeitsprozess stehen zu qualifizieren, sie weiterzubilden, umdamit deren Arbeitsplätze zu sichern und die Attraktivität, sowohl diepersönliche als auch die aufgabenbezogene, zu erhalten;

P und schließlich ist unser Augenmerk auf die Kolleginnen und Kollegenzu richten, die sich am Vorabend des Ausstiegs aus dem Arbeitslebenbefinden. Sie in jeder Hinsicht darauf vorzubereiten ist auch eine ge-sellschaftspolitische Aufgabe der Unternehmen.

Die Plattform für diese Tarifrunde muss unser gemeinsames Verständnis darü-ber sein, dass die Menschen, die am Wertschöpfungsprozess maßgeblichbeteiligt sind, selbstverständlich auch dann beteiligt werden müssen, wenn esdarum geht, die Früchte zu verteilen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Ihr DBV-Team

Martin Mauracher

E Das Interview 2-3E Urteile 3, 7, 13E Rund um die Überstunden 4-5E Das neue Leistungsrecht 6E 110 Jahre DBV 8-9E Versicherungen 10-11E Der neue Abfindungsanspruch 12-13E Wie das Leben so spielt 14E Hauptversammlung 15E Organisation 16

Tarifrunde

Der Finanzdienstleister 1DBV

P Einführung eines unbedingten Rechtsan-spruchs auf Teilzeitarbeit

Das Teilzeit-Befristungs-Gesetz gewährt nur einen be-dingten Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Dem mussAbhilfe geleistet werden. Die Tarifierung des unbe-dingten Rechtsanspruchs auf Teilzeitarbeit sollte je-doch gekoppelt sein an eine Betriebszugehörigkeits-dauer von fünf Jahren. Gleichfalls muss den Arbeit-nehmern das Recht zugebilligt werden, den Teilzeit-job mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten ineinen Vollzeitjob umwandeln zu können.

P Abschluss eines Tarifvertrages zur Aus-und Weiterbildung

1. Die schnell fortschreitende technologische und in-novative Entwicklung von Produkten und Dienst-leistungen erfordert eine entsprechende Anpas-sung der beruflichen Qualifikation der Beschäftig-ten. Diese Anpassung der beruflichen Qualifikationliegt sowohl im Interesse des Arbeitgebers als auchim Interesse der Arbeitnehmer. Um die Arbeitneh-mer rechtzeitig auf aktuelle und geplante Anfor-derungen zu qualifizieren, ermittelt der Arbeitge-ber den jeweiligen Bedarf an Qualifikation.

2. Einmal jährlich erstellt der Arbeitgeber auf derGrundlage der strategischen und operativen Pla-nung eine Bildungsplanung; diese ist mit dem zu-ständigen Betriebsratsgremium zu beraten. Diekonkrete Ausgestaltung der geplanten Maßnah-men wird auf betrieblicher Ebene mit dem Be-triebsrat vereinbart.

3. Mindestens einmal jährlich führt der Vorgesetztemit dem Arbeitnehmer ein Gespräch über mögli-che Qualifizierungsmaßnahmen. Qualifizierungs-maßnahmen werden auch auf Initiative des Arbeit-nehmers vereinbart.

4. Der Mindestanspruch pro Mitarbeiter beträgt proJahr –10 – Arbeitstage.

5. Der Arbeitgeber trägt die Kosten und den Zeitauf-wand der Bildungsmaßnahmen, die für die Erfül-lung der aktuellen und geplanten Aufgaben erfor-derlich sind und vorrangig den Charakter einerEinarbeitung in neue Projekte haben oder unter-

nehmensspezifische Arbeits- und Vorgehensweise,Systeme und Prozesse betreffen. Der Arbeitgeberist berechtigt, je Bildungsurlaubswoche einen Ur-laubstag des Arbeitnehmers in Abzug zu bringen.

6. Bestehende gesetzliche oder betriebliche Rege-lungen zu Bildungsmaßnahmen bleiben in Kraft,soweit sie den Festlegungen des vorliegenden Ta-rifvertrages nicht widersprechen.

P Verlängerung der Öffnungsklausel zurVermeidung betriebsbedingter Kündi-gungen über den 31.12.2006 hinaus.

P Weiterbeschäftigungsgarantie für dieAuszubildenden nach der AusbildungDies kann auch in Form eines befristeten Arbeitsver-trages erfolgen, der eine Mindestdauer von einemJahr nicht unterschreiten sollte.

P Verlängerung des Altersteilzeit-Tarifver-trages und des Vorruhestands-Tarifver-trages

P Tarifierung der BetriebsrentenDer Grund für diese Forderung ist die Sicherung undEinführung von Betriebsrenten zur Absicherung derAltersversorgung unserer Kolleginnen und Kollegen.Die Details sollten angelehnt sein an die Bedingungender Altersversorgung des BVV Berlin.

P Deutliche Einkommensverbesserungenfür alle Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter einschließlich der Auszubildenden ab1. Mai 2004 in Höhe von 3 %.

Tarifverhandlungen 2004/2005

Forderungskatalogder Tarifkommission des DBV

Nicht zuletzt durch die intensive Konsolidierungsthematik in der deutschen Bankenlandschaft sehen wir das Haupt-augenmerk unserer Verhandlungen in einer Beschäftigungssicherung für unsere Kolleginnen und Kollegen.Aus diesem Grund wollen wir mit folgenden Forderungen für sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, in die Tarifverhand-lungen 2004 gehen:

Der DBV wird Sie während der laufendenTarifrunde 2004/2005 regelmäßig auf

www.dbv-gewerkschaft.deüber den Stand der Verhandlungen

informieren!!

DBV intern

2 Der Finanzdienstleister DBV

Der Finanzdienstleister:Herr Wacker, zum 1. Oktober die-sen Jahres wird unsere Gewerk-schaft die Mitgliedsbeiträge verän-dern. Können Sie uns genaueressagen.

WackerJa, selbstverständlich.Dieser Schritt fällt uns nichtleicht, aber wir haben lange, fastschon zu lange gewartet, diesenotwendige Anpassung der Bei-träge vorzunehmen. Vor sageund schreibe fast 12 Jahren hatdie letzte Anpassung stattgefun-den.

Der FinanzdienstleisterWie war es überhaupt möglich,dass die Beiträge bei Ihnen solange stabil gehalten werdenkonnten?

WackerIch will es in drei Punkten zusam-menfassen.

1. Wir setzen die uns zur Verfü-gung stehenden Mittel sehreffektiv ein.

2. Wir verzichten ganz bewusstauf einen aufwendigen Funk-tionärsapparat. Dafür über-nehmen in unserer Gewerk-schaft viele Kolleginnen undKollegen, so wie ich selbstauch, ehrenamtlich wichtigeAufgaben.

3. Wir unterziehen unsere Aus-gabenseite einer ständigenÜberprüfung.Ich denke, dies sind wir unse-ren Mitgliedern auch schuldig.

Der FinanzdienstleisterSagen Sie etwas zu den geplantenVeränderungen und zum Umfangder Beitragsanpassung!

WackerDie Erhöhungen liegen zwischenE 0,46 bis E 1,24 im Monat. Einesicherlich sehr moderate Anpas-sung. Eine entsprechende Tabellefinden Sie auf der nächsten Seiteund wird auch im Internet einzu-sehen sein.Sehen Sie sich doch einmal dieBeiträge unserer Mitbewerber an,die 1 % des Bruttomonatsgehal-tes verlangen. Nur als Beispiel: Inder TG 1, 1-2 Bj. müßten ab1. Januar dieses Jahres E 17,11und in der TG 9, 11. Bj. E 37,77gezahlt werden.

Der FinazdienstleisterNennen Sie uns nun einigeGründe für die Beitragsverände-rungen!

WackerEinen wichtigen habe ich schongenannt. Wir haben unsere Mit-gliedsbeiträge fast 12 Jahre nichtverändert, obwohl sich in all denJahren unsere fixen Kosten, be-

stehend aus Personal- und Sach-kosten, im genannten Zeitraumerheblich nach oben veränderthaben.

Ebenfalls seit vielen Jahren, undein Ende ich nicht abzusehen,wurden und werden im deut-schen Bankgewerbe Arbeitsplät-ze abgebaut. Der Bedarf an per-sönlicher Beratung und anwaltli-cher Vertretung unserer Mitglie-der hat dadurch zwangsläufigerheblich zugenommen und da-mit auch die Ausgaben, die wirhier leisten müssen.Nicht vergessen werden darfauch, dass wir Betriebsräte undGesamtbetriebsräte beraten undunterstützen, wenn es darumgeht, Sozialpläne und Interessen-ausgleiche zu schließen oderHaustarife auszuhandeln.

Der FinanzdiestleisterWann rechnen Sie mit einer er-neuten Beitragsanpassung?

WackerZwei wichtige Aussagen dazu.Die jetzt neu festgesetzten Bei-tragssätze garantieren wir unse-ren Mitgliedern mindestens biszum 31.12.2005.Wenn sich Einnahmen und Aus-gaben dann noch die Waage hal-ten, werden wir diesen Zeitraumsicherlich auch verlängern kön-nen.

Interview mit demBundesvorsitzendenLothar Wacker

Lothar Wacker

DBV intern / Urteile

Der Finanzdienstleister 3DBV

Saarbrücker Akademie bietet Weiterbildung zum„International Rating Advisor“

Ziehen Sie Bilanz – grenzenlos!Sie werden größer und größer. Und agieren immer grenzenloser. Diesogenannten Global Player. Ob Pharma-Konzern, Versicherungs-Rieseoder Autobauer: Die Zahl der international agierenden Unternehmen,die auf scheinbar allen Märkten unseres Erdballs zuhause sind, wächstTag für Tag.

Doch es sind nicht immer nur die „ganz Großen“ der Weltbühne, dieihre Jahresabschlüsse nach internationalen Standards erstellen. Auchinternational agierende Unternehmen mittlerer Größe erstellen ihreAbschlüsse zunehmend nach IAS.

Die Zeit läuft: Nachdem der erste internationale Rechnungslegungs-standard unter der neuen Bezeichnung IFRS am 19. Juni 2003 veröf-fentlicht wurde, müssen bis 2005 alle kapitalmarktorientierten Unter-nehmen ihre Rechnungslegung für Konzernabschlüsse auf IAS / IFRSumgestellt haben. Zudem wird immer intensiver diskutiert, inwieweitman die Standards auf Konzernabschlüsse nicht-kapitalmarktorientier-ter Unternehmen oder Einzelabschlüsse ausweitet.

Nichtsdestotrotz muss die deutsche Steuerbilanz weiter gemäß HGBerstellt werden. Unternehmen müssen künftig also zwei unterschied-liche Bilanzen erstellen. Gerade deshalb gilt es die Unterschiedevon HGB und IAS-Abschlüssen genau zu kennen. Unternehmen, dieeine US-Börsenzulassung anstreben, müssen zusätzlich eine Bilanznach US-GAAP erstellen.

Des weiteren erfährt der Mittelstand durch die Einführung interner Ra-tingsysteme wie Basel II, bei der Kreditvergabe eine von Experten vor-genommene qualifizierte Einschätzung seiner Bonität. Aus Sicht derKreditinstitute erfordert der Aufbau eines geeigneten Risikomanage-ments einen sehr großen Sach- und Personalaufwand. Die vielfältigenAnforderungen, die sich zusätzlich aus Basel II ergeben, werden jedochnicht ohne Standardisierung und Automatisierung umsetzbar sein.

Vor diesem Hintergrund bietet die „akademie4science“ in Saarbrückenjetzt die Weiterbildung zum „International Rating Advisor“ an. Der3-monatige Vollzeit-Lehrgang richtet sich an Betriebs- und Volkswirtesowie Diplom-Kaufleute mit abgeschlossenem Hochschulstudium undPersonen mit einer vergleichbaren Qualifikation. Kenntnisse in EDV,Bilanzierung und Wirtschafts-Englisch sind empfehlenswert.

Desweiteren bietet die Akademie Weiterbildungen zum „Rating Ana-lyst“ (10 Samstage), sowie 2-Tages-Kurse zu Themen wie Basel II undIAS/IFRS. Nähere Infos erhalten Sie unter www.akademie4science.deoder Tel. 0681- 93 62 52-0.

Wir wissen um die Belastungenunserer Mitglieder und gehenauch in Zukunft entsprechendsorgfältig mit den uns zur Ver-fügung stehenden Mittel um.

Der FinanzdiestleisterVielen Dank und weiterhin gutesGelingen.

WackerIch danke auch und hoffe sehr,dass unser Beitragsmodell auchdazu geeignet ist, dass viele, dienoch abseits stehen, sich ent-schließen, Mitglied unserer Ge-werkschaft zu werden.

Neue Mitgliedsbeiträge

R 17,60AT

R 14,30TG 6-9

R 9,90TG 1-5

R 6,60VR/TZ

R 3,00A/R

Beitrag

R 20

R 15

R 10

R 05

100 % Mitglieder

~7,5 %

BAG feiert sein 50-jähriges BestehenAm 11.5.2004 wird das Bundesarbeitsgericht (BAG) sein50-jähriges Bestehen feiern. Das BAG wurde am 1.10.1953 aufder Grundlage des in Kraft getretenen Arbeitsgerichtsgeset-zes errichtet und am 10.5.1954 feierlich eingeweiht. Von1954 bis 1999 hatte das BAG seinen Sitz in Kassel und ist an-schließend nach Erfurt umgezogen. Der Umzug nach Erfurtsei ein Stück Wiedervereinigung gewesen, so der Präsidentdes BAG Hellmut Wissmann. Am BAG sind derzeit 170 Mitar-beiter, darunter 34 Richter verteilt auf zehn Senate, und 200ehrenamtliche Richter beschäftigt. In der 50-jährigen Ge-schichte des BAG standen etwa 60.700 Fälle an, davon wur-den mehr als 42.600 höchstrichterlich entschieden.

Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

„Rentennähe“ eines Mitarbeiterskein Kriterium für Sozialauswahl beibetriebsbedingter KündigungMuss in einer Abteilung einer Firma, die wegen Auftragsrück-gangs betriebsbedingte Kündigungen ausspricht, die Ent-scheidung zwischen zwei Arbeitnehmern fallen, so ist nichtautomatisch der Ältere weniger schutzbedürftig, weil ihn eineArbeitslosigkeit wegen seiner Rentennähe weniger hart träfe.Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteilvom 21.2.2004 (Az. 12 Sa 1188/03).

Im Streitfall war der klagende 50 Jahre alte Arbeitnehmer beider beklagten Arbeitgeberin seit etwa 20 Jahren beschäftigt.In der gleichen Abteilung war ein 62-jähriger Mitarbeiter an-gestellt, der dem Betrieb schon über 40 Jahre angehörte. Alsder Arbeitgeber dem Jüngeren der beiden kündigte, wehrtesich dieser mit einer Kündigungsschutzklage und rügte diegetroffene Sozialauswahl.

Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung jedoch für wirk-sam. Entscheidendes Kriterium für die Schutzbedürftigkeiteines Arbeitnehmers sei nicht die Dauer der zu erwartendenArbeitslosigkeit. Zu berücksichtigen seien in erster Linie dieDauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter, da esin der Regel für ältere Arbeitnehmer schwieriger sei, einenneuen Arbeitsplatz zu finden, als für jüngere. Dagegen sei dermögliche Bezug von Altersrente nicht zu Lasten des älterenMitarbeiters anzusetzen. In diesem Fall war die soziale Aus-wahl des Arbeitgebers also nicht zu beanstanden.

Recht und Rat

4 Der Finanzdienstleister DBV

Die Zahl der Überstunden inDeutschland ist auf den niedrigstenStand seit der Wiedervereinigunggesunken; Tendenz weiter fallend.Im Jahr 2003 wurden insgesamt1,529 Milliarden bezahlte Überstun-den geleistet – das entspricht 5,97 %weniger als im Vorjahr. Damit entfie-len auf jeden Beschäftigten 2003 imSchnitt 44,6 bezahlte Überstundenein Jahr zuvor waren es noch durch-schnittlich 47 Stunden.Wann man von Überstundenspricht, unter welchen Vorausset-zungen die Anordnung von Über-stunden zulässig ist und wie diese zuvergüten sind, wollen wir in dieserAusgabe thematisieren.

ÜberblickDer Gesetzgeber hat es versäumt,den Überstundenbegriff näher zudefinieren; in Folge dessen wird er inGesetzen, Tarifverträgen, Rechtspre-chung und Literatur uneinheitlichverwendet und oftmals mit der„Mehrarbeit“ gleichgesetzt. Wäh-rend die „klassische“ Überstundejedoch die geleistete Arbeitszeitmeint, die über die regelmäßige, be-triebsübliche Arbeitszeit hinausgeht,versteht man unter Mehrarbeitdie Überschreitung der individuel-len, vertraglich fixierten Arbeitszeitbis zur Grenze der (für Vollzeitbe-schäftigte geltenden) betriebsübli-chen Arbeitszeit.Praktische Relevanz erlangt diese –in der Rechtsprechung entwickelte– Differenzierung in den Fällen, indenen vertraglich eine geringereStundenzahl als die betriebsüblicheArbeitszeit geschuldet ist. Für in Teil-zeit beschäftigte Arbeitnehmer giltdemnach, dass Überstunden erst abdem Zeitpunkt anfallen können, abdem die betriebsübliche Arbeitszeitfür Vollzeitbeschäftigte überschritten

wird; die Überschreitung der indivi-duellen vereinbarten Arbeitszeitkann folglich zunächst „nur“ alsMehrarbeit qualifiziert werden.Finanzielle Konsequenzen hat dieseUnterscheidung dann, wenn inTarifverträgen, Betriebsvereinbarun-gen etc. Vergütungsmodelle vorge-sehen sind, wonach Vergütungszu-schläge etwa nur im Falle der Leis-tung von Überstunden anfallen;stellt dies doch eine – wenn auchzulässige – finanzielle Benachteili-gung von teilzeitbeschäftigten ge-genüber vollzeitbeschäftigten Ar-beitnehmern dar.

Der Einfachheit halber soll im Fol-genden nur der Begriff „Überstun-den“ verwendet werden, solange ei-ne genauere Differenzierung nichtvon Nöten ist.

Die Anordnung vonÜberstundenDer Arbeitnehmer ist grundsätzlichnur dann verpflichtet Überstundenzu leisten, wenn dieses zuvor mitdem Arbeitgeber einzelvertrag-lich oder kollektivrechtlich (Tarifver-trag / Betriebsvereinbarung) verein-bart worden ist; alleine aus demarbeitgeberseitigen Direktionsrechtlässt sich insofern keine Befugnis zurAnordnung von Überstunden ablei-ten. Es ist jedoch zulässig und in derArbeitspraxis nicht unüblich eineentsprechende Klausel im Arbeits-vertrag einzubauen, wonach sich dieWeisungsbefugnis des Arbeitgebersauch auf die (mündliche) Anordnungvon Überstunden erstrecken soll.

Beachte:Trotz Bestehens einer tariflichenErmächtigung des Arbeitgebers zurAnordnung von Überstunden kanneine Verpflichtung des Arbeitneh-

mers ausgeschlossen sein, wenndies einzelvertraglich ausgeschlos-sen wurde (Günstigkeitsprinzip).

Ausnahme „Notfälle“In Ausnahmefällen muss derArbeitnehmer aber auch bei Fehleneiner ausdrücklichen VereinbarungÜberstunden erbringen. DiesePflicht besteht, wenn die Überstun-den im Interesse des Betriebes drin-gend erforderlich sind; etwa beiNotfällen, deren Folgen nicht aufandere Weise als durch Überstun-den beseitigt werden können, ohnedass ein unverhältnismäßig großerSchaden entsteht. Ein Notfall liegtalso nur dann vor, wenn es sich umein ungewöhnliches, nicht vorher-sehbares Ereignis handelt.Kapazitätsengpässe oder vermehrterArbeitsanfall reichen als Begründungnicht aus und gehen alsOrganisationsverschulden zu Lastendes Arbeitgebers.

Überstundenverboteund -grenzenSchwerbehinderte Menschen oderihnen Gleichgestellte können nach§ 124 SGB IX die Freistellung von„Mehrarbeit“ verlangen. Ebenso istgegenüber werdenden oder stillen-den Müttern die Anordnung von„Mehrarbeit“ nach § 8 I MuschG ver-boten. Nach obiger Definition dürftedamit bereits die Überschreitung derindividuell vereinbarten Arbeitszeitgemeint sein und nicht erst dieÜberschreitung der gesetzlichenwerktäglichen Arbeitszeit von 8Stunden nach § 3 ArbZG. Ebenso isteine Beschäftigung Jugendlicherüber die Höchstarbeitszeitgrenzendes § 8 JArbSchG hinaus – außer imFalle der Zulassung durch Tarifvertragoder Rechtsverordnung – nur inNotfällen gestattet.

RUNDum die Überstunden

Presseinformation

Recht und Rat

Der Finanzdienstleister 5DBV

Die Anordnung von Überstundenfindet ihre Grenzen in den zwingen-den Bestimmungen des Arbeitszeit-gesetzes. Die Summe aus regelmäßi-ger, betriebsüblicher Arbeitszeit undÜberstunden darf die Grenzen dergesetzlichen werktäglichen Höchst-arbeitszeit (= 8 Stunden bzw. 10Stunden bei unregelmäßiger Vertei-lung der Arbeitszeit; § 3 ArbZG) nichtüberschreiten.Außerdem dürfen die konkreten Be-lange des Arbeitnehmers den Über-stunden nicht entgegenstehen; sobraucht er beispielsweise dann kei-ne Überstunden zu leisten, wenndadurch seine Gesundheit beein-trächtigt oder die Betreuung vonKindern nicht ausreichend gewähr-leistet wäre.

ÜberstundenvergütungEine ausdrückliche gesetzliche Rege-lung auf Vergütung von Überstun-den besteht – abgesehen von denallgemeinen Vergütungsgrundsätzendes § 612 I BGB – nicht. Ein An-spruch auf Zahlung einer Grundver-gütung wird sich aber regelmäßigaus einer vertraglichen Vereinba-rung, Tarifvertrag oder einer Betriebs-vereinbarung ergeben.

Zwingende Voraussetzung für dieBezahlung von Überstunden ist aber

immer, dass diese vom Arbeitgeberangeordnet oder zumindest gedul-det worden sind. Der Arbeitgeberbraucht die Überstunden nicht aus-drücklich anzuordnen. Es reicht z. B.aus, wenn er dem Arbeitnehmereinen bestimmten Arbeitsauftrag zu-weist und dieser nur erledigt werdenkann, wenn der Arbeitnehmer seinesonst übliche Arbeitszeit überschrei-tet. In vielen Tarifverträgen wird auchdie Möglichkeit eröffnet, dass einAusgleich durch bezahlte Freizeiterfolgen darf.

Beachte:Erkrankt der Arbeitnehmer am Tagdes Freizeitausgleiches, gilt sein An-spruch auf Freizeitausgleich trotz-dem als erfüllt, wenn die Freistellungschon vor der Erkrankung bindendfestgelegt war. D.h., der Arbeitneh-mer hat keinen Anspruch auf Nach-gewährung, außer es wurde aus-drücklich vereinbart, dass der Aus-gleich nicht nur „bewilligt sondernauch gewährt werden muss“.

Pauschalierte Abgeltungsklauseln,wonach Überstunden mit demGrundgehalt als abgegolten gelten,können eine unangemessene Be-nachteiligung des Arbeitnehmersdarstellen, wenn sie nicht transpa-rent und verständlich formuliert

sind. Aus der Formulierung muss ins-besondere klar hervorgehen, wieviele Überstunden mit dem Grund-gehalt abgedeckt sein sollen; erfülltdie Klausel diese Kriterien nicht, istsie mangels Bestimmbarkeit nach§ 307 I S.2 BGB unwirksam.

GeltendmachungFür die Geltendmachung von Vergü-tungsansprüchen gilt die dreijährigeVerjährungsfrist des § 195 BGB; Tarif-verträge sehen jedoch oftmals kür-zere Fristen vor. Die Frist beginnt mitdem Ende des Jahres zu laufen, indem der Anspruch fällig gewordenist. Im Streitfall trägt der Arbeitneh-mer vor Gericht die Beweislast dafür,an welchen Tagen und zu welchenZeiten Überstunden geleistet wur-den.

Der Artikel wurde uns freundlicher-weise zur Verfügung gestellt von:

Bund-Verlag GmbHHeddernheimer Landstraße 14460439 Frankfurt am MainPostanschrift:Bund Verlag GmbH60424 Frankfurt am Main

http://www.bund-verlag.deeMail: [email protected]

Arbeitslosenprojekt TuWasLeitfaden für ArbeitsloseDer Rechtsberater zum SGB III21. AuflageStand 1.1.2004

Das Arbeitslosenrecht ändert sich soschnell, dass kaum einer nochdurchblickt.

Hier hilft der in der Fachhochschu-le Frankfurt am Main entwickelte»Leitfaden für Arbeitslose«. Er ist in21. Auflage erschienen und infor-miert darüber, was im Jahr 2004 fürArbeitlose, Arbeitgeber und für dieAgenturen für Arbeit gilt.

Das Buch ist übersichtlich aufge-macht und angesichts eines Umfan-

ges von fast 600 Seiten und zweifar-bigem Druck preiswert.

Der Band kostet (einschließlich Ver-sandkosten) 11,– Euro und ist zu be-ziehen über

FachhochschulverlagDer Verlag für angewandteWissenschaften

Kleiststr. 3160389 Frankfurt

Tel.: (0 69) 15 33-28 20Fax: (0 69) 15 33-28 [email protected]

www.fhverlag.de

§Qualifikationsgruppe zugeordnet, dieseiner beruflichen Qualifikation ent-spricht und darauf basierend ein –nach 4 Qualifikationsstufen – gestaffel-tes Bemessungsentgelt fiktiv zu Grun-de gelegt.Bei den Abzügen wird neben derLohnsteuer und dem Soli eine Pau-schale von 21 % für die Sozialver-sicherungsbeiträge veranschlagt; dieKirchensteuer wird nicht mehr alsRechengröße berücksichtigt (§§ 130-134 SGB III n.F.; gilt ab 1.1.2005).

Versicherungspflicht vonWehr- und ZivildienstleistendenKünftig sind alle Wehr- und Zivildienst-leistenden in der Arbeitslosenver-sicherung versichert. Wegen des Weg-falls der Sonderanwartschaftszeit kannaber allein durch die Dienstzeiten keinLeistungsanspruch mehr begründetwerden, da die 12-monatige Anwart-schaftszeit erfüllt sein muss (§ 26 Abs.1Nr.2 SGB III; gilt ab 1.2.2006).

Kein Anspruch durch ABMABM-Beschäftigte sind künftig nichtmehr in der Arbeitslosenversicherungversichert; es können somit auchkeine Leistungsansprüche mehr durchABM erworben werden (§ 27 Abs.3Nr.5 SGB III; gilt ab 1.1.2004).

Arbeitslosmeldung 3 Monatevor Eintritt der ArbeitslosigkeitDie Arbeitslosmeldung kann künftigschon innerhalb von 3 – bisher 2 –Monaten vor Beginn der Arbeitslosig-keit erfolgen. Die Verpflichtung, sichfrühzeitig persönlich arbeitssuchendzu melden (§ 37b SGB III) und die ei-gentliche Arbeitslosmeldung könnensomit miteinander verbunden werden(§ 122 Abs.1 SGB III; gilt ab 1.1.2004).In Zukunft kann der Arbeitslose selbstbestimmen, ab welchem Zeitpunktzwischen Arbeitslosmeldung undArbeitslosengeldbewilligung der An-spruch auf Arbeitslosengeld entstehensoll (§ 118 Abs.2 SGB III; gilt ab1.1.2005).

ZusammenfassungArbeitslosen-/UnterhaltsgeldArbeitslosen- und Unterhaltsgeld wer-den zu einer einheitlichen Versicher-ungsleistung bei Arbeitslosigkeit undbei beruflicher Weiterbildung zusam-mengefasst (§§ 117-119 SGB III; gilt ab1.1.2005).

Recht

6 Der Finanzdienstleister DBV

Einheitliche Anwartschaftszeitfür ArbeitslosengeldUm einen Anspruch auf Arbeitslosen-geld zu erhalten, müssen Arbeitneh-mer künftig mindestens 12 Monatesozialversicherungspflichtig beschäftigtgewesen sein. Die bisherigen, günsti-geren sechsmonatigen Sonderregelun-gen für Saisonarbeitnehmer sowieWehr- und Zivildienstleistende entfal-len (§ 123 SBG III n.F.; gilt ab 1.1.2004).

Verkürzte Rahmenfristauf 2 JahreDie für den Anspruch auf Arbeitslosen-geld erforderliche zwölfmonatige Vor-beschäftigungszeit muss innerhalb derletzten 2 Jahre vor der Arbeitslosmel-dung erfüllt worden sein. Bisher be-trägt diese Rahmenfrist noch 3 Jahre(§ 124 Abs.1 SBG III n.F.; gilt ab1.1.2004).Die Sonderrahmenfrist von bis zu5 Jahren für (vorübergehend) Selbst-ständige und Personen, die Unter-haltsgeld während einer Weiterbildungbeziehen, entfällt. An deren Stellewird die Möglichkeit einer freiwilligenWeiterversicherung für Pflegende undExistenzgründer sowie – zusätzlich –für Arbeitnehmer, die eine Beschäf-tigung im Ausland außerhalb der EUausüben, eröffnet („Versicherungs-pflichtverhältnis auf Antrag“, § 28a SGBIII; gilt ab 1.2.2006).

VereinfachteBemessungsgrundlageDie Berechnung des Arbeitslosengel-des erfolgt künftig auf der Grundlageversicherungspflichtiger (Brutto-)Ar-beitsentgelte aus „typischen“ Beschäf-tigungsverhältnissen. Hierzu zählennicht: Wehr- und Zivildienst, Zeitender Erziehung, freiwilliges soziales Jahr,Beschäftigung neben Übergangsgeldoder Teilarbeitslosengeld o.Ä.Bemessungsrahmen ist das letzte Jahr,gerechnet ab dem letzten Tag desArbeitsverhältnisses; als Bemessungs-entgelt ist das durchschnittliche, aufden Tag entfallende beitragspflichtigeBrutto-Arbeitsentgelt im Bemessungs-zeitraum maßgebend.Der Bemessungsrahmen wird auf zweiJahre erweitert, wenn der Arbeitsloseim Bemessungszeitraum weniger als150 Tage einen Anspruch auf Arbeits-entgelt hatte.Liegt keine ausreichende Bemessungs-grundlage vor, wird der Arbeitslose der

Teilzeitwunsch zulässig,wenn üblichBisher müssen Arbeitslose im Regelfallfür Vollzeitstellen zur Verfügung ste-hen; der Wunsch nach Teilzeit ist nurunter bestimmten Voraussetzungenzulässig. Künftig ist die Einschränkungauf eine versicherungspflichtige Teil-zeitbeschäftigung (mind. 15 Wochen-stunden) generell möglich, wenn Teil-zeitarbeit für den in Betracht kom-menden Arbeitsmarkt üblich ist (§ 120Abs.4 SGB III; gilt ab 1.1.2005).

Verfügbarkeit trotzWeiterbildungArbeitslose, die an einer nicht von derAgentur für Arbeit geförderten berufli-chen Weiterbildung teilnehmen, gel-ten künftig trotzdem als verfügbar undleistungsberechtigt, wenn die Agenturder Teilnahme zustimmt und der Ar-beitslose bereit ist, die Maßnahme zurArbeitsaufnahme abzubrechen unddies mit dem Weiterbildungsträgerauch vereinbart hat (§ 120 Abs.3SGB III; gilt ab 1.1.2004).

Sperr- und SäumniszeitenDie Folgen versicherungswidrigen Ver-haltens, die derzeit in verschiedenenRegelungen mit unterschiedlichenRechtsfolgen geregelt bzw. teilweiseauch gar nicht sanktioniert sind, wer-den in einer einheitlichen Regelungmit gleicher Rechtsfolge – der Sperr-zeit – zusammengefasst und in derzeitlichen Dauer abgestuft. Sperrzeitenwegen Arbeitsaufgabe und Sperrzei-ten wegen eines Meldeversäumnisseswerden künftig für das Erlöschen einesLeistungsanspruches (bei einer Ge-samtdauer der Sperrzeiten von 21Wochen) berücksichtigt (§§ 144, 147SGB III; gilt ab 1.1.2005).Zu beachten ist hierbei, dass künftigauch Arbeitnehmer, die nach § 37bSGB III arbeitssuchend gemeldet sind,mit einer Sperrzeit wegen Arbeitsab-lehnung belegt werden können.

NebeneinkommensregelungFür Arbeitslose, die einer weniger als15 Stunden wöchentlich umfassendenBeschäftigung nachgehen, gilt ein ein-heitlicher Freibetrag von 165 Euro mo-natlich. Der alternative Freibetrag von20% des Arbeitslosengeldes entfällt(§ 141 Abs.1 SGB III; gilt ab 1.1.2005).

Das neue Leistungsrecht ab 1.1.2004

Urteile

Der Finanzdienstleister 7DBV

LAG Baden-Württemberg 6.5.2004, 3 Sa 44/03

Für die Dauer derElternzeit bereits völligvon der Arbeit frei-gestellte Arbeitnehmerhaben keinen Anspruchauf Teilzeitarbeit

Arbeitnehmer, die sich für die dreijährige El-ternzeit zunächst völlig von der Arbeitspflichthaben befreien lassen, können später nichtverlangen, während der Elternzeit in Teilzeitbeschäftigt zu werden. Nach dem BErzGGbesteht lediglich ein Anspruch auf Redu-zierung, nicht aber auf Verlängerung der Arbeitszeit innerhalb der Elternzeit. DerWunsch, Elternzeit in Form reduzierter Ar-beitszeit in Anspruch zu nehmen, muss des-halb bereits bei Beginn der Elternzeit vorge-bracht werden.

Der Sachverhalt:Die Klägerin war bis zur Geburt ihres Kindes inVollzeit bei dem Beklagten beschäftigt. Sieteilte dem Beklagten kurz nach der Geburtdes Kindes mit, dass sie im Anschluss an dieachtwöchige Mutterschutzfrist bis zum Endeder dreijährigen Elternzeit nicht arbeitenwolle. Rund ein halbes Jahr überlegte es sichdie Klägerin anders und verlangte nunmehrvon dem Beklagten, einer Teilzeitbeschäfti-gung für zwei Arbeitstage in der Woche zuzu-stimmen.Der Beklagte lehnte dies ab, weil er bereits fürdie Dauer der Elternzeit der Klägerin eine voll-zeittätige Ersatzkraft eingestellt habe. Diesesei nicht bereit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren.Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohlvor dem ArbG als auch vor dem LAG keinenErfolg. Das LAG hat allerdings die Revisionzum BAG zugelassen.

Die Gründe:Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinenAnspruch auf Zustimmung zur Aufnahme ei-ner Teilzeitbeschäftigung. Sie hat zunächsterklärt, Elternzeit unter vollständiger Befreiungvon der Arbeit nehmen zu wollen. Hieranmuss sie sich festhalten lassen. Nach § 15BErzGG haben Eltern die Wahl, ob sie Eltern-zeit mit der Folge der Suspendierung der bei-derseitigen Hauptpflichten oder aber in Formvon Teilzeitarbeit nehmen. Die entsprechen-de Rechtslage wird allein durch die einseitigeErklärung des Arbeitnehmers herbeigeführt.Mit der Ausübung des Gestaltungsrechts istdas Wahlrecht des Arbeitnehmers verbraucht.Arbeitnehmer, die – wie die Klägerin – zu-nächst Elternzeit unter völliger Freistellungvon der Arbeit verlangt haben, können nichtspäter innerhalb dieses Zeitraums Teilzeit-arbeit verlangen. Ein solches Begehren ist re-gelmäßig mit den Dispositionen des Arbeit-gebers (zum Beispiel in Form der befristetenEinstellung einer Ersatzkraft) unvereinbar.Außerdem ist der Rechtsanspruch auf Verrin-gerung der Arbeitszeit als Anspruch aufReduzierung der Arbeitszeit ausgestaltet undlässt daher keine Verlängerung der Arbeitszeitinnerhalb der Elternzeit zu. Arbeitgeber sindauch nicht verpflichtet, in einem solchen Falleinen zusätzlichen (Teilzeit-)Arbeitsplatz zuschaffen.

BAG 22.4.2004, 2 AZR 385/03

Arbeitgeber dürfen eine Vollzeitstelle grundsätzlichin zwei Halbtagsstellen umwandelnEinem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, eine bisherige Vollzeitstelle in zweiHalbtagsstellen umzuwandeln. Eine zu diesem Zweck ausgesprochene betriebsbe-dingte Änderungskündigung ist daher regelmäßig zulässig. Eine solche Reorganisa-tion des Betriebs kann von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeitüberprüft werden. Die Änderungskündigung ist nur bei Missbrauch unzulässig.

BAG 14.1.2004, 7 AZR 390/03

Auch mittelbare Vertretung einer zeitweiligausfallenden Stammkraft kann BefristungsabrederechtfertigenDer Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass die Vertretungskraft dieselbenArbeiten verrichten soll wie der ausgefallene Mitarbeiter. Der Arbeitgeber kann dievon dem zeitweilig verhinderten Mitarbeiter zu erledigenden Aufgaben auch ande-ren Beschäftigten zuweisen und deren Aufgaben ganz oder teilweise von einerVertretungskraft erledigen lassen (mittelbare Vertretung). Erforderlich ist allerdingsein Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters undder befristeten Vertragsänderung oder Einstellung der Vertretungskraft.

BAG 16.3.2004, 9 AZR 93/03

Bereitschaftsdienst ist seit dem 1.1.2004 ArbeitszeitBereitschaftsdienste stellen seit der zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Änderung desArbZG Arbeitszeit dar. Die werktägliche Arbeitszeit darf nach § 3 Abs.1 ArbZG acht(beziehungsweise zehn) Stunden pro Tag nicht überschreiten. In kirchlichen Re-gelungen darf zwar grundsätzlich hiervon abgewichen werden. Das setzt allerdingsvoraus, dass diese Regelungen in einem kirchenrechtlichen legitimierten Arbeits-rechtsregelungsverfahren ergangen sind.

ArbG Weiden 14.1.2004, 1 Ca 1002/03

Urlaubsabgeltungsanspruch muss nicht inden ersten drei Monaten des Folgejahres geltendge-macht werden (entgegen BAG)Entgegen der Auffassung des BAG findet § 7 Abs.3 S.3 BUrlG, wonach im laufendenJahr nicht genommener Urlaub innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahresgenommen werden muss, auf den Urlaubsabgeltungsanspruch keine Anwendung.§ 7 Abs.3 BUrlG betrifft lediglich den Anspruch auf bezahlte Freistellung von derArbeit und nicht den als reinen Geldanspruch ausgestalteten Urlaubsabgeltungsan-spruch aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

BAG 14.1.2004, 7 AZR 342/03

Befristung einzelner Vertragsbedingungen bedarfnicht der Schriftform§ 14 Abs.4 TzBfG, wonach die Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform des§ 126 BGB bedarf, gilt nicht für die Befristung einzelner Vertragsbedingungen (hier:befristete Erhöhung der Arbeitszeit). Das folgt bereits aus dem Wortlaut von § 14Abs.4 TzBfG, wonach lediglich die Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftformbedarf.

BAG 19.11.2003, 7 AZR 296/03

Einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenze stellt eineBefristung des Arbeitsverhältnisses darBei einer einzelvertraglich vereinbarten Altersgrenze handelt es sich um die kalen-dermäßige Befristung des Arbeitsverhältnisses. Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeiteines sachlichen Grundes. Der sachliche Grund folgt nicht bereits aus § 41 Abs.4 S.2SGB VI a.F. Die Altersgrenze kann jedoch durch das Bedürfnis des Arbeitgebers ander Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur und einer berechenbaren Per-sonal- und Nachwuchsplanung sachlich gerechtfertigt sein.

Ein kurzer Überblick unserer Entwicklung:

Gründung 1894– Gründung am 16. Mai 1894 in Magdeburg durch 56 Angestellte des privaten Bankgewer-

bes als Deutscher Bankbeamten-Verein eV (DBV)– Ziel: die notwendig gewordene soziale und materielle Besserstellung mit gemeinsamer

Kraft durchzusetzen

1903– wurde Max Fürstenberg (1872-1934) in den Vorstand berufen, er konnte konkurrierende

Arbeitnehmerorganisationen in den DBV integrieren und schuf den Grundstein für eineflächendeckende Organisation

– der Organisationsgrad an allen großen Bankplätzen erreichte 80 % bis 90 % und brachteuns eine führende Stellung unter den Gewerkschaften im Bankbereich

1904– Anstoß zur Schaffung einer allgemeinen und einheitlichen Altersversorgung für die Bank-

angestellten

1909– feierten wir einen unserer größten Erfolge: der Beamtenversicherungsverein (BVV) wurde

gegründet; dieser Vertrag mit dem deutschen Bank- und Bankiersgewerbe gilt als ersteTarifvereinbarung zwischen AG und AN

1920– konnte durch einen Generalstreik der Reichstarifvertrag für das deutsche Bankgewerbe

erzwungen werden und es erfolgte die Übernahme des Vereins der Bankbeamten

1921– wurden erstmalig Frauen Mitglieder des DBV (das Wahlrecht für Frauen wurde erst 1919

eingeführt; nur 10 % der Bankbeschäftigten waren damals Frauen)

1923– stieg die Mitgliederzahl über die Grenze von 100 000. Ende der 20er und Anfang der 30er

Jahre gingen 60 % der Mitglieder wieder verloren, warum?

DeutscherBankangestellten-Verband e.V.

wird1894 - 2004 Jahre110

– Inflation und Teuerungstaumel sowie schwache Beschäftigung in Deutschland; ein Lehrlingverdiente im Juli 1923 1606 000,– RM – im August 1923 bereits 3 540 000,– RM

– Bankenkrise Anfang der 30er Jahre

1933– trotz parteipolitischer Neutralität des DBV Ausschluss Max Fürstenbergs aus dem Vorstand

und erzwungene Auflösung des DBV durch die Nationalsozialisten– DBV hat ca. 1 Mio. Reichsmark Gesamtvermögen– Rudolf Lencer, der neue starke Mann des DBV, führte bei der „staatlich verordneten

Neuordnung des Gewerkschaftswesens“ die Eingliederung des DBV in den deutschenHandlungsgehilfenverband und bald darauf in die Reichsarbeitsfront (DAF) durch

– damit Ende des ersten Teils erfolgreicher Gewerkschaftsgeschichte des DBV

nach 1945– die Zwangspause war nach Kriegsende auch dann nicht beendet, als sich die DGB-

Gewerkschaften (die übrigens auch das Vermögen des DBV kassierten!) oder die DAG wie-der organisieren konnten;Grund: nur diese Gewerkschaften erhielten von den Alliierten die Erlaubnis zur Gründungeiner Einheitsgewerkschaft

1952– nach ca. 20 Jahren des Verbots – Wiedergründung am 16.12.1952 mit Festschreibung der

parteipolitischen und religiösen Neutralität in der Satzung– der monatliche Mitgliedsbeitrag betrug in TG 3+4 1,50 DM, im AT 2,00 DM

1954– Anerkennung als Tarifpartner und Wiedererscheinen der Zeitung „der Bankangestellte“

1970– benennt sich der DBV in Deutscher Bankangestellten-Verband um

1976– Mitbestimmungsgesetz tritt in Kraft, Kolleginnen und Kollegen aus den Banken werden als

Gewerkschaftsvertreter in die Aufsichtsräte entsandt

1985 bis 1989– gemeinsame Tarifkommission und Kooperationsvereinbarung mit der DAG

1989– Wiedervereinigung, Einstieg in ein einheitliches Tarifrecht

1994– 100 Jahre DBV mit der Hauptversammlung am Gründungsort Magdeburg

2003– Öffnung zu den Versicherungen und Finanzdienstleistungen, Gewerkschaft der Finanz-

dienstleister

Versicherungen

10 Der Finanzdienstleister DBV

ÜberschussbeteiligungLebensversicherer möchten mehr

Wenn Deutschlands Lebensversicherer mehr Geld wol-len, muss der Gesetzgeber mitspielen. Einige Lebens-ver-sicherer sind jetzt öffentlich vorgeprescht. Axa undVictoria propagieren verhalten eine Umverteilung ihrerGewinne: mehr für die eigene Kasse, weniger für dieKunden. Auch der Marktführer Allianz Leben plädiert fürmehr Flexibilität. Doch das geht nur, wenn der Gesetz-geber sein Plazet dazu gibt.

Gespräche über eine höhere Überschussbeteiligung für dieLebensversicherer werden derzeit erst auf Verbandsebenegeführt, wie die Victoria erklärt. Offenbar sind diese aberschon recht weit gediehen. So liefert die Allianz Lebensver-sicherung eine ganze Reihe von Gründen für eine Änderungder geltenden Vorschriften zur Überschussverwendung, diein der so genannten ZR-Quotenverordnung festgelegt sind.Letztere sei eine von zahlreichen rechtlichen Vorgaben, diein ihrer Gesamtheit zu einem hohen Regulierungsgrad ineinem eigentlich deregulierten Markt geführt haben, betontdie Allianz.

Dabei erzwängen die immer volatileren Kapitalmärkte, aberauch die demographische Entwicklung sowie der internatio-nale Wettbewerb schon heute ein Abgehen von einemallzu starren aufsichtsrechtlichen Korsett. Daher erachtet esauch die Allianz Leben für erforderlich, „darüber nachzu-denken, ob die ZR-Quotenverordnung aus der Zeit der re-gulierten Märkte an die heutigen Verhältnisse angepasstwerden muss“. Auch aus ordnungspolitischen Gründen hal-ten es die Stuttgarter für sinnvoll, die Beteiligung derKunden an den erwirtschafteten Erträgen ihres Lebensver-sicherers stärker den freien Kräften des Wettbewerbs zuüberlassen.

Der Reformbedarf hat spätestens seit Erscheinen desGeschäftsberichts 2003 des Internationalen Währungsfondsoffizielle Weihen erhalten. Vor dem Hintergrund wachsen-der Eigenkapitalanforderungen an die deutschen Versicher-er bemängelt der Währungsfonds laut „Handelsblatt“ vom2. Februar 2004 die gesetzlich eng begrenzte Möglichkeitder Lebensversicherungsunternehmen zur Bildung vonEigenkapital. Allerdings heißt es in den Übergangsbestim-mungen zum „Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicherBestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Ver-sicherungsunternehmen und Kreditinstituten“ wörtlich: „Un-ternehmen, die am 21. März 2002 Versicherungsgeschäfte inDeutschland betrieben haben, haben die geänderten Anfor-derungen des § 53 c . . . und der Kapital-Ausstattungsverord-nung spätestens bis zum 1. März 2007 zu erfüllen“.

Aus Sicht des Internationalen Währungsfonds müssen diedeutschen Lebensversicherer aber schon heute einen zugroßen Anteil ihrer Erträge an die Kundschaft ausschütten.Im Paragrafen 81 c des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)steht zwar nur etwas von einer „angemessenen“ Beteiligungder Versicherten. Doch in der entsprechenden Verordnungüber die Mindestrückerstattung in der Lebensversicherung,kurz ZRQuotenverordnung genannt, vom 23. Juli 1996 wirdder Gesetzgeber ganz präzise. Dort finden sich neunzigProzent. Höchstens zehn Prozent verbleiben demnach Un-ternehmen und Aktionären. Um mehr in der eigenen Kassezu behalten als bisher, bedarf es also einer Änderung dieserVerordnung.

Doch der Wettbewerb hat dazu geführt, dass die Lebens-versicherungsbranche insgesamt Jahr für Jahr rund 97 Pro-zent ihrer Gewinne an die Kundschaft abgibt, wie der Ge-samtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft wie-

derholt versichert hat. Auch die beiden gedanklichenVorreiter der Branche bei der Umverteilung der Erträge –Axa und Victoria – können sich diesem Wettbewerb nichtentziehen. Zusammen mit der so genannten Direktgut-schrift der Überschüsse spendierte Axa Leben ihrer Klientelim Jahr 2001 95,3 und im Jahr darauf sogar 96,9 Prozentihrer Erträge. Die Victoria zeigte sich nicht knauseriger. ImJahr 2001 verteilte sie 96,6, im Jahr 2002 immer noch knapp96,2 Prozent ihrer Erträge an die Versicherten.

Auch in einem stärker deregulierten Markt werde der Wett-bewerb den Kunden zugute kommen, betont die AllianzLeben. Sie verringerte ihre Rückgewährquote deutlich von94,4 Prozent im Jahr 2001 auf nur noch 91,2 Prozent in 2002.Doch besagen solche Prozentsätze nicht allzu viel, wie derBund der Versicherten (BdV) immer wieder kritisiert hat.Denn entscheidend ist die Bezugsgröße. Mit anderen Wor-ten: 80 Prozent von 20. Mill. Euro sind mehr als 95 Prozentvon zehn Millionen Euro.

DIA-RentenbarometerVorsorgebereitschaft geht zurück

Die Vorsorgebereitschaft der Deutschen ist gesunken, wiedas jüngste Rentenbarometer des banknahen DeutschenInstituts für Altersvorsorge (DIA) in Köln zeigt. So wollen nurnoch zehn Prozent der bis Januar 2004 von der psychono-mics AG in Köln befragten 1.000 Bundesbürger eine förder-fähige Riester-Rente abschließen. Daraus ergibt sich für 2004ein Potenzial an Vorsorgewilligen von 3,2 Millionen Per-sonen. Das sind 39,7 Prozent weniger als vor Jahresfrist. An-fang 2003 waren noch 5,2 Millionen Abschlusswillige ge-zählt worden.

Von den rund 30 Millionen potenziellen Riester-Sparernhaben im Jahr 2003 gerade einmal 17 Prozent einen ent-sprechenden Vertrag abgeschlossen. Die Abschlüsse sum-mierten sich per Mitte Januar 2004 auf 5,6 (Januar 2003: 5,1)Millionen Verträge. Davon entfielen 2,9 (3,1) Millionen aufprivate Verträge und 2,7 (2) Millionen auf Verträge imRahmen der betrieblichen Altersversorgung. Das heißt: Beider betrieblichen Altersvorsorge ergab sich ein Zuwachsvon 700.000, bei den privaten Riester-Renten dagegen einRückgang um 200.000 Verträge. Fast die Hälfte der Befrag-ten, die ihre Riester-Renten wieder gekündigt haben, hatseine Sparanstrengungen sogar gänzlich eingestellt, schreibtdas DIA.

ImpotenzKrankenversicherer muss zahlen

Für den Kinderwunsch zeugungsunfähiger Ehemänner zeig-te der Bundesgerichtshof viel Verständnis. Jedenfalls verur-teilte er am 3. März 2004 einen privaten Krankenversichererdazu, die Kosten für eine In-vitro-Fertilisation voll zu über-nehmen (AZ.: IV ZR 25/03). Denn diese stelle eine Heilbe-handlung im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen dar. Zur Heilbehandlung gehöre auch, argumentier-ten die Richter, die Linderung einer Krankheit und damit dieärztliche Tätigkeit, die auf die Beseitigung der Krankheitsfol-gen gerichtet sei. Das treffe auch auf die angestrebte Linder-ung der Unfruchtbarkeit eines Mannes zu.

Der private Krankenversicherer hatte es anders gesehen unddie Zahlung von 7.000 Euro für die Fertilisation der Ehefrauverweigert. Dies sei keine Heilbehandlung des versichertenKlägers, da sie an dessen Ehefrau vorgenommen wordensei. Allein für die Spermienentnahme und Aufbereitungwollte er aufkommen. Den Rest sollte die gesetzliche Kasseder Ehefrau übernehmen, die das aber zuvor abgelehnthatte.

Versicherungen

Der Finanzdienstleister 11DBV

BaFin

Etliche Versicherer sind untätig

Rund 2.400 in- und ausländische Versicherer bemühen sichum Kunden in Deutschland. Während die Zahl einheimi-scher Anbieter schrumpft, nehmen die ausländischen Ver-sicherer auf dem deutschen Markt zu. Allerdings haben siebislang einen Marktanteil von nur wenig mehr als zwei Pro-zent an den gesamten Bruttobeitragseinnahmen inDeutschland erreicht, wie der jetzt vorgelegte Teil B desJahresberichts 02 der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht (BaFin) zeigt. Für das Niederlassungsgeschäft inDeutschland sind der BaFin bis zum 30. September 2003genau 86 und für die freie Dienstleistung von jenseits derGrenzen 647 Versicherergemeldet worden. Noch im Jahrzuvor waren es deutlich weniger.

Unter deutscher Aufsicht standen im Jahr 2002 noch 1779 –nach 1825 im Jahr zuvor. Davon waren aber 44 untätig. Sonehmen sich insgesamt rund 2.400 inländische und auslän-dische Versicherer der Sicherheit und Vorsorge der hiesigenBevölkerung an. Die meisten inländischen Versicherer sindjedoch nur regional arbeitende Sterbekassen.

Unisex

Tag der Abrechnung

Wenig Verständnis für den „Tag der Abrechnung“ der deut-schen Frauenverbände Ende Januar 2004 zeigte derGesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft(GDV). Die kritisierte Differenzierung der Versicherungsbei-träge nach unterschiedlichen Risiken der Geschlechter beiLebensversicherungen stellt keine Diskriminierung der Fraudar, betont der GDV. Eine Frau habe deshalb höhere Bei-träge für eine Rentenversicherung aufzubringen, weil sie we-gen ihrer längeren Lebenserwartung auch länger Rente be-ziehe. Außerdem wird bei solchen Forderungen übersehen,dass Frauen von der unterschiedlichen Kalkulation auch Vor-teile haben. So zahlten sie eben wegen ihrer geringerenSterblichkeit für Risiko- oder Kapitallebensversicherungenweniger als Männer. Gefordert wird die einheitliche Tarifie-rung aber vor allem von der EU-Kommission in Brüssel.

AMB Generali

Sprung in die Gewinnzone geschafft

Die nach eigenen Angaben drittgrößte Erstversicherungs-gruppe in Deutschland hat 2003 den Sprung in die Gewinn-zone geschafft. Konzernchef Walter Thießen präsentierteam 10. März in Bensberg bei Köln ein Konzernergebnis für2003 von plus 48 Mill. Euro nach Steuern, aber vor steuerli-chen Sondereffekten. Werden die Effekte der Umstellungbei der Besteuerung von Lebens- und Krankenversicherernherausgerechnet, verbleibt noch ein Gewinn von siebenMill. Euro. Im Jahr zuvor waren dagegen 235 Mill. EuroVerlust erwirtschaftet worden. Für das laufende Jahr peilt dieGruppe ein Ergebnis nach Steuern von mindestens 200 Mill.Euro an. Als Dividende für 2003 sollen der Hauptversamm-lung am 19. Mai unverändert 1,35 Euro je Aktie vorgeschla-gen werden.

Gestartet in das neue Geschäftsjahr ist die AMB GeneraliGruppe jedenfalls ohne stille Lasten in der Bilanz. „Wir ha-ben die Börsenkrise aus eigener Kraft bewältigt und mussten

keine Kapitalerhöhung in Anspruch nehmen“, betonteThießen. Selbst bei Dividendentiteln konnten im Berichts-jahr wieder stille Reserven von 61 Mill. Euro gebunkert wer-den. Rund 2,5 Mrd. Euro Abschreibungen auf Aktien, Betei-ligungen und Investmentfonds hatte der Konzern 2002 zubewältigen. Weitere 287 Mill. Euro waren 2003 abgeschrie-ben worden.

Die gesamten Beitragseinnahmen der Gruppe aus dem ver-sicherungstechnischen Geschäft verharrten im Berichtsjahrnahezu unverändert bei 11,67 (2002: 11,65) Mrd. Euro. Dennwährend sich die Beitragseinnahmen in der Lebensversich-erung von rund 6,0 auf 6,1 Mrd. Euro und in der Kranken-versicherung von 1,2 auf 1,4 Mrd. Euro erhöhten, gingen sieim Schaden- und Unfallbereich von 3,5 auf 3,2 Mrd. Eurozurück.

Grund ist die Sanierung der verlustträchtigen Schaden- undUnfallversicherung. So hat sich die AMB Gruppe inzwischenweitgehend vom „unrentablen Industrie-Versicherungsge-schäft“ sowie von entsprechenden gewerblichen Risikengetrennt. Bis Jahresende soll dieser Prozess abgeschlossensein. Auch in der Kraftfahrzeug-Versicherung wurdenFlottenverträge gekündigt. Die Sanierung der Schaden- undSachversicherung hat aber auch – wie angestrebt – zu einerdrastischen Verringerung der Schaden-/Kosten-Quote,Combined Ratio genannt, geführt. Im Berichtsjahr ging dieseMesszahl um volle 10,7 Prozentpunkte auf 99,5 Prozentzurück. Das heißt: die AMB Gruppe muss für einen EuroBeitrag in diesem Versicherungssektor jetzt nur noch 99,5Cent aufwenden.

Im Lebensversicherungsbereich beansprucht die AMB dieMarktführerschaft bei Riester-Renten. Seit der Produktein-führung im Jahr 2001 sind rund 685.000 solcher staatlichgeförderten Privatrenten verkauft worden. Im Krankenversi-cherungsbereich verspricht man sich viel von der neuenKooperation mit der Techniker Krankenkasse und deren5,5 Millionen Mitglieder. Zu diesem Zweck wurde Anfangdes laufenden Jahres ein Tochterunternehmen reaktiviert:die Envivas Krankenversicherung. Diese betreibt ausschließ-lich Krankheitskosten-Zusatzversicherungen für die Techni-ker Krankenkasse.

Als Wachstumsmotor erwies sich auch im Berichtsjahr dieDeutsche Vermögensberatung AG (DVAG). Rund 76 Prozentdes Neugeschäfts der AM Leben stammten von dieserVertriebsgesellschaft. Immerhin 59 Prozent waren es bei derAMB Generali Pensionskasse, 46 Prozent bei der AM Versi-cherung und 47 Prozent bei der Badenia Bausparkasse.

Barmenia Krankenversicherung

Erneut ein A+ von der Assekurata

Die Barmenia Krankenversicherung a.G. in Wuppertal, diesoeben ihre Kooperation bei Krankheitskosten-Zusatzversi-cherungen mit dem Bundesverband der Betriebskranken-kassen bekannt gegeben hat, erhielt im Folgerating der aufVersicherungen spezialisierten Kölner Ratingagentur Asse-kurata erneut ein A+. Dabei bilde die exzellente Beitrags-stabilität die Basis für die insgesamt sehr gute Beurteilung,schreibt Assekurata. Dem Versicherer stünden überdurch-schnittliche finanzielle Mittel zur Verfügung, die in hohemMaße für die Beitragssicherung zum Vorteil der Kundschafteingesetzt würden.

TückenTücken

Aufgepasst

12 Der Finanzdienstleister DBV

Voraussetzungen

Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfin-dung bei betriebsbedingten Kündigun-gen hat der Arbeitnehmer seit dem1.1.2004 nach § 1a KSchG dann, wenn

– der Arbeitgeber betriebsbedingt kün-digt,

– der Arbeitnehmer auf die Erhebung ei-ner Kündigungsschutzklage verzichtet,

– der Arbeitgeber in der Kündigungser-klärung auf den Abfindungsanspruchhinweist.

Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5Monatsverdienste für jedes Jahr des Be-stehens des Arbeitsverhältnisses. AlsMonatsverdienst gilt das Gehalt im letz-ten Monat (§ 10 KSchG).

Risiken desAbfindungsanspruchs

Der Anspruch wird mit Ablauf derKündigungsfrist zur Auszahlung fällig, mitfolgenden Risiken für den Arbeitnehmer:

Bei Todesfall des Arbeitnehmers in derZwischenzeit ist der Anspruch nicht ver-erblich. Zahlt der Arbeitgeber nicht,muss der Arbeitnehmer den Anspruchvor dem zuständigen Arbeitsgericht ein-klagen. Anders als ein Sozialplanan-spruch bis zur Höhe von 2,5 Monatsge-hältern ist der gesetzliche Abfindungsan-spruch aus § 1a KSchG nicht insolvenz-gesichert. Gerät der Arbeitgeber in derZwischenzeit also in die Insolvenz, be-steht das Risiko, dass der Abfindungsan-spruch nicht zur Auszahlung kommt.

Besonders problematisch ist die fehlen-de Flankierung dieser Neuregelung mitdem Steuer- und Sozialversicherungs-recht. Nach dem bisherigen Sachstandriskiert der Arbeitnehmer die Verhän-gung einer Sperrzeit bei der Zahlung vonArbeitslosengeld nach § 144 SBG III.Auch sind Arbeitgeber nach § 147a SGB

III unter bestimmten Voraussetzungenweiterhin verpflichtet, der Bundesagen-tur für Arbeit das Arbeitslosengeld fürlängstens 32 Monate bei Arbeitnehmernzu erstatten, deren Arbeitsverhältnisnach dem 55. Lebensjahr endet.

Problemstellungen

Zusammengefasst ergeben sich also fol-gende Problemstellungen:

Sozialrechtliche Flankierung

Die Hinnahme des Abfindungsangebo-tes durch Verstreichen lassen der Klage-frist wird dann nach der derzeitigen Re-gelung der Bundesagentur für Arbeit einSperrzeittatbestand sein, also zur Sperr-ung des Arbeitslosengeldes führen,wenn die Neuregelung des § 1a KSchGdas Verstreichen lassen der Klagefrist ei-nem „aktiven Verhalten“, also der Ver-einbarung einer Abfindungsregelung vorAusspruch der Kündigung gleich setzt.Einzelheiten wird erst die Rechtspre-chung und die Praxis der Bundesagenturfür Arbeit zeigen.

Arbeitgeber müssen weiter nach § 147aSGB III im Arbeitsamt die Zahlung vonArbeitslosengeld für Ältere als 57 Jahrealte Arbeitnehmer erstatten, wenn dasArbeitsverhältnis nach Vollendung des55. Lebensjahres des Arbeitnehmers ge-endet hat.

Der gesetzliche Abfindungsanspruch aus§ 1 a KSchG ist eine einfache Insolvenz-forderung. Es besteht also kein Insol-venzgeldschutz und kein weiterer be-sonderer Schutz in der Insolvenz. AndersSozialplanabfindungen, die bis zur Höhevon 2,5 Monatsgehältern privilegiertsind.

Nachträgliche Klagezulassung

Offen ist auch, was gilt, wenn ein Ar-beitnehmer unverschuldet innerhalb der3-Wochen-Frist nicht Kündigungsschutz-klage erheben konnte und dann – aus-

nahmsweise – später klagt und die Kün-digungsschutzklage nachträglich beimArbeitsgericht zugelassen wird.

Ebenso bleibt offen, ob der gesetzlicheAbfindungsanspruch auch dann besteht,wenn der Arbeitnehmer zunächst Kün-digungsschutzklage erhoben hat undspäter diese Klage vor dem Arbeits-gericht wieder zurückgenommen hat. Esist jedenfalls gut möglich – und das wirddie Arbeitsgerichtsrechtsprechung zei-gen –, dass hier der gesetzliche Abfin-dungsanspruch bestehen bleibt. Der Ar-beitnehmer hätte so die Möglichkeit,ohne großes Risiko auszuloten, ob ernicht auf den Abfindungsanspruch nocheins „draufsetzen“ kann.

Bisherigepraktische Erfahrungenmit § 1a KSchG

In der Praxis ist § 1a KSchG bisher wei-tergehend unbeachtet geblieben. DerArbeitgeber hat nach wie vor keinenEinfluss darauf, ob der gekündigte Ar-beitnehmer die angebotene Abfindungannimmt oder ob er dennoch eine Kün-digungsschutzklage erheben wird. DerArbeitgeber schwächt darüber hinausseine Verhandlungsposition von vorn-herein, da er ja mindestens ein halbesMonatsgehalt anbietet. Nach den bishe-rigen Erfahrungen hat § 1a KSchG des-halb tatsächlich – entgegen dem Geset-zeszweck – nicht zur Vermeidung ge-richtlicher Kündigungsschutzverfahrengeführt.

Das gleiche Ergebnis war auch bisherschon möglich, indem der Arbeitgeberdem Arbeitnehmer anbot, das Arbeits-verhältnis erstens betriebsbedingt zukündigen, um dann zweitens in einemAbwicklungsvertrag eine Abfindung inHöhe von einem halben Monatsgehaltpro Beschäftigungsjahr zu vereinbaren.In diesen Fällen bestand ein hohesSperrzeitrisiko. Dieses besteht aber wei-terhin auch nach der Regelung des § 1a

des neuen Abfindungsanspruchsaus § 1a KSchG

von Rechtsanwalt Bodo Michael Schübel, Köln

Aufgepasst / Urteile

Der Finanzdienstleister 13DBV

KSchG. Die Bundesagentur für Arbeit hatbisher nicht ausschließen können, dasseine Sperrzeit bei Inanspruchnahme von§ 1a KSchG entfällt.

Tipps und Konsequenzen

Arbeitgeber sind deshalb gut beraten,vor Ausspruch einer Kündigung auf Ar-beitnehmer mit dem Ziel zuzugehen,den Abschluss eines individuellen Ab-wicklungsvertrags zu vereinbaren. Ar-beitnehmer sollten sich hierzu allerdingsvorab über mögliche Sperrzeitrisikenerkundigen. Im Zweifelsfall kann auchein Abwicklungsvertrag zur Verhängungeiner Sperrzeit führen.

Arbeitnehmer sollten mit Hinblick aufdie hohen Sperrzeitrisiken und die katas-trophale Situation auf dem Arbeitsmarktzurückhaltend mit der Annahme vonAngeboten nach § 1a KSchG sein. Obund inwieweit eine Kündigung als be-triebsbedingte Kündigung wirksam ist,lässt sich oft erst nach detaillierter, sub-stanziierter Begründung durch den Ar-beitgeber in einem Arbeitsgerichtsver-fahren überprüfen. Solange ein neuerArbeitsplatz nicht zur Verfügung steht,sollten Arbeitnehmer von der Regelungzurückhaltend Gebrauch machen, zumaldie wenigsten Arbeitgeber ein entspre-chendes Abfindungsangebot überhauptunterbreiten werden. Dem ArbeitsamtKöln war nach Angaben von Sachbear-beitern bis Ende März 2004 nicht ein Fallbekannt, in dem der neue § 1a KSchGeine Rolle gespielt hätte.

Bodo Michael SchübelFachanwalt für ArbeitsrechtGeleniusstraße 150931 KölnTel.: (+49) 02 21/56 90 90-62Fax: (+49) 02 21/56 90 [email protected]://www.melatenkanzlei.de

Nach Kündigung kein Anspruch mehr aufBonuszahlungDas Arbeitsgericht Frankfurt/M. (Az.: 1 Ca 519/03) hat entschieden, dass Arbeitneh-mer nach einer Kündigung keinen Anspruch auf Bonuszahlungen ihres Unterneh-mens haben. Das soll auch während der laufenden Kündigungsfrist gelten.

Damit wurde die Klage eines Direktors gegen eine Bank abgewiesen, dem betriebs-bedingt gekündigt worden war. Mit seiner Klage forderte er einen Bonus von790 000 Euro mit dem Argument, andere Mitarbeiter hätten diese Sonderzahlungauch erhalten. Die Bank habe somit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlungverstoßen.

Arbeitgeber dürfen ungekündigte Mitarbeiter aber anders behandeln als bereitsgekündigte, so das Gericht unter Hinweis auf den "Treuecharakter" der Bonuszah-lung, mit dem Arbeitnehmer an das Unternehmen gebunden werden sollen; beibereits gekündigten Mitarbeitern entfällt jedoch dieser Zweck.

Mehr als fachliche QualitätenEin Arbeitgeber muss in einem Zeugnis auch Aspekte jenseits der fachlichenQualität eines Mitarbeiters hervorheben, wenn andernfalls der Eindruck entstünde,der Beschäftigte habe Schwächen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsge-richtes Rheinland-Pfalz hervor (6 Sa 954/03). Allerdings müssen nur signifikanteTätigkeiten erwähnt werden. Ein Angestellter hatte sich gegen die Formulierung"fachlich entsprach er den Anforderungen und Erwartungen in jeder Hinsicht" ge-wandt und wollte das Wort "fachlich" streichen lassen. Er war der Meinung, dasssonst der Anschein erweckt werden könne, er habe in anderer Hinsicht nicht denErwartungen entsprochen. Das Gericht gab ihm recht.

Personalakte muss man duldenMitarbeiter können nicht verlangen, dass bestimmte Dokumente aus ihrer Perso-nalakte entfernt werden. Vor dem Arbeitsgericht Frankfurt scheiterte deshalb einMann, in dessen Akte sich Hinweise auf frühere Alkoholprobleme und eine erfolg-reiche Therapie fanden. Der Kläger wollte dieses Schreiben entfernen lassen, weil erbei einer möglichen Beförderung Nachteile befürchtete. Das Gericht befand jedoch,die Gestaltung der Personalakte sei grundsätzlich Sache des Arbeitgebers /Az.: 9 Ca6822/03). Solange sich darin nicht falsche oder ehrverletzende Behauptungenoder ein unberechtigte Abmahnung fänden, müsse der Arbeitnehmer sich damitabfinden.

Abmahnungen sparsam einsetzenErhält ein Arbeitnehmer innerhalb eines kurzen Zeitraums zahlreiche Abmahnun-gen, kann ihm in der Folge nicht mehr ohne weiteres wegen eines erneuten Fehl-verhaltens gekündigt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeits-gerichts Brandenburg vom 29.04.2003 (Az. 1 Sa 645/02).

Im Streitfall wurde der beschäftige Mitarbeiter innerhalb von neun Monaten sie-benmal abgemahnt. Da sich der Mitarbeiter hierdurch nicht beeindrucken ließ undsein Fehlverhalten nicht abstellte, kündigte der Arbeitgeber ihm aus verhaltensbe-dingten Gründen.

Das Gericht war der Auffassung, die Kündigung sei unwirksam, da der Mitarbeitergerade wegen der zahlreichen Abmahnungen nicht mehr mit einer Kündigung rech-nen musste. Die Warnfunktion sei nämlich durch die "inflationäre Abmahnpraxis"stark abgeschwächt worden.

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Aufgeschnappt

14 Der Finanzdienstleister DBV

Endlich geschafft! Dem Headhun-ter sei Dank: er vermittelt demehrgeizigen Anlageberater einelukrative Stelle in Deutschlands Fi-nanzmetropole Frankfurt.Düsseldorf ade! Der alte Arbeits-vertrag wird fristgerecht gekün-digt, der neue Arbeitsvertrag istunterschrieben. Die Familie desAnlageberaters „zieht“ mit und(fast) alle sind zufrieden. Der An-lageberater freut sich auf die neueHerausforderung und die gut do-tierte Arbeit, der neue Arbeitge-ber ist glücklich ob des gutenFangs und der Headhunter nimmtgerne die „sauer verdiente“ Pro-vision entgegen. Schließlich ist beiihm auch die Baisse nicht spurlosvorübergegangen. Der Umzugs-wagen kann bestellt werden, wo-bei die Kosten natürlich der neueArbeitgeber übernimmt. Nur der„alte“ Arbeitgeber, der unserenAnlageberater ausgebildet hat,kann außer „guten Wünschen fürden künftigen Lebensweg“ die-sem Wechsel nichts Gutes abge-winnen.

Aber wie das Leben so spielt. Derjüngste Spross der Familie machtZoff und findet bei Mutter Gehör. Wenn da nicht noch ein plötzlich

interessanteres Angebot aus dembenachbarten Köln gekommenwäre, unser Anlageberater hättebestimmt in Frankfurt seine Karri-ere fortsetzen können. Lange Re-de, kurzer Sinn. Der Umzugswa-gen wird abbestellt, ein Arbeits-vertrag in Köln unterzeichnet unddann in Frankfurt storniert. Einehaarige Situation für die Frank-furter Bank; soll, kann oder musssie den „untreuen“ Anlageberateraus dem Arbeitsvertrag heraus-lassen?

In diesem Fall zog es die Frank-furter Bank vor, auf evtl. Ansprü-che aus dem Arbeitsvertrag „frei-willig“ zu verzichten. „Was soll ichschließlich mit einem Mitarbeiter,der mit einem Bein schon wiederdraußen ist“, lässt der Personal-chef vernehmen. Sich sein Rechtbei Gericht zu holen, danachsteht ihm schon gar nicht derSinn. Mit dem Headhunter aller-dings wird er sich wegen der ge-zahlten Provision noch ins Beneh-men setzen.

Sich auf „Gut-Glück“ allein zu ver-lassen, sollte allerdings jederwechselwillige Mitarbeiter ver-meiden. Zu leicht könnte er sich

in der wenig beneidenswertenSituation des „Zwischen allenStühlen sitzenden“ wiederfinden.Der besser und risikoärmere Weggeht so:

1 Beim neuen, aber nun nichtmehr gewollten Arbeitgeberanrufen und absagen (mög-lichst mit einer plausiblenBegründung).

2 Parallel dazu eine schriftlicheKündigung einreichen undsich diese bestätigen lassen.

3 Beim neuen „Wunsch“-Arbeit-geber zusagen und Arbeitsver-trag unterschreiben. Von die-sem Arbeitgeber sollte mansich vorher eine schriftlicheZusage für einen Arbeitsver-trag einholen.

Vorsicht ist bei Klauseln im Ar-beitsvertrag angebracht, die Ver-tragsstrafen beim Nichtantritt derneuen Arbeitsstelle zum Inhalt ha-ben. Dies ist insbesondere beihöher dotierten Stellen Vertrags-bestandteil. In diesem Fall werdendie Personalchefs den Vertrags-partner nicht so leicht aus derPflicht zur Zahlung entlassen.´

Wie dasLeben so spielt !

Friedrich W. Hütte

Im Übrigen: als Mitglied des DBV sind Sie immer auf der sicheren Seite; wir beraten undbegleiten Sie in allen Fragen des Arbeitsrechts !

DBV intern

Der Finanzdienstleister 15DBV

Die vorläufige Tagesordnung:

TOP 1 Eröffnung und Begrüßung der Teilnehmer

TOP 2 Genehmigung der Tagesordnung

TOP 3 Bericht des Bundesvorstandes

TOP 4 Bericht der Geschäftsführung

TOP 5 Bericht des Verbandsrates

TOP 6 Bericht der Kassenprüfer

TOP 7 Abstimmung über die endgültige Entlastung desBundesvorstandes und der Geschäftsführung fürdie Kalenderjahre 2002 und 2003

TOP 8 Neuwahlen: a ) Bildung eines Wahlvorstandesb) Wahl des Bundesvorstandes

TOP 9 Beratung und Beschlussfassung über vorliegendeAnträge

TOP 10 Verschiedenes

Die Teilnehmer der Hauptversammlung haben nach § 16MTV ein Recht auf bezahlte Freistellung ohne Anrechnungauf den Jahresurlaub.Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, die durch Vorzei-gen der Mitgliedskarte ihre Mitgliedschaft im DeutschenBankangestellten-Verband nachweisen und ihrer Beitrags-pflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind.

Diejenigen Mitglieder, die an der Hauptversammlung nichtteilnehmen, können die Wahrnehmung ihrer Rechte aufandere teilnahmeberechtigte Mitglieder durch schriftlicheVollmacht übertragen. Die Sammelvollmachten sind bis spä-testens 24.09.2004 der Hauptgeschäftsstelle, Düsseldorf,Am Wehrhahn 17 zuzuleiten (gem. § 13 der Satzung). Auchdie Erteilung sog. Untervollmachten an Dritte oder weitereMitglieder ist statthaft.

Delegierte, die mindestens 100 Mitgliedsstimmen vertreten,erhalten die Reisekosten und Hotelkosten vom Verbanderstattet. Delegierte, die weniger als 100 aber mindestens50 Stimmen vertreten, erhalten die Reisekosten erstattet.

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vorBeginn der Hauptversammlung der HauptgeschäftsstelleAm Wehrhahn 17, 40211 Düsseldorf, schriftlich vorliegen.Später eingehende Anträge müssen nicht behandelt wer-den. Das Recht der Teilnehmer der Hauptversammlungnach § 13 der Satzung über Dringlichkeitsanträge zu ent-scheiden, bleibt davon unberührt.

Mit Rücksicht auf die organisatorische Abwicklung bitten wirdarum, eventuelle Rückfragen umgehend an die Hauptge-schäftsstelle zu richten.

Deutscher Bankangestellten-VerbandBundesvorstand

Lothar Wacker, Vorsitzender 10. Juni 2004

EinladungGemäß § 13 der Satzung desDeutschen Bankangestellten-Verbandesin Verbindung mit § 36 BGBgeben wir bekannt, dassam 9. Oktober 2004,10 Uhr eineaußerordentlicheHauptversammlungin Füssenstattfindet.

Mit dem PKW:A 7 Ulm – Memmingen – Kemptenbis Autobahnende Nesselwangca. 15 km vor Füssen.

B 17 Romantische Straße:Würzburg – Augsburg – Füssen.

Mit der Bundesbahn:ab ICE Hbf Augsburgoder Bhf München-Pasingoder Bhf Memmingenjeweils über Buchloe nach Füssen.Das Treff Hotel Luitpoldpark istca. 100 m vom Bahnhof entfernt.

zur außerordentlichenHauptversammlung

in Füssen am9. Oktober 2004

TreffHotel Luitpoldpark

Bahnhofstraße 387629 Füssen

Mit dem Flugzeug:Augsburg ca. 110 kmFriedrichshafen ca. 160 kmMünchen ca. 160 kmStuttgart ca. 210 km

Treff Hotel Luitpoldpark:Luitpoldstraße 1 – 87629 FüssenTelefon +49(0)83 62-90 40Telefax +49(0)83 62-90 46 78www.luitpoldpark-hotel.deemail: [email protected]

Organisation

16 Der Finanzdienstleister DBV

Helfen Sie uns!Umzug?Neues Konto?Namensänderung?Neuer Arbeitgeber?

Dann füllen Sie bitte das Formular aus und schicken es anfolgende Adresse:

DBV – Gewerkschaft der FinanzdienstleisterAm Wehrhan 1740211 Düsseldorf

oder senden Sie uns das Formular per Fax:0211/36 96 79

Sie können uns auch eine E-Mail senden:[email protected]

Sie sollten unbedingt angeben:Name, Vorname:Namensänderung:Geburtsdatum:

Alte Anschrift:Straße:PLZ, Ort:

Neue Anschrift:Straße:PLZ, Ort:Neue Tel.-Nr.:Neuer Arbeitgeber:E-Mail-Adresse:

Bei erteilter EinzugsermächtigungIhre neue Bankverbindung:Name der Bank:Bankleitzahl:Konto-Nr.:Kontoinhaber:

Eine Bitte an unsere MitgliederFalls Sie zwischenzeitlich von der Gehaltsgruppe 5 in eine derGehaltsgruppen 6-9 bzw. von der Gehaltsgruppe 9 außertarif-lich umgruppiert wurden, bitten wir Sie, zwecks Beitragsanpas-sung, um Mitteilung.Die Beitragstabelle finden Sie auf der letzten Seite dieser Zeit-schrift. Herzlichen Dank im voraus!

Hier finden Sie uns

HauptgeschäftsstelleDBV – Gewerkschaft derFinanzdienstleister

Am Wehrhahn 1740211 Düsseldorf

Tel.: 02 11 / 36 94 558Tel.: 02 11 / 55 04 67 30

Fax: 02 11 / 36 96 79

[email protected]

Geschäftsstelle OstMax-Borsdorf-Straße 94318 LeipzigTel./Fax: 03 41 / 23 12 [email protected]

RegionalverbändeRegionalverband NordEulenkamp 5030966 HemmingenTel.: 05 11 / 42 00 85

Regionalverband OstKohlenstraße 108432 SteinpleisTel./Fax: 03 41 / 2 31 21 66

Regionalverband WestAm Wehrhahn 1740211 DüsseldorfTel.: 02 11 / 36 94 558Fax: 02 11 / 36 96 79

Regionalverband Süd-MitteMagmannstraße 182166 GräfelfingTel.: 0 89 / 8 54 08 91Fax: 0 89 / 8 54 08 [email protected]

Regionalverband WestfalenWickstraße 246049 OberhausenTel.: 02 08 / 2 29 84Mobil: 0177 / 76 29 [email protected]

Regionalverband Süd-OstbayernWald 384568 PleiskirchenTel.: 0 87 28 / 91 00 23– werktags nach 18.00 Uhr –Fax: 0 87 28 / 91 00 24

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l Beitritt zum DBV –Gewerkschaft der Finanzdienstleister geworben durch:

l Änderungs-Mitteilung / Mitgliedsnr.: Bei mir haben sich folgende Änderungen ergeben:

Name Vorname geb. am

PLZ / Wohnort Straße / Nr.

Telefon privat geschäftlich l Betriebsrat l Personalrat

Tätig bei in Ehrenamt

Tarifgruppe (bei Auszubildenden Ende der Ausbildungszeit eintragen) Monatsbeitrag (EURO) l Vollzeit l Teilzeit

l Ich ermächtige jederzeit widerruflich den Deutschen Bankangestellten-Verband, meinen satzungs-mäßigen Beitrag von meinem Konto abzubuchen.

kontoführende Bank Ort

l monatl. l vierteljährl.Konto-Nr. BLZ Zahlungsweise

Eintrittsdatum in den DBV Unterschrift / Datum

Wir sind rechtlich eine Gewerkschaft.Aus unserem Selbstverständnis heraus

DBV– Gewerkschaft der Finanzdienstleister –

jedoch der Berufsverband der Mit-arbeiter aller Kredit- und Finanzinsti-tute zur Vertretung Ihrer Interessen.

Was wollen wir?P Dafür sorgen, dass die Arbeit-nehmer der Kredit- und Finanz-institute einen gerechten Anteilan der Wirtschaftsleistung ihrerArbeitgeber erhalten.

P Den Geist freundschaftlicherTeamarbeit unter allen Mitarbei-terinnen und Mitarbeitern dereinzelnen Kredit- und Finanz-institute erhalten und fördern.

P Aktiv dazu beitragen, dass dieKredit- und Finanzinstitute unse-rer Mitarbeiter den größtmögli-chen Erfolg für uns alle erzielen,ohne dass dabei das Wohlerge-hen und die Anliegen der Beleg-schaften mehr als nach denUmständen unvermeidbar beein-trächtigt werden.

P Bei unseren Mitgliedern undallen Mitarbeiterinnen und Mitar-

beitern der Kredit- und Finanz-institute Interesse an allen Ange-legenheiten der betrieblichenMitbestimmung wecken und dieTeilnahme fördern.

P Einsatzfreudige Mitglieder, Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiterder Kredit- und Finanzinstitutedazu bewegen, in den Gremiender betrieblichen Mitbestim-mung der Belegschaft und demUnterneh-men zu dienen, ohneaus diesen Ämtern persönlichenNutzen zu erstreben.

P Tatkraft, Entscheidungsfreu-digkeit, Ideenreichtum und Zivil-courage in allen Bereichen ent-wickeln und fördern.

P Die freiheitliche und demo-kratische Grundordnung unsererGesellschaft auf der Grundlageder sozialen Marktwirtschaft ver-teidigen.

P Den Missbrauch aller Einrich-tungen und Rechte der betrieb-

lichen Mitbestimmung der Arbeit-nehmer, insbesondere zur Errei-chung von betriebsfremden und/oder politischen Zielen, verhin-dern.

Werden Sie Mitglied bei uns. Wirkämpfen für Ihre Rechte. Wir wol-len, dass Sie Ihren gerechtenAnteil an der Wirtschaftsleistungunseres Gewerbes erhalten undvon den Arbeitgebern mit zumin-dest der gleichen Aufmerksamkeitund Fürsorge behandelt werden,wie die Kapitaleigner. Kein Share-holder-Value (Wertzuwachs fürden Aktionär) ohne Employee-Value (Wertzuwachs für dieAngestellten des Unternehmens).Die allgemeine Politik überlassenwir den Politikern. Wir sind des-halb politisch neutral und fürjedermann offen, der unsere Zielebilligt.

Werden SieMitglied im

DBVGewerkschaft

derFinanzdienst-

leister

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DBV – Gewerkschaft der Finanzdienstleister, Am Wehrhahn 17, 40211 Düsseldorf

Beim DBVbestimmen ehren-amtlich engagierteMitarbeiter, nichtbranchenfremde

Berufsfunktionäre.

Finanzdienstleisterhaben gemeinsame

Berufsinteressen,die in einem

geschlossenenBerufsverband

besser und nach-haltiger formuliert

werden können.

Überschaubare Zielebilden Vertrauen

und Übersicht.

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Partner fürFinanzdienst-

leister

DBV – Gewerkschaftder FinanzdienstleisterHauptgeschäftsstelleAm Wehrhahn 17

40211 Düsseldorf

Bitteausreichendfrankieren,falls Markezur Hand

Ja, ich bin in den Betriebsrat gewähltworden und möchte zu einem DBV-Betriebsrats-Seminar eingeladen werden.

Name

Vorname

Anschrift

E-Mail

Unterschrift

Monatsbeiträge bei Anwendung des Tarif-vertrages für die Bundesrepublik Deutschland

Tarifgruppe 1–5 E 9,20Tarifgruppe 6–9 E 13,29AT-Angestellte E 16,36Teilzeitkräfte E 6,14Auszubildende E 3,07Erziehungsgeldberechtigte, Zivil- und Grundwehrdienstleistendewerden auf Antrag beitragsfrei gestellt. Beiträge sind als Werbungs-kosten absetzbar.

Der DBV steht zurGewerkschaftsvielfalt

und bejaht denWettbewerb. Der DBV verfolgt keine

branchenfremdenInteressen und vertritt

eine Tarifpolitik, die sicheinzig an den Anforde-rungen der Betroffenen

orientiert.Auf den DBV könnenSie sich vor Gerichtund in allen Rechts-

angelegenheitenverlassen. DBV-Beiträge

werden nur fürVerbandszwecke ver-

wendet, deshalbbietet der DBV

günstige Beiträge.

DBVGewerkschaft der Finanzdienstleister

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Wir lassen Sie nicht imRegen stehen!

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