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Der Beauftragte für Flüchtlings -, Asyl - und Zuwanderungsfragendes Landes Schleswig-Holstein bei dem Präsidenten des Schleswig- Holsteinischen Landtages Zuwanderungsgesetz Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (ZuWG) vom 3. Juli 2004

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Der Beauftragte für Flüchtlings -, Asyl - und Zuwanderungsfragendes Landes Schleswig-Holstein bei dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Zuwanderungsgesetz

Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern

(ZuWG) vom 3. Juli 2004

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Historischer Überblick über ausländerrechtliche Bestimmungen

• 1913 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz• 1919 Bekanntmachung über Aufenthalts- und Zuzugsbeschränkungen• 1938 Ausländerpolizeiverordnung• 1951 Gesetz über die Rechtstellung heimatloser Ausländer• 1952 Passgesetz und Passverordnung• 1953 Asylverordnung• 1965 Ausländergesetz auch mit asylrechtlichen Bestimmungen• 1969 Aufenthaltsgesetz/EWG• 1982 Asylverfahrensgesetz• 1991 Ausländergesetz• 1993 Änderung des Grundrechts auf Asyl und elementare Neuregelung

des Asylverfahrensgesetzes• 1995 Schengener Durchführungsübereinkomen• 1997 Dubliner Übereinkommen• 2000 Green-Card und Zuwanderungskommission• 2002 Zuwanderungsgesetz – im Dezember 2002 vom Verfassungsgericht

für nichtig erklärt• 2004 Zuwanderungsgesetz - Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und

zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von  Unionsbürgern und Ausländern

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Zuwanderungsgesetz

• Art. 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz/AufenthG)

• Art. 2 Gesetz – über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU-FreizügGEU)

• Art.3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes (AsylverfG)• Art. 4 Änderung des AZR • Art. 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes• Art. 6 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes• Art. 7 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser

Ausländer im Bundesgebiet• Art. 8 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes• Art. 9 Änderung des 3. Buches – Sozialgesetzbuches• Art. 10 Änderung sonstiger Sozialgesetze• Art. 15 In-Kraft-Treten – Außer-Kraft-Treten

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Aufenthaltsgesetz

• Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen, §§ 1-2• Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet, §§ 3-42• Kapitel 3 Förderung der Integration, §§ 43-45• Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften, §§ 46-49• Kapitel 5 Beendigung des Aufenthaltes, §§ 50-62• Kapitel 6 Haftung und Gebühren, §§ 63-70 • Kapitel 7 Verfahrensvorschriften, §§ 71-91• Kapitel 8 Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration, §§ 92-94• Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften, §§ 95-98• Kapitel 10 Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und

Schlussvorschriften,  §§ 99-107

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgesetz

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Wichtige Änderungen/Neuerungen im Zuwanderungsgesetz

• neue Strukturen der Aufenthaltstitel• Zuordnung von Aufgaben an Behörden• Förderung der Integration• Arbeitsaufnahme• Änderungen im Sicherheitsbereich• Änderungen im Flüchtlingsrecht

• Freizügigkeit der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

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Zuständigkeitenbeispielhaft

• Die Bundesregierung – Beteiligung/Weisungsbefugnis (§ 74)• Bundesministerium des Innern - Verordnungsermächtigung (§ 99)• Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 75)• Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration (§ 92)• Vom Auswärtigen Amt ermächtigte Auslandsvertretungen (§ 71,

Abs. 2)• Kontrolle des Bundesgrenzschutz (§ 71, Abs. 3) • Landesregierung (§ 23a)• Oberste Landesbehörde (§ 23)• Ausländerbehörden der Länder (§71)• Bundesagentur für Arbeit (§ 39)

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Aufenthaltsrechte

Aufenthaltstitel sind:• Aufenthaltserlaubnis (befristet und zweckgebunden)• Niederlassungserlaubnis (nicht befristet, ohne

Zweckbindung)• VisumHierneben gibt es:• Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des

Asylverfahrens (§ 55 AsylVfG)• Duldung (§ 60a)• Betretenserlaubnis (§ 11, Abs. 2)• Aufenthaltsfiktion § 81

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Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich an einen Aufenthaltszweck gebunden (§ 7 I AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Es gibt mehr als 20 Aufenthaltszwecke.

» Ausbildung, Studium» § 16 Studium, Sprachkurs, Schulbesuch und anschließende Arbeitssuche

nach Studium» § 17 Sonstige Ausbildungszwecke

» Erwerbstätigkeit» § 18 Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen» § 21 Selbstständige Tätigkeit

» humanitäre Gründe» § 23 Gruppenregelung aus humanitären Gründen» § 22 aus dem Ausland aufgenommene Personen

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Aufenthaltserlaubnis

» Humanitäre Gründe» § 23 a Aufenthaltsgewährung in Härtefällenu

» § 24 Aufenthaltsgewährung z. vorübergehenden Schutz g. Richtlinie 2001/55

» § 25 I Asylberechtigte

» § 25 II Konventionsflüchtlinge

» § 25 III Abschiebungsschutz aufgrund von § 60 II, III, V und VII

» § 25 IV bei Vorliegen dringender humanitärer Gründe, öffentliches Interesse

» § 25 IV S.2 allgemeine Härtefälle

» § 25 V Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich

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Aufenthaltserlaubnis

familiäre Gründe§ 27 II Herstellung und Wahrung partnerschaftlicher Lebensgemeinschaften

§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

§ 30 Ehegattennachzug zu AusländerInnen

§ 32 eigenständiges Aufenthaltsrecht von Ehegatten

§ 33 Geburt eines Kindes, wenn Mutter Aufenthaltsrecht hat

§ 36 sonstige Familienangehörige

§ 37 Recht auf Wiederkehr

§ 38 II ehemalige Deutsche, bei mindestens einem Jahr Aufenthalt in Deutschland

§ 7 I unspezifische Fälle

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Erteilungsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis

Grundsätzlich im Rahmen des Ermessens

• Befristung (§ 7. Abs. 2)• Zweckgebunden (§ 7 Abs. 1)• Bedingungen und Auflagen möglich (§12 Abs.2)• Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (§ 5)• Vorliegen eines Nationalpasses• Sicherung des Lebensunterhaltes• geklärte Identität• kein Ausweisungsgrund• keine Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland• Einreise mit dem erforderlichen Visum

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Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

• Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1) • Flüchtlinge nach GFK (§ 25 Abs. 2)• Familiennachzug (Ehegatten, minderjähriges lediges Kind zu

Deutschen) (§ 28 Abs 1)• Ehegattennachzug zu Ausländern mit Niederlassungserlaubnis - es

kann von einigen Voraussetzungen des § 5 abgesehen werden• Ehegatten- und Kindernachzug zu Asylberechtigten und GFK-

Flüchtlingen (§ 30, Abs. 1) - es kann von einigen Voraussetzungen des § 5 abgesehen werden

• Geburt im Bundesgebiet, wenn Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt (§ 33 AuslG)

• In anderen Fällen sind die Voraussetzungen des § 5 einzuhalten

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Niederlassungserlaubnis

• unbefristet• nicht zweckgebunden• Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19)• Niederlassungserlaubnis durch die Oberste Landesbehörde bei

besonders gelagerten politischen Interessen (§ 23, Abs. 2)• Asylberechtigte nach erneuter Asylprüfung durch das BAMF

(§ 26, Abs. 3)• Selbstständig Tätige, wenn nach drei Jahren erfolgreich

(§ 21, Abs. 4)

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Niederlassungserlaubnis bei Erfüllen der Voraussetzungen nach § 9• seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis• Sicherung des Lebensunterhaltes• mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen

Rentenversicherung• keine Verurteilung zu mindestens 180 Tagessätzen innerhalb der letzten drei

Jahre• Arbeitsgenehmigung• Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung der Erwerbstätigkeit

erforderlichen Erlaubnis• ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache• Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse

in Deutschland• ausreichender Wohnraum• Anfrage über die Verfassungstreue § 73 Abs. 2.Ausnahme:• Bei seelischer Erkrankung oder Behinderung kann von Nr. 2 und 3 abgesehen

werden, zur Vermeidung einer Härte bei der Nr. 1 und 7.• Ein erfolgreicher Integrationskurs belegt Folgendes von Nr. 7 und 8.

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Fortgang bisheriger Aufenthaltsrechte/Übergangsregelungen

• Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sacherhalt (§ 101, Abs. 1 AufenthG)

• Kontingentflüchtlinge erhalten eine Niederlassungserlaubnis (§§ 101, 23 Abs.2)• Aufenthaltsbefugnis/Aufenthaltsbewilligung und die befristete Aufenthaltserlaubnis

werden umgewandelt in Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt (§ 101, Abs. 2 AufenthG)

• Die Duldung gilt als Bescheinigung für die Aussetzung der Abschiebung fort, wenn keine AE erteilt wird (§ 102, Abs. 1)-bleibt also Duldung

• Ausländerrechtliche Maßnahme, wie beispielsweise zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkung der politischen Betätigung sowie Ausweisung und Abschiebungsandrohungen bleiben wirksam, ebenso wie Vereinbarungen über das Zahlen von Sicherheitsleistungen.

• Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis dann geltenden Recht zu entscheiden (§104 Abs.1).

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Fortgang bisheriger Aufenthaltsrechte/Übergangsregelungen II

• Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis sind, reichen einfache Deutschkenntnisse für die Niederlassungserlaubnis (§ 9 II, Nr. 3 und 8) (60 Monate Versicherungsbeiträge und Integrationskurs finden keine Anwendung) (§ 104, Abs. 2)

• Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 (7 Jahre Aufenthaltserlaubnis, dazu werden die Zeiten der Duldung und der Aufenthaltsbefugnis vor dem 1.1.2005 angerechnet) (§ 102 Abs. 2)

• Bei Ausländern, die sich vor dem 1.1.2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt für den Kindernachzug § 20 AuslG, es sei denn, dass AufenthG gewährt günstigere Rechtstellung (§ 104 Abs.3)

• Dem volljährigen, ledigen Kind eines Ausländers, bei dem bis zum 1.1.2005 unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG festgestellt wurde, wird in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Ausländers minderjährig war und sich mit mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Feststellung des § 51 Abs. 1 des AuslG im Bundesgebiet aufhält und Integration zu erwarten ist.

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Förderung der Integration

Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ist gem. § 44, wer erstmals eine Aufenthaltserlaubnis • zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21)• zum Familiennachzug (§§ 28, 29, 30, 32, 36)• aus humanitären Gründen (§ 25, Abs. 1 oder 2)• eine Niederlassungserlaubnis nach § 23, Abs. 2• erhält und sich dauerhaft in Deutschland aufhält.• Von einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ist in der Regel auszugehen wenn ein

Ausländer eine AE von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine AE besitzt. Teilnahmeanspruch erlischt zwei Jahre nach Erteilung der anspruchsbegründeten Tatsachen

Kein Anspruch auf Teilnahme an Integrationskursen• bei Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, die Schulausbildung, die eine schulische oder

Berufsausbildung aufnehmen• bei erkennbar geringem Integrationsbedarf• oder wenn Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.• Bei offenen Plätzen können auch andere an Integrationskursen teilnehmen.

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Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a verpflichtet, wenn• er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache

mündlich verständigen kann• oder die Ausländerbehörde ihn im Rahmen verfügbarer und zumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme

am Integrationskurs auffordert und er Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die die Leistung bewilligende Stelle die Teilnahme angeregt hat oder

• in besonderer Weise integrationsbedüftig ist.• Vorgenanntes gilt auch für so genannte Bestandsausländer.

Von Teilnahmeverpflichtungen ausgenommen sind:• Personen, die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden• die eine Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachzuweisen haben• oder deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

Sanktionsmöglichkeiten:• Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, so weist die

zuständige Ausländerbehörde ihn vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die Auswirkungen seiner Pflichtverletzung und der Nichtteilnahme am Integrationskurs hin.

• Erhält ein Ausländer Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch, so können die Leistungen für die Dauer der Nichtteilnahme am Kurs bis zu 10 % gekürzt werden.

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Integrationskurse

Die Ausführung der Integrationskurse wird durch eine

entsprechende Verordnung gestaltet werden:

• die Kursteilnehmer haben sich sozial gestaffelt an den Kosten zu beteiligen

• Die Kosten der Integrationskurse für Neuzuwanderer sind mit ca. 188 Millionen Euro jährlich zu veranschlagen. Für die Teilnahme an Integrationskursen von jährlich etwa 50.000 bis 60.000  bereits in Deutschland lebenden Ausländern belaufen sich die Kosten auf ca. 76 Millionen Euro

• der Bund trägt die Kosten der Integrationskurse

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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums und der Ausbildung §§ 16,17

• Aufenthaltsdauer für Studienbewerber für höchstens neun Monate• Aufenthaltserlaubnis für studienvorbereitende Maßnahmen soll zwei Jahre nicht

überschreiten• Aufenthaltsdauer im Fall des Studiums für zwei Jahre und jeweils verlängerbar um

weitere zwei Jahre und dann hinsichtlich des angemessenen Zeitraumes, nämlich des Studienabschlusses

• Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage nicht überschreiten darf sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeiten

• nach Abschluss des Studiums Aufenthaltserlaubnis möglich bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er mit MigrantInnen besetzt werden darf

• ausnahmsweise Aufenthaltserlaubnis für Schulbesuch• Aufenthaltserlaubnis für Teilnahme an Sprachkursen• Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, wenn die

Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt wird, dass dies zulässig ist.

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Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme

• Beibehaltung des Anwerbestopps für Nicht- und Geringqualifizierte mit Ausnahmemöglichkeit für einzelne Berufsgruppen durch Verordnung (§ 18 Abs. 3)

• Beibehaltung des Anwerbestopps auch für Qualifizierte mit Ausnahmemöglichkeit für verschiedene Berufsgruppen durch Verordnung. Darüber hinaus kann die Zulassung im begründeten Einzelfall erfolgen, wenn öffentliches Interesse an Beschäftigung besteht (§ 18 Abs. 4 AufenthG)

• Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und/oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

• Das bisherige doppelte Genehmigungsverfahren Arbeit/Aufenthalt wird durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt. Die Arbeitsgenehmigung wird in einem Akt mit der Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt, sofern die Arbeitsverwaltung intern zugestimmt und dies mit Rechtsverordnung bestimmt ist.

• Einem hochqualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann (§ 19).

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Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme II

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn• ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes

regionales Bedürfnis besteht• die Tätigkeit positive Auswirkung auf die Wirtschaft erwarten lässt

und• Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine

Kreditzusage gesichert ist.• Vorgenanntes ist in der Regel zu unterstellen, wenn mindestens 1

Million Euro investiert und 10 Arbeitsplätze geschaffen werden.• Die einem Selbstständigen erteilte Aufenthaltserlaubnis kann nach

drei Jahren abweichend von § 9 durch eine Niederlassungserlaubnis verlängert werden.

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Arbeitserlaubnis ohne eine Vorrangprüfung

• anerkannte Asylberechtigte nach § 25 Abs. 1, Konventionsflüchtlinge nach der GFK (§ 25 Abs. 2)

• Ehegatten deutscher Staatsangehöriger (§ 28 Abs. 5)

• Ehegatte von Ausländern, die eine Arbeitserlaubnis haben (§ 29 Abs.5)

• ehemalige Deutsche, die nach Deutschland zurückgekehrt sind (§ 38, Abs. 4)

• alle Personen mit Niederlassungserlaubnis

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Familiennachzug

Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen Kinder eines Deutschen sowie des Elternteils eines minderjährigen, ledigen Deutschens zur Ausübung der Personensorge durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 28 Abs. 1)• nach drei Jahren in der Regel Erteilung einer NiederlassungserlaubnisFamiliennachzug zu AusländernGrundsätzlich erforderlich:• Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis (§ 29 Abs.1)• ausreichender Wohnraum• Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5.1 Nr. 1• Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes• Erteilung des erforderlichen VisumsBei Asylberechtigten oder GFK-Flüchtlingen, die eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 haben,kann von Sicherung des Lebensunterhaltes und des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2) abgesehen werden.Bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 (Ausnahme aus dem Ausland), § 23 Abs. 1 (Aufenthaltsgewährung durch die Oberste Landesbehörde), § 25 Abs. 3 (Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7) ist der Familiennachzug nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interesse der Bundesrepublik Deutschland möglich.

• Kein Familienzuzug in Fällen des § 25 Abs. 25 Abs. 4 und 5

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Ehegattennachzug zu Ausländern (§ 30)

Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer• eine Niederlassungserlaubnis besitzt• eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 As. 1 oder 2 besitzt• seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (§ 30 Abs.1)• eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei der Erteilung bereits bestand und die

Dauer des Aufenthaltes voraussichtlich über ein Jahr betragen wird (§ 30)Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten (§ 31)• Die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten wird im Fall der Aufhebung der ehelichen

Lebensgemeinschaft als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn• die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet

bestanden hat• oder der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im

Bundesgebiet bestand (§ 31 Abs. 1)• Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen

Lebensgemeinschaft ist abzusehen, soweit dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.

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Kindernachzug zu Ausländern (§32)

Dem ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn • der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 (Asylberechtigte/GFK)

oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt• oder beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis

oder Niederlassungserlaubnis besitzt und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt

• Einem minderjährigen Kind zwischen 16 und 18 Jahren ist eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es hier aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse sich in die Lebensverhältnisse in der BRD einfügen kann und beide Eltern oder allein personensorgeberechtigte Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.

• Einem Minderjährigen Kind unter 16 Jahren ist eine AE zu erteilen, wenn beide Eltern oder der alleinsorgeberechtigte eine AE oder NE besitzt.

• Einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.

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Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

• aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen kann einem Ausländer aus dem Ausland heraus eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder eine von diesen bestimmte Stelle zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat (§ 22) Regelung betrifft Einzelfälle

• Die Oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländer aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, z.B. Kontingentflüchtlinge (§ 23)

• Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Rates gem. Richtlinie 01/55/EG im Falle eines das Asylsystem den Mitgliedsstaat überfordernden „Massenzustroms“ (z.B. Kriegsflüchtlinge) - § 24 Abs. 1.

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Aufenthalt aus humanitären Gründen § 25

§ 25 Abs.1Einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen • Es wird kein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt, sondern die Aufenthaltserlaubnis wird wohl regelmäßig für

drei Jahre zu erteilen sein (§ 26 Abs. 1).• Nach § 26 Abs. 3 AufenthG ist einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25

Abs. 1 oder 2 besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gem. § 73 Abs. 2 des AsylVG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.

§ 25 Abs. 2• Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und

Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzung des § 60 Abs. 1 festgestellt hat, sogenannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgt auch möglich bei den in § 60 Abs. 1 normierten Abschiebungshindernissen, der „nichtstaatlichen“ Verfolgung sowie der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wobei hier auch die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit allein als an das Geschlecht angeknüpft definiert werden kann.

• Nach § 26 Abs. 3 ist einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gem. § 73 Abs. 2 des AsylVG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.

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Aufenthalt aus humanitären Gründen § 25 II

§ 25 Abs.3• Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung

nach § 60 Abs. 2, 3,5 oder 7 vorliegen. • § 25 Abs. 3 Satz 1 regelt die Aufenthaltsgewährung für die bislang in § 53 genannten Fälle (Gefahr der Folter, Todesstrafe;

Auslieferung und Zulässigkeit der Abschiebung nach der Europäischen Menschenrechtskommission, erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit).

• Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt und schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er Verbrechen gegen die Menschlichkeit eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist.

§ 25 Abs. 4• Einem Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende-

humanitäre und persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (alte Rechtslage § 55 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 AuslG).

• § 25 Abs. 4 Satz 1 eröffnet die Möglichkeit zur Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis für die Personen, deren Abschiebung bislang nach § 55 Abs. 3 AuslG ausgesetzt werden konnte. Dringende persönliche Gründe können, beispielsweise die Durchführung einer Operation, die im Herkunftsland nicht gewährleistet ist, vorübergehende Betreuung eines schwer erkrankten Familienangehörigen oder aber der Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung sein. Erhebliche öffentliche Interessen können vorliegen, wenn der Ausländer als Zeuge in einem Gerichtsverfahren benötigt wird.S. 2 gilt als allge.Härtefallregelung

§ 25 Abs.5• Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt

werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist.

• Keine Aufenthaltserlaubnis bei Verschulden des Ausländers, in den ersten Monaten Erteilung einer Duldung.

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Aufenthaltsgewährung in Härtefällen (§ 23a)

Die Oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, dervollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von der in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einenAufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht.

• Keine Aufenthaltsgewährung, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat.

• Die Aufenthaltsgewährung steht im öffentlichen Interesse, daher kein subjektives Recht des Ausländers.

• Dritte können nicht verlangen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst.

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Aufenthaltsbeendigung

• Zurückweisung (§ 15 AufenthG)

• Zurückschiebung (§ 57)

• Abschiebung (§58)

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Ausweisungen

Zwingende Ausweisung ( § 53)• Ausgewiesen wird ein Ausländer, wenn er zu mindestens drei Jahren Gefängnis

verurteilt wurde. Kleinere Gefängnisstrafen werden innerhalb von fünf Jahren zusammengezählt. Ausgewiesen wird ein Ausländer auch, wenn die Gefängnisstrafe kürzer war er aber wegen Drogendelikten oder wegen Landfriedensbruch zu einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde. Auszuweisen ist auch ein Ausländer, der wegen Schleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die nicht zur Bewährung ausgesetzt ist.

Ausweisung im Regelfall (§ 54)• Ausgewiesen werden soll ein Ausländer bei einer Jugendstrafe von mindestens zwei

Jahren oder einer Gefängnisstrafe beliebiger Länge, wenn keine Bewährungsstrafe. Auch nach Verurteilung wegen Schleusens auch ohne Gefängnisstrafe und wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

• Regelausweisung auch, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat.

• Regelausführung auch von Leitern verbotener Vereine (§ 55 Nr. 7).• Siehe auch § 54a und § 58 a

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Ausweisungen

Ermessensausweisung § 55• Im Rahmen der Ermessensausweisung kann ein Ausländer ausgewiesen werden,

wenn er im Visumsverfahren falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Er gegen Gesetze verstoßen hat, der Prostitution nachgegangen ist oder selbst Drogen nimmt usw.

• Ausgewiesen kann auch, wer Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem achten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschheit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören oder zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt.

Besonderer Ausweisungsschutz (§ 56)• Ein Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder als Minderjähriger ins

Bundesgebiet eingereist ist oder sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat oder mit einem deutschen Familienangehörigen verheiratet ist sowie Asylberechtigte genießen einen besonderen Ausweisungsschutz. Sie werden nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen.

• Weiterhin gibt es besonderen Ausweisungsschutz für Heranwachsende.

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Flüchtlingsrecht

• Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Inhabern des so genannten „Kleinen Asyls“ wird der von Asylberechtigten angeglichen (§ 25 Abs. 2 AufenthG)

• Eine Aufenthaltserlaubnis können auch Personen erhalten, die Opfer einer geschlechtsspezifischen oder nichtstaatlichen Verfolgung werden (§ 60 Abs. 1 AufenthG)

• Bevor Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge die Niederlassungserlaubnis erhalten, erfolgt eine erneute Überprüfung der Verhältnisse im Herkunftsland (§ 26 Abs. 3 AufenthG)

• Das Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird abgeschafft• Die Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider wird aufgehoben• Asylsuchende, die nach Stellung eines Asylgesuchs nicht unverzüglich einer Weiterleitung an

eine Aufnahmeeinrichtung nachkommen, werden in das Asylfolgeverfahren verwiesen (§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 AsylVfG)

• Stellen Eltern Asylanträge für sich, so gelten diese automatisch für Kinder unter 16 Jahren ebenfalls. Auch für Kinder unter 16 Jahren, die während des laufenden Asylverfahrens der Eltern in das Bundesgebiet einreisen oder hier geboren sind, wird automatisch bei Anmeldung ein Asylverfahren eingeleitet (Problem sh. § 10 Abs. 3 AufenthG – Aufenthaltserlaubnis nur aus humanitären Gründen (§§ 22-26)

• Mit der Neuregelung in § 28 Abs. 2 AsylVerfG wird künftig die Zuerkennung des so genannten „Kleinen Asyls“ regelmäßig ausgeschlossen, wenn nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages ein Folgeverfahren auf selbst geschaffene Nachfluchtgründe gestützt wird.

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Spätaussiedler/Unionsbürger

• Als Voraussetzung für die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wurde der Nachweis von Sprachkenntnissen bei Familienangehörigen von Spätaussiedlern eingeführt (§ 9 Abs. 1 BVFG).

• Zur Verwirklichung der Freizügigkeit in der Europäischen Union wird die Aufenthaltserlaubnis für die UnionsbürgerInnen abgeschafft. Zukünftig besteht nur noch eine Meldepflicht bei den Meldebehörden. Unionsbürger erhalten eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht.