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DER EUROPÄISCHE RAT UND DER RAT DER EU IM WANDEL DER ZEIT Entscheidungsfindung und Rechtsetzung im Rahmen der europäischen Integration

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DER EUROPÄISCHE RAT UND DER RAT DER EU IM WANDEL DER ZEITEntscheidungsfindung und Rechtsetzung im Rahmen der europäischen Integration

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Diese Publikation wird vom Generalsekretariat des Rates herausgegeben und ist nur für Informationszwecke bestimmt. Eine Gewähr wird weder von den EU-Organen noch von den Mitgliedstaaten übernommen.

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Umschlagfoto: Kloster Mosteiro dos Jerónimos in Lissabon (Portugal) am 13. Dezember 2007 – an diesem Tag wurde hier der Vertrag von Lissabon unterzeichnet

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DER EUROPÄISCHE RAT UND DER RAT DER EU IM WANDEL DER ZEITEntscheidungsfindung und Rechtsetzung im Rahmen der europäischen Integration

© Photothèque de la Ville de Luxembourg. Photo: Théo Mey

„So hat der Ministerrat eine Verbindungs- und Vermittlerrolle. Er steht im Schnittpunkt zweier Souveränitäten, einer supranationa-len und einer nationalen. Er muss den Interessen der Gemeinschaft in gleicher Weise gerecht werden wie den Interessen der einzelnen Staaten und einen Ausgleich finden, der beiden das Ihre zuteil wer-den lässt.“

Rede von Bundeskanzler Konrad Adenauer auf der ersten Tagung des Beson­deren Rates der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Luxemburg, 8. September 1952)

< Auf den beiden vorherigen Seiten:

Bundeskanzler Adenauer (erste Reihe Mitte) und Minister auf der Treppe des Hôtel de Ville in Luxemburg, auf dem Weg zur ersten Tagung des Besonderen Rates (8. September 1952)

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INHALT

Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

1 Der Europäische Rat1.1 Der Europäische Rat in den Verträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111.1.1 Erste Schritte auf dem Weg zu EU-Gipfeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111.1.2 Die Einheitliche Europäische Akte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151.1.3 Der Vertrag von Maastricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151.1.4 Die Verträge von Amsterdam und Nizza . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161.1.5 Der Vertrag von Lissabon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181.2 Der Präsident des Europäischen Rates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201.2.1 Tagungen des Europäischen Rates nach dem Vertrag von Lissabon . . . . . . . . . . . 211.2.2 Euro-Gipfel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221.2.3 Bilaterale und multilaterale Treffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

2 Der Rat der Europäischen union2.1 Der Rat der Europäischen Union in den Verträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272.1.1 Die ersten Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272.1.2 Die Politik des leeren Stuhls und der Luxemburger Kompromiss . . . . . . . . . . . . . . 312.1.3 Der Fusionsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332.1.4 Der Vertrag von Maastricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332.1.5 Der Vertrag von Lissabon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342.2 Vorbereitung der Arbeit des Rates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362.2.1 Der AStV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362.2.2 Ausschüsse und Arbeitsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382.2.3 Das Generalsekretariat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

3 anlagenI Die EU-Verträge – die wichtigsten Reformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42II Der Erweiterungsprozess . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46III Chronologie der Gipfelkonferenzen, der Tagungen des Europäischen

Rates und der Euro-Gipfel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48IV Entwicklung des Abstimmungsverfahrens im Rat der EU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57V Die Generalsekretäre des Rates der EU und die Entwicklung

des Generalsekretariats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65

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„Jedes Land sollte aus Verhandlungen als Sieger hervorgehen. [...] Als Präsident des Europäischen Rates werde ich jedem gut zuhören und da-für sorgen, dass unsere Beratungen Ergebnisse für alle bringen. Es ist viel über das Profil des künftigen Präsidenten debattiert worden, es gibt aber nur ein mögliches Profil, und zwar eines des Dialogs, der Einheit und des Handelns.“

Dankesrede von Herman Van Rompuy (links) nach seiner Ernennung zum ersten ständigen Präsidenten des Europäischen Rates (19. November 2009)

< Auf den beiden vorherigen Seiten:

Die EU wird am 10. Dezember 2012 in Oslo (Norwegen) mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet, da sie „über sechs Jahrzehnte lang zu Frieden und Versöhnung, Demokratie und Menschenrechten in Europa beigetragen“ hat. Von links nach rechts: die Präsidenten des Europäischen Rates, der Kommission und des Parlaments, Herman Van Rompuy, José Manuel Barroso und Martin Schulz, nehmen den Nobelpreis im Namen aller EU-Bürger entgegen.

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EINLEITUNG

In dieser Broschüre werden die Entstehung und die Geschichte des Europäischen Rates und des Rates der EU im Rahmen der EU-Verträge von den ersten Anfängen in Paris bis zum Vertrag von Lissabon skizziert. Dies geschieht sowohl aus rechtlicher als auch aus politischer Perspektive. Die Broschüre richtet sich an alle, die an der Geschichte der europäischen Integration interessiert sind, insbesondere an Wissenschaftler, Forscher und Angehörige der Medienberufe.

Der Europäische Rat und der Rat der EU, auch (Minister)rat oder – informell – EU-Rat genannt, sind zwei Hauptakteure im Entscheidungsprozess der EU. Sie sind nicht mit dem Europarat, der Organisation für Menschenrechte und Kultur mit Sitz in Straßburg, zu verwechseln. Die Arbeit und die Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates der EU betreffen das Leben aller europäischen Bürger und wirken weit über die Grenzen Europas hinaus.

Der Europäische Rat, der sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vollzeitpräsident den Vorsitz führt, legt die politischen Leitlinien und Prioritäten für die Arbeit der EU fest. Er hat seinen Ursprung in den Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs; das erste Treffen dieser Art findet im Februar 1961 in Paris statt. Der Europäische Rat wird im Dezember 1974 geschaffen und durch den Vertrag von Lissabon formell zu einem Organ der EU. Während dieses langen Zeitraums hat der Europäische Rat stets eine entscheidende Rolle für die eu-ropäische Integration gespielt. Seine Geschichte spiegelt die der gesamten EU wider: ihre Politik und ihre Ziele, ihre Krisen und ihre Fortschritte.

Der Rat der EU, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem in den meisten Fällen ein Vertreter desjenigen Mitgliedstaats den Vorsitz führt, der den turnusmäßig alle sechs Monate wechselnden Vorsitz innehat, prüft, verhan-delt und verabschiedet die Rechtsvorschriften der EU und koordiniert ihre Politik. In den meisten Fällen entscheidet er gemeinsam mit dem Europäischen Parlament. Die Beschlussfassung ist in einer Union mit 28 Mitgliedstaaten zwar zuweilen kompliziert, doch erfolgt sie inzwischen zunehmend transparent und öffentlich.

Auf politischer und administrativer Ebene besteht zwischen dem Rat und dem Europäischen Rat ein enges organisches Verhältnis. Der Europäische Rat ist jedoch nicht einfach der verlängerte Arm des Rates, noch ist er der Rat auf einer höheren Ebene. Beide spielen in der institutionellen Architektur der EU ihre eigene spezifische Rolle.

Falls Sie nach der Lektüre dieser Broschüre die Geschichte des Europäischen Rates und des Rates der EU noch vertiefen oder einschlägige Dokumente konsultieren möchten, so können Sie dies auf unserer Website und über unser Archiv tun (1).

(1) www.consilium.europa.eu/de/documents-publications – Die Leser können insbesondere eine Reihe von drei historischen Broschüren sowie Plakate konsultieren, die von der Website des Rates heruntergeladen werden können: „Der Europäische Rat – 50 Jahre Gipfelkonferenzen“ (Dezember 2011), „Der Rat der Europäischen Union 1952-2012: sechzig Jahre Rechtsetzung und Beschlussfassung“ (Juli  2013) und „Eine Union des Rechts: von Paris bis Lissabon – die Geschichte der Verträge der Europäischen Union“ (März 2012).

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Gipfelkonferenz vom 10./11. Februar 1961 in Paris (Frankreich)

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1 DER EUROPÄISCHE RAT

1.1 DER EUROPÄISCHE RAT IN DEN VERTRÄGEN

1.1.1 Erste schritte auf dem Weg zu Eu-GipfelnObgleich das Gremium, in dem die Staats- und Regierungschefs zusammentreffen, erst 2009 formell ein Organ der EU wird, sind die Staats- und Regierungschefs für das Entstehen und die nachfolgende Entwicklung der europäischen Integration von ent-scheidender Bedeutung.

Die Staats- und Regierungschefs der sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) treffen am 19. und 20.  Februar 1957 auf Einladung des französischen Premierministers Guy Mollet in Paris zusammen, um die letzten noch offenen Fragen bei der Ausarbeitung der Römischen Verträge zu klären.

Nach Inkrafttreten der Römischen Verträge (1958) wird die Idee, auf höchster Ebene zusammenzukommen, von Präsident Charles de  Gaulle wiederbelebt. So ist er im Februar 1961 in Paris Gastgeber der ersten Gipfelkonferenz der Staats- und Regierungschefs der sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

Das Ziel dieser ersten Gipfelkonferenz ist es, „geeignete Mittel und Wege zu finden, um eine engere politische Zusammenarbeit zu organisieren“  (2). Auf einem Gipfeltreffen ist es möglich, über den gemeinschaftlichen Rahmen hinaus wichtige Themen, die im

(2) Kommuniqué der Gipfelkonferenz.

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Vertrag von Paris und in den Römischen Verträgen nicht behandelt werden, zu erör-tern – wie etwa bestimmte Aspekte der Beziehungen zu Drittländern.

Auf der Gipfelkonferenz in Bonn im Juli 1961 sondieren die sechs Mitgliedstaaten die Idee einer vertieften politischen Zusammenarbeit und erklären Folgendes: „Die Staats- und Regierungschefs […] haben beschlossen […], in regelmäßigen Zeitabständen Zusammenkünfte zu dem Zweck abzuhalten, ihre Ansichten zu vergleichen, ihre Politik miteinander abzustimmen und zu gemeinsamen Auffassungen zu gelangen, um die politische Einigung Europas zu fördern“ (3).

Trotz dieses ehrgeizigen Ziels müssen auf dem Weg zur politischen Union mehrere Rückschläge hingenommen werden, vor allem das Scheitern der „Fouchet-Pläne“  (4) von 1961 und 1962, die Differenzen von 1963 und 1967 über die erste Erweiterung und die „Politik des leeren Stuhls“ von 1965 und 1966, als Frankreich den Tagungen des Rates und seiner Gremien fernbleibt.

In diesem schwierigen politischen Klima finden keine weiteren Treffen der Staats- und Regierungschefs mehr statt, bis im Mai 1967 die Gipfelkonferenz in Rom den Anlass bietet, den zehnten Jahrestag der Unterzeichnung des EWG- und des Euratom-Vertrags förmlich zu begehen.

Es entsteht eine neue Dynamik, und mit dem Gipfeltreffen von Den  Haag im Dezember  1969, an dem erstmals auch die Kommission teilnimmt, geht es mit der Gemeinschaft wieder bergauf. Die auf diesem Gipfeltreffen gefassten Beschlüsse ebnen insbesondere den Weg für die Annahme eines Beschlusses, durch den die Gemeinschaft mit finanziellen Eigenmitteln ausgestattet wird, für den Beginn der Zusammenarbeit im Bereich der Außenpolitik (der Europäischen Politischen Zusammenarbeit, die auf den ersten „Davignon-Bericht“ zurückgeht) sowie für den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs. Diese Schritte stellen zusammen eine „Vollendung, Vertiefung und Erweiterung“ der Gemeinschaft dar. Die drei neuen Mitglieder werden zur Teilnahme an dem Gipfeltreffen im Oktober 1972 in Paris eingeladen – noch vor ihrem offiziellen Beitritt im Januar 1973.

Auf dem Gipfeltreffen von Kopenhagen im Dezember  1973 wird vereinbart, dass Gipfelkonferenzen jeweils bei Bedarf stattfinden sollen. Ein Jahr später wird auf dem vom französischen Präsidenten Valéry Giscard d’Estaing im Dezember  1974 in Paris ausgerichteten Gipfeltreffen der Europäische Rat geschaffen und seine Rolle festgelegt.

Der Europäische Rat erhält den Auftrag, sich mit der „Notwendigkeit, die internen Probleme, die der Aufbau Europas mit sich bringt, und die Probleme, die sich Europa von außen stellen, als Ganzes zu sehen“ (5), zu befassen. Diese explizit politische Rolle stellt eine Abkehr von der seit 1957 weitgehend technischen und wirtschaftlichem Natur des europäischen Aufbaus dar und ergänzt diese. Gemeinsam mit den

(3) Kommuniqué der Gipfelkonferenz.

(4) Christian Fouchet ist der Präsident der vom Pariser Gipfel im Februar 1961 eingesetzten Kommission, die die Probleme im Zusammenhang mit der europäischen Zusammenarbeit untersuchen soll und von den Staats- und Regierungschefs auf ihrem Gipfeltreffen im Juli 1961 in Bonn beauftragt wird, „ihnen Vorschläge über die Mittel und Wege vorzulegen, die es ermöglichen würden, der Einigung ihrer Völker binnen kürzester Frist einen statutarischen Charakter zu geben“ (offizielles Kommuniqué, Bonn, 18. Juli 1961).

(5) Kommuniqué der Pariser Gipfelkonferenz.

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Tagung des Europäischen Rates vom 10./11. März 1975 in Dublin (Irland)

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Außenministern treten die Staats- und Regierungschefs daher „dreimal jährlich und je-des Mal, wenn dies notwendig erscheint“ (6), zusammen.

Der Europäische Rat tagt erstmals im März 1975 in Dublin. Von diesem Moment an spielt er eine zentrale politische Rolle bei der Entwicklung des europäischen Projekts, obgleich es dafür über ein Jahrzehnt lang keine Rechtsgrundlage in den Verträgen geben wird.

Der Europäische Rat wird schon bald zu einem Forum für die Beilegung scheinbar unüberwindbarer Krisen, ein Schmelztiegel für mühsam erkämpfte Lösungen und die wesentliche politische Triebfeder für weitere Fortschritte auf dem Weg zur Integration.

In den 1980er Jahren ist es der Europäische Rat, der es Europa ermöglicht, Blockaden in den Bereichen Haushalt und Landwirtschaft zu überwinden. Die Tagung des Europäischen Rates im Juni 1984 in Fontainebleau ist ein Meilenstein. Es werden nicht nur die genannten Streitpunkte durch die Verabschiedung eines Maßnahmenpakets beigelegt, sondern es wird auch der Weg für eine weitere Integration geebnet und ein Ad-hoc-Ausschuss (7) beauftragt, „Vorschläge zum besseren Funktionieren der europä-ischen Zusammenarbeit im Gemeinschaftsbereich wie auch im Bereich der Politischen Zusammenarbeit […] zu unterbreiten“ (8).

Ein Jahr später, nämlich im Juni 1985, berät der Europäische Rat auf seiner Tagung in Mailand über den Bericht des Ausschusses. Auf dieser Tagung wird mehrheitlich beschlossen, eine Regierungskonferenz zur Überarbeitung der Verträge einzuberufen,

(6) Kommuniqué der Pariser Gipfelkonferenz.

(7) Der „Dooge-Ausschuss“, in Anspielung auf den von der Konferenz von Messina 1955 eingesetzten Ausschuss zuweilen auch als „Spaak-II-Ausschuss“ bezeichnet.

(8) Europäischer Rat, Fontainebleau, Juni 1984, Schlussfolgerungen des Vorsitzes.

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< Unterzeichnung des Vertrags von Maastricht am 7. Februar 1992 in Maastricht (Niederlande)

wobei die Schaffung eines Binnenmarktes, die Arbeitsweise der Gemeinschaftsorgane, die Freizügigkeit und die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik im Mittelpunkt stehen sollen.

Die Regierungskonferenz ist zwar nicht der Europäische Rat, ihre Zusammensetzung und ihr Charakter sind jedoch so ähnlich, dass ihre Arbeit als Ausdruck des weiterhin bestehenden Wunsches der Staats- und Regierungschefs angesehen werden kann, das wesentliche Gremium für Entscheidungen über die Art und den Kurs der europä-ischen Integration zu sein.

1.1.2 Die Einheitliche Europäische akteDie Beratungsergebnisse der Regierungskonferenz stehen im Mittelpunkt der Erörterungen des Europäischen Rates, der im Dezember  1985 in Luxemburg tagt. Die politische Einigung in Luxemburg macht den Weg frei für die Annahme der Einheitlichen Europäischen Akte. Diese Akte tritt am 1. Juli 1987 in Kraft und vereint in einem einzigen Dokument einige Änderungen an den Gemeinschaftsverträgen und einen Text über die Zusammenarbeit im Bereich der Außenpolitik.

Die Einheitliche Europäische Akte trägt der politischen Realität Rechnung; mit ihr erhält der Europäische Rat erstmals eine Rechtsgrundlage im Vertrag, in dem seine Existenz verankert und seine Zusammensetzung festgelegt wird: „Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie der Präsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusammen. Sie werden von den Ministern für Auswärtige Angelegenheiten und einem Mitglied der Kommission un-terstützt. Der Europäische Rat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.“

In der Einheitlichen Europäischen Akte werden weder die Befugnisse des Europäischen Rates festgelegt noch wird sein institutioneller Status förmlich bestätigt. Dies schmä-lert jedoch keineswegs seinen späteren Beitrag zu den wichtigsten Entwicklungen beim Aufbau Europas. So werden die entscheidenden Fortschritte im Hinblick auf die Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) auf mehreren Tagungen des Europäischen Rates – wie etwa im Juni 1988 in Hannover – erzielt.

1.1.3 Der Vertrag von maastrichtDer Europäische Rat legt auf seiner Tagung im Dezember 1989 in Straßburg fest, dass im Dezember 1990 eine Regierungskonferenz zur WWU ihre Arbeit aufnimmt. Auf der Sondertagung im April 1990 in Dublin leitet der Europäische Rat die Vorarbeiten für eine Regierungskonferenz zur politischen Union ein. Beide Regierungskonferenzen nehmen am Rande der Tagung des Europäischen Rates im Dezember 1990 in Rom ihre Arbeit auf. Auf seiner Tagung im Dezember 1991 in Maastricht gelangt der Europäische Rat zu einer Einigung über den neuen Vertrag, den sogenannten Vertrag über die Europäische Union (EUV) oder Vertrag von Maastricht, in dem beide Bereiche in ein und demselben Text vereint werden.

Der Vertrag von Maastricht tritt am 1. November 1993 in Kraft. Mit ihm wird auf der Grundlage einer erweiterten Gemeinschaftssäule die Europäische Union gegrün-det; insbesondere sind die Schaffung der WWU sowie die Errichtung zweier neuer

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Säulen vorgesehen: die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (JI).

Darüber hinaus wird durch diesen Vertrag die Rolle des Europäischen Rates festgelegt. Damit wird die Praxis festgeschrieben, der zufolge der Staats- bzw. Regierungschef des Landes, das den Vorsitz im Rat innehat, auch im Europäischen Rat den Vorsitz führt. Zudem sieht der Vertrag im Zuge der sich wandelnden Rolle des Europäischen Parlaments vor, dass der Europäische Rat im Anschluss an jede seiner Tagungen dem Parlament einen Bericht unterbreitet und ihm alljährlich einen schriftlichen Bericht über die Fortschritte der EU vorlegt.

Überdies enthält der Vertrag von Maastricht erste Präzisierungen bezüglich der Befugnisse des Europäischen Rates: „Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest.“ Diese Klarstellung ist sowohl umfassend als auch prägnant; sie umreißt die Rolle, die der Europäische Rat seit 1975 spielt: Er ebnet den Weg für die Entwicklung der Union selbst und steckt den strategischen politischen Rahmen ab, in dem die Organe der Union arbeiten sollten. Mit der späte-ren Festlegung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik durch den Europäischen Rat wird diese Rolle noch konkreter ausgestaltet.

1.1.4 Die Verträge von amsterdam und nizzaAuf der Tagung des Europäischen Rates im März  1996 in Turin erhält die Regie-rungskonferenz den Auftrag zur Überarbeitung des Vertrags von Maastricht. Die Sonder-tagung des Europäischen Rates vom Oktober desselben Jahres in Dublin verleiht den Verhandlungen eine neue Dynamik. Letzte offene Fragen werden schließlich vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Juni 1997 in Amsterdam geklärt, so dass der Vertrag von Amsterdam am 2.  Oktober 1997 unterzeichnet werden und am 1.  Mai 1999 in Kraft treten kann.

Im Vertrag von Amsterdam werden die Zuständigkeiten des Europäischen Rates im Bereich der GASP geregelt: „Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die allge-meinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen. [Er] beschließt gemeinsame Strategien, die in Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten be-stehen, von der Union durchzuführen sind.“ Die wichtige Rolle des Europäischen Rates in diesem Politikbereich gewinnt durch die Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien noch weiter an Bedeutung und findet in den Tagungen von Pörtschach (informel-le Tagung der Staats- und Regierungschefs im Oktober  1998), Köln (Juni  1999) und Helsinki (Dezember 1999) ihren Niederschlag. Mit dem Vertrag von Amsterdam wird das Amt des Hohen Vertreters für die GASP, der die EU auf der Weltbühne vertreten soll, eingeführt; ferner wird beschlossen, dass der Generalsekretär des Rates der EU gleichzeitig das Amt des Hohen Vertreters bekleidet. Der damalige Generalsekretär des Rates, Jürgen Trumpf, wird so der erste Hohe Vertreter für die GASP, doch er hat die-ses Amt nur wenige Monate inne. Auf der Tagung des Europäischen Rates im Juni 1999 in Köln wird Javier Solana zum Generalsekretär des Rates und Hohen Vertreter ernannt. Er übernimmt beide Ämter im Oktober des gleichen Jahres nach seinem Rücktritt als NATO-Generalsekretär.

Nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam widmet sich der Europäische Rat auf seiner Tagung im Oktober 1999 in Tampere der Schaffung eines „Raums der Freiheit,

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der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union“. Er beschließt die Einführung einer „gemeinsamen Asyl- und Migrationspolitik der EU“ und ebnet den Weg für be-deutende Fortschritte bei der Zusammenarbeit im Bereich der polizeilichen und justizi-ellen Zusammenarbeit, wobei es nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten umso dringlicher geworden ist, dieses Ziel zu erreichen.

Im März 2000 bringt der Europäische Rat auf seiner Sondertagung in Lissabon eine Strategie auf den Weg, mit der die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft verbessert werden soll. Zu diesem Zweck beschließt er unter anderem die Einführung einer neuen offenen Methode der Koordinierung auf allen Ebenen, die, „gekoppelt an eine stärkere Leitungs- und Koordinierungsfunktion des Europäischen Rates […], eine kohärentere strategische Leitung und eine effektive Überwachung der Fortschritte gewährleisten soll“. In jedem Frühjahr wird nun eine Tagung des Europäischen Rates anberaumt, damit die weitere Verfolgung dieser Thematik gewährleistet ist.

Ab 1999 setzt der Europäische Rat insbesondere mit Blick auf die Erweiterung der EU einen Reformprozess in Gang. Nach Beratungen über die damit verbundenen Fragen auf den Tagungen des Europäischen Rates in Helsinki (Dezember  1999), Göteborg (Juni  2001) und Barcelona (März 2002) stimmt der Europäische Rat schließlich im Juni 2002 in Sevilla „einer Reihe konkreter, ohne Änderung der Verträge durchführba-rer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Organisation und der Arbeitsweise des Europäischen Rates […] und des Rates […] zu“  (9). Diese Maßnahmen betreffen die Vorbereitung, den Ablauf und die Nachbereitung der Tagungen des Europäischen Rates sowie seine Schlussfolgerungen.

In der Erklärung (Nr. 22), die der Schlussakte des Vertrags von Nizza vom 26. Februar 2001 beigefügt ist, heißt es: „Ab dem Jahr 2002 findet eine Tagung des Europäischen Rates unter jedem Vorsitz in Brüssel statt. Sobald die Union achtzehn Mitglieder zählt, finden alle Tagungen des Europäischen Rates in Brüssel statt.“  (10) Der Vertrag wird auf der Tagung des Europäischen Rates im Dezember 2000 in Nizza nach viertägigen Verhandlungen geschlossen (11). Die „schwere Geburt“ des Vertrags von Nizza ist Anlass für eine Überprüfung der Arbeitsmethoden und die Suche nach einem Prozess, der über ein diplomatisches Konklave von Staats- und Regierungschefs hinausgeht.

Die Erklärung von Laeken, die der Europäische Rat im Dezember  2001 annimmt, sieht die Einberufung eines Konvents über die Zukunft Europas vor. Der Entwurf ei-nes Verfassungsvertrags, den der Konvent dem Europäischen Rat im Juli 2003 vorlegt, bildet sodann die Grundlage für die Beratungen der im Oktober 2003 einberufenen Regierungskonferenz; am 29. Oktober 2004 wird der Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa unterzeichnet.

Nach dem negativen Ausgang der Referenden in Frankreich und in den Niederlanden scheitert jedoch die Ratifizierung des Vertrags im Jahr 2005. Auf diesen Rückschlag hin verabschieden die Staats- und Regierungschefs auf der Tagung des Europäischen Rates

(9) Europäischer Rat, Juni 2002, Sevilla, Schlussfolgerungen des Vorsitzes.

(10) Die Tagung des Europäischen Rates vom Juni 2003 in Thessaloniki ist die letzte, die nicht in Brüssel abgehalten wird. Alle nachfolgenden Tagungen sind durch das Datum und den Vorsitz und nicht durch den Tagungsort gekennzeichnet – bis zum Vertrag von Lissabon, mit dem das Amt eines ständigen Präsidenten eingeführt wird.

(11) Bis heute ist die Tagung des Europäischen Rates von Nizza die längste der Geschichte.

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im Juni 2005 unter luxemburgischem Vorsitz eine Erklärung, mit der sie eine einjährige Phase der Reflexion einleiten. Als Reaktion auf die Tagung des Europäischen Rates vom Juni  2006 unter österreichischem Vorsitz nehmen die Staats- und Regierungschefs anlässlich des 50.  Jahrestages der Unterzeichnung der Römischen Verträge die Berliner Erklärung an, in der sie das Ziel formulieren, „[...] die Europäische Union bis zu den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 auf eine erneuerte gemeinsame Grundlage zu stellen“. Auf seiner Tagung im Juni 2007 unter deutschem Vorsitz ver-ständigt sich der Europäische Rat auf das Mandat für eine Regierungskonferenz, die zur Änderung der bestehenden Verträge einberufen werden soll. Der Vertrag, der aus dieser Regierungskonferenz hervorgeht, wird am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet.

1.1.5 Der Vertrag von lissabonDieser neue Reformvertrag ersetzt den Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa. Er tritt am 1.  Dezember 2009 in Kraft und bewirkt Änderungen sowohl am Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Vertrag von Rom) als auch am Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht). Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird bei dieser Gelegenheit in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt.

Mit dem Vertrag von Lissabon sollen die Effizienz der EU-Organe gesteigert und die-se demokratischer gestaltet werden. Die markantesten Änderungen bestehen darin, dass die EU nunmehr über eine konsolidierte Rechtspersönlichkeit verfügt und eine

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ständige Präsidentschaft des Europäischen Rates mit einem Präsidenten eingeführt wird, der von den Mitgliedern des Europäischen Rates für zweieinhalb Jahre gewählt wird und einmal wiedergewählt werden kann. Zudem werden mit dem Vertrag das Amt eines Hohen Vertreters der EU für Außen- und Sicherheitspolitik (der für eine fünfjährige Amtszeit ernannt wird und auch den Vorsitz der Tagungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) führt und Vizepräsident der Europäischen Kommission ist) sowie der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) geschaffen. Die Befugnisse des Europäischen Parlaments werden weiter ausgeweitet. Für den Rat wird eine neue Regel der doppelten Mehrheit eingeführt, die ab dem 1.  November 2014 gilt (sie-he Anlage IV) und in mehr Bereichen Anwendung findet als die vorherige Regel. Die Charta der Grundrechte der EU wird rechtsverbindlich, und die Mitgliedstaaten erhalten erstmals einen Rechtsrahmen für den Austritt aus der EU (Artikel 50 EUV). Außerdem wird der Europäische Rat ermächtigt, auf den Beschluss zur Einberufung einer Regierungskonferenz zur Änderung der Verträge hin – mit einfacher Mehrheit – tätig zu werden.

Der Vertrag von Lissabon war nie als eigenständiger Text gedacht, deshalb werden 2010 und 2012 konsolidierte Fassungen der Verträge, wie sie durch den Vertrag von Lissabon geändert wurden, im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Mit dem Vertrag von Lissabon erhält der Europäische Rat offiziell den Status eines Organs der EU. Damit wird seine reale Abgrenzung vom Rat der EU bestätigt, und er unterliegt zudem sämtlichen für die EU-Organe geltenden Bestimmungen. Wenn er beispielsweise in seltenen Fällen verbindliche Rechtsakte erlässt, muss er sich an die im Vertrag vorgesehene Rechtsgrundlage halten; ferner können seine Rechtsakte vor dem Gerichtshof angefochten werden. Zum Abschluss des Prozesses, der zur Aufgabe des informellen Charakters der Gipfeltreffen führt, gibt sich der Europäische Rat als neues Organ ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon eine Geschäftsordnung (12).

In der institutionellen Architektur der EU nimmt der Europäische Rat als strategi-sches und politisches Organ eine Sonderstellung ein. Er gibt den künftigen Kurs der Union sowie ihre Prioritäten und ihre politischen und wirtschaftlichen Strategien vor. Der Europäische Rat wird jedoch „nicht gesetzgeberisch tätig“ (13), sondern überlässt dem Europäischen Parlament, dem Rat der EU und der Europäischen Kommission die Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben im Gesetzgebungsprozess.

Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist der Europäische Rat an allen wichtigen Entscheidungen beteiligt, die die EU zur Bewältigung der internen und der internatio-nalen Herausforderungen in den Bereichen Wirtschafts-, Finanz- und Währungspolitik, Asyl und Zuwanderung, Erweiterung, Entwicklungszusammenarbeit oder internatio-nale Beziehungen trifft. Von Anfang an haben seine politischen Entscheidungen und seine Führungsrolle dazu beigetragen, die europäische Integration voranzutreiben, was sich in Krisenzeiten als entscheidender Faktor erwiesen hat.

(12) Siehe ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 51.

(13) Konsolidierte Fassung des EUV, Artikel 15 Absatz 1 (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 23).

20 DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt | DE | Januar 2016

Herman Van Rompuy

Tagungssaal des Europäischen Rates

Donald Tusk

Feierliche Übertragung der Amtsgeschäfte des Präsidenten des Europäischen Rates von Herman Van Rompuy an Donald Tusk (1. Dezember 2014)

© Europäische Union

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1.2 DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN RATES

Die strategische Rolle, die dem Europäischen Rat mit dem Vertrag von Maastricht zugewiesen und im Vertrag von Lissabon bestätigt wird, erfordert einen stabileren und beständigeren Vorsitz, der die Arbeiten des Europäischen Rates besser als der turnusmäßig wechselnde Vorsitz des Rates vorbereiten und leiten kann. So wird mit dem Vertrag von Lissabon als eine der wichtigsten Neuerungen das Amt eines Vollzeitpräsidenten des Europäischen Rates mit fester Amtszeit geschaffen.

Der Präsident des Europäischen Rates hat folgende Aufgaben  (14): Er führt den Vorsitz bei den Arbeiten und gibt ihnen Impulse, er sorgt für die Vorbereitung und die Kontinuität der Arbeiten und fördert den Zusammenhalt und den Konsens. Der Präsident muss dem Europäischen Parlament nach jeder Tagung des Europäischen Rates ei-nen Bericht vorlegen. Er vertritt ferner – je nach Anlass – gemeinsam mit dem Hohen Vertreter und/oder dem Präsidenten der Europäischen Kommission die EU nach außen (15). Der Europäische Rat und sein Präsident werden vom Generalsekretariat des Rates unterstützt, der Präsident hat jedoch auch seinen eigenen Mitarbeiterstab.

Auf einem informellen Treffen ernennen die 27 Staats- und Regierungschefs am 19.  November 2009 den damaligen belgischen Premierminister Herman Van Rompuy zum ers-ten Präsidenten des Europäischen Rates (16).

Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 10. und 11. De-zember 2009 führt mit dem schwedischen Premier-minister  Fredrik Reinfeldt zum letzten Mal ein Präsident oder Premierminister des Mitgliedstaats, der turnusgemäß den Vorsitz des Rates der EU innehat, nach Übergangsmo-dalitäten den Vorsitz (17).

Die erste Tagung unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy ist ein informelles Treffen der Staats- und Regierungschefs am 11. Februar 2010 in der Solvay-Bibliothek in Brüssel, auf

(14) Artikel 15 Absatz 6 EUV.

(15) Siehe auch Kapitel 1.2.3 über bilaterale und multilaterale Treffen.

(16) Auf dem gleichen Treffen wird Catherine Ashton (UK) zur Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission ernannt (sie ist Hohe Vertreterin, bevor sie Vizepräsidentin wird).

(17) Von den Staaten, die der Union 2004 und 2007 beigetreten sind, haben nur die Staats- bzw. Regierungschefs Sloweniens und der Tschechischen Republik die Gelegenheit, als Vertreter ihres jeweiligen Mitgliedstaats den Vorsitz im Europäischen Rat zu führen.

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Erste förmliche Tagung des Europäischen Rates unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy (25./26. März 2010)

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dem über den künftigen Kurs der Wirtschaftspolitik der EU beraten wird; die erste förmliche Tagung des Europäischen Rates, die Herman Van Rompuy leitet, findet einen Monat später am 25. und 26. März statt. Er wird auf der Tagung des Europäischen Rates vom 1. und 2. März 2012 für eine zweite Amtszeit wiedergewählt. Am 1. Dezember 2014 übernimmt Donald Tusk, der bisherige Premierminister Polens, das Amt des Präsidenten des Europäischen Rates von Herman Van Rompuy (18).

1.2.1 tagungen des Europäischen Rates nach dem Vertrag von lissabonNach der Geschäftsordnung des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2009 tritt er zweimal pro Halbjahr zusammen, in der Regel in Brüssel. Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, beschließt er einvernehmlich. Einige operative Beschlüsse wie die Wahl des Präsidenten des Europäischen Rates, die Ernennung der Europäischen Kommission und die Ernennung des Hohen Vertreters können seit dem Vertrag von Lissabon mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden.

(18) Gleichzeitig wird die ehemalige italienische Außenministerin Federica Mogherini zur Hohen Vertreterin und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission ernannt.

22 DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt | DE | Januar 2016

Der Europäische Rat legt die politische Agenda der EU fest, indem er auf jeder seiner Tagungen Schlussfolgerungen (19) verabschiedet. Darin werden konkrete Fragen be-handelt, die für die EU von Belang sind, und es wird dargelegt, welche besonderen Maßnahmen eingeleitet oder welche Ziele erreicht werden sollen. Der Europäische Rat kann in seinen Schlussfolgerungen auch Fristen für eine Einigung über bestimm-te politische Fragen oder für die Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen setzen. Auf diese Weise kann er die politische Agenda der EU beeinflussen und lenken. Auf seiner Tagung vom 27. Juni 2014 in Brüssel beschließt der Europäische Rat eine „strategische Agenda“ mit den prioritären Bereichen für das Handeln und die Schwerpunkte der EU auf längere Sicht. Diese strategische Agenda gibt Leitlinien für die Arbeit der EU in den nächsten fünf Jahren vor und dient als Grundlage für die Planung der Beratungen des Europäischen Rates und für die Arbeitsprogramme der übrigen EU-Organe.

Der Europäische Rat bestimmt durch die strategische Agenda und seine Schluss-folgerungen nicht nur die politischen Prioritäten der EU, er spielt auch eine förmliche Rolle im jährlichen EU-Verfahren des Europäischen Semesters, dem jährlichen Zyklus der EU zur Koordinierung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik.

Nach Artikel 68 AEUV legt der Europäische Rat zudem die strategischen Leitlinien für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fest. Dies wird mit der Verabschiedung von Leitlinien im Juni 2014 erstmals in die Tat umgesetzt. Die Leitlinien werden im Einklang mit den Prioritäten der strategischen Agenda entwickelt und um-fassen Themen wie Grenzkontrolle, Migration und Asylpolitik sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit.

1.2.2 Euro-GipfelDie Staats- und Regierungschefs der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Länder kommen erstmals am 12.  Oktober 2008 in Paris im Format des Euro-Gipfels zusammen und vereinbaren dort ein koordiniertes Vorgehen als Reaktion auf die Wirtschaftskrise. Weitere Gipfel in diesem Format werden im März und Mai 2010 sowie im März, Juli, Oktober und Dezember 2011 in Brüssel abgehalten. 2012 wer-den das Euro-Währungsgebiet betreffende Fragen vornehmlich auf der Ebene des Europäischen Rates behandelt.

Am Rande der Tagung des Europäischen Rates vom 1. und 2. März 2012 unterzeichnen 25 europäische Staats- und Regierungschefs den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag). Mit dem SKS-Vertrag, der am 1.  Januar 2013 in Kraft tritt, werden unter anderem der Euro-Gipfel und das Amt seines Präsidenten förmlich bestätigt. In seinem Artikel 12 (20) sind die Organisation des Euro-Gipfels und die Rolle des Präsidenten festgelegt. Auf dem ersten Euro-Gipfel nach Inkrafttreten des SKS-Vertrags, der am 14. März 2013 stattfindet, wer-den außerdem spezifische Regeln für die Organisation der Arbeiten dieser Tagungen verabschiedet.

(19) Schlussfolgerungen des Europäischen Rates: www.consilium.europa.eu/de/european-council/conclusions/.

(20) Der SKS-Vertrag ist unter folgender Adresse abrufbar: www.consilium.europa.eu/de/european-council/euro-summit.

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Beim – mindestens zweimal jährlich stattfindenden – Euro-Gipfel kommen die Staats- und Regierungschefs der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mit-gliedstaaten, der Präsident des Euro-Gipfels und der Präsident der Europäischen Kommission zusammen. Präsident des Euro-Gipfels ist derzeit Donald Tusk, der auch den Vorsitz des Europäischen Rates führt. Die Koordinierung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets findet zwar in erster Linie in der Euro-Gruppe  (21) statt, doch können die 19 Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets auf ihren Euro-Gipfeltagungen für Bereiche, die über den Zuständigkeitsbereich der Finanzminister hinausgehen, aufgrund ihres weit gefassten Mandats weitere politische Orientierungen vorgeben. Dies hilft bei der Koordinierung aller einschlägigen Politikbereiche, die für ein reibungsloses Funktionieren der WWU erforderlich sind. Auch die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, aber den SKS-Vertrag ratifiziert haben, neh-men gegebenenfalls – jedoch mindestens einmal jährlich – an den Euro-Gipfeln teil, die von der Euro-Gruppe vorbereitet werden. Da Fragen, die das Euro-Währungsgebiet betreffen, in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht für alle Mitgliedstaaten von Bedeutung sind, wird über sie auch regelmäßig auf den Tagungen des Europäischen Rates beraten.

1.2.3 Bilaterale und multilaterale treffenSeit dem Vertrag von Lissabon vertritt der Präsident des Europäischen Rates die EU auch nach außen, wenn dies auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs erfor-derlich ist  (22). Bei Fragen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU nimmt er diese Vertretung gemeinsam mit dem Hohen Vertreter und auf internationalen Gipfeltreffen zumeist gemeinsam mit dem Präsidenten der Europäischen Kommission wahr.

Zu den internationalen Treffen, auf denen der Präsident die EU vertritt, gehören auch von der EU organisierte bilaterale und multilaterale Gipfeltreffen sowie internationale Gipfeltreffen.

Bilaterale Gipfeltreffen finden zwischen der EU und ihren strategischen Partnern statt. Sie werden regelmäßig – in der Regel einmal pro Jahr – mit Ländern wie Brasilien, China, Japan, Russland, Südafrika und den Vereinigten Staaten abgehalten. Die Gipfeltreffen finden abwechselnd in Brüssel und dem betreffenden Land statt.

Zu den multilateralen Gipfeltreffen auf EU-Ebene gehören Treffen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft sowie Treffen EU-Afrika, EU-ASEM (Gipfel Asien-Europa) und EU-CELAC (Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten). Wenn die EU als Gastgeber an der Reihe war, wurden diese Gipfeltreffen traditionell von dem Mitgliedstaat ausgerichtet, der den turnusmäßig wechselnden Vorsitz des Rates der EU innehatte. Seit 2014 werden sie jedoch in der Regel vom Präsidenten des Europäischen Rates in Brüssel ausgerichtet; er führt auch den Vorsitz. Teilnehmer an diesen Gipfeltreffen sind die Staats- und Regierungschefs aller EU-Mitgliedstaaten so-wie der Präsident des Europäischen Rates, der Präsident der Europäischen Kommission und die Staats- und Regierungschefs der beteiligten Länder.

(21) Die Euro-Gruppe ist ein informelles Gremium, in dem die Finanzminister der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets über den Euro betreffende Fragen beraten, die in ihre gemeinsame Verantwortung fallen.

(22) Artikel 15 EUV.

24 DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt | DE | Januar 2016

An anderen internationalen Gipfeltreffen nimmt die EU entweder als Mitglied teil, oder sie wird als wichtiger internationaler Akteur eingeladen, wie im Falle der Treffen der G7-, der G8- und der G20-Staaten und der Generalversammlung der Vereinten Nationen. In der VN-Resolution A/65/276 vom Mai 2011 wird die EU eingeladen, an der Generaldebatte der Generalversammlung teilzunehmen, und ihren Vertretern das Recht erteilt, die Positionen der EU und ihrer Mitgliedstaaten in den Vereinten Nationen vorzubringen. Der damalige Präsident des Europäischen Rates Herman Van Rompuy spricht am 22. September 2011 im Rahmen dieser Debatte vor den versam-melten Staats- und Regierungschefs aus der ganzen Welt. Vor der Annahme dieser Resolution wurden die Positionen der EU in der Generalversammlung von Vertretern des turnusmäßig wechselnden Vorsitzes des Rates der EU vorgebracht.

Rafael Correa, Präsident der Republik Ecuador und amtierender Präsident der CELAC, mit Donald Tusk, Präsident des Europäischen Rates, auf der Abschlussveranstaltung des EU-CELAC-Gipfeltreffens (10./11. Juni 2015)

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Herman Van Rompuy spricht vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen (25. September 2014)

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Januar 2016 | DE | DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt 27

2 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

2.1 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION IN DEN VERTRÄGEN

2.1.1 Die ersten VerträgeDie erste Tagung des Rates findet am 8. September 1952 im Hôtel de Ville in Luxemburg statt. Der Rat nimmt damit als zweites Organ seine Arbeit im Rahmen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) auf. Der 1951 in Paris unterzeichnete Vertrag schafft einen institutionellen Rahmen, der eine Hohe Behörde, einen Besonderen Rat, eine Versammlung und ein Gericht umfasst. Die wichtigste Rolle des Rates besteht darin, durch die Abgabe von Stellungnahmen Kontrolle über die Tätigkeit der Hohen Behörde auszuüben.

Die Außen- und Wirtschaftsminister der sechs Gründungsmitgliedstaaten (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande) sind anwesend; den Vorsitz der Tagung führt Bundeskanzler Konrad Adenauer auf der Grundlage eines innovativen Systems, nach dem reihum jedem Mitgliedstaat jeweils für drei Monate der Ratsvorsitz zukommt. Deutschland hat als erstes Land den Vorsitz inne.

Auf seiner ersten Tagung legt der Rat seine Geschäftsordnung fest und beschließt die Einrichtung eines Sekretariats; Christian Calmes, ein Diplomat aus Luxemburg, wird zum Generalsekretär des Rates ernannt. Die Minister einigen sich ferner auf das Statut der Mitglieder der Hohen Behörde und des Gerichts. Jean Monnet, Präsident der Hohen Behörde, gibt einen Überblick darüber, was die Hohe Behörde bis dahin erreicht hat, und erläutert ihr Arbeitsprogramm für die nächsten Monate. Der Rat erörtert ferner die künftigen Beziehungen der neu errichteten Gemeinschaft zu Nichtmitgliedstaaten, insbesondere dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten, sowie zu in-ternationalen Organisationen.

Immer wieder wird im Laufe der ersten Tagung des Rates die Vorstellung deutlich – und von beiden Präsidenten in ihren Reden als Leitgedanke aufgegriffen –, dass die Gemeinschaft für Kohle und Stahl nur ein Schritt auf einem weiterführenden Weg zur europäischen Integration ist. So halten die Außenminister am 10. September 1952 eine Konferenz am Rande der Tagung des Rates ab und nehmen dabei eine Entschließung an, in der die Versammlung aufgerufen wird, den Entwurf eines Vertrags über die Schaffung einer Europäischen Politischen Gemeinschaft auszuarbeiten, die einer grö-ßeren Zahl von Mitgliedern offenstehen und stärker supranational geprägt sein soll.

Die geplante Europäische Politische Gemeinschaft wird nie zustande kommen. Kaum ist sie beschlossen, gibt der Vertragsentwurf der Versammlung Anlass zu leiden-schaftlichen öffentlichen Debatten und langwierigen diplomatischen Beratungen. Nachdem die Ratifizierung des Vertrags über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft, deren Aufsicht die Europäische Politische Gemeinschaft übernehmen soll, am 30.  August 1954 in der französischen Nationalversammlung scheitert, werden beide Pläne nach und nach aufgegeben. Stattdessen entscheiden sich die sechs Staaten dafür, den Weg der fortschreitenden wirtschaftlichen Integration weiterzuverfolgen.

28 DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt | DE | Januar 2016

Feierliche Unterzeichnung des EWG- und des EAG-Vertrags am 25. März 1957 in der Sala degli Orazi e Curiazi des Kapitols in Rom (Italien)

© Europäische Union

So wird am 26.  Juni 1956 in Brüssel durch eine Regierungskonferenz über den ge-meinsamen Markt und Euratom ein Ausschuss zur Einleitung von Verhandlungen da-rüber eingesetzt, was als „die Römischen Verträge“ in die Geschichte eingehen sollte – die Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), die am 1. Januar 1958 in Kraft treten. An den Tagungen des Ausschusses unter dem Vorsitz des belgischen Außenministers Paul-Henri Spaak nehmen Delegationen der sechs EGKS-Mitglieder teil.

Ähnlich dem institutionellen Aufbau der EGKS umfassen die neuen Gemeinschaften ebenfalls vier Organe: eine Kommission, einen Rat und – gemeinsam mit der EGKS – eine Versammlung und einen Gerichtshof. Allerdings verschiebt sich das Machtgleichgewicht zwischen den beiden Exekutivorganen (dem Rat und der Kommission) deutlich, denn der Rat erlangt eine Rolle, wie er sie noch heute innehat, nämlich die Rolle eines zentralen Entscheidungsgremiums.

Die beiden neuen Räte treten am 25. Januar 1958 im Palais des Académies in Brüssel zu einer ersten gemeinsamen Tagung zusammen. Den Vorsitz auf dieser Tagung führt der belgische Außenminister Victor Larock. Die Präsidenten der drei Exekutivorgane Walter Hallstein (erster Präsident der Europäischen Kommission), Paul Finet (Präsident der Hohen Behörde der EGKS) und Enrico Medi (Vizepräsident der Euratom-Kommission) sind ebenfalls anwesend.

Zahlreiche Verfahrensfragen sind zu behandeln, da die Räte über ihre jeweiligen Geschäftsordnungen, die ersten Ausgaben der Gemeinschaft und den Status der

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Im Cercle Municipal in Luxemburg fanden von 1952 bis 1967 die Tagungen des Besonderen Rates der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl statt

© Photothèque de la Ville de Luxembourg. Photo: Batty Fischer

Mitglieder der beiden Kommissionen zu beschließen haben. Die Minister vereinba-ren ferner, einen Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV), einen Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Versammlung einzurichten. Anders als im Falle des dreiteili-gen institutionellen Aufbaus der Gemeinschaften billigen die Räte eine Empfehlung, wonach „die Sekretariatsgeschäfte der drei Räte von demselben Beamtenstab wahr-genommen“  (23) werden sollen. Dies bedeutet, dass das bestehende Sekretariat des Besonderen Ministerrates der EGKS auch die beiden neuen Organe unterstützen wird.

Wie auf der ersten Tagung des Besonderen Ministerrates steht auch in den Ansprachen der Hauptredner die Idee im Vordergrund, dass diese beiden neuen Gemeinschaften nur einer von vielen Schritten hin zur Schaffung eines stärker integrierten politischen und sozialen Europas sind. So erklärt der Präsident des Rates Victor Larock:

„Tatsächlich treten die sozialen Ziele im Rahmen des gesamten Vertragswerkes über die Wirtschaftsgemeinschaft nach außen hin nicht allzu sehr in Erscheinung […]. Wenn wir aber wollen, dass die Völker unserer Länder und die Völker ganz Europas für die Ideen gewonnen werden, die uns leiten, so müssen wir uns diese Ziele ständig vor Augen halten. Was würde es nützen, die Produktion, den Handel und den freien Kapitalverkehr in vollem Maße zu fördern, wenn die Fortschritte der Wirtschaft nicht dem Menschen zugute kämen?“ (Eröffnungsansprache des belgischen Außenministers und amtieren-den Präsidenten der Räte Victor Larock auf der ersten Tagung der Räte der EWG und der EAG am 25. Januar 1958 in Brüssel (Anlage I, CEE EUR/CM/20 f/58) (24))

(23) Protokoll über die erste Tagung der Räte der EWG und der EAG am 25.  Januar  1958 in Brüssel (CM2 20/1958).

(24) Protokoll über die erste Tagung der Räte der EWG und der EAG am 25. Januar 1958 in Brüssel, Anlage I (CM2 20/1958), S. 4.

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Italienisches Poster zur Bekanntmachung der Unterzeichnung der Römischen Verträge

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Die „Politik des leeren Stuhls“: Vom 1. Juli 1965 bis zum 29. Januar 1966 weigerte sich Frankreich, an Tagungen der Gemeinschaftsgremien in Brüssel teilzunehmen

© Europäische Union

2.1.2 Die politik des leeren stuhls und der luxemburger KompromissSchon bald nachdem die drei Gemeinschaften 1958 gegründet worden sind, wird deutlich, dass deren Tätigkeiten einer Koordinierung bedürfen, und 1960 wird die Frage der Fusionierung der Exekutivorgane bereits von allen Institutionen erörtert. Im November 1960 wird diese Frage vom AStV erstmals eingehend erörtert (25). Jedoch verlaufen die Verhandlungen nicht reibungslos. Der politische Kontext der 1960er Jahre ist Kompromissen nicht zuträglich, wie die erste Krise des Integrationsprozesses zeigt, insbesondere das Fernbleiben Frankreichs von den Ratstagungen während der später so genannten Krise des „leeren Stuhls“.

Geld und Macht sind die Streitfragen, die im Mittelpunkt der Krise des „leeren Stuhls“ ste-hen. Gemäß den Verträgen muss 1965 in zwei entscheidenden Gemeinschaftsfragen Einigung erzielt werden; diese betreffen die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und die verstärkte Anwendung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat.

Die Verordnungen über die Finanzierung der GAP sollen im Juli 1965 auslaufen. Ein Jahr zuvor hat der Rat der EWG die Kommission ersucht, einen Vorschlag für die Finanzierung der GAP im Zeitraum 1965-1970 vorzulegen. Der damalige Präsident der Europäischen Kommission Walter Hallstein ergreift diese Gelegenheit, um für eine Gesamtüberprüfung der Finanzstrukturen der EWG und der Zuständigkeiten der Parlamentarischen Versammlung und der Kommission selbst einzutreten. Der Kommissionsvorschlag sieht die Einführung eines Eigenmittelsystems der Gemeinschaft vor, das nicht mehr von den nationalen Beiträgen der Mitgliedstaaten ab-hängig sein wird. Hallstein befürwortet auch eine Ausweitung der Haushaltsbefugnisse der Versammlung und die Übertragung größerer Zuständigkeiten auf die Kommission.

Parallel zu diesen Diskussionen bereiten sich die EWG-Institutionen zudem auf die dritte Phase der Übergangszeit für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes vor. Für

(25) Kurzniederschrift über die Tagung (im engeren Rahmen) des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 10. November 1960 in Brüssel (CM2 1960 RP/CRS/2), S. 4.

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die dritte Phase der Errichtung des Binnenmarktes, die am 1. Januar 1965 beginnen soll, ist eine verstärkte Anwendung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat vorgesehen.

Eine mit Eigenmitteln ausgestattete Gemeinschaft, eine stärkere Kommission und die allgemeine Anwendung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit laufen der Vision, die Präsident Charles de Gaulle von der Zukunft der europäischen Integration hat, zu-wider. Als der EWG-Rat am 30. Juni 1965 zur Erörterung der Kommissionsvorschläge für die Finanzierung der GAP zusammenkommt, erreicht die Krise ihren Höhepunkt. Frankreich, vertreten durch seinen Landwirtschaftsminister Edgar Pisani und seinen Finanzminister Valéry Giscard d’Estaing, erklärt lautstark, dass es mit der Kommission und den anderen fünf Mitgliedstaaten nicht übereinstimmt. Am nächsten Tag, dem 1. Juli 1965, beruft die französische Regierung den Ständigen Vertreter Frankreichs in Brüssel nach Paris zurück und kündigt an, dass sie an künftigen Ratstagungen oder an den Beratungen des AStV und anderer Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Rates nicht mehr teilnehmen wird.

Die Politik des leeren Stuhls dauert etwa sechs Monate und wird schließlich durch eine viertägige Sondertagung des Rates in Luxemburg (17./18. und 28./29.  Januar  1966) beendet. Am 29. Januar 1966 gibt der Rat in einer Erklärung bekannt, dass die sechs Mitgliedstaaten eine Einigung über die künftigen Beziehungen zwischen Kommission und Rat und die Anwendung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit erzielt ha-ben. Diese Einigung wird als der „Luxemburger Kompromiss“ oder die „Luxemburger Versöhnung“ (26) bekannt.

Nach dem Kompromiss – über den man später sagen wird, dass man sich darin einig war, dass man sich nicht einig ist – wird sich der Rat bei Beschlüssen, die mit qualifi-zierter Mehrheit zu fassen sind und die nach Auffassung eines Mitgliedstaats grund-legende nationale Interessen berühren, „innerhalb eines angemessenen Zeitraums bemühen, zu Lösungen zu gelangen, die von allen Mitgliedern des Rates unter Wahrung ihrer gegenseitigen Interessen und der Interessen der Gemeinschaft ange-nommen werden können“. Obschon Frankreich die Auffassung vertritt, dass „bei sehr wichtigen Interessen die Erörterung fortgesetzt werden muss, bis ein einstimmiges Einvernehmen erzielt worden ist“, bestehen „in der Frage, was geschehen sollte, falls keine vollständige Einigung zustande kommt, weiterhin unterschiedliche Meinungen [...]“ (s. Protokoll über die Tagung).

Es wird oft gesagt, dass der Luxemburger Kompromiss sich negativ auf den Prozess der europäischen Integration ausgewirkt hat, da er es den einzelnen Mitgliedstaaten er-möglicht, bestimmte Vorschläge auf Eis zu legen, und so den Einfluss der Kommission einschränkt. Aber hierbei wird der wesentliche Beitrag außer Acht gelassen, den er leis-tet: Vielleicht wird der Integrationsprozess entgegen den bestehenden Erwartungen verlangsamt, jedoch kann dieser Prozess dank des Kompromisses fortgesetzt werden – was ja auch tatsächlich der Fall war. Anschließend sollten die Gründungsverträge noch fünf Mal geändert werden. Bei jeder Änderung werden die Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaften ausgeweitet und die Verfahren offener und transparenter ge-staltet. Parallel dazu ändert sich auch die Zusammensetzung, denn im Zuge von

(26) Protokoll über die außerordentliche Tagung des Rates der EWG vom 17./18. und 28./29. Januar 1966 in Luxemburg (CM2 C/12/66).

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sieben Erweiterungen kommen 22 weitere europäische Staaten zu den sechs Grün-dungsmitgliedern hinzu.

2.1.3 Der FusionsvertragMit dem Luxemburger Kompromiss wird der Weg dafür geebnet, die Frage der Koordinierung der Tätigkeiten der Gemeinschaften und ihrer Institutionen zu regeln. Die sogenannte Fusion der Exekutivorgane erfolgt zehn Jahre nach der Gründung der drei Gemeinschaften. Der Fusionsvertrag – nach der Stadt, in der er unterzeichnet wird, auch als Brüsseler Vertrag bezeichnet – tritt am 1. Juli 1967 in Kraft. Mit diesem Vertrag wird ein einziger Rat – der Rat der Europäischen Gemeinschaften – eingesetzt, der an die Stelle des Ministerrates der EGKS und der Räte von EWG und EAG tritt. Ebenso wird eine einzige Kommission – die Kommission der Europäischen Gemeinschaften – ge-schaffen, die die Hohe Behörde der EGKS und die Kommissionen von EWG und EAG ablöst. Die Versammlung und der Gerichtshof waren den drei Gemeinschaften bereits gemeinsam.

Trotz der Fusion der Exekutivorgane gibt es keine Fusion der Verträge. Jede Gemeinschaft bleibt rechtlich unabhängig, und der Rat trifft seine Entscheidungen weiterhin auf unterschiedliche Weise je nach den Befugnissen, die den Organen durch die jeweiligen Gründungsverträge übertragen werden.

2.1.4 Der Vertrag von maastrichtMit Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht im November 1993 erhält der Rat sei-nen heutigen Namen: Rat der Europäischen Union. Der Vertrag von Maastricht ist für den Prozess der europäischen Integration von ausschlaggebender Bedeutung, da er der bereits bestehenden wirtschaftlichen Zusammenarbeit eine stärker politische Dimension hinzufügt. Dieser Vertrag ist vor allem deshalb bekannt, weil mit ihm die Europäische Union und ihre Drei-Säulen-Struktur geschaffen werden: die Europäische Gemeinschaft (erste Säule), die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP, zweite Säule) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (JI, dritte Säule). Maastricht ebnet auch den Weg für die Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und die einheitliche Währung, den Euro.

Mit dem Kompromiss, der auf der Tagung des Europäischen Rates in Maastricht er-zielt wird, gelingt es, bereits bestehende Politikstrukturen unter dem gemeinsamen Dach der Union meisterhaft miteinander zu verbinden. Im Rahmen der ersten Säule werden die drei bestehenden Gemeinschaften zusammengeführt und der politi-sche Handlungsrahmen für den wirtschaftlichen Integrationsprozess erweitert, wäh-rend im Rahmen der zweiten Säule die erstmals in der Einheitlichen Europäischen Akte erwähnte europäische politische Zusammenarbeit weiterentwickelt wird und die dritte Säule auf den mit dem Schengener Übereinkommen und dessen Durchführungsübereinkommen gewonnenen Erfahrungen aufbaut.

Die Säulenstruktur des Vertrags von Maastricht beschränkt die Befugnisse der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und des Europäischen Gerichtshofs zur Einflussnahme auf die neuen Politikbereiche der zweiten und der drit-ten Säule, da deren zwischenstaatlicher Charakter dem Rat eine natürliche Zuständigkeit verleiht. Allerdings macht der Rat im Rahmen der ersten Säule, d. h. der Europäischen Gemeinschaft, erstmals Erfahrungen mit dem Konzept der „Mitentscheidung“ mit dem Europäischen Parlament. Dieses Mitentscheidungsverfahren, das durch den Vertrag von Lissabon im Dezember 2009 in „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ umbenannt

Belgien war an dem ersten Dreiervorsitz, einem durch den Lissabonner Vertrag eingeführten System, beteiligt und führte vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2010 den Vorsitz bei Ratstagungen

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wird, hat sich für das Machtgleichgewicht zwischen den europäischen Organen als so entscheidend erwiesen, dass es nunmehr nach den Verträgen zum Standardverfahren für Gesetzgebungsakte geworden ist und auf die meisten Politikbereiche der Union Anwendung findet.

2.1.5 Der Vertrag von lissabonDie beiden wichtigsten Änderungen, die sich durch den Vertrag von Lissabon für den Rat ergeben haben, sind ein neuer Abstimmungsmodus mit qualifizierter Mehrheit und das Prinzip eines rotierenden Vorsitzes auf der Grundlage von Dreiergruppen, die über einen Zeitraum von 18 Monaten zusammenarbeiten, um eine gemeinsame Agenda umzusetzen.

Mit dem Dreiervorsitz soll die langfristige Kohärenz verbessert, aber gleichzeitig Spielraum für unterschiedliche nationale Interessen, Führungsstile und politische Prioritäten gelassen werden. Den ersten dieser Dreiervorsitze bilden Spanien, Belgien und Ungarn, die nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 zusammenarbeiten.

Mit den Verträgen von Amsterdam und Nizza ist der Anwendungsbereich der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit  (27) bereits erheblich ausgeweitet wor-den. Nach Lissabon wird die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit zum

(27) Die ursprüngliche Rechtsgrundlage für die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit ist Artikel 148 der Römischen Verträge; die erste Regelung gilt zwischen 1958 und 1972 (Anlage IV).

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Standardabstimmungsverfahren in nahezu allen Politikbereichen mit Ausnahme der Bereiche Steuern und Außenpolitik und ersetzt somit die Einstimmigkeit. Mit den frü-hen Änderungsverträgen wurde ein System der Stimmengewichtung eingeführt, bei dem die Anzahl der Stimmen eines jeden Mitgliedstaats von dessen relativer Größe abhing. Nach diesem System galt ein Beschluss nur dann als angenommen, wenn eine bestimmte Schwelle von Stimmen von einer Mehrheit der Mitgliedstaaten erreicht wur-de. Mit dem Vertrag von Lissabon wird dieser Abstimmungsmodus vereinfacht und ein System der doppelten Mehrheit eingeführt, dem zufolge bei einer Beschlussfassung auf Vorschlag der Kommission eine qualifizierte Mehrheit erreicht ist, wenn mindes-tens 55 % der Mitgliedstaaten (16 der 28), die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen, zustimmen. Das neue System wird seit dem 1. November 2014 an-gewendet, allerdings gilt bis 31. März 2017 ein Übergangszeitraum, in dem auf förmli-chen Antrag eines Mitgliedstaats auf die vorherige Stimmengewichtung zurückgegrif-fen werden kann (28).

Seit dem Vertrag von Lissabon werden Beratungen des Rates über Gesetzgebungsakte wie auch Aussprachen und Abstimmungen übertragen; zudem wird mit dem Vertrag die Euro-Gruppe förmlich bestätigt und ihre Rolle in Protokoll Nr. 14  (29) festge-legt. Das erste informelle Treffen der Finanzminister der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets findet am 4. Juni 1998 auf Schloss Senningen in Luxemburg statt. Im Vertrag von Lissabon ist die Wahl eines Präsidenten der Euro-Gruppe vorgesehen (30); dieses Amt bekleidet zunächst der damalige luxemburgische Premierminister Jean-Claude Juncker und seit dem 21.  Januar 2013 der niederländische Finanzminister Jeroen Dijsselbloem. Dieser wird am 13. Juli 2015 für eine zweite Amtszeit von zwei-einhalb Jahren wiedergewählt.

Obgleich der Rat in rechtlicher Hinsicht ein einheitliches Gremium ist, tagt er je nach zu behandelnden Themen in unterschiedlichen Formationen. Mit dem Vertrag von Lissabon erhöht sich die Zahl der Ratsformationen von neun auf zehn, da die Formation Allgemeine Angelegenheiten/Außenbeziehungen geteilt wird. Der tur-nusmäßig wechselnde Vorsitz organisiert alle Ratstagungen und nimmt deren Vorsitz wahr, mit Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“, auf dessen Tagungen der Hohe Vertreter den Vorsitz führt.

Es besteht generell die Auffassung, dass die Außenwirkung – wenn nicht gar die Bedeutung – des turnusmäßig wechselnden Vorsitzes des Rates durch den Vertrag von Lissabon abgenommen hat, und zwar hauptsächlich, weil der Europäische Rat ein eigenständiges Organ mit einem eigenen Präsidenten geworden ist, so dass der turnusmäßig wechselnde Vorsitz des Rates auf den Tagungen des Europäischen Rates nicht mehr den Vorsitz führt  (31). Während beim Europäischen Rat das Augenmerk auf der strategischen Ausrichtung, auf akuten Situationen oder auch auf dem Krisenmanagement liegt, ist der Vorsitz des Rates dafür zuständig, die Beratungen im

(28) Um Polen bei den Verhandlungen zur Zustimmung zu bewegen, wird diese Übergangsmaßnahme eingeführt, nachdem der sogenannte Kompromiss von Ioannina geltend gemacht wurde; danach kann eine Gruppe von Mitgliedstaaten, deren Stimmen gemeinsam nahe der Sperrminorität liegen, die nochmalige Prüfung eines mit qualifizierter Mehrheit im Rat gefassten Beschlusses beantragen.

(29) ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 153.

(30) Das Verfahren für die Wahl des Präsidenten der Euro-Gruppe ist in Protokoll Nr. 14 zum Vertrag von Lissabon geregelt.

(31) Das Modell eines festen Vorsitzes findet bereits in drei Gremien Anwendung: dem Europäischen Rat, dem Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ und der Euro-Gruppe.

36 DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt | DE | Januar 2016

Rat über die Rechtsvorschriften der EU voranzubringen und für die Kontinuität der EU-Agenda, den ordnungsgemäßen Verlauf der Gesetzgebungsverfahren und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu sorgen.

2.2 VORBEREITUNG DER ARBEIT DES RATES

2.2.1 Der astVDer Vertrag über die Gründung der EGKS von 1952 enthält keine Bestimmung zur Festlegung der Vorbereitungsstruktur des Besonderen Ministerrates. Die Komplexität des Entscheidungsprozesses dieser neuen Institution sowie das Erfordernis, die Standpunkte der sechs Mitgliedstaaten im Vorfeld förmlicher Tagungen zu erörtern und zu koordinieren, führen jedoch dazu, dass im Februar 1953, d.  h. etwa sieben Monate nach Gründung der Gemeinschaft, ein Koordinierungsausschuss eingesetzt wird. Der Koordinierungsausschuss ist kein ständiges Gremium, und die Vertreter der Mitgliedstaaten reisen aus den Hauptstädten zu den Tagungen in Luxemburg an, wobei die nationalen Vertreter entsprechend den zu behandelnden Tagesordnungspunkten wechseln.

Ungeachtet seiner ständig wechselnden Zusammensetzung erweist sich der Ausschuss bei der Koordinierung und Vorbereitung der Ratstagungen als äußerst er-folgreich, und zwar in einem so hohen Maße, dass nach den Verträgen zur Gründung der EWG und der EAG 1958 „die Geschäftsordnung [der Räte] die Einsetzung eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten vorsehen [kann]“ (32), dessen Aufgaben und Zuständigkeiten von den jeweiligen Räten bestimmt werden. Weniger als einen Monat nach dem Inkrafttreten des EWG- und des EAG-Vertrags beschließen die Räte auf ihrer ersten Tagung am 25. Januar 1958, einen Ausschuss von Ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten (AStV – Coreper (33)) einzusetzen.

Die Ständigen Vertreter, die sich dauerhaft in Brüssel niederlassen, sind faktisch Botschafter ihres Landes bei der EU und bringen den Standpunkt ihrer Regierung zum Ausdruck. Sie werden von einem Team nationaler Sachverständiger unterstützt, die von ihren nationalen Ministerien in die mittlerweile so genannten Ständigen Vertretungen abgeordnet werden. Der AStV ist beauftragt, die Beratungen des EWG- und des EAG-Rates vorzubereiten und andere ihm von diesen Räten übertragene Aufgaben wahrzunehmen.

Am 1. Juli 1967 wird mit dem Fusionsvertrag das Bestehen des AStV erstmals im Primärrecht verankert. Artikel 4 des Fusionsvertrags bezieht sich auf den AStV und seine Rolle als Ausschuss der Ständigen Vertreter, der die Aufgabe hat, die Arbeiten des nunmehr gemeinsamen Rates vorzubereiten. Mit dem Vertrag von Maastricht von 1993 wird der Inhalt von Artikel 4 in den Gründungsvertrag der Europäischen Union übernommen, und mit dem Vertrag von Amsterdam von 1999 wird dem AStV die Befugnis übertragen, Verfahrensbeschlüsse zu fassen. Beides wird im Vertrag von Lissabon bestätigt.

(32) Artikel 151 des EWG-Vertrags und Artikel 121 des EAG-Vertrags.

(33) Protokoll über die erste Tagung der Räte der EWG und der EAG am 25.  Januar 1958 in Brüssel (CM2 20/1958), S. 10. Die Abkürzung Coreper stammt von der französischen Bezeichnung „Comité des représentants permanents“.

Januar 2016 | DE | DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt 37

Vorbereitung einer Tagung des AStV am 28. September 1978

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Tagung des AStV (2. Teil) am 17. Dezember 2012

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Der AStV arbeitet als einheitliches Gremium, bis er aufgrund seiner hohen Ar-beitsbelastung 1962 in zwei Teile aufgespalten wird. Der AStV I, dem die Stellvertreter der Ständigen Vertreter angehören, befasst sich mit Fragen eher technisch-fachli-cher Natur, während der AStV II, der aus den Ständigen Vertretern selbst besteht, die Beratungen über politische und wirtschaftliche Querschnittsfragen vorbereitet.

DER ASTV I BEREITET DIE BERATUNGEN FOLGENDER RATSFORMATIONEN VOR:

• Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz;• Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie, Forschung und

Raumfahrt);• Verkehr, Telekommunikation und Energie;• Landwirtschaft und Fischerei;• Umwelt;• Bildung, Jugend, Kultur und Sport.

DER ASTV II BEREITET DIE BERATUNGEN FOLGENDER RATSFORMATIONEN VOR:

• Allgemeine Angelegenheiten;• Auswärtige Angelegenheiten;• Wirtschaft und Finanzen;• Justiz und Inneres.

Die in den Verträgen eher weit gefasste Festlegung der Aufgaben des AStV wird der entscheidenden Bedeutung nicht gerecht, die er im Laufe der Jahre dadurch gewon-nen hat, dass er das reibungslose Funktionieren des Rates gewährleistet. Obgleich der AStV kein beschlussfassendes Gremium ist und jede von ihm erzielte Einigung vom Rat, der die alleinige Beschlussfassungsbefugnis besitzt, in Frage gestellt werden

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kann, spielt er seit seiner Einsetzung eine zentrale Rolle bei der Führung komplexer und schwieriger Verhandlungen. Dank einer intensiven und langen Zusammenarbeit verfügen die Mitglieder des AStV über wesentliche Erfahrungen im Hinblick auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten der Union bei der Kompromissfindung.

2.2.2 ausschüsse und arbeitsgruppenAusschüsse und Arbeitsgruppen werden vom Rat oder vom AStV eingesetzt, um die Tätigkeiten des Rates in unterschiedlichen Bereichen zu koordinieren. In diesen Gruppen, die sich aus den nationalen Sachverständigen für ein Fachgebiet oder einen Politikbereich zusammensetzen, beginnen die Verhandlungen über einen bestimm-ten Gegenstand oder Vorschlag. Sie bringen die Verhandlungen voran, indem sie so weit wie möglich ein Einvernehmen herbeiführen und strittige Fragen aufzeigen, die vom AStV zu behandeln sind.

Der erste Ausschuss, der eingesetzt wird, ist die Kommission für handelspolitische Fragen. Diese wird auf der ersten Tagung des Besonderen Ministerrates der EGKS am 10. September 1952 (34) mit dem Auftrag eingesetzt, sich mit Fragen im Zusammenhang mit handelspolitischen Übergangsbestimmungen zu befassen. Die Kommission für handelspolitische Fragen tritt am 29.  November 1952 in Luxemburg zu ihrer ersten Tagung zusammen.

Im Laufe der Jahre werden noch weitere hochrangige Ausschüsse eingesetzt: Der Sonderausschuss Landwirtschaft, der Wirtschafts- und Finanzausschuss, der Ausschuss „Artikel 113“ (der spätere Ausschuss „Artikel 133“ und jetzige Ausschuss für Handelspolitik) sowie das Politische und Sicherheitspolitische Komitee gehören zu den bekanntesten Beispielen. Ferner werden horizontale Ausschüsse, die eng in die Arbeiten des AStV eingebunden sind, eingesetzt, wie etwa die Antici- und die Mertens-Gruppe (die die Tagungen des AStV II bzw. I vorbereiten) und die Gruppe der Freunde des Vorsitzes. In dem Maße, wie sich die Zuständigkeiten der Gemeinschaften erwei-tern, werden immer stärker spezialisierte Gruppen eingesetzt. Heute gibt es mehr als 150 hoch spezialisierte Gruppen und Ausschüsse (35).

2.2.3 Das GeneralsekretariatWie der AStV wird auch das Generalsekretariat des Rates in den Gründungsverträgen der Gemeinschaften nicht erwähnt. Wie weiter oben ausgeführt, wird das Sekretariat auf der ersten Tagung des Besonderen Ministerrates der EGKS am 9./10. September 1952 gegründet. Auf der ersten Tagung des EWG- und des EAG-Rates im Januar 1958 wer-den keine neuen Sekretariate für diese Institutionen geschaffen; stattdessen wird bekräftigt, dass die drei bestehenden Räte durch ein und denselben Beamtenstab unterstützt werden. Christian Calmes wird 1952 zum Generalsekretär ernannt, und seine Amtszeit wird 1958 verlängert. Danach wird das Generalsekretariat von sieben weiteren Generalsekretären geleitet werden. Seit dem 1.  Juli 2015 bekleidet Jeppe Tranholm-Mikkelsen dieses Amt (siehe Anlage V).

Mit dem Fusionsvertrag wird das Generalsekretariat der Räte im Juli 1967 zum Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Erst im November

(34) Protokoll über die erste Tagung des Besonderen Ministerrates der EGKS (Luxemburg, 8.-10. September 1952) (CM 1 1/1952), S. 8.

(35) www.consilium.europa.eu/de/council-eu/preparatory-bodies bietet einen Überblick über die Vorbereitungsgremien des Rates.

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Am 17. Juni 2015 übergibt Uwe Corsepius in Anwesenheit von Mitarbeitern des Generalsekretariats sein Amt als Generalsekretär des Rates an Jeppe Tranholm-Mikkelsen

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1993 mit dem Vertrag von Maastricht wird das Generalsekretariat des Rates erstmals in den Verträgen erwähnt: In Artikel 151 EUV wird dessen Existenz anerkannt und ihm die Aufgabe zugewiesen, den Rat zu unterstützen.

Das Sekretariat umfasst anfänglich nicht einmal ein Dutzend Beamte. In einem Schreiben an Konrad Adenauer vom 17. November 1952 beschreibt Christian Calmes genau die Zusammensetzung des Sekretariats:

„Das Personal begreift augenblicklich zehn Einheiten und zwar: den Sekretär (L), ei-nen Referenten (B), einen Bürochef (zugleich Buchführer), einen Archivisten (zugleich Übersetzer), zwei Sekretärinnen, eine Schreibkraft (zugleich Telefonistin), eine Bürokraft (zugleich Vervielfältigung), einen Fahrer (zugleich Bote), einen Hausmeister (zugleich Hilfsbürokraft).“ (36)

Dieser kleine Verwaltungsstab war hauptsächlich mit den logistischen Aspekten der Organisation von Tagungen des Besonderen Ministerrates befasst. Seitdem hat die Rolle des Generalsekretariats eine enorme Entwicklung erfahren. Neben seinen tra-ditionellen Sekretariatsaufgaben wie die tägliche Vorbereitung von Dokumenten, Übersetzung und Protokollierung hat das Generalsekretariat heute schrittweise auch zusätzliche politische Funktionen entwickelt: Es stellt die Kontinuität der Arbeiten des Rates im Rahmen des Systems der wechselnden Vorsitze sicher, die alle sechs Monate

(36) Am 17. November 1952 übermittelt Christian Calmes, Generalsekretär des Besonderen Ministerrates der EGKS, Bundeskanzler und Außenminister Konrad Adenauer einen Bericht über den Stand der materiellen und personellen Organisation des Sekretariats (CM1 1952–36, S. 2).

40 DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt | DE | Januar 2016

eine neue Dynamik in den Verhandlungsprozess einbringen und unterschiedliche Prioritäten für das Arbeitsprogramm des Rates aufstellen, und es nutzt seine Kenntnisse der Politik, der Verfahren und der institutionellen Angelegenheiten, um dem Vorsitz bei der Kompromissfindung mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.

Die zunehmend zentrale Rolle des Generalsekretariats wird vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Dezember 1999 in Helsinki, als sich die Union auf die Erweiterung vorbereitet  (37), bestätigt und in der Folge in Artikel 23 der Geschäftsordnung des Rates anerkannt. Nach diesem Artikel wird das Sekretariat „an der Gestaltung, der Koordinierung und der Überwachung der Kohärenz der Arbeiten des Rates [...] ständig eng beteiligt“ und unterstützt den Vorsitz bei der Suche nach Lösungen (38).

Der Generalsekretär hat die Aufgabe, den Rat zu unterstützen und das Generalsekretariat des Rates zu verwalten. Er trägt die Verantwortung für die Ausführung der Dienstleistungen, die das Generalsekretariat für die Vorsitze und Vorbereitungsgremien des Rates und für den Präsidenten des Europäischen Rates, dessen Generalsekretär er ebenfalls ist, zu erbringen hat. Ferner ist er für die Verwaltung der personellen und finanziellen Ressourcen des Generalsekretariats des Rates zuständig. Er wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

(37) Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Tagung des Europäischen Rates in Helsinki, 10.  und 11. Dezember 1999. Siehe Anlage III – Ein effizienter Rat für eine erweiterte Union: Reformleitlinien und Empfehlungen für Maßnahmen.

(38) Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl.  L  325 vom 11.12.2009, S. 35), Artikel 23 Absatz 3.

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3 ANLAGEN

I DIE EU-VERTRÄGE – DIE WICHTIGSTEN REFORMEN

Die Verträge bilden das Fundament der EU. Sie werden von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten ausgehandelt und einvernehmlich beschlossen. Sie werden von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet und nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen jedes einzelnen Mitgliedstaats ratifiziert. Erst wenn dieser Prozess ab-geschlossen und jeder Verfahrensschritt erfolgreich durchgeführt ist, treten sie in Kraft.

Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) – Vertrag von Paris (39),unterzeichnet am 23. Juli 1952 in Paris (Frankreich),in Kraft getreten am 23. Juli 1953,seit dem 23. Juli 2002 außer Kraft:

Erster GründungsvertragGemeinsamer Markt für Kohle und Stahl, die damaligen strategischen Güter

Vertrag über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft – EVG-Vertrag (40),unterzeichnet am 27. Mai 1952 in Paris (Frankreich),nicht in Kraft getreten (41).

Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – EWG-Vertrag (42),Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft – EAG- oder Euratom-Vertrag (43),Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften:Versammlung, Gerichtshof, Wirtschafts- und Sozialausschuss,unterzeichnet am 25. März 1957 in Rom (Italien),in Kraft getreten am 1. Januar 1958:

Zwei Gründungsverträge – Römische VerträgeSchrittweise Einführung eines allgemeinen gemeinsamen Marktes (EWG)Europäische Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom)

(39) Die Urschriften des Vertrags und die nationalen Ratifizierungsurkunden sowie die darauffolgenden Beitrittsakte sind in den Archiven der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

(40) Ebda.

(41) Der Entwurf des EVG-Vertrags war mit dem Entwurf eines Vertrags über die Satzung der Europäischen Politischen Gemeinschaft (EPG) verbunden, der von der Ad-hoc-Versammlung der EGKS am 10.  März  1953 angenommen wurde (nachdem er den Ministern für auswärtige Angelegenheiten der EGKS am 9.  März 1953 vorgelegt worden war). Der Entwurf des EPG-Vertrags wurde mit der Ablehnung der EVG hinfällig.

(42) Im Gegensatz zu den übrigen Protokollen, die dem EWG-Vertrag von Anfang an beigefügt waren, wurde das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erst am 17. April 1957 in Brüssel unterzeichnet.

(43) Das dem Euroatom-Vertrag beigefügte Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft wurde ebenfalls am 17. April 1957 in Brüssel unterzeichnet.

Januar 2016 | DE | DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt 43

Abkommen betreffend die Niederländischen Antillen,unterzeichnet am 13. November 1962 in Brüssel (Belgien),in Kraft getreten am 1. Oktober 1964.

Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften – Fusionsvertrag (44),unterzeichnet am 8. April 1965 in Brüssel (Belgien),in Kraft getreten am 1. Juli 1967.

Vertrag zur Änderung bestimmter Haushaltsvorschriften der Verträge („eigene Mittel“),unterzeichnet am 22. April 1970 in Luxemburg (Luxemburg),in Kraft getreten am 1. Januar 1971.

Vertrag zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (45) („Vertrag zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften“),unterzeichnet am 22. Juli 1975 in Brüssel (Belgien),in Kraft getreten am 1. Juni 1977.

Vertrag zur Änderung bestimmter Vorschriften des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (46): Ermächtigung des Rates der Gouverneure, die Definition der Rechnungseinheit und die Methode der Umrechnung in Landeswährungen zu ändern,unterzeichnet am 10. Juli 1975 in Brüssel (Belgien),in Kraft getreten am 1. Oktober 1977.

Grönlandvertrag (47),unterzeichnet am 13. März 1984 in Brüssel (Belgien),in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

(44) Der Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften (ABl. 152 vom 13.7.1967) ist zum selben Zeitpunkt wie der Fusionsvertrag unterzeichnet worden bzw. in Kraft getreten.

(45) Der Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 5. April 1977 über die vorläufige Unterbringung des Rechnungshofes (ABl. L 104 vom 28.4.1977) wurde am 5. April 1977 unterzeichnet und trat am 1. Juni 1977 in Kraft.

(46) Das Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist dem EWG-Vertrag beigefügt.

(47) Grönland hat die EWG am 1. Februar 1985 offiziell verlassen.

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Einheitliche Europäische Akte (48),unterzeichnet am 17. Februar 1986 (BE, DE, ES, FR, IE, LU, NL, PT, UK) in Luxemburg(Luxemburg) und am 25. Februar 1986 (DK, EL, IT) in Den Haag (Niederlande),in Kraft getreten am 1. Juli 1987:

Beschlussfassung mit qualifizierter MehrheitBeginn der legislativen Zusammenarbeit zwischen Rat und Europäischem Parla-mentSchrittweise Verwirklichung eines großen BinnenmarktesEuropäische Zusammenarbeit in der AußenpolitikErste Erwähnung des Europäischen Rates

Vertrag über die Europäische Union – EUV oder Vertrag von Maastricht (49),unterzeichnet am 7. Februar 1992 in Maastricht (Niederlande),in Kraft getreten am 1. November 1993:

Entstehung der Europäischen UnionWirtschafts- und WährungsunionWegbereitung für den EuroGemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)Justiz und Inneres (JI)

Rechtsakt zur Änderung des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank oder Rechtsakt, mit dem die Errichtung eines Europäischen Investitionsfonds genehmigt wird,unterzeichnet am 25. März 1993 in Brüssel (Belgien),in Kraft getreten am 1. Mai 1994.

Vertrag von Amsterdam,unterzeichnet am 2. Oktober 1997 in Amsterdam (Niederlande),in Kraft getreten am 1. Mai 1999:

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des RechtsEinbeziehung des Schengen-BesitzstandesGleichstellung von Männern und FrauenNachhaltige EntwicklungHoher Vertreter für die GASPFähigkeit zur Krisenbewältigung

(48) Ändert den EGKS-, den EWG- und den Euratom-Vertrag.

(49) Mit ihm wird die Europäische Union gegründet und der EWG-Vertrag im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft geändert; zudem werden der EGKS- und der Euratom-Vertrag geändert.

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Der Vertrag von Lissabon, am 13. Dezember 2007 von den Staats- und Regierungschefs unterzeichnet

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Vertrag von Nizza,unterzeichnet am 26. Februar 2001 in Nizza (Frankreich),in Kraft getreten am 1. Februar 2003:

Reform der Organe für die künftige Union mit 27 Mitgliedstaaten

Vertrag über eine Verfassung für Europa,unterzeichnet am 29. Oktober 2004 in Rom (Italien),nicht in Kraft getreten.

Vertrag von Lissabon,unterzeichnet am 13. Dezember 2007 in Lissabon (Portugal),in Kraft getreten am 1. Dezember 2009:

Der Europäische Rat – ein neues OrganGleichstellung von Rat und Europäischem Parlament bei der GesetzgebungEinbeziehung der einzelstaatlichen ParlamenteRechtspersönlichkeit der EUCharta der Grundrechte

Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion – SKS-Vertrag (50),unterzeichnet am 2. März 2012 in Brüssel (Belgien),in Kraft getreten am 1. Januar 2013.

(50) Die 19 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Bulgarien, Dänemark, Ungarn, Polen, Rumänien und Schweden haben den Vertrag bereits unterzeichnet; auch die Tschechische Republik hat die für seine Unterzeichnung erforderlichen Verfahren eingeleitet.

46 DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt | DE | Januar 2016

II DER ERWEITERUNGSPROZESS

Der ursprüngliche EGKS-Vertrag war niemals als exklusiver Club für die sechs Grün-dungsmitgliedstaaten gedacht. Artikel 98 sah vor, dass „jeder europäische Staat einen Antrag auf Beitritt zu diesem Vertrag stellen [kann]“. Ungeachtet der Unter-zeichnung neuer Verträge und zahlreicher Überarbeitungen wurde die Einladung an andere europäische Staaten, sich dem Integrationsprozess anzuschließen, stets auf-rechterhalten. So heißt es in Artikel 49 EUV: „Jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden.“

Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs (51),unterzeichnet am 22. Januar 1972 in Brüssel (Belgien),in Kraft getreten am 1. Januar 1973.

Vertrag über den Beitritt Griechenlands (52),unterzeichnet am 28. Mai 1979 in Athen (Griechenland),in Kraft getreten am 1. Januar 1981.

Vertrag über den Beitritt Spaniens und Portugals (53),unterzeichnet am 12. Juni 1985 in Madrid (Spanien) und in Lissabon (Portugal),in Kraft getreten am 1. Januar 1986.

Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens,unterzeichnet am 24. Juni 1994 in Korfu (Griechenland) (54),in Kraft getreten am 1. Januar 1995.

Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,unterzeichnet am 16. April 2003 in Athen (Griechenland),in Kraft getreten am 1. Mai 2004.

(51) Was den Beitritt zur EGKS betrifft, siehe Beschluss des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22.  Januar 1972 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ABl. L 73 vom 27.3.1972 (Dokumente über den Beitritt dieser vier Länder zu den Europäischen Gemeinschaften). Aufgrund des negativen Ausgangs des Referendums über den Beitrittsvertrag in Norwegen vom 25. September 1972 wurde zu diesem Vertrag und den übrigen Dokumenten über den Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften der Beschluss des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1.  Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 2 vom 1.1.1973) erlassen.

(52) Was den Beitritt zur EGKS betrifft, siehe Beschluss des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Mai 1979 über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ABl. L 291 vom 19.11.1979.

(53) Was den Beitritt zur EGKS betriff, siehe Beschluss des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 1985 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ABl. L 302 vom 15.11.1985.

(54) Norwegen bricht den Ratifizierungsprozess nach dem negativen Ausgang des Referendums vom 28.  November 1994 ab. Da Norwegen den Beitrittsvertrag nicht ratifiziert hat, wurde zu diesem Vertrag und den übrigen Beitrittsdokumenten der Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995) erlassen.

Januar 2016 | DE | DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt 47

BE

EL

CZ

HU

EE

MT

CY

PL

LV

SI

LT

SK

AT FI SE

ES PT

BG RO

HR

DK IE UK

DE FR IT LU NL

ERWEITERUNGEN von 6 auf 28 Mitglieder

1952

1973

1981

1986

1995

2004

2007

2013

Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,unterzeichnet am 25. April 2005 in Luxemburg (Luxemburg),in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Vertrag über den Beitritt Kroatiens,unterzeichnet am 9. Dezember 2011 in Brüssel (Belgien),in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

48 DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt | DE | Januar 2016

Arbeitstagung auf der Gipfelkonferenz vom 9./10. Dezember 1974 in Paris (Frankreich)

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III CHRONOLOGIE DER GIPFELKONFERENZEN, DER TAGUNGEN DES EUROPÄISCHEN RATES UND DER EURO-GIPFEL

Regierungskonferenz der staats- und Regierungschefs zum abschluss der Römischen Verträge18./19. Februar 1957, Paris (Matignon), unter dem Vorsitz von Guy Mollet

Gipfeltagungen der staats- und Regierungschefs vor der schaffung des Europäischen Rates im Dezember 197410./11. Februar 1961, Paris (Quai d’Orsay), unter dem Vorsitz von Charles de Gaulle18. Juli 1961, Bonn (Godesberger Redoute), unter dem Vorsitz von Konrad Adenauer29./30. Mai 1967, Rom (Kapitol), unter dem Vorsitz von Aldo Moro1./2. Dezember 1969, Den Haag (Ridderzaal), unter dem Vorsitz von Piet de Jong19./20. Oktober 1972, Paris (Internationales Konferenzzentrum), unter dem Vorsitz von Barend Biesheuvel14./15.  Dezember 1973, Kopenhagen (Bella Center), unter dem Vorsitz von Anker Jørgensen19. September 1974, Paris (Palais de l’Elysée), unter dem Vorsitz von Valéry Giscard d’Es-taing (informelles Abendessen)9./10. Dezember 1974, Paris (Quai d’Orsay), unter dem Vorsitz von Valéry Giscard d’Estaing

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tagungen des Europäischen Rates und informelle tagungen der staats- und Regierungschefs seit der schaffung des Europäischen Rates (55)10./11. März 1975, Dublin (Dublin Castle), unter dem Vorsitz von Liam Cosgrave16./17. Juli 1975, Brüssel (Charlemagne-Gebäude), unter dem Vorsitz von Aldo Moro1./2. Dezember 1975, Rom (Palazzo Barberini), unter dem Vorsitz von Aldo Moro1./2.  April 1976, Luxemburg (Konferenzzentrum Kirchberg), unter dem Vorsitz von Gaston Thorn12./13. Juli 1976, Brüssel (Charlemagne-Gebäude), unter dem Vorsitz von Joop den Uyl29./30. November 1976, Den Haag (Ridderzaal), unter dem Vorsitz von Joop den Uyl25./26. März 1977, Rom (Palazzo Barberini), unter dem Vorsitz von James Callaghan29./30. Juni 1977, London (Lancaster House), unter dem Vorsitz von James Callaghan5./6.  Dezember 1977, Brüssel Charlemagne-Gebäude), unter dem Vorsitz von Leo Tindemans7./8. April 1978, Kopenhagen (Christiansborg), unter dem Vorsitz von Anker Jørgensen6./7. Juli 1978, Bremen (Rathaus), unter dem Vorsitz von Helmut Schmidt4./5.  Dezember 1978, Brüssel (Charlemagne-Gebäude), unter dem Vorsitz von Helmut Schmidt12./13.  März 1979, Paris (Internationales Konferenzzentrum), unter dem Vorsitz von Valéry Giscard d’Estaing21./22.  Juni 1979, Strasbourg (Hôtel de Ville), unter dem Vorsitz von Valéry Giscard d’Estaing29./30. November 1979, Dublin (Dublin Castle), unter dem Vorsitz von Jack Lynch27./28. April 1980, Luxemburg (Konferenzzentrum Kirchberg), unter dem Vorsitz von Francesco Cossiga12./13. Juni 1980, Venedig (Fondazione Cini), unter dem Vorsitz von Francesco Cossiga1./2.  Dezember 1980, Luxemburg (Konferenzzentrum Kirchberg), unter dem Vorsitz von Pierre Werner23./24. März 1981, Maastricht (Stadhuis), unter dem Vorsitz von Dries van Agt29./30.  Juni 1981, Luxemburg (Konferenzzentrum Kirchberg), unter dem Vorsitz von Dries van Agt26./27.  November 1981, London (Lancaster House), unter dem Vorsitz von Margaret Thatcher29./30.  März 1982, Brüssel (Charlemagne-Gebäude), unter dem Vorsitz von Wilfried Martens28./29. Juni 1982, Brüssel (Palais d’Egmont), unter dem Vorsitz von Wilfried Martens3./4.  Dezember 1982, Kopenhagen (Eigtveds Pakhus), unter dem Vorsitz von Poul Schlüter21./22. März 1983, Brüssel (Charlemagne-Gebäude), unter dem Vorsitz von Helmut Kohl17.-19. Juni 1983, Stuttgart (Neues Schloss), unter dem Vorsitz von Helmut Kohl4.-6. Dezember 1983, Athen (Zappion), unter dem Vorsitz von Andreas Papandreou19./20.  März 1984, Brüssel (Charlemagne-Gebäude), unter dem Vorsitz von François Mitterrand25./26. Juni 1984, Fontainebleau (Château de Fontainebleau), unter dem Vorsitz von François Mitterrand3./4. Dezember 1984, Dublin (Dublin Castle), unter dem Vorsitz von Garret Fitzgerald29./30. März 1985, Brüssel (Charlemagne-Gebäude), unter dem Vorsitz von Bettino Craxi

(55) Bei den angegebenen Daten handelt es sich um die für die einzelnen Tagungen offiziell erfassten Daten. In einigen Fällen wurden die Beratungen über die angegebenen Daten hinaus fortgesetzt, sofern dies im Hinblick auf eine Einigung zwischen den Staats- und Regierungschefs erforderlich war. Die Tagungen sind unter der Bezeichnung erfasst, die zu dem jeweiligen Zeitpunkt in den Schlussfolgerungen oder in dem Einladungsschreiben verwendet wurde.

50 DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt | DE | Januar 2016

28./29. Juni 1985, Mailand (Castello Sforzesco), unter dem Vorsitz von Bettino Craxi2./3.  Dezember 1985, Luxemburg (Konferenzzentrum Kirchberg), unter dem Vorsitz von Jacques Santer26./27.  Juni 1986, Den  Haag (Konferenzzentrum des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten), unter dem Vorsitz von Ruud Lubbers5./6.  Dezember 1986, London (Queen Elizabeth II Conference Centre), unter dem Vorsitz von Margaret Thatcher29./30. Juni 1987, Brüssel (Charlemagne-Gebäude), unter dem Vorsitz von Wilfried Martens4./5. Dezember 1987, Kopenhagen (Eigtveds Pakhus), unter dem Vorsitz von Poul Schlüter11./12. Februar 1988, Brüssel (Charlemagne-Gebäude), unter dem Vorsitz von Helmut Kohl27./28. Juni 1988, Hannover (Hannover Messe), unter dem Vorsitz von Helmut Kohl2./3. Dezember 1988, Rhodos (Palati tou Megalou Magistrou), unter dem Vorsitz von Andreas Papandreou26./27.  Juni 1989, Madrid (Palacio de Congresos de Madrid), unter dem Vorsitz von Felipe González18. November 1989, Paris (Palais de l’Elysée), unter dem Vorsitz von François Mitterrand (informelle Tagung der Mitglieder des Europäischen Rates)8./9.  Dezember 1989, Straßburg (Palais de la Musique et des Congrès), unter dem Vorsitz von François Mitterrand28.  April 1990, Dublin (Dublin Castle), unter dem Vorsitz von Charles  Haughey (Sondertagung des Europäischen Rates)25./26. Juni 1990, Dublin (Dublin Castle), unter dem Vorsitz von Charles Haughey27./28. Oktober 1990, Rom (Palazzo Madama), unter dem Vorsitz von Giulio Andreotti14./15.  Dezember 1990, Rom (Palazzo Montecitorio), unter dem Vorsitz von Giulio Andreotti8.  April 1991, Luxemburg (Konferenzzentrum Kirchberg), unter dem Vorsitz von Jacques Santer (informelle Tagung des Europäischen Rates)28./29. Juni 1991, Luxemburg (Konferenzzentrum Kirchberg), unter dem Vorsitz von Jacques Santer9./10. Dezember 1991, Maastricht (Provinciehuis), unter dem Vorsitz von Ruud Lubbers26./27.  Juni 1992, Lissabon (Centro Cultural de Belém), unter dem Vorsitz von Aníbal Cavaco Silva16. Oktober 1992, Birmingham (Birmingham ICC), unter dem Vorsitz von John Major (Sondertagung der Staats- und Regierungschefs)11./12. Dezember 1992, Edinburgh (Holyrood House), unter dem Vorsitz von John Major21./22.  Juni 1993, Kopenhagen (Bella Center), unter dem Vorsitz von Poul Nyrup Rasmussen29.  Oktober 1993, Brüssel (Charlemagne-Gebäude), unter dem Vorsitz von Jean-Luc Dehaene (außerordentliche Tagung des Europäischen Rates)10./11.  Dezember 1993, Brüssel (Charlemagne-Gebäude), unter dem Vorsitz von Jean-Luc Dehaene24./25. Juni 1994, Korfu (Palaia Anaktora), unter dem Vorsitz von Andreas Papandreou15. Juli 1994, Brüssel (Charlemagne-Gebäude), unter dem Vorsitz von Helmut Kohl (au-ßerordentliche Tagung des Europäischen Rates)9./10. Dezember 1994, Essen (Messe Essen), unter dem Vorsitz von Helmut Kohl26./27. Juni 1995, Cannes (Palais des festivals), unter dem Vorsitz von Jacques Chirac22./23.  September 1995, Mallorca (Hotel Formentor), unter dem Vorsitz von Felipe González (informelle Tagung der Staats- und Regierungschefs)

Januar 2016 | DE | DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt 51

15./16. Dezember 1995, Madrid (Palacio de Congresos de Madrid), unter dem Vorsitz von Felipe González29. März 1996, Turin (Lingotto), unter dem Vorsitz von Lamberto Dini21./22.  Juni 1996, Florenz (Fortezza da Basso/Palazzo delle Esposizioni), unter dem Vorsitz von Romano Prodi5.  Oktober 1996, Dublin (Dublin Castle), unter dem Vorsitz von John  Bruton (Sondertagung des Europäischen Rates)13./14. Dezember 1996, Dublin (Dublin Castle), unter dem Vorsitz von John Bruton23. Mai 1997, Noordwijk (Grand Hotel Huis ter Duin), unter dem Vorsitz von Wim Kok (informelle Tagung des Europäischen Rates)16./17. Juni 1997, Amsterdam (Nederlandsche Bank), unter dem Vorsitz von Wim Kok20./21. November 1997, Luxemburg (Konferenzzentrum Kirchberg), unter dem Vorsitz von Jean-Claude Juncker (außerordentliche Tagung des Europäischen Rates)12./13. Dezember 1997, Luxemburg (Konferenzzentrum Kirchberg), unter dem Vorsitz von Jean-Claude Juncker2./3. Mai 1998 (56), Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Tony Blair (Tagung des Rates auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs)15./16. Juni 1998, Cardiff (City Hall), unter dem Vorsitz von Tony Blair24./25.  Oktober 1998, Pörtschach (Parkhotel Pörtschach), unter dem Vorsitz von Viktor Klima (informelle Tagung der Staats- und Regierungschefs)11./12. Dezember 1998, Wien (Hofburg), unter dem Vorsitz von Viktor Klima26. Februar 1999, Bonn (Gästehaus der Bundesregierung auf dem Petersberg), unter dem Vorsitz von Gerhard Schröder (informelles Treffen der Staats- und Regierungschefs)24./25.  März 1999, Berlin (Hotel Intercontinental), unter dem Vorsitz von Gerhard Schröder14. April 1999, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Gerhard Schröder (informelles Treffen der Staats- und Regierungschefs)3./4. Juni 1999, Köln (Gürzenich), unter dem Vorsitz von Gerhard Schröder15./16. Oktober 1999, Tampere (Museokeskus Vapriikki), unter dem Vorsitz von Paavo Lipponen10./11.  Dezember 1999, Helsinki (Helsinki Fair Centre), unter dem Vorsitz von Paavo Lipponen23./24.  März 2000, Lissabon (Feira Internacional de Lisboa), unter dem Vorsitz von António Guterres (Sondertagung des Europäischen Rates)19./20. Juni 2000, Santa Maria da Feira (Europarque Centro de Congressos), unter dem Vorsitz von António Guterres13./14.  Oktober 2000, Biarritz (Casino municipal de Biarritz), unter dem Vorsitz von Jacques Chirac (informelle Tagung des Europäischen Rates)7.-9.  Dezember 2000, Nizza (Centre des Congrès Acropolis), unter dem Vorsitz von Jacques Chirac23./24. März 2001, Stockholm (Stockholm Mässan), unter dem Vorsitz von Göran Persson15./16. Juni 2001, Göteborg (Svenska Mässan), unter dem Vorsitz von Göran Persson21.  September 2001, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Guy Verhofstadt (außerordentliche Tagung des Europäischen Rates)19. Oktober 2001, Gent (Sint Pietersabdij), unter dem Vorsitz von Guy Verhofstadt (in-formelles Treffen der Staats- und Regierungschefs)

(56) Dies war eine Tagung des Rates auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs, auf der beschlossen werden sollte, welche Mitgliedstaaten in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion eintreten. Ferner wurde die Ernennung von Wim Duisenberg zum ersten Präsidenten der Europäischen Zentralbank vereinbart.

52 DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt | DE | Januar 2016

14./15.  Dezember 2001, Brüssel (Laeken Royal Palace), unter dem Vorsitz von Guy Verhofstadt15./16. März 2002, Barcelona (Palau de Congressos de Catalunya), unter dem Vorsitz von José María Aznar21./22. Juni 2002, Sevilla (Palacio de Exposiciones y Congresos), unter dem Vorsitz von José María Aznar24./25.  Oktober 2002, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Anders Fogh Rasmussen12./13.  Dezember 2002, Kopenhagen (Bella Center), unter dem Vorsitz von Anders Fogh Rasmussen17. Februar 2003, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Costas Simitis (außerordentliche Tagung des Europäischen Rates)20./21.  März 2003, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Costas Simitis16. April 2003, Athen (Zappeion Hall), unter dem Vorsitz von Costas Simitis (informelles Treffen des Europäischen Rates)19./20. Juni 2003, Thessaloniki (Porto Carras), unter dem Vorsitz von Costas Simitis4. Oktober 2003, Rom (Palazzo dei Congressi), unter dem Vorsitz von Silvio Berlusconi (informelles Treffen des Europäischen Rates)16./17.  Oktober 2003  (57), Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Silvio Berlusconi12./13.  Dezember 2003, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Silvio Berlusconi25./26. März 2004, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Bertie Ahern17./18. Juni 2004, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Bertie Ahern29.  Juni 2004, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Bertie  Ahern (Tagung des Rates auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs) (58)4./5.  November 2004, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Jan Peter Balkenende16./17. Dezember 2004, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Jan Peter Balkenende22./23.  März 2005, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Jean-Claude Juncker16./17. Juni 2005, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Jean-Claude Juncker27.  Oktober 2005, Hampton Court (Hampton Court Palace), unter dem Vorsitz von Tony Blair (informelles Treffen der Staats- und Regierungschefs)15./16.  Dezember 2005, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Tony Blair23./24.  März 2006, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Wolfgang Schüssel15./16. Juni 2006, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Wolfgang Schüssel20. Oktober 2006, Lahti (Sibeliustalo), unter dem Vorsitz von Matti Vanhanen (informel-les Treffen der Staats- und Regierungschefs)

(57) Seit Oktober 2003 finden alle formellen Tagungen des Europäischen Rates in Brüssel statt.

(58) Diese Tagung des Rates auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs wurde einberufen, um José Manuel Barroso zum designierten Kommissionspräsidenten zu ernennen und Javier Solana als Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP und Pierre de Boissieu als stellvertretenden Generalsekretär des Rates wieder zu ernennen.

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14./15. Dezember 2006, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Matti Vanhanen8./9. März 2007, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Angela Merkel21./22. Juni 2007, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Angela Merkel18./19. Oktober 2007, Lissabon (Feira Internacional de Lisboa), unter dem Vorsitz von José Sócrates (informelle Tagung der Staats- und Regierungschefs)14. Dezember 2007, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von José Sócrates13./14. März 2008, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Janez Janša19./20. Juni 2008, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Janez Janša1. September 2008, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Nicolas Sarkozy (außerordentliche Tagung des Europäischen Rates)15./16. Oktober 2008, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Nicolas Sarkozy7. November 2008, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Nicolas Sarkozy (informelles Treffen der Staats- und Regierungschefs)11./12. Dezember 2008, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Nicolas Sarkozy1. März 2009, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Mirek Topolánek (informelles Treffen der Staats- und Regierungschefs)19./20. März 2009, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Mirek Topolánek18./19. Juni 2009, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Jan Fischer17. September 2009, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Fredrik Reinfeldt (informelles Treffen der Staats- und Regierungschefs)29./30. Oktober 2009, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Fredrik Reinfeldt19. November 2009, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Fredrik Reinfeldt (informelles Treffen der Staats- und Regierungschefs)10./11. Dezember 2009  (59), Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Fredrik Reinfeldt11. Februar 2010, Brüssel (Bibliothèque Solvay), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy (informelle Tagung der Staats- und Regierungschefs)25./26. März 2010, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy17. Juni 2010, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy16. September 2010, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy28./29. Oktober 2010, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy16./17. Dezember 2010, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy

(59) Dies war die letzte Tagung des Europäischen Rates, die unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs desjenigen Mitgliedstaats, der gerade den rotierenden Vorsitz im Rat innehatte, stattfand. Der Europäische Rat wurde am 1.  Dezember 2009 mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon offiziell ein Organ der EU; mit dem Vertrag von Lissabon wurde ferner das Amt eines Vollzeitpräsidenten des Europäischen Rates geschaffen. Die Tagung des Europäischen Rates vom Dezember 2009 fand unter dem Vorsitz des schwedischen Premierministers Fredrik Reinfeldt im Rahmen einer Übergangsregelung statt.

54 DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt | DE | Januar 2016

4. Februar 2011, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy11. März 2011, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy (Sondertagung des Europäischen Rates)24./25. März 2011, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy23./24. Juni 2011, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy23. Oktober 2011, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy26. Oktober 2011, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy (informelle Tagung der Mitglieder des Europäischen Rates)9. Dezember 2011, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy30. Januar 2012, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy (informelle Tagung der Mitglieder des Europäischen Rates)1./2. März 2012, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy23. Mai 2012, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy (informelle Tagung der Mitglieder des Europäischen Rates)28./29. Juni 2012, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy18./19. Oktober 2012, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy22./23. November 2012, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy (Sondertagung des Europäischen Rates)13./14. Dezember 2012, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy7./8. Februar 2013, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy14./15. März 2013, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy22. Mai 2013, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy27./28. Juni 2013, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy24./25. Oktober 2013, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy19./20. Dezember 2013, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy6. März 2014, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy (informelle Tagung der Staats- und Regierungschefs)20./21. März 2014, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy27. Mai 2014, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy (informelle Tagung der Staats- und Regierungschefs)26. Juni 2014, Ypres (Lakenhalle); 27. Juni 2014, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy16. Juli 2014, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy (Sondertagung des Europäischen Rates)

Januar 2016 | DE | DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt 55

30. August 2014, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy (Sondertagung des Europäischen Rates)23./24. Oktober 2014, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy18. Dezember 2014, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Donald Tusk12. Februar 2015, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Donald Tusk (informelle Tagung der Staats- und Regierungschefs)19./20. März 2015, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Donald Tusk23. April 2015, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Donald Tusk (Sondertagung des Europäischen Rates)25./26. Juni 2015, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Donald Tusk23. September 2015, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Donald Tusk (informelle Tagung der Staats- und Regierungschefs)15. Oktober 2015, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Donald Tusk12. November 2015, Valletta (Mediterranean Conference Centre), unter dem Vorsitz von Donald Tusk (informelle Tagung der Staats- und Regierungschefs)29. November 2015, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Donald Tusk (Tagung der Staats- und Regierungschefs der EU und der Türkei)17./18. Dezember 2015, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Donald Tusk

Euro-Gipfel12. Oktober 2008, Paris (Palais de l’Elysée), unter dem Vorsitz von Nicolas Sarkozy25. März 2010, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy7. Mai 2010, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy11. März 2011, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy21. Juli 2011, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy23. und 26. Oktober 2011, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy (60)9. Dezember 2011, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy30. Januar 2012, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy2. März 2012, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy29. Juni 2012, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy14. März 2013, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy24. Oktober 2014, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Herman Van Rompuy22. Juni 2015, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Donald Tusk7. Juli 2015, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Donald Tusk12. Juli 2015, Brüssel (Justus-Lipsius-Gebäude), unter dem Vorsitz von Donald Tusk

(60) Dies war eine einzige Euro-Gipfel-Tagung, die in zwei Phasen zu den angegebenen Terminen stattfand.

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Januar 2016 | DE | DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt 57

IV ENTWICKLUNG DES ABSTIMMUNGSVERFAHRENS IM RAT DER EU

Rechtsgrundlage: EWG-Vertrag (Römischer Vertrag) – Artikel 148Qualifizierte Mehrheit gemäß den von 1958 bis 1972 geltenden Bestimmungen

mitgliedstaat stimmen

Deutschland 4

Frankreich 4

Italien 4

Belgien 2

Niederlande 2

Luxemburg 1

Insgesamt 17

Qualifizierte mehrheit:12 stimmen bei Beschlüssen auf Vorschlag der Kommission12 stimmen von mindestens 4 mitgliedern in anderen Fällen

mitgliedstaat stimmen

Deutschland 10

Frankreich 10

Italien 10

UK 10

Belgien 5

Niederlande 5

Dänemark 3

Irland 3

Luxemburg 2

Insgesamt 58

Qualifizierte mehrheit:41 stimmen bei Beschlüssen auf Vorschlag der Kommission41 stimmen von mindestens 6 mitgliedern in anderen Fällen

Rechtsgrundlage: Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs – Artikel 14Qualifizierte Mehrheit gemäß den von 1973 bis 1980 geltenden Bestimmungen

58 DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt | DE | Januar 2016

Rechtsgrundlage: Vertrag über den Beitritt Griechenlands – Artikel 14Qualifizierte Mehrheit gemäß den von 1981 bis 1985 geltenden Bestimmungen

Rechtsgrundlage: Vertrag über den Beitritt Spaniens und Portugals – Artikel 14Qualifizierte Mehrheit gemäß den von 1986 bis 1994 geltenden Bestimmungen

mitgliedstaat stimmen

Deutschland 10

Frankreich 10

Italien 10

UK 10

Belgien 5

Griechenland 5

Niederlande 5

Dänemark 3

Irland 3

Luxemburg 2

Insgesamt 63

Qualifizierte mehrheit:45 stimmen bei Beschlüssen auf Vorschlag der Kommission45 stimmen von mindestens 6 mitgliedern in anderen Fällen

mitgliedstaat stimmen

Deutschland 10

Frankreich 10

Italien 10

UK 10

Spanien 8

Belgien 5

Griechenland 5

Niederlande 5

Portugal 5

Dänemark 3

Irland 3

Luxemburg 2

Insgesamt 76

Qualifizierte mehrheit:54 stimmen bei Beschlüssen auf Vorschlag der Kommission54 stimmen von mindestens 8 mitgliedern in anderen Fällen

Januar 2016 | DE | DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt 59

Rechtsgrundlage: Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens – Artikel 15Qualifizierte Mehrheit gemäß den von 1995 bis April 2004 geltenden Bestimmungen

mitgliedstaat stimmen

Deutschland 10

Frankreich 10

Italien 10

UK 10

Spanien 8

Belgien 5

Griechenland 5

Niederlande 5

Portugal 5

Österreich 4

Schweden 4

Dänemark 3

Irland 3

Finnland 3

Luxemburg 2

Insgesamt 87

Qualifizierte mehrheit:64 stimmen bei Beschlüssen auf Vorschlag der Kommission64 stimmen von mindestens 11 mitgliedern in anderen Fällen

60 DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt | DE | Januar 2016

Rechtsgrundlage: Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei – Artikel 26Qualifizierte Mehrheit gemäß den von Mai 2004 bis Oktober 2004 geltenden Be-stimmungen

mitgliedstaat stimmen mitgliedstaat stimmen

Deutschland 10 Österreich 4

Frankreich 10 Dänemark 3

UK 10 Slowakei 3

Italien 10 Finnland 3

Spanien 8 Irland 3

Polen 8 Litauen 3

Niederlande 5 Lettland 3

Griechenland 5 Slowenien 3

Portugal 5 Estland 3

Belgien 5 Zypern 2

Tschechische Republik 5 Luxemburg 2

Ungarn 5 Malta 2

Schweden 4

Insgesamt 124

Qualifizierte mehrheit:88 stimmen bei Beschlüssen auf Vorschlag der Kommission88 stimmen von mindestens 11 mitgliedern in anderen Fällen

Januar 2016 | DE | DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt 61

Rechtsgrundlage: Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei – Artikel 12Qualifizierte Mehrheit gemäß den von November 2004 bis 2006 geltenden Bestimmungen

Qualifizierte mehrheit:232 stimmen von einer mehrheit der mitglieder bei Beschlüssen auf Vorschlag der Kommission232 stimmen von mindestens zwei Dritteln der mitglieder in anderen Fällenauf antrag eines mitglieds: Überprüfung, ob die mitgliedstaaten, die dafür stimmen, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren

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62 DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt | DE | Januar 2016

Rechtsgrundlage: Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens – Artikel 22Qualifizierte Mehrheit gemäß den von 2007 bis November 2009 geltenden BestimmungenRechtsgrundlage: Vertrag von Lissabon, Protokoll (Nr. 36) über die Übergangs-bestimmungen – Artikel 3Qualifizierte Mehrheit gemäß den von Dezember 2009 bis Juni 2013 geltenden Bestimmungen

Qualifizierte mehrheit:255 stimmen von einer mehrheit der mitglieder bei Beschlüssen auf Vorschlag der Kommission255 stimmen von mindestens zwei Dritteln der mitglieder in anderen Fällenauf antrag eines mitglieds: Überprüfung, ob die mitgliedstaaten, die dafür stimmen, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren

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Januar 2016 | DE | DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt 63

Rechtsgrundlage: Vertrag über den Beitritt Kroatiens – Artikel 20Qualifizierte Mehrheit gemäß den von Juli 2013 bis Oktober 2014 geltenden Bestimmungen

Qualifizierte mehrheit:260 stimmen von einer mehrheit der mitglieder bei Beschlüssen auf Vorschlag der Kommission260 stimmen von mindestens zwei Dritteln der mitglieder in anderen Fällenauf antrag eines mitglieds: Überprüfung, ob die mitgliedstaaten, die dafür stimmen, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren

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64 DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt | DE | Januar 2016

Rechtsgrundlage: Vertrag von Lissabon – Artikel 16Qualifizierte Mehrheit gemäß den ab 1. November 2014 geltenden Bestimmungen

Qualifizierte mehrheit oder „doppelte mehrheit“:55 % der mitgliedstaaten, gebildet aus mindestens 16 der 28 mitglieder, bei Beschlussfassung auf Vorschlag der Kommission und/oder des hohen Vertreters72 % der mitgliedstaaten, gebildet aus mindestens 21 der 28 mitglieder, in anderen Fällendie mitgliedstaaten, die dafür stimmen, müssen mindestens 65 % der Bevölkerung der union ausmachen

Die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit wird im Rat am häufigsten ange-wendet. Sie findet Anwendung, wenn der Rat Beschlüsse nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, auch Mitentscheidungsverfahren genannt, erlässt. Eine Sperrminorität muss von mindestens vier Ratsmitgliedern gebildet werden, die zusam-men mehr als 35 % der EU-Bevölkerung vertreten. Rund 80 % aller EU-Rechtsvorschriften werden nach diesem Verfahren angenommen. Die anderen Abstimmungsverfahren sind die einfache Mehrheit (15 Mitgliedstaaten stimmen dafür) und Einstimmigkeit (alle Mitgliedstaaten stimmen dafür).

Bis 31. März 2017 können die Mitgliedstaaten noch beantragen, dass das vorher-gehende Verfahren  – für das Artikel  20 des Vertrags über den Beitritt Kroatiens die Rechtsgrundlage bildet – für die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit ver-wendet wird. Bei diesem Verfahren verfügt jeder Vertreter eines Mitgliedstaats über eine bestimmte, in den EU-Verträgen festgelegte Anzahl von Stimmen. Die Stimmengewichtung entspricht in etwa der Bevölkerungszahl der einzelnen Mitgliedstaaten.

Januar 2016 | DE | DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt 65

V DIE GENERALSEKRETÄRE DES RATES DER EU UND DIE ENTWICKLUNG DES GENERALSEKRETARIATS

Christian Calmes, LUGeneralsekretärvom 9. September 1952 bis zum 14. Juni 1973

Zahl der Mitarbeiter im Generalsekretariat im November 1952: 11

Nicolas Hommel, LUGeneralsekretärvom 1. Juli 1973 bis zum 7. Oktober 1980

Zahl der Mitarbeiter im Generalsekretariat im Juli 1973: 974

Niels Ersbøll, DKGeneralsekretärvom 8. Oktober 1980 bis zum 31. August 1994

Zahl der Mitarbeiter im Generalsekretariat im Oktober 1980: 1 457

66 DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt | DE | Januar 2016

Jürgen Trumpf, DEGeneralsekretärvom 1. September 1994 bis zum 17. Oktober 1999

Zahl der Mitarbeiter im Generalsekretariat im September 1994: 2 197

Javier Solana, ESGeneralsekretär und Hoher Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitikvom 18. Oktober 1999 bis zum 30. November 2009

Zahl der Mitarbeiter im Generalsekretariat im November 1999: 2 522

Pierre de Boissieu (64), FRGeneralsekretärvom 1. Dezember 2009 bis zum 25. Juni 2011

Zahl der Mitarbeiter im Generalsekretariat im Dezember 2009: 3 237

(64) Vor Antritt seines Amtes als Generalsekretär war Pierre de Boissieu stellvertretender Generalsekretär (vom 18. Oktober 1999 bis zum 30. November 2009).

Januar 2016 | DE | DER EuRopäIschE Rat unD DER Rat DER Eu Im WanDEl DER ZEIt 67

Uwe Corsepius, DEGeneralsekretärvom 26. Juni 2011 bis zum 30. Juni 2015

Zahl der Mitarbeiter im Generalsekretariat im Juni 2011: 3 068

Jeppe Tranholm-Mikkelsen, DKGeneralsekretärseit 1. Juli 2015

Zahl der Mitarbeiter im Generalsekretariat im Juli 2015: 3 020

WO ERHALTE ICH EU-VERÖFFENTLICHUNGEN?

Kostenlose Veröffentlichungen:• Einzelexemplar:

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• mehrere Exemplare/Poster/Karten: bei den Vertretungen der Europäischen Union (http://ec.europa.eu/represent_de.htm), bei den Delegationen in Ländern außerhalb der Europäischen Union (http://eeas.europa.eu/delegations/index_de.htm), über den Dienst Europe Direct (http://europa.eu/europedirect/index_de.htm) oder unter der gebührenfreien Rufnummer 00 800 6 7 8 9 10 11 (*).

(*) Sie erhalten die bereitgestellten Informationen kostenlos, und in den meisten Fällen entstehen auch keine Gesprächsgebühren (außer bei bestimmten Telefonanbietern sowie für Gespräche aus Telefonzellen oder Hotels).

Kostenpflichtige Veröffentlichungen:• über EU Bookshop (http://bookshop.europa.eu).

Rue de la Loi/Wetstraat 1751048 Bruxelles/BrusselBELGIQUE/BELGIËTel. +32 (0)2 281 61 11www.consilium.europa.eu

Der Europäische Rat und der Rat der EU sind zwei Hauptakteure im Entscheidungsprozess der EU. Beide spielen in der institutionellen Architektur der EU ihre eigene spezifische Rolle, obwohl auf politi-scher und administrativer Ebene ein enges orga-nisches Verhältnis zwischen den beiden Organen besteht. In beiden kommen die Vertreter der Mitgliedstaaten zusammen. In dieser Broschüre wer-den ihre Entstehung und Geschichte im Rahmen der EU-Verträge skizziert. Es wird nachvollzogen, welche entscheidende Rolle die beiden Organe für die eu-ropäische Integration gespielt haben und wie ihre Geschichte die der gesamten EU widerspiegelt: ihre Politik und ihre Ziele, ihre Krisen und ihre Fortschritte.

Print PDFISBN 978-92-824-5288-2 ISBN 978-92-824-5297-4doi:10.2860/85027 doi:10.2860/902938QC-04-15-219-DE-C QC-04-15-219-DE-N