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Eine Studie des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland Der europäische Versicherungsbinnenmarkt Grenzüberschreitende Versicherungsverträge: Abschluss oder Ausschluss?

Der europäische Versicherungsbinnenmarkt - evz.de · • Private Unfallversicherung • Gebäudeversicherung und • Risikolebensversicherung. Maßnahmen Zur Verbreitung der Studie

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Eine Studie des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland

Der europäischeVersicherungsbinnenmarkt

Grenzüberschreitende Versicherungsverträge: Abschluss oder Ausschluss?

1

Inhaltsverzeichnis Abschnitt A. ................................................................................................................ 4

I. Projektbeschreibung ............................................................................................... 4

Projektträger .................................................................................................................................................. 4

Finanzpartner für das konkrete Projekt ......................................................................................................... 5

Dauer und Sprache ......................................................................................................................................... 5

Zielgruppe ....................................................................................................................................................... 5

Ausgangssituation .......................................................................................................................................... 5

Projektziele ..................................................................................................................................................... 5

Maßnahmen ................................................................................................................................................... 6

II. Einleitung................................................................................................................ 7

III. Methodik der Studie .............................................................................................. 9

1. Ausgangssituation .................................................................................................................................. 9

2. Auswahl der zu untersuchenden Länder und Versicherungsprodukte ................................................ 10

3. Untersuchungsmethode – und verlauf ................................................................................................ 11

Abschnitt B. .............................................................................................................. 12

I. Die Darstellung der Versicherungsmärkte in den untersuchten Ländern ................. 12

1. Deutschland .......................................................................................................................................... 15

2. Österreich ............................................................................................................................................. 17

3. Frankreich ............................................................................................................................................. 19

4. Großbritannien ..................................................................................................................................... 20

II. Die Wesensmerkmale der untersuchten Versicherungsprodukte ............................ 21

1. Die Reiserücktrittsversicherung ........................................................................................................... 21

2. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ........................................................................................................... 22

3. Die Privathaftpflichtversicherung......................................................................................................... 24

4. Die private Unfallversicherung ............................................................................................................. 24

5. Die Gebäudeversicherung .................................................................................................................... 24

6. Die Risikolebensversicherung ............................................................................................................... 25

2

III. Die Entwicklung des europäischen Versicherungsmarktes bis heute .................... 26

1. Gesetzliche Grundlagen auf europäischer Ebene ................................................................................ 26

a) Die erste Generation von Richtlinien ................................................................................................... 27

b) Die zweite Generation von Richtlinien ................................................................................................. 27

c) Die dritte Generation von Richtlinien .................................................................................................. 28

2. Das internationale Privatrecht der Versicherungsverträge ................................................................. 30

3. Politische Initiativen auf europäischer Ebene ...................................................................................... 32

IV. Die Rolle der Aufsichtsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten .................................. 36

1. Aufnahme der Versicherungstätigkeit in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes (sog. „Single license-Prinzip“) ....................................................................................................................... 36

2. Fortlaufende Kontrolle und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehör-den ........................................... 38

3. Zuständigkeiten für die Aufsicht in den einzelnen Ländern ................................................................. 38

Abschnitt C. (Empirische Untersuchung) ................................................................... 44

I. Der Abschluss von Versicherungsverträgen im Internet ......................................... 44

1. Die unterschiedlichen Vertriebswege für Versicherungsverträge in den einzelnen Ländern ............. 45

2. Potential des Internets als Vertriebskanal für Versicherungs-verträge ............................................... 50

3. Angewendete Vorgehensweise bei der Internetrecherche ................................................................. 52

4. Auswertung der Internetrecherche: Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Abschlusses einer Versicherung über das Internet .......................................................................................................... 53

5. Konkrete Hindernisse beim Abschluss einer Versicherungspolice über das Internet ......................... 60

a) Inwiefern ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages über das Internet für den Verbraucher, ungeachtet seines ersten Wohnsitzes im In- oder Ausland, überhaupt möglich? ............ 60

b) Inwiefern ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages über das Internet für den Verbraucher unter Einbeziehung seiner Adresse im Ausland möglich, d.h. mit einer Adresse außerhalb des Sitzlandes der Versicherung? ........................................................................................... 65

c) Gründe aus denen der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer ausländischen Adresse scheitert ...................................................................................................................................... 68

3

II. Die schriftliche Befragung von Versicherungsunternehmen ................................... 80

1. Die Auswahl der befragten Versicherungsunternehmen und Konzipierung der Fragestellung .......... 80

2. Die statistische und inhaltliche Auswertung der Fragebögen .............................................................. 85

Fazit ......................................................................................................................... 90

Literaturverzeichnis .................................................................................................. 98

Abbildungsverzeichnis ............................................................................................ 108

FIN-NET………………………………………………………………………………………………..110

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland November 2014

Kontakt: Karolina B. Wojtal, LL.M. (Brügge) [email protected]

This report represents the views of the authors and it is their sole responsibility; it can in no way be taken to reflect the views of the European Commission and/or the Consumers, Health and Food Executive Agency or any other body of the European Union. The European Commission and/or the Executive Agency do(es) not accept responsibility for any use that may be made of the information it contains. This report arises from the project “European Consumer Centres’ Network – ECC-Net” which has received funding from the European Union, in the framework of the Consumer programme 2014-2020.

Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V., Registernummer VR Nr. 391,Vereinsregister des Amtsgerichts Kehl (Deutschland), Vorstand: Dr. Martine Mérigeau., Bahnhofsplatz 3, 77694 Kehl

4

Abschnitt A.

I. Projektbeschreibung

Projektträger

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ Deutschland)

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland ist direkter Ansprechpartner aller

deutschen Verbraucher in grenzüberschreitenden Fragen: Es berät sie zu ihren Rechten,

wenn sie z.B. bei einem Händler in einem anderen EU-Land einkaufen, oder gibt praktische

Unterstützung bei Streitigkeiten, z.B. mit einer ausländischen Fluggesellschaft. Es arbeitet

dabei mit seinen Kollegen aus dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (mehr

zum ECC-Net unter http://ec.europa.eu/consumers/ecc/index_de.htm) zusammen, die in

allen 28 Mitgliedstaaten der EU, in Island und in Norwegen mit einem Standort vertreten

sind. Das EVZ Deutschland hat neben dem Standort in Kehl ein zweites Büro in Kiel.

Neben der individuellen Beratung von Verbrauchern widmet sich das EVZ Deutschland auch

der umfassenden Information von Verbrauchern über die Chancen und Risiken des EU-

Binnenmarktes und der Wahrnehmung kollektiver Verbraucherinteressen sowie der

Erstellung von Studien und Marktanalysen, um die Verbraucher in die Lage zu versetzen,

ihre Rechte zu nutzen und einzufordern.

In Kehl ist das EVZ Deutschland gemeinsam mit dem EVZ Frankreich unter dem Dach des

deutsch-französischen Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e.V. angesiedelt.

Finanzpartner sind die Europäische Kommission, das Bundesministerium für Ernährung,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium der Justiz. Das EVZ

Deutschland wurde zudem auch mit den Aufgaben der Deutschen Verbindungsstelle für

Schlichtung betraut.

5

Finanzpartner für das konkrete Projekt Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Dauer und Sprache Jahresprojekt 2014 / Deutsch

Zielgruppe Versicherungsnehmer aus Deutschland

Ausgangssituation Mit dem 01. Juli 2014 sind seit der Liberalisierung und der damit verbundenen Öffnung des

Versicherungsmarktes auf europäischer Ebene 20 Jahre vergangen. Dieses Datum dient uns

als konkreter Anlass, um den Versicherungsmarkt einer genaueren Betrachtung zu

unterziehen.

Zwar gehört der europäische Binnenmarkt heute zum Alltag der EU-Bürger, jedoch fehlt es

den Verbrauchern in vielen Fällen an Informationen über die Möglichkeiten, wie sie den

Binnenmarkt besser für ihre eigenen Bedürfnisse nutzen können.

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland, unter dem Dach des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e.V., ist bestrebt, den Verbraucherschutz und die Position des Verbrauchers zu stärken und legt Wert darauf, Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Vorteile eines grenzüberschreitenden Marktes aufzeigen und die eine aktivere Teilnahme am Marktgeschehen ermöglichen. Im Jahr 2014 wird das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland im Rahmen eines im Jahr 2013 vom damaligen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz genehmigten und geförderten Projektes an einer Studie arbeiten, die grenzüberschreitende Versicherungsdienstleistungen zum Gegenstand hat.

Projektziele Im Fokus der Studie soll das Angebot grenzüberschreitender Versicherungsdienstleistungen

in insgesamt vier EU-Mitgliedstaaten stehen:

6

• Deutschland

• Österreich

• Frankreich und

• Großbritannien.

Dabei sollen diejenigen Versicherungsprodukte untersucht werden, die von den deutschen

Verbrauchern am häufigsten nachgefragt und benötigt werden:

• Reiserücktrittsversicherung

• Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

• Privathaftpflichtversicherung

• Private Unfallversicherung

• Gebäudeversicherung und

• Risikolebensversicherung.

Maßnahmen Zur Verbreitung der Studie und Kommunikation der gefundenen Ergebnisse sollen die

jeweiligen Informationen auf der Homepage des EVZ Deutschland (www.eu-verbraucher.de)

präsentiert und über die Presse bekanntgemacht werden.

7

II. Einleitung

20 Jahre Europäischer Versicherungsbinnenmarkt Mit dem 01. Juli 2014 sind seit der Liberalisierung und der damit verbundenen Öffnung des

europäischen Versicherungsmarktes 20 Jahre vergangen. Diesen Jahrestag nehmen wir

zum Anlass, um den Versicherungsbinnenmarkt einer genaueren Betrachtung zu

unterziehen.

Obwohl die Versicherungsunternehmen in Europa schon seit fast 20 Jahren sowohl

durch die EU-Verträge als auch durch verschiedene Richtlinien dazu berechtigt sind, ihre

Produkte im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten anzubieten,

handelt es sich aus Sicht der Verbraucher auch im Jahr 2014 immer noch um national mehr

oder weniger klar abgegrenzte Märkte.

Zwar wuchs der Anteil der Zweigniederlassungen und ausländisch kontrollierten

Versicherer zwischen 2000 und 2009 in der gesamten EU von 19 Prozent auf 37 Prozent 1

(Grafik 1 zeigt die Entwicklung in Deutschland), das direkte Angebot von

Versicherungsverträgen aus einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der

Dienstleistungsfreiheit ist hingegen kaum entwickelt. Momentan wird nur etwa 1 Prozent der

Versicherungsverträge grenzüberschreitend abgeschlossen.2 Dies ist umso erstaunlicher, als

das Interesse der Verbraucher am Warenkauf und an der Inanspruchnahme von

Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten der EU im Allgemeinen immer weiter zunimmt.3

1 Europäische Kommission (2012), European Financial Stability and Integration Report 2011, http://ec.europa.eu/internal_market/economic_analysis/docs/financial_integration_reports/20120426-efsir_en.pdf, S. 93. 2 Staudenmayer, M. & Moser, C. (2013), Probleme im Bereich des europäischen Versicherungsvertragsrechts, http://www.deutscheranwaltspiegel.de/probleme-im-bereich-des-europaeischen-versicherungsvertragsrechts/. 3 Europäische Kommission (2012), 20 Jahre Europäischer Binnenmarkt – Gemeinsam für neues Wachstum, http://ec.europa.eu/internal_market/publications/docs/20years/achievements-web_de.pdf, S. 8.

8

Grafik 1: Marktanteil der Tochterunternehmen ausländischer Versicherer am deutschen

Markt (Lebensversicherung und Nicht-Lebensversicherung)

Quelle: OSZE (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Europa), Insurance Statistics

2013.4

Analyse des Status quo Ziel der vorliegenden Studie ist es, den Verbraucher durch eine umfassende Recherche und

Analyse über das aktuelle Angebot grenzüberschreitender Versicherungsprodukte in

insgesamt vier EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Österreich, Frankreich und Großbritannien)

und hinsichtlich sechs konkreter Versicherungsprodukte (Reiserücktrittversicherung,

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, private Unfallver-

sicherung, Gebäudeversicherung und Risikolebensversicherung) zu informieren.

Einen besonderen Informationsbedarf sehen wir bezüglich solcher Versicherungen, die über

das Internet abgeschlossen werden können. Dieser Vertriebsweg ist für den deutschen

Verbraucher, der sich für ausländische Versicherungsprodukte interessiert, am leichtesten

zugänglich. Dass sich ein deutscher Verbraucher zum Abschluss eines Versicherungs-

4 Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) (2013), OECD Insurance Statistics 2013, http://www.oecd-ilibrary.org/finance-and-investment/oecd-insurance-statistics-2013_ins_stats-2013-en.

9

vertrages selbst in eines der zu untersuchenden Länder begeben würde, dürfte eher eine

Ausnahme bleiben.

III. Methodik der Studie

1. Ausgangssituation

Was versteht man unter grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen?

Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit sog. grenzüberschreitenden

Versicherungsverträgen. Ein deutscher Verbraucher kann eine solche grenzüberschreitende

Versicherungsdienstleistung in drei unterschiedlichen Konstellationen in Anspruch nehmen:

• Entweder ein Versicherer aus einem anderen Mitgliedstaat begibt sich z.B. mit seinen

Vertriebsmitarbeitern nach Deutschland, um Kunden anzuwerben, d.h. das

Unternehmen überschreitet die Grenze und begibt sich selbst in einen anderen EU-

Mitgliedstaat.

• Oder aber der Verbraucher reist aus Deutschland in ein anderes Land der EU, um

dort einen Versicherungsvertrag abzuschließen, d.h. der Kunde selbst überschreitet

die Grenze.

• Schließlich kann es auch sein, dass sich weder der Versicherer noch der Verbraucher

in ein anderes Land begeben, sondern das lediglich die Dienstleistung die Grenze

überschreitet, z.B. durch einen Vertragsabschluss über das Internet, per Post oder

fernmündlich.

10

Wann sucht der Verbraucher typischerweise nach grenzüberschreitenden Versicherungs-dienstleistungen? Für den potentiellen deutschen Kunden und Verbraucher kann die Frage nach einem

Versicherungsprodukt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vor allem in zwei

unterschiedlichen Situationen relevant werden:

Zum einen ist denkbar, dass der Verbraucher aus beruflichen oder privaten Gründen seinen

Erstwohnsitz aus Deutschland weg in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegt. In solchen

Fällen bleibt der deutsche Verbraucher dennoch weiterhin weitaus vertrauter mit den

Versicherungsprodukten in Deutschland als mit den Produkten, die in dem anderen

Mitgliedstaat angeboten werden. Vielfach hat der Verbraucher dann den Wunsch, auch

weiterhin seine Sach- und Personenrisiken bei einem deutschen Versicherungsunternehmen

abzusichern.

Zum anderen ist denkbar, dass der Verbraucher einen Vertrag sucht, der entweder vom

Leistungsumfang her oder aber preislich interessanter ist, als die in Deutschland

angebotenen Produkte. Letzteres ist insbesondere dann attraktiv, wenn auch im Zielland der

Euro offizielles Zahlungsmittel ist und der Verbraucher die Höhe der Versicherungsprämien

besonders einfach vergleichen kann.

2. Auswahl der zu untersuchenden Länder und Versicherungsprodukte

Die vorliegende Studie hat mit Deutschland, Österreich, Frankreich und Großbritannien

insgesamt vier EU-Mitgliedstaaten und sechs verschiedene Versicherungsprodukte (Reise-

rücktrittversicherung, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung,

Unfallversicherung, Gebäudeversicherung und Risikolebensversicherung) zum Gegenstand.

Die Auswahl gerade dieser Länder und Versicherungsprodukte beruht auf folgenden

Überlegungen:

Ein deutscher Verbraucher, der auf der Suche nach einem passenden Versicherungsprodukt

ist, wird entweder nach einem Angebot Ausschau halten, das für ihn in sprachlicher Hinsicht

11

keine Hürde darstellt (Deutschland, Österreich, ggf. auch Großbritannien), oder aber nach

einem Produkt, dass ihm unter Umständen einen besseren Leistungsumfang bietet (ggf.

Frankreich, Großbritannien). Schließlich spielen selbstverständlich auch Preisvorteile eine

entscheidende Rolle (ggf. Großbritannien). Ferner kann Großbritannien mit London als

europäischer Hauptfinanzplatz im Netz globaler Finanzdienstleistungen naturgemäß nicht

aus einer solchen Untersuchung ausgeklammert werden.

Die Auswahl der sechs Versicherungsprodukte beruht auf der Überlegung, dass es sich um

sechs Versicherungsarten handelt, über die von den deutschen Verbrauchern generell häufig

Verträge geschlossen werden oder aber die am ehesten grenzüberschreitend

abgeschlossen werden (z. B. die Reiserücktrittsversicherung).5

3. Untersuchungsmethode – und verlauf

Um den Zustand des europäischen Versicherungsbinnenmarktes aus Sicht der Verbraucher

bewerten zu können, kamen offene, qualitative Methoden – Dokumentenanalyse,

Internetrecherche und Befragung der Versicherungsunternehmen – zum Einsatz.

Die vorliegende Studie teilt sich nach der oben im Abschnitt A. erfolgten Einführung in zwei

weitere Untersuchungsabschnitte:

Im folgenden Abschnitt B. werden die Versicherungsmärkte der einzelnen Länder vorgestellt,

die untersuchten Versicherungsprodukte charakterisiert, die Entwicklung des europäischen

Versicherungsmarktes bis heute nachgezeichnet sowie die Rolle der Aufsichtsbehörden in

den einzelnen Ländern dargestellt.

Der letzte Abschnitt C. befasst sich mit der Durchführung einer extensiven Internetrecherche

aus Sicht des Verbrauchers sowie einer von uns schriftlich durchgeführten Befragung von

Versicherungsunternehmen zu den grenzüberschreitend angebotenen

Versicherungsprodukten und der Auswertung dieser beiden empirischen Untersuchungen. 5 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2013), Jahrbuch 2012 - Die deutsche Versicherungswirtschaft, http://jahrbuch.gdv.de/GDV-Jahrbuch2012.pdf.

12

Abschnitt B.

I. Die Darstellung der Versicherungsmärkte in den untersuchten

Ländern

Große nationale Unterschiede und eine undurchsichtige Datenlage

Jeder nationale Versicherungsmarkt weist spezifische Merkmale und Charakteristika auf, die

die Bereitschaft beeinflussen, grenzüberschreitend Versicherungsverträge abzuschließen.

So gibt es beispielsweise länderspezifische Unterschiede in der Wahrnehmung von Risiken

sowie dem Bedürfnis, diese Risiken durch eine Versicherung abzusichern.6 Das Verhalten

der Verbraucher unterscheidet sich von einem Mitgliedstaat zum anderen teilweise

beachtlich. Insbesondere haben auch unterschiedliche Entwicklungen und institutionelle

Rahmenbedingungen zur Entwicklung länderspezifischer Produkte geführt. Zu guter Letzt

spielt auch das Thema „Vertrauen“ beim Abschluss von Versicherungsverträgen eine nicht

unwesentliche Rolle und ist angesichts vieler objektiver, aber auch irrationaler

Unsicherheiten gegebenenfalls im grenzüberschreitenden Zusammenhang wesentlich

schwieriger aufzubauen.7

Grafik 2: Gesamtheit der in Europa gebuchten Bruttoprämien (2002-2012) in Mrd. €

Quelle: Insurance Europe, Annual Report 2012–2013, S. 6.8

6 Plapp, S. (2003), Wahrnehmung und Risiken aus Naturkatastrophen – Eine empirische Untersuchung in sechs gefährdeten Gebieten Süd- und Westdeutschlands, http://d-nb.info/100707700X/34. 7 Ripperger, T. (2003), Ökonomik des Vertrauens. 8 Insurance Europe aisbl (2013), Annual Report 2012-2013, http://www.insuranceeurope.eu/uploads/Modules/Publications/annual-report-2012-2013-web.pdf, S. 6.

13

Der Europäische Versicherungsmarkt ist immer noch ein Wachstumsmarkt, auch wenn die

Versicherungsdurchdringung (Anteil der Prämien am Bruttoinlandsprodukt) gerade zwischen

den neuen und alten EU-Mitgliedstaaten stark voneinander abweicht und damit die

Wachstumsraten von Land zu Land erheblich schwanken.

Grafik 3: Versicherungsdurchdringung (Anteil der Prämien am Bruttoinlandsprodukt) und

Versicherungsdichte (Höhe der Prämien pro Einwohner) in ausgewählten Industrieländern

Quelle : Gesamtverband der Versicherungswirtschaft, Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2013, S.127.9

9 Europe Economics (2009), Retail Insurance Market Study – MARKT/2008/18/H, http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. xii.

14

Beispielsweise beträgt der Anteil der Prämien am Bruttoinlandsprodukt in Italien nur 3,8

Prozent, in Großbritannien dagegen stolze 10,3 Prozent.

Im Jahr 2012 gaben die Verbraucher im EU-Durchschnitt 2015 Euro (2533 US-Dollar) für

Versicherungsprämien (Lebens- und Nichtlebensversicherungen) aus. Dabei unterscheidet

sich die Höhe der Ausgaben von Land zu Land erheblich: so zahlte ein spanischer

Verbraucher durchschnittlich 1239 Euro (1558 US-Dollar) an Prämien, ein britischer

Verbraucher im selben Zeitraum hingegen mit 2591 Euro (3256 US-Dollar) mehr als doppelt

so viel.

Auch die Bereitschaft, den Versicherungsanbieter zu wechseln, ist in den Mitgliedstaaten

sehr unterschiedlich ausgeprägt. In Italien ist diese Bereitschaft mit ca. 10 Prozent am

geringsten, im Großbritannien mit ca. 30 Prozent im europäischen Vergleich am höchsten

ausgeprägt.10

Generell sei darauf hingewiesen, dass die nur spärlich zur Verfügung stehenden Daten und

Statistiken zum Prämienaufkommen insgesamt mit Vorsicht zu genießen sind, da in den

meisten Fällen nicht zwischen Prämien für Verträge mit Firmenkunden und solchen mit

Privatkunden unterschieden wird. Dieser Umstand birgt das Risiko einer erheblichen

Verzerrung der Wahrnehmung und Falschinterpretation von Daten.11

10 Europe Economics (2009), Retail Insurance Market Study – MARKT/2008/18/H, http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. 6. 11 Europe Economics (2009), Retail Insurance Market Study – MARKT/2008/18/H, http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. 6.

15

Grafik 4: Abgrenzung und Definition der verschiedenen Versicherungsarten

1. Deutschland

Im Jahr 2012 haben in Deutschland insgesamt rund 459 Millionen Versicherungsverträge

bestanden12, die Beitragseinnahmen der Versicherer entsprachen damit ca. 7 Prozent des

Bruttoinlandsprodukts. Jeder Bundesbürger zahlte im selben Jahr im Durchschnitt 2805 Euro

12 Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2013, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2013/09/GDV-Statistisches-Taschenbuch-2013.pdf, S. 12.

16

für seinen privaten Versicherungsschutz, wovon knapp die Hälfte auf Lebensversicherungen

bzw. die private Altersvorsorge entfiel.

Für Verträge der Sachversicherung wurden durchschnittlich 1500 Euro jährlich aufgewendet.

Im Schnitt verfügt jeder Bundesbürger über sechs unterschiedliche Versicherungspolicen.

Die Bruttowertschöpfung der Versicherungsunternehmen (und Pensionskassen) belief sich

im Jahr 2012 auf etwa 44,8 Milliarden Euro.13

Grafik 5: Anzahl der Niederlassungen und der Dienstleistungs-Versicherungsunternehmen in

Deutschland

Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Statistik der Erstversicherer, S. 5.14

Im Jahr 2009 erzielten Versicherer aus anderen Ländern des Europäischen

Wirtschaftsraumes (EWR) in Deutschland über Niederlassungen oder im Rahmen des freien

Dienstleistungsverkehrs nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

13 Prognos AG (2013), Die Bedeutung der Versicherungswirtschaft für den Wirtschaftsstandort Deutschland – Auswirkungen auf die ökonomische Aktivität einer modernen Gesellschaft, http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2013/10/GDV_Prognos_Studie_Bedeutung_der_Versicherungswirtschaft_fuer_Deutschland_2013.pdf, S. 44. 14 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Versicherer & Pensionsfonds - Statistik der Erstversicherer, http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistik/Erstversicherer/dl_st_10_erstvu_text_va.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 5.

17

(BaFin) Beitragseinnahmen von 4,3 Milliarden Euro bei Personenversicherungen15 und 4,0

Milliarden Euro im Bereich der Sachversicherung. Dies entspricht einem Anteil von 5,1

Prozent am deutschen Versicherungsmarkt in der Lebensversicherung und 4,2 Prozent im

Bereich der Nicht-Lebensversicherung.16

Das Prämiengesamtvolumen betrug im Jahr 2012 rund 181 Milliarden Euro. Damit ist der

deutsche Markt im weltweiten Vergleich der fünftgrößte Markt für

Versicherungsdienstleistungen und folglich auch ein sehr attraktiver Geschäftsplatz für

ausländische Versicherungsunternehmen.17 Unter anderem auch deshalb, weil der deutsche

Markt einer relativ liberalen Ausgestaltung folgt und es nur verhältnismäßig wenige

Pflichtversicherungen gibt. Auf Bundesebene gibt es zielgruppenabhängig nur ca. 30

Pflichtversicherungen (z.B. die Pflegepflichtversicherung).18

2. Österreich

In Österreich gaben die Verbraucher im Jahr 2012 pro Person durchschnittlich 762 Euro für

Produkte der Kategorie Lebensversicherung aus, im Bereich der Nicht-Lebensversicherung

lag das durchschnittliche Prämienaufkommen bei 1209 Euro.19 Damit liegt der

österreichische Verbraucher im europäischen Vergleich weiterhin im Mittelfeld.20

15 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Versicherer & Pensionsfonds - Statistik der Erstversicherer, http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistik/Erstversicherer/dl_st_10_erstvu_text_va.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 5. 16 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2012), Jahrbuch 2012 – Die deutsche Versicherungswirtschaft, der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2014/05/GDV_Jahrbuch_2012.pdf, S. 13. 17 Europe Economics (2009), Retail Insurance Market Study – MARKT/2008/18/H, http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. vii. 18 Europäische Kommission (2014), Final Report of the Commission Expert Group on European Insurance Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/contract/insurance/index_en.htm, Sektion 4, Punkt 31. 19 Finanzmarktaufsichtsbehörde Österreich, Jahresbericht der Finanzmarktaufsichtsbehörde, http://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=12294&t=1401130073&hash=a79b1414e771154c40772277d4105b7d, S. 89. 20

Insurance Europe aisbl (2014), European Insurance Figures No 48 – February 2014, http://www.insuranceeurope.eu/facts-figures/statistical-publications/european-insurance-in-figures, Seite 16 ff.

18

Das Prämiengesamtvolumen betrug im Jahr 2013 rund 16,61 Milliarden Euro. Davon

entfielen rund 9,26 Milliarden Euro auf den Bereich der Personenversicherungen und 7,35

Milliarden Euro auf den der Sachversicherungen.

Grafik 6: Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr aus dem EWR in Österreich

Quelle: Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA), Bericht zum Zweigniederlassungs- und Dienstleistungsverkehr

2011, S. 5.21

Nach Schätzung des Versicherungsverbandes Österreich (VVO) entfallen etwa 5 Prozent

dieses Prämiengesamtvolumens in Österreich auf grenzüberschreitende

Versicherungsdienstleistungen. Allerdings sind aktuell keine Zahlen erhältlich, die zeigen,

welcher Anteil davon auf das Firmenkundengeschäft und welcher auf das

Privatkundengeschäft sowie auf Lebens- oder Sachversicherungen entfällt.

Der Anteil aller Prämien am Bruttoinlandsprodukt (sog. Versicherungsdurchdringung) in

Österreich lag im Jahr 2013 bei 5,41 Prozent.22

21 Finanzmarktaufsicht Österreich, Bericht zum Zweigniederlassungs- und Dienstleistungsverkehr 2011, http://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=10222&t=1401017571&hash=c698aa92c95ddb9e950251ef2a7fc577, S. 5.

21 Finanzmarktaufsicht Österreich, Bericht zum Zweigniederlassungs- und Dienstleistungsverkehr 2011, http://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=10222&t=1401017571&hash=c698aa92c95ddb9e950251ef2a7fc577, S. 5. 22 Finanzmarktaufsichtsbehörde Österreich, Jahresbericht der Finanzmarktaufsichtsbehörde, http://www.fma.gv.at/typo3conf/ext/dam_download/secure.php?u=0&file=12294&t=1401130073&hash=a79b1414e771154c40772277d4105b7d, S. 88.

19

3. Frankreich

Der Umsatz der französischen Versicherungswirtschaft betrug im Jahr 2013 rund 188,2

Milliarden Euro. Davon entfielen rund 73 % (137,9 Milliarden Euro) auf den Bereich der

Personenversicherungen und 27 % (51 Milliarden Euro) auf den der Sachversicherungen.23

Grafik 7: Prämienaufkommen nach Art der Versicherung in Frankreich 2013

Die von den Kunden entrichteten Versicherungsprämien belaufen sich dabei auf 119,6

Milliarden Euro für Produkte der Lebensversicherung und auf 50,3 Milliarden Euro für solche

der Sach- und Haftpflichtversicherungen.24 In Frankreich bestehen mit ca. 100

Pflichtversicherungen im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten eine relativ hohe Zahl

verpflichtender Versicherungen.25

23 Fédération Française des Sociétés d’Assurances (2013), L’assurances française en 2013, http://www.ffsa.fr/sites/jcms/p1_1389208/fr/assurance-francaise-bilan-2013-et-perspectives?cc=fn_7345. 24 Fédération française des sociétés d'assurances, Tableau de Bord de l´assurance 2013, http://www.ffsa.fr/sites/upload/docs/application/pdf/2014-07/tableau_de_bord_ffsa07_2014.pdf, S. 3. 25 Europäische Kommission (2014), Final Report of the Commission Expert Group on European Insurance Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/contract/insurance/index_en.htm, Sektion 4, Punkt 31.

20

4. Großbritannien

Der Versicherungsmarkt in Großbritannien ist der drittgrößte weltweit und der größte in

Europa. Das Prämienaufkommen der Versicherungsunternehmen betrug 2013 insgesamt

330 Milliarden Euro. Im Jahr 2011 lag der Anteil der Versicherungsprämien am

Bruttoinlandsprodukt bei rund 31,2 Milliarden Euro.26

Das Prämiengesamtvolumen betrug im Jahr 2013 rund 241,7 Milliarden Euro. Davon

entfielen rund 173,3 Milliarden Euro auf den Bereich der Lebensversicherung und 68,3

Milliarden Euro auf den der Sachversicherungen.27

Grafik 8: Prämienaufkommen nach Art der Versicherung in Großbritannien im Jahr 2012

Verschiedenes

See-, Luftfahrt- und sonstigen Transportversicherung Kranken- und Unfallversicherung

Haftpflichtversicherung

Sachversicherung

Kfz-Versicherung

Quelle: Lloyds (2013), Market Presentation UK 2013, S. 6.

26 Association of British Insurers (2014), UK Insurance Key Facts 2014, https://www.abi.org.uk/~/media/Files/Documents/Publications/Public/2014/Key%20Facts/ABI%20Key%20Facts%202014.pdf. 27 Europäische Kommission (2014), Final Report of the Commission Expert Group on European Insurance Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/contract/insurance/index_en.htm.

21

II. Die Wesensmerkmale der untersuchten Versicherungsprodukte

Grafik 9: Versicherungsschutz der deutschen Haushalte 2014

Quelle: Statista.de, Verteilung des Versicherungsschutzes privater Haushalte in Deutschland im Jahr 201428

1. Die Reiserücktrittsversicherung

Reisen werden vom Verbraucher meist Monate im Voraus gebucht. Somit besteht die

Gefahr, dass aus einer Vielzahl von in der Zwischenzeit eingetretenen Gründen die Reise

nicht angetreten werden kann. Wird eine bereits gebuchte Reise vom Verbraucher storniert,

entstehen hohe Stornokosten, die sogar den gesamten Reisepreis ausmachen können.

Hiergegen schützt eine Reiserücktrittsversicherung, die in bestimmten Fällen diese Storno-

28 Statista.de, Verteilung des Versicherungsschutzes privater Haushalte in Deutschland im Jahr 2014, http://de.statista.com/statistik/daten/studie/167890/umfrage/versicherungsschutz-der-haushalte-in-deutschland/.

22

kosten übernimmt. Klassischerweise greift diese Versicherung in folgenden Fällen: Tod,

Verletzung durch Unfall, Eintritt einer unerwarteten Erkrankung, Impfunverträglichkeiten u.a..

Nicht abgesichert werden jedoch im Regelfall bereits bei Abschluss des Vertrages bekannte

Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers.

2. Die Kfz-Haftpflichtversicherung

Für alle Halter von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern ist in der Europäischen

Union eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben, sobald das Fahrzeug auf öffentlichen

Straßen und Plätzen genutzt werden soll.29 Werden bei dem Betrieb des Fahrzeuges

Personen oder Sachen verletzt, getötet, beschädigt oder zerstört, übernimmt die Kfz-

Haftpflichtversicherung die so entstandenen Kosten.

Im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung sind europaweit einheitliche Standards festgelegt,

die einen Mindestversicherungsschutz für jedes Fahrzeug garantieren sollen.30 Der Halter

eines Fahrzeuges muss dieses in dem Land, in dem er selbst gemeldet ist und seinen

ständigen Aufenthalt hat, bei der zuständigen Behörde anmelden.

Folglich handelt es sich für jeden Halter eines Fahrzeuges, der auch am öffentlichen

Straßenverkehr teilnehmen möchte, um eine Pflichtversicherung. Die nationalen Behörden

sind verpflichtet, Versicherungsnachweise jeder Versicherung zu akzeptieren, die in dem

entsprechenden Mitgliedstaat ihren Sitz oder eine Niederlassung betreibt oder aber im

Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs dort ihre Produkte anbieten darf.

Durch diesen einheitlich verpflichtenden Versicherungsschutz wird erreicht, dass man sich

mit seinem Fahrzeug in der EU frei bewegen kann und nicht bei jedem Grenzübertritt eine

neue Versicherungspolice abschließen muss. Außerdem soll durch den überall in der EU

geltenden Mindestschutz sichergestellt werden, dass kein Verkehrsteilnehmer dadurch

29 Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:263:0011:0031:de:PDF, Artikel 3. 30 Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:263:0011:0031:de:PDF, Artikel 5.

23

benachteiligt wird, dass er zufällig in einen Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug

verwickelt wird, von dem unklar ist, ob und wie es versichert ist.

Im Jahr 2008 betrug der Anteil der grenzüberschreitend abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtver-

sicherungen 0,6 Prozent aller Neuabschlüsse.31

Der Markt für Kfz-Versicherungen in Europa ist der größte Markt für dieses Versicherungs-

produkt weltweit, denn mit über 300 Millionen Fahrzeugen generierte er bereits im Jahr 2008

ein Prämienvolumen von fast 120 Milliarden Euro.32 Außerdem handelt es sich durch die

europaweite Versicherungspflicht und den damit festgelegten Mindestschutz um ein leicht zu

vergleichendes Produkt, für das es einen sehr preisorientierten Wettbewerb gibt.

Grafik 10: Gesamtumsatz der Prämien in der Kfz-Haftpflichtversicherung (rot), EU27, 1999-

2008

Quelle: Retail Insurance Market Study MARKT/2008/18/H, Europe Economics 2009, S. ix.33

31 Europe Economics (2009), Retail Insurance Market Study – MARKT/2008/18/H, http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. v. 32 Europe Economics (2009), Retail Insurance Market Study – MARKT/2008/18/H, http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. ix. 33 Europe Economics (2009), Retail Insurance Market Study – MARKT/2008/18/H, http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S.ix.

24

3. Die Privathaftpflichtversicherung

Die private Haftpflichtversicherung kommt dann zum Tragen, wenn eine Privatperson einem

Dritten einen Schaden zufügt und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für diesen Schaden

zur Haftung verpflichtet ist. Besteht keine Versicherung, wäre die Privatperson dazu

verpflichtet, den Schaden aus ihrem eigenen Vermögen zu begleichen und im Extremfall bis

zur Pfändungsfreigrenze auch aus ihrem zukünftigen Einkommen. Die Privathaftpflichtversi-

cherung bietet somit Schutz vor Schadensersatzansprüchen Dritter, indem sie die aus einem

Schadensereignis entstehenden Kosten für den Versicherungsnehmer übernimmt. Ferner

wehrt die private Haftpflichtversicherung auch unberechtigte Ansprüche Dritter ab (sog.

Rechtsschutzfunktion).

4. Die private Unfallversicherung

Die private Unfallversicherung soll die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen, die durch

einen Unfall entstehen, der bleibende körperliche Schäden beim Versicherungsnehmer

hinterlässt. Denn durch diese bleibenden körperlichen Schäden kommt es in der Regel zu

einem vollständigen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit und damit zum Verlust der

Fähigkeit, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Außerdem können bei Todesfall des

Versicherungsnehmers durch einen Unfall Renten- oder Kapitalzahlungen an die

Hinterbliebenen in den Vertrag mit eingeschlossen werden.

5. Die Gebäudeversicherung Die Gebäudeversicherung deckt Risiken ab, die einer Immobilie, die zu Wohnzwecken

genutzt wird, durch Einwirkungen von außen z. B. durch Feuer, Blitzschlag, Leitungswasser,

Sturm und Hagel drohen. Versicherungsgegenstand ist das Wohngebäude selbst, nicht

jedoch die in ihm befindlichen beweglichen Sachen. Kommt es zum Schadensereignis, so

deckt die Versicherung die Kosten für den Wiederaufbau, die Sanierung und die aus dem

Ereignis resultierenden Folgeschäden (Aufräumarbeiten, Abbruchkosten etc.).

25

6. Die Risikolebensversicherung Die Risikolebensversicherung dient vorrangig der Absicherung der Hinterbliebenen im Fall

des Todes des Versicherungsnehmers. Mit dem Abschluss einer Risikolebensversicherung

verpflichtet sich die Versicherungsgesellschaft, einmalig eine relativ hohe Versicherungs-

summe zu zahlen, falls der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit versterben

sollte. Davon zu unterscheiden ist die sog. kapitalbildende Lebensversicherung, die dem

Vermögensaufbau dient (z.B. zur Altersvorsorge), jedoch nicht Gegenstand dieser

Untersuchung ist.

Grafik 11: Lebensversicherungsbeiträge je Einwohner in Euro (2010)

Quelle: Insurance Europe 2012.34

34 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2012), Versicherungsschutz in den privaten Haushalten,

26

III. Die Entwicklung des europäischen Versicherungsmarktes bis heute

1. Gesetzliche Grundlagen auf europäischer Ebene

Es hat annähernd 30 Jahre gedauert, bis der europäische Versicherungsbinnenmarkt, wie

wir ihn heute kennen, entstanden ist. Vor den ersten Liberalisierungsmaßnahmen war der

Markt aufgrund intensiver Regulierung auf die jeweiligen nationalen Grenzen beschränkt und

nach außen hin streng abgeschottet. Diese Regulierung auf nationaler Ebene hatte zur

Folge, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungsdichten sowie stark

voneinander abweichende Verbraucherrechte entstehen konnten.

Um diesen Zustand zu überwinden und einen einheitlichen, alle EU-Mitgliedstaaten

umfassenden Versicherungsbinnenmarkt zu schaffen, hat man auf europäischer Ebene

zunächst versucht, diese rein nationalen Märkte durch detaillierte

Harmonisierungsmaßnahmen aneinander anzugleichen. Schnell wurde jedoch deutlich, dass

die Unterschiede zwischen den Ländern so groß sind, dass es sehr lange dauern würde, bis

durch die Umsetzung einheitlicher Rechtsvorschriften ein ausreichendes Maß an

Angleichung erreicht wäre, um wirklich von einem einheitlichen Binnenmarkt sprechen zu

können.

Diese Erkenntnis führte zu einem radikalen Kurswechsel in den Bemühungen des

europäischen Gesetzgebers. Der Binnenmarkt für Versicherungsdienstleistungen sollte, statt

durch vollständige Harmonisierung, durch eine Kombination aus Liberalisierung,

Deregulierung und gegenseitiger Anerkennung zu einem einheitlichen Markt verschmolzen

werden.

Die heutige Rechtlage beruht auf drei unterschiedlichen Generationen von Richtlinien:35

http://jahrbuch.gdv.de/2012/de/die-versicherungswirtschaft-in-deutschland/versicherungsschutz-in-den-privaten-haushalten/. 35 Sterzynski, M. (2003), The European Single Insurance Market: Overview and impact of the liberalization and deregulation, in: Belgian Actuarial Bulletin 2003, Heft 3, S. 42-49, http://www.belgianactuarialbulletin.be/articles/vol03/05-Sterzynski.pdf.

27

a) Die erste Generation von Richtlinien Diese erste Generation von Richtlinien36 ermöglichte es Versicherern, eigene

Zweigniederlassungen, Dienststellen oder Agenturen in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu

eröffnen. Die Kontrolle dieser Ableger erfolgte durch die Aufsichtsbehörden des Ziellandes

(sog. “Host Country Control-Prinzip“)37 und konnte für ausländische Versicherer strenger sein

als diejenige für inländische Versicherer. Dies führte dazu, dass die Unternehmen diese

neue Möglichkeit in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden als nicht besonders attraktiv

empfunden und kaum wahrgenommen haben.

b) Die zweite Generation von Richtlinien Das Hauptanliegen der zweiten Generation von Richtlinien38 lag darin, es

Versicherungsunternehmen zu ermöglichen, in einem anderen EU-Mitgliedstaat tätig zu

werden, ohne dort eine eigene Zweigniederlassung gründen und unterhalten zu müssen, die

Versicherungsdienstleistungen also direkt von ihrem Herkunftsland aus anbieten zu

können.39 Viele Einschränkungen wurden jedoch auch durch diese Richtlinien nicht beseitigt.

Insbesondere war die Aufsicht weiterhin teilweise im Herkunftsland angesiedelt, teilweise im

36 Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31973L0239; Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31979L0267. 37 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2011), Globalization of insurance markets: Present situation and trends in the German market, http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2012/01/Publikation_volkswirtschaftliche_Themen_und_Analysen_Heft6_2010_englKurzfassung.pdf. 38 Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31988L0357; Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31990L0619. 39 Staudenmayer, M. & Moser, C. (2013), Probleme im Bereich des europäischen Versicherungsvertragsrechts – Einsetzung einer Expertengruppe durch die Europäische Kommission, in: DeutscherAnwaltSpiegel 2013, Heft 10, S. 4-6.

28

Zielland, je nachdem ob es sich um Geschäftsaktivität im Firmenkundengeschäft oder im

Privatkundengeschäft, um Produkte zur Abdeckung von Großrisiken oder von Einzelrisiken

handelte. Diese gespaltene Aufsicht machte es vor allem im Geschäft mit Versicherungen

über Einzelrisiken für Privatpersonen für die Unternehmen weiterhin nicht besonders

attraktiv, auf anderen Märkten tätig zu werden.

c) Die dritte Generation von Richtlinien Ein Durchbruch sollte erst mit der dritten Generation von Richtlinien40 gelingen, die am 01.

Juli 1994 in Kraft getreten sind und die dem Grundsatz der sog. Minimalharmonisierung

folgen. Diese Minimalharmonisierung basiert auf vier Prinzipien41:

40 Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31992L0049; Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31992L0096. 41 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2011), Globalization of insurance markets: Present situation and trends in the German market,

29

• Das „Single licence“-Prinzip

Dieses Prinzip besagt, dass ein Versicherungsunternehmen seine Dienstleistungen in einem

anderen EU-Mitgliedstaat anbieten darf, ganz gleich ob im Rahmen der Niederlassungs-

oder der Dienstleistungsfreiheit, sobald es in seinem Herkunftsland die Erlaubnis zur

Aufnahme des Geschäftsbetriebes erhalten hat. Man spricht vom Grundsatz der

gegenseitigen Anerkennung einer Betriebserlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat. Ein

Versicherer, der die europaweit festgelegten Mindestanforderungen erfüllt und in einem EU-

Mitgliedstaat die Erlaubnis zum Vertrieb von Versicherungsprodukten erhalten hat, darf von

der nationalen Aufsichtsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaats nicht zurückgewiesen

werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht die Richtlinie nur vor, wenn eine

abweichende Regelung aus Gründen des Allgemeinwohls („ordre public“) zwingend

erforderlich ist.

• Umfassende Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes

Die Versicherer unterliegen alleine der Kontrolle der Aufsichtsbehörde ihres Herkunftslandes,

sowohl hinsichtlich des Firmenkundengeschäftes als auch hinsichtlich des

Privatkundengeschäftes.

• Deregulierung des Versicherungsmarktes

Die Festlegung und Regulierung von Versicherungsprämien und allgemeinen

Versicherungsbedingungen wurde abgeschafft.

http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2012/01/Publikation_volkswirtschaftliche_Themen_und_Analysen_Heft6_2010_englKurzfassung.pdf.

30

• Eingeschränkte Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde des Ziellandes

Die Aufsicht des Ziellandes wurde auf die Einhaltung der Vorschriften über die

Zahlungsfähigkeit (Solvabilität) der Versicherer sowie des „ordre public“ beschränkt.42

Erst diese dritte Generation von Richtlinien hat für einen Integrationsschub auf dem europäi-

schen Versicherungsbinnenmarkt gesorgt. Die Gesamtheit der europäischen Gesetzgebung

im Bereich der Versicherungen kann unter

http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/legislation/index_de.htm eingesehen werden.

2. Das internationale Privatrecht der Versicherungsverträge

Schließt ein Verbraucher aus einem Mitgliedstaat bei einem Versicherungsunternehmen aus

einem anderen Mitgliedstaat eine Versicherungspolice ab, so stellt sich zwangsläufig die

Frage nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht. Für den Bereich der Versicherungs-

verträge ist diese Frage in den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (sog. Rom I-

Verordnung) geregelt, die seit dem 17.12.2009 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar

geltendes Recht ist (ausgenommen Dänemark und Vereinigtes Königreich).

Die Rom I-Verordnung ist gemäß Art. 1 Abs. 1 grundsätzlich dann anwendbar, wenn das in

Frage stehende vertragliche Schuldverhältnis eine Verbindung zum Recht verschiedener

Staaten aufweist. Prinzipiell können die Vertragsparteien das maßgebliche Recht selbst

wählen. Da sich Versicherungsverträge allerdings dadurch auszeichnen, dass eine der

Vertragsparteien in der Regel wirtschaftlich unterlegen und somit schutzbedürftiger als die

andere ist, sind z.B. Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Verbrauchern und

Versicherungsunternehmen nur in Ausnahmefällen möglich. Aus eben diesem Grund

erfahren Versicherungsverträge in Art. 7 der Rom I-Verordnung eine gesonderte Regelung.

Es handelt sich um eine Kollisionsnorm die den Regelungen in den europäischen Richtlinien

42 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II); http://www.cep.eu/fileadmin/user_upload/Kurzanalysen/Omnibus_II/Solvabilitaet_II.pdf.

31

über Versicherungsverträge vorgeht. Jedoch ist die Norm nicht ausnahmslos auf jeden

Versicherungsvertrag anwendbar. Es kommt stets auf den Versicherungsgegenstand an

(Rückversicherungsvertrag, Massenrisiken, Großrisiken und Pflichtversicherungen) sowie

darauf, ob das versicherte Risiko in einem Mitgliedstaat belegen ist oder nicht.

Für den Verbraucher ist zunächst die Regelung relevant, die Verträge über sog.

Massenrisiken betrifft. Bei diesen Verträgen ist entscheidend, wo das versicherte Risiko

belegen ist (Art. 7 Abs. I S. 1, 2. Alt. Rom I-VO). Nur wenn das abgedeckte Risiko in einem

Mitgliedstaat liegt, ist Art. 7 der Rom I-VO anwendbar. Des Weiteren ist nach der

Versicherungsart zu unterscheiden.

• So kommt es beispielsweise bei einer Gebäudeversicherung darauf an, ob die

Immobilie in einem Mitgliedstaat belegen ist oder nicht.

• Bei der Kfz-Kaskoversicherung richtet sich das anwendbare Recht nach dem Land in

dem das Fahrzeug angemeldet ist. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung hingegen ist

das Recht desjenigen Mitgliedstaates anwendbar, der die Versicherungspflicht

vorschreibt (Art. 46c EGBGB).

• Bei Reiseversicherungen kommt es auf den Abgabeort der Vertragserklärung des

Versicherungsnehmers an.

Bei allen anderen Versicherungsverträgen ist grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthaltsort

des Versicherungsnehmers entscheidend. Dies wird auf die Mehrzahl der von Verbrauchern

abgeschlossenen Versicherungsverträge zutreffen. Dies bedeutet bei grenzüberschreitenden

Versicherungsverträgen mit Verbrauchern konkret, dass bei Verträgen auf die das

Belegenheitskriterium nach Art. 7 Abs. I S. 1, 2. Alt. Rom I-VO nicht anwendbar ist (z.B. die

Gebäudeversicherung), das Recht des Landes anwendbar ist, in dem der Verbraucher

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 19 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO).

Für die Versicherungsunternehmen hat dies zur Folge, dass bei einem Vertragsschluss mit

einem Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat in der überwiegenden Zahl der Fälle

das nationale Recht des Verbrauchers zur Anwendung gelangt.

32

Diese Rechtslage führt dazu, dass die Versicherungsunternehmen auf den mit dem

Verbraucher geschlossenen Vertrag Rechtsvorschriften anwenden müssen, die zum Teil

erheblich von den Vorschriften in ihrem Herkunftsland abweichen. Im Fall eines

Rechtsstreites mit dem Versicherungsnehmer müssen die Versicherer damit rechnen, den

Rechtsstreit am Wohnsitz des Versicherungsnehmers führen zu müssen. In der Folge wird

die Entwicklung von grenzüberschreitenden Versicherungsprodukten durch die

Anwendbarkeit des Rechts des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des

Versicherungsnehmers nicht unerheblich erschwert und sorgt für eine entsprechende

Zurückhaltung bei den Anbietern von Versicherungspolicen.

Dieser Umstand erklärt die immer wieder ins Leben gerufenen politischen Initiativen, die

nachfolgend dargestellt werden. Sie dienten und dienen dazu, die Möglichkeiten zu eruieren,

bis zu welchem Grad dieses rechtliche Hemmnis dafür verantwortlich ist, dass der

Binnenmarkt für Versicherungsdienstleistungen bisher hinter den Erwartungen zurückbleibt.

Ferner hatten und haben diese politischen Initiativen immer zum Ziel, aufzuzeigen, wie diese

Hemmnisse gegebenenfalls beseitigt werden können.

3. Politische Initiativen auf europäischer Ebene

33

In jüngerer Zeit häufen sich auf europäischer Ebene die Initiativen zur weiteren

Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen, denen die Versicherungsverträge in der

Europäischen Union unterliegen.

Im Juni 2001 hat die Europäische Kommission eine Konsultation der Öffentlichkeit zu den

sich innerhalb der EU stark unterscheidenden vertragsrechtlichen Bestimmungen und den

daraus resultierenden nachteiligen Folgen für den grenzüberschreitenden Handel ins Leben

gerufen.43 In den Folgejahren wurde es etwas ruhiger um die Ergebnisse dieser

Konsultation, es wurden zunächst andere Prioritäten verfolgt. Erst im Jahr 2010 rückte

dieses Vorhaben schließlich wieder in den Fokus der Kommission. Daraufhin berief die

Europäische Kommission eine Gruppe von Rechtssachverständigen ein, die Lösungen zur

Angleichung der Unterschiede im Vertragsrecht der EU-Mitgliedstaaten finden sollte.

Am 01. Juli 2010 hat die Kommission ein sog. „Grünbuch“ veröffentlicht, das die

verschiedenen Optionen zur Einführung eines Europäischen Vertragsrechts zum

Gegenstand hatte.44 Bei einem Grünbuch handelt es sich um eine öffentliche Befragung zu

einem bestimmten Thema, in deren Rahmen die betroffenen Unternehmen, Verbraucher und

Interessengruppen dazu eingeladen werden, ihre Sicht der Dinge zu schildern und dadurch

die Arbeit der Kommission zu unterstützen. Sie haben im Rahmen der öffentlichen

Befragung die Möglichkeit, sich zu einer bestimmten Problemstellung zu äußern sowie

konkrete Lösungen vorzuschlagen. Ferner können sie die von der Europäischen Kommission

vorgeschlagenen Lösungen aus Sicht der Praxis bewerten.

Die in einer solchen öffentlichen Befragung gewonnenen Erkenntnisse können zur

Verabschiedung von Richtlinien oder Verordnungen auf europäischer Ebene führen und

deren Inhalt beeinflussen. Damals kamen die gehörten Unternehmen, Verbraucher und

Interessengruppen zu dem Schluss, dass die nationalen Unterschiede im Vertragsrecht zu

43 Europäische Kommission (2001), Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum Europäischen Vertragsrecht, http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/KOM-2001-398.pdf. 44 Europäische Kommission (2010), Grünbuch der Kommission – Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen, http://europa.eu/legislation_summaries/enterprise/business_environment/co0016_de.htm.

34

den Hauptgründen dafür gehören, dass das Angebot grenzüberschreitender

Dienstleistungen äußerst begrenzt bleibt.

Im Juni 2011 hat das Europaparlament als Antwort auf diesen Vorstoß der

Kommission eine Resolution verabschiedet, die vorgibt, die Möglichkeiten zur Einführung

eines europäischen Vertragsrechts genauer zu untersuchen. Außerdem sollte überprüft

werden, auf welchem Wege dieses Ziel am besten erreicht werden kann.45 In seiner

abschließenden Stellungnahme hat sich das Europaparlament dafür ausgesprochen, weitere

Schritte zu unternehmen, um diejenigen Hindernisse zu identifizieren, die die

Marktteilnehmer davon abhalten, grenzüberschreitend aktiv zu werden oder bereits

vorhandene Aktivitäten auszuweiten, da diese Hindernisse einer vollen Entfaltung des

Binnenmarktes entgegenstehen. Das Projekt zur Entwicklung eines Europäischen

Vertragsrechts ist aus Sicht des Europaparlamentes neben anderen Maßnahmen geeignet,

einen Teil dieser Hindernisse zu beseitigen und das Funktionieren des Binnenmarktes zu

verbessern.

Zwar gab es innerhalb der Kommission daneben auch schon im Jahr 2010

Überlegungen, speziell das Vertragsrecht im Bereich der Versicherungsverträge zu

harmonisieren, jedoch wurde dieser Vorstoß zugunsten der Entwicklung eines gemeinsamen

Kaufrechts wieder verworfen. In der Folge präsentierte die Kommission am 11. Oktober

2011 dann einen Vorschlag für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches

Kaufrecht. Allerdings richtete sich dieser Vorschlag vor allem an andere Bereiche als den

Finanzdienstleistungssektor.46

Erst im Jahr 2013 ist das Thema eines einheitlichen Vertragsrechts speziell für

Versicherungsverträge wieder in die Agenda der Kommission aufgenommen worden.

Erklärtes Ziel war es, die grenzüberschreitenden vertragsrechtlichen Hindernisse im

45 Europäisches Parlament (2011), Policy options for progress towards a European contract law for consumers and businesses: http://www.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2011/2013%28INI%29. 46 Europäische Kommission (2011), Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, 2011/0284 (COD), http://ec.europa.eu/justice/contract/files/common_sales_law/regulation_sales_law_de.pdf.

45 Europäisches Parlament (2011), Policy options for progress towards a European contract law for consumers and businesses: http://www.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2011/2013%28INI%29. 46 Europäische Kommission (2011), Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, 2011/0284 (COD), http://ec.europa.eu/justice/contract/files/common_sales_law/regulation_sales_law_de.pdf. 47 Staudenmayer, M. & Moser, C. (2013), Probleme im Bereich des europäischen Versicherungsvertragsrechts – Einsetzung einer Expertengruppe durch die Europäische Kommission, in: DeutscherAnwaltSpiegel 2013, Heft 10, S 4 6

35

Versicherungsgeschäft unter die Lupe zu nehmen47. Die daraufhin eingesetzte

Expertengruppe48 hat ihren Abschlussbericht im Februar 2014 präsentiert.49 Im Kern kommt

die Europäische Kommission unter anderem zu dem Schluss, dass die Unterschiede im

Vertragsrecht in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu Rechtsunsicherheit, höheren Kosten

und der Notwendigkeit für die Versicherer führen, ihre Verträge an die jeweiligen nationalen

Vorschriften des Landes anzupassen, in dem sie tätig werden wollen.50

47 Staudenmayer, M. & Moser, C. (2013), Probleme im Bereich des europäischen Versicherungsvertragsrechts – Einsetzung einer Expertengruppe durch die Europäische Kommission, in: DeutscherAnwaltSpiegel 2013, Heft 10, S. 4-6. 48 Europäische Kommission (2013), Call for applications regarding the commission decision 2013/C16/03 of January 2013 setting up the Commission Expert Group on a European Insurance Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/newsroom/contracts/files/2013_expert-group-insurance/2013_call_eg_insurance_en.pdf. 49 Europäische Kommission (2014), Final Report of the Commission Expert Group on European Insurance Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/contract/insurance/index_en.htm. 50 Europäische Kommission (2014), Versicherungsvertragsrecht: Experten weisen auf Hemmnisse für das grenzüberschreitende Geschäft hin, Pressemitteilung v. 27.02.2014, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-194_de.htm; Staudenmayer, M. & Moser, C. (2013), Probleme im Bereich des europäischen Versicherungsvertragsrechts – Einsetzung einer Expertengruppe durch die Europäische Kommission, in: DeutscherAnwaltSpiegel 2013, Heft 10, S. 4-6.

36

IV. Die Rolle der Aufsichtsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten

Der europäische Versicherungsbinnenmarkt beruht zum einen auf dem Prinzip, dass alle

Versicherungsunternehmen denselben Anforderungen entsprechen müssen, zum anderen

ist der rechtliche Rahmen der nationalen Aufsichtsbehörden ebenfalls einheitlich geregelt. In

der entsprechenden Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der

Versicherungstätigkeit51 ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem

Verfahren die Zulassung von Versicherern erfolgt, beziehungsweise auch verweigert werden

kann. Diese Vereinheitlichung dient vorrangig dem Schutz der Versicherungsnehmer und

betrifft ebenfalls die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden zur Abstellung von

Missständen in der Versicherungswirtschaft.

1. Aufnahme der Versicherungstätigkeit in einem Staat des europäi-schen Wirtschaftsraumes (sog. „Single license-Prinzip“)

Zum Betrieb eines Versicherungsunternehmens ist eine Erlaubnis erforderlich, d.h. bis zur

Erteilung dieser Erlaubnis ist der Betrieb vorerst untersagt.

Erteilt eine nationale Aufsichtsbehörde im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einem

Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, so gilt diese Erlaubnis auch

in allen anderen EWR-Staaten. Man spricht hier vom „Single license-Prinzip“ oder vom

Europäischen Pass (Art. 15 der Richtlinie 2009/138/EG).

Hat ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz nicht in Deutschland sondern in einem

anderen Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftraumes und eine gültige

Betriebserlaubnis, so ist es ihm gestattet, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs

seine Versicherungsprodukte auch in Deutschland anzubieten (Art. 15 der Richtlinie

2009/138/EG).

51 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32009L0138.

37

Um in einem anderen EWR-Staat tätig werden zu können, muss das Unternehmen nur noch

das so genannte Notifikationsverfahren (Art. 148 der Richtlinie 2009/138/EG) durchlaufen. Im

Rahmen des Notifikationsverfahrens teilt das Versicherungsunternehmen der deutschen

Aufsichtsbehörde mit, welche seiner Produkte (Versicherungssparten und Arten der Risiken)

es in Zukunft auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU vertreiben möchte. Daraufhin

überprüft die Aufsichtsbehörde, ob das betreffende Unternehmen die zur Ausdehnung des

Geschäftsbetriebes erforderlichen Finanzreserven besitzt. Ist dies der Fall, so stellt die

Behörde eine sog. Solvabilitätsbescheinigung aus und übermittelt diese zusammen mit

weiteren Unterlagen an die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem das Unternehmen tätig

werden möchte. Die Aufsichtsbehörde des Ziellandes hat, wenn die genannten Unterlagen

vorliegen und von der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes grünes Licht gegeben wurde,

keine Möglichkeit die Ausweitung des Geschäftsbetriebes zu verhindern. Sie übermittelt dem

Versicherer allerdings noch diejenigen rechtlichen Anforderungen, die in dem Mitgliedsstaat

aus Gründen des Allgemeinwohls („ordre public“) respektiert werden müssen und hat

demzufolge nur eine eingeschränkte Rechtsaufsicht über diese Rechtsvorschriften, die dem

Allgemeinwohl dienen.

Aufgrund der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen die Versicherungsunternehmen aus-

schließlich der Kontrolle und Aufsicht der Behörden ihres Herkunftslandes. Ein Einschreiten

der Aufsichtsbehörden des Ziellandes gegen einen Versicherer aus einem anderen Mitglied-

staat ist nur denkbar, wenn das betreffende Unternehmen gegen zwingende Rechtsgrund-

sätze verstößt und nur nach Koordination mit der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des

Versicherers.

Nach der Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs und erfolgter

Aufnahme des Geschäftsbetriebes üben die Aufsichtsbehörden des Herkunftslandes eine

fortlaufende Aufsicht aus.

38

2. Fortlaufende Kontrolle und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehör-den

Im Rahmen ihrer Aufsicht beobachten die Behörden den Markt für

Versicherungsdienstleistungen und die auf ihm tätigen Akteure permanent und führen die so

gewonnen Informationen (Jahresabschlüsse, Geschäftsberichte, sog. Nachweisungen der

Versicherungsunternehmen) zusammen, um gegebenenfalls einschreiten zu können. Ferner

können die Aufsichtsbehörden des Herkunftslandes die unter ihrer Aufsicht stehenden

Versicherer auffordern, ihnen vollumfänglich Auskunft zu erteilen sowie nicht öffentlich

zugängliche Dokumente zur Verfügung zu stellen.

Verhält sich ein Versicherer in einer Weise, die geeignet ist, die Belange seiner

Versicherungsnehmer zu gefährden (Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben,

Missachtung des Aufsichtsrechts), so sind die Aufsichtsbehörden des Herkunftslandes

befugt, alle erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen und Anordnungen zu

treffen, um diese Missstände zu beseitigen und wieder Gesetzeskonformität herzustellen.

Auch eine Prüfung in den Geschäftsstellen der Versicherungen vor Ort durch Mitarbeiter der

Aufsichtsbehörde ist denkbar, um Sachverhalte aufzuklären, die Anlass zu Beanstandung

geben.

Als letztes Mittel sind die Aufsichtsbehörden des Herkunftslandes befugt, die Erlaubnis der

Versicherung zum Geschäftsbetrieb zu widerrufen.

3. Zuständigkeiten für die Aufsicht in den einzelnen Ländern

Allen Aufsichtsbehörden ist gemein, dass sie dieselben Ziele verfolgen: die Sicherheit und

finanzielle Solidität der unter ihrer Aufsicht stehenden Versicherungsunternehmen sowie ein

ausreichendes Maß an Schutz für die Versicherungsnehmer.

Jedoch gibt es in den Mitgliedstaaten auch Unterschiede hinsichtlich der Befugnisse der

Aufsichtsbehörden, um diese Zielsetzungen durchzusetzen.

39

a) Deutschland

Private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in Deutschland

haben, fallen in den Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)52. Aufgrund

der föderalistischen Staatsstruktur Deutschlands ist die Aufsicht der Versicherungsunter-

nehmen zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilt. Dabei fallen all diejenigen

Versicherungen unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(BaFin) in Bonn, die über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus tätig sind. Im Gegensatz

dazu beschränkt sich die Tätigkeit der Landesaufsichtsbehörden auf Versicherungsunter-

nehmen, die ihre Geschäftstätigkeit auf ein Bundesland konzentrieren, deren wirtschaftliche

Bedeutung von geringerer Bedeutung ist oder die als öffentlich-rechtliche Versicherer tätig

sind (so z.B. der Badische Gemeinde-Versicherungs-Verband).

Die BaFin beaufsichtigt zurzeit rund 600 Versicherungsunternehmen, daneben stehen rund

1000 regional tätige Versicherungsvereine unter Landesaufsicht.53 Eine vollständige Liste

der unter der Aufsicht der BaFin stehenden Versicherungsunternehmen (und Pensionsfonds)

kann auf der Homepage der BaFin aufgerufen werden.54

Die BaFin verfügt über unterschiedliche Instrumente, um gegenüber Versicherungsunter-

nehmen aufsichtlich tätig zu werden. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht ist die BaFin gemäß §

81 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) berechtigt, all diejenigen Anordnungen zu treffen,

die geeignet und erforderlich sind, um Missständen vorzubeugen oder diese zu beseitigen.

Man spricht vor allem dann von einem Missstand, wenn ein Unternehmen die gesetzlichen

und aufsichtsbehördlichen Vorschriften nicht beachtet, die für den Betrieb des

Versicherungsgeschäfts gelten.

52 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) vom 17.12.1992, BGBl. 1993 I S. 2, zuletzt geändert durch Art. 6 XIII des Gesetzes vom 28.08.2013, BGBl. 2013 I S. 3395, http://www.gesetze-im-internet.de/vag/index.html. 53 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Versicherer & Pensionsfonds - Statistik der Erstversicherer, http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/VersichererPensionsfonds/versichererpensionsfonds_node.html. 54 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (2014), Gesamtliste aller zugelassenen Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds mit Geschäftstätigkeit, http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Liste/Unternehmensdatenbank/dl_li_vu_gesamt_mit_gesch.html?nn=2696484.

40

Neben dieser Generalklausel des § 81 VAG enthält das Aufsichtsgesetz weitere

weitreichende Sonderbefugnisse. So ist die BaFin beispielsweise berechtigt, Auskünfte über

alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen

zu verlangen (§ 83 VAG). Des Weiteren kann sie ohne besonderen Anlass in den Geschäfts-

räumen der Versicherungsunternehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs vornehmen.

Ferner kann die deutsche Aufsichtsbehörde anstelle des Vorstands, des Aufsichtsrats oder

anderer Organe der Versicherungsgesellschaft einen Sonderbeauftragten einsetzen, der

diese Aufgabe dann für eine bestimmte Zeit wahrnimmt (§ 83a VAG).

Sollten die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer geworden sein oder

drohen sie geringer zu werden als die notwendige Solvabilitätsspanne dies vorsieht, hat das

betreffende Unternehmen auf Verlangen der BaFin einen Plan zur Wiederherstellung

gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Daneben ist die BaFin auch befugt, bei der Aufdeckung unerlaubter Versicherungsgeschäfte

(§ 81f VAG) die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche

Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen anzuordnen.

Als ultima ratio besitzt die BaFin die Befugnis, die Erlaubnis zum Betrieb eines

Versicherungsunternehmens zu widerrufen (§ 87 VAG).

Schließlich ist die BaFin auch befugt, sog. Stresstests durchzuführen. Dabei handelt es sich

um die Simulierung unterschiedlicher Kapitalmarktentwicklungen, deren Ergebnisse als

Frühwarnsystem dienen. Die sollen zeigen, ob die Versicherungsunternehmen den

gedachten Krisensituationen gewachsen sind oder ob frühzeitig geeignete

Gegenmaßnahmen ergriffen werden müssen.55

b) Österreich

In Österreich ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz die Finanzmarktaufsicht (FMA) mit

Sitz in Wien für die laufende Überwachung derjenigen Versicherungsunternehmen

55 http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/VersichererPensionsfonds/Stresstest/stresstest_node.html.

41

zuständig, die unter österreichischer Aufsicht stehen.56 Zurzeit beaufsichtigt die Finanzmarkt-

aufsicht 101 Versicherer.

Auch der FMA stehen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht weitreichende Befugnisse in Bezug

auf die Versicherungsunternehmen zu. Zunächst haben die Versicherer gemäß §§ 83, 100

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gegenüber der österreichischen Finanzmarktaufsicht

extensive Berichtspflichten, insbesondere Auskunfts-, Vorlage-, Melde- und Anzeigepflichten.

Daneben kann die FMA jederzeit angekündigte sowie unangekündigte Prüfungen vor Ort in

den Räumlichkeiten der Versicherungsunternehmen durchführen. Im Rahmen dieser Über-

prüfungen sind die Unternehmen zur Kooperation verpflichtet, insbesondere Zutritt zu den

Geschäfts- und Arbeitsräumen sowie Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften zu

gewähren und Auskünfte zu erteilen.

Darüber hinaus ist die FMA generell befugt, alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und

geeignet sind, um die Interessen der Versicherten zu wahren und einen ordnungsgemäßen

Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen sicherzustellen (§§ 104, 106 VAG).

c) Großbritannien

In Großbritannien ist die “Prudential Regulation Authority“ (PRA)57 als öffentliche

Regulierungsstelle für die Versicherungsaufsicht zuständig. Sie ist eine Untergesellschaft der

„Bank of England“. Daneben ist auch die “Financial Conduct Authority” (FCA) zuständig. Es

handelt sich in Großbritannien somit um eine doppelte Aufsichtsstruktur. Im Gegensatz zur

„Prudential Regulation Authority“ ist die „Financial Conduct Authority“ jedoch nicht Teil der

„Bank of England“. Die „Financial Conduct Authority“ achtet insbesondere auf einen

effizienten Wettbewerb zwischen den Versicherungsunternehmen und funktionierende

56 Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG), BGBl. Nr. 569/1978, http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006594. 57 Bank of England, Prudential Regulation Authority, http://www.bankofengland.co.uk/pra/Pages/default.aspx; Bank of England, New firm authorization http://www.bankofengland.co.uk/pra/Pages/authorisations/newfirm/default.aspx.

42

Märkte. Ihre Aufgaben bestehen auch darin, Marktmissbrauch zu verhindern sowie auf faire

Vertragsbedingungen zu achten.

Die Befugnisse der „Prudential Regulation Authority“ zur Aufrechterhaltung einer

funktionierenden Versicherungswirtschaft und zum Schutz der Verbraucher sind im

„Financial Services and Markets Act 2000“ niedergelegt.

Auch die PRA benötigt zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine ausreichende und zuverlässige

Datenbasis und kann zu diesem Zweck die benötigten, vollständigen Informationen von den

Versicherern verlangen. Solche Informationsabfragen finden in einem festen Turnus statt,

entweder im Rahmen von Untersuchungen vor Ort oder aber durch Analyse z.B. der

Geschäftsberichte der Unternehmen.

Daneben findet auch ein kontinuierlicher persönlicher Austausch zwischen der

Aufsichtsbehörde und Vertretern der Versicherungsunternehmen statt. Sollte sich ein

Unternehmen weigern zu kooperieren, hat die PRA die rechtliche Befugnis, die

Aushändigung der benötigten Dokumente und Informationen zu erzwingen.

Weiter hat die PRA die Möglichkeit, die Unternehmen einem sog. Stresstest zu unterziehen.

Bei einem solchen Test wird simuliert, welche Auswirkungen bestimmte Veränderungen der

(Versicherungs-) Märkte auf ein konkretes oder auf mehrere Unternehmen hätten. Von

Interesse ist hierbei, wie solide die Unternehmen aufgestellt sind und ob z.B. die

Eigenkapitalquote erhöht werden muss.

Der „Financial Services and Markets Act 2000“ sieht auch eine enge Kooperation der

Regulierungsbehörde mit den Rechnungsprüfern der Versicherungsunternehmen vor.

Werden ernsthafte Verfehlungen festgestellt, so kann die PRA auf weitreichende Befugnisse

zurückgreifend, sofern sie im konkreten Fall geeignet erscheinen, die Missstände auf dem

Markt zu beenden und einen umfassenden Schutz für den Verbraucher wieder herzustellen.

Insbesondere kann die PRA gemäß Sektion 55 M des „Financial Services and Markets Act

2000“ anordnen, dass das Unternehmen den vorliegenden Gesetzesverstoß umgehend

abzustellen hat. Die konkreten Maßnahmen die die PRA ergreift, können an die individuelle

Situation und das konkrete Unternehmen angepasst werden. Sie reichen von konkreten

43

Anordnungen, eine bestimmte Handlung durchzuführen oder zu unterlassen bis hin zur

Einsetzung von Sonderbeauftragten im Unternehmen, die die Einhaltung der Anordnung

überwachen sollen. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, die Betriebserlaubnis des

betreffenden Versicherers anzupassen, einzuschränken oder gänzlich zu widerrufen.

d) Frankreich

In Frankreich liegt die Kontrolle von Versicherungsunternehmen in den Händen der „Autorité

de contrôle prudentiel et de résolution“ (ACPR). Die ACPR ist eine unabhängige Behörde,

die jedoch organisatorisch der „Banque de France“ angegliedert ist.58

Die ACPR überwacht die Versicherungsunternehmen sowohl permanent als auch

anlassbezogen. Dabei stützt sie ihre Kontrolltätigkeit sowohl auf die Prüfung von Unterlagen

als auch auf Vor-Ort-Kontrollen. Primäres Ziel ist die Einhaltung der gesetzlichen und

regulatorischen Vorgaben durch die Versicherungsunternehmen.

In erster Linie basiert die Aktenkontrolle auf den Geschäfts- und

Rechnungsprüfungsberichten und wird ergänzt durch eigene Berichte der französischen

Aufsichtsbehörde. Flankiert wird diese Art der Kontrolle von vertiefenden Überprüfungen in

den Räumlichkeiten der Versicherungsunternehmen. Ihre Zielsetzung richtet sich zum einen

nach den sich aus den Akten ergebenden Auffälligkeiten, aber auch danach, ob eventuell

konkrete Beschwerden über ein Unternehmen von Seiten der Versicherungsnehmer bei der

ACPR eingegangen sein.

Beide Arten der Kontrolltätigkeit legen ihren Fokus auf:

• die Solvabilität des Versicherungsunternehmens

• die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben

• die Qualität des Managements

58 Banque de France, Les assujettis au contrôle, http://acpr.banque-france.fr/controle-prudentiel/les-assujettis-au-controle.html.

44

• die Beachtung der Corporate Governance-Standards

• die Qualität der Instrumente und Verfahren sowie

• ein funktionierendes Risikomanagement.

Abschnitt C. (Empirische Untersuchung)

I. Der Abschluss von Versicherungsverträgen im Internet

Für die vorliegende Studie ist insbesondere von Interesse, ob ein deutscher Verbraucher,

der sich für Versicherungsprodukte aus einem anderen EU-Mitgliedstaat interessiert, diese

auch im Internet abschließen kann. Nur in seltenen Fällen ist damit zu rechnen, dass ein

Verbraucher allein zum Zweck des Vertragsabschlusses in ein anderes Land reisen wird.

Der Fortschritt in der Informationstechnologie und die entsprechenden rechtlichen

Rahmenbedingungen59 machen es möglich, sich über das Internet zu informieren, einen

rechtswirksamen Vertrag abzuschließen sowie diesen auch zu bezahlen.

Im Rahmen dieser Untersuchung wurde zunächst durch eine umfassende Bestandsauf-

nahme in Form einer strukturierten und genau dokumentierten Internetrecherche evaluiert,

wie sich der grenzüberschreitende Versicherungsmarkt im Jahr 2014, 20 Jahre nach

Schaffung des Binnenmarktes, für den Verbraucher darstellt. Zu diesem Zweck wurde der

Versuch unternommen, jedes der oben genannten sechs Versicherungsprodukte (Reise-

rücktrittsversicherung, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung,

Unfallversicherung, Gebäudeversicherung und Risikolebensversicherung) in jedem der vier

zu untersuchenden EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Österreich, Frankreich und

59 Richtlinie 2002/65/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG und Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32002L0065&from=DE.

45

Großbritannien) mit der Adresse eines fiktiven Verbrauchers abzuschließen, der seinen

Erstwohnsitz nicht in dem Land hat, in dem das Versicherungsunternehmen seine Produkte

anbietet.

Die Kernfragen lauten somit:

1) Ist für Verbraucher überhaupt ein Vertragsabschluss im Internet möglich?

2) Wenn ja: akzeptieren Versicherungsunternehmen Kunden, die ihren Erstwohnsitz in

einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsland der Versicherung haben?

Im Folgenden wird dargestellt, wie sich der Markt für Versicherungsdienstleistungen im

Internet im Allgemeinen darstellt, ob die oben genannten Produkte schon heute online von

einem deutschen Verbraucher in einem der vier oben genannten EU-Mitgliedstaaten

abgeschlossen werden können bzw. in welchen Bereichen dies nicht möglich ist und woran

ein grenzüberschreitender Abschluss in der Praxis scheitert.

1. Die unterschiedlichen Vertriebswege für Versicherungsverträge in den einzelnen Ländern

Die europäischen Versicherer bedienen sich einer ganzen Bandbreite unterschiedlicher

Vertriebsmethoden, von Direktabschlüssen über Versicherungsvermittler bis hin zum

Vertrieb von Versicherungspolicen über Banken. Dabei schwankt die Bedeutung jedes

Vertriebsweges erheblich zwischen den einzelnen Ländern, aber auch je nach dem, um

welches Produkt es sich handelt (Nicht-Lebensversicherung oder Lebensversicherung).60

Nachfolgend werden die Anteile der verschiedenen Vertriebswege am Gesamtvertrieb in den

einzelnen Ländern grafisch dargestellt und ausgewertet:

60 Insurance Europe aisbl (2010), Insurance Distribution Channels in Europe, http://www.insuranceeurope.eu/uploads/Modules/Publications/cea-statistics-nr-39---distribution.pdf.

46

Grafiken 12 und 12a: Anteile der verschiedenen Vertriebswege am Gesamtvertrieb in den

einzelnen Ländern im Bereich der Lebensversicherung und Nicht-Lebensversicherung

(2011)

Quelle: Insurance Europe, Statistics N°48, European Insurance in Figures, February 2014, S. 39f.

47

Länderbericht 1: Vertriebswege in Österreich61

• Nicht-Lebensversicherung

Im Jahr 2011 betrug das Gesamtprämienaufkommen bei den Nicht-Lebensversicherungen in

Österreich rund 7,76 Milliarden Euro.62 Während der Anteil der Neuabschlüsse im Rahmen

des Direktvertriebs63 im Jahr 1996 noch bei 72 Prozent lag, betrug dieser Anteil 2011 nur

noch 36,2 Prozent. Im Gegensatz dazu stieg der Anteil der Vermittler und Makler64 an den

Neuabschlüssen im selben Zeitraum von 20 auf 50 Prozent. Der Bankenvertrieb65 schließlich

bewegt sich über den gesamten Beobachtungszeitraum relativ konstant bei 5,7 Prozent.

• Lebensversicherung

Das Prämiengesamtvolumen im Bereich der Lebensversicherung betrug im Jahr 2011 rund

6,98 Milliarden Euro.

Im Bereich der Lebensversicherung spielt der Vertrieb über die Banken eine große Rolle:

51,7 Prozent der Neuabschlüsse kamen im Jahr 2011 auf diesem Vertriebsweg zustande.

Makler und Vermittler auf der einen Seite sowie der Direktvertrieb konnten 20,7 Prozent und

23,2 Prozent respektive der Neuabschlüsse für sich verzeichnen.

61 Insurance Europe, Statistics N°48, European Insurance in Figures, February 2014, http://www.insuranceeurope.eu/uploads/Modules/Publications/european-insurance-in-figures-2.pdf, S. 60,61. 62 Versicherungsverband Österreich, Jahresbericht 2011, http://www.vvo.at/jahresbericht/index.php, S. 3. 63 Direktvertrieb = Vertrieb durch die Versicherung selbst, durch eigene Angestellt oder den Fernabsatz (Call-Center) 64 Vermittler und Makler = Vertrieb durch Personen, die entweder exklusiv für eine Versicherung tätig sind (Vermittler) oder die frei am Markt das für den Versicherten beste Produkt identifizieren (Makler). 65 Bankenvertrieb = Vertrieb über Banken oder Kreditanstalten.

48

Länderbericht 2: Vertriebswege in Frankreich66

• Nicht-Lebensversicherung

Der französische Markt für Neuabschlüsse wurde im Jahr 2011 maßgeblich von

Versicherungsvermittlern, die exklusiv nur für eine Versicherung tätig sind (34 Prozent), und

dem Direktvertrieb (35 Prozent) beherrscht. Produkte aus dem Bereich der Nicht-

Lebensversicherung werden nur in 11 Prozent der Neuabschlüsse über die Banken

vertrieben. Freie Makler bewegen sich bei 18 Prozent.

• Lebensversicherung

Der Bereich der Lebensversicherung wird mit 61 Prozent klar vom Bankenvertrieb dominiert.

Danach folgen der Bereich des Direktvertriebs mit 17 Prozent, freie Makler mit 12 Prozent

und schließlich Versicherungsvermittler mit 7 Prozent.

Länderbericht 3: Vertriebswege in Deutschland67

• Nicht-Lebensversicherung

In Deutschland dominieren im selben Jahr im Bereich der Nicht-Lebensversicherung mit 60,5

Prozent Marktanteil bei den Neuabschlüssen klar die Abschlüsse über die

Versicherungsvermittler, d.h. Vermittler, die exklusiv für eine Versicherung tätig sind. Freie

Makler können immerhin noch 25,5 Prozent für sich verzeichnen, während traditionell die

Bereiche des Direktvertriebes und des Bankenvertriebes nur einen geringen Anteil von 4,3

Prozent bzw. 6,1 Prozent für sich verbuchen können.

66 Insurance Europe, Statistics N°48, European Insurance in Figures, February 2014, http://www.insuranceeurope.eu/uploads/Modules/Publications/european-insurance-in-figures-2.pdf, S. 60, 61. 67 Insurance Europe, Statistics N°48, European Insurance in Figures, February 2014, http://www.insuranceeurope.eu/uploads/Modules/Publications/european-insurance-in-figures-2.pdf, S. 60, 61.

49

• Lebensversicherung

Auch im Marktsegment der Lebensversicherungen spielen die Versicherungsvermittler die

größte Rolle (49,8 Prozent), gefolgt von den Versicherungsmaklern mit 24,4 Prozent, dem

Bankenvertrieb mit 19,8 Prozent und dem Direktvertrieb mit 3,4 Prozent.

Länderbericht 4: Vertriebswege in Großbritannien68

• Nicht-Lebensversicherung

In Großbritannien wird im selben Referenzjahr (2011) der Großteil der Versicherungen über

Versicherungsmakler abgeschlossen (56,2 Prozent), gefolgt von 24,2 Prozent über den

Direktvertrieb. Das Schlusslicht bilden der Bankenvertrieb mit 10 Prozent sowie der Vertrieb

über Versicherungsvermittler mit 5,0 Prozent.

• Lebensversicherung

Im Bereich der Lebensversicherung erfolgen in Großbritannien 73,6 Prozent der

Neuabschlüsse über freie Versicherungsmakler, 17,9 Prozent über Versicherungsvermittler

und lediglich 8,5 Prozent über den Direktvertrieb der Versicherungsunternehmen.

68 Insurance Europe, Statistics N°48, European Insurance in Figures, February 2014, http://www.insuranceeurope.eu/uploads/Modules/Publications/european-insurance-in-figures-2.pdf, S. 60, 61.

50

2. Potential des Internets als Vertriebskanal für Versicherungs-verträge

Aufgrund ihrer immateriellen Beschaffenheit und der Möglichkeit, die Vertragsinhalte zu

standardisieren, lassen sich Finanzprodukte besonders gut über das Internet vertreiben.69

Dennoch unterscheidet sich der Grad der Aktivität und der Präsenz der Versicherungsunter-

nehmen im Internet nach einer aktuellen Untersuchung aus dem Jahr 2014 erheblich

voneinander.

Grafik 13: Onlineaktivität deutscher Versicherungen

Quelle: Dr. Schwarz Consulting, Studie „Versicherungen online 2014“.70

69 Europäische Kommission (2014), Final Report of the Commission Expert Group on European Insurance Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/contract/insurance/index_en.htm, Punkt 26. 70 Versicherungen online 2014, Absolit Consulting, Waghäusel, http://www.absolit.de/download/Versicherungen_online_2014_Kurzversion.pdf, S. 5.

51

Zwei europäische Richtlinien schaffen den rechtlichen Rahmen für die Erbringung von

Finanzdienstleistungen im Internet.71 In ihnen sind die verbindlichen Mindeststandards und

Vertragsbedingungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen über das Internet

(Fernabsatz) geregelt.72

Die Richtlinien sollen den Verbrauchern in allen Mitgliedstaaten freie Wahl zwischen

Angeboten aus verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen und so den Zugang zum

breitestmöglichen Angebot von Versicherungsverträgen sicherstellen. Der europäische

Gesetzgeber hat erkannt, dass der Onlinehandel neben einer Erweiterung der Angebots-

vielfalt auch erhebliche Beschäftigungsmöglichkeiten bietet und geeignet ist, das

europäische Wirtschaftswachstum zu fördern. Damit sowohl die Anbieter als auch die

Verbraucher die Chancen des EU-Binnenmarktes voll nutzen können, müssen die EU-

Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihr Rechtssystem den Abschluss von Verträgen auf

elektronischem Wege ermöglicht.

Gleichzeitig stellen die Richtlinien ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher, um das

Vertrauen des Verbrauchers in den Fernabsatz zu stärken. Vor Abschluss des Vertrages

sind dem Verbraucher unter anderem Informationen über den Anbieter, die Finanzdienst-

leistung, den Vertragsinhalt sowie die Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen.

Eine Studie von Accenture aus dem Jahr 2013 zeigt, dass der Markt für über das Internet

abgeschlossene Versicherungsverträge bis zum Jahr 2016 in Europa ein Umsatzvolumen

von rund 25 Milliarden Euro erreichen könnte.73 Laut dieser Studie planen 78 Prozent der

71 Europäische Kommission (2002), E-Commerce und Versicherungen, http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/markt-2522/markt-2522-02-rev1_de.pdf. 72 Richtlinie 2002/65/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG und Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/;jsessionid=NP99TYjG7WpFn7Dp8kLQ2yq0PJYynnN5NynqpFq1kv2JWWrhFpyS!-1956015787?uri=CELEX:32000L0031. 73 Pinsent Masons LLP (2013), European digitally-sold insurance market could be worth €25bn by 2016, says study, http://www.out-law.com/articles/2013/October/european-digitally-sold-insurance-market-could-be-worth-25bn-by-2016-says-study/.

52

befragten Versicherungsunternehmen die Investitionen in ihre IT-Systeme zum Online-

Vertrieb von Versicherungen in den nächsten drei Jahren zu erhöhen. Durchschnittlich sind

von den befragten Unternehmen Investitionen in der Größenordnung von 27 Millionen Euro

für diese digitale Transformation vorgesehen.

Im Jahr 2012 betrug der mit online geschlossenen Versicherungspolicen generierte Umsatz

in ganz Europa etwa 12 Milliarden Euro, dies entspricht 11 Prozent des Gesamtumsatzes bei

Neuabschlüssen.

Dieser Anteil soll sich bis zum Jahr 2016 auf 18 Prozent erhöhen. Die oben zitierte Studie

von Accenture zeigt auch, dass 81 Prozent der europäischen Versicherungskonzerne sich

der Tatsache bewusst sind, dass ihre nicht mehr zeitgemäßen IT-Systeme die Ursache dafür

sind, dass das wirtschaftliche Potential von Versicherungsabschlüssen über das Internet

noch nicht voll genutzt wird.74 Wiederum 53 Prozent dieser Versicherungen beabsichtigen, in

den nächsten drei Jahren in den Bereich der IT-Entwicklung und in den Neuerwerb zu

investieren.

3. Angewendete Vorgehensweise bei der Internetrecherche

Bei der Internetrecherche haben wir uns so verhalten, wie ein durchschnittlicher

Versicherungsnehmer und Internetnutzer dies aus unserer Sicht ebenfalls tun würde. Wir

sind von der Annahme ausgegangen, dass ein Verbraucher, der sich für

Versicherungsprodukte aus anderen EU-Mitgliedstaaten interessiert, als Startpunkt eine der

bekannten Internetsuchmaschinen nutzen und entsprechende Suchbegriffe eingeben wird,

um die gesuchten Versicherungsprodukte finden und vergleichen zu können. Sehr beliebt

sind außerdem Vergleichsportale. Über diese Vergleichsportale werden Produkte

verschiedener Versicherungsanbieter vermittelt und für den Verbraucher aufgrund einer

einheitlichen Darstellung vergleichbar gemacht.

74 Pinsent Masons LLP (2013), European digitally-sold insurance market could be worth €25bn by 2016, says study, http://www.out-law.com/articles/2013/October/european-digitally-sold-insurance-market-could-be-worth-25bn-by-2016-says-study/.

53

Dieser Ausgangshypothese folgend haben wir vorliegend den Versuch unternommen, im

Namen eines fiktiven Verbrauchers in den vier Ländern Deutschland, Österreich, Frankreich

und Großbritannien die sechs im Fokus stehenden Produkte über das Internet

abzuschließen.

Zunächst wurden in eine Internetsuchmaschine entsprechende Suchbegriffe eingegeben, um

die gesuchten Produkte in Vergleichsportalen und auf den Homepages der Versicherungs-

unternehmen zu finden (z.B. „Österreich Reiserücktrittsversicherung Vergleich“). Nach der

Identifizierung der entsprechenden Angebote wurden die im Internet verfügbaren Formulare

zum Vertragsabschluss ganz konkret mit den immer gleichen Daten eines fiktiven

Versicherungsnehmers, der seinen Wohnsitz nicht im Herkunftsland des Versicherers hat

(„Maria Mustermann“), ausgefüllt und der Prozess erst unmittelbar vor einem eventuell

möglichen Vertragsabschluss abgebrochen.

1) Für jedes der sechs im Fokus stehenden Produkte wurden drei Angebote über sog.

Vergleichsportale näher untersucht.

2) In einem zweiten Schritt wurde der Versuch unternommen, direkt über die

Homepages der Versicherungsunternehmen eine entsprechende Police

abzuschließen.

Die Auswahl der näher untersuchten Versicherungen und ihrer Produkte erfolgte nach dem

Zufallsprinzip.

4. Auswertung der Internetrecherche: Möglichkeiten des grenzüber-schreitenden Abschlusses einer Versicherung über das Internet

Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich

Kein Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich

Absendung eines Antrags auf Abschluss einer Versicherungspolice möglich

Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet teilweise möglich, d.h . für Versicherungsnehmer aus bestimmten EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht aus allen

Reiserücktrittsversicherung

Deutschland Österreich Frankreich Großbritannien

Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss überHomepage

der Versicherungs-unternehmen

Abschluss überVergleichsportal

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» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt überhaupt online abschließen?

» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt auch mit einer ausländischen Adresse abschließen?

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Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich

Kein Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich

Absendung eines Antrags auf Abschluss einer Versicherungspolice möglich

Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet teilweise möglich, d.h . für Versicherungsnehmer aus bestimmten EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht aus allen

Private Ha�p�ichtversicherung

Deutschland Österreich Frankreich Großbritannien

Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss überHomepage

der Versicherungs-unternehmen

Abschluss überVergleichsportal

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» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt überhaupt online abschließen?

» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt auch mit einer ausländischen Adresse abschließen?

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Deutschland Österreich Frankreich Großbritannien

Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss überHomepage

der Versicherungs-unternehmen

Abschluss überVergleichsportal

Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich

Kein Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich

Absendung eines Antrags auf Abschluss einer Versicherungspolice möglich

Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet teilweise möglich, d.h . für Versicherungsnehmer aus bestimmten EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht aus allen

Unfallversicherung

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» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt überhaupt online abschließen?

» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt auch mit einer ausländischen Adresse abschließen?

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Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich

Kein Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich

Absendung eines Antrags auf Abschluss einer Versicherungspolice möglich

Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet teilweise möglich, d.h . für Versicherungsnehmer aus bestimmten EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht aus allen

Kfz-Ha�p�ichtversicherung

Deutschland Österreich Frankreich Großbritannien

Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss generell online

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Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss generell online

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Abschluss mit ausländischer

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Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss überHomepage

der Versicherungs-unternehmen

Abschluss überVergleichsportal

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» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt überhaupt online abschließen?

» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt auch mit einer ausländischen Adresse abschließen?

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Deutschland Österreich Frankreich Großbritannien

Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss überHomepage

der Versicherungs-unternehmen

Abschluss überVergleichsportal

Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich

Kein Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich

Absendung eines Antrags auf Abschluss einer Versicherungspolice möglich

Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet teilweise möglich, d.h . für Versicherungsnehmer aus bestimmten EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht aus allen

Gebäudeversicherung

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» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt überhaupt online abschließen?

» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt auch mit einer ausländischen Adresse abschließen?

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Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich

Kein Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet möglich

Absendung eines Antrags auf Abschluss einer Versicherungspolice möglich

Abschluss der betreffenden Versicherungspolice über das Internet teilweise möglich, d.h . für Versicherungsnehmer aus bestimmten EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht aus allen

Risikolebensversicherung

Deutschland Österreich Frankreich Großbritannien

Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

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Abschluss generell online

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Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss generell online

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Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss generell online

möglich?

Abschluss mit ausländischer

Adresse ebenfalls möglich?

Abschluss überHomepage

der Versicherungs-unternehmen

Abschluss überVergleichsportal

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» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt überhaupt online abschließen?

» Kann ein Verbraucher das konkrete Produkt auch mit einer ausländischen Adresse abschließen?

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5. Konkrete Hindernisse beim Abschluss einer Versicherungspolice über das Internet

a) Inwiefern ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages über das Internet für den

Verbraucher, ungeachtet seines ersten Wohnsitzes im In- oder Ausland, überhaupt

möglich?

Im Rahmen dieser Studie wurden 144 Versicherungsabschlüsse (100 Prozent) simuliert, je

72 über Vergleichsportale für Versicherungsdienstleistungen und je 72 weitere über die

Internetseiten der Versicherungsunternehmen direkt.

Von insgesamt 144 Abschlussversuchen boten 68 Anbieter (47 Prozent) grundsätzlich die

Möglichkeit an, einen Vertrag direkt online abzuschließen. Die Bezahlung konnte entweder

per Bankeinzug durch Eingabe der IBAN und BIC oder per Kreditkarte erfolgen.

Grafik 14: Abschluss online unter Außerachtlassung des Erstwohnsitzes des Verbrauchers

möglich?

61

Bezüglich der verbleibenden 76 Internetseiten (53 Prozent) muss wiederum unterschieden

werden:

in 29 Fällen (38,2 Prozent) bot der Anbieter dem Verbraucher auf seiner Homepage generell

keine Möglichkeit an, direkt online eine Versicherungspolice abzuschließen oder aber auch

nur online mit dem Versicherungsunternehmen Kontakt aufzunehmen. In diesen Fällen war

es in der Mehrzahl der Fälle lediglich möglich, eine auf der Internetseite angegebene Hotline

anzurufen oder aber beispielsweise mit Hilfe einer Suchfunktion durch Eingabe der

Postleitzahl des Verbrauchers den nächstgelegenen Makler ausfindig zu machen (siehe

entsprechenden Screenshot unter Beispiel 1).

Beispiel 1: Abschlussversuch einer Unfallversicherung in Frankreich mit einer deutschen

Adresse bei der AXA Versicherung.

62

In den verbleibenden 47 Fällen war es unserem fiktiven Verbraucher zum einen teilweise

möglich, bereits online Angaben zu seiner Person und zu den Parametern der von ihm

gewünschten Police zu machen (Laufzeit, Deckungssumme, Wahl eines bestimmten Tarifes

etc.) und diese Angaben online an den Versicherer zu übermitteln. In der Folge erhielt unser

fiktiver Verbraucher von dem Versicherungsanbieter per Post oder Email ein konkret auf ihn

zugeschnittenes Angebot über den Abschluss einer Versicherungspolice (siehe

entsprechenden Screenshot unter Beispiel 2).

Beispiel 2: Abschlussversuch einer Unfallversicherung in Österreich mit einer deutschen

Adresse bei der Helvetia Versicherung.

63

Zum anderen gab es auch Internetseiten mit Online-Formularen, über die der Verbraucher

bereits einen konkreten Antrag auf Abschluss eines Vertrages an das Versicherungsunter-

nehmen senden konnte. Jedoch wurde der Verbraucher in diesen Fällen ausdrücklich

darüber informiert, dass der Vertrag erst vorbehaltlich einer Prüfung durch das Unternehmen

zustande kommt, nicht bereits durch Absendung des Antrages (siehe entsprechenden

Screenshot unter Beispiel 3).

Beispiel 3: Abschlussversuch einer Unfallversicherung in Deutschland mit einer

französischen Adresse bei der Helvetia Versicherung.

64

Zusammenfassend war es demzufolge bei der Recherche nach Versicherungsprodukten, die

sich per Internet abschließen lassen, in 47 Prozent der 144 unternommenen

Abschlussversuche unproblematisch möglich, eine entsprechende Police online

abzuschließen. Von den 53 Prozent der Internetseiten, die keine Möglichkeit zum Online-

Abschluss boten, sahen zumindest 38,2 Prozent die Möglichkeit vor, bei dem betreffenden

Unternehmen per Internet ein konkretes Versicherungsangebot anzufordern. Die

verbleibenden 61,8 Prozent boten dem Verbraucher überhaupt keine Möglichkeit an, per

Internet mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen.

Grafik 15: Kein Abschluss online möglich, jedoch zumindest eine Angebotseinholung?

65

b) Inwiefern ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages über das Internet für

den Verbraucher unter Einbeziehung seiner Adresse im Ausland möglich, d.h. mit

einer Adresse außerhalb des Sitzlandes der Versicherung?

Wie oben dargestellt, ließen sich bei 144 Abschlussversuchen in 68 Fällen (47 Prozent)

Versicherungspolicen online abschließen. Hinzu kommen 47 Internetangebote, in denen der

Verbraucher online zumindest ein auf ihn konkret zugeschnittenes Angebot über den

Abschluss einer Versicherungspolice erhalten kann. Damit ist in 115 von 144 Fällen ein

Abschluss oder eine Angebotseinholung möglich.

Davon zu unterscheiden ist jedoch, ob neben der Möglichkeit des Online-Abschlusses bzw.

der Einholung eines konkreten Angebotes auch tatsächlich ein Abschluss oder eine

Angebotseinholung mit einer ausländischen Adresse erfolgen kann. Denn im Fokus der vor-

liegenden Untersuchung stehen gerade diejenigen Verbraucher, die grenzüberschreitend

Versicherungsverträge abschließen möchten und deren Erstwohnsitz vom Herkunftsland des

Versicherungsunternehmen abweicht. Dies war bei der durchgeführten Internetrecherche

und bei 144 Abschlussversuchen (100 Prozent) nur bei 19 Internetangeboten (13,1 Prozent)

möglich. Demzufolge scheiterte der Abschluss einer grenzüberschreitenden Versicherung

bzw. die Einholung eines Angebotes in Bezug auf ganze 96 Produkte (66,6 Prozent) alleine

aus dem Grund, dass der Verbraucher seinen Erstwohnsitz in einem anderen Land hat als

dem des Sitzes des Versicherers.

Bei insgesamt 14 der oben genannten 19 Internetangebote war es unter Eingabe einer

ausländischen Adresse völlig unproblematisch möglich, eine der sechs Versicherungen auch

tatsächlich per Internet abzuschließen. Die Zahlung erfolgte entweder per Kreditkarte oder

aber per SEPA-Verfahren unter Eingabe der IBAN und BIC-Nummer (siehe entsprechenden

Screenshot unter Beispiel 4).

66

Beispiel 4: Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung bei der HanseMerkur Versicherung

(www.hmrv.de) mit einer Adresse in Frankreich, die Zahlung erfolgt per Kreditkarte.

Auf 5 weiteren Internetseiten war es möglich auch mit einer ausländischen Adresse ein

Vertragsangebot einzuholen (siehe entsprechenden Screenshot unter Beispiel 5).

67

Beispiel 5: Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung bei der ARAG-Versicherung mit

einer Adresse in Frankreich.

Zusammenfassend war es demzufolge bei der Recherche nach grenzüberschreitenden

Versicherungsprodukten, die mit einer ausländischen Adresse abgeschlossen werden sollten

von 144 Abschlussversuchen nur in 14 Fällen (9,7 Prozent) möglich, die gewünschte Police

online abzuschließen. 5 weitere Anbieter (3,5 Prozent) sahen die Möglichkeit vor, per

Internet ein schriftliches Angebot anzufordern. Die verbleibenden 125 Internetseiten (86,8

Prozent) sahen keinerlei Möglichkeit vor, unter Eingabe einer ausländischen Adresse einen

grenzüberschreitenden Versicherungsvertrag abzuschließen oder ein Angebot anzufordern

(siehe Grafik 14).

68

Grafik 16: Abschluss online unter Einbeziehung des Erstwohnsitzes des Verbrauchers

möglich?

c) Gründe aus denen der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer

ausländischen Adresse scheitert

Von besonderem Interesse ist, aus welchen Gründen konkret der Abschluss eines

grenzüberschreitenden Versicherungsvertrages mit einer ausländischen Adresse scheitert.

Diese Gründe werden im Folgenden näher erläutert und zur Veranschaulichung mit

Screenshots (Standbilder des Bildschirmes), die während unserer Internetrecherche

entstanden sind, ergänzt.

• Fall 1: Das Land des Erstwohnsitzes ist im Online-Formular voreingestellt

Einige Versicherungsunternehmen haben in ihren Formularen zum Online-Abschluss bereits

das Land des Erstwohnsitzes des Antragstellers voreingestellt. Diese Angabe lässt sich auch

nicht durch eine individuelle Eingabe abändern.

69

Beispiel: Abschluss einer Risikolebensversicherung („Ablebensversicherung“) in Österreich

mit einer deutschen Adresse bei der Hannoverschen Versicherung (www.hannoversche.at).

Österreich ist als Herkunftsland des Verbrauchers bereits voreingestellt.

• Fall 2: Zum Online-Abschluss muss ein Benutzerkonto mit einer inländischen Adresse angelegt werden

Bei einigen Anbietern ist es nur möglich, eine Versicherungspolice über das Internet abzu-

schließen, wenn vorher ein Benutzerkonto angelegt wird, in dem die persönlichen Daten des

potentiellen Kunden hinterlegt werden. Die Anlegung eines solchen Benutzerkontos

wiederum ist nur mit einer inländischen Adresse möglich.

Beispiel: Abschluss einer Unfallversicherung in Frankreich mit einer deutschen Adresse bei

der MACIF Versicherung (www.macif.fr) ist nur nach Anlegung eines Benutzerkontos

(„espace personnalisé“) mit einer französischen Adresse möglich.

70

• Fall 3: Erfordernis der Steuerpflichtigkeit im Sitzland der Versicherung

Zum Abschluss von Versicherungen bei einzelnen Anbietern ist der Verbraucher nur dann

berechtigt, wenn er nicht nur in dem Sitzland der Versicherung seinen Wohnsitz hat, sondern

dort auch der Steuerpflicht unterliegt.

Beispiel: Abschluss einer Lebensversicherung in Großbritannien mit einer deutschen

Adresse bei HSBC (www.hsbc.co.uk) ist nur möglich, wenn der Versicherungsnehmer auch

in Großbritannien voll steuerpflichtig ist.

71

• Fall 4: Erfordernis einer inländische Telefonnummer

Kann der Verbraucher keine inländische Telefonnummer eingeben, verweigert das Online-

Formular jede weitere Bearbeitung der Anfrage, es ist nicht möglich, die Anfrage abzusen-

den.

Beispiel: Abschluss einer Unfallversicherung in Frankreich mit einer deutschen Adresse bei

dem Vergleichsportal AssurProx (http://gav.assurprox.com) ist nicht mit einer deutschen

Telefonnummer möglich.

72

• Fall 5: Nur Eingabe einer vierstelligen Postleitzahl möglich.

Die Eingabemaske des Online-Formulars einiger Anbieter sieht nur vier Stellen für die

Postleitzahl vor. Damit ist es systembedingt nicht möglich, z. B. eine deutsche Postleitzahl

mit fünf Stellen einzugeben.

Beispiel: Abschluss einer Unfallversicherung in Österreich mit einer deutschen Adresse über

das Vergleichsportal „Durchblicker“ (www.durchblicker.at). Das Online-Formular bietet bei

der Postleitzahl nur Platz für vier Zahlen.

73

• Fall 6: Wohnort bzw. die Lage des zu versichernden Objektes wird automatisch ergänzt und dies nur mit inländischen Orten.

In einigen Fällen ergänzt das verwendete Online-Formular den Wohnort automatisch, sobald

man beginnt eine Postleitzahl einzugeben. Die Datenbank für die automatische Ergänzung

enthält jedoch nur Orte im Inland. Andere Wohnorte als inländische werden nicht erkannt. In

der Folge zeigt die Eingabemaske einen Fehler an, der Vorgang kann nicht abgeschlossen

werden.

Beispiel: Abschluss einer Haftpflichtversicherung in Österreich mit einer deutschen Adresse

bei VAV Versicherungen. Die verschiedenen Bundesländer Österreichs sind in einem

Dropdown-Menu voreingestellt und es muss zwingend eine Auswahl getroffen werden.

74

• Fall 7: Eingabe eines inländischen Kennzeichens erforderlich.

Für den Online-Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist es fast durchweg in allen

untersuchten Ländern und bei allen Anbietern erforderlich, zu Beginn der Anfrage ein

Kennzeichen aus dem Herkunftsland der Versicherungsgesellschaft anzugeben.

Beispiel: Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung in Österreich mit einer deutschen

Adresse über das Vergleichsportal www.versichern24.at. Bei den voreingestellten Anfangs-

buchstaben, die man auswählen kann, um sein Kennzeichen einzugeben, handelt es sich

ausschließlich um österreichische Buchstabenkombinationen. Von diesen voreingestellten

Angaben kann nicht abgewichen werden.

75

• Fall 8: Abschluss online möglich, aber der Vertrag deckt nur Versicherungsfälle in Österreich.

Beim Versuch eine Unfallversicherung in Österreich abzuschließen, ist es zwar möglich, den

Deckungsauftrag abzusenden, jedoch gilt laut den Versicherungsbedingungen der Versiche-

rungsschutz nur für Versicherungsfälle, die in Österreich eintreten.

Beispiel: Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung in Österreich mit einer deutschen

Adresse bei der Merkur Versicherung über das Vergleichsportal www.versichern24.at.

Unmittelbar bevor man die Möglichkeit hat, das Antragsformular abzusenden, wird auf die

allgemeinen Versicherungsbedingungen hingewiesen, die die Haftungsbeschränkung auf

Österreich beinhalten.

76

• Fall 9: Abschluss der Versicherung nur im Paket möglich, nicht als alleinstehendes Produkt.

Bezüglich mancher Produkte bestehen länderspezifische Besonderheiten, die für den

Verbraucher unattraktiv erscheinen und ihn von einem Abschluss in einem anderen Land

abhalten können. Beispielsweise war es in Österreich nicht möglich, online eine private

Haftpflichtversicherung als Einzelpolice abzuschließen, so wie dies in Deutschland möglich

ist. Es ist nur möglich eine sog. Haushaltsversicherung abzuschließen, die ihrerseits eine

Haftpflichtversicherung enthält. D.h. die private Haftpflichtversicherung ist zwingend an ein

anderes Produkt gekoppelt, über das der Verbraucher vielleicht bereits verfügt oder aber an

dem er aus anderen Gründen kein Interesse hat. Schließlich kommt auch noch hinzu, dass

in dem oben genannten Fall die Wohnung in Österreich belegen sein muss. Somit kann ein

77

deutscher Verbraucher dieses Versicherungspaket überhaupt nicht abschließen, auch wenn

er vielleicht in Kauf nehmen würde, dass die Police über die Haftpflichtversicherung hinaus

Elemente beinhaltet, die er nicht benötigt und für die er ggf. eine höhere Prämie zahlt als für

ein vergleichbares Einzelprodukt. Ähnlich verhält es sich mit der privaten

Haftpflichtversicherung in Frankreich, die im Internet nur zusammen mit einer

Sachversicherung abgeschlossen werden kann.

Beispiel: Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung in Österreich mit einer deutschen

Adresse bei der VAV Versicherung (www.vav.at). Es ist nur möglich eine sog.

Haushaltsversicherung abzuschließen, die ihrerseits eine Haftpflichtversicherung enthält.

78

• Fall 10: Das Antragsformular des Vergleichsportals lässt die Eingabe einer ausländischen Adresse nicht zu, die Seite des Anbieters direkt jedoch schon.

Es sind uns auch Fälle begegnet, in denen es sich für unseren fiktiven Verbraucher als nicht

notwendiges Hindernis herausgestellt hat, wenn er den Abschluss über ein Vergleichsportal

versucht hat. Es ist möglich, dass die Ausgestaltung des Online-Formulars eines

Vergleichsportals keine Möglichkeit vorsieht, eine ausländische Adresse anzugeben.

Besucht man jedoch die Seite des Versicherungsunternehmens direkt, ist der Abschluss

unproblematisch, auch mit einer ausländischen Adresse, möglich.

Beispiel: Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung in Deutschland mit einer französischen

Adresse bei der ERV (Europäische Reiseversicherung AG) über das Vergleichsportal

www.check24.de. Das Formular von www.check24.de lässt es nicht zu, eine ausländische

Postleitzahl einzugeben. Besucht man die Homepage der ERV (Europäische

Reiseversicherung AG) hingegen direkt (www.reiseversicherung.de), so ist ein Abschluss mit

einer ausländischen Adresse möglich.

79

80

II. Die schriftliche Befragung von Versicherungsunternehmen

Ziel dieser Untersuchung ist es, aufzuzeigen, wie sich der Markt für grenzüberschreitende

Versicherungsverträge 20 Jahre nach seiner Öffnung für den deutschen Verbraucher

darstellt. Zu diesem Zweck hat das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland neben

der detaillierten Internetrecherche unter (C.I.) eine umfassende, schriftliche Befragung einer

Vielzahl von Versicherungsunternehmen aus den im Fokus stehenden Ländern Deutschland,

Frankreich, Österreich und Großbritannien durchgeführt.

1. Die Auswahl der befragten Versicherungsunternehmen und Konzipierung der Fragestellung

Bei der vorliegenden Betrachtung des europäischen Versicherungsbinnenmarktes sind für

uns vor allem diejenigen Versicherungsunternehmen von besonderem Interesse, die ihre

Produkte im Rahmen der sogenannten Dienstleistungsfreiheit in einem der vier Länder

Deutschland, Frankreich, Österreich und Großbritannien grenzüberschreitend anbieten. Die

Dienstleistungsfreiheit ist eine der vier vom Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen

Union (AEUV) garantierten Grundfreiheiten, die den Anbietern gewerblicher, kaufmännischer

oder handwerklicher Tätigkeiten den freien Zugang zu den Märkten der anderen EU-

Mitgliedstaaten ermöglichen. Auf diese Weise soll eine Verschmelzung der einzelnen Märkte

der Länder zu einem einheitlichen europäischen Binnenmarkt ermöglicht werden. Im Gegen-

satz zur sogenannten Niederlassungsfreiheit bleibt der Anbieter der Dienstleistung in seinem

Herkunftsland und gründet in dem anderen EU-Mitgliedstaat gerade keine neue

Niederlassung.

81

Grafik 17: EWR-ausländisches Versicherungsgeschäft deutscher Erstversicherer nach

Ländern

Quelle: Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2013, S. 28.75

75 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2013), Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2013, http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2013/09/GDV-Statistisches-Taschenbuch-2013.pdf.

82

Wie oben unter B.IV. dargestellt, teilen sich die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitglied-

staaten im Rahmen des Notifikationsverfahrens gegenseitig mit, welche

Versicherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten auf dem jeweiligen Markt im

Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig werden möchten und mit welchen Produkten.

Zur Vorbereitung unserer Befragung war es deshalb notwendig, Informationen darüber zu

erhalten, welche Versicherer den Vertrieb von Versicherungspolicen im freien Dienstleis-

tungsverkehr jeweils aus einem der vier im Fokus stehenden Länder heraus angemeldet

haben.

Bedauerlicherweise besteht keine gesetzliche Pflicht für die nationalen Aufsichtsbehörden,

die Tatsache, dass ein Versicherungsunternehmen die Möglichkeit zum Tätigwerden im

Rahmen der Dienstleistungsfreiheit angemeldet hat, auch zu veröffentlichen. Erfolgt dennoch

eine Veröffentlichung, so geschieht dies auf freiwilliger Basis. Die Bundesanstalt für Finanz-

dienstleistungen (BaFin) in Deutschland beispielsweise kann dem interessierten Verbraucher

auch auf ausdrückliche Nachfrage bei der für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständigen

Stelle keine Zusammenstellung der Versicherungsunternehmen anbieten, die aus

Deutschland heraus im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen EU-Staaten

tätig sind. Die BaFin veröffentlich zwar in ihrem „BaFin Journal“76 die Neuanmeldungen

(„Erweiterung des Geschäftsbetriebes im Dienstleistungsverkehr“) zum und Abmeldungen

vom freien Dienstleistungsverkehr, jedoch keine Gesamtzusammenstellung. Folglich müsste

ein Verbraucher alle BaFin Journale durchforsten und die An- und Abmeldungen miteinander

vergleichen um herauszufinden, welche Versicherer aktuell noch im freien Dienstleistungs-

verkehr tätig sind. Ein solches Vorgehen ist äußerst mühsam und es kann realistischer

Weise nicht in Betracht gezogen werden, dass dies ein Verbraucher auf sich nehmen würde.

Veröffentlicht wird von der BaFin hingegen eine Liste derjenigen Versicherer aus dem

Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nach Deutschland hinein im Rahmen des freien

Dienstleistungsverkehrs Versicherungsgeschäfte betreiben.

76 BaFin Journal, http://www.bafin.de/DE/DatenDokumente/Dokumentlisten/ListeBaFinJournal/liste_bafinjournal_node.html;jsessionid=B38856BE6D5F282F93DDA21E189BCCB2.1_cid372.

83

Bezüglich der von Großbritannien aus tätigen Versicherungsunternehmen ist den Internet-

seiten der „Prudential Regulation Authority“ keinerlei Zusammenstellung der im freien

Dienstleistungsverkehr agierenden Versicherungsunternehmen abrufbar. Auf Anfrage per

Email bei der Aufsichtsbehörde hat man uns jedoch eine entsprechende Aufstellung zur

Verfügung stellen können.

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) in Österreich stellt eine solche Liste zwar auch nicht

automatisch z. B. auf ihrer Website zur Verfügung, jedoch ist auf Anfrage bei der

zuständigen Pressestelle eine Liste erhältlich.

Geradezu vorbildlich verhält sich die französische Aufsichtsbehörde „Autorité de contrôle

prudentiel et de résolution“: auf ihrer Website lässt sich sowohl eine Liste der Versiche-

rungsunternehmen finden, die in Frankreich ihren Firmensitz haben und im freien Dienst-

leistungsverkehr ihre Dienstleistungen anbieten, als auch eine Liste der Versicherungsunter-

nehmen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben und im freien Dienstleis-

tungsverkehr ihre Versicherungsprodukte nach Frankreich hinein anbieten.77

Da zur Durchführung der Befragung der Versicherer somit nur Listen aus Großbritannien,

Österreich und Frankreich zur Verfügung gestanden haben, war es notwendig, die Liste für

Deutschland aus diesen Listen heraus zu entwickeln. Dies war möglich, da die Liste der

französischen „Autorité de contrôle prudentiel et de résolution“ vollständige Angaben darüber

enthält, welche Versicherungen aus dem europäischen Ausland nach Frankreich hinein ihre

Dienstleistungen anbieten. Daraus haben wir geschlossen, dass die dort genannten

deutschen Versicherungen im Allgemeinen grenzüberschreitend tätig werden. Diese

Auswahl wurde ergänzt durch die größten und bekanntesten Versicherungsunternehmen aus

Deutschland.

Jedoch ist zu beachten, dass eine Anmeldung bei der Aufsichtsbehörde noch nicht bedeutet,

dass die Produkte auch tatsächlich angeboten werden, das Versicherungsunternehmen also

auch tatsächlich in dem anderen Land für das es Geschäftstätigkeit angemeldet hat,

Produkte am Markt verkauft. Oft wird eine Anmeldung nur pro forma durchgeführt, um sich

77 http://acpr.banque-france.fr/agrements-et-autorisations/procedures-secteur-assurance/passeport-europeen.html.

84

die Möglichkeit einer Geschäftstätigkeit vorzubehalten und jederzeit aktiv werden zu können.

Nach Schätzungen von Branchenkennern mit denen wir im Zuge der Erstellung dieser Studie

gesprochen haben, werden nur ca. 25 Prozent der Unternehmen im Rahmen ihrer

Anmeldung zum freien Dienstleistungsverkehr auch tatsächlich im Ausland tätig. Dies

bestätigt auch die Grafik aus Österreich auf Seite 18.

Des Weiteren muss man die Produkte für den Endverbraucher (retail) und für Firmenkunden

(non-retail) strikt voneinander unterscheiden: viele Unternehmen sind nicht mit Produkten für

Endverbraucher auf ausländischen Märkten tätig, wohl aber mit Produkten für Großkunden.

Versicherungen bieten oft an, ihre Firmenkunden mit entsprechenden Produkten ins Ausland

zu begleiten, wenn diese z.B. ihre Produktion ins Ausland verlegen. Ähnliche Angebote für

Endverbraucher stehen nur äußerst selten zur Verfügung. Ob die betreffenden Unternehmen

im Firmen- oder Privatkundengeschäft tätig sind, geht aus den vorliegend verwendeten

Listen der Aufsichtsbehörden bedauerlicherweise nicht hervor.

Im Anschluss wurde den so identifizierten Unternehmen größtenteils per Email ein

Fragebogen zum Zweck der Datenerhebung und Befragung zugesendet. Dieser Fragebogen

enthielt zwei Fragen:

1) Bieten sie im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs folgende Produkte, Reiserück-

trittsversicherung, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, private

Unfallversicherung, Gebäudeversicherung und Risikolebensversicherung, in anderen

Mitgliedstaaten der EU an?

2) Kann ein Verbraucher, der seinen Erstwohnsitz nicht in dem Sitzland Ihrer Versicherung

hat, bei Ihnen eine der folgenden Versicherungen, Reiserücktrittsversicherung, Kraftfahr-

zeughaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, private Unfallversicherung,

Gebäudeversicherung und Risikolebensversicherung, abschließen?

85

Diese beiden Fragen mögen auf den ersten Blick repetitiv wirken, haben jedoch den

Hintergrund, dass, wie oben erläutert, viele Versicherungsunternehmen zwar grundsätzlich

den Vertrieb von bestimmten Produkten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs

anmelden, damit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dem Verbraucher auch tatsächlich ein

konkretes Produkt angeboten wird. Aus diesem Grund wurde mit der zweiten Frage ganz

konkret danach gefragt, ob einem Verbraucher aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, der die

Versicherung kontaktiert, auch tatsächlich ein Versicherungsprodukt angeboten werden

kann.

2. Die statistische und inhaltliche Auswertung der Fragebögen

Bezeichnend ist, das nur relativ wenige Versicherungsunternehmen überhaupt bereit waren, sich an der Erhebung zu beteiligen. Und dies, obwohl der Fragebogen mit nur zwei Fragen sehr überschaubar gehalten und erkennbar war, dass die Befragung in einem ersten Schritt anonym erfolgen soll. Von den insgesamt 567 in den vier Ländern Deutschland, Österreich, Frankreich und

Großbritannien kontaktierten Versicherungen haben 32 Gesellschaften den Fragebogen

ausgefüllt und wieder an uns zurückgesendet. Auffällig ist, dass sich insbesondere die

kleineren Versicherungsunternehmen an der Umfrage beteiligt haben: von den 32

teilnehmenden Versicherern geben insgesamt 20 an, weniger als 5000 Mitarbeiter zu haben.

86

Grafik 18: Rücklaufquote der an die Versicherungen versendeten Fragebögen

Jedes der Unternehmen, das den Fragebogen ausgefüllt hat, konnte angeben, ob es eines

der 6 von uns abgefragten Versicherungsprodukte anbietet, das heißt es hätten maximal 192

Produkte angegeben werden können.

Tatsächlich haben von den 32 Versicherungsunternehmen die den Fragebogen beantwortet

haben, insgesamt jedoch nur 3 Gesellschaften angegeben, überhaupt grenzüberschreitende

Versicherungsverträge anzubieten.

87

Grafik 19: Zahl der in den Fragebögen angegebenen grenzüberschreitenden Produkte

Des Weiteren bieten diese drei Gesellschaften auch nur in drei der sechs oben genannten

Versicherungssparten Policen an, d.h. von den 192 maximal möglichen Produkten existieren

tatsächlich nur drei Produkte. Dies entspricht einer Quote von 1,56 Prozent. Bemerkenswert

ist ferner, dass diese drei grenzüberschreitenden Produkte, die wir ausmachen konnten,

ausnahmslos von deutschen Versicherern angeboten werden.

Hinzu kommt, dass diese drei Versicherungsprodukte, die von den von uns befragten Versicherungsunternehmen grenzüberschreitend angeboten werden, nicht europaweit erhältlich sind. Vielmehr gibt es geografische Beschränkungen auf einzelne Mitgliedstaaten. Beispielsweise biete ein deutsches Versicherungsunternehmen eine Reiseversicherung zwar grenzüberschreitend an, jedoch außer für deutsche Verbraucher nur für Verbraucher aus England und Irland. Ein anderes Produkt, eine Gebäudeversicherung, wird nur für Versicherungsnehmer angeboten, deren Immobilie in Spanien belegen ist. EU-Bürgern aus

88

anderen Mitgliedstaaten oder mit Immobilien in anderen Staaten bleibt der Abschluss eines entsprechenden Vertrages verwehrt.

Demzufolge bieten im Ergebnis nur 0,52 Prozent der 567 angeschriebenen Versicherungen

überhaupt grenzüberschreitende Produkte an.

In einem zweiten Schritt wurden diejenigen Versicherer, die angegeben haben, dass sie grenzüberschreitende Produkte anbieten, von uns kontaktiert und um ihr Einverständnis zur Veröffentlichung ihres Unternehmensnamens und der angebotenen Produkte gebeten. Von den kontaktierten Unternehmen hat sich nur ein einziges damit einverstanden erklärt, dass sein Name und das von ihm angebotene grenzüberschreitende Produkt in der vorliegenden Studie erscheinen dürfen. Dies ist umso erstaunlicher, als dass eine Veröffentlichung im Rahmen dieser Untersuchung doch zumindest auch eine Form der Werbung für ein Produkt darstellen würde und sich Verbraucher in der Folge an das Unternehmen wenden könnten, um dieses Produkt abzu-schließen.

89

Grafik 20: Angebot grenzüberschreitender Versicherungsprodukte laut Umfrage

90

Fazit Wie stellt sich der Markt für grenzüberschreitende Produkte im Jahr 2014 für den

Verbraucher dar?

Rechtliche Öffnung des Europäischen Marktes für grenzüberschreitende Versicherungs-

dienstleistungen

Mit dem 01. Juli 2014 sind seit der Liberalisierung und der damit verbundenen Öffnung des

europäischen Versicherungsmarktes durch Schaffung der Grundfreiheiten 20 Jahre

vergangen. Die Errichtung eines europäischen Binnenmarktes für

Versicherungsdienstleistungen im Jahr 1994 stellte einen Meilenstein bezüglich der

Integration der europäischen Versicherungsmärkte dar, insbesondere die Einführung des

„Single license“-Prinzips sowie die Deregulierung und Liberalisierung der Versicherungs-

branche haben ein Tätigwerden der Versicherungsgesellschaften jenseits der Grenzen erst

möglich gemacht und einen Anreiz zur Geschäftsaufnahme in anderen Mitgliedstaaten ge-

schaffen.

Rege Nutzung der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit

Die Erschließung neuer Märkte jenseits der Grenzen des Herkunftslandes der Versiche-

rungsunternehmen ist und war einer der stärksten Trends der europäischen Versicherungs-

wirtschaft der letzten Jahrzehnte.78 Jedoch spiegelt sich dies vor allem in der steigenden

Zahl der Kooperationen zwischen bestehende Versicherungsgesellschaften, der Übernahme

ausländischer Wettbewerber sowie der Gründung von Niederlassungen fernab des eigenen

Sitzlandes wieder. Damit erfolgt die Europäisierung der Versicherungsbranche

78 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2010), Globalisierung der Erstversicherungsmärkte: Stand und Entwicklungstendenzen am deutschen Markt, in: Volkswirtschaftliche Themen und Analysen 2010, Heft 6, S. 1-28, http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2011/12/Publikation_Volkswirtschaftliche_Themen_und_Analysen_Heft_6_2010.pdf, S. 9.

91

neben der Gründung von Niederlassungen vor allem durch Direktinvestitionen in bereits im

Ausland bestehende Gesellschaften. Dies hat für die Versicherungsunternehmen den Vorteil,

dass diese schon früher in dem anderen Land tätigen Versicherer bereits über die

landesspezifischen rechtlichen und tatsächlichen Kenntnisse sowie den lokalen Bedürfnissen

angepasste Vertriebskanäle verfügen, die einfach übernommen werden können.

Kaum Nutzung der Dienstleistungsfreiheit durch die Versicherer

Im Gegensatz dazu werden die Möglichkeiten, die die Dienstleistungsfreiheit den Versiche-

rungsgesellschaften bietet, auch 20 Jahre nach Schaffung der rechtlichen

Rahmenbedingungen so gut wie nicht genutzt. Momentan wird nur ca. ein Prozent der

Versicherungsverträge grenzüberschreitend, d.h. direkt bei einem nicht im eigenen Land

ansässigen Versicherungsunternehmen, abgeschlossen. Und dies, obgleich der grenzüber-

schreitende Vertrieb von Waren und Dienstleistungen innerhalb Europas im Allgemeinen

zunimmt. Ferner kommt eine Studie der EU-Kommission zu dem Ergebnis, dass momentan

keine Versicherungsprodukte bekannt sind, die europaweit einheitlich vertrieben werden.79

Damit handelt es sich bei grenzüberschreitend angebotenen Versicherungspolicen um

absolute Nischenprodukte.80

Die Möglichkeit, grenzüberschreitende Versicherungsprodukte abschließen zu können, ist

jedoch die Grundvoraussetzung dafür, dass der Verbraucher mehr Wahlmöglichkeiten hat

und die Versicherungsunternehmen aus den unterschiedlichen Mitgliedstaaten in einen

direkten Wettbewerb zueinander treten können. Unter der Voraussetzung, dass der

Wettbewerb effektiv gewährleistet wird, führt dies langfristig dazu, dass der Verbraucher

niedrigere Prämien zahlt und im Verhältnis einen besseren Leistungsumfang für sein Geld

erhält.

79 Europe Economics (2009), Retail Insurance Market Study – MARKT/2008/18/H, http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/motor/20100302rim_en.pdf, S. vii. 80 Staudenmayer, M. & Moser, C. (2013), Probleme im Bereich des europäischen Versicherungsvertragsrechts – Einsetzung einer Expertengruppe durch die Europäische Kommission, in: DeutscherAnwaltSpiegel 2013, Heft 10, S. 4-6.

92

Die vorliegende Untersuchung zeigt, dass der Markt für grenzüberschreitende

Versicherungen bislang weit hinter seinem wirtschaftlichen Potential zurückbleibt, obgleich

es vor allem in den Grenzregionen zwischen den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten sehr

wohl eine Nachfrage nach grenzüberschreitenden Produkten gibt. Insbesondere dann, wenn

Verbraucher gezwungen sind, aus beruflichen oder privaten Gründen in ein anderes Land

umzuziehen, entsteht oft der Wunsch, grenzüberschreitende Verträge abzuschließen. Die

Gründe hierfür können vielfältig sein: meist bleibt der Verbraucher auch nach seinem Umzug

mit den Produkten seines Heimatlandes besser vertraut, oder aber Produkte aus anderen

Ländern sind preislich oder vom Leistungsumfang her attraktiver.

Obwohl seit 1994 die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen bestehen, die es den

Versicherungsunternehmen ermöglichen, ihre Produkte im Rahmen der

Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten anzubieten, handelt es sich aus Sicht der

Verbraucher auch im Jahr 2014 immer noch um national mehr oder weniger klar

abgegrenzte Märkte. Und dies, obwohl die heutigen technischen Möglichkeiten des Internet

den Abschluss grenzüberschreitender Versicherungsverträge so einfach wie nie zuvor

machen könnten und der europäische Versicherungsmarkt insgesamt immer noch als

Wachstumsmarkt einzustufen ist. Der Fortschritt in der Informationstechnologie und die

entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen81 machen es möglich, sich über das

Internet zu informieren sowie auch, einen rechtswirksamen Vertrag abzuschließen und

diesen darüber hinaus direkt zu bezahlen. Man könnte den Eindruck gewinnen, dass die

Versicherungsunternehmen sich gegenseitig auf dem jeweils anderen nationalen Markt nicht

durch Direktvertrieb ins Gehege kommen möchten.

81 Richtlinie 2002/65/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG und Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32002L0065&from=DE.

93

Abschluss einer Versicherungspolice über das Internet mit ausländischer Adresse nur selten

möglich

Im Rahmen der vorliegenden Studie wurde eine umfassende und strukturierte

Internetsimulation durchgeführt. Wir haben uns so verhalten, wie dies ein Verbraucher auch

tun würde und unter Eingabe fiktiver Datenprofile versucht, Versicherungsverträge bei

Anbietern aus verschiedenen Mitgliedstaaten abzuschließen.

Das Ergebnis ist ernüchternd. Zwar ermöglichen 47 Prozent der zufällig ausgesuchten

Anbieter es grundsätzlich, über das Internet einen Versicherungsvertrag abzuschließen, d.h.

grundsätzlich wird dem Verbraucher dieser Vertriebsweg eröffnet.

Versucht man in einem nächsten Schritt allerdings, diese Versicherungsprodukte mit einer

ausländischen Adresse abzuschließen, werden die Grenzen des Europäischen

Versicherungsbinnenmarktes nur allzu deutlich: von den 144 getesteten Versicherungsan-

bietern, ließen nur 14 den Abschluss eines Versicherungsvertrages über das Internet mit

einer ausländischen, also vom Herkunftsland des Unternehmens abweichenden, Adresse zu.

Dies sind im Gegensatz zu den oben genannten 47 Prozent nur noch 9,7 Prozent.

Die Gründe aus denen der Abschluss mit einer ausländischen Adresse scheitert sind

vielfältig:

• Das Land des Erstwohnsitzes ist im online-Formular voreingestellt und kann

durch eine individuelle Eingabe nicht verändert werden.

• Das Antragsformular des Vergleichsportals lässt die Eingabe einer

ausländischen Adresse nicht zu.

• Zum Online-Abschluss muss ein Benutzerkonto mit einer inländischen

Adresse angelegt werden.

• Der Online-Abschluss setzt die Steuerpflichtigkeit des Kunden im

Herkunftsland der Versicherung voraus.

• Es ist nur die Eingabe einer vierstelligen Postleitzahl möglich. Damit entfallen

alle Postleitzahlen, die dieser Vorgabe nicht entsprechen.

94

• Der Wohnort bzw. der Belegenheitsort des zu versichernden Objektes wird in

dem Internetformular automatisch ergänzt, jedoch nur mit inländischen Orten.

• Zum Online-Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Eingabe eines

inländischen Kennzeichens erforderlich.

• Zwar ist ein Abschluss online möglich, jedoch deckt der Vertrag nur

Versicherungsfälle im Herkunftsland der Versicherung ab.

Auf der anderen Seite hat eines der von uns befragten deutschen Unternehmen

beispielsweise angegeben, dass es zwar grundsätzlich keine Lebensversicherungen mit

Kunden aus anderen Mitgliedstaaten abschließt. Jedoch wird ein solcher Abschluss

durchaus dann getätigt, wenn dies konzernintern für die Bausparsparte zur eigenen

Absicherung eines Darlehens zum Immobilienkauf benötigt wird.

Daraus lässt sich ableiten, dass es den Unternehmen durchaus grundsätzlich möglich ist,

entsprechende grenzüberschreitende Produkte zu konzipieren. Angeboten werden sie

jedoch nur, wenn dies der Absicherung des eigenen Risikos dient.

Schriftliche Befragung der Unternehmen

Neben der Internetrecherche wurde auch eine schriftliche Befragung der

Versicherungsunternehmen durchgeführt.

Insgesamt haben wir 567 Versicherer aus Deutschland, Frankreich, Österreich und

Großbritannien angeschrieben und per Email kontaktiert. Konkret haben wir per Fragebogen

abgefragt, ob einem Verbraucher, der seinen Wohnsitz nicht im Herkunftsland der

Versicherung hat, eine Police aus den sechs Bereichen Reiserücktrittsversicherung, Kraft-

fahrzeughaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, private Unfallversicherung,

Gebäudeversicherung sowie Risikolebensversicherung angeboten werden kann. Die

Auswertung der Fragebögen hat gezeigt, dass solche grenzüberschreitenden Angebote so

gut wie nicht existieren. Von den 32 Gesellschaften, die den Fragebogen ausgefüllt haben,

95

bieten gerade einmal 3 Gesellschaften überhaupt Versicherungspolicen an, die auch von

Versicherungsnehmern mit ausländischer Adresse abgeschlossen werden können. Dies

entspricht lediglich 0,52 Prozent der kontaktierten Anbieter.

Daneben zeigt die geringe Rücklaufquote der Fragebögen, dass die Versicherungsunter-

nehmen nur in sehr eingeschränktem Maße an Transparenz im Bereich der Versicherungs-

produkte interessiert sind und kaum zur Kooperation bereit waren. Für den interessierten

Verbraucher sind diese Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen kaum zu

erlangen.

Der freie Dienstleistungsverkehr für Versicherungsprodukte liegt brach

Daraus folgt, dass es auch 20 Jahre nach Öffnung des Binnenmarktes für Versicherungs-

dienstleistungen für den Verbraucher so gut wie unmöglich ist, einen grenzüberschreitenden

Versicherungsvertrag ausfindig zu machen und abzuschließen.

Die Erkenntnisse unserer schriftlichen Befragung der Versicherungsunternehmen decken

sich mit den Feststellungen der Europäischen Kommission. Ein aktueller Report der

Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass momentan keine Versicherungsprodukte

bekannt sind, die europaweit vertrieben werden.82

Das Brachliegen des Marktes für grenzüberschreitende Versicherungsdienstleistungen ist

umso erstaunlicher, als dieser Markt großes Potential hätte, der europäischen Wirtschaft ein

beachtliches Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum zu bescheren.

Eine der Hauptursachen für die Zurückhaltung der Versicherungsunternehmen ist mit

Sicherheit in der Ausgestaltung des Internationalen Privatrechts zu sehen, durch das in den

meisten Fällen grenzüberschreitender Versicherungsverträge das Recht des Versicherungs-

nehmers auf den Vertrag anwendbar wäre. Dies bedeutet beispielsweise, dass im Falle

eines Rechtsstreits selbiger im Land des Versicherungsnehmers und somit in einer für das

Versicherungsunternehmen fremden Sprache und Rechtsordnung geführt werden müsste.

82 Europäische Kommission (2014), Final Report of the Commission Expert Group on European Insurance Contract Law, http://ec.europa.eu/justice/contract/files/expert_groups/insurance/final_report_en.pdf, S. 13.

96

Ferner ist zu beachten, dass Finanzdienstleistungen und damit auch Versicherungsverträge

vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG83 nach Art. 2 II b)

ausgenommen sind, da diese Tätigkeiten Gegenstand besonderer Gemeinschaftsrechtsvor-

schriften sind, die wie die Dienstleistungsrichtlinie darauf abzielen, einen wirklichen Binnen-

markt für Dienstleistungen zu schaffen. Somit besteht für die Versicherungsunternehmen

auch kein Diskriminierungsverbot nach Art. 20 der Dienstleistungsrichtlinie. Dies bedeutet,

dass die Unternehmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt sind,

bestimmte potentielle Versicherungsnehmer alleine aufgrund der Tatsache abzulehnen, dass

das zu versichernde Risiko in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist.

Trotz dieser Hürde und der daraus resultierenden Notwendigkeit, für die

grenzüberschreitende Nachfrage gegebenenfalls die vorhandenen Produkte anpassen zu

müssen, würden die Einnahmen aus dem grenzüberschreitenden Geschäft diese

Entwicklungskosten aus unserer Sicht übersteigen. Insbesondere die Märkte der Länder, die

nach 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, sind noch nicht mit

Versicherungspolicen übersättigt oder haben in bestimmten Bereichen noch keine lange

Tradition, sich gegen verschiedene Risiken überhaupt absichern zu können (z.B. die

Privathaftpflichtversicherung). Auf der anderen Seite verfügen gerade die

Versicherungsunternehmen aus den vier untersuchten Ländern zum einen über

ausgeklügelte Versicherungsprodukte, zum anderen über eine lange Tradition, Risiken durch

Versicherungen abzusichern und damit über das erforderliche und wertvolle Know-how,

neue Märkte zu erschließen.

Außerdem könnten die Versicherungsunternehmen sog. „Skaleneffekte“84 nutzen, d.h. auch

wenn das Tätigwerden auf einem neuen Markt die Anpassung der Produkte erfordern sollte,

können bereits vorhandene Produktionsfaktoren genutzt werden und verursachen demnach

keine weiteren Kosten.

83 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischem Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006L0123, Erwägungsgrund Nr. 18. 84 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2010), Globalisierung der Erstversicherungsmärkte: Stand und Entwicklungstendenzen am deutschen Markt, in: Volkswirtschaftliche Themen und Analysen 2010, Heft 6, S. 1-28, http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2011/12/Publikation_Volkswirtschaftliche_Themen_und_Analysen_Heft_6_2010.pdf, S. 9.

97

Obendrein bringt es die Einführung des seit dem 01. August 2014 für den Geschäftsverkehr

verbindlichen sog. SEPA-Verfahrens (Abkürzung für Englisch „Single Euro Payments Area“,

dt.: „Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum“) zur Vereinheitlichung von bargeldlosen

Zahlungen in den untersuchten Ländern mit sich, dass die Durchführung von

grenzüberschreitenden Versicherungsverträgen, zumindest in den Ländern des Euro-

Raumes, noch einmal wesentlich erleichtert wird.

Hinzu kommt, dass die Einbeziehung neuer Märkte zu einer Risikostreuung führen kann,

welche sich positiv auf die Gewinne und das individuelle Rating eines Versicherungsunter-

nehmens auswirken kann.85 Für den Kunden hat dies den Effekt konstant bleibender oder

sogar sinkender Prämien.

Schließlich ist in den vorliegend untersuchten Ländern Deutschland, Österreich, Frankreich

und Großbritannien die Nachfrage nach Versicherungsdienstleistungen bereits weitgehend

befriedigt, die Märkte weisen mithin einen hohen Sättigungsgrad auf und erlauben den

Anbietern damit in bestimmten Produktkategorien kein starkes Wachstum mehr.

Die oben stehenden Untersuchungsergebnisse erlauben die Schlussfolgerung, dass es sich

um einen absolut unterentwickelten Markt handelt. Die Märkte für den Direktvertrieb von

Erstversicherungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit bleiben weiterhin Nischenmärkte,

spielen bei den Umsätzen nur eine sehr untergeordnete Rolle und bilden daher aktuell die

Ausnahme. Der Markt für grenzüberschreitende Versicherungsdienstleistungen liegt brach

und hätte großes Potential, der europäischen Wirtschaft ein beachtliches Wirtschafts- und

Beschäftigungswachstum zu bescheren.

Bedauerlicherweise haben sich die Erwartungen der Europäischen Kommission im Bereich

der grenzüberschreitenden Versicherungsverträge nicht erfüllt: „E-commerce may

revolutionise the provision of financial services, especially cross-border within the Internal

85 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (2010), Globalisierung der Erstversicherungsmärkte: Stand und Entwicklungstendenzen am deutschen Markt, in: Volkswirtschaftliche Themen und Analysen 2010, Heft 6, S. 1-28, http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2011/12/Publikation_Volkswirtschaftliche_Themen_und_Analysen_Heft_6_2010.pdf, S. 9.

market“ (dt.: E-Commerce könnte die Erbringung von Finanzdienstleistungen, vor allem im

grenzüberschreitenden Bereich des Binnenmarktes, revolutionieren).1

98

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Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit

der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), abrufbar unter: http://eur-

lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31973L0239 (zuletzt abgerufen am

21.11.2014)

Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der

Direktversicherung (Lebensversicherung), abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-

content/DE/TXT/?uri=CELEX:31979L0267 (zuletzt abgerufen am 21.11.2014)

Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der

Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien

Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG, abrufbar unter:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31988L0357 (zuletzt abgerufen

am 21.11.2014)

Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und

zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur

Änderung der Richtlinie 79/267/EWG, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-

content/DE/TXT/?uri=CELEX:31990L0619 (zuletzt abgerufen am 21.11.2014)

Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)

sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie

Schadenversicherung), abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-

content/DE/TXT/?uri=CELEX:31992L0049 (zuletzt abgerufen am 21.11.2014)

Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie

zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie

106

Lebensversicherung), abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-

content/DE/TXT/?uri=CELEX:31992L0096 (zuletzt abgerufen am 21.11.2014)

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), Abl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/;jsessionid=NP99TYjG7WpFn7Dp8kLQ2yq0PJYynnN5NynqpFq1kv2JWWrhFpyS!-1956015787?uri=CELEX:32000L0031 (zuletzt abgerufen am 21.11.2014)

Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.

September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur

Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG,

Abl. Nr. L 271 v. 09.10.2002, S. 16, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-

content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32002L0065&from=DE (zuletzt abgerufen am

21.11.2014)

Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.

September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der

entsprechenden Versicherungspflicht, Abl. Nr. L 263 v. 07.10.2009, S. 11, abrufbar unter:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:263:0011:0031:de:PDF

(zuletzt abgerufen am 21.11.2014)

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.

November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der

Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), Abl. Nr. L 335 v. 17.12.2009, S. 1, abrufbar unter:

http://www.cep.eu/fileadmin/user_upload/Kurzanalysen/Omnibus_II/Solvabilitaet_II.pdf

(zuletzt abgerufen am 21.11.2014)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.

November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische

Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur

Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses

107

2009/79/EG der Kommission, Abl. Nr. L 331 v. 15.12.2010, S. 48, abrufbar unter:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010R1094&from=DE

(zuletzt abgerufen am 21.11.2014)

108

Abbildungsverzeichnis

Grafik 1: Marktanteil der Tochterunternehmen ausländischer Versicherer am deutschen Markt

(Lebensversicherung und Nicht-Lebensversicherung) ............................................................................ 8

Grafik 2: Gesamtheit der in Europa gebuchten Bruttoprämien (2002-2012) in Mrd. € ......................... 12

Grafik 3: Versicherungsdurchdringung (Anteil der Prämien am Bruttoinlandsprodukt) und

Versicherungsdichte (Höhe der Prämien pro Einwohner) in ausgewählten Industrieländern ............... 13

Grafik 4: Abgrenzung und Definition der verschiedenen Versicherungsarten ...................................... 15

Grafik 5: Anzahl der Niederlassungen und der Dienstleistungs-Versicherungsunternehmen .............. 16

Grafik 6: Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr aus dem EWR in Österreich ................. 18

Grafik 7: Prämienaufkommen nach Art der Versicherung in Frankreich im Jahr 2013 .………………..19

Grafik 8: Prämienaufkommen nach Art der Versicherung in Großbritannien im Jahr 2012…………….20

Grafik 9: Versicherungsschutz der deutschen Haushalte 2014 ………………………….……………….21

Grafik 10: Gesamtumsatz der Prämien in der Kfz-Haftpflichtversicherung (rot), EU27, 1999-2008... 233

Grafik 11: Lebensversicherungsbeiträge je Einwohner in Euro (2010) ............................................... 255

Grafiken 12 und 12a: Anteile der verschiedenen Vertriebswege am Gesamtvertrieb in den einzelnen

Ländern im Bereich der Lebensversicherung und Nicht-Lebensversicherung (2011) ........................ 466

Grafik 13: Onlineaktivität deutscher Versicherungen ............................................................................ 50

Grafik 14: Abschluss online unter Außerachtlassung des Erstwohnsitzes des Verbrauchers möglich? ............................................................................................................................................................... 60

Grafik 15: Kein Abschluss online möglich, jedoch zumindest eine Angebotseinholung? ..................... 64

Grafik 16: Abschluss online unter Einbeziehung des Erstwohnsitzes des Verbrauchers möglich? ... 688

Grafik 17: EWR-ausländisches Versicherungsgeschäft deutscher Erstversicherer nach Ländern ..…81

Grafik 18: Rücklaufquote der an die Versicherungen versendeten Fragebögen ……………………… 86

109

Grafik 19: Zahl der in den Fragebögen angegebenen grenzüberschreitenden Produkte ……………. 87

Grafik 20: Angebot grenzüberschreitender Versicherungsprodukte laut Umfrage ………………….….89

110

FIN-NET ist ein Netz nationaler Stellen für die außergerichtliche Beilegung von

Finanzstreitigkeiten in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (d. h. in den

Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen). Die

Schiedsstellen sind für Streitfälle zwischen Verbrauchern und Finanzdienstleistern wie

Banken, Versicherungen oder Wertpapierfirmen zuständig. Das Netz wurde 2001 auf

Initiative der Europäischen Kommission geschaffen.

Das FIN-NET hat drei Ziele:

• den Verbrauchern durch umfassende Informationen in grenzüberschreitenden Streitfällen einen leichten Zugang zu außergerichtlicher Schlichtung zu ermöglichen;

• einen effizienten Informationsaustausch zwischen den europäischen Schlichtungsstellen zu gewährleisten, damit grenzüberschreitende Beschwerden so rasch, effizient und professionell wie möglich bearbeitet werden können;

• die Einhaltung einheitlicher Mindeststandards für die außergerichtliche Streitbeilegung in den verschiedenen EWR-Ländern sicherzustellen.

In Deutschland sind folgende Einrichtungen Mitglieder des FIN-Net:

Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV)

Ombudsmann der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe (BVR)

Ombudsmann der öffentlichen Banken Deutschlands (VÖB)

Ombudsmann der privaten Banken

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung

Ombudsstelle für Investmentfonds

Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank

Schlichtungsstelle nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

Verband der Privaten Bausparkassen e.V. – Kundenbeschwerdestelle

111

Versicherungsombudsmann e.V.

Weitere Informationen über das FIN-NET:

http://ec.europa.eu/internal_market/fin-net/index_de.htm

Leitfaden für Verbraucher:

http://ec.europa.eu/internal_market/fin-net/docs/guide/consumer-guide_de.pdf

www.cec-zev.eu

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Co-funded bythe European Union

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland

Member of the European Consumer Centres Network

Eine Adresse für zwei Länder

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77694 Kehl

Wir sind telefonisch und vor Ort dienstags bis donnerstags

von 9 bis 12 und 13 bis 17 Uhr erreichbar

Tel. 07851/99148-0 E-Mail : [email protected]

Finanzpartner des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e.V.:Europäische Kommission, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Ministère de l’Economie, de l’Industrie et du Numérique, Conseil Régional d’Alsace, Communauté urbaine de Strasbourg, Ortenaukreis, Städte Achern, Kehl, Lahr, Oberkirch und Offenburg