26
Der neue ,,Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" Hans Laux (Ludwigsburg) Gliederung I. Einleitung II. Grundgedanken III. Sparer-Kassen-Leistungsverh/iltnis (SKLV) 1. Individuelles SKLV 2. Kollektives SKLV 3. Mindestbewer tungszahl IV. Dotierung des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung 1. Gesetzesvorschriften 2. Schwankungsreserve 3. AuBerkollektiver und kollektiver Zinssatz a) AuBerkollektiver Zinssatz b) Kollektiver Zinssatz 4. Zufiihrung zum Fonds a) Berechnungsverfahren b) Obergangsregelungen c) Obergrenze des Fonds d) Ertragsteuerlich wirksame Zufiihrungen e) Teil der Zuteilungsmasse f) Wahlrechte der Bausparkasse V. Aufl6sung des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung 1. Allgemeines 2. Obligatorischer Einsatz des Fonds 3. Fakultativer Einsatz des Fonds 4. Wirkung der Entnahmebetr/ige VI. Beispielrechnung fiir einen anlaufenden Bausparbestand 1. Pr/imissen 2. Bauspartechnische Kennzahlen 3. Fonds zur bauspartechnischen Absicherung VII. Zusammenfassung I. Einleitung Das Bausparkassengesetz [1] ist mit Wirkung vom 1.1. 1991 neu gefaBt worden. Das gleiche gilt fiir die Bausparkassen-Verordnung [2]. Zu den wesentlichen Neuerungen geh6rt der ,,Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" (FbtA), den die Bausparkassen nach bestimmten Spielregeln kiinffig zu dotieren haben und gegebenenfalls zur Stiitzung der Bausparkollektive einsetzen k6nnen. Die Arbeit befaBt sich im Abschnitt II mit den Grundgedanken, die zur Schaffung des FbtA gefiihrt haben. Unter III wird dem individuellen und dem kollektiven Sparer- Kassen-Leistungsverh/iltnis (SKLV) nachgegangen, die nunmehr in Gesetz und Verord- nung verankert sind und die Grundlage fiir die Zufiihrungen zum FbtA bilden. Im 183

Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

Der neue ,,Fonds zur bauspartechnischen Absicherung"

Hans Laux (Ludwigsburg)

G l i e d e r u n g

I. Einleitung II. Grundgedanken

III. Sparer-Kassen-Leistungsverh/iltnis (SKLV) 1. Individuelles SKLV 2. Kollektives SKLV 3. Mindestbewer tungszahl

IV. Dotierung des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung 1. Gesetzesvorschriften 2. Schwankungsreserve 3. AuBerkollektiver und kollektiver Zinssatz

a) AuBerkollektiver Zinssatz b) Kollektiver Zinssatz

4. Zufiihrung zum Fonds a) Berechnungsverfahren b) Obergangsregelungen c) Obergrenze des Fonds d) Ertragsteuerlich wirksame Zufiihrungen e) Teil der Zuteilungsmasse f) Wahlrechte der Bausparkasse

V. Aufl6sung des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung 1. Allgemeines 2. Obligatorischer Einsatz des Fonds 3. Fakultativer Einsatz des Fonds 4. Wirkung der Entnahmebetr/ige

VI. Beispielrechnung fiir einen anlaufenden Bausparbestand 1. Pr/imissen 2. Bauspartechnische Kennzahlen 3. Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

VII. Zusammenfassung

I. E i n l e i t u n g

Das Bausparkassengesetz [1] ist mit Wirkung vom 1.1. 1991 neu gefaBt worden. Das gleiche gilt fiir die Bausparkassen-Verordnung [2]. Zu den wesentlichen Neuerungen geh6rt der ,,Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" (FbtA), den die Bausparkassen nach bestimmten Spielregeln kiinffig zu dotieren haben und gegebenenfalls zur Stiitzung der Bausparkollektive einsetzen k6nnen. Die Arbeit befaBt sich im Abschnitt II mit den Grundgedanken, die zur Schaffung des FbtA gefiihrt haben. Unter III wird dem individuellen und dem kollektiven Sparer- Kassen-Leistungsverh/iltnis (SKLV) nachgegangen, die nunmehr in Gesetz und Verord- nung verankert sind und die Grundlage fiir die Zufiihrungen zum FbtA bilden. Im

183

Page 2: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

Mittelpunkt der Darlegungen stehen die Abschnitte IV und V, in denen der Fonds selbst nach Dotierung (IV) und Einsatz (V) untersucht wird. Am SchluB werden die Ergebnisse erster Beispielrechnungen zum Aufbau des FbtA bei einem anlaufenden Bausparbestand (VI) und eine zusammenfassende Wfirdigung (VII) wiedergegeben.

II. G r u n d g e d a n k e n

Unter den Bausparfachleuten tauchte der Fachbegriff ,,Bauspartechnische Riickstel- lung" erstmals vor knapp 10 Jahren auf. Seitdem ist das Thema mit zunehmender Inten- sitfit diskutiert worden. Der Grundgedanke war von Anfang an der folgende: Im Bausparen ffihren Anlaufeffekte [3] und Progressionseffekte [4] zu einer Wartezeitver- kiirzung, die nicht als auf die Dauer gew/ihrleistet angesehen werden kann. Die Warte- zeitsenkung kommt - wie es insbesondere die Ansicht der Aufsiehtsbeh6rde ffir die Kreditinstitute einschlieBlich der Bausparkassen, des Bundesaufsichtsamtes ffir das Kre- ditwesen (BAK), war und ist [5] - ungerechtfertigterweise den mehr oder weniger zuffillig frfihzeitig der Bauspargemeinschaft beigetretenen Bausparem zugute, w/ihrend sp/iterhin 1/ingere Sparzeiten zu absolvieren und erst recht in Abschwungphasen [6] sogar noch zeitweise iiberh6hte Wartezeiten hinzunehmen sind, yon der vereinfachten Abwicklung [7] gar nicht zu reden. Der Stabilitfit des Bausparens kann es auf jeden Fall dienen, wenn die Anlauf- und die Progressionseffekte nicht weitergegeben und die sich dadurch bildenden Oberschiisse der Zuteilungsmasse thesauriert werden. Schon dies f'tihrt zu einer gleichm/iBigeren Zutei- lungsfolge, da hierdurch sowohl temporfir auBergew6hnlich kurze Wartezeiten als ver- mutlich auch kurzfristige Ausschl/ige nach oben vermieden werden k6nnen. Werden abet verfiigbare Zuteilungsmittel zeitweise nicht fiir Zuteilungen verwendet, so entstehen bei der Bausparkasse zwangsl/iufig Uberschiisse der Zuteilungsmasse. Schon immer haben die Bausparkassen solche iiberschiissigen Zuteilungsmittel in Wertpapieren und bei Banken nach w 4 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes (BSpKG) und teilweise in Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten nach w 4 Abs. 1 Nr. 1 BSpKG anlegen und dadurch im allgemeinen h6here Ertr~ige erwirtsehaften k6nnen als bei der koUektiven Verwendung. Neuartig ist jedoch der Umstand, dab durch die Eliminierung der Anlauf- und der Progressionseffekte die Ubersehiisse der Zuteilungsmasse gleiehsam verordnet werden. Die Aufsichtsbeh6rde hat von Anfang an den Standpunkt vertreten, dab die dadurch erzielbaren Mehrertr/ige nicht der Bausparkasse und ihren Anteilseignern gebiihren, sondern der Bauspargemeinschaft zugute kommen sollen. Demnach sind - so die Idee, die dann auch mit einigen Modifikationen verwirklicht worden i s t - die Zusatzertrfige als Vorsorgemittel anzusammeln und in Zeiten des systembedingten Wartezeitanstieges zur Mitfinanzierung der Einschleusung auBerkollektiver Gelder in das Bausparkollektiv zu verwenden. Der aus den Mehrertr~igen zu speisende Sonderposten wurde zun/ichst ,,Bau- spartechnische Riickstellung" und schlieBlich vom Gesetzgeber ,,Fonds zur bauspartech- nischen Absicherung" genannt. Nach der Gesetzesnovellierung entstehen die bezeichneten Oberschiisse der Zuteilungs- masse, denen die ebenfalls neugefaBte Bausparkassen-Verordnung die Bezeichnung Schwankungsreserve gegeben hat, dadurch, dab in die Bauspartarife sogenannte Min- destbewertungszahlen oder andere geeignete Zuteilungsvoraussetzungen aufzunehrnen sind, die ein angemessenes individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverh/iltnis (SKLV) [8] sicherstellen. Die Mindestbewertungszahlen erzwingen ein bestimmtes MindestausmaB des Sparverdienstes als Voraussetzung ~ r eine Zuteilung. Dabei sollen die Zuteilungs-

184

Page 3: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

voraussetzungen so bemessen werden, dab den Bausparern zwar die wartezeitverkiirzen- den Faktoren zweiter und dritter Art zugute kommen, nicht aber diejenigen erster Art [9]. Die Gesetzesforderung von Mindestbewertungszahlen und die Pflicht zur Dotierung des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung sind als Einheit anzusehen. Schwankungs- reserven, daraus herriihrende Mehrertr/ige und die Verpflichtung, diese einem bilanziel- len Sonderposten zuzuffihren, setzen die Mindestbewertungszahlen oder andere geeig- nete Zuteilungsbedingungen voraus. Es soil aber nicht unerwfihnt bleiben, dab der deutsche Gesetzgeber die in der Statuierung eines angemessenen individuellen SKLV liegende Stabilit/it des Bausparens auch im Blick aufdie 1993 eintretende wirtschaftliche Freizfigigkeit in der Europ/iischen Gemeinschaft (EG) betrieben hat. Der Aufsichtsbeh6rde wird damit ein Instrument in die Hand gege- ben, m6glicherweise aus anderen L/indern der EG in Deutschland angebotene Zweck- sparsysteme, die nicht die gleiche Sicherheit der Erffillbarkeit der Vertr/ige wie das deutsche Bausparen aufweisen, abwehren zu k6nnen. In bezug auf den Fonds zur bauspartechnischen Absicherung war die Neuregelung bis in die letzte Phase des Gesetzgebungsverfahrens umstritten. Widerstand gab es sowohl von seiten mehrerer Bausparkassen, die sich einerseits gegen den Zugriff auf einen Teil ihrer Ertr/ige, fiber die sie bisher frei verfiigen konnten, wehrten, andererseits darauf hinwiesen, dab gerade die Institute mit den besten bauspartechnischen Verh/iltnissen, die mit den h6chsten f.)berschfissen der verffigbaren Zuteilungsmittel einhergingen, zu der gr6Bten Zukunftsvorsorge angehalten wiirden, als auch von seiten des Bundesfinanz- ministeriums, das den gewinnmindernden Abzug der Zuffihrungen zum Fonds zur bau- spartechnischen Absicherung nicht anerkennen wollte. Aus dem zuletzt genannten Grund waren die den Fonds betreffenden Passagen der Neufassung des BSpKG, die in dem ursprfinglichen Referentenentwurf ffir die Gesetzes/inderung enthalten waren, im Regierungsentwurf entfaUen. Erst durch die Beratungen im Finanzausschul3 des Bundes- tages, dutch die auch die steuerliche Anerkennung erreicht werden konnte, kam materiell die Gesamtregelung entsprechend dem Referentenentwurf zustande. Die im folgenden zu behandelnden Neuerungen bauspartechnischer Art finden sich in w 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2a, w 6 Abs. 1, w 8 Abs. 1 Nr. 1 sowie w 10 Nr. 7 bis 10 BSpKG, ferner in den ~ 7 bis 10 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV).

III. S p a r e r - K a s s e n - L e i s t u n g s v e r h / i l t n i s (SKLV)

1. Individuelles S K L V

Im Bausparen miBt man die Leistungen des Bausparers in der Ansparzeit regelm/iBig an der Summe tier Bausparguthaben, die tier Bausparvertrag an bestimmten Terminen, z.B. den Quartalsenden, aufweist. Dabei k6nnen w/ihrend des Kalenderjahres die verdienten, aber dem Bausparkonto noch nicht gutgeschriebenen Guthabenzinsen mitberiicksichtigt werden. Entsprechend bewertet man die Gegenleistung der Bauspargemeinschaft, kurz Kassenleistung genannt, nach der Summe der Darlehenssalden an den durchlaufenen Stichtagen vergleichbarer Art. Auch hierbei w/iren gegebenenfalls die angefallenen, even- tuell aber noch nicht kapitalisierten Darlehenszinsen mit zu erfassen. Das SKLV als Quotient aus Sparer- und Kassenleistung ist eine dimensionslose Mal3zahl. Da sowohl die Guthabenzinsen als auch die Darlehenszinsen sich n/iherungsweise pro- portional zu den Guthaben- bzw. den Darlehenssalden verhalten, kann das SKLV auch aus den Haben- und den SoUzinsen hergeleitet werden. Das zutreffende SKLV ffir einen

185

Page 4: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

Einzelvertrag, also das individuelle SKLV, kann im Grunde erst bestimmt werden, wenn er das Spar- und das Darlehensstadium vollst/indig durchlaufen hat. Natiirlich sind aber auch Vorausberechnungen m6glich, in die Annahmen iiber den Vertragsablauf eingehen. So kann man beispielsweise den Regelsparer betrachten, der sich genau am die Regelspar- beitr/ige h/lit, die in den Allgemeinen Bedingungen f'tir Bausparvertr/ige (ABB) nieder- gelegt sind, oder einen Schnellsparer, der den Bausparvertrag zu einem Bewertungsstich- tag abschlieBt und sofort mit dem tariflichen Mindestsparguthaben bespart bzw. einen sogenannten Optimierer, der anstrebt, nach M6glichkeit an einem Bewertungsstichtag [10] sowohl das Mindestsparguthaben als auch die fiir die Zuteilung erforderliche Bewer- tungszahl zu erreichen. In jedem Fall miissen auch Annahmen iiber den Tilgungsablauf getroffen werden, wie z.B. die Entrichtung der Tilgungsbeitrfige gem/iB ABB oder die Leistung bestimmter Sondertilgungen. Grunds/itzlich ist festzustellen, dab das individuelle SKLV um so niedriger ist, je kiirzer die Sparzeit und je niedriger das Bausparguthaben, je 1/inger die Tilgungszeit und je h6her das Bauspardarlehen ist. In der Vergangenheit waren niedrige individueUe SKLV kenn- zeichnend fiir Anlauf- und Progressionsperioden des Bausparens. Seit dern 1.1. 1991 existiert eine Legaldefinition des individuellen Sparer-Kassen-Lei- stungsverh/iltnisses. w 8 Abs. 1 Nr. 1 BSpKG versteht darunter, bezogen auf die gesamte Laufzeit des einzelnen Bausparvertrages, das ,,Verh/iltnis zwischen den Leistungen der Bausparer und denen der Bausparkasse". Nach der neugefaBten Nr. 1 vonw 5 Abs. 2 BSpKG miissen die Allgemeinen Gesch/iftsgrunds/itze (AGG) der Bausparkasse Bestim- mungen enthalten iiber ,,die Berechnungen fiir die Abwicklung der Bausparvertr/ige unter Angabe der individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverh/iltnisse". w 10 Nr. 7 BSpKG verweist die Einzelvorschriften iiber ,,die Mindestvoraussetzungen fiir die Zuteilung zur Gew/ihrleistung eines angemessenen individuellen Sparer-Kassen-Lei- stungsverh/iltnisses, insbesondere die Mindestansparung und die Bemessung einer Min- destbewertungszahl" in eine Rechtsverordnung. In der Verordnung zum Schutz der G1/iubiger von Bausparkassen (Bausparkassen-Verordnung - BausparkV), die das BAK unter dem 19.12. 1990 erlassen hat, finden sich die einschl/igigen Bestimmungen im w 7 unter der Oberschrift ,,Zuteilungsvoraussetzungen". Nach w 7 Abs. 2 Satz 1 BausparkV muB das individuelle SKLV mindestens 0,5 betragen. Diese Untergrenze ist grunds/itzlich in jedem Fall einzuhalten, beispielsweise also auch von den Optimierern. Man kann die 0,5-Grenze sozusagen als Richtschnur fiir be- stehende Bauspartarife ansehen, fiir die jedoch keineswegs iibereinstimmende indivi- duelle SKLV gelten. Vielmehr weisen die/ilteren Tarife meist die niedrigeren und die neueren Tarife die h6heren SKLV auf. Dies macht zwei grunds/itzliche Abweichungen von der 0,5-Regel verst/indlich.

a) w 7 Abs. 2 Satz 2 BausparkV fordert fiir Neutarife, bei denen Erfahrungswerte nicht vorliegen, zus/itzlich ein individuelles SKLV von mindestens 0,7 fiir den erw/ihnten Schnellsparer. Das BAK achtet Tarif~inderungen mit einem erheblichen Eingriff in die bauspartechnische Struktur, beispielsweise durch Ver/inderung des tariflichen Min- destsparguthabens oder der Tilgungszeiten, den Neueinfiihrungen gleich [11]. Ande- rerseits ist es zugelassen, Erfahrungswerte aus vergleichbaren, bereits bestehenden Tarifen - auch solcher bei anderen Bausparkassen - heranzuziehen. Auf derartige Erfahrungswerte k6nnen sich nicht nur neugegriindete Bausparkassen stiitzen, son- dern auch schon 1/ingere Zeit bestehende Institute, die einen in der Branche bereits bekannten Bauspartarifiibemehmen. Entscheidend ist, dab auf die Dauer ein kollekti- ver Leistungsausgleich erreicht wird, also ein kollektives SKLV, das gleich anschlie- Bend zu behandeln ist, in H6he von mindestens 1.

186

Page 5: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

Ffir den Fall, dab sich die Erwartung eines kollektiven Leistungsausgleichs nicht erffillt, etwa weil ein vrllig neu konstruierter Bauspartarif niedrigere wartezeitverkiir- zende Faktoren aufweist als sonst, beh/ilt sich das BAK vor, ffir den Tarif auch hrhere individuelle SKLV als 0,5 bzw. 0,7 zu verlangen.

b) Die Zuteilungsvoraussetzungen bei den am 1. 1. 1991 angebotenen Standardtarifen, die ein Mindestguthaben yon 40% sowie einen Tilgungsbeitrag von 6%0 der Bauspar- summe aufweisen, krnnen abweichend yon der 0,5-Generalregel so gestaltet werden, dab ein 40%-Schnellsparer frfihestens nach 45 Monaten zugeteilt wird (w 10 Satz 1 BausparkV). Das entspricht einer Vereinbarung, welche die Bausparbranche schon vor einigen Jahren mit dem BAK getroffen hat. Inzwischen haben fast aUe Bauspar- kassen in die ABB ihrer Standardtarife Mindestbewertungszahlen eingefiihrt, die zu Wartezeiten von mindestens 45 Monaten ffir die 40%-Schnellsparer ffihren. Das indi- viduelle SKLV bei einer Zuteilung des 40%-Schnellsparers nach genau 45 Monaten betr/igt rd. 51%, w/ihrend der Optimierer ein solches von nur rd. 43% erreichen kann. Ffir die Ausnahmeregelung des w 10 Satz I BausparkV gilt der Vorbehalt, dab die Bausparkasse sp/itestens zum 1.1. 1996 ein kollektiv ausgeglichenes Leistungsverh/ilt- his nachweisen kann. Bejahendenfalls steht jedoch einer Weitergeltung der Aus- nahmevorschrift ffir Standardtarife nichts entgegen.

2. Kollektives SKLV

Im Gegensatz zum individuellen SKLV gibt es keine Legaldefinition des kollektiven SKLV. Der Begriff ist auch nicht im BSpKG enthalten. Vielmehr taucht er unvermittelt im w 7 BausparkV auf. Er wird ferner in den Erl/iuterungen des BAK zur BausparkV vom 15.1. 1991 verwendet. Wie der Verfasser in den Bl/ittern [12] bereits frfiher dargestellt hat, kann das kollektive SKLV aus den der Zuteilungsmasse entnommenen Betr/igen hergeleitet werden. In den Z/ihler gehen die Summen der Guthabensalden der nach Zuteilung ausgezahlten Bau- sparguthaben und der vor Zuteilung zurfickgezahlten Bauspareinlagen ein, in den Nen- her die Summen der voraussichtlichen Salden der ausgezahlten zugeteilten Bauspardar- leben. Die fraglichen Bausparguthaben und -darlehen werden in der Bewegung der Zuteilungsmasse statistiziert. Wfihrend beim individueUen SKLV gleichsam ein horizon- taler Schnitt fiber den Gesamtablauf eines Einzelvertrages vorgenommen wird, kann man den Berechnungsvorgang zum kollektiven SKLV als einen vertikalen Schnitt anse- hen, bei dem die in den Entnahmen aus der Zuteilungsmasse steckenden, in der Vergan- genheit erbrachten tats/ichlichen Sparerleistungen mit den kfinftigen Kassenleistungen verglichen werden. Ersichtlich werden die Sparerleistungen der Kfindiger und der Darlehensverzichter, abet auch die fiber das an sich geforderte MaB hinausgehenden Sparerleistungen der Vertrags- fortsetzer in dem fraglichen Zeitabschnitt (in einem einzelnen Zuteilungsmonat, in einer Zuteilungsperiode oder auch in einem Kalenderjahr) mit bewertet. Darfiber hinaus ist es der Bausparkasse gestattet, im Einzelfall untergehende Sparverdienste einzurechnen. Unterbleibt beispielsweise bei Erm/iBigung der Bausparsumme eine Aufwertung der Bewertungszahl im Verh/iltnis der bisherigen zu der neuen Bausparsumme ffir die Ver- gangenheit oder kfirzt die Bausparkasse die erreichte Bewertungszahl bei bestimmten Vertrags/inderungen, so kann sie die betreffenden Sparerleistungen dem Z/ihler des kol- lektiven SKLV hinzusetzen. Aus Vereinfachungsgrfinden sollte dies bei der Auszahlung nach Zuteilungsannahme (oder bei der Rfickzahlung nach Kfindigung) der fraglichen Bausparvertr/ige zul/issig sein. Natfirlich muB es der Bausparkasse auch unbenommen

187

Page 6: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

bleiben, die untergehenden Sparerleistungen auch zeitgleich zu erfassen, wenn ihr Re- chenwerk entsprechend ausgerichtet ist. Das kollektive SKLV soil nur die Wirkungen der wartezeitverkfirzenden Faktoren zwei- ter und dritter Art widerspiegeln. Der Faktor erster Art, die Progression des Neu- gesch/ifts, beeinfluBt diese Kennzahl aber auch; denn die aus der Zuteilungsmasse ab- flieBenden Bausparguthaben und -darlehen entstammen nicht der gleichen Zugangs- generation. Die Unterschiede, die sich bei gleichm/iBiger Zuwachsrate des Neugesch/ifts in bezug auf frfihzeitige Kfindiger, auf Raten- und Schnellsparer sowie auf Vertragsfort- setzer herausstellen, dfirften aber im allgemeinen das kollektive SKLV nicht allzu stark verfindern. Wesentlich ist, dab der kollektive Leistungsausgleich nicht tarifbezogen nachzuweisen ist. Es ist also unsch~idlich, wenn das kollektive SKLV ffir einzelne Tarife unter 1 liegt, sofern nur gew~hrleistet ist, dab es im Gesamtkollektiv mindestens 1 betriigt. Darfiber hinaus ist es unbedenklich, wenn das kollektive SKLV in einzelnen Perioden unter 1 absinkt. Das kann sich beispielsweise ergeben, wenn in einem Zeitabschnitt besonders viele Bau- sparsummen einschlieBlich der Darlehen beansprucht werden, gleichzeitig aber nur we- nig Darlehensverzichte, Kfindigungen und Wiedergeltendmachungen von Fortsetzem zu verzeichnen sind. Entscheidend kommt es darauf an, dab tier kollektive Leistungsaus- gleich auf die Dauer gew~ihrleistet ist. Oberhaupt muB man sich dariiber im klaren sein, dab das kollektive SKLV nur eine Momentaufnahme der Verh/iltnisse des Kollektivs liefert. Nur die Beobachtung fiber einen 1/ingeren Zeitraum 1/iBt zutreffende Schlfisse zu. Bei einer neugegrfindeten Bauspar- kasse nimmt das kollektive SKLV zun/ichst sogar den Wert oo an; denn den Rfickzahlun- gen gekfindigter Bausparguthaben stehen zu Beginn noch keine Zuteilungen gegenfiber. Irn sp~iteren Verlauf und auch bei ~ilteren Bausparkassen wird man mit gewissen Schwan- kungen der Kennzahl rechnen mfissen, weil die Entnahme aus der Zuteilungsmasse von der bauspartechnischen Qualit/it der jeweils zugeteilten (und der gekfindigten) Bauspar- vertr/ige abh/ingt. Selbst eine Bausparkasse, die ihre Zuteilungen zu einer gleich- bleibenden Zielbewertungszahl ausspricht, von ihren die Zuteilung sofort annehmenden Bausparern mithin ein konstantes individuelles SKLV verlangt, wird aus den gerade genannten Grfinden ein von Periode zu Periode schwankendes kollektives SKLV feststel- len. w 7 Abs. 1 BausparkV fordert ein durchweg mindestens 1 betragendes kollektives SKLV. Wenn auch die Beziehungen zwischen dem individuellen und dem kollektiven SKLV noch nicht vollst~indig gekl/irt sind, so zeigen einfache theoretische Oberlegungen und die bereits vorliegenden Musterrechnungen [13], dab sich im statischen Beharrungszustand das kollektive SKLV reziprok zum Anlagegrad verh/ilt. Da aber durch die Tr/igheits- und die Fortsetzerreserven der Anlagegrad der Bauspareinlagen in Bauspardarlehen regel- m/iBig 1 unterschreiten wird, dfirfte in der statischen Beharrung das kollektive SKLV meist oberhalb von 1 liegen.

3. Mindestbewertungszahl

Die Mindestbewertungszahl, eine im Bausparwesen vergleichsweise neue Erscheinung [14], erg/inzt die klassischen Zuteilungsvoraussetzungen nach Zeit (Mindestsparzeit) und Geld (Mindestsparguthaben) folgerichtig um eine Zeit-mal-Geld-Komponente. Sie ver- hindert die Ausnutzung ,,toter" Vertragslaufzeiten und tr/igt insgesamt gesehen zu einer wesentlich gleichm/iBigeren Zuteilungsfolge bei.

188

Page 7: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

Die Mindestbewertungszahl ist das geeignete Instrument, ein bestimmtes individuelles SKLV sicherzustellen. w 7 Abs. 1 BausparkV 1/iBt jedoch auch ,,andere geeignete Zutei- lungsvoraussetzungen" zu, die den gleichen Effekt haben. Dazu genfigt es aber nicht, allein Mindestsparzeiten und Mindestsparguthaben in den ABB festzulegen. Tendenziell, und im statischen Beharrungszustand uneingeschrfinkt, steigt das kollektive SKLV mit zunehmendem individuellen SKLV an, das mit der Mindestbewertungszahl fest verknilpft ist, und umgekehrt. Infolgedessen beeinfluBt die Festlegung einer be- stimmten Mindest- oder Zielbewertungszahl das kollektive SKLV. Wenn das individuelle SKLV, d.h. die Mindestbewertungszahl, ffir die bauspartechnischen Verh/iltnisse bei einer Bausparkasse z. B. zu hoch fixiert worden ist, wird sich ein auf die Dauer zu hohes SKLV herausstellen. Umgekehrt wfirde eine zu niedrige Mindestbewertungszahl, zu der zugeteilt wfirde, das kollektive SKLV fiber kurz oder lang als unzureichend erscheinen lassen. Deshalb ist es nur konsequent, dab die BausparkV Anpassungsvorschriften filr die Mindestbewertungszahlen und die anderen geeigneten Zuteilungsvoraussetzungen ent- h/ilt. Zum einen bestimmt w 7 Abs. 3 der Verordnung, dab die genannten Bedingungen abweichend festgesetzt, d.h. erleichtert werden k6nnen, wenn auch danach ein kollek- tiver Leistungsausgleich gewfihrleistet erscheint. Das ist als Kannvorschrift ffir die even- tuelle Herabsetzung der Mindestbewertungszahlen anzusehen. Keineswegs kann jedoch aus der Tatsache, dab fiber eine l/ingere Zeitstrecke das kollek- tive SKLV den Wert 1 fiberschreitet, der SchluB gezogen werden, nunmehr sei ohne weiteres eine ErmfiBigung der Mindestbewertungszahl angezeigt. Dagegen spricht schon die vorhin angedeutete Vermutung, dab ohnehin eine Justierung bei 1 oder knapp dar- fiber nicht m6glich ist. AuBerdem liegt das kollektive SKLV gerade bei angespannter Zuteilungssituation, d.h. bei hohen Zielbewertungszahlen, welt fiber 1, und schon die bisherigen Mindestbewertungszahlen dfirften weit fiberschritten sein [15]. Wenn jedoch das kollektive SKLV auf 1/ingere Zeit den Wert 1 unterschreitet, greift die MuBvorschrift des w 7 Abs. 4 BausparkV durch. Die Bausparkasse hat dann ,,die Zutei- lungsvoraussetzungen unverzfiglich entsprechend anzupassen", durchweg also die Min- destbewertungszahlen zu erh6hen. Das BAK kann die )~nderung der ABB und der AGG erzwingen, weil das Amt nach w 9 Abs. 2 BSpKG den AbschluB neuer Bausparvertr/ige auf der bisherigen Basis verbieten kann.

IV. D o t i e r u n g des F o n d s z u r b a u s p a r t e c h n i s c h e n A b s i c h e r u n g

1. Gesetzesvorschriften

Der neue Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (FbtA) ist im w 6 Abs. 1 S~itze 2 und 3 BSpKG wie folgt verankert:

Ertrfige aus einer Anlage der Zuteilungsmittel, die vorfibergehend nicht zugeteilt wer- den k6nnen, weil Bausparvertrfige die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erffillen, mils- sen in H6he des Unterschiedsbetrages zwischen dem Zinsertrag aus der Zwischen- anlage der Zuteilungsmittel und dem Zinsertrag, der sich bei Anlage der Zutei- lungrnittel in Bauspardarlehen ergeben hfitte, einem zur Wahrung der Belange der Bausparer bestimmten Sonderposten ,,Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" zugeffihrt werden. Die Bausparkasse darf am Ende eines Gesch/iftsjahres diesen Son- derposten aufl6sen, soweit er zu diesem Zeitpunkt drei vom Hundert der Bausparein- lagen fibersteigt.

189

Page 8: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

Ferner bestimmt w 10 des Gesetzes, dab durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden k6nnen u.a. fiber

8. die Einzelheiten der Ermittlung der Mehrertr/ige nach w 6 Abs. 1 und ihrer Zu- ffihrung zum Sonderposten ,,Fonds zur bausparteehnischen Absicherung";

9. die Voraussetzungen, unter denen dieser Sonderposten bezfiglich der nach w 6 Abs. 1 zugeffihrten Mehrertr~ge aufgel6st werden darf und sp~testens aufzul6sen ist;

Der Bundesminister der Finanzen, der an sich gemfi6 Satz 1 vonw 10 BSpKG nach Anh6rung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverb~nde der Bausparkassen zum Erla6 der Verordnung befugt ist, hat vonder im nachfolgenden Satz 2 des w 10 niederge- legten M6glichkeit Gebrauch gemacht, diese Erm~ichtigung durch Rechtsverordnung auf das BAK zu fibertragen. Aufgrund dessert hat das BAK unter dem 19. 12. 1990, wie schon erw~hnt, die BausparkV erlassen. Deren w 8 befaBt sich mit der Zuffihrung zum Fonds und der w 9 mit dem Einsatz des FbtA.

2. Schwankungsreserve

w 8 Abs. 1 Satz 1 BausparkV nennt die im Sinne vonw 6 Abs. 1 Satz 2 BSpKG voriiber- gehend nicht zuteilbaren Zuteilungsmittel Schwankungsreserve. Damit ist ein prfignanter Begriff gefunden, der eine knappe Darstellung der Zusammenhfinge erlaubt. Unter die Schwankungsreserve fallen nicht nur die Bausparguthaben derjenigen Vertr~ige, deren Zuteilung ausschliel31ich an der Mindestbewertungszahl scheitert. Vielmehr sind hier grunds/itzlich auch die Bauspareinlagen yon Vertr/igen gemeint, die nicht einmal die Grundvoraussetzungen fiir eine Zuteilung nach Mindestsparzeit und Mindestspargut- haben erffillen. Das geht aus der Gesetzespassage ,,weil Bausparvertr/ige die Zuteilungs- voraussetzungen nicht erffillen" hervor. Andererseits k6nnen nur verffigbare Zuteilungsmittel in die Schwankungsreserve ein- gehen. Von vornherein scheiden die bereits in zugeteilten Bauspardarlehen angelegten Bausparguthaben aus, aber auch die Tr/igheitsreserve und die gebildete Fortsetzer- reserve. Dar/iber hinaus k6nnen weitere Betr/ige die verffigbaren Zuteilungsmittel und damit die Schwankungsreserve vermindem, so etwa die noch anstehenden Rfickzahlun- gen von Bauspareinlagen bereits gekiindigter Bausparvertr~ige und die Auszahlungsver- pflichtungen aus den Wiedergeltendmachungen bei fortgesetzten Vertr/igen. Eine Schwankungsreserve kann sich nur ergeben, wenn am Ende einer Zuteilungsperiode nach Zuteilung zur Mindestbewertungszahl in allen Tarifen der Zuteilungsmasse noch ein Oberschul3 der verffigbaren Zuteilungsmittel verbleibt. Ffir die Zuteilungsperioden bzw. die einzelnen Zuteilungstermine sind in den AGG der Bausparkasse sogenannte Berechnungstermine festgelegt, zu denen die verffigbaren Zuteilungsmittel berechnet werden, beispielsweise jeweils ein Monat vor dem Zuteilungszeitpunkt. Die sich zu den Berechnungsterminen ergebenden Schwankungsreserven sind dann maBgebend ffir die zugeh6rige Zuteilungsperiode oder den zugehfrigen Zuteilungsmonat. Sind zum Beispiel die Letzten der Kalenderquartale Berechnungstermine fiir die ganze Zuteilungsperiode des fibern~ichsten Quartals, so bestimmt der Stand zum 30. 9. des Vorjahres die Schwan- kungsreserve im 1. Quartal des laufenden Jahres, derjenige zum 31.12. des Vorjahres die im 2. Quartal, der Stand zum 31.3. des laufenden Jahres die Schwankungsreserve im 3. Quartal und schlie61ich derjenige zum 30. 6. die Schwankungsreserve im letzten Quar- tal des laufenden Jahres. Den Bausparkassen ist es gestattet, innerhalb einer Zuteilungsperiode die Zuteilungsmit- tel so zu verteilen, da6 sich eine gleichm~i6ige Zuteilungsfolge ergibt. Dadurch kann der

190

Page 9: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

Fall eintreten, dab formal bei den ersten Zuteilungen der Periode ein OberschuB der verfiigbaren Zuteilungsmittel entsteht, ohne dab an deren Ende die Mindestbewertungs- zahlen erreicht werden. Hier handelt es sich um gleichsam ,,unechte" Schwankungsreser- ven, die unter der genannten Voraussetzung unbeachtlich sind. Berechnungsschwierigkeiten k6nnen sich ergeben, wenn die Zuteilungsperioden nicht mit dem Gesch/iftsjahr enden, sondern in das n/ichste hiniiberragen. Ein Beispiel ist eine Zuteilungsperiode vom 1.10. eines Jahres bis zum 31.3. des Folgejahres mit einem fiir die ganze Periode geltenden Berechnungstermin zum vorhergehenden 30. 6. Die Schwan- kungsreserve fiir die Zeit vom 1.10. bis zum 31.12. des betreffenden Jahres kann dann nur im Vorgriff auf die Verh/iltnisse im Folgejahr bestimmt werden. Je nach Sachlage wird man sich dabei mit Sch/itzungen begnfigen miissen. Durch die Ermittlung der Schwankungsreserven zu den Berechnungsterminen stellt sich fiir das ganze Gesch/iftsjahr ein treppenartiger Verlauf heraus. Die nachfolgende Skizze soil das fiir den Fall monatlicher Berechnungstermine und Zuteilungsperioden veran- schaulichen.

DM Schwonkungs- -reserve

I I

i i

r I I I I

i i

8 10 12

Schematische Darstellung der Schwankungsreserve im Monatsabstand w/ihrend des Gesch/iftsjahres

Die Schwankungsreserve bildet die Basis fiir die Berechnung der Zuf/ihrungen zum Sonderposten FbtA. Der Zufiihrungsbetrag selbst ergibt sich, indem man den Jahres- durchschnittsbetrag der Schwankungsreserve multipliziert mit der Differenz zwischen dem auBerkollektiven und dem kollektiven Zinssatz.

3. Auflerkollektiver und kollektiver Zinssatz

a) AuBerkollektiver Zinssatz

Der auSerkollektive Zinssatz ist, wie der kollektive, als durchschnittlicher Jahreszinssatz definiert. Die Bausparkasse hat ein Wahlrecht, wie sie den aul3erkollektiven Zinssatz bestimmt.

191

Page 10: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

Bei der ersten Alternative sind die Zinsertriige aus den Geldanlagen nach w 4 Abs. 3 BSpKG und die Ertr~ige aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten nach w 4 Abs. 1 Nr. I dieses Gesetzes heranzuziehen. Mal3gebend sind also die konkreten Ertragsverhiilt- nisse des Aul3erkollektivgesch/ifts der jeweiligen Bausparkasse; man kann deshalb bei der ersten Alternative von einem internen MaBstab sprechen. Der abschliel3ende Katalog des w 4 Abs. 3 BSpKG nennt die Anlagem6glichkeiten und die Papiere, in denen Bausparkas- sen verfiigbares Geld anlegen diirfen. Disagioertr~ige aus den genannten Quellen sind in jahresanteilige Zinsertr~ige umzurechnen. Als zweite Alternative fungiert ein externer Mal3stab, n/imlich die yon der Deutschen Bundesbank ermittelte und verfffenthchte Umlaufrendite tarifbesteuerter festverzins- licher Wertpapiere. Diese Umlaufrenditen sind den Bundesbankberichten zu entneh- men. Der interne Mal3stab der ersten Alternative ber/icksichtigt zwar die tats/ichlich yon der Bausparkasse aul3erkollektiv erzielten Ertr/ige, erfordert jedoch die Berechnung der frag- lichen Werte, indem beispielsweise die Zinsertr/ige den betreffenden Aktiva nach ihrem Stand an den Monatsenden des Gesch/iftsjahres gegeniibergestellt werden. Im Vergleich dazu ist der externe Mal3stab der zweiten Alternative leichter zu greifen; er nimmt jedoch keine Riicksicht auf die konkrete Ertragssituation der Bausparkasse. Die Ausiibung des Wahlrechts hat die Bausparkasse in ihren AGG zu dokumentieren. Ein willkiirlicher Wechsel in kiirzeren Zeitabst/inden diirfte nicht zul/issig sein. Anderer- seits ist kein Grund zu erkennen, der Bausparkasse einen Methodenwechsel iiberhaupt zu verwehren. Gegenw/irtig ist noch nicht bekannt, fiir welche der beiden Alternativen sich die Bauspar- kassen entscheiden werden. Wenn nicht alles t/iuscht, neigen die privaten Institute mehr zu dem internen, die 6ffentlich-rechtlichen zu dem externen Mal3stab.

b) Kollektiver Zinssatz

Der kollektive Zinssatz ist als durchschnittlicher Bauspardarlehens-Zinssatz bestimmt. Dazu sind die Nominalzinss/itze der Bauspardarlehen in den einzelnen Bauspartarifen oder Tarifvarianten mit ihren summenm/iBigen Anteilen im nicht zugeteilten Vertragsbe- stand zu gewichten (w 8 Abs. 2 Satz 2 BausparkV). Da sich diese Anteile im Zeitablauf nicht abrupt ver/indem, diirfte es zul/issig sein, diese nur einmal im Gesch/iftsjahr, etwa zur Jahresmitte oder zum Jahresende, zu berechnen. Bei Optionstarifen, die einen Wech- sel des Zinsniveaus erlauben, ist der Darlehenszinssatz zu ber/icksichtigen, welcher der gegenw/irtig ausge/ibten Option entspricht. Kann die Bausparkasse jedoch nachweisen, dab sich die Bausparer erfahrungsgem/iB bis zur Zuteilungsannahme fiir eine andere Variante entscheiden, so wird man auch deren Zinsniveau zugrunde legen k6nnen. Im Regelfall ist von den Nominalzinss/itzen der Bauspardarlehen auszugehen. Die Dar- lehensgebfihr daft nicht anteilig beriicksichtigt werden. Das gilt nicht, wenn der Bauspar- tarif ein Disagio oder Agio nur zu dem Zwecke enth/ilt, den Nominalzinssatz (z. B. um einen halben Prozentpunkt) zu senken. Unbefriedigend ist die Vernachl/issigung der Darlehensgebiihr in den F/illen, in denen die Bausparkassen zur Kompensation der Ertragsausffille wegen des Ubergangs auf ein kundenfreundlicheres Zins- und Tilgungsverrechnungssystem [16] die Darlehensgeb/ihr yon bisher 2% auf 3% erh6ht haben, jedenfalls im Vergleich mit dem Fall der direkten Heraufsetzung des Nominalzinssatzes bei unver/inderter Darlehensgeb/ihr. Andererseits ist zu bedenken, dab der kollektive Zinssatz so bemessen worden ist, dab der Bauspar- kasse die volle 2%ige Zinsspanne aus dem Kollektivgesch/ift in H6he der Bausparein- lagen verbleibt. Das ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut ,,Zinsertrag, der sich bei

192

Page 11: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

Anlage der Zuteilungsmittel in Bauspardarlehen ergeben h/itte" (w 6 Abs. 1 Satz 2 BSpKG). Diese Fiktion tr/igt zudem der Tatsache Rechnung, dab die verzSgerte Zutei- lung zu einer Bilanzverl/ingerung ffihrt. Bei Zuteilung der Schwankungsreserve wfirde der kollektive Zinsertrag niedriger ausfaUen [17].

4. Zu3~hrung zum Fonds

a) Berechnungsverfahren

Bezeichnet

S den Jahresdurchschnittsbetrag der Schwankungsreserve i a den auBerkollektiven Zinssatz und i k den kollektiven Zinssatz,

jeweils f/Jr ein bestimmtes Gesch/iftsjahr, so errechnet sich die Zuffihrung zum FbtA zu

S �9 ( ia- ik):100

Sollte ausnahmsweise ia < ik sein, ist keine Zuffihrung zum FbtA vorzunehmen, anderer- seits auch keine Entnahme aus dem Fonds nur aus Grfinden dieses Zinsverlaufs zul/issig. Der jeweilige Stand des FbtA ergibt sich als Summe der bisherigen Jahreszuf/ihrungen. Eine direkte Verzinsung des Sonderpostens scheidet aus (vgl. jedoch nachstehend Buch- stabe e). Vereinfacht kann man zum Beginn der FbtA-Dotierungspflicht sagen, dab die Zuffihrun- gen um so frfiher (meist schon 1991) beginnen, je jfinger die Bausparkasse ist und vice versa um so sp/iter, je ,,reifer" das Institut ist. Bei/ilteren Bausparkassen, deren Zielbe- wertungszahlen gegenw~irtig noch oberhalb der Mindestbewertungszahlen liegen, wird zun/ichst - und je nach dem bauspartechnischen Verlauf auch auf 1/ingere Sicht - eine Schwankungsreserve fiberhaupt nicht auftreten. Bei neugegriindeten Bausparkassen hin- gegen kommt im Anlaufstadium die Schwankungsreserve dem Gesamtbestand an Bau- spareinlagen nahe (vgl. auch Abschnitt VI).

b) Ubergangsregelungen

Die Bausparkassen konnten bisher fiber diejenigen Mehrertr~ige aus der Zwischenanlage fiberschfissiger Zuteilungsmittel, die k/inftig, soweit sie aus der Schwankungsreserve herr/ihren, nach den beschriebenen Grunds~itzen dem Sonderposten FbtA zuzuffihren sind, frei verffigen. Allerdings hat das BAK einigen neugegr/indeten Instituten im Vor- griff auf die zu erwartende Gesetzesregelung im Rahmen der Genehmigung zur Auf- nahme des Gesch~iftsbetriebes bereits eine vergleichbare Thesaurierung zur Auflage ge- macht. Gleichwohl trifft einige Bausparkassen die Pflicht zur Dotierung des FbtA einschneidend, wenn auch nicht vSllig unvorbereitet. Die betroffenen Institute haben einen erheblichen Widerstand gegen die Errichtung des FbtA geleistet. Letztlich war die Novellierung dieses Teils des BSpKG nur durchzusetzen, indem die Beteiligten einigen Kompromissen zustimmten. Die Hauptelemente der erzielten Einigung sind:

aa) Die Zuffihrungen zum Fonds, wie sie sich nach dem vorstehenden Buehstaben a errechnen, brauchen bis zum Jahre 2000 einschlieBlich nur zu hSchstens 60% in den Sonderposten eingestellt zu werden (w 19 Abs. 4 Satz 1 BSpKG).

bb) Soweit in die nach den allgemeinen Grunds~itzen errechneten Zuf/ihrungsbetr~ige Mehrertr~ige eingehen, die auf vor dem 1.1. 1991 abgeschlossene Bausparvertffige

193

Page 12: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

(Altvertr/ige) zur/ickgehen, brauchen die Zuffihrungen iiberhaupt nicht vorgenom- men zu werden (Satz 2 a.a.O.).

Somit hat sich der Gesetzgeber dem Anliegen der Branche, nicht abrupt in die Grund- lagen und Grunds~itze der bisherigen Gesch/iftspolitik einzugreifen, nicht verschlossen. Er bel/iBt den Bausparkassen gem/iS der Erleichterung unter Doppelbuchstabe aa in den ersten zehn Jahren nach Inkrafttreten der Novellierung des BSpKG grunds~itzlich 40% der aus der Schwankungsreserve herriihrenden auBerkollektiven Mehrertr/ige. Die Bau- sparkasse kann in dieser Obergangszeit in jedem Jahr neu und frei dariiber entscheiden, mit welchem Prozentsatz zwischen 60% und 100% sie den Fonds dofieren will. Insbeson- dere h~ingt die steuerliche Wirkung der Zufiihrungen (vgl. dazu nachfolgend Buch- stabe d) nicht yon der Wahl des Prozentsatzes im Geschiiftsjahr selbst oder vonder in den Vor- oder den Folgejahren ab. Die Obergangsregelung nach Doppelbuchstabe bb erlaubt es, bei der Berechnuug der Mehrertr~ige diejenige Schwankungsreserve auszuklammem, die aus den Altvertr/igen im definierten Sinne herriihrt. Wenn die Bausparkasse vonder dadurch denkbaren Vermin- derung der Zufiihrungspflicht Gebrauch machen will, miil3te sie bei der Berechnung der verfiigbaren Zuteilungsmittel das Aufkommen fiktiv nach diesen Altvertr/igen und nach den vom 1.1. 1991 an abgeschlossenen Neuvertrfigen unterscheiden. Es erscheint als zul/issig, diese Aufteilung nach dem Verh/iltnis vorzunehmeu, in dem die Differenz zwischen Bausparguthabeu und -darlehen bei Alt- und Neuvertr/igen zueinander stehen. Die Fiktion der Aufteilung betrachtet die Altvertr/ige als einen geschlossenen Bestand, w/ihrend die Neuvertr/ige gleichsam ein Anlaufstadium [18] durchlaufen, in dem vor den ersten Zuteilungen sfirntliche aus den Neuvertr~igen stammenden Bauspareinlagen bis auf relativ geringffigige Zufliisse zur Zuteilungsmasse, die den verfiigbaren Zuteilungsmitteln nicht zugerechnet werden miissen (vgl. dazu nachfolgend Buchstabe f, Doppelbuchstabe dd), die Schwankungsreserve bilden. Deshalb resultiert aus den Neuvertrfigen im all- gemeinen der ,,L6wenanteil" der Schwankungsreserve, hingegen liefern die Altvertr/ige -jedenfalls bei den ,,reifen" Bausparkassen - keine oder eine nur unbedeutende und zeitlich begrenzte Schwankungsreserve. Auch darin, dab die Bausparkasse - vollst/indig oder teilweise - die auf Altvertr/ige zurfickgehenden Teile der Schwankungsreserve bei der Berechnung der Mehrertr/ige und der Dotierung des FbtA ausklammert, entsteht ihr kein Pr/ijudiz fiir die Behandlung dieses Komplexes in den Folgejahren. Im fibrigen gibt es f'tir die Erleichterung gem/iB Doppelbuchstabe bb keine zeitliche Begrenzung; diese ergibt sich vielmehr aus der Sache selbst. Zu den Elementen des erw/ihnten Kompromisses geh6rte auch die generelle Begrenzung des FbtA auf 3% der Bauspareinlagen. Ferner ist auf die ertragsteuerliche Wirksamkeit der Zuffihrungen zu verweisen. Auf beide Sachverhalte wird unter den nachfolgenden Buchstaben c und d eingegangen.

c) Obergrenze des Fonds

Nach w 6 Abs. I Satz 3 BSpKG darf die Bausparkasse am Ende eines Gesch/iftsjahres den Sonderposten FbtA ,,aufl6sen, soweit er zu diesem Zeitpunkt drei vom Hundert der Bauspareinlagen fibersteigt". Die vergleichsweise niedrige Obergrenze beschr/inkt von vornherein sowohl die Dotierungspflichten der Bausparkasse als auch die Effizienz des Fonds im Falle des Einsatzes seiner Mittel. Das BAK konnte im Gesetzgebungsverfahren einen itun vorschwebenden h6heren Prozentsatz nicht durchsetzen. Generelle Aussagen dariiber, in welchen Zeitr/iumen das Maximum von 3% der Bau- spareinlagen erreicht werden k6nnte, sind aus verschiedenen Griinden nicht m6glich. Die

194

Page 13: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

Dotierung des FbtA h/ingt n/imlich von mehreren EinfluBgr6Ben ab, die sich ihrerseits weitgehend unabhfingig voneinander entwickeln k6nnen. Die haupts/ichlichen Parame- ter sind:

aa) H6he der Schwankungsreserven w/ihrend der Zuf/ihrungszeit bzw. die gesamte bau- spartechnische Situation bei der Bausparkasse, die aus dem Zusammenwirken der wartezeitbestimmenden Faktoren erster Art (Dynamik des Neugesch/ifts, aber auch Anlaufeffekte) wie den wartezeitverkiirzenden Momenten zweiter und dritter Art resultiert.

bb) H6henlage des auBerkollektiven Zinssatzes, die entscheidend vom Zinsniveau am Markt geprfigt wird.

cc) Aus/ibung der verschiedenen Wahlrechte, die der Bausparkasse einger/iumt (und die zusammenfassend unter dem nachfolgenden Buchstaben f behandelt) sind.

Immerhin sei die folgende bewuBt vereinfachte Betrachtung angestellt. Nimmt man die Schwankungsreserve konstant mit 10% der Bausparguthaben, den auBerkollektiven Zinssatz mit 8% und den koUektiven Zinssatz mit 5% an, so macht die Jahreszufiihrung zum FbtA 1 0 % - ( 8 % - 5 % ) = 0 , 3 % der Bauspareinlagen und die Dotierungszeit 10 Jahre aus, wenn die Bausparkasse yon der K/irzung auf 60% keinen Gebrauch macht. Bei voller Ausnutzung der K/irzungen auf 60% ist nach 10 Jahren erst ein FbtA in H6he yon 1,8% der Bausparguthaben gebildet, und fiir die restlichen 1,2% bis zur Obergrenze von 3% der Bauspareinlagen werden rechnerisch weitere 4 Jahre gebraucht. Immer noch die Konstanz der Bausparguthaben unterstellt, w/irde eine doppelt so hohe Schwan- kungsreserve (20%) - bei 100%iger Dotierung des Fonds - die Zeitspanne halbieren, eine halb so hohe Differenz zwischen auBerkollektivem und kollektivem Zinssatz (1,5%) sie verdoppeln. In der Praxis sind aber weder die Bauspareinlagen noch die Schwankungsreserven noch die Zinsdifferenzen im Zeitablauf konstant. Beispielsweise nehmen die Bausparguthaben bei progressivem Gesch/iftsverlauf dauernd zu. Das riickt den Zeitpunkt des Erreichens der 3%-Obergrenze hinaus. Im Anlaufstadium einer neugegriindeten Bausparkasse dfirfte wegen der hohen Schwankungsreserve zwar die 3 %ige Obergrenze schnell erreicht sein, der Gesamtbetrag der Bauspareinlagen - also der 100%-Wert - aber vorerst weiter- hin kr/iftig zunehmen. Eine Stagnation oder gar eine Abnahme der Bauspareinlagen wiirde eine Verkiirzung der Dotierungszeit bewirken. Doch ist anzunehmen, dab alsdann auch die Schwankungsreserven abnehmen oder gar nicht mehr existieren. Die Schwan- kungsreserven selbst hfingen im wesentlichen von dem ,,Reifegrad" der Bausparkasse und dem bauspartechnischen Status ihres Kollektivs ab. Die Entwicklung des auBerkol- lektiven Zinssatzes ist ohnehin nicht exakt zu prognostizieren.

d) Ertragsteuerlich wirksame Zufiihrungen

Die Zufiihrungen zum FbtA gem/iB w 6 Abs. 1 Sfitze 2 u. 3 BSpKG mindern den steuer- lichen Gewinn der Bausparkasse, sind also nicht mit Ertragsteuern belastet. Zug um Zug mit der Novellierung.des BSpKG ist n/imlich in das K6rperschaftsteuergesetz (KStG) ein neuer w 21 a mit der Uberschrift ,,Zuteilungsriicklage bei Bausparkassen" eingefiigt wor- den, der die Einstellung des in der Handelsbilanz gebildeten FbtA in eine ,,den steuer- lichen Gewinn mindernde Zuteilungsr/icklage" bis zur H6he yon 3% der Bausparein- lagen erlaubt. Die Abweichung des Terminus ,,Zuteilungsr/icklage" von dem im BSpKG verwendeten Begriff ,,Sonderposten FbtA" ist formaler Natur. w 21 a KStG ordnet folgerichtig weiter an, daB eine eventuelle Aufl6sung des FbtA gewinnerh6hend vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang ist die Formulierung ,,darf

195

Page 14: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

aufl6sen" im w 10 Abs. 1 Satz 3 BSpKG unter steuerlichen Aspekten als ,,muff" zu versteben. Greift diese Aufl6sungsbestimmung durch, ohne daff die Voraussetzungen fiir den planm/iBigen Einsatz der Mittel des Fonds vorliegen (vgl. dazu Abschnitt V), so ist die Bausparkasse v611ig frei in der Verwendung der aufzul6senden Betr/ige. Der Bausparkasse ist es unbenommen, in ihrer Handelsbilanz (nicht jedoch in der Steuer- bilanz) den FbtA fiber 3 % der Bauspareinlagen hinaus zu dotieren. Dies miiBte aus dem versteuerten Gewinn geschehen mit entsprechender (dann nicht gewinnerh6hender) Wir- kung im Falle der Verwendung dieser Mittel, in der die Bausparkasse natfirlich wiederum frei ist. Sie ist auch nicht verpflichtet, die fiber die 3~ der Bauspareinlagen hin- ausgehenden Teile des FbtA in die Zuteilungsmasse einzuschleusen (siehe dazu nachfolgend Buchstabe e). SoUte die beschriebene Uberdotierung eintreten, empfiehlt sich eine Aufteilung des FbtA nach dem unversteuert gebliebenen und dem versteuerten Teil. Die Steuerfreiheit des FbtA war bis zuletzt umstritten. Die Bundesregierung befiirchtete weniger die Steuerausff~ille bei den Bausparkassen als vielmehr Pr/ijudizwirkungen ffir andere Bereiche des Finanzwesens. Das war auch der Grund daf'tir, daff die FbtA-Rege- lungen vom Referentenentwurf nicht in den Regierungsentwurf der BSpKG-NoveUe fibernommen wurden. Der FinanzausschuB des Deutschen Bundestages, der federffih- rend die Neuerungen des Bausparkassen- und des K6rperschaftsteuergesetzes behan- delte, iiberzeugte sich jedoch davon, daff es zum Bausparen, dem einzigen vom Kredit- wesengesetz zugelassenen Zwecksparen, sonst keine vergleichbare Vertragsart gibt. Letztlich hat die erw/ihnte Steuerfreiheit der Zuffihrungen zum FBtA die darin beschlos- sene Vorsorgemaffnahme, die zugunsten der Bausparerschaft und nicht der Bausparkas- sen geschaffen worden ist, erm6glicht. In der Tat ist es nicht vorstellbar, dab die Bauspar- kassen in der Lage gewesen w/iren, den FbtA im vorgesehenen Umfang aus versteuerten Mitteln zu dotieren.

e) Teil der Zuteilungmasse

Der FbtA ist als Teil der Zuteilungsmasse zu ffihren. Das ergibt sich aus den Gesetzes- materialien. In der ursprfinglichen Begrfindung zum Referentenentwurf der Novelle des BSpKG finden sich entsprechende Ausffihrungen. Zwar sind die betreffenden Passagen zum FbtA, wie schon erw/ihnt, im Regierungsentwurf fiir die Gesetzes/inderung zun/ichst entfallen, in der parlamentarischen Beratung aber wieder eingeffigt worden. Dabei identi- fizierte sich der Finanzausschuff des Bundestages insoweit mit der friiheren Begriindung zum Referentenentwurf. Eine andere Frage ist es, ob die Zurechnung des Fonds zu den Zuteilungsmitteln sachlich sinnvoll ist. Hier sind Fragezeichen anzubringen. In der Zeit der Zufiihrung zum Fonds sind ohnehin fiberschfissige Zuteilungsmittel vorhanden, die noch durch den FbtA ver- gr6ffert werden. Wenn umgekehrt die Notwendigkeit oder dieM/Sglichkeit von Entnah- men aus dem Fonds gegeben, also die Zuteilungsmittel knapp sind, vergr6ffert die Entnahme aus dem Fonds das eventuelle Deftzit der Zuteilungsmasse. Immerhin verst~irkt der Fonds in den ,,neutralen" Jahren zwischen Dotierung und Auf- 16sung die Zuteilungskraft des Kollektivs. Aufferdem liegt in der Tatsache, daff der FbtA den verffigbaren Zuteilungsmitteln zuzurechnen ist, eine implizite Verzinsung des Fonds, weil der auf den FbtA entfallende Teil der Schwankungsreserve grunds/itzlich ebenfalls Mehrertr/ige in H6he der Differenz zwischen dem aufferkollektiven und dem kollektiven Zinssatz abwirft. Das gilt natfirlich nur solange, wie der Fonds als Bestandteil einer vorhandenen Schwankungsreserve selbst wieder zur Dotierung des Fonds beitr~igt.

196

Page 15: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

f) Wahlrechte der Bausparkasse

Aus den vorstehenden Darlegungen ist deutlich geworden, dab der Bausparkasse bei der Bemessung der Zufiihrungen zum FbtA verschiedene Wahlrechte offenstehen. Sie lassen sich wie folgt gliedern:

aa) Option fiir den internen oder den externen MaBstab beim auBerkollektiven Zinssatz (vgl. oben 3 a)

bb) Zufiihrung zum FbtA mit Prozents/itzen zwischen 60% und 100% in den Jahren 1991 bis 2000 (vgl. Doppelbuchstabe aa unter 4b).

cc) Einbeziehung oder Ausklammerung (vollst/indig oder teilweise) der Schwankungs- reserve, soweit sie auf Altvertr/ige zuriickgeht, die vor dem 1.1. 1991 abgeschlossen worden sind (siehe bb unter 4 b).

In Wahrheit gehen die Wahlrechte noch weiter. Die Bausparkasse kann n/imlich

dd) 60% der Spar- und der Tilgungszahlungen zwischen Berechnungs- und Zuteilungs- termin sowie die verdienten, aber noch nicht gutgeschriebenen Zinsen bei der Ermitt- lung der verfiigbaren Zuteilungmittel zurechnen oder auBer acht lassen und

ee) die Fortsetzerreserve bis zum zul/issigen Maximum bilden.

Die Entscheidung zu aa ist, wie schon skizziert, in den AGG zu treffen und nur im Ausnahmefall zu/indern. Hingegen ist kein Grund ersichtlich, die Bausparkasse an ein einmal ausgefibtes Wahlrecht nach bb und cc auf die Dauer zu binden. Lediglich bei den Optionen zu dd und ee diirfte - schon aus steuerrechtlichen Griinden - ein willkfidicher Wechsel der einmal gew/ihlten Ans/itze unzul/issig sein.

V. A u f l 6 s u n g des F o n d s z u r b a u s p a r t e c h n i s c h e n A b s i c h e r u n g

1. Allgemeines

Uber w 6 Abs. 1 Satz 3 hinaus enth/ilt das BSpKG keine materiellen Vorschriften fiber die Aufl6sung des FbtA. Vielmehr verweist die oben schon zitierte Nummer 9 von w 10 des Gesetzes diese Bestimmungen in die Rechtsverordnung. Dort finden sich die einschl/igi- gen Vorschriften im w 9. Vorauszuschicken ist, dab sich der w 9 BausparkV nicht mit der Aufl6sung des FbtA im Falle des Llberschreitens der 3%-Obergrenze befaBt. Die Aufl6sung ergibt sich insofern unmittelbar aus dem Gesetz. F/Jr den eigentlichen Zweck des Einsatzes der Mittel des FbtA, n/imlich die Stiitzung der Zuteilungsmasse, unterscheidet der Verordnungsgeber zwischen einer obligatorischen und einer fakultativen Verwendung.

2. Obligatorischer Einsatz des Fonds

Vorgeschrieben ist der Mitteleinsatz ffir den Fall, dab die Zielbewertungszahl ohne Zufiihrung auBerkollektiver Mittel zur Zuteilungsmasse die sogenannte obere Einsatz- Bewertungszahl iibersteigen wfirde. Als obere Einsatz-Bewertungszahl gilt diejenige Be- wertungszahl, die der Regelsparer bei einem individuellen SKLV von 1,0 erreicht. Als- dann entspricht die Sparzeit des Regelsparers der mittleren Wartezeit des Bauspartarifs im statischen Beharrungszustand ohne Beriicksichtigung von wartezeitverkfirzenden Ele- menten [19].

197

Page 16: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

Die Bausparkasse hat in ihren AGG die obere Einsatz-Bewertungszahl anhand der ABB desjenigen Bauspartarifs festzulegen, der nach der Bausparsumme im nicht zugeteilten Vertragsbestand den gr6Bten Anteil aufweist. Mit dieser Bestimmung v o n w 9 Abs. 1 Satz 2 BausparkV nimmt das BAK in Kauf, dab bei nahe beieinanderliegenden Anteilen unterschiedlich gearteter Bauspartarife eine schlagartige ,~nderung der oberen Einsatz- Bewertungszahl eintritt, wenn in der Periode der Aufl6sung des FbtA ein anderer Tarif im nicht zugeteilten Bestand summenm/iBig das l~bergewicht gewinnt und f/Jr ihn in der mittleren Wartezeit des Regelsparers eine andere Bewertungszahl gilt. Angesichts der M6glichkeiten, die Mittel des FbtA in kritischen Zeitabschnitten auch fakultativ einzu- setzen (vgl. nachstehend 3), bleibt aber der Bausparkasse voraussichtlich Gestaltungsfrei- heit genug, den eventuell aus der ,~nderung der oberen Einsatz-Bewertungszahl resultie- renden Schwierigkeiten und Ungereimtheiten zu begegnen.

3. Fakultativer Einsatz des Fonds

Hierffir gibt es zwei Alternativen. Zunfichst kann die Bausparkasse die Mittel des FbtA einsetzen, soweit das individuelle SKLV des Regelsparers sonst 0,8 iibersteigen wiirde. In den AGG ist dafiir eine untere Einsatz-Bewertungszahl festzulegen, fiir deren Bestim- mung die gleichen Grunds~itze gelten wie fiir die obere. Die zweite Alternative besteht in einer noch fr/iheren Einsatzm6glichkeit fiir die Mittel des FbtA. Nach Abs. 3 vonw 9 BausparkV kann n/imlich die Bausparkasse schon vor Erreichen der unteren Einsatz-Be- wertungszahl Mittel zur Kollektivstiitzung verwenden, ,,soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr fiir die Aufrechterhaltung der dauerhaften Zuteilungsf'fihigkeit gebo- ten ist". Das bedarf aber der Zustimmung des BAK, das sich voraussichtlich entspre- chende Nachweise vorlegen lassen wird. Der friihzeitige Einsatz der Fondsmittel kann durchaus zur Abwendung des zuweilen beschworenen Spiraleffekts, bei dem steigende Wartezeiten das Neugesch/ift beeintr~ichtigen, abnehmende Neuzug/inge wiederum den Wartezeitanstieg beschleunigen und so fort, sinnvoll sein.

4. Wirkung der Entnahmebetriige

Allgemein gesagt kann die Bausparkasse die dem FbtA entnommenen Mittel zur Zins- subventionierung fiir die Stiitzung des Kollektivs verwenden. Die dazu ergangene Vor- schrift von w 9 Abs. 4 BausparkV entspricht der Zufiihrungsregel, n/imlich die betreffen- den Mittel mit der Differenz zwischen dem auBerkollektiven und dem kollektiven Zinsssatz zu multiplizieren. Allerdings entspricht die Zinsdifferenz nicht dem vollen Subventionsbedarf; denn auch jetzt ist - wie bei den Zufiihrungen - der kollektive Zinssatz am Nominalzins der Bauspardarlehen zu orientieren (vgl. IV 3 b). Unberiick- sichtigt bleibt wiederum, dab die auBerkollektiven Mittel nicht nur der Auszahlung von zugeteilten Bauspardarlehen, sondern auch der von zugeteilten Bausparguthaben dienen, und zwar gr6Benordnungsm/iBig in gleicher H6he. Anders gewendet, der Ansatz des Bauspardarlehens-Zinssatzes reduziert die Differenz zwischen dem auBerkollektiven und dem kollektiven Zinssatz sowohl in der Zufiihrungs- als auch in der Entnahmeperiode. In der Einsatzzeit muB sich die Bausparkasse demnach mit dem Wegfall der Zinsspanne aus dem Teil ihres Kollektivgesch/ifts abfinden, der den in die Zuteilungsmasse eingeschleusten Mitteln entspricht. Den klassischen Fall der Kollektivstiitzung steUt die unmittelbare Zufiihrung von Fremdgeld, das die Bausparkasse am Markt aufgenommen und zu dessen Bedingungen

198

Page 17: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

zu verzinsen hat, zur Zuteilungsmasse dar. Der Bausparkasse ist es jedoch unbenommen, hierf~r auch ihre noch frei verffigbaren Eigenmittel einzusetzen. ,,In diesem Fall kann"

- so verlautete das BAK in seinen ,,Erl/iuterungen" zur BausparkV - ,,der auBerkollek- five Zinssatz mit der in w 8 Absatz 2 genannten Umlaufrendite berechnet werden, sofern nicht eine h6here Rendite nachgewiesen wird." Eine dritte und in den 1980er Jahren vereinzelt auch praktizierte Art der Kollektivstfit- zung ist der Verkauf von Forderungen aus zugeteilten Bauspardarlehen durch die Bau- sparkasse an einen Dritten. Wegen der Niedrigverzinslichkeit der Bauspardarlehen ist dabei im allgemeinen ein betr/ichtliches Abgeld hinzunehmen, das nunmehr durch Ent- nahmen aus dem FbtA finanziert werden kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen daffir vorliegen. Ersichtlich konzentriert sich der Mitteleinsatz aus dem Fonds auf das Jahr des Forderungsverkaufs, w/ihrend bei der Einschleusung von Fremd- oder Eigen- kapital alle Jahre der Valutierung dieser augerkollektiven Mittel tangiert sein k6nnen. Analog zum Aufbau des FbtA (vgl. IV 4c) gibt es keine allgemeingfiltigen Regeln ffir die ,,Reichweite" des Fonds beim Einsatz seiner Mittel, schon deswegen nicht, weil bei Entnahmebeginn nicht schon der H6chstbetrag von 3% der Bauspareinlagen erreicht sein muB und weil natfirlich das Marktzinsniveau zur fraglichen Zeit erst recht nicht bekannt ist. Es sei auch besonders betont, dab keine rechnerische Beziehung zwischen der Bildung und der Aufl6sung des Fonds besteht. Die beiden Vorg~inge verlaufen gleichsam unabh~ingig voneinander nach den jeweils ffir sie herrschenden Umst/inden. Grob fiberschl/iglich kann man jedoch folgendes sagen: Das Maximum des FbtA in H6he von 3% der Bauspareinlagen reicht bei 3%iger Differenz zwischen Fremdgeld- und Kollektivzinssatz rechnerisch aus, einen Stfitzungsbedarf in H6he der Bauspareinlagen ffir ein Jahr mit 3% zu subventionieren, die H/ilfte der Bauspareinlagen ffir 2 Jahre, ein Drittel f/Jr 3 Jahre. Da es niemals darum gehen wird, so groBe Teile des Guthabenbestan- des durch auBerkollektive Mittel zu ersetzen, erkennt man daraus, dab der voll dotierte Fonds durchaus Mittel liefern kann, das Kollektiv fiber einige Jahre zu stfitzen, und zwar um so 1/inger, je niedriger der Fremdgeldzins zu gegebener Zeit ist. Wie vorhin erw/ihnt, wird die Bausparkasse aber ffir den fremdgeldrefinanzierten Teil der Zuteilungen auf die Zinsspanne verzichten mfissen.

VI. B e i s p i e l r e c h n u n g ff ir e i n e n a n l a u f e n d e n B a u s p a r b e s t a n d

1. Priimissen

Trotz der groBen Bandbreite der die Dotierung des FbtA beeinflussenden Bestim- mungsgr6Ben sollen abschlieBend die Voraussetzungen und die Ergebnisse einer Muster- berechnung mitgeteilt werden. Dies mag mehr der Veranschaulichung der Zusammen- h/inge als der Darstellung eines konkreten Beispiels dienen. Betrachtet wird das Anlaufstadium einer den Gesch/iftsbetrieb aufnehmenden Bauspar- kasse. Sie fiihrt dabei zwei Bauspartarife, die dem Standardtarif (Tarif 2) und dem Optionstarif (Tarif 7) der Bausparkasse GdF Wfistenrot gleichen. Die Hauptmerkmale des Standardtarifs sind:

3% Guthaben- und 5% Darlehenszinsen j/ihrlich Mindestguthaben 40% der Bausparsumme Tilgungsbeitrag 6%o der Bausparsumme monatlich

199

Page 18: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

3 5

3 0 - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . # . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ' . . . . . . . . . . . . . . . . . ' . . . . . . . . . . . . . . . .

2 0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . i-" ~ i

. . , I ~." ' : Tilgungsintensit~t :

15- ~" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U S. . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : I % . , : .

. e~, s " : ", I : : I �9 % .I %.. : :

�9 , . . . . . . . . . . . . . . . ~ . . . . . . . . . . . �9

1 0 .... ~ .... : ....... , ~ J ........................... : i

. . . . . . . . . . . . . . . / . . . . . . . . . . . ! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . !

i : : :

i 0 - I ' i >

5 10 15 Jahr

Abb. 1 Sparintensitiit I und Tilgungsintensit~it I im Beispielfall eines anlaufenden Bausparbestandes

und die des Optionstarifs:

2,5% Guthaben- und 4,6% Darlehenszinsen in der Niedrigzinsvariante rd. 4,5% Guthaben- und 6,4% Darlehenszinsen in der Hochzinsvariante Mindestguthaben 50% der Bausparsumme Tilgungsbeitr/ige je nach gew/ihlter (und durch einen Bewertungszahlfaktor gekennzeichneter) Laufzeitvariante: 4%o, 5~ 6~ 7~ oder 8% der Bauspar- summe

In beiden Bauspartarifen ist der Darlehensanspruch mit der Differenz zwischen Bauspar- summe und Bausparguthaben bei Zuteilungsannahme sowie die Darlehensgebiihr mit 2% des Nettoanfangs-Bauspardarlehens festgelegt. Das Neugeschhft ist mit gleich- bleibend 1 Milliarde DM Bausparsumme, d.h. 250 Millionen DM pro Quartal unter- stellt. Hinzu kommen bis aufj~ihrlich knapp 200 Millionen DM Bausparsumme anstei- gende Erh6hungen, die ebenfalls in das Programm integriert sind. Das gesamte Neugesch~ift verteilt sich mit konstanten und plausiblen Anteilen auf die beiden Tarife, auf Schnell- und Ratensparer [20], Kfindiger, Darlehensnehmer und -verzichter, Ver- tragsfortsetzer und Bausparer in der Niedrig- bzw. der Hochzinsvariante des Optionsta- rifs. Von der Pr~imissenauswahl abgesehen, die hier aus Platzgriinden nicht mitgeteilt werden kann und die insgesamt zu einem fiir das Kollektiv aul3ergew6hnlich giinstigen und deshalb m6glicherweise nicht realitiitsgerechten Verlauf f'tihrt, wurde fiir die Berech- nungen das Prognosemodell der Bausparkasse GdF Wiistenrot verwendet [21].

200

Page 19: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

25-

Anspargrad der nicht zugeteilten Vertr~ge

......................... / ............................................... i, iJ, iiiilJ.il;i:ii:ii ,. .. ":: : ..ii:.ii.i i. ;ii! " : ,,,--: e t,~ ~, Anspaegrad dee Kfindiger" t l ~ 'xat:

it - I I ' ~ : 5 - . 1 1 , " Y

. . . . . . . ~l . . . . f % ~ , e e J . . . . . ~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *

r t l ." ,. . . . . . .

I1... . ,

0 r,," I 5 10 15

Jahr

Abb 2. Anspargrade des nicht zugeteilten Vertragsbestandes und der Kiindiger sowie Riickzah- lungsquote II im Anlaufstadium eines Bausparbestandes

Den simulierten Zuteilungen im ganzen Berechnungszeitraum liegen die Mindestbewer- tungszahlen von 180 im Tarif 2 und 240 im Tarif 7 zugrunde. Das l/iuft auf folgende Sparzeiten hinaus:

40%-Schnellsparer im Tarif 2: 46 Monate 50%-Schnellsparer im Tarif 7 bei einem Tilgungsbeitrag yon

8%o der Bausparsumme: 27 Monate 7%o der Bausparsurmne: 31 Monate 6%o der Bausparsumme: 37 Monate 5~ der Bausparsumme: 46 Monate 4%0 der Bausparsumme: 60 Monate

In den genannten F/illen liegen die individuellen SKLV bei r d 51% im Tarif 2 und rd. 80% bis 85% in der Niedrigzinsvariante des Tarifs 7.

2. Bauspartechnische Kennzahlen

Anstelle umfangreicher Tabellen sollen einige grafische Darstellungen Auskunft fiber die bauspartechnische Struktur des vorausgeseh~itzten Bausparbestandes geben. Die Ent- wicklung von Spar- und Tilgungsintensitfit in den ersten 15 Jahren geht aus der'Figur 1 hervor. In Obereinstimmung mit empirisehen Beobachtungen l~iuft in der Beharrung die

201

Page 20: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

9-

8 -

7 -

6 -

5 -

4--

3 -

2 -

1

0

i

i i I I : i

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

' ' " . . . . . . . l : ' . , , ;', .... A A ! I t I I I - ~ ~ ' ' - I ~" ~s t '~.," ~"*: ~'~.ff ~., , ~ 1 ~d I ~.l I I ~. d I I,~

"" 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ' . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ' . . . . . . K f i n d i g u n g s q u o t ; e I I

~ 1 7 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . �9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ! ' . . . . . . ' ' ' ' ' . . . . . . . . . . . . . . .

I w

I . # . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

I O Darlehensverzichtsquote :

| ................ ~ ........ �9 ..................... ~ ..... ;0 . . . . . . . . . . , . . . . . . . .

: : i

I I " ' 1 5 10 15

J a h r

A b b . 3. K i i n d i g u n g s - u n d D a r l c h c n s v c r z i c h t s q u o t e b c i e i n e m a n l a u f c n d e n B a u s p a r b e s t a n d

)

Sparintensit~it I (Verh~iltnis der Sparzahlungen zu dem mittleren nicht zugeteilten Sum- menbestand) bei knapp 5%, die Tilgungsintensit~it I (Quotient aus der reinen Tilgung und dem mittleren Bestand an zugeteilten Bauspardarlehen) bei ungef~ihr 23% aus. Auf l~ingere Sicht betriigt nach Figur 2 die Gr613enordnung des Anspargrads der nichtzuge- teilten Bausparvertriige 22% und der Kiindiger 10%, ferner die Riickzahlungsquote II (Verh~iltnis der Riickzahlungen von Bauspareinlagen gekiindigter Vertrfige zu den Spar- beitrfigen) ungeff~ihr 13 %. Die Kiindigungs- und die Darlehensverzichtsquote (Verhfiltnis der Bausparsummen der gekiindigten und der unter Darlehensverzicht aufgel6sten Bau- sparvertrfige zur Bausparsumme des mittleren nicht zugeteilten Vertragsbestandes) pen- delt sich bei 5% bis 6% bzw. 2% ein (Figur 3). Figur 4 zeigt den Anlagegrad der Bausparguthaben in -darlehen und den Zuteilungsgrad, d.h. den Anteil der zugeteilten Bausparsummen am gesamten Summenbestand. Die niedrigen Prozentsfitze von rd. 45% fiir den Anlagegrad und etwa 27% fiir den Zutei- lungsgrad, bei denen sich das betrachtete Kollektiv nach ca. 20 bis 30 Jahren stabilisiert, erweisen besonders deutlich, dal3 hierffir extrem giinstige bauspartechnische Verhiiltnisse vorliegen [22]. Das bestfitigt auch die Figur 5, in der das kollektive SKLV aufgezeichnet ist. Diese MaBzahl ist erst vom dritten Jahr an ein endlicher Wert, wenn n~imlich die Summen der Darlehenssalden aus den ersten Zuteilungen (von 50%-Schnellsparern des Tarifs 7, die fiir die kiirzeste Laufzeitvariante mit dem 8%o-Tilgungsbetrag optiert haben) einen von Null verschiedenen Nenner liefern. Im fiinften und sechsten Jahr unterschreitet das

202

Page 21: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . :

, o . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . i . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . i . . . . . . . . . . . . . !

2o~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ; . . . . . / . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . :,.;.~-,..'..'. :.:...: . . . . . . . . i

5 10 15 dahr

Abb. 4. Anlagegrad der Bauspareinlagen in -darlehen und Zuteilungsgrad des summenm~iBigen Vertragsbestandes irn anlaufenden Bausparbestand

kollektive SKLV die 1,0-Schwelle, weil bei den Entnahmen aus der Zuteilungsmasse die Bausparsummen der darlehensnehmenden Schnellsparer dominieren, Danach jedoch ist der kollektive Leistungsausgleich immer gewfihrleistet. Spfitestens beim Uberschreiten der 1,5-Marke (nach etwa 20 Jahren) wiirde die Bausparkasse - wenn sich die unterstell- ten Pr/imissen tats/ichlich als richtig erweisen sollten - AnpassungsmaBnahmen nach w 7 Abs. 3 BausparkV, d.h. die Herabsetzung der Mindestbewertungszahlen beantragen. Da somit der rechnerische Verlaufjenseits des fiinfzehnten Jahres rein hypothetischer Natur ist, bleibt er auch in den Grafiken unberiicksichtigt.

3. Fonds zur bauspartechnischen Absieherung

Fiir die weiteren Berechnungen zur Schwankungsreserve und zur Dotierung des FbtA ist angenonunen worden, dab die Bausparkasse die ihr offenstehenden Wahlreehte wie folgt ausiibt:

- Die Fortsetzerreserve wird in voller H6he gebildet, d. h. re_it den Bausparguthaben der Vertragsfortsetzer zuzfiglich eines Viertels ihres Darlehensanspruchs bemessen.

- 60% der Spar- und der Tilgungszahlungen nach dem Berechnungstermin bis zum Zuteilungszeitpunkt und die erdienten, aber noch nicht gutgeschriebenen Guthaben- zinsen werden den Zuflfissen zur Zuteilungsmasse nicht hinzugerechnet.

203

Page 22: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

, 0 0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1 7 5

1,50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : ..... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

iiii!iiiiiiiii 0 ,75- . . .

0 50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

:

0,25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ~ .... -: . . . . . . . . . . . . . . . . . ; ........... I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

0'00 l ' I I r

5 I0 15 Jahr

Abb. 5. Kollektives Sparer-Kassen-Leistungsverh/iltnis (SKLV) bei den Entnalmaen aus der gemein- samen Zuteilungsmasse eines anlaufenden Bausparbestandes

- Die Bausparkasse f/ihrt dem FbtA 100% (und nicht nur 60%) der Schwankungs- reserve, multipliziert mit der Differenz zwischen dem auBerkollektiven und dem kol- lektiven Zinssatz, zu.

Altvertriige, die eventuell bei der Schwankungsreserve ausgeklammert werden k6nnten, treten bei einem anlaufenden Bausparbestand eo ipso nicht auf. Die zuletzt erw/ihnte Zinsdifferenz ist mit 1%, 2% und 3% jeweils konstant angesetzt, gleichgiiltig, ob fiir den auBerkollektiven Zinssatz der interne oder der externe MaBstab gew/ihlt ist. Aus der Figur 6 sind die Absolutbetr~ige der Bauspareinlagen und ihre Verwendung f'tir Bauspardarlehen, ffir Tr~igheits- und f'tir Fortsetzerreserve und ffir Schwankungsreserve zu ersehen, des weiteren die sogenannten Restguthaben, die aus der vorhin genannten Nichteinbeziehung bestimmter Zufl/isse zur Zuteilungsmasse resultieren. Die Aufzeich- nung der Relativanteile in Figur 7 beleuchtet insbesondere das hohe Gewicht der Schwankungsreserve in der Anlaufphase. Die Entwicklung des FbtA schlieBlich ist aus der Figur 8 zu ersehen. Wie nicht anders zu erwarten, ist die 3%ige Obergrenze des Fonds um so eher erreicht, je h6her die Differenz zwischen dem auBerkollektiven und dem kollektiven Zinssatz ausfiillt. Bel/iuft sich die Zinsdifferenz auf 3 %, so beschr/inken sich die Zufiihrungen zum FbtA schon vom dritten Jahr an auf die Zunahme der Obergrenze selbst. Bei einer 2%igen Zinsdiffe- renz ist dies nach 3% Jahren, bei einer 1%igen Differenz nach 7% Jahren der Fall. Da die Bauspareinlagen bis zur Beharrung auf ann/ihernd 2 MiUiarden DM ansteigen, w/ichst auch der FbtA noch weiter bis zu knapp 60 Millionen DM an.

204

Page 23: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

MJ

2

1

1

1

1

1

, g u t h a b e n

rankunga- ~rve

setzerres.

heitsres.

~teilte : p a r - ehen

0 5 10 15 Jahr

Abb. 6. Entwicklung der gesamten Bausparguthaben und deren Aufteilung in zugeteilte Bauspar- darlehen, Tr~igheits-, Fortsetzer- und Schwankungsreserve sowie restlichen Guthabenbestand im

Anlaufstadium eines Bausparbestandes

guthaben

a n k u n g s - ~ve

~etzerres.

Leitsres.

teilte

par- ~hen

0 5 1 0 1 5 J a h r

Abb. 7. Prozentualer Verbleib der gesamten Bauspareinlagen im Anlaufstadium eines Bauspar- bestandes mit Aufteilung in zugeteilte Bauspardarlehen (Anlagegrad), Trfigheits-, Fortsetzer- und

Schwankungsreserve sowie restlichen Guthabenbestand

205

Page 24: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

.~o;[ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

40-

30-

20-

10-

0

........................... i ....................... ! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . i . . . . . . . t . . . . . . . . . . . . . . . . i . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . i

~ . . J ~ ~ 3 %'] Zins- :: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ~ . . . . - ~ [ a i r r~- . !

r

.......... ~ , . : : .~ . i . . , �9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . j: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . i: ocA~,,25 ~" 15 ::

7 , . : - - , . . i , , , ' . . . . .

5 10 15 dahr

Abb. 8. Fonds zur bauspartechnischen Absicherung bei einem anlaufenden Bausparbestand mit Obergrenze (OG) in H6he von 3% der Bauspareinlagen und Entwicklung bei unterschiedlichen

Differenzen (1%; 2% und 3%) zwischen koUektivem und auBerkoUektivem Zinssatz

VII. Z u s a m m e n f a s s u n g

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.1. 1991 das Bausparkassengesetz (BSpKG) novelliert und dabei wichtige bauspartechnische Neuerungen eingefiihrt. Die Bauspar- tarife mfissen nunmehr ein angemessenes individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverh/ilt- nis (SKLV) und deshalb Mindestbewertungszahlen oder andere geeignete Zuteilungs- voraussetzungen aufweisen. Dies verhindert extrem kurze Wartezeiten in Anlauf- und Progressionsphasen des Bausparens und fiihrt in der Regel zur Ansammlung yon nieht zuteilbaren Zuteilungsmitteln (Schwankungsreserven). Die Bausparkassen sind gehalten, die aus der aul3erkollektiven Anlage dieser Mittel erzielbaren Mehrertr/ige iiberwiegend einem Sonderposten ,,Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" (FbtA) zuzufiihren, bis der Fonds 3% der gesamten Bauspareinlagen erreicht. Die ebenfalls ab 1.1. 1991 neugefaBte Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) enth/ilt in ihrem w 7 (mit Ubergangsregelungen insbesondere fiir die bisherigen Standardtarife im w 10) Konkretisierungen, was als angemessenes individuelles SKLV (w 8 Abs. 1 Nr. 1 BSpKG) anzusehen und welche AnpassungsmaBnahmen je naeh dem kollektiven Lei- stungsausgleich notwendig oder m6glich sind. Die ~ 8 und 9 BausparkV befassen sich mit der Zufiihrung zum FbtA und dem Einsatz seiner Mittel. Das Produkt aus Schwankungsreserve und Differenz zwischen dem auBer- kollektiven und dem kollektiven Zinssatz ergibt die Jahreszufiihrung zum FbtA. Der

206

Page 25: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

Bausparkasse stehen verschiedene Wahlrechte und Obergangserleichterungen bei der Dotierung des Fonds zu; sie braucht aber die Zufiihrungen nicht aus ihrem versteuerten Gewinn vorzunehmen (w 21 a K6rperschaftsteuergesetz). Die Bausparkasse kann oder mul3 - j e nach der H6he des vom Regelsparer zu erbringen- den individuellen SKLV - die Mittel des FbtA bei verl/ingerten Wartezeiten zur Kollek- tivstfitzung einsetzen. Damit k6nnen Abschwungphasen des Bausparens besser fiber- briickt werden. Die bauspartechnischen Neuerungen insgesamt (Mindestbewertungszahl und gegebenenfalls Einschleusung auBerkollektiver Mittel, die durch Entnahmen aus dem FbtA verbilligt werden, in die Zuteilungsmasse) sind geeignet, zu einem wesentlich gleichm/iBigeren Wartezeitverlauf im Bausparen als bisher beizutragen. F/Jr einen anlau- fenden Bausparbestand wird durch eine konkrete Berechnung aufgezeigt, wie sich die Bildung des FbtA unter bestimmten Pr/imissen vollzieht. Aus bauspartechnischer Sicht sind die Neuregelungen grunds/itzlich zu begriiBen. Mit ihnen sind Vorarbeiten in einem Zeitraum yon fast zehn Jahren zu einem Abschlul3 gekommen. Wie es bei einem KompromiB, der in mehrfacher Hinsicht zum Ausgleich widerstrebender Interessen gefunden werden muBte, nicht anders zu erwarten ist, k6nnen die kodifizierten Regelungen nicht in allen Teilen befriedigen. Auch wird man abwarten mfissen, ob und wie sich die Neuerungen in der Praxis bew/ihren. Das gilt vor allem fiir die Anpassungsbestimmungen des w 7 BausparkV, die an das - noch weitgehend uner- forschte - kollektive SKLV gekniipft sind. Gleichwohl ist es ein Fortschritt, wenn im deutschen Bausparen kfinftig mit einer gleichm/iBigeren, kalkulierbareren Zuteilungs- folge zu rechnen ist und wenn die durch die auBerkollekfive Zwischenanlage iiberschiissi- ger Zuteilungsmittel erzielbaren Mehrertr/ige der Bausparkasse zum gr6Bten Teil der Bauspargemeinschaft zugute kommen.

LITERATURVERZEICHNIS UND ANMERKUNGEN

[1 ] Gesetz zur ,~nderung des Gesetzes fiber Bausparkassen vom 13.12. 1990, BGB1. I S. 2770; zum Gesetz in der fr/Jheren Fassung vgl. Lehmann, Wemer/Sch/ifer, Otto/Cirpka, Ekkehard: ,,Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung. Kommentar", Domus-Verlag, Bonn, 3. Auflage 1987; die Neufassung des BSpKG ist ver6ffenthcht im BGB1. I 1991, S. 455.

[2] Verordnung zum Schutz der Gl/iubiger von Bausparkassen (Bausparkassen-Verordnung - BausparkV) vom 19.12. 1990, BGBI. 1, S. 2947.

[3] Siehe Laux, Hans: ,,Der Anlaufeffekt im kollektiven Bausparen bei gleichbleibenden und steigenden Neuzug/ingen", Bl~itter der DGVM, Oktober 1974, Band XI, S. 565-604.

[4] Vgl. Laux, Hans: ,,Der dynamische Beharrungszustand des kollektiven Bausparens", Bl~itter der DGVM, April 1972, Band X, S. 419-430.

[5] So u. a. Kerl, Volkher in seinem Referat ,,Aufsichtsamtliche Aspekte der aktuellen Novellierung des BSpKG" auf der 5. Tagung ,,Geld, Banken trod Versicherungen" an der Universit~t Karls- ruhe am 13.12. 1990, Abdruck demn/ichst im Tagungsband.

[6] Siehe Laux, Hans: ,,Verlauf tier Wartezeiten im kollektiven Bausparen bei verschlechterten Zugangsverh/iltnissen", Bl~itter tier DGVM, April 1975, Band XII, S. 57-77, ,,Zum Wartezeit- veflauf im kollektiven Bausparen bei gleichm/igig schwankendem Neuzugang", Bl~itter tier DGVM, April 1976, Band XII, S. 249-265, und ,,Uber den EinfluB von Verfinderungen der wartezeitverkiirzenden Faktoren auf die Wartezeiten im Bausparkollektiv", Bl~itter der DGVM, Oktober 1977, Band XIII, S. 145-177.

[7] Vgl. Laux, Hans/Liflner, Jens: ,,Modellbetrachtungen zum Verfahren der vereinfachten Ab- wicklung im Bausparen", Bl~itter der DGVM, Oktober 1990, Band XIX, S. 325-336.

[8] Im einzelnen siehe hierzu Laux, Hans: ,,Das Sparer-/Kassenleistungsverh~iltnis im Bausparen", B1/itter der DGVM, Oktober 1984, Band XVI, S. 447-474.

207

Page 26: Der neue “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”

[9] Siehe Laux, Hans: ,,Grundziige der Bausparmathematik", Schriftenreihe Angewandte Versi- cherungsmathematik, Heft 8, Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 1978, insbesondere Abschnitt 5. Systematik der wartezeitverkiirzenden Faktoren, S. 43 ft.

[10] Wegen einer Beschreibung der Begriffe und der Eigentiimlichkeiten des deutschen Bausparens vgl. Laux, Hans: ,,Die Bausparfinanzierung. Die finanziellen Aspekte des Bausparvertrages als Spar- und Kreditinstrument", Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, Heidelberg, 5. Auflage 1983.

[11] ,,Erl/iuterungen" des BAK vom 15.1. 1991 zur BausparkV - I I I 22.94 - K. [12] Vgl. ,,Individuelles und kollektives Sparer-/Kassenleistungsverh/iltnis des Bausparens", Bl/itter

der DGVM, April 1985, Band XVII, S. 33-49. [13] Referat des Verfassers ,,Beziehungen zwischen dem individuellen und dem kollektiven Sparer-/

Kassenleistungsverh/iltnis im Bausparen" auf der in Aumerkung [5] genannten Tagung, Ab- druck demn/ichst im Tagungsband; erweiterte Fassung des Manuskripts gegen Unkostenbetei- ligung unter der Anschrift: Wfistenrot-Haus, 7140 Ludwigsburg, erh/ilflich.

[14] Siehe auch Laux, Hans." ,,Die Mindestbewertungszahlen im deutsehen Bausparen", Geld, Banken und Versicherungen, Tagungsband 1984 I, S. 833, Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe.

[15] Vgl. die Figur 5b in der unter [12] genannten Arbeit. [16] Siehe Laux, Hans: ,,Die Verzinsungsmodalit~iten im deutsehen Bausparen", Betriebs-Berater

1991, S. 563. [17] Handelt es sich z. B. um einen 3%/5%-Bauspartarif und um eine Zuteilung von 100, dieje zur

H/ilfte auf die Auszahlung von zugeteilten Bausparguthaben und -darlehen entf'fillt, so reduzie- ren sich die Zinsaufwendungen der Bausparkasse um 50 �9 0,03 = 1,5, wfihrend sich ihre Ertrfige um 50- 0,05 = 2,5, per Saldo also um 1 erh6hen, alas ist nur die H/ilfte der ihr zuflieBenden 2%igen Zinsspanne aus dem Kollektivgesch/ift fiir den Fall, dab 100 an Bauspardarlehen ausgezahlt werden: 100.0,02 = 2; weiteres dazu siehe Laux, Hans: ,,Bilanzielle und ertrags- m/iBige Wirkungen von Einschleusungen auBerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse einer Bausparkasse", B1/itter der DGVM, April 1983, Band XVI, S. 47-68.

[18] Siehe den unter [3] erw~ihnten Aufsatz. [19] Im einzelnen vgl. Laux, Hans: ,,Bauspartarife", Schriftenreihe Angewandte Versicherungs-

mathematik, Heft 20, Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 1988. [20] Siehe hierzu Laux, Hans: ,,Raten- und Schnellsparer im Bausparkollektiv", B1/itter der

DGVM, Oktober 1979, Band XIV, S. 275-308. [21] Vgl. Bertsch, Eberhard: ,,Systemsimulation fiir Bausparkollektive - Erfahrungen mit einem

Unternehmensmodell", unverrffentlichtes Manuskript eines Referats auf der SOR-Tagung in Wien am 29.8. 1990.

[22] Die ,,Entwicklung der bauspartechnischen Kennzahlen bei den privaten und den 6ffentlich- rechtlichen Bausparkassen bis 1989" hat der Verfasser jiingst in den Bl/ittern der DGVM publiziert, April 1991, Band XX, S. 37-60.

Summary

The latest amendment to the Building Societies Act became effective as per 1st January 1991. Among other novelties, it aims to level out the length of actual terms of savings that are required for the allocation of an individual credit. Certain unallocated minimum contingency reserves must be established in years of high progression of savings in order to avoid that the individual waiting period for the credit fall below the minimum which is deemed equitable: Surplus interest earned on such freely invested contingency reserves must be held in a new Technical Security Reserve which is to be built up to the target level of 3% of the building society's total savings accounts. This reserve is then available for re-allocation amongst individual members when reducing rates of savings threaten to extend the waiting period beyond acceptable levels. The paper describes the details of the legislation which has been a preparatory period of nearly 10 years. It also gives a model description of the build-up and the re-allocation of the Technical Security Reserve.

208