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www.medhochzwei-verlag.de Der neue Versorgungsbereich Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung: Überblick und praktische Hilfe mit dem Online-Handbuch Infobroschüre und Leseprobe Auch als App für IOS- und Android-Geräte!

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Der neue Versorgungsbereich Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung: Überblick und praktische Hilfe mit dem Online-Handbuch

Infobroschüre und Leseprobe

Auch als App für IOS- und Android-Geräte!

Auch über die App „medhochzwei Bibliothek“ mit IOS- und Android-Geräten abrufbar!

Froschauer/Jaeckel/Munte/Simon/Walter (Hrsg.)

Online-Handbuch Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (ASV)

Jahrespreis € 298,00 inklusive ca. 3-4 Updates pro JahrMindestlaufzeit 1 Jahr, Kündigung jeweils 6 Monate vor Ende des Bezugszeitraums Preis für jede weitere Lizenz € 99,00ISBN 978-3-86216-174-4

Firmen- und Campuslizenzen auf Anfrage

Zum Inhalt:

Die Online-Publikation „Handbuch Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung“ bietet einen umfassenden und differenzierten Überblick über den neuen Versorgungsbereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung. Es werden nicht nur die gesetzlichen Grundlagen und die gesundheitspolitischen Hintergründe erläutert, sondern auch alle wesentlichen Informationen rund um eine Tätigkeit in der ASV sind Bestandteil der Ausführungen.

Dies reicht von der Erläuterung des Antragsprozesses über die Anforderungen bei der Erbringung und Abrechnung von ASV-Leistungen (zum Beispiel Dokumentation) bis hin zu Hinweisen zur praktischen Umsetzung der ASV in der Praxis bzw. im Krankenhaus. Besonderer Fokus liegt auf den Richtlinienbeschlüssen des G-BA zur ASV.

Musterdokumente und Checklisten sowie nützliche Links ergänzen das Angebot. Die Umsetzung als reines Online-Angebot garantiert Aktualität und eine zeitnahe Anpassung an neue Entwicklungen.

Mit der Neufassung des § 116b SGB V im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes zum 1.1.2012 wurde die „ambulante spezialfachärztliche Versorgung“ (ASV) als neue Versorgungssäule geschaffen. Die Grundidee dabei ist, dass sowohl niedergelassene Ärzte als auch zugelassene Krankenhäuser bei Nachweis entsprechender Quali-fikation in diesem neuen Versorgungsbereich zur ambulanten Behandlung seltener sowie schwerer Krankheiten sowie für bestimmte ambulante hochspezialisierte Leistungen tätig werden dürfen.

Die Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der ASV sowie der laufenden Teilnahmean-forderungen erfolgt durch die neu auf Länderebene geschaffenen erweiterten Landesausschüsse. Mit der Ausge-staltung der gesetzlichen Vorgaben ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) betraut, der für die Definition der in der ASV enthaltenen Krankheiten und Leistungen sowie der Anforderungen an die teilnehmenden Ärzte und Krankenhäuser verantwortlich zeichnet.

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung – ein neuer Versorgungsbereich

Das Handbuch richtet sich an:

Vertragsärzte und Krankenhäuser, die sich für eine Teilnahme an der ASV interessieren. Es bietet aber auch für alle Akteure rele-vante Informationen, die von dieser Thematik fachlich betroffen sind – von Berufs- und Dachverbänden, ärztlichen Stan-desvertretungen über Krankenkassen bis hin zu Vertretern der pharmazeutischen und medizintechnischen Industrie. Auch politische Organisationen profitieren von dem Online-Standardwerk.

An wen richtet sich das „Online-Handbuch Ambulante Spezial-fachärztliche Versorgung (ASV)“?

Vorwort

Herausgeber- und Autorenverzeichnis

Glossar

A Aktuelles

B Gesundheitspolitischer Kontext

C Leistungsumfang der ASV

D Teilnahmebedingungen

E Wirtschaftliche Aspekte

F Patientenrelevante Regelungen

L Sonstiges

M Vorlagen und weiterführende Quellen

R Rechtsquellen und Kommentare

Inhaltsübersicht

Sonja FroschauerStudium der Physik mit Nebenfach Medizin, 2002 bis 2011 in der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns tätig, unter anderem als Leiterin der Stabsstelle fachärztliche Strategie und Versorgung. Seit 2011 Geschäftsführerin des Bundesverbands ambulante spe-zialfachärztliche Versorgung e.V. sowie Partnerin der Libertamed GmbH.

Roger JaeckelDipl. Verwaltungswissenschaftler und European Master in So-cial Security, seit November 2004 Leiter Gesundheitspolitik bei GlaxoSmithKline Pharma Deutschland in München. Lehrbeauf-tragter der Hochschule Neu-Ulm, Leiter der Projektgruppe „Am-bulante spezialfachärztliche Versorgung“ beim Bundesverband Managed Care (BMC) in Berlin.

Dr. Axel MunteInternist und Gastroenterologe, gründete 1978 das erste koopera-tive Ärztehaus Deutschlands. Von 2001 bis 2011 Vorstandsvorsit-zender der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns. Seit 2011 ist er Partner der LIBERTAMED GmbH sowie Vorstandsvorsitzender des Bundesverbands ambulante spezialfachärztliche Versorgung e.V.

Dr. jur. Jan-Hendrik Simonwurde 1973 in Zürich geboren, hat Humanmedizin und Rechtswis-senschaften in Göttingen und Hannover studiert und ist als Justizi-ar an der Medizinischen Hochschule Hannover sowie als Rechtsan-walt in Hannover tätig.

Prof. Dr. Ute WalterSelbstständige Rechtsanwältin in München, Prinz-Ludwig-Str. 7,eigene Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht, außerplanmäßige Professorin der Universität Regensburg, Autorin diverser medi-zinrechtlicher Veröffentlichungen (Bücher, Kommentierungen, Aufsätze u.a.).

Die Herausgeber

Leseprobe:

Vorwort Innovative Versorgungsmodelle stehen gesundheitspolitisch hoch im Kurs. So wurde auch im Zuge des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (2012) eine Modifizierung des § 116b SGB V beschlossen, die seitdem die Überschrift „ambulante spezialfachärztliche Versorgung“ (ASV) trägt. Die Grundidee dabei ist, dass sowohl niedergelassene Ärzte als auch zugelassene Krankenhäuser sich in diesem neuen Versorgungsbereich zur ambulanten Behandlung seltener oder schwerer Krankheiten sowie bestimmter ambulanter hochspezialisierter Leistungen bei Nachweis entsprechender Qualifikationen betätigen dürfen.

Mit der neu geschaffenen Online-Publikation „Handbuch ambulante spezialfachärztliche Versorgung“ steht für diese sehr komplexe Versorgungsthematik ein umfassendes und leicht verständliches Standardwerk zur Verfügung. Neben den gesetzlichen Grundlagen und den gesundheitspolitischen Hintergründen werden alle wesentlichen Informationen rund um die Tätigkeit in der ASV erläutert und beschrieben. Dies reicht von der Erläuterung des Anzeigeprozesses über die Anforderungen bei der Erbringung und Abrechnung von ASV-Leistungen (zum Beispiel Dokumentation) bis hin zu Hinweisen zur praktischen Umsetzung der ASV in der Praxis bzw. im Krankenhaus. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der G-BA Richtlinie zur ASV einschließlich der darin enthaltenen Kooperations-verpflichtungen. Musterdokumente und Checklisten sowie nützliche Links ergänzen das Informationsangebot. Die Umsetzung als reines Online-Angebot garantiert Aktualität und eine zeitnahe Anpassung an neue Entwicklungen. Mit einem regelmäßig erscheinenden Newsletter werden neue, relevante Inhalte zeitnah übermittelt.

Das Herausgeberteam wünscht allen Online-Handbuchnutzern einen messbaren Erkenntnisgewinn bei der Um-setzung dieser Fachinformationen in die Versorgungspraxis. Informieren Sie uns gerne, wenn der ein oder andere Umsetzungsaspekt der ASV fehlen sollte bzw. noch nicht ausreichend beschrieben wurde, denn wer aufgehört hat gut zu sein, hat aufgehört, besser zu werden.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine informative und nutzenstiftende Lektüre.

Ihr Herausgeberteam

Aus dem Inhalt

• Aktuelles

• Über diese Publikation – das Wichtigste im Überblick

• Rechtliche Grundlagen

• Gesundheitspolitischer Kontext

• Die Krankheiten und Leistungsbereiche der ASV im Überblick

• Der Weg in die spezialfachärztliche Versorgung – von der Anzeige zur Teilnahme

• Übergangsregelung: Umgang mit Zulassungen von Krankenhäusern zur ambulanten

Versorgung nach der alten Rechtslage

• Wirtschaftliche Aspekte

• Anforderungen an die spezialfachärztliche Leistungserbringung

im laufenden Betrieb

• Kooperationsvereinbarungen zwischen den beteiligten Leistungserbringern

• Zugang des Patienten zur ASV und Überweisungserfordernisse

• Informationspflichten des Arztes an die Patienten

• Abgrenzung ASV / teilstationär und stationär

• Muster und Vorlagen

• Relevante Links und Veranstaltungshinweise

Intersektorale (ambulant-stationäre) Zusammenarbeit aufgrund einer abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung. Für die ASV-Teilnahme im Bereich schwerer Verlaufsformen onkologischer Erkrankungen ist eine solche ASV-Kooperation gesetzlich vorgeschrieben. Bei anderen Krankheiten, die zu den schweren Verläufen von Erkrankungen mit besonderem Krankheitsverlauf zählen, liegt es im Ermessen des G-BA, ob er eine solche ASV-Kooperation zwingend vorschreibt. Dann ist der zugehörige Vertrag dem Erweiterten Landesausschuss grundsätzlich bei Anzeige zur Teilnahme an der ASV vorzulegen (Nachweispflicht), es sei denn der Nachweis gelingt, dass trotz ernsthaften Bemühens innerhalb von zwei Monaten keine Leistungserbringer zur Kooperation bereit waren. Gegenstand der ASV-Kooperation ist insbesondere [...]

Im regelmäßig aktualisierten Glossar werden relevante Begriffe der ASV erläutert.

Auszug aus dem Glossar

ASV-Kooperation

Für die Zulassung von Ärzten und Krankenhäusern für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung wird je KV-Bezirk ein „Erweiterter Landesausschuss“ gebildet. Dafür wird der bestehende Landesausschuss der Ärzte (9 Vertreter) und Krankenkassen (9 Vertreter) um neun Vertreter der Krankenhäuser erweitert. Die Vertreter der Krankenhäuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Über den Vorsitzenden des erweiterten Landesaus-schusses und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Landeskrankenhausgesellschaft einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch die Rechtsaufsicht des Landes berufen.

Erweiterter Landesausschuss

Verträge zur Integrierten Versorgung (§ 140a ff. SGB V) können von Krankenkassen direkt mit einzelnen Leistungserbringern, deren Verbänden oder mit Managementgesellschaften und Pharmazeutischen Unternehmen und Medizinprodukteherstellern abgeschlossen werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind von dieser Art Verträge ausgeschlossen. Die Inhalte der Verträge sowie die Vergütung können weitgehend frei verhandelt werden. Verträge zur Integrierten Versorgung müssen sektoren- oder fachgruppenübergreifend gestaltet sein, also zum Beispiel ambulante und stationäre Leistungserbringer mit einbeziehen. Neuerdings gelten Genehmigungserfordernisse (Landesministerien bzw. BVA).

Integrierte Versorgung

C Leistungsumfang der ASVC 10 Die Krankheiten und Leistungsbereiche der ASV im Überblick

Abstract:Die einzelnen Leistungsbereiche, die künftig von der ASV umfasst sein werden, müssen sukzessive in Form so ge-nannter Konkretisierungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeitet werden. In diesem Kapitel finden Sie einen Überblick über die derzeit vorgesehenen Krankheitsbilder sowie deren aktuellen Umsetzungsstand.1 EinleitungNach dem Gesetz umfasst die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) die Diagnostik und Behand-lung komplexer, schwer therapierbarer Erkrankungen, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen benötigen. Hierzu gehören schwere Verläufe von Krankheiten mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen sowie hochspezialisierte Leistungen (§ 116b SGB V).Das Gesetz gibt für diese drei Kategorien jeweils bereits konkrete Indikationen und Leistungen vor. Dieser Katalog kann auf Antrag eines Berechtigten durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ergänzt werden. In seiner Sitzung vom 21.3.2013 hat der G-BA jedoch entschieden, dass dies erst nach abschließender Bearbeitung der jetzt bereits vorgesehenen Krankheitsbilder erfolgen wird.Der allgemeine Teil der ASV-Richtlinie wurde vom G-BA am 21.3.2013 beschlossen. Die indikationsspezifischen Konkretisierungen für die einzelnen Krankheitsbilder und Leistungsbereiche werden sukzessive erarbeitet und beschlossen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Indikationen und Leistungen, die derzeit für die ASV vorgesehen sind, mit einer Information zum Bearbeitungsstand (s. Tab. 1 bis Tab. 3). Durch Auswahl der einzelnen Indikationen bzw. Leistungsbereiche können Sie – soweit diese bereits feststehen – weitere Informationen abru-fen, welche Patienten jeweils eingeschlossen sind. Außerdem haben wir für Sie auf diesen Seiten das wichtigste zu diesen Indikationen im Überblick zusammengestellt. [...]

Leseprobe aus dem Beitragsteil

Indikation Bearbeitungsstand

Onkologische Erkrankungen*

• Gastrointestinale Tumoren/Tumoren der Bauchhöhle In Kraft

• Tumoren der Lunge und des Thorax Offen

• Knochen- und Weichteiltumoren Offen

• Hauttumoren Offen

• Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven Offen

• Kopf- und Halstumoren Offen

• Augentumoren Offen

• Gynäkologische Tumoren Durch G-BA am 21.3.2013 für eine vorrangige Erarbeitung priorisiert

• Urologische Tumoren Offen

• Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schweren Erkrankungen der Blutbildung

Offen

• Tumoren bei Kindern und Jugendlichen Offen

HIV/AIDS Offen

Rheumatologische Erkrankungen Durch G-BA am 21.3.2013 für eine vorrangige Erarbeitung priorisiert

Herzinsuffizienz (NYHA 3-4) Durch G-BA am 21.3.2013 für eine vorrangige Erarbeitung priorisiert

Multiple Sklerose Offen

Zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie) Offen

Komplexe Erkrankungen im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Offen

Versorgung von Frühgeborenen mit Folgeschäden Offen

Querschnittslähmungen mit Komplikationen, die eine interdisziplinäre Versorgung erforderlich machen

Offen

* Die angeführten Tumorarten entsprechen denen in der Richtlinie über die ambulante Behandlung am Krankenhaus nach § 116b SGB V a. F.

[...]

2 Aufrechterhalten der TeilnahmevoraussetzungenDie persönlichen, organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen, die Grundlage für den Erwerb der ASV-Berechtigung waren, sind während der ASV-Teilnahme aufrecht zu erhalten. Ein Wegfall von Voraussetzungen ist beim Erweiterten Landesausschuss anzuzeigen.

3 Laufendes Kooperationserfordernis: Vertretung und NachbesetzungAls spezielle Teilnahmevoraussetzung ist die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team oder sogar sektorenübergreifenden Team (sog. ASV-Kooperation) aufrechtzuerhalten. Dies bringt spezifische Anforderungen mit sich (z.B. Anzeigepflichten und Nachweis von Qualifikationsvoraussetzungen im Vertretungsfall oder die Verpflichtung, für einen passenden Ersatz zu sorgen, wenn ein Teammitglied bzw. ein Kooperationspartner ausscheidet).

4 Laufende fachliche, organisatorische und sächliche AnforderungenNeben der Verpflichtung, die Teilnahmevoraussetzungen aufrecht zu erhalten, definieren das Gesetz und die ASV-Richtlinie weitere Anforderungen für die laufende ASV-Teilnahme.

5 MindestmengenSpeziell kann der Gemeinsame Bundesausschuss zum Nachweis der fachlichen Routine sogenannte Mindestmengen festlegen, d.h. eine Mindestzahl behandelter Patienten mit einer speziellen Indikation in einem definierten Zeitraum.

6 Erbringung des BehandlungsumfangsDer Gemeinsame Bundesausschuss legt mit dem Behandlungsumfang die diagnostischen und therapeu-tischen Leistungen je ASV-Indikation fest. Daraus leitet er einen gewissen Anspruch des Patienten auf diese Leistungen und somit an das Leistungsspektrum der interdisziplinären ASV-Teams ab.

7 AbrechnungFür die ASV gilt ein eigenes Abrechnungsverfahren. Grundsätzlich ist dabei eine direkte Abrechnung mit den Krankenkassen vorgesehen. Es können jedoch auch Dienstleister beauftragt werden.

D TeilnahmebedingungenD 20 Laufende Anforderungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

1 Laufende Anforderungen in der ASV im Überblick

Mit dem Erwerb der ASV-Berechtigung nach erfolgreicher Anzeige beim Erweiterten Landesausschuss sind nieder-gelassene Ärzte und Krankenhäuser berechtigt, Patienten im Rahmen der ASV zu behandeln und die Leistungen gegenüber den Krankenkassen abzurechnen. Sowohl der Gesetzgeber (im § 116b SGB V) als auch der Gemeinsame Bundesausschuss (in der jeweiligen ASV-Richtlinie) definieren jedoch weitere Anforderungen und Pflichten, die durch ASV-Berechtigte zu beachten sind. Diese umfassen einerseits allgemeine Anforderungen, die unabhängig von der gewählten ASV-Indikation (Krankheitsbild) zu erfüllen sind (s. nachfolgende Kapitelübersicht), als auch indikationsspezifisch spezielle Pflichten bzw. Anforderungen (s. nachfolgende Kapitelübersicht). Werden sie nicht erfüllt, kann unter Umständen ein Entzug der ASV-Berechtigung erfolgen.

5 Mindestmengen

Speziell kann der Gemeinsame Bundesausschuss zum Nachweis der fachlichen Routine Mindestmengen festlegen. Diese werden je ASV-Indikation definiert (§ 11 ASV-RL). In diesem Fall ist entweder von einzelnen ASV-berechtigten Mitgliedern des interdisziplinären Teams oder durch Teile des Teams kumulativ (z. B. Kernteam) eine bestimmte Mindestzahl behandelter Patienten mit der relevanten Diagnose innerhalb eines bestimmten Zeitraums nachzuweisen. Dieser Nachweis, der gegenüber dem Erweiterten Landesausschuss zu erbringen ist, kann – je nach der jeweils beschlossenen ASV-Indikation – sowohl als Teilnahmevoraussetzung für die ASV zu führen sein (d. h. Mindestzahl an Patienten schon vor der ASV-Teilnahme) als auch laufende Anforderung sein. In diesem Fall ist dann während der Tätigkeit in der ASV eine bestimmte Anzahl behandelter Patienten innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nachzuweisen.

Aktuell hat der Gemeinsame Bundesausschuss bereits in den zwei in Kraft getretenen Indikationen solche Min-destmengenregelungen getroffen. So bestimmt z. B. die ASV-Indikation „Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bachhöhle“, dass durch das Kernteam kumulativ eine Mindestanzahl von 140 Patienten mit den relevanten Diagnosen pro Jahr nachzuweisen ist, bzw. die ASV-Indikation „Tuberkulose und atypische Mykobakteriose“, dass durch das Kernteam Mindestanzahl von 20 Patienten mit den relevanten Diagnosen pro Jahr nachzuweisen ist. Der konkrete Wortlaut dieser Mindestmengen-Regelungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss zu verantworten hat, bedarf in weiten Teilen wegen unbestimmter Rechtsbegriffe (z. B. „Ausnahmen von den Mindestmengen sind zulässig, soweit einzelne oder mehrere Mindestmengen bis zu einer Dauer von zwei Jahren um höchstens 50 % unterschritten werden und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie im Folgejahr erfüllt werden.“) der Auslegung; hier bleibt die praktische Handhabung abzuwarten. Näheres hierzu auch in Kapitel 11.

[...]

8 DokumentationDie ASV-Richtlinie legt in § 14 Rahmenbedingungen und Anforderungen an die Dokumentation im Rahmen der ASV fest.

9 InformationspflichtenIm Rahmen der ASV hat der Gemeinsame Bundesausschuss (vgl. § 15 ASV-RL) umfassende Informati-onspflichten der ASV-berechtigten Leistungserbringer festgelegt, sowohl gegenüber den behandelten Patienten als auch gegenüber (nach-)behandelnden Leistungserbringern außerhalb der ASV.

10 Verordnungen und veranlasste LeistungenDer Umgang mit Verordnungen und veranlassten Leistungen in der ASV ist bislang nur oberflächlich geregelt. Näheres dazu finden Sie in diesem Kapitel.

11 Über allgemeine Voraussetzungen hinaus kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den krankheits-spezifischen Konkretisierungen spezielle Anforderungen für die laufende ASV-Teilnahme definieren.

[...]

D TeilnahmebedingungenD 30 Kooperationsvereinbarungen in der ASV

Abstract:Die fachgruppen- oder sektorenübergreifende Kooperation ist ein zentrales Element der ASV. Bereits im Gesetz ist festgelegt, dass die Arbeit in der ASV regelhaft die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team vorsieht. Zusätzlich kann der Gemeinsame Bundesausschuss auch sektorenübergreifende Kooperationen fördern – für onko-logische Erkrankungen ist er dazu sogar gesetzlich verpflichtet. Im folgenden Kapitel werden die Kooperationsarten in der ASV erläutert und Hinweise zu deren Gestaltung gegeben.

1 Zur Bedeutung von Kooperationen in der ASVTeilnahmewillige Leistungserbringer müssen nachweisen, dass sie die qualitativen Anforderungen in der ASV erfüllen (hierzu siehe bereits Beitrag D 10 „Der Weg in die ASV“). Kooperationen spielen dabei in mehrerlei Hinsicht eine Rolle, hierzu wird nachfolgend ein einführender Überblick gegeben:

1.1 Einführender Überblick und BegriffsdefinitionenDie ASV-Behandlung sieht – so Gesetz und ASV-RL – die Zusammenarbeit der teilnehmenden Leistungserbringer in einem interdisziplinären Team (Details siehe unter Kap. 1.1.1) vor, dessen Zusammensetzung (Fachgruppen) vom Gemeinsamen Bundesausschuss je ASV-Indikation vorgeschrieben wird. Hierbei handelt es sich um eine personen-bezogene Vorgabe, da die geforderte Interdisziplinarität an die jeweils vorhandene persönliche Qualifikation bzw. den jeweiligen Leistungserbringerstatus anknüpft.

Eine spezifische Kooperation ist kraft Gesetzes zwingend erforderlich im Sonderfall der schweren Verlaufsform on-kologischer Erkrankungen (§ 116b Abs. 4 S. 1 SGB V), die sogenannte ASV-Kooperation (hierzu siehe unten Kap. 2). Die ASV-Kooperation ist also ein spezielles interdisziplinäres Team, das zwingend sektorenübergreifend angelegt sein muss, und für das rechtliche Vorgaben zu erforderlichen Vereinbarungen gelten, die diese Kooperation fördern sollen. Demgegenüber kann u. U. ein normales interdisziplinäres Team durchaus auch nur aus Leistungserbrin-gern bestehen, die nur dem ambulanten Sektor angehören. Zudem ist gesetzlich vorgesehen (§ 116b Abs. 4 S. 9 SGB V), dass die jeweiligen vom G-BA beschlossenen ASV-Indikationen, soweit sie schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen Rechnung tragen, weitere zusätzliche Regelungen zu koope-rationsfördernden Vereinbarungen zwischen den Versorgungssektoren treffen können (Hinweis: Die bisher ersten vorliegenden ASV-Indikationen zur Tuberkulose bzw. zu den gastrointestinalen Tumoren enthalten diesbezügliche zusätzliche Vorgaben zu sektoren-übergreifenden Vereinbarungen nicht). Dadurch sollen ggf. indikationsbezogen weitere Rahmenbedingungen definiert und geschaffen werden können, um spezielle Anforderungen an sektoren-übergreifende Kooperationen näher zu bestimmen. Solche zusätzlichen Vorgaben dürfen in der Sache über die Anforderungen nach dem „Grundmodell“ der ASV, die ein Tätigwerden im Rahmen des interdisziplinären Teams voraussetzen, hinausgehen.

Weiter sieht die ASV-RL generell die Möglichkeit vor, dass bestimmte organisatorische oder sächliche Vorausset-zungen (z. B. die Vorhaltung eines Notfalllabors oder die Möglichkeit intensivmedizinischer Betreuung) durch die Bildung von Kooperationen erfüllt werden können (hier sogenannte „Leistungskooperationen“) (hierzu siehe unten

Kap. 1.1.2). [...]

Die Rubrik ASV-News

Damit Sie immer auf dem Laufenden bleiben, was sich im Bereich der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung tut, werden Sie mit den ASV-News über das aktuelle Geschehen informiert.

Beispiel für die ASV-News:

Konkretisierung für gastrointestinale Tumoren in Kraft

26.7.2014Heute ist die Konkretisierung für die zweite ASV-Indikation, gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle, in Kraft getreten. Darüber hat der Gemeinsame Bundesausschuss informiert. Damit können nun Teilnahmeanzeigen bei den Erweiterten Landesausschüssen eingereicht werden.

Rechtsquellen:

• Sozialgesetzbuch V (SGB V)

• Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)

• Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V (ASV-RL)

• Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116 SGB V (ABK-RL)

• AOP-Vertrag

• Gemeinsame Empfehlung zum Prüfverfahren nach § 17c KHG

• ASV-AV

• Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 SGB V in seiner 324. Sitzung [...]

• Weitere Normen

Rubrik Musterformulare

Musterformulare:

• Anzeige der Teilnahme an der ASV mit Ausfüllhinweisen und Meldebogen• Checkliste Kooperationsvertrag ASV• Hilfreiche, weiterführende Links mit direkter Weiterleitung zur Website

Einfache Halbjahresabrechnung

Einfache und direkte Verwendung von Mustervorlagen und Verträgen (Wordvorlage)

In den Rechtsvorschriften direkte Verlinkung auf Paragraphen

Anlegen von Lesezeichen zum schnellen Auffinden von wichtigen Textstellen

Schnelle und einfache Volltext-Recherche

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