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Der objektive Ertragswert als Bewertungsgrundlage der Vermögensbesteuerung Preußens in der Rechtsprechung des preussischen Oberverwaltungsgerichts Author(s): Buck Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 48-52 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907248 . Accessed: 13/06/2014 11:30 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.127.52 on Fri, 13 Jun 2014 11:30:58 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Der objektive Ertragswert als Bewertungsgrundlage der Vermögensbesteuerung Preußens in der Rechtsprechung des preussischen Oberverwaltungsgerichts

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Der objektive Ertragswert als Bewertungsgrundlage der Vermögensbesteuerung Preußens inder Rechtsprechung des preussischen OberverwaltungsgerichtsAuthor(s): BuckSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 48-52Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907248 .

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Der objektive Ertragswert als Bewertungsgrundlage der Yermögensbesteueruiig Preußens in der Rechtsprechung

des preussischen Oberverwaltungsgerichts.

Für alle Grundstücke und Liegenschaften, die dauernd land- oder forst- wirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, soll nach dem Abs. 1 des § 11 bzw. Art. II der Novelle zum preussischen Vermögenssteuergesetz (Er- gänzungssteuergesetz) vom 26. Mai 1909 (welche mit geringen Abweichungen dem § 16 des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 R.G.B1. S. 654 ff. nach- gebildet ist), der objektive Ertrags wert massgebend sein. Als objektiver Ertragswert im Sinne des Art. II soll gelten „das Fünfundzwanzigfache des Rein- ertrages, den die Grundstücke als solche nach ihrer wirtschaftlichen Bestimmung bei gemeinüblicher Bewirtschaftung im Durchschnitte nachhaltig gewähren können".

Man war im Zweifel, in welcher Weise die Veranlagungsbehörden die Auf- gabe lösen würden, den sog. objektiven Ertragswert zu finden, da das preussische Kataster gänzlich veraltet ist und das Gesetz keine nähere Anweisung zur Er- mittlung des Ertragswertes enthielt. Inzwischen ist eine Veranlagung nach den neuen Vorschriften erfolgt; genügende Erfahrungen liegen noch nicht vor. Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht Gelegenheit gefunden, den Begriff objektiver Ertragswert zu umgrenzen und zu einigen Darstellungsmöglichkeiten Stellung zu nehmen. Das Oberverwaltungsgericht VI. Senat führt in der Ent- scheidung vom 13. Juni 1912, die mit Rücksicht auf die Ausführungen XXVIII. Jahrg., Band I, S. 45 ff. Und Band II, S. 370 hier kurz im Auszug mitgeteilt sei, folgendes aus:

Mit dem Ertragswert der Novelle vom 26. Mai 1909 ist, wie in der Rund- verfügung des Finanzministers vom 15. Mai 1910 II. 6774 - betr. Ausführungs- bestimmungen zur erstmaligen Schätzung der Ertragswerte der dauernd land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücke (Mitteilungen aus der Verwaltung der direkten Steuern Heft 54 S. 118) zu I 2 in Uebereinstim- mung mit den Materialien des Gesetzes vom 26. Mai 1909 (Bericht der verstärkten Budgetkommission des Abgeordnetenhauses S. 36-39 und Sitzungsprotokolle S. 2559-2562, S. 6360-6372) dargelegt wird, derjenige Reinertrag ge- meint, der sich nach Abzug der Bewirtschaftungskosten vom Rohertrag in einem Wirtschaftsjahr ergibt, aber nicht der Reinertrag eines bestimmten Jahres, sondern der, den die Grundstücke als s ο 1 c h e, d. h. ohne Rücksicht auf die Tüchtigkeit oder Untüchtigkeit des zeitigen Wirtschafters, im Durchschnitte nachhaltig,

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Der objektive Ertragswert als Bewertungsgrundlage usw. AQ

d. h. im Durchschnitt einer Reihe von Jahren jedem Besitzer gewähren können. Hierbei ist vorausgesetzt: eine gemeinübliche Bewirtschaftung, so dass der Rein- ertrag, der nur unter ausnähme weisen, besonderen Verhältnissen herausge wirt- schaftet werden kann, bei der Bewertung der Grundstücke ausser Betracht bleibt. Der „Normalreinertrag", wie ihn § 11 Abs. 1 begrifflich bestimmt, setzt endlich nach Abs. 2 daselbst auch einen wirtschaftlich normalen Bestand an lebendem und totem Wirtschaftsinventar sowie an den sonst zum Anlage- und Betriebs- kapitale gehörigen Werten voraus. Es handelt sich demnach bei dem sog. Normalreinertrag im Sinne der neuen Gesetzvorschrift einer- seits nur um den Ertrag, den ein Grundstück bei seiner Nutzung durch den Be- trieb der Land- oder Forstwirtschaft abwirft, anderseits aber nicht um den Ertrag, den eine bestimmte Person, namentlich der Steuer- pflichtige, in einem Wirtschaftsjahr oder im Durchschnitt mehrerer Wirt- schaftsjahre wirklich erzielt hat, sondern um einen ideellen fingierten Reinertrag, nämlich um denjenigen Reinertrag, den ein Grundstück nach seiner wirtschaftlichen Bestimmung als Ganzes im Falle seiner gemeinüblichen Bewirtschaftung, d. h. bei einer in der Gegend üblichen Bewirt- sohaftungsweise und bei einem wirtschaftlich normalen Bestände des lebenden und toten Wirtschaftsinventares und des sonstigen Anlage- und Betriebskapitals im Durchschnitte nachhaltig, also ζ. Β. ohne Raubbau, und anderseits ohne Vernachlässigung, jedem Besitzer gewähren kann. Da der sog. Normalrein- ertrag, wie jeder Reinertrag, begrifflich den Ueberschuss der Roheinnahmen über die Betriebskosten darstellt, so entsteht zunächst die Frage, welche Einnahmen und Ausgaben bei seiner Ermittlung zu be- rücksichtigen sind. Für die Beantwortung dieser Frage bietet weder die Novelle vom 26. Mai 1909 noch die erwähnte Verfügung des Finanzministers einen Anhalt; sie ist daher lediglich nach dem Ertragsbegriff im wirtschaftlichen Sinne zu entscheiden. Die Vorschriften in den Art. 11 und 13 der Ausführungsanweisung des Finanz- ministers vom 25. Juli 1906 zum Einkommensteuergesetz über die Ermittlung des Einkommens aus nicht verpachteten land- bzw. forstwirtschaft- lich benützten Grundstücken dürfen demnach hierbei nur insoweit in Betracht kommen, als sie einer gemeinüblichen Bewirtschaftung ent- sprechen und mitdemwirtschaftlichenErtragsbegriffüber- einstimmen; sie sind dagegen nicht zu berücksichtigen, insoweit sie mit diesem im Widerspruche stehen und auf einer ausdrücklichen Vorschrift des Einkommensteuergesetzes beruhen. Dies gilt ζ. Β. bezüglich der Grund- und Gebäudesteuern, die ihrer wirtschaftlichen Natur nach Werbungskosten sind (vgl. Fuis ting, Die preussischen direkten Steuern Bd. I S. 87, 7. Auflage) und deshalb trotz ihrer nur beschränkten Zulassung als solcher im § 8 1 3 des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des sog. Normalreinertrages in voller Höhe in Abzug kommen müssen. Auch d a r ü b c r, i η w e 1 c he r W e i s e der sog. Normalreinertrag im einzelnen Falle zu ermit- teln ist, enthält die Novelle vom 26. Mai 1909 keine Vor- schrift. Die Berufungskommission hat daher zu prüfen, auf welchem Wege dieser Ertrag für die in Frage kommenden Grundstücke am zuver- lässigsten gefunden werden kann.

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Dabei wird aber im Anschluss an die Ausführungsverfügung des Finanz- minister s vom 15. Mai 1910 zu II 3 folgendes zu beachten sein:

1. Diese Verfügung enthält zunächst zu II 3 a die nachstehende Be- stimmung: „Ist für eine dauernd land- oder forstwirtschaftlich genützte Besitzung der Reinertrag im Sinne des § 1 1 Abs. 1 ziffermässig bekannt, dann gilt als Ertrags wert unmittelbar das Fünf- undzwanzigfache dieses Reinertrages nach Zu- oder Abrechnung dee* aus dem Schätzungsbogen ersichtlichen Mehr- oder Minderwertes des beweg- lichen und unbeweglichen, lebenden und toten Wirtschaf tsinventares gegenüber dem wirtschaftlich normalen Bestände." H i e r b e i ist offenbar andieFälle gedacht, wo der Steuerpflichtige mit der Behauptung, dass er seinen Grundbesitz in gemei η üblicher Weise bewirtschafte, eine Be- rechnung vorlegt, in welcher die einer Reihe aufeinander folgender oder nach der Verschiedenheit der Ernten besonders ausgewählter Wirtschaftsjahre durchschnittlich erwachsenen Roheinnahmen und Bewirtschaftungskosten auf Grund einer geordneten Buchführung derartig in Ansatz gebracht sind, dass nach der Angabe des Steuerpflichtigen der Ueberschuss der Einnahmen über die Ausgaben den sog. Normalreinertrag unmittelbar und rechnungsmässig ergeben soll. Zu einem derartigen rechnungsmässigen Nach- weise, der auch ganz oder teilweise die von einem Pächter erzielten Jahres- ergebnisse umfassen kann, hat die Berufungskommission Stellung zu nehmen und, falls sie ihn, auch unter etwaiger Berichtigung einzelner Ansätze, nicht für eine zur Ermittlung des sog. Normalreinertrages geeignete Grundlage erachtet, dies durch Darlegung der dagegen sprechenden Β e- denken zu begründen. Liegen dagegen solche Bedenken nicht vor, so ist der rechnungsmässige Ueberschuss als Normalreinertrag anzuerkennen und der Berechnung des Ertragswertes des zu bewertenden Grundbesitzes unmittel- bar zugrunde zu legen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der Steuerpflichtige eine in ähnlicher Weise angefertigte Taxe oder unter Β e- rufung auf Sachverständige eine von ihm selbst unter Schätzung der einzelnen Einnahmen und Ausgaben aufgestellte Berechnung des sog. Normalreinertrages vorlegt.

2. Liegt weder Berechnung noch Taxe vor, dann ist der Normal- reinertrag unmittelbar zu schätzen, d. h. er hat unmittelbar den Gegen- stand der Schätzung zu bilden, und es sind hierzu geeignete Unterlagen zu suchen. 1. Als solche Unterlage kommt in erster Reihe in Betracht der für das zu bewertende Grundstück selbst vom Steuerpflichtigen unter normalen Verhältnissen erzielte Pachtertrag (vgl. Rundverfügung vom 15. Mai 1910 zu II 3 b und I 3 Abs. 2 und 3). Hierbei ist jedoch, um den Reinertrag zu ermitteln, das Pachtverhältnis im ganzen in Be- tracht zu ziehen. Es sind also nicht nur die dem Pächter neben dem baren Pacht- preis obliegenden Natural- und sonstigen Nebenleistungen mit ihrem Geldwert dem Pachtpreise zuzurechnen, sondern es sind, wie dies der Begriff des Rein- ertrages erfordert, auch sämtliche dem Verpächter aus dem Eigentume des Grund- stücks und dessen Verpachtung erwachsenden wirtschaftlichen Ausgaben, nament- lich die darauf haftenden Lasten vom Pachtpreis in Abzug zu bringen. Ander- seits ist hierbei zu erwägen, dass der Pächter regelmässig nicht b 1 o s s eine nach der Rundverfügung vom 15. Mai 1910 zu I 3, II 3 b dem Pacht-

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zinse hinzurechnende Verzinsung seines Betriebskapitals (des lebenden und toten Inventars), sondern daneben als Ersatz für seine und seiner Angehörigen Tätigkeit einen Unternehmergewinn erzielen will (vgl. Art. 46 II Abs. 4/5 der Ausführungsanweisung zum Einkommensteuer- gesetze). Es ist deshalb zu prüfen, ob nicht mit Rücksicht hierauf ein entsprechender Zuschlag zum Pachtzinse zu machen ist, um einen zur Ermittlung des Reinertrags geeigneten Anhalt zu erlangen. Mangels besonderer Einwendungen des Steuerpflichtigen wird dieser daher regelmässig keinen Grund zur Beschwerde haben, wenn ihm entsprechend der Rundverfügung vom 15. Mai 1910 nur der volle Pachtpreis und daneben eine angemessene Ver- zinsung des Pächterinventars angerechnet ist. Denn das ist das mindeste, was der Pächter aus seiner Pachtung normalerweise erzielen muss und in der Regel erzielen wird. 2. Ist das zu bewertende Grundstück nicht oder nicht unter nor- malen Verhältnissen verpachtet (vgl. Rundverfügung zu I 3 Abs. 2 und 3 und zu II 3 c), so steht nichts im Wege, den für diesen Fall in der Rund- verfügung angegebenen Ermittlungsweg nach Pacht- und Zins- einheitssätzen einzuschlagen. Bestreitet hierbei jedoch der Steuer- pflichtige die Schätzungsunterlagen, insbesondere die hierbei verwerteten ge- meinen Werte, und kann hierüber eine Verständigung nicht erzielt werden, so wird, da dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann, sich zum Zwecke der Feststellung des nach dem Gesetz allein noch in Betracht kommenden Er- tragswerts in einen Streit über den für diesen an sich nicht massgebenden ge- meinen Wert seines Grundstücks und fremder Grundstücke einzulassen, der hier vorgezeichnete Weg nicht zum Ziele führen. Muss er fallen gelassen werden, so hat die Berufungskommission einen anderen Weg unmittelbarer Schätzung zu suchen, wobei die Zuziehung eines sachlich und über die rechtlichen Gesichts- punkte unterrichteten Sachverständigen nicht zu entbehren sein wird. 3. Nicht unbeachtet darf schliesslich die Berufungskommission lassen, dass die Bestim- mungen im Abs. 2 des § 11 des Ergänzungssteuergesetzes auch neben dem Abs. 1 der neuen Fassung in Geltung geblieben, und deshalb Mehr- oder Minderwerte des Inventars gegenüber einem wirtschaftlichen Normalbestande von dem nach Abs. 1 festzustellenden Ertragswerte, gleichviel auf welchem der oben gegebenen Wege er ermittelt ist (mit alleiniger Ausnahme der in der Rundverfügung des Finanzministers vom 15. Mai 1910 zu II 3 c angeordneten Ermittlungsart) in Zu- oder Abrechnung gebracht werden müssen. Von den vorentwickelten Ge- sichtspunkten hat die Berufungskommission insbesondere bei der Bewertung des Gutes L. auszugehen und zunächst ausdrücklich darüber zu befinden, ob der vom Steuerpflichtigen vorgeschlagene Weg eine geeignete Grundlage für die Ermittlung des sog. Normalreinertrages bietet, und ob dabei nament- lich die Durchschnittsberechnung der vom Steuerpflichtigen in den Wirtschafts- jahren 1893/94, 1894/95 und 1895/96 während seiner Selbstwirtschaft erzielten Erträge mitzuberücksichtigen ist, oder ob sie zu weit zurückliegt, um bei der seitdem veränderten Lage der Landwirtschaft noch als massgebend angesehen werden zu können. In tatsächlicher Beziehung bedarf es noch der aktenmässigen Feststellung, ob bei dem für die Bewertung des Gutes L. massgebenden Beginne des Steuer jahres (Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuer- sachen Bd. VIII S. 228 ff., Bd. X S. 368, Rundverfügung vom 15. Mai 1910 zu

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I 4 Abs. 5) die Verkopplung bereits in Kraft getreten war und welche Verände- rung dadurch bezüglich der Ertragsverhältnisse herbeigeführt worden ist. Was speziell die Benützung des Pachtertrags als Schätzungsunterlage anlangt, so ist zunächst zu den vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Abzügen Stellung zu nehmen und zu prüfen, ob das Pachtverhältnis auch unter Mitberücksich- tigung der vom Verpächter zu tragenden und von dem rohen Pachtertrag abzu- setzenden Lasten noch als ein normalen Verhältnissen entsprechendes anzuerkennen ist. Wird dies bejaht und von der Berufungskommission dem Pachtzinse ein Betrag von 4 Proz. des Pächterinventarwertes zugerechnet, so wird darin ein Verstoss gegen die oben dargelegten Grundsätze nicht zu finden sein. Ander- seits muss aber, da das gesamte tote und lebende Inventar dem Pächter gehört, mit Rücksicht hierauf ein entsprechender Betrag von dem ermittelten Ertrags - werte nach § 11 Abs. 2 des Ergänzungssteuergesetzes in Abzug gebracht werden.

Regierungsrat Buck.

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