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Reglement der UEFA Europa League Zyklus 2018-21 Saison 2018/19 Reglement der UEFA Europa League 2018/19

der UEFA Europa League · Artikel 56 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb 52 Artikel 57 Finanzielle Grundsätze – Spiele bis einschließlich Halbfinale 52 Artikel 58

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Reglement der UEFA Europa LeagueZyklus 2018-21

Saison 2018/19

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Inhalt

Präambel _____________________________________________________________________________________________________ 8

I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________ 9Artikel 1 Anwendungsbereich 9Artikel 2 Definitionen 9Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb 10Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 12Artikel 5 Integrität des Wettbewerbs 14Artikel 6 Pflichten der Vereine 15Artikel 7 Verantwortung der Verbände und Vereine 17Artikel 8 Antidoping 18Artikel 9 Fairplay 18Artikel 10 Versicherung 18Artikel 11 Pokal und Medaillen 19Artikel 12 Schutz- und Urheberrechte 19

II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 21Artikel 13 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 21Artikel 14 Spielmodus – Qualifikationsphase und Playoffs 22Artikel 15 Spielmodus – Gruppenphase 22Artikel 16 Punktegleichheit – Gruppenphase 23Artikel 17 Spielmodus – Sechzehntel-, Achtel-, Viertel- und Halbfinale 24Artikel 18 Spielmodus – Endspiel 24Artikel 19 Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen 25

III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 26Artikel 20 Spieldaten und Paarungen 26Artikel 21 Bestätigung der Spielpaarungen und automatische

Umstellungen 26

Artikel 22 Spielorte und Anstoßzeiten 26Artikel 23 Ankunft der Mannschaften 27Artikel 24 Änderungen am Spielplan 27Artikel 25 Neuansetzung von Spielen 28Artikel 26 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 29

IV - Stadioninfrastruktur _______________________________________________________________________________ 31Artikel 27 Stadien 31Artikel 28 Spielfeld 32Artikel 29 Kunstrasen 32Artikel 30 Mobile Stadiondächer 33Artikel 31 Flutlicht 33

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Artikel 32 Stadionuhren 34Artikel 33 Bildschirme 34

V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 36Artikel 34 Spielmaterial 36Artikel 35 Trainingseinheiten 37Artikel 36 Eintrittskarten 37Artikel 37 Datenkoordinator und Werbebanden-Techniker 38

VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 39Artikel 38 Spielblatt 39Artikel 39 Spielprotokoll 40Artikel 40 Regeln für die Technische Zone 40

VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 42Artikel 41 Spielberechtigung 42Artikel 42 Spielerlisten 43Artikel 43 Nachmeldung 45

VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 46Artikel 44 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 46Artikel 45 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern 46Artikel 46 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern 47

IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 48Artikel 47 UEFA-Rechtspflegeordnung 48Artikel 48 Gelbe und rote Karten 48Artikel 49 Protest 48

X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 49Artikel 50 Genehmigung der Spielerausrüstung 49Artikel 51 Farben 49Artikel 52 Nummern und Namen 50Artikel 53 Trikotsponsor 50Artikel 54 Abzeichen 51Artikel 55 Andere Mannschaftsausrüstung 51

XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 52Artikel 56 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb 52Artikel 57 Finanzielle Grundsätze – Spiele bis einschließlich Halbfinale 52Artikel 58 Finanzielle Grundsätze – Endspiel 53

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XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 55Artikel 59 Einführung und Zielsetzungen 55Artikel 60 Kommerzielle Rechte – allgemein 55Artikel 61 Kommerzielle Rechte – Qualifikationsphase und Playoffs 57Artikel 62 Kommerzielle Rechte – UEFA Europa League 58Artikel 63 Anforderungen betreffend den Exklusivbereich – UEFA Europa

League 59

Artikel 64 Sonstige Anforderungen 60Artikel 65 Lizenzierung und Merchandising 64Artikel 66 Promotion-Aktivitäten 65

XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 66Artikel 67 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten 66Artikel 68 Medienaktivitäten am Vortag des Spiels 66Artikel 69 Medienaktivitäten am Spieltag 68Artikel 70 Zusätzliche Medienaktivitäten 70Artikel 71 Spezifische Bestimmungen für das Endspiel 70Artikel 72 Zugang der Medien 70Artikel 73 Medieneinrichtungen 71Artikel 74 Einrichtungen für audiovisuelle Rechteinhaber 72Artikel 75 Einrichtungen für Fotografen 74Artikel 76 Audiomedien 75Artikel 77 Grundsätze für alle Medien 75

XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 76Artikel 78 Umsetzungsbestimmungen 76Artikel 79 Unvorhergesehene Fälle 76Artikel 80 Nichteinhaltung 76Artikel 81 Schiedsgericht des Sports (TAS) 76Artikel 82 Anhänge 76Artikel 83 Maßgebende Fassung 76Artikel 84 Genehmigung und Inkrafttreten 77

Anhang A - Eintrittsliste für die UEFA-Klubwettbewerbe 2018/19 __________________ 78

Anhang B - Wettbewerbsmodus der UEFA Europa League ____________________________ 79

Anhang C - UEFA-Spielkalender 2018/19 ______________________________________________________ 80

Anhang D - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 81D.1 Übersicht über das System 81D.2 Referenzzeiträume für die Rangliste 81D.3 Berechnung des Verbandskoeffizienten 81D.4 Berechnung des sportlichen Vereinskoeffizienten 82

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D.5 Bonuspunkte 83D.6 Berechnung des Einnahmen-Vereinskoeffizienten 83D.7 Berechnungsgrundsätze 84D.8 Koeffizientengleichheit 84D.9 Endgültige Entscheide 84

Anhang E - Medienanordnung und Kamerapositionen __________________________________ 85E.1 Einleitung 85E.2 Liste der Kamerapositionen 85

Anhang F - Spielfeldorganisation __________________________________________________________________ 88

Anhang G - Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine ____________________________ 89G.1 Einleitung 89G.2 Allgemeine Bedingungen für alle von den Vereinen

verwerteten Medienrechte 91

G.3 Produktion und Zugang zum Bildmaterial 93G.4 Live-Rechte 95G.5 Rechte zur zeitversetzten Ausstrahlung und andere

Inhaltsrechte 96

G.6 Verwertung auf unveränderbaren Datenträgern (Fixed Media) 103G.7 Verwertung von Medienrechten für die zeitversetzte

Ausstrahlung betreffend den Pokal der europäischenMeistervereine, den UEFA-Pokal und den Pokal dereuropäischen Pokalsieger

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G.8 Audio-Rechte 105

Anhang H - Lokal ausgebildete Spieler _________________________________________________________106

Index ___________________________________________________________________________________________________________108

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Präambel

Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b) undArtikel 50 Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen.

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I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich

1.01 Im vorliegenden Reglement werden die Rechte, Pflichten undVerantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFAEuropa League 2018/19 einschließlich ihrer Qualifikationsphase und Playoffs(nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten Parteien festgelegt.

Artikel 2 Definitionen

2.01 Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgendeBedeutung:a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und

im Zusammenhang mit dem Wettbewerb (einschließlich aller Spiele),einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten.

b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit demWettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten.

c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäßUEFA-Dopingreglement.

d. Exklusivbereich: Austragungsort eines Spiels der UEFA Europa League. Dazugehören:i. der Innenbereich des Stadions bis einschließlich zum ersten Rang jeder

Tribüne (bzw. einschließlich der gesamten Tribüne, falls es keine Rängegibt), und insbesondere Anzeigetafeln, Werbebanden, Bildschirme,Großbildschirme und Uhren in den genannten Bereichen sowie imTechnischen Bereich und im Bereich der Ersatzbänke;

ii. alle Broadcaster-, Presse- und Medienbereiche, und insbesondere dieFlash-Interview-Positionen, die Medienkonferenz-Räume, die GemischteZone, der Tunnelbereich und der Umkleidebereich.

e. Lokales Organisationskomitee (LOK): Personenkreis, der im Auftrag eines ander UEFA Europa League teilnehmenden Vereins (oder im Auftrag eines vonder UEFA bezeichneten Mitgliedsverbands) und in enger Zusammenarbeit mitder UEFA die jeweiligen Heimspiele organisiert. Mindestanforderung seitensder UEFA: Vertreter des Vereinsvorstandes oder Verbandsvertreter,Stadionverantwortlicher, Verantwortlicher für Sicherheitsfragen undMedienchef des Vereins.

f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung,Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitätendurchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring,Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming,Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellenAssoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten.

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g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio-Berichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetztenEmpfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien,unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunftentwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineareMediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlichaller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte undInternet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandtenRechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media),Downloads und interaktiven Rechten.

h. Nicht kommerzielle Zwecke: Aktivitäten ohne jegliche direkte oder indirekteVerbindung von Dritten, die (i) für einen Verein zur Werbung für seine eigenenSpiele, (ii) für interne Archivzwecke und (iii) für interne Bibliothekszweckeerforderlich sind, aber unter Ausschluss der kommerziellen Rechte undjeglicher anderer Aktivität, die nach Ansicht der UEFA kommerzieller Natur ist.

i. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellenRechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oderindirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist.

j. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den IFAB-Spielregeln, einschließlich der Position des vierten Offiziellen, etwaigerzusätzlicher Sitze für Betreuer, der Umkleidekabinen der Mannschaften undSchiedsrichter, des Spielertunnels und des Weges der Spieler undSchiedsrichter von ihren Umkleidekabinen zum Spielfeld.

2.02 Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zumBeispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd undschränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.

Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb

3.01 Die UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) dürfen gemäß ihremjeweiligen Rang in der Koeffizientenrangliste, die anhand von Anhang D erstelltwird, den Sieger ihres nationalen Pokalwettbewerbs (nachstehend „nationalerPokalsieger“) sowie eine bestimmte Anzahl weiterer Vereine für den Wettbewerbanmelden. Pro Verein darf nur eine Mannschaft angemeldet werden.

3.02 Die Verbände sind wie folgt vertreten:a. ein Vertreter: nationaler Pokalsieger;b. zwei Vertreter: nationaler Pokalsieger und der Verein, der in der nationalen

Meisterschaft unmittelbar hinter dem für die UEFA Champions Leaguequalifizierten Verein platziert ist;

c. drei Vertreter: nationaler Pokalsieger und die beiden Vereine, die in dernationalen Meisterschaft unmittelbar hinter dem/den für die UEFA ChampionsLeague qualifizierten Verein(en) platziert sind.

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3.03 Unter besonderen Umständen kann der Sieger eines anderen offiziellennationalen Wettbewerbs an Stelle des am schlechtesten platzierten derin Absatz 3.02 c) genannten Vertreter der nationalen Meisterschaft für die UEFAEuropa League angemeldet werden, vorausgesetzt, die UEFA hat den Wettbewerbvor Beginn der betreffenden Spielzeit genehmigt (vgl. Anhang A).

3.04 Qualifiziert sich der nationale Pokalsieger über seine nationale Meisterschaft fürdie UEFA Champions League oder die UEFA Europa League, fällt der ursprünglichfür den am schlechtesten platzierten Vertreter der nationalen Meisterschaftbestimmte Wettbewerbseintritt dem bestplatzierten nicht qualifizierten Verein dernationalen Meisterschaft zu. Qualifiziert sich der nationale Pokalsieger für dieUEFA Champions League, fällt der ursprünglich für den nationalen Pokalsiegerbestimmte Wettbewerbseintritt unter den UEFA-Europa-League-Vertretern desbetreffenden Verbands (vgl. Anhang A) der in der nationalen Meisterschaftbestplatzierten Mannschaft zu. In beiden Fällen fällt den übrigen Vertretern ausder nationalen Meisterschaft dann jeweils der Wettbewerbseintritt desunmittelbar vor ihnen platzierten Vertreters zu.

3.05 In der Qualifikationsphase der UEFA Champions League ausgeschiedene Vereinetreten wie folgt in die Qualifikationsrunden und/oder die Gruppenphase der UEFAEuropa League über:

UEFA Champions League (UCL)Ausscheidungsphase

UEFA Europa League (UEL)Eintrittsphase

Vorrunde des UCL-Meisterwegs2. Qualifikationsrunde des UEL-

Meisterwegs1. Qualifikationsrunde des UCL-

Meisterwegs2. Qualifikationsrunde des UEL-

Meisterwegs2. Qualifikationsrunde des UCL-

Meisterwegs3. Qualifikationsrunde des UEL-

Meisterwegs3. Qualifikationsrunde des UCL-

Meisterwegs Playoffs des UEL-Meisterwegs

Playoffs des UCL-Meisterwegs UEL-Gruppenphase2. Qualifikationsrunde des UCL-

Ligawegs3. Qualifikationsrunde des UEL-

Hauptwegs3. Qualifikationsrunde des UCL-

Ligawegs UEL-Gruppenphase

Playoffs des UCL-Ligawegs UEL-Gruppenphase

3.06 Zudem werden die acht nach Abschluss der Gruppenphase der UEFA ChampionsLeague drittplatzierten Vereine zum Sechzehntelfinale der UEFA Europa Leaguezugelassen.

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3.07 Der Titelhalter der UEFA Europa League wird zur Gruppenphase der UEFAChampions League zugelassen. Qualifiziert sich der Titelhalter der UEFA EuropaLeague über einen seiner nationalen Wettbewerbe für die UEFA Europa League,so wird die Anzahl der Plätze, die dem Verband des Titelhalters in der UEFAEuropa League zustehen, um einen Platz verringert. Der frei gewordene Platz wirdneu besetzt, wobei für die UEFA Europa League die nationalen Pokalsieger jeweilsPriorität haben (in Übereinstimmung mit der in der Eintrittsliste vorgesehenenEintrittsphase).

Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren

4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Vereine:a. sich auf sportlichem Wege für den Wettbewerb qualifiziert haben;b. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die

UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterienfür notwendig erachtet) ausfüllen, die bis 1. Juni 2018 im Besitz der UEFA-Administration sein müssen (die UEFA-Administration kann ausverwaltungstechnischen Gründen eine frühere Frist ansetzen, die siegegebenenfalls per Rundschreiben mitteilen muss); in einem solchen Fall hatder betreffende Verband der UEFA-Administration bis 1. Juni 2018 zubestätigen, dass der Verein alle Zulassungskriterien gemäß Absatz 4.01 erfüllt);

c. über eine Lizenz verfügen, die vom zuständigen nationalen Organ inÜbereinstimmung mit dem UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zumfinanziellen Fairplay ausgestellt wurde, und in der Liste derLizenzentscheidungen aufgeführt sein, die der UEFA-Administration vondiesem Organ fristgerecht vorzulegen ist;

d. sich verpflichten, die Regeln zur Wahrung der Integrität des Wettbewerbsgemäß Artikel 5 einzuhalten;

e. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler undOffiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board(IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darinaufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsseder UEFA zu respektieren;

f. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler undOffiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports(TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen derUEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahrenvor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. denAusschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigungder Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungendurchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer undsuperprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicherstaatlicher Gerichte;

12 I – Allgemeine Bestimmungen

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g. seit dem Inkrafttreten von Artikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten, d.h. seit27. April 2007, nicht direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt gewesen sein,die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oderinternationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, und dies der UEFAschriftlich bestätigen.

h. die UEFA über alle gegen den Verein oder seine Offiziellen eröffnetenVerfahren vor Disziplinarinstanzen oder staatlichen Gerichten informieren, beidenen es um Aktivitäten geht, die darauf abzielen, das sportliche Ergebniseines nationalen oder internationalen Spiels zu manipulieren oder zubeeinflussen, ungeachtet dessen, ob der Verein oder seine Offiziellenfreigesprochen wurden.

4.02 Wenn die UEFA auf der Grundlage der gegebenen Umstände und Fakten zu ihrerhinreichenden Zufriedenheit feststellt, dass ein Verein seit dem Inkrafttreten vonArtikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten, d.h. seit 27. April 2007, direkt oder indirektin Aktivitäten verwickelt war, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis einesnationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, sountersagt die UEFA diesem Verein die Teilnahme am Wettbewerb. Ein solchesVerbot gilt nur für eine Spielzeit. Die UEFA kann sich bei ihrem Entscheid auf eineEntscheidung eines nationalen oder internationalen Sportverbands, einesSchiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts stützen, ist jedoch nicht darangebunden. Die UEFA kann davon absehen, ein solches Teilnahmeverbotauszusprechen, wenn der betreffende Verein nach ihrem Dafürhalten bereitsaufgrund einer Entscheidung eines nationalen oder internationalenSportverbands, eines Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts imZusammenhang mit demselben Sachverhalt an der Teilnahme an einem UEFA-Klubwettbewerb gehindert wird.

4.03 Zusätzlich zur administrativen Maßnahme des Teilnahmeverbotsgemäß Absatz 4.02 können die UEFA-Rechtspflegeorgane disziplinarischeMaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung verhängen, wenn die Umständedies rechtfertigen.

4.04 Weigert sich ein Verein, der sich auf sportlichem Wege qualifiziert hat und vomzuständigen nationalen Organ eine Lizenz erhalten hat, am Wettbewerbteilzunehmen, so kann kein anderer Verein aus seinem Verband an seiner stattnachgemeldet werden und die Eintrittsliste (vgl. Anhang A) wird entsprechendangepasst. Zudem wird in einem solchen Fall der Koeffizient des betreffendenVerbands gemäß der speziellen Bestimmung in Anhang D neu berechnet.

4.05 Der UEFA-Generalsekretär informiert die Vereine schriftlich mit Kopie an ihrenjeweiligen Verband über ihre Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sindendgültig.

4.06 Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung der in Absatz 4.01 (c) und Absatz 4.01 (d)definierten Zulassungskriterien verweist der UEFA-Generalsekretär den Fall an dieUEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs, die in Übereinstimmung mit denVerfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs unverzüglich überdie Zulassung entscheidet. Die UEFA kann jederzeit (selbst nach Abschluss desWettbewerbs) Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass diese zwei

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Zulassungskriterien bis zum Ende des Wettbewerbs erfüllt werden bzw. wurden.Sollte eine Untersuchung ergeben, dass eines dieser zwei Zulassungskriterien imVerlauf des Wettbewerbs nicht mehr erfüllt wird bzw. wurde, so hat derbetreffende Verein mit Disziplinarmaßnahmen gemäß der Verfahrensregeln für dieUEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs zu rechnen.

4.07 Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung anderer als der in Absatz 4.01 (c)und Absatz 4.01 (d) definierten Zulassungskriterien verweist der UEFA-Generalsekretär den Fall an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer, diein Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung unverzüglich über dieZulassung entscheidet. Die UEFA kann jederzeit (selbst nach Abschluss desWettbewerbs) Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass dieseanderen Zulassungskriterien bis zum Ende des Wettbewerbs erfüllt werden bzw.wurden. Sollte eine Untersuchung ergeben, dass eines dieser anderenZulassungskriterien im Verlauf des Wettbewerbs nicht mehr erfüllt wird oderwurde, so hat der betreffende Verein mit Disziplinarmaßnahmen gemäß derUEFA-Rechtspflegeordnung zu rechnen.

4.08 Wird ein Verein nicht zum Wettbewerb zugelassen, so wird er durch dennächstbesten Verein in der höchsten nationalen Spielklasse desselben Verbandsersetzt, vorausgesetzt, der neue Verein erfüllt die Zulassungskriterien. In diesemFall wird die Eintrittsliste (vgl. Anhang A) entsprechend angepasst.

Artikel 5 Integrität des Wettbewerbs

5.01 Zum Schutz der Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe gelten folgendeBestimmungen:a. Kein Verein, der an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnimmt (d.h. UEFA

Champions League und UEFA Europa League), darf direkt oder indirekt:i. Wertpapiere oder Aktien eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb

teilnehmenden Vereins halten oder damit handeln;ii. Mitglied eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden

Vereins sein;iii. auf irgendeine Art und Weise an der Führung, der Verwaltung und/oder

den sportlichen Leistungen eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerbteilnehmenden Vereins beteiligt sein; oder

iv. auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Führung, die Verwaltungund/oder die sportlichen Leistungen eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins nehmen.

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b. Niemand darf gleichzeitig, direkt oder indirekt, in irgendeiner Funktion odermit irgendeinem Mandat an der Führung, der Verwaltung und/oder densportlichen Leistungen von mehr als einem an einem UEFA-Klubwettbewerbteilnehmenden Verein beteiligt sein.

c. Keine natürliche oder juristische Person darf Kontrolle über oder Einfluss aufmehr als einen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Verein haben,wobei in diesem Zusammenhang als Kontrolle bzw. Einfluss gilt, wenn diebetreffende Person:i. über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt;ii. das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-

oder Aufsichtsorgans des betreffenden Vereins zu bestellen oderabzuberufen;

iii. Aktionär ist und aufgrund einer Absprache mit anderen Aktionären desbetreffenden Vereins allein über die Mehrheit der Stimmrechte derAktionäre verfügt; oder

iv. in der Lage ist, auf irgendeine Art und Weise einen entscheidendenEinfluss auf die Entscheidungsfindung des Vereins auszuüben.

5.02 Halten zwei oder mehr Vereine die Bestimmungen zum Schutz der Integrität derUEFA-Klubwettbewerbe nicht ein, so kann nur einer von ihnen zu einem UEFA-Klubwettbewerb zugelassen werden, wobei die folgenden Kriterien in deraufgeführten Reihenfolge anzuwenden sind:a. der Verein, der sich auf sportlichem Wege für den prestigeträchtigeren UEFA-

Klubwettbewerb (d.h. in absteigender Reihenfolge: UEFA Champions Leagueoder UEFA Europa League) qualifiziert hat;

b. der in der nationalen Meisterschaft, die Zutritt zum entsprechenden UEFA-Klubwettbewerb gibt, bestplatzierte Verein;

c. der Verein des in der Eintrittsliste (vgl. Anhang A) bestplatzierten Verbands.5.03 Nicht zugelassene Vereine werden in Übereinstimmung mit Absatz 4.08 ersetzt.

Artikel 6 Pflichten der Vereine

6.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmendenVereine:a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des

gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;b. alle Spiele unter einem Cheftrainer zu bestreiten, der über die gemäß UEFA-

Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay für diesenWettbewerb erforderliche Trainerqualifikation verfügt, der vomentsprechenden Nationalverband als Cheftrainer bestätigt wurde und zudessen Verantwortungsbereich die Kaderzusammenstellung, die Taktik unddas Training der Mannschaft sowie die Betreuung der Spieler und desTrainerstabs in der Umkleidekabine und der technischen Zone vor, währendund nach dem Spiel gehören;;

c. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglementsauszutragen;

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d. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend denWettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oderoffiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;

e. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen;f. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die

infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 27.01 erforderlichenStadionkategorie erfüllt;

g. die im UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplayangeführten Monitoring-Vorschriften einzuhalten;

h. gegebenenfalls zu bestätigen, dass der Kunstrasen die geltenden FIFA-Qualitätsstandards erfüllt, und der UEFA-Administration eine Kopie deserforderlichen FIFA-Lizenzzertifikats zukommen zu lassen, das höchstens zwölfMonate vor Ablauf der Anmeldefrist von einem von der FIFA akkreditiertenLabor ausgestellt worden sein muss;

i. ihr Möglichstes zu unternehmen, um den für die Auszeichnung „EuropasFußballer der Saison der UEFA“ nominierten Spielern eine Teilnahme an derzum Saisonauftakt stattfindenden Preisverleihung zu ermöglichen;

j. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftlicheGenehmigung der UEFA einzuholen;

k. die UEFA-Administration innerhalb von 14 Arbeitstagen schriftlich überjegliche die Zulassungskriterien (vgl. Absatz 4.01) betreffende Fakten undInformationen, die sich seit der Zulassung des Vereins geändert haben(einschließlich Änderungen, die sich auf die offiziellen Anmeldeunterlagenauswirken), zu informieren;

l. die UEFA-Administration über jegliches von Verband und/oder Profiliga gegenden Verein und/oder seine Spieler und/oder Offiziellen wegen des Vorwurfsder widerrechtlichen Beeinflussung des sportlichen Ergebnisses eines Spielsauf nationaler Ebene eröffnetes Disziplinarverfahren zu informieren; gleichesgilt für jegliches von staatlicher Seite gegen den Verein und/oder seine Spielerund/oder Offiziellen eröffnetes Strafverfahren in einer den Fußballbetreffenden Angelegenheit;

m. gegebenenfalls als Sieger oder unter Umständen als Zweitplatzierter der UEFAEuropa League am UEFA-Superpokal und an von der UEFA in Zusammenarbeitmit anderen Konföderationen durchgeführten interkontinentalenWettbewerben teilzunehmen.

6.02 Ein Verein, der in einer beliebigen Phase in die laufende UEFA Europa Leagueüberwechselt, muss die Zulassungskriterien, einschließlich der Bestimmungenbetreffend die Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe und die Verwertung derkommerziellen Rechte, erfüllen.

6.03 Der Verein kann seinen eigenen Namen und/oder sein Logo verwenden, sofernalle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:a. der Name wird in den Statuten des Vereins erwähnt;b. sofern die nationale Gesetzgebung dies erfordert, ist der Name / das Logo im

Handelsregister oder bei einer entsprechenden Behörde eingetragen;

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c. der Name / das Logo ist beim Verband des Vereins eingetragen und wird innationalen Wettbewerben verwendet;

d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellenPartners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen (seitlangem bestehender Name o.Ä.) auf begründetes Gesuch des betreffendenVereins hin Ausnahmen bewilligen.

Der Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Nachweiseunterbreiten.

Artikel 7 Verantwortung der Verbände und Vereine

7.01 Die Vereine tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen,Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spieleine Funktion ausüben.

7.02 Der Heimverein bzw. der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor,während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Heimverein bzw. derAusrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortunggezogen und bestraft werden.

7.03 Der als Heimverein geltende Verein hat seine Spiele gemäß den Anweisungen derUEFA (oder einer im Auftrag der UEFA agierenden Drittpartei) sowie inZusammenarbeit mit dem entsprechenden Verband auszutragen. Der Verein trägtjedoch die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller seiner diesbezüglichenPflichten.

7.04 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, diemedizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Heimverein zur Verfügunggestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt.Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntemReglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Heimverein alleinverantwortlich.

7.05 Auf der Reise zum und vom Auswärtsspiel ist es dem Gastverein nicht gestattet,andere Spiele zu bestreiten.

7.06 Entstehen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegendenReglements und/oder eines anderen UEFA-Reglements und den sich darausergebenden Pflichten Streitfälle in Bezug auf einen Vertrag zwischen einem Vereinoder einem seiner Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten undeinem Dritten (einschließlich Sponsoren, Ausrüstern, Herstellern, Broadcastern,Agenten und Spielern), lehnt die UEFA jegliche Verantwortung ab.

7.07 Jeder Verein hat die UEFA, ihre Tochtergesellschaften und das LOK sowie all derenBeauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andereMitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten,Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten(einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der

I – Allgemeine Bestimmungen 17

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Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verein, seine Spieler,Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw.diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Artikel 8 Antidoping

8.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping-Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein undverhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnungund UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmenbeinhalten.

8.02 Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen.

Artikel 9 Fairplay

9.01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA-Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden.

9.02 Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeitwerden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen inÜbereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen.

Artikel 10 Versicherung

10.01 Unabhängig von der Versicherungsdeckung der UEFA hat jeder Verein bzw.Ausrichterverband auf eigene Kosten bei einer angesehenenVersicherungsgesellschaft Versicherungen für sämtliche Risiken nach denfolgenden Grundsätzen abzuschließen:a. Jeder Verein hat für Versicherungsdeckung zu sorgen, die sämtliche Risiken in

Verbindung mit seiner Teilnahme am Wettbewerb abdeckt.b. Zudem hat der Heimverein bzw. der Ausrichterverband Versicherungen gegen

sämtliche Risiken abzuschließen, die sich durch die Organisation undAusrichtung der Heimspiele ergeben. Diese Versicherungen müsseninsbesondere eine Haftpflichtversicherung (für alle Dritten, die an den Spielenbeteiligt oder am Austragungsort anwesend sind) umfassen, die angemesseneGarantiesummen für Personen- und Sachschäden sowie für reineVermögensschäden, den jeweiligen Verhältnissen des Vereins bzw. desVerbands entsprechend, beinhaltet.

c. Der Ausrichterverband des Endspiels hat Versicherungen entsprechendBuchstabe b) abzuschließen, die sämtliche durch die Organisation undAusrichtung des Endspiels entstehenden Risiken decken.

18 I – Allgemeine Bestimmungen

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d. Ist der Heimverein bzw. der Ausrichterverband nicht Eigentümer desverwendeten Stadions, ist er zusätzlich dafür verantwortlich, sicherzustellen,dass der Stadioneigentümer und/oder -betreiber einen angemessenen,umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- undGebäudeversicherung, gewährleistet.

e. In jedem Falle haben der Heimverein und der Ausrichterverband zugewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgeneingeschlossen und von jeglicher Haftung befreit ist, die durch dieOrganisation und Ausrichtung der Spiele entsteht.

10.02 In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihrkostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen und/oder Kopiender betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen.

Artikel 11 Pokal und Medaillen

11.01 Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel und fürandere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird,bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung inOriginalgröße, die Siegertrophäe der UEFA Europa League.

11.02 Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbsüberreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Vereinsbleiben und dürfen das Land des Vereins ohne vorherige schriftlicheGenehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Vereine dürfen keine Verwendungder Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlichSponsoren und anderer kommerzieller Partner) auftreten dürfen oder der zu einerAssoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerbführen könnte. Die Vereine sind verpflichtet, jegliche von der UEFAherausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten.

11.03 Der Sieger erhält 40 Gold-, der zweite Finalist 40 Silbermedaillen. Die Herstellungzusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt.

Artikel 12 Schutz- und Urheberrechte

12.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte amWettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte anjeglichem Audio- und visuellen Material zum Wettbewerb sowie an Namen,Logos, visuellen Identitäten, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten,Erinnerungsstücken, Trophäen und an bestimmten wichtigen Designelementendes offiziellen Spielballs. Jegliche Verwendung dieser Rechte, jegliche Imitationund/oder Variation davon sowie jegliche andere Bezugnahme auf denWettbewerb (wie die Verbindung des Namens eines Vereins mit dem Datum desSpiels) erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hatsämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen.

I – Allgemeine Bestimmungen 19

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12.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken(einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) imZusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme vonSpielern am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA.Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecksErfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitätensind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind dieteilnehmenden Vereine, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als derSchulung von Mannschaft, Spielern und Offiziellen dienen dürfen. Jede andereNutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt.

20 I – Allgemeine Bestimmungen

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II – Wettbewerbsmodus

Artikel 13 Wettbewerbsphasen und Setzsystem

13.01 Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den IFAB-Spielregelnauszutragen. Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten.

13.02 Der Wettbewerb besteht aus folgenden Phasen (vgl. Anhang B):a. Qualifikationsphase, bestehend aus:

– Hauptweg, bestehend aus:- Vorrunde;- erste Qualifikationsrunde;- zweite Qualifikationsrunde;- dritte Qualifikationsrunde;

– Meisterweg, bestehend aus:- zweite Qualifikationsrunde;- dritte Qualifikationsrunde;

b. Playoffs (Hauptweg und Meisterweg)c. UEFA Europa League, bestehend aus:

– Gruppenphase (sechs Spieltage);– Sechzehntelfinale;– Achtelfinale;– Viertelfinale;– Halbfinale;– Endspiel.

13.03 Für jede Runde des Hauptwegs (Vorrunde, Qualifikationsrunden und Playoffs)werden die Vereine anhand des zu Beginn der Spielzeit erstelltenVereinsklassements (vgl. Anhang D) gesetzt. Sollte aus irgendwelchen Gründenein Teilnehmer dieser Runden zum Zeitpunkt der Auslosung noch nichtfeststehen, wird für die Auslosung der Koeffizient des im Vereinsklassementbesser platzierten der beiden Vereine, zwischen denen noch eine Begegnungaussteht, verwendet.

13.04 Für die Auslosung der Paarungen jeder Runde des Hauptwegs (Vorrunde,Qualifikationsrunden und Playoffs) werden die Teilnehmer auf der Grundlage desVereinsklassements (vgl. Anhang D) je zur Hälfte in gesetzte und ungesetzteVereine aufgeteilt. Die UEFA-Administration kann für die Auslosung Gruppenbilden in Übereinstimmung mit den von der Kommission für Klubwettbewerbefestgelegten Grundsätzen. Vereine aus dem gleichen Verband können einandernicht zugelost werden.

13.05 Die Vereine werden für jede Runde des Meisterwegs (zweite Qualifikationsrunde,dritte Qualifikationsrunde und Playoffs) gesetzt. Vereine, die aus dem Meisterwegder UEFA Champions League in den Wettbewerb übertreten, sind basierend auf

II – Wettbewerbsmodus 21

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der Phase, in der sie aus der UEFA Champions League ausgeschieden sind, für dieRunde, in der sie in den Wettbewerb eintreten, wie folgt gesetzt:a. Für die zweite Qualifikationsrunde sind jene Vereine, die in der ersten

Qualifikationsrunde der UEFA Champions League ausgeschieden sind, gesetzt.b. Für die dritte Qualifikationsrunde sind jene Vereine, die in der zweiten

Qualifikationsrunde der UEFA Champions League ausgeschieden sind, gesetzt.c. Für die Playoffs sind jene Vereine, die in der dritten Qualifikationsrunde der

UEFA Champions League ausgeschieden sind, gesetzt.13.06 Für jede Runde des Meisterwegs (zweite Qualifikationrunde, dritte

Qualifikationsrunde und Playoffs) werden die Paarungen mittels Auslosungbestimmt. Die UEFA-Administration kann für die Auslosung Gruppen bilden inÜbereinstimmung mit den von der Kommission für Klubwettbewerbe festgelegtenGrundsätzen. Gesetzte Vereine werden solange ungesetzten Vereinen zugelost,bis keine gesetzten bzw. ungesetzten Vereine mehr übrig sind, und die Auslosungoffen, weitergeführt wird.

13.07 Die Spielpaarungen werden ausgelost. Vorbehaltlich der Bestimmungenvon Absatz 13.02, Artikel 14 bis Artikel 18 und von Artikel 20 bis Artikel 22 hat dererstgezogene Verein Heimrecht.

13.08 Für die Auslosung der Gruppenphase werden die 48 Vereine auf der Grundlageder zu Beginn der Saison erstellten Vereinskoeffizientenrangliste (vgl. Anhang D)und der von der Kommission für Klubwettbewerbe festgelegten Grundsätze in vierTöpfe mit je zwölf Vereinen eingeteilt.

13.09 Die UEFA-Administration kann unter gegebenen Umständen entscheiden, dassnur eine Begegnung ausgetragen wird und legt die entsprechenden Grundsätzefür die Bestimmung des Siegers fest.

Artikel 14 Spielmodus – Qualifikationsphase und Playoffs

14.01 Die Spiele der Qualifikationsphase und die Playoffs werden nach demPokalsystem (K.-o.-System) ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- undRückspiel zweimal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielenzusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für die nachfolgende Runde(d.h. je nach Fall für die erste Qualifikationsrunde, die zweite Qualifikationsrunde,die dritte Qualifikationsrunde, die Playoffs oder die Gruppenphase). Andernfallsfinden die Bestimmungen von Artikel 19 Anwendung.

Artikel 15 Spielmodus – Gruppenphase

15.01 Nach Abschluss der Playoffs werden die verbleibenden 48 Vereinegemäß Absatz 13.08 in zwölf Vierergruppen gelost. Vereine aus dem gleichenVerband können nicht in dieselbe Gruppe kommen.

22 II – Wettbewerbsmodus

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15.02 Jeder Verein spielt je ein Heim- und ein Auswärtsspiel gegen jeden anderenVerein seiner Gruppe. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punktund eine Niederlage null Punkte. Die Reihenfolge der Spiele ist wie folgt:

1. Spieltag: 2 gegen 34 gegen 1

4. Spieltag: 1 gegen 34 gegen 2

2. Spieltag: 1 gegen 23 gegen 4

5. Spieltag: 3 gegen 21 gegen 4

3. Spieltag: 3 gegen 12 gegen 4

6. Spieltag: 2 gegen 14 gegen 3

15.03 Die zwölf Gruppensieger und die zwölf Gruppenzweiten der Gruppenphasequalifizieren sich für das Sechzehntelfinale. Die dritt- und viertplatzierten Vereinejeder Gruppe scheiden aus.

Artikel 16 Punktegleichheit – Gruppenphase

16.01 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss der Gruppenspiele diegleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien indieser Reihenfolge ermittelt:a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;d. größere Anzahl Auswärtstore aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;e. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis d) immer noch mehrere

Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis d) erneutangewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen derbetreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen.Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien f) bis l)in dieser Reihenfolge auf die zwei oder mehr Mannschaften angewendet, dieimmer noch punktgleich sind;

f. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen;g. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen;h. größere Anzahl erzielter Auswärtstore aus allen Gruppenspielen;i. größere Anzahl Siege aus allen Gruppenspielen;j. größere Anzahl Auswärtssiege aus allen Gruppenspielen;

II – Wettbewerbsmodus 23

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k. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allenGruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte,gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel =3 Punkte);

l. höherer Vereinskoeffizient (vgl. Anhang D).

Artikel 17 Spielmodus – Sechzehntel-, Achtel-, Viertel- und Halbfinale

17.01 Im Sechzehntelfinale kommen zu den 24 Vereinen, die sich über dieGruppenphase qualifizieren, die acht Vereine hinzu, welche die Gruppenphase derUEFA Champions League auf dem dritten Platz beenden (vgl. Absatz 3.06c)).

17.02 Die Sechzehntelfinalpaarungen werden gemäß folgenden Grundsätzen ausgelost:a. Vereine aus dem gleichen Verband können einander nicht zugelost werden.b. Die zwölf Gruppensieger aus der UEFA Europa League und die vier besten

Drittplatzierten aus der Gruppenphase der UEFA Champions League werdenden zwölf Gruppenzweiten aus der UEFA Europa League und den übrigenDrittplatzierten aus der Gruppenphase der UEFA Champions League zugelost.

c. Die Gruppensieger und die Gruppenzweiten ein und derselben Gruppekönnen einander nicht zugelost werden.

d. Die Gruppensieger der UEFA Europa League und die vier bestenDrittplatzierten aus der Gruppenphase der UEFA Champions League bestreitendas Rückspiel zu Hause.

17.03 Die 16 Sieger des Sechzehntelfinales bestreiten das Achtelfinale. Die Paarungenwerden ausgelost.

17.04 Die acht Sieger des Achtelfinales bestreiten das Viertelfinale. DieViertelfinalpaarungen werden ausgelost.

17.05 Die vier Sieger des Viertelfinales bestreiten das Halbfinale. Die Halbfinalpaarungenwerden ausgelost.

17.06 Die Sechzehntel-, Achtel-, Viertel- und Halbfinalbegegnungen werden nach demK.-o.-System ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zweimalgegeneinander an.

17.07 Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt,qualifiziert sich für die nächste Runde. Andernfalls finden die Bestimmungenvon Artikel 19 Anwendung.

Artikel 18 Spielmodus – Endspiel

18.01 Das Endspiel wird in einer einzigen Begegnung an einem neutralen und im Vorausbestimmten Spielort ausgetragen. Endet das Spiel nach Ablauf der regulärenSpielzeit unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten gespielt.Hat eine der beiden Mannschaften nach Abschluss der Verlängerung mehr Toreerzielt als die andere, wird diese Mannschaft zum Sieger erklärt. Ist auch nach der

24 II – Wettbewerbsmodus

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Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durchElfmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 19.03bis Absatz 19.05). Die Bestimmungenvon Absatz 19.01 gelten nicht für das Endspiel.

Artikel 19 Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen

19.01 Für Spiele, die nach dem K.-o.-System ausgetragen werden, gilt Folgendes: Habenbeide Mannschaften in den zwei Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenigeMannschaft für die nächste Runde qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat.Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaftensowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel umzweimal 15 Minuten verlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerunggleich viele Tore, zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somitfür die nächste Runde qualifiziert). Wird in der Verlängerung kein Tor erzielt, mussdie für die nächste Runde qualifizierte Mannschaft durch Elfmeterschießenermittelt werden.

19.02 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulärenSpielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt.In der Regel und nach Ermessen des Schiedsrichters bleiben die Spieler währendder fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld.

19.03 Elfmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregelnfestgelegten Vorgehensweise durchzuführen.

19.04 Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird:a. Wenn beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, wirft

der Schiedsrichter in Anwesenheit der beiden Spielführer eine Münze, um zuentscheiden, welches Tor verwendet wird.

b. Er kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtungo.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. SolcheEntscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung.

19.05 Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird derSchiedsrichter vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern derSpieler jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben.

19.06 Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendetwerden, gelten die Bestimmungen von Artikel 26.

II – Wettbewerbsmodus 25

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III – Spielansetzung

Artikel 20 Spieldaten und Paarungen

20.01 Alle Spiele sind gemäß dem UEFA-Spielkalender (vgl. Anhang C) auszutragen. DieDaten sind unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 21.01 bis Absatz 21.03endgültig und für alle beteiligten Parteien verbindlich. Für diesen Wettbewerbgelten folgende Grundsätze:a. Spiele der UEFA Europa League finden mit Ausnahme des Endspiels

donnerstags statt. Die UEFA-Administration kann Ausnahmen bewilligen.b. Das Endspiel findet an einem Mittwoch statt.

Artikel 21 Bestätigung der Spielpaarungen und automatischeUmstellungen

21.01 Die Spielorte, Daten (gemäß Kalender in Anhang C) und Anstoßzeiten allerQualifikations- und Playoff-Spiele werden von den Heimvereinen festgelegt undmüssen der UEFA-Administration vom jeweiligen Verband innerhalb der von derUEFA-Administration festgesetzten Frist schriftlich bestätigt werden. Die UEFA-Administration kann die Termine und Anstoßzeiten in Übereinstimmung mit dendurch die Kommission für Klubwettbewerbe festgelegten Grundsätzen ändernoder bestätigen.

21.02 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spieldaten und etwaigenUmstellungen von Fall zu Fall und in Übereinstimmung mit den durch dieKommission für Klubwettbewerbe festgelegten Grundsätzen. Die UEFA-Administration behält sich das Recht vor, das Spieldatum zu bestimmen, wenn eszwischen nationalen Wettbewerbsspielen und Spielen dieses Wettbewerbs zuÜberschneidungen kommt.

21.03 Falls zwei oder mehrere Vereine aus der gleichen Stadt oder aus zwei weniger als50 km auseinander liegenden Städten an einem UEFA-Klubwettbewerbteilnehmen und/oder im selben Stadion spielen, und der betreffende Verbandund die betreffenden Vereine bei der Wettbewerbsanmeldung ausdrücklichdarauf hinweisen, dass sie ihre Spiele nicht am gleichen Tag oder anaufeinanderfolgenden Tagen austragen können, kann die UEFA-Administration inÜbereinstimmung mit den durch die Kommission für Klubwettbewerbefestgelegten Grundsätzen die Spieldaten und Anstoßzeiten ändern oderbestätigen.

Artikel 22 Spielorte und Anstoßzeiten

22.01 Ab der Gruppenphase werden der Spielkalender und die Anstoßzeiten von derUEFA-Administration festgelegt.

22.02 Spiele der UEFA Europa League beginnen um 18.55 Uhr (MEZ) oder um 21.00 Uhr(MEZ). Die UEFA-Administration kann Ausnahmen bewilligen.

26 III – Spielansetzung

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22.03 Spiele des letzten Spieltages werden innerhalb einer Gruppe gleichzeitigausgetragen.

22.04 Die Viertel- und Halbfinalbegegnungen sowie das Endspiel beginnen um21.00 Uhr (MEZ). Die UEFA-Administration kann Ausnahmen bewilligen.

22.05 Grundsätzlich muss jeder Verein all seine Heimspiele im Wettbewerb am selbenSpielort austragen. Ab der Gruppenphase kann der Spielort nur durch einenUEFA-Entscheid gewechselt werden. Ein Spielort ist entweder das Stadion desHeimvereins oder ein anderes Stadion in derselben oder einer anderen Stadt imbetreffenden Verbandsgebiet. Ausnahmsweise kann die UEFA-Administrationeinen Spielort auf dem Gebiet eines anderen UEFA-Mitgliedsverbandsakzeptieren, falls auf dem eigenen Gebiet kein geeigneter Spielort verfügbar ist.Grundsätzlich werden Spielorte nur zugelassen, wenn internationale Direktflügeund/oder Charterflüge im Land des betreffenden Vereins in zumutbarerEntfernung landen können. Alle Spielorte müssen von der UEFA-Administrationgenehmigt werden.

22.06 Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht,dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spielsungeeignet ist, kann die UEFA mit dem betreffenden Verband und VereinRücksprache halten und diese bitten, ein Ausweichstadion vorzuschlagen, das denAnforderungen der UEFA genügt. Können der Verband und der Verein innerhalbder von der UEFA-Administration gesetzten Frist kein geeignetes Ausweichstadionvorschlagen, kann die UEFA ein neutrales Ausweichstadion bestimmen. Derbetroffene Verein hat die für die Durchführung des Spiels notwendigenVorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und den lokalenBehörden zu treffen. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung desSpiels zu Lasten des Heimvereins.Die UEFA-Administration entscheidet endgültigund zu gegebener Zeit über Ausweichstadien.

22.07 Das Exekutivkomitee legt Datum und Spielort des Endspiels fest.

Artikel 23 Ankunft der Mannschaften

23.01 Die Vereine müssen ihre Reise zeitlich so einrichten, dass ihre Mannschaftenspätestens am Vorabend des Spiels am Spielort eintreffen und dass sie ihreVerpflichtungen gegenüber den Medien am Vortag des Spiels erfüllen können.

Artikel 24 Änderungen am Spielplan

24.01 Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Spiel wie geplant stattfinden kann, muss derbetreffende Verein die UEFA-Administration unverzüglich darüber informieren.Diese entscheidet, ob das Spiel wie geplant durchgeführt wird oder obÄnderungen betreffend Spielort, Termin oder Anstoßzeit vorzunehmen sind. Einsolcher Entscheid der UEFA-Administration ist endgültig.

III – Spielansetzung 27

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24.02 Der Schiedsrichter entscheidet, ob ein Spiel nicht beginnen kann bzw. einbegonnenes Spiel abgebrochen werden muss. Diese Entscheidung erfolgt nachAbsprache mit dem UEFA-Spieldelegierten und wenn möglich der UEFA-Administration.

24.03 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spieler zählt, wird dasSpiel nicht ausgetragen bzw. abgebrochen.

24.04 In allen Fällen bleiben bei auf der Grundlage dieses Artikels getroffenenEntscheidungen etwaige Disziplinarmaßnahmen vorbehalten.

Artikel 25 Neuansetzung von Spielen

25.01 Kann ein Spiel nicht wie geplant beginnen oder nicht zu Ende gespielt werden,werden das vollständige Spiel bzw. die verbleibenden Spielminuten grundsätzlicham folgenden Tag ausgetragen; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleibenvorbehalten. Zu diesem Zweck müssen die Ausrichtervereine alle notwendigenVereinbarungen abschließen, um sicherzustellen, dass die erforderlichenEinrichtungen verfügbar sind und genutzt werden können.

25.02 Kann das Spiel nicht am nächsten Tag neu angesetzt werden, legt die UEFA-Administration einen neuen Termin an einem Ausweich- oder anderen Datumfest. Die Neuansetzung kann Abweichungen vom regulären Spielkalender(vgl. Anhang A) nach sich ziehen.

25.03 Grundsätzlich wird ein neu angesetztes Spiel am selben Spielort ausgetragen. Fallsdie Umstände einen Spielortwechsel erfordern, muss die UEFA-Administration denneuen Spielort genehmigen.

25.04 Unter außergewöhnlichen Umständen und für extreme Notfälle, die bedeutendeAuswirkungen auf die Durchführung des Wettbewerbs haben können, und umsicherzustellen, dass das Spiel zu Ende gespielt werden kann, falls nötig ohneZuschauer, muss der Heimverein ein Ersatzstadion vorsehen, das von der UEFA-Administration zu genehmigen ist. Für Notfall-Ersatzstadien können Ausnahmenzu allen bestehenden Stadionanforderungen gemacht werden.

25.05 In allen Fällen muss die UEFA-Administration den Spielort genehmigen und dieneue Anstoßzeit bestimmen, wenn möglich unter Berücksichtigung derBedürfnisse beider Mannschaften.

25.06 Ist ein Verein für die Neuansetzung eines Spiels bzw. eines Teils davonverantwortlich, trägt er seine eigenen Kosten sowie die Kosten für zusätzlicheReisen, Verpflegung und Unterkunft des anderen Vereins, des Schiedsrichterteamsund der Spielbeauftragten; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten.

25.07 Ist die Neuansetzung nicht auf das Verschulden eines der beiden Vereinezurückzuführen, tragen beide Parteien ihre jeweiligen Kosten im Zusammenhangmit der ursprünglichen Begegnung und mit dem neu angesetzten Spiel bzw. denneu angesetzten Spielminuten.

28 III – Spielansetzung

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25.08 In allen Fällen sind von der UEFA-Administration auf der Grundlage dieses Artikelsgefällte Entscheide endgültig.

25.09 Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel abzubrechen, müssen die verbleibendenSpielminuten gemäß folgenden Grundsätzen gespielt werden:a. Mit Ausnahme während des abgebrochenen Spiels ausgewechselter oder des

Feldes verwiesener Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrterSpieler dürfen alle spielberechtigten Spieler auf das Spielblatt eingetragenwerden, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf der A- oder B-Listeaufgeführt waren, unabhängig davon, ob sie in dem abgebrochenen Spiel aufdem Spielblatt eingetragen waren. Spieler, die zum Zeitpunkt desSpielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspieler auf das Spielblatteingetragen werden.

b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spielsweiterhin gültig.

c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andereSpiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespieltwurde.

d. Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden,dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spieler in der Anfangsformationentspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs.

e. Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden,können auf das Spielblatt eingetragen werden.

f. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnenzum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden.

g. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wiederaufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War derBall zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einemSchiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen.

Artikel 26 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle

26.01 Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden einesVereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, verhängt die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer gegen den fehlbaren Verein die Forfait-Niederlage und schließt ihn aus dem Wettbewerb aus. Überdies werden folgendeGeldstrafen verhängt:a. Weigerung vor oder während der Vorrunde, der ersten, zweiten oder dritten

Qualifikationsrunde: EUR 10 000b. Weigerung vor oder während der Playoffs: EUR 30 000c. Weigerung vor der Gruppenphase: EUR 50 000d. Weigerung während der Gruppenphase: EUR 125 000e. Weigerung vor oder während dem Sechzehntelfinale: EUR 150 000f. Weigerung vor oder während dem Achtelfinale: EUR 175 000g. Weigerung vor oder während dem Viertelfinale: EUR 200 000

III – Spielansetzung 29

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h. Weigerung vor oder während dem Halbfinale: EUR 250 000i. Weigerung vor oder während dem Endspiel: EUR 500 000

26.02 Ausnahmsweise kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer dasErgebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenenVerein nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat.

26.03 Wird ein Verein vor Abschluss der Gruppenphase aus dem Wettbewerbausgeschlossen oder zieht er seine Mannschaft aus irgendeinem Grund zurück,werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen des betreffenden Vereinsannulliert.

26.04 Wenn die Umstände zusätzliche Strafmaßnahmen als berechtigt erscheinenlassen, ist die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer dafür zuständig,solche zu verhängen.

26.05 Ein Verein, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nichtoder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch aufZahlungen seitens der UEFA.

26.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag desgeschädigten Vereins bzw. der geschädigten Vereine Schadenersatz fürEinnahmeausfall zusprechen.

30 III – Spielansetzung

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IV – Stadioninfrastruktur

Artikel 27 Stadien

27.01 Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen alle Spiele desWettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, welche die infrastrukturellenKriterien der folgenden im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement definiertenKategorien erfüllen:a. Kategorie 2 für die Vorrunde sowie die erste und zweite Qualifikationsrunde;b. Kategorie 3 für die dritte Qualifikationsrunde und die Playoffs;c. Kategorie 4 ab der Gruppenphase bis und mit Halbfinale.

27.02 Das Endspiel muss in einem Stadion ausgetragen werden, das den in derAusrichtervereinbarung festgelegten infrastrukturellen Anforderungen entspricht.

27.03 Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründetenAntrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für diegeforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltendennationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterieneinen Verein dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet einesanderen Verbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrereSpiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligtwerden. Solche Entscheide sind endgültig.

27.04 Jeder Verband, auf dessen Gebiet Spiele des Wettbewerbs ausgetragen werden,ist dafür verantwortlich,a. alle betroffenen Stadien zu inspizieren und jeweils den entsprechenden

Stadion-Fragebogen der UEFA-Administration einzureichen, in dem bestätigtwird, dass die Stadien die infrastrukturellen Kriterien der gefordertenStadionkategorie erfüllen;

b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass für alle Stadien sowie derenEinrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmengegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) von derzuständigen öffentlichen Behörde ein Sicherheitszertifikat ausgestellt wurde, indem angegeben wird, dass alle Stadien sorgfältig inspiziert wurden und allenSicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen.

27.05 Auf der Grundlage der oben genannten Fragebögen und Zertifikate sowiejeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFA-Administration über die einzelnen Stadien. Solche Entscheide sind endgültig.

27.06 Die UEFA-Administration kann jederzeit vor und während des WettbewerbsStadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderteninfrastrukturellen Kriterien erfüllt werden.

IV – Stadioninfrastruktur 31

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Artikel 28 Spielfeld

28.01 Der Heimverein muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um denbestmöglichen Zustand des Spielfelds sicherzustellen. Wenn die klimatischenVerhältnisse dies erfordern, müssen Einrichtungen wie Rasenheizung undSpielfeldabdeckung vorhanden sein, damit das Spielfeld ganzjährig bespielbar ist.Die UEFA-Administration und von der UEFA beauftragte Dritte können jederzeitvor und während dem Wettbewerb eine Spielfeldinspektion vornehmen, um zuüberprüfen, ob der Zustand des Spielfelds angemessen ist.

28.02 Die Rasenhöhe bei Naturrasen sollte grundsätzlich höchstens 30 mm betragen,und die gesamte Rasenfläche muss gleich hoch geschnitten sein. Die Rasenhöhesollte für die Trainingseinheit und das Spiel die gleiche sein. Falls er dies für nötigerachtet, kann der Schiedsrichter oder der UEFA-Spieldelegierte vom Heimvereinverlangen, die Rasenhöhe für das Spiel und die Trainingseinheiten zu kürzen.

28.03 Ein Verein darf einmal pro Saison von Natur- auf Kunstrasen umstellen oderumgekehrt. Diese Änderung darf ausschließlich nach Abschluss der Gruppenphaseerfolgen. Der entsprechende Änderungsantrag muss bis spätestens 1. Dezemberbei der UEFA-Administration eingereicht werden, und die neue Spielunterlagemuss spätestens 30 Tage vor dem ersten Spiel des Sechzehntelfinales installiertsein. Die UEFA behält sich das Recht vor, das Spielfeld vor der Genehmigung zuinspizieren.

28.04 Der Zeitplan für die Bewässerung des Spielfelds ist vom Heimverein bei derOrganisationssitzung am Spieltag bekanntzugeben. Das Spielfeld ist gleichmäßigund nicht nur in bestimmten Bereichen zu bewässern. Grundsätzlich muss dieBewässerung 60 Minuten vor dem Anstoß beendet sein. Auf Entscheidung desHeimvereins kann das Spielfeld jedoch auch nach diesem Zeitpunkt bewässertwerden, unter der Voraussetzung, dass die Bewässerung in folgenden Zeiträumenstattfindet:a. zwischen der 10. und der 5. Minute vor dem Anstoß, und/oderb. während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten).Der Schiedsrichter kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen.

28.05 Sämtliche Tore müssen sicher und in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregelnaufgestellt werden. Im Netz und dessen unmittelbarer Umgebung dürfen keinezusätzlichen strukturellen Elemente oder physischen Stützen verwendet werden,abgesehen von den Stangen, mit denen das Netz am Boden fixiert wird, und denPfosten hinter und neben dem Tor, mit denen das Netz gespannt wird. TragbareTore dürfen nicht verwendet werden.

Artikel 29 Kunstrasen

29.01 Mit Ausnahme des Endspiels, das auf Naturrasen stattfinden muss, können Spieledes Wettbewerbs auf Kunstrasen ausgetragen werden, unter der Voraussetzung,dass die Bestimmungen aus dem UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglementeingehalten werden und dass der Kunstrasen als FIFA Quality Pro zertifiziert ist.

32 IV – Stadioninfrastruktur

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29.02 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Heimverein übernehmen die volleVerantwortung für die Erfüllung der oben genannten Anforderungen,insbesondere jener betreffend:a. Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen;b. Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Programme

for Football Turf – Handbook of Requirements und im FIFA Quality Programmefor Football Turf – Handbook of Test Methods festgelegt.

29.03 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Heimverein müssen vom Hersteller undvom Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das Materialund die Installation erhalten.

29.04 Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasensergeben, nicht haftbar gemacht werden.

Artikel 30 Mobile Stadiondächer

30.01 Vor dem Spiel entscheidet der UEFA-Spieldelegierte in Absprache mit demSchiedsrichter über eine mögliche Schließung des mobilen Stadiondaches. DieserBeschluss muss bei der Organisationssitzung vor dem Spiel bekanntgegebenwerden, kann jedoch im Falle einer Wetteränderung nach erneuter Absprache mitdem Schiedsrichter jederzeit vor Spielbeginn geändert werden.

30.02 Beginnt das Spiel mit geschlossenem Dach, muss dieses bis zur Halbzeitpauseoder während des gesamten Spiels geschlossen bleiben. Beginnt das Spiel mitoffenem Dach, kann nur der Schiedsrichter während des Spiels die Schließunganordnen, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen, die von einer zuständigenstaatlichen Behörde erlassen wurden. Ein solcher Entscheid kann nur gefälltwerden, wenn sich das Wetter stark verschlechtert. Falls der Schiedsrichterwährend des Spiels die Schließung des Daches anordnet, muss es bis zurHalbzeitpause oder bis zum Schlusspfiff geschlossen bleiben.

Artikel 31 Flutlicht

31.01 Die Spiele der Qualifikationsphase können tagsüber oder bei Flutlichtausgetragen werden. Bei Flutlicht muss die durchschnittliche Beleuchtungsstärkeden im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement festgelegten Anforderungenentsprechen.

31.02 Ab der Gruppenphase muss die durchschnittliche horizontale Beleuchtungsstärkemindestens 1 400 Eh (lux) mit einer Gleichmäßigkeit von U1>0,5 und U2>0,7betragen. Die durchschnittliche vertikale Beleuchtungsstärke muss mindestens1 000 Ev (lux) mit einer Gleichmäßigkeit von U1>0,4 und U2>0,5 betragen.

31.03 Der Verein muss sicherstellen, dass die Flutlichtanlage instand gehalten wird, undder UEFA ein gültiges Beleuchtungszertifikat vorlegen, das nicht älter als zwölfMonate sein darf. Die UEFA kann unabhängige Kontrollen der

IV – Stadioninfrastruktur 33

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Beleuchtungsstärken in den Stadien durchführen. Sie informiert die Vereinerechtzeitig über die Ergebnisse solcher Kontrollen und die erforderlichenÄnderungen.

Artikel 32 Stadionuhren

32.01 Die Spielzeit-Uhren im Stadion mit der bereits abgelaufenen oder der nochverbleibenden Spielzeit dürfen verwendet werden unter dem Vorbehalt, dass siejeweils in beiden Halbzeiten nach Ablauf der regulären Spielzeit, d.h. nach 45 bzw.90 Minuten angehalten werden. Diese Regelung gilt auch im Falle einerVerlängerung (d.h. nach 105 bzw. 120 Minuten).

Artikel 33 Bildschirme

33.01 Die Ergebnisse von anderen Spielen können während des Spiels auf derAnzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm angezeigt werden.Simultanübertragungen und Wiederholungen für Pressemonitore und Closed-Circuit-Anlagen sind erlaubt. Zudem können Simultanübertragungen,Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial des im Stadionlaufenden Spiels auf dem Großbildschirm im Stadion gezeigt werden, sofern derAusrichterverein alle für eine solche Übertragung notwendigen GenehmigungenDritter, einschließlich der Genehmigung des zuständigen UEFA-Spielbeauftragtenund aller zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Der Ausrichterverein mussjedoch sicherstellen, dass Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltesBildmaterial nur dann auf dem Großbildschirm gezeigt werden, wenn der Ballnicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause, in der Pause vor einer etwaigenVerlängerung, während des Seitenwechsels zwischen den Halbzeiten eineretwaigen Verlängerung und/oder vor Beginn des Elfmeterschießens. Darüberhinaus muss der Ausrichterverein sicherstellen, dass auf dem Großbildschirmgezeigtes Bildmaterial den von der UEFA zu Beginn der Saison kommuniziertenRichtlinien entspricht und unter keinen Umständen Bilder enthält, die:a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten;b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial

haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen;c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oder

Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeldbefindet, zeigen;

d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität einesSpielers, Schiedsrichters und/oder eines Dritten im Stadion zu kritisieren, zuunterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder, die daraufabzielen, direkt oder indirekt auf eine Abseitsstellung, ein Foul, einenmöglichen Schiedsrichterfehler oder anderes Verhalten, das gegen denFairplay-Geist verstößt, hinzuweisen).

33.02 Auf Anfrage der UEFA zeigen die Vereine exklusiv auf Großbildschirmen innerhalbdes Stadions eine spezielle Videosequenz mit dem Branding der UEFA EuropaLeague und Informationen und Bildern aller Spiele des Wettbewerbs.

34 IV – Stadioninfrastruktur

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33.03 Ab der Gruppenphase können Simultanübertragungen oder zeitversetzteÜbertragungen auf öffentlichen Bildschirmen außerhalb des Stadions, in dem einSpiel ausgetragen wird (z.B. im Stadion des Gastvereins oder an irgendeinemöffentlichen Ort), unter folgenden Umständen bewilligt werden:a. eine von der UEFA nach eigenem Ermessen gewährte Lizenz (nach

Rücksprache mit den audiovisuellen Rechteinhabern im Gebiet des PublicViewing); und

b. Genehmigung durch die öffentlichen Behörden.33.04 Bis einschließlich der Playoffs unterliegen solche Übertragungen auf öffentlichen

Bildschirmen den Bestimmungen von Absatz 61.01.

IV – Stadioninfrastruktur 35

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V – Spielorganisation

Artikel 34 Spielmaterial

34.01 In allen Spielen der Qualifikationsphase und in den Playoffs müssen die Bälle denIFAB-Spielregeln sowie dem UEFA-Ausrüstungsreglement entsprechen. DerHeimverein muss dem Gastverein für dessen Trainingseinheiten am Vortag desSpiels sowie für das Aufwärmen vor dem Spiel Spielbälle von hervorragenderQualität zur Verfügung stellen. Es muss sich dabei um die gleichen Bälle handelnwie bei den für das Spiel verwendeten.

34.02 Der von der UEFA-Administration ausgewählte, offizielle Spielball der UEFAEuropa League ist bei sämtlichen Spielen ab der Gruppenphase sowie bei denoffiziellen Trainingseinheiten im Vorfeld dieser Spiele zu verwenden.

34.03 Die Verwendung von (wenn möglich elektronischen) Auswechseltafeln mitbeidseitiger Anzeige ist obligatorisch.

34.04 Für jedes Spiel der Qualifikationsphase und der Playoffs muss der jeweiligeHeimverein sicherstellen, dass zwei Auswechseltafeln zur Verfügung stehen.

34.05 Torlinientechnologie (TLT) wird in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregeln unddem FIFA Quality Programme for GLT Testing Manual bei allen Spielen desWettbewerbs ab der Gruppenphase eingesetzt, um den Schiedsrichter durch dieÜberprüfung von Torentscheidungen zu unterstützen. Diese Entscheidungen sindalleine dem Schiedsrichter überlassen und endgültig. Ein Ausfall des TLT-Systemsdarf den Schiedsrichterentscheid in keiner Weise beeinträchtigen. Fallserforderlich, zum Beispiel im Falle eines Ausfalls des Systems, werden Spiele ohneEinsatz der Torlinientechnologie durch- bzw. fortgeführt. Der jeweilige Vereinerlaubt es der UEFA und deren Lieferanten, das entsprechende, von der UEFA fürden Wettbewerb genehmigte TLT-System in seinem Stadion zu installieren. Derjeweilige Verein und Besitzer/Betreiber des entsprechenden Stadions haben derUEFA und deren Lieferanten auf berechtigte Anfrage jederzeit Zutritt zum Stadionund zu den Stadioneinrichtungen zu gewähren (darunter auch für dieZertifizierung im Rahmen des FIFA-Qualitätsprogramms für Torlinientechnologie).Auf berechtigte Anfrage der UEFA und ihrer Lieferanten haben sie zudem mitdiesen in allen Angelegenheiten betreffend die TLT zusammenzuarbeiten. DieVereine dürfen im Stadion installierte TLT-Ausrüstung oder Verkabelungen wederverwenden noch bewegen und müssen sicherstellen, dass kein Dritter (anderePersonen als Vertreter der UEFA oder der UEFA-Lieferanten) sie verwendet oderbewegt.

34.06 Vorbehaltlich der Genehmigung der UEFA können in der Qualifikationsphase undden Playoffs bereits installierte und zertifizierte TLT-Systeme verwendet werden.Der Ausrichterverein übernimmt die volle Verantwortung für den Betrieb desSystems und trägt die damit verbundenen Kosten.

36 V – Spielorganisation

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Artikel 35 Trainingseinheiten

35.01 Sofern der Spielfeldzustand dies erlaubt, darf der Gastverein am Vortag des Spielsauf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel stattfinden wird. Vorbehaltlichanderslautender Vereinbarungen mit dem Heimverein darf diese Trainingseinheitnicht länger als eine Stunde dauern. Könnte aufgrund dieser Trainingseinheit dasSpielfeld für das Spiel am folgenden Tag unbespielbar werden, ist ein anderes,von der UEFA im Voraus genehmigtes Trainingsgelände zur Verfügung zu stellen.Priorität hat allerdings der Gastverein, weshalb zunächst die Trainingseinheit derHeimmannschaft zu verlegen ist. Zusätzlich darf der Gastverein Trainingseinheitenunter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführen, und zwar an einem anderen, mitdem Heimverein vereinbarten Trainingsort, jedoch nicht im Spielstadion.

35.02 Sofern der Spielfeldzustand dies erlaubt, darf das Schiedsrichterteam am Vortagdes Spiels auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel stattfinden wird. Ist einesolche Trainingseinheit aufgrund des Spielfeldzustands oder der Reisezeiten nichtmöglich, ist eine andere Anlage zur Verfügung zu stellen.

35.03 Trainieren der Gastverein und/oder die Schiedsrichter am Vortag des Spiels ausirgendeinem Grund (z.B. Spielfeldzustand) nicht im Stadion, müssen sie dasStadion besichtigen können, um sich mit den Einrichtungen und Bedingungenvertraut zu machen.

Artikel 36 Eintrittskarten

36.01 Heimvereine müssen mindestens 5 % des von der UEFA genehmigtenGesamtfassungsvermögens ihres Stadions – in einem abgetrennten, sicherenSektor – den Anhängern des Gastvereins vorbehalten. Zusätzlich sind dieGastvereine berechtigt, für VIPs, Sponsoren usw. 200 Karten der besten Kategoriezu erwerben, wobei diese nicht dazu verpflichtet sind, das gesamte Kontingent inAnspruch zu nehmen (vgl. Artikel 16 und 23 im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement und Artikel 19 im UEFA-Sicherheitsreglement).

36.02 Gastvereine, welche die Gesamtheit oder einen Teil der Plätze im abgetrenntenStadionbereich beansprucht haben, dürfen nicht benötigte Karten bis sieben Tagevor dem Spiel unentgeltlich an den Heimverein zurückgeben. Nach Ablauf dieserFrist muss der Gastverein das ganze Kontingent bezahlen, ungeachtet dessen, ober alle Karten verkauft hat oder nicht.

36.03 Der Heimverein kann vom Gastverein zurückgegebene oder nicht beanspruchteEintrittskarten neu zuteilen, vorausgesetzt, dass alle Sicherheitsmaßnahmen(gemäß UEFA-Sicherheitsreglement) eingehalten und die Karten nicht Anhängerndes Gastvereins zugeteilt werden.

36.04 Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens 20 Vertretern desGastvereins und dessen Verbands sind Plätze erster Kategorie im VIP-Bereich(einschließlich dazugehöriger Hospitality) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

V – Spielorganisation 37

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36.05 Alle Kartenkontingente der Gastmannschaft und die Eintrittskartenvereinbarungenkönnen zwischen den beiden betroffenen Vereinen mittels schriftlicherVereinbarung geändert werden.

Artikel 37 Datenkoordinator und Werbebanden-Techniker

37.01 Für die Qualifikationsphase und die Playoffs hat der Heimverein sicherzustellen,dass dem zwecks Live-Datenerfassung ernannten UEFA-Datenkoordinator (VenueData Coordinator – VDC):a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein

Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband-Internetzugang zur Verfügung steht;

b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zurSchiedsrichterumkleidekabine gewährt.

37.02 Ab dem Achtelfinale hat der Heimverein sicherzustellen, dass dem von der UEFAbezeichneten Werbebanden-Techniker:a. während des Spiels ein Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz)

zur Verfügung steht;b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zu diesem Platz gibt (falls

die UEFA nichts anderes vorsieht).

38 V – Spielorganisation

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VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

Artikel 38 Spielblatt

38.01 Vor dem Spiel vermerkt jede Mannschaft auf dem entsprechenden Spielblatt dieNummern, Vor- und Nachnamen (und Geburtsdaten bei Qualifikationsspielen undPlayoffs) und gegebenenfalls die Trikotnamen der 18 (ausnahmsweise 23 für dasEndspiel) Kaderspieler. Zusätzlich sind die Vor- und Nachnamen der Offizielleneinzutragen, die auf der Ersatzbank und auf den zusätzlichen Sitzen für BetreuerPlatz nehmen. Das Spielblatt ist vom bevollmächtigten Vereinsoffiziellen zuvalidieren.

38.02 Die elf auf dem Spielblatt als Teil der Startformation gekennzeichneten Spieler(Spieler der Startformation) beginnen das Spiel, die übrigen Spieler sind dieErsatzspieler. Die Nummern auf den Trikots der Spieler müssen mit den auf demSpielblatt angegebenen Nummern übereinstimmen. Auf dem Spielblatt müssendie Torhüter und der Mannschaftsführer als solche bezeichnet sein.

38.03 Beide Mannschaften haben das validierte Spielblatt spätestens 75 Minuten vorSpielbeginn einzureichen.

38.04 Nur drei der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler dürfen eingesetztwerden. Ersetzte Spieler dürfen am Spiel nicht wieder teilnehmen. Ausnahmsweisedarf ausschließlich in der Verlängerung von K.-o.-Spielen ein vierter auf demSpielblatt aufgeführter Ersatzspieler eingesetzt werden.

38.05 Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften eingereichtwurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, ist das Ersetzen von Spielern aufdem Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt:a. Ist einer der Spieler, die auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation

aufgeführt sind, körperlich nicht in der Lage, zu beginnen, darf er nur durcheinen der auf dem ursprünglichen Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler ersetztwerden. Der entsprechende Ersatzspieler darf dann nur durch einenregistrierten, auf dem ursprünglichen Spielblatt nicht aufgeführten Spielerersetzt werden, so dass sich die Anzahl noch verfügbarer Ersatzspieler nichtreduziert. Während des Spiels dürfen weiterhin drei Spieler ausgewechseltwerden.

b. Sind Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind, körperlichnicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie nur durch registrierte, aufdem ursprünglichen Spielblatt nicht aufgeführte Spieler ersetzt werden.

c. Sind alle auf dem Spielblatt aufgeführten Torhüter körperlich nicht in der Lage,eingesetzt zu werden, dürfen sie durch registrierte Torhüter ersetzt werden,die nicht auf dem ursprünglichen Spielblatt aufgeführt waren.

Der betreffende Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechendeArztzeugnisse unterbreiten.

VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 39

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Artikel 39 Spielprotokoll

39.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die UEFA-Flagge und die Respect-Flaggeim Stadion zu hissen. Diese Flaggen werden den Vereinen von ihrem jeweiligenVerband zur Verfügung gestellt. Ab der Gruppenphase ist auch dieWettbewerbsflagge zu hissen. Diese Flagge wird den betreffenden Vereinen vonder UEFA rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

39.02 Beide Mannschaften müssen spätestens 75 Minuten vor dem Anstoß im Stadionsein.

39.03 Ab der Gruppenphase ist vom Zeitpunkt, an dem die Spieler den Spielertunnelverlassen bis nach der Aufreihung der beiden Mannschaften die von der UEFA zurVerfügung gestellte Einlaufmusik zu spielen. Unmittelbar im Anschluss daran hatdie Hymne der UEFA Europa League einzusetzen. Nationalhymnen dürfen nichtgespielt werden.

39.04 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spieler aufgefordert, nach derAufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielern und demSchiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln.

Artikel 40 Regeln für die Technische Zone

40.01 Auf der Ersatzbank dürfen sieben Mannschaftsoffizielle, von denen einer einMannschaftsarzt sein muss, und sieben Ersatzspieler (Endspiel zwölf) Platznehmen, d.h. höchstens 14 Personen. Die Namen und Funktionen all dieserPersonen sind in das Spielblatt einzutragen.

40.02 Sofern die Raumverhältnisse am Spielfeldrand dies erlauben, können pro Vereinbis zu acht zusätzliche Sitze installiert werden, um während des Spiels weiterenMitgliedern des Betreuerstabs Platz zu bieten (z.B. Zeugwart, Assistent desPhysiotherapeuten). Diese Sitze sind außerhalb der Technischen Zoneaufzustellen. Sie befinden sich mindestens fünf Meter hinter den bzw. seitlich derSpielerbänke und ermöglichen den Zutritt zu den Umkleidekabinen. Die Namenund Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen. Die Vereinekönnen sich auf zusätzliche Sitzplätze auf der Tribüne für zusätzliche Mitgliederdes Betreuerstabs einigen, jedoch muss der Heimverein dem Gastverein aufAnfrage mindestens fünf Sitzplätze auf der Tribüne mit leichtem Zugang zumtechnischen Bereich zur Verfügung stellen.

40.03 Während des Spiels ist es Ersatzspielern gestattet, die Technische Zone zuverlassen, um sich aufzuwärmen. Der Schiedsrichter bestimmt genau, wie vieleErsatzspieler sich gleichzeitig aufwärmen dürfen und in welchem Bereich dieserlaubt ist (hinter dem ersten Schiedsrichterassistenten oder hinter denWerbebanden hinter dem Tor). Grundsätzlich dürfen sich drei Ersatzspieler proMannschaft gleichzeitig aufwärmen. Bei genügend Platz kann der Schiedsrichterausnahmsweise zusätzlichen Ersatzspielern beider Mannschaften erlauben, sichgleichzeitig im vorgegebenen Bereich aufzuwärmen. Der auf dem Spielblatt als

40 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

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solcher aufgeführte Fitnesstrainer der Mannschaft darf sich bei den sichaufwärmenden Spielern aufhalten und ist für die Einhaltung derSchiedsrichteranweisungen verantwortlich.

40.04 Während des Spiels ist das Rauchen in der Technischen Zone untersagt.40.05 Betreffend die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln und/oder

-systemen gelten die IFAB-Spielregeln und die dazugehörigen Weisungen.

VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 41

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VII – Spielermeldung

Artikel 41 Spielberechtigung

41.01 Zum Wettbewerb zugelassen sind Spieler, die unter Einhaltung der festgesetztenFristen bei der UEFA registriert und für einen Verein spielberechtigt sind sowie allein den folgenden Bestimmungen aufgeführten Bedingungen erfüllen. Nur Spieler,die ordnungsgemäß bei der UEFA auf einer A- oder B-Liste registriert sind,können ausstehende Spielsperren rechtmäßig verbüßen.

41.02 Jeder Spieler muss ordnungsgemäß bei seinem Nationalverband inÜbereinstimmung mit den eigenen Regeln des Verbands und jenen der FIFA,insbesondere dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, alsSpieler des betreffenden Vereins registriert sein.

41.03 Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss eine von seinem Verbandausgestellte Spiellizenz oder einen gültigen Reisepass/Personalausweis, beidesversehen mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr), mit sichführen. Der Schiedsrichter oder der UEFA-Spieldelegierte kann die Vorlage derPersonalausweise/Reisepässe der auf dem Spielblatt eingetragenen Spielerverlangen.

41.04 Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFAvorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

41.05 Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er einen Spieler einsetzt, der nicht aufListe A oder B aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist.

41.06 In der Regel ist ein Spieler innerhalb derselben Spielzeit in der UEFA ChampionsLeague und/oder der UEFA Europa League nur für einen Verein spielberechtigt.Ein Spieler, der in der ersten, zweiten oder dritten Qualifikationsrunde bzw. in denPlayoffs der UEFA Champions League oder der UEFA Europa League eingesetztwurde, ist jedoch ab der Gruppenphase der UEFA Champions League oder derUEFA Europa League für einen anderen Verein spielberechtigt; außerdem kann einSpieler ab dem Sechzehntelfinale gemäß den Bestimmungenin Absatz 43.01 bis Absatz 43.03 nachgemeldet werden. Ein Ersatzspieler, der nichteingesetzt wurde, ist für einen anderen an der UEFA Champions League oder derUEFA Europa League derselben Spielzeit teilnehmenden Verein spielberechtigt,sofern er in Übereinstimmung mit vorliegendem Reglement bei der UEFA-Administration registriert ist.

41.07 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. AngefochteneEntscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammerbehandelt.

42 VII – Spielermeldung

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Artikel 42 Spielerlisten

42.01 Jeder Verein ist dafür verantwortlich, eine unterzeichnete Spielerliste A („Liste A“)und B („Liste B“) seinem Verband vorzulegen, der sie prüft, genehmigt,unterzeichnet und anschließend an die UEFA weiterleitet. Diese Listen müssenName, Geburtsdatum, Name und Nummer auf dem Trikot, Nationalität und dasnationale Registrierungsdatum sämtlicher Spieler, die im betreffenden UEFA-Klubwettbewerb eingesetzt werden sollen, sowie Name und Vorname desCheftrainers enthalten. Zudem müssen die Listen eine Bestätigung desMannschaftsarztes enthalten, dass alle Spieler die vorgeschriebene medizinischeUntersuchung durchlaufen haben. Der Mannschaftsarzt ist allein verantwortlichdafür, dass die medizinischen Untersuchungen der Spieler ordnungsgemäßdurchgeführt wurden.

42.02 Kein Verein darf mehr als 25 Spieler auf der Liste A haben während der Spielzeit.Mindestens acht Plätze sind für „lokal ausgebildete Spieler“ reserviert, von denenhöchstens vier „vom Verband ausgebildet“ sein dürfen. Aus Liste A mussersichtlich sein, welche dieser Spieler „lokal ausgebildet“ sind und ob sie „vomVerein“ oder „vom Verband ausgebildet“ wurden. DieKombinationsmöglichkeiten, durch welche die Anforderungen für Liste A erfülltwerden können, sind in Anhang H beschrieben.

42.03 Ein „lokal ausgebildeter Spieler“ kann entweder „vom Verein ausgebildet“ oder„vom Verband ausgebildet“ sein.

42.04 Ein „vom Verein ausgebildeter Spieler“ ist ein Spieler, der – unabhängig vonStaatsangehörigkeit und Alter – zwischen seinem 15. (oder dem Beginn derSpielzeit, in welcher er das 15. Lebensjahr vollendet hat) und seinem21. Lebensjahr (oder dem Ende der Spielzeit, in welcher er das 21. Lebensjahrvollendet hat) für drei vollständige Spielzeiten (d.h. den Zeitraum vom ersten biszum letzten offiziellen Meisterschaftsspiel des betreffenden Landes), gleich, obaufeinanderfolgend oder nicht, oder über einen Zeitraum von 36 Monaten beiseinem aktuellen Verein registriert war. Im Kontext dieses Absatzes kann dieSpielzeit direkt vor dem 15. Geburtstag eines Spielers mitgerechnet werden, fallssein Geburtstag nach dem letzten Spiel der entsprechenden nationalenMeisterschaft, jedoch vor oder auf dem 30. Juni (Wintermeisterschaft) bzw. voroder auf dem 31. Dezember (Sommermeisterschaft) liegt; die Spielzeit unmittelbarnach seinem 21. Geburtstag kann mitgerechnet werden, falls sein Geburtstag aufoder nach dem 1. Juli (Wintermeisterschaft) bzw. auf oder nach dem 1. Januar(Sommermeisterschaft), jedoch vor dem ersten Spiel der entsprechendennationalen Meisterschaft liegt.

42.05 Ein „vom Verband ausgebildeter Spieler“ ist ein Spieler, der – unabhängig vonStaatsangehörigkeit und Alter – zwischen seinem 15. (oder dem Beginn derSpielzeit, in welcher er das 15. Lebensjahr vollendet hat) und seinem21. Lebensjahr (oder dem Ende der Spielzeit, in welcher er das 21. Lebensjahrvollendet hat) für drei vollständige Spielzeiten (d.h. den Zeitraum vom ersten biszum letzten offiziellen Meisterschaftsspiel des betreffenden Landes), gleich, obaufeinanderfolgend oder nicht, oder über einen Zeitraum von 36 Monaten bei

VII – Spielermeldung 43

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einem oder mehreren Vereinen desselben Verbands registriert war. Im Kontextdieses Absatzes kann die Spielzeit direkt vor dem 15. Geburtstag eines Spielersmitgerechnet werden, falls sein Geburtstag nach dem letzten Spiel derentsprechenden nationalen Meisterschaft, jedoch vor oder auf dem 30. Juni(Wintermeisterschaft) bzw. vor oder auf dem 31. Dezember(Sommermeisterschaft) liegt; die Spielzeit unmittelbar nach seinem 21. Geburtstagkann mitgerechnet werden, falls sein Geburtstag auf oder nach dem 1. Juli(Wintermeisterschaft) bzw. auf oder nach dem 1. Januar (Sommermeisterschaft),jedoch vor dem ersten Spiel der entsprechenden nationalen Meisterschaft liegt.

42.06 Falls ein Verein weniger als acht lokal ausgebildete Spieler in seiner Mannschafthat, so wird die Höchstzahl der Spieler auf Liste A entsprechend gekürzt.

42.07 Liste A muss unter Einhaltung folgender Fristen online unterbreitet werden:a. 21. Juni 2018 (24.00 Uhr MEZ): für alle Spiele der Vorrunde;b. 6. Juli 2018 (24.00 Uhr MEZ): für alle Spiele der ersten Qualifikationsrunde;c. 20. Juli 2018 (24.00 Uhr MEZ): für alle Spiele der zweiten Qualifikationsrunde;d. 3. August 2018 (24.00 Uhr MEZ): für alle Spiele der dritten Qualifikationsrunde;e. 17. August 2018 (24.00 Uhr MEZ): für alle Playoff-Spiele;f. 3. September 2018 (24.00 Uhr MEZ): für alle Spiele ab dem ersten Spiel der

Gruppenphase bis einschließlich des Endspiels.42.08 Für die Qualifikationsphase und die Playoffs kann ein Verein nach Ablauf der oben

genannten Fristen höchstens zwei neue spielberechtigte Spieler für Liste Anachmelden, sofern die vorgeschriebene Anzahl lokal ausgebildeter Spielereingehalten wird. Die Nachmeldung muss bis 24 Uhr (MEZ) am Vortag desbetreffenden Hinspiels erfolgen, und der betreffende Verband muss schriftlichbestätigen, dass der neue Spieler zu diesem Zeitpunkt auf nationaler Ebenespielberechtigt ist.

42.09 Führt diese Nachmeldung zur Überschreitung der zugelassenen Anzahl von25 Spielern auf Liste A, muss der Verein einen zuvor registrierten Spieler von derListe streichen, um die Kadergröße von 25 Spielern wieder herzustellen.

42.10 Jeder Verein kann während der Spielzeit eine unbegrenzte Zahl von Spielern aufListe B eintragen. Die Liste muss am Tag vor dem betreffenden Spiel bisspätestens 24.00 Uhr (MEZ) eintreffen.

42.11 Ein Spieler kann auf Liste B eingetragen werden, wenn er am oder nach dem1. Januar 1997 geboren wurde und zwischen seinem 15. Geburtstag und demZeitpunkt seiner Registrierung bei der UEFA während zwei aufeinander folgendenJahren für den betreffenden Verein spielberechtigt war. 16-jährige Spieler könnenauf Liste B eingetragen werden, wenn sie in den beiden vorangegangenen Jahrenununterbrochen für den betreffenden Verein spielberechtigt waren.

42.12 Jeder Verein muss mindestens zwei Torhüter auf seiner Liste A haben undmindestens drei insgesamt (Liste A und Liste B zusammen).

44 VII – Spielermeldung

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Artikel 43 Nachmeldung

43.01 Ab dem Sechzehntelfinale darf ein Verein höchstens drei neue spielberechtigteSpieler für die im laufenden Wettbewerb verbleibenden Spiele nachmelden. DieNachmeldung muss bis spätestens 1. Februar 2019 (24.00 Uhr MEZ) erfolgen.Diese Frist ist nicht erstreckbar.

43.02 Einzelne oder alle Spieler des oben genannten Kontingents von drei Spielerndürfen in der Qualifikationsphase, in den Playoffs bzw. in der Gruppenphase derUEFA Champions League oder der UEFA Europa League von einem anderen Klubeingesetzt worden sein.

43.03 Führen Nachmeldungen zur Überschreitung der Anzahl von 25 Spielern auf ListeA, sind zuvor registrierte Spieler vom Verein von der Liste zu streichen, um dieKadergröße von 25 Spielern wieder herzustellen. Bei der Nachmeldung vonSpielern ist die Regel bezüglich „lokal ausgebildeter Spieler“ einzuhalten.Nachgemeldeten Spielern sind noch nicht vergebene, fixe Nummern zuzuteilen.

43.04 Stehen einem Verein wegen langwieriger Verletzung oder Krankheit nichtmindestens zwei Torhüter aus seiner Liste A zur Verfügung, darf der Verein denausgefallenen Torhüter vorübergehend ersetzen. Die Nachmeldung des neuenTorhüters anhand der offiziellen Anmeldeunterlagen (Liste A) kann zu einembeliebigen Zeitpunkt der Saison erfolgen. Eine Verletzung oder Krankheit giltdann als langwierig, wenn sie ab dem Tag des Auftretens mindestens 30 Tagedauert. Ein Torhüter, der vor Ablauf dieser 30 Tage genest, darf bis zum Ablaufder 30 Tage nicht wieder in Liste A aufgenommen werden. Auch wenn derersetzte Torhüter ein lokal ausgebildeter Spieler war, muss der neue Torhüternicht unbedingt ein lokal ausgebildeter Spieler sein. Der Verein muss der UEFAeine ärztliche Bescheinigung in einer der offiziellen Sprachen der UEFAunterbreiten. Die UEFA kann eine weitere medizinische Untersuchung desTorhüters auf Kosten des Vereins anordnen; der medizinische Experte wird vonder UEFA ernannt. Sobald der ursprüngliche Torhüter wieder einsatzfähig ist, kanner seinen angestammten Platz wieder einnehmen. Die Rückkehr desursprünglichen Torhüters ist der UEFA-Administration 24 Stunden vor dem Spiel,in dem er wieder eingesetzt werden soll, zu melden.

VII – Spielermeldung 45

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VIII – Schiedsrichterwesen

Artikel 44 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson

44.01 Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt dasPflichtenheft für Schiedsrichter, die bei UEFA-Spielen zum Einsatz kommen.

44.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus dem Schiedsrichter, zweiSchiedsrichterassistenten, dem vierten Offiziellen und, falls ernannt, zweizusätzlichen Schiedsrichterassistenten.

44.03 Die Schiedsrichter werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei deres sich um einen offiziellen Vertreter des Verbands des Heimvereins handelnmuss.

44.04 Unmittelbar nach Spielende bestätigt der Schiedsrichter den offiziellenSpielbericht.

Artikel 45 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern

45.01 Die Schiedsrichterkommission ernennt für jedes Spiel ein Schiedsrichterteam. Eskönnen nur Schiedsrichter ernannt werden, die auf der offiziellen FIFA-Schiedsrichterliste aufgeführt sind. Die Entscheidungen derSchiedsrichterkommission sind endgültig.

45.02 Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam am Tagvor dem Spiel am Spielort eintrifft. Wenn ein Mitglied des Schiedsrichterteams amVorabend des Spiels noch nicht am Spielort eingetroffen ist, informiert die UEFAdie Vereine umgehend. Die Schiedsrichterkommission fällt die entsprechendenEntscheide, die endgültig sind.

45.03 Wenn ein Schiedsrichter, Schiedsrichterassistent oder zusätzlicherSchiedsrichterassistent vor oder während eines Spiels nicht in der Lage ist, seinAmt auszuüben, tritt wie folgt ein anderes Mitglied des Schiedsrichterteams anseine Stelle:a. der Schiedsrichter wird durch einen zusätzlichen Schiedsrichterassistenten

oder den vierten Offiziellen ersetzt, falls der ernannte vierte Offizielle einSchiedsrichter ist;

b. ein Schiedsrichterassistent wird durch den vierten Offiziellen oder denErsatzschiedsrichterassistenten ersetzt, falls ein solcher ernannt wurde;

c. ein zusätzlicher Schiedsrichterassistent wird durch den vierten Offiziellenersetzt.

Falls erforderlich findet das Spiel ohne zusätzliche Schiedsrichterassistenten und/oder ohne vierten Offiziellen statt.

46 VIII – Schiedsrichterwesen

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Artikel 46 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern

46.01 Besteht der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung, unterbricht der Schiedsrichterdas Spiel in Übereinstimmung mit Regel 5 der IFAB-Spielregeln und lässt denverletzten Spieler vom Mannschaftsarzt untersuchen. Grundsätzlich sollte dieUntersuchung nicht länger als drei Minuten dauern, es sei denn, ein ernsthafterVorfall erfordere es, den Spieler auf dem Spielfeld zu behandeln oder für einensofortigen Transport ins Krankenhaus ruhigzustellen (z.B. Rückenmarksverletzung).

46.02 Ein Spieler, der eine Kopfverletzung erleidet und auf eine möglicheGehirnerschütterung hin untersucht werden muss, darf erst weiterspielen, wennder Mannschaftsarzt dem Schiedsrichter ausdrücklich bestätigt hat, dass er dazuin der Lage ist.

VIII – Schiedsrichterwesen 47

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IX – Disziplinarrecht und -verfahren

Artikel 47 UEFA-Rechtspflegeordnung

47.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtlichedisziplinarischen Verfehlungen durch Vereine, Offizielle, Mitglieder oder Personen,die im Auftrag eines Verbands oder Vereins beim Spiel eine Funktion ausüben,sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.

Artikel 48 Gelbe und rote Karten

48.01 Ein des Feldes verwiesener Spieler ist grundsätzlich für das nächste Spiel einesUEFA-Klubwettbewerbs (d.h. UEFA Champions League, UEFA Europa League oderUEFA-Superpokal) gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einerAusweitung auf andere Wettbewerbe.

48.02 Bei wiederholten Verwarnungen:a. vor der Gruppenphase wird ein Spieler nach drei Verwarnungen in drei

verschiedenen Spielen sowie nach der fünften Verwarnung für das nächsteWettbewerbsspiel gesperrt;

b. ab dem ersten Spiel der Gruppenphase wird ein Spieler nach dreiVerwarnungen in drei verschiedenen Spielen sowie nach jeder weiterenVerwarnung ungerader Zahl (fünfte, siebte, neunte usw.) für das nächsteWettbewerbsspiel gesperrt.

48.03 Einzelne Verwarnungen und unverbüßte Sperren werden stets übernommen,entweder in die nächste Wettbewerbsphase oder in die UEFA Champions Leagueder laufenden Spielzeit.

48.04 Ausnahmsweise verfallen alle Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren mitdem Ende der Playoffs. Sie werden nicht in die Gruppenphase übernommen.Darüber hinaus verfallen alle Verwarnungen nach Abschluss derViertelfinalbegegnungen. Sie werden nicht ins Halbfinale übernommen.

48.05 Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren aus dem Wettbewerb oder der UEFAChampions League verfallen mit dem Ende der Spielzeit.

Artikel 49 Protest

49.01 Teilnehmende Klubs sind berechtigt, gegen die Gültigkeit eines Spielergebnissesinnerhalb von 24 Stunden nach Ende des fraglichen Spiels in Übereinstimmungmit den entsprechenden Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung Protesteinzulegen.

48 IX – Disziplinarrecht und -verfahren

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X – Ausrüstung

Artikel 50 Genehmigung der Spielerausrüstung

50.01 Das geltende UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des WettbewerbsAnwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht.

50.02 Ausnahmsweise gelten für alle Spiele der Qualifikationsphase und Playoffs dienationalen Ausrüstungsreglemente der jeweiligen Verbände, sofern dieSponsorenwerbung auf der Ausrüstung dem UEFA-Ausrüstungsreglemententspricht und die Spielkleidung für nationale Wettbewerbsspiele genehmigt undbei solchen getragen wurde.

50.03 Alle Vereine müssen der UEFA-Administration das Genehmigungsformular für dieSpielerausrüstung zusammen mit den Anmeldeunterlagen für den Wettbewerbzur Genehmigung einreichen.

50.04 Die ab der Gruppenphase von den Vereinen verwendete Spielkleidung unterliegtder Genehmigung durch die UEFA-Administration. Für die Einreichung je einesSatzes der Haupt- und Ersatzspielkleidung der Feldspieler und Torhüter sowiejeglicher zusätzlicher Spielkleidung und/oder Artikel, die zur Spielkleidunggehören (Trikot, Hose und Stutzen), bei der UEFA-Administration gelten folgendeFristen:a. 2. Juli 2018 für Vereine, die automatisch für die Playoffs oder die

Gruppenphase qualifiziert sind;b. 20. August 2018 für Vereine, die sich über die Qualifikationsphase für die

Playoffs qualifizieren müssen.

Artikel 51 Farben

51.01 Für alle Spiele des Wettbewerbs hat der Heimverein Vorrang bei der Wahl seineroffiziellen Spielkleidung aus dem Genehmigungsformular für dieSpielerausrüstung. In der Qualifikationsphase und den Playoffs einigen sich dieVereine darauf, welche ihrer auf dem Genehmigungsformular für dieSpielerausrüstung angegebenen Spielkleidung zu tragen ist. Können sich dieVereine nicht über die von ihren Mannschaften zu tragenden Farben einigen,informieren sie die UEFA-Administration, die endgültig über die Farbenentscheidet. Ab der Gruppenphase schlägt die UEFA-Administration vor, welcheFarben zu tragen sind. Die Vorschläge können auf Antrag der Vereine abgeändertwerden, sofern bei der Alternativlösung bei keinen Teilen der SpielkleidungVerwechslungsgefahr besteht. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet dieUEFA-Administration endgültig.

51.02 Bemerkt der Schiedsrichter vor Ort, dass die Farben der beiden Mannschaften nurschwer zu unterscheiden sind, entscheidet er nach Absprache mit dem UEFA-Spieldelegierten und der UEFA-Administration. Grundsätzlich wird in solchenFällen aus praktischen Gründen die Heimmannschaft gebeten, eine andere Farbezu wählen.

X – Ausrüstung 49

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51.03 Im Endspiel dürfen beide Mannschaften ihre Hauptspielkleidung tragen. Bestehtjedoch Verwechslungsgefahr, muss die als „Auswärtsmannschaft“ geltendeMannschaft andere Farben wählen. Die UEFA-Administration schlägt vor demSpiel geeignete Kontrastfarben vor.

Artikel 52 Nummern und Namen

52.01 Ab der Gruppenphase müssen die Namen der Spieler auf der Rückseite derTrikots angebracht werden (vgl. UEFA-Ausrüstungsreglements).

52.02 Ab der Gruppenphase sind allen gemeldeten Spielern, einschließlich dernachgemeldeten, fixe Nummern zwischen 1 und 99 zuzuweisen, die auf Trikotsund Hosen anzubringen sind. Wird die Nummer 1 verwendet, ist sie einemTorhüter zuzuteilen. Kein Spieler kann für dieselbe Mannschaft mehr als eineNummer tragen.

Artikel 53 Trikotsponsor

53.01 Ab der Gruppenphase darf nur der genehmigte und verwendete Trikotsponsorauf der Spielkleidung angebracht werden.

53.02 Ab der Gruppenphase dürfen die Vereine während derselben UEFA-Spielzeit ihrenTrikotsponsor höchstens einmal wechseln.

53.03 Die Verpflichtung eines Sponsors, nachdem der Wettbewerb ohne Sponsorbegonnen wurde, gilt nicht als Sponsorenwechsel.

53.04 Eine Änderung des Inhaltes der Sponsorwerbung gilt als Sponsorenwechsel, selbstwenn der Sponsor der gleiche bleibt.

53.05 Vereine, die ihren Trikotsponsor wechseln wollen, müssen ihr Gesuch mindestenssieben Werktage vor dem Spiel, bei dem sie den neuen Sponsor verwendenwollen, bei der UEFA-Administration einreichen (zusammen mit den im UEFA-Ausrüstungsreglement festgelegten Gegenständen).

53.06 Vereine, die ab der K.-o.-Phase ihren Sponsor wechseln möchten, müssen dies derUEFA-Administration bis spätestens 1. Februar 2019 (12.00 Uhr MEZ) mitteilen.Danach ist kein Sponsorenwechsel mehr möglich.

53.07 Kann ein Gastverein seinen genehmigten Trikotsponsor (vgl. UEFA-Ausrüstungsreglement) aufgrund des nationalen Rechts im Land desAustragungsorts nicht verwenden, kann er die UEFA darum bitten, diesen durchWerbung für ein UEFA-Programm oder durch Werbung für eineWohltätigkeitsorganisation, die den Bestimmungen der UEFA entspricht, ersetzenzu dürfen. Alternativ darf ein Verein Werbung für ein Produkt seines Sponsorstragen, solange diese der geltenden nationalen Gesetzgebung entspricht und vonder UEFA genehmigt ist. Entsprechende Gesuche sind spätestens zwei Tage vordem betreffenden Spiel bei der UEFA-Administration einzureichen. Die Vereinesind für die Einhaltung der geltenden nationalen Gesetzgebung alleinverantwortlich.

50 X – Ausrüstung

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Artikel 54 Abzeichen

54.01 Ab der Gruppenphase ist das Wettbewerbsabzeichen der UEFA Europa League inder „freien Zone“ auf dem rechten Ärmel des Trikots anzubringen. DieseBestimmung gilt für alle Vereine mit Ausnahme des Titelhalters. Das Abzeichender UEFA Europa League darf nicht für andere Wettbewerbe oder für frühereWettbewerbsphasen verwendet werden.

54.02 Ab der Gruppenphase hat der Titelhalter anstelle des Wettbewerbsabzeichens derUEFA Europa League das Titelhalterabzeichen der UEFA Europa League (AusgabeUEFA Europa League) in der „freien Zone“ auf dem rechten Ärmel des Trikots daszu tragen. Das Titelhalterabzeichen der UEFA Europa League (Ausgabe UEFAEuropa League) darf nicht für andere Wettbewerbe oder für frühereWettbewerbsphasen verwendet werden.

54.03 Ab der Gruppenphase ist das UEFA-Respect-Abzeichen in der „freien Zone“ aufdem linken Ärmel des Trikots anzubringen.

54.04 Vorbehaltlich vorheriger Genehmigung durch die UEFA dürfen Mehrfachsiegerder UEFA Europa League (drei aufeinander folgende Siege oder mindestens fünfSiege insgesamt) ein Mehrfachsiegerabzeichen in der „freien Zone“ auf demlinken Ärmel des Trikots, oberhalb des in Absatz 54.03 erwähnten Respect-Abzeichens, tragen.

Artikel 55 Andere Mannschaftsausrüstung

55.01 Ab der Gruppenphase darf von Spielern und Vereinsoffiziellen getragene Nicht-Spielkleidung Sponsorenwerbung und Herstelleridentifikation gemäß UEFA-Ausrüstungsreglement aufweisen. Diese Bestimmung gilt:a. für alle Aktivitäten im Stadion am Vortag des Spiels;b. für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel;c. für alle Medienaktivitäten vor und nach dem Spiel (insbesondere für

Interviews, Medienkonferenzen sowie den Aufenthalt in der GemischtenZone);

d. am Spieltag von der Ankunft im Stadion bis zum Verlassen des Stadions.55.02 Ab der Gruppenphase muss jegliche zusätzliche Spezialausrüstung wie

Materialtaschen, medizinische Taschen, Trinkbehälter, Decken, Handtücher usw.frei von Herstelleridentifikation und Sponsorwerbung sein, sofern im UEFA-Ausrüstungsreglement nichts anderes angegeben ist. Diese Bestimmung gilt:a. für alle Aktivitäten im Stadion am Vortag des Spiels;b. für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel;c. für alle Medienaktivitäten vor und nach dem Spiel (insbesondere für

Interviews, Medienkonferenzen sowie den Aufenthalt in der GemischtenZone);

d. am Spieltag von der Ankunft im Stadion bis zum Verlassen des Stadions.

X – Ausrüstung 51

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XI – Finanzielle Bestimmungen

Artikel 56 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb

56.01 Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglichsind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen.

56.02 Alle Zahlungen an die Vereine erfolgen in Euro auf das Bankkonto desbetreffenden Verbands. Der Verein ist für die Koordination des Transfers vomBankkonto des Verbands auf das Bankkonto des Vereins zuständig.

56.03 Der Verein darf den Gewinn aus seiner Teilnahme am Wettbewerb nicht ohneschriftliche Genehmigung der UEFA an eine Drittpartei übertragen.

56.04 Bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs hat der Verband des Heimvereins imNamen der UEFA für die Auslagen für Kost und Logis des Schiedsrichterteamssowie für die anfallenden Transportkosten innerhalb des eigenenVerbandsgebietes aufzukommen. Die UEFA trägt die internationalen Reisespesensowie die Tagesentschädigungen der Schiedsrichter.

Artikel 57 Finanzielle Grundsätze – Spiele bis einschließlich Halbfinale

57.01 Jeder Verein behält seine Einnahmen aus dem Kartenverkauf für sich und trägtalle Kosten. Der Gastverein trägt seine Reise- und Aufenthaltskosten, sofern diebeiden Vereine nichts anderes vereinbaren, selbst. Gegebenenfalls sind dieBestimmungen von Absatz 25.06 und Absatz 25.07 zu beachten. Wird ein Spielaus irgendeinem Grund verlegt, und entstehen dadurch zusätzliche Kosten fürden Gastverein, entscheidet die UEFA-Administration, zu wessen Lasten diesegehen.

57.02 Das Exekutivkomitee legt vor Wettbewerbsbeginn die exakten Beträge fest,welche die UEFA gemäß den Bestimmungen von Absatz 57.03 an die Vereinezahlt.

57.03 Von den Bruttoeinnahmen der UEFA aus Medienrechte- und Sponsoringverträgen(darunter Lizenzierungs- und Merchandising-Verträge) für alle zentralvermarkteten Phasen der UEFA Champions League (ab den Playoffs) und derUEFA Europa League (ab der Gruppenphase) sowie aus dem Verkauf vonEintrittskarten und Hospitality-Paketen für das Endspiel der UEFA Champions

52 XI – Finanzielle Bestimmungen

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League, das Endspiel der UEFA Europa League und für den UEFA-Superpokalwerden:a. 7 % werden für Solidaritätszahlungen abgezogen und wie folgt verteilt:

i. 4 % an Vereine, die nicht an der Gruppenphase der UEFA ChampionsLeague oder der UEFA Europa League teilnehmen, mit einem garantiertenMindestbetrag von EUR 120 Mio.;

ii. 3 % an Vereine, die in den Qualifikationsrunden der UEFA ChampionsLeague oder der UEFA Europa League ausgeschieden sind, mit einemgarantierten Mindestbetrag von EUR 84 Mio.;

b. die von der UEFA und der UEFA Club Competitions SA genehmigtenOrganisations- und Verwaltungskosten für den Wettbewerb werdenabgezogen.

57.04 Die Nettoeinnahmen nach den oben genannten Abzügen werden wie folgtverteilt:a. 6,5 % an die UEFA.b. 93,5 % an die ab der Gruppenphase an der UEFA Champions League (wobei

ein Betrag für die Playoffs der UEFA Champions League und den UEFA-Superpokal zurückgestellt wird) und ab der Gruppenphase an der UEFAEuropa League teilnehmenden Vereine in folgendem Verhältnis:i. 80 % an die UEFA Champions League;ii. 20 % an die UEFA Europa League.

57.05 Von dem gemäß diesem Artikel berechneten UEFA-Champions-League-Vereinsanteil werden EUR 50 Mio. abgezogen und zum UEFA-Europa-League-Vereinsanteil hinzugerechnet, während weitere EUR 10 Mio. abgezogen und zudem für Solidaritätszahlungen verfügbaren Betrag für jene Vereine, die in denQualifikationsrunden der UEFA Champions League und der UEFA Europa Leagueausgeschieden sind, hinzugerechnet werden.

57.06 Die UEFA versendet zu Beginn der Spielzeit ein Rundschreiben, in dem die auf derGrundlage von Absatz 57.03 und unter Berücksichtigung der laufendenkommerziellen Verträge zur Verteilung an alle beteiligten Parteien anstehendenBeträge pro Wettbewerb genannt werden.

Artikel 58 Finanzielle Grundsätze – Endspiel

58.01 Beim Endspiel verfügt die UEFA über sämtliche Rechte im Zusammenhang mitden Eintrittskarten und entscheidet über die Anzahl der Karten für die Finalisten(wobei nicht unbedingt beide die gleiche Anzahl erhalten müssen) und die Anzahlder Karten für den Ausrichterverband. Außerdem legt die UEFA-Administrationzusammen mit dem Ausrichterverband die Kartenpreise fest. Die UEFA kannAllgemeine Bedingungen für den Kartenverkauf sowie besondere Weisungen,Richtlinien und/oder Bedingungen (einschließlich derjenigen des UEFA-Sicherheitsreglements) für den Verkauf und/oder die Verteilung von Eintrittskartenherausgeben. Solche Entscheide und/oder Anforderungen der UEFA sind

XI – Finanzielle Bestimmungen 53

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endgültig. Außerdem müssen der Ausrichterverband und die Finalisten imRahmen der Zusammenarbeit mit der UEFA alle erforderlichen Maßnahmentreffen, um die Allgemeinen Bedingungen für den Kartenverkauf durchzusetzen.

58.02 Vor dem Endspiel entscheidet das Exekutivkomitee über den finanziellenVerteilungsschlüssel zu Gunsten:a. der beiden Finalisten;b. des Ausrichterverbands (gemäß Ausrichtervereinbarung);c. der UEFA.

58.03 Jeder Finalist kommt für seine eigenen Kosten auf.58.04 Ein etwaiges Defizit ist vollständig von den beiden Finalisten zu gleichen Teilen zu

tragen.58.05 Die Endspielabrechnung ist der UEFA-Administration innerhalb Monatsfrist nach

Austragung des Endspiels zu unterbreiten.

54 XI – Finanzielle Bestimmungen

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XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

Artikel 59 Einführung und Zielsetzungen

59.01 Mit der Vermarktung der kommerziellen Rechte will die UEFA den kulturellen undsportlichen Auftrag, den sie mit der Wahrung und Förderung der Interessen desFußballs wahrnimmt, in einem marktwirtschaftlichen Umfeld erfüllen und darineinen wertbeständigen Platz für den Fußball gewinnen. Die finanziellenPerspektiven einer sinnvollen Vermarktung sollen genutzt werden, um demFußball in Europa langfristig seine Existenz zu sichern und ihm gleichzeitig neueFreiräume zu schaffen, unter Beachtung der Spielregeln der Marktwirtschaft undmit folgenden Zielsetzungen vor Augen.a. Gesundes Wachstum des Fußballs:

– im Stadion soll der Fußballfan die Faszination des Live-Fußballsunmittelbar erleben können;

– im Fernsehen soll der Fußball angemessen präsent sein;– im Bereich der Vermarktung der kommerziellen Rechte soll das Interesse

des Fußballs gewahrt und gefördert werden.b. Pflege des Images sowie Erhöhung des Stellenwertes und der

gesellschaftlichen Akzeptanz des Fußballs:– die bisherigen Anstrengungen der UEFA für einen Fußball auf qualitativ

hohem Niveau sollen mit der Respect-Kampagne weiter ausgebautwerden;

– Förderung und Integration des Junioren- und Juniorinnenfußballs;– Förderung und Integration des Frauenfußballs.

c. Sport vor wirtschaftlichen Interessen:– zukunftsorientierte finanzielle Stabilität der UEFA, ihrer Mitgliedsverbände

und der Vereine sowie Wahrung ihrer Unabhängigkeit;– Förderung der Solidarität innerhalb der europäischen Fußballgemeinschaft,

indem die finanzschwächeren Vereine und Verbände nachhaltigunterstützt werden.

59.02 Für die Durchführung des Wettbewerbs kann die UEFA Dritte einsetzen, die alsVermittler oder Agenten in ihrem Namen und/oder als Dienstleistungserbringerhandeln.

Artikel 60 Kommerzielle Rechte – allgemein

60.01 Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin derkommerziellen Rechte. Vorbehaltlich Absatz 60.02 (c) behält sich die UEFAausdrücklich alle kommerziellen Rechte vor und hat das exklusive Recht, alleEinnahmen aus der Verwertung dieser kommerziellen Rechte zu verwerten,einzubehalten und zu verteilen.

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 55

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60.02 Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb:a. Medienrechte

– Vorbehaltlich Absatz 60.02 (c) werden alle Medienrechte am Wettbewerbmit Ausnahme der Medienrechte an Spielen der Qualifikationsphase undden Playoffs von der UEFA verwertet.

b. Alle übrigen kommerziellen Rechte– Die UEFA hat daneben das exklusive Recht, alle übrigen kommerziellen

Rechte zu verwerten und Partner für den Wettbewerb zu bestimmen. Diesevon der UEFA ernannten Partner (und alle anderen von der UEFAbestimmten Dritten) können – insbesondere bezüglich ihrer Produkte und/oder Dienstleistungen – das exklusive Recht haben, bestimmtekommerzielle Rechte am Wettbewerb und den Spielen zu verwerten.Gemäß Kapitel X des vorliegenden Reglements und gemäß dem UEFA-Ausrüstungsreglement ist die Werbung auf der Spielkleidung von dieserExklusivität ausgenommen.

c. Rechte der am Wettbewerb teilnehmenden Vereine– Die Vereine dürfen bestimmte Medienrechte in Übereinstimmung

mit Absatz 61.01 und den Richtlinien zu den Medienrechten derVereine in Anhang G verwerten. Die Vereine sind vertraglich an dieRichtlinien zu den Medienrechten der Vereine gebunden.

– Außerdem sind die Vereine unbeschadet der Richtlinien zu denMedienrechten der Vereine berechtigt, für eigene nicht kommerzielleZwecke wie z.B. interne Trainings- oder Ausbildungszwecke (i) dieSpielberichterstattung zu ihren eigenen Spielen, welche die UEFA nacheigenem Ermessen zur Verfügung stellt, zu verwenden oder (ii) inAusnahmefällen eigene Spielberichterstattung zu ihren eigenen Spielen zuproduzieren (mit maximal einer Kamera sowie vorbehaltlich der vorherigenschriftlichen Genehmigung der UEFA und unter den von der UEFAmitgeteilten Bedingungen). Die Genehmigung der UEFA für das erwähnteFilmmaterial ist strikt auf die oben genannten Nutzungszwecke beschränkt.Die Vereine sind für im Zusammenhang mit diesen Nutzungszweckenzusätzlich erforderliche Rechte oder Genehmigungen von Drittenverantwortlich.

d. Datenrechte– Die UEFA hat das Recht, Daten zum Wettbewerb, einschließlich aller Spiele,

zu verwerten und es Dritten zu erlauben, dies zu tun.– Die Vereine haben das Recht, Daten zu ihren Wettbewerbsspielen

zusammenzustellen und diese und andere Daten zum Wettbewerb fürinterne Trainings- oder Ausbildungszwecke zu verwenden und auf deroffiziellen Vereinsplattform zu veröffentlichen. Jede andere Verwertungvon Datenrechten durch die Vereine ist unzulässig.

– Es darf keine direkte und/oder indirekte Verbindung von Dritten mitsolchen Daten von Spielen der UEFA Europa League geben (um dieExklusivität der Partner zu gewährleisten). Die Vereine müsseninsbesondere gewährleisten, dass die offiziellen Vereinsplattformen

56 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

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keinerlei Sponsoring verkaufen, das eine direkte und/oder indirekteVerbindung zwischen einem Produkt, einer Dienstleistung, einer Personoder einer Marke und (i) solchen Daten oder (ii) dem Wettbewerb herstellt.

60.03 Die kommerziellen Rechte sind unter Einhaltung der einschlägigen Gesetze undReglemente zu verwerten.

60.04 Alle Verträge und Vereinbarungen von Mitgliedsverbänden und derenangeschlossenen Organisationen und/oder Vereinen betreffend die Verwertungvon Medienrechten müssen Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigenAusführungsbestimmungen sowie sämtliche anderen von der UEFAherausgegebenen Weisungen und Richtlinien als wesentlichen und vonMitgliedsverbänden und deren angeschlossenen Organisationen und/oderVereinen einzuhaltenden Bestandteil beinhalten. Außerdem haben solcheVerträge und Vereinbarungen eine Klausel zu enthalten, die bei Änderungen desvorliegenden Reglements oder anderen, von der UEFA herausgegebenengeltenden Regelungen, Weisungen und Richtlinien garantiert, dass die Verträgebzw. Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Änderungensoweit erforderlich den betreffenden, geänderten Reglementen, Regelungen,Weisungen bzw. Richtlinien angepasst werden.

60.05 Alle Verträge, die ein Verein (oder ein vom Verein beauftragter Dritter) bezüglichjeglicher gemäß vorliegendem Reglement im Zusammenhang mit demWettbewerb erteilter kommerzieller Rechte abschließt, müssen spätestens am30. Juni 2021 enden oder eine Bestimmung enthalten, die es dem Vereinermöglicht, den Vertrag zu diesem Datum zu kündigen (oder seine Rechteabzutreten).

60.06 Weitere Einzelheiten zum Exklusivbereich sind im UEFA Europa League ClubManual und im UEFA Europa League Brand Manual festgehalten.

Artikel 61 Kommerzielle Rechte – Qualifikationsphase und Playoffs

61.01 Die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen und/oderVereine sind berechtigt, die kommerziellen Rechte an den Heimspielen derQualifikationsphase und den Playoffs, die in ihren jeweiligenZuständigkeitsbereich fallen („Qualifikationsrechte“), zu verwerten.

61.02 Die Vereine sind nicht berechtigt, kommerzielle Rechte zu kumulieren oderDritten die Nutzung von vom Verein gewährten Rechten in einer Weise zuerlauben, die eine Verbindung von Dritten mit dem Wettbewerb, seinen Markenund/oder seiner visuellen Identität, sei es durch die Verwendung im Rahmen einesMarketingprogramms oder auf andere Weise, ermöglichen könnte.

61.03 Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend die Verwertung derQualifikationsrechte sind der UEFA-Administration auf Verlangen vorzulegen.

61.04 Für alle Spiele der Qualifikationsphase und die Playoffs verpflichten sich diein Absatz 61.01 erwähnten Mitgliedsverbände und deren angeschlosseneOrganisationen und/oder Vereine, der UEFA kostenlos und spätestens 24 Stundenvor Beginn jedes Spiels die nötigen Informationen zur Fernsehfrequenz zu geben,

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 57

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damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangenwerden kann. Die UEFA darf das Signal insbesondere zu den in Artikel 66 undin diesem Absatz 61.04 aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien derAufzeichnungen sind dem Heimverein auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Stehtdas Signal aus irgendeinem Grund nicht zur Verfügung, verpflichten sich dieMitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen und/oder Vereine,der UEFA die Aufzeichnung des ganzen Spiels kostenlos im Format HDCam (oderwenn nicht verfügbar, im Format Digibeta) oder einem anderen von der UEFAgewünschten Format zukommen zu lassen; die Aufzeichnung ist innerhalb vonsieben Tagen nach dem Spiel an die von der UEFA angegebene Adresse zusenden. Der Verein hat zu gewährleisten, dass die Person, die Rechte am obengenannten Material besitzt, der UEFA das Recht gewährt, sämtliche Medienrechtean bis zu 15 Minuten (die UEFA legt die genaue Dauer nach eigenem Ermessenfest) Audio- und/oder Bildmaterial von jedem Spiel kostenlos und ohneBezahlung jeglicher damit verbundener Genehmigungskosten zu verwenden undzu verwerten und anderen zu erlauben, dies zu tun. Der Verein anerkennt, dasseine solche Verwendung insbesondere die direkte oder indirekte Promotion fürden Wettbewerb im Rahmen von Programmen, die von oder im Auftrag der UEFAproduziert werden, zum Ziel haben kann.

61.05 Die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen und/oderVereine dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der UEFA, bzw. soferndies im vorliegenden Reglement einschließlich dieses Kapitels und den Richtlinienzu den Medienrechten der Vereine gemäß Anhang G nicht ausdrücklich erlaubt ist,keine Markenzeichen des Wettbewerbs, Musik und andere grafischen undkünstlerischen Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerbentwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen, Werbung oder aufandere Weise verwenden oder Dritten erlauben, dies zu tun.

Artikel 62 Kommerzielle Rechte – UEFA Europa League

62.01 Die ausgewählten Partner und ihre Produkte bzw. Dienstleistungen genießen dasexklusive Recht auf kommerzielle Verwertung der Wettbewerbsspiele und aufDurchführung kommerzieller Promotion-Aktivitäten mit Bezug zum Wettbewerb.Sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Namen, Bezeichnungen, Symbole(einschließlich des Pokals), Logos, Maskottchen und anderen künstlerischen,grafischen und musikalischen Darstellungen mit Bezug zum Wettbewerb dürfennur von den Partnern im Zusammenhang mit ihren kommerziellen Rechtenverwendet werden. In jedem Fall ist die Zustimmung der UEFA erforderlich. DieVerwendung der erwähnten Vermögensgegenstände durch die für die UEFAEuropa League qualifizierten Vereine für eigene nicht kommerzielle Zwecke wirdim UEFA Europa League Club Manual und im UEFA Europa League Brand Manualdetailliert beschrieben.

62.02 Die Vereine sind verpflichtet, der UEFA die bestmögliche Hilfestellung für dieUmsetzung der kommerziellen Rechte zu gewährleisten und von Schrittenabzusehen, die diese Rechte der Partner beeinträchtigen könnten.

58 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

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62.03 Jeder Verein hat die UEFA (gegebenenfalls) bei der Bekämpfung von Aktivitätenzu unterstützen, die das kommerzielle Programm der UEFA und den Wert ihrerkommerziellen Rechte beeinträchtigen. Diesbezüglich muss jeder Verein der UEFAangemessene Unterstützung leisten, um zu verhindern, dass Dritte Aktivitätenohne Genehmigung der UEFA durchführen und so ihre Produkte, Dienstleistungenund Marken direkt oder indirekt mit der UEFA oder dem Wettbewerb inVerbindung bringen. Die Vereine dürfen es insbesondere keinem eigenenkommerziellen Partner erlauben, solche Aktivitäten durchzuführen. Zudem dürfendie Vereine keine Personen ins Stadion lassen, von denen nach angemessenemDafürhalten zu erwarten ist, dass ihre Handlungen das kommerzielle Programmbeeinträchtigen.

62.04 Jeder Verein hat das von der UEFA geschaffene kommerzielle Programm zurVerwertung der kommerziellen Rechte einschließlich der Promotion-Programmeder UEFA und der Partner bei Wettbewerbsspielen (z.B. Ballkinder,Mittelkreisträger, Fahnenträger, Spielerbegleitkinder, Spielballkind,Schiedsrichterbegleitkinder, Mann des Spiels, Stadionführungen) zu unterstützenund sicherzustellen, dass seine Spieler, Offiziellen und übrigen Angestellten diesebenfalls tun.

62.05 Die Vereine verpflichten sich, eng mit der UEFA zusammenzuarbeiten. JederVerein muss einen Verantwortlichen bezeichnen, der für administrative Fragenund insbesondere für die gesamte Koordination zwischen dem Verein und derUEFA zuständig ist. Die Vereine stellen der UEFA kostenlos die indiesem Kapitel XII aufgeführten Dienstleistungen, Anlagen und Bereiche zurVerfügung, die für die Umsetzung der Aufgaben der UEFA gemäß vorliegendemReglement notwendig sind. Die Vereine unternehmen die notwendigenAnstrengungen, um der UEFA und der in ihrem Auftrag handelnden Agentur dieerforderlichen Büro- und Lagerräumlichkeiten innerhalb des Stadions kostenloszur Verfügung zu stellen. Die Vereine verpflichten sich zur vollen Unterstützungbei der Zollabfertigung des Materials der UEFA oder ihrer Partner oder Agenturen.

Artikel 63 Anforderungen betreffend den Exklusivbereich – UEFAEuropa League

63.01 Die Vereine müssen für die Spiele der UEFA Europa League die Weisungen derUEFA betreffend den Exklusivbereich befolgen. Insbesondere muss derHeimverein spätestens am Morgen zwei Tage vor dem Spiel ein „werbefreiesStadion“ zur Verfügung stellen, was bedeutet, dass sich im Exklusivbereich keineWerbung mit Ausnahme der offiziell von der UEFA genehmigten befinden darf.

63.02 Der Exklusivbereich ist von der UEFA im Rahmen der in allen Stadienvorgenommenen Inspektionsbesuche festzulegen. Weitere Einzelheiten zumExklusivbereich sind im UEFA Europa League Club Manual festgehalten.

63.03 Sämtliche Namensrechte am Stadion, die vom Verein vergeben wurden,unterliegen den Anforderungen betreffend den Exklusivbereich. Dies bedeutet,dass – abgesehen von den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen – kein Brandingdes Stadionsponsors (z.B. Name, Logo, Markenzeichen, grafische Elemente,

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 59

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Slogan oder Unternehmensfarben) im Exklusivbereich sichtbar sein darf.Abgesehen von den nachstehend aufgeführten Ausnahmen darf auch kein solchesBranding auf Drucksachen des Wettbewerbs sichtbar sein. Die nachstehendaufgeführten Ausnahmen gelten nur für einen einzigen Stadionsponsor, der überlangfristige Namensrechte für das Stadion verfügt:a. Über die Lautsprecheranlage des Stadions darf der Name des Stadionsponsors

nur als Teil des Stadionnamens zum Zwecke der Benennung des Stadions ausSicherheitsgründen genannt werden. Dabei ist auf jegliche zusätzlicheErkennungsmerkmale (wie z.B. eine Werbemelodie) des Stadionsponsors zuverzichten.

b. Auf Drucksachen der UEFA Europa League einschließlich der Eintrittskartendarf der Name des Stadionsponsors nur als Teil des Stadionnamens zumZwecke der Benennung des Stadions aus Sicherheitsgründen und nur in einernicht kommerziellen Schriftart und Farbe ohne Logos angebracht werden.

c. An der Außenseite des Stadions darf der Name des Stadionsponsors alsBestandteil der fest installierten Schilder sichtbar sein. Beim Inspektionsbesuchdes Stadions ist festzuhalten, was zu diesen fest installierten Schildern gehört,um sicherzustellen, dass nicht zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlicheSchilder hinzugefügt werden.

63.04 Die den Partnern im Exklusivbereich gewährte kommerzielle Exklusivität umfasstdas Recht der UEFA, Promotion-Aktivitäten von Partnern zuzulassen, wieWerbespots auf der Anzeigetafel des Stadions, Promotion mit den Ballkindern,den Mittelkreisträgern, den Fahnenträgern, den Spielerbegleitkindern, demSpielballkind, den Schiedsrichterbegleitkindern und dem Mann des Spiels sowieHalbzeitpromotion, Stadionführungen, Produktpräsentation, Markenpromotion,Verkauf von Merchandising-Produkten und ähnliche Aktivitäten, die von der UEFAvorgesehen sind und verlangt werden. Sämtliche Verkaufsaktivitäten von Partnernim Exklusivbereich dürfen ausschließlich Produkte und/oder Dienstleistungen zumGegenstand haben, die mit ihrer Verbindung mit dem Wettbewerb inZusammenhang stehen.

63.05 Die Vereine haben sich an die Anweisungen der UEFA betreffend denExklusivbereich zu halten. Sie dürfen insbesondere kein Werbe- oderDekorationsmaterial auf dem Rasen platzieren und dort keine Promotion-Aktivitäten durchführen.

63.06 Die UEFA behält sich das Recht vor, im Exklusivbereich Branding des Wettbewerbsund/oder der Partner anzubringen und/oder zu zeigen.

Artikel 64 Sonstige Anforderungen

64.01 Während der Gruppenphase und dem Sechzehntelfinale stellt die UEFA oder einvon der UEFA beauftragter Dritter statische Werbebanden (Mindesthöhe 90 cm)oder für ausgewählte Spiele LED-Werbebanden zur Verfügung. Die UEFA oder dervon der UEFA beauftragte Dritte ist für deren Aufbau in den zwei Tagen vor demSpiel und deren Abbau am Tag nach dem Spiel verantwortlich.

64.02 Ab dem Achtelfinale werden LED-Werbebanden verwendet.

60 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

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64.03 Im Rahmen eines Inspektionsbesuchs in jedem Stadion überprüft die UEFA und/oder ein im Namen der UEFA handelnder Dritter das gegebenenfalls bereitsvorhandene LED-Werbebanden-System. Sofern dieses die von der UEFAfestgelegten technischen Spezifikationen erfüllt und von dieser für leistungsstarkund zuverlässig genug erachtet wird, hat der Verein das System der UEFA oderdem von der UEFA mit der Einrichtung und Bedienung der LED-Werbebandenbeauftragten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob essich um das Eigentum des Vereins oder eines Dritten handelt. Wird ein System alsangemessen erachtet, so unterbreitet die UEFA oder das von der UEFAbeauftragte Unternehmen einen Vertrag, gemäß welchem der Verein und/oderder Eigentümer des Systems die Verantwortung für die korrekte Bedienung unddas reibungslose Funktionieren der Banden übernimmt. In diesem Fall bezahlt dieUEFA dem Verein und/oder dem Eigentümer des Systems einen marktüblichenMietpreis für sein LED-Werbebanden-System. Das System sollte dem für seineBedienung zuständigen Unternehmen eine externe Software-Kontrolle für dasArtwork-Management, die Vorbereitung von Sequenzen, die Grafikkontrolle vorOrt sowie die Bedienung für das Spiel und das Reporting ermöglichen. DasSystem und die Techniker stehen dann unter der Leitung des von der UEFAbeauftragten Unternehmens.

64.04 Die UEFA prüft jedes System und die jeweilige Stromversorgung im Voraus.Systeme, die den Spezifikationen der UEFA entsprechen, müssen so aufgestelltund installiert sein, dass sie die Bedürfnisse der UEFA erfüllen. Dies bedeutet, dasses sich um ein fortlaufendes System mit Banden von 246 m Länge und 90 cmHöhe mit komplett geschlossenen Ecken und ohne Lücken handeln muss. DieBanden müssen von der Hauptkamera aus vollständig sichtbar sein, idealerweiseunterhalb der Querlatten der Tore oder gegebenenfalls über den Querlatten,jedoch sollten diese das Design der Banden in keinem Fall halbieren. Der Inhaltsollte bei Flutlicht vollständig lesbar sein und ein Systemtest am Vorabend desSpiels unter denselben Lichtverhältnissen wie beim Spiel ist erforderlich, um dieFarben der Designs anzupassen und die Hauptkamera des Host Broadcasters aufdiese Farben abzustimmen.

64.05 Der Verein ist für die Entfernung (und den anschließenden Wiederaufbau) einesnicht konformen Systems zuständig und trägt die dafür anfallenden Kosten; derGrundsatz des werbefreien Stadions gilt weiterhin. Die UEFA trägt in jedem Falldie Personalkosten für den Betrieb des Systems sowie die Kosten für dieAnpassung und Handhabung des Designs.

64.06 Wo die Kapazität und Sicherheit der Stromzufuhr am Spielfeldrand sichergestelltwerden kann, verwendet die UEFA die bestehenden Stromanschlüsse. DieStromverbrauchskosten gehen zu Lasten des Heimvereins. Wo die bestehendeStromzufuhr unzureichend oder nicht zuverlässig genug ist oder beiHalbfinalspielen kein Notstromgenerator zur Verfügung steht, kann die UEFA aufeigene Kosten einen geeigneten TwinPack-Generator mitbringen, um den Betriebder Banden sicherzustellen (in Fällen, in denen der bestehende Stromanschlussnicht EU-Normen entspricht, sind die Kosten vom Heimverein zu tragen).

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 61

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64.07 Bei Spielen der UEFA Europa League dürfen bei Medienkonferenzen, Flash-Interviews und in der Gemischten Zone ausschließlich UEFA-Logos und Logos vonPartnern sichtbar sein.Gemäß Kapitel X muss die Kleidung aller Spieler, Trainerund Betreuer, die an Medienkonferenzen teilnehmen und/oder Interviews gebenmit dem UEFA-Ausrüstungsreglement übereinstimmen.

64.08 Im Rahmen der UEFA Europa League sind die Vereine für die Herstellung vonPostern, Eintrittskarten und offiziellen Drucksachen verantwortlich. JeglicheDrucksachen müssen jedoch von der UEFA genehmigt sein und ihrerEintrittskartenpolitik entsprechen. Bei Postern, Eintrittskarten und offiziellenDrucksachen, die sich auf Spiele der UEFA Europa League beziehen, sindausschließlich Werbeaufdrucke von Partnern zulässig. Die Herstellung jeglicherDrucksachen hat gemäß den Richtlinien der UEFA zu erfolgen.

64.09 Die Vereine verpflichten sich, zuhanden der UEFA und der Partner für jedes Spielder UEFA Europa League die folgende Anzahl Freikarten für den VIP-Bereich zurVerfügung zu stellen.a. Gruppenspiele: 90 mit Hospitality und 32 ohneb. Sechzehntelfinale: 160 mit Hospitality und 43 ohnec. Achtelfinale: 160 mit Hospitality und 43 ohned. Viertelfinale: 275 mit Hospitality und 37 ohnee. Halbfinale: 275 mit Hospitality und 47 ohne.Die UEFA kann Kaufkarten ohne Hospitality zum Nominalwert erwerben, istallerdings nicht verpflichtet, das ganze Kontingent zu nehmen.

64.10 Die Anzahl dieser Karten und Hospitality-Pässe darf 10 % der Sitzplatzkapazitätdes VIP-Bereichs nicht übersteigen. Gegebenenfalls ist die Differenz mit Karten(einschließlich Hospitality) der besten Kategorie zu kompensieren. Alle dieseKarten müssen für zusammenliegende Plätze in einem Bereich zwischen denbeiden 16-Meter-Linien sein. Auf Verlangen muss der Verein bis zu fünf der VIP-Karten-Inhaber der UEFA auf den bestmöglichen Plätzen neben dem UEFA-Spieldelegierten und/oder den höchsten Vertretern des Vereins (z.B.Vereinspräsident, Vorstands- oder Aufsichtsratsvorsitzender) unterbringen.

64.11 Die UEFA und die Partner erhalten zudem die Möglichkeit, eine vereinbarteAnzahl Kaufkarten zum Nominalwert zu erwerben, wobei die Plätze derzweithöchsten Kategorie ebenfalls zusammenliegen und sich in einem zentralenBereich (d.h. nicht hinter dem Tor) befinden müssen.a. Gruppenspiele: mindestens 100 Kaufkarten der besten Kategorie sowie 85

Kaufkarten der nächstbesten Kategorie;b. Sechzehntelfinale: mindestens 240 Kaufkarten der besten Kategorie sowie 235

Kaufkarten der nächstbesten Kategorie;c. Achtelfinale: mindestens 240 Kaufkarten der besten Kategorie sowie 235

Kaufkarten der nächstbesten Kategorie;

62 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

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d. Viertelfinale: mindestens 340 Kaufkarten der besten Kategorie sowie 335Kaufkarten der nächstbesten Kategorie;

e. Halbfinale: mindestens 340 Kaufkarten der besten Kategorie sowie 335Kaufkarten der nächstbesten Kategorie.

64.12 Die Vereine müssen ihr Möglichstes unternehmen, um der UEFA und ihrenPartnern die Möglichkeit zu geben, zu angemessenen kommerziellenBedingungen und vorbehaltlich der Verfügbarkeit eine Skybox (oder ähnlicheEinrichtung) für die Achtel- und Viertelfinalbegegnungen und zwei Skyboxen(oder ähnliche Einrichtungen) für die Halbfinalspiele zu erwerben.

64.13 Alle Eintrittskarten müssen offizielle UEFA-Europa-League-Eintrittskarten sein, dievon der UEFA vor der Herstellung genehmigt wurden.

64.14 Die UEFA und die Partner dürfen Eintrittskarten, die sie von den Vereinen gemäßdiesem Artikel 64 erhalten haben, für Promotionzwecke verwenden.

64.15 Die Vereine haben zu gewährleisten, dass ihre allgemeinenGeschäftsbedingungen für den Eintrittskartenverkauf für die Spiele mindestensfolgende Anforderungen enthalten:a. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA im und um

das Stadion Werbe- oder kommerzielle Aktivitäten durchführen;b. Die Eintrittskarten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA

nicht für kommerzielle Zwecke wie für Promotion, Werbung, als Preis in einemWettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil eines Gästearrangements odereiner Pauschalreise verwendet werden;

c. Jede Person, die das Spiel besucht, anerkennt, dass von ihr Bild- undTonaufnahmen gemacht werden können, die in Form von Standbildern odermittels Audio- bzw. Videoausstrahlung im Zusammenhang mit dem Spielkostenlos verwertet werden können;

d. Niemand, der das Spiel besucht, darf ohne vorherige schriftlicheGenehmigung der UEFA Ton- oder Bildaufnahmen, Daten, Statistiken und/oder Beschreibungen des Spiels für andere als private Zwecke aufzeichnen,übertragen oder verwerten.

64.16 Für jedes UEFA-Europa-League-Spiel muss der Heimverein der UEFA und denPartnern kostenlos einen einzigen, exklusiven Hospitality-Bereich zur Verfügungstellen, der im VIP-Bereich des Vereins im Stadion liegen sollte. Nach derGruppenphase muss der jeweilige Heimverein der UEFA kostenlos einenexklusiven, abgetrennten und einzigen Bereich innerhalb des VIP-Bereichs desVereins (falls Platz vorhanden) oder einen anderen Bereich desselben Standardszur Nutzung durch die UEFA und die Partner zur Verfügung stellen.

64.17 Der Standard dieses Bereichs muss mindestens dem höchsten Standard innerhalbdes Stadions entsprechen. Kann der Heimverein keinen derartigen Bereichinnerhalb des Stadions bereitstellen, hat er auf eigene Kosten eineAlternativlösung außerhalb des Stadions zu finden. Eine solche Alternativlösungmuss vom Standard her mit einem Innenraum vergleichbar sein. Die UEFAinformiert die Vereine über die Größenanforderungen solcher Hospitality-Einrichtungen.

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 63

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64.18 Die UEFA behält sich das Recht vor, im VIP-Hospitality-Bereich des VereinsBranding des Wettbewerbs und/oder der Partner anzubringen bzw. zu zeigenund/oder Partnerprodukte im VIP-Hospitality-Bereich des Vereins oder inalternativen Hospitality-Bereichen des Vereins anzubieten.

64.19 Die UEFA stellt den Partnern in Zusammenarbeit mit dem Heimverein eine zuvereinbarende Anzahl Akkreditierungen zur Verfügung. Die Akkreditierung soll injedem Fall sicherstellen, dass sämtliche Dienstleistungen vor, während und nachden Spielen erbracht werden können.

64.20 Grundsätzlich sind der UEFA zuhanden der Partner für die Gruppenphase 60Parkplätze, für die Sechzehntel- und Achtelfinalspiele 80 Parkplätze und für dieViertel- und Halbfinalspiele 100 Parkplätze kostenlos zur Verfügung zu stellen. DieAnzahl und Kategorie werden zwischen der UEFA und dem Heimvereineinvernehmlich festgelegt. Diese Parkplätze müssen sich in einer bevorzugtenLage befinden und wenn möglich leichten Zugang zum Hospitality-Bereich derUEFA und der Partner bieten.

64.21 Die Vereine sind für die Ausgabe von Eintrittskarten, Hospitality-Pässen undParkausweisen an die UEFA und/oder die Partner gemäß den Anweisungen derUEFA verantwortlich.

Artikel 65 Lizenzierung und Merchandising

65.01 Von den Vereinen wird erwartet, dass sie die Umsetzung desLizenzierungsprogramms des Wettbewerbs unterstützen und angemesseneAnstrengungen unternehmen, um sich am wettbewerbs- bzw. endspielbezogenenProdukteprogramm zu beteiligen.

65.02 Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien zu den Medienrechten derVereine in Anhang G dürfen die Vereine ohne vorherige schriftliche Genehmigungder UEFA keinerlei wettbewerbs- bzw. endspielbezogene Produkte entwickeln,herstellen, vertreiben oder verkaufen.

65.03 Die UEFA kann einen Zulieferer mit der Entwicklung verschiedener Lizenzproduktemit dem Branding eines oder mehrerer Vereine sowie dem Wettbewerbsbranding(nicht endspielbezogen) beauftragen. Voraussetzung für die Teilnahme an solchengemeinsamen Lizenzierungsprojekten ist eine Vereinbarung des/der Vereins/Vereine mit dem betreffenden Zulieferer.

65.04 Die UEFA und die Finalisten können eine Vereinbarung hinsichtlich derEntwicklung, Herstellung und des Vertriebs von gemeinsamen Finalisten-/Wettbewerbssieger-Lizenzprodukten mit dem Branding des/der betreffendenVereins/Vereine und des Endspiels abschließen. Ein von der UEFA erarbeiteterVertrag wird dem/den Verein(en) zur Begutachtung unterbreitet.

64 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

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Artikel 66 Promotion-Aktivitäten

66.01 Jeder am Wettbewerb teilnehmende Verein gewährt der UEFA das Recht,fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material der Mannschaft, der Spielerund der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder)sowie den Vereinsnamen, das Logo, das Emblem, Stadiondarstellungen und dieMannschaftstrikots (einschließlich Angaben zum Trikotsponsor und zu denAusrüstungsherstellern) kostenlos und weltweit für die gesamte Dauer der Rechte(i) für nicht kommerzielle Zwecke, Promotion- und/oder redaktionelle Zweckeund/oder (ii) wie von der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmensfestgelegt zu nutzen und anderen zu erlauben, sie zu nutzen. Zwischen einzelnenSpielern oder Vereinen und Partnern wird keine direkte Assoziation geschaffen.Die Vereine stellen der UEFA auf Verlangen das ganze entsprechende Materialsowie die nötigen Unterlagen, die erforderlich sind, damit die UEFA diese Rechtegemäß diesem Absatz nutzen und verwerten kann, kostenlos zur Verfügung.

66.02 Die Vereine haben der UEFA ferner die für ihre Promotion und insbesondere fürdie offizielle(n) UEFA-Website(s) sowie für wettbewerbsbezogene Publikationennotwendigen Daten und/oder Informationen zu liefern (z.B. für das StatisticsHandbook, das den ersten Band des UEFA Europa League Tournament Guidedarstellt).

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 65

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XIII – Medienangelegenheiten

Artikel 67 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten

67.01 Jeder Verein muss einen eigens zu diesem Zweck abgestellten, Englischsprechenden Pressechef ernennen, der die Zusammenarbeit zwischen dem Verein,der UEFA und den Medien gemäß vorliegendem Reglement regelt undkoordiniert. Der Pressechef des Vereins hat sicherzustellen, dass dieMedieneinrichtungen des Vereins dem für den Wettbewerb erforderlichenStandard entsprechen. Der Pressechef des Vereins hat bei allen Heim- undAuswärtsspielen der Mannschaft anwesend zu sein, um die Medienaktivitäteneinschließlich Medienkonferenzen und Interviews vor und nach dem Spiel zukoordinieren und mit den UEFA-Mitarbeitern vor Ort zusammenzuarbeiten. DerGastverein hat eine vollständige Liste der Akkreditierungsanfragen bis spätestensFreitag vor dem Spiel an den Heimverein zu übermitteln. Die Vereine habensicherzustellen, dass die Akkreditierungsanfragen von vertrauenswürdigen Medienstammen. Auf Anfrage müssen die Vereine der UEFA Akkreditierungslisten zurVerfügung stellen.

67.02 Jeder Verein hat der UEFA auf Anfrage vor Beginn jeder Spielzeit kostenlos (i)Statistiken und Fotos zu den einzelnen Spielern und zum Cheftrainer sowiegeschichtliche Informationen zum Stadion und ein Foto desselben, sowie jeglicheanderen erwünschten Daten für Werbezwecke zu liefern, oder (ii) die obengenannten Unterlagen bzw. Informationen ganz oder teilweise zur Verfügung zustellen, damit die UEFA ihr eigenes Material produzieren kann.

67.03 Detaillierte Informationen zu Medienangelegenheiten sind den jeweiligen Kapitelndes UEFA Europa League Club Manual zu entnehmen.

Artikel 68 Medienaktivitäten am Vortag des Spiels

68.01 Beide Vereine müssen ihre Trainingseinheit am Vortag des Spiels den Medienmindestens während 15 Minuten gemäß einem mit der UEFA vorab vereinbartenZeitplan zugänglich machen. Die beiden Trainingseinheiten sind von den beidenVereinen und der UEFA so anzusetzen, dass die Medien an beiden teilnehmenkönnen. Grundsätzlich hält der Gastverein seine offizielle Trainingseinheit amVortag des Spiels in dem Stadion ab, in dem das Spiel stattfindet, sofern mit derUEFA im Voraus nichts anderes vereinbart wurde. Jeder Verein kann selbstentscheiden, ob die gesamte Trainingseinheit oder nur die ersten bzw. letzten 15Minuten für die Medien zugänglich sind. Entscheidet ein Verein, nur 15 Minutenfür die Medien zugänglich zu machen, kann er die gesamte Trainingseinheit zuden in den Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine (vgl. Anhang G)festgehaltenen Verwertungszwecken selber filmen. Im öffentlich nichtzugänglichen Teil der Trainingseinheit sind keine anderen Medienaktivitätenerlaubt. Erlaubt ein Verein jedoch seinem eigenen Fotografen, der gesamtenTrainingseinheit (von der nur 15 Minuten für die Medien zugänglich sind)beizuwohnen, so muss der Vereinsfotograf der UEFA auf Anfrage Bilder zurVerfügung stellen, welche die UEFA anschließend an die internationalen Medien

66 XIII – Medienangelegenheiten

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weitergibt. Hält ein Verein am Vortag des Spiels keine vollständigeTrainingseinheit ab, müssen in Vereinbarung mit der UEFA anderweitigeVorkehrungen getroffen werden, die es den Medien erlauben, währendmindestens 15 Minuten Zugang zur Vorbereitung der Mannschaft zu haben. Dieskann Stadionbegehungen einschließen. Trainingseinheiten am Vortag des Spielskönnen unabhängig vom Ort live übertragen werden, und die Vereine müssen dieEinrichtungen für solche Live-Übertragungen, einschließlich Kabelwege undParkplätze für TV-Fahrzeuge, bereitstellen.

68.02 Die Bestimmungen von Absatz 68.01 gelten auch, falls der Gastverein vor derAnreise auf seinem eigenen Trainingsplatz trainiert. Zudem muss der Verein derUEFA auf Anfrage Bildmaterial in HD-Qualität des öffentlich zugänglichen Teilsder Trainingseinheit zur Verfügung stellen. Nimmt ein Gastverein in einemsolchen Fall eine Stadionbegehung vor, hat diese für die Medien zugänglich zusein.

68.03 Jeder Verein muss am Vortag des Spiels eine Medienkonferenz abhalten. Bei jederMedienkonferenz müssen der Cheftrainer der Mannschaft und mindestens einSpieler anwesend sein. Ist der Cheftrainer für das Spiel mit einer Funktionssperrebelegt, hat der Verein die Möglichkeit, ihn bei der Medienkonferenz vor dem Spielmit dem Trainerassistenten zu ersetzen. Die beiden Medienkonferenzen sind vonden beiden Vereinen und der UEFA so anzusetzen, dass die Medien an beidenteilnehmen können. Sie müssen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr Ortszeit beginnen.Ausnahmen sind im Voraus mit der UEFA zu vereinbaren. Medienkonferenzenkönnen unabhängig vom Ort live übertragen werden, und die Vereine müssen dieEinrichtungen für solche Live-Übertragungen, einschließlich Kabelwege undParkplätze für TV-Fahrzeuge, bereitstellen.

68.04 Die Medienkonferenzen müssen im Stadion stattfinden, in dem das Spielausgetragen wird, es sei denn, der Heimverein möchte seine Medienkonferenz aufseinem Trainingsgelände abhalten. Ein Gastverein, der für seine Trainingseinheitdas Spielstadion verwendet, muss sein Möglichstes unternehmen, um auch seineMedienkonferenz innerhalb des oben genannten Zeitfensters im Stadionabzuhalten. Möchte ein Gastverein seine Medienkonferenz an einem anderen Ortabhalten, muss dies im Vorfeld mit der UEFA vereinbart werden. In solchen Fällenmuss der Gastverein sicherstellen, dass die an diesem Ort bereitgestelltenEinrichtungen den im UEFA Europa League Club Manual festgehaltenenAnforderungen, einschließlich der Ermöglichung einer Live-Übertragung,entsprechen. Dies bedeutet, dass der Verein eine angemessene Licht- und Ton-Qualität sicherzustellen sowie Kabelwege und Parkplätze für Satellitenwagenbereitzustellen hat. Bei Bedarf muss der Gastverein darauf vorbereitet sein, einenVertreter vor der Ankunft der Mannschaft zu entsenden, um sicherzustellen, dasssämtliche Vorkehrungen getroffen wurden.

68.05 Der Heimverein ist für die Bereitstellung der notwendigen technischenInfrastruktur und der erforderlichen Dienstleistungen für die Medienkonferenzenvor dem Spiel im Stadion zuständig, einschließlich eines ausgebildetenDolmetschers mit soliden Fußballkenntnissen. Finden die Medienkonferenzen aneinem anderen Ort als im Stadion statt, ist der jeweilige Verein für die

XIII – Medienangelegenheiten 67

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Bereitstellung der notwendigen technischen Infrastruktur und der erforderlichenDienstleistungen, einschließlich eines Dolmetschers, an dem von ihm gewähltenOrt zuständig. Wenn möglich sind Dolmetschanlagen zur Verfügung zu stellen.Von einem Verein im Vorfeld eines Spiels organisierte, zusätzlicheMedienaktivitäten, z.B. eine Gemischte Zone, können die Medienkonferenz vordem Spiel ergänzen, jedoch nicht ersetzen.

68.06 Jeder Verein muss am Vortag jedes seiner Spiele seinen Cheftrainer und einenSpieler für ein kurzes Interview zur Verfügung stellen, das vom wichtigstenaudiovisuellen Rechteinhaber des Landes des betreffenden Vereins durchgeführtwird. Daneben muss jeder Verein dem wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaberdes Landes des gegnerischen Vereins den Cheftrainer oder einen Schlüsselspielerzur Verfügung stellen. Nutzt der wichtigste audiovisuelle Rechteinhaber desLandes der beiden Vereine diese Gelegenheit nicht, so kann die UEFA dieInterviews durchführen, um den Inhalt allen audiovisuellen Rechteinhabern zurVerfügung zu stellen.

Artikel 69 Medienaktivitäten am Spieltag

69.01 Interviews vor und nach dem Spiel sowie während der Halbzeitpause können wiefolgt mit beiden Vereinen im Stadion geführt werden. Zeit und Ort werden jeweilsim Voraus von der UEFA und dem jeweiligen Verein festgelegt.a. Die Vereine müssen nach Möglichkeit ihren Cheftrainer vor dem Spiel für ein

exklusiv auf dieses Spiel bezogenes Interview zur Verfügung stellen. Ist diesnicht möglich, muss stattdessen ein Spieler, der Trainerassistent oder einführender Vereinsvertreter zur Verfügung stehen. Grundsätzlich wird diesesInterview vom wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber des Landes desbetreffenden Vereins geführt.

b. Zusätzliche Interviews vor dem Spiel können mit dem Cheftrainer und Spielerngeführt werden, deren Einverständnis vorausgesetzt.

c. Ein Halbzeitinterview kann mit dem Cheftrainer oder dem Trainerassistentengeführt werden, deren Einverständnis vorausgesetzt.

d. Super-Flash-Interviews nach dem Spiel können an einer bezeichneten Stelleauf oder neben dem Spielfeld oder zwischen dem Spielfeld und denUmkleidekabinen geführt werden. Der Cheftrainer oder ein Schlüsselspieler,d.h. ein Spieler, der einen entscheidenden Einfluss auf das Spielergebnis hatte,muss für mindestens ein Super-Flash-Interview zur Verfügung stehen, das vomwichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber des Landes des jeweiligen Vereinsdurchgeführt wird. Möchte dieser audiovisuelle Rechteinhaber kein Super-Flash-Interview führen, erhält ein von der UEFA bestimmter, andereraudiovisueller Rechteinhaber diese Gelegenheit.

e. Flash- und Studio-Interviews sind obligatorisch und werden nach dem Spielgeführt. Jeder Verein muss dem wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaberseines Landes drei Interviews, jedem anderen unilateralen audiovisuellenRechteinhaber zwei Interviews und jedem audiovisuellen Rechteinhaber, derauf einer multilateralen Flash-Interview-Position operiert, ein Interviewgewähren. Der Cheftrainer muss auf Anfrage für mindestens vier der oben

68 XIII – Medienangelegenheiten

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genannten Interviews zur Verfügung stehen, einschließlich mindestens einesInterviews mit einem audiovisuellen Rechteinhaber, der auf einermultilateralen Flash-Interview-Position operiert. Unter den für die obengenannten Interviews zur Verfügung gestellten Spielern muss sich auch derUEFA-Mann des Spiels bzw. der bestbewertete Spieler befinden, sofern keineaußergewöhnlichen Umstände vorliegen. Spieler, die ausschließlich für Super-Flash-Interviews nach dem Spiel zur Verfügung gestellt werden, erfüllen dieMindestanforderungen für Flash-Interviews und Studio-Interviews nicht. DieVereine müssen sicherstellen, dass der Cheftrainer und die Spieler innerhalbvon 15 Minuten nach dem Abpfiff für diese Interviews zur Verfügung stehen,sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

f. Für den unterlegenen und/oder ausgeschiedenen Verein gelten gemäß demUEFA Europa League Club Manual reduzierte Verpflichtungen hinsichtlichFlash- und Studio-Interviews nach dem Spiel.

g. Ist der Cheftrainer für das Spiel mit einer Funktionssperre belegt oder wird erwährend des Spiels auf die Tribüne verwiesen, hat der Verein die Möglichkeit,ihn für alle obligatorischen Medienaktivitäten nach dem Spiel mit demTrainerassistenten zu ersetzen.

h. Für Dopingkontrollen ausgewählte Spieler dürfen nach dem Spiel Interviewsgeben, sofern der UEFA-Dopingkontrolleur damit einverstanden ist und derSpieler von einer vom Dopingkontrolleur bestimmten Dopingkontroll-Begleitperson begleitet wird.

i. Alle oben genannten Interview-Gelegenheiten für Vereinsmedienplattformenmüssen zunächst den von der UEFA bestimmten audiovisuellenRechteinhabern gemäß den im UEFA Europa League Club Manual festgelegtenBedingungen gewährt werden.

j. Wird eines der oben aufgeführten obligatorischen Interviews vomentsprechenden audiovisuellen Rechteinhaber nicht geführt, darf die UEFA esunter denselben Bedingungen führen und es mit den anderen audiovisuellenRechteinhabern teilen.

69.02 Die Medienkonferenzen nach dem Spiel müssen spätestens 20 Minuten nach demSchlusspfiff beginnen. Der Heimverein ist für die Bereitstellung der notwendigentechnischen Infrastruktur und der erforderlichen Dienstleistungen zuständig,einschließlich eines ausgebildeten Dolmetschers mit soliden Fußballkenntnissen.Beide Vereine müssen für ihre Medienkonferenz ihren Cheftrainer zur Verfügungstellen.

69.03 Für die Medien muss eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen undden Mannschaftsbussen bestimmt werden, die nur Trainern, Spielern undMedienvertretern zugänglich sein darf und den Reportern eine zusätzlicheGelegenheit für Interviews nach dem Spiel bietet. Die Gemischte Zone muss einenabgetrennten Bereich für audiovisuelle Rechteinhaber, UEFA.com und dieVereinssender aufweisen, der so nahe wie möglich bei den Umkleidekabinen liegt.Zusätzlich kann der UEFA-Medienverantwortliche vor Ort den Verein anweisen,getrennte Bereiche für audiovisuelle Nicht-Rechteinhaber, Audiomedien und dieVertreter der schreibenden Presse einzurichten. Der Heimverein hatsicherzustellen, dass die Spieler und Trainer die Gemischte Zone sicher passieren

XIII – Medienangelegenheiten 69

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können. Die Spieler der Startformation sowie die eingesetzten Ersatzspieler beiderMannschaften sind verpflichtet, die gesamte Gemischte Zone zu passieren, umMedienvertretern Interviews zu geben. Die Vereine haben sicherzustellen, dassdiese Spieler die Gemischte Zone passieren.

Artikel 70 Zusätzliche Medienaktivitäten

70.01 Die Vereine müssen ihr Möglichstes tun, um zusätzliche Medienaktivitäten zuermöglichen, darunter:a. individuelle Anfragen von audiovisuellen Rechteinhabern nach Interviews und

Zugang zu Trainingseinheiten;b. Anfragen der UEFA für Zutritt und Interviews gemäß dem UEFA Europa League

Club Manual.

Artikel 71 Spezifische Bestimmungen für das Endspiel

71.01 Die am Endspiel teilnehmenden Vereine müssen idealerweise in der Wocheunmittelbar vor dem Endspiel einen Medientag abhalten. Der genaue Zeitplanund das Format werden im Voraus mit der UEFA vereinbart.

71.02 Die am Endspiel teilnehmenden Vereine sollten ihre Trainingseinheit am Vortagdes Spiels im Spielstadion abhalten. Die gesamte Trainingseinheit ist den Medienzugänglich zu machen.

71.03 Für das Endspiel prüft die UEFA sämtliche Übertragungseinrichtungen,Kamerapositionen, Zugänge und Abläufe und passt die Pläne und Anforderungenentsprechend an, um einen möglichst hohen Standard für die Berichterstattung zugewährleisten.

Artikel 72 Zugang der Medien

72.01 Die UEFA hat das Recht, den Zugang der Medien zum Stadion zu kontrollieren,und kann unbefugten Medienvertretern den Zugang verweigern, auch wenn essich bei diesen um Rechteinhaber handelt.

72.02 Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor,während und nach dem Spiel verboten, es sei denn, die UEFA und der betroffeneVerein treffen eine andere Vereinbarung, auch hinsichtlich des Inhalts derBerichterstattung.

72.03 Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach demSpiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew, welche die Aufreihungder Mannschaften vor dem Spiel mit der Kamera filmt, und bis zu zwei Kamerasdes Host Broadcasters für die Bilder nach dem Ende des Spiels (gegebenenfallserst nach Ende einer etwaigen Verlängerung bzw. eines etwaigenElfmeterschießens). Dasselbe gilt für den Tunnelbereich und den Umkleidebereich.Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigte Super-Flash- und Flash-

70 XIII – Medienangelegenheiten

Page 71: der UEFA Europa League · Artikel 56 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb 52 Artikel 57 Finanzielle Grundsätze – Spiele bis einschließlich Halbfinale 52 Artikel 58

Interviews, die Moderationen im Studio vor und nach dem Spiel und eine Kamerades Host Broadcasters, mit der die folgenden Ereignisse gefilmt werden:a. Ankunft der Mannschaften bis zum Umkleidebereich (dafür darf mehr als eine

Kamera eingesetzt werden);b. Spieler im Tunnel vor dem Betreten des Spielfelds für das Aufwärmen und den

Beginn der beiden Halbzeiten;c. Spieler bei der Rückkehr vom Spielfeld nach dem Aufwärmen.

72.04 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen,Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal deraudiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechendeInnenraumakkreditierung verfügen müssen, den Innenraum des Stadionszwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen zuArbeitszwecken betreten (vgl. Anhang F).

72.05 Vorbehaltlich des vorherigen Einverständnisses des Vereins können eine Kamerades Host Broadcasters und die UEFA die Umkleidekabinen vor dem Spiel betreten,um die Trikots und die Ausrüstung der Spieler zu filmen. Vorbehaltlich desvorherigen Einverständnisses des Heimvereins darf der Host Broadcaster aucheinen kurzen Kommentar des Chefreporters oder Moderators in dessenUmkleidekabine filmen. Vorbehaltlich des vorherigen Einverständnisses desGastvereins darf der Haupt-Broadcaster des Gastvereins in dessenUmkleidekabine einen kurzen Kommentar filmen. Das Filmen wird von der UEFAorganisiert und muss auf jeden Fall vor der Ankunft der Spieler abgeschlossensein.

72.06 Akkreditierte Nicht-Rechteinhaber haben Zugang zu den Medienkonferenzen undTrainingseinheiten am Vortag des Spiels sowie zu den Medienkonferenzen undzur Gemischten Zone nach dem Spiel. Nicht-Rechteinhabern können beigenügend Platz Sitzplätze ohne Pult im Medienbereich der Haupttribünezugewiesen werden. Bei der Ankunft im Stadion müssen Kameras und andereAufnahme- und Sendegeräte von audiovisuellen Nicht-Rechteinhabern an einersicheren Stelle hinterlegt werden. Die Ausrüstung darf erst nach dem Spiel, d.h.nach Ende einer etwaigen Verlängerung bzw. eines etwaigen Elfmeterschießens,wieder abgeholt werden.

Artikel 73 Medieneinrichtungen

73.01 Die Vereine müssen einen Arbeitsbereich mit Pulten, Internetzugang (Kabel oderWireless) für mindestens 30 Journalisten für die Gruppenspiele und fürmindestens 50 Journalisten für die K.-o.-Spiele bereitstellen.

73.02 Die Vereine müssen in einem zentral gelegenen und überdachten Mediensektorauf der Haupttribüne Sitzplätze mit uneingeschränkter Sicht auf das gesamteSpielfeld zur Verfügung stellen. Für die Gruppenspiele müssen mindestens 60Sitzplätze bereitgestellt werden, von denen mindestens 30 mit Pulten,Stromanschlüssen und Internetzugang ausgestattet sein müssen. Für die K.-o.-Spiele müssen mindestens 100 Sitzplätze bereitstehen, von denen mindestens 70

XIII – Medienangelegenheiten 71

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mit Pulten, Stromanschlüssen und Internetzugang ausgestattet sein müssen. DieseSitzplätze sind zusätzlich zu den Kommentatorenplätzen für audiovisuelleRechteinhaber zu reservieren.

73.03 Die Vereine müssen zudem einen Medienkonferenzraum, eine Gemischte Zoneund weitere Medieneinrichtungen und -dienstleistungen in Übereinstimmung mitden im UEFA Europa League Club Manual enthaltenen Anforderungen zurVerfügung stellen.

73.04 Die Internetverbindung für die Medien muss über ein eigenes Netzwerk erfolgenund kostenlos sein.

Artikel 74 Einrichtungen für audiovisuelle Rechteinhaber

74.01 Die an der UEFA Europa League teilnehmenden Vereine haben gegenüber demHost Broadcaster und anderen audiovisuellen Rechteinhabern in Bezug auf dieseSpiele bestimmte Pflichten. Die folgenden Einrichtungen müssen denaudiovisuellen Rechteinhabern vom Verein zur Verfügung gestellt werden, wobeidie Kamerapositionen in Anhang E genau erläutert werden.

74.02 Die Vereine haben den audiovisuellen Rechteinhabern kostenlos die notwendigetechnische Unterstützung, die notwendigen Einrichtungen und Strom zurVerfügung zu stellen sowie Zugang für das technische Personal zu gewähren.

74.03 Die UEFA schreibt unter anderem die nachfolgend beschriebenenMedieneinrichtungen vor. Die Vereine dürfen die üblichen fürProduktionseinrichtungen anfallenden Kosten nicht auf die audiovisuellenRechteinhaber und/oder die Audiomedienpartner der UEFA überwälzen.

74.04 Die Vereine sind verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen bereitzustellen,gegebenenfalls Sitze zu entfernen und Eintrittskarten aus dem Verkauf zunehmen, um Kameraplattformen, Studios und Kommentatorenplätze einzurichten.Jegliche Art von provisorischer Konstruktion, z.B. Gerüste, muss baupolizeilichgeprüft und genehmigt werden. Produktionspläne, einschließlichKamerapositionen und Kommentatorenplätze, werden den Vereinen spätestensfünf Tage vor dem Spiel bestätigt.

74.05 Für Gruppenspiele sind bis zu 10 Plätze erforderlich, für die Sechzehntel-, Achtel-,Viertel- und Halbfinalbegegnungen bis zu 30. Jeder Kommentatorenplatz mussüber drei Sitzplätze verfügen, zwischen den 16-Meter-Linien auf derselbenTribüne wie die Hauptkameras liegen und mit den nötigen Strom-, Beleuchtungs-und Telefon-/Internetanschlüssen ausgestattet sein. Die Kommentatorenplätzemüssen abgesperrt und dürfen für die Zuschauer nicht zugänglich sein. Zudemmüssen für die Gruppenspiele insgesamt 10, für die Sechzehntel- undAchtelfinalbegegnungen insgesamt 15 und für die Viertel- undHalbfinalbegegnungen insgesamt 20 Beobachtersitzplätze zur Verfügung stehen.

72 XIII – Medienangelegenheiten

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74.06 Ab der Gruppenphase und auf Anfrage audiovisueller Rechteinhaber müssen dieVereine mindestens Folgendes bereitstellen:a. Ein in sich abgeschlossenes Innenstudio von mindestens 5 x 5 x 2,3 Metern.

Das Studio sollte sich in der Nähe der Umkleidekabinen befinden, um leichtenZugang für Trainer- und Spieler-Interviews zu gewährleisten.

b. Ein Studio mit Sicht auf das Spielfeld von mindestens 5 x 5 x 2,3 Meternoffener, nutzbarer Fläche und uneingeschränkter Sicht auf das Spielfeld, z.B.eine VIP-Box oder Platz für den Aufbau eines solchen Studios, sofern diesunter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten möglich ist.

c. Ein zweites Studio mit Sicht auf das Spielfeld von mindestens 5 x 5 x 2,3Metern offener, nutzbarer Fläche und uneingeschränkter Sicht auf dasSpielfeld oder eine Präsentationsplattform von mindestens 3 x 3 Meternsicherer und nutzbarer Fläche mit uneingeschränkter Sicht auf das Spielfeld istnur erforderlich, wenn die Position im Stadion bereits vorhanden ist. Existiertim Stadion keine zweite Position mit Blick auf das Spielfeld, wird dies nurverlangt, falls daraus kein zusätzlicher Verlust an Sitzplätzen für den Vereinresultiert. Die UEFA kann stattdessen eine Präsentationsplattform zwischenden Kommentatorenplätzen verlangen, falls diese für das jeweilige Spiel nichtvoll belegt sind. Falls keine der oben genannten Lösungen umgesetzt werdenkann, muss der Verein ein zweites in sich abgeschlossenes Innenstudio vonmindestens 5 x 5 x 2,3 Metern mit einfachem Zugang für Trainer und Spielerzur Verfügung stellen.

74.07 Die Vereine müssen in der Gruppenphase Platz für mindestens fünf und in der K.-o.-Phase für bis zu acht Flash-Interview-Positionen zur Verfügung stellen. Diesemüssen zwischen den Ersatzbänken und den Umkleidekabinen liegen und je 3 x 4Meter groß sein.

74.08 Die Vereine müssen gewährleisten, dass die audiovisuellen Rechteinhaber vordem Spiel, in der Halbzeitpause und nach dem Spiel Moderationen amSpielfeldrand durchführen können. Hierfür haben die Vereine einen Bereich direktneben dem Spielfeld vorzusehen, der aus maximal zwei getrennten, jeweilsmindestens 15 x 3 Meter großen Teilbereichen bestehen sollte.

74.09 Die Vereine müssen den gesamten, im Bereich der Übertragungswagenverfügbaren Strom zur Verfügung stellen. Zudem müssen die Vereine den nötigenStrom für die Kommentatorenplätze, die Studios mit und ohne Spielfeldsicht, dieBereiche für Moderationen am Spielfeldrand sowie die Flash-Interview-Positionenzur Verfügung stellen. Die Stromversorgung muss kostenlos erfolgen.

74.10 Die Vereine haben ab dem Vortag des Spiels im Bereich der Übertragungswagenfür den , den TLT-Lieferanten und den für die Übertragung zuständigenLieferanten drei Internetverbindungen bereitzustellen und die entsprechendenKosten zu tragen.

74.11 Bei Spielen der Gruppenphase ist ein Parkplatzbereich mit mindestens 1 000 m²Nutzfläche zur Verfügung zu stellen. Bei Spielen der K.-o.-Phase hat dieser Bereichmindestens 2 000 m² Nutzfläche zu umfassen. Bei gewissen Spielen mit großemMedieninteresse wird möglicherweise mehr Platz benötigt als oben angegeben.

XIII – Medienangelegenheiten 73

Page 74: der UEFA Europa League · Artikel 56 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb 52 Artikel 57 Finanzielle Grundsätze – Spiele bis einschließlich Halbfinale 52 Artikel 58

Die Vereine haben vorbehaltlich der vorhandenen Nutzfläche alles zu tun, umdem Bedarf gerecht zu werden. Der Parkplatzbereich sollte sich auf derselbenSeite befinden wie die Hauptkameras und muss vor den Zuschauern abgeschirmtsein. Die Fläche und die Lage dieses Bereichs müssen für das Parken vonÜbertragungswagen geeignet sein.

74.12 Der Verein ist für alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz und zurKontrolle der Bereiche für audiovisuelle Rechteinhaber, und insbesondere desBereichs der Übertragungswagen, verantwortlich. Der Verein ist für die Sicherheitsämtlicher Bereiche für audiovisuelle Rechteinhaber verantwortlich. Diese Bereichedürfen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sein und sind von den Aufbauarbeitenbis zur Abreise des gesamten Personals der audiovisuellen Rechteinhaber unddem Abtransport von deren Ausrüstung rund um die Uhr zu bewachen.

74.13 Die Vereine müssen die erforderlichen Kabelvorrichtungen (z.B. Kabelbrücken,Kabelkanäle) zur Verfügung stellen, damit die audiovisuellen Rechteinhaber allevon ihnen benötigten Kabel gefahrlos und sicher verlegen können. Außerdemsollten die audiovisuellen Rechteinhaber bereits vorhandene Kabelsysteme in denStadien auf Anfrage kostenlos nutzen dürfen.

Artikel 75 Einrichtungen für Fotografen

75.01 Die Fotografen können hinter den Werbebanden entlang der Torlinien und beigenügend Platz entlang der Seitenlinie gegenüber den Spielerbänken arbeiten.Die Fotografen dürfen die Seite nur während der Halbzeitpause odergegebenenfalls in der Pause vor Beginn der Verlängerung oder einem etwaigenElfmeterschießen wechseln.

75.02 Der Heimverein hat für die Fotografen Sitzgelegenheiten am Spielfeldrand,Internetzugang sowie einen Arbeitsbereich mit Pulten, Stromanschlüssen undInternetzugang für mindestens 20 Fotografen bereitzustellen. AlleInternetverbindungen für Fotografen müssen über ein eigenes Netzwerk erfolgenund kostenlos sein.

75.03 Zu den Medienkonferenzen vor und nach dem Spiel sind Fotografen beigenügend Platz zugelassen.

75.04 Jeder Fotograf hat vor dem Spiel den Erhalt des Fotografen-Bibs (Leibchen) derUEFA Europa League mit seiner Unterschrift zu bestätigen und es vor Verlassendes Stadions wieder zurückzugeben. Das Bib muss ständig getragen werden, unddie Nummer auf der Rückseite muss jederzeit gut sichtbar sein.

75.05 Die UEFA ist für das Entwerfen und Herstellen der Fotografen-Bibs (sowie der Bibsfür das Personal der audiovisuellen Rechteinhaber und die ENG-Crews)verantwortlich. Der Heimverein stellt ausreichend Personal bereit, um die Bibs vordem Spiel zu verteilen und sie wieder einzusammeln, sobald die Fotografen dasStadion verlassen (während oder am Ende des Spiels).

74 XIII – Medienangelegenheiten

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75.06 Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelleOnline-Publikationszwecke verwendet werden, wobei folgende Voraussetzungengelten:a. Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder Quasi-

Videos handeln.b. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig

Sekunden vergehen.

Artikel 76 Audiomedien

76.01 Akkreditierungsanfragen für Audioreporter sind, unter Angabe des Bedarfs anspezifischer technischer Ausrüstung, bis spätestens Freitag vor dem Spiel an denHeimverein zu richten.

76.02 Audioreporter dürfen weder das Spielfeld noch den Bereich des Spielertunnels,der Umkleidekabinen oder der Flash-Interviews betreten. Sie dürfen derMedienkonferenz nach dem Spiel beiwohnen und haben Zutritt zur GemischtenZone.

Artikel 77 Grundsätze für alle Medien

77.01 Medienausrüstung und -personal dürfen die Schiedsrichter, Spieler oder Trainerweder verwirren noch deren Sicht oder Bewegungsfreiheit behindern oder stören.

77.02 Alle Medienvertreter müssen die Bedürfnisse von Berufskollegen respektieren.Beispielsweise müssen angemessene Positionen für Fotografen neben denKameras von audiovisuellen Rechteinhabern hinter den Werbebanden geschaffenwerden (grundsätzlich hinter beiden Toren), und die Arbeitsbereiche derMedienvertreter dürfen während des Spiels nicht von Technikern deraudiovisuellen Rechteinhaber oder von Fotografen gestört werden.

77.03 Die Medien müssen die Bedürfnisse von Spielern und Trainern respektieren.Interviews dürfen nur in Bereichen durchgeführt werden, welche die UEFAfestgelegt und bewilligt hat. Reporter dürfen Spieler oder Trainer nicht währenddes Spiels um Interviews oder Kommentare bitten.

77.04 Medienausrüstung und -personal sollten die Sicht der Zuschauer auf das Spielfeldnicht beeinträchtigen. Es sollten keine Aufnahmen von Zuschauern in einer Artund Weise gemacht werden, die gefährliche Aktionen provozieren könnte.

77.05 Medienausrüstung und -personal müssen so positioniert werden, dass siekeinerlei Gefahr für Spieler oder das Schiedsrichterteam darstellen. Das Spielfeldselbst muss stets von Kameras, Kabeln und Medienpersonal freigehalten werden.Die üblichen Standorte für Medienausrüstung sind in Anhang E und in Anhang Fausgewiesen.

XIII – Medienangelegenheiten 75

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XIV – Schlussbestimmungen

Artikel 78 Umsetzungsbestimmungen

78.01 Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbszuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für dieUmsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien(einschließlich des UEFA Europa League Club Manual und des UEFA Europa LeagueBrand Manual) zu erlassen.

Artikel 79 Unvorhergesehene Fälle

79.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten, wie Fällehöherer Gewalt, entscheidet der UEFA-Dringlichkeitsausschuss. Sollte dies ausZeitgründen nicht möglich sein, entscheidet der UEFA-Präsident oder in dessenAbwesenheit der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind endgültig.

Artikel 80 Nichteinhaltung

80.01 Die Nichterfüllung von in diesem Reglement enthaltenen Pflichten kann zuDisziplinarmaßnahmen in Übereinstimmung mit den UEFA-Statuten, der UEFA-Rechtspflegeordnung und den Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs führen.

Artikel 81 Schiedsgericht des Sports (TAS)

81.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement geltendie in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend dasSchiedsgericht des Sports (TAS).

Artikel 82 Anhänge

82.01 Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements.

Artikel 83 Maßgebende Fassung

83.01 Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischenVersion des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend.

76 XIV – Schlussbestimmungen

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Artikel 84 Genehmigung und Inkrafttreten

84.01 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzungam 25. Februar 2018 genehmigt und tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.

Für das Exekutivkomitee der UEFA:

Aleksander ČeferinPräsident

Theodore TheodoridisGeneralsekretär

Bratislava, 25. Februar 2018

XIV – Schlussbestimmungen 77

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Anhang A – Eintrittsliste für die UEFA-Klubwettbewerbe2018/19

PO Q3 Q2 Q1 PR PO Q3 Q2 Rank PO Q3 Q2

6 10 20

CH RU N3 N4 1 Spain CW N5 N6

CH RU N3 N4 2 Germany CW N5 N6

CH RU N3 N4 3 England CW N5 N6

CH RU N3 N4 4 Italy CW N5 N6

CH RU N3 5 France CW N4 N5

CH RU N3 6 Russia CW N4 N5

CH RU 7 Portugal CW N3 N4

CH RU 8 Ukraine CW N3 N4

CH RU 9 Belgium CW N3 N4

CH RU 10 Turkey CW N3 N4

CH RU 11 Czech Republic CW N3 N4

CH RU 12 Switzerland CW N3 N4

CH RU 13 Netherlands CW N3 N4

CH RU 14 Greece CW N3 N4

CH RU 15 Austria CW N3 N4

CH 16 Croatia CW RU N3

CH 17 Romania CW RU N3

CH 18 Denmark CW RU N3

CH 19 Belarus CW RU N3

CH 20 Poland CW RU N3

CH 21 Sweden CW RU N3

CH 22 Israel CW RU N3

CH 23 Scotland CW RU N3

CH 24 Cyprus CW RU N3

CH 25 Norway CW RU N3

CH 26 Azerbaijan CW RU N3

CH 27 Bulgaria CW RU N3

CH 28 Serbia CW RU N3

CH 29 Kazakhstan CW RU N3

CH 30 Slovenia CW RU N3

CH 31 Slovakia CW RU N3

32 Liechtenstein CW

CH 33 Hungary CW RU N3

CH 34 Moldova CW RU N3

CH 35 Iceland CW RU N3

CH 36 Finland CW RU N3

CH 37 Albania CW RU N3

CH 38 Republic of Ireland CW RU N3

CH 39 Bosnia and Herzegovina CW RU N3

CH 40 Georgia CW RU N3

CH 41 Latvia CW RU N3

CH 42 FYR Macedonia CW RU N3

CH 43 Estonia CW RU N3

CH 44 Montenegro CW RU N3

CH 45 Armenia CW RU N3

CH 46 Luxembourg CW RU N3

CH 47 Northern Ireland CW RU N3

CH 48 Lithuania CW RU N3

CH 49 Malta CW RU N3

CH 50 Wales CW RU N3

CH 51 Faroe Islands CW RU N3

1Q CH 52 Gibraltar CW RU

CH 53 Andorra CW RU

CH 54 San Marino CW RU

CH 55 Kosovo CW

TH = titleholder / tenant du titre / Tit

CH = domestic champion / champion national / Landesmeist

RU = dometic championship runner-up / vice-champion national / Vizelandesmeister

N3 = domestic championship 3rd-placed club / 3e du championnat national / 3. der nationalen Meisterschaft

N4 = domestic championship 4th-placed club / 4e du championnat national / 4. der nationalen Meisterschaft

N5 = domestic championship 5th-placed club / 5e du championnat national / 5. der nationalen Meisterschaft

N6 = domestic championship 6th-placed club / 6e du championnat national / 6. der nationalen Meisterschaft

CW = domestic cup winner / vainqueur de la coupe nationale / nationaler Pokalsieger

Q = qualifying rounds / tours de qualification / Qualifikationsrunden

PO = play-offs / matches de barrage / Playoffs

UCL = UEFA Champions League

UEL = UEFA Europa League

League

PO

4 UCL CH PO 6 UCL LP PO&Q3 3 UCL LP Q2

Q1

2 qualified 8 qualified4 qualified

UCL TH UEL TH

13 qualified

Q3 PRQ2

UEFA Champions LeagueAssociation

UEFA Europa League

Group Stage

32 teams

Champions LeagueGroup

48 teams

Champions

Hinweis: Muss die Eintrittsliste nach Bekanntwerden und Zulassung aller Teilnehmerangepasst werden, erhalten die nationalen Pokalsieger für die UEFA Europa LeaguePriorität (in Übereinstimmung mit der Eintrittsphase gemäß Eintrittsliste). Dieangepasste Liste wird per Rundschreiben verschickt.

78 Anhang A – Eintrittsliste für die UEFA-Klubwettbewerbe 2018/19

Page 79: der UEFA Europa League · Artikel 56 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb 52 Artikel 57 Finanzielle Grundsätze – Spiele bis einschließlich Halbfinale 52 Artikel 58

Anhang B – Wettbewerbsmodus der UEFA EuropaLeague

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Anhang B – Wettbewerbsmodus der UEFA Europa League 79

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Anhang C – UEFA-Spielkalender 2018/19

80 Anhang C – UEFA-Spielkalender 2018/19

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Anhang D – Koeffizientenrangliste

D.1 Übersicht über das System

Die UEFA berechnet in jeder Spielzeit auf der Grundlage der Ergebnisse derVereine in der UEFA Champions League und der UEFA Europa League denKoeffizienten jedes Vereins und jedes Verbands. Die Koeffizienten aus den fünfjüngsten Spielzeiten werden zur Bestimmung der Positionen der Verbände in derEintrittsliste (Verbandskoeffizient) sowie für das Setzen der Vereine (sportlicherVereinskoeffizient) verwendet. Zudem werden die Koeffizienten aus den zehnjüngsten Spielzeiten ausschließlich zur Berechnung der Vereinskoeffizienten fürdie Einnahmenverteilung verwendet.

D.2 Referenzzeiträume für die Rangliste

Die Positionen der Verbände in der Eintrittsliste der UEFA Champions League undUEFA Europa League 2018/19 (Anhang A) werden auf der Grundlage derFünfjahres-Verbandskoeffizienten am Ende der Spielzeit 2016/17 bestimmt, d.h.sie entsprechen dem Gesamttotal der Verbandskoeffizienten aus den Spielzeiten2012/13 bis und mit 2016/17.Die sportlichen Fünfjahres-Vereinskoeffizienten für die UEFA Champions Leagueund die UEFA Europa League 2018/19 werden vor Beginn der Saison 2018/19 aufder Grundlage der Saisonkoeffizienten der einzelnen Vereine aus den Spielzeiten2013/14 bis und mit 2017/18 erstellt.Die Zehnjahres-Einnahmen-Vereinskoeffizienten für die UEFA Champions Leagueund die UEFA Europa League 2018/19 werden vor Beginn der Spielzeit 2018/19auf der Grundlage der Koeffizienten aus den Spielzeiten 2008/09 bis und mit2017/18 erstellt.

D.3 Berechnung des Verbandskoeffizienten

Für die Berechnung des Verbandskoeffizienten werden die in einer bestimmtenSpielzeit (UEFA Champions League und UEFA Europa League) von allen Vereinendes betreffenden Verbands gesammelten Punkte zusammengezählt undanschließend durch die Gesamtzahl der Vereine des Verbands, die an den beidenentsprechenden UEFA-Klubwettbewerben teilgenommen haben, geteilt.Es werden folgende Punkte vergeben:a. 2 Punkte für einen Sieg (1 Punkt bei Qualifikationsspielen und Playoffs);b. 1 Punkt für ein Unentschieden (0,5 Punkte bei Qualifikationsspielen und

Playoffs);c. 0 Punkte für eine Niederlage.Weigert sich ein Verein, an einem UEFA-Wettbewerb teilzunehmen, für den er sichqualifiziert hat, oder wird er aus dem Wettbewerb ausgeschlossen oder nicht zumWettbewerb zugelassen und nicht durch einen anderen Verein desselben

Anhang D – Koeffizientenrangliste 81

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Verbands ersetzt, so wird der Verbandskoeffizient berechnet, indem dieGesamtzahl der von seinen Vereinen erhaltenen Punkte durch die Anzahl derVereine geteilt wird, die der Verband gemäß Eintrittsliste anmelden durfte.

D.4 Berechnung des sportlichen Vereinskoeffizienten

Für die Berechnung des Vereinskoeffizienten werden die von einem Verein ineiner bestimmten Spielzeit (UEFA Champions League und UEFA Europa League)gesammelten Punkte gemäß unten stehenden Angaben zusammengezählt. Dersportliche Fünfjahres-Koeffizient eines Vereins entspricht dem Gesamttotal seinerKoeffizienten aus den fünf Spielzeiten des Referenzzeitraums gemäß Punkt D.2oder 20 % des Fünfjahres-Koeffizienten seines Verbands, je nachdem, welcher derbeiden Werte höher ist.

D.4.1 In der UEFA Champions League vergebene Punktea. Qualifikationsphase und Playoffs

– Vereine, die in der Qualifikationsphase oder den Playoffs der UEFAChampions League ausscheiden, erhalten Punkte in der UEFA EuropaLeague (vgl. Punkt D.4.2).

b. Ab der Gruppenphase– 2 Punkte für einen Sieg;– 1 Punkt für ein Unentschieden;– 0 Punkte für eine Niederlage.

D.4.2 In der UEFA Europa League vergebene Punktea. Qualifikationsphase und Playoffs

– 0,5 Punkte für jeden Verein, der in der Vorrunde ausscheidet;– 1 Punkt für jeden Verein, der in der ersten Qualifikationsrunde ausscheidet;– 1,5 Punkte für jeden Verein, der in der zweiten Qualifikationsrunde

ausscheidet;– 2 Punkte für jeden Verein, der in der dritten Qualifikationsrunde

ausscheidet;– 2,5 Punkte für jeden Verein, der in den Playoffs ausscheidet.

b. Ab der Gruppenphase– 2 Punkte für einen Sieg;– 1 Punkt für ein Unentschieden;– 0 Punkte für eine Niederlage.

c. Garantiertes MinimumDen Vereinen wird in der Gruppenphase der UEFA Europa League einMinimum von drei Punkten garantiert, selbst wenn die in dieserWettbewerbsphase tatsächlich erreichte Punktzahl geringer ist. Das garantierteMinimum wird nicht zu den in der Gruppenphase tatsächlich erreichtenPunkten hinzugezählt und wird für die Berechnung des Verbandskoeffizientennicht berücksichtigt.

82 Anhang D – Koeffizientenrangliste

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D.5 Bonuspunkte

Jedem Verein wird für das Erreichen des Achtel-, Viertel- und Halbfinales sowiedes Endspiels der UEFA Champions League und für das Erreichen des Viertel- undHalbfinales sowie des Endspiels der UEFA Europa League ein zusätzlicher Punktpro entsprechende Runde gutgeschrieben. Zusätzlich werden für die Teilnahmean der Gruppenphase der UEFA Champions League und das Erreichen desAchtelfinales je vier Punkte gutgeschrieben.Diese Bonuspunkte werden auch für die Berechnung des Verbandskoeffizientenberücksichtigt.

D.6 Berechnung des Einnahmen-Vereinskoeffizienten

Der Einnahmenkoeffizient eines Vereins wird unter Verwendung derselbenSaisonkoeffizienten wie für den sportlichen Vereinskoeffizienten, jedoch miteinem Zehn- statt einem Fünfjahresreferenzzeitraum gemäß Angaben in Punkt D.2 oben und unter Berücksichtigung von Bonuspunkten für früher gewonneneeuropäische Titel wie folgt berechnet:

UEFA Champions League /Pokal der

europäischen Meistervereine

UEFA Europa League /

UEFA-Pokal

Pokal der europäischen Pokalsieger

Punkte pro gewonnenen Titel in den letzten fünf Spielzeiten (seit 2013/14)

12 3 0

8 2 2

Punkte pro gewonnenen Titel vor 1992/93 4 1 1

Sollte der gesamte Zehnjahres-Einnahmen-Koeffizient eines Vereins weniger als20 % des entsprechenden Zehnjahres-Totals des Koeffizienten seines Verbandsbetragen, werden für den Verein zu Zwecken der Einnahmenverteilung 20 % desTotals des Verbandskoeffizienten berücksichtigt.

Anhang D – Koeffizientenrangliste 83

Punkte pro gewonnenen Titel zwischen 1992/93 bis und mit 2012/13

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D.7 Berechnungsgrundsätze

Punkte werden nur für tatsächlich ausgetragene Spiele vergeben, und zwar inÜbereinstimmung mit dem von der UEFA gewerteten Endergebnis.Elfmeterschießen werden nicht berücksichtigt.Der Koeffizient wird auf Tausendstel berechnet. Die Zahlen werden nichtaufgerundet.

D.8 Koeffizientengleichheit

Besteht zwischen zwei oder mehr Vereinen oder VerbändenKoeffizientengleichheit, wird die endgültige Platzierung nach folgenden Kriterienin dieser Reihenfolge ermittelt:● ihre Koeffizienten in der jüngsten Spielzeit, auf der die Rangliste beruht;● ihre Koeffizienten in der jüngsten Spielzeit, in der sie nicht gleich sind;● Losentscheid.

D.9 Endgültige Entscheide

Über alle in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fälle entscheidet dieUEFA-Administration endgültig.

84 Anhang D – Koeffizientenrangliste

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Anhang E – Medienanordnung und Kamerapositionen

E.1 Einleitung

Um einen gleichbleibend hohen Standard des Bildmaterials für alle Spiele zugarantieren, sollte dem Host Broadcaster eine gewisse Mindestzahl anKamerapositionen zur Verfügung stehen, von denen einige mit Mikrofonen fürTonaufnahmen ausgestattet sein können; außerdem sollten audiovisuelleRechteinhaber zusätzliche Kameras platzieren können, um die Qualität desBildmaterials zu verbessern. Die Vereine müssen gewährleisten, dass dienachstehend beschriebenen Kamerapositionen eingerichtet werden können.Ausnahmen sind nur zulässig, wenn Risiken für die Sicherheit im Stadion geltendgemacht werden können. Bei allen Kamerapositionen müssen dieMindestabstände zu den Seitenlinien und den Ersatzbänken eingehalten werden(vgl. Anhang F). Zusätzliche Kameras, Kameratechnologie oder -ausrüstung, fürdie neue Positionen in den Stadien benötigt werden, können für einzelne Spieledes Zyklus verwendet werden. Die UEFA kann solche Kamerapositionen je nachverfügbarem Platz und unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten von Fallzu Fall und in Absprache mit den betreffenden audiovisuellen Rechteinhabern undVereinen genehmigen.

E.2 Liste der Kamerapositionen

E.2.1 HauptkamerasDie Hauptkameras sind auf der Haupttribüne und genau auf der Höhe derMittellinie platziert. Diese Kameras sollten überdacht sein und mit der Sonne imRücken stehen. Es sind Positionen für mindestens drei Hauptkameras auf einermindestens sechs Meter langen Plattform bei Entscheidungs- und Gruppenspielensowie für mindestens vier Hauptkameras auf einer mindestens acht Meter langenPlattform in der K.-o.-Phase vorzusehen.

E.2.2 Mittellinie-KameraFest installierte Kamera am Spielfeldrand auf der Höhe der Mittellinie nahe derSeitenlinie, für Nahaufnahmen der Spieler. Falls vorgeschlagen wird, diese Kamerazwischen den Ersatzbänken zu platzieren, muss eine Lösung gefunden werden, diedem vierten Offiziellen freie Sicht auf das Spielfeld und die Ersatzbänke sowie denVereinsvertretern auf den Ersatzbänken freie Sicht auf das Spielfeld ermöglicht.

E.2.3 16-Meter-KameraZwei Kameras auf der Haupttribüne auf derselben Höhe wie die Hauptkameraoder oberhalb davon, jeweils auf Höhe der 16-Meter-Linie.

Anhang E – Medienanordnung und Kamerapositionen 85

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E.2.4 Niedrige HintertorkamerasKameras mit Kabeln und ENG-Kameras audiovisueller Rechteinhaber werden inden zwei verfügbar gemachten Bereichen hinter den Toren positioniert, eine aufjeder Seite des Tors. Jeder dieser Bereiche muss vorbehaltlich des vorhandenenPlatzes mindestens 10 x 2 Meter groß sein und sich von der 5-Meter-Linie inRichtung Eckfahne erstrecken.

E.2.5 ErsatzbankkamerasBis zu zwei tragbare Kameras, die sich außerhalb der Technischen Zonen in einer,sofern nicht anders vereinbart, fixen Position befinden, dürfen für Aufnahmen derErsatzbänke eingesetzt werden. Bei Ersatzbankkameras dürfen keine Mikrofoneverwendet werden, um in der Technischen Zone Tonaufnahmen zu machen.

E.2.6 Beauty-Shot-KameraDiese fest installierte Kamera wird in großer Höhe im Stadion angebracht, für einePanoramaeinstellung des Stadions.

E.2.7 Höher positionierte HintertorkamerasJe eine Kamera wird auf der Tribüne hinter jedem Tor auf einer Höhe angebracht,die gewährleistet, dass der Elfmeterpunkt ohne Beeinträchtigung durch dieQuerlatte gefilmt werden kann.

E.2.8 Reverse-Angle-KamerasEine Kamera auf der Tribüne und bis zu drei Kameras am Spielfeldrand auf derGegentribüne der Hauptkamera für Gegeneinstellungen. In der K.-o.-Phase ist aufder Tribüne Platz für je eine zusätzliche Kamera pro Spielfeldhälfte (insgesamtzwei) vorzusehen.

E.2.9 20-Meter-KamerasZwei Kameras werden am Spielfeldrand auf derselben Seite wie die Hauptkamera,jeweils auf Höhe der imaginären 20-Meter-Linie fest installiert. Es musssichergestellt werden, dass Spieler, Trainer und Schiedsrichterteam von diesenKameras nicht gestört werden und eine direkte Sicht auf alle Ecken des Spielfeldshaben. Diese Kameras müssen hinter einer imaginären Linie zwischen denErsatzbänken und den Eckfahnen platziert sein. Der betreffende Bereich mussentsprechend markiert werden.

E.2.10 Tunnel-KamerasBis zu zwei Kameras auf einer fixen, von der UEFA genehmigten Position zwischendem Spielfeld und dem Bereich der Umkleidekabinen (oder dem Spielertunnel).Tunnelkameras dürfen nur verwendet werden, bevor die Spieler das Spielfeld zumAufwärmen betreten, wenn sie das Spielfeld nach dem Aufwärmen verlassen undwenn sie es für den Beginn der beiden Halbzeiten betreten.

86 Anhang E – Medienanordnung und Kamerapositionen

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E.2.11 6-Meter-KamerasZwei Kameras zwischen der Spielfeldhöhe und fünf Metern über dem Spielfeld aufderselben Seite wie die Hauptkamera und auf Höhe der 6-Meter-Linie, beigenügend Platz und solange diese Kameras die Sicht in keiner Weise behindern.

E.2.12 SteadicamsEs dürfen bis zu zwei Steadicams verwendet werden, eine für jede Spielfeldhälfteauf derselben Seite wie die Hauptkamera. Diese Kameras dürfen entlang derSeitenlinie und bis fünf Meter von der Technischen Zone entfernt und entlangeines Teils der Torlinie an im Voraus vereinbarten Stellen eingesetzt werden. DerHost Broadcaster kann seine Steadicams für kurze Zeit während des Aufwärmensvor dem Spiel um das ganze Spielfeld herum einsetzen.

E.2.13 MinikamerasEs kann eine Minikamera direkt hinter dem Tornetz platziert werden, unter derVoraussetzung, dass sie nicht das Netz berührt. Minikameras am Boden oder aufeinem Stativ müssen hinter der maximalen Spannweite des Netzes platziertwerden. Dies gilt auch für das Stativ und alle weitere Gewichte, Material usw.Alternativ kann eine solche Minikamera auch an den Stangen, mit denen das Netzgespannt wird, oder an dem Seil, welches das Netz mit anderen vertikalen Stützenzur Befestigung des Netzes direkt hinter dem Tor verbindet, angebracht werden.Die Kamera darf hingegen nicht an den Torpfosten oder der Querlatte befestigtwerden.

E.2.14 AufreihungskameraEine Kamera (z.B. Steadicam) kann auf dem Spielfeld für Nahaufnahmen derSpieler während der Spielfeldbegehung vor dem Spiel, der Aufreihung derMannschaften und beim Münzwurf verwendet werden.

E.2.15 LuftbildkamerasystemeEs dürfen Luftbildkamerasysteme über dem Spielfeld verwendet werden. DieMindesthöhe für die Kamera beträgt während des Spiels 21 Meter über demSpielfeld. Vor dem Spiel, während der Halbzeitpause und nach dem Spiel kann dieKamera auf eine Mindesthöhe von drei Metern über dem Spielfeld gesenktwerden.

E.2.16 SchienenkamerasystemeSchienenkamerasysteme mit Fernauslöser sind auf der Seite der Hauptkameraund auf der Gegenseite in Übereinstimmung mit Anhang F Punkt sowie in denBereichen zwischen den Toren und den dahinter platzierten Werbebandenerlaubt.

Anhang E – Medienanordnung und Kamerapositionen 87

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Anhang F – Spielfeldorganisation

3

1

1111111111

13

3

99

7 7

45 5

888

1010

11

1010

1. Mannschaften vor dem Spiel

2. Fotografen vor dem Spiel

3. Fotografen während des Spiels

4. Mittellinie-Kamera

5. 20-Meter-Kamera

6. Tragbare TV-Kamera (vor dem Spiel, während der Aufreihung und nach dem Spiel)

7. Steadicam während des Spiels

8. Reverse-Angle-Kameras

9. Zusätzliche TV-Kameras (reservierter Bereich von mindestens 10 x 2 m)

10. Kameras des Host Broadcasters (nur Kameras mit Fernauslöser vor Werbebanden)

11. Ersatzbänke

Werbebanden

Hinweis: Diagramm entspricht Standard-Anordnung. Änderungen gemäß der jeweiligenStadionkonfiguration vorbehalten. Jegliche Ausrüstung am Spielfeldrand ist so zu platzieren, dass siekeine Gefahr für Spieler, Trainer und Schiedsrichter darstellt.

88 Anhang F – Spielfeldorganisation

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Anhang G – Richtlinien zu den Medienrechten derVereine

G.1 Einleitung

G.1.1 Im Rahmen der vorliegenden Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine geltendie in Absatz 2.01 festgelegten Bedingungen und die nachfolgenden Begriffehaben folgende Bedeutung:Klub-Content-Dienst

Offizielle Vereinsplattform und Dritt-Digitalplattformen (wie unten definiert).Vereinsmedienpartner

Jede Drittpartei (mit Ausnahme von Betreibern von Dritt-Digitalplattformen),mit denen ein Verein einen Vertrag abschließt oder die er einsetzt, um inseinem Auftrag bestimmte Medienrechte zu verwerten, einschließlichDrittagenturen, Fernsehsendern, Internet-Service-Providern, Plattform-Betreibern, Mobilfunknetz-Betreibern und/oder Herstellern bzw. Vertreibernvon unveränderbaren Datenträgern (Fixed Media).

Rechte für die zeitversetzte AusstrahlungMedienrechte zur zeitversetzten Übertragung von Spielen der UEFA EuropaLeague, an denen der Verein teilgenommen hat.

Live-RechteMedienrechte an der Live-Übertragung von Spielen der UEFA Europa League,an denen der Verein teilnimmt.

MaterialVgl. Definition in Anhang G.3.3 des vorliegenden Reglements;

Offizielle VereinsplattformOffizieller Dienst eines Vereins (der als solcher vom Verein anerkannt ist undim Eigentum und/oder unter Kontrolle des Vereins steht, mit seinem Brandingversehen und ausschließlich dem Verein gewidmet ist), der auf einerMedienplattform (z.B. Vereinswebsite, Vereinssender und/oder App desVereins für mobile Geräte) zur Verfügung steht, jedoch unter Ausschluß vonDritt-Digitalplattformen.

Maßgeblicher VerstoßVgl. Definition in Anhang G.5.4.7 des vorliegenden Reglements.

Maßgeblicher InhaltVgl. Definition in Anhang G.5.4.3 des vorliegenden Reglements.

Dritt-DigitalplattformDigitalplattform, die nicht im Eigentum oder unter Kontrolle des Vereins steht,auf welcher der Verein über eine offizielle, mit seinem Branding verseheneRubrik verfügt (die vom Verein als solche anerkannt ist), und die Folgendes

Anhang G – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine 89

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umfasst: (i) jegliche interaktive Dritt-Digitalplattform (einschließlich sozialerMedien wie Facebook, Instagram, Twitter und Snapchat), die es den Benutzernermöglicht, digitale Informationen, Mitteilungen und Inhalte (einschließlichaudiovisueller Inhalte) in virtuellen Communities und Netzwerken zu erstellen,zu posten, zu teilen, auszutauschen und/oder anzusehen; und (ii) jeglicheandere ähnliche Dritt-Digitalplattform, einschließlich Plattformen zumAustausch nutzergenerierter Inhalte, Videoplattformen (wie YouTube) undLive-Video-Streaming-Plattformen (wie Periscope).

Betreiber von Dritt-DigitalplattformenEigentümer und/oder Betreiber von Dritt-Digitalplattformen (unter Ausschlussvon Vereinsmedienpartnern), mit denen der Verein einen Vertrag für dieVerwertung bestimmter Medienrechte auf seinen Digitalplattformenabschließt.

UEFA-MedienpartnerPartner, mit denen die UEFA einen Vertrag abschließt oder die sie einsetzt, umbestimmte Medienrechte zu verwerten, einschließlich Drittagenturen,Fernsehsendern, Internet-Service-Providern, Plattform-Betreibern,Mobilfunknetz-Betreibern und/oder Herstellern bzw. Vertreibern vonunveränderbaren Datenträgern (Fixed Media).

UEFA-Richtlinien und -ReglementeVon der UEFA gemäß dem geltenden Verfahren herausgegebene anwendbareRichtlinien und Reglemente (einschließlich aller Reglemente, Richtlinien und/oder Weisungen, welche die UEFA gegebenenfalls für die UEFA-Medienpartner herausgibt) in ihrer jeweils gültigen Fassung, an die sich dieVereine gemäß Anhang G.1.5 zu halten haben.

G.1.2 Die zentrale Vermarktung ist für die Solidarität und für das Branding desWettbewerbs von entscheidender Bedeutung. Daher werden die wesentlichenMedienrechte an der UEFA Europa League (Live-Rechte und bestimmte Rechte fürdie zeitversetzte Ausstrahlung) ausschließlich zentral von der UEFA vermarktet.

G.1.3 Die UEFA hat diese Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine herausgegeben,in denen die Bedingungen für die Verwertung durch die Vereine bestimmterMedienrechte an der UEFA Europa League, an denen sie teilnehmen, erläutertwerden. Dies geschieht mit Blick auf eine weitere Harmonisierung der Verwertungder Medienrechte durch die UEFA selbst und die Vereine.

G.1.4 Die Einhaltung dieser Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine durch alleParteien ist für den Gesamterfolg des kommerziellen Programms vonentscheidender Bedeutung. Verstößt ein Verein, ein Vereinsmedienpartner und/oder ein Betreiber einer Dritt-Digitalplattform (stets vorbehaltlich derBestimmungen von Anhang G.5.4.6 und von Anhang G.5.4.7 unten) gegen dieseRichtlinien zu den Medienrechten der Vereine, verhängt das zuständige Organ derUEFA unbeschadet anderer Bestimmungen dieses ReglementsDisziplinarmaßnahmen und/oder wirtschaftliche Sanktionen (einschließlich derVorenthaltung von Sieg- und/oder Startprämien) gegen den Verein (zusätzlich zumöglichen anderen, ordentlichen Rechtsmitteln).

90 Anhang G – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine

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G.1.5 Jegliche Verwertung der Rechte, die den Vereinen im Rahmen dieser Richtlinienzu den Medienrechten der Vereine gewährt werden, untersteht jederzeit derEinhaltung der UEFA-Richtlinien und -Reglemente.

G.1.6 Alle Medienrechte, die gemäß diesen Richtlinien zu den Medienrechten der Vereinenicht an Vereine vergeben werden, dürfen ausschließlich von der UEFA verwertetwerden. Alle Medienrechte, die von der UEFA verwertet und/oder zentralvermarktet werden, dürfen nach Ermessen der UEFA (i) von den Medienpartnernder UEFA gemäß von der UEFA festzulegenden Bedingungen und (ii) von derUEFA selbst und insbesondere über ihre digitalen Mediendienste (einschließlichDiensten auf Plattformen Dritter) verwertet werden. Gemäß dem vorliegendenReglement werden Sponsoring-, Ausrüstungs- und Merchandisingrechte amWettbewerb ausschließlich von der UEFA verwertet.

G.2 Allgemeine Bedingungen für alle von den Vereinen verwertetenMedienrechte

G.2.1 Alle kommerziellen Verträge, die ein Verein für die Verwertung vonMedienrechten über Klub-Content-Dienste und/oder über Vereinsmedienpartnerabschließt, müssen diese Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine beinhalten,damit sie für Vereine, Betreiber von Dritt-Digitalplattformen und dieVereinsmedienpartner verbindlich sind. Die Vereine sind gegenüber der UEFA fürdie Einhaltung dieser Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine (stetsvorbehaltlich der Bestimmungen von Anhang G.5.4 unten) durchVereinsmedienpartner und Betreiber von Dritt-Digitalplattformen verantwortlichund haftbar.

G.2.2 Unbeschadet Absatz 60.05 beträgt die maximale Laufzeit solcher kommerziellenVerträge drei Wettbewerbsspielzeiten (2018/19, 2019/20 und 2020/21) und endetin jedem Fall spätestens am 30. Juni 2021.

G.2.3 Die Vereine können Rechte für die Ausstrahlung zeitlich unbegrenztweiterverwerten, unabhängig davon, ob sie an der UEFA Europa League derlaufenden Spielzeit teilnehmen, unter Vorbehalt der zum Zeitpunkt derVerwertung der Rechte geltenden Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine.

G.2.4 Die Vereine dürfen weder eine Sendung noch ein Produkt (einschließlich einerSendung und/oder eines Produkts vor bzw. nach dem Spiel) erstellen, das miteiner UEFA-/Wettbewerbssendung und/oder einem von der UEFA zentralvermarkteten Produkt konkurrenziert. Aus diesem Grund dürfen die Vereineweder ihre Rechte mit den Rechten eines anderen Vereins, der an der UEFAEuropa League teilnimmt, bündeln (auch nicht im Zusammenhang mit ihreneigenen Content-Diensten) noch ihren Medienpartnern oder Betreibern von Dritt-Digitalplattformen erlauben, Rechte zu bündeln.Zudem dürfen Sendungen bzw.Produkte, mit denen ein Verein seine Rechte verwertet, keine Inhalte von Spielender UEFA Europa League enthalten, an denen der Verein nicht teilnimmt.

G.2.5 Jegliche Verwertung von Rechten durch Vereine auf Klub-Content-Diensten und/oder über Vereinsmedienpartner muss mit dem Branding des Vereins versehensein (um keine Konkurrenzsendung bzw. kein Konkurrenzprodukt zu einer/m von

Anhang G – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine 91

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der UEFA zentral vermarkteten Sendung bzw. Produkt über die UEFA bzw. denWettbewerb zu schaffen). Ebenso verwertet die UEFA keine Rechte, die einemeinzelnen Verein gewidmet sind (um keine Konkurrenzsendung bzw. keinKonkurrenzprodukt zu einer Vereinssendung bzw. einem Vereinsprodukt zuschaffen).

G.2.6 Kein Verein, Vereinsmedienpartner und/oder Betreiber von Dritt-Digitalplattformen darf das Logo, den Namen, die Musik, die Typografie, denPokal oder andere Designs oder Grafiken des Wettbewerbs, einschließlichAbbildungen oder Grafiken des offiziellen Balls, verwenden. Die UEFA und dieVereine gestehen indessen in der Praxis folgende begrenzte Ausnahmen von derobigen Bestimmung zu: (i) On-Screen-Grafiken und On-Screen-Credits, die vomHost Broadcaster in das Rohmaterial integriert werden (nicht zulässig ist hingegendie Verwendung von Anfangs- und Schlusssequenzen sowie von Spiel- bzw.Pausentrennern („Bumpern“) des Wettbewerbs); (ii) die Verwendung des Namens„UEFA Europa League“ in einer Standardtypografie (ausdrücklich hiervonausgenommen ist die UEFA-Europa-League-Typografie) in einem beschreibendenKontext, um die Konsumenten darüber zu informieren, dass es um denWettbewerb geht, oder in einem rein redaktionellen/beschreibenden Kontext (iii)die Verwendung des Pokals auf einem Bild des Siegervereins; und (iv) jeglicheVerwendung von Gegenständen mit dem Branding des Wettbewerbs (z.B.Mikrofon-Windschutz), falls von der UEFA spezifisch angeordnet.

G.2.7 Kein Verein, Vereinsmedienpartner und/oder Betreiber von Dritt-Digitalplattformen darf sich als Partner des Wettbewerbs präsentieren oder sichselbst (bzw. die Plattformen, über die er die Rechte verwertet) und/oder Dritte,Produkte oder Dienstleistungen auf andere Weise direkt oder indirekt mit demWettbewerb in Verbindung bringen.

G.2.8 Verwertet ein Verein Medienrechte über seine Klub-Content-Dienste oderVereinsmedienpartner, muss er sicherstellen, dass nichts am Rohmaterialverändert wird, z.B. durch Hinzufügen, Entfernen, Bearbeiten oder Ändern vonGrafiken, On-Screen-Credits oder anderen Branding-Elementen. Ungeachtetdessen dürfen Vereine und/oder Vereinsmedienpartner (unter ausdrücklichemAusschluss jeglicher Betreiber von Dritt-Digitalplattformen) Folgendes hinzufügen:a. das übliche Identifikationslogo ihres Unternehmens bzw. ihres Senders, sofern

das Logo so in einer Ecke des Bildschirms platziert wird, dass es die imRohmaterial enthaltenen Grafiken oder anderen Informationen nicht verdecktoder stört; und

b. kleine Zeit- und/oder Spielstandanzeigen und/oder ihre üblicheBildunterschrift mit dem Namen des Kommentators, sofern diese so platziertwerden, dass sie die im Rohmaterial enthaltenen Grafiken oder anderenInformationen nicht verdecken oder stören.

G.2.9 Die Vereine sind gegenüber der UEFA für den Schutz sämtlicher Ausstrahlungenund Übertragungen gemäß diesen Richtlinien zu den Medienrechten der Vereinevon Audio-, visuellem und/oder audiovisuellem Material von Spielen der UEFAEuropa League vor Piraterie oder nicht genehmigter mehrfacher Ausstrahlung /Verwendung der Inhalte haftbar. Deshalb müssen sie alle möglichen Schritte

92 Anhang G – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine

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unternehmen (und sicherstellen, dass Vereinsmedienpartner und Betreiber vonDritt-Digitalplattformen alle möglichen Schritte unternehmen), um die nichtgenehmigte, vollständige oder teilweise Verwendung, mehrfache Ausstrahlungoder Weitergabe solcher Ausstrahlungen und Übertragungen zu verhindern.Zusätzlich zu den Sanktionen, die der UEFA gemäß Anhang G.1.4 dieser Richtlinienzu den Medienrechten der Vereine zur Verfügung stehen, kann die UEFA vonjedem Verein, der den Schutz solchen Materials nicht sicherstellt oder nichtgewährleistet, dass seine Medienpartner und Betreiber von Dritt-Digitalplattformen das Material schützen, verlangen, dass der Inhalt unverzüglichaus der betreffenden Sendung bzw. dem betreffenden Produkt und/oder vomentsprechenden Klub-Content-Service entfernt wird.

G.2.10 Alle technischen Übertragungen (zu und zwischen Übertragungseinrichtungen,einschließlich der Uplinks und Downlinks) von Vereinen und/oderVereinsmedienpartnern müssen stark verschlüsselt und dürfen nur aufConditional-Access-Basis zugänglich sein.

G.2.11 Damit sich die UEFA eine Gesamtübersicht über die Verwertung der Medienrechtean der UEFA Europa League durch alle teilnehmenden Vereine verschaffen kann,müssen die Vereine, die Medienrechte verwerten oder verwerten wollen, der UEFAauf deren Verlangen entsprechende Informationen zu dieser Verwertungzukommen lassen. Die Vereine erhalten von der UEFA auf Antrag entsprechendeAngaben zur Verwertung der Medienrechte durch die UEFA-Medienpartner.

G.2.12 Aufgrund der Konvergenz der Technologien, über die audiovisuelle Inhalteausgestrahlt werden können, hat die UEFA einen plattformneutralen Ansatzgewählt. Zudem wird für die den Vereinen gewährten Medienrechte einZeitfenster-Ansatz verwendet, bei dem die Rechte innerhalb verschiedenerZeitfenster verfügbar sind, je nach Art des Inhalts und der Verwertungsplattform.Ändert sich die Anstoßzeit eines Spiels, sind die entsprechenden Sperrfristenanzupassen, sofern die UEFA keine anderen Anweisungen erteilt.

G.2.13 Die Berichterstattung durch die Vereine über die den Medien zugänglichenAktivitäten (d.h. öffentlich zugänglicher Teil von Trainingseinheiten,Medienkonferenzen und Gemischte Zone) darf von den Vereinen nach eigenemErmessen verwertet werden.

G.3 Produktion und Zugang zum Bildmaterial

G.3.1 Im Rahmen von Spielen, an denen sie teilnehmen, können Vereine folgendeProduktionseinrichtungen/-möglichkeiten beantragen (vorbehaltlich derVerfügbarkeit, von Sicherheitsauflagen im jeweiligen Stadion, der Einhaltung dervon der UEFA festgelegten Meldefristen/Bedingungen und/oder der Übernahmealler technischen Kosten):a. Zugang zur offiziellen Trainingseinheit ihres Teams (über die 15 den Medien

zugänglichen Minuten hinaus);b. Studio mit Spielfeldsicht;c. Präsentationsposition am Spielfeldrand;d. ENG-Filmposition hinter dem Tor während dem Spiel;

Anhang G – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine 93

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e. Kommentatorenposition;f. Flash-Interview-Position;g. Zutritt zur Gemischten Zone; und/oderh. Zutritt zur Medienkonferenz.Sollten Verfügbarkeit oder Zutritt begrenzt sein, müssen die UEFA-Medienpartnerstets Vorrang haben. Nach der Erfüllung der Anträge der UEFA-Medienpartnerwerden die Vereine berücksichtigt, gefolgt von Nicht-Rechteinhabern.Die Produktionsaktivitäten der Vereine dürfen die Aktivitäten der UEFA und/oderder UEFA-Medienpartner nicht stören und die Vereine müssen die UEFA-Richtlinien und -Reglemente einhalten.Grundsätzlich werden den Vereinen keine Produktionsrechte gewährt, die indiesem Anhang G.3.1 nicht erwähnt sind. Vor-Ort-Entscheidungen in diesemZusammenhang werden von der UEFA in ihrem eigenem Ermessen getroffen.

G.3.2 Auf Verlangen der UEFA müssen alle von Vereinen gemäß Anhang G.3.1 obenproduzierten und verwerteten Inhalte mit der UEFA, den UEFA-Medienpartnernund/oder von der UEFA ernannten Dritten (in jedem Fall von der UEFA bestimmtund gemäß den UEFA-Richtlinien und -Reglementen) im Hinblick auf dieVerwertung durch die UEFA und/oder die UEFA-Medienpartner geteilt werden.Ungeachtet dessen müssen alle von Vereinen produzierten und verwertetenInhalte von Bereichen, zu denen die UEFA-Medienpartner keinen Zutritt haben(z.B. nicht zugängliche Trainingseinheiten), mit der UEFA, den UEFA-Medienpartnern und/oder von der UEFA ernannten Dritten (in jedem Fall von derUEFA bestimmt und gemäß den UEFA-Richtlinien und -Reglementen) geteiltwerden (ohne Aufforderung seitens der UEFA), sobald dies nach der Aufzeichnungvon solchem Bildmaterial praktisch möglich ist, jedoch in jedem Fall vor derVerwertung durch die Vereine.

G.3.3 Jeder Verein überträgt der UEFA hiermit kostenlos (einschließlich etwaigerkünftiger Rechte) alle bestehenden Rechte, Titel und Ansprüche (einschließlichsämtlicher Immaterialgüterrechte und vergleichbarer Rechte wieLeistungsschutzrechte), die er mitunter weltweit an von ihm gemäß Anhang G.3.1und Anhang G.3.2 oben produziertem Bildmaterial (Material) erwirbt oder hält(einschließlich sämtlicher Rechte zur Ausstrahlung und/oder mehrfachenAusstrahlung/Weitersendung des entsprechenden Materials), ob erworbene,bedingte oder künftige Rechte, frei von jeglichen Lasten und Schulden für diegesamte Dauer solcher Rechte (einschließlich jeglicher Verlängerungen oderErneuerungen der Rechte). In Jurisdiktionen in denen eine solche Übertragungkeine Gültigkeit hat, muss der Verein:a. solche Rechte ausschließlich zu Gunsten der UEFA halten; undb. der UEFA eine kostenlose, weltweit uneingeschränkte, unwiderrufliche,

exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und gebührenfreie Lizenz für allediese Rechte und ihre gesamte Dauer (einschließlich jeglicher Verlängerungenoder Erneuerungen der Rechte) gewähren.

94 Anhang G – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine

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Eine solche Übertragung (und gegebenenfalls eine solche Lizenz) umfasst unteranderem das Recht, das Material auf jede bekannte und noch nicht bekannteWeise zu verwenden, zu übertragen, auszustrahlen, zu veröffentlichen, zureproduzieren und abzuändern und es Dritten (einschließlich UEFA-Medienpartnern) durch die Vergabe einer Lizenz zu ermöglichen, dasselbe zu tun.Die den Vereinen gemäß diesen Richtlinien zu den Medienrechten der Vereinegewährten Rechte bleiben durch die oben genannte Übertragung (undgegebenenfalls Lizenz) unbeschadet.

G.3.4 Alle Immaterialgüterrechte an den Bildern, am Filmmaterial, am Namen, am Logo,an der Musik, am Branding und an anderem Material der UEFA Europa Leaguesind und bleiben ausschließliches Eigentum der UEFA.

G.3.5 Die Vereine können auf Anfrage bei der UEFA und in jedem Fall vorbehaltlich desAbschlusses einer Dienstleistungsvereinbarung und der Übernahme dertechnischen Kosten durch den Verein, über den Übertragungswagen oder denentsprechenden Satelliten (wie von der UEFA nach eigenem Ermessen bestimmt)Zugriff auf das Rohmaterial für Spiele erhalten, an denen sie teilnehmen.

G.4 Live-Rechte

G.4.1 Die Vereine dürfen Live-Rechte in EU- und EWR-Ländern nur verwerten, wenndiese Rechte in dem betreffenden Land nicht von einem Medienpartner der UEFAerworben wurden. Die UEFA teilt den Vereinen rechtzeitig mit, in welchen EU- undEWR-Ländern es ihr nicht gelungen ist, die entsprechenden Live-Rechte zuverkaufen.

G.4.2 Jegliche Verwertung solcher Live-Rechte durch Vereine, offizielleVereinsplattformen und/oder -medienpartner hat strikt nach den folgendenBedingungen zu erfolgen:a. Es darf keine direkte und/oder indirekte Verbindung von Dritten mit dem

Wettbewerb geben. Die Vereine müssen deshalb insbesondere gewährleisten,dass die offiziellen Vereinsplattformen keinerlei Sponsoring aufweisen, daseine direkte und/oder indirekte Verbindung zwischen einem Produkt, einerDienstleistung, einer Person oder einer Marke und dem Wettbewerbermöglicht.

b. Es darf kein Overspill und keine Übertragung oder Ausstrahlung außerhalb desGebiets / der Gebiete erfolgen, in dem / denen die Vereine zum Verkauf vonLive-Rechten (und anschließend zur Übertragung und/oder Ausstrahlung)gemäß dem vorliegenden Reglement berechtigt sind.

c. Die Sendung ist nur auf der Basis eines Abonnements (Bezahlfernsehen und/oder Pay-per-View) verfügbar.

G.4.3 Die Vereine und Vereinsmedienpartner sind nicht berechtigt, Produkte bzw.Sendungen zu schaffen, die in Konkurrenz zu den Live-Medienrechten stehen, dievon der UEFA zentral vermarktet werden. So ist es den Vereinen und

Anhang G – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine 95

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Vereinsmedienpartnern beispielsweise untersagt, einen Live-Quasi-Video-Servicezu entwickeln, indem sie einen Audio-/Radio-Kommentar mit sequenziellen Fotosoder Standbildern kombinieren.

G.5 Rechte zur zeitversetzten Ausstrahlung und andere Inhaltsrechte

G.5.1 Allgemeine BedingungenG.5.1.1 Die Vereine sind unabhängig von der Übertragungstechnik oder Plattform nicht

berechtigt, vor dem Ablauf der unten erläuterten, maßgebenden Sperrfristenjegliche Form von Medienrechten zu verwerten.

G.5.1.2 Nach dem Ablauf der Sperrfristen können die Vereine bestimmte Rechte für diezeitversetzte Ausstrahlung gemäß den in diesem Abschnitt festgelegtenBedingungen weltweit auf nichtexklusiver Basis verwerten.

G.5.2 Offizielle VereinsplattformenG.5.2.1 Rechte zur zeitversetzten Ausstrahlung dürfen von den Vereinen auf offiziellen

Vereinsplattformen ab Mitternacht MEZ oder Ortszeit (falls diese später ist) aufdem Gebiet der Verwertung unter folgenden Bedingungen verwertet werden:a. Bis Freitag um Mitternacht MEZ (Donnerstag um Mitternacht MEZ für das

Endspiel) dürfen Clips und Sendungen nur auf der Basis eines Abonnements(Bezahlfernsehen und/oder Pay-per-View) zur Verfügung gestellt werden, mitAusnahme eines einzigen (d.h. nur einer zu einem beliebigen Zeitpunkt),höchstens zweiminütigen Highlight-Clips, mit dem die Teilnahme des Vereinsam Wettbewerb beworben wird, und der kostenlos ausgestrahlt werden darf,vorausgesetzt, dass er auf die globale TV-Plattform des Wettbewerbs (z.B. Linkzur UEFA-Seite „Where to watch“) gemäß den UEFA-Richtlinien und -Reglementen verweist und dass die UEFA den Vereinen das dazugehörigenWerbematerial und die diesbezüglichen Anweisungen zur Verfügung stellt.

b. Ab Freitag um Mitternacht MEZ (Donnerstag um Mitternacht MEZ für dasEndspiel) dürfen die Clips und Sendungen frei empfangbar und/oder auf derBasis eines Abonnements (Bezahlfernsehen und/oder Pay-per-View) zurVerfügung gestellt werden.

c. Clips und Sendungen dürfen vollständig (d.h. zu 100 %) der UEFA EuropaLeague gewidmet sein und

d. Clips und Sendungen dürfen von einem Dritten gesponsert werden, wobeijedoch keine direkte oder indirekte Verbindung mit dem Wettbewerbhergestellt werden darf. Clips und Sendungen mit über 50 % UEFA-Inhalten(dazu gehören Inhalte von Spielen der UEFA Europa League und weitereUEFA-bezogene Inhalte, einschließlich anderer UEFA-Wettbewerbe), dürfenjedoch nur von UEFA-Sponsoren unterstützt werden. Die Liste der UEFA-Sponsoren und die für das Sponsoring anwendbaren Bedingungen undVerfahren werden dem Verein von der UEFA auf schriftlichen Antrag desVereins hin mitgeteilt.

96 Anhang G – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine

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G.5.2.2 Im Allgemeinen gelten die in Anhang G.5.2.1 oben angegebenen Sperrfristen undEinschränkungen für jegliche audiovisuelle und/oder visuelle Berichterstattungüber den Wettbewerb, ob aus dem Rohmaterial oder direkt von den Vereinenerstellt (einschließlich Aktivitäten vor und nach dem Spiel). Folgende Ausnahmengelten jedoch nur für die digitale Verwertung auf offiziellen Vereinsplattformen:a. Von Vereinen innerhalb des Stadiongeländes mehr als 45 Minuten vor dem

Anpfiff erstellte Inhalte (z.B. von zugewiesenen Studios mit Spielfeldsicht oderPräsentationspositionen am Spielfeldrand aus) dürfen auf offiziellenVereinsplattformen live und/oder zeitversetzt verwertet werden,vorausgesetzt, dass die Live-Übertragung des Spiels gemäß den UEFA-Richtlinien und -Reglementen beworben wird (und die UEFA denentsprechenden Verein bei der Erfüllung seiner werblichen Pflichtenunterstützt). Jegliche Verwertung der hier genannten Inhalte muss 45 Minutenvor dem Anpfiff enden.

b. Von Vereinen innerhalb des Stadiongeländes bis zu dem Zeitpunkt, an demder letzte Spieler nach dem Aufwärmen vor dem Spiel das Spielfeld verlässt,bzw. 15 Minuten vor dem Anstoß (das spätere dieser beiden Ereignisse)erstellte Inhalte dürfen auf offiziellen digitalen Vereinsplattformen bis zumAnstoß und/oder ab 15 Minuten nach Spielende verwertet werden, sofern dieeinzelnen Clips für die Übertragung des Spiels werben, den UEFA-Richtlinienund -Reglementen entsprechen und eine Maximallänge von 30 Sekunden proClip und 3 Minuten insgesamt pro Spiel einhalten, und

c. Pro Spiel dürfen maximal 60 Sekunden von den Vereinen in Bereichen, die denUEFA-Medienpartnern nicht zugänglich sind, erstelltes Bildmaterial (diesesBildmaterial beschränkt sich auf das Geschehen neben dem Spielfeld) aufoffiziellen digitalen Vereinsplattformen ab 15 Minuten nach Spielendeverwertet werden.

G.5.3 VereinsmedienpartnerG.5.3.1 Unter folgenden Bedingungen dürfen Vereine Lizenzen an Vereinsmedienpartner

vergeben im Hinblick auf die Verwertung von Rechten an der zeitversetztenAusstrahlung von Freitag um Mitternacht MEZ (Donnerstag um Mitternacht MEZfür das Endspiel) als Teil einer Vereinsmagazin-Sendung (jedoch unter Ausschlussvon Dritt-Digitalplattformen):a. Bei der Sendung muss es sich um eine vollständig dem Verein gewidmete, mit

dessen Branding versehene Sendung handeln (z.B. „Tottenham Hotspur FCHour“). Die UEFA anerkennt jedoch, dass für einen kommunalen oderregionalen Vereinsmedienpartner eine gemeinsame Sendung über diesen undeinen anderen Verein derselben Stadt bzw. Region zusammengestellt werdenkann (z.B. die Sendung „Tottenham Hotspur FC and Fulham FC Hour“, die voneinem regionalen Vereinsmedienpartner im Großraum London ausgestrahltwird).

b. Die Sendung darf frei empfangbar und/oder auf der Basis eines Abonnements(Bezahlfernsehen und/oder Pay-per-View) zur Verfügung gestellt werden.

Anhang G – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine 97

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c. Die Sendung darf in linearen Mediendiensten/Push-Diensten, bei denen derZeitpunkt der Ausstrahlung geplant und festgelegt wird, zur Verfügunggestellt werden. Während der Austragung folgender Spiele ist jedoch keinelineare/Push-Verwertung zeitversetzter Rechte möglich: parallel zu (i) Spielender UEFA Europa League und/oder (ii) Spielen der UEFA Champions Leaguebzw. Playoffs hierzu;

d. Keine einzelne Sendung darf zu mehr als 50 % aus UEFA-Inhalten bestehen.Dazu gehören Inhalte der UEFA Europa League und weitere UEFA-bezogeneInhalte, einschließlich anderer UEFA-Wettbewerbe. Ausgenommen hiervon isteine einzige Sendung des Siegervereins über das Endspiel (die zu 100 % ausInhalten zum Endspiel bestehen darf).

e. Bis Sonntag um Mitternacht MEZ (Samstag um Mitternacht MEZ für dasEndspiel) nach den entsprechenden Spielen können Vereinsmedienpartner(vorausgesetzt, dass sie über eine Lizenz des entsprechenden Vereinsverfügen) Vereinsmagazin-Sendungen mit Bildmaterial von Spielen vonmaximal zwei Vereinen auf demselben Sender und maximal vier Vereinen aufderselben Plattform zeigen.

f. Ab Sonntag um Mitternacht MEZ (Samstag um Mitternacht MEZ für dasEndspiel) nach den entsprechenden Spielen gilt die in Punkt e) obenaufgeführte Einschränkung nicht mehr.

g. Zwischen dem Ende der linearen/Push-Verwertung einer Vereinsmagazin-Sendung und dem Beginn der linearen/Push-Verwertung einer anderenVereinsmagazin-Sendung auf dem gleichen Sender (unabhängig davon, obdiese demselben oder einem anderen Verein gewidmet ist) muss einZeitabstand von mindestens vier Stunden bestehen.

h. Es darf keine direkte und/oder indirekte Verbindung von Dritten mit demWettbewerb geben. Die Vereine müssen insbesondere gewährleisten, dass dieoffiziellen Vereinsplattformen und Medienpartner der Vereine keinerleiSponsoring verkaufen, das eine direkte und/oder indirekte Verbindungzwischen einem Produkt, einer Dienstleistung, einer Person oder einer Markeund dem Wettbewerb herstellt.

G.5.4 Dritt-DigitalplattformenG.5.4.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen von Anhang G.5.4 dürfen die Vereine Rechte für

die zeitversetzte Ausstrahlung auf Dritt-Digitalplattformen ab Mitternacht MEZdrei Tage (d.h. 72 Stunden) nach dem betreffenden Spiel verwerten (d.h. abFreitag um Mitternacht MEZ für ein Dienstagsspiel bzw. ab Samstag umMitternacht MEZ für ein Mittwochsspiel), wobei folgende Bedingungen gelten:a. Es können bis maximal neunzig (90) Sekunden Bildmaterial von jedem Spiel

verwendet werden. Für den Zweck von Anhang G.5.4.1 bedeutet Bildmaterialjegliches Bildmaterial, das zwischen (i) dem Zeitpunkt, zu dem der letzteSpieler nach dem Aufwärmen vor dem Spiel das Spielfeld verlässt, bzw.15 Minuten vor dem Anstoß (das spätere dieser beiden Ereignisse) und (ii)15 Minuten nach Spielende erstellt wurde.

98 Anhang G – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine

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b. Clips müssen Werbezwecken dienen mit dem Ziel, (i) die Zuschauer auf dieoffiziellen Plattformen des Vereins zurückzuführen und/oder (ii) Werbung zumachen für die globale TV-Plattform des Wettbewerbs gemäß den UEFA-Richtlinien und -Reglementen (z.B. Link zur UEFA-Seite „Where to watch“),vorausgesetzt, dass die UEFA den Vereinen das dazugehörige Werbematerialund die diesbezüglichen Anweisungen zur Verfügung stellt.

c. Jegliche Verwertung von Bildmaterial auf Dritt-Digitalplattformen unterstehtjederzeit den Bestimmungen von Anhang G.5.4.8.

d. Clips dürfen frei empfangbar und/oder auf der Basis eines Abonnements(Bezahlfernsehen und/oder Pay-per-View) zur Verfügung gestellt werden.

e. Clips dürfen vollständig (d.h. zu 100 %) der UEFA Europa League gewidmetsein.

f. Clips und Sendungen dürfen von einem Dritten gesponsert werden, wobeijedoch keine direkte oder indirekte Verbindung mit dem Wettbewerbhergestellt werden darf. Clips und Sendungen mit über 50 % UEFA-Inhalten(dazu gehören Inhalte der UEFA Europa League und weitere UEFA-bezogeneInhalte, einschließlich anderer UEFA-Wettbewerbe), dürfen jedoch nur vonUEFA-Sponsoren unterstützt werden. Die Liste der UEFA-Sponsoren und diefür das Sponsoring anwendbaren Bedingungen und Verfahren werden demVerein von der UEFA auf schriftlichen Antrag des Vereins hin mitgeteilt.

G.5.4.2 Im Allgemeinen gelten die in Anhang G.5.4.1 oben angegebenen Sperrfristen undEinschränkungen für jegliche audiovisuelle und/oder visuelle Berichterstattungüber den Wettbewerb, ob aus dem Rohmaterial oder direkt von den Vereinenerstellt (einschließlich Aktivitäten vor und nach dem Spiel). Jedoch geltenfolgende Ausnahmen:a. Von Vereinen innerhalb des Stadiongeländes mehr als 45 Minuten vor dem

Anpfiff erstellte Inhalte (z.B. von zugewiesenen Studios mit Spielfeldsicht oderPräsentationspositionen am Spielfeldrand aus) dürfen auf Dritt-Digitalplattformen live und/oder zeitversetzt verwertet werden, vorausgesetzt,dass die Live-Übertragung des Spiels gemäß den UEFA-Richtlinien und -Reglementen beworben wird (und die UEFA den Vereinen das dazugehörigeWerbematerial und die diesbezüglichen Anweisungen zur Verfügung stellt).Jegliche Verwertung der oben genannten Inhalte muss 45 Minuten vor demAnpfiff enden.

b. Von Vereinen innerhalb des Stadiongeländes bis 15 Minuten vor dem Anstoßbzw. bis zu dem Zeitpunkt, an dem der letzte Spieler nach dem Aufwärmenvor dem Spiel das Spielfeld verlässt (das spätere dieser beiden Ereignisse),erstellte Inhalte dürfen auf Dritt-Digitalplattformen bis zum Anstoß und/oderab 15 Minuten nach Spielende verwertet werden, sofern die einzelnen Clips fürdie Übertragung des Spiels werben, den UEFA-Richtlinien und -Reglementenentsprechen und eine Maximallänge von 30 Sekunden pro Clip und 3 Minuteninsgesamt pro Spiel einhalten.

c. Pro Spiel dürfen maximal 60 Sekunden von Vereinen in Bereichen, die denUEFA-Medienpartnern nicht zugänglich sind, erstelltes Bildmaterial (diesesBildmaterial beschränkt sich auf das Geschehen neben dem Spielfeld) aufDritt-Digitalplattformen ab 15 Minuten nach Spielende verwertet werden.

Anhang G – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine 99

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G.5.4.3 Jede vorgeschlagene Verwendung von Inhalten und/oder Material der UEFAEuropa League (maßgebliche Inhalte) durch Vereine auf oder über Dritt-Digitalplattformen untersteht der vorherigen schriftlichen Genehmigung der UEFAund allen zusätzlichen Bedingungen, welche die UEFA nach eigenem Ermessen imRahmen einer solchen Genehmigung auferlegen kann.

G.5.4.4 Die Vereine müssen in jedem Genehmigungsantrag hinsichtlich der Bereitstellungmaßgeblicher Inhalte auf einer Dritt-Digitalplattform folgende Angaben machen(falls zutreffend):a. Einzelheiten zu den spezifischen maßgeblichen Inhalten, die der Verein

verwenden möchte;b. Dritt-Digitalplattform, die verwendet werden soll;c. Datum des Beginns und Dauer der Ausübung der entsprechenden Rechte;d. (falls zutreffend) individuelle Vereinbarungen, die mit dem Betreiber der Dritt-

Digitalplattform ausgehandelt wurden; unde. jegliche vorgeschlagene Kommerzialisierung der maßgeblichen Inhalte.Solche Anträge können für eine einmalige Verwendung (z.B. in einem einzigenClip auf einer einzigen Dritt-Digitalplattform für eine bestimmte Dauer) oder fürdie mehrfache Verwendung in einem breiteren Rahmen (z.B. für einen einzigenoder mehrere Clips auf einer einzigen oder mehreren Dritt-Digitalplattformen füreine bestimmte Dauer, die von Clip zu Clip unterschiedlich sein und eine ganzeSaison dauern kann), gestellt werden.

G.5.4.5 Falls die UEFA letztendlich eine entsprechende Genehmigung erteilt, verpflichtensich die Vereine dazu,a. die Bedingungen einer solchen Genehmigung vollständig einzuhalten; undb. sicherzustellen, dass die Verwendung der maßgeblichen Inhalte auf Dritt-

Digitalplattformen den Bestimmungen dieser Richtlinien zu den Medienrechtender Vereine vollständig entspricht.

G.5.4.6 Die Vereine verpflichten sich, im Rahmen einer Zusammenarbeit mit Betreibernvon Dritt-Digitalplattformen im Hinblick auf die mögliche Verwendungmaßgeblicher Inhalte auf solchen Dritt-Digitalplattformen alle zumutbarenAnstrengungen zu unternehmen, um individuelle Vereinbarungen mit diesenBetreibern auszuhandeln, welche die Bestimmungen dieser Richtlinien zu denMedienrechten der Vereine zu einem möglichst großen Teil erfüllen und damitübereinstimmen.

G.5.4.7 Ist ein Verein nicht in der Lage, eine solche individuelle Vereinbarungauszuhandeln (trotz seiner diesbezüglichen zumutbaren Anstrengungen) und sinddie von Betreibern von Dritt-Digitalplattformen der entsprechendenDigitalplattform auferlegten Bedingungen im Zusammenhang mit denmaßgeblichen Inhalten inkonsistent und/oder inkompatibel mit denBestimmungen dieser Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine, erachtet dieUEFA dies nicht als Verstoß gegen die entsprechenden Bestimmungen dieserRichtlinien zu den Medienrechten der Vereine durch den Verein (maßgeblicher

100 Anhang G – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine

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Verstoß), falls der Verein in der Folge die maßgeblichen Inhalte auf solchen Dritt-Digitalplattformen zur Verfügung stellt, vorausgesetzt, dass:a. der maßgebliche Verstoß lediglich und direkt daraus resultiert, dass der

Betreiber der Dritt-Digitalplattform eine vertragliche Lizenz benötigt, um diemaßgeblichen Inhalte zu verwenden, was den Umfang der beschränktenRechte, für die ein solcher Betreiber gemäß Anhang G.5.4.8 c) unten eineLizenz erwerben muss, überschreiten;

b. der Verein gegen keine anderen Bestimmungen dieser Richtlinien zu denMedienrechten der Vereine verstößt; und

c. die UEFA (direkt oder indirekt):i. keinen Schaden aus einem solchen Verstoß erleidet bzw. erlitten hat und/

oder keinen Ansprüchen im Zusammenhang damit ausgesetzt war bzw. ist;oder

ii. keine diesbezüglichen Beschwerden Dritter erhält und/oder erhalten hat.Die UEFA behält sich im Zusammenhang mit jedem maßgeblichen Verstoß alleRechte vor (gemäß diesen Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine, dengeltenden Gesetzen oder Ähnlichem).

G.5.4.8 Die Vereine anerkennen und erklären sich damit einverstanden, dass das Recht,maßgebliche Inhalte auf Dritt-Digitalplattformen zur Verfügung zu stellen, derVoraussetzung untersteht, dass die Vereine jederzeit sicherstellen, dass:a. die Dritt-Digitalplattformen über Nutzungsbedingungen verfügen, gemäß

denen sich die Endnutzer der betreffenden Plattformen verpflichten, diemaßgeblichen Inhalte nicht zu verbreiten, zu reproduzieren oder anderweitigzu verwenden, außer für private, nicht kommerzielle Zwecke. Dieses Verbotbezweckt keine Einschränkung der legitimen Funktionen sozialerMedienplattformen (wie „gefällt mir“, „teilen“ und „retweet“);

b. Betreiber von Dritt-Digitalplattformen einem Verein keine Bedingungenauferlegen (oder beabsichtigen, solche aufzuerlegen) oder verlangen, dass derVerein Bedingungen entspricht (oder beabsichtigen, dies zu verlangen),welche das Eigentum jeglicher Immaterialgüterrechte an maßgeblichenInhalten an Dritte (einschließlich Betreiber von Dritt-Digitalplattformen)übertragen;

c. sie abgesehen vom begrenzten erforderlichen Umfang zur Ermöglichung dertechnischen Publikation der maßgeblichen Inhalte auf der jeweiligen Dritt-Digitalplattform (und vorbehaltlich Anhang G.5.4.6 und Anhang G.5.4.7 oben)weder Rechte im Zusammenhang mit maßgeblichen Inhalten an Dritte(einschließlich des Betreibers der entsprechenden Plattform) übertragen nochsolche Rechte gewähren oder einräumen (wie das Recht zur Unterlizenzierungder Verwendungsrechte für maßgebliche Inhalte);

d. keine Dritt-Digitalplattform (oder eine andere Drittpartei, darunter jeglicherBetreiber von Dritt-Digitalplattformen) so positioniert ist, als hätte er eineoffizielle Verbindung mit der UEFA oder einem UEFA-Wettbewerb;

Anhang G – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine 101

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e. das Branding des Vereins das dominierende Branding bleibt:i. auf bzw. innerhalb der/des vom Verein kontrollierten Rubrik, Seite oder

Senders der Dritt-Digitalplattform; undii. auf oder im Zusammenhang mit jeglichen maßgeblichen Inhalten

innerhalb eines Inhaltsangebots, das vom Betreiber der Dritt-Digitalplattform „betreut“ wird;

f. sie die Funktion zur Einbettung von Videos deaktivieren, um Drittparteiendaran zu hindern, maßgebliche Inhalte zu verwenden und sie über andereDigitalplattformen oder innerhalb der ursprünglichen Plattform so zukommunizieren (oder zur Verfügung zu stellen), dass es scheint, als sei dieDrittpartei die Quelle der maßgeblichen Inhalte (denn eine solcheVerwendung der ursprünglichen Digitalplattform stellt kein einfaches„Teilen“ von maßgeblichen Inhalten innerhalb der ursprünglichenDigitalplattform) dar; und

g. sie die Fähigkeit behalten, alle maßgeblichen Inhalte jederzeit zu löschen (d.h.sie von der jeweiligen Dritt-Digitalplattform zu entfernen).

G.5.4.9 Jeder Verein muss sicherstellen, dass er alle maßgeblichen Inhalte auf Verlangender UEFA unverzüglich löscht (einschließlich z.B. als Antwort auf UEFA-Benachrichtigungen gemäß Anhang G.5.4.11 unten). Er muss dies auch dann tun,wenn er die in Anhang G.5.4.8 oben festgehaltenen Anforderungen nicht mehrerfüllen kann.

G.5.4.10 Falls ein Verein maßgebliche Inhalte auf einer Dritt-Digitalplattform auf eineWeise zur Verfügung stellen möchte, die es:a. dem jeweiligen Betreiber ermöglicht, die maßgeblichen Inhalte (z.B. im

Zusammenhang mit Konzepten wie Snapchat „Live Stories“) zu verbessern, zuverändern, zu bearbeiten oder zu betreuen; oder

b. dem Nutzer der jeweiligen Plattform ermöglicht, anderes Material (wie Linsenoder Filter) über maßgebliche Inhalte zu legen,

kann die Genehmigung der UEFA hinsichtlich der Art der vorgeschlagenenVerwendung maßgeblicher Inhalte (sowie die Modalitäten jeglicherentsprechender Unterlizenz) zusätzlichen Bedingungen unterstehen (die von Fallzu Fall festgelegt werden).

G.5.4.11 Zusätzlich zu der in Anhang G.5.4.9 festgehaltenen Löschanforderung undunbeschadet Anhang G.2.9 anerkennen die Vereine und erklären sich damiteinverstanden, dass die UEFA sie jederzeit (nach eigenem Ermessen)benachrichtigen kann, dass sie spezifische maßgebliche Inhalte (oder sämtlichemaßgebliche Inhalte) auf einer spezifischen Dritt-Digitalplattform nicht mehr zurVerfügung stellen dürfen (z.B. wenn die UEFA der Ansicht ist, dass der Ruf einerDritt-Digitalplattform dem Ruf der UEFA Europa League nicht gerecht wird oderwenn der betroffene Betreiber der Dritt-Digitalplattform nicht genügend

102 Anhang G – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine

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unternimmt, um inhaltliche Piraterie zu bekämpfen). Nach Erhalt einer solchenBenachrichtigung muss der Verein unverzüglich:a. spezifische maßgebliche Inhalte von solchen Dritt-Digitalplattformen

entfernen; oderb. alle maßgeblichen Inhalte von solchen Dritt-Digitalplattformen entfernen;Es wird vereinbart, dass die UEFA unter solchen Umständen im Rahmen einersolchen Benachrichtigung die Gründe angibt, weshalb die maßgeblichen Inhalteauf der jeweiligen Dritt-Digitalplattform nicht mehr zur Verfügung gestellt werdendürfen.

G.5.4.12 Jeder Verein anerkennt und erklärt sich damit einverstanden, dass er der UEFAgegenüber im Rahmen der Bereitstellung maßgeblicher Inhalte auf Dritt-Digitalplattformen vollständig haftbar bleibt.

G.5.4.13 Die Kommerzialisierung von Dritt-Digitalplattformen, die in Übereinstimmung mitdiesen Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine dazu verwendet werden,Bildmaterial zur Verfügung zu stellen, untersteht der vorherigen schriftlichenGenehmigung der UEFA.

G.6 Verwertung auf unveränderbaren Datenträgern (Fixed Media)

G.6.1 Für die Verwertung von Rechten für die Ausstrahlung über unveränderbareaudiovisuelle Datenträger gelten die folgenden Bedingungen:a. Eine solche Verwertung ist möglich ab Freitag, 24.00 Uhr (MEZ) (beim Endspiel

Donnerstag, 24.00 Uhr (MEZ)).b. Das Produkt muss als Vereinsprodukt identifizierbar und dem Verein

gewidmet sein (z.B. „Die Geschichte vom FC Zenit St Petersburg“).c. Ein einzelnes Produkt darf nicht zu mehr als 50 % aus UEFA-Inhalten bestehen.

Dazu gehören Inhalte der UEFA Europa League und weitere UEFA-bezogeneInhalte, einschließlich anderer UEFA-Wettbewerbe. Ausgenommen hiervon istlediglich ein einzelnes Produkt des Siegervereins über das Endspiel, das zu100 % aus Inhalten zum Endspiel bestehen darf (und von dem eine identischeVersion über verschiedene unveränderbare Datenträger, jedoch in jedem Fallseparat vertrieben werden kann).

d. Unveränderbare Datenträger können verwendet werden, um Filmmaterial überdie Spiele der UEFA Europa League in Kombination mit anderen redaktionellenElementen wiederzugeben; sie dürfen jedoch keine anderen Inhalte umfassen(beispielsweise Videospiele oder interaktive Ratespiele), und ihre einzigeFunktion besteht in der Speicherung der oben genannten Inhalte.

e. Das Produkt kann von einem Dritten gesponsert werden (dabei darf jedochkeine direkte oder indirekte Verbindung mit dem Wettbewerb hergestelltwerden). Ausgenommen hiervon sind einzig Produkte des Siegervereins über

Anhang G – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine 103

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das Endspiel, wie unter Buchstabe c) oben beschrieben. Bei solchenSendungen ist keinerlei Sponsoring und keine direkte oder indirekteVerbindung mit Dritten zulässig.

f. Falls eine Produktreihe (d.h. mehrere DVDs zum selben Thema und mitähnlichen Merkmalen bezüglich Name, Branding, Verpackung, Vertrieb und/oder Vermarktung) hergestellt wird, gilt (i) diese Reihe und (ii) jedes Produkt,das einen Teil der Reihe bildet, im Rahmen von Anhang G.6 jeweils als einProdukt.Beispiel:Innerhalb einer DVD-Reihe zur Geschichte des FC Sevilla:i. darf die DVD-Reihe insgesamt zu höchstens 50 % aus UEFA-Inhalten

bestehen. Dazu gehören Inhalte der UEFA Europa League und weitereUEFA-bezogene Inhalte, einschließlich anderer UEFA-Wettbewerbe;

ii. darf jede einzelne DVD zu höchstens 50 % aus UEFA-Inhalten bestehen.Dazu gehören Inhalte der UEFA Europa League und weitere UEFA-bezogene Inhalte, einschließlich anderer UEFA-Wettbewerbe.Ausgenommen hiervon ist eine DVD zu einem Endspiel, das vom FC Sevillagewonnen wurde.

G.7 Verwertung von Medienrechten für die zeitversetzte Ausstrahlungbetreffend den Pokal der europäischen Meistervereine, den UEFA-Pokalund den Pokal der europäischen Pokalsieger

G.7.1 Die in Anhang G.5 erläuterten Rechte für die zeitversetzte Ausstrahlung und diein Anhang G.6 erläuterten Rechte für die Verwertung auf unveränderbarenDatenträgern können von den jeweils beteiligten Vereinen auch imZusammenhang mit folgenden Spielen verwertet und/oder lizenziert werden: (i)alle Endspiele des Pokals der europäischen Meistervereine von 1956 bis 1992; (ii)alle Endspiele des Pokals der europäischen Pokalsieger; (iii) alle Endspiele desUEFA-Pokals von 1998 bis 2006; (iv) alle Viertelfinalbegegnungen,Halbfinalbegegnungen und Endspiele des UEFA-Pokals von 2007 bis 2009. Diesgilt nur für diejenigen Vereine, die an diesen Spielen teilgenommen haben (aufnichtexklusiver Basis, jedoch gemäß den in Anhang G.5 und in Anhang G.6festgelegten Bedingungen).

G.7.2 Die Vereine erklären sich damit einverstanden, dass die UEFA gemäß denBestimmungen des vorliegenden Reglements die Medienrechte für folgendeSpiele auf nicht exklusiver Basis verwerten und in Lizenz übertragen kann: (i) alleübrigen Spiele des Pokals der europäischen Meistervereine von 1956 bis 1992,und (ii) alle übrigen Spiele (a) des UEFA-Pokals und (b) des Pokals dereuropäischen Pokalsieger, die nicht zentral von der UEFA vermarktet wurden.

G.7.3 Die UEFA und die Vereine vereinbaren, dass sie sich gegenseitig in angemessenerForm unterstützen, um das Material zu beschaffen, das für die Verwertung derin Anhang G.7.1 und Anhang G.7.2 oben aufgeführten Rechte erforderlich ist.

104 Anhang G – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine

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G.8 Audio-Rechte

G.8.1 Die UEFA kann die Audio-Rechte an allen Spielen der UEFA Europa League aufnicht exklusiver Basis verwerten. Den Vereinen werden zu gegebener Zeit dieNamen der Medienpartner der UEFA mitgeteilt, an die diese Rechte in Lizenzübertragen hat. Die Vereine dürfen von diesen Medienpartnern der UEFA keineGebühren verlangen.

G.8.2 Die Vereine können die Audio-Rechte für ihre Heimspiele (selbst oder über ihreoffiziellen Vereinsplattformen und/oder ihre Medienpartner) auf nicht exklusiverBasis verwerten (mit Ausnahme des Endspiels). Vorbehaltlich andererBestimmungen in diesem Anhang G.8 können die Vereine von Partnern, an die sieAudio-Rechte vergeben, eine Gebühr verlangen. Die Vergabe von Unterlizenzendurch die offiziellen Vereinsplattformen und/oder die Medienpartner der Vereineist nicht gestattet.

G.8.3 Die Vereine können saisonweise nicht exklusive Audio-Rechte (unabhängig vonder Übertragungstechnologie) für ihre Heimspiele an zwei einheimischeMedienpartner (nachfolgend einheimische Medienpartner) vergeben. Dietechnischen Kosten, die solchen einheimischen Medienpartnern von den Vereinenin Rechnung gestellt werden, dürfen höchstens EUR 1 000 pro Spiel betragen.Andere Gebühren dürfen nicht in Rechnung gestellt werden.

G.8.4 Auf Anfrage eines Gastvereins muss der Heimverein bis zu zwei nationalenMedienpartnern des Gastvereins (gegen die Übernahme von technischen Kosten)und/oder offiziellen Vereinsplattformen Audio-Rechte für das Spiel einräumen.Die technischen Kosten dürfen höchstens EUR 1 000 pro Spiel betragen. AndereGebühren dürfen nicht in Rechnung gestellt werden.

G.8.5 All diesen von der UEFA ausgewählten einheimischen Medienpartnern müssen dienotwendigen technischen Vorrichtungen und Kommentatorenplätze im Stadionzur Verfügung gestellt werden.

G.8.6 Auf Anfrage von Gastvereinen können die Heimvereine mit diesenGegenseitigkeitsvereinbarungen abschließen.

G.8.7 Grundsätzlich haben die Vereine Anrecht auf gebührenfreie Audio-Berichterstattung über ihre eigenen UEFA-Europa-League-Spiele auf ihrenoffiziellen Vereinsplattformen. Benötigt die offizielle Vereinsplattform zur Nutzungdieses Rechts Zugang zu technischen Einrichtungen im Stadion und/oder ananderer Stelle, so muss der Heimverein dem Gastverein den Zugang und dieEinrichtungen vorbehaltlich Verfügbarkeit kostenlos zur Verfügung stellen.

G.8.8 Im Rahmen der Verwertung von Audio-Rechten darf es keine direkte und/oderindirekte Verbindung von Dritten mit dem Wettbewerb geben. Die Vereinemüssen insbesondere gewährleisten, dass die offiziellen Vereinsplattformen und -medienpartner keinerlei Sponsoring verkaufen, das eine direkte und/oderindirekte Verbindung zwischen einem Produkt, einer Dienstleistung, einer Personoder einer Marke und dem Wettbewerb herstellt.

Anhang G – Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine 105

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Anhang H – Lokal ausgebildete Spieler Mögliche

Liste A

„Freie“

Spieler

vom

Verein

ausgebildet

vom

Verband

ausgebildet

Effektive

Liste A

1 25 17 8 0 25

2 25 17 7 1 25

3 25 17 7 0 24

4 25 17 6 2 25

5 25 17 6 1 24

6 25 17 6 0 23

7 25 17 5 3 25

8 25 17 5 2 24

9 25 17 5 1 23

10 25 17 5 0 22

11 25 17 4 4 25

12 25 17 4 3 24

13 25 17 4 2 23

14 25 17 4 1 22

15 25 17 4 0 21

16 25 17 3 4 24

17 25 17 3 3 23

18 25 17 3 2 22

19 25 17 3 1 21

20 25 17 3 0 20

21 25 17 2 4 23

22 25 17 2 3 22

23 25 17 2 2 21

24 25 17 2 1 20

25 25 17 2 0 19

26 25 17 1 4 22

27 25 17 1 3 21

28 25 17 1 2 20

29 25 17 1 1 19

30 25 17 1 0 18

31 25 17 0 4 21

32 25 17 0 3 20

33 25 17 0 2 19

34 25 17 0 1 18

35 25 17 0 0 17

106 Anhang H – Lokal ausgebildete Spieler

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Index

AAbgebrochene Spiele.....................27, 28, 29Abzeichen..........................................................51Akkreditierungen............................................38Ankunft der Mannschaften..................27, 40Anmeldeunterlagen.......................................12Anstoßzeiten......................................26, 27, 28Anwendungsbereich........................................9Anzeigetafel.............................................. 34, 60Aufreihung der Mannschaften...........40, 70Aufwärmen........................................................40Ausrüstung........................................................49Auswechseltafeln............................................36BBerufung............................................................ 48Bewässerung.................................................... 32Bildschirme........................................................34CCheftrainer........................... 15, 43, 66, 67, 70DDoping.........................................................18, 68Drittplatzierte Mannschaften.....................24EEinlaufmusik..................................................... 40Eintrittskarten......................37, 53, 62, 63, 64Elfmeterschießen............................................ 25Ernennung von Schiedsrichtern................46Ersatzbänke............................................... 39, 40Ersatzspieler.............................................. 39, 40Ersetzen von Spielern............................ 39, 45Ersetzung von Schiedsrichtern..................46FFairplay.................................................12, 34, 40Farben.................................................................49Feldverweise.....................................................48Finanzielle Grundsätze.......................... 52, 53Flaggen...............................................................40Flutlicht...............................................................33Freundschaftsspiele.......................................80GGelbe Karten.....................................................48Gemischte Zone.................67, 69, 70, 75, 93Genehmigung..................................................77Genehmigung Spielerausrüstung............ 49Gruppenbildung..............................................22

HHalbzeitpause...........................................21, 32Händeschütteln...............................................40Höhere Gewalt.................................................76Hymnen..............................................................40IInfrastrukturelle Kriterien............................ 31Interviews................................................... 62, 68KK.-o.-Spiele..................................21, 22, 24, 79Karten..................................................................48Koeffizientenrangliste............................21, 81Kommerzielle Rechte............................... 9, 52Kosten...................................................28, 52, 54Kunstrasen.........................................................32MMaßgebende Fassung.................................. 76Medaillen...........................................................19Medienkonferenzen......... 67, 68, 69, 74, 75Medienverantwortlicher der

UEFA..............................................69, 71, 75Medienzentrum...............................................67Medienzugang...........................66, 67, 69, 70Medizinische Anforderungen......17, 42, 45Meldung von Spielern.................................. 42NNachbildung.....................................................19Namen..................................................39, 43, 50Nicht einsatzfähiger Schiedsrichter.........46Nichteinhaltung.............................................. 76Nummern................................................... 39, 50PPause vor Verlängerung.............................. 25Playoffs...........................26, 52, 57, 58, 79, 80Pokal....................................................................19Pressechef...........................................66, 69, 74Protest.................................................................48Public Viewing................................................. 35RRangliste..................................................... 23, 81Rasen...................................................................32Rechtspflegeordnung................................... 48Respect-Abzeichen........................................ 51Rote Karten.......................................................48

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SSchiedsgericht des Sports....................12, 76Schiedsrichter....................................37, 46, 52Schiedsrichter-Begleitperson............. 46, 59Schiedsrichterteam........................................ 46Schutz- und Urheberrechte.................19, 95Setzsystem................................................. 21, 22Sicherheit..............................15, 17, 31, 37, 53Sitze für Betreuer.....................................39, 40Spezielles Material......................................... 51Spielabbruch.................................................... 28Spielberechtigung...................................12, 42Spielblatt...................................... 29, 39, 40, 42Spieldaten.................................................. 26, 80Spielerliste.........................................................43Spielfeldzustand............................... 28, 32, 37Spielkalender....................................................80Spielmodus.........................................22, 23, 24Spielplan..............................................20, 23, 26Spielprotokoll...................................................40Spielregeln...................................12, 21, 25, 36Spielsperren......................................................48Stadiondach......................................................33Stadioninspektionen..................................... 31Stadionkategorien..........................................31Stadionuhren....................................................34TTAS................................................................12, 76Technische Zone.............................................40Titelhalterabzeichen...................................... 51Trainingseinheiten..... 32, 37, 51, 66, 67, 70Trainingsplätze................................................ 37UUnvorhergesehene Fälle..............................76VVerlängerung............................................ 25, 34Versicherung.................................................... 18Verwarnungen................................................. 48WWerbung am Spielfeldrand...38, 60, 61, 88Wettbewerbsabzeichen................................51Wettbewerbsphasen..................................... 21

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