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Der Wegfall des Arrestgrundes bei Schiffen Anna-Sophie Spieß

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Der Wegfall des Arrestgrundes bei Schiffen Anna-Sophie Spieß

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Übersicht

Alte Rechtslage

Der neue § 917 ZPO

Der Arresttitel

Keine Sicherheitsleistung

Zustellung an den Kapitän

Schutzschrift

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Alte Rechtslage

Arrestanspruch

Arrestgrund

– Besorgnis der Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung

– Auslandsvollstreckung: nur wenn Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist

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Der neue § 917 ZPO - Wortlaut

(I) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(II) Als zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

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§ 917 II 2 ZPO

Anwendungsbereich

– See- und Binnenschiffe

– Keine Unterscheidung gewerblich/nicht gewerblich

VS für Arrest

– Glaubhaftmachung eines Anspruches

– Kein Arrestgrund

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Der Arresttitel

Gesonderter Titel nur für Vollstreckung in Schiffe

Für Titel in weiteres Vermögen muss weiterhin ein Arrestgrund glaubhaft gemacht werden

Antrag

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Keine Sicherheitsleistung

Alte Rechtslage: § 921 Satz 2 ZPO

Nach Gesetzesbegründung jetzt nicht mehr möglich

– Besondere Interessenlage bei Schiffsgläubigerrechten

– Vollstreckungsrisiko liegt bei Arrestschuldner

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Zustellungsvollmacht des Kapitäns

§ 619 HGB: Zustellungsvollmacht des Kapitäns

Vorher: Passivlegitimation aus § 760 II HGB

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Das Wiederaufleben der Schutzschrift

Antrag

Zuständiges Gericht

Vorbeugendes Verteidigungsmittel gegen einen Arrest

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