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Der Wegfall des Arrestgrundes bei Schiffen Anna-Sophie Spieß
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Übersicht
Alte Rechtslage
Der neue § 917 ZPO
Der Arresttitel
Keine Sicherheitsleistung
Zustellung an den Kapitän
Schutzschrift
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Alte Rechtslage
Arrestanspruch
Arrestgrund
– Besorgnis der Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung
– Auslandsvollstreckung: nur wenn Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist
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Der neue § 917 ZPO - Wortlaut
(I) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(II) Als zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.
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§ 917 II 2 ZPO
Anwendungsbereich
– See- und Binnenschiffe
– Keine Unterscheidung gewerblich/nicht gewerblich
VS für Arrest
– Glaubhaftmachung eines Anspruches
– Kein Arrestgrund
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Der Arresttitel
Gesonderter Titel nur für Vollstreckung in Schiffe
Für Titel in weiteres Vermögen muss weiterhin ein Arrestgrund glaubhaft gemacht werden
Antrag
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Keine Sicherheitsleistung
Alte Rechtslage: § 921 Satz 2 ZPO
Nach Gesetzesbegründung jetzt nicht mehr möglich
– Besondere Interessenlage bei Schiffsgläubigerrechten
– Vollstreckungsrisiko liegt bei Arrestschuldner
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Zustellungsvollmacht des Kapitäns
§ 619 HGB: Zustellungsvollmacht des Kapitäns
Vorher: Passivlegitimation aus § 760 II HGB
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Das Wiederaufleben der Schutzschrift
Antrag
Zuständiges Gericht
Vorbeugendes Verteidigungsmittel gegen einen Arrest
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