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605 Bericht des schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1910. (Vom 18. Februar 1911.) Herr Präsident ! Hochgeehrte Herren! Gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beehren wir uns, Ihnen über unsere Amts- tätigkeit im Jahre 1910 folgendes zu berichten : A. Allgemeines; Personelles. Im Bestand des Gerichtes sind keine Änderungen eingetreten. Der französische Gerichtsschreiber Herr Dr. Emil de Weiss, der seit der Schaffung des ständigen Bundesgerichtes, 1. Januar 1875, im Amte stand, ist aus Alters- und Gesundheitsrücksichten Tim die Entlassung von seiner Stelle eingekommen, die ihm ge- währt wurde. Das Gericht beschloss jedoch gleichzeitig, mit Rücksicht auf die langjährige Amtstätigkeit und die persönlichen Verhältnisse des Herrn de Weiss, ihn zu besondern Bedingungen zur Aushülfe bei den französischen Gerichtsschreiber- und Sekretär- geschäften und zu Übersetzungen anzustellen. Der Beschluss wurde Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. L 43

des schweizerischen Bundesgerichts an die ......605 #ST# Berich t des schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1910. (Vom 18

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605

#ST# Berichtdes

schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlungüber seine Geschäftsführung im Jahre 1910.

(Vom 18. Februar 1911.)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Organisationder Bundesrechtspflege beehren wir uns, Ihnen über unsere Amts-tätigkeit im Jahre 1910 folgendes zu berichten :

A. Allgemeines;

Personelles.

Im Bestand des Gerichtes sind keine Änderungen eingetreten.Der französische Gerichtsschreiber Herr Dr. Emil de Weiss,

der seit der Schaffung des ständigen Bundesgerichtes, 1. Januar1875, im Amte stand, ist aus Alters- und GesundheitsrücksichtenTim die Entlassung von seiner Stelle eingekommen, die ihm ge-währt wurde. Das Gericht beschloss jedoch gleichzeitig, mitRücksicht auf die langjährige Amtstätigkeit und die persönlichenVerhältnisse des Herrn de Weiss, ihn zu besondern Bedingungenzur Aushülfe bei den französischen Gerichtsschreiber- und Sekretär-geschäften und zu Übersetzungen anzustellen. Der Beschluss wurde

Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. L 43

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im Einverständnis mit dem Bundesrate gefasst und dem eidge-nössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des eidgenös-sischen Finanzdepartementes und der eidgenössischen Räte mit-geteilt. An Stelle des Herrn de Weiss wurde Herr Dr. Robert Guex,,Advokat in Lausanne, zum französischen Gerichtsschreiber ernannt.

Der Gerichtssekretär Herr Dr. Hermann Becker hat infolgeseiner Wahl zum Kantonsrichter von St. Gallen seine Entlassungeingereicht und erhalten. An seine Stelle wurde gewählt HerrDr. Paul Kind, Advokat in Zürich.

Im Bestände der ordentlichen Angestellten ist eine einzigeÄnderung eingetreten, indem zufolge der im Jahre 1909 erfolgtenBeförderungen die Stelle eines Kanzleigehülfen neu besetzt wurde,und zwar in der Person des Herrn William Hartmann in Lau-sanne. Der Aushülfsweibol Herr Trollux, der seit 1875 demGerichte als Weibel und Abwart gedient hatte, ist im Septembergestorben. Und ihm ist bald Herr Schreiber, der ebenfalls seit1875 als Archivar und Registratur dem Gerichte angehört hatte-und im Jahre 1909 zurückgetreten war, nachgefolgt.

Organisation.

Zum Entwurf des Herrn Bundesrichter Dr. Jœger zu einerRevision des Organisationsgesetzes, der dorn Bundesgerichte zu-gestellt worden war, um sich dazu vernehmen zu lassen, hatdieses auf Vorschlag einer dazu bestellten Kommission demBundesrat einen Bericht erstattet. Das Bundesgcricht nimmtdarin zum Entwurf im wesentlichen in zustimmendem und em-pfehlendem Sinne Stellung und schlägt, neben einigen mehr unter-geordneten Punkten, nur eine erhebliche Änderung vor, nämlicheine Umgestaltung des Rechtsmittels der Berufung in Zivilsachenim Sinne der Beschränkung der Überprüfungsbefugnis des Bundes-gerichts auf Rechtsfragen und auf die Beschwerdegründe. SiebenMitglieder des Gerichts, darunter der Redaktor des Entwurfes,haben sich in einem dem Bundesrat eingereichten Separatberichtgegen diesen Vorschlag ausgesprochen.

Durch Zuschrift vom 14. November teilte der Bundesratdem Bundesgericht mit, das Justiz- und Polizeidepartement halte-die ursprünglich in Aussicht genommene Totalrevision des Orga-nisationsgesetzes, wenn anders das revidierte Gesetz auf denI.Januar 1912 oder auf den Anfang des Jahres 1912 in Krafttreten solle, nicht für durchführbar ; er teile diese Auffassung;

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und sei deshalb der Meinung, die Organisation sei nur in demSinne partiell zu revidieren, dass diejenigen Änderungen undErgänzungen vorgenommen werden, welche das neue Zivilgesetz-buch nötig macht, und dass Bestimmungen hinzugefügt werden,die einen Teil der zur Stunde dem Bundesrat als staatsrecht-licher Rekursinstanz zustehenden Kompetenzen dem Bundesgerichtübertragen. Er übermittelte dem Bundesgericht gleichzeitig einenvon Herrn Professor Dr. W. Burckhardt in Bern verfassten Ent-wurf für eine solche Partialrevision, mit dem Ersuchen, ein Gut-achten dazu einzusenden. Das Bundesgei'icht hat diesem Wunscheentsprochen und mit Zuschrift an den Bundesrat vom 20. De-zember seine Bemerkungen zu dem Burckhardtschen Entwurfeingereicht. Darin hielt es zwar an dem geäusserten Standpunktfest, dass eine Totalrevision am Platze gewesen wäre undsprach den Wunsch aus, dass diese auch nach dem Inkrafttretender Novelle nicht aus den Augen verloren werden möchte, im-merhin wurde der bundesrätlichen Auffassung, dass fürs ersteeine blosse Partialrevision vorzunehmen sei, nicht positiv entgegen-getreten, dies namentlich deshalb nicht, weil es sehr wünschbarist, dass zu Beginn des Jahres 1912 das zur Bewältigung derneuen Aufgaben des Bundesgerichts nötige Personal in Tätigkeittreten könne, und weil dies bei Vornahme eirier Totalrevisionim Sinne der früheren Vorschläge des Bundesgerichts und desJaegerschen Entwurfes, sowie die Dinge bei Abgabe des Gut-achtens lagen, kaum erreichbar schien.

Errichtung eines neuen Bundesgerichtsgebäudes.

Im Jahre 1908 hatte das Bundesgericht dem Bundesrateeinen Bericht und Vorschläge über die baulichen Massnahmenerstattet, welche die durch Vermehrung der Kompetenzen desGerichts notwendig werdende Vermehrung des Personals erfor-dert, und ein Bauprogramm mit verschiedenen Modalitäten undEventualitäten ausgearbeitet. Alles beruhte auf der Voraus-setzung einer Weiterbenützung des gegenwärtigen Bundesgerichts-gebäudes. Im Jahre 1909 ist dann der Gedanke aufgetaucht,ob nicht ein Neubau die richtige Lösung der Frage sei. Nach-dem diese in einer Konferenz zwischen Vertretern des Bundesrates,des Bundesgerichts, der Regierung des Kantons Waadt und desGemeinderates von Lausanne erörtert worden war, wurde sieweiter durch Verhandlungen zwischen dem Departement desInnern und dem Gemeinderat von Lausanne und dann namentlich

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3. Bestand der Truppenkörper nach Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten auf 1. Januar 1911.'/M Seite 706.

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im Schosse der städtischen Behörden von Lausanne verfolgt.Letztere gelangten dazu, dem Bundesrat den Vorschlag zu machen,sie wollen der Eidgenossenschaft vom Gute „Mon Reposa dasnötige Terrain zur Erstellung eines neuen Bundesgerichtsgebäudesabtreten und einen Beitrag an die Kosten des neuen Gebäudesleisten gegen Überlassung des bestehenden Gebäudes und Ver-zichtleistung auf die zu Gunsten der Eidgenossenschaft auf demTerrain von Montbenon haftende Servitut. Das Bundesgerichtwurde Ende des Jahres 1909 vom eidgenössischen Justiz- undPolizeidepartement ersucht, über diesen Vorschlag, dem dasDepartement des Innern grundsätzlich beizustimmen beantragte,sich zu äussern. Nach Besichtigung des in Frage kommendenTerrains sprach sich das Bundcsgericht durch Zuschrift vom8. Februar 1910, die durch Präsidialschreiben vom 17. Februarergänzt wurde, hierüber beinahe einhellig dahin aus, dass fürdie in nächster und fernerer Zukunft nötige Vergrösserung derGerichtsgebäulichkeiten die Errichtung eines Neubaues, vomStandpunkte der Verwaltung der Rechtspflege aus betrachtet, dierichtige Lösung sei, die gegenüber der ändern Möglichkeit, derErstellung von einem oder zwei Nebengebäuden, den Vorzugverdiene und deshalb zur Annahme empfohlen werde. Auch mitdem vorgeschlagenen Bauplatz erklärte sich das Bundesgerichtunter gewissen Bedingungen einverstanden. Auf die finanzielleSeite der Sache trat es dagegen nicht ein. Nachdem sich derBundesrat grundsätzlich auf den gleichen Boden gestellt hatte,wurden die Verhandlungen /.wischen dem Departement des Innernund dem Gemeinderat von Lausanne weitergeführt, namentlichüber die Lage und den Umfang des zu erwerbenden Bauplatzesund die finanziellen Leistungen der Gemeinde Lausanne. DasBundesgericht wurde hiezu nicht weiter beigezogen. Dagegenwar es bei der in Lausanne stattgefundenen Sitzung der Kommis-sionen der eidgenössischen Räte vertreten, die über die Geneh-migung des am 5. April 1910 auf Grundlage der frühern Schluss-nahmen vom Bundesrate mit dem Gemeinderat von Lausanneabgeschlossenen Vertrages zu beraten hatten ; dabei wurden seineVertreter über die mutmassliche künftige Organisation des Ge-richts befragt. Durch Bundesbeschluss vom 15. Juni 1910 wurdedie Frage der Errichtung eines neuen Gebäudes und die Wahldes Bauplatzes im Sinne der bundesrätlichen Vorschläge erledigt.Das jetzige Bundesgerichtsgebäude soll, nach einer Abmachungzwischen den städtischen Behörden von Lausanne und den Be-hörden des Kantons Waadt, nach Erstellung des neuen Gebäudes

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zu Universitätszwecken verwendet werden. Was das weitereVorgehen betrifft, so hat das Bundesgericht dem Bundesrat gegen-über den Wunsch ausgesprochen, es möchte zu den wichtigemvorbereitenden Massnahmen für den Neubau beigezogen werden.Das Justiz- und Polizeidepartement brachte hierauf am 14. Märzdem Bundesgericht eine Zuschrift des Departements des Innernzur Kenntnis, wonach das Bundesgericht, nachdem die nötigenTerrainaufnahmen gemacht seien, zur Aufstellung eines definitivenLokalitätenprogramm es werde eingeladen werden.

Gesch'äftslast, -Verteilung und -erledigung.

Die Zivilberufungen haben wiederum zugenommen, was sichnamentlich für die erste Abteilung fühlbar machte. Da die Zeit,die der einzelne Richter für die Ausarbeitung der ihm zugewie-senen Referate und zum Studium der übrigen Geschäfte braucht,nur auf Kosten der Gründlichkeit über ein bestimmtes Mass sichbeschränken lässt, und da auch bei der Behandlung der Geschäftein den Sitzungen, insbesondere bei plädierten Fällen, nicht er-heblich Zeit gewonnen werden kann, hatte dies zur Folge, dassdie Erledigung der Berufungen sich stets weiter hinauszog. Sofüllten die bis Ende August eingegangenen plädierten Geschäfteder I. Abteilung die Tagesordnungen bis über das Neujahr hinausan. Und wenn schon viele Berufungen von vornherein als un-begründet sich darstellen, so nimmt doch auch die Behandlungsolcher Fälle die Zeit des Referenten und des Gerichts in ge-wissem Umfange in Anspruch, wie die meisten Rückzüge ersterfolgen, wenn das Referat ausgearbeitet ist und die Akten vonden einzelnen Mitgliedern gelesen sind. Man half in der Weisenach, dass gelegentlich 3 statt 2 Sitzungen in der Woche statt-fanden und suchte der dadurch bewirkten Überlastung der Mit-glieder der I. Abteilung so zu begegnen, dass die Mitglieder derIII. Abteilung vorübergehend zu Referaten und zu den Sitzungenin höherem Masse beigezogen wurden.

Die Erledigungsfrist der Berufungen wird dadurch einiger-rnassen belastet, dass nicht selten bei den kantonalen GerichtenRévisions-oder Kassationsgesuche eingereicht werden, bis zu derenBeurteilung die Instruktion vor dem Bundesgericht von Gesetzeswegen ruht. Ähnlich verhält es sich bei den staatsrechtlichenRekursen, wo gleichzeitig mit dem Bundesgericht der ßundesrateventuell die Bundesversammlung angerufen werden und diesendie Priorität in der Behandlung der Rekurse zukommt. So wurde

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ein Rekurs aus dem Jahre 1907, der das zürcherische Lehrlings-gesetz betrifft, eingestellt, bis die eidgenössischen Räte die beiihnen hängige Beschwerde über diese Materie behandelt haben,was noch aussteht. Wesentlich mit Rücksicht hierauf wurde auchmit der Beurteilung eines im Jahre 1908 eingegangenen Rekursesgegen eine einzelne IJestimtnung jenes Gesetzes bis jetzt zuge-wartet. Gleich verhält es sich mit einem im Jahre 1907 ein-gegangenen Rekurse gegen das graubündnerische Brandversiche-rungsgesetz.

Verschiedenes.

Für die Beamten und Angestellten der Kanzlei wurde, umdie Übereinstimmung mit den übrigen Zweigen der Bundes-verwaltung herzustellen, das System einer festen, 3jährigen Be-soldungsperiode mit Beginn auf 1. April eingeführt; die Besol-dungen wurden mit Rücksicht hierauf, unter Ruckberechnung auf1. April 1909, einer Revision und Ausgleichung unterworfen.

Bundesrat und Bundesgericht erörterten auf dem Korrespon-denzwege einige Fragen über die Kompetenzausscheidung unddas Verfahren in Auslieferungssachen, wobei durchwegs Überein-stimmung erzielt wurde.

Die Gesamtzahl der Sitzungen beläuft sich im vergangenenJahre auf 244 (gegenüber 231 im Jahre 1909). Diese 244Sitzungen verteilen sich wie folgt:Plenum 16I. Abteilung 91n. „ 79HL „ - 54Kassationshof 4

Total 244

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Natur der Streitsachen

/. Zivilsatlvzn;1. Erst- und letztinstanzlich

zu beurteilende Zivil-sachen

2. Berufungen gegen Urteilekantonaler Gerichte . .

3. Andere Zivilsachen . .4. Rekurse in Expropria-

tionssachen .I I . Strafsachen . . . .

III. Staatsrechtliche Strei-tigkeiten

IV. Beschwerden betreffenddas Schiddbetreibungs-tmd Konkurswesen .

V. Freiiottlige Geriehts-barkeit

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Statistik übet die Erledigungen von 1906 bis 1910.

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II. Spezieller Teil.

1. Zivilrechtspflege.

Eine Übersicht über die Zivilsachen, mit denen das Bundes-gericht im Jahre 1910 sich zu befassen hatte, gibt folgende Tabelle :

Natur der Streitsache.

1. Erst- und letztinstanzlich x,u be-urteilende Zivilsachen

2. Berufungen gegen Urteile kan-tonaler Gerichte

3 . Revisionsbegehren . . . .4. Erläuterungsbegehren5 . Kassationsbegehren . . . .

6 . Moderationsbegehren . . . .7. Rekurse in Expropriationssachen

* Viele Kollektivrekurse.

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Ad 1. V o m B u n d e s g e r i c h t als e i n z i g e I n s tan z zub e u r t e i l e n d e Z i v i l s a c h e n .

Deren Spezifikation, sowie die Art der ErJedigung ist ausnachstehender Tabelle ersichtlich :

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Natur der Streitsache.

1. Prozesse zwischen Korpo-rationen oder Privaten alsKlägern und dem Bund alsBeklagten . . .

2. Prozesse zwischen Kantoneneinerseits und Korporationenoder Privaten anderseits .

3. Bürgerrechtsstreitigkeitenzwischen Gemeinden ver-schiedener Kantone .

4. Klagen aus Art. 23 desBundesgesetzes über dieVerbindlichkeit zur Abtre-tung von Privatrechten, vomi. Mai 1850

5 . Streitigkeiten aus dem Neben-bahnengesetz, vom 21. De-zember 1899 . . . .

6. Streitigkeiten aus dem Bun-desgesetz über dasRechnungs-wesen der Eisenbahnen, vom2 7 . März 1896 . . . .

7. Streitigkeiten aus Art. 12,al. 6, des Bundesgesetzesbetreffend die Erwerbungund den Betrieb von Eiseu-bahnen für Rechnung desBundes, vom 15. Oktober1897

Übertrag*) Gleichartige Fälle.

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Natur der Streitsache.

Übertrag

8. Klagen aus dem Bundesgesetzbetreffend die elektrischenSchwach- und Starkstrom-leitungen, vom 24. Juni 1902

9. Prozesse, in welchen dasBundesgericht als verein-barter Gerichtsstand ange-rufen wurde

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Die sub Ziffern l, 2 und 9 erledigten Geschäfte betrafenfolgende Materien:

Ad 1. 2 Fabrikhaftpflicht, l Regressklage, l Schadenersatz.

Ad 2. 5 Schadenersatz, 2 Erbschaftsanspruch, 2 Anfechtungs-klagen, l Fischereirecht, 1. Werkvertrag, l Eigentum.

J.d 5. 2 Miete, l Unfallversicherung.

Die beim Bundesgerichte als einziger Instanz anhängig ge-machten Zivilsachen verteilen sich auf die Abteilungen und dasPlenum folgendermassen :

I. II.Abteilung. Abteilung. Plenum. Total.

Aus dem Jahre 1909 übertragen 10 15 l 26Im Jahre 1910 eingegangen . . 3 13 18 34

TotalIm Berichtsjahr erledigt

Auf 1911 übertragen .

139

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19 6023

14 19 37

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615

Von den 37 nicht erledigten Fällen sind anhängig: 2 seit1908, 5 seit 1909, die übrigen 30 sind im Berichtsjahre ein-

Ad 2. B e r u f u n g e n gegen U r t e i l e k a n t o n a l e r«Gerichte.

Von den 390 erledigten Streitsachen betrafen durch daseidgenössische Recht geregelte Materien:

Ehescheidung bezw. Eheeinsprache 24Eisenbahn- und Dampfschifihaftpflicht 13

Fabrikhaftpflicht 19

Obligationenrecht :

Vertragsfähigkeit lSchuldanerkennung lStellvertretung 2Unerlaubte Handlungen 59Ungerechtfertigte Bereicherung 4Konkurrenzverbot 5Versprechen der Leistung eines Dritten . . . . 3Verrechnung 8Konventionalstrafe lAbtretung 4Schuldübernahme 4Eigentum 9Faustpfand 5Kauf 33Tausch lMiete 7Pacht 3Darlehen 7Dienstvertrag 21Agenturvertrag lWerkvertrag 15

Übertrag 194 56

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616

Übertrag 194 oft

Publi/itätsvertrag lAuftrag 8Maklervertrag 3Kommission 4Frachtvertrag 3Andere Verträge 4Haftung des Wirtes lSpiel und Wette lBürgschaft 18Einfache Gesellschaft 10Kommanditgesellschaft lKollektivgesellschaft 5Aktiengesellschaft lFirmenrecht 2Wechselrecht 7Lebensversicherung lUnfallversicherung 3Feuerversicherung 2Versicherung gegen Diebstahl l

270Musterrecht lMarkenrecht 9Patentrecht 5Urheberrecht "l

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht:

Anfechtungsklagen 8Andere Fälle 14

22Durch das kantonale u. ausländische Recht geregelte Materien 26

390

Über die Art der Erledigung und die Herkunft der im Be-richtsjahre behandelten Berufungen gibt die nachfolgende TabelleAuskunft :

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Kantone.

AargauAppenzell A.-Rh. .Appenzell T.-Rh.BasellandBaselstadt . .Bern (deutsch) . . .Bern (französisch) .FreiburgGenf . . . . . .GrlarusGraubünden . . . .LuzernNeuenburg . . . .Nidwaiden . . . .Obwalden . . . .SchaffhausenSchwyz . . . •* .SolothurnS t . Gallen . . . .Tessin . . . . .ThurgauUriWaadtWallisZürich

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18162411

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453

Die Gründe, aus welchen das Bundesgericht in 66 Fällen.auf die Berufung nicht eingetreten ist, sind folgende :

In 28 Fällen war das Bundesgericht nicht kompetent, weilkantonales, bezw. fremdes Recht anwendbar war ; in 16 Fällenmangelte es am gesetzlichen Streitwerte; in 9 Fällen war dieForm des,Rechtsmittels nicht gewahrt; in 7 Fällen ging die Be-jufung nicht gegen ein Haupturteil im Sinne des Organisations-

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61H

gesetzes ; in 4 Fällen handelte es sich nicht um ein im Berufungs-wege anfechtbares Zivilurteil, und bei 2 Geschäften war die Be-rufung verspätet.

Von den 46 Fällen, in welchen das kantonale Urteil ganz-.oder teilweise abgeändert wurde, betrafen :

2 Ehescheidung;2 Eisenbahnhaftpflicht;9 Fabrikhaftpflicht;

27 Obligationenrecht (Stellvertretung l, unerlaubte Handlungen 6,Versprechen der Leistung eines Dritten l, Kauf 7, Dienstver-trag 4, Werkvertrag 2, Publizitätsvertrag i, Haftung des Wirtes 1.Frachtvertrag l, andere Verträge 3);

1 Patentrecht;3 Markenrecht;2 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

46^11 Geschäfte sind zur Aktenvervollständigung und zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden.

Das s c h r i f t l i c h e V e r f a h r e n kam in 68 Fällen zur-Anwendung.

Die Berufungen verteilen sich folgendermassen auf die beidenAbteilungen :

I. II.Abteilung Abteilung Total

Aus dem Vorjahre übernommen 45 7 52Neu eingegangen 347 54 401

Total 392 61 453.Im Berichtsjahre erledigt 334 56 390

Auf 1911 übertragen 58 5 63

Die 63 pendent gebliebenen Berufungen sind im Berichts-jahre eingegangen, und zwar: l im Monat April, 3 im MonatAugust, 12 im Monat September, 7 im Monat Oktober, 17 imMonat November, die übrigen 23 im Monat Dezember.

Ad 3. R e v i s i o n s b e g e h r e n . Von den 3 erledigtenRevisionsbegehren waren 2 bei der L, l bei der II. Abteilung,anhängig ; 2 wurden abgewiesen, das andere wurde zurückgezogen-

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Ad 4. E r l ä u t e r u n g s b e g e h r e n . Von den 2 bei derI. Abteilung hängig gewesenen Er.läuterungsbegehren wurde labgewiesen, auf das andere wurde nicht eingetreten.

Ad 5. Kassa t ionsbegehren . Das einzige im Berichts-jahre eingegangene, von der I. Abteilung beurteilte Kassations-begehren wurde abgewiesen.

Ad 6. Modera t ionsbegehren . Es waren deren 2 an-hängig, das eine bei der L, das andere bei der II. Abteilung;beide wurden gutgeheissen.

Ad 7. Rekur se in Expropr i a t ionssachen ,Die 412 erledigten Geschäfte verteilen sich folgendermassen

auf die Exproprianten :Bundesbahnen :

Kreis I 83-Kreis II 33Kreis III 12Kreis IV 43Kreis V • l

Eisenbahngesellschaften :Altstätten-Gais 6Appenzellerbahn und Bundesbahnen Kreis IV . . . . 5Berner Alpenbahn-Gesellschaft 6Berninabahn 6Biasca-Acquarossa 5Bodensee-Toggenburg 2Clarens-Chailly-Blonay lGrossherzoglich Badische Staatsbahn lLugano-Cadro-Dino 3Martigny-Orsieres 8Montreux-Berner-Oberland lMontreux-Glion 2Rhätische Bahn 104Seetalbahn ' 3 2St. Galler Tramway l

Elektrizitätswerke :Aare- und Emtnenkanal 24Beznau-Löntsch 3Zürich, Kanton 15

Übertrag 39T

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Übertrag 397Waffen- bezw. Schiessplätze :

Bellinzona lBern 3Luzern 9

Eidgenössische Telegraphen- und Telephonverwaltung . . 2

412Art der Erledigung:

Rückzug 51Vergleich 3Annahme des Urteilsantrages 341

Urteil des Bundesgerichtes :a. Abänderung des Urteilsantrages . . . . 4b. Bestätigung des Urteilsantrages . . . . 11c. Begründeterklärung von Beschwerden gegen

eidgenössische Schätzungskommissionen . . 217

412

Von den auf 1911 übertragenen 634 Fällen stammen: l ausdem Jahre 1908, 66 aus dem Jahre 1909; die übrigen 567 sindim Berichtsjahre eingegangen (27 in der ersten, 540 in derzweiten Hälfte).

II. Strafrechtspflego.

a. Bundesstrafgericht.

Beim Bundesstrafgericht ist zu Anfang des Berichtsjahres einFall wegen Übertretung des Zoll- und des Bundesgesetzes vorn29. Juni 1900 über gebrannte Wasser anhängig gemacht worden.Vor der Verhandlung hat sich der Angeklagte der vom eidge-nössischen Zolldepartement gegen ihn ausgesprochenen Busse grundsätzlich unterzogen, und es hat dann die Bundesanwaltschaft dieKlage zurückgezogen.

b. Kassationshof.

Beim Kassationshof waren 30 Geschäfte anhängig (17 finVorjahr), nämlich :

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vom Vorjahr als unerledigt 2im Berichtsjahr eingegangen 28

30Davon wurden erledigt:durch Gutheissung der Kassationsbeschwerde . . 4durch Abweisung derselben 10durch Nichteintreten, wegen Nichtbeachtung der im

Gesetze aufgestellten Formvorschriften oder wegenUnzulässigkeit des Rechtsmittels 8

durch Rückzug de r Kassationsbeschwerde . . . 3— 25

Als pendeot auf 1911 wurden übertragen 5

Von den 4 begründe!; erklärten Beschwerden richteten sich2 gegen Urteile kantonaler Behörden, die eine Strafe aussprachen,2 gegen freisprechende Urteile.

Von den 25 erledigten Geschäften bezogen sich auf:das Bundesgesetz über Handhabung der Bahnpolizei . . 5

fl „ betreffend die Fabrik- und Handelsmarken 5.n „ über die Patenttaxen der Handelsreisenden 3„ „ betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln

und Gebrauchsgegenständcn (Lebens-mittelpolizeigesetz) 3

„ .. über das Bundesstrafrecht (fahrlässigeBisenbahn- und Tramgefährdung) . . 2

„ „ betreffend die Erfindungspatente . . . 2„ „ über Jagd und Vogelschutz l„ „ über das Urheberrecht an Werken der

Literatur und Kunst l„ „ betreffend die elektrischen Schwach- und

Starkstromanlagen l„ ., über Schuldbetreibung und Konkurs . l,, ri betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes

über das Bundesstrafrecht vom 12. April1894 (sog. Sprengstoffgesetz) . . . l

J25

Bundesblau. 63. Jahrg. Bd. I. 44

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622

und gingen ein aus den Kantonen :Aargau 4BaselstadtBern .Luzern .Glarus .GraubündenSchaffhausenSolothurn .Tessin . .Waadt . .Zürich . .

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_425

III. Staatsrechtspflege.Die im Jahre 1910 beim Bundesgerichte anhängig gewesenen

staatsrechtlichen Streitigkeiten verteilen sich i h r e r N a t u r nachwie folgt:

Natur der Streitsache

1 . Streitigkeiten zwischenKantonen2. Auslieferungen ans Ausland .3. Beschwerden von Privaten und

Korporationen4. Revisions- und Erläuterungs-

begehren, Moderationen

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Von den 49 auf 1911 übertragenen Geschäften rühren 2 ausdem Jahre 1907, l aus dem Jahre 1908, 3 aus dem Jahre 1909und die übrigen 43 Fälle aus dem Berichtsjahre her. Die letzterngingen ein : l im März, l im April, l im Mai, 3 im Juni, 4 imJuli, 2 im August, 2 im September, 5 im Oktober, 6 im Novemberund 18 im Dezember.

Ad 1. S t r e i t i g k e i t e n z w i s c h e n K a n t o n e n . Dieim Berichtsjahre erledigten 2 Fälle betrafen : der eine eine Streit-

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sache zwischen den Kantonen Luzern und Nidwaiden aus demBundesgesetze über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Nieder-gelassenen und Aufenthalter, der andere eine solche zwischen denKantonen Solothurn und Uri über die Anwendung des Bundes-gesetzes betreifend die Ergänzung des Auslieferungsgesetzes vom2. Februar 1872 (interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen).

Ad 2. A u s l i e f e r u n g e n an das Aus l and . Die 5 er-ledigten Auslieferungsbegehren wurden gestellt: 3 von Italien,l von Deutschland und l von Österreich. Den von Seite Italiensnachgesuchten Auslieferungen wegen Betrugs bezw. Unterschlagungwurde entsprochen, während dem Begehren von Seite Deutsch-lands, wegen Betrugs, und demjenigen von Österreich, wegenVersuchs der Fälschung von Banknoten, keine Folge gegebenwurde ; im erstem Falle deshalb nicht, weil das Verbrechen, umdessentwillen die Auslieferung verlangt wurde, am Zufluchtsorte(im Kanton Tessin) der Geringfügigkeit wegen nicht als Ver-brechen bestraft wird (es handelte sich um eine Unterschlagungim Betrage von weniger als Fr. 10), im letztern Falle, weil einenach dem Rechte b e i d e r vertragsschliessenden Staaten strafbareHandlung nicht vorlag.

Ad 3. B e s c h w e r d e n von P r i v a t e n und K o r p o r a -t i o n e n gegen k a n t o n a l e V e r f ü g u n g e n u n d Er l a s se(Art. 1758 OG). Nach der N a t u r der als verletzt behauptetenBestimmungen verteilen sich die 379 im Berichtsjahr erledigtenBeschwerden wie folgt:

a. Verletzung der Bundesverfassung 307b. „ von Kantonsverfassungen 32c. „ von Bundesgesetzen 30ä. ,, von Staats vertragen . . . . . . . 10

379

Ad a. Die 307 Beschwerden wegen V e r l e t z u n g derBundesverfassung betrafen folgende Vorschriften derselben:Art. 4 (Rechtsverweigerung, Gleichheit der Bürger vor

dem Gesetz, Willkür usw.) 229.n 5 (Souveränität der Kantone) l., 31 (Handels- und Gewerbefreiheit) iv 34 (Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen) l„ 44/45 (Niederlassungsfreiheit, Verweigerung von Aus-

weisschriften) 11

Übertrag 243

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Übertrag 243Art. 46 (Verbot der Doppelbesteuerung) 17

„ 49/50 (Glaubens- u n d Gewissensfreiheit) . . . . 5„ 55 (Pressfreiheit) 4„ 58/59 (Gerichtsstand, verfassungsmässiger Richter) . 31„ 61 (Vollziehung rechtskräftiger Zivilurteile) . . 5

, „ 2 u. 5 der .Übergangsbestimmungen 2

307

; Ad b. Die 32 Beschwerden wegen behaupteter V e r l e t z u n g -k a n t o n a l e n V e r f a s s u n g s r e c h t s beschränkten sich in derHauptsache auf angebliche Missachtung bezw. unzulässige Be-schränkung der Eigentumsgarantie und Verletzung des Grundsatzesder Trennung der Gewalten.

Ad c. Von den 30 Beschwerden wegen V e r l e t z u n g vonB u n d e s g e s e t z e n betrafen die Bundesgesetze über:die persönliche Handlungsfähigkeit 11

„ zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen undAufenthalter 8

„ Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vonKanton zu Kanton 4

., Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rech-nung des Bundes (Steuerfreiheit gemäss Art. 10, undGerichtsstand, Art. 12*) 2

den Schutz von Mustern und Modellen 2„ Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen l

das Obligationenrecht lSchuldbetreibung und Konkurs l

12Ad d. Von den 10 Beschwerden wegen Verletzung von

Staa ts v e r t r a g e n betrafen:den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich 4

„ Niederlassungsvertrag mit Deutschland 2die internationale Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht lden schweizerisch - italienischen Auslieferungsvertrag vom

22. Juli 1868 l„ Staatsvertrag mit Russland l

die Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich zurBekämpfung des Jagdfrevels in den Grenzwaldungenvom 31. Oktober 1884 l

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Aus der nachfolgenden Tabelle ist die H e r k u n f t derB e s c h w e r d e n von P r i v a t e n und K o r p o r a t i o n e n , nachKantonen geordnet, und die Art ihrer Erledigung ersichtlich.

Kantone

AargauAppenzell A.-Rh. . . .Appenzell I.-Rh. . . .BasellandBaselstadtBern (deutscher Teil)Bern (franz. Teil) . . .Freiburg (franz. Teil)Freiburg (deutscher Teil)GenfGlarusGraubündenLuzernNeuenburgSchaffhausen . . . .SchwvzSolothurnSt. GallenTessinThurgauUnterwaiden n. d. W.Unterwaiden o. d. W.UriWaadtWallis (franz. Teil) . .Wallis (deutscher Teil) .ZugZürich

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303

143186

1310125215

537

22949

45

427

* Worunter eine Gruppo von 14 gleichartigen Rekursfàllen.

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In den 77 Fällen, in welchen auf die Beschwerde nichteingetreten wurde, waren die G r ü n d e des Nichte in t re tensfolgende :Inkompetenz 12Nichterschöpfung der kantonalen Instanzen 17Verspätung 14Nichtsubstanziierung oder ungenügende Substanziierung der

Besehwerde 11Andere Formmängel 10Gegenstandslosigkeit 3Untauglichkeit des Rechtsmittels 10

21Nach der N a t u r der S t r e i t s a c h e bezogen sich die 51

b e g r ü n d e t erklärten Beschwerden auf:Art. 4 der Bundesverfassung (Rechtsverweigerung) . . 13

„ 44/45 „ „ (Niederlassung) . . . . 6„ 46 „ „ (Doppelbesteuerung) . . 7„ 49/50 „ „ (Glaubens- und Gewissens-

freiheit) l„ 58/59 „ „ (Gerichtsstand) . . . . 10„ 61 „ ^ (Vollziehung rechtskräfti-

g e r Zivilurteile) . . . 2„ 2 und 5 der Übergangsbestimmungen (wissenschaftliche

Berufsarten) lVerletzung von Kantons Verfassungen 2

„ des Bundesgesetzes betreifend die persönlicheHandlungsfähigkeit 3

„ „ Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichenVerhältnisse der Niedergelassenen und Auf-enthalter 2

„ „ Bundesgesetzes vom 2. Februar 1872 überd i e interkantonale Auslieferung . . . . 2

„ „ Bundesgesetzes über den Erwerb und Betriebvon Eisenbahnen für Rechnung des Bundes(Steuerfreiheit der S. B. B. nach Art. 10und Gerichtsstand der S. B. B. gemäss Art. 12*leg. cit.) 2

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In 110 Fällen, in welchen die Anhebung oder Veranlassungdes Streites oder die Art der Prozessführung es rechtfertigten,wurde eine G e r i c h t s g e b ü h r bezogen (Art. 221, Abs. 2, OG).Überdies wurden in mehreren Fällen gegen Parteianwälte Dis-ziplinarmassnahmen nach Art. 39, Abs. 2., OG getroffen.

Gesuche um Erlass von p r o v i s o r i s c h e n V e r f ü g u n g e nim Sinne von Art. 185 OG gingen ein 82, wovon 35 bewilligtund 36 abgewiesen wurden ; auf 4 Gesuche wurde nicht einge-treten, 6 wurden als gegenstandslos abgeschrieben, und bei einem•erfolgte die Erledigung im Jahre 1911.

14 Fälle gaben Anlass zum M e i n u n g s a u s t a u s c h mitdem B u n d e s r a t über die Kompetenzfrage gemäss Art. 194 OG.

Ad 4. Die 4 anhängig gemachten R e v i s i o n s - und Mo-d e r a t i o n s b e g e h r e n wurden wie folgt erledigt : ein Moderations-begehren wurde abgewiesen, eines teilweise gutgeheissen ; einRevisionsbegehren wurde zurückgezogen und eines, unter Auf-erlegung einer Gerichtsgebühr an die Partei und Verweis an ihrenAnwalt, abgewiesen.

IV. Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- undKonkurswesen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat hierüberfolgenden Bericht abgefasst:

„Wenn im Berichtsjahr die Anzahl der erledigten Rekurseetwas geringer war als im Vorjahr, so haben dafür die A d m i -n i s t r a t i v g e s c h ä f t e bedeutend zugenommen. Die Kammerhat in 42 ihrer Sitzungen im ganzen 68 solche Geschäfte be-handelt, wovon einzelne sich auf mehrere Sitzungen erstrecktenund die Kammer in hohem Mass in Anspruch nahmen.

Die I n s p e k t i o n e n von Konkursämtern wurden programm-gemäss fortgesetzt. Im Hinblick auf die schon im letztjährigenBericht erwähnte, im Berichtsjahr in Beratung genommene Ver-ordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (s. unten)wurden die Inspektionen auf eine verhältnismässig grosse Anzahlvon Kantonen ausgedehnt: Bern, Luzern, Schwyz, Unterwaiden,Zug, Freiburg, Solothurn, Tessin und Genf. Dabei wurden injedem Kanton l bis 4 Konkursämter inspiziert. Die vorgenom-menen Inspektionen haben den Mitgliedern der Kammer einenumfassenden Einblick in die Geschäftsführung der Ämter in denverschiedenen Landesteilen gewährt.

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Leider lässt diese Geschäftsführung noch mancherorts invielen Beziehungen zu wünschen übrig, und zwar sowohl dieformelle (so namentlich die Protokollierung der einzelnen Kon-kurshandlungen, die Ordnung und Aufbewahrung der Akten, dieBuch- und Rechnungsführung), als auch die materielle. Es scheintauch, dass in einzelnen Kantonen die Inspektionen durch diekantonalen Aufsichtsbehörden zu wenig gründlich vorgenommenwerden. Sonst wäre es kaum möglich, dass einzelne Beamte jetztnoch — um nur einzelne der wichtigeren konstatierten Mängelhervorzuheben — weder ein Kassa- noch ein Gebührenbuch be-sitzen, über die Verhandlungen der Gläubigerversammlungen keinProtokoll führen, die Vorschrift des Art. 50 des Gebührentarifsgar nicht beachten und überhaupt n i e von der AufsichtsbehördeFeststellung dieser Gebühren verlangen, im Inventar die Kom-petenzstücke gar nicht ausscheiden oder acht und vierzehn Tagelang mit dessen Aufnahme zuwarten, Freihandverkäufe ohneautorisierenden Beschluss der Gläubigerversammlung und ohneZustimmung der Pfandgläubiger vornehmen, und dem Konkurs-gericht nie einen Schlussbericht vorlegen, sodass es sowohl anclor gerichtlichen Schlussverfügung, als an der Publikation desAmtes über den Schluss des Verfahrens fehlt. An einem Ortezeigte es sich, dass der Konkursbeamte weder vom Verteilungs-plan noch von der Schlussrechnung einen Begriff hatte ; an einemändern Orte wurde die Konkursmasse von den Pfandgläubigerndes Konkursiten für die Grundpfandzinse betrieben ; ein drittesAmt anerkannte vergleichsweise eine Konkursforderung, die imKollokationsplan längst rechtskräftig abgewiesen war usw.

Auf Grund des Ergebnisses der Inspektion wurde jeweilender kantonalen Aufsichtsbehörde ein ausführlicher Bericht überdie konstatierten Mängel und Ungesetzlichkeiten zugestellt undes sollte an Hand der erteilten "Weisungen möglich sein, inwirksamer Weise Remedur zu schaffen. Auf einigen zum zweitenMal inspizierten Ämtern waren übrigens bereits erfreuliche Fort-schritte zu verzeichnen.

An V e r f ü g u n g e n a l l g e m e i n e r Na tu r sind vorab diedrei im Berichtsjahr erlassenen Verordnungen zu erwähnen :

a. Verordnung bet reffend die Pfändung, Ar res t i e rung.und Verwer tung von V e r s i c h e r u n g s a n s p r ü c h e n nachdemBundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908.Sie wurde nach längeren Verhandlungen, zu denen zum Schlussauch Versicherungstechniker und namentlich das eidgenössischeVersicherungsamt beigozogen wurden, am 10. Blai erlassen. Um

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ihre Anwendung zu erleichtern, wurden auf mehrfach aus-gesprochenen Wunsch für die verschiedenen vorgeschriebenenMitteilungen an Versicherer und Gläubiger einheitliche Formulareeingeführt.

b. V e r o r d n u n g b e t r e f f e n d d ie B e s c h w e r d e f ü h -rung in Schuldb e t re ibungs- und K o n k u r s s a c h e n .Diese vom 3. November 1910 datierende und am 1. Januar 1911in Kraft getretene Verordnung ersetzt die bundesrätliche Ver-ordnung Nr. 2 vom 24. Dezember 1892.

c . V e r o r d n u n g b e t r e f f e n d d i e E i n t r a g u n g de rE i g e n t u m s v o r b e h a l t e . Nachdem die Kammer auf Ansuchen,des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements zu Händendes Bundesrates Vorschläge über die Ausführung von Art. 715des Zivilgesetzbuches betreffend die Führung eines öffentlichenRegisters über die Eigentumsvorbehalte durch die Betreibungs-beamten aufgestellt hatte, beschloss sie, da das Justiz- undPolizeidepartement nachträglich Zweifel über die Kompetenz desBundesrates aussprach, in ihrer Eigenschaft als Oberauisichts-behörde über die Betreibungsämter die Verordnung selber zuerlassen.

Endlich wurde im Berichtsjahr die Ausarbeitung der all-gemeinen V e r o r d n u n g über die G e s c h ä f t s f ü h r u n g derK o n k u r s ä m t e r an die Hand genommen und energisch ge-fördert. Der im Auftrag der Kammer von Herrn Dr. Leemann,Notariatsinspektor in Zürich, verfasste Vorentwurf wurde in zahl-reichen Sitzungen in erster Lesung durchberaten. Zur zweiten,im laufenden Jahre stattfindenden Lesung werden eine Reiheausserhalb des Gerichts stehende Sachkundige beigezogen werden.Die Verordnung beschränkt sich nicht darauf, die formelle Ge-schäftsführung, d. h. das Protokoll-, Akten- und Rechnungswesen,zu regeln, sondern greift auch auf die materielle Geschäftsführungüber, indem die wichtigeren, im Gesetz nicht geordneten Punktedes Verfahrens im Sinn der Rechtsprechung kodifiziert werden.Ferner werden für die Hauptakten (Konkursprotokoll, Inventar,Kollokationsplan, Verteilungsliste usw.), die verschiedenen Be-kanntmachungen und die einzelnen vom Konkursamt zu führendenBücher einheitliche Formulare und praktische Beispiele auf-gestellt.

Ausserdem richtete die Kammer in Anlehnung an Beschwerde-entscheide zwei K r e i s s c h r e i b e n von allgemeiner Bedeutungan die kantonalen Aufsichtsbehörden. Diese Kreisschreiben sind

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in der Separatausgabe der Entscheidungen aus dem Betreibungs-und Konkursrecht Bd. 13, S. 206 ff. abgedruckt.

Eine kantonale Aufsichtsbehörde wurde eingeladen, dafürzu sorgen, dass in Zukunft erst nach erfolgter Durchführung desWiderspruchsverfahrens definitive Verlustscheine ausgestellt werden.

Zu Händen des schweizerischen Justiz- und Polizeideparte-ments hat sich die Kammer über den Entwurf zu einem K o n -kordat über d ie V o l l s t r e c k b a r k e i t a u s s e r k a n t o n a l e rö f f e n t l i c h - r e c h t l i c h e r A n s p r ü c h e gutachtlich geäussert.Ebenso hat die Oberpostdirektion der Kammer den Entwurf derV o l l z i e h u n g s v e r o r d n u n g z u m n e u e n P o s t g e s e t z ,soweit die Kombinierung der Einzugsmandate mit Betreibungs-begehren betreffend, zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Kammerschlug vor, in Abweichung vom Entwurf den Gläubiger zu ver-pflichten, gleichzeitig mit der Aufgabe des Mandats auch dengesetzlichen Kostenvorschuss für die Anhebung der Betreibungzu leisten. Dieser Vorschlag, welcher jegliche Mehrbelastung "derBetreibungsämter vermeidet, fand die Billigung der Postbehörden.

Mit einer Anregung auf Ke vision des G e b ü h r enta r ifsim Sinn einer Erhöhung der bestehenden Ansätze wurde derBetreibtingsbeamtenverband des Kantons Zürich an den Bundosratgewiesen, welchem nach wie vor die Festsetzung des Gebühren-tarifs zusteht.

Auch über die B e t r e i b u n g s f o r m u l a r v e r w a l t u n ghat die Kammer ein wachsames Auge gehalten. Es wurden fürdie meisten Formulare nach vorangegangener Ausschreibung untereiner Anzahl von Druckereien der deutschen und der französischenSchweiz, welche bisher mit Druckarbeiten von der Bundesver-waltung verhältnismässig wenig bedacht waren, gruppenweiseneue Lieferungsverträge abgeschlossen, wobei die bisherigen Preiseim allgemeinen beibehalten werden konnten. Bei diesem Anlasshat die Kammer grundsätzlich beschlossen, In der Vergebung derBetreibungsformulare nunmehr eine gewisse Rotation eintretenzu lassen, in dem Sinn, dass die Verträge auf fünf Jahre festabgeschlossen werden und nach Ablauf dieser Zeitdauer die Ar-beit einer ändern Firma übertragen werden soll, sofern sie ebensogünstige Bedingungen stellt und dieselben Garantien für kunst-gerechte Ausführung der Arbeit bietet.

Von dem vorhandenen s t a t i s t i s chen M a t e r i a l ist imBerichtsjahr der Jahrgang 1903 im Druck erschienen und derJahrgang 1904 teilweise verarbeitet worden. Die Vollendung der

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Zusammenstellung der Ergebnisse dieses Jahrgangs und ihrePublikation fallen in das laufende Jahr, womit dann die be-treibungsstatistischen Arbeiten ihren Abschluss finden werden.

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahr a n h ä n g i g e n Rekur sebetrug 223 (d. h. 33 weniger als im Vorjahr) ; davon waren aus•dem Vorjahr übernommen 6, im Laufe des Jahres eingegangen217. Erledigt wurden 212, so dass auf das Jahr 1911 übertragen•wurden 11 Fälle.

Von den erledigten Beschwerden bezogen sich :

4 auf Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ;l auf Rechtsstillstand (Art. 60 SchKG);3 auf Zahlungsbefehl;3 auf Zustellung der Betreibungsurkunden;3 auf die Art der Betreibung;1 auf den Ort der Betreibung;3 auf Rechtsvorschlag;4 auf Rechtsöffnung;9 auf Betreibung auf Pfandverwertung ;2 auf Arrestbetreibung;3 auf Betreibung einer Ehefrau;l auf Abtretung von Betreibungsçechten ;5 auf Fortsetzung der Betreibung ;

36 auf Pfändung und pfändbare Gegenstände;18 auf Lohnpfändung ;1 auf Pfändung einer Nutzniessung ;2 auf Anschlusspfändung ;5 auf Retentionsrecht ;

17 auf Eigentums- oder Pfandrechtsansprachen im Pfändungs-verfahren ;

2 auf Eigentumsansprachen im Konkurs ;l auf Verwertungsverfahren;l auf Aufschub ;9 auf Verwertung beweglicher Sachen oder Forderungen ;

12 auf Verwertung von Liegenschaften ;3 auf Verwertung im Konkurs;4 auf Kollokation und Verteilung im Pfändungsverfahren ;

12 auf Kollokation und Verteilung im Konkurs;

165 Übertrag

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632

165 Übertrag3 auf Konkurseröffnung;

19 auf Konkursverfahren;l auf Abtretung von Masserechten nach Art. 260 SchKG:l auf Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft;

11 auf Arrestbefehl und Arrestvollzug ;1 auf Verlustschein ;3 auf Gebühren im Betreibungs- und Konkursverfahren;2 auf Nachlassverfahren;2 auf die Stellung des Betreibungsbeamten nach Art. 11 SchKG;1 auf Sistierung des Verfahrens durch vorsorgliche Verfügung ;2 auf Revision ;l auf Ehrenfolgen.

212

Über die Verteilung der Geschäfte nach Kantonen und überdas Schicksal der Beschwerden gibt nachstehende Tabelle Auskunft.

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Kantone

AargauAppenzell A.-RhAppenzell I.-RhBasellandBaselstadtBern (deutscher Teil)Bern (französischer Teil)FreiburgGenfGlarusGraubündenLuzernNeuenburgNidwaidenObwaldenSchaffhausenSchwyzSolothurnSt. GallenTessinThurgauUriWaadt . . . . .WallisZugZürich

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Die Gründe, aus denen die Schuldbetreibungs- und Kon-kurskammer in 34 Fällen auf die Beschwerde nicht eintrat,waren: in 4 Fällen Nichteinhaltung des Instanzenzuges, in 12 FällenInkompetenz der Oberaufsichtsbehörde, in 8 Fällen mangelndeSubstanziierung der Beschwerde, in l Fall Mchteinsendung des an-gefochtenen Entscheides, in 6 Fällen Verspätung der Beschwerdeund in 3 Fällen mangelnde Legitimation zur Beschwerdeführung.

Die 64 begründet erklärten Beschwerden betrafen folgendeGegenstände :

i Abtretung nach Art. 260 SchKGr;1 Anschlusspfändung;2 Arrestvollzug;l Art der Betreibung;1 Aufschub;4 Betreibung auf Pfand Verwertung ;2 Betreibung einer Ehefrau ;3 Fortsetzung der Betreibung;3 Kollokation im Konkursverfahren ;l Kollokation im Pfändungsverfahren;5 Kompetenzstücke;5 Konkursverfahren ;7 Lohnpfändung;4 Pfändung;l Pfändung einer Nutzniessung ;3 Retentionsrecht ;l Stellung des Betreibungsbeamten nach Art. 11 SchKG-;4 Verteilung im Konkurs;1 Verwertung beweglicher Sachen;5 Verwertung von Liegenschaften ;7 Widerspruchsverfahren ;2 Zustellung der Betreibungsurkunden.

64_

G e s u c h e u m p r o v i s o r i s c h e V e r f ü g u n g e n w u r -den ges t e l l t 36

davon bewilligt 13 > 3l Verfügungenabgewiesen lg ^ dl verjüngen

wegen Erledigung der Sache keineVerfügung erlassen . . . . 5

3(5

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635.

Auf dem Korrespondenzweg erledigte Geschäfte:(im Vorjahr)

Kammer . . . . 4 0 1 2Präsidium . . . . 3 4 4 3Kanzlei 142 66

Total 216 121

Y. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

In der Liquidation der Eisenbahngesellschaft Saignelégier-Glovelier (Massaverwalter Herr Notar Crettez in Münster) fandeneinige weitere Bereinigungsmassnahmen statt. Der Schlussberichtist auf Anfang 1911 in Aussicht gestellt.

Die Liquidation der linksufrigen Vierwaldstätterseebahn(Massaverwalter Herr Professor Borei in Genf) traf von Anfangan auf anormale Verhältnisse. Die Liquidation der Aktiven istim Berichtsjahr in umsichtiger Weise weitergeführt worden. DerKollokationsplan wird voraussichtlich im Jahre 1911 aufgestelltwerden.

Ein vom Regierungsrat namens des Staates Neuenburg gegendie Bahngesellschaft Bern-Neuenburg (direkte Linie) eingereichtes-Zwangsliquidationsbegehren ist auf Antrag des Gesuchstellers bis-auf weiteres sistiert worden.

In zwei schiedsgerichtlich zu erledigenden Streitigkeitenwurde der Präsident des Bundesgerichts von den Parteien umBezeichnung des Obmanns für das Schiedsgericht ersucht.

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Natur der Streitsachen

/. Zivilsachen :

l. Erst- und letztinstanz-Hche Prozesse . . .

2 . Berufungen . . . .3. Andere Zivilsachen . .4. Expropriationen . . .

// Strafsachen

III. Staatsrechtliche Streitig-keiten . . . .

IV. Beschwerden betr. Schuld-betreibungs- und Konkurs-wesen . . . .

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1andlungen lungere Zeit

in Anspruch nahmen. 1** Betrifft eine Streitigkeit, in welcher die kantonalen Gerichte Torgängig zu entscheiden hatten, und die infolgedessen beim Eundesgericht j

langer« Zeit suspendiert war. i

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Nach den N a t i o n a l s p r a c h e n verteilen sich die e r l e d i g t e n Geschäfte wie folgt:

I. Zivilsachen:1. Erst- und letztinstanz-

liche Prozesse2 . Berufungen . . . .3. Andere Zivilsachen4. Expropriationen . . .

II. Strafsctchen

III. Staatsrechtliche StreüigJieiten

IV. Beschwerden der Schuldbe-treibungs- u. Konltsurskammer

V. Freiwillige Gerichtsbarkeit .

Total

Deutsche Schweiz

18 .= 78 %258 = 66 %

5 = 63 %308 = 75 %

20 — 77 °/o

245 = 63 %

124 = 59 %

1 = 50 %

979 = 67 %

FranzösischeSchweiz

3 = 13 %111 == 29 %

3 = 37 %64 = 16 >

3 — ll,5°/o

95 = 24 %

56 = 26 %

335 = 23 %

ItalienischeSchweiz

2= 9%21= 5%

40= 9%

3 — 11,5%

50 = 13 %

32 = 15 %

1 = 50 %

149 = 10 %

Total

23 = 100 %390 = 100 %

8 = 100 %412 = 100 %

26 — 100 %

390 = 100 %Ì

212 = 100%

2 = 100 %

1463 = 100% |

Bundesblatt.

63. Jahrg. B

d. I.

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636

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, dieVersicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

L a u s a n n e , den 18. Februar 1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichtes,,

D e r P r ä s i d e n t :

Merz.Der Gerichtsschreiber :

Huber.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine

Geschäftsführung im Jahre 1910. (Vom 18. Februar 1911.)

In BundesblattDans Feuille fédéraleIn Foglio federale

Jahr 1911Année

Anno

Band 1Volume

Volume

Heft 11Cahier

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Geschäftsnummer ---Numéro d'affaire

Numero dell'oggetto

Datum 15.03.1911Date

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Seite 605-638Page

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Ref. No 10 024 118

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