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Detlef Zech, MSJK März 2004

Fachschule für Sozialpädagogik

NeuordnungNeuordnungFachschule für Fachschule für

SozialpädagogikSozialpädagogik

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Detlef Zech, MSJK März 2004

Fachschule für Sozialpädagogik

• APO-BK vom 26.05.1999

• KMK-Rahmenvereinbarung zur Ausbildung und Prüfung von Erziehern/Erzieherinnen vom 28.01.2000

• KMK-Rahmenvereinbarung über Fachschulen vom 7.11.2002

• APO-BK vom 29.6. und 9.12.2003

Rechtsgrundlagen für die Erzieherausbildung

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Fachschule für Sozialpädagogik

Veränderungen in Bezug auf

Platzierung im System des beruflichen Schulwesens

Organisation des Bildungsganges

Aufnahmevoraussetzungen

Abschlussprüfung am Ende der fachtheoretischen Ausbildung

Durchführung des Anerkennungsjahres

Konzept der Weiterbildung

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Fachschule für Sozialpädagogik

Platzierung im System des beruflichen Schulwesens

• Fachschulen einheitlich als Bildungsgänge der Weiterbildung, die auf eine Erstausbildung aufbauen

• Fachschulen als postsekundare Ausbildung

• Fachschülerinnen und Fachschüler als Studierende• Option zum Erwerb der Fachhochschulreife als Individualrecht der/des Studierenden

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Fachschule für Sozialpädagogik

Organisation des Bildungsganges (I)Freigabe der Organisationsformen; Fachschulen können in zeitlich

unterschiedlichen Unterrichtsorganisationsformen angeboten werden

Gliederung in den

fachrichtungs-bezogenen Lernbereich

fachrichtungs-übergreifenden

Lernbereich

Differen-zierungsbereich

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Fachschule für Sozialpädagogik

Organisation des Bildungsganges (II)

Einführung von Selbstlernphasen

von dem fachrichtungsübergreifenden und dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich können bis zu 20 v.H., jedoch nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden als Selbstlernphasen organisiert werden, wenn die Richtlinien und Lehrpläne dies vorsehen

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Fachschule für Sozialpädagogik

Organisation des Bildungsganges (III)

Anrechnung von in anderen Bildungsgängen erworbenen Qualifikationen durch die Schulleitung

Anrechnung eines Abschlusses in einer Fachrichtung desselben Fachbereiches mit bis zu 1.200 Unterrichtsstunden

Wahlmöglichkeit für den Erwerb der Fachhochschulreife

Einführung der Projektarbeit mit der Möglichkeit der Verbindung mit Selbstlernphasen und Praxiswochen

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Fachschule für Sozialpädagogik

Organisation des Bildungsganges (IV)

Stärkung der Praxis durch Sperrwirkung bei der Versetzung und bei der Zulassung zum Fachschulexamen

(ohne Möglichkeit der Nachprüfung)

Beirat "Sozialpädagogische Ausbildung" an Fachschulen

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Fachschule für Sozialpädagogik

Aufnahmevoraussetzungen (I)- berufliche Aufnahmevoraussetzungen

Abschluss einer Ausbildung in einem für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägigen Berufsausbildung. Als einschlägiger Ausbildungsberuf gilt jede Berufs-ausbildung, die der Weiterbildung dienlich ist. Konkretisierung durch VV´s: Kinderpfleger, Sozialhelfer, Heilerziehungshelfer u.a.

Abschluss einer Ausbildung in einem für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägigen Berufsausbildung. Als einschlägiger Ausbildungsberuf gilt jede Berufs-ausbildung, die der Weiterbildung dienlich ist. Konkretisierung durch VV´s: Kinderpfleger, Sozialhelfer, Heilerziehungshelfer u.a.

Einjährige Berufstätigkeit, die in dreijährigen Bildungsgängen des Sozialwesens in Form des Anerkennungsjahres abgeleistet wird.

Einjährige Berufstätigkeit, die in dreijährigen Bildungsgängen des Sozialwesens in Form des Anerkennungsjahres abgeleistet wird.

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Fachschule für Sozialpädagogik

Aufnahmevoraussetzungen (II)- berufliche Aufnahmevoraussetzungen

Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation durch das Bestehen der Prüfung zum Erwerb beruflicher Kennt-nisse in Bildungsgängen nach § 2 Abs. 2 Anlage C der APO-BK im Berufsfeld Sozialwesen (C 5 – „Höhere“ Berufsfachschule des Sozialwesens und C 9 – FOS 11 und 12).

Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation durch das Bestehen der Prüfung zum Erwerb beruflicher Kennt-nisse in Bildungsgängen nach § 2 Abs. 2 Anlage C der APO-BK im Berufsfeld Sozialwesen (C 5 – „Höhere“ Berufsfachschule des Sozialwesens und C 9 – FOS 11 und 12).

Erläuterung der Bildungsgangberatung in VV´sErläuterung der Bildungsgangberatung in VV´s

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Fachschule für Sozialpädagogik

Aufnahmevoraussetzungen (III)- schulische Aufnahmevoraussetzungen

Wegfall der Feststellungsprüfung als Ersatz für die nachzuweisende Fachoberschulreife Wegfall der Feststellungsprüfung als Ersatz für die nachzuweisende Fachoberschulreife

Fachoberschulreife Fachoberschulreife

Einzelfallregelungen für Hochschulzugangsberechtigte Einzelfallregelungen für Hochschulzugangsberechtigte

Nachweis der persönlichen Eignung / Führungszeugnis Nachweis der persönlichen Eignung / Führungszeugnis

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Fachschule für Sozialpädagogik

Abschlussprüfung am Ende der fachtheoretischen Ausbildung (I)

Zulassung• Die Noten aller Fächer (außer Differenzierungsbereich) werden bei der Zulassung berücksichtigt, auch Fremdsprache.

• In allen Fächern mindestens "ausreichende" Leistungen oder in nur einem Fach die Note "mangelhaft". Der Notendurchschnitt muss mindestens 4,0 betragen.

• Während des Bildungsganges erworbene Fächerleistungen werden mit der Zulassungskonferenz endgültig festgestellt und haben keine weitere Auswirkungen auf die Abschluss- arbeiten im Sinne von Vornoten.

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Fachschule für Sozialpädagogik

Abschlussprüfung am Ende der fachtheoretischen Ausbildung (II)

Schriftliche Prüfung

• Prüfung als Fachschulexamen mit drei Arbeiten, mit denen die in dem Bildungsgang erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird. Dauer der drei Arbeiten beträgt mind. 540 Minuten und soll 600 Minuten nicht übersteigen. Jede der drei Arbeiten dauert zwischen 120 und 270 Minuten.

• Eine der drei Arbeiten kann durch eine Hausarbeit mit anschließender Präsentation ersetzt werden.

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Fachschule für Sozialpädagogik

Abschlussprüfung am Ende der fachtheoretischen Ausbildung (III)

Fachhochschulreife

• Zum Erwerb der Fachhochschulreife werden die im Bildungsgang erzielten Noten bei der Berechnung der Durchschnittsnote berücksichtigt.

• Erwerb einer bundesweit anerkannten Fachhochschulreife durch Zusatzprüfung in einem der drei Bereiche. Zwei Bereiche werden durch kontinuierliche Leistungs-nachweise erbracht.

• Durchschnittsnote nur bei Erwerb der Fachhochschulreife.

Fachhochschulreife

• Zum Erwerb der Fachhochschulreife werden die im Bildungsgang erzielten Noten bei der Berechnung der Durchschnittsnote berücksichtigt.

• Erwerb einer bundesweit anerkannten Fachhochschulreife durch Zusatzprüfung in einem der drei Bereiche. Zwei Bereiche werden durch kontinuierliche Leistungs-nachweise erbracht.

• Durchschnittsnote nur bei Erwerb der Fachhochschulreife.

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Fachschule für Sozialpädagogik

Durchführung des Anerkennungsjahres

• Kolloquium als praktischer Prüfungsteil am Ende des Berufspraktikums

• Verkürzungsmöglichkeiten bei befriedigenden Leistungen in der fachtheoretischen Prüfung und mindestens dreijähriger Berufserfahrung

• Abstimmung eines individuellen Ausbildungsplanes zwischen der sozialpädagogischen Einrichtung und dem Berufskolleg und Festlegung der besonderen Aufgaben

• Kolloquium als praktischer Prüfungsteil am Ende des Berufspraktikums

• Verkürzungsmöglichkeiten bei befriedigenden Leistungen in der fachtheoretischen Prüfung und mindestens dreijähriger Berufserfahrung

• Abstimmung eines individuellen Ausbildungsplanes zwischen der sozialpädagogischen Einrichtung und dem Berufskolleg und Festlegung der besonderen Aufgaben

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Fachschule für Sozialpädagogik

Durchführung des Anerkennungsjahres

• Begleitender Unterricht als Blockunterricht

• Abschlusszeugnis „Fachschulexamen“ erst nach erfolgreichem Ableisten des Kolloquiums

• mindestens ausreichende Leistungen im Berufspraktikum

• Begleitender Unterricht als Blockunterricht

• Abschlusszeugnis „Fachschulexamen“ erst nach erfolgreichem Ableisten des Kolloquiums

• mindestens ausreichende Leistungen im Berufspraktikum

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Fachschule für Sozialpädagogik

Konzept der Weiterbildung

- Aufbaubildungsgänge mit einem Umfang von 600 Unterrichtsstunden als

Fortbildung mit generellen Themen

Sozial-management

Praxis-anleitung

Medien-kompetenz

Bildungs-dokumen-

tation

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Detlef Zech, MSJK März 2004

Fachschule für Sozialpädagogik

Konzept der Weiterbildung - Fachliche Fortbildung zur Profilbildung der Kindertages-

stätte nach den Themen der Bildungsvereinbarung

Sprachförderung

Musikalische Förderung

Bewegungserziehung

Naturwissenschaftliche Früherziehung

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Fachschule für Sozialpädagogik

Auswirkungen der Veränderungen

Fachschulen des Sozialwesens als echte Fachschulen

Ausbildungsbeihilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (Weiterbildung im Anschluss an eine Ausbildung, Studierende)

Einstufung nach EU-Skala als Level 4 (postsekundar). Level 3: Doppelqualifizierende Ausbildung mit Erwerb einer Studienberechtigung Level 5: (5a – Bachelor, 5b – Master)