Deutscher Bundestag Drucksache 18/12612dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/126/1812612.pdf · Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12612 Bei einer Entgeltumwandlung

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  • Deutscher Bundestag Drucksache 18/12612

    18. Wahlperiode 31.05.2017

    Beschlussempfehlung und Berichtdes Ausschusses fr Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

    a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

    Drucksache 18/11286

    Entwurf eines Gesetzes zur Strkung der betrieblichen Altersversorgungund zur nderung anderer Gesetze

    (Betriebsrentenstrkungsgesetz)

    b) zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau),Matthias W. Birkwald, Katja Kipping, weiterer Abgeordneterund der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 18/11402

    Gesetzliche Rente stabilisieren Gute Rente fr alle sichern

    c) zu dem Antrag der Abgeordneten Markus Kurth, Kerstin Andreae, Maria

    Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BNDNIS 90/DIEGRNEN Drucksache 18/10384

    Fr eine faire und nachhaltige betriebliche Altersversorgung und einstabiles Drei-Sulen-System

  • Drucksache 18/12612 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode

    A. Problem

    Zu Buchstabe a

    Betriebsrenten seien noch nicht ausreichend verbreitet, heit es im Gesetzentwurfder Bundesregierung. Besonders in kleinen Unternehmen und bei Beschftigtenmit niedrigem Einkommen bestnden Lcken. Deshalb seien weitere Anstrengun-gen und neue Wege notwendig, um eine mglichst weite Verbreitung der betrieb-lichen Altersversorgung und damit verbunden ein hheres Versorgungsniveau derBeschftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten zu erreichen.

    Zu Buchstabe b

    Gegenber dem Jahr 2000 sei das Niveau der gesetzlichen Rente von 53 Prozentauf 48,2 Prozent im Jahr 2017 gesunken, kritisiert die Fraktion DIE LINKE. Biszum Jahr 2030 werde es auf 44,5 Prozent gesunken sein. Eine monatliche Brutto-standardrente werde zwischen den Jahren 2000 und 2030 um 350 Euro an Wertverlieren. Die private und betriebliche Vorsorge habe diesen Trend nicht ausglei-chen knnen. Besonders unter Geringverdienenden sei die zustzliche private o-der betriebliche Altersvorsorge kaum verbreitet.

    Zu Buchstabe c

    Das Rentenniveau sei in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken, kriti-siert die Fraktion BNDNIS 90/DIE GRNEN. Sowohl der Riester-Rente alsauch der betrieblichen Altersversorgung gelinge es jedenfalls in der Breite nicht, das Absinken des Rentenniveaus auszugleichen und so ein lebensstandard-sicherndes Gesamtversorgungsniveau zu gewhrleisten.

    B. Lsung

    Zu Buchstabe a

    Mit dem Gesetz sollen die Mglichkeiten fr die Sozialpartner, ber Tarifvertrgebetriebliche Versorgungssysteme zu gestalten, die einfach, effizient, kostensicherund damit gezielt auf die Bedrfnisse der Unternehmen und Beschftigten zuge-schnitten sind, erweitert werden. So knnten die Sozialpartner knftig auch sog.reine Beitragszusagen vereinbaren, ber Leistungen der durchfhrenden Einrich-tungen entscheiden und rechtssicher Options- beziehungsweise Opting-Out-Sys-teme in den Unternehmen und Betrieben einfhren. Daneben werde ein spezifi-sches Frdermodell fr Geringverdiener eingefhrt. Zudem werde die steuerlicheFrderung der betrieblichen Altersversorgung und der Riester-Rente vereinfachtund verbessert. Schlielich werden im Sozialrecht neue Anreize fr den Auf- undAusbau einer betrieblichen Altersversorgung besonders bei Geringverdienern ge-setzt.

    Mit dem nderungsantrag wird der Gesetzentwurf wie folgt ergnzt:

    Es werden Vorgaben an die neuen Tarifvertrge ber betriebliche Altersversor-gung festgelegt, wonach Nichttarifgebundenen der Zugang zur neuen Betriebs-rente nicht verwehrt werden soll und bestehende Betriebsrentensysteme nicht ge-fhrdet werden sollen.

    Es wird klargestellt, dass die neuen tariflichen Regelungen fr Opting-Out-Sys-teme keine Anwendung auf bereits bestehende betriebliche Opting-Out-Systemefinden.

  • Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/12612

    Bei einer Entgeltumwandlung wird der Arbeitgeber knftig verpflichtet, die er-sparten Sozialversicherungsbeitrge in pauschalierter Form (15 %) an die Be-schftigten bzw. die Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten.

    Die finanzaufsichtsrechtlichen Vorgaben an die Zielrente werden ergnzt, in demden Versorgungseinrichtungen eine hhere Kapitalpufferbildung vorgeschriebenwird.

    Die Einkommensgrenze fr das neue steuerliche BAV-Frdermodell fr Gering-verdiener wird von 2.000 Euro auf 2.200 Euro Monatslohn angehoben.

    Die Riester-Grundzulage wird nochmals erhht und zwar auf 175 Euro.

    Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11286 in genderter Fas-sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen dieStimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BNDNIS 90/DIE GRNEN.

    Zu Buchstabe b

    Die Fraktion DIE LINKE. fordert eine gesetzliche Regelung, durch die die ge-setzliche Rentenversicherung als zentraler Trger der Altersversorgung gestrktund dazu das Rentenniveau als Sicherungsziel wieder in den Mittelpunkt gercktwird, um die Lebensstandardsicherung durch die gesetzliche Rente sicherzustel-len. Ferner seien die Altersbezge von Personen mit geringem Einkommen auf-zuwerten und eine durch die Rentenversicherungstrger auszuzahlende einkom-mens- und vermgensgeprfte Solidarische Mindestrente deutlich oberhalb derGrundsicherung zu schaffen, um Schutz vor Armut im Alter zu gewhrleisten.

    Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/11402 mit den Stimmen der Frak-tionen CDU/CSU, SPD und BNDNIS 90/DIE GRNEN gegen die Stimmender Fraktion DIE LINKE.

    Zu Buchstabe c

    Die Fraktion BNDNIS 90/DIE GRNEN fordert gesetzliche Regelungen, diedie Mglichkeit eines Zugangs zu einer fairen und nachhaltigen betrieblichen Al-tersversorgung erffneten, insbesondere fr bislang faktisch ausgeschlossene Be-schftigtengruppen. Die Regelungen mssten eine schrittweise Einfhrung einesverpflichtenden Betriebsrentenangebots der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebersvorsehen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Aufbau einer betrieblichenAltersversorgung untersttzen, u. a. indem Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber injedem Fall einen eigenen Finanzierungsbeitrag zu ihrem betrieblichen Altersvor-sorge-Angebot leisteten, d. h. mindestens einen Zuschuss in Hhe der erspartenSozialversicherungsbeitrge bei Inanspruchnahme der Entgeltumwandlung durchdie Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zahlten. Ferner mssten Unternehmenentlastet werden, indem Betriebe mit bis zu fnfzig Mitarbeiterinnen und Mitar-beitern fr die Erfllung ihrer zugesagten Leistungen nicht mehr wie bisher inForm einer Ausfallhaftung einzustehen htten, also fr kleinere Unternehmen einesogenannte reine Beitragszusage ermglicht werde. Darber hinaus gelte es, eineneinfachen, kostengnstigen, sicheren und ffentlich verwalteten BrgerInnen-fonds als Basisprodukt aufzulegen, um gerade kleinen und mittleren Unternehmenim Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine zustzliche und transparenteAnlagemglichkeit zu erffnen u. v. a. m.

    Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/10384 mit den Stimmen der Frak-tionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der FraktionBNDNIS 90/DIE GRNEN.

  • Drucksache 18/12612 4 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode

    C. Alternativen

    Zu Buchstabe a

    Eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung wre auch mit einemgesetzlich obligatorischen Betriebsrentensystem zu erreichen oder auch damit,dass ein alle Arbeitgeber verpflichtendes gesetzliches Options- beziehungsweiseOpting-Out-System eingefhrt wrde. Solche Systeme weisen aber eine hhereEingriffsintensitt fr Arbeitgeber und Beschftigte auf. Deshalb sollen vordring-lich die Mglichkeiten fr einen weiteren freiwilligen Ausbau der betrieblichenAltersversorgung ausgeschpft werden.

    Zu Buchstabe b und c

    Annahme eines Antrags.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfllungsaufwand

    Zu Buchstabe a

    Steuermehr-/-mindereinnahmen (in Millionen Euro)

    Gebietskrper-schaft

    Volle Jahres-wirkung

    Kassenjahr

    2017 2018 2019 2020 2021

    Insgesamt 420 - 265 390 425 430

    Bund 180 - 118 170 182 184

    Lnder 163 - 108 154 165 167

    Gemeinden 77 - 39 66 78 79

    1) Wirkung fr einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten

    Mehrausgaben in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung undin der Hilfe zum Lebensunterhalt durch die teilweise Freistellung der zustzli-

    chen Altersvorsorge (in Millionen Euro)

    Haushaltsjahr

    2018 2019 2020 2021

    Grundsicherung im Alterund bei EM

    40 44 47 51

    Hilfe zum Lebensunterhalt 3 3 3 3

    Insgesamt 43 47 50 54

  • Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/12612

    E. Weitere Kosten

    Zu Buchstabe a

    Fr Brger und Brgerinnen entsteht in einer geringen Anzahl von Fllen ein mi-nimaler Erfllungsaufwand.

    Fr die Wirtschaft verringert sich der jhrliche Erfllungsaufwand um 1,2 Mio.Euro. Ihr entsteht ein einmaliger Erfllungsaufwand von rund 11,1 Mio. Euro.Der zustzliche Erfllungsaufwand bei Bund und Lndern betrgt 700.000 Europro Jahr und einmalig rund 8,6 Mio. Euro.

    Zu Buchstabe b und c

    Genaue Kostenrechnungen wurden nicht angestellt.

  • Drucksache 18/12612 6 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode

    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschlieen,

    a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11286 mit folgenden Magaben, imbrigen unverndert anzunehmen:

    1. Artikel 1 wird wie folgt gendert:

    a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    2. 1a wird wie folgt gendert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe ( 1bAbs. 3) die Wrter oder ber eine Versorgungsein-richtung nach 22 eingefgt.

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefgt:

    (1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umge-wandelten Entgelts zustzlich als Arbeitgeberzuschussan den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Di-rektversicherung weiterleiten, soweit er durch die Ent-geltumwandlung Sozialversicherungsbeitrge ein-spart.

    b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefgt:

    3. In 1b Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort Entgelt-umwandlung die Wrter einschlielich eines mglichen Arbeit-geberzuschusses nach 1a Absatz 1a eingefgt.

    c) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 4 bis 9.

    d) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefgt:

    10. 18 wird wie folgt gendert:

    aa) Absatz 1 wird wie folgt gendert:

    aaa) In Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wortpflichtversichert durch das Wort versichertersetzt.

    bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    3. unter das Hamburgische Zusatzversor-gungsgesetz oder unter das Bremische Ru-helohngesetz in ihren jeweiligen Fassun-gen fallen oder auf die diese Gesetze sonstAnwendung finden,

    bb) Absatz 2 wird wie folgt gendert:

    aaa) In Satz 1 wird der Teilsatz vor Nummer 1 wiefolgt gefasst:

    (2) Bei Eintritt des Versorgungsfallesvor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, derenAnwartschaft nach 1b fortbesteht und derenArbeitsverhltnis vor Eintritt des Versorgungs-

  • Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 7 Drucksache 18/12612

    falles geendet hat, von der Zusatzversorgungs-einrichtung aus der Pflichtversicherung eineZusatzrente nach folgenden Magaben:

    bbb) In Nummer 6 werden nach dem Wort Persondie Wrter und beginnt die Hinterbliebenen-rente vor dem 2. Januar 2002 eingefgt.

    cc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefgt:

    (2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder beiBeginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar2002 erhalten die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Per-sonen, deren Anwartschaft nach 1b fortbesteht und de-ren Arbeitsverhltnis vor Eintritt des Versorgungsfallesgeendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung dienach der jeweils magebenden Versorgungsregelungvorgesehenen Leistungen.

    dd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    (3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihresArbeitsverhltnisses die Regelungen des Hamburgi-schen Zusatzversorgungsgesetzes oder des BremischenRuhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen An-wendung gefunden haben, haben Anspruch gegenberihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinn-gemer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme vonAbsatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; beiAnwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsge-setzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatz-rente abweichend von Absatz 2 nach der nach demHamburgischen Zusatzversorgungsgesetz mageben-den Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2.Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatz-versorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereichdes Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. Mrz 2007.

    ee) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

    (4) Die Leistungen nach den Abstzen 2, 2 a und3 werden in der Pflichtversicherung jhrlich zum 1. Julium 1 Prozent erhht. In der freiwilligen Versicherungbestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach derjeweils magebenden Versorgungsregelung.

    ff) In Absatz 5 werden nach dem Wort Zusatzrente dieWrter nach Absatz 2 eingefgt.

    gg) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

    (6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistun-gen kann bei bertritt der anwartschaftsberechtigtenPerson in ein Versorgungssystem einer berstaatlichenEinrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrich-tung bertragen werden, wenn ein entsprechendes Ab-kommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung o-der der Freien und Hansestadt Hamburg oder der FreienHansestadt Bremen und der berstaatlichen Einrichtungbesteht.

  • Drucksache 18/12612 8 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode

    e) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und wird wie folgt ge-ndert:

    aa) In 20 wird Absatz 2 wie folgt gendert:

    aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort Tarifvertrag dieWrter oder auf Grund eines Tarifvertrages in einerBetriebs- oder Dienstvereinbarung eingefgt.

    bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    Nichttarifgebundene Arbeitgeber knnen eineinschlgiges tarifvertragliches Optionssystem an-wenden oder auf Grund eines einschlgigen Tarif-vertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungdie Einfhrung eines Optionssystems regeln; Satz 2gilt entsprechend.

    bb) 21 wird wie folgt gendert:

    aaa) Die berschrift wird wie folgt gefasst:

    21

    Tarifvertragsparteien.

    bbb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    (2) Die Tarifvertragsparteien sollen im Rah-men von Tarifvertrgen nach Absatz 1 bereits beste-hende Betriebsrentensysteme angemessen berck-sichtigen. Die Tarifvertragsparteien mssen insbe-sondere prfen, ob auf der Grundlage einer Betriebs-oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- o-der Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Ver-einbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,tarifvertraglich vereinbarte Beitrge fr eine reineBeitragszusage fr eine andere nach diesem Gesetzzulssige Zusageart verwendet werden drfen.

    ccc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefgt:

    (3) Die Tarifvertragsparteien sollen nichttarif-gebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern denZugang zur durchfhrenden Versorgungseinrichtungnicht verwehren. Der durchfhrenden Versorgungs-einrichtung drfen im Hinblick auf die Aufnahmeund Verwaltung von Arbeitnehmern nichttarifge-bundener Arbeitgeber keine sachlich unbegrndetenVorgaben gemacht werden.

    ddd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

    cc) Dem 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefgt:

    Die Hhe der Leistungen darf nicht garantiert werden.

    dd) In 23 Absatz 2 wird das Wort mindestens gestrichen.

    f) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefgt:

    12. Nach 26 wird folgender 26a eingefgt:

  • Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 9 Drucksache 18/12612

    26a

    bergangsvorschrift zu 1a Absatz 1a

    1a Absatz 1a gilt fr individual- und kollektivrechtli-che Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Ja-nuar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar2022.

    g) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 13 und14.

    h) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 17 ein-gefgt:

    15. In 30c wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefgt:

    (1a) 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch fr Anpas-sungszeitrume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesenZeitrumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebeneAnpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vordem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberhrt.

    16. 30d wird wie folgt gendert:

    c) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe 31. De-zember 2000 die Wrter und vor dem 2. Januar 2002eingefgt.

    d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefgt:

    (2a) Fr Personen, deren Beschftigungsverhlt-nis vor dem 1. Januar 2002 vor Eintritt des Versor-gungsfalls geendet hat und deren Anwartschaft nach 1b fortbesteht, haben die in 18 Absatz 1 Satz 1Nummer 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungsein-richtungen bei Eintritt des Versorgungsfalls nach dem1. Januar 2002 die Anwartschaft fr Zeiten bis zum 1.Januar 2002 nach 18 Absatz 2 unter Bercksichti-gung des 18 Absatz 5 zu ermitteln.

    17. Folgender 30j wird eingefgt:

    30j

    bergangsregelung zu 20 Absatz 2

    20 Absatz 2 gilt nicht fr Optionssysteme, die auf derGrundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vordem 1. Juni 2017 eingefhrt worden sind.

    i) Die bisherige Nummer 12 wird die Nummer 18.

    2. In Artikel 2 Nummer 1 wird 82 wie folgt gendert:

    a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wrtern Beschftigung ineiner Werkstatt fr behinderte Menschen die Wrter oder bei ei-nem anderen Leistungsanbieter nach 60 des Neunten Bucheseingefgt.

  • Drucksache 18/12612 10 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode

    b) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe Satz 1 durch die AngabeSatz 2 ersetzt.

    3. Artikel 6 wird wie folgt gendert:

    a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefgt:

    2. 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gendert:

    e) In Buchstabe e wird am Ende das Wort und durch einKomma ersetzt.

    f) In Buchstabe f wird das Wort sowie durch das Wortund ersetzt.

    g) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g ange-fgt:

    g) allgemeine Angaben darber, inwieweit die Leis-tungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht inder gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-rung unterliegen sowie .

    b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

    4. Artikel 8 Nummer 4 wird wie folgt gendert:

    a) 35 wird wie folgt gendert:

    aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefgt:

    Dabei kann ein kollektives Versorgungskapital gebildetwerden, das den Versorgungsanwrtern insgesamt planmigzugerechnet ist.

    bb) Folgender Absatz 3 wird angefgt:

    (3) Mit Zusatzbeitrgen nach 23 Absatz 1 des Be-triebsrentengesetzes und daraus erzielten Ertrgen kann einezustzliche Deckungsrckstellung gebildet werden, die denVersorgungsberechtigten insgesamt zugeordnet ist.

    b) 38 wird wie folgt gendert:

    aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    (2) Eine Erhhung der Leistungen darf nur insoweitvorgenommen werden, als ein Kapitaldeckungsgrad von 110Prozent nicht unterschritten wird.

    bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

    5. Artikel 9 wird wie folgt gendert:

    a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

    4. 10a wird wie folgt gendert:

    h) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wrter zweiten Kalen-derjahres, das auf das Beitragsjahr ( 88) folgt, durchdie Wrter Beitragsjahres ( 88) ersetzt.

    i) Folgender Absatz 7 wird angefgt:

    (7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind dieRegelungen des 10a und des Abschnitts XI in der fr

  • Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 11 Drucksache 18/12612

    das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwen-den.

    b) Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt ge-fasst:

    aa) In Nummer 6 werden im ersten Halbsatz die Wrter ein ge-sondertes Merkmal durch die Wrter zwei gesonderteMerkmale und der Punkt am Ende durch ein Semikolon er-setzt.

    c) In Nummer 9 werden in 84 Satz 1 zweiter Halbsatz die Wrter165 Euro durch die Wrter 175 Euro ersetzt.

    d) Nummer 11 wird wie folgt gendert:

    aa) In Buchstabe a wird das Wort dritten durch das Wortzweiten ersetzt.

    bb) In Buchstabe b wird Satz 2 des neu eingefgten Absatzes 3awie folgt gefasst:

    Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags im Sinne des 92a Absatz 1 oder whrendeiner Darlehenstilgung bei Altersvorsorgevertrgen nach 1Absatz 1a des Altersvorsorgevertrge-Zertifizierungsgeset-zes eine Rckforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen, setztdie zentrale Stelle den Rckforderungsbetrag nach Absatz 3unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener undabgefhrter Betrge gegenber dem Zulageberechtigten fest,soweit das Guthaben auf dem Altersvorsorgevertrag des Zu-lageberechtigten zur Zahlung des Rckforderungsbetragsnicht ausreicht.

    cc) Folgender Buchstabe c wird angefgt:

    c) Folgender Absatz 5 wird angefgt:

    (5) Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens kannder Zulageberechtigte bis zum rechtskrftigen Ab-schluss des Festsetzungsverfahrens eine nicht fristge-recht abgegebene Einwilligung nach 10a Absatz 1Satz 1 Halbsatz 2 gegenber der zustndigen Stellenachholen. ber die Nachholung hat er die zentraleStelle unter Angabe des Datums der Erteilung der Ein-willigung unmittelbar zu informieren. Hat der Zulage-berechtigte im Rahmen des Festsetzungsverfahrens einewirksame Einwilligung gegenber der zustndigenStelle erteilt, wird er so gestellt, als htte er die Einwil-ligung innerhalb der Frist nach 10a Absatz 1 Satz 1Halbsatz 2 wirksam gestellt.

    e) Nummer 13 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gendert:

    aa) Am Ende des Satzes 5 werden folgende Wrter ange-fgt:

    ; die Verschiebung des Beginns der Auszahlungsphaseber das 68. Lebensjahr des Zulageberechtigten hinausist unschdlich, sofern es sich um eine Verschiebung im

  • Drucksache 18/12612 12 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode

    Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetrags-rente auf Grund der Regelung nach 1 Satz 1 Num-mer 4 Buchstabe a des Altersvorsorgevertrge-Zertifi-zierungsgesetzes handelt.

    bb) In Satz 7 werden vor dem Wort mitzuteilen die Wr-ter sptestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, derauf den Monat der unmittelbaren Darlehenstilgung oderdes Beginns der Auszahlungsphase folgt, eingefgt.

    f) Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

    b) Absatz 3 wird wie folgt gendert:

    cc) In Satz 1 werden nach dem Wort Auszahlungsphasedie Wrter oder im darauffolgenden Jahr eingefgt.

    dd) Folgender Satz wird angefgt:

    Die Stze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn

    2. nach dem Beginn der Auszahlungsphase ein Ver-sorgungsausgleich durchgefhrt wird und

    3. sich dadurch die Rente verringert.

    g) In Nummer 18 wird 100 wie folgt gendert:

    aa) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe 2017 durch die An-gabe 2016 und das Wort leistet durch die Wrter geleis-tet hat ersetzt.

    bb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gendert:

    aaa) In Nummer 3 werden die Buchstaben a bis d wiefolgt gefasst:

    a) 73,34 Euro bei einem tglichen Lohnzahlungs-zeitraum,

    b) 513,34 Euro bei einem wchentlichen Lohn-zahlungszeitraum,

    c) 2 200 Euro bei einem monatlichen Lohnzah-lungszeitraum oder

    d) 26 400 Euro bei einem jhrlichen Lohnzah-lungszeitraum;.

    bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

    4. eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Inva-liditts- oder Hinterbliebenenversorgungsleis-tungen in Form einer Rente oder eines Auszah-lungsplans ( 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 desAltersvorsorgevertrge-Zertifizierungsgeset-zes) vorgesehen ist;.

    ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

    cc) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

  • Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 13 Drucksache 18/12612

    dd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefgt:

    (4) Fr die Inanspruchnahme des Frderbetrags sinddie Verhltnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung mageb-lich; sptere nderungen der Verhltnisse sind unbeachtlich.Abweichend davon sind die fr den Arbeitnehmer nach Ab-satz 1 geltend gemachten Frderbetrge zurckzugewhren,wenn eine Anwartschaft auf Leistungen aus einer nach Ab-satz 1 gefrderten betrieblichen Altersversorgung spter ver-fllt und sich daraus eine Rckzahlung an den Arbeitgeberergibt. Der Frderbetrag ist nur zurckzugewhren, soweit erauf den Rckzahlungsbetrag entfllt. Der Frderbetrag ist inder Lohnsteuer-Anmeldung fr den Lohnzahlungszeitraum,in dem die Rckzahlung zufliet, der an das Betriebssttten-finanzamt abzufhrenden Lohnsteuer hinzuzurechnen.

    ee) Die bisherigen Abstze 4 und 5 werden die Abstze 5 und 6.

    6. In Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die An-gabe 100 Absatz 5 Satz 1 durch die Angabe 100 Absatz 6Satz 1 ersetzt.

    7. Artikel 14 wird wie folgt gendert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden nach den Wr-tern abgefunden wird ein Komma sowie folgender Halbsatz ein-gefgt:

    wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bisvier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darber, dass dieAuszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgenwird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des da-rauffolgenden Jahres verschieben kann.

    b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    3. Dem 7 wird folgender Absatz 6 angefgt:

    (6) Die Abstze 1 bis 4 gelten nicht fr Vertrge, de-ren Auszahlungsphase unmittelbar nach der Einzahlung ei-nes Einmalbetrags beginnt. Sie gelten auch nicht fr Alters-vorsorge- und Basisrentenvertrge, die abgeschlossen wer-den, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu bertragen.

    c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefgt:

    3a. In 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden vor dem abschlie-enden Punkt ein Semikolon und folgender Halbsatz einge-fgt:

    bei Altersvorsorge- und Basisrentenvertrgen, die abge-schlossen wurden, um Anrechte auf Grund einer internenTeilung nach 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zubertragen, sind die in dem vor Vertragsabschluss zur Ver-fgung gestellten individuellen Produktinformationsblattder ausgleichspflichtigen Person genannten Wertentwick-lungen nach 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zulegen .

  • Drucksache 18/12612 14 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode

    d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

    4. Dem 7b Absatz 2 werden die folgenden Stze angefgt:

    Abweichend von Satz 1 bis 4 muss die Information fr Ver-trge, die lngstens drei Monate vor Beginn der vertraglichvereinbarten Auszahlungsphase beginnen, sptestens zu Be-ginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase erfol-gen. Die vertraglich vereinbarten Kndigungsfristen bleibenin diesen Fllen unberhrt.

    e) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefgt:

    4a. In 7c Satz 3 werden vor dem abschlieenden Punkt ein Se-mikolon und folgender Halbsatz eingefgt:

    bei Altersvorsorge- und Basisrentenvertrgen, die abge-schlossen wurden, um Anrechte auf Grund einer internenTeilung nach 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zubertragen, sind die Wertentwicklungen zugrunde zu legen,die den Berechnungen im vor Vertragsabschluss zur Verf-gung gestellten individuellen Produktinformationsblatt derausgleichspflichtigen Person zugrunde gelegen haben .

    8. Nach Artikel 14 werden die folgenden Artikel 15 und 16 eingefgt:

    Artikel 15

    nderung des Versicherungsvertragsgesetzes

    Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007(BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzesvom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) gendert worden ist, wirdwie folgt gendert:

    In 150 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort Kollektivlebensversiche-rungen durch das Wort Lebensversicherungen ersetzt.

    Artikel 16

    Gesetz ber die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deut-schen Bhnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturor-

    chester (VAAufsG)

    1

    Das Bundesministerium fr Arbeit und Soziales fhrt die Rechts-und Versicherungsaufsicht ber die Versorgungsanstalt der deutschenBhnen und die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester. DieAufsicht wird im Wege der Organleihe von den nach Landesrecht zu-stndigen Behrden des Freistaates Bayern ausgebt.

  • Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 15 Drucksache 18/12612

    2

    Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten fr dieAnstalten folgende Vorschriften des bayerischen Rechts entsprechend:

    1. der erste Teil des Bayerischen Gesetzes ber das ffentliche Ver-sorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni2008 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 371), das zu-letzt durch 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (Bayerisches Ge-setz- und Verordnungsblatt S. 296) gendert worden ist, und

    2. die Bayerische Verordnung zur Durchfhrung des Gesetzes berdas ffentliche Versorgungswesen vom 20. Dezember 1994 (Bay-erisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1083), die zuletzt durch 1 der Verordnung vom 28. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz- undVerordnungsblatt S. 315) gendert worden ist.

    An die Stelle des Verwaltungsausschusses tritt der Arbeitsausschuss, andie Stelle einer Verffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger tritt dieVerffentlichung im Bundesanzeiger.

    3

    (1) Die Artikel 1, 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 und dieArtikel 7, 20, 22 Absatz 1 sowie die Artikel 24, 25 und 27 des Bayeri-schen Gesetzes ber das ffentliche Versorgungswesen sind nicht an-zuwenden.

    (2) Artikel 14 des Bayerischen Gesetzes ber das ffentlicheVersorgungswesen ist mit der Magabe anzuwenden, dass die Sicher-heitsrcklage mindestens 5 Prozent des Barwerts der Rentenanwart-schaften und der laufenden Rentenzahlungen betragen soll. Eine aufGrund des Geschftsplans gebildete Rckstellung fr Zins kann auf dieSicherheitsrcklage angerechnet werden.

    (3) Im Geschftsplan der Anstalten ist der Aufbau einer Verwal-tungskostenrckstellung vorzusehen.

    (4) 8 der Bayerischen Verordnung zur Durchfhrung des Ge-setzes ber das ffentliche Versorgungswesen ist mit der Magabe an-zuwenden, dass der Sicherheitsrcklage unter der Voraussetzung deszweiten Satzes ein sich ergebender berschuss zuzufhren ist. Die Auf-sichtsbehrde kann Ausnahmen zulassen.

    4

    (1) Der Verwaltungsrat wird zu gleichen Teilen mit Vertreternder Arbeitgeber und der Versicherten einschlielich der Ruhegeldemp-fnger besetzt. Ihre Zahl bestimmt die Satzung. Im Verwaltungsrat sol-len alle Gruppen von Arbeitgebern und Versicherten einschlielich derRuhegeldempfnger angemessen vertreten sein. Die Mitglieder desVerwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden vom Deutschen Bh-nenverein und den die Versicherten vertretenden Gewerkschaften nachMagabe der Satzung benannt und vom Vorsitzenden des Vorstandsder Bayerischen Versorgungskammer besttigt.

  • Drucksache 18/12612 16 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode

    (2) Artikel 3 Absatz 2 des Bayerischen Gesetzes ber das ffent-liche Versorgungswesen ist mit der Magabe anzuwenden, dass derVorsitz durch den Vorsitzenden des Vorstands der Bayerischen Versor-gungskammer, der stellvertretende Vorsitz durch das fr den Versiche-rungsbetrieb zustndige Vorstandsmitglied der Bayerischen Versor-gungskammer wahrgenommen wird. Der siebte Teil des Verwaltungs-verfahrensgesetzes ist entsprechend anwendbar. Artikel 4 Absatz 1 desBayerischen Gesetzes ber das ffentliche Versorgungswesen ist mitder Magabe anzuwenden, dass der Verwaltungsrat auch ber Angele-genheiten nach dessen Nummern 9 und 10 beschliet.

    5

    Die Rechnungslegung fr vor dem 1. Januar 2018 endende Ge-schftsjahre erfolgt nach der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassungdieses Gesetzes.

    9. Der bisherige Artikel 15 wird Artikel 17 und wird wie folgt gendert:

    a) Der berschrift werden ein Semikolon und das Wort Auerkraft-treten angefgt.

    b) In Absatz 1 werden die Wrter der Abstze 2 und 3 durch dieWrter der nachfolgenden Abstze ersetzt und wird folgenderSatz angefgt:

    Gleichzeitig tritt das Gesetz ber die Beaufsichtigung der Versor-gungsanstalt der deutschen Bhnen und der Versorgungsanstaltder deutschen Kulturorchester vom 17. Dezember 1990 (BGBl. IS. 2864, 2866), das zuletzt durch Artikel 178 der Verordnung vom31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) gendert worden ist, auerKraft.

    c) Nach Absatz 1 werden folgende Abstze 2 und 3 eingefgt:

    (2) Artikel 1 Nummer 15 tritt am Tag nach der Verkndungin Kraft.

    (3) Artikel 1 Nummer 10 und 16 treten mit Wirkung vom1. Januar 2002 in Kraft.

    d) Die bisherigen Abstze 2 und 3 werden Abstze 4 und 5.

    e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    (5) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 12, Ar-tikel 2 Nummer 4 sowie Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a, Num-mer 6, 11 Buchstabe a und c sowie Nummer 16 treten am 1. Januar2019 in Kraft.;

    b) den Antrag auf Drucksache 18/11402 abzulehnen;

    c) den Antrag auf Drucksache 18/10384 abzulehnen.

  • Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 17 Drucksache 18/12612

    Berlin, den 31. Mai 2017

    Der Ausschuss fr Arbeit und Soziales

    Kerstin GrieseVorsitzende

    Ralf KapschackBerichterstatter

  • Drucksache 18/12612 18 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode

    Bericht des Abgeordneten Ralf Kapschack

    A. Allgemeiner Teil

    I. berweisung

    1. berweisung

    Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11286 ist in der 222. Sitzung des Deutschen Bundestages am 10. Mrz2017 an den Ausschuss fr Arbeit und Soziales zur federfhrenden Beratung sowie an den Ausschuss fr Rechtund Verbraucherschutz, den Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss fr Familie, Senioren,Frauen und Jugend sowie den Ausschuss fr Gesundheit zur Mitberatung berwiesen worden. Der Haushaltsaus-schuss befasst sich mit der Vorlage zudem gem 96 GOBT, der Parlamentarische Beirat fr nachhaltige Ent-wicklung gutachtlich.

    Der Antrag auf Drucksache 18/11402 ist ebenfalls in der 222. Sitzung des Deutschen Bundestages am 10. Mrz2017 beraten worden und an den Ausschuss fr Recht und Verbraucherschutz sowie den Finanzausschuss zurMitberatung berwiesen worden.

    Auch der Antrag auf Drucksache 18/10384 ist in der 222. Sitzung des Deutschen Bundestages am 10. Mrz 2017beraten worden und an den Finanzausschuss sowie an den Ausschuss fr Gesundheit zur Mitberatung berwiesenworden.

    2. Voten der mitberatenden Ausschsse

    Zu Drucksache 18/11286

    Der Finanzausschuss in seiner 116. Sitzung, der Ausschuss fr Recht und Verbraucherschutz in seiner151. Sitzung, der Gesundheitsausschuss in seiner 118. Sitzung und der Ausschuss fr Familie, Senioren,Frauen und Jugend in seiner 92. Sitzung haben mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD gegen dieStimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BNDNIS 90/DIE GRNEN die Annahme des Gesetzentwurfes inder Fassung der nderungsantrge der Koalitionsfraktionen empfohlen. Der Haushaltsausschuss hat in seiner107. Sitzung am 31. Mai 2017 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der FraktionDIE LINKE. und gegen die Stimmen der Fraktion BNDNIS 90/DIE GRNEN ebenfalls die Annahme desGesetzentwurfes empfohlen. Der Parlamentarische Beirat fr nachhaltige Entwicklung hat am 28. Februar 2017eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben.

    Zu Drucksache 18/11402

    Der Rechtsausschuss in seiner 151. Sitzung und der Finanzausschuss in seiner 116. Sitzung haben gegen dieStimmen der Fraktion DIE LINKE. mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BNDNIS 90/DIEGRNEN die Ablehnung des Antrages empfohlen.

    Zu Drucksache 18/10384

    Der Finanzausschuss in seiner 116. Sitzung und der Gesundheitsausschuss in seiner 118. Sitzung haben mitden Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BNDNIS90/DIE GRNEN empfohlen, den Antrag abzulehnen.

  • Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 19 Drucksache 18/12612

    II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

    Zu Buchstabe a

    Ende 2015 hatten ca. 17,7 Mio. sozialversicherungspflichtig Beschftigte bei ihrem aktuellen Arbeitgeber eineBetriebsrentenanwartschaft, heit es in der Gesetzesbegrndung. Das seien knapp 60 Prozent aller sozialversiche-rungspflichtig Beschftigten. Auch wenn dies gegenber 2001 eine Steigerung um ca. 30 Prozent bedeute undviele Beschftigte eine zustzliche Altersvorsorge ber eine private Riester-Rente oder auch auf andere Art undWeise aufbauten, seien weitere Anstrengungen und neue Wege notwendig, um eine mglichst hohe Abdeckungder betrieblichen Altersversorgung und damit ein hheres Versorgungsniveau durch zustzliche Altersvorsorgezu erreichen.

    Besonders in kleinen Unternehmen und bei Beschftigten mit niedrigem Einkommen bestehe noch erheblichesVerbreitungspotenzial fr die betriebliche Altersversorgung. So verfgten in Betrieben mit weniger als zehn Be-schftigten lediglich ca. 28 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ber eine Betriebsrentenanwartschaft.Knapp 47 Prozent der Beschftigten mit weniger als 1.500 Euro Erwerbseinkommen im Monat htten weder eineBetriebs- noch eine Riester-Rente. Aber auch in greren Unternehmen und bei Beschftigten mit Einkommenoberhalb der genannten Einkommensgrenze knne die betriebliche Altersversorgung quantitativ und qualitativnoch verbessert werden.

    Die Grnde fr die noch nicht ausreichende Betriebsrenten-Durchdringung in kleinen Unternehmen seien vielfl-tig. Untersuchungen belegten, dass insbesondere der mit der Einfhrung eines Betriebsrentensystems verbundenehohe Verwaltungs- und Kostenaufwand sowie das langfristig kaum zu kalkulierende Haftungsrisiko Hemmnissedarstellten. Hinzu kmen ein fehlendes Interesse an betrieblicher Altersversorgung sowohl von Seiten der Arbeit-geber wie der Arbeitnehmer, das auch aus der hohen Komplexitt der Thematik resultiere, sowie fehlende objek-tive Informationsmglichkeiten. Nicht zuletzt fehlten Geringverdienern hufig die Mittel, um im Wege der Ent-geltumwandlung eine substanzielle Betriebsrente aufzubauen.

    Hier setzten die Neuregelungen im Arbeits- und Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung sowie im Versi-cherungsaufsichts- und Sozialrecht an. Im Betriebsrentengesetz werde den Sozialpartnern die Mglichkeit erff-net, auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einzufhren. In diesem Fall wrden keine Mindest- bzw.Garantieleistungen der durchfhrenden Einrichtungen mehr vorgesehen. Diese neue Form der Betriebsrentewerde im Versicherungsaufsichtsgesetz durch spezifische Finanzaufsichtsregelungen flankiert. Bei dieser neuenForm der Betriebsrente seien die Arbeitgeber verpflichtet, im Falle einer Entgeltumwandlung die ersparten Sozi-alversicherungsbeitrge an die Beschftigten weiterzugeben. Im Betriebsrentengesetz werde verankert, dass dieSozialpartner knftig rechtssicher Modelle der automatischen Entgeltumwandlung regeln knnen (Opting-Out-bzw. Optionsmodelle). Im Einkommensteuergesetz werde ein neues steuerliches Frdermodell spezifisch frGeringverdiener (BAV-Frderbetrag) eingefhrt. Auerdem wrden die Hchstbetrge fr steuerfreie Zahlungenan Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusam-mengefasst und angehoben und verschiedene Flexibilisierungen sowie Vereinfachungen des steuerlichen Verwal-tungsverfahrens umgesetzt. Im Sozialrecht wrden neue Anreize fr den Auf- und Ausbau einer betrieblichenAltersversorgung insbesondere bei Geringverdienern gesetzt. U. a. werde in der Grundsicherung im Alter und beiErwerbsminderung die Nichtanrechnung von Zusatzrenten neu geregelt. Im Bereich der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung werde die insbesondere auf Geringverdiener zugeschnittene Mglichkeit der betriebli-chen Riester-Frderung verbessert. Die Rolle der Deutschen Rentenversicherung als objektive Informationsquelleauch fr die betriebliche Altersversorgung werde ausgebaut. Auerdem werde mit dem Gesetz die seit 2008 un-verndert bestehende Grundzulage bei der Riester-Rente angehoben und das Verfahren zur Riester-Frderungoptimiert.

    Zu Buchstabe b

    Die private und betriebliche Vorsorge habe den Trend des sinkenden Rentenniveaus nicht ausgleichen knnen,argumentiert die Fraktion DIE LINKE. Besonders unter Geringverdienenden sei die zustzliche private oder be-triebliche Altersvorsorge kaum verbreitet: Knapp 47 Prozent der Geringverdienenden mit einem monatlichenBruttoeinkommen unter 1.500 Euro htten weder private Vorsorge noch zustzliche betriebliche Altersvorsorge.

  • Drucksache 18/12612 20 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode

    Gut zwei Drittel davon seien Frauen. Damit erhhe sich das Risiko der Altersarmut dieser Gruppe und die Wahr-scheinlichkeit, auf die Grundsicherung im Alter angewiesen zu sein. Damit zeige sich, dass die Sicherung desRentenniveaus durch eine Strkung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge auch als sogenanntes Drei-Sulen-Modell bezeichnet nicht funktioniere.

    Zu Buchstabe c

    Den Betriebsrenten und der gefrderten privaten Altersvorsorge werde nicht zuletzt aufgrund der demografischenEntwicklung in zunehmendem Mae eine ergnzende Funktion zukommen, argumentiert die Fraktion BNDNIS90/DIE GRNEN. Zur Riester-Rente habe die grne Bundestagsfraktion bereits Vorschlge vorgelegt, die u. a.eine Umstellung der Frderung beinhalteten und darber hinaus die Mglichkeit vorshen, freiwillige Beitrgean die gesetzliche Rentenversicherung unter Inanspruchnahme der staatlichen Frderung zu leisten. Nichtsdestot-rotz bedrfe es umfangreicher Manahmen, um die Verbreitung, Stabilitt und Qualitt der betrieblichen Alters-versorgung zu frdern. Dabei stnden nicht zuletzt die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die von den geringenBeitragsstzen in der Vergangenheit erheblich profitiert htten, in der Verantwortung. Den Unternehmen sollteihr Engagement fr die Betriebsrente durch entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen einfacher als bisherermglicht werden.

    Die betriebliche Altersversorgung erreiche heute lediglich einen begrenzten Personenkreis. Besonders in kleinenund mittleren Unternehmen (KMU) seien Betriebsrenten alles andere als der Regelfall. Ob Formen der bAV von-seiten der Betriebe aktiv angeboten wrden, sei darber hinaus stark branchenabhngig. Vielen Beschftigtenstehe daher kein Angebot einer betrieblichen Altersversorgung zur Verfgung. Ausgerechnet in Branchen mitgeringerem Lohnniveau fehle die zweite Sule.

    Die Hemmnisse fr die geringe Verbreitung der bAV in KMU und unter Geringverdienerinnen und Geringver-dienern seien vielfltig. Zu unterscheiden seien Hindernisse auf ArbeitnehmerInnen- und Hrden auf Arbeitgebe-rInnenseite: Zu oft scheitere die betriebliche Altersvorsorge aufseiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmeram individuellen Finanzierungspielraum. Die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente sei inzwischen nicht mehr derRegelfall. Beschftigte mit nur geringem Einkommen, unsteten Erwerbsverlufen oder in zeitlich befristeten Be-schftigungsverhltnissen htten hufig nur wenige Mglichkeiten, Altersvorsorge ber eine Betriebsrente zu be-treiben.

    III. ffentliche Anhrung von Sachverstndigen

    Der Ausschuss fr Arbeit und Soziales hat die Beratung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11286 und desAntrags auf Drucksache 18/10384 in seiner 107. Sitzung am 10. Mrz 2017 aufgenommen und die Durchfhrungeiner ffentlichen Anhrung von Sachverstndigen beschlossen. Die Einfhrung in beide Vorlagen fand in der109. Sitzung am 22. Mrz 2017 statt, die Anhrung in der 110. Sitzung am 27. Mrz 2017.

    Die Teilnehmer der Anhrung haben schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der Ausschussdrucksache18(11)971 zusammengefasst sind.

    Folgende Verbnde, Institutionen und Einzelsachverstndige haben an der Anhrung teilgenommen:

    Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

    Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbnde (BDA)

    Arbeitsgemeinschaft fr betriebliche Altersversorgung e. V. (aba)

    Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)

    Bundesanstalt fr Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN)

    Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV)

    Prof. Gregor Thsing

    Prof. Dirk Kiesewetter

    Prof. Dr. Oskar Goecke

  • Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 21 Drucksache 18/12612

    Rechtsanwalt Dr. Marco Arteaga

    Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein

    Frank Oliver Paschen

    Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrt die steuerliche Flankierung der Reform sowohl fr Niedrig-verdiener (Frderbetrag) als auch fr Normalverdiener (8 % der BBG) als ersten Schritt in die richtige Richtung.Ebenso seien das Instrument des Freibetrages in der Grundsicherung und die Weitergabe der bei der Entgeltum-wandlung angesparten Sozialversicherungsbeitrge vom Ansatz her richtig, gingen aber nicht weit genug. Alseinen Beitrag zur Verbreitung der bAV unter den Niedrigverdienern bewerte man den Freibetrag in der Grundsi-cherung. Die Regelung sei ein wichtiger Impuls, damit der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung auch frMenschen mit geringen Einkommen sinnvoll werden knne. Das sei ein wichtiger Beitrag, um die Versorgungs-situation dieser Personen zu verbessern. Aus denselben Grnden werde der neue steuerliche Zuschuss fr Arbeit-geber der Geringverdiener begrt. Allerdings sei die Einkommensgrenze von 2.000 monatlich als Vorausset-zung fr die Gewhrung der steuerlichen Erleichterung wenig zielfhrend: Um die beabsichtige Schlieung derVersorgungslcke im Niedriglohnbereich auch nur ansatzweise voranzubringen, sei die Einkommensgrenze frdie Frderung auf mindestens 2.500 monatlich zu erhhen. Dies entspreche nicht nur den auf fundierten Be-rechnungen gesttzten Reformvorschlgen, sondern sei auch vor dem Hintergrund der bestehenden Versorgungs-lcke notwendig. Die Anhebung des steuerfreien Hchstbetrages in der kapitalgedeckten bAV von derzeit 4 %auf 8 % der RV-BBG mit gleichzeitiger Aufhebung des bisherigen Hchstbetrages von 1.800 werde als eineErleichterung begrt. Es sei zu begren, dass die Sozialversicherungsbeitragsfreiheit nicht gleichermaen er-hht werde. Dies wrde die solidarisch finanzierten Versicherungssysteme insgesamt schwchen, die gesetzlicheRente fr die Betroffenen schmlern und die Einnahmen der Rentenversicherung verringern. Bedauerlich sei, dassder Ausschluss von Doppelverbeitragungen in der Kranken- und Pflegeversicherung whrend der Rentenbezugs-phase lediglich auf die betriebliche Riesterrente beschrnkt werden solle. Um die Attraktivitt der bAV zu erh-hen, wre ein grundstzlicher Ausschluss von Doppelverbeitragungen erforderlich. Kritisch zu wrdigen sei zu-dem, dass der Gesetzentwurf zwar im Rahmen der Einkommensanrechnung bei notwendigen Leistungen derGrundsicherung im Alter jede Art der privaten Altersvorsorge im Rahmen der neuen Freibetragsregelung desSGB XII einbeziehe, jedoch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, denen eine betriebliche Altersvorsorgenicht erffnet sei, keine der derzeitigen Situation auf den Finanzmrkten adquate einfache Mglichkeit der Al-tersvorsorge biete. Die derzeit auf nicht absehbare Zeit bestehende Niedrigzinsphase mache eine individuelle Ab-sicherung des Altersrisikos durch private Lebensversicherungen etc. unattraktiv. Erforderlich sei, dass die Mg-lichkeit zustzlicher Altersvorsorge allen Beschftigten erffnet werde, um das darin liegende Ziel, Altersarmutzu vermeiden, erreichen zu knnen. Ferner werde mit dem Wegfall der subsidiren Arbeitgeberhaftung und derMglichkeit der betrieblichen Altersversorgung ber einen der externen Durchfhrungswege in Gestalt einer rei-nen Beitragszusage rechtliches Neuland betreten. Dass die Tarifvertragsparteien fr die Ausgestaltung diesesNeulands exklusiv zustndig sein sollten, sei richtig, da nur in dieser Konstellation faire Bedingungen erreichbarseien. Allerdings brgen die neuen tarifexklusiven Gestaltungsmglichkeiten auch Risiken, denen der Geset-zesentwurf nur unzureichend begegne.

    Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbnde (BDA) sieht die Einfhrung einer reinen Bei-tragszusage als groe Chance, um eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge zu erreichen. Sieknne dazu beitragen, auch diejenigen Arbeitgeber fr die betriebliche Altersvorsorge zu gewinnen, die ihr bis-lang mit Blick auf die sehr langfristigen und teilweise schwer berschaubaren Haftungsrisiken fern gestandenhtten. Zudem biete die in vielen anderen Lndern lngst mgliche und bliche reine Beitragszusage dieChance einer renditetrchtigeren Kapitalanlage. Diese Chance einer reinen Beitragszusage drfe aber nicht ver-spielt werden, indem ihre Voraussetzungen restriktiv gefasst wrden. Dies jedoch drohe, wenn der Gesetzentwurfkeine deutlichen Korrekturen erfahre. Nicht nachvollziehbar seien die zahlreichen gesetzlichen Restriktionen frdie Einfhrung der reinen Beitragszusage, insbesondere wenn sie schon nur auf tarifvertraglicher Grundlage unddamit nur mit Zustimmung der jeweiligen Gewerkschaft mglich sein solle. Die im Gesetzentwurf formuliertenweiteren gesetzlichen Voraussetzungen demonstrierten Misstrauen gegenber den Tarifvertragsparteien und ihrverfassungsrechtlich geschtztes Recht, selbst die Arbeitsbedingungen zu gestalten und seien nicht akzeptabel.Die Vorschlge zum Steuer- und Sozialrecht seien dagegen zu begren. Insbesondere die Erhhung des Dotie-rungsrahmens von 4 auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) sei erfreulich undtrage einer zentralen Forderung der BDA Rechnung. Die Erhhung werde zur Vereinfachung der betrieblichen

  • Drucksache 18/12612 22 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode

    Altersvorsorge beitragen und bercksichtige vor allem den durch die Niedrigzinsphase gestiegenen Finanzie-rungsaufwand. Der geplante Frderbetrag zugunsten von Geringverdienern sei zwar grundstzlich sinnvoll. Al-lerdings drfe die Frderung nicht gerade in den Fllen, in denen Arbeitgeber bereits bislang ihren Arbeitnehmerneine betriebliche Altersvorsorge gewhrten, ausgeschlossen werden. Enttuschend sei, dass ausgerechnet die Ar-beitgeber, die fr die von ihnen zugesagten Betriebsrenten in vollem Umfang einzustehen bereit seien, keinenVorteil aus den geplanten gesetzlichen nderungen htten. So solle Arbeitgebern, die Direktzusagen bzw. bereine Untersttzungskasse betriebliche Altersvorsorge zugesagt htten, der bAV-Frderbeitrag verwehrt werden.Zudem verweigert der Gesetzgeber ihnen weiterhin die wohl auch verfassungsrechtlich gebotene volle steu-erliche Anerkennung ihrer Betriebsrentenverpflichtungen. Es sei realittsfremd, wenn das Steuerrecht trotz deraktuellen Zinssituation nach wie vor unterstelle, dass Unternehmen 6 % Zinsen erzielen knnten.

    Die Arbeitsgemeinschaft fr betriebliche Altersversorgung (aba) sieht im deutschen Rentensystem umfassen-den Reformbedarf. Der Aufbau einer zustzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung neben der umlagefinanzier-ten gesetzlichen Rentenversicherung trage vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung zur Zukunfts-festigkeit der Alterssicherung in Deutschland bei. Im Hinblick auf ihre kollektiven und institutionellen Strukturen,die Tradition einer anteiligen Arbeitgeberfinanzierung, die geringen Kosten im Vergleich zur privaten Absiche-rung, die Mglichkeit zum internen Solidarausgleich und nicht zuletzt die sog. Systemrendite sei in erster Liniedie kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung ein fr Arbeitnehmer unverzichtbarer Baustein, wenn in Zu-kunft fr die Menschen ein angemessenes Einkommen im Alter gewhrleistet sein solle. An der Notwendigkeitdes Ausbaus und der Strkung der die gesetzliche Rente ergnzenden kapitalgedeckten Systeme ndere auch dasanhaltende Zinstief nichts, das es diesen Systemen derzeit erschwere, die durch Absinken der gesetzlichen Rentehervorgerufene wachsende Sicherungslcke zu schlieen. Hier sei die Politik gefordert, Manahmen zu ergreifen,die den Auswirkungen des niedrigen Zinses auf kapitalgedeckte Systeme entgegenwirkten und diese abmildern.Hierzu gehre im Bereich der bAV auch der Verzicht auf feste Garantien im Rahmen von tariflichen Regelungenzu Betriebsrenten, der jetzt im geplanten Betriebsrentenstrkungsgesetz vorgesehen sei. Auch die Anhebung dessteuerlichen Frderrahmens fr Leistungen der bAV sei ein wichtiger Schritt, weil angesichts der anhaltendenNiedrigzinsphase heute ein weitaus hherer Aufwand im Rahmen eines kapitalgedeckten Alterssicherungssys-tems notwendig sei, um eine ausreichende ergnzende Absicherung fr das Alter zu erreichen. Es fehlten aberManahmen, die es bestehenden Systemen der betrieblichen Altersversorgung erleichterten, auch angesichts deranhaltenden Niedrigzinsphase ihren Verpflichtungen nachzukommen. Hier bestehe Handlungsbedarf. Mit demGesetzentwurf werde die im Koalitionsvertrag angekndigte Strkung der betrieblichen Altersversorgung umge-setzt und damit der bereits 2001 eingeschlagene Weg zu ihrem Ausbau konsequent weiterverfolgt. Positiv sei dasdamit verbundene Bekenntnis des Gesetzgebers zur betrieblichen Altersversorgung und seine Absicht, die Rolleder kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung als zweite Sule der Alterssicherung zu strken.

    Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) stellt fest, dass der Gesetzentwurf derBundesregierung zu einem Betriebsrentenstrkungsgesetz wichtige Manahmen aufgreife, um die betrieblicheAltersversorgung (bAV) voranzubringen. Gemeinsames Ziel bleibe es, vor allem fr kleine und mittlere Unter-nehmen (KMU) sowie fr Geringverdiener neue Impulse fr eine bessere Absicherung der Menschen im Alter zusetzen. Insbesondere die verbesserte steuerliche Frderung habe das Potenzial, die bAV in der Breite zu strken.Das Manahmenpaket fr Arbeitnehmer mit geringen Einkommen mit einem gezielten BAV-Frderbetrag sowieFreibetrgen bei der Anrechnung auf die Grundsicherung setze an den richtigen Stellen an. Auch die Ausweitungdes steuerfreien Dotierungsrahmens auf knftig 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze fr Beitrge des Arbeit-gebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder fr eine Direktversicherung sei zu begren. Tarifver-trge knnten bei der Verbreitung der Betriebsrenten eine wichtige Rolle spielen. Die vorrangige Fokussierungauf tarifvertragliche Lsungen gehe aber an vielen KMU vorbei. Wenn also Instrumente als wirksam fr die Ver-breitung von Betriebsrenten anerkannt wrden, sollten diese auch auf Betriebsebene und nicht nur fr Tariflsun-gen gelten, insbesondere Modelle der automatischen Entgeltumwandlung mit Opting-out-Mglichkeit fr die Be-schftigten. Wichtig sei, dass bestehende Betriebsrentenmodelle durch mgliche neue Regelungen nicht besch-digt wrden. Ein sozialpolitisch wichtiges Thema sei der Umgang mit Garantien. Dass diese vor dem Hintergrunddes anhaltenden Niedrigzinsumfeldes bei knftigen Tarifmodellen vollstndig ausgeschlossen werden sollten,berzeuge nicht. So notwendig es sei, Renditechancen zu nutzen, so wichtig sei im Sinne der Planbarkeit vonAltersvorsorge, ein Mindestma an Absicherung zu ermglichen, insbesondere in der Rentenphase. Die Tarifver-tragsparteien selbst sollten die Wahlmglichkeit haben, ob und in welchem Umfang garantierte Leistungen ge-nutzt werden sollten. Zumindest sei das Garantieverbot in der Rentenphase zu korrigieren, weil Arbeitnehmer

  • Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 23 Drucksache 18/12612

    ansonsten im Ruhestand den Schwankungen der Kapitalmrkte ausgesetzt wren, ohne dass sie sich dagegenabsichern knnten. Ohne Garantien wren selbst Invaliditts- und Hinterbliebenenleistungen kaum vorstellbar.

    Die Bundesanstalt fr Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN) verweist darauf, dass die Regelungen zur reinenBeitragszusage darauf gerichtet seien, groe Kollektive zu erreichen. Die dann realisierbaren Skaleneffekte knn-ten eine kostengnstige Durchfhrung der betrieblichen Altersversorgung untersttzen. Zudem sei darauf zu ach-ten, dass ein funktionierender Wettbewerb der Anbieter kostengnstige Angebote zur reinen Beitragszusage er-mgliche. Dies gewhrleiste der Gesetzentwurf, weil fr Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherun-gen ein einheitlicher Rahmen zur Durchfhrung reiner Beitragszusagen abgesteckt werde. Durch die vorgeseheneAusgestaltung der reinen Beitragszusage knne die Kapitalanlage flexibler gemanagt werden und beispielsweiseverstrkt auf Realwerte setzen. Gerade im Niedrigzinsumfeld sei dies eine sinnvolle Manahme. Mit einer chan-cen- und ertragreichen Kapitalanlage seien auch Risiken verbunden. Um diesen Risiken zu begegnen, sehe derGesetzentwurf eine Flankierung der reinen Beitragszusage durch spezifische aufsichtsrechtliche Regelungen vor.Dazu gehrten Regelungen zur Kapitalanlage und zum Risikomanagement der durchfhrenden Einrichtung, Be-richtspflichten gegenber der BaFin sowie Informationspflichten gegenber den Arbeitnehmern und Rentnern.Es wrden Regelungen zur Festlegung der anfnglichen Hhe der Rente sowie fr deren sptere Anpassung vor-gegeben, so dass hier kein willkrliches Vorgehen mglich sei. Die Festlegung der Hhe der anfnglichen Rentenknne vorsichtig erfolgen, wodurch ein Sicherheitspuffer geschaffen werden knne.

    Der Bundesverband der Verbraucherzentrale (VZBV) stellt fest, dass es den meisten Verbraucher schwerfalle,sich im Dschungel der unterschiedlichen Vorsorgeprodukte und ihrer frderrechtlichen Rahmenbedingungen zu-rechtzufinden. Sie seien nicht sicher, welches das richtige Produkt fr ihre individuelle Situation sei, zu ihremEinkommen, ihrem Beruf, der familiren Situation und dem Konsumverhalten passe. Erschwerend komme hinzu,dass Verbraucher mit der Vielzahl immer komplizierterer Produkte und Frderbedingungen berfordert seien undgleichzeitig den Anbietern ermglicht worden sei, ineffiziente und berteuerte Produkte auf den Markt zu bringen.Altersvorsorge msse radikal vereinfacht werden: Verbraucher sollten sich fr ein Standardprodukt entscheidenknnen. Sie mssten ihren Vertrag einfach mitnehmen knnen, wenn sie ihren Arbeitgeber wechselten und ihnprivat oder betrieblich besparen knnen. Dafr sei es erforderlich, die frderrechtlichen Rahmenbedingungen zuharmonisieren. Zustzlich sollte die Sozialabgabenfreiheit in der Entgeltumwandlung abgeschafft werden und dieVerbeitragung auf die Auszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge enden. Ferner solle die Produkteffizienzber die Einfhrung eines Non-Profit-Vorsorgeproduktes abgesichert werden. Nach dem Entwurf sollten betrieb-liche Altersvorsorge und Riester-Rente weiter gefrdert werden, ohne wirksame Manahmen zu ergreifen, dieProduktqualitt abzusichern. Aus der Beratungspraxis der Verbraucherzentralen sei bekannt, dass weder bei Ries-ter noch in der betrieblichen Altersvorsorge die Produktqualitt stimme. Gerade bei dem Optionssystem, wo mitder automatischen Entgeltumwandlung freiwilliger Zwang hin zur Teilnahme an der angebotenen Altersvor-sorge vorgenommen werde, msse eine Investition in berteuerte Produkte verhindert werden. Bercksichtigeman, dass sich bei einer reinen Beitragszusage zunchst Tarifvertragsparteien und gegebenenfalls auch nichttarif-gebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Durchfhrung und Steuerung der betrieblichen Altersversor-gung beteiligen mssten, bestnde ber die Einfhrung eines zustzlichen Non-Profit-Marktangebots die Mg-lichkeit, einen einfachen, sicheren und kostengnstigen Durchfhrungsweg fr eine Entgeltumwandlung zu schaf-fen. Der Verweis auf die Vorschriften zu den Anlagegrundstzen fr Pensionsfonds bei einer reinen Beitragszu-sage erffne die Chance, auch bei der Non-Profit-Variante ein rentierliches Anlageportfolio aufzubauen. Nachschwedischem Vorbild sollte Verbrauchern, wenn sie nichts tut, als Voreinstellung in das Non-Profit-Produktinvestieren. Riester-Sparer sollten ebenso einen Zugang zum Non-Profit-Produkt erhalten. Weiter fordert der Ver-band u. a. die Abschaffung der Sozialabgabenfreiheit fr die umgewandelten Entgeltanteile und die Geldleistun-gen aus dieser Altersvorsorge nicht mehr mit Beitrgen fr die Kranken- und Pflegeversicherung zu belasten.

    Der Sachverstndige Prof. Gregor Thsing begrt es, dass der Gesetzentwurf vorliegt. Betriebsrenten seiennoch nicht ausreichend verbreitet. Besonders in kleinen Unternehmen und bei Beschftigten mit niedrigem Ein-kommen bestnden Lcken. Deshalb seien weitere Anstrengungen und neue Wege notwendig, um eine mglichsthohe Abdeckung der betrieblichen Altersversorgung und damit verbunden ein hheres Versorgungsniveau derBeschftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten zu erreichen. Um dies zu ndern, setze der Entwurf auf daserprobte Mittel steuerlicher Frderung und auf den Willen der Tarifpartner, einem deregulierten Rechtsrahmenpraktische Wirksamkeit zu verleihen. Der Erfolg beider Wege sei mglich, wenn auch nicht zwingend. Zur reinenBeitragszusage auf Grundlage von Tarifvertrgen: Das Bundesarbeitsgericht sehe bislang eine reine Beitragszu-sage aufgrund der Privatautonomie zwar als zulssig an, sie unterfalle jedoch nicht dem Recht der betrieblichen

  • Drucksache 18/12612 24 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode

    Altersversorgung. Nun werde den Sozialpartnern die Mglichkeit erffnet, auf tariflicher Grundlage reine Bei-tragszusagen einzufhren. In diesem Fall wrden keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchfhrendenEinrichtungen mehr vorgesehen. Bei dieser neuen Form der Betriebsrente seien die Arbeitgeber zwar verpflichtet,im Falle einer Entgeltumwandlung die ersparten Sozialversicherungsbeitrge an die Beschftigten weiterzugeben das htten sie aber zumeist ohnehin schon getan. Fr die Arbeitgeber seien die Mehranreize nicht so deutlich.Bislang habe schon die Beitragszusage mit Mindestleistung eine Mglichkeit der Risikominimierung geschaffen.Auch fr den Arbeitgeber wre es weiterhin kein einfaches pay and forget, denn mgliche Rechtsrisiken blie-ben, nur Finanzierungsrisiken verschwnden. So stellten ein ausgedehntes Gleichbehandlungsgebot und spezielleDiskriminierungsverbote weiterhin wichtige Einschrnkungen der betriebsrentenrechtlichen Vertragsfreiheit dar,ebenso wie Auslegungsrisiken und Haftung bei unzureichender Information. Das seien nicht mindere und in derPraxis vielleicht die gewichtigeren Haftungsrisiken.

    Der Sachverstndige Prof. Dirk Kiesewetter fhrt aus, dass tatschliche und vermeintliche Risiken der bAVgerade von kleinen Unternehmen als Hemmnis gegen die Einfhrung einer bAV gesehen wrden. Daher sei dieEinfhrung einer reinen Beitragszusage positiv zu bewerten, da dies dazu beitragen knne, ein bestehendes Ver-breitungshemmnis zu beseitigen. Die Bindung der Beitragszusage an eine tarifvertragliche Vereinbarung knneauerdem einen positiven Druck auf die Tarifparteien dahingehend ausben, dass diese leistungsfhige berbe-triebliche Lsungen definierten, die insbesondere den kleineren tarifgebundenen Unternehmen zu Gute kmen.Damit das Ziel einer steigenden Verbreitung der bAV in KMU jedoch tatschlich erreicht werden knne, mssesichergestellt sein, dass auch nichttarifgebundene Unternehmen Zugang zu den neuen berbetrieblichen Versor-gungseinrichtungen erhielten. Der Gesetzentwurf sehe dies vor, sofern die zustndige Versorgungseinrichtunghierfr ihr Einverstndnis gebe. Diese Regelung erscheine zu unklar. Inwieweit es durch die Neuregelungen zueiner signifikanten Erhhung des Verbreitungsgrads der bAV komme, hnge jedenfalls in groem Mae von denTarifparteien ab.

    Der Sachverstndige Prof. Dr. Oskar Goecke fhrt aus, dass die zwei Kernziele der kapitalgedeckte Altersver-sorgung die faire Teilhabe am Produktivkapital und die gerechte Chancen- und Lastenverteilung zwischen denGenerationen sei. Das Betriebsrentenstrkungsgesetz erffne mit der Einfhrung der reinen Beitragszusage inVerbindung mit dem innovativen kollektiven Sparmodell die Mglichkeit beide Ziele zu verbinden. Auch wennLeistungsgarantien auf den ersten Blick sehr ntzlich erschienen, htten sie auf lange Sicht wenig Nutzen undfhrten zu einer ungleichen Lastenverteilung zwischen den Generationen. Dies werde besonders deutlich, wennin der Vergangenheit erteilte berhhte Zinsgarantien heute nicht mehr tragbar seien. Neue Zinsgarantien auf demheute extrem niedrigen Niveau liefen Gefahr, in Zukunft wertlos zu sein und verhinderten zugleich, dass dieKapitalanlage sich an genderte Rahmenbedingungen anpassen knne. Der Verzicht auf Garantien erhhe dieResilienz, d. h. die Widerstands- und Anpassungsfhigkeit der kapitalgedeckten Alterssicherung. Ferner erffneder Garantieverzicht die Mglichkeit, dass die Kapitalanlage zu einem hheren Anteil in Realkapital (Aktien,Beteiligungen, Immobilien etc.) erfolgen knne. Da diese Kapitalanlagen keine im Voraus feststehenden Euro-Betrge verbrieften, unterlgen sie erheblichen Wertschwankungen. Erratische Wertschwankungen seien jedochgefhrlich fr rentennahe Jahrgnge, da sie unmittelbar die Hhe der Rente beeinflussten. Das kollektive Spar-prinzip ermgliche es, diese Wertschwankungen zwischen den Sparergenerationen auszugleichen. Der Verzichtauf Garantien und die damit verbundene Mglichkeit, dass Leistungen gekrzt wrden, seien in der deutschenTradition der betrieblichen Altersversorgung vollkommen unbekannt. Aber die Tatsache, dass beim kollektivenModell der Kapitalstock in Gnze den Versorgungsanwrtern und Leistungsbeziehern gehre und dass Gewinneund Verluste aus der Kapitalanlage und der Abrechnung biometrischer Risiken fair zwischen den Generationenaufgeteilt wrden, werde die Akzeptanz dieses neuen Modells frdern. Die Vorgabe, dass nur die Tarifparteienein solches Modell einrichten knnten, sei zu begren. Nur so sei sichergestellt, dass mit hoher sozialer Kompe-tenz und Sachverstand die Chancen und Risiken der reinen Beitragszusage abgewogen wrden.

    Der Sachverstndige Rechtsanwalt Dr. Marco Arteaga begrt den Entwurf zum Betriebsrentenstrkungsgesetz.Der Gesetzentwurf gebe den Sozialpartnern im Bereich des Betriebsrentenrechts zwei wesentliche Gestaltungs-elemente in die Hand, die bislang in Deutschland nicht zur Verfgung stnden: die reine Beitragszusage und dasOptionssystem in der Entgeltumwandlung. Mit Hilfe dieser Gestaltungselemente knnten die Tarifparteien frihre Verantwortungsbereiche branchen- und regionenspezifisch Regelwerke erstellen, die sich dort entweder kraftTarifbindung unmittelbar ausbreiteten, oder die durch individualvertragliche Inbezugnahme bzw. aufgrund ihrerVorbildfunktion direkt oder mittelbar bernommen wrden. Das Betriebsrentenstrkungsgesetz erhalte damitprinzipiell das ganz wesentliche Charakteristikum der bAV in Deutschland aufrecht, nmlich die Freiwilligkeit

  • Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 25 Drucksache 18/12612

    und die Chance fr individuelle Ausprgungen. Das Gesetz vermeide damit eine Einheitsregelung fr alle. Fernerschaffe das Gesetz ein zustzliches Angebot, welches darauf ziele, die bislang unversorgten Arbeitnehmer undArbeitnehmerinnen in den Genuss einer bAV zu bringen. Bestehende gesetzliche und betriebliche Regelungenblieben unangetastet. Die ergnzenden steuerrechtlichen und beitragsrechtlichen Frderungen seien nicht an dastarifliche Sozialpartnermodell geknpft und stnden den bisherigen Durchfhrungswegen somit ebenfalls als Fr-dermanahme zur Verfgung. Insbesondere durch die Einfhrung der reinen Beitragszusage werde ein vlligneues Kapitel in der bAV in Deutschland aufgeschlagen. Hierbei sei streng auf ein klares, eindeutiges System zuachten: Der durchfhrende Trger drfe auf keinen Fall Garantien aussprechen drfen.

    Die Sachverstndige Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein lehnt den Gesetzentwurf ab. Die geplante Freistellung vonBetriebsrenten und Riesterrenten (in einem bestimmten Umfang) von der Anrechnung als Einkommen fr dieGrundsicherung im Alter sei eine konzeptionell erstaunliche Neuerung. Der Gesetzentwurf wolle damit Sparenauch fr sogenannte Geringverdiener, die nie viel mehr erwarten knnten als die Sicherung ihrer persnlichenExistenzgrundlage, attraktiver machen. Es sei hchst zweifelhaft, ob der Anreiz, im Alter im Fall von Bedrftig-keit Freibetrge geltend machen zu knnen, die Menschen zum Sparen animiere, die heute ihre Einknfte fraktuelle Bedrfnisse bentigten. Wesentlich gravierender sei aber, dass der Gesetzentwurf damit einen grundle-genden Systemwechsel mit den Grundstzen des Grundsicherungsrechts vorantreibe, ohne dass dies thematisiertwerde: Betriebs- und Riesterrenten wrden privilegiert, gesetzliche Renten hingegen nicht. Diese Frage habe ver-fassungsrechtliche Relevanz. Dem Gleichbehandlungsgebot gem Artikel 3 Absatz 1 GG entspreche diese Pri-vilegierung der Betriebs- und Riesterrenten nur dann, wenn sich hierfr ein sachlicher Grund finde, so dass dieunterschiedliche Behandlung gerechtfertigt werden knne. Das sei aber nicht erkennbar. Die aktuell geplante n-derung msse daher gewollt oder nicht als Einstieg in einen grundlegenden Systemwechsel der Grundsiche-rung gesehen werden. Richtigerweise sollte dieses Potential als fiskalisches Risiko bei den Kosten des Gesetzge-bungsvorschlags bercksichtigt werden.

    Der Sachverstndige Frank Oliver Paschen begrt grundstzlich die Absicht, die betriebliche Altersversorgungzu strken. Das Gesetzesvorhaben gehe aber insbesondere durch das ins Auge gefasste Tarifpartnermodell imErgebnis am eigentlichen Ziel, die Verbreitung voranzutreiben, vorbei. Regelungen zur bAV seien in Unterneh-men mit Tarifbindung ohnehin bereits mit einem extrem hohen Verbreitungsgrad vorhanden. Dort schaffe manmit dem Betriebsrentenstrkungsgesetz also nur eine neue Mglichkeit, knftig Zusagen ohne die bewhrten bis-herigen Garantien zu schaffen und Risiken auf die Arbeitnehmer abzuwlzen. Dagegen sei die baV in kleinen undmittleren Betrieben unterreprsentiert, die gerade nicht tarifvertraglich gebunden seien. Diese wrden aber mitdem Gesetzesvorhaben auch knftig nicht oder nur ber komplexe Konstrukte erreicht. Mit dem Gesetzesvorha-ben schaffe man zudem nicht nur quasi einen neuen sechsten Durchfhrungsweg, sondern begehe einen komplet-ten Paradigmenwechsel, der neben das alte System mit immerhin 15 Millionen Vertrgen gestellt werde. Sinn-vollerweise htte man die existierenden Modelle verschlanken, vereinfachen und optimieren knnen. So aberschwche man die bestehenden bAV-Einrichtungen und -Vertrge und schaffe einen Rechtsrahmen, der nicht fralle Anbieter gleich sei und gerade fr berbetriebliche Anbieter wie beispielsweise die Dresdener PensionskasseVVaG, die ber 420 Unternehmen verschiedener Couleur, mit oder ohne Tarifbindung reprsentierten, zu erheb-lichen Wettbewerbsnachteilen fhre. Schlielich sei die Abschaffung von Garantien und Haftungsmechanismengerade in Zeiten von Niedrigzins, europischer Regulierung und einer Vertrauenskrise gegenber Staaten, EZBund Versicherern als kritisch zu betrachten und werde ohne ein Obligatorium (Opting Out) zu noch mehr Skepsisund nicht zum Abschluss neuer Vertrge fhren.

    Weitere Einzelheiten knnen den Stellungnahmen in der Ausschussdrucksache 18(11)971 sowie dem Protokollder Anhrung entnommen werden.

    IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federfhrenden Ausschuss

    Der Ausschuss fr Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11286 sowie die Antrge aufDrucksachen 18/11402 und 18/10384 in seiner 121. Sitzung am 31. Mai 2017 abschlieend beraten. Der Aus-schuss hat dem Deutschen Bundestag dabei mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen dieStimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BNDNIS 90 / DIE GRNEN die Annahme des Gesetzentwurfs aufDrucksache 18/11286 in genderter Fassung empfohlen. Beim Antrag auf Drucksache 18/11402 wurde mit denStimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und BNDNIS 90/DIE GRNEN gegen die Stimmen der Fraktion

  • Drucksache 18/12612 26 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode

    DIE LINKE. die Ablehnung empfohlen. Beim Antrag auf Drucksache 18/10384 wurde mit den Stimmen derFraktionen von CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BNDNIS 90/DIE GRNENdie Ablehnung empfohlen.

    In der 121. Sitzung wurde darber hinaus ein nderungsantrag der Fraktion BNDNIS 90/DIE GRNEN aufDrucksache 18(11)1039 beraten und abgelehnt. Der Antrag wird im Folgenden dokumentiert:

    Der Ausschuss wolle beschlieen:

    1. Nach Artikel 6 werden folgende Artikel 7 und 8 eingefgt:

    Artikel 7

    nderung des Tarifvertragsgesetzes

    In 5 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. ISeite 1323), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I Seite 1130) gendert worden ist,werden nach dem Wort Arbeitnehmer die Wrter sowie je einem Vertreter der Antrag stellenden Tarifver-tragsparteien eingefgt.

    Artikel 8

    nderung der Tarifvertragsgesetz-Durchfhrungsverordnung

    In 1 der Verordnung zur Durchfhrung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.Januar 1989 (BGBl. I Seite 76), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mrz 2014 (BGBl. I Seite 263)gendert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefgt:

    Es bestellt zudem nach Eingang eines Antrags auf Allgemeinverbindlicherklrung bis zur Bekanntgabe der Ent-scheidung ber den Antrag nach 8 je einen Vertreter der Antrag stellenden Tarifvertragsparteien als weitereMitglieder.

    2. Die vorherigen Artikel 7 bis 15 werden die Artikel 9 bis 17.

    Begrndung

    Das Betriebsrentenstrkungsgesetz hat zum Ziel, Betriebsrenten gerade in kleineren Betrieben zu verbreiten. Da-bei setzt ein groer Teil der geplanten Manahmen Tarifvertrge voraus. Aber gerade kleinere Betriebe sindvergleichsweise selten tariflich gebunden. Deshalb sind Manahmen notwendig, die zu einer hheren Tarifbin-dung fhren.

    Bereits die Gesetzesnderungen im Rahmen des Tarifautonomiestrkungsgesetzes haben diese Zielsetzung ver-folgt. Heute muss aber festgestellt werden, dass die umgesetzten Manahmen nicht dazu gefhrt haben, dass mehrTarifvertrge allgemeinverbindlich erklrt wurden. Ein wichtiger Grund dafr ist, dass die Spitzenorganisationender Tarifpartner nach wie vor Antrge auf Allgemeinverbindlicherklrung (AVE) im Tarifausschuss blockierenknnen.

    Diese Blockaden mssen verhindert werden. Mglich wird das durch eine vernderte Zusammensetzung des Ta-rifausschusses, in der Form, dass die Antrag stellenden Tarifparteien mit je einem Vertreter in die Beratung unddie Abstimmung im Tarifausschuss einbezogen werden. Sie erhalten das volle Stimmrecht, wie die Vertreter derSpitzenorganisationen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbnde.

    Durch die stets vorgeschriebene Anhrung der von der Allgemeinverbindlicherklrung betroffenen Gruppen hatdas Bundesministerium fr Arbeit und Soziales die Mglichkeit, die Interessen dieser Gruppen in die Prfung desffentlichen Interesses mit einzubeziehen.

    Die vernderte Zusammensetzung im Tarifausschuss wird nicht nur Blockaden vermeiden, sondern auch dazufhren, dass mehr Antrge auf Allgemeinverbindlicherklrung von Tarifvertrgen gestellt werden.

    Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass die Koalition mit diesem Gesetz grnes Licht fr eine starke betrieb-liche Altersversorgung fr mglichst alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland gebe. Eine starkegesetzliche Rente bleibe natrlich auch in Zukunft die erste starke Sule der Altersversorgung. Weil jeder imAlter gut leben wolle, sei es aber zwingend notwendig, dass eine starke zweite Sule dazukomme. Die Idee des

  • Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 27 Drucksache 18/12612

    Betriebsrentenstrkungsgesetzes sei, dass in Zukunft nicht mehr nur 60 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmer in Deutschland eine starke Betriebsrente htten, sondern mglichst jede Arbeitnehmerin und jederArbeitnehmer. Es gehe nicht nur um das Sozialpartnermodell, sondern darum, alle Formen der betrieblichen Al-tersvorsorge zu strken. Die Koalition schaffe einen Zuschuss fr Geringverdiener, der zu einem guten Teil demArbeitgeber ber die Steuer refinanziert werde, und Freibetrge in der Grundsicherung. Mit diesem Gesetzentwurfgehe man einen historischen Schritt im deutschen Sozialrecht, dass erstmals mindestens 100 Euro und maximal200 Euro monatlich von dem, was man sich an zustzlicher Altersversorgung angespart habe, nicht auf die Grund-sicherung angerechnet wrden. Wer also zustzlich etwas frs Alter spare, habe auch in der Grundsicherung aufjeden Fall mehr als derjenige, der nichts getan habe.

    Die Fraktion der SPD hob hervor, dass die betriebliche Altersvorsorge knftig fr Geringverdiener und Beschf-tigte in kleinen und mittleren Unternehmen attraktiver werde. Wer ein Leben lang gearbeitet habe, msse im Alterabgesichert sein. Jede und jeder solle die Mglichkeit haben, den gewohnten Lebensstandard im Alter zu erhalten.Das Fundament dafr sei die gesetzliche Rente. Die zustzliche Altersvorsorge, mglichst finanziert durch Ar-beitgeber, msse als Plus dazukommen. Betriebsrenten seien die wichtigste und kostengnstigste Zusatzversor-gung im Alter. Mit dem Betriebsrentenstrkungsgesetz sollten mglichst alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeberdafr gewonnen werden, eine solche Zusatzversorgung fr ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzu-bauen. In kleineren Unternehmen und in Branchen mit geringverdienenden Beschftigten sei die Betriebsrentebisher wenig verbreitet. Sie scheuten oft Aufwand, Komplexitt und Haftungsrisiko. Diese Hemmnisse seiendurch Gutachten, beauftragt durch die Bundesministerien fr Arbeit und Soziales sowie Finanzen herausgearbeitetund auf dieser Grundlage die entsprechenden Manahmen und Bausteine fr das vorliegende Gesetz entwickeltworden. Insbesondere wolle man ein neues Modell der reinen Beitragszusage mit Entfall der Arbeitgeberhaftungeinfhren. Voraussetzung seien entsprechende Tarifvertrge und die Einrichtung entsprechender Versorgungsein-richtungen durch die Sozialpartner. Daher sei es auch folgerichtig, dass es in deren Verantwortung verbleibe, diegenauen Spielregeln sowie den Zugang fr nichttarifgebundene Unternehmen festzulegen. Der Verzicht auf Ga-rantien biete darber hinaus auch die Chance auf deutlich ertragreichere Anlagestrategien, wie beispielsweise einBlick in die Niederlande zeige, wo so der Nominalwert der eingezahlten Betrge auf das drei- bis fnffache bisEnde der Ansparphase gesteigert werden knne, was bei einer Nominalwertgarantie nicht im Ansatz mglich sei.Auch ohne Garantien sei jedoch Sicherheit durch Puffer im kollektiven Sparen und weitere Sicherungsmechanis-men gewhrleistet. Zustzlich zum Modell der reinen Beitragszusage enthalte das Gesetz eine Reihe weitererwichtiger Manahmen um die Gewhrung einer arbeitgeberfinanzierten Rente gerade fr Geringverdiener zu str-ken. Dies gelte ganz besonders fr den neu geschaffenen Frderbetrag, aber auch fr die neuen Freibetrge in derGrundsicherung. Knftig knne danach eine Zusatzrente von bis zu rund 200 Euro bei der Grundsicherung an-rechnungsfrei bleiben. Auch das Problem der echten Doppelverbeitragung zur Krankenkasse in Anspar- und Aus-zahlungsphase bei der betrieblichen Riesterfrderung werde beseitigt. Darber hinaus sei besonders erfreulich,dass es gelungen sei, zu vereinbaren, dass Arbeitgeber ihre Ersparnisse bei den Sozialversicherungsbeitrgen, dieanfielen, wenn Beschftigte sich fr eine Entgeltumwandlung entschieden, knftig weitergegeben und ebenso derAltersvorsorge der Beschftigten zu Gute kommen mssten. Dies knne auch als Ausgleich dazu verstanden wer-den, dass in der Auszahlungsphase die Beitrge zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Hhe alleine vomVersorgungsberechtigten zu tragen seien.

    Die Fraktion DIE LINKE. forderte, die Krzungsfaktoren der gesetzlichen Rente zu streichen und das Renten-niveau wieder anzuheben. Das helfe wirksamer bei der Absicherung im Alter als dieses Betriebsrentenmodell,das zudem dazu beitrage, die Arbeitgeber einseitig zulasten der Arbeitnehmer bei der Rente zu entlasten. UndGeringverdienende htten zumeist ohnehin kein Geld brig, um eine zustzliche Alterssicherung aufzubauen. DasGesetz signalisiere den Beschftigten das Ende der frheren betrieblichen arbeitgeberfinanzierten Altersversor-gung. Eine Garantie fr die Auszahlung der Beitrge der darauf entfallenen Zinsen gebe es knftig nicht mehr.Eine Haftung der Arbeitgeber sei offenbar zu teuer. Um betriebliche Altersversorgung handele es sich nach denVorstellungen der Fraktion nur, wenn Arbeitgeber diese mit Beitrgen zwischen 50 bis 100 Prozent finanzierten.Darber hinaus werde mit dem Gesetz die Riester-Zulage angehoben. Dieses Geld wre in der gesetzlichen Ren-tenversicherung deutlich besser aufgehoben.

    Die Fraktion BNDNIS 90/DIE GRNEN hob hervor, dass die betriebliche Altersvorsorge ein zentraler undzu strkender Teil der Altersvorsorge sei. Sie geniee groe Akzeptanz und sei hufig noch mit hohen Arbeitge-beranteilen versehen. Die Betriebsrente sei hufig in tarifvertragliche Regelungen eingewoben, vielfach zumin-dest ber Gruppenvertrge oder Pensionsfonds ein System kollektiver Absicherung und damit hufig effizienter

  • Drucksache 18/12612 28 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode

    als individuelle Vertrge wie beispielsweise bei der Riester-Rente. Grundstzlich sei die Strkung der Betriebs-rente ein erstrebenswertes Ziel, ihre Strkung gerade in kleinen und mittleren Unternehmen sowie in bestimmtenBranchen notwendig. Aber der vorliegende Gesetzentwurf erreiche gerade diejenigen nicht, die besonders aufUntersttzung angewiesen seien. Vielmehr benutze die Koalition die Betriebsrente, um die Tarifbindung zu str-ken. Fast smtliche Vergnstigungen wrden an die Tarifbindung geknpft. Ob das Gesetz die Betriebsrente inkleinen und mittleren Unternehmen strke sei daher fraglich; denn in Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern betrageder Anteil tarifgebundener Beschftigter nur rund 20 Prozent. Mit ihrem Antrag setze die Fraktion an dieser Stellean und sehe eine Verpflichtung fr die Arbeitgeber vor, ihren Beschftigten ein Betriebsrentenangebot zu unter-breiten.

    B. Besonderer Teil

    Zu Nummer 1 (Artikel 1 - nderung des Betriebsrentengesetzes)

    Zu Buchstabe a ( 1a)

    Die nderung in 1a Absatz 1 Satz 3 entspricht dem bisherigen Wortlaut des Gesetzentwurfs.

    Der neue Absatz 1a verpflichtet den Arbeitgeber, bei einer Entgeltumwandlung den von ihm ersparten Arbeitge-beranteil an den Sozialversicherungsbeitrgen in pauschalierter Form zugunsten seines Beschftigten an diedurchfhrende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten (siehe bergangsregelung in 26a neu ). Die Verpflich-tung besteht nicht, wenn die Entgeltumwandlung im Rahmen von Direkt- und Untersttzungskassenzusagen er-folgt. Mgliche Verwaltungskosten des Arbeitgebers, die mit der Durchfhrung der Entgeltumwandlung verbun-den sind, werden mit der Pauschalierung angemessen bercksichtigt.

    Anders als der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei einer reinen Beitragszusage nach 23 Absatz 2ist der Zuschuss nach 1a Absatz 1a tarifdispositiv (siehe 19 Absatz 1). Auch Regelungen in vor dem Inkraft-treten dieses Gesetzes abgeschlossenen Tarifvertrgen, die gegenber dem neuen gesetzlich verpflichtenden Ar-beitgeberzuschuss fr Beschftigte ungnstiger sind, bleiben gltig.

    Fr den Arbeitgeberzuschuss gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie fr die mittels Entgeltumwandlungfinanzierten Beitrge des Arbeitgebers (z.B. bei der Steuerfreiheit nach 3 Nummer 63 EStG, der Frderung nach 10a und Abschnitt XI des EStG sowie dem Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber).

    Zu Buchstabe b ( 1b)

    Die Regelung stellt sicher, dass die auf dem Arbeitgeberzuschuss nach 1a Absatz 1a beruhende Betriebsrenten-anwartschaft sofort unverfallbar ist. Dies ist sachgerecht, weil der Arbeitgeberzuschuss unmittelbarer Ausflussder Entgeltumwandlung des Beschftigten ist und entsprechende Anwartschaften ebenfalls sofort unverfallbarsind ( 1b Absatz 5).

    Zu Buchstabe c

    Folgenderung zur Einfgung der neuen Nummer 3.

    Zu Buchstabe d ( 18)

    Im ffentlichen Dienst wird die betriebliche Altersversorgung seit jeher durch Tarifvertrag geregelt. Die betrieb-liche Altersversorgung gewinnt als 2. Sule der Altersversorgung zunehmend an Bedeutung und ist ein wesentli-cher Bestandteil im Gesamtgefge der Alterssicherung.

    Das Betriebsrentengesetz sieht vor, dass Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung, soweit sie un-verfallbar geworden sind, auch dann erhalten bleiben, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Eintrittdes Versorgungsfalles aus dem Betrieb ausscheiden. Fr die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auerhalb desffentlichen Dienstes wird die auf die Dauer der Betriebszugehrigkeit entfallende Teilanwartschaft nach 2BetrAVG berechnet. Sie orientiert sich anteilig an der Hhe der fr den Fall eines Verbleibs im Betrieb zugesagtenBetriebsrente. Die allgemeine Regelung des 2 BetrAVG geht von der individuell zugesagten Versorgung fr dieZeit vom Beginn der Betriebszugehrigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Renten-versicherung aus. Sie gewhrt hiervon eine Teilleistung, die sich aus dem Verhltnis der Dauer der Betriebszuge-hrigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehrigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ergibt. Die

  • Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 29 Drucksache 18/12612

    Zusatzversorgung des ffentlichen Dienstes war bis Ende 2001 ein Gesamtversorgungssystem, das die gesetzlicheRente ergnzte, um insgesamt einen an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtanspruch zu gewhren. Dasich dieses System grundlegend von dem System des 2 BetrAVG unterschied, wurden in 18 eigenstndigeRegelungen fr ein Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles geschaffen. Die bisher in 18 niedergelegtenRegelungen galten fr das sogenannte Gesamtversorgungssystem. Dieses wurde im Jahr 2002 durch ein Punk-temodell abgelst. Fr Versorgungsflle ab dem 2. Januar 2002 wurden tarifvertragliche Neuregelungen geschaf-fen, die die Besonderheiten des neuen Systems abbilden. Die bisherigen Regelungen des 18 bleiben fr dieAltflle bestehen und wurden lediglich redaktionell berarbeitet. Zudem wurde eine Neuregelung fr das Punk-temodell eingefgt.

    Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 1)

    Zu Dreifachbuchstabe aaa

    Mit der nderung wird klargestellt, dass die Sonderregelungen insgesamt fr die ZusatzversorgungseinrichtungenAnwendung finden, also sowohl fr die Pflichtversicherung als auch die freiwillige Versicherung, soweit dieZusatzversorgungseinrichtung eine solche anbietet. Die nderung ist erforderlich, da bei der letzten Anpassungdes 18 im Jahr 2000 das System der freiwilligen Versicherung noch nicht existierte. Die Zusatzversorgungsein-richtungen des ffentlichen Dienstes sollen nach den tarifvertraglichen Regelungen jedoch eine freiwillige Ver-sicherung, zum Beispiel fr befristet eingestellte Wissenschaftler oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung,anbieten. Darber hinaus ist die freiwillige Versicherung tarifvertraglich als Ergnzung zur Pflichtversicherungfr so genannte Hherverdiener vorgesehen ( 39 Absatz 1 des Tarifvertrags ber die betriebliche Altersversor-gung der Beschftigten des ffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV)). Teile des fr diePflichtversicherung magebenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelts sind Grundlage fr die Entrichtung zu-stzlicher Arbeitgeberbeitrge in die freiwillige Versicherung.

    Die Einbeziehung der freiwilligen Versicherung in den 18 Absatz 1 hat keine Auswirkungen auf die Finanzie-rung in getrennten Abrechnungsverbnden. Ebenso werden durch diese Regelung tarifvertragliche Regelungennicht abbedungen, die zur Erfllung der tarifvertraglich zugesagten Leistungen eine abrechnungsverbandsber-greifende Finanzierung zwischen einem umlagefinanzierten und einem kapitalgedeckten Abrechnungsverbandzulassen (siehe nderungstarifvertrag Nr. 9 zum ATV, der eine solche abrechnungsverbandsbergreifende Finan-zierung zwischen dem umlagefinanzierten und dem kapitalgedeckten Abrechnungsverband im Tarifgebiet Ostzulsst).

    Zu Dreifachbuchstabe bbb

    Es handelt sich um eine redaktionelle nderung auf Grund genderter Gesetzesbezeichnungen.

    Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 2)

    Zu Dreifachbuchstabe aaa

    Die Regelung des Absatzes 2 enthlt eine eigene Anspruchsgrundlage fr die Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-mer des ffentlichen Dienstes gegenber der Zusatzversorgungseinrichtung.

    Die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften bezieht sich auf das alte Gesamtversorgungssystem, das imZuge des Systemwechsels im Jahr 2001 abgeschafft und in ein Punktemodell umgewandelt wurde. Die Ergnzun-gen stellen dies klar. Anders als in 2 Absatz 1 richtet sich der Anspruch nicht gegen den Arbeitgeber, sonderngegen die Zusatzversorgungseinrichtung. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des ffentlichen Diensteswurden im Rahmen der Zusatzversorgung - anders als bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im privatenBereich - alle Beschftigungszeiten bei ffentlichen Arbeitgebern addiert. Daher existieren fr den ffentlichenDienst eigenstndige Regelungen fr die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften.

    Im Zuge des Systemwechsels wurde das Jahr 2001 noch wie im Gesamtversorgungssystem behandelt (vgl. An-lage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001), wobei der Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erfolgenmusste.

    Da diese Regelung auf Altflle beschrnkt ist, gilt sie nur fr die Pflichtversicherung, da die freiwillige Versiche-rung erst zu einem spteren Zeitpunkt als weitere Mglichkeit der betrieblichen Altersversorgung hinzugekom-men ist.

  • Drucksache 18/12612 30 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode

    Zu Dreifachstabe bbb

    Es handelt sich um eine Folgenderung aus 18 Absatz 2 Satz 1 und Klarstellung, dass diese Regelung nur frAltflle Anwendung findet.

    Zu Doppelbuchstabe cc (Absatz 2a)

    Mit der Systemumstellung im Jahr 2001 und der Einfhrung eines Punktemodells ist der Anwendungsbereich derbisherigen Regelung in Absatz 2, di