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Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun Svizra Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Migration BFM Dossier Leben Arbeiten Sprachaufenthalt, Studium Ruhestand in Deutschland © 5/2006

Deutschland - ActiSwiss · DEUTSCHLAND_AK_D.doc 2/40 ... Landeskundliche Informationsseiten ... 1939-45 Zweiter Weltkrieg

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Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun Svizra

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Migration BFM

Dossier

Leben Arbeiten

Sprachaufenthalt, Studium Ruhestand

in

Deutschland

© 5/2006

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Deutschland

Über dieses Dossier Inhalt Deutschland...........................................................................................2

Über dieses Dossier ..........................................................................2 Inhalt.......................................................................................2 Zweck......................................................................................5 Rechtlicher Hinweis....................................................................5 Wir ..........................................................................................5 Abkürzungen und Adressen.........................................................6

Land und Leute................................................................................8 Links zu Websites ......................................................................8 Geografie .................................................................................8 Geschichte................................................................................9 Staatsform ...............................................................................9 Bevölkerung ...........................................................................10 Religion, Seelsorge ..................................................................11 Energieversorgung...................................................................11 Verkehr..................................................................................11

Fahrzeug..........................................................................11 Öffentlicher Verkehr ..........................................................12 Flughäfen.........................................................................12 Seehäfen .........................................................................12

Vorbereitung, Umzug, Abmeldung ....................................................12 Reisehinweise .........................................................................12 Abmeldung .............................................................................12 Umzugsgut .............................................................................12

Voraussetzungen...............................................................13 Vorgehen .........................................................................13 Studienaufenthalte ............................................................13 Transit.............................................................................13

Einfuhr von Fahrzeugen............................................................13 Andere Einfuhren.....................................................................14

Hunde und Katzen.............................................................14 Andere Haustiere ..............................................................14 Devisen ...........................................................................14 Vorübergehende Einfuhr.....................................................14 Tipp ................................................................................14

Ausländische Vertretungen in der Schweiz...................................15 Einreise, Anmeldung, Aufenthalt.......................................................15

Einreisevorschriften .................................................................15 Besondere Einreisevorschriften............................................15

Anmeldung .............................................................................15 Vor Ort ............................................................................15 Immatrikulation ................................................................16

Aufenthaltsbewilligung .............................................................16 Arbeitsbewilligung....................................................................16

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Au Pair ............................................................................16 Grenzgänger ...........................................................................16 Dienstleistungen......................................................................17

Allgemeine Information......................................................17 Als Dienstleistungserbringer in Deutschland ..........................17 Linkverzeichnis .................................................................19

Entsendung ............................................................................19 Studium, Sprachaufenthalt........................................................19

Jugendaustausch...............................................................19 Ruhestand ..............................................................................19 Schweizer Vertretungen vor Ort.................................................20

Schweizer/innen in Deutschland ..........................................20 Schweizer Vereine.............................................................20

Leben in Deutschland .....................................................................20 Wohnen .................................................................................20

Mietbedingungen...............................................................20 Immobilienerwerb .............................................................21 Zeitungsannonce...............................................................21 Immobilienmakler .............................................................21 Internet ...........................................................................21 Mietwohnungen ................................................................21 Wohneigentum .................................................................22 Kündigungsfristen .............................................................22

Einkaufen ...............................................................................22 Führerschein ...........................................................................22

Zulassung von Motorfahrzeugen..........................................22 Vorführen ........................................................................23

Bildung, Schulen......................................................................23 Schulsystem.....................................................................23 Schweizerschulen..............................................................23 Berufsbildung ...................................................................23 Berufsausbildung an beruflichen Vollzeitschulen.....................23

Privatleben .............................................................................24 Schweizer Medien..............................................................24 Presse .............................................................................25

Einbürgerung ..........................................................................25 Einbürgerung....................................................................25 Doppelbürgerrecht ............................................................25

Arbeiten in Deutschland ..................................................................25 Wirtschaft, Arbeitsmarkt...........................................................25

Arbeitsmarkt ....................................................................26 Übersicht Arbeitslosigkeit ...................................................26

Arbeitsvermittlung ...................................................................26 Öffentliche Vermittlung ......................................................26 Individuelle Vermittlung .....................................................27

Stellensuche ...........................................................................27 Wo und wie finden Sie eine Stelle ........................................27

Bewerbung .............................................................................28 Das Begleitschreiben .........................................................28 Die Zeugnisse...................................................................28 Das Dossier......................................................................28 Aufbau des Lebenslaufes ....................................................28

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Musterlebenslauf...............................................................29 Wichtige Adressen.............................................................29 Unterstützung durch unseren Beratungsdienst.......................29 Links zu Stellenbörsen .......................................................29

Diplome, Abschlüsse ................................................................30 Selbstständige Berufsausübung .................................................30 Arbeitsverträge .......................................................................31

Dauer..............................................................................32 Probezeit .........................................................................32 Kündigung .......................................................................32 Kündigungsfristen .............................................................32 Kündigungsschutz .............................................................33

Arbeitsbedingungen .................................................................33 Arbeitszeiten ....................................................................33 Ferien und Urlaub..............................................................33 Arbeitskonflikte.................................................................33 Mutterschaftsversicherung..................................................33

Löhne, Gehälter.......................................................................34 Mindestlohn......................................................................34 Lohnfortzahlung................................................................34 Zulagen ...........................................................................34

Lebenskosten, Steuern ...................................................................34 Geld, Währung ........................................................................34 Lebenshaltungskosten, Budget ..................................................35 Steuern..................................................................................35

Steuern und Steuersätze....................................................35 Abzüge ............................................................................35 Fälligkeit ..........................................................................36

Doppelbesteuerung..................................................................36 Mehrwertsteuer .......................................................................36

Vorsorge, Versicherungen ...............................................................36 Sozialsystem...........................................................................36 AHV/IV, EO.............................................................................37

Freiwillige AHV/IV .............................................................38 Kranken- und Unfallversicherung ...............................................38

Krankenversicherung .........................................................38 Unfallversicherung.............................................................38 Krankenversicherung für Auslandschweizer/innen ..................38 Weitere Krankenversicherungen mit weltweiter Abdeckung .....39 Interessante Dokumentation...............................................39

Arbeitslosenversicherung ..........................................................39 Betriebliche Vorsorge ...............................................................39 Private Vorsorge......................................................................40 Sozialhilfe, Fürsorge.................................................................40

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Zweck Dieses Dossier haben wir in Zusammenarbeit mit Schweizer Bundesämtern, Dienststellen der EU und Vertrauensleuten im betreffenden Land erstellt. Unser Informationsangebot richtet sich in erster Line an Personen, die den Wohnsitz in ein anderes Land verlegen und dort leben und/oder arbeiten möchten. Dabei haben wir uns auf die behördlichen und ge-setzlichen Vorschriften konzentriert, welche für schweizerische Staatsbürger/innen Gültig-keit haben.

Rechtlicher Hinweis Die Inhalte und Informationen in unseren Dossiers und auf unserer Website dienen der Information. Obwohl wir aufmerksam darauf achten, dass unsere Angaben und Quellen korrekt sind, können wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Vollständig-keit unserer Informationen geben. Wir übernehmen keine Haftung für den Inhalt und die angebotenen Leistungen. Unsere schriftlichen und elektronischen Publikationen enthalten weder ein Angebot noch eine Verpflichtung und ersetzen keine individuelle Beratung.

Wir Wir sind der "Schweizerische Informations- und Beratungsdienst für Auslandaufenthalte, Auswan-derung und den Austausch von Stagiaires". Wenn Sie zusätzliche Auskünfte benötigen, weitere Publikationen bestellen oder eine per-sönliche Beratung vereinbaren wollen, erreichen Sie uns folgendermassen:

Bundesamt für Migration BFM Auswanderung und Stagiaires Quellenweg 6 3003 Bern-Wabern

Quellenweg 9

+41 (0)31 322 42 02, Fax: +41 (0)31 322 44 93

[email protected]

www.swissemigration.ch

Wir haben gleitende Arbeitszeit. Sie erreichen uns deshalb am besten von Mo - Fr zwischen 09h00 - 11h15 und 14h00 - 16h00

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Abkürzungen und Adressen AHV/IV Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und IV) Adressen der einzelnen Kassen finden Sie auf den letzten Seiten des

Telefonbuchs oder im Internet www.ahv.chBBT Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT)

Effingerstrasse 27, 3003 Bern +41 (0)31 322 21 29, Fax +41 (0)31 324 96 15 [email protected] www.bbt.admin.chBFM Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern +41 (0)31 325 11 11 [email protected] www.bfm.admin.chBSV

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Abteilung Internationale Ange-legenheiten, Ressort Abkommensanwendung Effingerstrasse 20, 3003 Bern

+41 (0)31 322 90 34, Fax +41 (0)31 322 37 35 [email protected] Startseite des BSV: www.bsv.admin.ch

Sozialversicherungsfragen CH->EU15: www.soziale-sicherheit-ch-eu.chBAG Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern Schwarzenburgstrasse 165, 3097 Liebefeld-Bern +41 (0)31 324 92 31, Fax: +41 (0)31 323 37 72 [email protected] www.bag.admin.chBVG Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge CRUS Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten CRUS

Sennweg 2, 3012 Bern Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen - Stipendien und Austausch-

programme - Studium im Ausland - Bildungsprogramm ERASMUS +41 (0)31 306 60 44 (8.30 - 11.30 Uhr), Fax: +41 (0)31 302 68 11 [email protected] www.crus.chEDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Zentrale, Bundeshaus West, CH-3003 Bern +41 (0)31 322 21 11, Fax: +41 (0)31 323 40 41 [email protected] www.eda.admin.chEFTA Europäische Freihandelsassoziation

Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz EG Europäische Gemeinschaft ENIC NARIC Informationsstelle für Anerkennungsfragen, Swiss ENIC

c/o CRUS, Sennweg 2, 3012 Bern +41 31 306 60 32, Fax: +41 31 302 68 11 [email protected] www.crus.ch/engl/enicESTV

Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung für internationales Steuer-recht und Doppelbesteuerungssachen Eigerstrasse 65, 3003 Bern

+41 (0)31 322 71 29, Fax: +41 (0)31 324 83 71 [email protected] www.estv.admin.ch

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EU Europäische Union www.europa.eu.intEU15

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Por-tugal, Schweden, Spanien

EU+10 Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechei, Ungarn und Zypern 1

EURES EURopean Employment Services Netz der Europäischen Arbeitsverwaltungen

www.europa.eu.int/eures/index.jspEWR Europäischer Wirtschaftsraum

EU-Staaten und EFTA-Staaten exkl. Schweiz IB Integrationsbüro EDA/EVD, Bundeshaus Ost, CH-3003 Bern +41 (0)31 322 22 22, Fax +41 (0)31 312 53 17 [email protected] www.europa.admin.chKVG Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstrasse 25, 4503 Solothurn +41 (0)32 625 48 20, Fax +41 (0)32 625 48 29 [email protected] www.kvg.orgOSEC OSEC Business Network Switzerland

Stampfenbachstrasse 85, Postfach 492, 8035 Zürich +41 1 365 51 51, Fax +41 1 365 52 21 [email protected] www.osec.chRAV Regionale Arbeitsvermittlung - Anlaufstelle für Arbeitslose www.rav.chseco Staatssekretariat für Wirtschaft seco, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversi-

cherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern +41 (0)31 322 28 35, Fax +41 (0)31 323 56 78 [email protected] Stellensuche oder Arbeitslosigkeit:

www.treffpunkt-arbeit.chSoliswiss Solidaritätsfonds der Auslandschweizer

Gutenbergstrasse 6, 3011 Bern +41 (0)31 381 04 94 [email protected] www.soliswiss.chStatistisches Bundes-amt Statistisches Bundesamt-Statistischer Informationsservice

Gustav-Stresemann-Ring 11, DE-65189 Wiesbaden +49(0)611/75-2405, Fax: +49(0)611/75-3330 Kontaktformular:

www.destatis.de/kontakt/ www.destatis.de swissemigration Der schweizerische Auswanderungsdienst beim Bundesamt für Migration.

Mehr unter "wir" ZAS Schweizerische Ausgleichskasse

Av. Edmond-Vaucher 18, Case postale 3100, 1211 Genève 2 +41(0)22 795.91.11, Fax +41(0)22 797.15.01

Kontaktformular: www.avs-ai-international.ch/ccv12_cdc/csc.php?elid=2568&action=2003124

www.avs-ai-international.ch

1 Betrifft nur den von der Regierung der Republik Zypern kontrollierten Teil der Insel

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Land und Leute Eine gute Informationsbeschaffung steht am Anfang einer erfolgreichen Erwerbstätigkeit im Ausland. Mit unseren Tipps und Ratschlägen unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung. Über dieses Kapitel haben wir keine eigenen Informationen zusammengetragen. Über Ihr künftiges Residenzland finden Sie eine Fülle von interessanten Angaben im Internet und/oder durch die Konsultation von Büchern und Zeitschriften im Buchhandel.

Links zu Websites Besonders interessant haben wir den Besuch nachfolgender Webseiten erlebt: Freie Enzyklopädie „Wikipedia“ www.de.wikipedia.orgLänderinfos Deutsches Auswärtiges Amt www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laender/Deutschland.htmlLandeskundliche Informationsseiten www.inwent.org/v-ez/lk/laender.htmLänderberichte des Seco www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Länderinfos World Sites Atlas, englisch www.sitesatlas.comLänderrapporte, englisch www.countryreports.org

Geografie

Topographie Deutschland gliedert sich in das norddeutsche Tiefland, die Mittelgebirgsschwelle, das südwestdeutsche Mittelgebirgsstufenland, das süddeutsche Alpenvorland und die bayeri-schen Alpen. Fläche: 356'973 km2 (Schweiz: 41'300 km2). Höchster Berg: Zugspitze: 2'962 m Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Statistischen Bundesamt.

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Geschichte 1815 Wiener Kongress: Deutscher Bund unter der Führung Preussens 1848 1. Nationalversammlung in Frankfurt 1870-71 Deutsch-Französischer Krieg, Frankreich verliert das Elsass und Lothringen 1871 Preussischer Kanzler Otto von Bismarck bildet Deutsches Reich, König Wil-

helm I. wird zum Kaiser ausgerufen 1914-18 Erster Weltkrieg 1918 Weimarer Republik, Verfassung, parlamentarische Demokratie 1927 23. Mai: Schwarzer Freitag, Zusammenbruch des Bankensystems, Hyperinfla-

tion, Wirtschaftskrise 1933 Adolf Hitler wird Reichskanzler, Diktatur der Nationalsozialisten 1939-45 Zweiter Weltkrieg 1945 Teilung des Landes in vier Besatzungszonen (USA, UdSSR, Grossbritannien,

Frankreich), aus der russischen Zone wird später die Deutsche Demokratische Republik (DDR)

1949 Konrad Adenauer (CDU) wird Bundeskanzler, Grundgesetz, Gründung der Bundesrepublik Deutschland, Hauptstadt: Bonn

1961 Berliner Mauerbau 1969 Regierungswechsel: Willy Brandt (SPD) wird Bundeskanzler 1982 Regierungswechsel: Helmut Kohl (CDU) wird Bundeskanzler 9.11.89 Öffnung der Berliner Mauer 3.10.90 Wiedervereinigung, Beitritt der DDR 1998 Regierungswechsel: Gerhard Schröder (SPD) wird Bundeskanzler, Rot-Grüne

Koalition 1999 Berlin wird wieder Hauptstadt und Regierungssitz (einige Ministerien bleiben

in Bonn) 2002 Gerhard Schröder wird (knapp) wiedergewählt 2005 Angela Merkel wird die erste Bundeskanzlerin; grosse Koalition SPD-

CDU/CSU

Staatsform

Seit dem 3. Oktober 1990 umfasst Deutschland 16 Gliedstaaten, die sogenannten Länder: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklen-burg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

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Die Bundesrepublik Deutschland ist ein nach den Prinzipien der parlamentarischen Demo-kratie gestalteter Bundesstaat mit Zweikammersystem (Bundestag = Volkskammer mit ca. 670 Mitgliedern, Bundesrat = Länderkammer mit 69 Mitgliedern). Hauptstadt: Berlin. Staatsleitung Formell steht ein indirekt gewählter Bundespräsident als Staatsoberhaupt an der Spitze. Regierungschef Die Bundeskanzlerin wird, aufgrund der Parteistärke und nach Vorschlag durch den Bun-despräsidenten, durch den Bundestag gewählt. Die Bundeskanzlerin bestimmt ein Kabi-nett aus 10-15 Ministern. Gesetzgebung Bundesgesetze werden vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat ein beschränk-tes Vetorecht. Für die Inkraftsetzung ist die Zustimmung beider Kammern notwendig. Bundespräsident: Horst Köhler Bundeskanzlerin: Angela Merkel (CDU, seit 2005) Regierung: Grosse Koalition aus CDU/CSU und SPD. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Statistischen Bundesamt.

Bevölkerung

Per 31.12.2004 Total in 1’000

männlich in 1’000

weiblich in 1’000

pro Km2

Baden-Württemberg 10 717 5260 5457 300Bayern 12 444 6089 6355 176Berlin 3388 1653 1735 3799Brandenburg 2568 1270 1297 87Bremen 663 321 342 1641Hamburg 1735 844 891 2297Hessen 6089 2987 3111 289Mecklenburg-Vorpommern 1720 852 868 74

Niedersachsen 8001 3919 4082 168Nordrhein-Westfalen 18 075 8803 9272 530Rheinland-Pfalz 4061 1992 2069 205Saarland 1056 513 543 411Sachsen 4296 2092 2204 233Sachsen-Anhalt 2494 1217 1278 122Schleswig-Holstein 2829 1383 1446 179Thüringen 2355 1158 1197 146 Total Deutschland 82 501 40 354 42 147 231

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2000 2001 2002 2003 2004 Einwohner 31.12. 82 259,5 82 440,3 82 536,7 82 532 82 501 männlich 40 156,5 40 274,7 40 344,9 40 356 40 354 weiblich 42 103,0 42 165,6 42 191,8 42 176 42 147 Deutsche 74 992,0 75 122,1 75 188,7 75 189,9 75 212,9 Ausländer/innen 7 267,6 7 318,2 7 348,0 7 341 7 288 Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Statistischen Bundesamt.

Religion, Seelsorge Das Grundgesetz garantiert die freie Religionsausübung. - Über 70% der Bevölkerung sind christlichen Glaubens. Die evangelischen und römisch-katholischen Gemeinschaften sind in etwa gleich stark vertreten, wobei im Norden die evangelische und im Süden die römisch-katholische Kirche dominiert. Die Beziehungen zwischen Kirche und Staat werden in den einzelnen Bundesländern durch das jeweilige Grundgesetz geregelt. Die Kirchen-mitglieder zahlen eine Kirchensteuer, welche von den Finanzämtern eingezogen wird. Die karitativen Tätigkeiten der Kirchen sind mannigfaltig und spielen innerhalb der Gesell-schaft eine bedeutende soziale Rolle. Religionsangehörige evangelisch / reformiert rund 27 Millionen katholisch rund 27 Millionen muslimisch 3,2 Mio. jüdisch rund 90‘000

Energieversorgung Stromspannung - 220V/50Hz (wie in der Schweiz) Stecker/Steckdosen - Universal-Stecker Typ C (wie in der Schweiz), in älteren Gebäuden gibt es noch „Schuko“-Steckdosen vom Typ F.

World Electric Guide www.kropla.com/

Verkehr

Fahrzeug Deutschland verfügt über das dichteste Netz von Autobahnen in Europa (alle gebühren-frei). Ein erheblicher Teil des Güterverkehrs wird auf den Strassen bewältigt. Während der täglichen Hauptverkehrszeiten herrscht in den Städten und den industriellen Ballungsge-bieten stets dichter Verkehr mit Staus. Die Mitfahrzentrale vermittelt Fahrer und Mitfahrer 365 Tage im Jahr 24 Stunden am Tag. Wenn Sie eine grössere Strecke zurückzulegen haben und offen sind für diese Art von Transportmittel, lesen Sie die Informationen auf der Seite www.mitfahrzentrale.de.

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Öffentlicher Verkehr Gut ausgebaute Intercity-Zugsverbindungen, flächendeckende öffentliche Bahn- und Bus-systeme, U-Bahnen in Berlin, Hamburg, Frankfurt/Main, München und Nürnberg, Tram/Stadtbahn-Linien in 56 weiteren Städten.

Flughäfen Internationale Flughäfen (mit täglich mehreren Verbindungen nach Zürich, Basel, Bern, Genf oder Lugano) : Berlin (Tegel, Tempelhof und Schönefeld), Bremen, Düsseldorf, Ham-burg (Fuhlsbüttel), Hannover, Frankfurt/Main , Köln-Bonn, Leipzig, München, Nürnberg, und Stuttgart. Kontinental- und Regionalflughäfen (mit Bedeutung für die Schweiz): Altenrhein, Dort-mund, Dresden, Frankfurt (Hahn), Friedrichshafen, Lübeck, Paderborn, Rostock und Saarbrücken.

Seehäfen Hamburg ist einer der grössten Häfen der Welt (für Fracht, Container und Personen). Wei-tere Nord- und Ostseehäfen: Bremen, Bremerhaven, Wilhelmshaven, Kiel, Lübeck und Rostock. Die Binnenschifffahrt auf dem Rhein (bis Basel) ist für die Versorgung der Schweiz von grösster Bedeutung. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Statistischen Bundesamt.

Vorbereitung, Umzug, Abmeldung Sie haben sich zum Ziel gesetzt, in Deutschland beruflich tätig zu werden. Über Land und Leute verfügen Sie über ausreichende Informationen. Nun ist es Zeit für den ersten Schritt auf dem Weg der Vorbereitung. Adressen und Zuständigkeiten der ausländischen Vertre-tungen in der Schweiz finden Sie im Verzeichnis des EDA.

Reisehinweise In den Reisehinweisen des EDA finden Sie wichtige Informationen, welche Sie unbedingt bereits in der Vorbereitungsphase mit einbeziehen sollten.

EDA Zentrale, Bundeshaus West, 3003 Bern +41 (0)31 322 21 11, Fax: +41 (0)31 323 40 41 www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad.html

Abmeldung Wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen, oder Sie sich für mehr als ein Jahr in Deutsch-land niederlassen wollen, müssen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde abmelden. Für kürze-re Auslandaufenthalte, oder wenn Sie den Lebensmittelpunkt in der Schweiz beibehalten möchten, erkundigen Sie sich vor der Ausreise bei der lokalen Einwohnerkontrolle über die Meldebedingungen.

Umzugsgut Bei Hauptwohnsitznahme in einem EU Staat dürfen Sie Ihr haushaltsübliches Übersied-lungsgut grundsätzlich zoll- und steuerfrei einführen. Für die Einrichtung einer Zweitresi-denz gelten andere Bestimmungen.

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Voraussetzungen Sie müssen belegen können, dass Sie mehr als 1 Jahr ausserhalb der EU gelebt haben (Meldebescheinigung, Mietvertrag). Das Umzugsgut muss mindestens 6 Monate von Ih-nen genutzt worden sein. Bei hochwertigen und originalverpackten Gütern können Kaufbe-lege verlangt werden.

Vorgehen Das Übersiedlungsgut muss bei der Einreise mit dem Formular 0350 "Zollanmeldung für die Abfertigung von Übersiedlungsgut" angemeldet werden (vgl. den nachfolgenden Link). Erstellen Sie Inventarlisten (dreifach) mit Angabe von Wert und Gewicht der Ware. Ge-brauchte und neue Gegenstände führen Sie in separaten Listen auf. Bei der Ausfuhr ver-sieht der Schweizer Zoll Ihre Inventarlisten mit einem Ausfuhrstempel. Bei der Einfuhr in einen Nachbarstaat (DE, FR, IT, AT) benötigen Sie in der Regel diese vom Schweizer Zoll eingesehenen Inventarlisten. Die Zollbehörde stellt dafür eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" aus. Übersiedlungsgut darf während 12 Monaten nicht veräussert werden, resp. muss dann bei einer Zollstelle zur "Überführung in den freien Verkehr" angemeldet werden.

Studienaufenthalte Diese gelten – egal, wie lange sie dauern – nicht als Wohnsitznahme: Studierende können für ihren Hausrat eine "Bewilligung der vorübergehenden zollfreien Einfuhr" verlangen, welche auch Motorfahrzeuge mit einschliesst. Kontaktieren Sie die zuständige ausländi-sche Zollverwaltung.

Transit Bei einem Transport der Güter über die Nachbarstaaten hinaus (z.B. Umzug von der Schweiz über Frankreich/Österreich nach Deutschland), ist zusätzlich das Transitdoku-ment „T1“ notwendig. Mit diesem Transitdokument erfolgt die Einfuhrverzollung direkt im Zielstaat (zuständig für den künftigen Wohnort) und nicht an der Grenze. Dieses Transit-dokument ist nur in elektronischer Form über einen Spediteur erhältlich. Dieser leitet das Formular an die ausländische Zollstelle weiter. Weitere Angaben erhalten Sie direkt bei einem Spediteur oder bei dem für die Ausreise zuständigen schweizerischen Zollamt. Falls Sie vorhaben, Ihr Übersiedlungsgut ohne Spediteur einzuführen, wird die Einfuhr komplizierter. Genaueres erfahren Sie direkt bei der Zollbehörde des Transitstaates.

Übersiedlungsgut: www.zoll-d.de > Vorschriften > Formularcenter > Gesamtliste > 0350 Deutscher Zoll: www.zoll-d.de/ Schweizer Zoll: www.ezv.admin.ch

Einfuhr von Fahrzeugen Motorfahrzeuge (auch Motorboote und Sportflugzeuge, nicht jedoch Nutzfahrzeuge) kön-nen Deutschland abgabenfrei eingeführt werden, wenn sie mindestens 6 Monate in Gebrauch waren, d.h. auf den Namen der/des Umziehenden zugelassen waren. Während 12 Monaten nach der Einfuhr dürfen die Motorfahrzeuge nicht verliehen, vermietet oder verkauft werden. Für die Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland wird die "Unbedenklichkeitsbescheini-gung" des Zollamtes benötigt (siehe Umzugsgut). Siehe auch: Führerschein

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Andere Einfuhren

Hunde und Katzen Seit 1. Oktober 2004 gelten für das Reisen mit Hunde und Katzen in oder durch die Län-der der Europäischen Union neue Vorschriften. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Kennzeichnung der Tiere mittels Mikrochip oder Tätowierung und die Verwendung neuer Ausweise. Hunde und Katzen müssen gegen Tollwut geimpft sein. Die Impfung muss mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor der Einreise durch-geführt worden und tierärztlich bescheinigt sein (Impfpass in deutscher Übersetzung). Das Reisen mit ungeimpften Jungtieren ist nicht mehr zulässig. Für allfällige Ausnahmen bei unter 3 Monate alten, nicht geimpften Jungtieren sind die Transit- und Einreiseländer zu-ständig. Hunde der Rassen Bullterrier, Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier sowie deren Kreuzungen dürfen seit dem 1.1.2002 nicht mehr nach Deutschland eingeführt werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei folgenden Stellen.

Bundesamt für Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern

Allgemeine Auskünfte: +41 (0)31 323 30 33 Einfuhr / Ausfuhr, Haustiere, Fleisch: +41 (0)31 323 85 24

www.bvet.admin.ch/00386 www.bmi.bund.de (in die Suchmaschine oben "gefährliche Hunde" eingeben).

Andere Haustiere Hasen, Meerschweinchen, Hamster und Fische können bewilligungsfrei eingeführt wer-den. Für Papageien und Sittiche muss eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung vorgelegt werden, die nicht älter als 10 Tage ist. Bei der Einfuhr seltener oder geschützter Tiere ist zudem das Washingtoner Artenschutzabkommen zu beachten.

Devisen Der Devisentransfer ist frei. Fremdwährungen können in unbegrenzter Höhe eingeführt werden. Bei Bargeldbeträgen von mehr als EUR 15‘000 verlangen die Grenzbehörden einen Herkunftsnachweis.

Vorübergehende Einfuhr Für eine vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung, Warenmuster, Messegut, Kunstgegens-tände ohne Verkauf, etc. ist das Carnet ATA zu verwenden. Dies ist ein internationales Dokument für Waren zur vorübergehenden Verwendung, welches es erlaubt, die schweizerischen wie die ausländischen Zollformalitäten mit einem Formular zu erledigen. Es wird in über 60 Ländern aner-kannt und kann bei jeder Handelskammer bezogen werden. Das "Carnet ATA" vereinfacht die Formalitäten beim Grenzübertritt in erheblichem Masse und entbindet seinen Inhaber beim Grenz-übertritt von allen Sicherheitsleistungen. Es ist ein Jahr gültig und kann für mehrere Grenzübertritte verwendet werden.

Deutscher Zoll: www.zoll-d.de/ Schweizer Zoll: www.ezv.admin.ch www.zoll-d.de (in die Suchmaschine oben "Carnet ATA" eingeben).

Tipp Beachten Sie die Öffnungszeiten der schweizerischen und ausländischen Zollämter.

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Ausländische Vertretungen in der Schweiz Die Adresse der Botschaft lautet:

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Willadingweg 83, 3000 Bern 15 Tel.: +41 (0)31 359 41 11; Fax; +41 (0)31 359 44 44 [email protected] www.bern.diplo.de

Konsulate bestehen in folgenden Städten: Basel, Genf, Lugano, Zürich Alle Adressen und die Zuständigkeiten finden Sie im Verzeichnis des EDA.

Einreise, Anmeldung, Aufenthalt Auf Ihrer Informationstour haben Sie die Vorbereitungen abgeschlossen. Nun beginnen Sie mit den Erkundigungen für die Niederlassung im künftigen Residenzland.

Einreisevorschriften Schweizer/innen und deren Familienangehörige können mit einer gültigen Identitätskarte oder Reisepass ein- und wieder ausreisen. Ein Visum oder ähnliches ist weder bei Ein- noch Ausreise erforderlich Als Familienangehörige im Sinne des Abkommens gelten: • der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt

sind oder denen Unterhalt gewährt wird • die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie,

denen Unterhalt gewährt wird • im Fall von Studierenden: Der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder Der Ehegatte und die Kinder eines zum Aufenthalt Berechtigten haben das Recht auf Zu-gang zu einer Erwerbstätigkeit. Seine Kinder haben zu den gleichen Bedingungen wie die inländischen Kinder Zugang zum allg. Unterricht, zu Lehrlings- oder Berufsausbildungen.

Besondere Einreisevorschriften Für Familienangehörige mit einer anderen als einer EU15- oder Schweizer Staatsbürger-schaft und für entsandte Arbeitnehmer von Nicht-Vertragsstaaten von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz oder der EU15, kann nach wie vor ein Visum verlangt werden. Bitte erkundigen Sie sich dazu direkt bei der für den Wohnsitz dieser Person zuständigen Ver-tretung Deutschlands. Alle Adressen und die Zuständigkeiten finden Sie im Verzeichnis des EDA.

Anmeldung

Vor Ort Die allgemeine Meldepflicht gilt für jede Person, die eine Wohnung bezieht. Die An- bzw. die Abmeldung muss bei der örtlichen Meldebehörde der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung erfolgen. Die Frist für die Anmeldung beträgt eine Woche nach Einzug in die Wohnung. Ein Umzug (auch innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde) und der Wegzug sind ebenfalls anzuzeigen. Von der allgemeinen Meldepflicht ausgenommen sind Personen, die für nicht länger als 2 Monate in einem Hotel, Campingplatz etc. aufgenommen werden.

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Immatrikulation Wenn Sie beabsichtigen während mehr als zwölf Monaten in Deutschland Wohnsitz zu nehmen, haben Sie sich nach der Ankunft innerhalb eines Monats bei der schweizerischen Botschaft in Berlin anzumelden. Die Angaben und Adresse dazu finden Sie in den Ver-zeichnissen des EDA und im Internet. Diese so genannte Immatrikulation ist kostenlos, ermöglicht die Kontaktnahme in Notfällen, erleichtert die Formalitäten bei Heirat, Geburt und Todesfall und trägt dazu bei, dass der Bezug zur Schweiz nicht verloren geht. Wer als Auslandschweizer/in bei einer CH-Vertretung immatrikuliert ist, erhält gratis die "Schweizer Revue", die Zeitschrift für Auslandschweizer, und kann sich an Abstimmungen und Wah-len in der Schweiz beteiligen.

Schweizer Vertretungen in Deutschland www.eda.admin.ch/eda/de/home/reps/eur/vdeu/afodeu.html

Aufenthaltsbewilligung Infolge der Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU15 werden Schweizer Staatsangehörige in Deutschland grundsätzlich wie EU-Bürger/innen behandelt. Wer sich für mehr als drei Monate in Deutschland aufhalten will, muss sofort nach der Einreise ei-nen Aufenthaltstitel beantragen. Den Antrag stellen Sie bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts. Sie benötigen hierzu eine gültige Identitätskarte oder den Reisepass, zwei Passfotos und in einigen Bundesländern ein ärztliches Attest. Der Familiennachzug wird gemäss Freizügigkeitsabkommen ungeachtet der Aufenthaltsdauer gewährt. Geeigneter Wohnraum soll für die gesamte Familie zur Verfügung stehen.

Arbeitsbewilligung Als Schweizer/in benötigen Sie in Deutschland keine Arbeitsbewilligung mehr. Bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts müssen Sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers (An-stellungsschreiben, Arbeitsvertrag) über das Arbeitsverhältnis oder einen Beschäftigungs-nachweis vorlegen. Schweizerbürger/innen haben das Recht auf berufliche und geogra-phische Mobilität. Der Stellen- und Berufswechsel, der Wechsel des Aufenthaltsortes so-wie der Übergang von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind auf dem gesamten deutschen Staatsgebiet möglich.

Au Pair Das Alter für Au Pair ist auf 18-24 Jahre beschränkt. Die maximale Wochenarbeitszeit (Mithilfe im Haushalt, Kinderbetreuung) liegt bei 30 Stunden. Die Höhe des Taschengeldes (2006) liegt bei € 260.- monatlich. Der Einsatz ist auf 12 Monate begrenzt. Es ist nur ein-mal möglich als Au-pair zu arbeiten. Kost und Logis sind frei. Die An- und Abreise muss grundsätzlich selber finanziert werden. Es muss eine kombinierte Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung abgeschlossen werden. Weitere Informationen bei Au-pair Society e.V. Erlenweg 4, DE-53881 Euskirchen, Tel.: +49 2255 959804, Email: [email protected].

Grenzgänger Die Grenzzone Schweiz - Deutschland ist im Abkommen über den Grenzübertritt von Per-sonen im kleinen Grenzverkehr vom 21.05.70 festgelegt. Als Grenzgänger gelten Perso-nen, welche in der schweizerischen Grenzzone wohnen und in der deutschen Grenzzone arbeiten und mindestens einmal in der Woche an den Wohnort zurückkehren. Grenzgän-ger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, dagegen eine "Sonderbescheinigung für Grenz-gänger", welche beim Einwohnermeldeamt am Arbeitsort angefordert werden kann.

Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über den Grenzübertritt für Grenzgänger www.bk.admin.ch/ch/d/sr/i6/0.631.256.913.63.de.pdf

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Dienstleistungen

Allgemeine Information Das Abkommen über den Personenverkehr Schweiz - EU15/EFTA erlaubt eine bewilli-gungsfreie Dienstleistungserbringung von 90 Arbeitstagen im Kalender-jahr. Dienstleistungen über mehr als 90 Tage im Kalenderjahr unterliegen in der Regel der Bewilligungserteilung. Die freie Dienstleistungserbringung erlauben zusätzlich auch die Abkommen im öffentli-chen Beschaffungswesen, im Luft- und Landverkehr sowie andere Vereinbarungen (z.B. Messestandbau und Montagearbeiten). Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines Landes ausserhalb der EU15 (Drittstaatsan-gehörige), dürfen nur bewilligungsfrei entsandt werden, wenn sie seit mindestens 12 Mo-naten im Arbeitsmarkt der Schweiz oder dauerhaft in einem der EU15-Staaten integriert sind. Die Visumsvorschriften werden im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und sind speziell zu beachten.

Als Dienstleistungserbringer in Deutschland Deutschland hat für die Erbringung von Dienstleistungen von Schweizerfirmen keine be-sonderen Vorschriften erlassen. Grundsätzlich ist somit die europäische Richtlinie 96/71 vom 16.12.96 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen anwendbar. Darin werden sämtliche Unternehmen verpflichtet, alle entsandten Arbeitnehmer den vor Ort gültigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu unterstellen. Seit 1. März 1996 ist für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe das sog. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in Kraft. Damit werden die Arbeitgeber zu einem bestimmten Meldeverfahren verpflichtet. Vor Beginn jeder Bauleistung muss mit vorgeschriebenem Vordruck eine schriftliche Meldung erfolgen an die Abteilung Finanzkontrolle Schwarzar-beit, Oberfinanzdirektion Köln, Neusser Str. 159, DE-50733 Köln, Fax: 0221/96487-0. Sie erhalten dort auch Auskünfte zur Durchführung des AEntG: Tel.: 0221/37993-100, Fax: 0221/37993-701 oder -702, E-Mail: [email protected] Das Meldeformular können Sie von der Seite der deutschen Zollverwaltung herunterladen (vgl. untenstehendes Linkverzeichnis). Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines Landes ausserhalb der EU15 (Drittstaatsan-gehörige), dürfen nur bewilligungsfrei entsandt werden, wenn Sie seit mindestens 12 Mo-naten im Arbeitsmarkt der Schweiz oder dauerhaft in einem der EU-Staaten integriert sind. Die Visumsvorschriften werden im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und sind spe-ziell zu beachten. Die freie Dienstleistungserbringung erlauben zusätzlich auch die Abkommen im öffentli-chen Beschaffungswesen, im Luft- und Landverkehr sowie die Vereinbarung über Messe-standbau und Montagearbeiten. Wichtig für Schweizer Dienstleistungserbringer • Sie vereinbaren mit Ihrem Geschäftspartner in Deutschland einen Vertrag / Auftrag zur

Dienstleistung. Darin legen Sie die Details der zu erbringenden Leistungen fest. • Sie vereinbaren die Zahlung des Mindestlohns nach den örtlich und beruflich festgeleg-

ten deutschen Normen, akzeptieren u. a. die geltenden Urlaubsbestimmungen und zahlen die Beiträge an die Urlaubskasse.

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• Sie erstellen das notwendige Meldeformular und senden es vor Antritt der Dienstleis-tung an die zuständige deutsche Dienststelle. Auskünfte und Meldungen gem. § 3 AEntG sind zu richten an die Oberfinanzdirektion Köln, Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Bergisch-Gladbacher-Strasse 837, 51069 Köln, Fax: 0221/96487-0 o-der 0221/672-8800.

• Für alle nach Deutschland zu entsendenden Mitarbeiter/innen beantragen Sie bei Ihrer zuständigen AHV/IV Ausgleichskasse das Formular E 101. Dieses dient ihrem Perso-nal als Nachweis gegenüber den Sozialversicherungsträgern in Deutschland.

• Sie informieren die zu entsendenden Mitarbeiter über die Beschaffung der weiteren E Formulare (siehe "Entsandter Arbeitnehmer").

• Werden in Deutschland Dienstleistungen erbracht, ist in der Regel auch die deutsche Umsatzsteuer zu entrichten. Handelt es sich bei Ihrem Kunden um eine Privatperson, müssen Sie in Deutschland eine Steuernummer lösen und eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Die deutschen Zollbehörden sind befugt, bei Unklarheiten Depots zu verlan-gen. Bei Kunden als Unternehmen oder als juristische Person des öffentlichen Rechts ist Ihr Leistungsempfänger steuerrechtlich verpflichtet. Detailfragen beantwortet das lo-kal zuständige deutsche Finanzamt.

• Zu beachten sind auch die Zollformalitäten. Für die vorübergehende Einfuhr nach Deutschland von Werkzeugen, Warenmuster und Messegut erstellen Sie eine Inventar-liste. Weiter benötigen Sie das Carnet A.T.A. (zu beziehen bei Ihrer Handelskammer), die schweizerische Ausfuhrdeklaration Form. 11.030 (beim Schweizer Zoll anfor-dern), das Einheitspapier -Expl. N° 6,7,8- (erhältlich bei den deutschen Zollämtern) so-wie die Handelsrechnung mit Ursprungsnachweis (oder Formular EUR.1 vom schwei-zerischen Zollamt). Bei der Rückreise muss das Carnet A.T.A. erneut abgestempelt werden.

Wichtig für entsandte Arbeitnehmer • Sie bleiben grundsätzlich in der Schweiz angemeldet und gelten hier sozialversiche-

rungs- und steuerpflichtig. • Sie benötigen von Ihrem Arbeitgeber das Formular E 101, welches bei der Entsendung

als Nachweis gegenüber den Sozialversicherungsträgern in Deutschland gilt. • Von Ihrer Krankenkasse verlangen Sie das Formular E 128 (oder Formular E 106,

wenn Sie vor Ort Wohnsitz nehmen). Damit wird Ihnen und den Familienangehörigen, die mit Ihnen wohnen, der Bezug aller Sachleistungen der deutschen Kranken- und Mutterschaftsversicherung ermöglicht. Bei Eintreten eines Unfalls wird ebenfalls das Formular E 123 benötigt.

• Bei Steuerfragen wenden Sie sich direkt an Ihr Gemeindesteueramt oder an die Eidg. Steuerverwaltung, Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungs-sachen, Bern, Email: [email protected], Tel. 031 322 71 29. Das Abkommen zwi-schen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung finden Sie im nebenstehenden Linkverzeichnis.

Wenn Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich bitte an die OSEC oder an untenstehende Beratungsstelle.

Grenzüberschreitendes Beratungsnetz, c/o Wirtschaftskammer Baselland, Altmarktstrasse 96, 4410 Liestal

+41 (0)61 927 64 66 [email protected]

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Linkverzeichnis Informationen der deutschen Zollverwaltung

zum Thema der Entsendung www.zoll.de/d0_zoll_vor_ort/b0_finanzkontrolle/e0_aentg

Alles über Service Vorsorge für Bauwirtschaft www.soka-bau.de Arbeitnehmer-Entsendegesetz http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/aentg/inde

x.html Meldeformular für Dienstleistungserbringer www.zoll-d.de > Vorschriften > Formularcenter >

Gesamtliste > FKS Merkblatt Soziale Sicherheit für Entsandte aus

der Schweiz und der EU www.sozialversicherungen.admin.ch/storage/documents/309/309_1_de.pdf

Formular E 101 als PDF zum drucken und ausfüllen

www.sozialversicherungen.admin.ch/storage/documents/415/415_1_de.pdf

Der kompetente Partner für Schweizer KMU www.transinfonet.org Vereinigung CH-Unternehmen in Deutschland www.vsud.ch Richtlinie 96/71 über die Entsendung von Ar-

beitnehmern http://europa.eu.int/comm/employment_soci-al/labour_law/docs/directive96_71_de.pdf

Abk. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung www.bk.admin.ch/ch/d/sr/i6/z0_672_913_62.html

Entsendung Eine Entsendung bedeutet den zeitlich beschränkten Arbeitseinsatz eines Firmenmitarbei-ters in einem anderen Land, bei einer Tochterunternehmung, bei einem Geschäftspartner oder für eine bestimmte Aufgabenerfüllung. Die Kriterien sind: • Vorübergehende Dauer des Arbeitseinsatzes. Grundsätzlich nicht länger als ein Jahr;

Verlängerung um weitere 12 Monate möglich. • Die entsandten Arbeitnehmer verbleiben im arbeitsrechtlichen Verhältnis mit ihrem Ar-

beitgeber. • Der entsendende Arbeitgeber unterhält im Ursprungsland weiterhin erhebliche wirt-

schaftliche Aktivitäten. • Unmittelbar vor der Entsendung müssen die Arbeitnehmer in das Sozialversicherungs-

system im Ursprungsland eingebunden gewesen sein. • Das Auswechseln von Entsandten ist nicht zulässig. Auf die Bestimmungen der EU Verordnung 1408/71 (vgl den untenstehenden Link) können sich nur Schweizerbürger/innen und Angehörige der EU/EFTA-Staaten berufen. Für ande-re Staatsangehörige gelten andere Bestimmungen. Die Entsendung im Rahmen einer Dienstleistungserbringung ist bis 90 Arbeitstage im Ka-lenderjahr bewilligungsfrei.

EU-Verordnung 1408/71 zur Sozialen Sicherheit http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/index.htm

Studium, Sprachaufenthalt Studierende müssen nachweisen, dass sie bei einer anerkannten Lehranstalt mit dem hauptsächlichen Ziel des Erwerbs einer beruflichen Bildung eingeschrieben sind, und eine Krankenversicherung haben. Sie müssen durch eine Erklärung oder durch ein von Ihnen selbst gewähltes, mindestens gleichwertiges Mittel glaubhaft machen, dass sie über hin-reichende Existenzmittel verfügen, um nicht Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen.

Jugendaustausch Für Schüler/Jugendliche gelten allgemein dieselben Bestimmungen wie für Studierende.

Ruhestand Rentner/innen und andere Nichterwerbstätige müssen • Belege vorweisen für ein Einkommen, das über dem Betrag liegt, der zum Empfang

von Sozialhilfe berechtigt (z.B. Rentenverfügung, Bankauszüge) • über geeigneten Wohnraum verfügen • sowie eine Kranken- und Unfallversicherung nachweisen.

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Schweizer Vertretungen vor Ort Die Adresse der Schweizerischen Botschaft lautet:

Schweizerische Botschaft, Otto-von-Bismarck-Allee 4A, DE-10557 Berlin +49 30 390 40 00 Fax: +49 30 391 10 30 [email protected] www.eda.admin.ch/deutschland

Konsulate bestehen in folgenden Städten: Dresden, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Freiburg i.Br., Hamburg, München, Stuttgart. Alle Adressen und die Zuständigkeiten finden Sie im Verzeichnis des EDA.

Schweizer/innen in Deutschland Am 31.12.2003 waren 69619 Schweizer und Schweizerinnen bei der Schweizerischen Botschaft gemeldet, davon 42378 Doppelbürger.

Schweizer Vereine Es bestehen verschiedene Schweizervereinigungen in Deutschland. Besuchen Sie die Internetseiten der Schweizer Konsulate, wo Sie die Adressen der verschiedenen Schwei-zervereine finden können.

Leben in Deutschland Auf dem Weg der Vorbereitung zu einer Erwerbstätigkeit im Ausland stellt sich schnell die Frage nach dem Leben vor Ort. Wie ist das Alltagsleben? Wie weit ist mein Arbeitsweg? Wo ist die Schule / der Kindergarten? Ist mein Führerschein gültig?

Wohnen Freie Wohnungen werden in Tageszeitungen (Mittwochs- und Samstagsausgaben) und im Web angeboten. In den meisten Städten hat sich der Wohnungsmarkt in den letzten Jah-ren etwas entspannt. Es besteht aber überall immer noch grosser Mangel an preiswertem Wohnraum. In den Städten ist es schwierig, eine Garage/Parkplatz in der Nähe zu finden.

Mietbedingungen Neuzuzüger/innen sind auf den freien Wohnungsmarkt angewiesen, der praktisch voll-ständig in den Händen privater Maklerfirmen ist. Diese dürfen für ihre Dienste nach Gesetz zwei Monatsmieten verlangen. Die Vermieter verlangen meistens eine Vorauszahlung von drei Monatsmieten, welche nach Gesetz auf einem Sparkonto angelegt und verzinst wer-den muss. Oft werden vertraglich auch so genannte Schönheitsreparaturen (=Instandstellungen) verlangt, das heisst, die Wohnung muss beim Ein- oder Auszug re-noviert werden. Mieter, die in eine Wohnung investieren, verlangen vom Nachmieter meistens einen so genannten "Abstand" für eingebaute Schränke, Spannteppiche usw. Im Gegensatz zur Praxis in der Schweiz werden Mietwohnungen in der Regel „kalt“ vermietet: Die Küche ist nicht eingerichtet, besitzt also weder Schränke noch Kochherd, und der Mietpreis versteht sich exklusiv, also ohne Nebenkosten für Heizung, Strom/Gas und Müllabfuhr. Diese kön-nen 10-20% der Miete betragen. Das Mietzinsniveau ist, besonders im süddeutschen Raum, mit jenem in der Schweiz ver-gleichbar, d.h. je nach Lage müssen 20-30% des Einkommens für das Wohnen aufge-wendet werden. Personen mit niedrigem Einkommen können bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung einen Antrag auf Wohngeld stellen.

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Immobilienerwerb Die strenge deutsche Mietergesetzgebung führt dazu, dass Hausbesitzer lieber verkaufen als vermieten, v.a. auf dem Land. Ausländische Staatsangehörige können ohne Ein-schränkung Eigentumswohnungen, Häuser oder Grundstücke erwerben. Kaufverträge müssen von einem Notar beurkundet werden. Für die Beurkundung und Umschreibung im Grundbuch werden Gebühren von 1-1,5% des Kaufpreises verlangt. Hinzu kommt eine Grunderwerbssteuer von 3,5%. Grundstückmakler erhalten in der Regel vom Käufer und Verkäufer eine Vermittlungsprovision von je 3% des Kaufpreises plus Mehrwertsteuer. In den Städten wohnt man überwiegend zur Miete, auf dem Land überwiegend im Wohn-eigentum. Neben der Nutzung von privaten oder beruflichen Kontakten sind folgende Akti-vitäten zur Wohnungssuche zu empfehlen:

Zeitungsannonce Freier Wohnraum wird vom Eigentümer, vom Wohnungsmakler oder durch gemeinnützige Bauvereinigungen und Genossenschaften durch Anzeigen in der lokalen, regionalen aber auch der überregionalen Presse angeboten. Die Vermietungsmärkte befinden sich meis-tens in den Samstag- oder auch den Mittwochsausgaben; dies kann je nach Verlag unter-schiedlich sein. Sie können selber auch eine Suchanzeige schalten.

Immobilienmakler Der angenehmste, aber mit Sicherheit auch der teuerste Weg zum Anmieten einer Unter-kunft ist die Beauftragung eines Wohnungsmaklers. Wohnungsvermittler suchen entspre-chend Ihren Wünschen die Unterkunft und erhalten im Erfolgsfall eine Vermittlungsprovisi-on in Höhe der 2-4fachen Monatsmiete. Vorauszahlungen sollten diesen Vermittlern nicht zugesagt werden.

Internet Unterkünfte werden auch im Internet inseriert. Privatpersonen, die Presse, Vermietungs-gesellschaften, Organisationen und Verbände, aber auch Immobilienmakler bieten Unter-künfte zum Mieten. Suchmaschinen unterstützen Sie beim Auffinden der entsprechenden Homepage. Mitwohnzentralen - In zahlreichen großen deutschen Städten sind Mitwohnzentralen ein-gerichtet. Meist gegen Zahlung einer geringen Gebühr wird Ihnen eine Mitwohngelegen-heit vermittelt. Sie erreichen Ihre ortsansässige Mitwohnzentrale bundesweit unter der Te-lefon-Ortsvorwahl und dann der Service-Nummer 19430 oder im Internet. Sie erhalten hier neben Vermietungsangeboten auch Tipps für Mieter, Vermittlungsformulare, Allgemeine Geschäftsbedingungen und eine Städteübersicht.

Mietwohnungen Für eine Mietwohnung müssen im Allgemeinen 25-30% des monatlichen Einkommens bereitgehalten werden. Die Höhe kann je nach Größe variieren. In den Kommunalverwal-tungen haben Sie Einsicht in die so genannten "Vergleichsmieten", die Auskunft über übli-che Preise geben. Erkundigen Sie sich beim Anmieten eines Zimmers, einer Wohnung oder eines Hauses auch nach den so genannten Mietnebenkosten (Heizung, elektrischer Strom, Gas, Wasser- und Abwasserversorgung, Steuern und sonstige Gebühren). Beim Anmieten verlangt der Vermieter nicht selten die Hinterlegung einer Kaution für e-ventuelle Sicherheitsleistungen in Höhe von zwei bis drei Monatsmieten oder eine Bank-bürgschaft, um beim Auszug die Renovierung der Wohnung finanziell sicherzustellen. Die meisten Vermieter arbeiten mit standardisierten Mietverträgen. Solche Vordrucke erhalten Sie zum Beispiel in Schreibwarengeschäften oder bei Mieterschutzeinrichtungen.

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Zwar sind auch mündliche Absprachen -juristisch gesehen- Verträge, in Ihrem eigenen Interesse sollten Sie jedoch auf einen schriftlichen Mietvertrag bestehen. Auch Nebenab-sprachen sollten Sie schriftlich festhalten. Bei Wohnungsübernahme sollte man auf ein Übergabeprotokoll bestehen.

Wohneigentum Wenn Sie Wohneigentum erwerben möchten, können Sie sich vor Ort bei den Immobilien-büros, bei den Wohnbaugesellschaften und -genossenschaften, im Anzeigenteil der loka-len, regionalen und überregionalen Presse und im Internet unter zahlreichen Adressen über Häuser, Apartments und Wohnungen informieren. Banken und Sparkassen informie-ren über die Finanzierungsmöglichkeiten und den weiteren Ablauf des Kaufes.

Kündigungsfristen Es gibt zeitlich befristete und unbefristete Mietverträge. Beachten Sie die gesetzlichen Kündigungsfristen, sie liegen zwischen mindestens 3 und maximal 12 Monaten. Grund-sätzlich wird die Kündigungsfrist im Mietvertrag festgeschrieben. Auf der sicheren Seite sind Sie mit einem befristeten Mietvertrag. Da er beide Seiten bindet, müssen Sie die Wohnung vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht verlassen. Sie sind Ihrerseits jedoch e-benfalls an den Vertrag gebunden.

Zeitungen www.zeitungen.de/ Wohnungen und Immobilien online www.immobilienscout24.de/ Mitwohnzentrale www.mitwohnzentrale.de/ Mieterschutzeinrichtung www.mieterschutzbund.de/ Mieterbund www.mieterbund.de/ Immobilienschnellsuche www.immobilienmarkt.de/ Das Internet Portal für Immobilien www.immonet.de/

Einkaufen Die Geschäfte schliessen in der Regel von Montag bis Freitag um 18.30 Uhr. Einige Ein-kaufzentren oder Geschäfte in Grossstädten sind offen bis 20.00 Uhr. Samstags schlies-sen die Geschäfte in vielen Städten bereits um 13.00/14.00 Uhr und am Sonntag sind sie generell geschlossen.

Führerschein Der schweizerische Fahrausweis verliert seine Gültigkeit im Prinzip sechs Monate nach Wohnsitznahme. Die Behörden sind in diesem Punkt jedoch grosszügig und tolerieren ei-ne Frist von 1 Jahr. Wer länger als 6 Monate in Deutschland bleibt, sollte zur Sicherheit eine Genehmigung der zuständigen Führerscheinstelle einholen. Diese befindet sich im Strassenverkehrsamt oder ist der Einwohnermeldestelle angegliedert. Wer seinen tatsäch-lichen Wohnsitz dauerhaft, d.h. länger als ein Jahr nach Deutschland verlegt, muss den Fahrausweis innerhalb eines Jahres umschreiben lassen (Abgabe des schweizerischen gegen Ausstellung eines deutschen Führerscheins). Das prüfungsfreie Umschreiben (ge-bührenpflichtig) ist maximal drei Jahre lang möglich, danach muss eine neue Fahrerlaub-nis resp. ein EU-Führerschein erworben werden.

Zulassung von Motorfahrzeugen Motorfahrzeuge müssen unverzüglich, d.h. innerhalb von maximal 12 Wochen bei einer Zulassungsstelle (Strassenverkehrsamt) angemeldet werden (Fahrzeugausweis, Kontroll-schilder-Wechsel). Neben dem alten Fahrzeugausweis und einem Wohnsitznachweis ver-langt die Zulassungsstelle:

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• Versicherungsnachweis einer deutschen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Dop-pelkarte)

• Auszug aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg • falls vorhanden: EU-Typengenehmigung (COC)

Vorführen Fahrzeuge mit EU-Typenschein, die jünger als 3 Jahre sind, müssen nicht vorgeführt wer-den. Alle anderen müssen durch eine TÜV- oder Dekra-Stelle geprüft werden.

Allgemeiner Deutscher Automobil Club (>Recht & Rat) www.adac.de/ Kraftfahrt-Bundesamt www.kba.de/

Bildung, Schulen

Schulsystem Für alle in Deutschland lebenden Kinder besteht Schulpflicht vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr. Ähnlich wie in der Schweiz gliedert sich das Schulsystem in eine Elementar- und Primarstufe (Kindergarten und 4 Jahre Grundschule), eine Mittelstufe (Klassen 5-9 oder 10 in Haupt- oder Realschulen und Gymnasien), und eine Oberstufe (Klassen 11-13 der Gymnasien). Mittelschulen gibt es in allen grösseren Ortschaften. Die öffentlichen Schulen sind kostenlos. Das Schuljahr beginnt nach den Sommerferien, je nach Bundesland zwischen Juli und September. Unterrichtssprache ist Deutsch.

Schweizerschulen In Deutschland existiert keine Schweizerschule. Französischsprachige und internationale Schulen gibt es nur in Grosstädten.

Berufsbildung Die Berufsbildung erfolgt wie in der Schweiz dual (in Betrieben und Berufsschulen), sowie in Fach- und Oberschulen, Hochschulen und Universitäten. Das deutsche "duale System" der beruflichen Ausbildung kombiniert Teilzeitunterricht in der Berufsschule mit Ausbildung am Arbeitsplatz. Letztere dauert normalerweise drei Jah-re. Es gibt etwa 370 anerkannte Ausbildungsberufe mit festgelegten Ausbildungsinhalten. Die Ausbildung findet statt im Betrieb – am Arbeitsplatz oder in der Lehrwerkstätte – und an einem Tag in der Woche in der staatlichen Berufsschule. Möglich ist auch Blockunter-richt, d.h. mehrwöchige Schulblöcke liegen zwischen der betriebspraktischen Ausbildung. Die Berufsschulen haben die Aufgabe, die Allgemeinbildung der Schüler zu vertiefen und die für den Beruf erforderliche fachtheoretische Grundausbildung zu vermitteln. Die Be-rufsschule wird von Schülern besucht, die sich in der beruflichen Erstausbildung befinden oder nach Abgang von der Hauptschule oder einer anderen allgemein bildenden Schule noch berufsschulpflichtig sind (bis zum 18. Lebensjahr). "Anerkannte Ausbildungsberufe" sind arbeitsrechtlich im Berufsbildungsgesetz geregelt.

Berufsausbildung an beruflichen Vollzeitschulen Berufsfachschulen sind Vollzeitschulen, die der Vorbereitung auf eine Berufstätigkeit oder der Berufsausbildung dienen und gleichzeitig die Allgemeinbildung fördern. Das Spektrum der Bildungsangebote dieser Schulart ist ausserordentlich breit gefächert.

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Zugangsvoraussetzung ist je nach dem angestrebten Ausbildungsziel das Abschluss-zeugnis der Hauptschule oder das Abschlusszeugnis der Realschule bzw. ein vergleichba-rer Mittlerer Schulabschluss. Der Bildungsgang in der Berufsfachschule ist je nach berufli-cher Fachrichtung und Zielsetzung von unterschiedlicher Dauer. Er dauert mindestens ein Schuljahr. Die Ausbildung endet in der Regel mit einer Abschlussprüfung. Berufsaufbauschulen werden von Jugendlichen besucht, die eine Berufsausbildung abge-schlossen oder eine mehrjährige Berufserfahrung gesammelt haben; in der Teilzeitform kann sie auch schon während der Berufsausbildung besucht werden. Ziel des Bildungs-ganges ist die Erweiterung und Vertiefung der allgemeinen und der beruflichen Bildung. Die Unterrichtsdauer beträgt bei Vollzeitschulen ein bis zweieinhalb, bei Teilzeitschulen drei bis dreieinhalb Jahre. Der Abschluss ist einem Realschulabschluss gleichgestellt. Die Fachoberschule umfasst die zwei aufsteigenden Jahrgangsstufen 11 und 12 und baut auf einem Realschulabschluss oder einem gleichwertigen anerkannten Bildungsabschluss (Mittlerer Schulabschluss) auf. Sie vermittelt allgemeine, fachtheoretische und fachprakti-sche Kenntnisse und Fähigkeiten und führt zur Fachhochschulreife, die ein fachspezifi-sches Hochschulstudium zulässt. Berufliche Gymnasien/Fachgymnasien haben im Unterschied zum Gymnasium, das in der Regel von Jahrgangsstufe 5 - 12/13 einen durchgängigen Bildungsgang darstellt, keine Unter- und Mittelstufe. Aufbauend auf einen Realschulabschluss, der zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe berechtigt, oder einen gleichwertigen Abschluss führt das berufliche Gymnasium/Fachgymnasium mit berufsbezogenen Fachrichtungen in der Regel zur all-gemeinen Hochschulreife. Fachschulen werden freiwillig nach einer bereits erworbenen Berufsausbildung und prakti-schen Berufserfahrung, teilweise auch nach langjähriger praktischer Arbeitserfahrung oder mit dem Nachweis einer fachspezifischen Begabung besucht. Sie vermitteln eine weitge-hende fachliche Ausbildung im Beruf (zum Beispiel Meisterschulen, Technikerschulen). Sie bilden spezialisierte Fachkräfte der mittleren Ebene aus, die in der Lage sind, Betriebe ihres Fachbereichs selbständig zu leiten und den Berufsnachwuchs heranzubilden oder gehobene Funktionen innerhalb abgegrenzter Verantwortungsbereiche auszubilden. Die Dauer des Schulbesuchs liegt bei Vollzeitunterricht zwischen sechs Monaten und drei Jah-ren, bei Teilzeitunterricht beträgt sie im Allgemeinen sechs bis acht Halbjahre.

Deutsches Bildungssystem >Schule www.kmk.org/ Studieren in Deutschland www.daad.de/ Internationale Schulen www.cois.org/

Privatleben

Schweizer Medien Fernsehen und Radio - Die Programme der SRG können in ganz Deutschland via den Sa-telliten Eutelsat Hotbird 3 empfangen werden. Sie werden jedoch verschlüsselt ausge-strahlt. Für den Empfang braucht es einen Satellitenempfänger mit Viacess-Decoder oder CI-Modul, und eine Sat Access-Karte. Diese kostet CHF 50.- und kann bei der SRG be-stellt werden. Zudem müssen die Schweizerischen TV-Konzessionsgebühren auch im Ausland entrichtet werden. SRG-Programme via Satellit: Tel. 0848 88 44 22 oder über nebenstehende Webseite. Gewisse Sendungen können auch via Web-Radio von DRS empfangen werden.

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Presse Die nationalen/überregionalen Zeitungen der Deutschschweiz sind in fast allen Städten erhältlich (v.a. Flughäfen, Bahnhöfe, Stadthotels).

SRG via Satellit (>Technisches und Kanäle) www.srgsat.ch/ Web-Radio von DRS www.drs.ch/indexdrs.html

Einbürgerung

Einbürgerung Wer 8 Jahre rechtmässigen Aufenthalt in Deutschland und ausreichende Sprachkenntnis-se vorweisen kann, hat einen Anspruch auf Einbürgerung. Ausländische Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen können früher eingebürgert werden, für Gesuchsteller/innen aus dem deutschsprachigen Raum genügen zwei Jahre Aufenthalt oder zwei gemeinsame Ehejahre. In Deutschland geborene Kinder von ausländischen Eltern erhalten die Staats-bürgerschaft automatisch, wenn ein Elternteil sich seit mindestens acht Jahren dauerhaft und rechtmässig in Deutschland aufhält und seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung hat.

Doppelbürgerrecht Gemäss dem neuen deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist eine doppelte Staatsbürger-schaft nicht mehr möglich, sie wird nur noch in Ausnahmefällen gewährt.

Einbürgerung in Deutschland www.einbuergerung.de/

Arbeiten in Deutschland Sie sind bei Ihren Vorbereitungen für einen Arbeitseinsatz im Ausland bereits im Hauptka-pitel angelangt. Nun ist es höchste Zeit für Klarheit im Arbeitsalltag. Wie finde ich über-haupt eine Stelle? Wird mein Diplom anerkannt? Kann ich mich vielleicht auch selbststän-dig machen?

Wirtschaft, Arbeitsmarkt BIP - Mit einem Bruttoinlandprodukt (BIP) von rund € 2000 Mrd. ist Deutschland hinter den USA und Japan die drittgrösste Industrienation der Welt, rund zehnmal grösser als die Schweiz. Rund die Hälfte des BIP wird in den drei Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen erarbeitet. Weit über 90% der Unternehmen sind KMU, die mit zwei Dritteln aller Arbeitsplätze rund 50% des BIP erwirtschaften. Exporte/Importe - Deutschland ist hinter den USA die grösste Aussenhandelsnation der Welt. 75% der Exporte gehen in die EU, 10% in die USA, ebenso viel nach Mittel- und Osteuropa, Tendenz steigend. Wichtigste Industrien: Maschinenbau, Chemie, Elektronik und Fahrzeugproduktion. Bei den Importen dominieren Nahrungsmittel/Mineralölprodukte. Handelsbeziehungen - Mit einem Anteil von 32% der Importe (CHF 39,8 Mrd.) und 21% der Exporte (CHF 27,1 Mrd.) ist Deutschland für die Schweiz der wichtigste Handelspart-ner. Die Schweizer Wirtschaft liefert etwa gleichviel Waren nach Deutschland wie zusam-mengenommen nach Frankreich, Italien und Grossbritannien. Die Schweiz ist in Deutsch-land nach den USA und den Niederlanden der drittgrösste Investor und beschäftigt rund 213'000 Personen, v. a. im süddeutschen Raum. Im Jahr 2001 betrugen die Direktinvesti-tionen CHF 26,1 Mrd.

Länderinformation des Seco www.seco-admin.ch > Aussenwirtschaft > Länderinfos Aktuelle wirtschaftliche Lage www.bmwa.bund.de/Navigation/root,did=31078.html

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Arbeitsmarkt Übersicht der wirtschaftlichen Lage in der Bundesrepublik Deutschland. Aktueller Bericht: www.bmwi.de/Navigation/Service/bestellservice,did=87926.html

Arbeitslosenzahlen www.destatis.de/themen/d/thm_erwerbs.php Detailinformationen zu den Arbeitslosenzahlen www.bmwa.bund.de/Navigation/root.html

Übersicht Arbeitslosigkeit

2005 in 1’000

in % Veränderung Vormonat in %

Veränderung Vorjahresmonat in %

Dez 4'605 11.1 1.7 3.1 Nov 4'529 10.9 -0.6 6.4 Okt 4'555 11.0 -2.1 8.3 Sep 4'650 11.2 -1.7 9.2 Aug 4'729 11.4 -0.9 8.8 Jul 4'772 11.5 1.4 9.5 Jun 4'704 11.3 -2.1 11.1 Mai 4'807 11.6 -3.2 12.0 Apr 4'968 12.0 -4.0 11.8 Mär 5'176 12.5 -0.8 13.8 Feb 5'217 12.6 3.5 12.4 Jan 5'040 12.1 12.9 9.6 Quelle: Statistisches Bundesamt Deutschland

Arbeitsvermittlung

Öffentliche Vermittlung

Nationale Stelle Die deutschen Arbeitsagenturen bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihr eigenes Bewerberpro-fil zur elektronischen Vermittlung anzubieten. Überregionale und internationale Stellenan-gebote werden zusätzlich in der wöchentlichen Zeitschrift Markt & Chance publiziert. Nähere Angaben zur öffentlichen Arbeitsvermittlung in Deutschland finden Sie unter:

Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de/ Zeitschrift Markt & Chance www.arbeitsagentur.de/vam/?content=/content/supertemplates/Content.jsp&navId=24164

Europaweite Stelle (EURES) Das EURES-Internetportal (European Employment Services) ist ein Angebot der Arbeits-marktbehörden der EU, das die Mobilität von Arbeitnehmenden im Europäischen Wirt-schaftsraum fördern will. Die Schweiz arbeitet hier auch mit. Die drei grundlegenden EU-RES Dienstleistungen sind: Vermittlung: Alle öffentlichen Arbeitsverwaltungen in Europa nutzen EURES zur Verbrei-tung von Stellenangeboten. Das Stellenportal wird täglich aktualisiert. Die EURES-Datenbank CV-Search gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihren Lebenslauf zu hinter-legen, um damit kundzutun, dass Sie in einem anderen Land arbeiten möchten. Packen Sie diese Gelegenheit!

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Beratung: Jedes Land hat ausgebildete EURES-Berater/innen. Sie sind Arbeitsmarktspe-zialisten auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene. CH-Stellensuchende wenden sich in erster Linie an die für ihren Wohnort zuständige Schweizer EURES Berater/in. Information: Unter Leben und Arbeiten finden Sie viel Interessantes über die EU-Staaten. Jedes Land informiert dort auch über die Entwicklung der aktuellen Arbeitsmarktlage.

Individuelle Vermittlung Der Betrieb einer Vermittlungsagentur bedarf einer Bewilligung durch die Bundesagentur für Arbeit. Nach der Öffnung der privaten Arbeitsvermittlung ist heute eine grosse Zahl von Agenturen in fast allen Branchen tätig. Der Stellensuchende kann die Dienste grundsätz-lich kostenlos nutzen; bei der persönlichen Beratung für Bewerbungsformalitäten entste-hen hingegen Gebühren. Die private Arbeitsvermittlung ist bewilligungspflichtig. Eine Liste der anerkannten Betriebe finden Sie im "Verzeichnis der Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe".

Stellensuche Als Schweizer Staatsangehörige dürfen sich während einer angemessenen Frist von bis maximal sechs Monaten in Deutschland zur Stellensuche aufhalten. Bei einer Anmeldung beim lokalen Arbeitsamt können Sie auch deren Stellenvermittlung in Anspruch nehmen. Für Aufenthalte über drei Monate hinaus sind Sie grundsätzlich lokal meldepflichtig. Wenn Sie arbeitslos sind, müssen Sie sich unbedingt vor Ausreise aus der Schweiz bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mel-den. Es gelten die Bestimmungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung.

Wo und wie finden Sie eine Stelle

Beziehungen, "Vitamin-B" Private und geschäftliche Beziehungen pflegen und ausnützen (z.B. Freunde, Verwandte, Bekannte, Tochtergesellschaften, Kunden, Lieferanten). Inserate in Printmedien In Deutschland erscheinen mehr als 600 Zeitungen. Dazu kommen Fachzeitschriften und Magazine. Die meisten haben eine Webseite. Wenn Sie bereits wissen, wo (örtlich) Sie arbeiten möchten, kann Ihnen der Link zu den lokalen Zeitungen gute Dienste erweisen. Internet Jobsuchmaschinen - Sie bieten sowohl Stellenanbieter, wie auch Stellensuchenden eine Plattform. Europaweit bekannt sind z.B. Stepstone und Monster. Firmen online Viele Unternehmen veröffentlichen offene Stellen auf ihren Websites. Oft kann man sich auch direkt als Interessent einschreiben und wird bei einer passenden Vakanz kontaktiert. Gelbe Seiten Eine Liste von Arbeitgebern finden Sie, geordnet nach Fachgebieten, im Branchentelefon-buch („Gelbe Seiten“ www.gelbeseiten.de)

European Employment Services EURES www.europa.eu.int/eures Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de/ Deutsche Zeitungen online www.zeitungenonline.com/view.php?id_Naz=DE&Lnk=si&R=&S=A_G

Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) www.treffpunkt-arbeit.ch/seco/site/de/M7/navFrameset?secourl=de/M7/20011210111811

Lokalzeitungen www.dasan.de/katalog/d/news/zeitungen/zeitungen_staedte_az.htm Online Zeitungen weltweit www.onlinenewspapers.com/

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Bewerbung Die Bewerbung ist die erste Kontaktaufnahme mit einem Unternehmen. Damit gerade Ihr Dossier unter der Vielzahl von Bewerbungen beachtet wird, sind das Begleitschreiben so-wie der inhaltliche Aufbau des Bewerbungsdossiers von besonderer Wichtigkeit. Ein voll-ständiges Bewerbungsdossier beinhaltet üblicherweise ein Begleitschreiben, einen Le-benslauf und Zeugnisse. Alle Unterlagen sollen in der Landessprache abgefasst oder mit einer entsprechenden Übersetzung begleitet sein.

Das Begleitschreiben Das Schreiben an den Arbeitgeber, auch persönlicher Brief genannt, wird in Deutsch ab-gefasst. Versenden Sie nur Originalbriefe. Verwenden Sie keine Standardformulierungen sondern begründen Sie (nach einer kurzen Darstellung Ihres Werdeganges), weshalb Sie sich auf die entsprechende Stelle bei die-sem Unternehmen bewerben. Die persönliche Eignung für die Position sollte überzeugend dargestellt werden, indem auf das Studium und/oder die für diese Tätigkeit relevanten be-ruflichen Erfahrungen verwiesen wird. Daneben ist insbesondere die persönliche Motivati-on für die Tätigkeit für Personalverantwortliche von Bedeutung. Gehaltsforderungen werden nur angegeben, wenn es in der Annonce verlangt wird (meist wird schon in der Annonce darauf hingewiesen, dass nach Tarif bezahlt wird).

Die Zeugnisse Kopien von Arbeitszeugnissen müssen beigelegt werden, vorteilhaft sind auch Prakti-kumsbescheinigungen.

Das Dossier Die Bewerbungsunterlagen erhalten Sie im Normalfall nicht mehr zurück.

Aufbau des Lebenslaufes Ein Lebenslauf umfasst ein bis zwei Seiten. Achten Sie darauf, dass er übersichtlich dar-gestellt und klar formuliert ist und erklären Sie, wenn immer möglich, allfällige Unterbrüche (z.B. November 1993 – April 1994 Reise Asien). Inhalt eines Lebenslaufes: • Persönliche Angaben wie Name, Adresse, Telefonnummer, Alter, Staatsangehörigkeit,

Familienstand • Ausbildung (Schule, Beruf, Studium). Da konkrete Studienergebnisse in Deutschland

bei der Auswahl von Bewerbern durchaus eine Rolle spielen, verschafft die Nennung der Noten dem Bewerber lediglich Vorteile, wenn sie mindestens gut sind; ausserdem sollten sie entweder vollständig oder gar nicht angegeben werden. In jedem Fall jedoch sollte die entsprechende Bezeichnung des deutschen Notensystems erklärend hinzu-gefügt werden.

• Berufserfahrung • Praktika • Besondere Kenntnisse, Sprachen, EDV • Persönliche Interessen • Datum Unterschrift • Arbeitszeugnisse

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Musterlebenslauf Ein Muster für eine europäische Bewerbung finden Sie auf den Europass-Seiten für die Transparenz beruflicher Qualifikationen der Europäischen Kommission.

Das Europäische Forum für die Transparenz beruflicher Qualifikationen - Muster CV's www.europass.cedefop.eu.int/europass/home/hornav/Downloads/EuropassCV/CVInstructions/navigate.action?locale_id=4

Wichtige Adressen

Schweiz. Verband für Berufsberatung - Praktische Tipps für Stellensuche und Bewerbung

Schweizerischer Verband für Berufsberatung SVB Beustweg 14, Postfach 1172, 8032 Zürich

+41 (0)44 266 11 11, Fax +41 (0)44 266 11 00 [email protected] www.be-werbung.ch/

Beschreibung Berufsbilder Schweiz und Nachbarstaaten www.berufskunde.ch

Unterstützung durch unseren Beratungsdienst Wenn Sie bei der Stellensuche bis heute noch nicht erfolgreich waren, können Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Durch unsere Erfahrung in der Beratung von Stellensuchenden können wir Ihnen • speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Tipps und Ratschläge geben • den Kontakt zur lokalen Eures-Beratungsstelle herstellen • Adressen von Arbeitgebern zustellen

Wir führen Listen von Schweizerfirmen und Arbeitgebern, welche uns in den letzten Jahren internationale Stellenangebote übermittelt haben oder junge schweizerische Berufsleute zur Weiterbildung beschäftigten.

• Adressen von weiteren Institutionen (Handelskammern, Branchen- und Berufsverbän-de, Gewerkschaften etc.) weitergeben

Die Abgabe von Firmenadressen erfolgt nur unter gewissen Voraussetzungen. Sie verfü-gen über einen Berufsabschluss oder über mehrjährige Berufspraxis weisen gute Kennt-nisse der deutschen Sprache auf. Damit wir Sie optimal unterstützen können, senden Sie uns bitte einen aktuellen Lebenslauf und ein Begleitschreiben mit folgenden Angaben: • was haben Sie bereits unternommen, um eine Stelle zu finden? • in welchem Berufsfeld, wo (örtlich) und wann möchten Sie arbeiten? • wie gut sind Ihre Deutschkenntnisse? Wir werden Sie so schnell wie möglich kontaktieren.

Links zu Stellenbörsen Allgemein Die meisten Links zu Stellen www.stellenlinks.chDie Job-Suchmaschine der Schweiz www.jobsuchmaschine.chFirmen International von A bis Z www.jobpilot.com/index.phtmDie Schweizer Firmen-Suchmaschine www.help.chJobs in Übersee www.overseasjobs.comDas grösste Jobangebot im Internet www.careerbuilder.com

dito www.offenestellen.comFirmen International von A - Z www.jobpilot.com/index.phtmNetz der EU Eures - Die Stellenangebote www.europa.eu.int/eures/main.jsp?catId=482&level=2&acro=j

ob&lang=de&parentId=52Eures CV-Search - Ihr CV publizieren www.europa.eu.int/eures/main.jsp?acro=cv&lang=de&catId=5

3&parentId=0

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Diplome, Abschlüsse Die Schweiz hat sich dem System der EU zur Anerkennung von Diplomen angeschlossen. Damit ein Diplom aus der Schweiz in Deutschland anerkannt werden kann, muss Inhalt und Dauer der Ausbildung vergleichbar sein. Vergleichbar sind jedoch nur Berufe, deren Ausübung in einem Land vom Besitz eines Diploms, Zeugnisses oder Befähigungsnach-weises abhängig gemacht wird. Erkundigen Sie sich zuerst, ob Ihr Beruf, den Sie in Deutschland ausüben möchten, dort überhaupt reglementiert ist. Diese Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Bewilli-gungsbehörde. Die vollständige Adresse lautet:

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultus-minister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK), Postfach 2240, DE-53012 Bonn

Tel. +49 228 501 203; Fax: +49 228 501 229 [email protected] www.kmk.org

Diese Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund von Richtlinien und Weisungen, welche Dokumente für die Anerkennung eingereicht werden müssen. Wir empfehlen Ihnen die Konsultation der Broschüre Schweizer Diplome in der EU unter: www.europa.admin.ch/pub/best/d/diplome_ch_eu.pdf. Bei nicht reglementierten Berufen ist es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, abzu-schätzen, ob der vorgelegte Berufsabschluss die erforderlichen Kenntnisse für die ausge-schriebene Arbeitsstelle garantieren. Übersicht über reglementierte Berufe, die unter all-gemeine Anerkennungsregelung fallen: Rechtlicher / steuerlicher Bereich Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Paramedizinischer Bereich Krankengymnast, Kinderkrankenschwester/-pfleger,

Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Logopäde, Optiker, Orthoptist/Bandagist, Zahntechniker, Hörge-räteakustiker, Orthopädiemechaniker, Orthopädie-schuhmacher

Technischer Bereich Ingenieur, Patentanwalt, Handwerksmeister Soziokultureller Bereich Lehrer, staatlich anerkannter Erzieher Die selbstständige Berufsausübung ist auch in nicht reglementierten Berufen (z.B. Hand-werk) an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So kann die Eintragung in die entspre-chende Standesorganisation verlangt sein. Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig bei der lokal zuständigen deutschen Handels- bzw. Handwerkskammer.

Europäische Diplomanerkennung www.enic-naric.net/index.asp Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen www.kmk.org/zab/home1.htm Broschüre "Schweizer Diplome in der EU" www.europa.admin.ch/pub/best/d/diplome_ch_eu.pdf

Selbstständige Berufsausübung Infolge der Bilateralen Verträge Schweiz - EU haben Schweizer Staatsangehörige, die in Deutschland als Selbstständige tätig werden wollen, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilli-gung zwecks Einrichtung der Geschäftstätigkeit für zunächst sechs Monate. Für die selbstständige Berufsausübung in Deutschland gelten die gleichen Anforderungen wie für deutsche Staatsbürger/innen. Die Behörden dürfen keinen Nachweis über die fi-nanzielle Lage verlangen. Detailinformationen sind bei den örtlichen deutschen Handels-kammern nachzufragen.

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Die selbstständige Ausübung handwerklicher oder handwerksähnlicher Tätigkeiten in Deutschland erfordert die Eintragung bei der zuständigen Handwerkskammer. (Gewerbe-anzeige resp. Gewerbeerlaubnis). Professionelle Hilfe auf dem Weg zu einer Selbstständigkeit in Deutschland erhalten Sie (unter Kostenfolge) bei:

Osec Business Network Switzerland, Euro Info Center Schweiz, Stampfenbachstrasse 85, 8006 Zürich

Tel.: +41 (0)1 365 54 54, Fax: +41 (0)1 365 54 11 [email protected] www.osec.ch

Swiss Business Hub in Deutschland +49 711 22 29 43 29 [email protected] www.eda.admin.ch/eda/de/home/reps/eur/vdeu/ref_bufor/budeu/desbh.html, www.osec.ch/sbhgermany

Handelskammer Deutschland-Schweiz +41 (0)1283 61 61 www.handelskammer-d-ch.ch/

Vereinigung Schweizerischer Unternehmen in Deutschland +41 (0)61 375 95 00 [email protected] www.vsud.ch/

Arbeitsverträge In Deutschland gibt es kein Arbeitsgesetzbuch. Arbeitsrechtliche Regelungen sind im Bür-gerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. In der Bundesrepublik werden die Arbeitnehmer in die Gruppe Arbeiter (gewerbliche Arbeitnehmer) und der Angestellten. Darunter versteht man, dass der Arbeiter überwiegend körperliche Arbeit (Handarbeit) und der Angestellte vor allem geistige Arbeit leistet. Bei der Unterscheidung wird auf die Natur der vereinbarten und ausgeübten Tätigkeit ab-gestellt. Dagegen sind nicht entscheidend: die Art der Entlohnung, die Meldung zur Ange-stellten- oder Arbeiterrentenversicherung, die Vorbildung oder früher ausgeübte Tätigkeit, die Bezeichnung als Angestellter oder Arbeiter, die Einräumung von Angestellten-Kündigungsfristen. Form Der Arbeitsvertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Al-lerdings empfiehlt sich die Schriftform, um bei etwaigen späteren Meinungsverschieden-heiten Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. In manchen Fällen ist die Schriftform sogar durch Tarifvertrag vorgeschrieben. Die EG-Richtlinie vom 14.10.1991 (91/533/EWG) verpflichtet die Arbeitgeber, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, sie zu unterzeichnen und dem Arbeitneh-mer auszuhändigen. In der Gestaltung des Arbeitsvertrages sind die Parteien grundsätzlich frei. Eingeschränkt wird dies allerdings durch gesetzliche Regelungen sowie durch kollektive Vereinbarungen (Tarifverträge, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch usw.). Unterschreiten einzelne Vereinbarun-gen im Arbeitsvertrag gesetzliche oder tarifliche Regelungen, so ist im Regelfall nicht der gesamte Arbeitsvertrag ungültig, sondern es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung bzw. der Tarifvertrag. Im Arbeitsvertrag sollte zweckmässigerweise vereinbart sein:

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• Tätigkeit, Arbeitsbereich und gegebenenfalls die Zulässigkeit der Übertragung anderer gleichwertiger Aufgaben entsprechend der Qualifikation.

• Beginn der Beschäftigung • Arbeitszeit (Beginn und Ende) und Bereitschaft zu Überstunden • Dauer der Probezeit und in dieser evtl. vereinbarte kürzere Kündigungsfristen • Besondere (längere) Kündigungsfristen für das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit • Art und Höhe der Vergütung, Zahlungsweise und Fälligkeit (Aufschlüsselung der Be-

rechnung des Entgelts) • Andere Zuwendungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen usw.) • Vermögenswirksame Leistungen, Art und Höhe • Dauer des Urlaubsanspruchs • Regelung von Nebentätigkeiten • Ein evtl. Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(Konkurrenzklausel)

Dauer Der Arbeitsvertrag kann für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsvertrag ist in Deutschland noch der Normalfall. Soll ein Arbeitsverhältnis nur auf bestimmte Dauer begründet werden, so muss dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. Durch das so genannte Beschäftigungs-förderungsgesetz ist es den Arbeitgebern erlaubt, ohne Angabe von Gründen befristete Arbeitsverhältnisse bis zur Dauer von 2 Jahren abzuschliessen. Innerhalb dieses Zeitrau-mes ist auch die dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

Probezeit Die Vereinbarung einer Probezeit (maximal 6 Monate, nach vielen Tarifverträgen nur für kürzere Zeit zulässig) dient der gegenseitigen Erprobung. Auch ein Probearbeitsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis, auf das alle arbeitsrechtlichen Gesetze, Tarifverträge und Be-triebsvereinbarungen anzuwenden sind. Im Übrigen bedeutet die Vereinbarung einer Pro-bezeit in der Regel, dass in der Probezeit mit der rechtlich kürzesten möglichen Kündi-gungsfrist ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann.

Kündigung Zu unterscheiden sind die ordentliche Kündigung und die ausserordentliche Kündigung, ebenso die Änderungskündigung. In Betrieben mit Betriebsrat ist vor jeder Kündigung der Betriebsrat anzuhören. Eine ohne Anhörung bzw. vor Ablauf der Anhörungsfrist ausge-sprochene Kündigung ist unwirksam. Die Kündigungserklärung bedarf keiner besonderen Form. Sie kann mündlich (unter An-wesenden) oder schriftlich erfolgen. Aus ihr muss lediglich eindeutig hervorgehen, dass bedingungslos und unwiderruflich gekündigt werden soll. Ist jedoch durch Tarifvertrag, Be-triebsvereinbarung oder einzelvertraglich eine bestimmte Form vereinbart, so ist diese ein-zuhalten, damit andernfalls die Kündigung nicht unwirksam ist. (Kündigungsfristen). Auf Verlangen des Arbeitnehmers sind ihm bei einer ausserordentlichen Kündigung unverzüg-lich die Gründe mitzuteilen.

Kündigungsfristen Die Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit, beträgt mindestens 2 Wochen. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die gesetzliche Grundkündigungsfrist, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhalten haben, mindestens 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende. Je nach Dauer des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses können sich längere Kündigungsfristen ergeben.

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Kündigungsschutz Zu unterscheiden sind Arbeitsverhältnisse, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterliegen, Arbeitsverhältnisse mit allgemeinem Kündigungsschutz und solche mit besonderem Kündigungsschutz. Ein besonderer Kündigungsschutz besteht für die Ar-beitsverhältnisse bestimmter Personengruppen wie: • Schwerbehinderten, • Schwangeren und Wöchnerinnen (Mutterschutz), • Arbeitnehmer/innen im Erziehungsurlaub, • Einberufenen zum Wehrdienst und zu Eignungsübungen, • Betriebsräten, • Auszubildenden (Berufsausbildung). In der Bundesrepublik Deutschland geniesst jeder Arbeitnehmer Kündigungsschutz • wenn er länger als 6 Monate in einem Arbeitsverhältnis steht • in einem Betrieb arbeitet, der mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt.

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, ist das Kündigungsschutzgesetz anwend-bar. Nach diesem Gesetz kann gegen eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht geklagt werden. Die Kündigungsschutzklage muss jedoch innerhalb von 21 Tagen nach dem Aus-spruch der Kündigung bzw. nach dem Zugang des Kündigungsschreibens bei dem zu Kündigenden beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Arbeitsbedingungen

Arbeitszeiten Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden, in einigen Branchen 35 Stunden. Die Fünftagewoche ist die Regel. Rund 96 % aller Arbeitnehmer/innen haben tariflich bezahlte Ferien von 4-6 Wochen pro Jahr.

Ferien und Urlaub Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub. Die Dauer des Urlaubs beträgt nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes mindestens 24 Arbeitstage pro Jahr (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Eine Verlängerung des Urlaubs ergibt sich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einzelne Arbeitnehmergruppen; z.B. Jugendliche (Jugendarbeitsschutz), Schwerbehin-derte; aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen. Den Tarifverträ-gen kommt die grosse Bedeutung zu. Für den grössten Teil der Arbeitnehmer ist mittler-weile ein tariflicher Anspruch von 24 bis 30 Arbeitstagen Urlaub vereinbart. Die Urlaubs-dauer ist für Voll- und Teilzeitbeschäftigte gleich.

Arbeitskonflikte Arbeitnehmer, die Mitglied in einer Gewerkschaft sind, haben die Möglichkeit in einen Streik zu treten, wenn die Gewerkschaft dazu aufruft (z.B. vor Tarifverhandlungen). Nicht organisierte Arbeitnehmer, dürfen nicht streiken; sie riskieren sonst ihre fristlose Kündi-gung. Beamte dürfen auf Grund von gesetzlichen Regelungen ebenfalls nicht streiken. In einzelnen Betrieben kann vom Betriebsrat zu einer kurzfristigen Arbeitsniederlegung aufgerufen werden, um innerbetriebliche tarifliche Forderungen durchzusetzen.

Mutterschaftsversicherung Sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach sind Frauen von der Arbeits-leistung befreit. Sie erhalten in der Zeit ein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zum Nettoverdienst.

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit www.bmwi.de/

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Löhne, Gehälter

Mindestlohn In Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn. In vielen Branchen gibt es Tarif-verträge (=Gesamtarbeitsverträge). Diese können vom Gesetzgeber für verbindlich erklärt werden (z.B. im Bauhauptgewerbe). Die Krankenversicherungsprämien und Steuern wer-den vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber direkt einbezahlt ("Lohnsteuerkarte").

Lohnfortzahlung Im Krankheitsfall müssen Arbeitnehmer/innen innert drei Tagen mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass sie arbeitsunfähig sind. Dann haben sie Anspruch auf eine Fortzahlung des vollen Lohnes für die Dauer von sechs Wochen, danach auf ein Krankengeld in der Höhe von 70%.

Zulagen Wer in Deutschland der gesetzlichen Sozialversicherung unterstellt ist, kann beim Ar-beitsamt am Wohnort verschiedene staatliche Beihilfen und Zuschüsse beantragen: • Ausbildungsförderung (=Unterhaltszahlungen und Stipendien für Personen in Aus- und

Weiterbildung) • Kindergeld (=Kinder- und Familienzulage) • Winterbauförderung (=Schlechtwetterentschädigung) • Beiträge für die Eingliederung behinderter Menschen (=IV/Pro Infirmis). Kindergeld Das staatliche Kindergeld für das erste bis dritte Kind beträgt zurzeit € 154 pro Monat, für jedes weitere Kind € 179.- (Stand 05). Es kann bis zu 4 Jahren rückwirkend vor der An-tragstellung gewährt werden. Die Auszahlung erfolgt monatlich. Das Kindergeld wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes bezahlt. Wenn das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ab-solviert, wird das Kindergeld bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gezahlt.

Löhne und Gehälter in Deutschland www.destatis.de/themen/d/thm_loehne.htm

UBS Broschüre "Preise und Löhne: weltweiter Kaufkraft- und Lohnver-gleich"www.ubs.com/1/g/ubs_ch/wealth_mgmt_ch/research.html

Lebenskosten, Steuern Gilt in meinem Residenzland der Euro? Die Fragen nach dem Finanziellen spielen nicht erst heute eine zentrale Rolle. In diesem Kapitel sollen Sie Antworten zu Geld, Lebenshal-tungskosten sowie über die zu erwartenden Steuern und Abgaben erhalten.

Geld, Währung Euro (EUR = €) zu 100 Cent Noten: 5, 10, 20, 50, 100, 200, 500 Euro Münzen: 2 und 1 Euro, 50, 20, 10, 5, 2, 1 Cent

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Lebenshaltungskosten, Budget In Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen verfügen wir über einen Vergleich der Le-benskosten Schweiz (gleich 100 %) zum gewünschten Zielstaat. Eine Gesamtpublikation aller Zahlen ist aus Urheber rechtlichen Gründen nicht zulässig. Sie können bei uns tele-fonisch, schriftlich oder elektronisch die Zahlen zu Ihrem künftigen Residenzland abfragen: EDA 85.8UBS 79.8OECD 79.0A&S -0.94 78.7 Basis: Schweiz=100 EDA: Repräsentativer Lebensstil in der Hauptstadt mit einem hohem Anteil von Marken-produkten aus der Schweiz/Westeuropa UBS: Urbaner Lebensstil mit westeuropäischem Konsumverhalten und Familienwohnung OECD: Allgemeines Preisniveau für Konsumgü-ter und Dienstleistungen (Kaufkraft- und Wechselkurs bereinigt) A&S: Lebenskosten-Index für Neuankömmlinge und Auslandaufenthalter/innen im ersten Jahr (gewichteter Mittelwert mit Halbjahrestrend).

Währungsrechner www.oanda.com/convert/classic?lang=de Weltweiter Kaufkraft- und Lohnvergleich www.ubs.com/1/g/ubs_ch/wealth_mgmt_ch/research.html Statistisches Bundesamt (>Preise) www.destatis.de/themen/d/thm_preise.htm

Steuern Wer seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz hat und für kürzere Zeit (Regel: weniger als 183 Tage pro Jahr) im Ausland arbeitet, muss sein Einkommen grundsätzlich weiterhin in der Schweiz versteuern. Wer im Ausland arbeitet, muss dort in der Regel Steuern bezahlen. Für Personen, die ih-ren Lebensmittelpunkt definitiv ins Ausland verlegen, endet die unbeschränkte Steuer-pflicht in der Schweiz. Wer hier jedoch noch Einkünfte hat, (z.B. aus Immobilien) ist wei-terhin beschränkt steuerpflichtig. Auch Pensionen und Kapitalleistungen aus Lebensversi-cherungen werden an der Quelle besteuert, also bei der Auszahlung in der Schweiz.

Steuern und Steuersätze Wer in der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz nimmt oder sich mehr als sechs Monate während eines Steuerjahres aufhält, muss seine Einkünfte nach dem deutschen Einkom-menssteuergesetz versteuern. Die Sätze der Einkommenssteuer sind progressiv gestaf-felt. Im Jahr 2002 beträgt der Eingangssteuersatz 19,9% für Jahreseinkommen ab € 7235, tiefere Einkommen ("Mini-Jobs") werden nicht besteuert. Der Spitzensteuersatz beträgt 48,5% für steuerbare Einkommen ab € 55008 (Ledige) resp. € 110015 (Verheiratete). Seit einigen Jahren wird zudem ein Solidaritätszuschlag von 5,5% für den Aufbau Ost erhoben. Dazu kommt je nach Konfession eine Kirchensteuer zwischen 8 und 10% der Einkom-menssteuer.

Abzüge Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens können Werbungskosten (=Berufsunkosten), Vorsorgeaufwendungen und aussergewöhnliche Belastungen abgezo-gen werden. Dazu gibt es je nach Familienstand und Alter verschiedene Freibeträge sowie Kinderfreibeträge. Eheleute können sich zusammen veranlagen lassen, um die Steuerpro-gression zu mildern (=Splitting).

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Fälligkeit Arbeitnehmer/innen lassen sich aufgrund ihres Zivilstandes und Alters, ihrer Kinder und ihrer Konfession in eine Lohnsteuerklasse einteilen, und erhalten vor Beginn der Beschäf-tigung von der Gemeindeverwaltung eine entsprechende Lohnsteuerkarte. Sie bezahlen die Einkommenssteuer als Lohnsteuer. Diese wird vom Salär abgezogen und vom Arbeit-geber direkt an das Finanzamt überwiesen. Das gleiche gilt für die Kirchensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge (siehe Kapitel Sozialversicherungen). Die Lohnsteuerkarte wird vom Arbeitgeber aufbewahrt. Er trägt am Ende des Kalenderjah-res oder des Arbeitsverhältnisses die Bruttobezüge und die abgeführten Steuern (auch Kirchensteuer) ein. Die anderen Einkommens-steuerpflichtigen haben nach Ablauf des Steuerjahres (= Kalenderjahr) eine Steuererklärung abzugeben, aufgrund derer die Veran-lagung erfolgt. Während des Steuerjahres sind vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten.

Bund der Steuerzahler www.steuerzahler.de/ Finanzministerium www.bundesfinanzministerium.de/

Doppelbesteuerung Fragen einer möglichen Doppelbesteuerung sind zu klären. Für Details wenden Sie sich bitte an Ihre lokale Steuerbehörde am Wohnort oder an die Eidgenössische Steuerverwal-tung in Bern. Adresse siehe ESTV.

Doppelbesteuerungsfragen www.estv.admin.ch/data/dba/d/index.htm Abk. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung www.bk.admin.ch/ch/d/sr/i6/z0_672_913_62.html

Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer beträgt in den meisten Fällen 16%. Für bestimmte Um-sätze reduziert sich der Satz auf 7%, u.a.: • fast alle Lebensmittel (ausgenommen Getränke und Restaurantkonsumation) • Bücher, Zeitungen • Personennahverkehr etc.

Vorsorge, Versicherungen Sie befinden sich auf der letzten Etappe auf Ihrer Informationsreise über Ihr künftiges Re-sidenzland. Den Fragen im Bereich der sozialen Sicherheit gilt es genügend Zeit und Be-achtung zu schenken. Wenn Sie sich heute darüber Klarheit verschaffen, können Sie ruhi-ger an Ihre Zukunft im Gastland denken. Die Materie ist sehr komplex. Zögern Sie nicht, bei Unklarheiten direkt die jeweils angegebenen Fachspezialisten zu kontaktieren.

Sozialsystem Die gesetzliche Sozialversicherung (Pflichtversicherung) umfasst in Deutschland die Ren-tenversicherung (= AHV/IV), die Kranken- und Pflegeversicherung, und die Arbeitslosen-versicherung. Sozialversicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer/innen. Die Sozialversicherung ist in fünf Versicherungszweige gegliedert. Die Beiträge werden – wie in der Schweiz - je zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmer/innen getragen. Die gesamten Beiträge werden vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber direkt an die ent-sprechenden Kassen überwiesen (Stand: 04.05). • Krankenversicherung allgemein 13% - 15% je nach Krankenkasse • Unfallversicherung (vom Arbeitgeber abgeschlossen und bezahlt) • Rentenversicherung (19,5%) • Arbeitslosenversicherung (6,5%) • Pflegeversicherung (1,7%)

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Gesamthaft werden vom Bruttolohn mehr als 30% einbehalten, jedoch nur bis zur Ein-kommenshöhe von € 3525 pro Monat (für die Kranken- und Pflegeversicherung), € 4400 (für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, in den neuen Bundesländern) resp. € 5200 (für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, in den alten Bundesländern) (Stand: 04.05). Für Beschäftigte, die weniger als € 400 pro Monat verdienen (Stand: März 2003), oder deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt, entrichtet der Arbeit-geber einen Pauschalbetrag. Jeder Arbeitnehmer erhält von seinem Rentenversicherungsträger eine Versicherungs-nummer und einen Sozialversicherungsausweis. Der Sozialversicherungsausweis wird für Angestellte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und für Arbeiter von der örtlich zuständigen Landesversicherungsanstalt (LVA) ausgestellt. Der Sozialversiche-rungsausweis ist bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Schweizer Staatsangehörige, die längere Zeit in Deutschland leben und arbeiten, werden grundsätzlich der deutschen Sozialversicherung unterstellt, und erhalten bei Erreichen des Rentenalters eine schweizerische und eine deutsche Teilrente. Wer nur vorübergehend im EU-Raum arbeitet, kann sich für 12 Monate von der Beitragspflicht befreien lassen (For-mular E101 der AHV-Ausgleichskasse).

Soziale Sicherheit in der Schweiz und der EG Schweizerisches Bundesamt für Sozialversicherung >AHV www.ofas.admin.ch/ahv/aktuell/d/index.htm

Schweizerische Ausgleichskasse www.ahv.ch/

Beratung des Schweizerischen Bundesamtes für Sozialversicherungen www.soziale-sicherheit-ch-eu.ch/

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung www.bmgesundheit.de/ Bundesversicherungsanstalt für Angestellte www.bfa.de/ Grösste deutsche Krankenkasse www.aok.de/ Unfallversicherung/Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften www.hvbg.de/ Verbindungsstelle Krankenversicherung www.dvka.de/ Arbeitslosenversicherung Grösste deutsche Krankenkasse http://www.arbeitsagentur.de/

AHV/IV, EO Alle Angestellten und Arbeiter sind in der Rentenversicherung pflichtversichert. Ausnah-men sind bei den Rentenversicherungsträgern zu erfragen. Der Beitrag steigt mit der Höhe des Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dieser Höchstsatz wird jährlich an die Lohnsteigerungen angepasst. Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Landesversicherungsanstalten (LVA) schützen den Versicherten und seine Familie, wenn die Erwerbstätigkeit gefährdet oder gemindert ist und wenn sie durch Alter oder Tod endet. Im Einzelnen bietet die Rentenversicherung Leistungen als Altersrente, Renten wegen voller Erwerbsminderung (Invalidität), Hinterbliebenenrenten (z.B. Witwen- und Waisenrenten), berufliche Rehabilitation, medizinische Rehabilitationsmassnahmen. Die Altersrente können grundsätzlich Frauen ab 63 J., Männer ab 65 J. beziehen. Die Rentenhöhe richtet sich nach den Versicherungsjahren und den Bruttoverdiensten. Pflegeversicherung - Die neue Pflegeversicherung hilft den Menschen, die pflegebedürftig und auf fremde Hilfe angewiesen sind. Sie umfasst die Leistungen der häuslichen Pflege und der stationären Pflege. Bei der häuslichen Pflege kann zwischen Sachleistungen und Pflegegeld gewählt werden, der Leistungsumfang richtet sich nach dem Grad der Pflege-bedürftigkeit. Bei stationärer Pflege werden die pflegebedingten Aufwendungen bis zur Höchstgrenze von € 1.918 pro Monat übernommen.

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Freiwillige AHV/IV In den Mitgliedstaaten der EU15 ist kein Beitritt zur freiwilligen AHV mehr möglich. Versi-cherte, die vor dem 31. März 2001 beigetreten sind, bleiben noch längstens bis zum 31. März 2007 angeschlossen. Versicherte, die vor dem 1. April 2001 das 50. Lebensjahr voll-endet hatten, können bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters in der freiwilligen Versicherung bleiben. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an folgende Stellen:

Schweizerisches Bundesamt für Sozialversicherung +41 (0)31 322 90 11 Siehe AHV

AHV-Dienst beim Schweizerischen Generalkonsulat in Düsseldorf 0049 221 88 70 29 [email protected] www.eda.admin.ch/eda/de/home/reps/eur/vdeu/cgdue.html

Kranken- und Unfallversicherung

Krankenversicherung Seit 1.1.96 können alle Arbeitnehmer ihre Krankenkasse (Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK), Ersatzkasse, Betriebskrankenkasse, Innungskasse) frei wählen, die gewählte Krankenkasse teilt man seinem Arbeitgeber mit. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, seinen neuen Mitarbeiter bei der Krankenkasse anzumelden. Die Krankenkasse leitet die Mel-dung an die anderen Versicherungsträger weiter. Die Leistungen der Krankenversicherung sind sehr umfangreich. Anders als in der Schweiz umfassen sie auch zahnärztliche Be-handlungen und Mutterschaftsgeld.

Unfallversicherung Es ist Aufgabe der Arbeitgeber, für neue Mitarbeiter/innen eine Unfallversicherung abzu-schliessen. Die Beiträge gehen zulasten des Arbeitgebers. Verschiedene Berufsgenos-senschaften als Träger der Unfallversicherung übernehmen die Kosten für Leistungen wie: • Heilbehandlung durch Unfallärzte • Verletztengeld • Leistungen zur beruflichen Rehabilitation • Verletztenrente • Sterbegeld • Hinterbliebenenrente Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit sind mitversichert. Nichtberufsunfälle gelten in allen EU-Staaten als Krankheit und fallen somit in den Bereich der Krankenversicherung.

Krankenversicherung für Auslandschweizer/innen Auslandschweizer, die nicht bereits durch das FZA über genügenden Schutz verfügen, können sich für den Krankheitsfall absichern. Soliswiss AG, die Tochtergesellschaft des Solidaritätsfonds der Auslandschweizer, vermittelt Ihren Mitgliedern Angebote von Schweizer und internationalen Krankenversicherern. Diese Versicherungen garantieren die nötige Deckung weltweit und gewährleisten die Kontinuität des Versicherungsschutzes bei einer Rückkehr in die Schweiz. Die Auskünfte bei Soliswiss AG sowie die notwendigen Unterlagen sind unentgeltlich.

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Weitere Krankenversicherungen mit weltweiter Abdeckung

ASN AG, Services for Expatriates, Seestrasse 353, 8038 Zürich +41 (0)44 284 37 86, Fax: +41 (0)44 284 37 46 [email protected] www.asn.ch

SIP Swiss Insurance Partners, Kirchgasse 24, 8001 Zürich +41 (0)44 267 60 96, Fax: +41 (0)44 267 60 97 [email protected] www.insurance-partner.com

Swiss Health International, 10, rue de Berne, 1201 Genève +41 (0)22 731 89 86, Fax : +41 (0)22 731 89 88 [email protected]

Deutsche Infoquelle über Krankenversicherung- und Gesundheitsversorgungs-Systeme in Europa www.ess-europe.de

Verbindungsstelle Krankenversicherung www.dvka.de/

Interessante Dokumentation Das BAG veröffentlicht wöchentlich ein aktuelles Bulletin. Konsultieren Sie die aktuellen Ausgaben des laufenden Jahres.

Arbeitslosenversicherung Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesanstalt für Arbeit (BA) mit ihren Ar-beitsämtern. Unter anderem sind die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung mit den wichtigsten Aufgaben. Die Arbeitslosenversicherung bietet einen Versicherungsschutz für erwerbslose Menschen. Wer in unmittelbarer Zeit vor der Arbeitslosigkeit in Deutschland gearbeitet hat und in den letzten 2 Jahren 360 Kalendertage versicherungspflichtig be-schäftigt war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, hat Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld. Dabei können Beschäftigungszeiten aus den EU/EWR-Staaten und er Schweiz berücksichtigt werden. Der Nachweis dieser ausländischen Versicherungszeiten erfolgt mit dem Formular E 301. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Nettogehalt der letzten 12 Monate und beträgt hiervon 60% bzw. 67% mit Kind. Die An-spruchsdauer richtet sich nach den nachgewiesenen Beitragszeiten und ist mindestens 180 Tage. Während des Bezuges von Arbeitslosengeld ist man kranke – und pflegeversichert, aus-serdem werden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung bezahlt. Das Arbeitsamt über-nimmt hier die Beitragszahlungen.

Betriebliche Vorsorge In Deutschland gibt es keine obligatorische 2. Säule wie in der Schweiz. Im Zuge der letz-ten Rentenreform sind für Berufstätige und Nichtberufstätige neue Möglichkeiten geschaf-fen worden, entweder steuervergünstigt für das Alter zu sparen oder staatliche Zuschüsse zu diesem Zweck in Anspruch zu nehmen. Erlaubt sind verschiedene Anlageformen bei Banken, Investmentgesellschaften und Versicherungen. Arbeitnehmer/innen haben je nach Berufssparte Anspruch auf eine so genannte Entgeldumwandlung. Im Rahmen von Tarifverträgen (=GAV) können Lohnanteile steuerbegünstigt in die betriebliche oder priva-te Altersvorsorge investiert werden.

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Private Vorsorge Die private Eigenvorsorge wird mit einer staatlichen Zulage belohnt. Im ersten Jahr (2002) kann 1% des steuerpflichtigen Einkommens bei einer Pensionskasse, einem Pensions-fonds oder einem Sparplan angelegt werden. Die Grundzulage beträgt für Alleinstehende € 36.-, für jedes Kind € 46.-. Bis 2008 wird die Zulage auf € 154.- angehoben und können maximal 4% des Einkommens angespart werden. Diese Möglichkeiten der Altersvorsorge können bis zu den zulässigen Höchstgrenzen mit-einander kombiniert werden.

Sozialhilfe, Fürsorge Die Gewährung von Sozialhilfe ist nicht durch das Freizügigkeitsabkommen geregelt. Schweizer Staatsangehörige, die sich im Ausland in einer finanziellen Notlage befinden, die nicht anderweitig behoben werden kann, wenden sich grundsätzlich an die für ihren Wohnort zuständige schweizerische Vertretung. Ausnahmen Das Fürsorgeabkommen mit Deutschland ist per Ende März 2006 aufgehoben worden. Für bedürftige schweizerische und deutsche Staatsangehörige, die im jeweiligen Nachbar-land leben, ändert sich hingegen nichts: Sie können nach wie vor bei den zuständigen lo-kalen Behörden Sozialhilfe beanspruchen. Wir empfehlen die Konsultation der Broschüre Sozialhilfe des Bundesministeriums für Ge-sundheit und Soziale Sicherung.

Broschüre zur Sozialhilfe www.bmgs.bund.de/deu/gra/publikationen/p_15.cfm Tipp Bitte lesen Sie ebenfalls die Informationen in unserem EU-Dossier unter "Vorsorge, Versi-cherungen": www.swissemigration.ch/themen/schweizeu/00043/index.html?lang=de © 23.03.2007 10:49:52 bnj