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DGUV Regel 114-601 114-601 Branche Abfallwirtschaft Teil I: Abfallsammlung Oktober 2016

DGUV Regel 114-601 „Branche Abfallwirtschaft — Teil 1 ...publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/114-601.pdf · 2 Grundlagen für den Arbeitsschutz: 2.1 Was für alle gilt! Von der

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DGUV Regel 114-601114-601

Branche Abfallwirtschaft Teil I: Abfallsammlung

Oktober 2016

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Impressum

Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 4010117 BerlinTel.: 030 288763800Fax: 030 288763808E-Mail: [email protected]: www.dguv.de

Sachgebiet „Abfallwirtschaft“ des Fachbereichs „Verkehr und Landschaft“ der DGUV

Ausgabe: Oktober 2016

DGUV Regel 114-601 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen

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Branche AbfallwirtschaftTeil I: Abfallsammlung

DGUV Regel 114-601 Oktober 2016

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Inhaltsverzeichnis

1 Wozu diese Regel? .................................................................... 5

2 Grundlagen für den Arbeitsschutz ................................. 62.1 Was für alle gilt! .......................................................................... 62.2 Was für die Branche gilt ......................................................... 10

3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen ..................................... 12

3.1 Planung der Abfallsammlung ............................................. 123.2 Vor- und Nachbereitung der Abfallsammeltour ...... 143.3 Abfallbereitstellung .................................................................. 163.4 Transport zum Fahrzeug ........................................................ 183.5 Sperrmüllsammlung ................................................................ 203.6 Abfalltransport mit dem Sammelfahrzeug ................ 223.7 Ablieferung und Entleerung ................................................ 243.8 Rückwärtsfahren und Rangieren des

Abfallsammelfahrzeuges ...................................................... 263.9 Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene .............................. 283.10 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und

Schutz vor Lärmeinwirkung ................................................. 303.11 Wartung, Instandhaltung und Sonderaufträge ....... 32

4 Anhang ............................................................................................. 344.1 Begriffsbestimmungen........................................................... 344.2 Auflistung der Informationsgrundlagen ...................... 36

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1 Wozu diese Regel?

Was ist eine DGUV Regel?Arbeitsschutzmaßnahmen passgenau für Ihre Branche – dabei unterstützt Sie diese DGUV Regel. Sie wird daher auch „Bran-chenregel“ genannt. DGUV Regeln werden von Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren Expertinnen und Experten zum Arbeitsschutz verfasst, die den betrieblichen Alltag in Unternehmen Ihrer Branche kennen und wissen, wo die Ge-fahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegen.

DGUV Regeln helfen Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische Tipps und Hinweise für einen erfolgreichen Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen. Als Unterneh-merin oder Unternehmer können Sie andere Lösungen wählen. Diese müssen aber im Ergebnis mindestens ebenso sicher sein.

An wen wendet sich diese DGUV Regel?Mit dieser DGUV Regel sind in erster Linie Sie als Unternehmerin oder Unternehmer angesprochen. Denn Sie sind für die Sicher-heit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Durch den hohen Praxisbezug bietet die DGUV Regel aber auch großen Nutzen für alle weiteren Akteurinnen und Akteure in Ihrem Unternehmen, etwa Ihrem Personal- und Betriebsrat, Ihren Fachkräften für Arbeitssicherheit, Ihren Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Ihren Sicherheitsbeauftragten.

Die vorliegende DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellungen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Abfallwirt- schaft. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele für Ihr Unterneh-men und Ihre Belegschaft zu erreichen.

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2 Grundlagen für den Arbeitsschutz:2.1 Was für alle gilt!

Von der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung über die Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung bis hin zur Ersten Hilfe: Wer die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter systematisch in allen Prozessen berücksichtigt und diese dabei beteiligt, schafft eine solide Basis für einen gut organisierten Arbeitsschutz.

Rechtliche Grundlagen

• Arbeitsschutzgesetz• Arbeitssicherheitsgesetz• Arbeitsstättenverordnung• Betriebssicherheitsverordnung• Gefahrstoffverordnung• Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

• DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ • DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für

Arbeitssicherheit“

• „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürfti-gen Anlagen“ (Technische Regel für Betriebssicherheit, TRBS 1201)

• „Befähigte Personen“ (TRBS 1203)• „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“

(Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR V3 a.2) • „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“

(ASR A1.3)• „Maßnahmen gegen Brände“ (ASR A2.2)• „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“

(ASR A2.3)• „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten

Hilfe“ (ASR A4.3)

Weitere Informationen

• DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ • DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“• DGUV Information 250-010 „Eignungsuntersuchungen

in der betrieblichen Praxis“

§

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Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten in Ihrem Unternehmen ver-antwortlich. Dazu verpflichtet Sie das Arbeitsschutzgesetz. Doch es gibt viele weitere gute Gründe, warum Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen wichtig sein sollten. So sind Beschäftigte, die in einer sicheren und gesunden Umge-bung arbeiten, nicht nur weniger häufig krank, sie arbeiten auch engagierter und motivierter. Mehr noch: Investitionen in den Arbeitsschutz lohnen sich für Unternehmen nachweislich auch ökonomisch.

Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie bei der Ein-richtung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen. Der erste Schritt: Setzen Sie die grundsätzlichen Präventionsmaßnahmen um, die auf den folgenden Seiten beschrieben sind. Sie bieten Ihnen die beste Grundlage für einen gut organisierten Arbeits-schutz und stellen die Weichen für weitere wichtige Präventions-maßnahmen in Ihrem Unternehmen.

Verantwortung und AufgabenübertragungDie Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit

Ihrer Beschäftigten liegt bei Ihnen als Unternehmerin oder Unter-nehmer. Das heißt, dass Sie die Arbeiten in Ihrem Betrieb so organisieren müssen, dass eine Gefährdung für Leben und Ge-sundheit möglichst vermieden wird und die Belastung Ihrer Beschäftigten nicht über deren individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht.

Diese Aufgabe können Sie auch schriftlich an andere zuverlässige und fachkundige Personen im Unternehmen übertragen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob diese Perso-nen ihre Aufgabe erfüllen. Legen Sie bei Bedarf Verbesserungs-maßnahmen fest. Insbesondere nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit müssen deren Ursachen ermittelt und die Arbeitsschutzmaßnahmen angepasst werden.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische BetreuungUnterstützung bei der Einrichtung von sicheren und gesun-

den Arbeitsplätzen erhalten Sie von den Fachkräften für Arbeits-sicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Ihrem Unfallversicherungsträger. Die DGUV Vorschrift 2 gibt vor, in welchem Umfang Sie diese betriebsärztliche und sicherheits-technische Betreuung gewährleisten müssen.

SicherheitsbeauftragteArbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte,

müssen Sie zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sicher-heitsbeauftragte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die Sie ehrenamtlich neben ihren eigentlichen Aufgaben bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützen. Sie achten z. B. darauf, dass Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und weisen ihre Kolleginnen und Kollegen auf sicherheits- oder

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gesundheitswidriges Verhalten hin. So geben sie Ihnen verläss-liche Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.

Qualifikation für den ArbeitsschutzWirksamer Arbeitsschutz erfordert fundiertes Wissen.

Stellen Sie daher sicher, dass alle Personen in Ihrem Unterneh-men, die mit Aufgaben im Arbeitsschutz betraut sind, ausrei-chend qualifiziert sind. Geben Sie diesen Personen die Möglich-keit, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und die Deutsche Ge-setzliche Unfallversicherung bieten hierzu vielfältige Seminare sowie Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)

Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-platz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand davor schüt-zen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitsschutzes ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch „Gefährdungsbe-urteilung“ genannt. Diese hat das Ziel, für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten festzustellen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefährdungen festzulegen. Beurteilen Sie dabei sowohl die körperlichen als auch die psychischen Belas-tungen Ihrer Beschäftigten. Beachten Sie Beschäftigungsbe-schränkungen und -verbote, z. B. für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter, insbesondere im Hinblick auf schwere körperliche Arbeiten sowie den Umgang mit Gefahrstoffen. Es gilt: Gefahren müssen immer direkt an der Quelle beseitigt oder vermindert werden. Wo dies nicht vollständig möglich ist, müssen Sie Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ergreifen. Das heißt, Sie müssen zuerst technische (T), dann organisatorische (O) und erst zuletzt personenbezogene (P) Maßnahmen festlegen und durchführen. Mit der anschließenden Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kommen Sie nicht nur Ihrer Nachweis-pflicht nach, sondern erhalten auch eine Übersicht der Arbeits-schutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen. So lassen sich auch Entwicklungen nachvollziehen und Erfolge aufzeigen.

Arbeitsmedizinische MaßnahmenEin unverzichtbarer Baustein im Arbeitsschutz Ihres Unter-

nehmens ist die arbeitsmedizinische Prävention. Dazu gehören die Beteiligung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeitsmedizinischer Beratung der Beschäftigten. Ergibt die Vorsorge, dass bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergriffen werden müssen, so müssen Sie diese für die betroffenen Beschäftigten in die Wege leiten. Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können zudem über die arbeitsmedizinische Vorsorge hinaus arbeitsme-dizinische Untersuchungen notwendig sein, um die Eignung der Beschäftigten für bestimmte Tätigkeiten festzustellen.

UnterweisungIhre Beschäftigten können nur dann sicher und gesund

arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz sowie ihre Pflichten im Arbeitsschutz informiert sind und die erforder lichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen. Hierzu gehören auch die Betriebsanweisungen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten eine Unterweisung möglichst an ihrem Arbeitsplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine von Ihnen beauftragte zuverlässige und fachkundige Person durchgeführt werden. Setzen Sie Beschäftigte aus Zeitarbeitsun-ternehmen ein, müssen Sie diese so unterweisen wie Ihre eigenen Mitarbeiter innen und Mitarbeiter. Betriebsärztin, -arzt oder Fach-kraft für Arbeitssicherheit können hierbei unterstützen. Die Unter-weisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumen-tiert werden. Bei Jugendlichen ist dies halbjährlich erforderlich. Zusätzlich müssen Sie für Ihre Beschäftigten eine Unterweisung sicherstellen• vor Aufnahme einer Tätigkeit, • bei Zuweisung einer anderen Tätigkeit, • bei Veränderungen im Aufgabenbereich und Veränderungen in

den Arbeitsabläufen.

Gefährliche ArbeitenManche Arbeiten in Ihrem Unternehmen sind besonders

gefährlich für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sorgen Sie in solchen Fällen dafür, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. Ist nur eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit betraut, so sind Sie verpflichtet, für geeignete technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu sorgen, z. B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich ab-gestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder Personen-Notsig-nal-Anlagen. Ihr Unfallversicherungsträger berät Sie dazu gerne.

Zugang zu Vorschriften und RegelnMachen Sie die für Ihr Unternehmen relevanten Unfall-

verhütungsvorschriften sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle für alle zugänglich. So sorgen Sie nicht nur dafür, dass Ihre Beschäftigten über die notwendigen Präventionsmaßnahmen informiert werden, Sie zeigen ihnen auch, dass Sie Arbeitssicherheit und Gesundheits- schutz ernst nehmen. Bei Fragen zum Vorschriften- und Regel-werk hilft Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger weiter.

Persönliche SchutzausrüstungenWenn durch technische und organisatorische Maßnahmen

Gefährdungen für Ihre Beschäftigten nicht ausgeschlossen wer-den können, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer ver-pflichtet, ihnen kostenfrei persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen. Bei der Beschaffung ist darauf zu achten, dass die PSA mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Welche PSA dabei für welche Arbeitsbedingungen und Beschäftigten die richtige ist, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Vor der Bereitstellung sind Sie verpflichtet, die Beschäftigten anzuhören.

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Grundlagen für den Arbeitsschutz

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Zur Sicherstellung des Schutzziels ist es wichtig, dass die Be-schäftigten die PSA entsprechend der Gebrauchsanleitung und unter Berücksichtigung bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzen, regelmä-ßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und Ihnen fest-gestellte Mängel unverzüglich melden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der PSA muss den Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen vermittelt werden. Durch die Organisation von Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ord-nungsgemäße Lagerung tragen Sie dafür Sorge, dass die persön-lichen Schutzausrüstungen während der gesamten Nutzungs-dauer gut funktionieren und sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befinden.

Werden in Ihrem Unternehmen PSA zum Schutz gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden eingesetzt (z. B. PSA gegen Absturz, Atemschutz), müssen zusätzliche Maßnah-men beachtet werden. So müssen Unterweisungen zur bestim-mungsgemäßen Benutzung dieser PSA praktische Übungen beinhalten. Weitere Maßnahmen können z. B. die Planung und sachgerechte Durchführung von Rettungsmaßnahmen, Überprü-fung der Ausrüstungen durch einen Sachkundigen oder die Er-stellung von speziellen Betriebsanweisungen betreffen.

Mit Gebotszeichen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutz-kennzeichnung können Sie die Beschäftigten darauf hinweisen, an welchen Arbeitsplätzen PSA benutzt werden müssen.

Brandschutz- und NotfallmaßnahmenIm Notfall müssen Sie und Ihre Beschäftigten schnell und

zielgerichtet handeln können. Daher gehören die Organisation des betrieblichen Brandschutzes, aber auch die Vorbereitung auf sonstige Notfallmaßnahmen, wie zum Beispiel die geordne-te Evakuierung Ihrer Arbeitsstätte, zum betrieblichen Arbeits-schutz. Lassen Sie daher so viele Beschäftigte wie möglich zu Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern ausbilden, empfehlenswert sind mindestens fünf Prozent der Belegschaft. Empfehlenswert ist auch die Bestellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zum Brandschutzbeauftragten. Das zahlt sich im Notfall aus. Damit Entstehungsbrände wirksam bekämpft werden können, müssen Sie Ihren Betrieb mit geeigneten Feuer-löscheinrichtungen, wie zum Beispiel tragbaren Feuerlöschern, ausstatten und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit deren Benutzung durch regelmäßige Unterweisung vertraut machen.

Erste HilfeDie Organisation der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb gehört zu

Ihren Grundpflichten. Unter Erste Hilfe versteht man alle Maß-nahmen, die bei Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, eines Arztes oder einer Ärztin erforderlich sind. Dazu gehört zum Beispiel: Unfallstelle absichern, Verunglückte aus akuter Gefahr retten, Notruf veranlassen, lebensrettende Sofortmaßnahmen

durchführen sowie Betroffene betreuen. Den Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material decken der „Kleine Betriebsverbandkasten“ nach DIN 13157 bzw. der „Große Betriebsverbandkasten“ nach DIN 13169 ab. Zusätzlich können ergänzende Materialien auf-grund betriebsspezifischer Gefährdungen erforderlich sein.

Je nachdem wie viele Beschäftigte in Ihrem Unternehmen arbeiten, müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe können alle Beschäftigten übernehmen. Voraussetzung ist die erfolgreiche Ausbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang und die regelmäßige Auffrischung alle zwei Jahre (Erste-Hilfe-Fortbildung). Die Lehrgangsgebühren werden von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen getragen. Beachten Sie, dass auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelferinnen und -helfer anwesend sein müssen.

Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer?

Unternehmen mit 2 — 20 anwesenden Beschäftigten

1 Ersthelferin/ Ersthelfer

Verwaltungs- und Handelsbetriebe

5 % der anwesenden Beschäftigten

Sonstige Betriebe 10 % der anwesenden Beschäftigten

Regelmäßige Prüfung der ArbeitsmittelSchäden an Arbeitsmitteln können zu Unfällen führen.

Daher müssen die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Arbeits-mittel regelmäßig kontrolliert und je nach Arbeitsmittel geprüft werden. Vor der Verwendung eines Arbeitsmittels muss dieses durch Inaugenscheinnahme, ggf. durch eine Funktionskontrolle, auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden, die so schnell entdeckt werden können. Neben diesen Kontrollen müssen Sie für wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen sorgen. Wie, von wem und in welchen Abständen dies geschehen soll, beschreiben die TRBS 1201 und die TRBS 1203 (siehe Infobox „Rechtliche Grundlagen“). Im Einschichtbetrieb hat sich bei vielen Arbeitsmitteln ein Prüfabstand von einem Jahr bewährt. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen Sie mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.

Planung und BeschaffungEs lohnt sich, das Thema Sicherheit und Gesundheit von

Anfang an in allen betrieblichen Prozessen zu berücksichtigen. Wenn Sie schon bei der Planung von Arbeitsstätten und Anlagen sowie dem Einkauf von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen an die Sicher heit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten denken, erspart Ihnen dies (teure) Nachbesserungen.

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Grundlagen für den Arbeitsschutz

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BarrierefreiheitDenken Sie auch an die barrierefreie Gestaltung der Ar-

beitsräume in Ihrem Unternehmen. Barrierefreiheit kommt nicht nur Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung zugute, Ihre gesamte Belegschaft kann davon profitieren. So können zum Beispiel ausreichend breite Wege oder Armaturen, Lichtschalter und Türgriffe, die gut erreichbar sind, sowie trittsi-chere Bodenbeläge Unfallrisiken senken und zu weitaus gerin-geren Belastungen und Beanspruchungen führen.

Gesundheit im BetriebGesundheit ist die wichtigste Voraussetzung, damit Ihre

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Rentenalter beschäfti-gungs- und leistungsfähig bleiben. Frühzeitige Maßnahmen, die arbeits bedingte physische und psychische Belastungen verrin-gern helfen, zahlen sich doppelt aus – sowohl für die Mitarbeiter als auch den Betrieb. Dazu gehören die Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsplätze und ein Betriebliches Eingliederungs-management (BEM). Auch die Stärkung eines gesundheits- bewussten Verhaltens Ihrer Beschäftigten und die Schaffung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen tragen zur Gesund-heit Ihrer Beschäftigten bei. Ein Tipp: Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissen oft am besten, was sie an ihrem Arbeitsplatz beeinträchtigt. Beziehen Sie sie daher in Ihre Überlegungen für Verbesserungsmaßnahmen mit ein. Das sorgt auch für motivier-te Beschäftigte.

Fremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf fremdem Betriebsgelände

Auf Ihrem Betriebsgelände halten sich Fremdfirmen und Liefe-ranten auf? Hier können ebenfalls besondere Gefährdungen entstehen. Treffen Sie die erforderlichen Regelungen und sorgen Sie dafür, dass diese Personen die betrieblichen Arbeitsschutz-regelungen Ihres Unternehmens kennen und beachten.

Arbeiten Sie bzw. Ihre Beschäftigten auf fremdem Betriebsgelän-de gilt dies umgekehrt auch für Sie: Sorgen Sie auch in Sachen Arbeitssicherheit für eine ausreichende Abstimmung mit dem Unternehmen, auf dessen Betriebsgelände Sie im Einsatz sind.

Integration von zeitlich befristet Beschäftigten Die Arbeitsschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen

gelten für alle Beschäftigten – auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitweise in Ihrem Betrieb arbeiten, wie zum Beispiel Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Prakti-kantinnen und Praktikanten. Stellen Sie sicher, dass diese Per-sonen ebenfalls in den betrieblichen Arbeitsschutz eingebun-den sind.

Allgemeine Informationen

• Datenbank Vorschriften, Regeln und Informationen der gesetzlichen Unfallversicherung:

www.dguv.de/publikationen• Kompetenz-Netzwerk Fachbereiche Prävention:

www.dguv.de (Webcode: d36139)• Datenbank der gesetzlichen Unfallversicherung zu Bio-

und Gefahrstoffen (GESTIS): www.dguv.de (Webcode: d3380)

• Arbeitsschutzgesetz und -verordnungen: www.gesetze-im-internet.de

• Technische Regeln zu Arbeitsschutzverordnungen: www.baua.de

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© Copyright: Matthias Buehner/Fotolia

Abb. 1 Rettungszeichen für Sammelstelle

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2.2 Was für die Branche gilt

Rechtliche Grundlagen

• DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“• DGUV Vorschrift 43 und 44 „Müllbeseitigung“

(bisher BGV C 27 und GUV-V C 27)

§Spezielle Erste Hilfe

Ergänzend zu den allgemeinen Anforderungen an die Erste Hilfe ergeben sich in der Abfallwirtschaft besondere Anforderungen:• Bewahren Sie Erste-Hilfe-Material und Rettungstransportein-

richtungen besonders gegen Verunreinigungen und Umge-bungseinflüsse geschützt auf.

• Erste-Hilfe-Material steht dann bereit und ist gut zugänglich, wenn z. B. Verbandkästen von jeder Stelle des Betriebs aus in weniger als einer Minute erreichbar sind.

Durch Spritzen oder Kanülen verursachte Verletzungen erfordern spezielle Maßnahmen zur Ersten Hilfe. Sie sind in jedem Fall zu dokumentieren, da sich aus einer Infektion erst langfristig auf-tretende Gesundheitsschäden ergeben können. Auch andere, harmlos erscheinende Verletzungen können durch die Nähe zu Abfällen und den damit verbundenen Krankheitserregern beson-dere Maßnahmen erfordern. Legen Sie im Rahmen der Gefähr-dungsbeurteilung, nach Beratung durch Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt, einen Ablaufplan zur Vorgehensweise bei Verletzungen mit potenzieller Infektionsgefahr fest.

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Abb. 2 Wandschrank mit Defibrillator, Erste-Hilfe-Material und Feuerlöscher

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Der Plan kann z. B. Folgendes beinhalten:• Sofortmaßnahmen durch Betroffene sowie

Erste-Hilfe-Leistende, • ärztliche Anlaufstelle, • Melde- und Dokumentationsverfahren, • Desinfektionsmittel und Medikamentenbevorratung.

Ermöglichen Sie, dass sich Personen im Anlagenbereich mit anderen verständigen können. Personen, die sich allein in ei-nem Betriebsbereich aufhalten, müssen die Möglichkeit zum Absetzen eines Notrufs haben, z. B. durch den Einsatz einer Meldeeinrichtung für den Personennotruf.

Weitere Informationen

• DGUV Information 212-139 „Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen“ (bisher BGI/GUV-I 5032)

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Grundlagen für den Arbeitsschutz

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3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

3.1 Planung der Abfallsammlung

Eine sorgfältige Touren- bzw. Revier-Planung ist bei der Bereitstellung und beim Transport von Abfällen enorm wichtig: Dadurch können Sie kritische Fahrmanöver, lange Fußwege und gefährliche Straßenüberquerungen Ihrer Beschäftigten von vorn- herein minimieren. Sie reduzieren außerdem die Belastungen Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Behältertransport vor Ort.

Abb. 3 Wendeschleife

Rechtliche Grundlagen

• §§ 9, 35 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)• §§ 10 – 13, 16 der DGUV Vorschrift 43 und 44 „Müllbeseitigung“

(bisher BGV C 27 und GUV-V C 27)

Weitere Informationen

• DGUV Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anfor-derungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“ (bisher BGI 5104)

• Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben von Lasten (LV 29)

• Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RaSt 06)

Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigen können sich u. a. Gefährdungen ergeben durch:• Kollision mit anderen Fahrzeugen aufgrund häufiger Straßen-

überquerung im fließenden Verkehr,

§

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• Kollisionen und Fahrzeugbeschädigungen an zu engen oder zu niedrigen Durchfahrten,

• Aufenthalt im Gefahrenbereich von rückwärtsfahrenden oder unkontrolliert rückwärtsrollenden Fahrzeugen,

• Absturz oder Umsturz des Fahrzeugs an zu schmalen und nicht ausreichend tragfähigen Fahrwegen,

• Einschränkung der Fahrsicherheit bei Überladung des Fahrzeugs,

• Überforderung und Stress aufgrund zu knapper Tourenplanung,• ungeeignete Bereitstellungsplätze und daraus resultierende

Überbeanspruchung beim Transport von Behältern oder Sperrmüll,

• eingeschränkte Begehbarkeit von Verkehrswegen, z. B. auf-grund von Schnee, Eis, Bodenunebenheiten.

Maßnahmen

Stimmen Sie die Touren- bzw. Revier-Planung mit Ihrem Fahr- und Ladepersonal ab. Ihre Beschäftigten kennen am

besten die Bedingungen vor Ort und können oft Lösungen vor- schlagen! Profitieren Sie vom Erfahrungsaustausch der Fahrerin-nen und Fahrer untereinander.

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Grundsätze der Touren- bzw. Revier-Planung• Informieren Sie sich bei der zuständigen Kommune über

die Bereitstellungsplätze für Abfälle. Legen Sie Wert darauf, dass die Bereitstellungsplätze gut erreichbar sind (z. B. ohne sicherheitsrelevante Unebenheiten).

• Organisieren Sie Sammelfahrten so, dass möglichst keine Rückwärtsfahrten erforderlich sind.

• Legen Sie fest, wie an verkehrsreichen Straßen die Abfall-sammlung zu erfolgen hat, damit die Beschäftigten nicht die Straße überqueren müssen.

Erreichbarkeit von BereitstellungsplätzenBerücksichtigen Sie bei Ihrer Kalkulation insbesondere auch die Anforderungen durch kritische Bereitstellungssituationen (z. B. Sackgassen und enge, lange bzw. schwierige Wege)!

• Berücksichtigen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die vorhersehbaren Fahrsituationen, in denen Sie von Ihren Beschäftigten dennoch erwarten, dass diese rückwärtsfahren sollen. Dies gilt insbesondere für Bereitstellungsplätze, bei denen das Rückwärtsfahren zunächst unvermeidbar erscheint.

• Legen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, wel-che Maßnahmen getroffen werden müssen, damit die Fahrsi-tuation gefahrlos durchgeführt werden kann und die Bereit-stellungsplätze gefahrlos erreicht und verlassen werden können. Bei gleichartigen Fahrsituationen können typisierte Beurtei-lungen und Maßnahmen ausreichend sein.

Sie können gemeinsam mit dem Auftraggeber bespre-chen, wie z. B. durch bauliche Veränderungen (u. a. Um-

stellen von Stromkästen, Beseitigung von Pflanzen oder Pflan-zenkübeln oder Anlegen von Wendestellen) oder die Einrichtung bzw. Durchsetzung von Haltverboten (ggf. zeitlich begrenzt), Rückwärtsfahrten vermieden werden. Vereinbaren Sie nach Möglichkeit geeignete Bereitstellungsplätze, bei denen keine Rückwärtsfahrten erforderlich sind.

Überqueren von Straßen• Die Streckenführung soll so gewählt werden, dass Ihre Be-

schäftigten die Straße beim Laden möglichst nicht überque-ren müssen.

• Ein Überqueren von verkehrsreichen oder mehrstreifigen Straßen ist Ihren Beschäftigten aufgrund der Vorschriften ausdrücklich verboten. Machen Sie bei Bedarf von Ihren Son-derrechten nach StVO Gebrauch. Diese sehen vor, dass Abfall- sammelfahrzeuge auch gegen die Fahrtrichtung oder entge-gen der Einbahnstraße fahren dürfen („Rechts fahren – rechts laden“). Beachten Sie dabei aber, dass andere Verkehrsteil-nehmerinnen und Verkehrsteilnehmer dadurch irritiert werden können.

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Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

Beschaffenheit von Straßen• Überprüfen Sie bei der Tourenplanung die Befahrbarkeit von

Straßen (z. B. Durchfahrtsbreiten und -höhen, Tragfähigkeit, Steigung, Winterdienst, dauerhaft keine festen oder beweg- lichen Hindernisse). Dies ist bei der Auswahl des einzusetzen-den Sammelfahrzeugs zu berücksichtigen.

• Planen Sie die Abfallsammeltour so, dass stark ansteigende Straßen möglichst während der Abwärtsfahrt entsorgt werden. Dabei kann ein Seitenwechsel des Fahrzeugs erforderlich sein.

Nutzlast• Berücksichtigen Sie bei der Tourenplanung die maximal zuläs-

sige Nutzlast der eingesetzten Fahrzeuge.

Zeitplanung• Planen Sie so, dass Ihre Beschäftigten die Abfallsammlung

der festgelegten Tour in angemessener Zeit erledigen können. Berücksichtigen Sie dabei z. B. die Verkehrslage, die Beschaf-fenheit und Zugänglichkeit der Ladestellen sowie Witterung und Jahreszeit.

• Achten Sie bei der Tourenplanung darauf, dass Ihre Beschäf-tigten die vereinbarte Arbeitszeit einhalten können.

Umgang mit schwierigen Ladestellen• Legen Sie, ggf. gemeinsam mit Ihren Beschäftigten, fest, unter

welchen Bedingungen es sich um schwierige Ladestellen handelt. Berücksichtigen Sie dabei die Anforderungen an Müllbehälterstandplätze aus den einschlägigen technischen Normen bzw. das Kapitel 3.3 Abfallbereitstellung.

• Lassen Sie schwierige Ladestellen melden und berücksichti-gen Sie diese Informationen im Hinblick auf die Arbeitsschwe-re in Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Ein anerkanntes Hilfsmit-tel ist dabei die "Leitmerkmalmethode".

• Legen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch für schwierige Ladestellen fest, welche Maßnahmen bei welchen tatsächlich angetroffenen Bedingungen einzuhalten sind, beispielsweise wann Ihre Beschäftigten den Behältertrans-port verweigern sollen oder wann die Behälter ausschließlich zu zweit transportiert werden dürfen.

Beleuchtung• Wirken Sie darauf hin, dass Grundstückseignerinnen und

Grundstückseigner sowie Kommunen für eine ausreichende Beleuchtung der Verkehrswege einer Abfallsammeltour sorgen.

• Prüfen Sie bei Touren mit schlechter Umgebungsbeleuchtung, ob eine Zusatzbeleuchtung am Fahrzeug (z. B. Umfeldbeleuch-tung, Arbeitsstellenscheinwerfer) verwendet werden muss.

Prüfen Sie, ob Sie Touren mit besonders schlechter Um- gebungsbeleuchtung in hellere Tagesabschnitte verlegen

können.

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3.2 Vor- und Nachbereitung der Abfallsammeltour

Ein bekanntes Sprichwort lautet: „ Nach dem Spiel ist vor dem Spiel.“ Das gilt – im übertragenen Sinne – auch für Abfallsammeltouren: Was zwischen dem Ende einer Sammeltour und dem Anlassen des Motors am kommenden Tag passiert, ist nicht nur für einen reibungslosen Betriebsablauf, sondern auch für die Arbeitssicherheit wichtig!

Rechtliche Grundlagen

• § 23 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)• § 36 der DGUV Vorschrift 70 und 71 „Fahrzeuge“ (bisher

BGV D 29 und GUV-V D 29)• DGUV Regel 114-010 und 114-011 „Austauschbare Kipp- und

Absetzbehälter“ (bisher BGR 186 und GUV-R 186)• DGUV Grundsatz 314-002 „Prüfung von Fahrzeugen durch

Fahrpersonal“ (bisher BGG 915)• DGUV Grundsatz 314-003 „Prüfung von Fahrzeugen durch

Sachkundige“ (bisher BGG 916)

Gefährdungen

Bei der Abfallsammeltour bestehen u. a. die folgenden Gefährdungen:• Gefährdung des Fahr- und Ladepersonals sowie Dritter im

Straßenverkehr durch ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug,• Unfallgefahren bei der Ladearbeit durch eine nicht korrekt

arbeitende Schüttung (z. B. durch herabfallende Behälter, Klemmstellen durch veränderte Abstände),

• Gefahr schwerer Unfälle durch nicht funktionsfähige oder manipulierte Schutzeinrichtungen (z. B. Trittbrettüberwachung),

• Verschleppung von infektiösen Stoffen.

Maßnahmen

Vorbereitung der Tour:• Legen Sie in einer Betriebsanweisung fest, dass die Fahrerin

oder der Fahrer vor Beginn der Tour einen Fahrzeugcheck vor-nimmt. Sorgen Sie dafür, dass auch für die Arbeit benötigte Hilfsmittel berücksichtigt werden (z. B. Vollständigkeit, Ladungssicherung).

• Machen Sie deutlich (z. B. in Unterweisungen), wie wichtig diese Abfahrtskontrolle für die eigene Sicherheit und die von Kolleginnen und Kollegen sowie anderer Verkehrsteilneh-merinnen und Verkehrsteilnehmer ist.

• Achten Sie darauf, dass sich Ihre Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter vor der Tour vom einwandfreien Zustand ihrer Persönli-chen Schutzausrüstung (PSA) überzeugen.

§Erstellen Sie auf der Grundlage des DGUV Grundsatzes 314-002 bzw. 314-003 eine Checkliste für die Abfahrtskon-

trolle. Legen Sie innerbetrieblich fest, wenn Teile des Checks auf eine betriebseigene Werkstatt übertragen werden. Planen Sie ausreichend Zeit für die Abfahrtskontrolle durch das Fahrpersonal ein.

Nachbereitung der Tour:Die vollständige Nachbereitung einer Abfallsammeltour ist die Voraussetzung dafür, dass die nächste Tour sicher ablaufen kann!• Stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

alle Besonderheiten einer Abfallsammeltour – auch im Hin-blick auf Arbeitsmittel – den zuständigen Stellen berichten.

• Sorgen Sie dafür, dass nach der letzten Fahrzeugleerung der Tour u. a. die Reinigung und Pflege des Fahrzeugs erfolgen. Übergeben Sie ein defektes Fahrzeug der Werkstatt mit einem Reparaturauftrag.

Vorteilhaft ist ein Meldesystem, in dem beispielsweise folgende Informationen nach der Tour weitergeleitet werden: Arbeitszeit-dokumentation, Lademasse der Tour, besondere Vorkommnisse, Reparaturaufträge, Anfahrbarkeit von Straßen, defekte Behälter, Beistellungen bzw. Nebenablagerungen, sonstige Besonderheiten.

Nutzen Sie zur unkomplizierten Weitergabe von Informa- tionen beispielsweise im Fahrzeug mitgeführte Meldebö-

gen, ein Tourentagebuch oder lassen Sie Vorkommnisse tele- fonisch melden. Die Meldungen können Bestandteil des Betriebs- tagebuchs nach Entsorgungsfachbetriebeverordnung sein.

• Planen Sie die Abfallsammeltouren rechtzeitig. Besprechen Sie dabei auch die Zusammenarbeit mit Leiharbeitnehmerin-nen und Leiharbeitnehmern, neuen Beschäftigten oder Auszu- bildenden.

• Bestärken Sie Ihre Beschäftigten darin, Probleme mit der PSA (z. B. Verschleiß, Eignung, Vollständigkeit) sofort zu melden.

• Stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verschmutzte Arbeitskleidung und PSA durch Ihr Unterneh-men reinigen lassen. Verschmutzte Kleidung darf nicht mit nach Hause genommen werden.

• Informieren Sie Ihre Beschäftigten über Maßnahmen der per-sönlichen Hygiene (Kleiderreinigung, Kleidungswechsel, ggf. Duschen).

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Prüfpunkte für die Abfahrtkontrolle bei Lkw:

F Fahrzeug: Luftdruck; Reifenzustand; Bremse; Federung (gerader Stand des Fahrzeugs); Lenkung (Spiel, Leichtgängigkeit)

F Sicht: saubere Frontscheibe; funktionierende Scheibenwischer; gefüllte Scheibenwasch-anlage; keine Sichtbehinderung durch Gegenstände; korrekt eingestellte Spiegel; saube-re und funktionstüchtige Scheinwerfer und Leuchten; funktionstüchtige Kontrollleuchten

F an Bord: angepasste Fahrersitzeinstellung; keine losen Gegenstände; Fahrzeugpapiere; Verbandkasten; Warndreieck; Feuerlöscher

F im Winter: Dach frei von Eis und Schnee; ggf. Bereitstellung von Streugut und Schaufel

zusätzliche Prüfpunkte für Abfallsammelfahrzeuge:

F ausreichende, blendfreie Ausleuchtung des Arbeitsplatzes

F unbeschädigte elektrische Leitungen, Steuerelemente und Hydraulikleitungen

F deutlich gekennzeichnete Stellteile; Verhinderung eines unbeabsichtigten Betätigens der Stellteile; unbeschädigte Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Betätigen (z. B. Schutz-kragen an Tastern)

F Zustand der Trittbretter (nicht verbogen); funktionstüchtige Trittbrettüberwachung

F feste, nicht verbogene Haltegriffe; falls vorhanden: unbeschädigte Isolierungen

F äußerlich unbeschädigte Schüttung; Kamm und Verriegelungsleiste innerhalb des zuläs-sigen Spiels

F Wirksame Einrichtungen zur hygienischen Händereinigung an Bord (Wasserbehälter, Seifenspender und Einmalhandtücher; ggf. Handreinigungstücher)

F Funktionsfähigkeit aller Sicherheits- und Signaleinrichtungen (z. B. Rückfahrwarnsignal; Fahrersignal; Klingel)

F ...

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Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

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3.3 Abfallbereitstellung

Stolper- und Sturzunfälle auf unebenem Gelände, Treppen und Kanten, hohe körper- liche Belastung: Der Abfalltransport vom Sammel- bzw. Behälterstandplatz zum Sammelfahrzeug kann bei Ihren Beschäftigten zu schweren oder sogar bleibenden Verletzungen und Erkrankungen führen. Nehmen Sie bei der Vertragsgestaltung Einfluss auf die sichere Gestaltung von Abfallsammelplätzen!

Abb. 4 Geeignete Bereitstellungsplätze für Abfallsammelbehälter

Rechtliche Grundlagen

• §§ 2 - 4 der Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)• § 16 der DGUV Vorschrift 43 und 44 „Müllbeseitigungen“

(bisher BGV C 27 und GUV-V C 27)

Weitere Informationen

• VDI 2160:2008-10 Abfallsammlung in Gebäuden und auf Grundstücken - Anforderungen an Behälter, Standplätze und Transportwege

§

i

Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen insbesondere die folgenden Gesundheitsrisiken:• Belastung des Muskel-Skelett-Systems durch Heben, Tragen,

Ziehen und Schieben von schweren Lasten, zum Teil in Verbin-dung mit ungeeigneten Transportwegen,

• Stolpern und Stürzen auf nicht trittsicheren Transportwegen und Standplätzen,

• Quetschen und Stoßen auf schmalen Transportwegen oder Treppen und Rampen,

• Belastungen durch zu hohe Behältergewichte.

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Maßnahmen

Sorgen Sie, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten, gemeinsam mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber, der zuständigen Kommune und der Grundstückseigentümerin oder dem -eigentümer für eine geeignete Gestaltung der Sammelplätze. Stellen Sie dazu geeignete Informationen bereit.

Anforderungen an Standplätze von Abfallsammelbehältern• Achten Sie darauf, dass Standplätze stufenfrei, befestigt und

trittsicher sind.• Behälter sollen so stehen, dass sie für den Abtransport nicht

angehoben werden müssen.• Für das Positionieren der Abfallbehälter muss ausreichend

Platz vorhanden sein.

Streben Sie bevorzugt direkt anfahrbare und maschinell ladbare Ladestellen an. Dies kann z. B. durch eine Bereitstel-lung der Behälter am Straßenrand oder Unterflur-Sammel-systeme erfolgen.

Grundsätzliche Anforderungen an Transportwege von zwei- rädrigen Abfallsammelbehältern• Transportwege müssen einen ebenen, trittsicheren Belag

haben, der so beschaffen ist, dass er den Beanspruchungen durch das Transportieren der Abfallsammelbehälter standhält. Ebene Verkehrswege verhindern, dass sich Regenwasser in Pfützen sammelt und bei Frost gefriert.

• Der Transportweg muss so befestigt sein (berollbarer Belag), dass der Transport der Abfallbehälter nicht erschwert wird.

• Standplätze und Transportwege müssen in einer Breite von mindestens 0,8 m schnee-, eis-, und glättefrei sowie frei von Laub, Grasbüscheln oder Moos gehalten werden.

Rasengittersteine, Splitt und Schotter sind ungeeignet, da sie den Kraftaufwand für den Behältertransport massiv erhö-hen. Ebenso stellen unbefestigte und verschmutzte Trans-portwege eine Gefahr für Ihre Beschäftigten dar. Es besteht akute Rutsch- und Sturzgefahr.

• Zugangswege, Gebäudedurchgänge und Türen zu den Abstell-plätzen für zweirädrige Abfallbehälter sollen eine lichte Weite von mindestens 0,8 m in der Breite und 2 m in der Höhe aufweisen.

• Die Verkehrswege müssen ausreichend bemessen sein, damit das Transportieren und Rangieren der Abfallsammelbehälter möglich ist.

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Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

• Transportwege wie Hauseingänge und -flure dürfen am Abfuhrtag nicht durch Gegenstände (z. B. Fahrräder, Kinder- wagen) blockiert werden.

• Türen in Transportwegen müssen leicht zu betätigende und sichere Feststellvorrichtungen haben. Dies gilt nicht für not-wendige Brandschutztüren.

• Die Beleuchtungsstärke auf Transportwegen muss mindestens 50 lx betragen. Lichtschalter müssen leicht und gefahrlos erreichbar sein; ihre Betätigung darf nicht mit Gefahren für Ihre Beschäftigten verbunden sein.

• Der Transportweg soll kein Gefälle haben. Nur in Ausnahme-fällen ist bei zweirädrigen Müllgroßbehältern bis 240 l eine baulich hergestellte Steigung oder ein Gefälle bis zu maximal 12,5 % (entspricht 7 °) zulässig. Sorgen Sie dafür, dass dann eine maximale Behältermasse von 50 kg nicht überschritten wird.

• Der Transportweg soll nicht über Treppen erfolgen. Ist dies bei der Entsorgung von Haushaltsabfällen nicht zu vermeiden, so muss der einwandfreie Zustand der Treppe sichergestellt sein: Die Treppenstufen müssen trittsicher und ausreichend tief sein. Es müssen griffsicher befestigte Geländer vorhanden sein. In diesem Fall soll eine maximale Behältermasse von 50 kg nicht überschritten werden.

Grundsätzliche Anforderungen an Transportwege von vierrädri-gen AbfallsammelbehälternBei Transportwegen für vierrädrige Abfallsammelbehälter gelten die grundsätzlichen Anforderungen für zweirädrige Abfallsam-melbehälter mit folgenden Abweichungen:• Gebäudedurchgänge und Türen zu den Abstellplätzen für

vierrädrige Abfallbehälter müssen mindestens 2 m hoch und so breit sein, dass ein gefahrloser Transport der Behälter mög-lich ist. Sie können sicher davon ausgehen, dass eine auf dem Verkehrsweg durchgehend freigehaltene Breite von 1,50 m einen gefahrlosen Transport gewährleistet.

• Transportwege für vierrädrige Behälter sollen kein baulich hergestelltes Gefälle aufweisen. Lässt sich ein baulich herge-stelltes Gefälle im Transportweg nicht vermeiden, so darf es ein Gefälle von höchstens 3 % aufweisen. Kurze Strecken (z. B. im Bereich von Grundstückszufahrten) dürfen auf Gehwegbreite ein Gefälle von höchstens 6 % aufweisen.

• Vierrädrige Behälter dürfen nicht über Treppen transportiert werden.

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3.4 Transport zum Fahrzeug

§

i

Der Transport von Abfallsammelbehältern zum Fahrzeug birgt Gefahren, die z. B. von ungeeigneten Transportwegen, dem Straßenverkehr oder überfüllten Sammelbehältern ausgehen können. Außerdem kann es zu Konflikten mit Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern sowie Anwohnerinnen und Anwohnern kommen, die Ihre Beschäf-tigten zusätzlich belasten können.

Abb. 5 Richtiges Verhalten bei der Sammlung

Rechtliche Grundlagen

• § 2 der Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)• §§ 4 – 9 und § 14 der Biostoffverordnung (BioStoffV)• § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)• §§ 10, 11, 15 der DGUV Vorschrift 43 und 44 „Müllbeseiti-

gung“ (bisher BGV C27 und GUV-V C 27)• Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 213

„Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen“• Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 400

„ Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“

• DIN EN 840 „ Fahrbare Abfall- und Wertstoffbehälter“, Teile 1 – 3, Ausgabedatum 2013-03 und Teile 4 – 6, Ausgabedatum 2013-02

Weitere Informationen

• DGUV Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anfor-derungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“ (bisher BGI 5104)

• VDI-Richtlinie (VDI 2160): „Abfallsammlung in Gebäuden und auf Grundstücken – Anforderungen an Behälter, Standplätze und Transportwege“

Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen u. a. die folgenden Gefährdungen:• Verletzungsgefahr durch Stolpern, Ausrutschen und Stürzen,• Belastungen des Muskel-Skelett-Systems durch das Heben,

Tragen, Ziehen und Schieben von Lasten,• mechanische Gefährdungen (z. B. Stich- und Schnittver-

letzungen, herausfallender Abfall),• Gefährdungen durch Staub, Gefahrstoffe und biologische

Arbeitsstoffe,• unbeabsichtigtes Zurückrollen des Abfallsammelfahrzeuges

(z. B. beim Anfahren an Steigungen),• Konflikte mit Dritten (z. B. beim Aufstellen des Abfallsammel-

fahrzeuges, Geräuschbelästigungen),• Verletzungen, Belästigungen durch Tiere (z. B. Hunde).

Maßnahmen

Auswahl geeigneter Behälter und FahrzeugeDie Abfallbehälter und die Behälterschüttung müssen aufeinan-der abgestimmt sein. Für die Sammlung von Abfallsäcken oder Sperrmüll sollte das Fahrzeug eine möglichst niedrige Ladekan-te haben. Achten Sie bei der Gestaltung der Fahrzeuge darauf, dass es nicht zu einer unnötigen Freisetzung von Staub kommt (z. B. Ausrüstung mit so genannten Staubschutzlappen).

Aufstellung des Fahrzeuges• Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, dass, ungeachtet der

Sonderrechte nach StVO, eine grundsätzliche Pflicht zur Rück-sichtnahme besteht. Fahrzeuge sollen so aufgestellt werden, dass sicheres Arbeiten möglich ist und andere Personen im Straßenverkehr nicht behindert werden.

• Setzen Sie ggf. bestehende Verkehrsregelungen (z. B. Haltver-bote) mit Hilfe der zuständigen Behörden durch.

Umgang mit Lasten• Stellen Sie Ihren Beschäftigten gemäß Ihrer Gefährdungs-

beurteilung ggf. technische Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung (z. B. für den Transport über besonders hohe Bordsteinkanten).

• Setzen Sie mindestens zwei Beschäftigte ein, wenn der Trans-portweg durch steile Rampen und unebene Wege schwierig ist oder Behälter mit hohen Lasten zu bewegen sind.

• Achten Sie darauf, dass Abfallbehälter nur mit den dafür vor-gesehenen Griffen bewegt werden.

• Wenn im Ausnahmefall Abfallbehälter über Treppen getragen werden, sollen sie grundsätzlich von zwei Personen getragen werden.

• Einzellasten von mehr als 35 kg dürfen nicht von einer Person allein getragen werden.

• Die Tragestrecke darf nicht länger als 15 m sein.• Weisen Sie Ihre Beschäftigten an, nur Wege zu Bereitstel-

lungsplätzen zu nutzen, die befestigt und sicher sind. Lassen Sie sich ungeeignete Geh- und Transportwege melden und wirken Sie auf sichere Lösungen hin.

Zum sicheren Transport über Treppen zu zweit gibt es spezielle zweirädrige Behälter mit Zusatzgriff in Boden-

nähe. Gehen Sie davon aus, dass beladene vierrädrige Behälter grundsätzlich von zwei Beschäftigten transportiert werden müssen.

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Der Transport von Abfallsammelbehältern zum Fahrzeug birgt Gefahren, die z. B. von ungeeigneten Transportwegen, dem Straßenverkehr oder überfüllten Sammelbehältern ausgehen können. Außerdem kann es zu Konflikten mit Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern sowie Anwohnerinnen und Anwohnern kommen, die Ihre Beschäf-tigten zusätzlich belasten können.

Abb. 5 Richtiges Verhalten bei der Sammlung

Abb. 6 Geeignetes Hilfsmittel

Verhalten an der Schüttung• Stellen Sie sicher, dass Abfallbehälter weder in die Schüttung

gehoben werden noch vor Beendigung des Schüttvorgangs aus ihr entnommen werden.

• Bei Fahrzeugen mit hoher Ladekante (höher als 1,2 m) und Schüttung sollen Abfallsäcke ggf. gewichtsabhängig mittels eines Müllgroßbehälters und der Schüttung geladen werden. Falls Abfallsäcke per Hand in die Ladewanne geladen werden, ist die Schüttung zwingend stillzusetzen.

SammelvorgangEin Abfallbehälter gilt als überfüllt, wenn z. B. das zulässi-ge Gesamtgewicht überschritten ist oder der Deckel nicht

geschlossen werden kann. Bei überfüllten Abfallbehältern be-steht die Gefahr des Herausfallens von Abfall und damit verbun-dene Verletzungsgefahren.

• Achten Sie darauf, dass Ihre Beschäftigten bei Verdacht auf Fehlwürfe die Abfälle vor dem Laden sichten, ohne in die Ab-fallbehälter hineinzugreifen.

• Verhindern Sie unbedingt manuelle Eingriffe in den Abfall! Falls Abfälle nicht ausschließlich oberflächlich gesichtet wer-den sollen, müssen Sie gemäß Ihrer Gefährdungsbeurteilung geeignetes Werkzeug (Zangen, Greifer oder ähnliches) zur Verfügung stellen und Ihre Beschäftigten diesbezüglich unterweisen.

• Abfallbehälter sollen mit geschlossenem Deckel zur Schüt-tungseinrichtung transportiert werden. Das Nachdrücken des Abfalls bzw. das Entleeren von Hand und das händische Kip-pen von Behältern in die Schüttung ist grundsätzlich nicht zulässig.

Reduzieren Sie weitere Gefährdung insbesondere mit den fol-genden Maßnahmen:

Während des Betriebs dürfen Ihre Beschäftigten weder in den Aufbau von Abfallsammelfahrzeugen hineingreifen noch einsteigen. Dies gilt auch für Schüttungs- und Verdichtungs-einrichtungen. Es besteht Lebensgefahr!

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Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

• Abfallbehälter mit nicht bestimmungsgemäßem Inhalt (Fehl-würfe) dürfen nicht entleert werden, wenn dies eine unmittel-bare Gefahr, z. B. durch Brand, Explosion oder Vergiftung, für Ihre Beschäftigten darstellt. Sorgen Sie dafür, dass der Be- ladebetrieb sofort eingestellt wird, wenn eine Entleerung versehentlich erfolgt ist. Ihre Beschäftigten müssen dann die Antriebe des Aufbaus stillsetzen.

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3.5 Sperrmüllsammlung

Die Entsorgung von Sperrmüll kann eine Herausforderung für Ihre Beschäftigten dar-stellen: Der Müll kann schwer sein oder eine besondere Beschaffenheit und spezielle Abmessungen haben. Schützen Sie daher Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim manuellen Transport von Sperrmüll sowie beim Einladen in das Abfallsammelfahrzeug mit geeigneten Maßnahmen.

Abb. 7 Sperrmüll

Rechtliche Grundlagen

• §2 der Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)• §§ 8, 12 und 14 der Biostoffverordnung (BioStoffV)• §§ 8 – 12 der DGUV Vorschrift 43 und 44 „Müllbeseitigung“

(bisher BGV C 27 und GUV-V C 27)• Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 213

„Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen“

Weitere Informationen

• VdS-Richtlinien (VdS 2357): „Richtlinien zur Brandschadensanierung“

§

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© Jan Becke/Fotolia

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Gefährdungen

Für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestehen u. a. die folgenden Gefährdungen:• Stolpern, Ausrutschen und Stürzen auf Transportwegen,• Muskel- und Skelettbelastungen durch Handhabung schwerer

Lasten,• Stoßen und Quetschen in engen Verkehrswegen,• Stechen und Schneiden an scharfen Kanten und hervorste-

henden Teilen,• Unkontrollierte Bewegung von Teilen sowie Wegfliegen von

Splittern beim Verdichten,• Quetschen beim Pressvorgang,• Staubbelastung beim Pressvorgang,• Infektion durch Mikroorganismen bzw. Parasiten in besonders

stark vermüllten Wohnungen oder in Wohnungen verstorbener Personen,

• Gefahrstoffkontamination in Brandwohnungen.

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Maßnahmen

Organisatorische Maßnahmen bei der Sperrmüllbereitstellung

Tragen Sie dazu bei, Fehlwürfe zu vermeiden, indem Sie die Bereitstellerinnen und Bereitsteller rechtzeitig über die erfor-derliche Art und Beschaffenheit des Sperrmülls informieren!

• Sperrmüll sollte an gut erreichbaren und möglichst direkt anfahrbaren Stellen (z. B. Straßenrand) bereitgestellt werden.

• Sperrmüll soll in möglichst gut handhabbaren Größen bereit-gestellt werden. Dazu gehört auch die Demontage von ab-nehmbaren Teilen.

• Mit biologischen Arbeitsstoffen belastete Gegenstände (z. B. verdorbene Lebensmittel) müssen verpackt werden.

Nehmen Sie diese Punkte in Ihre Geschäftsbedingungen auf.

Bauliche und technische Maßnahmen• Lassen Sie Sperrmüll ausschließlich mit geeigneten Fahr-

zeugen sammeln. Dazu gehören beispielsweise Abfallsammelfahrzeuge, deren Ladekantenhöhe weniger als 1,2 m über dem Boden liegt. Niedrigere Ladekanten sind von Vorteil.

• Achten Sie bei der Sperrmüllabfuhr ohne Zerkleinerung bzw. Verdichtung (z. B. mit Pritschenfahrzeugen) auf eine ausrei-chende Ladungssicherung. Die Fahrzeuge sollen über eine geeignete Ladebordwand verfügen. Ggf. müssen für Auf- und Abstieg geeignete Tritte vorhanden sein.

• Stellen Sie zum Transport schwerer Lasten geeignete Hilfsmit-tel (z. B. Handhubwagen, treppenfähige Sackkarren, Last- tragegurte) zur Verfügung.

• Bei besonders schweren oder sperrigen Abfällen sollten Sie Sammelfahrzeuge mit geeignetem Ladekran einsetzen.

Müllgroßbehälter für den Transport von Kleinteilen dürfen nur dann in die Ladewanne gekippt werden, wenn das

Sammelfahrzeug über eine Schüttung verfügt.

• Sorgen Sie für eine ausreichende Beleuchtung des Bereitstel-lungsplatzes, z. B. indem Sie Ihren Beschäftigten eigene Leuchtmittel zur Verfügung stellen.

21

Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

Organisatorische Maßnahmen• Denken Sie daran, dass die besondere Beschaffenheit des

Sperrmülls auch bei der Gefährdungsbeurteilung für Sperr-müllsammlung berücksichtigt werden muss. Legen Sie des-halb besondere Schwerpunkte auf folgende Themen: Hand- habung schwerer Lasten und Gewichte, Abmessungen von Einzellasten, Rumpfbeugewinkel, Hebevorgänge, Abstand der Last vom Körper, Transportdauer (z. B. Tragen von Lasten über längere Wege), Drehung des Oberkörpers unter Last, Arbeits- tempo, Pausenregelung, Einsatz von geeigneten Transport- mitteln.

• Sorgen Sie dafür, dass sich Ihre Beschäftigten während der Sperrmüllverdichtung nur in solchen Bereichen aufhalten, in denen sie von herausgeschleudertem Abfall nicht getroffen werden können. Achten Sie darauf, dass vor der Eingabe be-sonders sperriger Gegenstände die laufende Förder- oder Verdichtungseinrichtung stillgesetzt wird. Ihre Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter dürfen nicht in die laufende Anlage hin-eingreifen oder einsteigen.

• Setzen Sie Fahrzeuge ohne Belade- und Fördereinrichtungen nur dann zur Sperrmüllsammlung ein, wenn der Sperrmüll von anderen Spezialfahrzeugen nicht transportiert werden kann.

• Ihre Beschäftigten dürfen sich bei der Fahrt nicht auf Lade- flächen aufhalten.

• Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten zu den besonderen Gefah-ren der Sperrmüllsammlung. Dazu gehören beispielsweise der Umgang mit Aufzügen, die Abschätzung spezifischer Gewichte von Bauteilen und sonstigen Sperrmüllbestandteilen sowie biologische Gefährdungen beim Räumen von Wohnungen Verstorbener.

Personenbezogene Maßnahmen• Berücksichtigen Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung auch den

Schutz Ihrer Beschäftigten vor herumfliegenden Splittern und Möbelteilen, z. B. aus dem Packwerk, bei herunterfallendem Glas etc., bei der Sammlung oder dem Transport zum Fahr-zeug. Stellen Sie, neben der sonst festgelegten Persönlichen Schutzausrüstung, dazu auch geeigneten Augen- bzw. Ge-sichtsschutz sowie mechanisch widerstandsfähige und rutschfeste Handschuhe bereit.

• Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschäftigten keine Belastungs-grenzen überschreiten. Bei schweren und eher unhandlichen Lasten sind zwei Personen bzw. Hilfsmittel (z. B. Handhub- wagen, treppenfähige Sackkarren, Lasttragegurte) einzusetzen. Lasten von mehr als 35 kg dürfen nicht von einem Beschäftig-ten allein getragen werden.

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3.6 Abfalltransport mit dem Sammelfahrzeug

Zum sicheren Abfalltransport gehören ein sicheres Abfallsammelfahrzeug mit Rund- umlicht und rot-weiß-roter Kennzeichnung sowie geeignete Persönliche Schutzaus- rüstung (PSA) und das sicherheitsgerechte Verhalten Ihrer Beschäftigten. Hier muss jeder Handgriff sitzen – ohne dass die Arbeitsroutine überhandnimmt. Besondere Vorsicht ist bei der Mitfahrt auf dem Trittbrett geboten!

Abb. 8 Rechts fahren, rechts laden

Rechtliche Grundlagen

• §§ 5, 6, 12 und 13 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

• § 2 der Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)• § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)• §§ 5, 7, 8 und 13 der DGUV Vorschrift 43 und 44 „Müllbe-

seitigung“ (bisher BGV C 27 und GUV-V C 27)• §§ 12, 21 – 24, 32 – 55 der DGUV Vorschrift 70 und 71

„Fahrzeuge“ (bisher BGV D 29 und GUV-V D 29)• DIN 30710 „Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen

und Geräten“, Ausgabedatum 1990-03

§Weitere Informationen

• Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung (VwV-StVO) zu § 35 (6) StVO

• Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)

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Gefährdungen

Beim Abfalltransport mit dem Sammelfahrzeug bestehen beson-dere Gefährdungen durch:• Straßenverkehr,• Verdichtungs- und Schüttungseinrichtungen,• Abfallbehälter und -teile,• nicht sicherheitsgerechtes Verhalten Ihrer Beschäftigten.

Abb. 9 Sicherer Stand auf dem Trittbrett

Personen auf StandplätzenEin Zurücksetzen des Sammelfahrzeuges oder eine Rück-wärtsfahrt mit besetztem Trittbrett ist verboten - es besteht Lebensgefahr! Das Rückwärtsfahren mit besetztem Trittbrett ist deshalb technisch zu verhindern, Manipulationen müssen Sie unter-binden. Ihre Beschäftigten dürfen sich in diesen Fahrsituationen auch nicht an sonstigen Aufbauten des Abfallsammelfahr-zeugs aufhalten.

Maßnahmen

Rundumlicht und Kennzeichnung• Nur Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-

weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen Son-derrechte (wie z. B. Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, Anhalten im Halteverbot) in Anspruch nehmen.

• Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten das gelbe Rundum-licht, sofern vorhanden, anschalten.

Sicherheitsgerechtes VerhaltenUnterweisen Sie vor allem darauf hin, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

• Ladestellen möglichst immer in Laderichtung anfahren,• Abfallsammelfahrzeuge nicht während der Fahrt beladen,• Schüttungs- und sonstige Einrichtungen während der Abfall-

sammelfahrt gegen unbefugte Betätigung sichern, insbeson-dere wenn sie sich während der Abfallsammlung vom Fahr-zeug entfernen.

Besondere Maßnahmen sind notwendig, wenn Ihre Beschäftig-ten auf Standplätzen (Trittbrettern) mitfahren:• Stellen Sie sicher, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahr-

zeugführer sowohl Tempo als auch Fahrverhalten so anpasst, dass auch bei unvorhergesehenen Fahrmanövern das Mitfah-ren auf dem Trittbrett noch sicher ist. Die maximal zulässige Geschwindigkeit beträgt 30 km/h und darf nur bei sicheren Bedingungen (Geradeausfahrt, ebene Fahrbahn usw.) genutzt werden.

23

Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

• Je Standplatz ist nur eine Person auf den vom Aufbauherstel-ler dafür vorgesehenen Standplätzen zulässig! Ihre Beschäf-tigten müssen mit den Füßen auf der Standfläche stehen und sich mit beiden Händen an den Haltegriffen festhalten.

• Achten Sie darauf, dass die Weiterfahrt erst dann erfolgt, wenn alle Beschäftigten ihre für die Mitfahrt vorgesehenen Plätze eingenommen haben und ein eindeutiges Signal (z. B. Signalanlage, Handzeichen) gegeben wurde.

• Weisen Sie Ihre Beschäftigten auf die Gefahren hin, die durch das Auf- und Abspringen auf bzw. von Standplätzen entstehen können. Während sich das Fahrzeug bewegt, ist dieses Verhal-ten unzulässig!

• Außen am Fahrzeug dürfen nur Gegenstände befördert wer-den, die dafür zugelassen sind. Stellen Sie deren arbeits- und verkehrssichere Unterbringung sicher! Der Raum über den Trittbrettern muss bis zu einer Höhe von 2 m von Gegenstän-den jeglicher Art, wie z. B. Messern, Besen, Schaufeln oder Transportmitteln freigehalten werden.

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3.7 Ablieferung und Entleerung

Bei der Ablieferung des gesammelten Abfalls an Abfallbehandlungsanlagen oder Umladestationen („Kippstelle“) können Ihre Beschäftigen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus anderen Unternehmen treffen. Durch Tätigkeiten auf einem unbekannten Betriebsgelände und die Zusammenarbeit mit fremdem Personal können besondere Gefahrensituationen entstehen.

Abb. 10 Gesicherte Kippstelle

Rechtliche Grundlagen

• §§ 8 und 9 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)• §§ 6 und 8 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der

Prävention“• §§ 17 – 21, 23 – 25 und 30 der DGUV Vorschrift 43 und 44

„Müllbeseitigung“ (bisher BGV C 27 und GUV-V C 27)

§Weitere Informationen

• DGUV Information 212-016 „Warnkleidung“ (bisher BGI/GUV-I 8591)

i

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Gefährdungen

Es bestehen Gefährdungen u. a. durch:• innerbetrieblichen Fahrzeugverkehr (vor allem Radlader) und

rangierende Fahrzeuge,• Verdecken von Personen (z. B. durch geschüttete Abfälle),• Greifer, Krananlagen und Bodenabzugseinrichtungen,• Absturz an Kanten,• Stolpern, Ausrutschen und Stürzen durch herumliegenden

Abfall,• Versinken oder Verschütten in abgelagerten Abfällen,• Biologische Arbeitsstoffe,• Fehlwürfe.

Maßnahmen

Verhalten an Kippstellen• Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, sich an die Vorgaben und

Anweisungen der Betreiberin bzw. des Betreibers zu halten.• Brennender Müll, radioaktive Stoffe, Explosivstoffe, explosive

Gegenstände und andere Stoffe, die Beschäftigte gefährden können, dürfen nicht in Abfallbunker entladen werden. Sofern Fehlwürfe oder Brände bekannt sind, müssen Sie die verant-wortliche Person des betreibenden Unternehmens der Kippstelle unterrichten. Die verantwortliche Person entschei-det über das weitere Vorgehen.

Ihre Beschäftigten dürfen nur dann rückwärtsfahren, wenn dies zwingend erforderlich und gefahrlos möglich ist (vgl. Kapitel 3.8).

Entladen des Sammelfahrzeuges• Ihre Beschäftigten dürfen Abfallsammelfahrzeuge nur an

Stellen entladen, an denen der Untergrund ausreichend tragfähig und die Standsicherheit der Abfallsammelfahrzeuge gewährleistet ist. Absetzkipper dürfen erst entladen werden, wenn sie gegen Umstürzen gesichert sind, z. B. durch ausge-fahrene Stützbeine.

• Ihre Beschäftigten dürfen sich außerhalb des Fahrzeuges nur aufhalten, soweit es für das Entladen erforderlich ist. In Kipp-hallen soll auf das Verlassen der Fahrzeuge verzichtet werden, um die Belastung mit staubiger bzw. keimhaltiger Luft zu minimieren.

• Sorgen Sie dafür, dass sich Ihre Beschäftigten nur in erlaub-ten Bereichen und in unmittelbarer Nähe zu ihrem Fahrzeug aufhalten.

Bei Umladestationen mit Flachbunkern oder Entladeplatten besteht ein reger Fahrzeugverkehr durch innerbetriebliche Fahrzeuge, meist Radlader. Geschüttete Abfälle können Personen verdecken – es besteht hier die akute Gefahr, von rangierenden Fahrzeugen erfasst zu werden.

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Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

• Ihre Beschäftigten müssen bei Arbeiten im Gefahrenbereich einen ausreichenden Abstand zu ungesicherten Absturz- kanten einhalten, mindestens 2 m.

• Sorgen Sie dafür, dass Abfallreste aus Aufbaubehältern nicht unmittelbar an Entladestellen mit Absturzgefahren entfernt werden. Ihre Beschäftigten müssen zur Reinigung der Schließ-kante des Heckteils die ausgewiesenen Flächen aufsuchen.

• Abfälle dürfen nicht von Hand entladen werden. Stellen Sie ggf. geeignete Hilfsmittel zur Verfügung.

• Bei der Reinigung der Schließkanten dürfen sich Ihre Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter nicht im Gefahrenbereich des an- gehobenen Heckteils aufhalten. Vor Arbeiten im Gefahren- bereich ist das Heckteil gegen Absturz mittels der am Fahr-zeug vorhandenen Sicherungseinrichtungen, z. B. geeigneten Sicherungsstützen, zu sichern.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Warnkleidung• Wirken Sie darauf hin, dass Ihre Beschäftigen bei der

Fahrzeug entleerung Sicherheitsschuhe tragen. Diese müssen mindestens der Schutzkategorie S2, sollten jedoch der Schutzkategorie S3 entsprechen.

• Sie müssen Ihre Beschäftigten mit geeigneter Warnkleidung und geeignetem Handschutz ausrüsten.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten auch im Gebrauch der Notfalleinrichtungen, z. B. zum Stillsetzen von Kranan-

lagen und Bodenabzugseinrichtungen sowie über Sprechver- bindungen in Abfallbunkern, Kipp- und Entladestellen.

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3.8 Rückwärtsfahren und Rangieren des Abfallsammelfahrzeuges

Abfallsammelfahrzeuge kommen oft in Situationen, in denen Rangieren, Zurücksetzen oder Wenden im Wendehammer erforderlich sind. Auch in Ausnahmefällen darüber hinaus-gehende Rückwärtsfahrten werden durchgeführt. Bei allen Rückwärtsbewegungen eines Abfallsammelfahrzeugs können Gefahrensituationen mit hohen Risiken für Beschäftigte und Dritte entstehen. Wenn Sie als Unternehmer oder Unternehmerin nicht auf Rückwärts-fahrten verzichten können, müssen Sie besondere Sicherheitsmaßnahmen treffen.

Rechtliche Grundlagen

• §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) • § 9 (5) und § 49 (1) der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) • § 7 (1) und (2), § 16 der DGUV Vorschrift 43 und 44

„Müllbeseitigung“ (bisher BGV C 27 und GUV-V C 27) • § 46 der DGUV Vorschrift 70 und 71 „Fahrzeuge“

(bisher BGV D 29 und GUV-V D 29)

Weitere Informationen

• Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RaSt 06)

Gefährdungen

Beim Rückwärtsfahren und Rangieren können u. a. die folgen-den Gefährdungen auftreten:• Erfassen von Personen, • Überrollen von Personen, • Quetschen von Personen zwischen Fahrzeug und Hindernissen.

Dies kann zu schweren oder tödlichen Verletzungen führen. Ne-ben Ihren Beschäftigten sind vor allem Radfahrerinnen und Rad-fahrer, Kinder sowie ältere oder behinderte Personen gefährdet.

§

i

Sicherheitsfunktionen beim Rückwärtsfahren Das Manipulieren oder Umgehen von Sicherheitsfunktionen (z. B. Trittbrettüberwachung) ist verboten und für Ihre Be-schäftigten lebensgefährlich. Das Rückwärtsfahren mit be-setztem Trittbrett wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Maßnahmen

Grundsätzliche Schutzmaßnahmen Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen stellen so gefährliche Verkehrsvorgänge dar, dass sie nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Nicht als Rückwärtsfahrt gilt ein kurzes Zurücksetzen wenn es zum Aufnehmen von speziellen Behältern (z. B. Umleerbehäl-tern) notwendig ist oder ein Zurücksetzen in Wendeeinrichtungen.

Organisieren Sie Sammelfahrten so, dass möglichst keine Rück-wärtsfahrten erforderlich sind. Wenn Sie alle Möglichkeiten zur Minimierung des Rückwärtsfahrens nach eingehender Prüfung ausgeschöpft haben (vgl. Kapitel 3.1) und ein Rückwärtsfahren trotzdem notwendig ist, müssen Sie mittels der Gefährdungsbeur-teilung festlegen, wie die gefahrlose Rückwärtsfahrt in dieser Situa-tion durchzuführen ist. Vergleichbare Gefährdungssituationen können zusammengefasst werden. Sie müssen über die erforderli-chen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung, die von Ihnen festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis der Überprüfung dieser Maßnah-men ersichtlich sind. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Fahrerinnen und Fahrer und ggf. eingesetzte Laderinnen und Lader Kenntnis davon haben, welche Maßnahmen in unterschiedlichen Fahrsituationen zu treffen sind. Dies gilt auch für Seiten- und Frontlader-Fahrzeuge.

Wirken Sie darauf hin, dass die Fahrzeugbesatzung nicht gegen die von Ihnen festgelegten Maßnahmen, die eine gefahrlose Rückwärtsfahrt gewährleisten, verstößt.

Beispielsweise können Sie die Fahrerinnen und Fahrer durch ein Verzeichnis mit Zuordnung der Maßnahmen

unterstützen. Dieses Verzeichnis kann touren-, ladestellen- bzw. fahrsituationsbezogen aufgebaut werden.

Reduzieren Sie die Gefährdungen Ihrer Beschäftigten insbeson-dere dadurch, dass Rückwärtsfahrten maximal mit Schrittge-schwindigkeit durchgeführt werden. Abstände zu Personen sind an die Verkehrssituation anzupassen.

Berücksichtigen Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung auch:• Beiderseits des Abfallsammelfahrzeuges (anklappbare und

nicht gefahrbringende Anbauteile, z. B. leicht klappbare Spie-gel, sind ausgenommen) soll jederzeit ein Sicherheitsabstand zu allen Objekten von mindestens 0,5 m über die gesamte Rückfahrstrecke gewährleistet sein.

• Die zurückzulegende Strecke soll nicht länger als 150 m sein. • Die Sicht durch die Rückspiegel nach hinten darf nicht behin-

dert werden (z. B. durch Bäume, Äste, Strauchwerk). Die Rück-spiegel sollen bei der Rückwärtsfahrt nicht angeklappt werden.

• Im Gefahrbereich des Abfallsammelfahrzeuges dürfen sich keine Personen aufhalten.

• Psychische Belastungen durch Informationsflut, z. B. durch mehrere Spiegel, Monitore und akustische Signale.

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Einweisen • Beim Rückwärtsfahren muss ausgeschlossen werden, dass

andere Personen gefährdet werden. Kann das nicht ausge-schlossen werden, muss sich die Fahrerin bzw. der Fahrer einweisen lassen.

• Die einweisenden Personen geben der Kfz-Führerin oder dem Kfz-Führer Zeichen, damit andere nicht gefährdet werden. Sie warnen auch weitere Personen im Straßenverkehr, welche die Verkehrssituation möglicherweise falsch einschätzen. Benen-nen Sie ausschließlich Personen zu Einweisenden, die über ausreichende Kenntnisse verfügen, um Verkehrsvorgänge beurteilen zu können.

• Alle Einweisenden müssen in der Anwendung der Handsignale (siehe Abbildung Handsignale) unterwiesen werden.

Führen Sie praktische Übungen durch, die Ihren Beschäftig-ten das sichere Einweisen im betrieblichen Alltag ermöglichen.

• Einweisende dürfen sich nur im Sichtbereich der Kfz-Führerin oder des Kfz-Führers aufhalten. Sie dürfen sich nicht im Ge-fahrenbereich zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten. Einweisende sollen wegen der Sturz- und Stolper-gefahr nicht rückwärtsgehen.

• Die Kfz-Führerin oder der Kfz-Führer müssen das Fahrzeug sofort anhalten, wenn sie die einweisende Person nicht mehr sehen können.

Einsatz technischer Systeme Neuere Entwicklungen im Bereich Fahrerassistenzsysteme, welche z. B. mit aktiven Sensoren gekoppelt sind und aktiv in die Bremse eingreifen, erhöhen die Sicherheit weiter. Lassen Sie sich von den Herstellern solcher Systeme beraten, welche wirksamen Sicherungsfunktionen von diesen Systemen übernommen werden. Beziehen Sie diese Informa-tionen in die Überlegungen zu Ihren Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung ein. Sofern eine Gefährdung von Personen durch technische Maßnahmen, z. B. Fahrerassistenzsysteme, ausgeschlossen werden kann, kann auf einen Einweiser verzichtet werden. Zur Zeit gilt als anerkannte Regel der Technik, dass ein Einweiser eingesetzt wird, wenn die Gefährdung von Perso-nen/Verkehrsteilnehmern nicht ausgeschlossen wird.

Verwendung von Heck- und Arbeitsbereichskameras Heck- und Arbeitsbereichskameras informieren über die Tätigkeiten am Fahrzeugheck und können beim Rückwärts-fahren, Zurücksetzen bzw. genauen Positionieren des Fahr-zeugs eine Hilfestellung bieten. Jedoch ist z. B. durch starre Blickwinkel nicht immer eine ausreichende Überwachung bzw. Einsehbarkeit des Gefahrenbereiches möglich, eine Gefährdung von Personen kann dadurch nicht ausgeschlos-sen werden. Ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen, müssen Sie dafür sorgen, dass das Fahrpersonal eingewiesen wird.

Unvorhersehbares Rückwärtsfahren Legen Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen fest, die Ihre Beschäftigten befolgen müssen, falls diese in die Situation kommen, dass sie unerwartet (z. B. aufgrund von Ver-kehrshindernissen) rückwärtsfahren müssen.

Lassen Sie wiederholt auftretende Rückwärtsfahrstellen melden, um dies bei der künftigen Arbeitsplanung berücksichtigen zu können.

Erteilen Sie Ihren Fahrerinnen und Fahrern die Befugnis, in besonderen Situationen geeignete Personen zum Ein-

weisen hinzuziehen, beispielsweise andere LKW-Fahrer. Legen Sie dazu Anforderungen an diese auszuwählende Person fest. Hierzu gehört auch die Kenntnis über die zu verwendenden Handsignale.Bei bestehenden Unsicherheiten über die Vorge-hensweise vor Ort soll sich die Fahrerin bzw. der Fahrer mit dem Betrieb über die Vorgehensweise abstimmen. Dies kann z.B. telefonisch mit dem Einsatzleiter, Tourenplaner oder Disponen-ten des Unternehmens erfolgen.

Abb. 11 Handsignale beim Einweisen

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Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

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3.9 Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dazu, Ihre Beschäftigten im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefahren, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen, individuell zu beraten und Erkrankungen möglichst früh zu erkennen. Lassen Sie sich von Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt auch in puncto Arbeitshygiene beraten!

Rechtliche Grundlagen

• §§ 4 – 6 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit dem Anhang zur ArbMedVV

• § 9 der Biostoffverordnung (BioStoffV) • § 8 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) • Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 2.1 „Fristen für die

Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen“

• Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.3 „Vorsorgebescheinigung“

• Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.4 „Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV“

• Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.5 „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätig-keiten mit biologischen Arbeitsstoffen“

• Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“

• Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A4.1 „Sanitärräume“ • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 213

„Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen“ • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500

„Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologi-schen Arbeitsstoffen“

• Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 500 "Schutzmaßnahmen"

Weitere Informationen

• Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen. Stuttgart, 6. Auflage 2014.

Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen unter anderem Gefährdungen durch:• Gefahrstoffe, • biologische Arbeitsstoffe (z. B. Erkrankungen durch biologi-

sche Arbeitsstoffe aus der Arbeitsumwelt), • Verschleppung von Keimen, auch in den häuslichen Bereich; • Lärm und Vibrationen, • hohe körperliche Belastungen.

§

i

Maßnahmen

Arbeitsmedizinische Vorsorge Sie sind verpflichtet, mit Hilfe Ihrer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob Sie eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge) müssen (siehe Tabelle Seite 29). Dies kann der Fall sein bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen bzw. sonstigen Belastungen (z. B. physische oder physikalische Belastungen).

Weisen Sie Ihre Beschäftigten darauf hin, dass die Betriebsärz-tin oder der Betriebsarzt durch eine Erhebung der Krankenge-schichte und eventuelle Untersuchungen (einschließlich Biomo-nitoring) Gesundheitsstörungen und Erkrankungen frühzeitig erkennen kann.

Informieren Sie Ihre Beschäftigten, dass sie sich auch auf eige-nen Wunsch von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt bera-ten und untersuchen lassen können (Wunschvorsorge).

Die Vorsorge nach ArbMedVV dient nicht der Feststellung der Eignung für die Tätigkeit (vgl. § 2 ArbMedVV). Dazu können weitere, so genannte Eignungsuntersuchungen nötig sein, z. B. bei Fahr- und Steuertätigkeiten.

Allgemeine Hygienemaßnahmen Legen Sie gemeinsam mit Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem

Betriebsarzt für jeden Arbeitsbereich die erforderlichen Maß-nahmen zur Reinigung, Desinfektion (einschließlich der Wartung von lüftungstechnischen Einrichtungen) sowie zur Ver- und Ent-sorgung in Abhängigkeit von der Gefährdung schriftlich fest.

Die allgemeinen Hygienemaßnahmen sollten Regelungen um-fassen über:• Reinigung der Arbeits-, Aufenthalts- und Sanitärräume (in der

Regel täglich erforderlich; Reinigungsplan), • Reinigung des Führerhauses (täglich) und der Schüttung (z. B.

wöchentliche Spritzreinigung), • Hinweise zur Körperreinigung und zum Hautschutz, • Verhalten bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, • Erfassen und Reinigen der Arbeitskleidung, • Benutzung des Schwarz-Weiß-Systems, • Benutzung, Reinigung und Instandhaltung der Persönlichen

Schutzausrüstung (PSA).

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Beispiele für Anlässe von Pflicht- und Angebotsvorsorgen in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung:

Tätigkeit Anlass für Pflichtvorsorge Anlass für Angebotsvorsorge

Tätigkeiten mit oder in unmittelbarer Nähe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren

Polycyclische aromatische Kohlen-wasserstoffe (PAK), Kohlenmonoxid

Arbeiten in feuchtem Milieu, Tragen von flüssigkeits-dichten Handschuhen

regelmäßig über 4 Stunden täglich regelmäßig 2 bis 4 Stunden täglich

Fäkalien oder mit Fäkalien belastete Abfälle Hepatitis-A-Virus (HAV) einschließlich Impfung

Gefahr von Verletzungen durch blutige, scharfe Gegenstände (Skalpelle, Kanülen, Spritzen) im Abfall

Hepatitis-B-Virus (HBV) einschließlich Impfung, Hepatitis-C-Virus (HCV)

Sammlung von mit biologischen Arbeitsstoffen (Bakterien, Schimmelpilze) belasteten Materialien

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen

Tätigkeiten mit Lärmexposition Überschreitung von Lex, 8 h = 85 dB(A) bzw. LpC, peak = 137 dB(C)

Überschreitung von Lex, 8 h = 80 dB(A) bzw. LpC, peak = 135 dB(C)

Tätigkeiten mit erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel- Skelett-System beim Heben, Tragen, Ziehen und Schieben verbunden sind

Erreichen oder Überschreiten des Risikobereichs 3 bei der Beurteilung mit den Leitmerkmalmethoden „Heben, Halten und Tragen von Lasten“ oder „Zie-hen und Schieben“

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, z. B. mit alveolen- gängigem Staub (A-Staub)

Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten

Wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann

Persönliche Hygienemaßnahmen • Prüfen Sie, ob abhängig von der Gefährdungsbeurteilung

weitere Hygienemaßnahmen und die Anpassung des Haut-schutzplanes (siehe Abbildung 12) erforderlich sind. Sie sind verpflichtet, Ihre Beschäftigten in der Betriebsanweisung darüber zu informieren.

• Überwachen Sie die Durchführung der Maßnahmen aus der Betriebsanweisung.

Abb. 12 Hautschutzplan und Reinigungs-/Pflegemittel

Weitere Hygienemaßnahmen auf dem Fahrzeug • Sie müssen Ihren Beschäftigten auf den Abfallsammelfahr-

zeugen Einrichtungen zur hygienischen Händereinigung zur Verfügung stellen. Dazu müssen entweder Wasserbehälter, Seifenspender und Einmalhandtücher oder andere Reini-gungsmöglichkeiten mitgeführt werden. Ideal ist ein Hand-waschbecken am Fahrzeug.

Stellen Sie ggf. auch bei anderen Tätigkeiten außerhalb des Betriebsgeländes geeignete Handreinigungsmöglich-

keiten (z. B. Wasserbehälter, Reinigungsmittel) bereit.

Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln • Ihre Beschäftigten dürfen durch Essen, Trinken oder Rauchen

keine Gefahrstoffe oder Krankheitserreger aus der Arbeitsum-welt aufnehmen. Untersagen Sie Ihren Beschäftigten daher grundsätzlich beim Umgang mit Abfällen das Essen, Trinken und Rauchen.

• Weisen Sie Ihre Beschäftigten bei der Unterweisung darauf hin, dass sie vor dem Essen, Trinken und Rauchen die Hände gründlich reinigen müssen.

Stellen Sie sicher, dass sich in der Nähe des Pausenrau-mes, der zum Essen und Trinken genutzt werden kann,

eine Möglichkeit zur Händereinigung befindet. Erfrischungsgetränke sollten so in der Nähe des Arbeitsplatzes platziert werden, dass ein Kontakt mit gefährlichen und gesund-heitsschädlichen Stoffen nicht möglich ist.

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Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

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3.10 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Schutz vor Lärmeinwirkung

Es gibt Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, in denen herkömmliche Berufskleidung nicht ausreicht. Die Abfallsammlung und -beförderung sowie die Entleerung des Sammelfahrzeugs gehören dazu. Beim Ladevorgang kann es richtig laut werden, so dass Lärmschwerhörigkeit droht! Schützen Sie Ihre Beschäftigten und stellen Sie die richtige PSA zur Verfügung!

Rechtliche Grundlagen

• §§ 1 – 3 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)• Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 213

„Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen“• Technische Regeln zur Lärm- und Vibrationsarbeitsschutz-

verordnung (TRLV Lärm), Teil Allgemeines und Teile 1 – 3• DGUV Regel 112-191 und 112-991 „Benutzung von Fuß- und

Knieschutz“ (bisher BGR 191 und GUV-R 191)• DGUV Regel 112-192 und 112-992 „Benutzung von Augen-

und Gesichtsschutz“ (bisher BGR 192 und GUV-R 192)• DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“

(bisher BGR/GUV-R 194)• DGUV Regel 112-195 und 112-995 „Benutzung von Schutz-

handschuhen“ (bisher BGR 195 und GUV-R 195)• DIN EN ISO 20471 „Hochsichtbare Warnkleidung – Prüf-

verfahren und Anforderungen“, Ausgabedatum 2013-09• DIN EN 343 „Schutzkleidung – Schutz gegen Regen“,

Ausgabedatum 2010-05• DIN EN 388 „Schutzhandschuhe gegen mechanische

Risiken“, Ausgabedatum 2014-09• DIN EN 1501 „Abfallsammelfahrzeuge und die dazugehöri-

gen Schüttungen – Allgemeine Anforderungen und Sicher-heitsanforderungen“, Teil 4, Ausgabedatum 2008-01

• DIN EN ISO 20345 „Persönliche Schutzausrüstung – Sicher-heitsschuhe“, Ausgabedatum 2012-04

Weitere Informationen

• DGUV Information 212-016 „Warnkleidung“ (bisher BGI/GUV-I 8591)

• Stellungnahme des ABAS "Kriterien zur Auswahl der PSA bei Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe"

§

i

Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen unter anderem die folgenden Gefährdungen:• Erfasstwerden (z. B. durch Straßenverkehr, bewegliche Ma-

schinen und Maschinenteile),• mechanische Gefährdungen (z. B. Stich- und Schnittverletzun-

gen, Quetschungen, Augenverletzungen durch fliegende Splitter),

• Haut- und Atemwegserkrankungen (z. B. durch Schimmelpilzsporen),

• Gehörschäden durch Lärmeinwirkungen,• Belastung der Haut durch natürliche Ultraviolette (UV-)Strahlung.

Maßnahmen

WarnkleidungSie sind verpflichtet, Ihren Beschäftigten bei den folgenden Tätigkeiten Warnkleidung (in der Regel Klasse 3) zur Verfügung zu stellen:• Arbeiten im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs,• Arbeiten auf innerbetrieblichen Verkehrsflächen, bei denen

mit Gefährdungen durch den Verkehr von Fahrzeugen oder beweglichen Maschinen zu rechnen ist.

Fuß-, Hand- und Körperschutz• Sie schützen Ihre Beschäftigten dem Stand der Arbeitsmedizin

entsprechend, wenn Sie ihnen gegen Umknicken schützende Sicherheitsschuhe (mindestens Schutzkategorie S2), Hand-schutz (Kategorie II mit Feuchteregulierung), einen körperbede-ckenden Arbeitsanzug in Warnausführung sowie Wetterschutz-kleidung in Warnausführung zur Verfügung zu stellen.

• Ebenso schützen Sie Ihre Beschäftigten mit körperbedecken-der Kleidung und Kopfschutz (z. B. Mütze mit Schirm und Nackenschutz) auch vor natürlicher UV-Strahlung. Weisen Sie Ihre Beschäftigten darauf hin, dass diese zusätzlich Sonnen-schutzmittel als persönliche Maßnahme nutzen sollen.

Hygienischer Umgang mit Kleidung• Sie müssen dafür Sorge tragen, dass Ihre Beschäftigten ihre

Schutzkleidung in hygienisch einwandfreiem und trockenem Zustand nutzen können. Der Wechselrhythmus darf nicht länger als eine Woche betragen. Bei Bedarf muss Ersatzklei-dung zur Verfügung stehen. Es müssen Trocknungseinrich-

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tungen wie ein separater Trockenraum oder technisch belüfte-te Spinde vorhanden sein.

• Ihre Beschäftigten müssen verschmutzte Schutzkleidung in den dafür vorgesehenen Einrichtungen getrennt von der Stra-ßenkleidung aufbewahren.

Reinigung und Trocknung von SchutzkleidungUm ein Ausbreiten von Krankheitserregern zu vermeiden, sollte die Reinigung der Schutzkleidung in Fachbetrieben oder geeigneten betriebseigenen Einrichtungen erfolgen. Verschmutzte Schutzkleidung darf nicht in Wäschetrocknern mit rotierender Trommel getrocknet werden, damit die Ver-mehrung und Verteilung von Keimen verhindert wird. Benutz-te Schutz-/Arbeitskleidung darf nicht mit nach Hause ge-nommen werden.

Maßnahmen zur LärmminderungTreffen Sie Maßnahmen zur Lärmminderung nach dem TOP-Prinzip. Dazu gehören:• technische Lösungen (z. B. nach DIN EN 1501, Teil 4 geprüfte

lärmarme Abfallsammelfahrzeuge; Automatikschüttung; lärm- arme Abfallsammelbehälter mit Deckelbremse o. ä.),

• organisatorische Maßnahmen (z. B. zeitliche Beschränkung von lärmintensiven Arbeiten; kein Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Schüttung beim Schüttvorgang),

• persönliche Schutzmaßnahmen (z. B. Tragen von Gehörschutz).

Maßnahmen beim Erreichen von AuslösewertenÜberprüfen Sie die Tätigkeiten Ihrer Beschäftigten daraufhin, ob untere oder obere Auslösewerte überschritten werden. Die unteren Auslösewerte liegen bei 80 dB(A) bzw. 135 dB (Cpeak), die oberen Auslösewerte bei 85 dB(A) bzw. 137 dB (Cpeak).

Bei einer reinen Fahrtätigkeit, bei der die Fahr- und Schütt-geräusche im Fahrerhaus wahrgenommen werden, liegt

der Lärmpegel in der Regel unterhalb von 80 dB(A), d. h. es sind keine Maßnahmen notwendig. Dies trifft erfahrungsgemäß auch auf die Ladetätigkeit an Front- und Seitenladern zu, wenn diese aus dem Fahrerhaus ausgelöst wird.

• Bei einer Überschreitung der unteren Auslösewerte: Informieren Sie Ihre Beschäftigten und führen Sie eine Unter-weisung über Lärm durch. Stellen Sie geeigneten Gehörschutz bereit. Bieten Sie Ihren Beschäftigten eine arbeitsmedizini-sche Vorsorge nach ArbMedVV, Anhang Teil 3 an. Diese Maß-nahmen sind z. B. bei Tätigkeiten an der Schüttung und beim Herausstellen von Abfallsammelbehältern notwendig.

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Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

• Bei einer Überschreitung der oberen Auslösewerte: Ermitteln und kennzeichnen Sie die Lärmbereiche. Weisen Sie Ihre Beschäftigten an, Gehörschutz zu tragen. Veranlassen Sie regelmäßig eine arbeitsmedizinische Vorsorge. Stellen Sie ein Lärmminderungsprogramm auf und führen Sie es durch. Diese Maßnahmen sind z. B. erforderlich bei: Tätigkeiten an der Schüttung (Heck- und Seitenladern mit Bedienung außerhalb des Fahrerhauses), Glassammlung, Sammlung von Sperrmüll (Anschlag- und Aufprallgeräusche).

Abb. 13 Beispiele für Messergebnisse (Quelle: Messungen BG Verkehr).

Bei den Lärmbelastungen sind Schwankungen möglich (abhän-gig von Faktoren wie Sammelgebiet, Anzahl und Material der Behälter, eingesetzter Technik, Wartungszustand der Fahrzeuge und Aufbauten).

GehörschutzWenn untere oder obere Auslösewerte erreicht werden, müssen Sie geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen. Beachten Sie bei der Auswahl von Gehörschutz, dass• Ihre Beschäftigten beim Tragen noch Warnsignale und andere

wichtige Geräusche wahrnehmen können,• die Kommunikation mit anderen Personen und das Richtungs-

hören so wenig wie möglich beeinflusst wird und• die Produkte einen hohen Tragekomfort haben sowie hygie-

nische Belange berücksichtigt werden (Auswahl nach DGUV Regel 112-194).

Das Zusammenwirken mit anderen Personen bzw. Ver-kehrsteilnehmern kann für Ihre Beschäftigten mit Gehör-

schutz zu einer tödlichen Gefahr werden. Berücksichtigen Sie deshalb bei der Planung der Abfallsammeltouren bzw. bei der Auswahl des Gehörschutzes, wie z. B. das Überqueren von Fahr-bahnen, Radwegen und Bürgersteigen mit Gehörschutz gefahr-los möglich ist. Ihre Beschäftigten müssen Warnsignale jeder-zeit wahrnehmen können.

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3.11 Wartung, Instandhaltung und Sonderaufträge

Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie verpflichtet, Ihre Beschäftigten vor Gefahren zu schützen, die mit Sonderaufträgen verbunden sein können. Beispiele sind das Ausliefern, Tauschen und die Reparatur von leeren Abfallsammelbehältern, die ausnahmsweise Abfuhr von schweren, überladenen, defekten oder durch Brand zerstörten Behältern sowie die Entsorgung von Fehlwürfen.

Rechtliche Grundlagen

• §§4 – 14 der Biostoffverordnung (BioStoffV)• §§ 3 – 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)• §§ 2 – 4 der Lastenhandhabungsverordnung

(LasthandhabV)• §§ 22, 23 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)• §§ 3 – 5, 19, 21 – 24 und 28 der Gefahrgutverordnung

Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)• Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 524 „Schutz-

maßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“• DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“

(bisher BGR 128)

Weitere Informationen

• DGUV Information 212-019 „Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden“ (bisher BGI/GUV-I 8685)

• DGUV Information 201-028 „Handlungsanleitung Gesund-heitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung“ (bisher BGI 858)

Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen unter anderem die folgenden Gefährdungen:• verrutschende Ladung beim Transport von Behältern auf Lkw,• scharfkantige Teile bei beschädigten Abfallsammelbehältern

und an Werkzeugen,• gefährliche Stoffe bei Fehlwürfen,• Brandrückstände bei der Entsorgung von verbrannten

Abfallsammelbehältern,• schwere Lasten bei überfüllten Behältern.

§

i

Maßnahmen

Bei Sonderaufträgen haben Ihre Beschäftigten an den Ladestellen mit sehr unterschiedlichen und besonderen

Umständen zu tun. Sie können nicht für jede Situation vorab eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchführen. Befähi-gen Sie daher die für die Tour verantwortliche Person dazu, die Situation vor Ort richtig einzuschätzen! Führen Sie eine Unter-weisung zum manuellen Bewegen von Lasten (insbesondere zu Einzelbelastungen) durch. Trainieren Sie typische Situationen mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Weisen Sie Ihre Beschäftigten an, ggf. weitere Kolleginnen und Kollegen anzufordern.

Reparaturen an Abfallsammelbehältern vor Ort• Sorgen Sie dafür, dass Handwerkzeug stets in einem ord-

nungsgemäßen Zustand ist. Lassen Sie Reparaturen vor Ort (z. B. Deckeltausch) ausschließlich mit geeignetem Werkzeug und von befähigtem Personal ausführen.

• Ihre Beschäftigten müssen bei spanenden Arbeiten mit Ma-schinen (Sägen, Trennen) eine geeignete Persönliche Schutz-ausrüstung (PSA) tragen (Schutzbrille, Gesichtsschutz).

• Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschäftigten nur fachgerecht installierte und geprüfte Netzanschlüsse bzw. Stromerzeuger verwenden, sofern sie eine 230-/400-Volt-Stromversorgung vor Ort benötigen.

Umgang mit AbfallbehälternZu den besonderen Aufgaben Ihrer Beschäftigten gehören auch die Auslieferung, der Tausch und Einzug von Behältern sowie der Transport besonders schwerer oder defekter Abfallbehälter. Achten Sie darauf, dass die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:• Benutzen Sie ausschließlich Fahrzeuge mit Hubladebühne,

um eine körperschonende Beladung des Fahrzeugs zu ermög-lichen. Die Bedienung der Hubladebühne darf nur durch unter- wiesene Personen erfolgen.

• Stellen Sie Transporthilfen (z. B. Handhubwagen, Schwerlast-sackkarren) zur Verfügung, falls die Rollen der Behälter nicht einwandfrei funktionieren. Überladene und/oder defekte Behälter müssen Sie vor der Abfuhr ganz oder teilweise entla-den lassen.

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• Weisen Sie Ihre Beschäftigten an, keine unbefestigten Trans-portwege zu benutzen (z. B. auf Baustellen). Lassen Sie die Behälter, in Absprache mit den Kundinnen und Kunden, an geeigneter Stelle abladen und bereitstellen.

• Sorgen Sie beim Transport für eine geeignete Ladungssiche-rung (z. B. mit Sperrbalken, Zurrgurten).

Umgang mit Fehlwürfen• Sorgen Sie dafür, dass fraktionierbare Abfälle vorher getrennt

und entsprechend abgefahren werden.• Weisen Sie Ihre Beschäftigten darauf hin, dass bei unbekann-

ten Stoffen oder dem Verdacht auf eine besondere Gefährlich-keit von Stoffen die zuständigen Behörden der Gefahrenab-wehr (z. B. Feuerwehr) benachrichtigt werden müssen.

• Bei toten Tieren soll die Entsorgung über Tierkörperbeseiti-gungsfirmen erfolgen.

Transport von Gefahrstoffen• Identifizierbare Stoffe müssen gemäß den EG-Sicherheitsda-

tenblättern behandelt werden. Achten Sie auf die notwendige PSA bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

• Sorgen Sie ggf. für ausreichend widerstandsfähige und ver-schließbare Umverpackungen und Transportbehälter. Schät-zen Sie Ihre Pflicht zur Gefahrgutkennzeichnung ab. Sofern es sich um Gefahrgut handelt, müssen Sie ausreichend qualifi-ziertes Personal und hinreichend ausgestattete Fahrzeuge einsetzen.

Verhalten an BrandstellenIhre Beschäftigten dürfen eine Brandstelle (z. B. in Müll-räumen) nur betreten, wenn diese vollständig erkaltet und von den Einsatzkräften (u. a. Feuerwehr, Polizei) freigegeben worden ist.

Stellen Sie für die Entsorgung von verbrannten Abfallsammelbe-hältern und deren Inhalt die notwendige PSA zur Verfügung. Diese muss die Kontamination mit Schadstoffen (z. B. Ruße) verhindern und ausreichend Schutz vor mechanischen Einwir-kungen bieten.

Bei der Entsorgung von verbrannten Abfällen sollen Ihre Beschäftigten einen Schutzanzug mit Kapuze aus ver-

stärktem Papierflies oder Kunststoff in Kombination mit dem Körperschutz für Müllwerkerinnen und Müllwerker verwenden.

• Bei staubenden Arbeiten müssen Ihre Beschäftigten Atem-schutz mindestens der Klasse FFP2 tragen.

• Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten grundsätzlich Schutzhandschuhe tragen, die mindestens dem Handschutz von Müllwerkerinnen und Müllwerkern gemäß Gefährdungs-beurteilung entsprechen.

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Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

• Legen Sie für spezielle mechanische Gefahren (z. B. Umgang mit Handwerkzeugen wie Hammer, Meißel, Brechstangen) eine ergänzende PSA, zum Beispiel Augenschutz, fest.

• Sehen Sie für Arbeiten im feuchten oder nassen Milieu beson-dere Maßnahmen vor (z. B. flüssigkeitsabweisende PSA).

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4 Anhang4.1 Begriffsbestimmungen

Abfälle sind alle beweglichen Sachen, von denen sich die Besit-zerin oder der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Abfallbehälter sind genormte Behälter nach DIN EN 840 Teile 1 bis 6 oder Abfallsäcke nach DIN EN 13592 und 13593, die zum Erfassen, Bereitstellen und ggf. zum Befördern von Abfällen verwendet werden. Abfallbehälter werden in der dafür geltenden Normreihe DIN EN 840 als „Abfallsammelbehälter“ bezeichnet. Die weitaus meisten Abfallbehältertypen sind allerdings nicht genormt und dürfen dennoch verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des Schüttungsherstellers entsprechen.

Abfallbehandlungsanlagen im Sinne dieser Regel sind Anlagen, in denen Abfälle mit chemischen, physikalischen, biologischen oder mechanischen Verfahren oder Kombinationen dieser Ver-fahren z. B. verdichtet, kompostiert, sortiert oder zerkleinert werden. Dazu zählen nicht: Anlagen für die Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen; Deponien; Anlagen, die dem Bergrecht unterliegen; thermische Abfallbe-handlungsanlagen; Aufbereitungsanlagen für Bauschutt; Anla-gen zur Zement- / Baustoff-Produktion; Anlagen zur Munitionszerlegung.

Abfallbunker ist ein Raum, der zur Zwischenlagerung von Abfäl-len dient. Bunkerausführungen können z. B. sein: Tief-, Platten-band- und Flachbunker.

Abfallsammelfahrt umfasst die Fahrt des Abfallsammelfahrzeu-ges von Ladestelle zu Ladestelle im Zusammenhang mit dem Sammeln und Laden von Abfall. Keine Abfallsammelfahrt ist die An- und Abfahrt zum Sammelbezirk.

Abfallsammelfahrzeuge sind Fahrzeuge mit Aufbauten und Einrichtungen zum Sammeln, Transportieren und/oder Verdich-ten von festen Abfällen. Zu Abfallsammelfahrzeugen gehören gemäß Maschinenverordnung in Verbindung mit der Maschinen-richtlinie 2006/42/EG auch Hausmüllsammelwagen für die manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung. Zum Verdichten von festen Abfällen werden z. B. Verdichtungsmechanismen mit Pressschnecken, Pressplatten sowie Trommeln mit fest einge-bauter Schnecke und Konus eingesetzt.

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten (Gesamt-heit von Maschinen) zusammen, die zueinander in Wechselwir-kung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird. Darunter fallen z. B. auch komplexe Anlagen zur Abfallbehandlung.

Bauschutt ist Abfall überwiegend mineralischen Ursprungs, der bei Bauarbeiten anfällt (z. B. Straßenaufbruchmaterial, Beton, Mauerwerk).

Baustellenabfälle (auch: Baustellenmischabfälle) sind nicht- mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen.

Belade- und Fördereinrichtungen sind Einrichtungen an und in Müllsammelfahrzeugen zum Einbringen und Fördern von Müll. Dazu gehören beispielsweise Schüttungen (Hubkippvorrich- tungen) sowie Presswerke.

Biologische Arbeitsstoffe (auch: Biostoffe) sind im weitesten Sinne Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

Bioabfall sind im Siedlungsabfall enthaltene biologisch abbau-bare, nativ- und derivativ-organische Abfallanteile (z. B. organi-sche Küchenabfälle, Gartenabfälle).

Eingangsbereich ist der Bereich auf dem Betriebsgelände einer Abfallbehandlungsanlage, in dem Abfälle angeliefert, gewichts- oder volumenmäßig erfasst und kontrolliert werden.

Gefahrstoffe sind Stoffe und Zubereitungen, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigen-schaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhan-den sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Si-cherheit der Beschäftigten gefährden können. Die genaue Definition wird in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vorgenommen.

Haushaltsabfälle sind Abfälle hauptsächlich aus privaten Haus-halten, die von den Entsorgungspflichtigen selbst oder von be-auftragten Dritten im Entsorgungsgebiet regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden.

Haushaltsabfallähnliche Gewerbeabfälle sind in Gewerbebe- trieben, auch in Geschäften, Dienstleistungsbetrieben, öffent- lichen Einrichtungen und Industrie anfallende Abfälle, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Haushaltsabfälle entsorgt werden können.

Schüttungen sind Einrichtungen an Aufbauten von Abfallsam-melfahrzeugen, die Abfallbehälter aufnehmen und in den Auf-bau entleeren.

Siedlungsabfälle sind Haushaltsabfälle und ähnliche gewerb- liche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen. Dazu gehören z. B. Hausabfälle, Grün- und Bioab- fälle, Sperrmüll, haushaltsabfallähnliche Gewerbeabfälle und Baustellenabfälle.

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Sperrabfall (so genannter „Sperrmüll“) sind feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im Entsorgungsgebiet vor- geschriebenen Behälter passen und getrennt vom Haushalts- abfall gesammelt und transportiert werden.

Umgang ist jede Tätigkeit, die zur Entsorgung von Abfällen erforderlich wird.

Wertstoffe sind Abfallbestandteile oder Abfallfraktionen, die zur Wiederverwendung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- oder Endprodukte geeignet sind.

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Begriffsbestimmungen

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4.2 Auflistung der Informationsgrundlagen

Die hier gelisteten Informationsgrundlagen geben den redaktionellen Stand zum Zeit-punkt des Beschlusses im Sachgebiet wieder. Für die sichere und gesundheitsfördernde Arbeit im Betrieb ist der jeweils aktuelle Stand der Vorschriften heranzuziehen und sinngemäß anzuwenden.

1. Gesetze

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist

2. Rechtsverordnungen

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist

Biostoffverordnung (BioStoffV) Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514)

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt

durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist

Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)

Lastenhandhabungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842), die zuletzt durch Artikel 428 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist

PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

PSA-Benutzungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841)

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist

3. UnfallverhütungsvorschriftenDGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“, Ausgabe November 2013

DGUV Vorschrift 43 und 44 „Müllbeseitigung“

Unfallverhütungsvorschrift „Müllbeseitigung“ (bisher BGV C 27 und GUV-V C 27) vom Januar 1979, in der Fassung vom Januar 1997 1) 2) mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993 2)

1) In die Fassung vom Januar 1979 ist der 1. und 2. Nachtrag zu dieser Unfall- verhütungsvorschrift eingearbeitet worden.2) Aktualisierte Ausgabe 1999

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DGUV Vorschrift 70 und 71 „Fahrzeuge“

Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (bisher BGV D 29 und GUV-V D 29) vom Oktober 1990, in der Fassung vom Januar 1997**)

mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993*) **) In die Fassung vom Oktober 1990 ist der 1. und 2. Nachtrag zu dieser Unfallver- hütungsvorschrift eingearbeitet worden. *) aktualisierte Fassung August 2007

4. Technische Regeln

AMR Nr. 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“

Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“ Ursprüngliche Bekanntmachung in: GMBl Nr. 37, 23. Juni 2014, S. 791 Zuletzt geändert am 04.11.15, GMBl Nr. 8, 2. März 2016, S. 173

AMR Nr. 2.1 „Fristen für die Veranlas-sung/das Angebot von arbeitsmedi-zinischen Vorsorgeuntersuchungen“

Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 2.1 „Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen“ Bekanntmachung in: GMBl Nr. 28, 20. Juli 2016, S. 558

AMR Nr. 6.3 „Vorsorgebescheinigung“

Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.3 „Vorsorgebescheinigung“ Bekanntgemacht in: GMBl Nr. 5, 24. Februar 2014, S. 100

AMR Nr. 6.4 „Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV“

Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.4 „Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV“ Bekanntmachung in: GMBl Nr. 37, 23. Juni 2014, S. 792

AMR Nr. 6.5 „Impfungen als Be-standteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologi-schen Arbeitsstoffen“

Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.5 „Impfungen als Bestandteil der arbeitsme-dizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ Bekanntmachung in: GMBl Nr. 76-77, 23. Dezember 2014, S. 1577

ASR A4.1 „Sanitärräume“ Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A4.1 „Sanitärräume“ Ausgabe: September 2013

TRBA 213 „Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen“

Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 213 „Abfallsammlung: Schutz-maßnahmen“, Ausgabe: Mai 2005

TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“

Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“, Ausgabe: April 2006 Bundesarbeitsblatt 6-2006, 62-77

TRBA 500 „Grundlegende Maßnah-men bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“

Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 „Grundlegende Maßnah-men bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“, Ausgabe: April 2012

TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 500 "Schutzmaßnahmen" Ausgabe: Januar 2008, ergänzt: Mai 2008

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Auflistung der Informationsgrundlagen

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TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“

Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“, Ausgabe: Februar 2010 GMBl 2010 Nr. 21 S. 419-450 (01.04.2010), zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2011 S. 1018-1019 [Nr. 49-51]

TRLV Lärm, Teil „Allgemeines“ und Teile 1 – 3

Technische Regeln zur Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm), Teil Allgemeines und Teile 1 – 3 TRLV Lärm - Teil „Allgemeines“, Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 18-20 vom 23. März 2010 S. 359 TRLV Lärm - Teil 1, Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 18-20 vom 23. März 2010 S. 362 TRLV Lärm - Teil 2, Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 18-20 vom 23. März 2010 S. 378 TRLV Lärm - Teil 3, Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 18-20 vom 23. März 2010 S. 384

5. DGUV Regeln

DGUV Regel 101-004 DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“ (bisher BGR 128) Ausgabe April 1997, aktualisierte Fassung Februar 2006

DGUV Regel 112-191 und 112-991 DGUV Regel 112-191 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“ (bisher BGR 191), Ausgabe Januar 2007 DGUV Regel 112-991 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“ (bisher GUV-R 191), Ausgabe März 2007 (entspricht der Ausgabe Januar 2007 der BGR 191)

DGUV Regel 112-192 und 112-992 DGUV Regel 112-192 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ (bisher BGR 192), vom Juli 2001, aktualisierte Nachdruckfassung Februar 2006 DGUV Regel 112-992 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ (bisher GUV-R 192), Ausgabe Juli 2002 (entspricht der Ausgabe Juli 2001 von BGR 192)

DGUV Regel 112-194 DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“ (bisher BGR/GUV-R 194), Ausgabe Mai 2011, aktualisierte Fassung Januar 2015

DGUV Regel 112-195 und 112-995 DGUV Regel 112-195 „Benutzung von Schutzhandschuhen“ (bisher BGR 195), vom April 1994, aktualisierte Nachdruckfassung Oktober 2007 DGUV Regel 112-995 „Benutzung von Schutzhandschuhen“ (bisher GUV-R 195), Oktober 1995, aktualisierte Fassung Oktober 2007

DGUV Regel 114-010 und 114-011 DGUV Regel 114-010 „Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter“ (bisher BGR 186), Ausgabe April 1992, aktualisierte Fassung 1999 DGUV Regel 114-011 „Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter“ (bisher GUV-R 186), Ausgabe Juli 1992, aktualisierte Fassung 2003

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6. DGUV Informationen

DGUV Information 201-028 DGUV Information 201-028 „Handlungsanleitung Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung“ (bisher BGI 858), Ausgabe Oktober 2006

DGUV Information 212-016 DGUV Information 212-016 „Warnkleidung“ (bisher BGI/GUV-I 8591), Ausgabe Dezember 2010

DGUV Information 212-019 DGUV Information 212-019 „Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden“ (bisher BGI/GUV-I 8685), Ausgabe April 2011

DGUV Information 214-033 DGUV Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“ (bisher BGI 5104), 2. Auflage, Mai 2012 (aktualisierte Fassung April 2016)

7. DGUV Grundsätze

DGUV Grundsatz 314-002 DGUV Grundsatz 314-002 „Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“ (bisher BGG 915), Ausgabe Oktober 2003

DGUV Grundsatz 314-003 DGUV Grundsatz 314-003 „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (bisher BGG 916), Ausgabe Oktober 2002

8. Technische Normen

DIN 30710 DIN 30710 „Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten“, Ausgabedatum 1990-03

DIN EN 343 DIN EN 343 „Schutzkleidung – Schutz gegen Regen“, Ausgabedatum 2010-05

DIN EN 388 DIN EN 388 „Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken“, Ausgabedatum 2014-09

DIN EN 840 Teile 1 - 6 DIN EN 840 „Fahrbare Abfall- und Wertstoffbehälter“, Teile 1 - 3, Ausgabedatum 2013-03 und Teile 4 - 6, Ausgabedatum 2013-02

DIN EN 13592 DIN EN 13592 „Kunststoffsäcke für die Abfallsammlung aus Haushalten - Typen, Anforderungen und Prüfverfahren“; Ausgabedatum Deutsche Fassung EN 13592:2003+A1:2007+AC:2008

DIN EN 13593 DIN EN 13593 „Verpackung - Papiersäcke für die Abfallsammlung aus Haushalten - Typen, Anforderungen und Prüfverfahren“, Ausgabedatum Deutsche Fassung EN 13593:2003

DIN EN 1501 Teil 4 DIN EN 1501 „Abfallsammelfahrzeuge und die dazugehörigen Schüttungen – Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen“, Teil 4, Ausgabedatum 2008-01

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Auflistung der Informationsgrundlagen

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DIN EN ISO 20345 DIN EN ISO 20345 „Persönliche Schutzausrüstung – Sicherheitsschuhe“, Ausgabedatum 2012-04

DIN EN ISO 20471 DIN EN ISO 20471 „Hochsichtbare Warnkleidung – Prüfverfahren und Anforderungen“, Ausgabedatum 2013-09

VDI 2160 VDI 2160 „Abfallsammlung in Gebäuden und auf Grundstücken – Anforderungen an Behälter, Standplätze und Transportwege“, Ausgabedatum 2008-10

VdS 2357 VdS 2357 „Richtlinien zur Brandschadensanierung“, Ausgabedatum 2014-06

9. Sonstiges

LV 29 Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben von Lasten (LV 29), Stand: September 2002

RaSt 06 Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RaSt 06), Ausgabe 2006

Stellungnahme des ABAS Stellungnahme des ABAS „Kriterien zur Auswahl der PSA bei Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe”, Beschluss 45/2011 des ABAS vom 05.12.2011

VwV-StVO Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), vom 26. Januar 2001, In der Fassung vom 22. September 2015

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Auflistung der Informationsgrundlagen

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Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: [email protected] Internet: www.dguv.de