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evers Arbeitsschutz GmbH Information zur DGUV Vorschrift 2 16.03.2011 Referent: Harald Kuck

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Information zur DGUV Vorschrift 2

16.03.2011

Referent: Harald Kuck

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Inhalt:

1. RückblickArbeitssicherheitsgesetzBisherige Einsatzzeiten Berechnung

2. Die DGUV Vorschrift 2

3. Deutsche allgemeineArbeitsschutzstrategie (DGA)

Hinweis: Alle in dem Vortrag verwendetenPersonenbezeichnungen sind sowohl weiblich wieauch männlich zu verstehen.

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Beginn der Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit begann im"Alten Testament"

"Wenn du ein neues Haus baust,

so mache ein Geländer ringsum

auf deinem Dache, damit du nicht

Blutschande auf dein Haus ladest,

wenn jemand herab fällt,5. Buch Mose

Artikel 22, Absatz 8

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Arbeitssicherheitsgesetz

1973: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Das ASiG verpflichtet die ArbeitgeberFachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.

Diese Fachleute haben die Aufgabe, den Arbeitgeber u. a.im Arbeits- und Gesundheitsschutz,

der Unfallverhütung,

der Arbeitssicherheit

der menschengerechten Gestaltung der Arbeitzu unterstützen.

Die Aufgaben der Fachleute sind in den §§ 3 und 6 geregelt.

Eine Einsatzzeitenvorgabe ist im ASiG nicht festgelegt.

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Unfallverhütungsvorschrift

Bisherige Unfallverhütungsvorschrift (UVV)Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) undBetriebsärzte (BA) BGV A 2

Einsatzzeiten Berechnung getrennt nach

Arbeitssicherheit

Arbeitsmedizin

Zeitvorgabe pro Mitarbeiter pro Jahr

Jeder Unfallversicherungsträger hatte seineeigene Einsatzzeiten Vorgabe

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Unfallversicherungen

• Unsere Unfallversicherungslandschaft ist125 Jahre alt,

• somit war es an der Zeit, für eine Modernisierungder gesetzlichen Unfallversicherungen.

• Am 30.10.2008 wurde dasUnfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)verabschiedetam 01.01.2009 ist es in Kraft getreten.

• Im Vorfeld wurde im Juni 2007 die deutschengesetzlichen Unfallversicherungen (DGUV)gegründet

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Unfallversicherungen

• Die DGUV ist eine Fusion aus HVBG und BUK

• 2008 beschließt die Mitgliederversammlung derDGUV, mit der DGUV Vorschrift 2

Fachkräfte für Arbeitssicherheit undBetriebsärzte

die erste einheitliche Unfallverhütungsvorschrift zuschaffen

und auf einen modernen und den Aufgabenentsprechenden Stand zu bringen.

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• 2009 wurde in der Mitgliederversammlung derMustertext der

DGUV Vorschrift 2Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte

beschlossen.

• Erste Hälfte 2010 Vorgenehmigungsverfahren derDGUV Vorschrift 2 durch BMAS und Länder

• Dezember 2010 Beschluss der DGUV Vorschrift 2durch die Vertreterversammlungen derUnfallversicherungsträger (UVT)

• Am 01.Januar 2011 ist die DGUV Vorschrift 2 in Kraftgetreten

„Neue Vorschrift“

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Zielsetzung und Vorgaben

Die DGUV Vorschrift 2

gilt sowohl für gewerbliche und öffentliche

Unfallversicherungen,

– sie entspricht zeitgemäßenBetreuungserfordernissen

– gleichartige Anforderungen für gleichartigeBetriebe werden sicherstellt

– die Gefährdungssituation des einzelnenBetriebes wird berücksichtigt

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Neuerungen allgemein

Regelung für Kleinstbetriebe bis zu 10 Beschäftigte(Grundbetreuung, dann nur noch anlassbezogen).

Neue Systematik für die Regelbetreuung (Betriebeüber 10 Beschäftigte)

Alternative Betreuung

Unternehmermodell für Betriebe mit bis zu 50Beschäftigte (der Unternehmer muss sich aus- undfortbilden lassen, bei Bedarf muss er Speziallistenhinzuziehen)

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Grundbetreuung

In der Grundbetreuung (< 10 Beschäftigte) wirddie Gefährdungsbeurteilung aktualisiert, oder fallsnicht vorhanden bei der Erstellung unterstützt.

Die Grundbetreuung wird in einem regelmäßigemTurnus wiederholt. (1, 3, oder 5 Jahre abhängigvon der Gefährdung und UVT)

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Anlassbezogene Betreuung

Bei besonderen Anlässen muss eine zusätzliche Betreuungdurch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzterfolgen.

Besondere Anlässe können u. a. sein:

Änderungen an

»Betriebsanlagen,»Arbeitsmitteln,»Arbeitsverfahren,»Arbeitsstoffen,»Arbeitszeiten.

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Anlassbezogene Betreuung

Besondere Anlässe können auch sein:• Untersuchungen von Arbeitsunfällen,• Arbeitsmedizinische Untersuchungen,• Häufung gesundheitlicher Probleme,• Wiedereingliederung nach langer Krankheit usw.

Hierfür gibt es keine Regeleinsatzzeit

Gegenüber den Aufsichtsbehörden ist derArbeitgeber nachweispflichtig

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Unternehmermodell

Alternative Betreuung in Betrieben bis zu 50Beschäftigten, dass Unternehmermodell:

Der Unternehmer wird bei einemUnfallversicherungsträger (UVT) geschult, und fürdie Durchführung der erforderlichen Maßnahmenim Arbeits- und Gesundheitsschutz motiviert.

Bei bestimmten Anlässen muss eine Betreuungdurch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder denBetriebsarzt zusätzlich erfolgen.

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UnternehmermodellAlternative Betreuung in Betrieben bis zu 50Beschäftigten.Wer wird geschult„Nur vertretungsberechtigtes Organ derjuristischen Person des öffentlichen und privatenRechtes“ (Geschäftsführer, Minister,Bürgermeister)

In Ausnahmefällen mit Einwilligung des UVT auchFührungskräfte, der nächsten Ebene, wenn sievolle Budget- und Organisationsverantwortung imgesamten Unternehmen haben.

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Unternehmermodell

Zusätzliche Betreuung bei besonderen AnlässenDies können u. a. sein, Änderungen an

»Betriebsanlagen,»Arbeitsmitteln,»Arbeitsverfahren,»Arbeitsstoffen,»Arbeitszeiten.

Besondere Anlässe können auch sein:• Untersuchungen von Arbeitsunfällen,• Arbeitsmedizinische Untersuchungen,• Häufung gesundheitlicher Probleme,• Wiedereingliederung nach langer Krankheit usw.

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UnternehmermodellErbringung bestimmter Leistungen durchandere Fachkräfte z. B.

»für den Brandschutz,

»für den Umgang mit Gefahrstoffen,

»Umweltschutz

»Gesundheitsförderung usw.

Der Unternehmer hat die Gefährdungsbeurteilungauf dem aktuellen Stand zu haben,er muss Tätigkeitsberichte gemäß §5 der Vorschrift erstellen.

Bei nicht Erfüllung seiner Verpflichtung erfolgt dieRegelbetreuung

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Regelbetreuung

Grundprinzip

Die Einsatzzeit bestehtaus der

Grundbetreuung

und der

betriebsspezifischenBetreuung

Die Regelbetreuung gilt für Betrieb > 10 Beschäftigte

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Grundbetreuung

Grundbetreuung

Zeitvorgabe nachBetriebsart;Aufgabenkatalog

Grundbetreuung

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Grundbetreuung

Zukünftig gibt es noch drei Betreuungsgruppen

Die Einsatzzeit als Summenwert für Fachkraft fürArbeitssicherheit und Betriebsarzt

Für jede der drei Betreuungsgruppen derGrundbetreuung werden pro Beschäftigten und Jahrfeste Einsatzzeitenwerte wie folgt vorgegeben.

Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3

Einsatzzeit (h/a),Summe Sifa + BA

2,5 1,5 0,5

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Grundbetreuung

Die Zuordnung der Betreuungsgruppe richtet sich nachdem national eingeführtenWZ Schlüssels (Wirtschaftszweig)

Die Aufteilung der Jahreseinsatzzeit auf die Fachkraft fürArbeitssicherheit und Betriebsarzt muss vonUnternehmen schriftlich erfolgen.

Die Mindesteinsatzzeit pro Fachdisziplin muss 20%,jedoch nicht weniger als 0,2 Std. h/a pro Mitarbeiterbetragen.

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Grundbetreuung

Die Grundbetreuung umfasst u. a.

folgende Aufgabenfelder1. Unterstützung bei der Beurteilung der

Arbeitsbedingungen

2. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen derArbeitsgestaltung –Verhältnisprävention,

3. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen derArbeitsgestaltung - Verhaltensprävention

4. Unterstützung bei der Schaffung geeigneterOrganisation

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Grundbetreuung

5. Untersuchungen nach besonderen Ereignissen

6. Beratung von Arbeitgebern, Führungskräften,Personalvertretung und Beschäftigter

7. Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung vonMeldepflichten

8. Mitwirken in betrieblichen Besprechungen

9. Selbstorganisation

Aufgabenfelder Grundbetreuung

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GDA

• Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA)

• Die GDA hat das Ziel, Sicherheit und Gesundheit derBeschäftigten durch Verbesserung des Arbeitsschutzes,ergänzt durch Maßnahmen der betrieblichenGesundheitsförderung zu erhalten, zu verbessern und zufördern.

• Das Sicherheits- und Gesundheitsbewusstsein beiArbeitgebern und Arbeitnehmern soll gestärkt werden.

• Durch Reduzierung von Arbeitsunfällen undarbeitsbedingten Erkrankungen sollen Betriebe und dieVolkswirtschaft von Kosten entlastet werden.

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GDA

• In der GDA sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Bereichevereint

• Bund

• Länder

• Unfallversicherungsträger

• Die Kernelemente der GDA sind,

Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele,

Abgestimmte Vorgehensweise bei der Beratung undÜberwachung der Betriebe

Festlegung von vorrangigen Handlungsfeldern und Eckpunktefür Arbeitsprogramme

Neuordnung der Vorschriften und Regeln im Arbeitsschutz

Evaluierung der Ziele, Handlungsfelder und Arbeitsprogrammee v e r s Arbeitsschutz GmbH

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GDAGemeinsamer Arbeitsschutzziele

Verringerung von Häufigkeit und schwere vonArbeitsunfällen

Verringerung von Muskel-Skelett-Belastungen undErkrankungen

Verringerung von Hauterkrankungen

Abgestimmte Vorgehensweise bei der Beratung undÜberwachung der Betriebe u. a. durchSteigerung der Effektivität und Effizienz bei Aufsichtund Beratung der Betriebe durch Arbeitsteilung undNutzung gleicher Leitlinien.

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Betriebsspezifische Betreuung

BetriebsspezifischeBetreuung

Einsatzzeitermittlungauf Basis desLeistungskataloges

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Betriebsspezifische Betreuung

Für die betriebsspezifische Betreuung wurde ein von den UVTabgestimmte Leistungskataloge in der DGUV Vorschrift 2festgelegt.

bei der Ermittlung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuunghat der Unternehmer die

Aufgabenfelder,

Auslöse- und Aufwandskriterien

zu berücksichtigen.

Dieses Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alleAufgabenfelder hinsichtlich Ihrer Relevanz für seinen Betrieb prüft.

Hierbei sollte er seine Gefährdungsbeurteilung und dieArbeitsschutzziele der GDA berücksichtigen.

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Betriebsspezifische Betreuung

Gemeinsam mit der Sifa und dem BA sind dieerforderlichen Leistungen zu ermitteln und schriftlichfestzulegen.

Die Personalvertretung muss in diesem Prozesseinbezogen werden.

Die Leistungskataloge enthalten regelmäßige undtemporäre Aufgaben mit Aufgabenfeldern, die von derSifa, dem BA oder anderen Fachleuten bearbeitetwerden müssen

Der Unternehmer hat den Bedarf regelmäßig zu prüfenund falls erforderlich anzupassen.

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Betriebsspezifische Betreuung

UnternehmerermitteltAufgaben

Konsensfinden

Personalvertretungwirkt mit(Mitbestimmung)

beratenaufteilen,festlegen

beraten

Betriebsärzte kooperierenFachkräfte fürArbeitssicherheit

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Quelle G. Strothotte DGUV

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Betriebsspezifische Betreuung

Wann und in welchem Umfang ist diebetriebsspezifische Betreuung erforderlich?Unter anderem bei• regelmäßig vorliegenden betriebsspezifische

Unfall- und Gesundheitsgefahren,• Erfordernissen zur menschengerechten

Arbeitsgestaltung und Stärkung derGesundheitspotentiale,

• betrieblichen Veränderungen derArbeitsbedingungen

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Betriebsspezifische Betreuung

Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall-und Gesundheitsgefahren,

1. Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondereRisiken aufweisen und grundlegende Veränderungenbei der Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. derArbeitsplatzgestaltung, Planung, Neuerrichtung vonBetriebsanlagen, Umbau, Neubaumaßnahmen.

2. Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mitbesonderen Risiken

3. Schaffung einer geeigneten Organisation zurDurchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzessowie der Integration in die Führungstätigkeit und demAufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung

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Betriebsspezifische Betreuung

Betriebliche Veränderungen in denArbeitsbedingungen

1. Beschaffung von grundlegend neuen Maschinenund Geräten

2. Einführung neuer Stoffe und Materialien

3. Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufeund Prozesse, grundlegende Veränderung derArbeitszeitgestaltung, Einführung neuerArbeitsverfahren

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Betriebsspezifische Betreuung

Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltungund Stärkung der Gesundheitspotentiale1. arbeitsmedizinischer Vorsorge und besondere

Anforderungen beim Personaleinsatz

2. Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen desdemografischen Wandels

3. Arbeitsgestaltung zur Förderung der gesundheitlichenRessourcen der Beschäftigten

4. Stärkung der individuellen gesundheitlichen Ressourcen

5. Weiterentwicklung von eingeführtenGesundheitsmanagements, gegebenenfallsUnterstützung bei der Einführung

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Betriebsspezifische Betreuung

Externe Entwicklung mit spezifischen Einfluss aufdie betriebliche Situation

1. Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreicheÄnderungen nach sich ziehen

2. Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Standder Technik

Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen

1. Festlegung von Schwerpunktprogrammen zurVerbesserung von Sicherheit, Gesundheitsschutz

2. Besondere Programme, Kampagnen und Aktionen zurGesundheitsförderung

Betriebsspezifische Betreuung

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Betriebsspezifische Betreuung

Vorgehensweise zur Bestimmung der betriebsspezifischen Betreuung

1.SchrittDer Unternehmer ermittelt den Bedarf an Hand derAufgabenfelder für die sicherheitstechnische undarbeitsmedizinische Betreuung

2.Schritt

3. Schritt

Er ermittelt den zeitlichen Aufwand für Fachkraft fürArbeitssicherheit, Betriebsarzt und weitererFachleute für die betriebsspezifischen Betreuung

Der Unternehmer hat die Betreuungsleistung fürFachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt undanderer Fachleute festzulegen und schriftlich zuvereinbaren

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Weitere Eckpunkte

• Basis für die Einsatzzeitermittlung ist dasUnternehmen

• Verzicht auf eine Degressionsregelungen nachBeschäftigtenzahl

• Keine Regelungen für Poolbetreuung

• Arbeitsmedizinische Untersuchungen sind

kein Bestandteil der Grundbetreuung,

nur noch eine betriebsspezifische Aufgabe

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Kritische Punkte

• Aufteilung der Zeiten für die Grundbetreuung für Fachkraft fürArbeitssicherheit und Betriebsarzt

• Umfang der betriebsspezifischen Betreuung festlegen

• Es besteht zusätzlicher Aufwand für den Unternehmer durch dieregelmäßige Dokumentation der betriebsspezifischen Betreuung

• Der Arbeitgeber muss neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit,den Betriebsarzt, auch die Personalvertretung mit einbeziehenund ggf. die technische Aufsichtsperson des UVT.

• Die Dokumentation muss für die Aufsichtsbehörden vorliegen,diese kann eine Plausibilitätsprüfung vornehmen.

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Kritische Punkte

Empfehlung:Gute Unterstützung und Vorbereitung durch

die Fachkraft für Arbeitssicherheit,

den Betriebsarzt und

der Personalvertretung

erforderlich.

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Übertragung der Unternehmerpflichten

• Um die Aufgaben umzusetzen bedarf es einerguten Organisation, §3 Arbeitsschutzgesetz

• Hilfreich hierbei ist es, das die Unternehmens-aufgaben auf verantwortungsbewusste Mitarbeiterübertragen werden. (Übertragung der Unternehmerpflichten)

Diese Forderung der Übertragung vonVerantwortung ist nicht neu, sie ist auf das AlteTestament zurückzuführen.

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Übertragung der Unternehmerpflichten

2. Buch Mose Artikel 18, Abs. 13 – 27

• Das Volk kam um Gott zu befragen, wenn sie Streitmiteinander hatten.

• Darum richtet Mose nach den Satzungen Gottesvon Morgens bis Abends um dem Volk recht zusprechen.

• Mose Schwiegervater Jethro sagte, es ist nicht gut,wenn Du alles alleine machst, dass Geschäft ist zuschwer, Du kannst es nicht alleine ausrichten.

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Übertragung der Unternehmerpflichten

Jethro forderte deshalb Mose auf:

• Setze redliche Leute ein, die Du auswählst umDich bei der Aufgabe zu unterstützen und diekleinen Sachen richten.

• Mose braucht somit nur noch die schwerenSachen richten.

2. Buch MoseArtikel 18, Abs. 13 – 27

Dies war der Beginn der Übertragung von Pflichten.

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Verantwortung

• VerantwortungVerantwortung ist die Pflicht, für Handlungeneinzustehen und die Folgen zu tragen – sei es inForm des Tuns oder des Unterlassens.

• Der Inhalt der Verantwortung hängt von der Aufgabeab, die zu erfüllen ist, in diesem Fall, die Umsetzungder DGUV Vorschrift 2

• Nicht- oder Schlechterfüllung kann unterschiedlicheFolgen aus lösen.

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Verantwortung

Die Verantwortlichen eines Unternehmens sollten

die Umsetzung der

DGUV Vorschrift 2

nicht als Pflicht sehen eine gesetzliche Vorgabe zuerfüllen, sondern als Chance die Arbeitssicherheit,den Arbeits- und Gesundheitsschutz für ihreBeschäftigten weiter zu erhöhen.

Dabei sollten Sie gezielt Ihre betrieblichen Belangeund den Stand der Gefährdungsbeurteilungberücksichtigen.

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Vielen Dank für IhreAufmerksamkeit

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