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Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Dialog Schwerpunktthema: Pharmazeutische Bedenken Aktuell Ende der zweiten Übergangsfrist laut Packungsgrößenverordnung Retax-Service Preisvergleich Original und Import Service Fragen zur Arzneimittelabgabe Gut informiert Teilbarkeit Transdermaler Therapeutischer Systeme 12 2012

Dialog - DeutschesApothekenPortal · • Antiasthmatika, • Antidepressiva, • Antikoagulantien oder • Immunsuppressiva. Hier können schon geringe Abweichungen

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Das Magazin des DeutschenApothekenPortalsDialog

Schwerpunktthema:

Pharmazeutische Bedenken

Aktuell Ende der zweiten Übergangsfrist laut Packungsgrößenverordnung

Retax-Service Preisvergleich Original und Import

Service Fragen zur Arzneimittelabgabe

Gut informiert Teilbarkeit Transdermaler Therapeutischer Systeme

122012

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I n dI e s e r Aus g A be

www.DeutschesApothekenPortal.de

Liebe Leserin, lieber Leser,

im neuen DAP Dialog 12 dreht sich vieles um Pharmazeutische Beden-ken: Wann sind sie berechtigt? Wie werden sie korrekt angewendet und dokumentiert? Denn noch immer sind viele

Kolleginnen und Kollegen unsicher, ob Phar-mazeutische Bedenken nicht doch unkalku-lierbare Retax-Gefahren bergen.

In vertrauter Weise stellen wir – ergänzend zu gesetzlichen Regelungen sowie Statements von Fachgesellschaften und Krankenkassen – wieder unterschiedliche Praxisbeispiele vor. Damit möch-ten wir Ihnen konkrete, praxisrelevante Hinweise und Hilfestellung geben. Vor allem aber möchten wir Sie ermuntern, Pharmazeutische Bedenken anzuwenden. Denn sie sind ein hervorragendes Ins-trument, mit dem Sie Ihrer Verantwortung für eine sichere und wirksame Arzneimitteltherapie gerecht werden und die Compliance Ihrer Patienten unmit-telbar fördern können.

Dies ist übrigens bereits der letzte DAP Dialog in diesem Jahr. Im Namen des gesamten DAP Teams wünsche ich Ihnen bereits heute eine gute und nicht allzu hektische Vorweihnachtszeit. Die Weih-nachtstage mögen Ihnen dann die erhoffte Ruhe bringen, um innezuhalten und Kraft zu sammeln für 2013. Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!

Ihr Günter C. Beisel

Bleiben Sie mit uns im Dialog!

DAP Foren von Apothekern für Apotheker

DAP E-Mail-Newsletter

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Unsere Online-Medien:

InhALt

Pharmazeutische Bedenken erkennen und Retaxierungen vermeiden 3

Ende der zweiten Übergangsfrist nach den Änderungen der PackungsV 8

Teilbarkeit Transdermaler Therapeutischer Systeme 10

Fragen zur Arzneimittelabgabe 12

Preisvergleich Original und Importarzneimittel 17

Hoher Importbonus in Apotheken 20

Impressum 20

Mehr Arbeit für Apotheken durch Ende der Portfolio-Rabattverträge 21

Unklare Verordnungen machen Probleme 21

Rätsel 23

Arbeitshilfe 24

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retA x-serv Ice

Pharmazeutische Bedenken erkennen und Retaxierungen vermeiden

Neue Rabattverträge führen in Apothe-ken regelmäßig dazu, dass Patienten nicht ihr gewohntes, vom Arzt verordnetes Arz-neimittel erhalten, sondern auf eine wirk-stoffgleiche Rabattarznei umgestellt werden. Sieht der Apotheker dadurch den therapie-erfolg gefährdet, so kann er eine Substitu-tion durch Pharmazeutische Bedenken ver-hindern. In diesem DAP Dialog möchten wir den Fokus auf die Gründe für Pharmazeuti-sche Bedenken und die retaxsichere Umset-zung richten.

Innerhalb des Beratungsgespräches soll der Apo-theker den Patienten umfassend über sein Arznei-mittel aufklären. Auch die Substitution im Rahmen von Rabattverträgen wird im Beratungsgespräch thematisiert und oft zeigt sich, dass eine Substitu-tion des verordneten Arzneimittels auf ein Rabatt-arzneimittel zu Therapieproblemen führen kann.

Dann kann der Apotheker den Austausch auf eine rabattierte Alternative vermeiden, indem er Phar-mazeutische Bedenken geltend macht.

Dies ergibt sich aus § 4 (3) des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung nach § 129 (2) SGB V gekoppelt mit § 17 (5) der ApBetrO.

neue AMG-novelle

Mit der neuen AMG-Novelle wird sogar festgelegt, dass bei bestimmten Arzneimitteln ein Austausch verboten werden kann.

Gründe für Pharmazeutische Bedenken

Die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft e. V. beschreibt in ihrer Leitlinie zur Guten Substitu-tionspraxis (März 2002), welche Punkte bei einer Substitution überprüft werden sollten.

Besonders bei kritischen Arzneimittelgruppen und kritischen Darreichungsformen kann es durch einen Präparateaustausch zu Therapie problemen kommen.

Arzneimittelgruppen, bei denen ein Austausch kritisch überprüft werden sollte, sind beispielsweise

• Antiasthmatika,• Antidepressiva,• Antikoagulantienoder• Immunsuppressiva.

Hier können schon geringe Abweichungen bei  der Wirkstofffreisetzung zu gravierenden Therapieproblemen führen.

darreichungsformen, bei denen ein Austausch problematisch werden kann, sind beispielsweise

• TransdermaleTherapeutischeSystemeoder• Dosieraerosole.

Hier kann es bei einer Substitution unter-schiedlicher Systeme zu Anwendungs- oderDosierungsfehlern kommen.

Persönliche voraussetzungen eines Patienten können natürlich auch Gründe für die Anwen-dung von Pharmazeutischen Bedenken sein. Bei älteren, möglicherweise hör- oder sehge-schädigten Patientenmit Polymedikation istder Austausch häufig kritischer als bei jünge-ren Patienten mit nur einem Arzneimittel.

Rahmenvertrag § 4 (3):„Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar und macht ein drin­gender Fall die unverzügliche Abgabe eines Arz­ neimittels erforderlich (Akutversorgung, Not­ dienst), hat die Apotheke dies auf der Verschrei­bung zu vermerken, das vereinbarte Sonderkenn­zeichen aufzutragen und ein Arzneimittel nach den Vorgaben des Absatzes 4 abzugeben; (…). Gleiches gilt in Fällen des § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung.“

ApBetrO § 17 (5):„Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“

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retA x-serv Ice

Im Kommentar des DAV zum Rahmenvertrag wer-den in unterschiedlichen Fallgruppen Beispiele zusammengefasst, bei denen Pharmazeutische Bedenken in Frage kommen. Diese Fallgruppen nennen

• problematischeArzneistoffebzw.• Applikationsformen,• Non-Compliance,• problematischeDosierung,• problematischeErkrankungen,• problematischePatientengruppenund• problematischeHilfs-bzw.Zusatzstoffe.

Beispiele für Arzneimittelgruppen, Darreichungs-formen und Patientengruppen, bei denen eine Sub-stitution kritisch sein kann, finden sich im Bereich Pharmazeutische Bedenken auf unserem Online-Portal.

Verunsicherung auf Seiten des Patienten durch Substitution

Im Zuge von Rabattverträgen erhalten Patientenimmer wieder für sie ungewohnte Arzneimittel. Ist der Patient durch ein ihm unbekanntes Präparat verunsichert, kann es zu Anwendungsfehlern oder Abweichungen in der Dosierung bis hin zum Thera-pieabbruch kommen. Damit ist eine erfolgreiche Therapie nicht mehr gewährleistet.

4 www.DeutschesApothekenPortal.de

Irritationen können beispielsweise auftreten, wenn ein Dosiersystem plötzlich anders funktioniertoder Nachfüllpackungen nicht kompatibel mit dem vorliegendenApplikationssystemsind.GeradebeiälterenPatientenoderbeiPolymedi-

kation kann es schon durch Abweichungen in Form und Farbe der Arzneimittelpackung oder der Tab-letten zu Dosierungsfehlern kommen.

Vorgehensweise in der Apotheke

Wird innerhalb eines Beratungsgesprächs in der Apotheke ersichtlich, dass sich möglicherweise durch die Substitution auf ein Rabattarzneimittel Therapieprobleme ergeben werden, so sollte zunächst zusammen mit dem Patienten erörtert werden, ob diese zu erwartenden Probleme durch Aufklärung bzw. Schulung beispielsweise auf ein neuesApplikationssystemgelöstwerdenkönnen.

In vielen Fällen wird es trotz ausführlicher Bera-tungnichtmöglichsein,alleZweifelzubeseitigen.Dann sollte auf einen Austausch verzichtet werden, indem Pharmazeutische Bedenken angewendet werden.

Da bei Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels eine Retaxation droht, sind die Gründe, die zur Abgabe eines nicht rabattierten Arzneimittels füh-ren, gemäß Rahmenvertrag § 4 Absatz 3 zu doku-mentieren. Dazu muss die Apotheke die Sonder-PZN2567024undzusätzlichdenFaktor„6“fürdie„NichtabgabeeinesrabattbegünstigtenArzneimit-telsaufgrundPharmazeutischerBedenken“aufdasRezept drucken. Darüber hinaus ist eine hand-schriftliche Begründung auf dem Rezept erforder-lich, die mit Kürzel und Datum abgezeichnet wird. Empfehlenswert ist auch eine Dokumentation inder Kundenkartei der Apotheke. So wird es bei zukünftigen Verordnungen leichter und es kann jederzeit nachvollzogen werden, welches Präparat der Patient erhalten hat.

Werden diese formalen Abrechnungsmodalitäten beachtet, so ist eine Retaxation durch die Kranken-kasse nicht zu erwarten.

Kritische Patientengruppen: Multimorbide oder ältere Patienten, Patienten mit Polymedikation

Viele Patienten erhalten nicht nur ein Medikament, sondernbenötigenaufgrundihrerErkrankung(en)verschiedene Arzneimittel. Gerade bei älteren Pati-enten kann es zu Verunsicherung kommen, wenn ein Arzneimittel im Rahmen eines Rabattvertrages ausgetauscht werden muss.

Hier gelangen Sie zum Bereich Pharmazeutische Bedenken: www.DAPdialog.de/1211

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Pharmazeutische Bedenken geltend machen – so gehts:

Die Sonder-PZN 2567024 wird vor den verordneten Arzneimitteln in das Feld „Arzneimittel-/Hilfsmittel-Nr.“ eingetragen.

Das Feld „Taxe“ wird mit „0“ gefüllt.

In das Feld „Faktor“ wird eine dreistellige Kennziffer zur Erklärung der Rechtmäßigkeit der Abgabe eingetragen.

1 = Abgabe nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V oder leere Verordnungszeile

2 = rabattbegünstigtes Arzneimittel nicht verfügbar

3 = Importarzneimittel nicht verfügbar

4 = rabattbegünstigtes und importiertes Arzneimittel nicht verfügbar

5 = Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittelsaufgrund eines dringenden Falles

6 = Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittelsaufgrund Pharmazeutischer Bedenken

7 = Abgabe eines vom Versicherten verlangten Arzneimittels

Beispiel: Nur 1 Verordnungszeile, Nichtabgabe einer rabattbegünstigtenArznei wegen Pharmazeutischer Bedenken = Kennziffer 611

DeutschesApothekenPortalARBEITSHILFE 21

Handschriftliche Begründung der individuellen Pharmazeutischen Bedenken mit Datum und Unterschrift

Bei höherem Platzbedarf Rückseite verwenden!

AUF eInen BLIcK:

Retaxsichere Anwendung von Pharmazeutischen Bedenken• ImBeratungsgesprächerörtern,obesdurcheinenAustauschzuProblemenkommenwird.

• IstdiesderFall,PharmazeutischeBedenkengeltendmachenunddokumentieren:– Sonder-PZN2567024zusätzlichzurPZNdesabgegebenenArzneimittelsaufdasRezeptdrucken.– HandschriftlicheBegründungfürdiePharmazeutischenBedenkenaufdemRezeptaufbringen,

z.B.„kritischeArzneimittelgruppe:Immunsuppressivum“.– HandschriftlicheBegründungmitDatumundKürzelabzeichnen.

Fallbeispiel für eine problematische Patientengruppe EineältereKundin erhält6verschiedeneArznei-mittel. Beim Einlösen ihres Rezeptes muss auf-grund eines Rabattvertrages ein Präparat gegen ein Rabattarzneimittel ausgetauscht werden. Dieses hat eine andere Verpackung, auch die enthaltenen Tabletten haben eine andere Farbe als die gewohn-ten Tabletten. Die Kundin sortiert sich ihre Tablet-ten regelmäßig in ein Tablettendosett vor und erzählt, dass sie damit ohnehin schon Probleme hat. In der Vergangenheit hatte sie bereits einmal ein Rabattarzneimittel bekommen und dieses mit anderen Tabletten verwechselt. Damit es hier nicht erneut zu Therapieproblemen kommt, kann die Apotheke sich für Pharmazeutische Bedenken ent-scheiden und diese beispielsweise mit der Begrün-

dung„ProblematischePatientengruppe,Polymedi-kation,CompliancegefährdetbeiSubstitution“aufdem Rezept begründen.

Kritische Darreichungsform: Arzneimittel zur Inhalation

Bei vielen Arzneimitteln ist zur Verabreichung ein Hilfsmittel nötig, dies ist beispielsweise bei Inhala-tionstherapeutika der Fall. Um die richtige Anwen-dung sicherzustellen, ist eine intensive Schulung desPatientenerforderlich.ImZugevonRabattver-trägen kann es vorkommen, dass der Patient nicht sein gewohntes, sondern ein anderes Arzneimittel mitabweichenderAnwendungerhält.Ergebensichdadurch Anwendungsprobleme, ist der Therapie-erfolg gefährdet.

Hilfestellung gibt Ihnen die neue DAP Arbeitshilfe 21. Diese finden Sie auf der Rückseite und unter:

www.DAPdialog.de/1281

Pharmazeutische Bedenken geltend machen – so gehts:

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Das Immunsuppressivum Prograf® wird beispiels-weise zurProphylaxederTransplantatabstoßungeingesetzt. Schon geringe Abweichungen im Wirk-stoffspiegel können gravierende Auswirkungen bis hin zur Transplantatabstoßung haben.

Mittlerweile gibt es für den Wirkstoff Tacrolimus eine Reihe von Rabattverträgen, sodass Verordnun-gen von Prograf® möglicherweise gegen ein wirk-stoffgleiches Rabattarzneimittel ausgetauscht wer-den müssten.

Das Original Prograf® ist aktuell für über 51 Mio. GKV-Versicherte rabattiert, sodass die Versorgung mit dem Arzneimittel in vielen Fällen gewährleistet ist. Wenn sowohl Prograf® als auch Generika rabat-tiert sind, kann die Apotheke unter den Rabattarz-neimitteln wählen – eine Substitution von Prograf® ist daher nicht erforderlich.

Auszug Lauer­Taxe: Original und Generikum rabattiert

Pharmazeutische Bedenken bei Prograf®-Verordnungen

ErhältdieApothekeeineVerordnungüberPrograf® Astellas, bei der nicht das Original sondern nur generische Alternativpräparate rabattiert sind, so ist die Apotheke zunächst laut den Regelungen des Rahmenvertrages verpflichtet, auf das Rabattarz-neimittel auszutauschen.

Um den Austausch auf ein rabattiertes Arznei-mittel zu verhindern, kann die Apotheke Pharma-zeutische Bedenken anmelden. Diese sind bei Pro-graf® aufgrund des dosiskritischen Wirkstoffs gut begründet. Dazu wird zusätzlich zur Prograf®-PZNdieSonder-PZN2567024plusderFaktor6fürPhar-mazeutische Bedenken auf das Rezept aufgedruckt. Außerdem ist ein handschriftlicher Vermerk erfor-derlich, der den Grund für den Nichtaustausch nennt.IndiesemFallbeispielsweise„kritischeArz-neimittelgruppe: Immunsuppressivum“. DieseBegründung wird schließlich mit Handzeichen und Datum bestätigt.

Weitere Informationen rund um Pharmazeuti-sche Bedenken bei Prograf® finden Sie auch auf Seite 9 des vorliegenden DAP Dialoges.

verordnungsbeispiel:

Verordnet: Formotop 12 µg 2 x 60 eD Refill 2 St. n2, Astellas

Krankenkasse: Barmer, IK 4080005

Bei der vorliegenden Verordnung müsste laut Rabattvertrag das verordnete Formotop® gegen ein Formoterol-Generikum mit abweichendem Dosier-system ausgetauscht werden (Rabattartikel istdurch„%“-Zeichengekennzeichnet):

Zwarhandelt es sichbeibeiden Inhalationssyste-men um atemzuggesteuerte, jedoch sind Aussehen und Anwendung unterschiedlich, so dass es zu Anwendungsfehlern und Compliance-Problemen kommen kann, wenn der Patient nicht sein gewohn-tesInhalationsgeräterhält.Zudempassendiever-ordneten Refillpatronen auch nur in den zu Formo-top® zugehörigen Novolizer.

Hat die Apotheke Bedenken, dass die Substitu-tion des verordneten Formotop® den Therapieerfolg gefährdet, dann sollte sie diesen Austausch durch Anwendung von Pharmazeutischen Bedenken ver-hindern. Diese sind aufgrund der kritischen Darrei-chungsform gut begründet und eine Retax ist bei vollständiger Dokumentation nicht zu befürchten.

Weitere Informationen rund um Pharmazeuti-sche Bedenken bei Formotop® finden Sie auch auf Seite16desvorliegendenDAPDialog.

Kritische Arzneimittelgruppe: Immunsuppressiva

Immunsuppressiva sind oft bei schwerwiegenden Erkrankungen indiziert. Zudem handelt es sichhäufig um dosiskritische Wirkstoffe. Die exakte Einstellung des Patienten auf eine individuelleDosis ist essentiell, damit der Therapieerfolg gewährleistet ist.

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www.DeutschesApothekenPortal.de 7

Aus der IndustrIe

Ende April 2008 wurde vom Bundesmi-nisterium für Gesundheit (BMG) grundsätz-lich bestätigt, dass der Austausch wirkstoff-gleicher opioidhaltiger Schmerzmittel (z. B. BtM-Pflaster) durch den Apotheker im Rah-men der Rabattverträge nach § 129 SGB V entsprechend der Betäubungsmittel-Ver-schreibungsverordnung (BtMVV) möglich ist. So gibt es mittlerweile auch einige Rabattverträge für buprenorphinhaltige Pflaster. Beispielsweise ist transtec Pro®

aktuell für 30,14 Millionen GKV-Versicherte rabattiert.

Falls der Arzt das Aut-idem-Kreuz nicht setzt, kann es im Zuge von Rabattverträgen dazu kommen,dassdemApothekerdurchdieEDVeinAustauschdes verordneten Präparates angezeigt wird. FürdieErsetzungeinesOpioidsdurcheinwirk-

stoffgleiches Arzneimittel müssen wie für alle anderen Arzneimittel folgende Voraussetzungen gegeben sein:

• gleicherWirkstoff

• identischeWirkstärke

• identischePackungsgröße

• gleicheoderaustauschbareDarreichungsform

• ZulassungfüreingleichesAnwendungsgebiet

• keineeinerErsetzungdesverordnetenArznei-mittels entgegenstehenden betäubungsmittel-rechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen (BtM-Verordnungen müssen immer nach Stückzahl verordnet und stückzahlgenau abgegeben werden).

Auch wenn alle geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, kann es vor allem bei transdermalen Pflastern zu Anwendungsproblemen und Risiken durch unterschiedliche Wirkdauern und Applika-tionszeiten kommen.

Abgabeunterstützung: Übersicht der Applikationszeiten bei buprenorphinhaltigen Pflastern

Übersicht Applikationszeiten

Die nachfolgende Übersicht über die aktuell im Handel befindlichen Buprenorphin-Pflaster (ohne Importe) zeigt, wie sich die Applikationszeiten buprenorphinhaltiger Pflaster unterscheiden:

Das Altoriginal Transtec Pro® der Firma Grünen-thal gewährleistet eine gleichmäßige Wirkstofffrei-setzung über 4 Tage. Dies erleichtert dem Patienten die Anwendung, da er das Pflaster weniger häufig wechseln muss, als dies bei Pflastern mit einer drei-tägigen Applikationsdauer der Fall wäre.

Keine Substitution von Viertages- auf Dreitages-Pflaster

Ist ein Viertages-Pflaster wie Transtec® Pro verord-net, so darf diese Verordnung auch bei Vorliegen eines Rabattvertrages über ein Dreitages-Pflaster nicht substituiert werden, da es aufgrund der ver-kürzten Wirkdauer zu Therapieproblemen kom-men kann. Durch die große Anzahl an Rabatt-verträgen ist die Abgabe von Transtec® Pro von Grünenthal ohnehin in vielen Fällen gesichert: momentan ist es für ca. 30,14 Mio. GKV-Versicherte rabattiert.

Hier gehts zur Übersicht der Rabattverträge zu Transtec® Pro: www.DAPdialog.de/1235

Name (Firma)

Freisetzungsrate Applikations- zeit

BUP-4TagespflasterLIBRAPHARM(LIBRAPHARM)

35/52,5/70µg/h

96Stunden(4Tage)

BuprenorphinAWD(AWDPharma)

35/52,5/70µg/h

72Stunden(3Tage)

Buprenorphin-ratiopharm(ratiopharm)

35/52,5/70µg/h

72Stunden(3Tage)

Norspan(Grünenthal)

5/10/20µg/h 7Tage

TranstecPro(Grünenthal)

35/52,5/70µg/h 96Stunden(4Tage)

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A k t u e l l e s

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Die Änderungen der Packungsgrößen-verordnung und deren Auswirkungen beein-flussen Apotheken täglich bei der Rezeptbe-lieferung. Da häufiger Fragen zur Übergangs-frist nach der Packungsgrößenverordnung diskutiert werden, möchten wir dazu erneut einen kurzen Überblick geben.

Die Packungsgrößenverordnung wurde in den ver-gangenen Jahren mehrmals geändert. die erste Änderung erfolgte mit Inkrafttreten des AMNOG zum 01.01.2011. Zuvor definierten die N-GrößenObergrenzen für die jeweilige Packungsgröße, seit dem 01.01.2011 gibt es N-Bereiche, innerhalb derer Packungen mit unterschiedlichen Inhalten als aus-tauschbar gelten.Zum01.05.2011erfolgtedie zweite Änderung,

es wurden einige N-Bereiche angepasst und neue Wirkstoffe in die PackungsV aufgenommen. Im ZugedieserÄnderungvariiertenbeieinigenWirk-stoffen auch die Obergrenzen, also die N3- bzw. Nmax-Bereiche. Dadurch verloren viele Arzneimittel ihre N3-Bezeichnungen und es entstanden soge-nannte Übergangsjumbos, die den Apotheken bis heute Probleme bereiten.

die dritte Änderung der PackungsV erfolgte zum 01.02.2012, erneut wurden N-Bereiche ange-passt und neue Wirkstoffe hinzugefügt.

Ende der zweiten Übergangsfrist nach den Änderungen der PackungsV

18-monatige Übergangsfrist

Die PackungsV sieht für Packungen mit ungültigen N-Kennzeichen eine Übergangsfrist von 18 Mona-tenvor.Dieerste18-Monats-FrististdemnachEndeJuni für jene Packungen ausgelaufen, die zum 01.01.2011 ihr Kennzeichen verloren haben. Die zweiteFristendeteEndeOktoberfürdiePackun-gen,dieihrKennzeichenmitdenÄnderungenzum01.05.2011 verloren haben. Entgegen früherer Mitteilungen dürfen Über-

gangsjumbos nach Ablauf der 18 Monate nicht mehr zu Lasten der GKV abgegeben werden, für die Apo-theken besteht Prüfpflicht.

Wann ein Arzneimittel seine N-Bezeichnung verlo-renhat,lässtsichinderApotheken-EDVmeistnichtnachvollziehen. In der Lauer-Taxe finden sich Infor-mationendazuz.B.inder„Historie“einesArtikels.

EinenÜberblick zumUmgangmitArzneimittelnohne N-Kennzeichen geben Ihnen die Arbeitshilfen 19a und 19b.

PackungsV

§ 1 (1a): „… Bei einer Absenkung der Messzahl für die jeweils größte auf Grund dieser Verordnung bezeichnete Packungsgröße gilt für Fertig­arzneimittel, die bereits vor der Absenkung der maßgeblichen Messzahl in den Verkehr gebracht wurden und deren Packungsinhalte die jeweils größte auf Grund dieser Verordnung bezeichnete Packungsgröße auf Grund der Absenkung der Messzahl übersteigen würden, für einen Zeitraum von 18 Monaten nach dem jeweiligen Inkrafttreten der Absenkung die vor dem Inkrafttreten der Änderung zuletzt maßgebli­che Messzahl fort.“

§ 2 (5): „Nach Änderungen oder Aufhebungen von Messzahlen für Packungsgrößenkennzeichen oder sonstigen Änderungen der Zuord­nung von Packungsgrößenkennzeichen durch diese Verordnung können pharmazeutische Unternehmer Packungen mit ungültig gewordenen Packungsgrößenkennzeichen auf der äußeren Umhüllung spätestens bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Änderung der Packungsgrößenverordnung in Verkehr bringen.“

Informationen in der Apothekensoftware

Verordnungen mit ausschließlicher Angabe einer N-Bezeichnung

Voraussetzung:

Auf der Verordnung ist weder eine Stückzahl, noch eine die Stückzahl impli-zierende PZN angegeben! Wenn bei einer Normgrößenverordnung eines Handelsnamens die verordnete Normgröße nicht zugeordnet werden kann,dann sollte die Stückzahl mit dem Arzt abgeklärt werden (unklare Verord-nung gemäß ApBetrO § 17 (5)).

Sonderfall Klinikpackung

• Keine Abgabe auf Einzelverordnungen zu Lasten der GKV. In Einzelfällen kann eine Abgabe möglich sein, wenn eine Vereinbarung mit der Kranken-kasse vorliegt, Genehmigung darüber dokumentieren.

• Für Sprechstundenbedarf Abgabe möglich und aus Wirtschaftlichkeits-gründen erwünscht.

© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: November 2012

Nach Stückzahl verordnete Menge liegt unterhalbdes Nmax-Bereiches lt. aktueller PackungsV:

Packung ohne N-Kennzeichung

• Voraussetzung: Stückzahlverordnung liegt vor.

Laut Mitteilung von Apothekerverbänden sind auch Packungsgrößen ohne N-Bezeichnung, diedie größte Messzahl nicht übersteigen, abgabefähig, wenn sie nach Änderung der Packungs-größenverordnung und nach Änderung der Messzahlen auf den Markt gekommen sind.

Seite 2 von 2

a) verordnete Stückzahl fällt nicht in einen aktuellen N-Bereich: Abgabe der verordneten Menge

b) verordnete Stückzahl fällt in einen aktuellen N-Bereich: Abgabe einer entsprechenden N-Größe (Rabattverträge und Abgabe-vorschriften beachten)

• Laut Rahmenvertrag kann die Apotheke bei N-Verordnungen wählen,

– wenn im alten und im aktuellen N-Bereich Rabattarzneien sind. – wenn weder im alten noch im aktuellen N-Bereich Rabattarzneien sind.

• Ansonsten entscheidet die Lage der Rabattarznei über die Abgabe:

– Liegt diese im neuen Bereich, MUSS die neue N-Größe abgegeben werden.– Liegt diese im alten Bereich, DARF eine Packung des alten N-Bereiches

abgegeben werden.

Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung

Die Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung zu Lasten der GKVist in einigen Fällen möglich. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Stück-zahlverordnung.

Die nachfolgenden Erläuterungen betreffen nur Arzneimittel, aber nicht die Abgabe von Medizinprodukten, Verbandstoffen, Teststreifen, Diätetika oder die Abgabe als Sprechstunden-bedarf. Die Erläuterungen bzgl. der Arzneimittel gelten auch, wenn die Nmax bei nicht definiertemN3-Bereich eine N2-Größe betrifft.

Nach Stückzahl verordnete Menge liegt oberhalb des Nmax-Bereiches lt. aktueller PackungsV:

„Übergangsjumbo“

• Verlust des N3-Kennzeichens durch Änderung der PackungsV zum 01.01.2011, 01.05.2011 oder 01.02.2012. Diese Bedingung ist nur erfüllt, wenn die betreffende Packungsgröße

a) bereits vor der entsprechenden PackungsV-Änderung im Handel war und

b) vor der betreffenden PackungsV-Änderung ein gültiges N-Kennzeichengetragen hat.

„Echte Jumbo“

• Packungsgröße lag bereits vor der ersten PGV-Änderung oberhalb der Nmax

Die 18-monatige Übergangsfrist ab Verlust des N3-Kennzeichens bezieht sichauf das Inverkehrbringen mit alter N-Kennzeichnung durch den Hersteller.Während der Übergangsfrist ist die Abgabe durch die Apotheke möglich.Nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen ehemalige N3-Packungen, die jetztdie neue Nmax überschreiten, nicht mehr zu Lasten der GKV abgegebenwerden.

© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: November 2012

Seite 1 von 2

DeutschesApothekenPortal

Keine Abgabe zu Lasten der GKV (in Einzelfällen kann eine Abgabe möglichsein, wenn eine Vereinbarung mit der Krankenkasse vorliegt, Genehmigungdarüber dokumentieren)

ARBEITSHILFE 19 b

Abgabe einer entsprechenden

N-Größe Rabattverträge und

Abgabevorschriften beachten

Abgabe möglich„Übergangsjumbos“, die sich

noch im Handel befinden, bleiben während der 18 Monate

weiterhin abgabefähig.

„Echte Jumbo“• Packungsgröße lag bereits

vor der ersten PGV-Änderung zum 01.01.2011 oberhalb der Nmax

• Übergangsjumbo, wo die 18-monatige Übergangsfrist abgelaufen ist

Verordnete Stückzahlfällt nicht in aktuellen

N-Bereich

Verordnete Stückzahlfällt in aktuellen

N-Bereich

Keine Abgabe zu Lasten der GKV

In Einzelfällen Abgabe möglichnach Genehmigung durch die

Krankenkasse

Abgabe der verordneten

MengeRabattverträge für

Arzneimittel mit identischerMenge beachten

© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: November 2012

Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-BezeichnungDie Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung zu Lasten der GKV ist in einigen Fällen möglich.

Voraussetzung ist das Vorliegen einer Stückzahlverordnung. Das Schema betrifft nur Arzneimittel, nicht aber die Abgabe von Medizinprodukten, Verbandstoffen, Teststreifen, Diätetika oder die Abgabe als Sprechstundenbedarf.

DeutschesApothekenPortalARBEITSHILFE 19 a

„Übergangsjumbo“• Verlust des N3-Kennzeichens

durch eine der bisherigen Änderungen der PackungsV

• 18-monatige Übergangsfrist abVerlust des N3-Kennzeichens.

Die verordnete Menge liegt oberhalbdes Nmax-Bereiches laut aktueller PackungsV:

Die verordnete Menge liegt unterhalbdes Nmax-Bereiches laut aktueller PackungsV:

Voraussetzung für die Abgabe einer Packung ohne N-Kennzeichen: Stückzahlverordnung

Hier gehts zum kostenlosen Download der DAP Arbeitshilfen: www.DAPdialog.de/1221

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Aus de r I n dust r I e

www.DeutschesApothekenPortal.de 9

Zu dem Immunsuppressivum Prograf® sind auch generische Produkte erhältlich. Je nach Rabattvertragssituation kann es daher sein, dass bei einer Prograf®-Verordnung in der Apothekensoftware ein möglicher Austausch angezeigt wird. Dabei kann solch eine Substitution schwerwie-gende Konsequenzen haben.

Prograf®wirdzurProphylaxederTransplantatab-stoßung bei Leber-, Nieren- und Herztransplantati-onen eingesetzt. Der Wirkstoff Tacrolimus besitzt eine enge therapeutische Breite, d. h., Wirksamkeit und Sicherheit sind nur in einem engen Dosierungs-fenster gewährleistet. Bereits geringe Abweichun-gen können zu schwerwiegenden Folgen wie schwe-rer Toxizität bei Überdosierung oder Abstoßung bis hin zum Organverlust bei Unterdosierung führen. Da zudem die Pharmakokinetik von vielen Fakto-ren beeinflusst wird, muss die Dosiseinstellung bei jedem Patienten individuell mit Hilfe engmaschiger Blutspiegelkontrollen erfolgen.

Bioverfügbarkeit generischer Präparate kann abweichen

VoraussetzungfürdieZulassungeinesGenerikumsist die Bioäquivalenz zum Bezugsarzneimittel. Dafür muss u. a. die Bioverfügbarkeit vergleichbar sein. Geringfügige Abweichungen sind aber zuläs-sig; die Bioverfügbarkeit muss lediglich innerhalb definierter Grenzen liegen. Diese Unsicherheit ver-stärkt sich, wenn mehrere generische Präparate auf dem Markt sind, da diese jeweils nur bioäquivalent zum Original, nicht aber untereinander sein müs-sen. Bei einer Umstellung vom Original oder von

Immunsuppressiva mit enger therapeutischer BreiteSubstitution kann Organtransplantat gefährden

Wirk

stof

f-Blu

tspi

egel

Wirk

stof

f-Blu

tspi

egel

erhöhtes Risiko für Toxizität

erhöhtes Risiko für Toxizität

unterhalb wirksamerKonzentrationen

unterhalb wirksamerKonzentrationen

therapeutischer Bereich therapeutischer

Bereich

Breites therapeutisches Fenster Enges therapeutisches Fenster

einem Generikum auf ein anderes Generikum kann es daher zu kritischen Veränderungen des Wirk-stoffspiegels kommen.

Keine unkontrollierten Wechsel bei dosiskritischen Wirkstoffen

Aus diesem Grund empfehlen nationale und inter-nationale Fachgesellschaften und Behörden, einen Wechsel bei dosiskritischen Wirkstoffen wie Tacro-limus nur unter engmaschiger Überwachung vor-zunehmen.1–4 In einigen Ländern ist daher auch die Substitution dieser Wirkstoffe ausgeschlossen. In Deutschland solltenÄrzte entsprechendeVerord-nungen stets mit Aut-idem-Kreuz versehen, um einen unkontrollierten Austausch in der Apotheke zu verhindern.

Hat der Arzt das Aut-idem-Kreuz nicht gesetzt, sollte die Apotheke Pharmazeutische Bedenken gel-tendmachen.EineRetaxierungistbeivollständigerDokumentation nicht zu befürchten. Kassenärzt-liche Vereinigungen, wie etwa die KV Nordrhein, weisen sogar ausdrücklich darauf hin, dass ein Wechsel bei dosiskritischen Wirkstoffen wie Tacro-limus, wenn nicht vom Arzt durch Aut-idem-Aus-schluss untersagt, durch Anmelden Pharmazeuti-scher Bedenken verhindert werden kann.5

Weitere Informationen finden Sie unter www.astellas-transplant.de; Fachinformationen auf www.astellas.de

1vanGelderTetal.onbehalfoftheESOTAdvisoryCommitteeonGenericSubstitution.TransplInt2011;24:1135–1141

2DeutscheTransplantationsgesellschaft,EmpfehlungandieMitglieder,16.7.20103MedicinesandHealthcareproductsRegulatoryAgency(MHRA),6.6.20124DanishHealthandMedicinesAuthority,13.7.20115KVNOaktuell4/2011

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Hier gehts zu Pharmazeutischen Bedenken bei TTS: www.DAPdialog.de/1212

Transdermale therapeutische Systeme (ttS) bzw. transdermale Pflaster haben den Vorteil, dass die enthaltenen Wirkstoffe kon-tinuierlich über eine längere Zeit freigesetzt werden und so eine gleichmäßige Wirkung über einen längeren Zeitraum ermöglichen. häufig stellt sich die Frage, ob diese Pflaster zur Dosisanpassung geteilt werden dürfen.

Anwendungsgebiete für TTS sind z. B. die Schmerztherapie mit Opioiden, Hormonbehand-lung zur Behebung eines Hormonmangels bzw. als Verhütungsmittel, Parkinson, Alzheimer, Angina Pectoris und Herzinsuffizienz, Reisekrankheit, RaucherentwöhnungundeinehyperaktiveBlase.Die Wirkstoffe diffundieren durch die Haut und gelangen über hautnahe Gefäße direkt in die Blut-bahn, ohne den Magen-Darm-Trakt passieren zu müssen. Damit bleiben sie chemisch unverändert. Aufgrund der langen Wirkdauer muss ein Pflaster oft erst nach mehreren Tagen gewechselt werden.

Man unterscheidet zwei Typen von Pflastern: Matrixpflaster und Membranpflaster.

Matrixpflaster

Bei Matrixpflastern ist der Wirkstoff in eine homo-gene Matrix eingebettet, die der Haut direkt auf-liegt. Der Wirkstoff wird aus der Matrix über die Haut an den Körper abgegeben. Bei sogenannten Multilayer-Matrixpflasternunterscheidet sichdieWirkstoffkonzentration in den einzelnen Schichten des Pflasters: Die Wirkstoffkonzentration nimmt von innen (Schicht direkt auf der Haut) nach außen (Schichten weiter entfernt von der Haut) zu. Dadurch wird die rasche Wirkstofffreisetzung in der hautnahen Schicht vermieden, die Wirkstoff-freigabe verläuft insgesamt gleichmäßiger.

Membranpflaster

Bei Membranpflastern erfolgt die Wirkstoffabgabe über eine spezielle Membran, die zwischen der Haut und dem Wirkstoffreservoir liegt. Je nach Beschaf-

Teilbarkeit Transdermaler Therapeutischer Systeme

fenheit der Membran wird der Wirkstoff schneller oder langsamer an den Körper abgegeben. Wird die Membran beschädigt, kann es zu einem sogenann-ten „Dosedumping“kommen.Diesbedeutet, dassder enthaltene Wirkstoff auf einen Schlag freige-setzt wird. Je nach Wirkstoff kann es dadurch zu gefährlichen Überdosierungen kommen.

teilbarkeit von ttS

Falls ein Pflaster nicht in der gewünschten Dosis zur Verfügung steht, stellt sich die Frage, ob hier durch Teilung des Pflasters Abhilfe geschaffen wer-den kann. Dies hängt von der Beschaffenheit des Pflasters ab. Bei Membranpflastern ist eine Teilung nicht möglich, da die Membran beschädigt würde und dadurch eine kontinuierliche Freisetzung des Wirkstoffes unmöglich gemacht wird. Darüber hin-aus kann es durch die schnelle, unkontrollierte Freisetzung zu kritischen Überdosierungen kom-men.

Bei Matrixpflastern ist eine Teilung grundsätz-lich möglich, da der Wirkstoff innerhalb der Matrix verteilt ist und nicht auf einen Schlag freigesetzt wird. Dennoch ist eine Teilung zum Beispiel durch Durchschneiden mit einer Schere gerade bei kriti-schen Wirkstoffen nicht zu empfehlen, da eine genaue Teilung der Dosis und damit die Anwen-dungssicherheit nicht unbedingt gewährleistet ist.

ttS und Rabattverträge

ImZugevonRabattverträgenkannesauchbeiTTSdazu kommen, dass ein verordnetes Arzneimittel gegen ein Rabattarzneimittel ausgetauscht werden muss. Neben Wirkstoffkonzentration und -freiset-zung ist dabei auch die Beschaffenheit des Pflasters zubeachten.Ergeben sichBedenken gegen einenAustausch, so kann der Apotheker diesen durch Pharmazeutische Bedenken vermeiden.

Mehr zu diesem Thema finden Sie im Haupt-beitrag des vorliegenden DAP Dialog und auch im  Bereich „Pharmazeutische Bedenken“ im DeutschenApothekenPortal.

Unterschiedliche Pflastertypen

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Aus de r I n dust r I e

Pharmazeutische Bedenken bei Antidementiva

Durch immer neue Rabattverträge erhal-ten viele Patienten in der Apotheke nicht das vom Arzt verordnete, sondern ein rabat-tiertes Alternativarzneimittel. Stellt sich im Beratungsgespräch heraus, dass ein Aus-tausch voraussichtlich zu therapieproble-men führen wird, kann der Apotheker die Substitution durch Pharmazeutische Beden-ken vermeiden.

DieLeitlinie„GuteSubstitutionspraxis“1 der Deut-schen Pharmazeutischen Gesellschaft nennt unter den Arzneimittelgruppen, bei denen eine Substitu-tion kritisch sein kann, auch die Gruppe der Anti-dementiva.

Alzheimer-Demenz ist die häufigste Form der Demenzerkrankungen. Es handelt sich um eineErkrankungmithohemLeidensdruck,diebislangnicht heilbar ist. Allerdings lässt sich der Verlauf der Krankheit durch eine geeignete Therapie verzö-gern und eine gute Lebensqualität der Patienten wird so lange wie möglich erhalten. Zur Behandlung der moderaten bis schweren

Alzheimer-Demenz wird Axura® mit dem Wirkstoff Memantine eingesetzt. Im Zuge der Alzheimer-Erkrankung lassen sich pathologisch veränderteGlutamat-Konzentrationen im Gehirn feststellen, die zu einer gestörten Signalwahrnehmung führen. Memantine greift in das gestörte Glutamat-Gleich-gewicht im Gehirn ein und moduliert die glutamat-vermittelte Signalweiterleitung am sog. NMDA (N-Methyl-D-Aspartat)-Rezeptor.

umgang mit Axura®-verordnungenEine Substitution einer verordneten Axura®-Medikation kann aufgrund der kritischen Indika-tion zu Therapieproblemen führen.

In vielen Fällen ist die Abgabe von Axura® aber möglich oder sogar verpflichtend:• AktuellistAxura® Merz für mehr als 51 Mio.

GKV-Versicherte rabattiert. Liegt ein Rabattver-trag für Axura® Merz vor, ist dieses Präparat vorrangig vor nicht rabattierten Alternativen abzugeben.

• BestehenbeieinerKrankenkasseRabattverträge für Axura® Merz und Alternativpräparate, kann die Apotheke laut Rahmenvertrag unter den Rabattarzneimitteln frei wählen. Der Patient kann also weiterhin wie ärztlich verordnet mit Axura® Merz versorgt werden.

Pharmazeutische bedenken bei Axura®-verordnungenMit der Markteinführung von Memantine-Gene-rika kann es vermehrt dazu kommen, dass ein Aus-tausch auf ein Generikum erforderlich wäre, z. B. weil bei einer Krankenkasse nur ein Rabattvertrag für ein Generikum vorliegt. Diese Substitution kann der Apotheker durch Pharmazeutische Bedenken vermeiden, wenn im Beratungsgespräch deutlich wird, dass ein Präparatewechsel voraus-sichtlich das Therapieziel gefährdet. Dies muss auf derVerordnung durchAufdruck der Sonder-PZNsowie einem zusätzlichen handschriftlichen Ver-merk für den Grund dokumentiert werden.

EinaktuellesPraxisbeispielgibtTipps zurretax-sicheren Anwendung von Pharmazeutischen Bedenken bei Axura®-Verordnungen.

1DeutschePharmazeutischeGesellschafte.V.„GuteSubstitutionspraxis“(GSP)Leitlinie03/2002

Hier gehts zur Übersicht der Kassen mit Rabattvertrag für Axura®: www.DAPdialog.de/1231

PhARMAZeUtISche BeDenKen – So GehtS:Vorgehensweise bei einer Axura®-Verordnung, die substituiert werden müsste

ImRahmendesBeratungsgesprächeserörtern,obesdurchdenkritischenAustauschzuProblemenkommenwird.

IstdiesderFall,PharmazeutischeBedenkengeltendmachenundaufdemRezeptdokumentieren:

– Sonder-PZN2567024plusFaktor6zusätzlichzurPZNvonAxura®

– HandschriftlicheBegründungfürdiePharmazeutischenBedenken,z.B.„GefährdungdesTherapieerfolgesdurchNon-Compliance“.

– HandschriftlicheBegründungmitDatumundKürzelabzeichnen.

– Axura®beliefern.

Hier gehts zum Praxisbeispiel Axura®: www.DAPdialog.de/1213

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Fragen zur ArzneimittelabgabeMitglieder des Retax-Forums antworten

Jeden tag sehen sich Apotheken mit Abga-beproblemen konfrontiert. entsprechende Anfragen werden täglich im Retax-Forum diskutiert oder erreichen DAP per Mail, tele-fon oder Fax. einige interessante Fälle haben wir nachfol-gend für Sie zusammengestellt:

FALL 2

FALL 3

FALL 1

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Zonegran ohne Normgröße

Anfrage:

Es liegt eine Verordnung über Zonegran 50 mg,84 St. vor. Diese Packungsgröße hat keineNorm-größe.Dürfenwir3x28St.abgeben?

Antwort:

DiePackungsgrößenbereichedesAntiepileptikumsZonisamidsindwiefolgtdefiniert:

N1=24–36;N2=90–110;N3=190–200

DieverordneteMengeistalsokeineJumbopackungund liegt zwischen zwei N-Bereichen. Die verord-netePackungistalsKlinikpackungdefiniert–abzu-gebenfürKlinikapothekenoderalsSprechstunden-bedarf,jedochnichtfürPatienten.

DadieverordneteMengenicht ineinenaktuellenNormbereichfällt,isteineStückelungaus3x28St.nachunsererEinschätzungzulässig.Bittebeachten:WennkeineFirmenbezeichnungangegebenist,sollteüberprüftwerden,obeinImportverfügbarist.

Angaben bei BtM-Pflastern

Anfrage:

EineFragezuVerordnungenüberFentanyl-Pflaster:Reichtes,wennderArzt„Fentanyl-Matrixpflaster“plus Freisetzungsrate aufschreibt oder musszusätzlichdieFirmamitaufdemRezeptstehen?

Antwort:

AusderVerordnungmusseindeutighervorgehen,welchesFentanyl-Präparatgemeintist.DazuistdieAngabe von Freisetzungsrate PLUS Beladungs-menge des Pflasters erforderlich. Wenn der Arztgenerisch verordnet, müssen beide Angaben auf

Stückelung von Enbrel

Anfrage:

Wir erhalten immer wieder Verordnungen überEnbrelFertigspritzen,50mg,8St.Esgibt4St.oder12St.Dürfen2x4St.abgegebenwerden?Odermüs-senwirauf1x4St.kürzen?(Reimportebekommenwiraktuellnicht.)

Antwort:

FürdieverordneteMenge istkeinN-Bereichdefi-niertundsieliegtnichtoberhalbderNmax-Grenze.Da es keine8er-Packung imHandel gibt, sinddieVoraussetzungen für eine Stückelung gem. Rah-menvertrag§6(2)erfüllt.Siekönnenalso2x4St.abgeben.NatürlichmüssenSiezweimaldieZuzah-lungberechnen!WennkeineImportelieferbarsind,sollten Sie dies auf dem Rezept dokumentieren,damitdieVerordnungkeineAuswirkungenaufdenImportmalushat.

HilfestellungzurStückelungbietendieDAPArbeits-hilfen14aund14b.

Hier gehts zum Download der DAP Arbeitshilfen 14a und 14b: www.DAPdialog.de/1222

Hier finden Sie den Online-Packungsgrößen-Check: www.DAPdialog.de/1241

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FALL 4

FALL 5

Verordnete Stückzahl passt nicht zum N-Bereich

Anfrage:

VerordnetistSpiriva90St.N1.DalautPackungsV90St.eineN3sind,habeicheinenWiderspruch,daalsPackungsgrößeN1hinterlegtist.KannichdieN3mit90St.abgebenoderkanndasretaxiertwerden?

Antwort:

EshandeltsichumeinealteN-Bezeichnung,früherwardie90er-PackungeineN1.NachderaktuellenPackungsVhandeltessichumeineN3:

OftkommensolcheVerordnungenzustande,wennderArzteinegespeicherteMedikationausderärzt-lichen „Hausapotheke“ für die Folgeverordnungübernimmt.

WenndieverordneteStückzahlnichtdemangege-benen N-Bereich zuzuordnen ist, orientiert mansich an der verordneten Stückzahl (laut Rahmen-vertrag § 4), daher können Sie die 90er-Packungabgeben.EsempfiehltsichaucheinHinweisandenArzt,umzukünftigeIrritationenzuvermeiden.

Akutversorgung

Anfrage:

Verordnet sind Clarithrobeta 250 mg 20 St. DieRabattartikelderKKundauchdasverordneteMedi-kamentsindnichtvorrätig,wohlaberArtikelande-rer Anbieter. Können wir mit der Kennzeichnung„Akutversorgung“undSonder-PZNundhandschrift-lichemVermerkeinenanderenHerstellerabgeben,ohneGefahrzulaufen,retaxiertzuwerden?

Antwort:

FürdenFallderAkutversorgunghabenSielautRah-menvertragdieMöglichkeit,entwederdasverord-neteodereinesderdreipreisgünstigstenMedika-mente abzugeben. Diese AkutversorgungmüssenSieauchbeiderAbgabedokumentieren,indemSiedieSonder-PZNaufdruckenundeinenzusätzlichenVermerkaufdemRezeptanbringen.

Rahmenvertrag§4:

TauschenSiesichauchmitIhrenKollegen/Kollegin-nenimDAPRetax-Forumaus.

13

Hier finden Sie die DAP Arbeitshilfe zu BtM-Verordnungen: www.DAPdialog.de/1242

Hier gehts zum DAP Retax-Forum: www.DAPdialog.de/1244

„(3) Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels erforderlich (Akutversorgung, Notdienst), hat die Apotheke dies auf der Verschreibung zu vermerken, das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen und ein Arzneimittel nach den Vorgaben des Absatzes 4 abzugeben; das Nähere zu dem vereinbarten Sonderkennzeichen ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V (Technische Anlagen 1 und 3) geregelt. Gleiches gilt in Fällen des § 17 Absatz 5 ApBetrO.

(4) Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgüns-tigsten Arzneimittel und im Falle der Aut-idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“

demRezeptvermerktsein.Oftdefiniertsichüberdie Angabe der Firma die Beladungsmenge, aberAchtung: Mittlerweile gibt es von einigen FirmenFentanyl-PflastermitidentischerFreisetzungsrate,aber unterschiedlichen Beladungsmengen. DannmusszweifelsfreiausderVerordnunghervorgehen,welchesPräparatderArztmeint!

Arbeitshilfen zum Austausch verschiedener Stückzahlen unter: www.DAPdialog.de/1243

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Neue Rabattvertragszuschläge im ophthalmologischen Bereich

Im Rahmen der aktuellen Zuschläge der techniker Krankenkasse wurden im ophthal-mologischen Bereich zwei Rabattverträge exklusiv für Augentropfen der Firma omni-Vision abgeschlossen. Für die Wirkstoffkom-binationen Dorzolamid plus timolol (Dorzo-comp-Vision®) sowie Latanoprost plus timolol (Latanotim-Vision®) gelten diese exklusivverträge seit dem 01.11.2012.

Weitere OmniVision-Rabattverträge werden ab dem 01.01.2013 für diese Wirkstoffkombinationen auch bei AOK, DAK und Spektrum K gelten, sodass

diese Präparate für viele GKV-Versicherte vorran-gig abzugeben sind. Auch Latano-Vision® (Wirkstoff Latanoprost) ist für viele Versicherte rabattiert.

Um Patienten zügig mit den Rabattarzneimitteln versorgen zu können, empfiehlt sich eine entspre-chende Lagerhaltung in der Apotheke. Die Omni-Vision-Präparate LatanoTim-Vision®, Latano-Vision® und KetoVision® können zeitlich unbegrenzt zu Direktkonditionen (HAP plus 0,70 €) vom Groß-handel bezogen werden.

ErgänztwirddasOmniVision-ProduktportfoliozurBehandlung von ophthalmologischen Beschwerden durchOTC-Produktewiez.B.Hylo-Vision® (Benet-zungsmittel) oder CentroVision® (AMD), die als nicht verschreibungspflichtige Präparate von Apo-theken empfohlen werden können.

FALL 6 Dexa sine Alcon Pharma 50 x 0,4 ATR N3 3 OP

Anfrage:

UnsereFrage:Wärebeio.a.VerordnungdieAbgabevon3Pck.richtig?Krankenkasse:AOKRheinland

Antwort:

Bei der Verordnung handelt es sich um ein Viel-fachesderNmax:Corticoide,Augentropfenabgeteilt:

N1=8–12;N2=18–22;N3=48–50

NormalerweisewäredanneinbesondererVermerkdesArzteserforderlich(„!“).

ImBereichNordrheinwirddieserVermerkimregio-nalen Liefervertrag der Primärkassen z.B. nichtgefordert, Sie sollten Ihren regionalen Lieferver-tragdahingehendüberprüfen.

DieBezeichnung„3OP“giltalsveraltetundesgabschonRetaxationenausdiesemGrund.DahersolltedieMengeauf„3Packungen“geändertwerden.

Die aktuelle Rabattvertragssituation finden Sie hier: www.DAPdialog.de/1246

Hier finden Sie den Online-Packungsgrößen-Check: www.DAPdialog.de/1241

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9Clexane® 20 mg / Clexane® 40 mg / Clexane® 20 mg Duo / Clexane® 40 mg Duo / Clexane® 60 mg Fertigspritzen / Clexane® 80 mg Fertigspritzen / Clexane® 100 mg Fertigspritzen / Clexane® multidose 100 mg/ml / Clexane® 20 mg Praxis / Clexane® 40 mg Praxis / Clexane® 20 mg Klinik / Clexane® 40 mg Klinik / Clexane® multidose akut / Clexane® multidose Praxis. Wirkstoff: Enoxaparin-Natrium Zusammens.: 1 Fertigspritze 20/-40/-60/-80/-100/- enth.: Arzneil. wirks. Bestandt.: 20/40/60/80/100 mg Enoxaparin-Na (entspr. 2.000/4.000/6.000/8.000/10.000 I.E. anti-Xa. - multidose® 100 mg/ml enh.: Arzneil. wirks. Bestandt.: 100 mg Enoxaparin (entspr. 10.000 I.E. anti-Xa) pro 1 ml Injektionslösung. Sonst. Bestandt.: Wasser f. Injekt.zwecke. Zusätzl. –multidose: 15 mg/ml Benzylalkohol. Anw.-geb.: Thromboseprophyl. u. Gerinnungshemmung b. extrakorpor. Kreislauf währ. d. Hämodialyse. -20 mg/-20 mg Duo/-20 mg Praxis/-Klinik/-multidose: Peri- u. postoperat. Primärprophyl. d. TVT b. Pat. m. niedrig. od. mittlerem thromboembol. Risiko (z. B. Allgem.chir.). -40 mg/-40 mg Duo/-40 mg Praxis/-Klinik/-multidose: Peri- u. postoperat. Primärprophyl. d. TVT b. Pat. m. hohem thromboembol. Risiko (z. B. orthopäd. Chir.). Primärprophyl. d. TVT b. nicht chir. Pat. m. mittlerem od. hohem thromboembol. Risiko b. akuten schweren intern. Erkrank. (Herzinsuff. NYHA III bzw. IV, Infektionen, respirator. Erkrank.), die weitgeh. Immobilisation z. Folge haben. - 60 mg/- 80 mg/-100 mg Fertigspritzen /-multidose: Ther. d. TVT m./oh. Lungenembolie; Ther. d. instab. A. pectoris u. des NSTEMI; Prävent. erneut auftretender schw. A. pectoris od. e. drohenden MI bei instab. A. pectoris od. NSTEMI. Ther. d. akuten STEMI b. Pat. die konservativ od. konservativ m. nachfolg. PCI versorgt werden. Thromboseprophyl. u. Gerinnungshemmung b. extra-korpor. Kreislauf währ. d. Hämodialyse. Gegenanz.: Überempfindl. gg. Enoxaparin-Na, Heparin od. Heparin-Abkömml., einschl. anderer niedermolek. Heparine. Kürzl. zurücklieg. Verletzungen od. OPs a. ZNS, Auge, Ohr. Kürzl. zurücklieg. klin. relev. Blutung. Akuter od.< 6 Mo. zurücklieg. (od. Verdacht auf) hämorrhag. Schlaganfall od. and. intrakran. Blutungen. Akute od. anamnest. bek. intrakraniale Erkrank. Klin. relev. Gerinnungsstör. (auch i. d. Anamnese, Mangel an Gerinnungsfakt., Thrombozytopenie). Ma-gen- od. Darmulzera. Abortus imminens. Schw. Leber- od. Pankreaserkrank. Unkontrollierb. schw. Hypertonie. Endokarditis. Aktuelle od. anamnest. bek. HIT Typ II. Verdacht a. vaskul. Retinopathie, Glaskörperblut. od. and. intraokul. Blutung. Zusätzl. - 60/- 80/- 100 mg Fertigspritzen /-multidose: Instabile A.pectoris, wenn vor Therapiebeg. orale Antikoagulanzien m. INR >1,4 bzw. aPTT >41 Sekunden. Gleichzeit. Anw. e. Spinal-, Peridural-, Epiduralanästh. od. Lumbalpunktion. Zusätzl. - multidose: Säugl. u. Kleinkind. bis 3 J. Warnhinw. u. Vorsichtsmaßn.: Nicht i.m. verabreichen. Bes. Vorsicht b. erhöh. Blutungsrisiko (Stör. d. Thrombozytenfkt., gering bis mäßig eingeschr. Leber- od. Pankreasfkt., pept. Ulzera i. d. Vorgesch., Verdacht a. Malignome m. Blutungsneig., Nieren- /Harnleitersteinen, gleichzeit. Behandl. m. oralen Antikoagul. In Abhängigk. v. Dos. vermehrt offene od. okkulten Blutungskomplik. Auslösung HIT Typ II mögl.. Vorsicht b. gleichzeit. Anw. v. AM, die den Serum-K-Spiegel erhöhen. Vor Behandl. mögliche vorbesteh. Blutgerinnungsanomalien abklären, währ. d. Behandl. entspr. Laborkontr. durchführen. Auch niedermolek. Heparine können HIT-Typ II auslösen. Anw. b. Pat. m. künstl. Herzklappen nur nach strenger Indikation. B. älteren Pat. m. besond. Vorsicht anw. (eingeschr. Nierenfkt, erhöht. Blutungsrisiko). B. stark eingeschränkt. Nierenfkt. Blutungsrisiko erhöht (Anti-Xa-Spitzenspiegel überwachen). Anw. b. Kdr. keine Erfahr. Pat. m. geringem KG (Frauen <45 kg; Männer <57 kg): erhöht. Blutungsrisiko, Dos.anpassung erwägen. Zusätzl. – 60/80/100 /-multidose: Keine Erfahr. b. koronarer Bypass-OP. Zur gleichzeit. Durchführung e. PTCA, kombin. Anw. m. Gp-IIb/IIIa Inhibit., STEMI u. Gefäßpunktion siehe FI. Schwangersch. u. Stillz.: Während d. Schwangersch. strenge Indikationsstellung. Währ. Stillz. gerinnungshemm. Effekt auf Sgl. unwahrscheinlich. Nebenw.: Klin. Studien: Gefäße: Sehr häufig Blutung (Chir. Prophyl., Behandl. TVT); Häufig Blutung (Intern. Prophyl., Behandl. inst. A. pectoris, NSTEMI, STEMI); Selten retroperitonoeale od. intrakranielle Blutung. Blut, Lymphsyst.: Sehr häufig Thrombozytose (Chir. Prophyl., Behandl. TVT); Häufig Thrombozytopenie (Chir. Prophyl., Intern. Prophyl., Behandl. STEMI); Gelegentl. Thrombozytopenie (Intern. Prophyl., Behandl. inst. A. pectoris, NSTEMI); Sehr selten immunoallerg. Thrombozytopenie, asymptom. Leukopenie. Immunsyst.: Häufig allerg. Reakt.; Selten anaphylakt., anaphylaktoide Reakt. Leber, Galle: Sehr häufig erhöh. Leberenzyme. Haut, Unterhautzellgew. Häufig Urtikaria, Pruritus, Erythem; Gelegentl. bullöse Dermatitis. Allgemein: Häufig Hämatom, Schmerzen, sonstige Reakt. (Ödem, Blutung, Überempfindl., Entzündung, Verhärtung) a. d. Injektionsst.; Gelegentl. lokale Irritation, Hautnekrose a. d. Injektionsst. Untersuchungen: Selten Hyperkaliämie. Nach Markteinführ.: Blutungen: Selten spin./neuraxiale Hämatome (gleichzeit. Perid.-/Spinal-Anästh. o. Lumbalpunkt.) Haut, Unterhautzellgew.: Selten Kutane Vaskulitis, Hautnekrose od. Knötchen a. d. Injekt.stelle. Allgemein: Einzelfälle Haarausfall, Kopfschm., Azidose, Osteoporose, Hautnekr., Priapismus, Hypotonie, Bradykardie, Hypoaldosteronismus. Verschreibungspflichtig. Sanofi-Aventis Deutschland GmbH, 65926 Frankfurt am Main. Stand: Juli 2011 (025519)

Neue Servicematerialien zu Clexane®

Bei Abgabe von heparin-Fertigspritzen (z. B. clexane®-Spritzen) ist die Beratung in der Apotheke enorm wichtig. Das clexane®-original verfügt über eine Sicherheits-spritze, die bei Verabreichung der subkuta-nen Injektion wichtig für compliance und Patientensicherheit ist. oft stellt sich die Frage, ob die Abgabe eines originären Sicherheitsspritzsystems ohne Rezeptän-derung möglich ist.

Nicht alle Spritzen, die als Parallelimport (PI) am deutschen Markt verfügbar sind, sind mit einem solchen Sicherheitssystem ausgestattet. Hinzukommt, dass die Abgabe von Clexane®-PIs in den weitaus meisten Fällen nicht auf die Importquote angerechnet wird. Um Unklarheiten im Rahmen der regelkonformen Abgabe des Clexane®-Originals von sanofi zu beseitigen, steht nunmehr eine Abga-behilfe zur Rezeptierung von Clexane® sowie eine Arzt-Info, mit deren Hilfe eine Rezeptänderung durch den Arzt erleichtert wird, zur Verfügung.

Abgabehilfe zur Rezeptierung von clexane®

Neben der Problematik der abweichenden Spritzen-systeme ergeben sichweitere typischeFragestel-lungen aus dem Verhältnis Original µ Import, der Umsetzung von Rabattverträgen oder auch durch dieEinordnungderFertigspritzenindiePackungs-größenverordnung.

Mit der neuen Abgabehilfe zu Clexane® können Sie auf einen Blick Ihre vorliegende Verordnung

überprüfen, sie bietet eine Übersicht über die wich-tigsten Punkte, die bei der Rezeptbelieferung zu beachten sind und gibt Antworten auf häufige Fragestellungen.

Arzt-Info clexane®

In vielen Fällen ist die Abgabe der Sicherheits-spritze, die vom Clexane®-Original von sanofi zur Verfügung steht, im Hinblick auf die Compliance und die Therapiesicherheit empfeh-lenswert. Falls dazu eine Rezeptän-derung nötig ist oder andere Unklar-heiten auf der Verordnung vor der Belieferung eine Änderung durchden Arzt erfordern, steht zur Unter-stützung eine Arzt-Info zur Verfü-gung. Hier können Sie als kompeten-ter Arzneimittelfachmann die jewei-lige Problemstellung schildern und dem Arzt einen Lösungsvorschlag unterbreiten.

1. Original vs. Import (Grundlage § 5 des Rahmenvertrages):

Hinweis: Fertigspritzen gelten als kritische Darreichungsform. Das Original Clexane® von Sanofi-Aventis ist mit einer speziellen Sicherheitsspritze ausgestattet, die Stichverletzungen vorbeugt. Bitte immer prüfen, ob es bei Importabgabe zu Irritationen auf Seiten des Patienten kommen könnte, z. B. weil der Import nicht als Sicherheitsspritze im Handel ist. In vielen Fällen ist eine Originalabgabe möglich bzw. verpflichtend!

Clexane® Original (mit Herstellerbezeichnung „Sanofi“ oder entspr. PZN) oder Clexane® Import

Clexane® Original (mit Herstellerbezeichnung „Sanofi“ oder entspr. PZN)

Clexane®

Original ist Rabattartikel

Keine 15/15-Importe vorhanden, aber andere Importe

Produktneutrale Verordnung

Was hat Vorrang?

Kann Original abgegeben werden?

Was ist abzugeben?

Rabattiertes Original hat auf jeden Fall Vorrang vor nicht rabattierten Importen, selbst bei Import-Verordnung mit Aut-idem-Kreuz.

Keine Pflicht auf Importe auszuweichen, die die 15/15-Regel des Rahmenvertrages nicht erfüllen, keine Anrechnung dieser Importe auf die Erfüllung der Wirtschaftlichkeits-reserve (Falls 15/15-Importe verfügbar, aber Wirtschaftlich-keitsreserve bereits durch die Apotheke erfüllt: Original-abgabe möglich, vermehrter Importbonus wird nicht an die Apotheke ausgezahlt).

z. T. Auslegung durch die Prüfstellen als „generische“ Verordnung. Bei Abgabe des Clexane®-Originals von Sanofi auf der Verordnung vermerken, dass Importe nicht lieferbar waren (Sonder-PZN plus handschriftlicher Vermerk auf dem Rezept) und dass vor Abgabe des teureren Präparates eine Rücksprache mit dem Arzt erfolgte.

Verordnung Status Fragestellung Lösung

„Einordnung laut Packungsgrößen-Verordnung“

finden Sie auf Seite 2

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Retax-Vermeidung bei der Abgabe von Fertigspritzen am Beispiel von Clexane®

–ABGABEHILFE zu CLExAnE ®– Seite 1

3296

61-0

2631

8

Bitte um Korrektur/Ergänzung bei folgender Clexane®-VerordnungWICHTIGE ARZT-INFO

Bei der beiliegenden Verordnung ergibt sich in der Apotheke ein gesetzlich bedingtes Abgabeproblem, welches dazu führt, dass dieses Rezept ohne Änderung leider nicht beliefert werden kann.

Die Verordnungq Liegt diesem Schreiben im Original bei qLiegt diesem Schreiben als Kopie bei Problemstellung (Zutreffendes ist angekreuzt): qPatient wünscht Sicherheitsspritze qStückzahl nicht eindeutig

qVerordnete Menge nicht lieferbar qVerordnung nicht eindeutig

qSonstiges:__________________________________________________________________

Um die Verordnung beliefern zu können, bitten wir um qÄnderung des vorhandenen Rezeptes / der angehängten Rezeptkopie auf __________________________________________________________________________ (Die Änderung bitte mit Datum und Arztkürzel abzeichnen)

qAusstellung eines neuen Rezeptes über _________________________________________ __________________________________________________________________________

Und umqAushändigung an Ihren Patienten zur Weitergabe an die Apotheke

qAushändigung an unseren Apothekenboten

qRücksendung per Post

qRücksendung der beiliegenden Kopie (geändert und unterschrieben) per Fax an unsere Apotheke: Fax-Nummer: ______________________________________

Danke für Ihre Mithilfe!

Apotheke: ________________________________________

Name: ________________________________________

Telefon: ________________________________________

Unterschrift: _____________________ Datum: ____________ Apotheken-Stempel

© D

AP

3296

62-0

2631

9

Hier können Sie die Abgabehilfe zu Clexane® herunterladen: www.DAPdialog.de/1251

Hier können Sie die Arzt-Info Clexane® herunterladen: www.DAPdialog.de/1252

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s e rv Ic e

Bei inhalativen Arzneimitteln ist die rich-tige Anwendung des Inhalationsgeräts ent-scheidend für den therapieerfolg. Diese erfor-dert eine entsprechende Schulung der Patien-ten. es kann leicht zu Anwendungsfehlern kommen, wenn der Patient in der Apotheke nicht sein gewohntes Medikament erhält.

Formotop® mit dem Wirkstoff Formoterol ist ein langwirksames bronchodilatatorisches Medika-ment,daszurErleichterungderAtemwegsobstruk-tion bei Asthma und COPD eingesetzt wird. Die Applikation erfolgt mit Hilfe des Novolizer® Pul-verinhalators, dessen Anwendung der Patient zu BeginnderTherapie erlernenmuss.EinWechseldesInhalationssystems,z.B.aufgrundeinerSubs-titution in der Apotheke, kann leicht zu Problemen bei Anwendung und Compliance führen. Damit ist der Therapieerfolg gefährdet.ZuFormotop® bestehen Rabattverträge mit ver-

schiedenen GKVen, hier ist die Abgabe problemlos möglich. Ist Formotop® für die betreffende Kasse nicht rabattiert, kann hingegen eine Substitution aufeineRabattarzneidurchdieEDVangezeigtsein.

beispiel:

Verordnet: Formotop 12 µg 2 x 60 eD Refill 2 St. n2, Astellas

Krankenkasse: Barmer, IK 4080005

Formoterol als „Easyhaler“ wäre rabattiert undmüsste vorrangig abgegeben werden. Die Dosier-systeme Easyhaler und Novolizer unterscheidensich jedoch, so dass möglicherweise Anwendungs-probleme auftreten, wenn der Patient bereits auf den Novolizer eingestellt ist.

Grundsätzlich soll durch die Apotheke kein WechseldesInhalationssystemsohneRücksprache

Pharmazeutische Bedenken bei inhalativen ArzneimittelnSubstitution kann den Therapieerfolg gefährden

mitdemArzterfolgen–sodieEmpfehlungderNati-onalen Versorgungsleitlinie Asthma.1 Dazu ein Ausschnitt aus der Leitlinie zur Vorgehensweise von Arzt und Apotheker (S. 188, Abs. 14-10):

„In dem Bewusstsein der möglichen Probleme

beim Austausch von Inhalatoren sollen sowohl

Ärzte als auch Apotheker von ihren Möglich-

keiten Gebrauch machen (Ausschluss von

Aut-idem durch Ankreuzen des entsprechen-

den Kästchens auf dem Rezeptblatt durch den

verordnenden Arzt bzw. Anmelden Pharma-

zeutischer Bedenken und deren Dokumenta-

tion durch den abgebenden Apotheker), um

im Sinne der Patienten Therapieerfolg und

Arzneimittelsicherheit zu sichern. In der

Apotheke soll ein Austausch eines Inhalations-

systems mit abweichender Inhalationstechnik

nur nach ärztlicher Rücksprache erfolgen.“

Die Auswahl des Inhalationssystems liegt in derVerantwortung des behandelnden Arztes. Hat der Arzt Formotop® aber ohne Aut-idem-Kreuz verord-net und ist aufgrund eines Rabattvertrags die vor-rangige Abgabe eines anderen Produkts angezeigt, sollte die Apotheke aufgrund der kritischen Appli-kationsform die Substitution durch Geltend-machung Pharmazeutischer Bedenken verhindern. Diese sind mit den möglichen Anwendungsfehlern oder auch zu erwartenden Compliance-Problemen in jedem Fall gut begründet!

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RIchtIGe DoKUMentAtIon Von PhARMAZeUtISchen BeDenKenUmRetaxierungenzuvermeiden,istdierichtigeDokumentationderPharmazeutischenBedenkenwichtig.DazumussdieSonder-PZN2567024undderFaktor„6“fürdie„Nichtabgabeeinesrabattbegüns-tigtenArzneimittelsaufgrundPharmazeutischerBedenken“aufdasRezeptgedrucktwerden.ZusätzlichistdieBegründung(z.B.„KritischeDarreichungsform,PatientwurdeaufverordnetesInhalationssystemgeschult“)handschriftlichzuvermerkenundmitKürzelundDatumabzuzeichnen.

1NationaleVersorgungsleitlinieAsthma,2.Auflage,Version1.3,Juli2011http://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/nvl-002l_S3_Asthma_lang_2011-07.pdf

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r e tA x- s e rv Ic e

Die Belieferung von Rezepten wirft immer wieder Probleme in der Apotheke auf, vor allem wenn es um die entscheidung geht, ob ein original- oder ein Importarznei-mittel abgegeben wird.

Im Dialog 10 hatten wir bereits über einige Retax-Fallen bei der Importabgabe berichtet, im folgenden Beitrag geht es erneut um den Preisvergleich zwi-schen Original und Import.

Aufgrund einer Vielzahl von Rabattverträgen für Originalarzneimittel ist in vielen Fällen die Abgabe des Originals verpflichtend. Dies gilt auch, wenn der Arzt einen Import verordnet hat und sogar dann, wenn ein Import mit Kreuz verordnet ist. Hier ist die Abgabe des Originals durch den Rabatt-vertrag in jedem Fall wirtschaftlicher für die Kran-kenkasse.

Wenn ein Originalarzneimittel nicht vorrangig abgegeben werden muss, liegt es am Apotheker zu entscheiden, ob er gegen einen Import austauscht oder nicht.

Preisvergleich gemäß Rahmenvertrag

Durch Importabgabe sollen Kosten eingespart wer-den, daher besteht vielfach die Meinung, dass das Erstanbieterprodukt immer teurer istalsdiever-fügbaren Importe. Der Rahmenvertrag definiert in § 5, nach welchen Gesichtspunkten eine Substitu-tion durch einen Import durchzuführen ist. Hier ist auchvorgeschrieben,wannein Importals„preis-günstig“ gilt und auf die durch die Apotheke zuerzielende Wirtschaftlichkeitsreserve anzurech-nen ist. Viele Importe erfüllen nicht die 15/15-Vor-aussetzung und gelten damit nicht als preisgünstig. Damit besteht bei solchen Importen auch keine Pflicht, ein verordnetes Original dadurch zu erset-zen!ZumPreisvergleichwirddabeinichtdernormale

Verkaufspreis herangezogen, sondern der Netto-Kassenpreis, d. h. der Verkaufspreis abzüglich des Herstellerabschlages. Erst wenn der Import imNetto-Kassenpreisentwedermindestens15%oder15EurogünstigeristalsdasOriginal,wirdeinAus-tauschaufdieErfüllungderWirtschaftlichkeitsre-serve angerechnet.

Preisvergleich Original und Import-arzneimittel – was ist zu beachten?

Im Preisvergleich zwischen Original und Import zeigt sich, dass oft das Original nach Abzug des Her-stellerabschlages günstiger ist als der Import. Dann muss eine Apotheke, die in bester Absicht aus-getauscht hat, sogar mit einer Retax des Differenz-betrages rechnen, was mitunter sehr teuer werden kann.

Beispiele für nicht preisgünstige Importe

Nachfolgend ein Beispiel, wo das Originals preis-werter war als ein vermeintlich günstigeres Import-produkt.

beispiel: valdoxan®

Alle Importe sind im normalen VK günstiger als das Original (siehe Spalte „VK“).Unter Berücksichti-gung des Herstellerabschlages zeigt sich, dass kein Import die 15/15-Vorgaben des Rahmenvertrages imVerhältnis zumOriginal erfüllt. Zwei Importesind imEndeffektsogar teureralsdasValdoxan®-Original.

rahmenvertrag § 5 (2): Importierte Arzneimittel im Sinne dieses Rahmenvertrages sind Arznei­mittel,­ die nach dem Arzneimittelgesetz unter Bezugnahme auf ein deutsches

Referenzprodukt zugelassen sind oder als zugelassen gelten,­ die in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer­Taxe) eingetra­

gen sind,­ die mit dem Bezugsarzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße

identisch sowie in der Darreichungsform therapeutisch vergleichbar sind (Re­ und Parallelimporte),

­ die ferner den Anforderungen des SGB V entsprechenund­ deren für den Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis

unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b SGB V mindestens 15 vom Hundert oder mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels.

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eDV-Unterstützung zum Vergleich der Kassen-nettopreise

LeiderbietenimmernochnichtalleEDV-Systemeeine komfortable Hilfe zum Vergleich von Import-Nettopreisen an. Beispielsweise wird in der Lauer-Taxe der um den Herstellerabschlag verminderte VK nur dann angezeigt, wenn man Import und Ori-ginal miteinander vergleicht. Bei einer Vergleichs-suche werden lediglich die normalen Verkaufs-preise angezeigt.

beispiel: glivec®

Ansicht Lauer-Taxe Vergleichsrecherche:

Eszeigtsich,dassdiemeistenImportezuGlivec® auf den ersten Blick im Vergleich der normalen VK-Preise deutlich günstiger erscheinen als das Original.

Ansicht Lauer-Taxe Importvergleich:

Bei Berücksichtigung der Herstellerabschläge ergibt sich innerhalbder Importe eineneue „Rei-henfolge“ bezüglich der Preise. Eswird deutlich,dass auch in diesem Beispiel einige Importe letzt-lich für die Krankenkasse teurer sind als das Origi-nal. Wird ein verordnetes Glivec®-Original durch einen Import ersetzt, der teurer ist, droht der Apo-theke eine Retax über den Differenzbetrag.

ermittlung des herstellerabschlages

Nun mag es verwundern, dass die Herstellerab-schläge in solch unterschiedlicher Höhe ausfallen. Grund dafür sind die komplizierten Regelungen des SGB V. Die Höhe des Herstellerabschlages ist in § 130ageregelt. Zusätzlich zuder16-%-Regelungseit 01. August 2010 wurde ein Preismoratorium vereinbart, was die Preisentwicklung der jeweili-gen Präparate rückwirkend bis zum 01. August 2009 berücksichtigt. Dadurch beträgt der Herstel-lerabschlagnichtimmergenau16%vomaktuellenVK. Der genaue Betrag des Herstellerabschlages ist meistens inderApotheken-EDVhinterlegt, inderLauer-Taxe beispielsweise im Artikelstamm:

ZusätzlichfindensichhierInformationen,wiesichder Herstellerrabatt zusammensetzt, in diesem Fall:„1312,15€Rabattfürnichtfestbetragsgebun-dene Arzneimittel gemäß § 130a SGB V Abs. 1; 135,07 € Rabatt durch Preismoratorium gemäß § 130aSGBVAbs.3a“.

In der Praxis ist die Apotheke darauf angewiesen, dass die entsprechenden Angaben in der Software umgesetzt werden – nur so können Retax-Fallen aufgrund der komplizierten Preisgestaltung ver-mieden werden.ZumThema „Retax-Gefahr: Import-Nettopreis-

vergleich“berichtetenauchzweiDAPNewsletter.

DAP Newsletter vom 25.05.2011 www.DAPdialog.de/1262

DAP Newsletter vom 23.05.2011 www.DAPdialog.de/1261

Apothekensoftware nicht immer komfortabel

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Bei Verordnung eines patentgeschützten originals stellt sich bei der Rezeptbeliefe-rung häufig die Frage, ob ein Austausch auf einen Import erforderlich ist. In der Regel ist aber die originalabgabe möglich und in eini-gen Situationen kann die Substitution auf einen Import zu einer Retax-Falle werden.

Am Beispiel von Valdoxan® werden nachfolgend zweitypischeRetax-Fallenerläutert.

1. Retax-Falle: Rabattvertrag für original

Die Apotheke muss nach den Regelungen des Rah-menvertrages bevorzugt ein Rabattarzneimittel abgeben. Dabei haben rabattierte Originale auch Vorrang vor nicht rabattierten Importen. Bei Nicht-beachtung des Rabattvertrages droht der Apotheke eine Retaxation.

Für viele patentgeschützte Originalarzneimittel gibt es mittlerweile Rabattverträge, die eine wirt-schaftliche Versorgung der Patienten unterstützen. Das Antidepressivum Valdoxan® der Servier Deutsch land GmbH ist aktuell für gut 24,21  Mio. GKV-Versicherte rabattiert (Stand: Nov. 2012).

Anzeige der Lauer-Taxe: Der Rabattartikel Val-doxan®vonServieristam„%“-Zeichenzuerkennen.

EinrabattiertesOriginalistgegenübernichtrabat-tierten Importen vorrangig abzugeben. Dies bedeu-tet, dass auch bei einer Verordnung über einen nicht rabattierten Valdoxan®-Import das rabattierte Original-Valdoxan® abgegeben werden muss. Sogar wenn der Arzt das Aut-idem-Kreuz gesetzt hat, muss das Original beliefert werden, da das Kreuz bei vorliegendem Rabattvertrag nicht den Aus-tausch zwischen identischen Präparaten (Original im Verhältnis zu Import) verhindert.

Um Retaxationen zu vermeiden, sollte bei der Rezeptbelieferung darauf geachtet werden, dass die richtige Krankenkassen-IK in die Software eingege-benwird.NurdannistinderEDVkorrekterkenn-bar, ob ein Rabattvertrag vorliegt oder nicht.

Original versus Import: Achtung Retax-Gefahr

2. Retax-Falle: Import teurer als original

Für den Preisvergleich zwischen Original und Import werden gemäß Rahmenvertrag die Kassen-Nettopreise, d. h. der normale VK minus Hersteller-rabatt herangezogen. Ist ein Import nach Abzug des Herstellerrabattes teurer als das Original, könnte der Apotheke bei Abgabe dieses Importes eine Reta-xation drohen.

Auf den ersten Blick sind Importe meistens güns-tiger als das Original, wie die folgende Abbildung aus der Lauer-Taxe darstellt.

Das Original Valdoxan® der Servier Deutschland GmbH erscheint in der Liste ganz unten. Das große „I“ in der Importspalte bedeutet, dass es aktuell(01.11.12) keinen günstigen 15/15-Import gibt.EinVergleichderKassen-Nettopreisedeckteine

Retax-Falle auf:

Nach Abzug des Herstellerrabattes sind zwei Importe sogar teurer als das Original (roter Kasten). Bei Substitution einer Original-Verordnung auf einen dieser beiden Importe wäre eine Retaxation in Höhe des Differenzbetrages zu erwarten.

Auch die anderen Importe erfüllen den 15/15-Preisabstand zu Valdoxan® nicht, so dass eine Substitution einer Original-Valdoxan®-Verordnung keine Vorteile für die Importquote bringt. Im Gegen-teil: Wird ein teurerer Import abgegeben, droht eine Retax!

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A ktuelle umFr Age

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Viele Apotheken verfügen über ein enor-mes Importguthaben, das aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht an die Apothe-ken ausgezahlt wird. Wie hoch das Import-guthaben momentan in deutschen Apothe-ken ist, zeigt eine Umfrage des DAP.

Eine Umfrage des DAP zur Höhe des Importgut-habens in Apotheken ergab, dass in Apotheken zum Teil ein erhebliches Guthaben besteht.

die umfrage:

Wie hoch ist Ihr angesammeltes Importguthaben?

Rechnet man diese Verteilung auf alle Apotheken hoch, beträgt das Gesamt-Bonusguthaben über 200 Mio.Euro!

Hohe Summe an Importbonus in Apotheken

Gemäß Rahmenvertrag § 5 sind Apotheken zur ErfüllungderImportquotedurchAbgabevonpreis-günstigen Importen verpflichtet. Wird die gefor-derte Quote nicht erfüllt, wird den Apotheken ein entsprechender Malus bei der Abrechnung abgezo-gen. Umgekehrt wird aber ein Importguthaben, das die Apotheke durch vermehrte Importabgabe erzielt, nicht ausgezahlt, sondern lediglich zum Ausgleich eventuell entstehender Importmali her-angezogen.

Was bedeutet ein hoher Importbonus für die einzelne Apotheke?

Verfügt die Apotheke über genügend Importbonus, kann sie in vielen Fällen von der Abgabe eines preis-günstigen Importes absehen, da sie einen mög-lichen Malus durch den vorhandenen Bonus aus-gleichen kann. Besonders in schwierigen Situatio-nen kann das von Vorteil sein, beispielsweise bei Problemen mit der Lieferfähigkeit und Lagerhal-tung oder auch bei Irritation der Patienten durch Aussehen und Handhabung der Importarzneimit-tel. Der Importbonus kann dazu genutzt werden, Unsicherheiten seitens des Patienten durch Import-abgabe zu verhindern, um im Sinne der Therapie-sicherheit und Compliance bevorzugt das Original abzugeben.

IMPReSSUMDAPDIALOGDasMagazindesDeutschenApothekenPortalsAusgabe12/2012Verlag:DAPGmbHDeutschesApothekenPortalGeschäftsführer:GünterC.BeiselAgrippinawerft22,50678KölnTel. +49(0)221222830Fax:+49(0)22122283322E-Mail:[email protected]:2193-0449Chefredaktion:GünterC.Beisel(verantwortlich)Agrippinawerft22,50678KölnLeitungRetax-Redaktion:DieterDrinhausLeitungmed.-wiss.Redaktion:Dr.DagmarEngelsRedaktion:ChristinaDunkel,NinaMiddelAnzeigenleitung:GabrieleH.SteinhauerGestaltung:FAIGmbH

Urheber-undVerlagsrechtDie Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnenBeiträge undAbbildungen sind urheberrechtlich geschützt.MitAnnahmedesManuskriptsgehendasRechtzurVeröffentlichungsowiedieRechtezurÜbersetzung,zurVergabevonNachdruckrechten,zurelektronischenSpeicherunginDatenbanken,zurHerstellungvonSonderdrucken,FotokopienundMikrokopienandenVerlagüber.JedeVerwertungaußerhalbderdurchdasUrheberrechtsgesetzfestgelegtenGrenzenistohneZustimmungdesVerlagsunzulässig.InderunaufgefordertenZusendungvonBeiträgenundInformationenandenVerlagliegtdasjederzeitwiderruflicheEinverständnis,diezugesandtenBeiträgebzw.InformationeninDatenban-keneinzustellen,dievomVerlagodervonmitdiesemkooperierendenDrittengeführtwerden.DieRechtefürdieNutzungvonArtikelnfürelektronischePressespiegelerhaltenSieüberdenVerlag.

GebrauchsnamenDieWiedergabe vonGebrauchsnamen,Handelsnamen,Warenbezeichnungenund dgl. in dieser Zeitschrift berechtigtnichtzuderAnnahme,dasssolcheNamenohneweiteresvonjedermannbenutztwerdendürfen;ofthandeltessichumgesetzlichgeschützteeingetrageneWarenzeichen,auchwennsienichtalssolchegekennzeichnetsind.

Druck:BCDirectGroupGmbH,Rigistr.9,12277BerlinVertrieb:BauerVertriebsKG

DerDAPDIALOGistIVWgeprüft.

DerVerlagDAPistMitgliedderArbeitsgemeinschaftLA-MED.

Antwort

Bis1.000Euro 8%

Bis3.000Euro 26%

Bis5.000Euro 18%

Bis10.000Euro 17%

Bis20.000Euro 12%

Mehrals20.000Euro 18%n=258

Keine Auszahlung von Importbonus

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I n e Ige n e r sAc h e

Ende der Portfolio-Rabattverträge naht Mehr Arbeit für die ApothekeNeu: Hinweis auf neue Rabattverträge in der DAP Lageroptimierung

Unklare Verordnungen machen ProblemeNeue DAP Datenbank zu Abgabeproblemen

Per Änderung des Arzneimittelgesetzes werden in wenigen Monaten (wir berichten noch ausführlich darüber) alle Portfolio-Rabattverträge, die zum Beispiel Generika-Firmen wie hexal, 1A oder tAD abgeschlos-sen haben, ihre Gültigkeit verlieren. Deshalb wird von den Kassen derzeit eine Vielzahl von Ausschreibungen durchgeführt. So befinden sich zum Beispiel alleine in der Ausschreibung von GWQ über 292 Lose.

Um hier den Überblick zu behalten, kann nun ver-einfacht über die DAP Lageroptimierung im Deut-schenApothekenPortal mit drei Klicks nach den meist rabattierten Arzneimitteln der wichtigsten Wirkstoffe gesucht werden. Neuerdings wird auch – auf jeden Wirkstoff bezogen – der Beginn neuer

Monatlich erreichen das DAP team hun-derte Anfragen aus den Apotheken zu prob-lematischen Verordnungen, unklaren Soft-waredarstellungen oder Retax-Problemen. All dies führt häufig zu einer Verzögerung oder zu Schwierigkeiten der Rezeptbeliefe-rung. Mit dem Verständnis der Patienten kann dabei leider selten gerechnet werden.

AlleAnfragenwerdenbeantwortet,anonymisiertdokumentiertundvieledavonüberunsereE-Mail-Newsletter oder das DeutscheApothekenPortal anonymisiertdenKollegenzurVerfügunggestellt.ZieldieserkollegialenHilfeistes,übereinenbrei-tenErfahrungsaustauschRetaxierungenmöglichstzu vermeiden.

Ab sofort wird die Recherche zu den einzelnen Fragen und Antworten erleichtert. Auf der Start-

Rabattverträge der einzelnen Kassen angezeigt, so dass frühzeitig mit der Lageroptimierung begon-nenwerdenkann.SoweitdieKassenDAPdie PZNder neuen Zuschlägemitgeteilt ha ben, wer-den auch diese frühzei-tig im Deutschen Apo-theken Portal veröffent-licht.

seite des DeutschenApothekenPortals gibt es nun ein Fragen-Antwort-Archiv, in dem nach Pro-dukten und Stichworten zu unterschiedlichen Abgabeproblemen re - cher chiert werden kann.

Zur DAP Lageroptimierung mit Hinweisen auf neue Rabattverträge gelangen Sie hier: www.DAPdialog.de/1271

Hier gehts zum Archiv der Abgabeprobleme: www.DAPdialog.de/1276

Hinweise auf neue Rabattverträge

Einfache Recherchemöglichkeit

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Aus de r I n dust r I e

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Ausblick: Stückelungsprobleme bei der Rezeptbelieferung

Im Rahmenvertrag zur Arzneimittelver-sorgung ist in § 6 die „Abgabe wirtschaftli-cher einzelmengen“ geregelt. hieraus erge-ben sich die Voraussetzungen für die Stü-ckelung von Arzneimitteln. Anfragen im DAP Retax-Forum und an das DAP-team zeigen, dass das Stückeln von Arzneimitteln häufig für Abgabeprobleme sorgt.

Die Fragestellungen zu diesem Thema sind viel-fältig, hier einige Beispiele:

• Wieistvorzugehen,wennderNmax-Bereich überschritten wird und wie definiert sich dieser Nmax-Bereich?

• Wasmussbeachtetwerden,wennkeinN3-Bereich definiert ist?

• WannisteinSondervermerkdesArzteserforderlich?

• WelcheProblemekönnenauftreten,wennzwar ein N-Bereich definiert ist, mit dieser Menge aber keine Packung im Handel ist?

Diese und andere Fragestellungen zum Thema Stü-ckelung stehen im Fokus des DAP Dialog 13, der EndeJanuar2013erscheint.

Unterstützung bieten Ihnen auch die DAP Arbeits-hilfen14a und 14b zum Thema Stü-ckelung.

Seite 2 von 2

Was gilt für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel (Non-Rx)? Bei Non-Rx gibt es kein Stückeln, dort ist immer die nächstliegende Packungsgröße abzugeben, unabhängig davon, ob die abzugebende Mengeüber oder unter der verordneten Stückzahl liegt.

Verordnet: OTC-Arzneimittel 30 St.

Normbereich: 30 St. nicht im Normbereich, keine Jumbopackung

Im Handel: 10 St. und 40 St.

Abgabe: 1 x 40 St. Es darf ggf. auch mehr abgegeben werden als verordnet.

Gelten die Stückelungsregeln auch für Nichtarzneimittel?Die Stückelungsvorschrift gem. §6 (2) Rahmenvertrag ist nur bei der Stückelung mit Arzneimitteln anzuwenden, also nicht bei Hilfsmitteln, Verbandstoffen etc.

Stückelung bei Stückzahlverordnung echter „Jumbo-Packungen“ Die als Stückzahl/Menge ausdrücklich verordnete Gesamtmenge darf diemaximal mögliche Messzahl der aktuellen PackungsV nicht überschreiten.Entscheidend ist nicht die maximale im Handel befindliche Packungsgröße,sondern nur die laut PackungsV maximal mögliche Packungsgröße. Wirddiese überschritten, so ist laut Rahmenvertrag generell keine Stückelungmit unterschiedlichen Packungsgrößen erlaubt. Es darf nur einmal diegrößte nach der Verordnung erlaubte Stückzahl abgegeben werden. Nur mitausdrücklichem ärztlichen Vermerk, z. B. „!“ ist ein Vielfaches der größten Packung erlaubt.Hier muss in der Packungsgrößenverordnung nachgeschlagen werden:http://www.deutschesapothekenportal.de/packungscheck.html

Falls Ihr Regionalvertrag eine patienten- und therapiefreundlichere Versor-gung als der Rahmenvertrag erlaubt (z. B. in WL/NR) so ist dieser vorrangig.

Keine Stückelung, wenn eine „Übergangs-Jumbo“ der verordneten Stückzahl im Handel ist! Hat der Arzt eine sogenannte „Übergangs-Jumbo“ lt. § 1 (1a) PGV unter Angabe der Stückzahl verordnet, so darf diese auch weiterhin abgegebenwerden. In diesen Fällen dürfen Sie nicht „stückeln“.

Gibt es unterschiedliche Stückelungsvorschriften je nach Kasse(Primär- oder Ersatzkasse)?Der bundesweite vdek-Vertrag enthält keine abweichenden Stückelungsrege-lungen. Wenn daher Ihr Regionalvertrag keine abweichende Regelung enthält,sind die genannten Rahmenvertragsvorschriften für alle GKV-Kassen verbindlich.

Wie wird die Stückelung bei Rx-Arzneimitteln taxiert?Anwendung der Sonder-PZN nur, wenn mit verschiedenen Packungsgrößen„gestückelt“ wird und im Abrechnungsfeld die regulären PZN der gestückeltenPackungen nicht genügend Platz haben. Eingesetzt wird die Sonder-PZN 9999057, eine „1“ in das Feld „Faktor“ und ins Feld „Taxe“ der Preis, der sich aus der Summe der gestückelten Packungen ergibt.

Alle Rechte: © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Januar 2012

Diese Seite finden Sie auch unter: www.DAPAPV.deMit freundlicher Unterstützung von Heumann Pharma GmbH & Co. Generica KG

Stückelung nur bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln!Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln darf nicht gestückelt werden.

Stückelung nur bei Stückzahl-/Mengenverordnungen!Die Stückzahl bzw. Menge muss auf der Verordnung angegeben sein.

Stückelung nur bei Verordnungsmengen, die nicht im aktuellen Normbereich liegen! Es ist zu prüfen, ob die verordnete Stückzahl einem aktuellen Normbereichzuzuordnen ist. Ist dies der Fall, so ist laut AMNOG eine Packungsgröße desaktuellen Normbereichs abzugeben. Vorrangig ist ein Rabattarzneimittel abzugeben. Entscheidend ist nicht, ob die verordnete Stückzahl tatsächlich im Handelist, sondern nur, ob diese Stückzahl einem aktuellen Normbereich laut PGVangehört.

Stückelung nur auf Packungsgrößen, die nicht im Handel sind!Dies gilt auch, wenn bspw. die Abgabe von 2 x 50 St. wirtschaftlicher wäreals die Abgabe einer verordneten, im Handel befindlichen 100er-Packung. Es gibt selbst dann keine Verpflichtung, 2 x 50 St. abzugeben, wenn die 50er-Größe im Gegensatz zur verordneten 100er-Größe rabattiert wäre. Eine derartige Stückelung ist im Rahmenvertrag nicht vereinbart.

Mit welchen Packungsgrößen muss gestückelt werden? Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss möglichst bis zur verordneten Stückzahl/Menge gestückelt werden.

Verordnet: Rx-Arzneimittel, 30 St.

Normbereich: 30 St. liegen nicht in einem Normbereich und sind keine Jumbopackung

Im Handel: 10 St., 20 St. und 50 St.

Abgabe: 1 x 20 St. und 1 x 10 St.

Wirtschaftlichkeit beachten!

Verordnet: 90 St. mit Stückzahlangabe

Im Handel: 30 St., 45 St. und 60 St.

Abgabe: Ist die Stückelung von 30 St. plus 60 St. wirtschaftlicher als die Stückelung von 2 x 45 St., so sind 30 plus 60 St. abzugeben.

Wann und wie darf die Apotheke „stückeln“?

Seite 1 von 2

DeutschesApothekenPortalARBEITSHILFE 14 b

Abgabe der nächstliegenden

Packungsgröße

Stückeln, aber nur mit

Vielfachem der Nmax-Packung

Abgabe von nur 1 x Nmax

(Ausnahme: abwei-chende Regelung im

Regionalliefervertrag)

ja nein

ja nein

Sonder-PZN9999057 beim

Stückeln mit verschiedenen

Packungsgrößen

Stückelung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten

vornehmen, z. B. 30 + 60 St.,

falls wirtschaftlicherals 2 x 45 St.

Stückelung nicht möglich!Abgabe der Übergangs-Jumbo (Übergangsfrist

für Inverkehrbringen mitalter Kennzeichnung: 18 Monate ab Verlust der bisherigen Nmax-

Bezeichnung)

Stückelung möglich

Stückelung nicht möglich

ja

Keine Stückelung!

Ausdrücklicher ärztlicher Vermerk,

z. B. (!) oder

„exakte Menge“ vorhanden?

Die Stückelungsregeln gem. § 6 (2,3) Rahmenvertrag sind nur bei Arzneimitteln anzuwenden, nicht bei Hilfsmitteln, Verbandstoffen etc.

© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Februar 2012

Stückelung nach § 6 Absatz 2 und 3 des Rahmenvertrages „Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“

!

nein

DeutschesApothekenPortalARBEITSHILFE 14 a

Alle Voraussetzungen erfüllt?

Verordnung Rx-Arzneimittel

� Menge unterhalb der Nmax(größte Messzahl)

� Stückzahl-/Mengenverordnung� Menge nicht im aktuellen N-Bereich� Packungsgröße nicht im Handel

Verordnung Rx-Arzneimittel/Non-Rx-Arzneimittel

� Menge oberhalb der Nmax(größte Messzahl)

� Stückzahl-/Mengenverordnung� Menge nicht im aktuellen N-Bereich

Verordnung Non-Rx-Arzneimittel

� Menge unterhalb der Nmax(größte Messzahl)

� Stückzahl-/Mengenverordnung� Menge nicht im aktuellen N-Bereich� Packungsgröße nicht im Handel

Übergangs-Jumbo zu verordneter Menge im Handel?

Hier gehts zum Download der DAP Arbeitshilfen 14a und 14b: www.DAPdialog.de/1222

Texx® RP 300 mg bei mittelschwerer Depression rezeptpflichtig und erstattungsfähig

Bei depressiven Verstimmungen hat sich der einsatz von Johanniskraut bewährt. Die Arzneipflanze überzeugt mit nachgewiese-ner Wirksamkeit und guter Verträglichkeit und stellt bei leichten bis mittelschweren Depressionen eine wichtige Alternative zu synthetischen Antidepressiva dar.

Arzneimittel mit Johanniskraut enthalten einen meist hochwirksamen Johanniskraut-Trockenex-trakt. Je nach Anwendungsgebiet sind die Arznei-mittel entweder rezeptfrei oder nur mit Rezept in der Apotheke erhältlich. Die rezeptpflichtigen Prä-parate sind genauso verträglich und sicher anzu-wenden wie rezeptfreie. Die Verschreibungspflicht kommt allein durch die Indikation zustande: Johanniskraut-Präparate zur Behandlung der mit-

telschweren Depression unterliegen der Verschrei-bungspflicht und können zu Lasten der GKV ver-ordnet werden.

neU: texx® RP 300 mg

Das neue Texx® RP 300 mg mit Johanniskraut-Tro-ckenextrakt ist zur Behandlung von leichten bis mittelschwerendepressivenEpisodenzugelassen.Damit ist es rezeptpflichtig und wird von der GKV erstattet.ErhältlichsindPackungenmit60St.(N2,PZN9942519)undmit100St.(N3,PZN9942525).Derzeit ist Texx® RP 300 mg für 32,7 Mio. GKV-Ver-sicherte rabattiert und damit besonders wirt-schaftlich.ZurBehandlungleichtervorübergehen-der depressiver Störungen bleibt das nicht rezept-pflichtige Texx® 300 mg ebenfalls im Handel.Mehr  Infos unter: www.krewel-meuselbach.de

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Mauer-ziegel

afrika-nischeVölker-gruppe

Tennis-verband(Abk.)

Kamm-macher-werkzeug

Papst-name

Fahr-gast-kabineim Zug

Baseball-mütze(engl.)

Gottes-gesetz

jüdischeFrau desKönigsXerxes

griech.Vorsilbe:Erd ...

kühn,beherzt

RotwildmitKitz

Gegen-teil vonSchatten

Ver-bunden-heit

griechi-scheUnheils-göttin

franzö-sischerAutor †(Jules)

franz.,span.Fürwort:du

PrinzvonWales

Schrift-tum

italie-nischesReis-gericht

Erfri-schungs-getränk

lang-fristigeGeldauf-nahme

korrekt

‚Irland‘in derLandes-sprache

dieAndenbetref-fend

Hand-feuer-waffe

chem.ZeichenfürTellur

UntertanKönigAttilas

gelie-henesAuto

Kau-tabak

Beifall

flexibel

chem.Zeichenfür Ru-thenium

VornamederLemper

Sport-lehrer

Adler-stein

einRichter-gremium

Zelt derIndianer

Haus-halts-pläne

Hand-mäh-gerät

Wasser-vogel

Fremd-wortteil:Licht

Stadtam türk.Mittel-meer

Stadt inRumä-nien

eh. italie-nischeWährung(Mz.)

aal-förmigerFisch

griechi-scherKäse

graziös

ausgest.Riesen-lauf-vogel

Wurf-spieß

griechi-scherBuch-stabe

Spreng-stoff(Abk.)

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einBalte

griech.NamederAurora

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Balea-ren-Insel

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„Pharmazeutische Bedenken geltend machen“

Was ist bei der Dokumentation von Pharma-zeutischen Bedenken zu beachten?

Wenn durch den Austausch auf eine Rabatt-arznei Therapieprobleme zu erwarten sind, kann die Apotheke den Austausch durch Phar-mazeutische Bedenken vermeiden.

Damit es nicht zu einer Retax aufgrund Nicht-abgabe einer Rabattarznei kommt, ist eine Dokumentation auf dem Rezept erforderlich.

Hilfestellung gibt Ihnen die neue DAP Arbeitshilfe 21. Diese finden Sie auf der Rückseite und unter:

www.DAPdialog.de/1281

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