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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen Sozialversicherung: Von der Wiege bis zur Bahre - 16. Zentrumstag Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht

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Page 1: Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den ......Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial - und Privatversicherungen

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

Sozialversicherung Von der Wiege bis zur Bahre - 16 Zentrumstag Luzerner Zentrum fuumlr Sozialversicherungsrecht

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

16 Zentrumstag Luzerner Zentrum fuumlr Sozialversicherungsrecht ndash Vortrag Kurt Paumlrli 2

Inhaltsuumlbersicht

I Problemlagen und Rechtsfragen II Rechtlicher Rahmen

1 Allgemeines 2 Arbeitsvertragsrecht (OR) und Datenschutzgesetz (DSG) 3 Relevante Datenschutznormen im Sozial- und Privatversicherungsrecht 4 Weitere Erlasse

III Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung 1 Familienzulagen 2 Arbeitslosenversicherung 3 Unfallversicherung 4 Krankentaggeldversicherung 5 Invalidenversicherung 6 Berufliche Vorsorge

IV Zusammenfassung und Fazit

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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I) Problemlagen und Rechtsfragen

Medienwirksame Datenschutzfaumllle bull Deutsche Bahn Lidl Drogerie Muumlller ndash illegale Sammlungen uumlber

Krankheitsdaten der Mitarbeiterinnen bull Entlassung nach Besuch von Facebook bei angeblicher Krankheit bull Drogentests in der Lehre bull Uumlberwachung durch Privatdetektive von Versicherten

Problematische Schnittstellen Arbeitgeber-Versicherung bull Aufnahmeverfahren in die Krankentaggeldversicherung und Berufliche

Vorsorge unzulaumlssiger Datenaustausch bull Datenaustausch im Rahmen Case Management

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I) Problemlagen und Rechtsfragen

Neuere Entwicklungen - Big data Datenverknuumlpfung - laquoquantified selfraquo ndash Bewegung (Fitnessarmbaumlnderu auml) - Praumlmienverbilligung dank laquoCorporate Wellnessraquo (USA)

NZZ 26 Maumlrz 2015

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I) Rechtsfragen im Verlaufe eins Arbeitsverhaumlltnisses (Auswahl)

Bewerbung Vertragsschluss Arbeitsverhaumlltnis Beendigung

bullAuskunfts- und Offenbarungs-pflichten des Arbeitnehmers uumlber seinen Sozialversiche-rungsstatus

bullInformation des Arbeitgebers an die Behoumlrden der ALV

bullFragen der Versicherer (Taggeld berufliche Vorsorge) zur Risikoeinschaumltzung

bullDatenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherungen

bullBekanntgabe von Administrativdaten an die Versicherung

bullGeltendmachung von Leistungen gegenuumlber Unfall- oder Kranken-taggeldversicherung bullMeldung uumlber Veraumlnderung des Gesundheitszustandes an die Versicherer bullDatenaustausch im Rahmen Case Management

bullInformationen an die Behoumlrden der ALV

bullInformationen an Sozialversicherer uumlber Austritt und Gesundheitszustand

bullInformationen an Arbeitnehmern durch Arbeitgeber zu Uumlbertrittsmoumlglichkeiten (Taggeld)

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I) Problemlagen und Rechtsfragen

Sozialversicherungen und Arbeitsverhaumlltnis laquoDatenschnittstellenraquo bull Gesundheitszustand bull Arbeitsunfaumlhigkeit bull ErwerbsunfaumlhigkeitInvaliditaumlt bull Arbeitslosigkeit bull Familiaumlre Situation bull Finanzielle Situation

Fokus meiner Ausfuumlhrungen bull Welche Arbeitnehmerpersonendaten darfmuss die Arbeitgeberin der

Versicherung bekanntgeben

Nicht (oder nur am Rande) behandelt werden bull Datenaustausch zwischen den Versicherern bull Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten der Versicherung an die Arbeitgeberin

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I) Unterschiedliche Interessenlagen

Arbeitnehmerin Arbeitgeberin

bullArbeitsfaumlhigkeit verwerten

bullErhalt der Arbeitsfaumlhigkeit und der Gesundheit

bullVersicherungsschutz bei Risikoeintritt

bullTiefe Praumlmien bullSchutz der Persoumlnlichkeit der Privatsphaumlre und Datenschutz

bullArbeitsfaumlhige und belastbare Arbeitnehmerinnen (AN) bullk(l)eine Belastung der Versicherungen bullUmfassende Informationen uumlber krankheitsbedingte Absenzen bullInformationen uumlber Gesundheitszustand bullVermeidung von ungerechtfertigten Zahlungen an AN

Versicherung

bullEffizienter Gesetzesvollzug bullRisikogerechte Praumlmien (soweit gesetzlich zulaumlssig) bullEffiziente Abwicklung der administrativen Prozesse bullVermeidung ungerechtfertigter Zahlungen an versicherte Arbeitnehmer

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II) Rechtlicher Rahmen (1 Allgemeines)

bull Datenschutz vorliegend Schutz der Persoumlnlichkeit der Arbeitnehmerinnen (Nicht Schutz der Daten)

bull Grund- und menschenrechtliche Verankerung (EMRK Verfassung) bull Datenschutzkonvention Europarat Datenschutzrichtlinie (bald

Datenschutz-Verordnung) der Europaumlischen Union bull Abwaumlgen zwischen den divergierenden Interessen

(Arbeitnehmerdatenschutz Gesetzesvollzug Vertragsfreiheit bull Konkretisierung des Persoumlnlichkeitsschutzes vor

Datenschutzverletzungen auf Gesetzesstufe bull Bundesgesetz uumlber den Datenschutz DSG kantonale Erlasse bull Bereichsspezifische Datenschutznormen in Einzelgesetzen

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II) Rechtlicher Rahmen (2 Arbeitsvertragsrecht und Datenschutzgesetz)

Grundnorm Art 28 Zivilgesetzbuch (ZGB) Schutz vor widerrechtlicher Persoumlnlichkeitsverletzung

Art 328 OR fuumlr den Arbeitsvertrag Pflicht des Arbeitgebers zur Achtung und Schutz der Persoumlnlichkeit

Konkretisierung in Art 328b OR fuumlr den Schutz vor Persoumlnlichkeits-verletzung durch missbraumluchliche Datenbearbeitung

Art 10 und 13 BV Art 8 EMRK Persoumlnlichkeits- Privatsphaumlren und Datenschutz

Datenschutzgesetz (DSG) allgemeine Bestimmungen und Bestimmungen fuumlr Private

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II) Rechtlicher Rahmen (Art 328b OR)

Der Arbeitgeber darf Daten uumlber den Arbeitnehmer nur bearbeiten soweit sie dessen Eignung fuumlr das Arbeitsverhaumlltnis betreffen oder zur Durchfuumlhrung des Arbeitsvertrages erforderlich sind Im Uumlbrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19 Juni 19922 uumlber den Datenschutz

Anwendungsbereich bull Bereits im Bewerbungsverfahren Zweck bullBeschraumlnkung der Zulaumlssigkeit der Bearbeitung von Personendaten des Arbeitnehmers Praktische Bedeutung bullDatenbearbeitung im Zusammenhang mit Eignungsabklaumlrung Nicht nur im Bewerbungsverfahren bullDurchfuumlhrungsdaten fuumlr Versicherungen (Krankmeldung Anzahl Kinder usw) bullPflicht zur Einhaltung der Grundsaumltze des DSG bullArt 328b ist relativ zwingend Abaumlnderungen nur zu Gunsten des Arbeitnehmers zulaumlssig Rechtsfolgen der Verletzung von Art 328b OR bullVertragsverletzung Schadenersatz Genugtuung

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II) Rechtlicher Rahmen (2 Datenschutzgesetz DSG)

Gesundheitsdaten der Arbeitnehmenden Besonders schuumltzenswert (Art 3 lit c Ziff 2 DSG)

Allg Grundsaumltze des DSG (Transparenz Verhaumlltnismaumlssigkeit Zweckmaumlssigkeit usw) plus erhoumlhte Anforderungen an die Bearbeitung solcher Daten (ua)

Erfordernis der ausdruumlcklichen Einwilligung (Art 4 Abs 5 DSG)

Ohne Rechtfertigungs-grund duumlrfen diese Daten nicht Dritten bekannt gegeben werden (Art 12 Abs 2 lit c DSG)

Anmeldepflicht fuumlr Datensammler Verpflichtung die betroffene Person uumlber die Beschaffung solcher Daten zu informieren (Art 11a und 14 DSG)

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Sozialversicherungsrecht bull Grundnorm in Art 28 ATSG bull Konkretisierung in Einzelgesetzen

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Privatversicherungsrecht bull Grundlage im Versicherungsvertrag

Zu beachten bull Schweigepflichten nach ATSG und Einzelgesetzen soweit die Arbeitgeberin am

Vollzug mitwirkt bull Allgemeine Bearbeitungsgrundsaumltze des DSG bull Arbeitsvertragliche Schranken

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

ATSG Art 28 Mitwirkung beim Vollzug 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken

2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht muss unentgeltlich alle Auskuumlnfte erteilen die zur Abklaumlrung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind

3 Personen die Versicherungsleistungen beanspruchen haben alle Personen und Stellen namentlich Arbeitgeber Aumlrztinnen und Aumlrzte Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermaumlchtigen die Auskuumlnfte zu erteilen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungsanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

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II) Rechtlicher Rahmen (4 Weitere Erlasse )

Arbeitsgesetz (ArG) bull Art 6 ArG verpflichtet den Arbeitgeber zu Massnahmen des Gesundheitsschutzes

Konkretisierung in der Verordnung 3 zum ArG (ua Schutz vor Uumlberwachung) bull Vollzug des ArG durch die Kantone und das Staatssekretariat fuumlr Wirtschaft seco ua

Kompetenz zur Bearbeitung besonders schuumltzenswerten Personendaten einzelner Arbeitnehmenden

Bundesgesetz uumlber genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG) bull Strenge Anforderungen an eine arbeitsmedizinische Untersuchung (praumlsympotmatische

und genetische Untersuchung zur Verhuumltung von Berufskrankheiten und Berufsunfaumlllen bull Absolutes Untersuchungs- Nachforschungs- und Verwertungsverbot genetischer Daten

gegenuumlber der Versicherung (im Rahmen eines Arbeitsverhaumlltnisses)

minus

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Rechtliche Grundlagen - Bundesgesetz FamZulagen (Art 15 Abs 2 FamZG) und kantonale Erlasse - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - ArG muss AN uumlber den Anspruch und uumlber AN-Pflichten informieren - AN trifft eine Mitwirkungspflicht (Dokumente beschaffen Meldepflichten bei Veraumlnderungen

usw) - ArG ist fuumlr die Ausrichtung der Leistungen an die AN und die Bezahlung der Praumlmie an die

Ausgleichkasse zustaumlndig - Es besteht die Gefahr dass die ArG durch das System der Kinderzulagen Informationen uumlber

die privaten Verhaumlltnisse des Arbeitnehmers (Familiaumlre Situation eheliche und ggf weitere Kinder Trennung Scheidung Erwerbstaumltigkeit des Ehepartners usw) erhaumllt siehe Rundschreiben BSV vom 26012009

Gerichtspraxis - BGE 140 V 233 ndash Zu Unrecht bezogene Familienzulagen sind vom Arbeitnehmer

zuruumlckzuzahlen Ruumlckforderung an die Arbeitgeberin ist unzulaumlssig (Die Arbeitgeberin ist im System der Familienzulagen eine reine Zahlstelle)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Auszuumlge aus dem Rundschreiben des BSV zu Handen der kantonalen Aufsichtsbehoumlrden uumlber die Familienzulagen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Art 88 AVIG (Auskunfts- und Meldepflichten der Arbeitgeberin) siehe va Art 88 Abs 1 lit d

AVIG (Keine Ermaumlchtigung des Arbeitnehmers notwendig) - Art 30 Abs 1 lit a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - Pflicht zum Ausstellen der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der

Arbeitslosenversicherungsbehoumlrde Pflicht auch zu Auskuumlnften bei Nachfragen - Fuumlr die Erteilung dieser Auskuumlnfte ist keine Ermaumlchtigung durch den Arbeitnehmer erforderlich - Die Arbeitgeberin muss dennoch die Grundsaumltze des DSG beachten Gerichtspraxis - Bger 8C_2292015 vom 672015 (Auszug auf E 4) - BGE 122 V 43 (Wahrnehmung von Datenschutzrechten bei einer Bewerbung ist keine

Verletzung der AVIG-Pflichten) - BVger A-57482008 vom 9112009 (Pruumlfen einer Staatshaftung da die Arbeitgeberin

gegenuumlber der Arbeitslosenkasse auf eine Krankheit hingewiesen hatte E46)

Bger 8C_2292015 vom 06072015

E 4 (hellip) Ebenso ist dem Einwand die einverlangten Unterlagen wuumlrden gegen den Datenschutz verstossen kein Erfolg beschieden Einerseits unterliegen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung dem Amtsgeheimnis (Art 33 ATSG) andererseits haben sich die privaten Arbeitgeber zwar an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art 328b OR) aber auch an die ihnen gesetzlich auferlegten Auskunftspflichten (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 1 ATSG und zur Arbeitslosenversicherung im Speziellen Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG welcher keine Zustimmung seitens der versicherten Person verlangt vgl auch Yvonne Prieur Datenschutz im Sozialversicherungswesen in PassadelisRosenthalThuumlr [Hrsg] Datenschutzrecht 2015 Rz 1328) zu halten Zudem wird von einer leistungsansprechenden Person grundsaumltzlich verlangt dass sie die zur Ermittlung des Anspruchs notwendigen Daten der Verwaltung mitteilt (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 2 und 3 ATSG vgl auch Prieur aaO Rz 1313 und Boris Rubin Commentaire de la loi sur lassurance-chocircmage 2014 N 7 und N 11 zu Art 88 AVIG) darin liegt kein bundesrechtswidriger Eingriff in die Persoumlnlichkeitsrechte der betroffenen Person Es ist nicht ersichtlich inwiefern das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung resp das Einreichen der Lohnjournale oder Lohnabrechnungen der B________ AG die Persoumlnlichkeitsrechte der Versicherten in unzulaumlssigerweise verletzt haumltten zumal sich die Arbeitslosenkasse - wie dargelegt - auf eine gesetzliche Auskunftspflicht seitens der Versicherten und des fruumlheren Arbeitgebers stuumltzen kann (Art 28 Abs 1 bis 3 ATSG Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG)

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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 ATSG - Art 45 Abs 1 und 2 UVG Unfallmeldepflicht des AN und Weiterleitungspflicht der ArG

konkretisiert in Art 53 UVV und Art 56 UVV (Verhaumlltnis zu Art 28 Abs 3 ATSG) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG

Praktische Bedeutung - Arbeitgeberin muss die Unfallmeldung des AN dem Unfallversicherer einreichen und auf

Anfrage weitere Auskuumlnfte zum Unfallhergang erteilen - Fuumlr weitere Auskuumlnfte zur Abklaumlrung von UV-Leistungen ist eine Einwilligung des AN (Art 28

Abs 3 ATSG) notwendig - Die Arbeitgeberin muss die Grundsaumltze des DSG beachten

Gerichtspraxis - keine datenschutzspezifische Rechtsprechung zu Art 45 UVG siehe aber BGE 131 V 298

die Arbeitgeberin ist nicht legitimiert gegen eine Verfuumlgung uumlber die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben siehe E 61 und 62

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

  • Foliennummer 1
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

16 Zentrumstag Luzerner Zentrum fuumlr Sozialversicherungsrecht ndash Vortrag Kurt Paumlrli 2

Inhaltsuumlbersicht

I Problemlagen und Rechtsfragen II Rechtlicher Rahmen

1 Allgemeines 2 Arbeitsvertragsrecht (OR) und Datenschutzgesetz (DSG) 3 Relevante Datenschutznormen im Sozial- und Privatversicherungsrecht 4 Weitere Erlasse

III Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung 1 Familienzulagen 2 Arbeitslosenversicherung 3 Unfallversicherung 4 Krankentaggeldversicherung 5 Invalidenversicherung 6 Berufliche Vorsorge

IV Zusammenfassung und Fazit

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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I) Problemlagen und Rechtsfragen

Medienwirksame Datenschutzfaumllle bull Deutsche Bahn Lidl Drogerie Muumlller ndash illegale Sammlungen uumlber

Krankheitsdaten der Mitarbeiterinnen bull Entlassung nach Besuch von Facebook bei angeblicher Krankheit bull Drogentests in der Lehre bull Uumlberwachung durch Privatdetektive von Versicherten

Problematische Schnittstellen Arbeitgeber-Versicherung bull Aufnahmeverfahren in die Krankentaggeldversicherung und Berufliche

Vorsorge unzulaumlssiger Datenaustausch bull Datenaustausch im Rahmen Case Management

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I) Problemlagen und Rechtsfragen

Neuere Entwicklungen - Big data Datenverknuumlpfung - laquoquantified selfraquo ndash Bewegung (Fitnessarmbaumlnderu auml) - Praumlmienverbilligung dank laquoCorporate Wellnessraquo (USA)

NZZ 26 Maumlrz 2015

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I) Rechtsfragen im Verlaufe eins Arbeitsverhaumlltnisses (Auswahl)

Bewerbung Vertragsschluss Arbeitsverhaumlltnis Beendigung

bullAuskunfts- und Offenbarungs-pflichten des Arbeitnehmers uumlber seinen Sozialversiche-rungsstatus

bullInformation des Arbeitgebers an die Behoumlrden der ALV

bullFragen der Versicherer (Taggeld berufliche Vorsorge) zur Risikoeinschaumltzung

bullDatenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherungen

bullBekanntgabe von Administrativdaten an die Versicherung

bullGeltendmachung von Leistungen gegenuumlber Unfall- oder Kranken-taggeldversicherung bullMeldung uumlber Veraumlnderung des Gesundheitszustandes an die Versicherer bullDatenaustausch im Rahmen Case Management

bullInformationen an die Behoumlrden der ALV

bullInformationen an Sozialversicherer uumlber Austritt und Gesundheitszustand

bullInformationen an Arbeitnehmern durch Arbeitgeber zu Uumlbertrittsmoumlglichkeiten (Taggeld)

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I) Problemlagen und Rechtsfragen

Sozialversicherungen und Arbeitsverhaumlltnis laquoDatenschnittstellenraquo bull Gesundheitszustand bull Arbeitsunfaumlhigkeit bull ErwerbsunfaumlhigkeitInvaliditaumlt bull Arbeitslosigkeit bull Familiaumlre Situation bull Finanzielle Situation

Fokus meiner Ausfuumlhrungen bull Welche Arbeitnehmerpersonendaten darfmuss die Arbeitgeberin der

Versicherung bekanntgeben

Nicht (oder nur am Rande) behandelt werden bull Datenaustausch zwischen den Versicherern bull Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten der Versicherung an die Arbeitgeberin

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I) Unterschiedliche Interessenlagen

Arbeitnehmerin Arbeitgeberin

bullArbeitsfaumlhigkeit verwerten

bullErhalt der Arbeitsfaumlhigkeit und der Gesundheit

bullVersicherungsschutz bei Risikoeintritt

bullTiefe Praumlmien bullSchutz der Persoumlnlichkeit der Privatsphaumlre und Datenschutz

bullArbeitsfaumlhige und belastbare Arbeitnehmerinnen (AN) bullk(l)eine Belastung der Versicherungen bullUmfassende Informationen uumlber krankheitsbedingte Absenzen bullInformationen uumlber Gesundheitszustand bullVermeidung von ungerechtfertigten Zahlungen an AN

Versicherung

bullEffizienter Gesetzesvollzug bullRisikogerechte Praumlmien (soweit gesetzlich zulaumlssig) bullEffiziente Abwicklung der administrativen Prozesse bullVermeidung ungerechtfertigter Zahlungen an versicherte Arbeitnehmer

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II) Rechtlicher Rahmen (1 Allgemeines)

bull Datenschutz vorliegend Schutz der Persoumlnlichkeit der Arbeitnehmerinnen (Nicht Schutz der Daten)

bull Grund- und menschenrechtliche Verankerung (EMRK Verfassung) bull Datenschutzkonvention Europarat Datenschutzrichtlinie (bald

Datenschutz-Verordnung) der Europaumlischen Union bull Abwaumlgen zwischen den divergierenden Interessen

(Arbeitnehmerdatenschutz Gesetzesvollzug Vertragsfreiheit bull Konkretisierung des Persoumlnlichkeitsschutzes vor

Datenschutzverletzungen auf Gesetzesstufe bull Bundesgesetz uumlber den Datenschutz DSG kantonale Erlasse bull Bereichsspezifische Datenschutznormen in Einzelgesetzen

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II) Rechtlicher Rahmen (2 Arbeitsvertragsrecht und Datenschutzgesetz)

Grundnorm Art 28 Zivilgesetzbuch (ZGB) Schutz vor widerrechtlicher Persoumlnlichkeitsverletzung

Art 328 OR fuumlr den Arbeitsvertrag Pflicht des Arbeitgebers zur Achtung und Schutz der Persoumlnlichkeit

Konkretisierung in Art 328b OR fuumlr den Schutz vor Persoumlnlichkeits-verletzung durch missbraumluchliche Datenbearbeitung

Art 10 und 13 BV Art 8 EMRK Persoumlnlichkeits- Privatsphaumlren und Datenschutz

Datenschutzgesetz (DSG) allgemeine Bestimmungen und Bestimmungen fuumlr Private

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II) Rechtlicher Rahmen (Art 328b OR)

Der Arbeitgeber darf Daten uumlber den Arbeitnehmer nur bearbeiten soweit sie dessen Eignung fuumlr das Arbeitsverhaumlltnis betreffen oder zur Durchfuumlhrung des Arbeitsvertrages erforderlich sind Im Uumlbrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19 Juni 19922 uumlber den Datenschutz

Anwendungsbereich bull Bereits im Bewerbungsverfahren Zweck bullBeschraumlnkung der Zulaumlssigkeit der Bearbeitung von Personendaten des Arbeitnehmers Praktische Bedeutung bullDatenbearbeitung im Zusammenhang mit Eignungsabklaumlrung Nicht nur im Bewerbungsverfahren bullDurchfuumlhrungsdaten fuumlr Versicherungen (Krankmeldung Anzahl Kinder usw) bullPflicht zur Einhaltung der Grundsaumltze des DSG bullArt 328b ist relativ zwingend Abaumlnderungen nur zu Gunsten des Arbeitnehmers zulaumlssig Rechtsfolgen der Verletzung von Art 328b OR bullVertragsverletzung Schadenersatz Genugtuung

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II) Rechtlicher Rahmen (2 Datenschutzgesetz DSG)

Gesundheitsdaten der Arbeitnehmenden Besonders schuumltzenswert (Art 3 lit c Ziff 2 DSG)

Allg Grundsaumltze des DSG (Transparenz Verhaumlltnismaumlssigkeit Zweckmaumlssigkeit usw) plus erhoumlhte Anforderungen an die Bearbeitung solcher Daten (ua)

Erfordernis der ausdruumlcklichen Einwilligung (Art 4 Abs 5 DSG)

Ohne Rechtfertigungs-grund duumlrfen diese Daten nicht Dritten bekannt gegeben werden (Art 12 Abs 2 lit c DSG)

Anmeldepflicht fuumlr Datensammler Verpflichtung die betroffene Person uumlber die Beschaffung solcher Daten zu informieren (Art 11a und 14 DSG)

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Sozialversicherungsrecht bull Grundnorm in Art 28 ATSG bull Konkretisierung in Einzelgesetzen

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Privatversicherungsrecht bull Grundlage im Versicherungsvertrag

Zu beachten bull Schweigepflichten nach ATSG und Einzelgesetzen soweit die Arbeitgeberin am

Vollzug mitwirkt bull Allgemeine Bearbeitungsgrundsaumltze des DSG bull Arbeitsvertragliche Schranken

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

ATSG Art 28 Mitwirkung beim Vollzug 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken

2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht muss unentgeltlich alle Auskuumlnfte erteilen die zur Abklaumlrung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind

3 Personen die Versicherungsleistungen beanspruchen haben alle Personen und Stellen namentlich Arbeitgeber Aumlrztinnen und Aumlrzte Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermaumlchtigen die Auskuumlnfte zu erteilen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungsanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

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II) Rechtlicher Rahmen (4 Weitere Erlasse )

Arbeitsgesetz (ArG) bull Art 6 ArG verpflichtet den Arbeitgeber zu Massnahmen des Gesundheitsschutzes

Konkretisierung in der Verordnung 3 zum ArG (ua Schutz vor Uumlberwachung) bull Vollzug des ArG durch die Kantone und das Staatssekretariat fuumlr Wirtschaft seco ua

Kompetenz zur Bearbeitung besonders schuumltzenswerten Personendaten einzelner Arbeitnehmenden

Bundesgesetz uumlber genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG) bull Strenge Anforderungen an eine arbeitsmedizinische Untersuchung (praumlsympotmatische

und genetische Untersuchung zur Verhuumltung von Berufskrankheiten und Berufsunfaumlllen bull Absolutes Untersuchungs- Nachforschungs- und Verwertungsverbot genetischer Daten

gegenuumlber der Versicherung (im Rahmen eines Arbeitsverhaumlltnisses)

minus

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Rechtliche Grundlagen - Bundesgesetz FamZulagen (Art 15 Abs 2 FamZG) und kantonale Erlasse - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - ArG muss AN uumlber den Anspruch und uumlber AN-Pflichten informieren - AN trifft eine Mitwirkungspflicht (Dokumente beschaffen Meldepflichten bei Veraumlnderungen

usw) - ArG ist fuumlr die Ausrichtung der Leistungen an die AN und die Bezahlung der Praumlmie an die

Ausgleichkasse zustaumlndig - Es besteht die Gefahr dass die ArG durch das System der Kinderzulagen Informationen uumlber

die privaten Verhaumlltnisse des Arbeitnehmers (Familiaumlre Situation eheliche und ggf weitere Kinder Trennung Scheidung Erwerbstaumltigkeit des Ehepartners usw) erhaumllt siehe Rundschreiben BSV vom 26012009

Gerichtspraxis - BGE 140 V 233 ndash Zu Unrecht bezogene Familienzulagen sind vom Arbeitnehmer

zuruumlckzuzahlen Ruumlckforderung an die Arbeitgeberin ist unzulaumlssig (Die Arbeitgeberin ist im System der Familienzulagen eine reine Zahlstelle)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Auszuumlge aus dem Rundschreiben des BSV zu Handen der kantonalen Aufsichtsbehoumlrden uumlber die Familienzulagen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Art 88 AVIG (Auskunfts- und Meldepflichten der Arbeitgeberin) siehe va Art 88 Abs 1 lit d

AVIG (Keine Ermaumlchtigung des Arbeitnehmers notwendig) - Art 30 Abs 1 lit a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - Pflicht zum Ausstellen der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der

Arbeitslosenversicherungsbehoumlrde Pflicht auch zu Auskuumlnften bei Nachfragen - Fuumlr die Erteilung dieser Auskuumlnfte ist keine Ermaumlchtigung durch den Arbeitnehmer erforderlich - Die Arbeitgeberin muss dennoch die Grundsaumltze des DSG beachten Gerichtspraxis - Bger 8C_2292015 vom 672015 (Auszug auf E 4) - BGE 122 V 43 (Wahrnehmung von Datenschutzrechten bei einer Bewerbung ist keine

Verletzung der AVIG-Pflichten) - BVger A-57482008 vom 9112009 (Pruumlfen einer Staatshaftung da die Arbeitgeberin

gegenuumlber der Arbeitslosenkasse auf eine Krankheit hingewiesen hatte E46)

Bger 8C_2292015 vom 06072015

E 4 (hellip) Ebenso ist dem Einwand die einverlangten Unterlagen wuumlrden gegen den Datenschutz verstossen kein Erfolg beschieden Einerseits unterliegen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung dem Amtsgeheimnis (Art 33 ATSG) andererseits haben sich die privaten Arbeitgeber zwar an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art 328b OR) aber auch an die ihnen gesetzlich auferlegten Auskunftspflichten (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 1 ATSG und zur Arbeitslosenversicherung im Speziellen Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG welcher keine Zustimmung seitens der versicherten Person verlangt vgl auch Yvonne Prieur Datenschutz im Sozialversicherungswesen in PassadelisRosenthalThuumlr [Hrsg] Datenschutzrecht 2015 Rz 1328) zu halten Zudem wird von einer leistungsansprechenden Person grundsaumltzlich verlangt dass sie die zur Ermittlung des Anspruchs notwendigen Daten der Verwaltung mitteilt (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 2 und 3 ATSG vgl auch Prieur aaO Rz 1313 und Boris Rubin Commentaire de la loi sur lassurance-chocircmage 2014 N 7 und N 11 zu Art 88 AVIG) darin liegt kein bundesrechtswidriger Eingriff in die Persoumlnlichkeitsrechte der betroffenen Person Es ist nicht ersichtlich inwiefern das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung resp das Einreichen der Lohnjournale oder Lohnabrechnungen der B________ AG die Persoumlnlichkeitsrechte der Versicherten in unzulaumlssigerweise verletzt haumltten zumal sich die Arbeitslosenkasse - wie dargelegt - auf eine gesetzliche Auskunftspflicht seitens der Versicherten und des fruumlheren Arbeitgebers stuumltzen kann (Art 28 Abs 1 bis 3 ATSG Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG)

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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 ATSG - Art 45 Abs 1 und 2 UVG Unfallmeldepflicht des AN und Weiterleitungspflicht der ArG

konkretisiert in Art 53 UVV und Art 56 UVV (Verhaumlltnis zu Art 28 Abs 3 ATSG) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG

Praktische Bedeutung - Arbeitgeberin muss die Unfallmeldung des AN dem Unfallversicherer einreichen und auf

Anfrage weitere Auskuumlnfte zum Unfallhergang erteilen - Fuumlr weitere Auskuumlnfte zur Abklaumlrung von UV-Leistungen ist eine Einwilligung des AN (Art 28

Abs 3 ATSG) notwendig - Die Arbeitgeberin muss die Grundsaumltze des DSG beachten

Gerichtspraxis - keine datenschutzspezifische Rechtsprechung zu Art 45 UVG siehe aber BGE 131 V 298

die Arbeitgeberin ist nicht legitimiert gegen eine Verfuumlgung uumlber die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben siehe E 61 und 62

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

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I) Problemlagen und Rechtsfragen

Medienwirksame Datenschutzfaumllle bull Deutsche Bahn Lidl Drogerie Muumlller ndash illegale Sammlungen uumlber

Krankheitsdaten der Mitarbeiterinnen bull Entlassung nach Besuch von Facebook bei angeblicher Krankheit bull Drogentests in der Lehre bull Uumlberwachung durch Privatdetektive von Versicherten

Problematische Schnittstellen Arbeitgeber-Versicherung bull Aufnahmeverfahren in die Krankentaggeldversicherung und Berufliche

Vorsorge unzulaumlssiger Datenaustausch bull Datenaustausch im Rahmen Case Management

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I) Problemlagen und Rechtsfragen

Neuere Entwicklungen - Big data Datenverknuumlpfung - laquoquantified selfraquo ndash Bewegung (Fitnessarmbaumlnderu auml) - Praumlmienverbilligung dank laquoCorporate Wellnessraquo (USA)

NZZ 26 Maumlrz 2015

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I) Rechtsfragen im Verlaufe eins Arbeitsverhaumlltnisses (Auswahl)

Bewerbung Vertragsschluss Arbeitsverhaumlltnis Beendigung

bullAuskunfts- und Offenbarungs-pflichten des Arbeitnehmers uumlber seinen Sozialversiche-rungsstatus

bullInformation des Arbeitgebers an die Behoumlrden der ALV

bullFragen der Versicherer (Taggeld berufliche Vorsorge) zur Risikoeinschaumltzung

bullDatenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherungen

bullBekanntgabe von Administrativdaten an die Versicherung

bullGeltendmachung von Leistungen gegenuumlber Unfall- oder Kranken-taggeldversicherung bullMeldung uumlber Veraumlnderung des Gesundheitszustandes an die Versicherer bullDatenaustausch im Rahmen Case Management

bullInformationen an die Behoumlrden der ALV

bullInformationen an Sozialversicherer uumlber Austritt und Gesundheitszustand

bullInformationen an Arbeitnehmern durch Arbeitgeber zu Uumlbertrittsmoumlglichkeiten (Taggeld)

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I) Problemlagen und Rechtsfragen

Sozialversicherungen und Arbeitsverhaumlltnis laquoDatenschnittstellenraquo bull Gesundheitszustand bull Arbeitsunfaumlhigkeit bull ErwerbsunfaumlhigkeitInvaliditaumlt bull Arbeitslosigkeit bull Familiaumlre Situation bull Finanzielle Situation

Fokus meiner Ausfuumlhrungen bull Welche Arbeitnehmerpersonendaten darfmuss die Arbeitgeberin der

Versicherung bekanntgeben

Nicht (oder nur am Rande) behandelt werden bull Datenaustausch zwischen den Versicherern bull Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten der Versicherung an die Arbeitgeberin

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I) Unterschiedliche Interessenlagen

Arbeitnehmerin Arbeitgeberin

bullArbeitsfaumlhigkeit verwerten

bullErhalt der Arbeitsfaumlhigkeit und der Gesundheit

bullVersicherungsschutz bei Risikoeintritt

bullTiefe Praumlmien bullSchutz der Persoumlnlichkeit der Privatsphaumlre und Datenschutz

bullArbeitsfaumlhige und belastbare Arbeitnehmerinnen (AN) bullk(l)eine Belastung der Versicherungen bullUmfassende Informationen uumlber krankheitsbedingte Absenzen bullInformationen uumlber Gesundheitszustand bullVermeidung von ungerechtfertigten Zahlungen an AN

Versicherung

bullEffizienter Gesetzesvollzug bullRisikogerechte Praumlmien (soweit gesetzlich zulaumlssig) bullEffiziente Abwicklung der administrativen Prozesse bullVermeidung ungerechtfertigter Zahlungen an versicherte Arbeitnehmer

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II) Rechtlicher Rahmen (1 Allgemeines)

bull Datenschutz vorliegend Schutz der Persoumlnlichkeit der Arbeitnehmerinnen (Nicht Schutz der Daten)

bull Grund- und menschenrechtliche Verankerung (EMRK Verfassung) bull Datenschutzkonvention Europarat Datenschutzrichtlinie (bald

Datenschutz-Verordnung) der Europaumlischen Union bull Abwaumlgen zwischen den divergierenden Interessen

(Arbeitnehmerdatenschutz Gesetzesvollzug Vertragsfreiheit bull Konkretisierung des Persoumlnlichkeitsschutzes vor

Datenschutzverletzungen auf Gesetzesstufe bull Bundesgesetz uumlber den Datenschutz DSG kantonale Erlasse bull Bereichsspezifische Datenschutznormen in Einzelgesetzen

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II) Rechtlicher Rahmen (2 Arbeitsvertragsrecht und Datenschutzgesetz)

Grundnorm Art 28 Zivilgesetzbuch (ZGB) Schutz vor widerrechtlicher Persoumlnlichkeitsverletzung

Art 328 OR fuumlr den Arbeitsvertrag Pflicht des Arbeitgebers zur Achtung und Schutz der Persoumlnlichkeit

Konkretisierung in Art 328b OR fuumlr den Schutz vor Persoumlnlichkeits-verletzung durch missbraumluchliche Datenbearbeitung

Art 10 und 13 BV Art 8 EMRK Persoumlnlichkeits- Privatsphaumlren und Datenschutz

Datenschutzgesetz (DSG) allgemeine Bestimmungen und Bestimmungen fuumlr Private

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II) Rechtlicher Rahmen (Art 328b OR)

Der Arbeitgeber darf Daten uumlber den Arbeitnehmer nur bearbeiten soweit sie dessen Eignung fuumlr das Arbeitsverhaumlltnis betreffen oder zur Durchfuumlhrung des Arbeitsvertrages erforderlich sind Im Uumlbrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19 Juni 19922 uumlber den Datenschutz

Anwendungsbereich bull Bereits im Bewerbungsverfahren Zweck bullBeschraumlnkung der Zulaumlssigkeit der Bearbeitung von Personendaten des Arbeitnehmers Praktische Bedeutung bullDatenbearbeitung im Zusammenhang mit Eignungsabklaumlrung Nicht nur im Bewerbungsverfahren bullDurchfuumlhrungsdaten fuumlr Versicherungen (Krankmeldung Anzahl Kinder usw) bullPflicht zur Einhaltung der Grundsaumltze des DSG bullArt 328b ist relativ zwingend Abaumlnderungen nur zu Gunsten des Arbeitnehmers zulaumlssig Rechtsfolgen der Verletzung von Art 328b OR bullVertragsverletzung Schadenersatz Genugtuung

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II) Rechtlicher Rahmen (2 Datenschutzgesetz DSG)

Gesundheitsdaten der Arbeitnehmenden Besonders schuumltzenswert (Art 3 lit c Ziff 2 DSG)

Allg Grundsaumltze des DSG (Transparenz Verhaumlltnismaumlssigkeit Zweckmaumlssigkeit usw) plus erhoumlhte Anforderungen an die Bearbeitung solcher Daten (ua)

Erfordernis der ausdruumlcklichen Einwilligung (Art 4 Abs 5 DSG)

Ohne Rechtfertigungs-grund duumlrfen diese Daten nicht Dritten bekannt gegeben werden (Art 12 Abs 2 lit c DSG)

Anmeldepflicht fuumlr Datensammler Verpflichtung die betroffene Person uumlber die Beschaffung solcher Daten zu informieren (Art 11a und 14 DSG)

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Sozialversicherungsrecht bull Grundnorm in Art 28 ATSG bull Konkretisierung in Einzelgesetzen

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Privatversicherungsrecht bull Grundlage im Versicherungsvertrag

Zu beachten bull Schweigepflichten nach ATSG und Einzelgesetzen soweit die Arbeitgeberin am

Vollzug mitwirkt bull Allgemeine Bearbeitungsgrundsaumltze des DSG bull Arbeitsvertragliche Schranken

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

ATSG Art 28 Mitwirkung beim Vollzug 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken

2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht muss unentgeltlich alle Auskuumlnfte erteilen die zur Abklaumlrung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind

3 Personen die Versicherungsleistungen beanspruchen haben alle Personen und Stellen namentlich Arbeitgeber Aumlrztinnen und Aumlrzte Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermaumlchtigen die Auskuumlnfte zu erteilen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungsanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

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II) Rechtlicher Rahmen (4 Weitere Erlasse )

Arbeitsgesetz (ArG) bull Art 6 ArG verpflichtet den Arbeitgeber zu Massnahmen des Gesundheitsschutzes

Konkretisierung in der Verordnung 3 zum ArG (ua Schutz vor Uumlberwachung) bull Vollzug des ArG durch die Kantone und das Staatssekretariat fuumlr Wirtschaft seco ua

Kompetenz zur Bearbeitung besonders schuumltzenswerten Personendaten einzelner Arbeitnehmenden

Bundesgesetz uumlber genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG) bull Strenge Anforderungen an eine arbeitsmedizinische Untersuchung (praumlsympotmatische

und genetische Untersuchung zur Verhuumltung von Berufskrankheiten und Berufsunfaumlllen bull Absolutes Untersuchungs- Nachforschungs- und Verwertungsverbot genetischer Daten

gegenuumlber der Versicherung (im Rahmen eines Arbeitsverhaumlltnisses)

minus

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Rechtliche Grundlagen - Bundesgesetz FamZulagen (Art 15 Abs 2 FamZG) und kantonale Erlasse - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - ArG muss AN uumlber den Anspruch und uumlber AN-Pflichten informieren - AN trifft eine Mitwirkungspflicht (Dokumente beschaffen Meldepflichten bei Veraumlnderungen

usw) - ArG ist fuumlr die Ausrichtung der Leistungen an die AN und die Bezahlung der Praumlmie an die

Ausgleichkasse zustaumlndig - Es besteht die Gefahr dass die ArG durch das System der Kinderzulagen Informationen uumlber

die privaten Verhaumlltnisse des Arbeitnehmers (Familiaumlre Situation eheliche und ggf weitere Kinder Trennung Scheidung Erwerbstaumltigkeit des Ehepartners usw) erhaumllt siehe Rundschreiben BSV vom 26012009

Gerichtspraxis - BGE 140 V 233 ndash Zu Unrecht bezogene Familienzulagen sind vom Arbeitnehmer

zuruumlckzuzahlen Ruumlckforderung an die Arbeitgeberin ist unzulaumlssig (Die Arbeitgeberin ist im System der Familienzulagen eine reine Zahlstelle)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Auszuumlge aus dem Rundschreiben des BSV zu Handen der kantonalen Aufsichtsbehoumlrden uumlber die Familienzulagen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Art 88 AVIG (Auskunfts- und Meldepflichten der Arbeitgeberin) siehe va Art 88 Abs 1 lit d

AVIG (Keine Ermaumlchtigung des Arbeitnehmers notwendig) - Art 30 Abs 1 lit a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - Pflicht zum Ausstellen der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der

Arbeitslosenversicherungsbehoumlrde Pflicht auch zu Auskuumlnften bei Nachfragen - Fuumlr die Erteilung dieser Auskuumlnfte ist keine Ermaumlchtigung durch den Arbeitnehmer erforderlich - Die Arbeitgeberin muss dennoch die Grundsaumltze des DSG beachten Gerichtspraxis - Bger 8C_2292015 vom 672015 (Auszug auf E 4) - BGE 122 V 43 (Wahrnehmung von Datenschutzrechten bei einer Bewerbung ist keine

Verletzung der AVIG-Pflichten) - BVger A-57482008 vom 9112009 (Pruumlfen einer Staatshaftung da die Arbeitgeberin

gegenuumlber der Arbeitslosenkasse auf eine Krankheit hingewiesen hatte E46)

Bger 8C_2292015 vom 06072015

E 4 (hellip) Ebenso ist dem Einwand die einverlangten Unterlagen wuumlrden gegen den Datenschutz verstossen kein Erfolg beschieden Einerseits unterliegen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung dem Amtsgeheimnis (Art 33 ATSG) andererseits haben sich die privaten Arbeitgeber zwar an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art 328b OR) aber auch an die ihnen gesetzlich auferlegten Auskunftspflichten (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 1 ATSG und zur Arbeitslosenversicherung im Speziellen Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG welcher keine Zustimmung seitens der versicherten Person verlangt vgl auch Yvonne Prieur Datenschutz im Sozialversicherungswesen in PassadelisRosenthalThuumlr [Hrsg] Datenschutzrecht 2015 Rz 1328) zu halten Zudem wird von einer leistungsansprechenden Person grundsaumltzlich verlangt dass sie die zur Ermittlung des Anspruchs notwendigen Daten der Verwaltung mitteilt (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 2 und 3 ATSG vgl auch Prieur aaO Rz 1313 und Boris Rubin Commentaire de la loi sur lassurance-chocircmage 2014 N 7 und N 11 zu Art 88 AVIG) darin liegt kein bundesrechtswidriger Eingriff in die Persoumlnlichkeitsrechte der betroffenen Person Es ist nicht ersichtlich inwiefern das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung resp das Einreichen der Lohnjournale oder Lohnabrechnungen der B________ AG die Persoumlnlichkeitsrechte der Versicherten in unzulaumlssigerweise verletzt haumltten zumal sich die Arbeitslosenkasse - wie dargelegt - auf eine gesetzliche Auskunftspflicht seitens der Versicherten und des fruumlheren Arbeitgebers stuumltzen kann (Art 28 Abs 1 bis 3 ATSG Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 ATSG - Art 45 Abs 1 und 2 UVG Unfallmeldepflicht des AN und Weiterleitungspflicht der ArG

konkretisiert in Art 53 UVV und Art 56 UVV (Verhaumlltnis zu Art 28 Abs 3 ATSG) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG

Praktische Bedeutung - Arbeitgeberin muss die Unfallmeldung des AN dem Unfallversicherer einreichen und auf

Anfrage weitere Auskuumlnfte zum Unfallhergang erteilen - Fuumlr weitere Auskuumlnfte zur Abklaumlrung von UV-Leistungen ist eine Einwilligung des AN (Art 28

Abs 3 ATSG) notwendig - Die Arbeitgeberin muss die Grundsaumltze des DSG beachten

Gerichtspraxis - keine datenschutzspezifische Rechtsprechung zu Art 45 UVG siehe aber BGE 131 V 298

die Arbeitgeberin ist nicht legitimiert gegen eine Verfuumlgung uumlber die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben siehe E 61 und 62

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

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I) Problemlagen und Rechtsfragen

Neuere Entwicklungen - Big data Datenverknuumlpfung - laquoquantified selfraquo ndash Bewegung (Fitnessarmbaumlnderu auml) - Praumlmienverbilligung dank laquoCorporate Wellnessraquo (USA)

NZZ 26 Maumlrz 2015

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I) Rechtsfragen im Verlaufe eins Arbeitsverhaumlltnisses (Auswahl)

Bewerbung Vertragsschluss Arbeitsverhaumlltnis Beendigung

bullAuskunfts- und Offenbarungs-pflichten des Arbeitnehmers uumlber seinen Sozialversiche-rungsstatus

bullInformation des Arbeitgebers an die Behoumlrden der ALV

bullFragen der Versicherer (Taggeld berufliche Vorsorge) zur Risikoeinschaumltzung

bullDatenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherungen

bullBekanntgabe von Administrativdaten an die Versicherung

bullGeltendmachung von Leistungen gegenuumlber Unfall- oder Kranken-taggeldversicherung bullMeldung uumlber Veraumlnderung des Gesundheitszustandes an die Versicherer bullDatenaustausch im Rahmen Case Management

bullInformationen an die Behoumlrden der ALV

bullInformationen an Sozialversicherer uumlber Austritt und Gesundheitszustand

bullInformationen an Arbeitnehmern durch Arbeitgeber zu Uumlbertrittsmoumlglichkeiten (Taggeld)

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I) Problemlagen und Rechtsfragen

Sozialversicherungen und Arbeitsverhaumlltnis laquoDatenschnittstellenraquo bull Gesundheitszustand bull Arbeitsunfaumlhigkeit bull ErwerbsunfaumlhigkeitInvaliditaumlt bull Arbeitslosigkeit bull Familiaumlre Situation bull Finanzielle Situation

Fokus meiner Ausfuumlhrungen bull Welche Arbeitnehmerpersonendaten darfmuss die Arbeitgeberin der

Versicherung bekanntgeben

Nicht (oder nur am Rande) behandelt werden bull Datenaustausch zwischen den Versicherern bull Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten der Versicherung an die Arbeitgeberin

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I) Unterschiedliche Interessenlagen

Arbeitnehmerin Arbeitgeberin

bullArbeitsfaumlhigkeit verwerten

bullErhalt der Arbeitsfaumlhigkeit und der Gesundheit

bullVersicherungsschutz bei Risikoeintritt

bullTiefe Praumlmien bullSchutz der Persoumlnlichkeit der Privatsphaumlre und Datenschutz

bullArbeitsfaumlhige und belastbare Arbeitnehmerinnen (AN) bullk(l)eine Belastung der Versicherungen bullUmfassende Informationen uumlber krankheitsbedingte Absenzen bullInformationen uumlber Gesundheitszustand bullVermeidung von ungerechtfertigten Zahlungen an AN

Versicherung

bullEffizienter Gesetzesvollzug bullRisikogerechte Praumlmien (soweit gesetzlich zulaumlssig) bullEffiziente Abwicklung der administrativen Prozesse bullVermeidung ungerechtfertigter Zahlungen an versicherte Arbeitnehmer

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II) Rechtlicher Rahmen (1 Allgemeines)

bull Datenschutz vorliegend Schutz der Persoumlnlichkeit der Arbeitnehmerinnen (Nicht Schutz der Daten)

bull Grund- und menschenrechtliche Verankerung (EMRK Verfassung) bull Datenschutzkonvention Europarat Datenschutzrichtlinie (bald

Datenschutz-Verordnung) der Europaumlischen Union bull Abwaumlgen zwischen den divergierenden Interessen

(Arbeitnehmerdatenschutz Gesetzesvollzug Vertragsfreiheit bull Konkretisierung des Persoumlnlichkeitsschutzes vor

Datenschutzverletzungen auf Gesetzesstufe bull Bundesgesetz uumlber den Datenschutz DSG kantonale Erlasse bull Bereichsspezifische Datenschutznormen in Einzelgesetzen

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II) Rechtlicher Rahmen (2 Arbeitsvertragsrecht und Datenschutzgesetz)

Grundnorm Art 28 Zivilgesetzbuch (ZGB) Schutz vor widerrechtlicher Persoumlnlichkeitsverletzung

Art 328 OR fuumlr den Arbeitsvertrag Pflicht des Arbeitgebers zur Achtung und Schutz der Persoumlnlichkeit

Konkretisierung in Art 328b OR fuumlr den Schutz vor Persoumlnlichkeits-verletzung durch missbraumluchliche Datenbearbeitung

Art 10 und 13 BV Art 8 EMRK Persoumlnlichkeits- Privatsphaumlren und Datenschutz

Datenschutzgesetz (DSG) allgemeine Bestimmungen und Bestimmungen fuumlr Private

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II) Rechtlicher Rahmen (Art 328b OR)

Der Arbeitgeber darf Daten uumlber den Arbeitnehmer nur bearbeiten soweit sie dessen Eignung fuumlr das Arbeitsverhaumlltnis betreffen oder zur Durchfuumlhrung des Arbeitsvertrages erforderlich sind Im Uumlbrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19 Juni 19922 uumlber den Datenschutz

Anwendungsbereich bull Bereits im Bewerbungsverfahren Zweck bullBeschraumlnkung der Zulaumlssigkeit der Bearbeitung von Personendaten des Arbeitnehmers Praktische Bedeutung bullDatenbearbeitung im Zusammenhang mit Eignungsabklaumlrung Nicht nur im Bewerbungsverfahren bullDurchfuumlhrungsdaten fuumlr Versicherungen (Krankmeldung Anzahl Kinder usw) bullPflicht zur Einhaltung der Grundsaumltze des DSG bullArt 328b ist relativ zwingend Abaumlnderungen nur zu Gunsten des Arbeitnehmers zulaumlssig Rechtsfolgen der Verletzung von Art 328b OR bullVertragsverletzung Schadenersatz Genugtuung

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II) Rechtlicher Rahmen (2 Datenschutzgesetz DSG)

Gesundheitsdaten der Arbeitnehmenden Besonders schuumltzenswert (Art 3 lit c Ziff 2 DSG)

Allg Grundsaumltze des DSG (Transparenz Verhaumlltnismaumlssigkeit Zweckmaumlssigkeit usw) plus erhoumlhte Anforderungen an die Bearbeitung solcher Daten (ua)

Erfordernis der ausdruumlcklichen Einwilligung (Art 4 Abs 5 DSG)

Ohne Rechtfertigungs-grund duumlrfen diese Daten nicht Dritten bekannt gegeben werden (Art 12 Abs 2 lit c DSG)

Anmeldepflicht fuumlr Datensammler Verpflichtung die betroffene Person uumlber die Beschaffung solcher Daten zu informieren (Art 11a und 14 DSG)

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Sozialversicherungsrecht bull Grundnorm in Art 28 ATSG bull Konkretisierung in Einzelgesetzen

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Privatversicherungsrecht bull Grundlage im Versicherungsvertrag

Zu beachten bull Schweigepflichten nach ATSG und Einzelgesetzen soweit die Arbeitgeberin am

Vollzug mitwirkt bull Allgemeine Bearbeitungsgrundsaumltze des DSG bull Arbeitsvertragliche Schranken

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

ATSG Art 28 Mitwirkung beim Vollzug 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken

2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht muss unentgeltlich alle Auskuumlnfte erteilen die zur Abklaumlrung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind

3 Personen die Versicherungsleistungen beanspruchen haben alle Personen und Stellen namentlich Arbeitgeber Aumlrztinnen und Aumlrzte Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermaumlchtigen die Auskuumlnfte zu erteilen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungsanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

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II) Rechtlicher Rahmen (4 Weitere Erlasse )

Arbeitsgesetz (ArG) bull Art 6 ArG verpflichtet den Arbeitgeber zu Massnahmen des Gesundheitsschutzes

Konkretisierung in der Verordnung 3 zum ArG (ua Schutz vor Uumlberwachung) bull Vollzug des ArG durch die Kantone und das Staatssekretariat fuumlr Wirtschaft seco ua

Kompetenz zur Bearbeitung besonders schuumltzenswerten Personendaten einzelner Arbeitnehmenden

Bundesgesetz uumlber genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG) bull Strenge Anforderungen an eine arbeitsmedizinische Untersuchung (praumlsympotmatische

und genetische Untersuchung zur Verhuumltung von Berufskrankheiten und Berufsunfaumlllen bull Absolutes Untersuchungs- Nachforschungs- und Verwertungsverbot genetischer Daten

gegenuumlber der Versicherung (im Rahmen eines Arbeitsverhaumlltnisses)

minus

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Rechtliche Grundlagen - Bundesgesetz FamZulagen (Art 15 Abs 2 FamZG) und kantonale Erlasse - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - ArG muss AN uumlber den Anspruch und uumlber AN-Pflichten informieren - AN trifft eine Mitwirkungspflicht (Dokumente beschaffen Meldepflichten bei Veraumlnderungen

usw) - ArG ist fuumlr die Ausrichtung der Leistungen an die AN und die Bezahlung der Praumlmie an die

Ausgleichkasse zustaumlndig - Es besteht die Gefahr dass die ArG durch das System der Kinderzulagen Informationen uumlber

die privaten Verhaumlltnisse des Arbeitnehmers (Familiaumlre Situation eheliche und ggf weitere Kinder Trennung Scheidung Erwerbstaumltigkeit des Ehepartners usw) erhaumllt siehe Rundschreiben BSV vom 26012009

Gerichtspraxis - BGE 140 V 233 ndash Zu Unrecht bezogene Familienzulagen sind vom Arbeitnehmer

zuruumlckzuzahlen Ruumlckforderung an die Arbeitgeberin ist unzulaumlssig (Die Arbeitgeberin ist im System der Familienzulagen eine reine Zahlstelle)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Auszuumlge aus dem Rundschreiben des BSV zu Handen der kantonalen Aufsichtsbehoumlrden uumlber die Familienzulagen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Art 88 AVIG (Auskunfts- und Meldepflichten der Arbeitgeberin) siehe va Art 88 Abs 1 lit d

AVIG (Keine Ermaumlchtigung des Arbeitnehmers notwendig) - Art 30 Abs 1 lit a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - Pflicht zum Ausstellen der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der

Arbeitslosenversicherungsbehoumlrde Pflicht auch zu Auskuumlnften bei Nachfragen - Fuumlr die Erteilung dieser Auskuumlnfte ist keine Ermaumlchtigung durch den Arbeitnehmer erforderlich - Die Arbeitgeberin muss dennoch die Grundsaumltze des DSG beachten Gerichtspraxis - Bger 8C_2292015 vom 672015 (Auszug auf E 4) - BGE 122 V 43 (Wahrnehmung von Datenschutzrechten bei einer Bewerbung ist keine

Verletzung der AVIG-Pflichten) - BVger A-57482008 vom 9112009 (Pruumlfen einer Staatshaftung da die Arbeitgeberin

gegenuumlber der Arbeitslosenkasse auf eine Krankheit hingewiesen hatte E46)

Bger 8C_2292015 vom 06072015

E 4 (hellip) Ebenso ist dem Einwand die einverlangten Unterlagen wuumlrden gegen den Datenschutz verstossen kein Erfolg beschieden Einerseits unterliegen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung dem Amtsgeheimnis (Art 33 ATSG) andererseits haben sich die privaten Arbeitgeber zwar an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art 328b OR) aber auch an die ihnen gesetzlich auferlegten Auskunftspflichten (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 1 ATSG und zur Arbeitslosenversicherung im Speziellen Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG welcher keine Zustimmung seitens der versicherten Person verlangt vgl auch Yvonne Prieur Datenschutz im Sozialversicherungswesen in PassadelisRosenthalThuumlr [Hrsg] Datenschutzrecht 2015 Rz 1328) zu halten Zudem wird von einer leistungsansprechenden Person grundsaumltzlich verlangt dass sie die zur Ermittlung des Anspruchs notwendigen Daten der Verwaltung mitteilt (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 2 und 3 ATSG vgl auch Prieur aaO Rz 1313 und Boris Rubin Commentaire de la loi sur lassurance-chocircmage 2014 N 7 und N 11 zu Art 88 AVIG) darin liegt kein bundesrechtswidriger Eingriff in die Persoumlnlichkeitsrechte der betroffenen Person Es ist nicht ersichtlich inwiefern das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung resp das Einreichen der Lohnjournale oder Lohnabrechnungen der B________ AG die Persoumlnlichkeitsrechte der Versicherten in unzulaumlssigerweise verletzt haumltten zumal sich die Arbeitslosenkasse - wie dargelegt - auf eine gesetzliche Auskunftspflicht seitens der Versicherten und des fruumlheren Arbeitgebers stuumltzen kann (Art 28 Abs 1 bis 3 ATSG Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 ATSG - Art 45 Abs 1 und 2 UVG Unfallmeldepflicht des AN und Weiterleitungspflicht der ArG

konkretisiert in Art 53 UVV und Art 56 UVV (Verhaumlltnis zu Art 28 Abs 3 ATSG) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG

Praktische Bedeutung - Arbeitgeberin muss die Unfallmeldung des AN dem Unfallversicherer einreichen und auf

Anfrage weitere Auskuumlnfte zum Unfallhergang erteilen - Fuumlr weitere Auskuumlnfte zur Abklaumlrung von UV-Leistungen ist eine Einwilligung des AN (Art 28

Abs 3 ATSG) notwendig - Die Arbeitgeberin muss die Grundsaumltze des DSG beachten

Gerichtspraxis - keine datenschutzspezifische Rechtsprechung zu Art 45 UVG siehe aber BGE 131 V 298

die Arbeitgeberin ist nicht legitimiert gegen eine Verfuumlgung uumlber die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben siehe E 61 und 62

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

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  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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I) Rechtsfragen im Verlaufe eins Arbeitsverhaumlltnisses (Auswahl)

Bewerbung Vertragsschluss Arbeitsverhaumlltnis Beendigung

bullAuskunfts- und Offenbarungs-pflichten des Arbeitnehmers uumlber seinen Sozialversiche-rungsstatus

bullInformation des Arbeitgebers an die Behoumlrden der ALV

bullFragen der Versicherer (Taggeld berufliche Vorsorge) zur Risikoeinschaumltzung

bullDatenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherungen

bullBekanntgabe von Administrativdaten an die Versicherung

bullGeltendmachung von Leistungen gegenuumlber Unfall- oder Kranken-taggeldversicherung bullMeldung uumlber Veraumlnderung des Gesundheitszustandes an die Versicherer bullDatenaustausch im Rahmen Case Management

bullInformationen an die Behoumlrden der ALV

bullInformationen an Sozialversicherer uumlber Austritt und Gesundheitszustand

bullInformationen an Arbeitnehmern durch Arbeitgeber zu Uumlbertrittsmoumlglichkeiten (Taggeld)

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I) Problemlagen und Rechtsfragen

Sozialversicherungen und Arbeitsverhaumlltnis laquoDatenschnittstellenraquo bull Gesundheitszustand bull Arbeitsunfaumlhigkeit bull ErwerbsunfaumlhigkeitInvaliditaumlt bull Arbeitslosigkeit bull Familiaumlre Situation bull Finanzielle Situation

Fokus meiner Ausfuumlhrungen bull Welche Arbeitnehmerpersonendaten darfmuss die Arbeitgeberin der

Versicherung bekanntgeben

Nicht (oder nur am Rande) behandelt werden bull Datenaustausch zwischen den Versicherern bull Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten der Versicherung an die Arbeitgeberin

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I) Unterschiedliche Interessenlagen

Arbeitnehmerin Arbeitgeberin

bullArbeitsfaumlhigkeit verwerten

bullErhalt der Arbeitsfaumlhigkeit und der Gesundheit

bullVersicherungsschutz bei Risikoeintritt

bullTiefe Praumlmien bullSchutz der Persoumlnlichkeit der Privatsphaumlre und Datenschutz

bullArbeitsfaumlhige und belastbare Arbeitnehmerinnen (AN) bullk(l)eine Belastung der Versicherungen bullUmfassende Informationen uumlber krankheitsbedingte Absenzen bullInformationen uumlber Gesundheitszustand bullVermeidung von ungerechtfertigten Zahlungen an AN

Versicherung

bullEffizienter Gesetzesvollzug bullRisikogerechte Praumlmien (soweit gesetzlich zulaumlssig) bullEffiziente Abwicklung der administrativen Prozesse bullVermeidung ungerechtfertigter Zahlungen an versicherte Arbeitnehmer

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II) Rechtlicher Rahmen (1 Allgemeines)

bull Datenschutz vorliegend Schutz der Persoumlnlichkeit der Arbeitnehmerinnen (Nicht Schutz der Daten)

bull Grund- und menschenrechtliche Verankerung (EMRK Verfassung) bull Datenschutzkonvention Europarat Datenschutzrichtlinie (bald

Datenschutz-Verordnung) der Europaumlischen Union bull Abwaumlgen zwischen den divergierenden Interessen

(Arbeitnehmerdatenschutz Gesetzesvollzug Vertragsfreiheit bull Konkretisierung des Persoumlnlichkeitsschutzes vor

Datenschutzverletzungen auf Gesetzesstufe bull Bundesgesetz uumlber den Datenschutz DSG kantonale Erlasse bull Bereichsspezifische Datenschutznormen in Einzelgesetzen

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II) Rechtlicher Rahmen (2 Arbeitsvertragsrecht und Datenschutzgesetz)

Grundnorm Art 28 Zivilgesetzbuch (ZGB) Schutz vor widerrechtlicher Persoumlnlichkeitsverletzung

Art 328 OR fuumlr den Arbeitsvertrag Pflicht des Arbeitgebers zur Achtung und Schutz der Persoumlnlichkeit

Konkretisierung in Art 328b OR fuumlr den Schutz vor Persoumlnlichkeits-verletzung durch missbraumluchliche Datenbearbeitung

Art 10 und 13 BV Art 8 EMRK Persoumlnlichkeits- Privatsphaumlren und Datenschutz

Datenschutzgesetz (DSG) allgemeine Bestimmungen und Bestimmungen fuumlr Private

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II) Rechtlicher Rahmen (Art 328b OR)

Der Arbeitgeber darf Daten uumlber den Arbeitnehmer nur bearbeiten soweit sie dessen Eignung fuumlr das Arbeitsverhaumlltnis betreffen oder zur Durchfuumlhrung des Arbeitsvertrages erforderlich sind Im Uumlbrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19 Juni 19922 uumlber den Datenschutz

Anwendungsbereich bull Bereits im Bewerbungsverfahren Zweck bullBeschraumlnkung der Zulaumlssigkeit der Bearbeitung von Personendaten des Arbeitnehmers Praktische Bedeutung bullDatenbearbeitung im Zusammenhang mit Eignungsabklaumlrung Nicht nur im Bewerbungsverfahren bullDurchfuumlhrungsdaten fuumlr Versicherungen (Krankmeldung Anzahl Kinder usw) bullPflicht zur Einhaltung der Grundsaumltze des DSG bullArt 328b ist relativ zwingend Abaumlnderungen nur zu Gunsten des Arbeitnehmers zulaumlssig Rechtsfolgen der Verletzung von Art 328b OR bullVertragsverletzung Schadenersatz Genugtuung

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II) Rechtlicher Rahmen (2 Datenschutzgesetz DSG)

Gesundheitsdaten der Arbeitnehmenden Besonders schuumltzenswert (Art 3 lit c Ziff 2 DSG)

Allg Grundsaumltze des DSG (Transparenz Verhaumlltnismaumlssigkeit Zweckmaumlssigkeit usw) plus erhoumlhte Anforderungen an die Bearbeitung solcher Daten (ua)

Erfordernis der ausdruumlcklichen Einwilligung (Art 4 Abs 5 DSG)

Ohne Rechtfertigungs-grund duumlrfen diese Daten nicht Dritten bekannt gegeben werden (Art 12 Abs 2 lit c DSG)

Anmeldepflicht fuumlr Datensammler Verpflichtung die betroffene Person uumlber die Beschaffung solcher Daten zu informieren (Art 11a und 14 DSG)

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Sozialversicherungsrecht bull Grundnorm in Art 28 ATSG bull Konkretisierung in Einzelgesetzen

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Privatversicherungsrecht bull Grundlage im Versicherungsvertrag

Zu beachten bull Schweigepflichten nach ATSG und Einzelgesetzen soweit die Arbeitgeberin am

Vollzug mitwirkt bull Allgemeine Bearbeitungsgrundsaumltze des DSG bull Arbeitsvertragliche Schranken

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

ATSG Art 28 Mitwirkung beim Vollzug 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken

2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht muss unentgeltlich alle Auskuumlnfte erteilen die zur Abklaumlrung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind

3 Personen die Versicherungsleistungen beanspruchen haben alle Personen und Stellen namentlich Arbeitgeber Aumlrztinnen und Aumlrzte Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermaumlchtigen die Auskuumlnfte zu erteilen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungsanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

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II) Rechtlicher Rahmen (4 Weitere Erlasse )

Arbeitsgesetz (ArG) bull Art 6 ArG verpflichtet den Arbeitgeber zu Massnahmen des Gesundheitsschutzes

Konkretisierung in der Verordnung 3 zum ArG (ua Schutz vor Uumlberwachung) bull Vollzug des ArG durch die Kantone und das Staatssekretariat fuumlr Wirtschaft seco ua

Kompetenz zur Bearbeitung besonders schuumltzenswerten Personendaten einzelner Arbeitnehmenden

Bundesgesetz uumlber genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG) bull Strenge Anforderungen an eine arbeitsmedizinische Untersuchung (praumlsympotmatische

und genetische Untersuchung zur Verhuumltung von Berufskrankheiten und Berufsunfaumlllen bull Absolutes Untersuchungs- Nachforschungs- und Verwertungsverbot genetischer Daten

gegenuumlber der Versicherung (im Rahmen eines Arbeitsverhaumlltnisses)

minus

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Rechtliche Grundlagen - Bundesgesetz FamZulagen (Art 15 Abs 2 FamZG) und kantonale Erlasse - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - ArG muss AN uumlber den Anspruch und uumlber AN-Pflichten informieren - AN trifft eine Mitwirkungspflicht (Dokumente beschaffen Meldepflichten bei Veraumlnderungen

usw) - ArG ist fuumlr die Ausrichtung der Leistungen an die AN und die Bezahlung der Praumlmie an die

Ausgleichkasse zustaumlndig - Es besteht die Gefahr dass die ArG durch das System der Kinderzulagen Informationen uumlber

die privaten Verhaumlltnisse des Arbeitnehmers (Familiaumlre Situation eheliche und ggf weitere Kinder Trennung Scheidung Erwerbstaumltigkeit des Ehepartners usw) erhaumllt siehe Rundschreiben BSV vom 26012009

Gerichtspraxis - BGE 140 V 233 ndash Zu Unrecht bezogene Familienzulagen sind vom Arbeitnehmer

zuruumlckzuzahlen Ruumlckforderung an die Arbeitgeberin ist unzulaumlssig (Die Arbeitgeberin ist im System der Familienzulagen eine reine Zahlstelle)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Auszuumlge aus dem Rundschreiben des BSV zu Handen der kantonalen Aufsichtsbehoumlrden uumlber die Familienzulagen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Art 88 AVIG (Auskunfts- und Meldepflichten der Arbeitgeberin) siehe va Art 88 Abs 1 lit d

AVIG (Keine Ermaumlchtigung des Arbeitnehmers notwendig) - Art 30 Abs 1 lit a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - Pflicht zum Ausstellen der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der

Arbeitslosenversicherungsbehoumlrde Pflicht auch zu Auskuumlnften bei Nachfragen - Fuumlr die Erteilung dieser Auskuumlnfte ist keine Ermaumlchtigung durch den Arbeitnehmer erforderlich - Die Arbeitgeberin muss dennoch die Grundsaumltze des DSG beachten Gerichtspraxis - Bger 8C_2292015 vom 672015 (Auszug auf E 4) - BGE 122 V 43 (Wahrnehmung von Datenschutzrechten bei einer Bewerbung ist keine

Verletzung der AVIG-Pflichten) - BVger A-57482008 vom 9112009 (Pruumlfen einer Staatshaftung da die Arbeitgeberin

gegenuumlber der Arbeitslosenkasse auf eine Krankheit hingewiesen hatte E46)

Bger 8C_2292015 vom 06072015

E 4 (hellip) Ebenso ist dem Einwand die einverlangten Unterlagen wuumlrden gegen den Datenschutz verstossen kein Erfolg beschieden Einerseits unterliegen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung dem Amtsgeheimnis (Art 33 ATSG) andererseits haben sich die privaten Arbeitgeber zwar an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art 328b OR) aber auch an die ihnen gesetzlich auferlegten Auskunftspflichten (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 1 ATSG und zur Arbeitslosenversicherung im Speziellen Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG welcher keine Zustimmung seitens der versicherten Person verlangt vgl auch Yvonne Prieur Datenschutz im Sozialversicherungswesen in PassadelisRosenthalThuumlr [Hrsg] Datenschutzrecht 2015 Rz 1328) zu halten Zudem wird von einer leistungsansprechenden Person grundsaumltzlich verlangt dass sie die zur Ermittlung des Anspruchs notwendigen Daten der Verwaltung mitteilt (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 2 und 3 ATSG vgl auch Prieur aaO Rz 1313 und Boris Rubin Commentaire de la loi sur lassurance-chocircmage 2014 N 7 und N 11 zu Art 88 AVIG) darin liegt kein bundesrechtswidriger Eingriff in die Persoumlnlichkeitsrechte der betroffenen Person Es ist nicht ersichtlich inwiefern das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung resp das Einreichen der Lohnjournale oder Lohnabrechnungen der B________ AG die Persoumlnlichkeitsrechte der Versicherten in unzulaumlssigerweise verletzt haumltten zumal sich die Arbeitslosenkasse - wie dargelegt - auf eine gesetzliche Auskunftspflicht seitens der Versicherten und des fruumlheren Arbeitgebers stuumltzen kann (Art 28 Abs 1 bis 3 ATSG Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 ATSG - Art 45 Abs 1 und 2 UVG Unfallmeldepflicht des AN und Weiterleitungspflicht der ArG

konkretisiert in Art 53 UVV und Art 56 UVV (Verhaumlltnis zu Art 28 Abs 3 ATSG) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG

Praktische Bedeutung - Arbeitgeberin muss die Unfallmeldung des AN dem Unfallversicherer einreichen und auf

Anfrage weitere Auskuumlnfte zum Unfallhergang erteilen - Fuumlr weitere Auskuumlnfte zur Abklaumlrung von UV-Leistungen ist eine Einwilligung des AN (Art 28

Abs 3 ATSG) notwendig - Die Arbeitgeberin muss die Grundsaumltze des DSG beachten

Gerichtspraxis - keine datenschutzspezifische Rechtsprechung zu Art 45 UVG siehe aber BGE 131 V 298

die Arbeitgeberin ist nicht legitimiert gegen eine Verfuumlgung uumlber die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben siehe E 61 und 62

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

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  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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I) Problemlagen und Rechtsfragen

Sozialversicherungen und Arbeitsverhaumlltnis laquoDatenschnittstellenraquo bull Gesundheitszustand bull Arbeitsunfaumlhigkeit bull ErwerbsunfaumlhigkeitInvaliditaumlt bull Arbeitslosigkeit bull Familiaumlre Situation bull Finanzielle Situation

Fokus meiner Ausfuumlhrungen bull Welche Arbeitnehmerpersonendaten darfmuss die Arbeitgeberin der

Versicherung bekanntgeben

Nicht (oder nur am Rande) behandelt werden bull Datenaustausch zwischen den Versicherern bull Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten der Versicherung an die Arbeitgeberin

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I) Unterschiedliche Interessenlagen

Arbeitnehmerin Arbeitgeberin

bullArbeitsfaumlhigkeit verwerten

bullErhalt der Arbeitsfaumlhigkeit und der Gesundheit

bullVersicherungsschutz bei Risikoeintritt

bullTiefe Praumlmien bullSchutz der Persoumlnlichkeit der Privatsphaumlre und Datenschutz

bullArbeitsfaumlhige und belastbare Arbeitnehmerinnen (AN) bullk(l)eine Belastung der Versicherungen bullUmfassende Informationen uumlber krankheitsbedingte Absenzen bullInformationen uumlber Gesundheitszustand bullVermeidung von ungerechtfertigten Zahlungen an AN

Versicherung

bullEffizienter Gesetzesvollzug bullRisikogerechte Praumlmien (soweit gesetzlich zulaumlssig) bullEffiziente Abwicklung der administrativen Prozesse bullVermeidung ungerechtfertigter Zahlungen an versicherte Arbeitnehmer

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II) Rechtlicher Rahmen (1 Allgemeines)

bull Datenschutz vorliegend Schutz der Persoumlnlichkeit der Arbeitnehmerinnen (Nicht Schutz der Daten)

bull Grund- und menschenrechtliche Verankerung (EMRK Verfassung) bull Datenschutzkonvention Europarat Datenschutzrichtlinie (bald

Datenschutz-Verordnung) der Europaumlischen Union bull Abwaumlgen zwischen den divergierenden Interessen

(Arbeitnehmerdatenschutz Gesetzesvollzug Vertragsfreiheit bull Konkretisierung des Persoumlnlichkeitsschutzes vor

Datenschutzverletzungen auf Gesetzesstufe bull Bundesgesetz uumlber den Datenschutz DSG kantonale Erlasse bull Bereichsspezifische Datenschutznormen in Einzelgesetzen

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II) Rechtlicher Rahmen (2 Arbeitsvertragsrecht und Datenschutzgesetz)

Grundnorm Art 28 Zivilgesetzbuch (ZGB) Schutz vor widerrechtlicher Persoumlnlichkeitsverletzung

Art 328 OR fuumlr den Arbeitsvertrag Pflicht des Arbeitgebers zur Achtung und Schutz der Persoumlnlichkeit

Konkretisierung in Art 328b OR fuumlr den Schutz vor Persoumlnlichkeits-verletzung durch missbraumluchliche Datenbearbeitung

Art 10 und 13 BV Art 8 EMRK Persoumlnlichkeits- Privatsphaumlren und Datenschutz

Datenschutzgesetz (DSG) allgemeine Bestimmungen und Bestimmungen fuumlr Private

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II) Rechtlicher Rahmen (Art 328b OR)

Der Arbeitgeber darf Daten uumlber den Arbeitnehmer nur bearbeiten soweit sie dessen Eignung fuumlr das Arbeitsverhaumlltnis betreffen oder zur Durchfuumlhrung des Arbeitsvertrages erforderlich sind Im Uumlbrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19 Juni 19922 uumlber den Datenschutz

Anwendungsbereich bull Bereits im Bewerbungsverfahren Zweck bullBeschraumlnkung der Zulaumlssigkeit der Bearbeitung von Personendaten des Arbeitnehmers Praktische Bedeutung bullDatenbearbeitung im Zusammenhang mit Eignungsabklaumlrung Nicht nur im Bewerbungsverfahren bullDurchfuumlhrungsdaten fuumlr Versicherungen (Krankmeldung Anzahl Kinder usw) bullPflicht zur Einhaltung der Grundsaumltze des DSG bullArt 328b ist relativ zwingend Abaumlnderungen nur zu Gunsten des Arbeitnehmers zulaumlssig Rechtsfolgen der Verletzung von Art 328b OR bullVertragsverletzung Schadenersatz Genugtuung

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II) Rechtlicher Rahmen (2 Datenschutzgesetz DSG)

Gesundheitsdaten der Arbeitnehmenden Besonders schuumltzenswert (Art 3 lit c Ziff 2 DSG)

Allg Grundsaumltze des DSG (Transparenz Verhaumlltnismaumlssigkeit Zweckmaumlssigkeit usw) plus erhoumlhte Anforderungen an die Bearbeitung solcher Daten (ua)

Erfordernis der ausdruumlcklichen Einwilligung (Art 4 Abs 5 DSG)

Ohne Rechtfertigungs-grund duumlrfen diese Daten nicht Dritten bekannt gegeben werden (Art 12 Abs 2 lit c DSG)

Anmeldepflicht fuumlr Datensammler Verpflichtung die betroffene Person uumlber die Beschaffung solcher Daten zu informieren (Art 11a und 14 DSG)

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Sozialversicherungsrecht bull Grundnorm in Art 28 ATSG bull Konkretisierung in Einzelgesetzen

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Privatversicherungsrecht bull Grundlage im Versicherungsvertrag

Zu beachten bull Schweigepflichten nach ATSG und Einzelgesetzen soweit die Arbeitgeberin am

Vollzug mitwirkt bull Allgemeine Bearbeitungsgrundsaumltze des DSG bull Arbeitsvertragliche Schranken

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

ATSG Art 28 Mitwirkung beim Vollzug 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken

2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht muss unentgeltlich alle Auskuumlnfte erteilen die zur Abklaumlrung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind

3 Personen die Versicherungsleistungen beanspruchen haben alle Personen und Stellen namentlich Arbeitgeber Aumlrztinnen und Aumlrzte Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermaumlchtigen die Auskuumlnfte zu erteilen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungsanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

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II) Rechtlicher Rahmen (4 Weitere Erlasse )

Arbeitsgesetz (ArG) bull Art 6 ArG verpflichtet den Arbeitgeber zu Massnahmen des Gesundheitsschutzes

Konkretisierung in der Verordnung 3 zum ArG (ua Schutz vor Uumlberwachung) bull Vollzug des ArG durch die Kantone und das Staatssekretariat fuumlr Wirtschaft seco ua

Kompetenz zur Bearbeitung besonders schuumltzenswerten Personendaten einzelner Arbeitnehmenden

Bundesgesetz uumlber genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG) bull Strenge Anforderungen an eine arbeitsmedizinische Untersuchung (praumlsympotmatische

und genetische Untersuchung zur Verhuumltung von Berufskrankheiten und Berufsunfaumlllen bull Absolutes Untersuchungs- Nachforschungs- und Verwertungsverbot genetischer Daten

gegenuumlber der Versicherung (im Rahmen eines Arbeitsverhaumlltnisses)

minus

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Rechtliche Grundlagen - Bundesgesetz FamZulagen (Art 15 Abs 2 FamZG) und kantonale Erlasse - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - ArG muss AN uumlber den Anspruch und uumlber AN-Pflichten informieren - AN trifft eine Mitwirkungspflicht (Dokumente beschaffen Meldepflichten bei Veraumlnderungen

usw) - ArG ist fuumlr die Ausrichtung der Leistungen an die AN und die Bezahlung der Praumlmie an die

Ausgleichkasse zustaumlndig - Es besteht die Gefahr dass die ArG durch das System der Kinderzulagen Informationen uumlber

die privaten Verhaumlltnisse des Arbeitnehmers (Familiaumlre Situation eheliche und ggf weitere Kinder Trennung Scheidung Erwerbstaumltigkeit des Ehepartners usw) erhaumllt siehe Rundschreiben BSV vom 26012009

Gerichtspraxis - BGE 140 V 233 ndash Zu Unrecht bezogene Familienzulagen sind vom Arbeitnehmer

zuruumlckzuzahlen Ruumlckforderung an die Arbeitgeberin ist unzulaumlssig (Die Arbeitgeberin ist im System der Familienzulagen eine reine Zahlstelle)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Auszuumlge aus dem Rundschreiben des BSV zu Handen der kantonalen Aufsichtsbehoumlrden uumlber die Familienzulagen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Art 88 AVIG (Auskunfts- und Meldepflichten der Arbeitgeberin) siehe va Art 88 Abs 1 lit d

AVIG (Keine Ermaumlchtigung des Arbeitnehmers notwendig) - Art 30 Abs 1 lit a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - Pflicht zum Ausstellen der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der

Arbeitslosenversicherungsbehoumlrde Pflicht auch zu Auskuumlnften bei Nachfragen - Fuumlr die Erteilung dieser Auskuumlnfte ist keine Ermaumlchtigung durch den Arbeitnehmer erforderlich - Die Arbeitgeberin muss dennoch die Grundsaumltze des DSG beachten Gerichtspraxis - Bger 8C_2292015 vom 672015 (Auszug auf E 4) - BGE 122 V 43 (Wahrnehmung von Datenschutzrechten bei einer Bewerbung ist keine

Verletzung der AVIG-Pflichten) - BVger A-57482008 vom 9112009 (Pruumlfen einer Staatshaftung da die Arbeitgeberin

gegenuumlber der Arbeitslosenkasse auf eine Krankheit hingewiesen hatte E46)

Bger 8C_2292015 vom 06072015

E 4 (hellip) Ebenso ist dem Einwand die einverlangten Unterlagen wuumlrden gegen den Datenschutz verstossen kein Erfolg beschieden Einerseits unterliegen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung dem Amtsgeheimnis (Art 33 ATSG) andererseits haben sich die privaten Arbeitgeber zwar an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art 328b OR) aber auch an die ihnen gesetzlich auferlegten Auskunftspflichten (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 1 ATSG und zur Arbeitslosenversicherung im Speziellen Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG welcher keine Zustimmung seitens der versicherten Person verlangt vgl auch Yvonne Prieur Datenschutz im Sozialversicherungswesen in PassadelisRosenthalThuumlr [Hrsg] Datenschutzrecht 2015 Rz 1328) zu halten Zudem wird von einer leistungsansprechenden Person grundsaumltzlich verlangt dass sie die zur Ermittlung des Anspruchs notwendigen Daten der Verwaltung mitteilt (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 2 und 3 ATSG vgl auch Prieur aaO Rz 1313 und Boris Rubin Commentaire de la loi sur lassurance-chocircmage 2014 N 7 und N 11 zu Art 88 AVIG) darin liegt kein bundesrechtswidriger Eingriff in die Persoumlnlichkeitsrechte der betroffenen Person Es ist nicht ersichtlich inwiefern das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung resp das Einreichen der Lohnjournale oder Lohnabrechnungen der B________ AG die Persoumlnlichkeitsrechte der Versicherten in unzulaumlssigerweise verletzt haumltten zumal sich die Arbeitslosenkasse - wie dargelegt - auf eine gesetzliche Auskunftspflicht seitens der Versicherten und des fruumlheren Arbeitgebers stuumltzen kann (Art 28 Abs 1 bis 3 ATSG Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 ATSG - Art 45 Abs 1 und 2 UVG Unfallmeldepflicht des AN und Weiterleitungspflicht der ArG

konkretisiert in Art 53 UVV und Art 56 UVV (Verhaumlltnis zu Art 28 Abs 3 ATSG) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG

Praktische Bedeutung - Arbeitgeberin muss die Unfallmeldung des AN dem Unfallversicherer einreichen und auf

Anfrage weitere Auskuumlnfte zum Unfallhergang erteilen - Fuumlr weitere Auskuumlnfte zur Abklaumlrung von UV-Leistungen ist eine Einwilligung des AN (Art 28

Abs 3 ATSG) notwendig - Die Arbeitgeberin muss die Grundsaumltze des DSG beachten

Gerichtspraxis - keine datenschutzspezifische Rechtsprechung zu Art 45 UVG siehe aber BGE 131 V 298

die Arbeitgeberin ist nicht legitimiert gegen eine Verfuumlgung uumlber die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben siehe E 61 und 62

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

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  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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I) Unterschiedliche Interessenlagen

Arbeitnehmerin Arbeitgeberin

bullArbeitsfaumlhigkeit verwerten

bullErhalt der Arbeitsfaumlhigkeit und der Gesundheit

bullVersicherungsschutz bei Risikoeintritt

bullTiefe Praumlmien bullSchutz der Persoumlnlichkeit der Privatsphaumlre und Datenschutz

bullArbeitsfaumlhige und belastbare Arbeitnehmerinnen (AN) bullk(l)eine Belastung der Versicherungen bullUmfassende Informationen uumlber krankheitsbedingte Absenzen bullInformationen uumlber Gesundheitszustand bullVermeidung von ungerechtfertigten Zahlungen an AN

Versicherung

bullEffizienter Gesetzesvollzug bullRisikogerechte Praumlmien (soweit gesetzlich zulaumlssig) bullEffiziente Abwicklung der administrativen Prozesse bullVermeidung ungerechtfertigter Zahlungen an versicherte Arbeitnehmer

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II) Rechtlicher Rahmen (1 Allgemeines)

bull Datenschutz vorliegend Schutz der Persoumlnlichkeit der Arbeitnehmerinnen (Nicht Schutz der Daten)

bull Grund- und menschenrechtliche Verankerung (EMRK Verfassung) bull Datenschutzkonvention Europarat Datenschutzrichtlinie (bald

Datenschutz-Verordnung) der Europaumlischen Union bull Abwaumlgen zwischen den divergierenden Interessen

(Arbeitnehmerdatenschutz Gesetzesvollzug Vertragsfreiheit bull Konkretisierung des Persoumlnlichkeitsschutzes vor

Datenschutzverletzungen auf Gesetzesstufe bull Bundesgesetz uumlber den Datenschutz DSG kantonale Erlasse bull Bereichsspezifische Datenschutznormen in Einzelgesetzen

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II) Rechtlicher Rahmen (2 Arbeitsvertragsrecht und Datenschutzgesetz)

Grundnorm Art 28 Zivilgesetzbuch (ZGB) Schutz vor widerrechtlicher Persoumlnlichkeitsverletzung

Art 328 OR fuumlr den Arbeitsvertrag Pflicht des Arbeitgebers zur Achtung und Schutz der Persoumlnlichkeit

Konkretisierung in Art 328b OR fuumlr den Schutz vor Persoumlnlichkeits-verletzung durch missbraumluchliche Datenbearbeitung

Art 10 und 13 BV Art 8 EMRK Persoumlnlichkeits- Privatsphaumlren und Datenschutz

Datenschutzgesetz (DSG) allgemeine Bestimmungen und Bestimmungen fuumlr Private

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II) Rechtlicher Rahmen (Art 328b OR)

Der Arbeitgeber darf Daten uumlber den Arbeitnehmer nur bearbeiten soweit sie dessen Eignung fuumlr das Arbeitsverhaumlltnis betreffen oder zur Durchfuumlhrung des Arbeitsvertrages erforderlich sind Im Uumlbrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19 Juni 19922 uumlber den Datenschutz

Anwendungsbereich bull Bereits im Bewerbungsverfahren Zweck bullBeschraumlnkung der Zulaumlssigkeit der Bearbeitung von Personendaten des Arbeitnehmers Praktische Bedeutung bullDatenbearbeitung im Zusammenhang mit Eignungsabklaumlrung Nicht nur im Bewerbungsverfahren bullDurchfuumlhrungsdaten fuumlr Versicherungen (Krankmeldung Anzahl Kinder usw) bullPflicht zur Einhaltung der Grundsaumltze des DSG bullArt 328b ist relativ zwingend Abaumlnderungen nur zu Gunsten des Arbeitnehmers zulaumlssig Rechtsfolgen der Verletzung von Art 328b OR bullVertragsverletzung Schadenersatz Genugtuung

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II) Rechtlicher Rahmen (2 Datenschutzgesetz DSG)

Gesundheitsdaten der Arbeitnehmenden Besonders schuumltzenswert (Art 3 lit c Ziff 2 DSG)

Allg Grundsaumltze des DSG (Transparenz Verhaumlltnismaumlssigkeit Zweckmaumlssigkeit usw) plus erhoumlhte Anforderungen an die Bearbeitung solcher Daten (ua)

Erfordernis der ausdruumlcklichen Einwilligung (Art 4 Abs 5 DSG)

Ohne Rechtfertigungs-grund duumlrfen diese Daten nicht Dritten bekannt gegeben werden (Art 12 Abs 2 lit c DSG)

Anmeldepflicht fuumlr Datensammler Verpflichtung die betroffene Person uumlber die Beschaffung solcher Daten zu informieren (Art 11a und 14 DSG)

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Sozialversicherungsrecht bull Grundnorm in Art 28 ATSG bull Konkretisierung in Einzelgesetzen

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Privatversicherungsrecht bull Grundlage im Versicherungsvertrag

Zu beachten bull Schweigepflichten nach ATSG und Einzelgesetzen soweit die Arbeitgeberin am

Vollzug mitwirkt bull Allgemeine Bearbeitungsgrundsaumltze des DSG bull Arbeitsvertragliche Schranken

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

ATSG Art 28 Mitwirkung beim Vollzug 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken

2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht muss unentgeltlich alle Auskuumlnfte erteilen die zur Abklaumlrung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind

3 Personen die Versicherungsleistungen beanspruchen haben alle Personen und Stellen namentlich Arbeitgeber Aumlrztinnen und Aumlrzte Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermaumlchtigen die Auskuumlnfte zu erteilen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungsanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

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II) Rechtlicher Rahmen (4 Weitere Erlasse )

Arbeitsgesetz (ArG) bull Art 6 ArG verpflichtet den Arbeitgeber zu Massnahmen des Gesundheitsschutzes

Konkretisierung in der Verordnung 3 zum ArG (ua Schutz vor Uumlberwachung) bull Vollzug des ArG durch die Kantone und das Staatssekretariat fuumlr Wirtschaft seco ua

Kompetenz zur Bearbeitung besonders schuumltzenswerten Personendaten einzelner Arbeitnehmenden

Bundesgesetz uumlber genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG) bull Strenge Anforderungen an eine arbeitsmedizinische Untersuchung (praumlsympotmatische

und genetische Untersuchung zur Verhuumltung von Berufskrankheiten und Berufsunfaumlllen bull Absolutes Untersuchungs- Nachforschungs- und Verwertungsverbot genetischer Daten

gegenuumlber der Versicherung (im Rahmen eines Arbeitsverhaumlltnisses)

minus

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Rechtliche Grundlagen - Bundesgesetz FamZulagen (Art 15 Abs 2 FamZG) und kantonale Erlasse - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - ArG muss AN uumlber den Anspruch und uumlber AN-Pflichten informieren - AN trifft eine Mitwirkungspflicht (Dokumente beschaffen Meldepflichten bei Veraumlnderungen

usw) - ArG ist fuumlr die Ausrichtung der Leistungen an die AN und die Bezahlung der Praumlmie an die

Ausgleichkasse zustaumlndig - Es besteht die Gefahr dass die ArG durch das System der Kinderzulagen Informationen uumlber

die privaten Verhaumlltnisse des Arbeitnehmers (Familiaumlre Situation eheliche und ggf weitere Kinder Trennung Scheidung Erwerbstaumltigkeit des Ehepartners usw) erhaumllt siehe Rundschreiben BSV vom 26012009

Gerichtspraxis - BGE 140 V 233 ndash Zu Unrecht bezogene Familienzulagen sind vom Arbeitnehmer

zuruumlckzuzahlen Ruumlckforderung an die Arbeitgeberin ist unzulaumlssig (Die Arbeitgeberin ist im System der Familienzulagen eine reine Zahlstelle)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Auszuumlge aus dem Rundschreiben des BSV zu Handen der kantonalen Aufsichtsbehoumlrden uumlber die Familienzulagen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Art 88 AVIG (Auskunfts- und Meldepflichten der Arbeitgeberin) siehe va Art 88 Abs 1 lit d

AVIG (Keine Ermaumlchtigung des Arbeitnehmers notwendig) - Art 30 Abs 1 lit a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - Pflicht zum Ausstellen der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der

Arbeitslosenversicherungsbehoumlrde Pflicht auch zu Auskuumlnften bei Nachfragen - Fuumlr die Erteilung dieser Auskuumlnfte ist keine Ermaumlchtigung durch den Arbeitnehmer erforderlich - Die Arbeitgeberin muss dennoch die Grundsaumltze des DSG beachten Gerichtspraxis - Bger 8C_2292015 vom 672015 (Auszug auf E 4) - BGE 122 V 43 (Wahrnehmung von Datenschutzrechten bei einer Bewerbung ist keine

Verletzung der AVIG-Pflichten) - BVger A-57482008 vom 9112009 (Pruumlfen einer Staatshaftung da die Arbeitgeberin

gegenuumlber der Arbeitslosenkasse auf eine Krankheit hingewiesen hatte E46)

Bger 8C_2292015 vom 06072015

E 4 (hellip) Ebenso ist dem Einwand die einverlangten Unterlagen wuumlrden gegen den Datenschutz verstossen kein Erfolg beschieden Einerseits unterliegen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung dem Amtsgeheimnis (Art 33 ATSG) andererseits haben sich die privaten Arbeitgeber zwar an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art 328b OR) aber auch an die ihnen gesetzlich auferlegten Auskunftspflichten (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 1 ATSG und zur Arbeitslosenversicherung im Speziellen Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG welcher keine Zustimmung seitens der versicherten Person verlangt vgl auch Yvonne Prieur Datenschutz im Sozialversicherungswesen in PassadelisRosenthalThuumlr [Hrsg] Datenschutzrecht 2015 Rz 1328) zu halten Zudem wird von einer leistungsansprechenden Person grundsaumltzlich verlangt dass sie die zur Ermittlung des Anspruchs notwendigen Daten der Verwaltung mitteilt (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 2 und 3 ATSG vgl auch Prieur aaO Rz 1313 und Boris Rubin Commentaire de la loi sur lassurance-chocircmage 2014 N 7 und N 11 zu Art 88 AVIG) darin liegt kein bundesrechtswidriger Eingriff in die Persoumlnlichkeitsrechte der betroffenen Person Es ist nicht ersichtlich inwiefern das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung resp das Einreichen der Lohnjournale oder Lohnabrechnungen der B________ AG die Persoumlnlichkeitsrechte der Versicherten in unzulaumlssigerweise verletzt haumltten zumal sich die Arbeitslosenkasse - wie dargelegt - auf eine gesetzliche Auskunftspflicht seitens der Versicherten und des fruumlheren Arbeitgebers stuumltzen kann (Art 28 Abs 1 bis 3 ATSG Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 ATSG - Art 45 Abs 1 und 2 UVG Unfallmeldepflicht des AN und Weiterleitungspflicht der ArG

konkretisiert in Art 53 UVV und Art 56 UVV (Verhaumlltnis zu Art 28 Abs 3 ATSG) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG

Praktische Bedeutung - Arbeitgeberin muss die Unfallmeldung des AN dem Unfallversicherer einreichen und auf

Anfrage weitere Auskuumlnfte zum Unfallhergang erteilen - Fuumlr weitere Auskuumlnfte zur Abklaumlrung von UV-Leistungen ist eine Einwilligung des AN (Art 28

Abs 3 ATSG) notwendig - Die Arbeitgeberin muss die Grundsaumltze des DSG beachten

Gerichtspraxis - keine datenschutzspezifische Rechtsprechung zu Art 45 UVG siehe aber BGE 131 V 298

die Arbeitgeberin ist nicht legitimiert gegen eine Verfuumlgung uumlber die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben siehe E 61 und 62

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

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  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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II) Rechtlicher Rahmen (1 Allgemeines)

bull Datenschutz vorliegend Schutz der Persoumlnlichkeit der Arbeitnehmerinnen (Nicht Schutz der Daten)

bull Grund- und menschenrechtliche Verankerung (EMRK Verfassung) bull Datenschutzkonvention Europarat Datenschutzrichtlinie (bald

Datenschutz-Verordnung) der Europaumlischen Union bull Abwaumlgen zwischen den divergierenden Interessen

(Arbeitnehmerdatenschutz Gesetzesvollzug Vertragsfreiheit bull Konkretisierung des Persoumlnlichkeitsschutzes vor

Datenschutzverletzungen auf Gesetzesstufe bull Bundesgesetz uumlber den Datenschutz DSG kantonale Erlasse bull Bereichsspezifische Datenschutznormen in Einzelgesetzen

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II) Rechtlicher Rahmen (2 Arbeitsvertragsrecht und Datenschutzgesetz)

Grundnorm Art 28 Zivilgesetzbuch (ZGB) Schutz vor widerrechtlicher Persoumlnlichkeitsverletzung

Art 328 OR fuumlr den Arbeitsvertrag Pflicht des Arbeitgebers zur Achtung und Schutz der Persoumlnlichkeit

Konkretisierung in Art 328b OR fuumlr den Schutz vor Persoumlnlichkeits-verletzung durch missbraumluchliche Datenbearbeitung

Art 10 und 13 BV Art 8 EMRK Persoumlnlichkeits- Privatsphaumlren und Datenschutz

Datenschutzgesetz (DSG) allgemeine Bestimmungen und Bestimmungen fuumlr Private

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II) Rechtlicher Rahmen (Art 328b OR)

Der Arbeitgeber darf Daten uumlber den Arbeitnehmer nur bearbeiten soweit sie dessen Eignung fuumlr das Arbeitsverhaumlltnis betreffen oder zur Durchfuumlhrung des Arbeitsvertrages erforderlich sind Im Uumlbrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19 Juni 19922 uumlber den Datenschutz

Anwendungsbereich bull Bereits im Bewerbungsverfahren Zweck bullBeschraumlnkung der Zulaumlssigkeit der Bearbeitung von Personendaten des Arbeitnehmers Praktische Bedeutung bullDatenbearbeitung im Zusammenhang mit Eignungsabklaumlrung Nicht nur im Bewerbungsverfahren bullDurchfuumlhrungsdaten fuumlr Versicherungen (Krankmeldung Anzahl Kinder usw) bullPflicht zur Einhaltung der Grundsaumltze des DSG bullArt 328b ist relativ zwingend Abaumlnderungen nur zu Gunsten des Arbeitnehmers zulaumlssig Rechtsfolgen der Verletzung von Art 328b OR bullVertragsverletzung Schadenersatz Genugtuung

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II) Rechtlicher Rahmen (2 Datenschutzgesetz DSG)

Gesundheitsdaten der Arbeitnehmenden Besonders schuumltzenswert (Art 3 lit c Ziff 2 DSG)

Allg Grundsaumltze des DSG (Transparenz Verhaumlltnismaumlssigkeit Zweckmaumlssigkeit usw) plus erhoumlhte Anforderungen an die Bearbeitung solcher Daten (ua)

Erfordernis der ausdruumlcklichen Einwilligung (Art 4 Abs 5 DSG)

Ohne Rechtfertigungs-grund duumlrfen diese Daten nicht Dritten bekannt gegeben werden (Art 12 Abs 2 lit c DSG)

Anmeldepflicht fuumlr Datensammler Verpflichtung die betroffene Person uumlber die Beschaffung solcher Daten zu informieren (Art 11a und 14 DSG)

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Sozialversicherungsrecht bull Grundnorm in Art 28 ATSG bull Konkretisierung in Einzelgesetzen

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Privatversicherungsrecht bull Grundlage im Versicherungsvertrag

Zu beachten bull Schweigepflichten nach ATSG und Einzelgesetzen soweit die Arbeitgeberin am

Vollzug mitwirkt bull Allgemeine Bearbeitungsgrundsaumltze des DSG bull Arbeitsvertragliche Schranken

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

ATSG Art 28 Mitwirkung beim Vollzug 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken

2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht muss unentgeltlich alle Auskuumlnfte erteilen die zur Abklaumlrung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind

3 Personen die Versicherungsleistungen beanspruchen haben alle Personen und Stellen namentlich Arbeitgeber Aumlrztinnen und Aumlrzte Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermaumlchtigen die Auskuumlnfte zu erteilen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungsanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

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II) Rechtlicher Rahmen (4 Weitere Erlasse )

Arbeitsgesetz (ArG) bull Art 6 ArG verpflichtet den Arbeitgeber zu Massnahmen des Gesundheitsschutzes

Konkretisierung in der Verordnung 3 zum ArG (ua Schutz vor Uumlberwachung) bull Vollzug des ArG durch die Kantone und das Staatssekretariat fuumlr Wirtschaft seco ua

Kompetenz zur Bearbeitung besonders schuumltzenswerten Personendaten einzelner Arbeitnehmenden

Bundesgesetz uumlber genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG) bull Strenge Anforderungen an eine arbeitsmedizinische Untersuchung (praumlsympotmatische

und genetische Untersuchung zur Verhuumltung von Berufskrankheiten und Berufsunfaumlllen bull Absolutes Untersuchungs- Nachforschungs- und Verwertungsverbot genetischer Daten

gegenuumlber der Versicherung (im Rahmen eines Arbeitsverhaumlltnisses)

minus

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Rechtliche Grundlagen - Bundesgesetz FamZulagen (Art 15 Abs 2 FamZG) und kantonale Erlasse - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - ArG muss AN uumlber den Anspruch und uumlber AN-Pflichten informieren - AN trifft eine Mitwirkungspflicht (Dokumente beschaffen Meldepflichten bei Veraumlnderungen

usw) - ArG ist fuumlr die Ausrichtung der Leistungen an die AN und die Bezahlung der Praumlmie an die

Ausgleichkasse zustaumlndig - Es besteht die Gefahr dass die ArG durch das System der Kinderzulagen Informationen uumlber

die privaten Verhaumlltnisse des Arbeitnehmers (Familiaumlre Situation eheliche und ggf weitere Kinder Trennung Scheidung Erwerbstaumltigkeit des Ehepartners usw) erhaumllt siehe Rundschreiben BSV vom 26012009

Gerichtspraxis - BGE 140 V 233 ndash Zu Unrecht bezogene Familienzulagen sind vom Arbeitnehmer

zuruumlckzuzahlen Ruumlckforderung an die Arbeitgeberin ist unzulaumlssig (Die Arbeitgeberin ist im System der Familienzulagen eine reine Zahlstelle)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Auszuumlge aus dem Rundschreiben des BSV zu Handen der kantonalen Aufsichtsbehoumlrden uumlber die Familienzulagen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Art 88 AVIG (Auskunfts- und Meldepflichten der Arbeitgeberin) siehe va Art 88 Abs 1 lit d

AVIG (Keine Ermaumlchtigung des Arbeitnehmers notwendig) - Art 30 Abs 1 lit a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - Pflicht zum Ausstellen der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der

Arbeitslosenversicherungsbehoumlrde Pflicht auch zu Auskuumlnften bei Nachfragen - Fuumlr die Erteilung dieser Auskuumlnfte ist keine Ermaumlchtigung durch den Arbeitnehmer erforderlich - Die Arbeitgeberin muss dennoch die Grundsaumltze des DSG beachten Gerichtspraxis - Bger 8C_2292015 vom 672015 (Auszug auf E 4) - BGE 122 V 43 (Wahrnehmung von Datenschutzrechten bei einer Bewerbung ist keine

Verletzung der AVIG-Pflichten) - BVger A-57482008 vom 9112009 (Pruumlfen einer Staatshaftung da die Arbeitgeberin

gegenuumlber der Arbeitslosenkasse auf eine Krankheit hingewiesen hatte E46)

Bger 8C_2292015 vom 06072015

E 4 (hellip) Ebenso ist dem Einwand die einverlangten Unterlagen wuumlrden gegen den Datenschutz verstossen kein Erfolg beschieden Einerseits unterliegen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung dem Amtsgeheimnis (Art 33 ATSG) andererseits haben sich die privaten Arbeitgeber zwar an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art 328b OR) aber auch an die ihnen gesetzlich auferlegten Auskunftspflichten (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 1 ATSG und zur Arbeitslosenversicherung im Speziellen Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG welcher keine Zustimmung seitens der versicherten Person verlangt vgl auch Yvonne Prieur Datenschutz im Sozialversicherungswesen in PassadelisRosenthalThuumlr [Hrsg] Datenschutzrecht 2015 Rz 1328) zu halten Zudem wird von einer leistungsansprechenden Person grundsaumltzlich verlangt dass sie die zur Ermittlung des Anspruchs notwendigen Daten der Verwaltung mitteilt (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 2 und 3 ATSG vgl auch Prieur aaO Rz 1313 und Boris Rubin Commentaire de la loi sur lassurance-chocircmage 2014 N 7 und N 11 zu Art 88 AVIG) darin liegt kein bundesrechtswidriger Eingriff in die Persoumlnlichkeitsrechte der betroffenen Person Es ist nicht ersichtlich inwiefern das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung resp das Einreichen der Lohnjournale oder Lohnabrechnungen der B________ AG die Persoumlnlichkeitsrechte der Versicherten in unzulaumlssigerweise verletzt haumltten zumal sich die Arbeitslosenkasse - wie dargelegt - auf eine gesetzliche Auskunftspflicht seitens der Versicherten und des fruumlheren Arbeitgebers stuumltzen kann (Art 28 Abs 1 bis 3 ATSG Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 ATSG - Art 45 Abs 1 und 2 UVG Unfallmeldepflicht des AN und Weiterleitungspflicht der ArG

konkretisiert in Art 53 UVV und Art 56 UVV (Verhaumlltnis zu Art 28 Abs 3 ATSG) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG

Praktische Bedeutung - Arbeitgeberin muss die Unfallmeldung des AN dem Unfallversicherer einreichen und auf

Anfrage weitere Auskuumlnfte zum Unfallhergang erteilen - Fuumlr weitere Auskuumlnfte zur Abklaumlrung von UV-Leistungen ist eine Einwilligung des AN (Art 28

Abs 3 ATSG) notwendig - Die Arbeitgeberin muss die Grundsaumltze des DSG beachten

Gerichtspraxis - keine datenschutzspezifische Rechtsprechung zu Art 45 UVG siehe aber BGE 131 V 298

die Arbeitgeberin ist nicht legitimiert gegen eine Verfuumlgung uumlber die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben siehe E 61 und 62

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

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  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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II) Rechtlicher Rahmen (2 Arbeitsvertragsrecht und Datenschutzgesetz)

Grundnorm Art 28 Zivilgesetzbuch (ZGB) Schutz vor widerrechtlicher Persoumlnlichkeitsverletzung

Art 328 OR fuumlr den Arbeitsvertrag Pflicht des Arbeitgebers zur Achtung und Schutz der Persoumlnlichkeit

Konkretisierung in Art 328b OR fuumlr den Schutz vor Persoumlnlichkeits-verletzung durch missbraumluchliche Datenbearbeitung

Art 10 und 13 BV Art 8 EMRK Persoumlnlichkeits- Privatsphaumlren und Datenschutz

Datenschutzgesetz (DSG) allgemeine Bestimmungen und Bestimmungen fuumlr Private

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II) Rechtlicher Rahmen (Art 328b OR)

Der Arbeitgeber darf Daten uumlber den Arbeitnehmer nur bearbeiten soweit sie dessen Eignung fuumlr das Arbeitsverhaumlltnis betreffen oder zur Durchfuumlhrung des Arbeitsvertrages erforderlich sind Im Uumlbrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19 Juni 19922 uumlber den Datenschutz

Anwendungsbereich bull Bereits im Bewerbungsverfahren Zweck bullBeschraumlnkung der Zulaumlssigkeit der Bearbeitung von Personendaten des Arbeitnehmers Praktische Bedeutung bullDatenbearbeitung im Zusammenhang mit Eignungsabklaumlrung Nicht nur im Bewerbungsverfahren bullDurchfuumlhrungsdaten fuumlr Versicherungen (Krankmeldung Anzahl Kinder usw) bullPflicht zur Einhaltung der Grundsaumltze des DSG bullArt 328b ist relativ zwingend Abaumlnderungen nur zu Gunsten des Arbeitnehmers zulaumlssig Rechtsfolgen der Verletzung von Art 328b OR bullVertragsverletzung Schadenersatz Genugtuung

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II) Rechtlicher Rahmen (2 Datenschutzgesetz DSG)

Gesundheitsdaten der Arbeitnehmenden Besonders schuumltzenswert (Art 3 lit c Ziff 2 DSG)

Allg Grundsaumltze des DSG (Transparenz Verhaumlltnismaumlssigkeit Zweckmaumlssigkeit usw) plus erhoumlhte Anforderungen an die Bearbeitung solcher Daten (ua)

Erfordernis der ausdruumlcklichen Einwilligung (Art 4 Abs 5 DSG)

Ohne Rechtfertigungs-grund duumlrfen diese Daten nicht Dritten bekannt gegeben werden (Art 12 Abs 2 lit c DSG)

Anmeldepflicht fuumlr Datensammler Verpflichtung die betroffene Person uumlber die Beschaffung solcher Daten zu informieren (Art 11a und 14 DSG)

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Sozialversicherungsrecht bull Grundnorm in Art 28 ATSG bull Konkretisierung in Einzelgesetzen

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Privatversicherungsrecht bull Grundlage im Versicherungsvertrag

Zu beachten bull Schweigepflichten nach ATSG und Einzelgesetzen soweit die Arbeitgeberin am

Vollzug mitwirkt bull Allgemeine Bearbeitungsgrundsaumltze des DSG bull Arbeitsvertragliche Schranken

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

ATSG Art 28 Mitwirkung beim Vollzug 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken

2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht muss unentgeltlich alle Auskuumlnfte erteilen die zur Abklaumlrung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind

3 Personen die Versicherungsleistungen beanspruchen haben alle Personen und Stellen namentlich Arbeitgeber Aumlrztinnen und Aumlrzte Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermaumlchtigen die Auskuumlnfte zu erteilen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungsanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

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II) Rechtlicher Rahmen (4 Weitere Erlasse )

Arbeitsgesetz (ArG) bull Art 6 ArG verpflichtet den Arbeitgeber zu Massnahmen des Gesundheitsschutzes

Konkretisierung in der Verordnung 3 zum ArG (ua Schutz vor Uumlberwachung) bull Vollzug des ArG durch die Kantone und das Staatssekretariat fuumlr Wirtschaft seco ua

Kompetenz zur Bearbeitung besonders schuumltzenswerten Personendaten einzelner Arbeitnehmenden

Bundesgesetz uumlber genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG) bull Strenge Anforderungen an eine arbeitsmedizinische Untersuchung (praumlsympotmatische

und genetische Untersuchung zur Verhuumltung von Berufskrankheiten und Berufsunfaumlllen bull Absolutes Untersuchungs- Nachforschungs- und Verwertungsverbot genetischer Daten

gegenuumlber der Versicherung (im Rahmen eines Arbeitsverhaumlltnisses)

minus

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Rechtliche Grundlagen - Bundesgesetz FamZulagen (Art 15 Abs 2 FamZG) und kantonale Erlasse - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - ArG muss AN uumlber den Anspruch und uumlber AN-Pflichten informieren - AN trifft eine Mitwirkungspflicht (Dokumente beschaffen Meldepflichten bei Veraumlnderungen

usw) - ArG ist fuumlr die Ausrichtung der Leistungen an die AN und die Bezahlung der Praumlmie an die

Ausgleichkasse zustaumlndig - Es besteht die Gefahr dass die ArG durch das System der Kinderzulagen Informationen uumlber

die privaten Verhaumlltnisse des Arbeitnehmers (Familiaumlre Situation eheliche und ggf weitere Kinder Trennung Scheidung Erwerbstaumltigkeit des Ehepartners usw) erhaumllt siehe Rundschreiben BSV vom 26012009

Gerichtspraxis - BGE 140 V 233 ndash Zu Unrecht bezogene Familienzulagen sind vom Arbeitnehmer

zuruumlckzuzahlen Ruumlckforderung an die Arbeitgeberin ist unzulaumlssig (Die Arbeitgeberin ist im System der Familienzulagen eine reine Zahlstelle)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Auszuumlge aus dem Rundschreiben des BSV zu Handen der kantonalen Aufsichtsbehoumlrden uumlber die Familienzulagen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Art 88 AVIG (Auskunfts- und Meldepflichten der Arbeitgeberin) siehe va Art 88 Abs 1 lit d

AVIG (Keine Ermaumlchtigung des Arbeitnehmers notwendig) - Art 30 Abs 1 lit a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - Pflicht zum Ausstellen der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der

Arbeitslosenversicherungsbehoumlrde Pflicht auch zu Auskuumlnften bei Nachfragen - Fuumlr die Erteilung dieser Auskuumlnfte ist keine Ermaumlchtigung durch den Arbeitnehmer erforderlich - Die Arbeitgeberin muss dennoch die Grundsaumltze des DSG beachten Gerichtspraxis - Bger 8C_2292015 vom 672015 (Auszug auf E 4) - BGE 122 V 43 (Wahrnehmung von Datenschutzrechten bei einer Bewerbung ist keine

Verletzung der AVIG-Pflichten) - BVger A-57482008 vom 9112009 (Pruumlfen einer Staatshaftung da die Arbeitgeberin

gegenuumlber der Arbeitslosenkasse auf eine Krankheit hingewiesen hatte E46)

Bger 8C_2292015 vom 06072015

E 4 (hellip) Ebenso ist dem Einwand die einverlangten Unterlagen wuumlrden gegen den Datenschutz verstossen kein Erfolg beschieden Einerseits unterliegen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung dem Amtsgeheimnis (Art 33 ATSG) andererseits haben sich die privaten Arbeitgeber zwar an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art 328b OR) aber auch an die ihnen gesetzlich auferlegten Auskunftspflichten (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 1 ATSG und zur Arbeitslosenversicherung im Speziellen Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG welcher keine Zustimmung seitens der versicherten Person verlangt vgl auch Yvonne Prieur Datenschutz im Sozialversicherungswesen in PassadelisRosenthalThuumlr [Hrsg] Datenschutzrecht 2015 Rz 1328) zu halten Zudem wird von einer leistungsansprechenden Person grundsaumltzlich verlangt dass sie die zur Ermittlung des Anspruchs notwendigen Daten der Verwaltung mitteilt (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 2 und 3 ATSG vgl auch Prieur aaO Rz 1313 und Boris Rubin Commentaire de la loi sur lassurance-chocircmage 2014 N 7 und N 11 zu Art 88 AVIG) darin liegt kein bundesrechtswidriger Eingriff in die Persoumlnlichkeitsrechte der betroffenen Person Es ist nicht ersichtlich inwiefern das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung resp das Einreichen der Lohnjournale oder Lohnabrechnungen der B________ AG die Persoumlnlichkeitsrechte der Versicherten in unzulaumlssigerweise verletzt haumltten zumal sich die Arbeitslosenkasse - wie dargelegt - auf eine gesetzliche Auskunftspflicht seitens der Versicherten und des fruumlheren Arbeitgebers stuumltzen kann (Art 28 Abs 1 bis 3 ATSG Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG)

18

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 ATSG - Art 45 Abs 1 und 2 UVG Unfallmeldepflicht des AN und Weiterleitungspflicht der ArG

konkretisiert in Art 53 UVV und Art 56 UVV (Verhaumlltnis zu Art 28 Abs 3 ATSG) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG

Praktische Bedeutung - Arbeitgeberin muss die Unfallmeldung des AN dem Unfallversicherer einreichen und auf

Anfrage weitere Auskuumlnfte zum Unfallhergang erteilen - Fuumlr weitere Auskuumlnfte zur Abklaumlrung von UV-Leistungen ist eine Einwilligung des AN (Art 28

Abs 3 ATSG) notwendig - Die Arbeitgeberin muss die Grundsaumltze des DSG beachten

Gerichtspraxis - keine datenschutzspezifische Rechtsprechung zu Art 45 UVG siehe aber BGE 131 V 298

die Arbeitgeberin ist nicht legitimiert gegen eine Verfuumlgung uumlber die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben siehe E 61 und 62

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

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  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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II) Rechtlicher Rahmen (Art 328b OR)

Der Arbeitgeber darf Daten uumlber den Arbeitnehmer nur bearbeiten soweit sie dessen Eignung fuumlr das Arbeitsverhaumlltnis betreffen oder zur Durchfuumlhrung des Arbeitsvertrages erforderlich sind Im Uumlbrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19 Juni 19922 uumlber den Datenschutz

Anwendungsbereich bull Bereits im Bewerbungsverfahren Zweck bullBeschraumlnkung der Zulaumlssigkeit der Bearbeitung von Personendaten des Arbeitnehmers Praktische Bedeutung bullDatenbearbeitung im Zusammenhang mit Eignungsabklaumlrung Nicht nur im Bewerbungsverfahren bullDurchfuumlhrungsdaten fuumlr Versicherungen (Krankmeldung Anzahl Kinder usw) bullPflicht zur Einhaltung der Grundsaumltze des DSG bullArt 328b ist relativ zwingend Abaumlnderungen nur zu Gunsten des Arbeitnehmers zulaumlssig Rechtsfolgen der Verletzung von Art 328b OR bullVertragsverletzung Schadenersatz Genugtuung

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II) Rechtlicher Rahmen (2 Datenschutzgesetz DSG)

Gesundheitsdaten der Arbeitnehmenden Besonders schuumltzenswert (Art 3 lit c Ziff 2 DSG)

Allg Grundsaumltze des DSG (Transparenz Verhaumlltnismaumlssigkeit Zweckmaumlssigkeit usw) plus erhoumlhte Anforderungen an die Bearbeitung solcher Daten (ua)

Erfordernis der ausdruumlcklichen Einwilligung (Art 4 Abs 5 DSG)

Ohne Rechtfertigungs-grund duumlrfen diese Daten nicht Dritten bekannt gegeben werden (Art 12 Abs 2 lit c DSG)

Anmeldepflicht fuumlr Datensammler Verpflichtung die betroffene Person uumlber die Beschaffung solcher Daten zu informieren (Art 11a und 14 DSG)

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Sozialversicherungsrecht bull Grundnorm in Art 28 ATSG bull Konkretisierung in Einzelgesetzen

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Privatversicherungsrecht bull Grundlage im Versicherungsvertrag

Zu beachten bull Schweigepflichten nach ATSG und Einzelgesetzen soweit die Arbeitgeberin am

Vollzug mitwirkt bull Allgemeine Bearbeitungsgrundsaumltze des DSG bull Arbeitsvertragliche Schranken

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

ATSG Art 28 Mitwirkung beim Vollzug 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken

2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht muss unentgeltlich alle Auskuumlnfte erteilen die zur Abklaumlrung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind

3 Personen die Versicherungsleistungen beanspruchen haben alle Personen und Stellen namentlich Arbeitgeber Aumlrztinnen und Aumlrzte Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermaumlchtigen die Auskuumlnfte zu erteilen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungsanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

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II) Rechtlicher Rahmen (4 Weitere Erlasse )

Arbeitsgesetz (ArG) bull Art 6 ArG verpflichtet den Arbeitgeber zu Massnahmen des Gesundheitsschutzes

Konkretisierung in der Verordnung 3 zum ArG (ua Schutz vor Uumlberwachung) bull Vollzug des ArG durch die Kantone und das Staatssekretariat fuumlr Wirtschaft seco ua

Kompetenz zur Bearbeitung besonders schuumltzenswerten Personendaten einzelner Arbeitnehmenden

Bundesgesetz uumlber genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG) bull Strenge Anforderungen an eine arbeitsmedizinische Untersuchung (praumlsympotmatische

und genetische Untersuchung zur Verhuumltung von Berufskrankheiten und Berufsunfaumlllen bull Absolutes Untersuchungs- Nachforschungs- und Verwertungsverbot genetischer Daten

gegenuumlber der Versicherung (im Rahmen eines Arbeitsverhaumlltnisses)

minus

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Rechtliche Grundlagen - Bundesgesetz FamZulagen (Art 15 Abs 2 FamZG) und kantonale Erlasse - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - ArG muss AN uumlber den Anspruch und uumlber AN-Pflichten informieren - AN trifft eine Mitwirkungspflicht (Dokumente beschaffen Meldepflichten bei Veraumlnderungen

usw) - ArG ist fuumlr die Ausrichtung der Leistungen an die AN und die Bezahlung der Praumlmie an die

Ausgleichkasse zustaumlndig - Es besteht die Gefahr dass die ArG durch das System der Kinderzulagen Informationen uumlber

die privaten Verhaumlltnisse des Arbeitnehmers (Familiaumlre Situation eheliche und ggf weitere Kinder Trennung Scheidung Erwerbstaumltigkeit des Ehepartners usw) erhaumllt siehe Rundschreiben BSV vom 26012009

Gerichtspraxis - BGE 140 V 233 ndash Zu Unrecht bezogene Familienzulagen sind vom Arbeitnehmer

zuruumlckzuzahlen Ruumlckforderung an die Arbeitgeberin ist unzulaumlssig (Die Arbeitgeberin ist im System der Familienzulagen eine reine Zahlstelle)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Auszuumlge aus dem Rundschreiben des BSV zu Handen der kantonalen Aufsichtsbehoumlrden uumlber die Familienzulagen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Art 88 AVIG (Auskunfts- und Meldepflichten der Arbeitgeberin) siehe va Art 88 Abs 1 lit d

AVIG (Keine Ermaumlchtigung des Arbeitnehmers notwendig) - Art 30 Abs 1 lit a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - Pflicht zum Ausstellen der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der

Arbeitslosenversicherungsbehoumlrde Pflicht auch zu Auskuumlnften bei Nachfragen - Fuumlr die Erteilung dieser Auskuumlnfte ist keine Ermaumlchtigung durch den Arbeitnehmer erforderlich - Die Arbeitgeberin muss dennoch die Grundsaumltze des DSG beachten Gerichtspraxis - Bger 8C_2292015 vom 672015 (Auszug auf E 4) - BGE 122 V 43 (Wahrnehmung von Datenschutzrechten bei einer Bewerbung ist keine

Verletzung der AVIG-Pflichten) - BVger A-57482008 vom 9112009 (Pruumlfen einer Staatshaftung da die Arbeitgeberin

gegenuumlber der Arbeitslosenkasse auf eine Krankheit hingewiesen hatte E46)

Bger 8C_2292015 vom 06072015

E 4 (hellip) Ebenso ist dem Einwand die einverlangten Unterlagen wuumlrden gegen den Datenschutz verstossen kein Erfolg beschieden Einerseits unterliegen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung dem Amtsgeheimnis (Art 33 ATSG) andererseits haben sich die privaten Arbeitgeber zwar an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art 328b OR) aber auch an die ihnen gesetzlich auferlegten Auskunftspflichten (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 1 ATSG und zur Arbeitslosenversicherung im Speziellen Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG welcher keine Zustimmung seitens der versicherten Person verlangt vgl auch Yvonne Prieur Datenschutz im Sozialversicherungswesen in PassadelisRosenthalThuumlr [Hrsg] Datenschutzrecht 2015 Rz 1328) zu halten Zudem wird von einer leistungsansprechenden Person grundsaumltzlich verlangt dass sie die zur Ermittlung des Anspruchs notwendigen Daten der Verwaltung mitteilt (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 2 und 3 ATSG vgl auch Prieur aaO Rz 1313 und Boris Rubin Commentaire de la loi sur lassurance-chocircmage 2014 N 7 und N 11 zu Art 88 AVIG) darin liegt kein bundesrechtswidriger Eingriff in die Persoumlnlichkeitsrechte der betroffenen Person Es ist nicht ersichtlich inwiefern das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung resp das Einreichen der Lohnjournale oder Lohnabrechnungen der B________ AG die Persoumlnlichkeitsrechte der Versicherten in unzulaumlssigerweise verletzt haumltten zumal sich die Arbeitslosenkasse - wie dargelegt - auf eine gesetzliche Auskunftspflicht seitens der Versicherten und des fruumlheren Arbeitgebers stuumltzen kann (Art 28 Abs 1 bis 3 ATSG Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 ATSG - Art 45 Abs 1 und 2 UVG Unfallmeldepflicht des AN und Weiterleitungspflicht der ArG

konkretisiert in Art 53 UVV und Art 56 UVV (Verhaumlltnis zu Art 28 Abs 3 ATSG) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG

Praktische Bedeutung - Arbeitgeberin muss die Unfallmeldung des AN dem Unfallversicherer einreichen und auf

Anfrage weitere Auskuumlnfte zum Unfallhergang erteilen - Fuumlr weitere Auskuumlnfte zur Abklaumlrung von UV-Leistungen ist eine Einwilligung des AN (Art 28

Abs 3 ATSG) notwendig - Die Arbeitgeberin muss die Grundsaumltze des DSG beachten

Gerichtspraxis - keine datenschutzspezifische Rechtsprechung zu Art 45 UVG siehe aber BGE 131 V 298

die Arbeitgeberin ist nicht legitimiert gegen eine Verfuumlgung uumlber die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben siehe E 61 und 62

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

  • Foliennummer 1
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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II) Rechtlicher Rahmen (2 Datenschutzgesetz DSG)

Gesundheitsdaten der Arbeitnehmenden Besonders schuumltzenswert (Art 3 lit c Ziff 2 DSG)

Allg Grundsaumltze des DSG (Transparenz Verhaumlltnismaumlssigkeit Zweckmaumlssigkeit usw) plus erhoumlhte Anforderungen an die Bearbeitung solcher Daten (ua)

Erfordernis der ausdruumlcklichen Einwilligung (Art 4 Abs 5 DSG)

Ohne Rechtfertigungs-grund duumlrfen diese Daten nicht Dritten bekannt gegeben werden (Art 12 Abs 2 lit c DSG)

Anmeldepflicht fuumlr Datensammler Verpflichtung die betroffene Person uumlber die Beschaffung solcher Daten zu informieren (Art 11a und 14 DSG)

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Sozialversicherungsrecht bull Grundnorm in Art 28 ATSG bull Konkretisierung in Einzelgesetzen

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Privatversicherungsrecht bull Grundlage im Versicherungsvertrag

Zu beachten bull Schweigepflichten nach ATSG und Einzelgesetzen soweit die Arbeitgeberin am

Vollzug mitwirkt bull Allgemeine Bearbeitungsgrundsaumltze des DSG bull Arbeitsvertragliche Schranken

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

ATSG Art 28 Mitwirkung beim Vollzug 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken

2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht muss unentgeltlich alle Auskuumlnfte erteilen die zur Abklaumlrung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind

3 Personen die Versicherungsleistungen beanspruchen haben alle Personen und Stellen namentlich Arbeitgeber Aumlrztinnen und Aumlrzte Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermaumlchtigen die Auskuumlnfte zu erteilen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungsanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

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II) Rechtlicher Rahmen (4 Weitere Erlasse )

Arbeitsgesetz (ArG) bull Art 6 ArG verpflichtet den Arbeitgeber zu Massnahmen des Gesundheitsschutzes

Konkretisierung in der Verordnung 3 zum ArG (ua Schutz vor Uumlberwachung) bull Vollzug des ArG durch die Kantone und das Staatssekretariat fuumlr Wirtschaft seco ua

Kompetenz zur Bearbeitung besonders schuumltzenswerten Personendaten einzelner Arbeitnehmenden

Bundesgesetz uumlber genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG) bull Strenge Anforderungen an eine arbeitsmedizinische Untersuchung (praumlsympotmatische

und genetische Untersuchung zur Verhuumltung von Berufskrankheiten und Berufsunfaumlllen bull Absolutes Untersuchungs- Nachforschungs- und Verwertungsverbot genetischer Daten

gegenuumlber der Versicherung (im Rahmen eines Arbeitsverhaumlltnisses)

minus

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Rechtliche Grundlagen - Bundesgesetz FamZulagen (Art 15 Abs 2 FamZG) und kantonale Erlasse - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - ArG muss AN uumlber den Anspruch und uumlber AN-Pflichten informieren - AN trifft eine Mitwirkungspflicht (Dokumente beschaffen Meldepflichten bei Veraumlnderungen

usw) - ArG ist fuumlr die Ausrichtung der Leistungen an die AN und die Bezahlung der Praumlmie an die

Ausgleichkasse zustaumlndig - Es besteht die Gefahr dass die ArG durch das System der Kinderzulagen Informationen uumlber

die privaten Verhaumlltnisse des Arbeitnehmers (Familiaumlre Situation eheliche und ggf weitere Kinder Trennung Scheidung Erwerbstaumltigkeit des Ehepartners usw) erhaumllt siehe Rundschreiben BSV vom 26012009

Gerichtspraxis - BGE 140 V 233 ndash Zu Unrecht bezogene Familienzulagen sind vom Arbeitnehmer

zuruumlckzuzahlen Ruumlckforderung an die Arbeitgeberin ist unzulaumlssig (Die Arbeitgeberin ist im System der Familienzulagen eine reine Zahlstelle)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Auszuumlge aus dem Rundschreiben des BSV zu Handen der kantonalen Aufsichtsbehoumlrden uumlber die Familienzulagen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Art 88 AVIG (Auskunfts- und Meldepflichten der Arbeitgeberin) siehe va Art 88 Abs 1 lit d

AVIG (Keine Ermaumlchtigung des Arbeitnehmers notwendig) - Art 30 Abs 1 lit a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - Pflicht zum Ausstellen der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der

Arbeitslosenversicherungsbehoumlrde Pflicht auch zu Auskuumlnften bei Nachfragen - Fuumlr die Erteilung dieser Auskuumlnfte ist keine Ermaumlchtigung durch den Arbeitnehmer erforderlich - Die Arbeitgeberin muss dennoch die Grundsaumltze des DSG beachten Gerichtspraxis - Bger 8C_2292015 vom 672015 (Auszug auf E 4) - BGE 122 V 43 (Wahrnehmung von Datenschutzrechten bei einer Bewerbung ist keine

Verletzung der AVIG-Pflichten) - BVger A-57482008 vom 9112009 (Pruumlfen einer Staatshaftung da die Arbeitgeberin

gegenuumlber der Arbeitslosenkasse auf eine Krankheit hingewiesen hatte E46)

Bger 8C_2292015 vom 06072015

E 4 (hellip) Ebenso ist dem Einwand die einverlangten Unterlagen wuumlrden gegen den Datenschutz verstossen kein Erfolg beschieden Einerseits unterliegen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung dem Amtsgeheimnis (Art 33 ATSG) andererseits haben sich die privaten Arbeitgeber zwar an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art 328b OR) aber auch an die ihnen gesetzlich auferlegten Auskunftspflichten (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 1 ATSG und zur Arbeitslosenversicherung im Speziellen Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG welcher keine Zustimmung seitens der versicherten Person verlangt vgl auch Yvonne Prieur Datenschutz im Sozialversicherungswesen in PassadelisRosenthalThuumlr [Hrsg] Datenschutzrecht 2015 Rz 1328) zu halten Zudem wird von einer leistungsansprechenden Person grundsaumltzlich verlangt dass sie die zur Ermittlung des Anspruchs notwendigen Daten der Verwaltung mitteilt (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 2 und 3 ATSG vgl auch Prieur aaO Rz 1313 und Boris Rubin Commentaire de la loi sur lassurance-chocircmage 2014 N 7 und N 11 zu Art 88 AVIG) darin liegt kein bundesrechtswidriger Eingriff in die Persoumlnlichkeitsrechte der betroffenen Person Es ist nicht ersichtlich inwiefern das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung resp das Einreichen der Lohnjournale oder Lohnabrechnungen der B________ AG die Persoumlnlichkeitsrechte der Versicherten in unzulaumlssigerweise verletzt haumltten zumal sich die Arbeitslosenkasse - wie dargelegt - auf eine gesetzliche Auskunftspflicht seitens der Versicherten und des fruumlheren Arbeitgebers stuumltzen kann (Art 28 Abs 1 bis 3 ATSG Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 ATSG - Art 45 Abs 1 und 2 UVG Unfallmeldepflicht des AN und Weiterleitungspflicht der ArG

konkretisiert in Art 53 UVV und Art 56 UVV (Verhaumlltnis zu Art 28 Abs 3 ATSG) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG

Praktische Bedeutung - Arbeitgeberin muss die Unfallmeldung des AN dem Unfallversicherer einreichen und auf

Anfrage weitere Auskuumlnfte zum Unfallhergang erteilen - Fuumlr weitere Auskuumlnfte zur Abklaumlrung von UV-Leistungen ist eine Einwilligung des AN (Art 28

Abs 3 ATSG) notwendig - Die Arbeitgeberin muss die Grundsaumltze des DSG beachten

Gerichtspraxis - keine datenschutzspezifische Rechtsprechung zu Art 45 UVG siehe aber BGE 131 V 298

die Arbeitgeberin ist nicht legitimiert gegen eine Verfuumlgung uumlber die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben siehe E 61 und 62

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

16 Zentrumstag Luzerner Zentrum fuumlr Sozialversicherungsrecht ndash Vortrag Kurt Paumlrli 12

II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Sozialversicherungsrecht bull Grundnorm in Art 28 ATSG bull Konkretisierung in Einzelgesetzen

Mitwirkungspflichten fuumlr die Arbeitgeberin im Privatversicherungsrecht bull Grundlage im Versicherungsvertrag

Zu beachten bull Schweigepflichten nach ATSG und Einzelgesetzen soweit die Arbeitgeberin am

Vollzug mitwirkt bull Allgemeine Bearbeitungsgrundsaumltze des DSG bull Arbeitsvertragliche Schranken

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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

ATSG Art 28 Mitwirkung beim Vollzug 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken

2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht muss unentgeltlich alle Auskuumlnfte erteilen die zur Abklaumlrung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind

3 Personen die Versicherungsleistungen beanspruchen haben alle Personen und Stellen namentlich Arbeitgeber Aumlrztinnen und Aumlrzte Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermaumlchtigen die Auskuumlnfte zu erteilen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungsanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

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II) Rechtlicher Rahmen (4 Weitere Erlasse )

Arbeitsgesetz (ArG) bull Art 6 ArG verpflichtet den Arbeitgeber zu Massnahmen des Gesundheitsschutzes

Konkretisierung in der Verordnung 3 zum ArG (ua Schutz vor Uumlberwachung) bull Vollzug des ArG durch die Kantone und das Staatssekretariat fuumlr Wirtschaft seco ua

Kompetenz zur Bearbeitung besonders schuumltzenswerten Personendaten einzelner Arbeitnehmenden

Bundesgesetz uumlber genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG) bull Strenge Anforderungen an eine arbeitsmedizinische Untersuchung (praumlsympotmatische

und genetische Untersuchung zur Verhuumltung von Berufskrankheiten und Berufsunfaumlllen bull Absolutes Untersuchungs- Nachforschungs- und Verwertungsverbot genetischer Daten

gegenuumlber der Versicherung (im Rahmen eines Arbeitsverhaumlltnisses)

minus

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Rechtliche Grundlagen - Bundesgesetz FamZulagen (Art 15 Abs 2 FamZG) und kantonale Erlasse - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - ArG muss AN uumlber den Anspruch und uumlber AN-Pflichten informieren - AN trifft eine Mitwirkungspflicht (Dokumente beschaffen Meldepflichten bei Veraumlnderungen

usw) - ArG ist fuumlr die Ausrichtung der Leistungen an die AN und die Bezahlung der Praumlmie an die

Ausgleichkasse zustaumlndig - Es besteht die Gefahr dass die ArG durch das System der Kinderzulagen Informationen uumlber

die privaten Verhaumlltnisse des Arbeitnehmers (Familiaumlre Situation eheliche und ggf weitere Kinder Trennung Scheidung Erwerbstaumltigkeit des Ehepartners usw) erhaumllt siehe Rundschreiben BSV vom 26012009

Gerichtspraxis - BGE 140 V 233 ndash Zu Unrecht bezogene Familienzulagen sind vom Arbeitnehmer

zuruumlckzuzahlen Ruumlckforderung an die Arbeitgeberin ist unzulaumlssig (Die Arbeitgeberin ist im System der Familienzulagen eine reine Zahlstelle)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Auszuumlge aus dem Rundschreiben des BSV zu Handen der kantonalen Aufsichtsbehoumlrden uumlber die Familienzulagen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Art 88 AVIG (Auskunfts- und Meldepflichten der Arbeitgeberin) siehe va Art 88 Abs 1 lit d

AVIG (Keine Ermaumlchtigung des Arbeitnehmers notwendig) - Art 30 Abs 1 lit a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - Pflicht zum Ausstellen der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der

Arbeitslosenversicherungsbehoumlrde Pflicht auch zu Auskuumlnften bei Nachfragen - Fuumlr die Erteilung dieser Auskuumlnfte ist keine Ermaumlchtigung durch den Arbeitnehmer erforderlich - Die Arbeitgeberin muss dennoch die Grundsaumltze des DSG beachten Gerichtspraxis - Bger 8C_2292015 vom 672015 (Auszug auf E 4) - BGE 122 V 43 (Wahrnehmung von Datenschutzrechten bei einer Bewerbung ist keine

Verletzung der AVIG-Pflichten) - BVger A-57482008 vom 9112009 (Pruumlfen einer Staatshaftung da die Arbeitgeberin

gegenuumlber der Arbeitslosenkasse auf eine Krankheit hingewiesen hatte E46)

Bger 8C_2292015 vom 06072015

E 4 (hellip) Ebenso ist dem Einwand die einverlangten Unterlagen wuumlrden gegen den Datenschutz verstossen kein Erfolg beschieden Einerseits unterliegen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung dem Amtsgeheimnis (Art 33 ATSG) andererseits haben sich die privaten Arbeitgeber zwar an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art 328b OR) aber auch an die ihnen gesetzlich auferlegten Auskunftspflichten (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 1 ATSG und zur Arbeitslosenversicherung im Speziellen Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG welcher keine Zustimmung seitens der versicherten Person verlangt vgl auch Yvonne Prieur Datenschutz im Sozialversicherungswesen in PassadelisRosenthalThuumlr [Hrsg] Datenschutzrecht 2015 Rz 1328) zu halten Zudem wird von einer leistungsansprechenden Person grundsaumltzlich verlangt dass sie die zur Ermittlung des Anspruchs notwendigen Daten der Verwaltung mitteilt (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 2 und 3 ATSG vgl auch Prieur aaO Rz 1313 und Boris Rubin Commentaire de la loi sur lassurance-chocircmage 2014 N 7 und N 11 zu Art 88 AVIG) darin liegt kein bundesrechtswidriger Eingriff in die Persoumlnlichkeitsrechte der betroffenen Person Es ist nicht ersichtlich inwiefern das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung resp das Einreichen der Lohnjournale oder Lohnabrechnungen der B________ AG die Persoumlnlichkeitsrechte der Versicherten in unzulaumlssigerweise verletzt haumltten zumal sich die Arbeitslosenkasse - wie dargelegt - auf eine gesetzliche Auskunftspflicht seitens der Versicherten und des fruumlheren Arbeitgebers stuumltzen kann (Art 28 Abs 1 bis 3 ATSG Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 ATSG - Art 45 Abs 1 und 2 UVG Unfallmeldepflicht des AN und Weiterleitungspflicht der ArG

konkretisiert in Art 53 UVV und Art 56 UVV (Verhaumlltnis zu Art 28 Abs 3 ATSG) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG

Praktische Bedeutung - Arbeitgeberin muss die Unfallmeldung des AN dem Unfallversicherer einreichen und auf

Anfrage weitere Auskuumlnfte zum Unfallhergang erteilen - Fuumlr weitere Auskuumlnfte zur Abklaumlrung von UV-Leistungen ist eine Einwilligung des AN (Art 28

Abs 3 ATSG) notwendig - Die Arbeitgeberin muss die Grundsaumltze des DSG beachten

Gerichtspraxis - keine datenschutzspezifische Rechtsprechung zu Art 45 UVG siehe aber BGE 131 V 298

die Arbeitgeberin ist nicht legitimiert gegen eine Verfuumlgung uumlber die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben siehe E 61 und 62

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

  • Foliennummer 1
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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II) Rechtlicher Rahmen (3 Relevante Normen im Sozial- und Privatversicherungsrecht)

ATSG Art 28 Mitwirkung beim Vollzug 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken

2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht muss unentgeltlich alle Auskuumlnfte erteilen die zur Abklaumlrung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind

3 Personen die Versicherungsleistungen beanspruchen haben alle Personen und Stellen namentlich Arbeitgeber Aumlrztinnen und Aumlrzte Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermaumlchtigen die Auskuumlnfte zu erteilen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungsanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

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II) Rechtlicher Rahmen (4 Weitere Erlasse )

Arbeitsgesetz (ArG) bull Art 6 ArG verpflichtet den Arbeitgeber zu Massnahmen des Gesundheitsschutzes

Konkretisierung in der Verordnung 3 zum ArG (ua Schutz vor Uumlberwachung) bull Vollzug des ArG durch die Kantone und das Staatssekretariat fuumlr Wirtschaft seco ua

Kompetenz zur Bearbeitung besonders schuumltzenswerten Personendaten einzelner Arbeitnehmenden

Bundesgesetz uumlber genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG) bull Strenge Anforderungen an eine arbeitsmedizinische Untersuchung (praumlsympotmatische

und genetische Untersuchung zur Verhuumltung von Berufskrankheiten und Berufsunfaumlllen bull Absolutes Untersuchungs- Nachforschungs- und Verwertungsverbot genetischer Daten

gegenuumlber der Versicherung (im Rahmen eines Arbeitsverhaumlltnisses)

minus

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Rechtliche Grundlagen - Bundesgesetz FamZulagen (Art 15 Abs 2 FamZG) und kantonale Erlasse - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - ArG muss AN uumlber den Anspruch und uumlber AN-Pflichten informieren - AN trifft eine Mitwirkungspflicht (Dokumente beschaffen Meldepflichten bei Veraumlnderungen

usw) - ArG ist fuumlr die Ausrichtung der Leistungen an die AN und die Bezahlung der Praumlmie an die

Ausgleichkasse zustaumlndig - Es besteht die Gefahr dass die ArG durch das System der Kinderzulagen Informationen uumlber

die privaten Verhaumlltnisse des Arbeitnehmers (Familiaumlre Situation eheliche und ggf weitere Kinder Trennung Scheidung Erwerbstaumltigkeit des Ehepartners usw) erhaumllt siehe Rundschreiben BSV vom 26012009

Gerichtspraxis - BGE 140 V 233 ndash Zu Unrecht bezogene Familienzulagen sind vom Arbeitnehmer

zuruumlckzuzahlen Ruumlckforderung an die Arbeitgeberin ist unzulaumlssig (Die Arbeitgeberin ist im System der Familienzulagen eine reine Zahlstelle)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Auszuumlge aus dem Rundschreiben des BSV zu Handen der kantonalen Aufsichtsbehoumlrden uumlber die Familienzulagen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Art 88 AVIG (Auskunfts- und Meldepflichten der Arbeitgeberin) siehe va Art 88 Abs 1 lit d

AVIG (Keine Ermaumlchtigung des Arbeitnehmers notwendig) - Art 30 Abs 1 lit a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - Pflicht zum Ausstellen der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der

Arbeitslosenversicherungsbehoumlrde Pflicht auch zu Auskuumlnften bei Nachfragen - Fuumlr die Erteilung dieser Auskuumlnfte ist keine Ermaumlchtigung durch den Arbeitnehmer erforderlich - Die Arbeitgeberin muss dennoch die Grundsaumltze des DSG beachten Gerichtspraxis - Bger 8C_2292015 vom 672015 (Auszug auf E 4) - BGE 122 V 43 (Wahrnehmung von Datenschutzrechten bei einer Bewerbung ist keine

Verletzung der AVIG-Pflichten) - BVger A-57482008 vom 9112009 (Pruumlfen einer Staatshaftung da die Arbeitgeberin

gegenuumlber der Arbeitslosenkasse auf eine Krankheit hingewiesen hatte E46)

Bger 8C_2292015 vom 06072015

E 4 (hellip) Ebenso ist dem Einwand die einverlangten Unterlagen wuumlrden gegen den Datenschutz verstossen kein Erfolg beschieden Einerseits unterliegen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung dem Amtsgeheimnis (Art 33 ATSG) andererseits haben sich die privaten Arbeitgeber zwar an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art 328b OR) aber auch an die ihnen gesetzlich auferlegten Auskunftspflichten (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 1 ATSG und zur Arbeitslosenversicherung im Speziellen Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG welcher keine Zustimmung seitens der versicherten Person verlangt vgl auch Yvonne Prieur Datenschutz im Sozialversicherungswesen in PassadelisRosenthalThuumlr [Hrsg] Datenschutzrecht 2015 Rz 1328) zu halten Zudem wird von einer leistungsansprechenden Person grundsaumltzlich verlangt dass sie die zur Ermittlung des Anspruchs notwendigen Daten der Verwaltung mitteilt (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 2 und 3 ATSG vgl auch Prieur aaO Rz 1313 und Boris Rubin Commentaire de la loi sur lassurance-chocircmage 2014 N 7 und N 11 zu Art 88 AVIG) darin liegt kein bundesrechtswidriger Eingriff in die Persoumlnlichkeitsrechte der betroffenen Person Es ist nicht ersichtlich inwiefern das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung resp das Einreichen der Lohnjournale oder Lohnabrechnungen der B________ AG die Persoumlnlichkeitsrechte der Versicherten in unzulaumlssigerweise verletzt haumltten zumal sich die Arbeitslosenkasse - wie dargelegt - auf eine gesetzliche Auskunftspflicht seitens der Versicherten und des fruumlheren Arbeitgebers stuumltzen kann (Art 28 Abs 1 bis 3 ATSG Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG)

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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 ATSG - Art 45 Abs 1 und 2 UVG Unfallmeldepflicht des AN und Weiterleitungspflicht der ArG

konkretisiert in Art 53 UVV und Art 56 UVV (Verhaumlltnis zu Art 28 Abs 3 ATSG) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG

Praktische Bedeutung - Arbeitgeberin muss die Unfallmeldung des AN dem Unfallversicherer einreichen und auf

Anfrage weitere Auskuumlnfte zum Unfallhergang erteilen - Fuumlr weitere Auskuumlnfte zur Abklaumlrung von UV-Leistungen ist eine Einwilligung des AN (Art 28

Abs 3 ATSG) notwendig - Die Arbeitgeberin muss die Grundsaumltze des DSG beachten

Gerichtspraxis - keine datenschutzspezifische Rechtsprechung zu Art 45 UVG siehe aber BGE 131 V 298

die Arbeitgeberin ist nicht legitimiert gegen eine Verfuumlgung uumlber die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben siehe E 61 und 62

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

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  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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II) Rechtlicher Rahmen (4 Weitere Erlasse )

Arbeitsgesetz (ArG) bull Art 6 ArG verpflichtet den Arbeitgeber zu Massnahmen des Gesundheitsschutzes

Konkretisierung in der Verordnung 3 zum ArG (ua Schutz vor Uumlberwachung) bull Vollzug des ArG durch die Kantone und das Staatssekretariat fuumlr Wirtschaft seco ua

Kompetenz zur Bearbeitung besonders schuumltzenswerten Personendaten einzelner Arbeitnehmenden

Bundesgesetz uumlber genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG) bull Strenge Anforderungen an eine arbeitsmedizinische Untersuchung (praumlsympotmatische

und genetische Untersuchung zur Verhuumltung von Berufskrankheiten und Berufsunfaumlllen bull Absolutes Untersuchungs- Nachforschungs- und Verwertungsverbot genetischer Daten

gegenuumlber der Versicherung (im Rahmen eines Arbeitsverhaumlltnisses)

minus

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Rechtliche Grundlagen - Bundesgesetz FamZulagen (Art 15 Abs 2 FamZG) und kantonale Erlasse - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - ArG muss AN uumlber den Anspruch und uumlber AN-Pflichten informieren - AN trifft eine Mitwirkungspflicht (Dokumente beschaffen Meldepflichten bei Veraumlnderungen

usw) - ArG ist fuumlr die Ausrichtung der Leistungen an die AN und die Bezahlung der Praumlmie an die

Ausgleichkasse zustaumlndig - Es besteht die Gefahr dass die ArG durch das System der Kinderzulagen Informationen uumlber

die privaten Verhaumlltnisse des Arbeitnehmers (Familiaumlre Situation eheliche und ggf weitere Kinder Trennung Scheidung Erwerbstaumltigkeit des Ehepartners usw) erhaumllt siehe Rundschreiben BSV vom 26012009

Gerichtspraxis - BGE 140 V 233 ndash Zu Unrecht bezogene Familienzulagen sind vom Arbeitnehmer

zuruumlckzuzahlen Ruumlckforderung an die Arbeitgeberin ist unzulaumlssig (Die Arbeitgeberin ist im System der Familienzulagen eine reine Zahlstelle)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Auszuumlge aus dem Rundschreiben des BSV zu Handen der kantonalen Aufsichtsbehoumlrden uumlber die Familienzulagen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Art 88 AVIG (Auskunfts- und Meldepflichten der Arbeitgeberin) siehe va Art 88 Abs 1 lit d

AVIG (Keine Ermaumlchtigung des Arbeitnehmers notwendig) - Art 30 Abs 1 lit a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - Pflicht zum Ausstellen der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der

Arbeitslosenversicherungsbehoumlrde Pflicht auch zu Auskuumlnften bei Nachfragen - Fuumlr die Erteilung dieser Auskuumlnfte ist keine Ermaumlchtigung durch den Arbeitnehmer erforderlich - Die Arbeitgeberin muss dennoch die Grundsaumltze des DSG beachten Gerichtspraxis - Bger 8C_2292015 vom 672015 (Auszug auf E 4) - BGE 122 V 43 (Wahrnehmung von Datenschutzrechten bei einer Bewerbung ist keine

Verletzung der AVIG-Pflichten) - BVger A-57482008 vom 9112009 (Pruumlfen einer Staatshaftung da die Arbeitgeberin

gegenuumlber der Arbeitslosenkasse auf eine Krankheit hingewiesen hatte E46)

Bger 8C_2292015 vom 06072015

E 4 (hellip) Ebenso ist dem Einwand die einverlangten Unterlagen wuumlrden gegen den Datenschutz verstossen kein Erfolg beschieden Einerseits unterliegen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung dem Amtsgeheimnis (Art 33 ATSG) andererseits haben sich die privaten Arbeitgeber zwar an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art 328b OR) aber auch an die ihnen gesetzlich auferlegten Auskunftspflichten (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 1 ATSG und zur Arbeitslosenversicherung im Speziellen Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG welcher keine Zustimmung seitens der versicherten Person verlangt vgl auch Yvonne Prieur Datenschutz im Sozialversicherungswesen in PassadelisRosenthalThuumlr [Hrsg] Datenschutzrecht 2015 Rz 1328) zu halten Zudem wird von einer leistungsansprechenden Person grundsaumltzlich verlangt dass sie die zur Ermittlung des Anspruchs notwendigen Daten der Verwaltung mitteilt (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 2 und 3 ATSG vgl auch Prieur aaO Rz 1313 und Boris Rubin Commentaire de la loi sur lassurance-chocircmage 2014 N 7 und N 11 zu Art 88 AVIG) darin liegt kein bundesrechtswidriger Eingriff in die Persoumlnlichkeitsrechte der betroffenen Person Es ist nicht ersichtlich inwiefern das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung resp das Einreichen der Lohnjournale oder Lohnabrechnungen der B________ AG die Persoumlnlichkeitsrechte der Versicherten in unzulaumlssigerweise verletzt haumltten zumal sich die Arbeitslosenkasse - wie dargelegt - auf eine gesetzliche Auskunftspflicht seitens der Versicherten und des fruumlheren Arbeitgebers stuumltzen kann (Art 28 Abs 1 bis 3 ATSG Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG)

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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 ATSG - Art 45 Abs 1 und 2 UVG Unfallmeldepflicht des AN und Weiterleitungspflicht der ArG

konkretisiert in Art 53 UVV und Art 56 UVV (Verhaumlltnis zu Art 28 Abs 3 ATSG) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG

Praktische Bedeutung - Arbeitgeberin muss die Unfallmeldung des AN dem Unfallversicherer einreichen und auf

Anfrage weitere Auskuumlnfte zum Unfallhergang erteilen - Fuumlr weitere Auskuumlnfte zur Abklaumlrung von UV-Leistungen ist eine Einwilligung des AN (Art 28

Abs 3 ATSG) notwendig - Die Arbeitgeberin muss die Grundsaumltze des DSG beachten

Gerichtspraxis - keine datenschutzspezifische Rechtsprechung zu Art 45 UVG siehe aber BGE 131 V 298

die Arbeitgeberin ist nicht legitimiert gegen eine Verfuumlgung uumlber die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben siehe E 61 und 62

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

  • Foliennummer 1
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Rechtliche Grundlagen - Bundesgesetz FamZulagen (Art 15 Abs 2 FamZG) und kantonale Erlasse - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - ArG muss AN uumlber den Anspruch und uumlber AN-Pflichten informieren - AN trifft eine Mitwirkungspflicht (Dokumente beschaffen Meldepflichten bei Veraumlnderungen

usw) - ArG ist fuumlr die Ausrichtung der Leistungen an die AN und die Bezahlung der Praumlmie an die

Ausgleichkasse zustaumlndig - Es besteht die Gefahr dass die ArG durch das System der Kinderzulagen Informationen uumlber

die privaten Verhaumlltnisse des Arbeitnehmers (Familiaumlre Situation eheliche und ggf weitere Kinder Trennung Scheidung Erwerbstaumltigkeit des Ehepartners usw) erhaumllt siehe Rundschreiben BSV vom 26012009

Gerichtspraxis - BGE 140 V 233 ndash Zu Unrecht bezogene Familienzulagen sind vom Arbeitnehmer

zuruumlckzuzahlen Ruumlckforderung an die Arbeitgeberin ist unzulaumlssig (Die Arbeitgeberin ist im System der Familienzulagen eine reine Zahlstelle)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Auszuumlge aus dem Rundschreiben des BSV zu Handen der kantonalen Aufsichtsbehoumlrden uumlber die Familienzulagen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Art 88 AVIG (Auskunfts- und Meldepflichten der Arbeitgeberin) siehe va Art 88 Abs 1 lit d

AVIG (Keine Ermaumlchtigung des Arbeitnehmers notwendig) - Art 30 Abs 1 lit a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - Pflicht zum Ausstellen der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der

Arbeitslosenversicherungsbehoumlrde Pflicht auch zu Auskuumlnften bei Nachfragen - Fuumlr die Erteilung dieser Auskuumlnfte ist keine Ermaumlchtigung durch den Arbeitnehmer erforderlich - Die Arbeitgeberin muss dennoch die Grundsaumltze des DSG beachten Gerichtspraxis - Bger 8C_2292015 vom 672015 (Auszug auf E 4) - BGE 122 V 43 (Wahrnehmung von Datenschutzrechten bei einer Bewerbung ist keine

Verletzung der AVIG-Pflichten) - BVger A-57482008 vom 9112009 (Pruumlfen einer Staatshaftung da die Arbeitgeberin

gegenuumlber der Arbeitslosenkasse auf eine Krankheit hingewiesen hatte E46)

Bger 8C_2292015 vom 06072015

E 4 (hellip) Ebenso ist dem Einwand die einverlangten Unterlagen wuumlrden gegen den Datenschutz verstossen kein Erfolg beschieden Einerseits unterliegen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung dem Amtsgeheimnis (Art 33 ATSG) andererseits haben sich die privaten Arbeitgeber zwar an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art 328b OR) aber auch an die ihnen gesetzlich auferlegten Auskunftspflichten (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 1 ATSG und zur Arbeitslosenversicherung im Speziellen Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG welcher keine Zustimmung seitens der versicherten Person verlangt vgl auch Yvonne Prieur Datenschutz im Sozialversicherungswesen in PassadelisRosenthalThuumlr [Hrsg] Datenschutzrecht 2015 Rz 1328) zu halten Zudem wird von einer leistungsansprechenden Person grundsaumltzlich verlangt dass sie die zur Ermittlung des Anspruchs notwendigen Daten der Verwaltung mitteilt (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 2 und 3 ATSG vgl auch Prieur aaO Rz 1313 und Boris Rubin Commentaire de la loi sur lassurance-chocircmage 2014 N 7 und N 11 zu Art 88 AVIG) darin liegt kein bundesrechtswidriger Eingriff in die Persoumlnlichkeitsrechte der betroffenen Person Es ist nicht ersichtlich inwiefern das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung resp das Einreichen der Lohnjournale oder Lohnabrechnungen der B________ AG die Persoumlnlichkeitsrechte der Versicherten in unzulaumlssigerweise verletzt haumltten zumal sich die Arbeitslosenkasse - wie dargelegt - auf eine gesetzliche Auskunftspflicht seitens der Versicherten und des fruumlheren Arbeitgebers stuumltzen kann (Art 28 Abs 1 bis 3 ATSG Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 ATSG - Art 45 Abs 1 und 2 UVG Unfallmeldepflicht des AN und Weiterleitungspflicht der ArG

konkretisiert in Art 53 UVV und Art 56 UVV (Verhaumlltnis zu Art 28 Abs 3 ATSG) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG

Praktische Bedeutung - Arbeitgeberin muss die Unfallmeldung des AN dem Unfallversicherer einreichen und auf

Anfrage weitere Auskuumlnfte zum Unfallhergang erteilen - Fuumlr weitere Auskuumlnfte zur Abklaumlrung von UV-Leistungen ist eine Einwilligung des AN (Art 28

Abs 3 ATSG) notwendig - Die Arbeitgeberin muss die Grundsaumltze des DSG beachten

Gerichtspraxis - keine datenschutzspezifische Rechtsprechung zu Art 45 UVG siehe aber BGE 131 V 298

die Arbeitgeberin ist nicht legitimiert gegen eine Verfuumlgung uumlber die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben siehe E 61 und 62

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

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Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

  • Foliennummer 1
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (1 Familienzulagen)

Auszuumlge aus dem Rundschreiben des BSV zu Handen der kantonalen Aufsichtsbehoumlrden uumlber die Familienzulagen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Art 88 AVIG (Auskunfts- und Meldepflichten der Arbeitgeberin) siehe va Art 88 Abs 1 lit d

AVIG (Keine Ermaumlchtigung des Arbeitnehmers notwendig) - Art 30 Abs 1 lit a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - Pflicht zum Ausstellen der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der

Arbeitslosenversicherungsbehoumlrde Pflicht auch zu Auskuumlnften bei Nachfragen - Fuumlr die Erteilung dieser Auskuumlnfte ist keine Ermaumlchtigung durch den Arbeitnehmer erforderlich - Die Arbeitgeberin muss dennoch die Grundsaumltze des DSG beachten Gerichtspraxis - Bger 8C_2292015 vom 672015 (Auszug auf E 4) - BGE 122 V 43 (Wahrnehmung von Datenschutzrechten bei einer Bewerbung ist keine

Verletzung der AVIG-Pflichten) - BVger A-57482008 vom 9112009 (Pruumlfen einer Staatshaftung da die Arbeitgeberin

gegenuumlber der Arbeitslosenkasse auf eine Krankheit hingewiesen hatte E46)

Bger 8C_2292015 vom 06072015

E 4 (hellip) Ebenso ist dem Einwand die einverlangten Unterlagen wuumlrden gegen den Datenschutz verstossen kein Erfolg beschieden Einerseits unterliegen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung dem Amtsgeheimnis (Art 33 ATSG) andererseits haben sich die privaten Arbeitgeber zwar an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art 328b OR) aber auch an die ihnen gesetzlich auferlegten Auskunftspflichten (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 1 ATSG und zur Arbeitslosenversicherung im Speziellen Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG welcher keine Zustimmung seitens der versicherten Person verlangt vgl auch Yvonne Prieur Datenschutz im Sozialversicherungswesen in PassadelisRosenthalThuumlr [Hrsg] Datenschutzrecht 2015 Rz 1328) zu halten Zudem wird von einer leistungsansprechenden Person grundsaumltzlich verlangt dass sie die zur Ermittlung des Anspruchs notwendigen Daten der Verwaltung mitteilt (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 2 und 3 ATSG vgl auch Prieur aaO Rz 1313 und Boris Rubin Commentaire de la loi sur lassurance-chocircmage 2014 N 7 und N 11 zu Art 88 AVIG) darin liegt kein bundesrechtswidriger Eingriff in die Persoumlnlichkeitsrechte der betroffenen Person Es ist nicht ersichtlich inwiefern das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung resp das Einreichen der Lohnjournale oder Lohnabrechnungen der B________ AG die Persoumlnlichkeitsrechte der Versicherten in unzulaumlssigerweise verletzt haumltten zumal sich die Arbeitslosenkasse - wie dargelegt - auf eine gesetzliche Auskunftspflicht seitens der Versicherten und des fruumlheren Arbeitgebers stuumltzen kann (Art 28 Abs 1 bis 3 ATSG Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 ATSG - Art 45 Abs 1 und 2 UVG Unfallmeldepflicht des AN und Weiterleitungspflicht der ArG

konkretisiert in Art 53 UVV und Art 56 UVV (Verhaumlltnis zu Art 28 Abs 3 ATSG) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG

Praktische Bedeutung - Arbeitgeberin muss die Unfallmeldung des AN dem Unfallversicherer einreichen und auf

Anfrage weitere Auskuumlnfte zum Unfallhergang erteilen - Fuumlr weitere Auskuumlnfte zur Abklaumlrung von UV-Leistungen ist eine Einwilligung des AN (Art 28

Abs 3 ATSG) notwendig - Die Arbeitgeberin muss die Grundsaumltze des DSG beachten

Gerichtspraxis - keine datenschutzspezifische Rechtsprechung zu Art 45 UVG siehe aber BGE 131 V 298

die Arbeitgeberin ist nicht legitimiert gegen eine Verfuumlgung uumlber die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben siehe E 61 und 62

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

  • Foliennummer 1
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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG - Art 88 AVIG (Auskunfts- und Meldepflichten der Arbeitgeberin) siehe va Art 88 Abs 1 lit d

AVIG (Keine Ermaumlchtigung des Arbeitnehmers notwendig) - Art 30 Abs 1 lit a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung - Pflicht zum Ausstellen der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der

Arbeitslosenversicherungsbehoumlrde Pflicht auch zu Auskuumlnften bei Nachfragen - Fuumlr die Erteilung dieser Auskuumlnfte ist keine Ermaumlchtigung durch den Arbeitnehmer erforderlich - Die Arbeitgeberin muss dennoch die Grundsaumltze des DSG beachten Gerichtspraxis - Bger 8C_2292015 vom 672015 (Auszug auf E 4) - BGE 122 V 43 (Wahrnehmung von Datenschutzrechten bei einer Bewerbung ist keine

Verletzung der AVIG-Pflichten) - BVger A-57482008 vom 9112009 (Pruumlfen einer Staatshaftung da die Arbeitgeberin

gegenuumlber der Arbeitslosenkasse auf eine Krankheit hingewiesen hatte E46)

Bger 8C_2292015 vom 06072015

E 4 (hellip) Ebenso ist dem Einwand die einverlangten Unterlagen wuumlrden gegen den Datenschutz verstossen kein Erfolg beschieden Einerseits unterliegen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung dem Amtsgeheimnis (Art 33 ATSG) andererseits haben sich die privaten Arbeitgeber zwar an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art 328b OR) aber auch an die ihnen gesetzlich auferlegten Auskunftspflichten (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 1 ATSG und zur Arbeitslosenversicherung im Speziellen Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG welcher keine Zustimmung seitens der versicherten Person verlangt vgl auch Yvonne Prieur Datenschutz im Sozialversicherungswesen in PassadelisRosenthalThuumlr [Hrsg] Datenschutzrecht 2015 Rz 1328) zu halten Zudem wird von einer leistungsansprechenden Person grundsaumltzlich verlangt dass sie die zur Ermittlung des Anspruchs notwendigen Daten der Verwaltung mitteilt (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 2 und 3 ATSG vgl auch Prieur aaO Rz 1313 und Boris Rubin Commentaire de la loi sur lassurance-chocircmage 2014 N 7 und N 11 zu Art 88 AVIG) darin liegt kein bundesrechtswidriger Eingriff in die Persoumlnlichkeitsrechte der betroffenen Person Es ist nicht ersichtlich inwiefern das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung resp das Einreichen der Lohnjournale oder Lohnabrechnungen der B________ AG die Persoumlnlichkeitsrechte der Versicherten in unzulaumlssigerweise verletzt haumltten zumal sich die Arbeitslosenkasse - wie dargelegt - auf eine gesetzliche Auskunftspflicht seitens der Versicherten und des fruumlheren Arbeitgebers stuumltzen kann (Art 28 Abs 1 bis 3 ATSG Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG)

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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (2 Arbeitslosenversicherung)

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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 ATSG - Art 45 Abs 1 und 2 UVG Unfallmeldepflicht des AN und Weiterleitungspflicht der ArG

konkretisiert in Art 53 UVV und Art 56 UVV (Verhaumlltnis zu Art 28 Abs 3 ATSG) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG

Praktische Bedeutung - Arbeitgeberin muss die Unfallmeldung des AN dem Unfallversicherer einreichen und auf

Anfrage weitere Auskuumlnfte zum Unfallhergang erteilen - Fuumlr weitere Auskuumlnfte zur Abklaumlrung von UV-Leistungen ist eine Einwilligung des AN (Art 28

Abs 3 ATSG) notwendig - Die Arbeitgeberin muss die Grundsaumltze des DSG beachten

Gerichtspraxis - keine datenschutzspezifische Rechtsprechung zu Art 45 UVG siehe aber BGE 131 V 298

die Arbeitgeberin ist nicht legitimiert gegen eine Verfuumlgung uumlber die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben siehe E 61 und 62

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

  • Foliennummer 1
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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E 4 (hellip) Ebenso ist dem Einwand die einverlangten Unterlagen wuumlrden gegen den Datenschutz verstossen kein Erfolg beschieden Einerseits unterliegen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung dem Amtsgeheimnis (Art 33 ATSG) andererseits haben sich die privaten Arbeitgeber zwar an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art 328b OR) aber auch an die ihnen gesetzlich auferlegten Auskunftspflichten (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 1 ATSG und zur Arbeitslosenversicherung im Speziellen Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG welcher keine Zustimmung seitens der versicherten Person verlangt vgl auch Yvonne Prieur Datenschutz im Sozialversicherungswesen in PassadelisRosenthalThuumlr [Hrsg] Datenschutzrecht 2015 Rz 1328) zu halten Zudem wird von einer leistungsansprechenden Person grundsaumltzlich verlangt dass sie die zur Ermittlung des Anspruchs notwendigen Daten der Verwaltung mitteilt (vgl zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art 28 Abs 2 und 3 ATSG vgl auch Prieur aaO Rz 1313 und Boris Rubin Commentaire de la loi sur lassurance-chocircmage 2014 N 7 und N 11 zu Art 88 AVIG) darin liegt kein bundesrechtswidriger Eingriff in die Persoumlnlichkeitsrechte der betroffenen Person Es ist nicht ersichtlich inwiefern das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung resp das Einreichen der Lohnjournale oder Lohnabrechnungen der B________ AG die Persoumlnlichkeitsrechte der Versicherten in unzulaumlssigerweise verletzt haumltten zumal sich die Arbeitslosenkasse - wie dargelegt - auf eine gesetzliche Auskunftspflicht seitens der Versicherten und des fruumlheren Arbeitgebers stuumltzen kann (Art 28 Abs 1 bis 3 ATSG Art 88 Abs 1 lit b und d AVIG)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 ATSG - Art 45 Abs 1 und 2 UVG Unfallmeldepflicht des AN und Weiterleitungspflicht der ArG

konkretisiert in Art 53 UVV und Art 56 UVV (Verhaumlltnis zu Art 28 Abs 3 ATSG) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG

Praktische Bedeutung - Arbeitgeberin muss die Unfallmeldung des AN dem Unfallversicherer einreichen und auf

Anfrage weitere Auskuumlnfte zum Unfallhergang erteilen - Fuumlr weitere Auskuumlnfte zur Abklaumlrung von UV-Leistungen ist eine Einwilligung des AN (Art 28

Abs 3 ATSG) notwendig - Die Arbeitgeberin muss die Grundsaumltze des DSG beachten

Gerichtspraxis - keine datenschutzspezifische Rechtsprechung zu Art 45 UVG siehe aber BGE 131 V 298

die Arbeitgeberin ist nicht legitimiert gegen eine Verfuumlgung uumlber die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben siehe E 61 und 62

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

  • Foliennummer 1
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

Rechtliche Grundlagen - Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 ATSG - Art 45 Abs 1 und 2 UVG Unfallmeldepflicht des AN und Weiterleitungspflicht der ArG

konkretisiert in Art 53 UVV und Art 56 UVV (Verhaumlltnis zu Art 28 Abs 3 ATSG) - Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG

Praktische Bedeutung - Arbeitgeberin muss die Unfallmeldung des AN dem Unfallversicherer einreichen und auf

Anfrage weitere Auskuumlnfte zum Unfallhergang erteilen - Fuumlr weitere Auskuumlnfte zur Abklaumlrung von UV-Leistungen ist eine Einwilligung des AN (Art 28

Abs 3 ATSG) notwendig - Die Arbeitgeberin muss die Grundsaumltze des DSG beachten

Gerichtspraxis - keine datenschutzspezifische Rechtsprechung zu Art 45 UVG siehe aber BGE 131 V 298

die Arbeitgeberin ist nicht legitimiert gegen eine Verfuumlgung uumlber die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben siehe E 61 und 62

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (3 Unfallversicherung)

BGE 131 V 298 E 6 61 Une extension du droit dopposition de lemployeur aux cas de deacutecisions de rente de lassurance-accidents se justifie dautant moins quelle poserait problegraveme sous langle de la protection des donneacutees (voir ATF 130 V 569 consid 44 RAMA 2002 no U 464 p 435 consid 4bcc et RAMA 2003 no U 495 p 400 consid 541) En particulier cette extension serait difficilement compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et de la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (voir aussi ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees BGE 131 V 298 S 304 concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du travail (hellip) 62 La reconnaissance du droit de lemployeur de former opposition lui confeacutererait en mecircme temps les droits dune partie agrave la proceacutedure en particulier le droit de prendre connaissance du dossier En matiegravere de rentes dinvaliditeacute le dossier contient notoirement des donneacutees sensibles relatives agrave leacutetat de santeacute de lassureacute (rapports meacutedicaux expertises meacutedicales) Mecircme si comme en lespegravece le travailleur a pu dans un premier temps donner son accord agrave la consultation du dossier par son employeur ses droits agrave la protection de la personnaliteacute entreraient ineacutevitablement en conflit avec les droits de partie de lemployeur au stade de la proceacutedure probatoire Il en serait ainsi par exemple si lautoriteacute - tenue de par la loi deacutetablir doffice les faits - venait agrave ordonner une expertise meacutedicale ou agrave requeacuterir le dossier dun autre assureur social par exemple lassurance-invaliditeacute Ces motifs tireacutes de la protection des donneacutees plaident eacutegalement contre un inteacuterecirct meacuteritant decirctre proteacutegeacute de lemployeur agrave former opposition agrave une deacutecision de rente de lassurance-accidents On peut dailleurs se demander sils ne justifieraient pas un reacuteexamen de la jurisprudence en matiegravere dassurance-accidents citeacute plus haut (supra consid 52) Cette question peut toutefois demeurer indeacutecise en lespegravece

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

  • Foliennummer 1
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Kein Obligatorium und folglich Moumlglichkeit der Risikoselektion und vorangehender Risikopruumlfung

bull Art 324a Abs 4 OR (Lohnfortzahlungspflicht bzw Koordination mit der Taggeldversicherung)

bull Mitwirkungspflicht Arbeitgeberin gestuumltzt auf Art 28 Abs 1 ATSG (KVG-Versicherung) bzw Versicherungsvertrag (VVG-Versicherung)

bull Art 4 VVG (Ausmass des Fragerechts des Versicherers) bull Vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Praktische Bedeutung bull Krankentaggeld Gesundheitsfragen weitergehend zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber Versicherung (bei Anzeigepflichtverletzung

erfolgen spaumlter keine Leistung) bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht v 28052004 K 1704

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (4 Krankentaggeldversicherung)

Eidgenoumlssisches Versicherungsgericht vom 28052004K 1704 5 On peut par ailleurs se demander si la jurisprudence mentionneacutee sous consid 42 qui admet que lemployeur puisse ecirctre chargeacute dans le contrat dassurance collective de soccuper des formaliteacutes dadmission est aujourdhui compatible avec les art 328 et 328b CO relatifs agrave la protection de la personnaliteacute du travailleur et la loi feacutedeacuterale du 19 juin 1992 sur la protection des donneacutees (LPD RS 2351) entreacutee en vigueur le 1er juillet 1993 (ATF 123 III 134 consid 3bcc) Ainsi selon lart 328b premiegravere phrase CO introduit dans la loi par le ch 2 de lannexe agrave la novelle du 19 juin 1992 lemployeur ne peut traiter des donneacutees concernant le travailleur que dans la mesure ougrave ces donneacutees portent sur les aptitudes du travailleur agrave remplir son emploi ou sont neacutecessaires agrave lexeacutecution du contrat de travail (cf Kurt Paumlrli Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung Problematische Bearbeitung von Arbeitnehmergesundheitsdaten bei der Begruumlndung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhaumlltnisses in REAS 2004 p 32 voir aussi Matthias Horschik Krankentaggeldversicherung und Datenschutz in Datenschutz im Gesundheitswesen forum droit de la santeacute Zurich 2001 p 154) En lespegravece la question peut toutefois demeurer indeacutecise dans la mesure ougrave comme on la vu la recourante neacutetait pas autoriseacutee agrave instaurer une reacuteserve

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

  • Foliennummer 1
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

Rechtliche Grundlagen

bull Allgemeine Mitwirkungspflicht des ArG Art 28 ATSG beachte die Abweichungen zu Art 28 Abs 3 ATSG durch Art 6a IVG

bull Art 3b IVG Recht des ArG den AN der IV zu melden (Fruumlherfassung) Plicht zur Information uumlber die Meldung an den AN

bull Art 3c Abs 2 IVG (Fruumlherfassungsgespraumlch ev im Beisein des ArG) bull Art 3c Abs 3 IVG (Aufruf zur Vollmachtserteilung an ArG) bull Art 6a Abs 1 IVG (Generalvollmacht mit IV-Anmeldung fuumlr ArG die in Anmeldung erwaumlhnt sind

diese sind zur Auskunft verpflichtet bull Art 6a Abs 2 IVG (In der Anmeldung nicht erwaumlhnte ArG sind zur Auskunftserteilung ermaumlchtigt) bull Art 7c IVG Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin bei der Eingliederung bull Fuumlrsorgepflicht Arbeitgeberin OR 328b DSG Praktische Bedeutung bull Fruumlherfassung Meldung durch Arbeitgeber kommen haumlufig vor (auch gegen den Willen der

AN bull Informationsfluumlsse von Fall zu Fall (Verpflichtung oder Berechtigung zur Auskunftserteilung Gerichtspraxis bull Keine spezifische Rechtsprechung

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

  • Foliennummer 1
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (5 Invalidenversicherung)

IVG Art 6a1Ermaumlchtigung zur Erteilung von Auskuumlnften 1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG2 ermaumlchtigt die versicherte Person

mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwaumlhnten Personen und Stellen den Organen der Invalidenversicherung alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet

2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwaumlhnten Arbeitgeber Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG3 Versicherungen und Amtsstellen sind ermaumlchtigt den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskuumlnfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfuumlgung zu stellen die fuumlr die Abklaumlrung von Leistungs- und Regressanspruumlchen erforderlich sind Die versicherte Person ist uumlber den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

  • Foliennummer 1
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

16 Zentrumstag Luzerner Zentrum fuumlr Sozialversicherungsrecht ndash Vortrag Kurt Paumlrli 25

III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

Rechtliche Grundlagen

bull Moumlglichkeit von Gesundheitsvorbehalten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bull ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar siehe aber Art 85a 86 und 86a BVG bull Arbeitgeber am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligt Praktische Bedeutung bull Weitergehende Gesundheitsfragen zulaumlssig als durch den Arbeitgeber bull Pflicht zur korrekten Anzeige gegenuumlber der Vorsorgeeinrichtung bzw

Versicherungsgesellschaft bull Gefahr des unzulaumlssigen Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung bull Gesundheitsdaten fuumlr die Versicherung werden via Arbeitgeber erhoben (unzulaumlssig) bull Mitteilung des Gesundheitsvorbehaltes an die Arbeitgeberin oder via Arbeitgeberin

(unzulaumlssig) bull Versand Vorsorgeausweis an den AN via Arbeitgeber (unzulaumlssig) Gerichtspraxis bull BVGE 201214 vom 1042012 (E 63 und 64 Arbeitgeber sind Dritte E 84 die

Datenbekanntgabe verletzt die Schweigepflicht E 104 Anforderungen an ein rechtmaumlssiges Vorgehen)

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

16 Zentrumstag Luzerner Zentrum fuumlr Sozialversicherungsrecht ndash Vortrag Kurt Paumlrli 26

III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

16 Zentrumstag Luzerner Zentrum fuumlr Sozialversicherungsrecht ndash Vortrag Kurt Paumlrli 28

IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

  • Foliennummer 1
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

16 Zentrumstag Luzerner Zentrum fuumlr Sozialversicherungsrecht ndash Vortrag Kurt Paumlrli 26

III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 63 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt das heisst es wurde zweifelsfrei Einsicht gewaumlhrt Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen welche Freizuumlgigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte einbringen wann und in welcher Houmlhe versicherte Personen Einkaumlufe in die Pensionskasse taumltigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben fuumlr den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen ob und wann ihr Guthaben sich infolge Ehescheidung veraumlndert hat und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen Unter Umstaumlnden befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz oder temporaumlrer Erwerbsunfaumlhigkeit auf dem Vorsorgeausweis Zudem wird alljaumlhrlich die Houmlhe der Freizuumlgigkeitsleistung bekannt gegeben (Art 24 des Freizuumlgigkeitsgesetzes vom 17 Dezember 1993 [FZG SR 83142])

(hellip)

64 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten Da aus den Pensionskassenausweisen Daten zur persoumlnlichen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind welche die angeschlossenen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfuumlllung ihrer Beitragspflicht nach Art 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen und daher weder bereits kennen noch berechnen koumlnnen liegt in Bezug auf diese Daten nach allen in E 631 erwaumlhnten Definitionen eine Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personendaten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor (hellip)

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

16 Zentrumstag Luzerner Zentrum fuumlr Sozialversicherungsrecht ndash Vortrag Kurt Paumlrli 27

III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

  • Foliennummer 1
  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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III) Analyse Datenfluss Arbeitgeber-Versicherung (6 Berufliche Vorsorge)

BVGE 201214 E 84 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine gesetzliche Grundlage fuumlr eine Ausnahme von der Schweigepflicht welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen wuumlrde Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich weshalb die Arbeitgebenden die strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden fuumlr die Erfuumlllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge und im Uumlbrigen auch bezuumlglich jener aus dem Arbeitsverhaumlltnis benoumltigen wuumlrden (vgl E 634 ff) Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemaumlss Art 86 BVG auch fuumlr die Arbeitgebervertretung die an der Durchfuumlhrung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (Paumlrli Handkommentar zum BVG Art 86 Rz 12)

Die Daten haumltten folglich nicht weitergeleitet werden duumlrfen das heisst die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persoumlnlichkeit der versicherten Personen (hellip)

104 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen welche erforderlich sind um sicherzustellen dass die Persoumlnlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden Das heisst sie hat die Ausweise in einer geeigneten den Grundsaumltzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden Konkret bedeutet dies die Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per Post an ihre persoumlnliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk laquo Vertraulich raquo versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen (hellip)

Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

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  • Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen
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Die Bearbeitung von Arbeitnehmerpersonendaten durch den Arbeitgeber im Interesse von Sozial- und Privatversicherungen

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IV) Zusammenfassung und Fazit

Arbeitgeber

Privatversicherer Vorsorgeeinrichtung Sozialversicherer

Arbeitnehmer Arbeitsvertrag

Versicherungsvertrag

Vorsorgevertrag

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Oumlffentlich-rechtliches Verhaumlltnis

Versicherte Person Beguumlnstiger

Bearbeiten und Bekanntgabe von Arbeitnehmerdaten an Sozial- und Privatversicherer - Zulaumlssig aber nicht immerhellip - Zum Teil Bekanntgabe als gesetzliche Pflicht - So oder so Bekanntgabe muss arbeitsvertragliche Pflichten (OR 328b und DSG)

beachten - Generell Konflikt(potential) fuumlr die Arbeitgeber zwischen arbeitsvertragsrechtlichen

Pflichten gegenuumlber dem AN und oumlffentlich-rechtlichen Pflichten

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