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Die Begrenzung der Maklerhaftung: Sicherer beraten durch Nutzung der Gestaltungsspielräume Referent: Rechtsanwalt Jürgen Evers, Bremen 14. CHARTA-Marktplatz, 06. und 07. Mai 2008

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Die Begrenzung der Maklerhaftung:

Sicherer beraten durch Nutzung der

Gestaltungsspielräume

Referent: Rechtsanwalt Jürgen Evers, Bremen

14. CHARTA-Marktplatz, 06. und 07. Mai 2008

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Überblick

Maklervertrag

Beratungsprozess

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Maklervertrag

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Maklervertrag

► Festlegung des Vertragsgegenstandes

► Genaue Bestimmung der Leistungen

► Verteilung der Verantwortlichkeiten

► Vereinbarung von Betreuungsintervallen

► Abkürzung der Verjährung

► Haftungsfreizeichnung und -beschränkung

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Festlegung des Vertragsgegenstandes

„wir machen alles außer Sozialversicherung“ verpflichtet VM in unbestimmten Umfang

Lösung: Konkretisierung auf vertragsgegenständliche Risiken/Versicherungsverträge

kein negativer Ausschluss, sondern positive Beschreibung, zu welchen vertragsgegenständlichen Risiken Beratung geschuldet ist

Umsetzung: Festlegung der Risiken/Versicherungsverträge im VMV oder in der Anlage zum VMV

Ergebnis: Beschränkung der Verantwortung und Haftung des VM auf Vertragsgegenstand

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Genaue Definition der Leistungen I

1. Risikoanalyse (VN-Angaben; eigene Begutachtung)

2. Bedarfsfeststellung (Bedarfsprofil)

3. Deckungsempfehlung (Gesamtmarktauswahl; Teilmarktauswahl; Kriterien für die Auswahl)

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4. Schadens- und Leistungsfall

fallabschließende Schadenregulierung; oder nur „unterstützend“ gegenüber VU

5. Betreuung

Kunde kann wählen zwischen aktiver und passiver Betreuung

Genaue Definition der Leistung II

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Verteilung der Verantwortlichkeiten I

Vor Abschluss der Versicherung

VN hat wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen

seinen tatsächlichen Versicherungsbedarf

bestehende Risiken oder angebahnte Versicherungen

die zur Risikobeurteilung erforderlichen Angaben

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Verteilung der Verantwortlichkeiten II

Nach Vertragsschluss

- VN muss Änderung der Risikolage (schriftlich) mitteilen

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Verteilung der Verantwortlichkeiten III

Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Protokolls

VN prüft und bestätigt durch Unterschrift inhaltliche Richtigkeit des Protokolls.

Ausschluss für Einwände nach 14 Tagen; VN muss Protokoll gegen sich gelten lassen

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Vereinbarung von Betreuungsintervallen

Bei Courtage ab 2. Versicherungsjahr ist nach Rspr. grds. dauerhafte Betreuung geschuldet

Länge des Betreuungsintervalls nicht geklärt

Privatkunden: Vereinbarung von Betreuungsintervallen mit Abstand von 12 bis 36 Monaten möglich

Gewerbliche Kunden: Intervall mit Abstand länger als 15 Monate per AGB wohl unangemessene Benachteiligung, § 307 I BGB

„Jahresgespräch“ als goldene Regel

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Abkürzung der Verjährung

Abkürzung der Verjährung grundsätzlich möglich, § 202 BGB

Voraussetzung:

Lauf der Verjährung beginnt mit Kenntnis des Anspruchsberechtigten von anspruchsbegründenden Umständen

Verjährung muss für beide Seiten gelten

Wie lange muss Verjährungsfrist mindestens bemessen sein?

durch individuelle Abrede grundsätzlich beliebig kurze Vereinbarung möglich (außer bei Haftung wegen Vorsatzes; Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit)

Problem: zu kurze Bemessung in VMV könnte VN unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB benachteiligen und wäre unwirksam

Rechtsprechung bleibt abzuwarten, u.E. ist 1 Jahr angemessen

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Haftungsfreizeichnungen und Haftungsbeschränkungen

Beschränkung für „Kardinalpflichten“ des VM in AGB nicht möglich

Haftung nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln, soweit VM keine wesentliche Pflichtverletzungen zu verantworten hat, die Vertragszweck gefährden würden

Haftung auf 1 Mio € und auf vorhersehbare Schäden beschränkt

Haftungsbeschränkung gilt nicht für Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter

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BeratungsprozessStrukturierung des Beratungsprozesses:

Erstinformation

Imagebroschüre

Versicherungsmaklervertrag

Maklervollmacht

Analysebogen

Beratungsprotokoll

Versicherungskompendium

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Erstinformation; Imagebroschüre

Informationspflichten = Enthaftungsmanagement

Informationspflichten = Chance, Inhalt der Vermittlungsleistung zu vermarkten

Bewährt haben sich „angereicherte“ Erstinformationen und Informationsbroschüren:

besondere Stellung der Dienstleistung darstellen

Umfang der Leistungen beschreiben

Kriterien der Beratung aufzeigen

Integration von Untervermittlern in die Darstellung des Maklerbetriebes

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Maklervollmacht und „Stellvertreteroption“

§§ 7 I, II VVG, 1 - 4 VVG-InfoV verpflichten VU zu vorvertraglichen Vertragsinformationen, nicht VM

VM können in rechtsgeschäftlicher Vertretung des VN Vertragsinformationen des VU in Empfang nehmen

Maklervollmacht sollte Entgegennahme der vorvertraglichen Vertragsinformationen mit Wirkung für den VN ausdrücklich erwähnen

Ist VM nicht zum Abschluss bevollmächtigt, muss er für die rechtzeitige Information des VN vor dessen Vertragserklärung sorgen

Verletzt VM diese Pflicht aus dem VMV, kann er VN gegenüber schadenersatzpflichtig sein

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Analysebogen

Empfehlenswert ist praxisgerechter Analysebogen:

Wunsch nach einer bestimmten Versicherung

Ermittlung des Produktbedarfs des Kunden (nach der Bedarfssituation)

Preis-/Leistungs-Einstellung des Kunden

Einstellung des Kunden zum Umfang des Risikoschutzes (Beschränkung des Schutzes auf existenzbedrohende

Risiken)

Klärung des Vorverständnisses des Kunden

Erläuterung komplizierter Produkte

Vereinbarung eines individuellen Betreuungsprofils (z.B. Jahresgespräch; Kontaktaufnahme nur nach Anforderung

etc.)

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Ist Beratungsverzicht formularmäßig möglich?

Grundsatz: Verpflichtung zur Beratung

VN kann aber auf Beratung unter folgenden Voraussetzungen verzichten

durch gesonderte schriftliche Erklärung

ausdrücklicher Hinweis erforderlich, dass sich Verzicht nachteilig auf Möglichkeit auswirken kann, gegen den Vermittler Schadensersatzanspruch nach § 63 VVG geltend zu machen

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Ist Beratungsverzicht formularmäßig möglich?

Aber:

Beratungsverzicht kann unangemessen benachteiligen, wenn Verzicht durch Allgemeine Geschäftsbedingung einseitig gestellt

Erforderlich daher, dass Verzichtsklausel nicht einseitig gestellt wird

VM muss also VN die Beratung anbieten oder den Beratungsverzicht; er stellt damit den gesetzesfremden Inhalt des Verzichts zur vollständigen Disposition

VM sollte dies im Verzicht dokumentieren

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Beratungsprotokoll

Angabe von Gründen dient Überprüfung der Beratungsleistung auf Plausibilität!

Begründung = Chance, die Individualität und Qualität der Beratungsleistung sowie

fachliche Kompetenz des VersmVerm für Kunden zu veranschaulichen

Herausarbeitung von individuellen Deckungs- und Versorgungslücken erhöht Cross-Selling-Quote

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Reichen Risikofragen im Antrag zur Bedarfsdokumentation aus?

Antragsfragen allein grundsätzlich nicht ausreichend!

Zwar muss nicht jede Antragsfrage auch in der Dokumentation enthalten sein, jedoch muss erkennbar sein,

welche Wünsche und Bedürfnisse Kunde hat

welche Deckungs- oder Versorgungslücken VM erforscht hat

Antragsfragen sind abhängig vom Produkt, nicht vom Kundenbedarf

Antragsfragen können fachkundige Analyse des Bedarfs weder ersetzen noch dokumentieren

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Was sollte im Beratungsprotokoll dokumentiert werden? Gesprächsdaten und -teilnehmer

Kundenerklärungen (z.B. Analyseverzicht; Verzicht auf Deckung bestimmter Risiken; Bedarfsprofil etc.)

Empfehlungsgrundlage (Analyse; Gesprächsangaben)

Kundenwünsche (zu deckende Risiken)

Empfehlung mit Gründen (z.B. Preis-/Leistungsverhältnis; Leistungsverhalten; Rating; Servicegrad; Renommee des VU; Kontakte zum VU)

Kundenentscheidung

Beratungsumfang (offene Wünsche; unerwünschte Risikoeinschlüsse)

Kundenbestätigung (Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls; Erhalt bestimmter Unterlagen wie Erstkontaktinfo; Analysebogen, Antragskopien etc.)

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Versicherungskompendium

Als Teil des Enthaftungsmanagements empfiehlt sich abschließend ein Versicherungskompendium, das informiert über

Versicherungssparten

Pflichten und Obliegenheiten des VN

Versicherungsprämie

Verhalten im Schadensfall etc.

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Fragen ?

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Partner: Dr. Gernot Blanke, Dr. Klaus Meier, Jürgen Evers

Bereich VR: Jürgen Evers, Daniela Eikelmann, Reinhold Friele, Wolf Kindervater, Heiko Nicolaus, Britta Oberst; Lüder Schierholz, Sascha Alexander Stallbaum, Anja Strüve

Adresse: Kurfürstenallee 23 28211 Bremen

Telefon: 0421 / 94 94 6 0Telefax: 0421 / 94 94 6 66

E-Mail: [email protected]: http://www.bme-law.de

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