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Die Besteuerung der Ausländer im Deutschen Reich by Rehdans; Selle Review by: Pistorius FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 2 (1927), pp. 408-410 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907678 . Accessed: 16/06/2014 15:00 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.109 on Mon, 16 Jun 2014 15:00:48 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Die Besteuerung der Ausländer im Deutschen Reichby Rehdans; Selle

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Die Besteuerung der Ausländer im Deutschen Reich by Rehdans; SelleReview by: PistoriusFinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 2 (1927), pp. 408-410Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907678 .

Accessed: 16/06/2014 15:00

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hauptsächlich zu anderen als zu Zwecken der Mit tel beschaff ung erhoben werden1" (S. 25).

Erst nach diesen Untersuchungen beg riffstheo re tischer Natur wendet sich die Verfasserin nun der zweiten Frage zu, nämlich der Eignung der Steuer als Mittel zu nichtiiskalischen Zwecken. Nach dieser Zweiteilung des Problemkreises vermag sie einen beachtenswerten Fortschritt in der Erkenntnis zu bieten, indem nun die theoretische Anerkennung einer nichtfiskalischen Steuer als einer solchen ganz und gar unabhängig gemacht wird von den Erwägungen über die politische Möglichkeit ihrer Durchführung. „Als Gegenstand theoretischer Ueberlegurg und politischer Postulate ist die Verwendung der Steuer zu nichtfiskalischen Zwecken sehr wohl denkbar. - Nichtfiskalische Steuerpolitik findet ihre Grenzen somit nur an den politischen Möglichkeiten" (S. 98). Die Verfasserin vermag also die Erscheinung nichtfiskalischer Zwecke der Besteuerung sehr wohl in ihr Gesamt- schema vom Wesen der Steuer aufzunehmen, indem sie in der Begriffsbestimmung überhaupt das Merkmal des Zweckes auslässt. Aber diese Erkenntnis braucht sie nicht zu hindern, der Eignung solcher Steuern für die Erreichung bestimmter politischer Ziele skeptisch gegenüberzustehen. „Heute wird der staatliche Wille in der Regel durch die Gesamtheit der Staatsbürger mit verschiedenen Interessen gebildet. Jede nichtfiskalische Absicht einer Gruppe kann durch den Widerstand einer mächtigeren vereitelt werden. Zwar kann auch der Beistand einer am nicht- fiskalischen Zweck interessierten Gruppe einem Steuergesetz zum Durchgehen in Parlament und Volksabstimmung helfen. Beim Fehlen eines einheitlichen politi- schen Willens wird aber auf die Dauer nur diejenige Steuerpolitik auf Erfolg und Anerkennung hoffen können, die unbeirrbar das Prinzip der Be- steuerung nach der Leistungsfähigkeit verfolgt" (S. 99).

Mit Recht hat die Verfasserin bei ihrer Behandlung der Praxis der nicht- fiskalischen Steuerpolitik, auf die sich ihre theoretischen Ausführungen stützen, den eigenartigen Erscheinungen nichtfiskalischer Steuern in den Vereinigten Staaten grosse Aufmerksamkeit geschenkt. Hier treten in der Tat eine Fülle interessanter Beispiele hervor, die zur Vertiefung der ganzen Begriffsbildung auf diesem Gebiete sehr geeignet sind. Im ganzen muss man sagen, dass sowohl die theoretische Erfassung der zugrunde liegenden Probleme als auch die ordnende Darstellung des weit verstreuten Tatsachenmaterials der Verfasserin gelungen ist. Die kleine Studie ist daher ein beachtenswerter Beitrag zur Klärung einer inter- essanten und recht schwierigen Materie. Richard Büchner.

R e h d a n s und Selle, Die Besteuerung der Ausländer im Deutschen Reich. C. Heymanns Verlag, Berlin 1927. 7 RM.

Ein nützliches und gutes Buch, das aber mehr für die Praxis bestimmt ist als für die Wissenschaft. Das soll nicht heissen, dass das Buch unwissenschaftlich sei, es ist vielmehr durchaus wissenschaftlich angelegt und gehalten, aber es dient und soll dienen nicht sowohl der Wissenschaft als vielmehr der Praxis. Der Titel des Buches ist übrigens nicht ganz richtig gewählt. Wenn er etwa heissen würde : „Die beschränkte Steuerpflicht auf dem Gebiet der direkten Steuern nach dem geltenden Reichsrecht" oder ähnlich, so wäre das wohl genauer. Das Buch gibt keineswegs Auskunft über die Besteuerung der Ausländer im Deutschen Reich, sondern es bezieht sich nur auf die Reichssteuern und lässt sowohl das Landes- steuerrecht wie die Gemeindesteuern unberücksichtigt. Und auch die Reichs- steuern sind nur in beschränktem Umfang behandelt, eigentlich nur die Einkom- mensteuer einschliesslich der Körperschaftssteuer und die Vermögensteuer. Schon die Erbschaftssteuer ist weggelassen, ebenso die Umsatzsteuer. Die Beiseite- lassung der Erbschaftssteuer ist kaum zu rechtfertigen, die Einbeziehung der Umsatzsteuer wäre wert- und reizvoll gewesen. Eher hingehen mag die Nicht- behandlung der reinen Verkehrssteuern, wie Kapitalverkehrssteuer und Grund- erwerbsteuer, sowie der übrigen Reichssteuern.

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Finanzliteratur, 409

Was das Buch gibt, ist recht verdienstlich. Man erfährt, dass ein Gedanke Meiseis über die Ersetzung der Veranlagung nach dem Personallistensystem (örtliche Zuständigkeit) durch die sachlich gruppierte Veranlagung den Aus- ländern gegenüber insofern und in der Weise verwirklicht ist, dass seit zwei Jahren beim Finanzamt Moabit-West in Berlin eine sogenannte Ausländerabteilung besteht für die Einkommen- und Vermögensteuerveranlagung im Auslande wohnen- der Ausländer, die in Gross-B?rlin Grundbesitz haben, und dass dieses Amt nicht nur mit besonderen Ermittlungs-, Aussen-, Grundbuch- und Vollstreckungsdienst- stellen ausgestattet worden ist, sondern dass bei ihm noch überdies eine Ausländer- kartei für das ganze Deutsche Reich errichtet worden ist, zu der sämtliche Finanz- ämter des Reichs steuerpflichtiges Vermögen und Einkommen von Ausländern, das in ihrem Bezirk festgestellt ist, anzuzeigen haben, so dass das Finanzamt Moabit- West die steuerlichen Belange der Ausländer in ihrer Gesamtheit wahr- zunehmen in der Lage ist. Welche finanzielle Bedeutung diese steuerlichen Belange haben, mag die Angabe veranschaulichen, dass allein in Gross-Berlin von den ins- gesamt etwa 60 000 Häusern mindestens 15 000 seit 1923/24 im Besitz von Aus- ländern sich befinden. Offen wird in der Einleitung zugegeben, dass bei den Ver- anlagungen zur Einkommensteuer und Vermögensteuer in den Jahren 1922 und 1923 die Ausländer mit ihrem inländischen Besitz entweder gar nicht oder ganz unzulänglich erfasst wurden. Der Ausverkauf Deutschlands hat sich übrigens nicht auf die Ueberfremdung des Hausbesitzes beschränkt und nicht auf Holländer und Amerikaner: „fast jede Nationalität des Erdballs ist bei uns mit beschränkt Steuerpflichtigen vertreten," heisst es auf S. 2 der Einleitung. Jedem denkenden Volkswirt ist diese Ueberfremdung nicht nur des Grundbesitzes, sondern auch des mobilen Kapitals längst eine ernste Sorge, nur nicht dem täglichen Leben, das (nach Schiffer) „in ruchlosem Optimismus" die Wirtschaft im raschen und dauernden Aufstieg wähnt.

Das Buch umfasst XII plus 172 Druckseiten und zerfällt neben dem Vorwort, dem Inhaltsverzeichnis, einer kurzen Uebersicht über das Schrifttum und der Einleitung sowie dem Sachregister, im Hauptteil in zehn Abschnitte und einen Anhang. Der erste Abschnitt handelt von der beschränkten Steuerpflicht im all- gemeinen, der zweite Abschnitt von der beschränkten Einkommensteuerpflicht, der dritte von der beschränkten Körperschaftssteuerpflicht, der vierte von der be- schränkten Vermögensteuerpflicht. Von den weiteren Abschnitten ist noch hervor- zuheben der fünfte über „die Doppelbesteuerungsverträge".

Die Ueberschriften der vier ersten Abschnitte, die ihrerseits die Hälfte des Buches ausmachen, zeigen, wie naheliegend die von mir eingangs angedeutete anderweite Titelwahl für das Buch gewesen wäre. Zu der allgemeinen Erörterung des Wesens der beschränkten Steuerpflicht, die im ganzen durchaus befriedigend ist, möchte ich immerhin zwei Ausstellungen nicht unterdrücken, die eine ist eine terminologische, die andere eine stoffliche.

Eine Schreibweise, wie sie wiederholt, z. B. auf S. 9 mit den Worten gebraucht ist: „Ausländer im steuerrechtlichen Sinne ist auch der deutsche Staatsangehörige (Auslandsdeutsche), der dauernd im Auslande lebt, Inländer der staatsrechtliche Ausländer, der dauernd im Inlande lebt", halte ich für höchst bedenklich. Wohl hat der Sprachgebrauch einen gewissen Vorgang und seine Stütze in dem § 8 des Reichserbschaftssteuergesetzes. Immerhin heisst es dort wenigstens „als Inländer gelten ... Ausländer die . . . usw". Aber auch diese Ausdrucksweise ist zu beanstanden. Allerdings hat das Steuerrecht einer Anzahl von Ausdrücken des Privatrechts für sein Gebiet einen anderen Inhalt gegeben und man muss sich daran gewöhnen, dass ein und dasselbe Wort im Privatrecht etwas anderes bedeutet als im öffentlichen Recht. Aber damit sollte es genug sein, dass auch noch innerhalb des öffentlichen Rechts eine Abweichung stattfindet, das geht zu weit. Ausland und Inland und Ausländer und Inländer sind staatsrechtliche Begriffe, die auch für das Steuerrecht ihre Bedeutung behalten müssen, und zwar sind inlander Staatsangehörige, bzw. Rcichsangehörige, Ausländer Personen, die die deutsche Staats- und Reichsangehörigkeit nicht besitzen. Das Steuerrecht mag für gewisse Inländer die gleichen Rechte und Pflichten festsetzen wie für die Ausländer und für gewisse Ausländer die gleichen Bestimmungen treffen wie für

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die Inländer, aber deshalb bleiben doch die Ausländer Ausländer und die Inländer Inländer. Ebenso gibt es nicht oder soll es nicht geben juristische Personen des Steuerrechts (S. 17). Das Steuerrecht kann wohl auch nicht juristische Personen zu Steuerrechtssubjekten machen, wie es tatsächlich geschehen ist, aber es kann nicht nichtjuristische Personen zu „juristischen Personen" machen.

In stofflicher Hinsicht hätte ich gewünscht, dass in Beziehung auf das Wesen der Steuerpflicht bzw. der Steuergewalt der Unterschied des Personalitäts- prinzips und des Territorialprinzips besser herausgearbeitet worden wäre. Das letztere dringt mehr und mehr vor, das erstere herrscht in Amerika. Die Verfasser hätten hierfür vorzügliches Quellenmaterial in der Abhandlung von G. Schanz „Zur Frage der Steuerpflicht" im Finanzarchiv 1892 gefunden; die Abhandlung ist aber im aufgezählten Schrifttum nicht enthalten.

Die gemachten Ausstellungen nehmen jedoch dem Buch nicht den Charakter eines guten Buches. Es trägt den praktischen Bedürfnissen sowohl der Finanzämter wie der Steuerpflichtigen Rechnung und kann mit gutem Gewissen empfohlen werden. P i s t o r i u s - Stuttgart.

Die Steuerbelastung der deutschen Industrie 1913 und 1925. (Ver- öffentlichungen des Reichsverbandes der deutschen Industrie, Heft 36, September 1927.) Selbstverlag des Reichsverbandes der deutschen Industrie. 4°. 47 Seiten.

Vorstehende Publikation wurde im Auftrag des Reichsverbandes der deutschen Industrie verfasst von dem Oberregierungsrat Prof. Dr. O. Tetzlaff, dem wissenschaftlichen Hilfsarbeiter Diplomvolkswirt K. E. M ö s s n e r, beide im Preussischen Statistischen Landesamt, und Amtsrat Josef M. Kreuter im Preussischen Ministerium des Innern.

Die Schrift will, da die bisherigen Versuche, den Belastungsgrad der wirt- schaftlichen Unternehmungen festzustellen, mangelhaft gewesen seien, einwand- freie Zahlen für die Belastung liefern. Es wurden über 300 Unternehmungen auf- gefordert, das genaue Material zu liefern; es mussten vollständige Abschriften der Steuererklärungen und Steuerbescheide für 1925 von bestimmten Reichs- und Landessteuern, Gemeindezuschlägen, sowie genaue Angabe der Höhe des Anlage- und Betriebskapitals und des Reingewinns, Abschriften der Gewinn- und Verlust- rechnungen für 1913 und 1925 zur Verfügung gestellt werden. Es erwiesen sich 291 als brauchbar, davon waren 146 Aktiengesellschaften, 39 Gewerkschaften, 8 Kommanditgesellschaften, 37 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 27 offene Handelsgesellschaften, 34 Einzel Unternehmungen; 80 gehörten der Industrie dei Grundstoffe, 211 der verarbeitenden Industrie an; 206 liegen in Preussen, der Rest in anderen Staaten. Ob freilich die herausgegriffenen Unternehmungen als typisch für die Belastung der gesamten deutschen Industrie gelten können, ist schwer zu sagen, man möchte es fast bezweifeln.

Die 291 Unternehmungen hatten 1925 ein Gewerbe kapital, das sowohl das Anlage- als Betriebskapital, wie das Eigen- und Fremdkapital umfasste, im Betrag von 2 067 010 964 RM. Im Durchschnitt trafen auf 1 Unternehmen 7 103 130 RM. Die 291 Unternehmungen hatten einen Gewinn von 102 043 382 RM., „sie arbeiteten also demnach mit einer durchschnittlichen Rente von 5 % (4,94 %)". Die Gesamt - steuerleistung betrug 121230 688 RM.

Die Untersuchung wurde so durchgeführt, dass alle Steuerleistungen auf drei Massstäbe bezogen worden sind: 1. auf den steuerpflichtigen Gewinn im Sinne des Einkommen- bzw. Körperschaftssteuergesetzes (es sind also alle Werbungs- kosten, Sonderleistungen, Schuldzinsen, auch alle Steuern, ausgenommen Ein- kommen-, Körperschafts- und Vermögensteuer, abgezogen); 2. auf das „besteue- rungsfähige Einkommen" (hier sind zwar die Werbungskosten und Sonder- leistungen, auch die Schuldzinsen abgezogen, aber sämtliche Steuern noch nicht);

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