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Die Die Erbschaftsteuerreform Erbschaftsteuerreform 2008 2008 Vortrag am 23.06.2008 Vortrag am 23.06.2008 IHK des Saarlandes, Seminargebäude IHK des Saarlandes, Seminargebäude Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, 66128 Saarbrücken 102, 66128 Saarbrücken Tel. Tel. 0681/700555 0681/700555 ; E-Mail: ; E-Mail: [email protected] [email protected]

Die Erbschaftsteuerreform 2008 Vortrag am 23.06.2008 IHK des Saarlandes, Seminargebäude Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte Valentin & Schmieden,

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Die Erbschaftsteuerreform 2008 Die Erbschaftsteuerreform 2008

Vortrag am 23.06.2008Vortrag am 23.06.2008

IHK des Saarlandes, SeminargebäudeIHK des Saarlandes, Seminargebäude

Rechtsanwalt Karl Michael KrempelRechtsanwalt Karl Michael Krempel

Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, 66128 Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, 66128 SaarbrückenSaarbrücken

Tel. Tel. 0681/7005550681/700555; E-Mail: ; E-Mail: [email protected]@rae-valentin.de

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Komplexität der UnternehmensnachfolgeKomplexität der Unternehmensnachfolge

NachfolgeplanungNachfolgeplanung

VermögensnachfolgeVermögensnachfolge UnternehmensnachfolgeUnternehmensnachfolge

(Privatvermögen)(Privatvermögen) (Betriebsvermögen) (Betriebsvermögen)

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PlanungszielePlanungsziele

Eigene AbsicherungEigene Absicherung Absicherung des Ehegatten o. sonstiger PersonenAbsicherung des Ehegatten o. sonstiger Personen Gleichmäßige Verteilung o. soll jemand bevorzugt Gleichmäßige Verteilung o. soll jemand bevorzugt

werden?werden? Sicherung EntscheidungsgewaltSicherung Entscheidungsgewalt StreitvermeidungStreitvermeidung Vermeidung liquider AnsprücheVermeidung liquider Ansprüche

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Die PflichtteilsberechtigtenDie Pflichtteilsberechtigten

* * Für die Pflichtteile der Eltern des Für die Pflichtteile der Eltern des Erblassers Erblassers sowie der Enkel gilt die Einschränkung des sowie der Enkel gilt die Einschränkung des § § 2309 BGB, demnach schließt ein 2309 BGB, demnach schließt ein vorhandener vorhandener näherer Abkömmling näherer Abkömmling entferntere von der Erb-entferntere von der Erb- folge folge aus.aus.

Erblasser Ehegatte

Eltern *

Kinder

Enkel *

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Erblasser

Eheliche KinderNichteheliche

KinderAdoptierte Kinder

EnkelEnkelEnkel

MutterVater

Großvater GroßmutterGroßmutterGroßvater

CousinenCousins

CousinenCousins

Halb-geschwister

Halb-geschwister

NichtenNeffen

Geschwister

TantenOnkel

TantenOnkel

Erben I. Ordnung

Erben II. Ordnung

Erben III. Ordnung

Ehegatte

NichtenNeffen

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Die VorfahrtsregelDie Vorfahrtsregel

Die nähere Ordnung schließt Die nähere Ordnung schließt

die fernere Ordnung aus!die fernere Ordnung aus!

Erben I. OrdnungErben I. Ordnung Erben II. Erben II. OrdnungOrdnung

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Das EhegattenerbrechtDas Ehegattenerbrecht

abhängigabhängig

Gesetzliche Erbrecht des EhegattenGesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Güterstand der Eheleute

Erbe neben welchen Verwandten

Zwischen den Eheleuten nichts weiteres durch notariellen Ehevertraggeregelt gesetzlicher Güterstand = Zugewinngemeinschaft

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Das EhegattenerbrechtDas Ehegattenerbrecht( Gesetzlicher Güterstand )( Gesetzlicher Güterstand )

Der Ehegatte erhält in der ErbenrolleDer Ehegatte erhält in der Erbenrolle

neben Kindern:neben Kindern: ¼¼

neben Eltern und Geschwisternneben Eltern und Geschwistern des Erblassers:des Erblassers: ½½

als als ErbquoteErbquote..

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Das EhegattenerbrechtDas Ehegattenerbrecht( Gesetzlicher Güterstand )( Gesetzlicher Güterstand )

Ehegatte erhält neben Kindern und deren AbkömmlingenEhegatte erhält neben Kindern und deren Abkömmlingen

Erbquote + Erbquote + ZugewinnquoteZugewinnquote = Gesamtquote = Gesamtquote

¼ ¼ + + ¼ = ½ ¼ = ½

Kinder/Abkömmlinge erhalten: Restquote = Kinder/Abkömmlinge erhalten: Restquote = ½½

neben Eltern und deren Abkömmlingenneben Eltern und deren Abkömmlingen

Erbquote + Erbquote + ZugewinnquoteZugewinnquote = Gesamtquote = Gesamtquote

½ +½ + ¼ = ¾ ¼ = ¾

Eltern/Abkömmlinge erhalten: Restquote = Eltern/Abkömmlinge erhalten: Restquote = ¼¼

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Erbquote bei GüterstandErbquote bei Güterstand

EhefrauEhefrau Anzahl Kinder Anzahl Kinder

1 1

22 >2 >2

ZugewinngemeinschaftZugewinngemeinschaft ½½ ½½ ½ ½

GütertrennungGütertrennung ½½ 1/31/3 ¼¼

GütergemeinschaftGütergemeinschaft ¼¼ ¼¼ ¼¼

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ErbschaftsteuerreformErbschaftsteuerreform

31.01.2007 Entscheidung Bundesverfassungsgericht:Verfassungswidrigkeit der geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuersteuer!

Längstens bis 31.12.2008: Neuregelung Erbschaft- und Schenkungsteuer:Bewertungsmethoden für u. a. Immobilien, Betriebsvermögen, Anteile an nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften, Barvermögen mit dem Gleichheitssatz in Einklang zu bringen.Bis zur Neuregelung bleiben bisherigen Vorschriften anwendbar!

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Erbschaftsteuerreform IIErbschaftsteuerreform II

25.10.2006 Beschluss Bundeskabinett: Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge Umsetzung Stundungs- und Abschmelzungsmodell:

Festsetzung Erbschaftsteuer (ErbSt) zunächst in voller Höhe;Der auf das (produktive) Betriebsvermögen entfallende Anteil der ErbSt wird sofort gestundet und in gleichen Raten über einen Zeitraum von 10 Jahren er-lassen, wenn der Erbe das Betriebsvermögen über diesen Zeitraum fortführt.Einzelheiten aber umstritten:

Entlastung bei Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur bei Beteiligung Erblasser > 25%; Entlastung soll auf einen Betrag von 100 Mio. Euro beschränkt werden; Entlastung „nicht produktives“ Vermögen (Geld, Wertpapiere oder Beteili- gungen an Kapitalgesellschaften unterhalb 25%-Grenze) nur bei Fremd-

finanzierung.

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Erbschaftsteuerreform IIIErbschaftsteuerreform III

11.12.2007 Beschluss Bundeskabinett: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer und Bewertungsrecht Umsetzung Stundungs- und Abschmelzungsmodell

15.02.2008 Erste Lesung im Bundestag05.03.2008 Öffentliche Anhörung vor dem Bundestagsfinanzausschuss28.04.2008 Erneute Beratung der Erbschaftsteuerreform im Koalitions-

ausschuss - keine Einigung über strittige Punkte, insgesamt 16

29.04.2008 Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Klärung strittiger Punkte

11.06.2008 Keine Einigung im Koalitionsausschuss Geplant:16.10.2008 2./3. Lesung im Bundestag07.11.2008 Verabschiedung im Bundesrat

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Steuerklassen (Steuerklassen (NeuNeu))

Steuerklasse ISteuerklasse I Steuerklasse IISteuerklasse II

1.1. der Ehegatteder Ehegatte

2.2. die Kinder u. Stiefkinderdie Kinder u. Stiefkinder

3.3. die Abkömmlinge von 2.die Abkömmlinge von 2.

4.4. die Eltern u. Voreltern bei die Eltern u. Voreltern bei Erwerb von Todes wegenErwerb von Todes wegen

1.1. die Eltern u. Voreltern bei die Eltern u. Voreltern bei Schenkungen unter LebendenSchenkungen unter Lebenden

2.2. die Geschwisterdie Geschwister

3.3. die Abkömmlinge 1. Grades von 2.die Abkömmlinge 1. Grades von 2.

4.4. die Stiefelterndie Stiefeltern

5.5. die Schwiegerkinderdie Schwiegerkinder

6.6. die Schwiegerelterndie Schwiegereltern

7.7. der geschiedene Ehegatte der geschiedene Ehegatte

Steuerklasse III:Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber ( alle übrigen Erwerber (LebenspartnerLebenspartner, , entfernte Verwandte und Erben, die nicht zur Familie gehören) und die entfernte Verwandte und Erben, die nicht zur Familie gehören) und die ZweckzuwendungenZweckzuwendungen

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Freibeträge (Freibeträge (NeuNeu))

Steuerfrei bleibt der ErwerbSteuerfrei bleibt der Erwerb

1. des Ehegatten u. 1. des Ehegatten u. LebenspartnersLebenspartners in Höhe von in Höhe von 500.000.-500.000.- € € 307.000.- €307.000.- €

2. der Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, falls El-2. der Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, falls El- tern vorverstorben in Höhe vontern vorverstorben in Höhe von 400.000.-400.000.- € €

205.000.- €205.000.- €

3. Enkel, Urenkel i. H. v.3. Enkel, Urenkel i. H. v. 200.000.-200.000.- € € 51.200.- € 51.200.- €

4. Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten i. H. v. 4. Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten i. H. v. 20.000.-20.000.- € € 10.300.- €10.300.- €

5. der Personen der Steuerklasse III i. H. v. 5. der Personen der Steuerklasse III i. H. v. 20.000.-20.000.- € € 5.200.- €5.200.- €

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Erbschaftsteuertarif (Erbschaftsteuertarif (NeuNeu))

Erwerb bis einschließlichErwerb bis einschließlich II IIII IIIIII

75.000.-75.000.- ( (52.000.-52.000.-) €) € 77 30 30 ((1212)) 3030 ((1717))

300.000.-300.000.- ((256.000.-256.000.-)) €€ 1111 30 30 ((1717)) 3030 ((2323))

600.000.- 600.000.- ((512.000.-512.000.-) € ) € 1515 30 30 ((2222)) 3030 ( (2929))

6.000.000.-6.000.000.- ((5.113.000.-5.113.000.-)) €€ 1919 30 30 ((2727)) 3030 ( (3535))

13.000.000.-13.000.000.- ( (12.783.000.-12.783.000.-) €) € 2323 50 50 ((3232)) 5050 ( (4141))

26.000.000.-26.000.000.- ( (25.565.000.-25.565.000.-) €) € 2727 50 50 ((3737)) 5050 ( (4747))

Über 26.000.000.- €Über 26.000.000.- € 3030 50 50 ((4040)) 5050 ( (5050))

% - Satz in der Steuerklasse

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Begünstigung UnternehmensnachfolgeBegünstigung Unternehmensnachfolge

Begünstigtes Vermögen =Betriebsvermögen (BV) Gewerbebetrieb,FreiberuflerLuf VermögenAnteil Kapitalgesellschaft,wenn > 25 %

Nichtbegünstigtes Ver-mögen =Unternehmen, überwiegend Verwaltung Kapital- u./o. Grundvermögen = BV > 50 %

Unternehmen

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BegünstigungBegünstigung Unternehmensnachfolge IIUnternehmensnachfolge II

Vom Wert des Unternehmens bzw. Anteil

am Unternehmen

bleiben85% steuerfrei

„Verschonungsabschlag“, wenn 2 Voraussetzungen:

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BegünstigungBegünstigung Unternehmensnachfolge IIIUnternehmensnachfolge III

Verschonungsabschlag (VA):

I. Lohnsumme = 10 Jahre 70% Lohnsumme = letzte 5 Jahre vor Erbfall (Erhalt Arbeitsplätze!)

II. Haltefrist im Betrieb = 15 Jahre

wenn ./. = Kürzung 1/10 VA pro Jahr rückwirkend; gilt nicht bei Betrieb < 10 AN = immer VA = 85%

wenn Veräußerung, Aufgabe, überhöhte Entnahmen durch Erbe = Entfall VA rückwirkend in voller Höhe

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BegünstigungBegünstigung Unternehmensnachfolge IV Unternehmensnachfolge IV

Betrieb < 10 AN = immer VA = 85%

Für verbleibender Restwert = 15% = weiterer Abzugsbetrag

< 150 T€ = BV steuerfrei

> 450 T€ = kein Abzug

> 150 T€ < 450 T€ = stufenweise Ver-

ringerung Abzugsbetrag

Bedingung: Haltefrist im Betrieb = 15 Jahre

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Begünstigung Unternehmensnachfolge VBegünstigung Unternehmensnachfolge V

Wahlrecht Erbe bei Erbfällen > 01.01.08 < Inkrafttreten

Neuregelung, aber abweichender Kabinettsbeschluss!

Altes Recht:Erbe = größerer Immobilienbesitz

Neues Recht:Erbe = Unternehmen

o. -anteile

Grundsatz:

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Typische Nachteile der gesetzlichen ErbfolgeTypische Nachteile der gesetzlichen Erbfolge

Die wirtschaftlichen Folgen entsprechen oft nicht dem Willen Die wirtschaftlichen Folgen entsprechen oft nicht dem Willen des Erblassers.des Erblassers.

Besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder ist Besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder ist nicht gewährleistet.nicht gewährleistet.

Überlebende Ehegatte in der Regel unzureichend abgesichert Überlebende Ehegatte in der Regel unzureichend abgesichert und mit der Nachlassteilung belastet.und mit der Nachlassteilung belastet.

Es entsteht eine Erbengemeinschaft: Es entsteht eine Erbengemeinschaft: für wichtige Verwaltungsmaßnahmen u. Nachlassteilung für wichtige Verwaltungsmaßnahmen u. Nachlassteilung

Einstimmigkeit notwendigEinstimmigkeit notwendig; Teilungsversteigerung des ; Teilungsversteigerung des Nachlasses droht.Nachlasses droht.

Erbschaftsteuerminimierung wird vernachlässigt.Erbschaftsteuerminimierung wird vernachlässigt.

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Fallbeispiel 1Fallbeispiel 1

Die Erbin des Maschinenbauunternehmens K war mit dem Geschäftsführer derDie Erbin des Maschinenbauunternehmens K war mit dem Geschäftsführer der

Firma verheiratet. Die Ehe wurde später geschieden.Firma verheiratet. Die Ehe wurde später geschieden.

Der Ehemann verliert als Folge seinen Posten als Geschäftsführer im Unter-Der Ehemann verliert als Folge seinen Posten als Geschäftsführer im Unter-

nehmen. nehmen.

Die geschiedene Ehefrau setzt den gemeinsamen Sohn zum Alleinerben ein. Die geschiedene Ehefrau setzt den gemeinsamen Sohn zum Alleinerben ein.

Mutter und Sohn verunglücken darauf hin gemeinsam, wobei der Sohn zuletztMutter und Sohn verunglücken darauf hin gemeinsam, wobei der Sohn zuletzt

verstarb.verstarb.

Da der Sohn bei seinem Tod noch kein eigenes Testament errichtet hatte, Da der Sohn bei seinem Tod noch kein eigenes Testament errichtet hatte,

wurde kraft gesetzlicher Erbfolge der geschiedene Ehemann wurde kraft gesetzlicher Erbfolge der geschiedene Ehemann Alleinerbe des Alleinerbe des

Maschinenbauunternehmens K.Maschinenbauunternehmens K.

Rechtsfolge gewünscht?Rechtsfolge gewünscht?

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Fallbeispiel 2Fallbeispiel 2

A und B sind kinderlos im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet A und B sind kinderlos im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet

und haben kein Testament errichtet. und haben kein Testament errichtet.

Wesentliches Vermögen ist eine von beiden in langen und entbehrungsreichen Wesentliches Vermögen ist eine von beiden in langen und entbehrungsreichen

Jahren aufgebaute Schreinerei und ein Einfamilienhaus.Jahren aufgebaute Schreinerei und ein Einfamilienhaus.

A verunglückt tödlich.A verunglückt tödlich.

B erbt nicht – wie vielleicht erwartet – allein, sondern nur zu B erbt nicht – wie vielleicht erwartet – allein, sondern nur zu ¾!¾!

Zu Zu ¼¼ erben die ebenfalls noch überlebenden Eltern des A, bzw. bei deren erben die ebenfalls noch überlebenden Eltern des A, bzw. bei deren

Vorversterben seine Geschwister.Vorversterben seine Geschwister.

Rechtsfolge gewünscht?Rechtsfolge gewünscht?

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Fallbeispiel 3Fallbeispiel 3

Der verwitwete Unternehmer U verstirbt ohne Testament.Der verwitwete Unternehmer U verstirbt ohne Testament.

Er hinterlässt zwei Kinder, von denen eines sein Nachfolger werden soll.Er hinterlässt zwei Kinder, von denen eines sein Nachfolger werden soll.

Das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH fällt kraft gesetzlicher Das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH fällt kraft gesetzlicher

Erbfolge je zur Hälfte an die beiden Kinder.Erbfolge je zur Hälfte an die beiden Kinder.

In der Gesellschafterversammlung hat jedes Kind 50% der Stimmrechte, der In der Gesellschafterversammlung hat jedes Kind 50% der Stimmrechte, der

Unternehmensnachfolger also keine Mehrheit.Unternehmensnachfolger also keine Mehrheit.

Wäre noch eine Ehefrau des Unternehmers vorhanden oder hätte der Unter-Wäre noch eine Ehefrau des Unternehmers vorhanden oder hätte der Unter-

nehmer drei Kinder gehabt, so wäre der Nachfolger sogar in der Minderheit nehmer drei Kinder gehabt, so wäre der Nachfolger sogar in der Minderheit

gegenüber den nicht aktiven Gesellschaftern gewesen.gegenüber den nicht aktiven Gesellschaftern gewesen.

Rechtsfolge gewünscht?Rechtsfolge gewünscht?

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Letztwillige VerfügungenLetztwillige Verfügungen

EinzeltestamentEhegatten-testament

Erbvertrag

bindend, soweit wechselbezügliche

Verfügungen

gegenüber demanderen Ehegatten

widerruflich

bindend, soweitvertragsmäßigeVerfügungen

Kein Widerruf möglich

handschriftlich u.von beiden Ehegatten

unterzeichnet

frei widerruflich

handschriftlichu. eigenhändigunterzeichnen

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Erbrechtliche GestaltungsinstrumenteErbrechtliche Gestaltungsinstrumente

Testament

Vermächtnis

Teilungsanordnung

Nießbrauch

Auflage

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Überblick VermächtnisÜberblick Vermächtnis

Der Erblasser denkt häufig nicht in Erbquoten, sondern Der Erblasser denkt häufig nicht in Erbquoten, sondern möchte eine möchte eine gegenständliche Verteilung seines Nachlassesgegenständliche Verteilung seines Nachlasses

Ein Mittel hierfür: Das Ein Mittel hierfür: Das VermächtnisVermächtnis.. Hauptanwendungsfall: Zuwendung von Geld oder Hauptanwendungsfall: Zuwendung von Geld oder

Wertgegenständen an Personen, die dem Erblasser nahe Wertgegenständen an Personen, die dem Erblasser nahe stehen, ohne zu dessen engerer Familie zu gehören.stehen, ohne zu dessen engerer Familie zu gehören.

Bietet wesentlich Bietet wesentlich flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten als eine als eine ErbeinsetzungErbeinsetzung

Vor allem im Bereich der Unternehmensnachfolge kann durch Vor allem im Bereich der Unternehmensnachfolge kann durch die Aussetzung von Vermächtnissen den besonderen die Aussetzung von Vermächtnissen den besonderen Bedürfnissen bei einem erbrechtlich bedingten Generations-Bedürfnissen bei einem erbrechtlich bedingten Generations-wechsel in besonderer Weise Rechnung getragen werden. wechsel in besonderer Weise Rechnung getragen werden.

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Was ist ein Vermächtnis?Was ist ein Vermächtnis? Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils

von Todes wegen, die weder Erbeinsetzung noch Auflage ist.von Todes wegen, die weder Erbeinsetzung noch Auflage ist. Das Vermächtnis ist Das Vermächtnis ist keine Erbeinsetzungkeine Erbeinsetzung.. Es begründet lediglich einen Es begründet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruchschuldrechtlichen Anspruch des des

Bedachten gegen den Beschwerten auf die Leistung des Bedachten gegen den Beschwerten auf die Leistung des vermachten Gegenstandes.vermachten Gegenstandes.

Der Erblasser kann ein Vermächtnis in einem Testament oder Der Erblasser kann ein Vermächtnis in einem Testament oder Erbvertrag aussetzen.Erbvertrag aussetzen.

Der mit einem Vorausvermächtnis bedachte Erbe hat Der mit einem Vorausvermächtnis bedachte Erbe hat keine keine AusgleichspflichtAusgleichspflicht gegenüber seinen Miterben. gegenüber seinen Miterben.

Gesetzliche VermächtnisseGesetzliche Vermächtnisse bestehen hinsichtlich des bestehen hinsichtlich des VorausVoraus des Ehegatten (Hausrat und Hochzeitsgeschenke) sowie beim des Ehegatten (Hausrat und Hochzeitsgeschenke) sowie beim DreißigstenDreißigsten (Unterhaltspflicht für Familienangehörige, (Unterhaltspflicht für Familienangehörige, Gestattung Benutzung Wohnung und Hausrat für 30 Tage Gestattung Benutzung Wohnung und Hausrat für 30 Tage nach Eintritt des Erbfalles).nach Eintritt des Erbfalles).

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Motive für ein VermächtnisMotive für ein Vermächtnis

Die Gründe für die Anordnung eines Vermächtnisses können Die Gründe für die Anordnung eines Vermächtnisses können vielfältig sein:vielfältig sein:

Es kann dem Erblasser allein darum gehen,Es kann dem Erblasser allein darum gehen,

bestimmte Gegenstände z. B. aus nostalgischen Erwägungen bestimmte Gegenstände z. B. aus nostalgischen Erwägungen bestimmten Personen zu vermachen.bestimmten Personen zu vermachen.

Aber auch darüber hinausgehende Zwecke:Aber auch darüber hinausgehende Zwecke:

Absicht, einem gesetzlichen Erben „lediglich“ die Position Absicht, einem gesetzlichen Erben „lediglich“ die Position eines Vermächtnisnehmers einzuräumen, um ihn eines Vermächtnisnehmers einzuräumen, um ihn nichtnicht zum zum Mitglied einer Erbengemeinschaft zu machen.Mitglied einer Erbengemeinschaft zu machen.

In Form Vorausvermächtnis: Doppelstellung In Form Vorausvermächtnis: Doppelstellung Erbe/Vermächtnisnehmer, um Bedachten gegenüber Miterben Erbe/Vermächtnisnehmer, um Bedachten gegenüber Miterben zu zu begünstigenbegünstigen oder hinsichtlich Vermächtnisgegenstand von oder hinsichtlich Vermächtnisgegenstand von Nachlasshaftung zu Nachlasshaftung zu befreienbefreien..

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NießbrauchNießbrauch

GrundstückExistenzsichernd + Ertagbringend + Leistungsdeckend

Übergeber =Zivilrechtlicher Eigentümer

Übernehmer = Wirtschaftlicher Eigentümer

Versorgungsleistung = Sonstige Einkünfte

Einkünfte aus V +V

AfA

Versorgungsleistung = Sonderausgaben

Übertragung gegen Versorgungsleistung

Unentgeltlich

Vorbehaltsnießbrauch

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Nießbrauch INießbrauch I Der Nießbraucher hat das Recht, sämtliche Nutzungen des Der Nießbraucher hat das Recht, sämtliche Nutzungen des

belasteten Gegenstandes oder Rechts zu ziehen.belasteten Gegenstandes oder Rechts zu ziehen. Nießbrauch erleichtert der übergebenden Generation Nießbrauch erleichtert der übergebenden Generation

regelmäßig den Entschluss zur vorweggenommenen Erbfolge.regelmäßig den Entschluss zur vorweggenommenen Erbfolge. Vorbehaltsnießbrauch bei der Übertragung von Immobilien Vorbehaltsnießbrauch bei der Übertragung von Immobilien

häufig, möglich ist er aber auch im Unternehmensbereich.häufig, möglich ist er aber auch im Unternehmensbereich. Beim einzelkaufmännischen Unternehmen nicht durch Beim einzelkaufmännischen Unternehmen nicht durch

einheitlichen Rechtsakt möglich, sondern an sämtlichen zu einheitlichen Rechtsakt möglich, sondern an sämtlichen zu dem Unternehmen gehörenden Gegenständen und Rechten dem Unternehmen gehörenden Gegenständen und Rechten einzeln zu begründen.einzeln zu begründen.

Bei Anteilen an Personengesellschaft grundsätzlich zulässig, Bei Anteilen an Personengesellschaft grundsätzlich zulässig, allerdings muss im Gesellschaftsvertrag die Übertragung von allerdings muss im Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zugelassen sein.Gesellschaftsanteilen zugelassen sein.

Bei Geschäftsanteilen einer GmbH grundsätzlich zulässig.Bei Geschäftsanteilen einer GmbH grundsätzlich zulässig.

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AbschlussüberlegungAbschlussüberlegung

Wer nichts hat, braucht nichts zu regeln!

Wer wenig hat, sollte etwas regeln!

Wer viel hat, muss etwas regeln!

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TestamentTestament

„ „ Mein letzter WilleMein letzter Wille

Ich, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Ich, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Ver-Kräfte erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Ver-mögen zu meinen Lebzeiten aufgegessen, leerge-mögen zu meinen Lebzeiten aufgegessen, leerge-trunken und ausgegeben habe. trunken und ausgegeben habe.

Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen.“Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen.“

Page 36: Die Erbschaftsteuerreform 2008 Vortrag am 23.06.2008 IHK des Saarlandes, Seminargebäude Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte Valentin & Schmieden,

Erbrecht des UnternehmersErbrecht des Unternehmers

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!