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Die GmbH-Reform Ein Überblick über die Neuerungen Dr. Kai T. Boin – Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht

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Die GmbH-Reform Ein Überblick über die Neuerungen

Dr. Kai T. Boin – Rechtsanwalt,FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht

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Inhalt

A. EinleitungB. Gründung einer GmbHC. GeschäftsanteileD. KapitalaufbringungE. Unternehmergesellschaft (UG)F. Persönliche Haftung

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A. Einleitung

Seit dem 01.11.2008 ist das MoMIG und damit die umfassende Reform des GmbH-Rechtes in Kraft. Sie stellt die umfassendsteReform des Rechts der GmbH seit 1892 dar.

Das MoMIG bringt für die Praxis vielfältige Neuerungen, die hiernur in einem kurzen Überblick dargestellt werden können.

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B. Gründung einer GmbH - 1

Zu unterscheiden ist nunmehr zwischen der Gründungmit individueller Satzung

und

mit notariellem Musterprotokoll.

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B. Gründung einer GmbH - 2

Bei der Gründung der GmbH mit individueller Satzung ist bzgl. der Gründungsvoraussetzungen im wesentlichen allesgleich geblieben.

- Das Stammkapital beträgt 25.000,- €.- Einzahlung von 50% ist ausreichend – nun auch bei nur 1 Gesellschafter!- Eine offene Sachgründung ist zulässig.- Anzahl der Gesellschafter 1 oder mehr Personen.- Mehrere Geschäftsanteile können übernommen werden.- Die Befreiung des GF von § 181 BGB ist möglich, aber nicht

zwingend.

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B. Gründung einer GmbH – 3/1

Die Gründung einer GmbH mit notariellem Musterprotokollist nun zulässig und soll der vereinfachten und beschleu-nigten Gründung dienen.

Sie birgt das Risiko, dass die Satzung nicht auf die indivi-duellen Bedürfnisse angepasst ist und auch keine hin-reichende Beratung durch Notar oder Rechtsanwalt erfolgt.

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B. Gründung einer GmbH – 3/2

In diesem Fall ist bei der Gründung zu beachten:

- Mindestkapital sind ebenfalls 25.000,- €.- Einzahlung von 50% sind ausreichend.- Die offene Sachgründung ist nicht zulässig!- Die Anzahl der Gesellschafter ist auf 3 begrenzt!- Die Übernahme mehrer Geschäftsanteile ist unzulässig!- Es ist zwingend nur 1 GF einzusetzen, der von § 181 BGB zwingend befreit sein muß!- Das Geschäftsjahr muß zwingend das Kalenderjahr sein!- Die von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten

dürfen 300,- € nicht übersteigen.

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B. Gründung einer GmbH - 4

Nach dem nun in Kraft getretenen neuen Recht ist auchdie komplette Firmenanschrift in das Handelsregistereinzutragen und nicht lediglich der Ort als Sitz derGesellschaft.

Dementsprechend wird dies ebenfalls in den Satzungen zuändern und entsprechend Anträge zur Anmeldung beimHandelsregister bei nächster Gelegenheit erfordern.

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B. Gründung einer GmbH - 5

Bei beiden Gründungsformen beträgt die Dauer derGründung ca. 2 bis 5 Tage.

Die vermeintliche Beschleunigung der Gründung kann daherkein Argument für eine Gründung mit Musterprotokoll sein.

Das Risiko, dass das Musterprotokoll nicht der individuellenPraxis und den Anforderungen entspricht, ist sehr hoch.Probleme mit entsprechenden Konsequenzen sind abzu-sehen.

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C. Geschäftsanteile - 1

Nunmehr heißt es nicht mehr Stammeinlage, sondern

Nennbetrag des Geschäftsanteils bei der GmbH.

Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils muss nun auf volle

EURO lauten, so dass der Mindestnennbetrag 1,- € beträgt.

Die Neu-Regelung entfaltet keine Rückwirkung!

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C. Geschäftsanteile - 2

Allerdings sind die Geschäftsanteile mit laufenden Nummern

zu versehen und dies auch in der Satzung zu regeln.

Das bedeutet, dass bei Neugründungen dies natürlich zu

beachten ist. Aber auch die bisherigen GmbHs „angepasst“

werden müssen. Bei Anteilsübertragungen wird nämlich

nunmehr gefordert, dass der Geschäftsanteil konkret mit

laufender Nummer bezeichnet werden muss.

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C. Geschäftsanteile - 3

Auch die Einziehung von Geschäftsanteilen ist nun ganzkonkret durchzuführen und entsprechender Beschluss zufassen.Es müssen die Anteile mit den laufenden Nummern sowiedie Nennbeträge konkret angegeben werden.Ein Auseinanderfallen von Nennbetrag und Stammkapital,wie es sich bisher hin und wieder ergab, ist unzulässig!Die Summe der Nennbeträge muss immer das Stamm-kapital abdecken, so dass bei einer Einziehung ggf. eine Auf-stockung durchzuführen ist.

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C. Geschäftsanteile - 4

Die Regelungen bzgl. der Stimmrechte werden

anzupassen sein. Grds. gewährt jeder EURO eines Ge-

schäftsanteils eine Stimme.

Dies erfordert Anpassungen der bisherigen Satzungen, da

Keine anteiligen Stimmrechte (z.B. 1/50) gibt, wenn – wie

Regelmäßig der Fall – bisher 50,- €-Anteil eine Stimme

gaben.

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D. Kapitalaufbringung

Wie dargelegt, sind Bargründung und bei der individuellen

Lösung auch eine Sachgründung möglich.

Ein Problem stellt das sog. Hin- und Herzahlen dar. Dies ist

nun gesetzlich geregelt und fordert, dass vor der Bareinlage

an die Gesellschaft eine Leistung des Gesellschafters ver-

einbart ist, die wirtschaftlich der Rückgewähr einer Einlage

entspricht.

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E. Unternehmergesellschaft - 1

Neu ist die Unternehmergesellschaft (UG).

Sie stellt keine „eigene“ Rechtsform in dem Sinne dar,

Sondern sie ist eine Unterform der GmbH, so zu sagen

eine GmbH light mit wenig Kalorien.

Sie soll eine deutsche Gegenlösung zur englischen Ltd.

darstellen.

Über Sinn und Unsinn mag man trefflich streiten.

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E. Unternehmergesellschaft - 2

Die UG ist eine haftungsbeschränkte Gesellschaft.

Auch hier gibt es die Wahl zwischen individueller

Satzung und Musterprotokoll.

Das Mindestkapital beträgt 1,- €.

Das Höchstkapital beträgt 24.999,- €. Ab 25.000,- € wird

aus der UG automatisch eine GmbH.

Sachgründung ist nicht zulässig.

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E. Unternehmergesellschaft - 3

Die Gesellschafter sind verpflichtet, Kapitalrücklagen zu

bilden in Höhe von ¼ des um einen etwaigen Verlust-

vortrag geminderten Jahresüberschuss. – Damit sind der

„Manipulation“ Tür und Tor geöffnet!

Die Bildung der Kapitalrücklage ist nicht gleichbedeutend

mit der Erhöhung des Stammkapitals!

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E. Unternehmergesellschaft - 4

In der Firmierung ist der Hinweis „UG (haftungsbe-

schränkt)“ oder „Unternehmergesellschaft (haftungs-

beschränkt)“ zu führen.

Selbst wenn die UG in eine GmbH umschlägt, kann sie

bis zur Änderung die Bezeichnung UG führen.

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F. Persönliche Haftung - 1

Das MoMiG erweitert auch den Haftungskreis sowie

Haftungsgründe einer persönlichen Haftung der Geschäftsführer sowie auch der Gesellschafter.

Diese Umstände sind in der Praxis unbedingt zu verinnerlichen!

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F. Persönliche Haftung – 2/1

Haftung des Geschäftsführers ist erweitert!

Neben den bisherigen Haftungstatbeständen kommt nun insbes. hinzu:

- Unterlassen der Antragstellung auf InsO-Eröffnung, wobei auf „nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig“ abgestellt wird

- falsche gesellschaftsrechtliche Angaben

- falsche gesellschaftsbezogene Darstellungen

- falsches Führen einer fehlerhaften Gesellschafterliste beim HR

- Versäumen Einberufen der Ges.versammlung bei Auf-

zehren des Stammkapitals um > 50%

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F. Persönliche Haftung – 3/1

Auch die Haftung der Gesellschafter ist nun zu beachten!

Dies gilt insbes. in den Fällen:

- Überlassung der Geschäftsführung an ausgeschlossene

Personen

- Nichtaufbringung des Stammkapitals

- Insolvenzantragspflicht seitens der Gesellschafter bei

Führungslosigkeit der GmbH

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F. Persönliche Haftung – 3/2

Führungslosigkeit bedeutet dabei gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG n.F. das Nichtvorhandensein des GF.

Was das aber bedeutet, ist derzeit noch unklar. Str. ist, ob dies auch anzunehmen ist, wenn der GF nicht handlungswillig oder unerreichbar ist.

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Fragen und Antworten

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