50
ZPO vom FS 12 Die nachfolgende Zusammenfassung bietet einen Überblick über den Bachelorstoff, kombiniert mit der Literatur von Berti und seiner Vorlesung. Einleitung Inhalt der ZPO: - Erkenntnisverfahren: Über den Bestand bestrittener Ansprüche wird befunden Autoritative Beurteilung in einem Sachentscheid - Vollstreckungsverfahren: zwangsweise Durchsetzung bei Realvollstreckungen und öff. Urkunden (nicht Geld- oder Sicherheitsleistung) Ablauf Entscheidverfahren: - Schlichtungsverfahren e nach Art des Rechtsbegehrens NEE und evtl. anderes Gericht - Entscheidverfahren mit Entscheid in der Sache (Erkenntnisverfahren) o Klagegutheissung o Klageabweisung evtl. 2. Instanz (Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens mit Kontroll- und Ergänzungsfunktion) - Vollstreckungsverfahren bei Klagegutheissung als staatlicher Zwang o SchKG bei Geld oder Sicherheitsleistung o ZPO als alternative/subsidiär Möglichkeiten von Entscheiden: - Sachentscheid in einem Erkenntnisverfahren; Voraussetzungen eines Sachentscheides: o Prozessführungsrecht: Die Sachberechtigung darf als Partei prozessual geltend gemacht werden. o Eintretensvoraussetzungen o Sachanspruch: Begründetheit der Sachrechtsfolgebehauptung o Klagbarkeit: actio - Prozessentscheid als Nichteintretensentscheid wegen fehlenden Prozessvoraussetzungen Freiwillige und unfreiwillige Gerichtsbarkeit: - Streitiges (kontradiktorisches Verfahren): Rechtsschutzgesuch richtet sich an eine Gegenpartei - Freiwillige Gerichtspartei: Eine Partei tritt der Rechtsanwendenden Behörde ggü. wie öff. Beurkundung, Verschollenerklärung etc. Anknüpfungspunkte für internationales Zivilprozessrecht: - Staatsangehörigkeit - Sitz/Wohnsitz/ Aufenthalt - Anwendbarkeit ausländischen Sachrechts - Rechtshilfe

Die nachfolgende Zusammenfassung bietet einen …studunilu.ch/wp-content/uploads/2012/05/ZPO-vom-FS-12.pdf · ZPO vom FS 12 Die nachfolgende Zusammenfassung bietet einen Überblick

  • Upload
    vutuong

  • View
    217

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

ZPO vom FS 12 Die nachfolgende Zusammenfassung bietet einen Überb lick über den Bachelorstoff, kombiniert mit der Literatur von Ber ti und seiner Vorlesung.

Einleitung Inhalt der ZPO:

- Erkenntnisverfahren: Über den Bestand bestrittener Ansprüche wird befunden Autoritative Beurteilung in einem Sachentscheid

- Vollstreckungsverfahren: zwangsweise Durchsetzung bei Realvollstreckungen und öff. Urkunden (nicht Geld- oder Sicherheitsleistung)

Ablauf Entscheidverfahren:

- Schlichtungsverfahren e nach Art des Rechtsbegehrens � NEE und evtl. anderes Gericht

- Entscheidverfahren mit Entscheid in der Sache (Erkenntnisverfahren) o Klagegutheissung o Klageabweisung evtl. 2. Instanz (Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens

mit Kontroll- und Ergänzungsfunktion) - Vollstreckungsverfahren bei Klagegutheissung als staatlicher Zwang

o SchKG bei Geld oder Sicherheitsleistung o ZPO als alternative/subsidiär

Möglichkeiten von Entscheiden:

- Sachentscheid in einem Erkenntnisverfahren; Voraussetzungen eines Sachentscheides:

o Prozessführungsrecht: Die Sachberechtigung darf als Partei prozessual geltend gemacht werden.

o Eintretensvoraussetzungen o Sachanspruch: Begründetheit der Sachrechtsfolgebehauptung o Klagbarkeit: actio

- Prozessentscheid als Nichteintretensentscheid wegen fehlenden Prozessvoraussetzungen

Freiwillige und unfreiwillige Gerichtsbarkeit:

- Streitiges (kontradiktorisches Verfahren): Rechtsschutzgesuch richtet sich an eine Gegenpartei

- Freiwillige Gerichtspartei: Eine Partei tritt der Rechtsanwendenden Behörde ggü. wie öff. Beurkundung, Verschollenerklärung etc.

Anknüpfungspunkte für internationales Zivilprozessr echt:

- Staatsangehörigkeit - Sitz/Wohnsitz/ Aufenthalt - Anwendbarkeit ausländischen Sachrechts - Rechtshilfe

Zuständigkeit Diese richtet sich nach Art des Rechtsbegehrens. Grundsatz : Organisationsautonomie der Kantone nach BV 122 II und ZPO 4 Übersicht über Zuständigkeit

- International: Befugnis der Staaten, Gerichtsbarkeit auszuüben (Souveränität, Völkerrecht)

- Örtlich: 9 ff.; Gerichtsstand = forum (Gerichtsbezirke in den Kantonen) An welchem Ort wird prozessiert?

o Internationaler Sachverhalt? Staatsvertrag oder IPRG? o Spezialgesetze oder ZPO

- Sachlich: 4/ 5-8/200; Vor welchem Gericht wird prozessiert? (Bezirksgericht, Arbeitsgericht, Amtsgericht)

- Funktional: Aufgaben der einzelnen Gerichtspersonen wie Präsidialkompetenzen, Vorsitzende, Gerichtsmitglied vgl. 124 II Gemäss Bachelorvorlesung: Instanzenzug

Begriffe zur örtlichen Zuständigkeit:

- Ausschliesslich oder alternativ: Sieht das Gesetz noch andere Gerichtsstände vor? Keine Auswahl im Gesetz? Oder kann man den Klageort wählen (forum shopping/forum running bei gegenseitiger Klageberechtigung)?

- Zwingend oder nicht zwingend? Kann man von den gesetzlichen Gerichtsständen abweichen durch Vereinbarung?

- Allgemein oder besondere: o Allgemeine: Sitz/Wohnort (ZPO 10/11)

Die Definition richtet sich nach ZGB 23 I: Absicht dauernden Verbleibes.

o Besondere: Wird zuerst geprüft!!!

Sonderfälle der Zuständigkeit:

- Widerklage - Klagehäufung - Streitverkündungsklage - Vereinbarung/Einlassung

Gerichtsstandsvereinbarung nach ZPO 17: subjektiv (Parteiautonomie) Prüfschema:

- Besteht eine Vereinbarung? - Besteht ein (teil)zwingender Gerichtsstand insb. ZPO 35? (9)

Teilzwingend und daher nicht im VORAUS abänderbar sind: o Konsumentenvertrag nach 32 o Miete und Pacht beweglicher Sachen nach 33 o Arbeitsrecht nach 35

- Sind die Formen des ZPO 17 eingehalten?

Bei Einigung kann das Gericht nicht mehr an ein anderes Gericht verweisen wie früher.

Möglichkeiten einer Vereinbarung:

- Derogation: Ausschluss eines gesetzlichen Gerichtsstandes - Prorogation: Einsetzen eines alternativen, parteigewillkürten Gerichtsstandes

Einlassung nach ZPO 18:

- Gibt es eine Äusserung zur Sache ohne Unzuständigkeitseinrede? - Gibt es einen (teil)zwingenden Gerichtsstand wie ZPO 35?

Der Beklagte kann hier durch prozessuale Handlung nachträglich eine Zuständigkeit begründen, die es im Gesetz nicht gibt. Widerklage nach ZPO 14: Es muss einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Klage geben. Es muss sich sodann um den gleichen Lebenssachverhalt handeln. Die Widerklag bleibt beim Klagerückzug der Hauptklage bestehen.

� Sitz des Beklagten oder Erfüllungsort

Klagehäufung nach ZPO 15: Definition

- Subjektiv (Streitgenossenschaft): Mehrere Personen sind auf Kläger- oder Beklagtenseite oder auf beiden Seiten vgl. 15 I und 70 ff. Bsp.: Klage aus OR 41 gegen alle Beteiligten wie den Verwaltungsrat

o Aktiv: mehrere Personen klagen zusammen � Notwendig: müssen zusammen klagen

Bsp.: eine Erbengemeinschaft ist nur gemeinsam berechtigt. � Einfach: können zusammen klagen

o Passiv: mehrere Personen werden zusammen beklagt � Notwendig � einfach

- Objektive: Durch die Klage werden mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht. Bsp.: Rückgabe eines Bildes und Schadenersatz aus OR 41 Durch Diebstahl entsteht ein Sachschaden und ein Hausfriedenbruch Vorbehalt hier: Wenn X mit L eine Vereinbarung hat, gilt diese nicht für Z und Y. Aber sachlicher Zusammenhang beachten!

� Jedes Gericht ist zuständig, welches für einen Anspruch zuständig ist.

Perpetuatio fori nach ZPO 64: Fixation des Gerichts standes Hier kommt es auf die Rechtshängigkeit an. Dieses Gericht bleibt danach zuständig. 2. Sachliche Zuständigkeit: Art 4 und daher punktue ll in 5-8/ 200

- Streitwert: o Geringer Wert: Einzelrichter o Hohler Wert: Kollegialgericht ab 30‘000 Fr.

- Thema: o Arbeitsgericht o Mietgericht o Handelsgericht

Instanzenzug als sachliche Zuständigkeit: (kant. Re cht)

- Double instance: o 1. Instanz o 2. Instanz o Bundesgericht: Nur noch richtige Rechtsanwendung. Der Sachverhalt

wurde durch die kantonalen Gerichte bestimmt. - Ausnahme: Nur eine Instanz auf kantonaler Ebene

o 1. Instanz wie Handelsgericht: erstinstanzliche Gerichte auf Stufe des zweiten Gerichts (ZPO 6) Oder: gesetzlich vorgesehene einzige Instanzen (v.a. Urheberrecht, Design) ODER Freiwillig bei über 100‘000 Fr nach ZPO 8.

o Bundesgericht

Zusammensetzung der Gerichte: funktionale Zuständig keit Unabhängigkeit (Regierung oder Parlament der gleichen Region), Unparteilichkeit und Gewaltentrennung nach EMRK 6 1 und BV 30 I Ausstandsregeln in ZPO 47 ff. sind zu beachten bei Parteilichkeit oder einem Anscheins der Parteilichkeit. Es kann eine Selbstanzeige geben oder ein Ablehnungsgesuch (innert Frist). (persönliches Interesse, Verwandtschaft, nicht aber politische Partei) In der Schweiz werden die Richter von Parlament oder Volk gewählt, meist vorgeschlagen durch politische Parteien. Es braucht keine besondere Qualifikation. Das Laienrichtertum ist aber im Rückzug. Zur Prüfung im Allgemeinen: Die Zuständigkeit wird von Amtes wegen geprüft (60). Zuerst zu prüfen ist immer eine subjektive Anknüpfung nach 17. Danach erfolgt eine objektive Anknüpfung nach besonderen und allgemeinen Gerichtsständen im Gesetz.

Die Parteien

Das Gericht:

Nach BV 122 II/III sind die Kantone für die Organisation der Gerichte zuständig. Hier gilt grundsätzlich ein doppelter Instanzenzug nach BGG 75 II.

BV 30 I: Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Zuständigkeit, nicht aber jur. Ausgebildet (Laienrichtertum)

Ausstandsgründe finden sich in Art. 47 I bei mangelnder Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Kein Ausstandsgrund ist die Mitwirkung bei einer vorläufigen Massnahme. Es reicht ein Anschein der Parteilichkeit und nicht eine tatsächliche Befangenheit. Möglich ist ein Gesuch mit anschliessender Beschwerde (50) oder nach Abschluss des Verfahrens eine Revision.

Die Parteien = formeller Parteibegriff (Wer als Ans precherin ein Rechtsschutzgesuch einreicht)

Eintretensvoraussetzungen (vgl. später)

- Parteifähigkeit: Fähigkeit, als Kläger oder Beklagter am Prozess teilzunehmen (aktiv oder passiv) Wer rechtsfähig ist, ist parteifähig nach ZPO 66 mit Ausnahmen in OR und ZGB (StockwerkE, OR 562). Bei Fehlen folgt ein NEE nach ZPO 59 II c

- Prozessfähigkeit: Fähigkeit, in einem Prozess rechtswirksame Handlungen vorzunehmen. Wer handlungsfähig ist, ist prozessfähig nach ZPO 67 I. bei Fehlen folgt ein NEE

- Postulationsfähigkeit: Fähigkeit, im konkreten Verfahren prozessuale Handlungen vorzunehmen (Anträge Stellen) Wer prozessfähig ist, ist auch postulationsfähig (kein Anwaltszwang). Fehlen: Bestellen einer Vertretung nach ZPO 69.

o Vertragliche Vertretung: Prozessvertreter als gewillkürte Vertreter nach 68 I mit Vollmacht und Anwaltsmonopol in einem Auftragsverhältnis.

o Gesetzliche Vertretung: Gericht bemerkt die Überforderung der Partei nach 67 II

Sachlegitimation: Wer ist hinsichtlich des strittigen Anspruchs berechtigt oder verpflichtet? -> Folgt Klageabweisung und nicht NEE!!!

- Aktivlegitimation: Forderungsberechtigung - Passivlegitimation: Wer ist hinsichtlich des strittigen Anspruchs verpflichtet?

Sonderfälle der Sachlegitimation:

- Prozessstandschaft: Prozessführung anstelle des Berechtigten oder Verpflichteten, aber in eigenem Namen Bsp.: ZGB 303 gesetzliche Vertretung für unmündige Kind

- Verbandsklage: Geltendmachung von Ansprüchen der Mitglieder durch den Verband

Bsp.: UWG 10 - Keine class action (Sammelklage)! Eine Gruppe fordert den ganzen Schaden

ein für die gesamten Kläger. Nach dem Prozess wird das Geld verteilt (wer kriegt wie viel?). Ähnlichkeit: Verbandsklagerecht

Nebenparteien (nicht Klagehäufung!): Diese mischen sich als Hilfen einer Partei in den Prozess ein oder werden mit hineingezogen.

- Intervention: o Hauptintervention nach ZPO 73:

Ein Dritter behauptet am körperlichen Streitgegenstand ein besseres, beide Parteien ausschliessendes Recht. Die Hauptkläger werden danach zu einfachen Streitgenossen im Interventionsprozess (beide sind Beklagte). Der erste Prozess wird sistiert oder die Verfahren werden vereinigt.

o Selbständige Nebenintervention nach ZPO 74 ff. eine r Nebenpartei!

Bsp.: Daniel glaubt, Eigentümer zu sein und klagt aus Vindikation gegen Rolf. Rolf hat das Gemälde aber von Petra gekauft. Definition: Die Nebeninterventientin mischt sich aus eigener Initiative in den Hauptprozess ein und will einen Beitrag zum Prozessende leisten (um später nicht selbst beklagt zu werden) Es ist sodann eine Prozessgehilfin. Voraussetzungen: (voraussetzungslos nicht denkbar, da Zugang zu Prozessakten)

� Rechtshängigkeit eines Prozesses � Interventionsgesuch � Glaubhaftmachung eines Interesses am rechtlichen Obsiegen

einer Partei (nicht wirtschaftlich oder emotional)

Möglichkeiten (was kann er tun): Selbständige Prozessführung des Nebenintervenienten (Angriffs- und Verteidigungsmittel, Rechtsmittel), jedoch ohne Verfügung über das Verfahren = Dispositionsverfügung (Anerkennung, Rückzug, Vergleich) und kein offener Widerspruch zu den Rechtshandlungen der Hauptpartei möglich. Interventionswirkung: Das ungünstige Ergebnis wirkt sodann auch gegen die intervenierende Partei. Man kann nicht mehr erfolgreich entgegenhalten, der erste Prozess sei falsch entschieden worden.

- Nebenintervention auf Streitverkündung hin Diese kommen nicht einfach ins Verfahren hinein. Es ist eine bedingte subjektive Klagehäufung.

o Einfache Streitverkündung nach ZPO 78 ff. Definition: Es ist ein Hilferuf einer Prozesspartei an einen Dritten zur Unterstützung im aktuellen Prozess oder zur Vorbereitung auf einen Regressprozess. Der Beklagte macht sodann eine Streitverkündung an den Streitberufenen. Möglichkeiten: Dieser kann fakultativ Prozess führen mit Zustimmung des Streitverkünders oder auch intervenieren. Dazu braucht es kein rechtliches Interesse. Wirkung: Interventionswirkung Ein negatives Ergebnis wirkt unabhängig davon, ob er sich beteiligt oder untätig bleibt. Es wird im Folgeprozess geprüft.

Besonderheit hier: Braucht eine Bewilligung durch das Gericht. Optionen des Streitberufenen:

� Keine Reaktion � Unterstützung aus dem Hintergrund � Porzessteilnahme durch Nebenintervention oder eigene

Streitverkündung � Prozessübernahme (Prozessstandschaft, eigene

Streitverkündung) mit Zustimmung o Streitverkündungsklage nach ZPO 81 ff.

Bedingte Klage des Hauptbeklagten gegen einen Dritten für den Fall des Unterliegens im Hauptprozess zur Durchsetzung eines Regress. Oder Gewährleistungsanspruchs im Rahmen eines Gesamtverfahrens vor dem für die Hauptklage zuständigen Gericht. Der Hauptbeklagte wird sodann zum Streitverkündungskläger gegen den Dritten. Voraussetzungen:

� Konnexität: Muss mit der Hauptklage zusammenhängen � Gleiches (ordentliches) Verfahren � Rechtzeitigkeit: spätestens im Replik � Zuständigkeit nach ZPO 16 am Ort des Hauptprozesses � Nicht: Interessenabwägung, Opportunität

Parteiwechsel:

- Universalsukzession: Übergang des ganzen Rechtsverhältnisses an einen Dritten wie Fusion oder ZGB 560.

- Veräusserung des Streitobjektes nach ZPO 83 II: Erwerbende können (müssen nicht) in den Prozess eintreten.

- Ohne Veräusserung des Streitobjektes: Mit Zustimmung der Gegenpartei nach ZPO 83 IV

Prozesshandlungen:

- Parteihandlungen: o Eingaben nach 130 o Verbesserung nach 132 denkbar, falls nicht rechtsmissbräuchlich:

� Formeller Mangel • Unterschrift • Vollmacht

� Materiell: unleserlich, unverständlich, weitschweifig - Gerichtshandlungen:

o Prozessleitende Verfügungen nach 124 wie Vorladungen o Protokolle o Zustellungen von Verfügungen, Eingaben etc. nach 136 ff.

� Zustellungsfiktion bei eingeschriebenen Briefen � Tag der Weigerung � Publikation im Amtsblatt oder CH Handelsamtsblatt

Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen) Übersicht:

- Dispositions- und Offizialmaxime - Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz = Grundsätze der

Tatsachenbeschaffung - Eventualmaxime - Öffentlichkeitsprinzip - Mündlichkeit und Schriftlichkeit - Unmittelbarkeit und Mittelbarkeit - Rechtliches Gehör - Treu und Glauben

Dispositionsmaxime: Regelfall ZPO 58 I Die Entscheidung liegt bei den Parteien

- Verfahrenseinleitung: Klageeinreichung beim zuständigen Gericht - Bindung an die Rechtsbegehren: es darf nicht mehr und nichts anderes

zugesprochen werden als verlangt aber auch nicht weniger als von der Gegenpartei anerkannt (Verbot der reformatio in peius: nicht weniger als das bestrittene Urteil)

- Beendigung durch die Parteien mit Anerkennung, Rückzug und Vergleich nach 241

Milderung der Dispositionsmaxime:

- Negative Feststelungsklage, um den Kläger zu einer Klage zu zwingen - Aufklärungs- und Fragepflicht des Gerichtes zur Vermeidung von groben

Fehlern

Offizialmaxime: Ausnahme ZPO 58 II Die Entscheidung ist den Parteien entzogen zum Schutz der schwächeren Partei Bsp.: ZPO 279/ 296 III (Kindeswohl) Man kann sodann mehr oder etwas anderes zugesprochen bekommen. Das Gericht ist nicht an die Parteianträge gebunden. Eine Klage muss nicht vorbehaltlos anerkannt oder ein Vergleich nur mit gerichtlicher Genehmigung anerkannt werden. Beispiele: Entmündigungsprozess, Genehmigung des Scheidungsbegehrens, Statusprozesse wie Vaterschaftm Kinderbelange (pers. Verkehr, elt. Sorge)

- Einleitung: Klage, selten durch staatliche Behörde wie Vormundschaftsbehörde

- Bindung an Rechtsbegehren: nicht gegeben - Beendigung: grundsätzlich nicht freie Verfügung. Klagerückzug ist prinzipiell

immer möglich

Verhandlungsgrundsatz: Regelfall ZPO 55 I Die Erstellung der Tatsachengrundlage ist Sache der Partei. Sie müssen die relevanten Tatsachen behaupten (subjektive Behauptungslast) damit sie zum Beweisgegenstand werden können. und die unzutreffenden Behauptungen bestreiten. Was nicht bestritten wird gilt als wahr (Fiktion). Es ist das Gegenstück der Behauptungslast und muss im Einzelnen darlegen, welche Tatsachenbehauptungen man bestreiten oder anerkennen will. Zudem müssen sie ihre Behauptungen substantiieren (so genau fassen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann) und die eigenen Behauptungen beweisen (Behauptung als Voraussetzung für den Beweis). -> formelle Wahrheit (Wenn etwas nicht behauptet, substantiiert oder bewiesen ist gilt es für den Richter nicht) Substanttiert: Die Vorbringen sind in Einzeltatsachen gegliedert und so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Es müssen sinnvolle Beweissätze formuliert werden können. Beibringungsgrundsatz: Nur die von einer Partei behaupteten Tatsachen dürfen Gegenstand des Prozesses werden. Milderung der Verhandlungsmaxime:

- Unbestrittene oder zugestandene (ausdrücklich oder stillschweigend) Tatsachen

- Notorisch oder gerichtsnotorisch (kulturabhängig): Beliebig viele Menschen kennen die Tatsachen. Sie gelten als allgemein bekannt.

- Allgemeiner Erfahrungssatz (naturwissenschaftlich): was wir alle wissen nach Chemie, Technik, Medizin

- Indizien (Hilfstatsachen): Tatsachen, die aufgrund von Erfahrung den Rückschluss auf Vorliegen einer anderen Tatsache die beweisbedürftig ist zulassen. Es gibt eine indirekte Beweisführung.

- Gesetzliche Vermutung wie OR 16: Widerlegungsversuch denkbar - Gerichtliche Fragepflicht nach ZPO 56 bei Unbestimmtheit, Unklarheit,

offensichtlicher Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit Dies entbindet aber nicht von einer sorgfältigen Prozessführung. Es braucht zumindest rudimentäre Vorbringen, an denen die Fragepflicht ansetzen kann. Beachte: qualifizierte gerichtliche Fragepflicht im vereinfachten Verfahren nach 247

(wichtig hier: Normen sind keine Tatsachen wegen ZPO 57 mit Ausnahme von IPRG 16 I zum ausländischen Recht mit Mitwirkung der Parteien)

Untersuchungsgrundsatz: Ausnahme ZPO 55 II Bsp.: ZPO 296 I Definition: Die Erstellung der Tatsachengrundlage ist auch Sache des Gerichts. Von Amtes wegen werden Sachverhalt festgestellt und Beweise erhoben. Sie müssen sodann nicht behauptet werden noch notorisch sein, um Eingang in den Prozess zu finden. Abstufungen:

- Uneingeschränkt: Parteibefragung und eigene Abklärungen wie ZPO 296 I Kinderbelange: Das Gericht erforscht den Sachverhalt (inkl. Offizialgrundsatz)

- Eingeschränkt: Fragen und Hinweise wie ZPO 247 II und 277 Im vereinfachten Verfahren gibt es einen sozialpolitisch motivierten Untersuchungsgrundsatz

� Annäherung an die materielle Wahrheit

ZGB 8 ändert nichts an der Untersuchungmaxime! Dort, wo die Offizialmaxime gilt, gilt aber die Untersuchungsmaxime, nicht aber umgekehrt. Bsp.: Kinderbelange nach ZGB Eventualmaxime: (Konzentrationsgrundsatz) Bis zu welchem Zeitpunkt können neu Rechtsbegehren, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel eingebracht werden? Regel: Vermeidung von Prozessverschleppung und daher ZPO 227 und 229 f. Ausnahme: Novenrecht (neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nach 229 und 317 und 326), Klageänderung (geänderte Rechtsbegehren nach 227/ 317/326) Echte Noven sind Tatsachen, die nach der letzten Äusserung noch nicht zugetragen waren. Unechte Noven hätten vorgetragen werden können, wurden aber vergessen oder waren noch nicht bekannt. Hier braucht es eine zumutbare Sorgfalt. Zweck: Prozessverschleppung und Strukturierung des Prozesses

- Behauptungsstadium - Beweisstadium - Urteilsstadium

Präklusion (nicht zu hören und auch nicht wirksam nachzuholen) und Prozessverlust sind die Folge. Milderung:

- 58 und 62: Einwendungen in Klageantwort - Klageänderung - Gesuch um Kostenerlass - Novenrecht: echte und unechte Noven

Öffentlichkeitsprinzip: Kann die Öffentlichkeit dem Prozess beiwohnen:

- Regel: Öffentlichkeit von: ZPO 54 o Verhandlungen o Mündliche Urteilseröffnung o Evtl. Beratung

- Ausnahme: o Familienrecht (IV) o Interessenabwägung (III)

Mündlichkeit: Vorteile:

- Gerichtliche Fragepflicht - Eindruck der Parteien/Gericht - Zeitersparnis - Kein mittelbarer Anwaltszwang?

Schriftlichkeit: Vorteile:

- Weniger Emotionen - Erklärung komplexer Verhältnisse - Keine Überrumpelung

Mittelbarkeit: Der Prozessstoff wird schriftlich vermittelt oder nur von einem Gerichtsmitglied erhoben wie ZPO 155 I und II. Unmittelbarkeit: Der Prozess einschliesslich Beweisabnahmen findet in vollständiger Anwesenheit des Gerichts statt. Dies ist die Ausnahme, da sehr aufwändig. Rechtliches Gehör:

- Anhörung (Ausnahme: vorsorgliche Massnahme) - Stellungnahme: Anspruch auf Zustellung - Beweis: rechtzeitig angeboten und erheblich, form- und fristgerecht angeboten - Anwaltliche Vertretung - Akteneinsicht: BV 29 II, aber Geheimhaltungsinteressen - Teilnahme bei der Beweiserhebung und Verhandlung - Entscheidbegründung - Überspitzter Formalismus

Sanktionen:

- Regel: Aufhebung des Entscheids auf Antrag bei Gehörsverletzung unabhängig vom Verfahrensausgang (formelle Natur des rechtlichen Gehörs)

- Ausnahme: Heilung im Rechtsmittelverfahren

Treu und Glauben ZGB 2: Willkür, Rechtsverzögerung, etc.

Zeit im Zivilprozess (Fristen) ZPO 142 ff. Unterschied zwischen Fristen und Terminen?

- Fristen: Zeit, innert derer eine Partei eine Prozesshandlung vornehmen muss - Termine: Nach Ort, Tag und Stunde festgelegte Verhandlung

Arten von Fristen:

- Gesetzliche: Dauer wird im Gesetz angegeben wie die Rechtsmittelfristen Diese können grundsätzlich nicht erstreckt werden ZPO 144

- Gerichtliche Fristen: Die Dauer wird vom Gericht bestimmt wie die Frist für eine Stellungnahme Diese können grundsätzlich erstreckt werden ZPO 144

Fristbeginn:

Mitteilung oder Ereigniseintritt: Tag danach nach 142 I -> Tag der Zustellung wird nicht mitgerechnet

Zustellung während Stillstand: erster Tag nach Ende des Stillstandes (146 I)

Fristberechnung nach Monaten:

Die Frist endet an dem Tag, welche dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann (142 II) oder alternativ am letzten Tag des Monats.

Fristende:

Samstag, Sonntag oder Feiertag: Verschieben auf nächsten Werktag gemäss 142 III

Wann ist Frist eingehalten?

Einreichung bei Gericht oder Übergabe an die CH Post oder einer diplomatischen Vertretung nach 142 I.

Bei elektronischer Übermittlung: Empfang durch Informatiksystem bestätigt.

Fristenstillstand:

- Ostern: 7. Tag vor Ostern bis 7. Tag nach Ostern - Sommer: 15.07.-15.08. - Weihnachten: 18.12.-02.01.

Wo gilt der Fristenstillstand nicht?

- Schlichtungsverfahren - Summarisches Verfahren

Auch finden keine Gerichtsverhandlungen statt, ausser die Parteien seien damit einverstanden.

Erstreckung:

Nur von gerichtlichen Fristen denkbar auf Ersuchen nach 144 II.

Beispiel Fristberechnung: normal

- Fristbeginn: Der Tag der Zustellung wird nicht mitgezählt. Der Fristenlauf beginnt einen Tag später. (28.09) 142 I

- Fristende wegen Sonntag am 19.19. wegen ZPO 142 III ZPO 63: falsche Verfahrenseinleitung:

- Einreichung der Klage beim unzuständigen Gericht - Verjährung - NEE und ab hier 1 Mt. Zur Einreichung beim zuständigen Gericht

Beispiel: Fristberechnung mit Fristenstillstand: ZP O 145 Bsp.: Beginn des Fristenlaufs ist am 16.12. Es gibt zwei Tage bis zum 18.12. vom 18.12 bis zum 2.1. gibt es einen Fristenstillstand (ZPO 145 I). ab de, 2.1. gibt es noch weitere 18 Tage zu zählen. Die Frist endet am 20.01. (Fristenstillstand ist vom 15. Juli bis 15. August, Dezember bis Januar. Auch die Zustellung bleibt in den Ferien eingefroren. Ausnahmen: summarische Verfahren und Schlichtungsverfahren Prüfschema zu den Fristen:

- Fristablauf prüfen - Wiederherstellung nach 148? Ab Wegfall des Säumnisgrundes 10 Tage für ein

Wiederherstellungsgesuch mit späterer Anordnung einer Nachfrist - Säumnisfolgen (147) wie 206/234 oder 223?

o Partei: Rechtsnachteil/Kostenfolge im Prozess aber Weiterführung des Verfahrens ohne die Rechtshandlung.

o Dritter: Zwangsweise Durchsetzung oder Strafe wie ZPO 167 II aber Weiterführung des Verfahrens ohne die Rechtshandlung

Schlichtungsbehörde:

Grundsatz: 197

Ausnahme: 198/199

- insbesondere bei allen summarischen (SchKG-)Verfahren, Handelsgerichte, Hauptintervention, Widerklage, Streitverkündungsklage nicht: Vereinsbeschluss, GV Beschluss (dort nur Rückzug der Klage)

- Verzicht bei einem Streitwert über 100‘000 Fr. oder unbekanntem/ausländischem Wohnsitz und GlG

Zusammensetzung

- Gewöhnliche Schlichtungsbehörde - Paritätische Schlichtungsbehörde nach ZPO 200 v.a. Miete und Pacht und

GlG Vertreter beider Interessengruppen sitzen in der Behörde (keiner Einschnitt in kantonale Gerichtsorganisationshoheit) In diesen Angelegenheiten ist sie auch Rechtsberatungsstelle

Ablauf:

- Einleitung: Schlichtungsgesuch mit Gegenpartei, Rechtsbegehren und individualisiertem Streitgegenstand (202) -> wegen Rechtshängigkeit genügend Individualisiert!!!!

- Vermittlungsverhandlung innert zwei Monaten (203) ohne Öffentlichkeit. Persönliche Erscheinenspflicht nach 208 evtl. mit Begleitung. Das Verfahren ist mündlich und vertraulich.

Ergebnis:

- Säumnis o Klägerin: Das Schlichtungsgesuch gilt als zurückgezogen. Es gibt keine

Rechtskraft.(206) o Beklage: Vorgehen wie bei Nichteinigung also Klagebewilligung evtl.

Entscheid etc. (206 I) - Einigung (201): Vergleich, Anerkennung, vorbehaltloser Rückzug in einer

verbindlichen Form mit res iudicata -> Dispositionsmaxime - Klagebewilligung (209) innert 3 Monaten/30 Tagen und ab Klage eine

Fortführungslast mit Fristenstillstand nach 145 II a/146 (da das Schlichtungsverfahren beendet ist!) Läuft die Klagebewilligung ab, müsste/dürfte man wieder von vorne beginnen.

- Urteilsvorschlag nach ZPO 210 ff. Dies ist eine Empfehlung des Gerichts. Jede Partei kann diesen ablehnen innert 20 Tagen. Eine Ablehnung hat eine Klagebewilligung zur Folge (211 I). Erfolgt keine Ablehnung, hat der Urteilsvorschlag die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (211 III) Denkbar ist dies bis zu einem Streitwert von 5‘000 Fr. oder in genannten Fällen Beweismittel: Urkunde und Augenschein; evtl. andere, falls diese das Verfahren nicht wesentlich verzögern.

- Entscheid nach ZPO 212:

Bis 2‘000 Fr. darf eine Schlichtungsbehörde urteilen bei einem Antrag der Klägerin

- (Beratungsfunktion! 201 II)

Kosten des Schlichtungsverfahrens:

Vgl. 95 IIa/113/116 I/207 (Säumnis, Rückzug, Klagebewilligung)

Kurz zur Mediation nach 213:

Dies ist eine mögliche Alternative zum Schlichtungsverfahren. Eine neutrale Drittperson suchteine Lösung. Diese ist zwingend freiwillig (Antrag sämtlicher Parteien nach 215 im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung). Die Lösung kann auf Antrag für gültig erklärt werden, sonst gibt es ohne weiteres eine Klagebewilligung. Die Genehmigung eines Vergleichs kann wegen der Dispositionsmaxime nicht verweigert werden. Auch eine Mediation im Entscheidverfahren ist denkbar und kann nach 214 beantragt/empfohlen werden. Das gerichtliche Verfahren wird sistiert (214). Die Genehmigung kann auch hier beantragt werden (217). Hier werden Kosten auferlegt nach 218.

Das ordentliche Verfahren Verfahrensstadien:

- Schlichtungsversuch/Mediation/evtl. direkte Klage Klageeinreichung

- Entscheidverfahren o 1. Instanz und Rechtsmittelinstanz

Entscheid

- Vollstreckungsverfahren im SchKG oder Realvollstreckung evtl. freiwillige Erfüllung

Charakteristika: Ist sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren anwendbar. Grundsätzlich gilt der Verhandlungsgrundsatz nach 55 I. Geltung hat es, wenn die anderen Verfahren nicht anwendbar sind. Geltungsbereich:

- Über 30‘000 Fr. - Einzige kant. Instanz wie 5-7 - Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, die nicht dem vereinfahten Verfahren

zugewiesen sind.

Start in ein Verfahren:

- Schlichtungsgesuch - Gemeinsames Mediationsbegehren - Direkte Klage bei Ausnahmen ( hoher Streitwert, Wohnsitz im Ausland,

Aufenthaltsort unbekannt, Gleichstellungsgesetz) nach ZPO 198/199 o 198 o Verzicht auf das Schlichtungsverfahren nach 199

� Gemeinsam ab 100‘000 Fr. � Einseitig

• Wohnsitz im Ausland • Aufenthaltsort unbekannt • GlG

Prozessvoraussetzungen: erster Schritt des Gerichts nach ZPO 59 ff. (nicht abschliessend)

Ein Rechtsschutzgesuch enthält implizit, dass auf die Klage einzutreten sei UND dass sie gutgeheissen wird. es gibt also ein Eintretensbegehren und ein Sachentscheidungsbegehren. = Voraussetzung des Eintretens auf die Sachprüfung.

- Parteibezogen: o Gerichtspflichtigkeit (keine Immunität): Es muss Schweizer

Gerichtsbarkeit unterstehen (vgl. Völkerrecht) o Materielle Parteifähigkeit: Fähigkeit, Trägerin von zivilrechtlichen

Rechten und Pflichten zu sein = rechtsfähig Sachentscheid erfolgt, wenn die materielle Parteifähigkeit der Stretigegenstand ist.

o Prozessfähigkeit = Handlungsfähig inkl. Postulationsfähig o Rechtsschutzinteresse: keine hypothetischen Störungen

� Positives Leistungsbegehren: Behauptung, die Partei schulde der Klägerin die eingeklagte Leistung, dann wird Interesse vermutet. Bei Rechtsmissbrauch gibt es eine unbegründete Abweisung

� Unterlassung: Es muss eine widerrechtliche Handlung unmittelbar drohnen d.h. die behauptete Rechtsverletzung muss ernsthaft zu befürchten sein

� Gestaltungsbegehren: Rechtsansprüche können nur durch Klageeinreichung geltend gemacht werden.

� Feststellungsbegehren: unzumutbare Unsicherheit und unmöglichkiet, diese in einer anderen Rechtsschutzform geltend zu machen = subsidiär, Fortdauer kann nicht mehr zugemutet werden Vorsorgliche Massnahmen: Gefahr im Verzug

o Prozessführungsberechtigung: � Prozessführungsbefugnis: i, eigenen Namen (Deckt sich mit

Sachlegitimation) � Prozessstandschaft (fremde Sachrechtsfolgebehauptung)

- Gerichtsbezogen: o Gerichtsbarkeit o Örtliche und sachliche Zuständigkeit

- Streitgegenstandsbezogen: o Keine anderweitige Rechtshängigkeit: o Kine abgeurteilte Sache: Ist der Streitgegenstand identisch? Besteht

aber evtl. en Wiederholungsinteresse an einer erneuten aber gebundenen Beurteilung des Sachrechtsbegehrens?

o Keine Gegenstandslosigkeit! Das Verfahren würde hier abgeschreiben werden

- Kostenbezogen: Vorschuss und Sicherheit für die Prozesskosten

Nicht: Vorschüsse für die Beweiserhebung. Hier würde die Beweiserhebung einfach weggelassen vgl. 102

� Prozessentscheid

Zur Prüfung: Sie müssen zu Beginn der Rechtshängigkeit vorliegen und bis zur Entscheidfällung gegeben sein. das Gericht muss nicht nach einschlägigen Tatachen fahnden. Die Parteien müssen die Erfüllung belegen. Immer auch geprüft wird eine Verbesserungsmöglichkeit. Sodann wird zur Verbesserung zurückgewiesen mit einer Frist. Sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, wird die Klage an die Gegenpartei zugestellt. Dies begründet dann die Fortführungslast nach ZPO 65. Dispositionsmöglichkeiten bei Prozessvoraussetzungen:

- Einlassung zum Gerichtsstand - Verzicht auf die Immunität

Doppelrelevante Tatsachen:

- Definition: eine Tatsache ist sowohl für das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen als auch einer Voraussetzung de Begründetheit eines Sachbegehrens relevant.

- Vorgehen: Die Tatsache wird grundsätzich noch nicht beim Eintreten, sondern erst bei der Begründetheit geprüft. Der Beklagte sei mit einem abweisenden Sachentscheid besser gestellt als durch den aufschiebenden Rechtsschutz eines NEE.

- Seine Meinung: Dies ist fraglich. Neuestens wird es bei der Zuständigkeit als Wahr zu unterstellen. Ausnahme: Tatsachenvortrag ist fadenscheinig und inkohärent. Es kann durch eine Klageantwort sofort und eindeutig widerlegt werden.

Elemente der Sachprüfung: Begründetheit der Sachrechtsfolgebehauptung und Begründetheit des Rechtsschutzantrages. Dazwischen besteht Klagbarkeit als Bindeglied.

Klagearten:

- Leistungsklage (ZPO 84): o Positiv: Verurteilung zu einem Tun o Negativ: Verurteilung zu einem Dulden oder Unterlassen

- Gestaltungsklage: ZPO 87 Recht oder Rechtsverhältnis wird o Begründet o Geändert o aufgehoben

- Feststellungsklage: ZPO 88 autoritative Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses: (Beseitigung von Rechtsunsicherheiten)

o Positiv o Negativ (Dispositionsmaxime und forum runnig wird ausgehebelt)

Entweder ist sie gesetzlich geregelt Oder es gibt keine ausdrückliche Regelung (Feststellungsinteresse nötig wegen Subsidiarität). Das wäre eine unzumutbare Unsicherheit und Unmöglichkeit, diese anders als durch eine Feststellungsklage zu beseitigen.

(Tipp: Andere macht eine Teilklage. Man könnte für den Rest eine negative Feststellungswiderklage machen und dann mehr Prozesskosten aufbürgen, die ja durch die Teilklage gesenkt werden sollten.) Teil (anspruchs) klage: (Leistungsklage) ZPO 86 Definition: Es wird nur ein Teil des behaupteten sachrechtlichen Anspruchs geltend gemacht. = Dispositionsmaxime über den Streitgegenstand. In prozessualer Hinsicht bleibt die nichteingeklagte Forderung unberührt. Warum? Verfahrensbeschleunigung, Kostenrisiko Voraussetzung: quantitativ Teilbare Forderung aus einheitlichem Sachrechtsgrund

� Keine Teilklage: mehrere selbständige Ersatzforderungen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt -> objektive Klagehäufung wäre denkbar Objektive Teilklagehäufung: Teile des Gesamtschadens von Schadensposten = individualisieren

- Echte Teilklage: Teil des einheitlichen Gesamtanspruchs wird eigeklagt (Umstritten: Notwendigkeit eines Nachklagevorbehalts und materielle Rechtskraft bei Abweisung)

- Unechte Teilklage: Es wird ein Teil einer periodisch wiederkehrenden Leistungsverpflichtung eingeklagt.

Seine Meinung: Das Dispositionsrecht darf nicht durch eine negative Feststellungsteilwiderklage zunichte gemacht werden. Diese darf nicht voraussetzungslos zugelassen werden.

Stufenklage: ungeschriebenes Bundesrecht, in Rechtsprechung anerkannt

1. Stufe: Anspruch auf Abrechnung (Information) 2. Stufe: Anspruch auf Leistung gemäss Abrechnung

Im Normalfall gibt es nur eine bezifferte Forderungsklage nach 84 II. ausnahmsweise nach 85 muss man nicht sofort beziffern.

- Stufenklage: Aukunfts oder Abrechnungsansprüche werden zuerst durchgesetzt

- Unbezifferte Forderungsklage nach 85: Bezifferung i.d.R. nach dem Beweisverfahren

Rechtsbegehren: es sei der Beklagte

1. Zu veruteilen, über ihren Umsatz aus dem vom Kläger vermittelten Geschäften im Jahre 2007 abzurechnen

2. Zu verurteilen, dem Kläger einen nach Abrechnung ihres Umsatzes aus dem vom Kläger vermittelten Geschäften im Jahre 2007 zu beziffernden Betrag zu bezahlen.

Ukf zulasten des Beklagten.

Verbandsklage: ZPO 89

- Verband von regionaler oder gesamtschweizerischer Bedeutung - Der statutarisch zur Interessenwahrung berufen ist - Klagt aus eigenem Recht - Angesichts der Verletzung der Persönlichkeit von Angehörigen - Auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung (nicht aber Schadenersatz)

Doppelseitige Klage (Actio duplex): Normalfall: Der Kläger stellt ein Rechtsbegehren. Der Beklagte verlangt nur Abweisung dieses Rechtsbegehrens. Hier: Es kann ein weiteres Rechtsbegehren gestellt werden auch ohne Widerklage. Bsp.:

- Teilungsklage im Erbrecht - Güterrechtliche Auseinandersetzung - Aufhebung des gemeinsamen Eigentums

Terminologie: Klage oder Gesuch?

- Klage: ordentliches Verfahren, vereinfachtes Verfahren und Scheidungsklage - Gesuch: summarisches Verfahren, vorsorgliche Massnahmen,

Interventionsgesuch, Fristerstreckungsgesuch, Ausstandsgesuch, Vollstreckungsgesuch

Verfahrensstadien des ordentlichen Verfahrens:

- Schriftenwechsel - Mündliche Hauptverhandlung i.d.R- inkl. Beweisverfahren - Entscheidstadium

Beispiel: Aufbau einer Klage im ordentlichen Verfah ren: -> 1. Klageeinreichung als Verfahrenseinleitung

- Partei und Vertreter - Individualisiertes Rechtsbegehren: Antrag in der Sache oder prozessualer

Antrag o Willensäusserung o Dispositionsmaxime o Streitgegenstand o Entscheidend in der Vollstreckung

Bezifferte oder unbezifferte Forderungsklagen denkbar vgl. ZPO 84 f. der Rechtsgrund (aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit) hat im Rechtsbegehren nichts zu suchen.

- Begründung: Streitwert, Tatachenbehauptungen, Beweismittel o Formell: Zulässigkeit der Klage o Materiell: Begründetheit der Klage o Rechtliches nach 221 III denkbar trotz 57

- Datum und Unterschrift - Evtl. Beilagen (Vollmacht)

Überspitzer Formalismus beachten bei mangelhaften Eingaben.

Mögliche Prozesshandlungen der Parteien: Nach 130 I in Papierform oder Elektronisch in einem Doppel. Mangelhafte Eingaben erhalten eine Nachfrist zur Verbesserung nach 132 (fehlende Unterschrift, Vollmacht, Beilangen, Unleserlich, weitschweifig) Mögliche Prozesshandlungen der Gerichte:

- 124 I: prozessleitende Verfügungen o Einreichung von Eingaben o Vorladung: Aufforderung zur Teilnahme nach 133

Die Zustellung nach 138:

- Entgegennahme durch eine Angestellte oder im gleichen Haushalt lebende Person (138 II) von 16 Jahren

- Zustellungsfiktionen: o Eingeschrieben und nicht abgeholt: 7. Tag nach 138 III a. o Tag der Weigerung nach 138 III b

- Publikation in Amtsblatt oder CH Handesamtsblatt nach 141 denkbar.

Nach der Klageeinreichung folgt zudem eine kurze summarische Prüfung der Prozessvoraussetzungen (59 f.)

Zudem wird die Höhe der Prozesskosten und die unentgeleltiche Rechtspflege nach 97 geregelt mit Vorschuss.

Hier wird mit Klageeinreichung die Rechtshängigkeit nach 63 begründet.

Klageantwort -> 2. Schritt Aufbau: Siehe oben!! Nach ZPO 222 II und 221 Rechtsbegehren:

- Nichteintreten (evtl. Einlassung) - Abweisung - Evtl. Widerklage (mit anderem Streitwert) oder actio duplex

„Auf die Klage sei nicht einzutreten; Eventualiter sei die Klage abzuweisen, unter kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin Beschränkung des Verfahrens nach ZPO 125 a/222 III denkbar z.B. auf Verjährung oder Zuständigkeit. -> uneinlässliche Klageantwort Begründung der Klageantwort:

- Eigene Behauptungen - Bestreitung von Behauptungen (substantiiert), sonst Anerkennen

Substantiiertes Bestreiten der Klägerischen Vorbringen, nicht aber pauschal.

(Die Erstreckung dieser Frist ist denkbar nach 144 II. wird die Frist verpasst, gibt es eine kurze Nachfrist nach 223 I und ein Endentscheid oder eine Hauptverhandlung wird eingeleitet nach 223 II.

Spruchreif: Die Klage kann ohne Rechtsverletzung abgeschlossen werden. Sie ist sodann schlüssig begründet und kann ohne weiteres gutgehiessen werden. Schlüssig ist sie wenn Rechtsfolgebehauptung und Rechtsschutzantrag begründet erscheinen.

Widerklage (ZPO 224): Gegenangriff gegen den Kläger in der Klageantwort (eigenes Rechtsschutzgesuch) Voraussetzungen:

- Rechtshängige Hauptklage - Gleiche Verfahrensart - In der Klageantwort - Sachliche Zuständigkeit nach ZPO 224 II nicht nötig. Die Klage wird an das

andere Gericht überweisen, sofern der Kläger keine Instanz verliert, sonst hat die Überweisung zu unterbleiben.

- Örtliche Zuständigkeit nach 10 ff. oder nach ZPO 14 bei einem sachlichen Zusammenhang der Hauptklage Fazit: bei einem anderen Gerichtsstand darf auch eine Klage erhoben werden, die in keinem Sachzusammenhang steht, sofern die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.

Exkurs: Eine Eventualwiderklage ist denkbar (Bedingte Widerklage auf die Widerklage)

Es gibt hier zwingend eine Frist zur Klageantwort für die Klägerin (222).

Weiterer Verfahrensgang 1. Klageeinreichung (220) vgl. oben. 2. Klageantwort (222) vgl. oben. 3. Schriftenwechsel: 1. Und 2. zusammen 4. Evtl. 2. Schriftenwechsel: Bis hier greift die Eventualmaxime noch nicht!

Fakultativ (ZPO 225) = Replik und Duplik Noven sind uneingeschränkt zulässig

5. Instruktionsverhandlung (ZPO 226) mit freiem Novenrecht Fakultativ Einigungsversuch, Beweisabnahme etc. Prozess wird soweit geklärt, dass er entschieden werden kann.

o Fragepflicht (56) o Einschätzung des Gerichts (Unverbindlich) o Vergleichsverhandlung o Beweisabnahme

Freies Novenrecht; Mit der Instruktionsverhandlung ist die letzte Möglichkeit für uneingeschränkte Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln verstrichen. Für eine Klageänderung vgl. 227

6. Hauptverhandlung (ZPO 228 ff.) mit Protokoll: unmittelbare Vornahme von Prozesshandlungen vor dem gesamten erkennenden Gericht (Spruchkörper). Idealerweise erfolgt sie in einem Zug.

o Parteivorträge: 228 o Beweisabnahme (ausser bereits gemacht)

� Kein Eventualgrundsatz besteht nur, wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat.

� Weder 2. SW noch Instruktionsverhandlung: uneingeschränkt nach 229 I

Klageänderung in der Hauptverhandlung: 230 (gleiche Verfahrensart, sachlicher Zusammenhang oder Zustimmung, neue Tatsachen und Beweismittel)

o Schlussvorträge: 232 und 219

Säumnis: 234; Gegenstandslosigkeit

153: Säumnis des Beklagten; Entscheid nach den Akten und Vorbringen der Klägerin

7. Entscheidstadium: a. Entscheidformen vgl. unten

Mittel der Prozessleitung:

- Prozessleitende Verfügung nach ZPO 124 ff. zur Verfahrensförderung, nicht auch materielle Stellungnahme

- Instruktionsverhandlung nach ZPO 226 zur Erörterung des Streits, Einigungsversuch, Beweisabnahme, Vorbereitung der Hauptverhandlung

Entscheidformen:

- Prozessleitende Verfügung: Entscheid über den Verfahrenablauf (124. Diese sind der Wiedererwägung zugänglich

- Sachentscheid: materielle Prüfung Die res iudicata ist unmittelbar betroffen. Der Rechtsschutz wird zu oder abgesprochen.

- Prozessentscheid: prozessuale Voraussetzungen ohne materielle Prüfung Die res iudicata ist unmittelbar betroffen. Er bejaht oder verneint das Vorliegen der Eintretensvoraussetzung als prozessuales Element einer Rechtsschutzanspruchsbehauptung

o Positiv: Vorleigen der EIntretensvoraussetzungen als Zwischenentscheide nach 237

o Negativ: Endentscheid, welcher die zulässigkeit der Klage verneint und das Verfahren erledigt

(prozessanspruchsbezogene materielle Rechtskraft)

- Endentscheid: Ein Verfahren bezüglich eines Rechtsbegehrens ist in dieser Instanz vorbei. Die res iudicata ist vollumfänglich. Auch: vorsorgliche Massnahme unabhängig von Abänderbarkeit (308)

- Zwischenentscheid: Es wird nur eine Frage behandelt. Der Prozess ist noch nicht erledigt. Dies ist nur möglich wenn (sofort ein Endentscheid durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung, Zeit- oder Kostenaufwand gespart) vgl. 237. Dieser muss selbständig angefochten werden und nicht erst mit dem Endentscheid. Bsp.: Haftbarkeit wird bejaht, nicht aber Höhe der Haftung

- Vollentscheid: Alle Rechtsbegehren sind abgedeckt - Teilentscheid: Klagehäufung

Nur gegen eine Person und ein Rechtsbegehren wird entschieden. - Entscheidsurrogate in 241 führen zur Abschreibung

o Vergleich: zweiseitiger Vertrag mit Einigung, was künftig gelten soll Das Rechtsschutzinteresse entfällt.

o Anerkennung/Rückzug: einseitiger Rückzug ohne Zustimmung der anderen Partei Der Streitgegenstand erledigt sich.

Möglichkeiten der Entscheideröffnung: (ZPO 54/239)

- Zustellung des schriftlich begründeten Entscheides -> RM Frist - Zustellung des Dispositivs -> Man kann innert 10 Tagen eine Begründung

verlangen und sonst verzichtet man auf ein Rechtsmittel (Verwirkung des Anfechtungsrechts)

- Eröffnung und mündliche Begründung an der Hauptverhandlung -> Ab Zustellung der Begründung

Grundsätzlich darf ein Entscheid ohne Begründung eröffnet werden. Entscheide mit RM ans Bundesgericht müssen schriftlich eröffnet werden wegen BGG 112.

Rechtsmittelfrist beginnt sodann ab Begründungszustellung

Zusammensetzung eines Entscheides:

- Rubrum: Personen und kurzer Sachverhalt

- Begründung: Sachberarbeitung - Dispositiv: Urteil und Nebenflogen - Rechtsmittelbelehrung

Rechtskraft:

- Formell: nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel anfechtbar. Nicht: prozessleitende Verfügungen. Diese haben nur Teilrechtskraft

- Materiell: Die Sache kann nicht ein zweites Mal beurteilt werden (Prozessvoraussetzung). Dies ist von Amtes wegen zu prüfen will aber eine Einrede. Es ist ein Hindernis für neue Klagen und Verfahren über den gleichen Prozessgebenstand.

Besondere Verfahrensarten Übersicht:

- Ordentlich - Vereinfacht - Summarisch inkl. Rechtsschutz in klaren Fällen - Vorsorgliche Massnahmen - Gerichtliches Verbot - familienrechtlich

ordentliches Verfahren: 220 ff,

- Geltungsbereich: Es ist die Grundordnung für alle Verfahrenstypen und gilt sodann bei allen anderen sinngemäss.

o Streitwert über 30‘000 Fr. (Ausser Abs. 2) o Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz (III) nach 5-7 o Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, die nicht im vereinfachten

Verfahren behandelt werden. - Charakteristika:

o Verhandlungsgrundsatz (55 I): Beweismittel, Tatsachen eingeben aber noch ergänzendes Eingreifen des Gerichts durch 56.

Vereinfachtes Verfahren: einlässlicher Prozess

- Geltungsbereich: o Bis 30‘000 Fr. o Ohne Rücksicht auf Streitwert nach Aufzählung

Nie: einzige kantonale Instanz Verfolgt die Klage einen wirtschaftlichen Zweck?

- Charakteristika: verkürzte Verfarensstruktur o Vereinfachte Klage: Mündlich und unbegründet o Erledigung am ersten Tag o Beschränkte Untersuchungsmaxime und hier sodann auch erweitertes

Novenrecht wegen 229 III Verstärkte Mitiwkrung des Gerichtes bei Feststellung des Sachverhalts

o Kostenerleichterungen bei Schlichtung und Entscheid nach 113 f. o Einlässliches Verfahren = keine Beweisbeschränkungen und materiell

rechtskraftfähige Endentscheide - Ablauf:

o Klage als Verfahrenseinleitung: Begründet oder unbegründet o Begründet: Schriftliche Stellungnahme nach 245 II

Nachfrist nach 223? M.E.: konkreter Einzelfall Unbegründet: Zustellung der Klage an die Gegenpartei Was heisst begründet? Substantiierte Tatsachenbehauptungen nicht bloss klärende Sätze

o Evtl. Schriftenwechsel: Laientauglichkeit nicht gefährden! o Evtl. Instruktionsverhandlung o Mündliche Verhandlung evtl. Vorbereitung durch prozessleitende

Verfügungen möglichst an einem Termin Novenrecht:

� Ohne Begründung/ ohne Instruktion: uneingeschränkt � Ohne Begründung/ mit Instruktion:; uneingeschränkt � Begründet/ mit Instruktion: Einschränkungen nach 229 I

� Sachverhalt von Amtes wegen: 247 II: Ausdehnung des Novenrechts bis zur Urteilsberatung

o Entscheid: 219 ohne Einschränkungen

Summarisches Verfahren: kein einlässliches Verfahre n! = Gesuchsteller statt Kläger

- Geltungsbereich: o Im Gesetz definierte Fälle wie 249 ff/271/305 (nicht abschliessend) o Rechtsschutz in klaren Fällen (257) o Gerichtliches Verbot (258 ff.) o Vorsorgliche Massnahmen (261 ff.) o Freiwillige Gerichtsbarkeit

- Charakteristika: o Prozessbeschleunigung durch kurze Fristen nach 314 und einfache

Verfahrensstruktur, keine Gerichtsferien nach 145 II b (verkürzte Verfahrensart)

o Beweisbeschränkung: � Beweisstrenge (Glaubhaftmachen oder Evidenz) � Beweismittel (Urkunden, andere ausnahmsweise)

o Flexibel: mündlich oder schriftlich - Ablauf:

o Gesuch (kein Schlichtungsversuch wegen 198/252 o Prüfung der NEE summarisch o Stellungnahme der Gegenpartei mündlich oder schriftlich

Nachfrist nach 147 I oder Säumnis nach 147 II? Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf eine Nachfrist und es gibt hier ein Beschleunigungsbedürfnis.

o Replik und Duplik? Grundsatz des rechtl. Gehörs o Mündliche Verhandlung: Gericht kann nach freiem Ermessen darauf

verzichten und aufgrund der Akten entscheiden. Aus der EMRK gibt es den Grundsatz „Anspruch auf öffentliche Verhandlung“. Darum kann man auf Antrag eine Verhandlung verlangen. Novenrecht: unbeschränkt, zugelassen sind aber nur Urkunden und andere nur, sofern kene wesentliche Verzögerung

o Entscheid

Besonderheit: Rechtsschutz in klaren Fällen nach 25 7 als Summarverfahren: (liquide Beweismittel) auch bei Geldforderungen

- Anspruch ausgewiesen? - Rechtslage klar? Auslegung klarer Rechtssatz oder Rechtsbegriff - Sachverhalt klar? Unbestritten oder sofort beweisbar

Urkundenbeweis und Augenschein - Offizialmaxime nein? -> Dispositionsmaxime

Sonst: Nichteintreten wegen Illiquidität und Geltendmachung in einer anderen Verfahrensform (mangels sachanspruchsbezogener Rechtskraft) innerhalb 1 Monat Voraussetzungen gegeben, folgt eine Gutheissung oder Sachabweisung und sodann keine Geltendmachung im normalen Verfahren möglich. Es gibt die gleiche Rechtskraftwirkung wie ein Entscheid im ordentlichen Verfahren.

Vorteile: volle Rechtskraft, auch für Geldforderungen offen als definiter Rechtsöffnungstitel Nachteile: voller Beweis statt glaubhaft machen im vors. Massnahme Rechtsmittel: Berufung ab 10‘000 Fr. mit kürzeren Fristen oder alternativ Veschwerde Die Wahl des Verfahrens liegt hier in der Hand der Ansprecherin. Sie darf auch ein einlässliches Verfahren vorziehen. Besonderheit: Gerichtliches Verbot nach 258 ff. als Summarverfahren: Voraussetzung: Dingliche Berechtigung an Grundstück Ziel: Verbot einer Besitzesstörung Beweis: Urkundenbeweis des dinglichen Rechts und Glaubhaft machen einer bestehenden oder drohenden Störung Folge: öffentliche Bekanntmachung des Verbots und Anbringen auf dem Grundstück Rechtsmittel: Einsprache nicht als Rechtsmittel! Es ist ein Rechtsvorschlag ohne Begründung, dass das Verbot ggü. dem Einsprecher unwirksam macht. Danach hat der Gesuchssteller den Klageweg zu wählen. Die normalen Normen des Summarverfahren sind nur beschränkt oder gar nicht anwendbar. Es ist nämlich freiwillige Gerichtsbarkeit. Es gibt keine Anhöhrung möglicher betroffener wie 253 Vorsorgliche Massnahmen: 261 ff.

- Definition: vorläufiger Rechtsschutz als Friedensordnung - Ziel: Gefahrenabwehr wie Sicherung gefährdeter Forderungen (Sicherung

oder Erhaltung der Forderungen) und Konkretisierung der subjektiven Berechtigung (Regelung oder Festsetzung)

- Arten: o Leistungsmassnahmen:

� Negativ: Tun verboten (vgl. Unterlassung) � Positiv: zu einer Handlung verpflichtet

o Regelungsmassnahmen: Die Rechtsverhältnisse bis zum Endurteil werden geregelt wie Obhut der Kinder, Unterhalt, Mietrecht, Nachbarrecht

o Sicherungsmassnahmen: Sicherstellung der Vollstreckung durch Verfügungsbeschränkung und vorläufige Eintragungen, Veränderungsverbot, Hinterlegungsanordnung, gerichtliche Zahlungsverbote Regelmässig auch Beweissicherung vor dem rechtshängigen Hauptprozess

- Zuständigkeit: vgl. Hauptsache oder Vollstreckung nach 13 (Ausnahmen: 276, 304, 374)

- Voraussetzungen: o Glaubhaftmachen eines Drohenden, nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteils (Nachteilsprognose) o Glaubhaftmachen: Drohende oder erfolgte Anspruchsverletzung

(Hauptsachenprognose) -> Gewinn im Hauptverfahren glaubhaft machen

o Zeitliche Dringlichkeit o Evtl. Sicherheitsleistung für späteren Schadenersatz (gemilderte

Kausalhaftung): Herabsetzung oder Ausschluss bei gG

o Verhältnismässigkeit: Verbot eines ganzen Buches oder nur einer Seite?

- Zeitpunkt: vor oder nach Prozesseröffnung denkbar - Normales Verfahren:

o Massnahmegesuch o Mündliche oder schriftliche Stellungnahme der Gegenpartei o Entscheid o Anordnung oder Ablehnung o Frist zur Verfahrenseinleitung läuft!

- Folge: beschränkte Rechtskraftwirkung wegen veränderten Umständen und Abwarten Hauptprozess insofern kann man nicht von res iudicate sprechen. Es wird aber eine Frist angesetzt zur Klage und bei unbenutzem Ablauf fällt die Massnahme dahin (263: Prosequierungslast)

Superprovisorische Massnahme (265):

- Wann: besondere Dringlichkeit ohne rechtliches Gehör - Verfahren

o Massnahmegesuch (252) o Entscheid über das Massnahmegesuch (evtl. mit Schutzschrift) o Anordnung oder Ablehnung o Stellungnahme der Gegenpartei (253) o Entscheid über Massnahmegesuch o Anordnung oder Aufhebung

- Folge: o Rechtskraft o Vollstreckbarkeit (Vollstreckungstitel i.S.v. SchKG) o Missachtung o Schadenersatz für ungerechtfertigte vorsorgliche Massnahme

Idee: Schutzschrift als Stellungnahme gegen ein befürchtetes Gesuch mit Geltung von 6 Monaten vgl. 270

Anfechtung der vorsorglichen Massnahme: Berufung ohne aufschiebende Wirkung

Anfechtung einer superprovisorischen Anordnung: Nur der Rechtsmittel unterleigt einem Entscheid. Auch keine Anfechtung: Gericht entscheiden nicht superprovisorisch sondern provisorisch.

Die Massnahme kann aber geändert oder aufgehoben werden vgl. 268.

Nach dem rechtskräfigen Entscheid in der Hauptsache wird es durch den endgültigen Rechtsschutz abgelöst.

Bei vorsorglichen Massnahmen braucht es kein Vollstreckungsgesuch (267).

Vorsorgliche Beweisführung

Auch vor Rechtshängigkeit kann Beweis abgenommen werden bei Gefährdung oder schutzwürdigem Interesse oder Anspruch im Gesetz.

Zwecke:

- Durchsetzung sachrechtlicher Beweisführungsansprüche - Sicherung gefährdeter Beweismittel

- Ausloten von Prozesschancen

Anwendbare Normen: Vorsorgliche Massnahmen wegen 158 II

Beweisrecht

Kritik: Es ist nur ein Annhäherungsversuch einer Gebietsregelung. Der Normenvollzug kann nicht empirisch geprüft werden. Was ist Überzeugung? Novenrecht im Verfahren:

- Echte Noven: Tatsachen und Beweismittel, die neu (Erst nach Schriftenwechsel/Instruktionsverhandlung) entstanden sind.

- Unechte Noven: Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor SW/IV, bestanden, doch nicht vorgebracht wurden.

(nur über behauptete Tatsachen wird Beweis abgenommen). Zeitpunkt von Noven:

- 2. Schriftenwechsel/Instruktionsverhandlung: o Echte Noven o Unechte nur wenn entschuldbare Verspätung

- Direkte Hauptverhandlung o 1. Vortrag volles Novenrecht o 2. Vortrag beschränktes Novenrecht (Eventualmaxime)

Beweisgegenstand: Regelfall: 150 I

- Rechtserheblich - Strittige - Tatsachen

Ausnahmen II:

- Nicht strittig, aber zweifelhaft - Statt Tatsachen auch Usanzen (Ortsgebrauch) und Normen, Übung,

offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen, allgemein anerkannte Erfahrungssätze

Beweisführunganspruch

Bei form und fristgerecht angebotenen und tauglichen Beweismitteln nach 152 wegen rechtlichem Gehör. Grundsatz: Nur auf Parteiantrag hin wird Beweis abgenommen (55 I). es können aber auch erhebliche Zweifel bestehen (153 II). Augenschein und Sachverständige können iMMER beigezogen werden.

Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrechte:

Mitwirkungspflicht: 160 von Parteien und Dritten

Verweigerungsrechte Information zwingend! 161 f. sonst nicht berücksichtigt. Folge eines Verweigerungsrechts:

- Berechtigt: Man darf nicht auf die zu beweisenden Tatsachen schliessen - Unberechtigt: Es darf auf die zu beweisende Tatsache geschlossen werden

Beweislastverteilung; ZGB 8

- Rechtserzeugende Tatsachen hat zu beweisen, wer ein Recht oder Rechtsverhältnis daraus ableitet.

- Rechtsaufhebende Tatsachen hat zu beweisen, wer sie vorbringt (Verjährung) - Rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie aufruft (Fälschung)

Recht auf Beweis ergibt sich aus ZPO 152, beachte auch numerus clausus der Beweismittel in ZPO 169 ff. Beweisverfügung: Ist in der Hauptverhandlung denkbar als Zulassung von Beweismitteln. Es ist ein Versuch der Verfahrensordnung Beweismass:

- Vollbeweis: Mit an Sicherheit grenzender W.keit. das Gericht ist nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt und allfällige Zweifel erscheinen als unerheblich; überall dort, wo das Gesetz kein reduziertes Beweismass vorsieht

- Überwiegende W.keit: ein normaler Beweis ist nicht möglich und nicht zumutbar und sodann besteht eine Beweisnot. Es gibt hier gewichtige Gründe die für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten sprechen. Andere denkbare Möglichkeiten fallen vernünftigerweise ausser Betracht.

- Glaubhaftmachung: Es sprechen für das Vorhandensein einer Tatsache gewisse Elemente, selbst wen ndas Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht hat. v.a. summarische Verfahren mit Beweismittelbeschränkung und für prozessuale Befugnisse

Rechtsmittel Definition: gegen ein Entscheid gerichteter Rechtsbehelf mit dem Ziel, die Gesetzeskonformität des Entscheids nach Massgabe des anwendbaren Prozessrechts überprüfen zu lassen und zu dessen Bestätigung, Änderung oder Aufhebung führt evtl. mit Erweiterung der Rechtsschutzbegehren bei neuen Antraägen (317). Übersicht:

- Ordentlich: für ihn nicht massgebend ist der Suspensiveffekt! Jeder Rechtsbehelf, der zur Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung führen könne und für dessen Einlegung eine gesetzliche Frist gesetzt ist, die durch die Entscheidung ausgelöst wird. Beschwerde und Berufung

- Ausserordentlich: Frist wird nicht durch die Entscheidung ausgelöst! Revision

- Devolutiv: Entscheid wird bei einer höheren Instanz geprüft Beschwerde, Berufung

- Nicht devolutiv: Entscheid wird bei der gleichen Instanz geprüft Revision

- Reformatorisch: Sachentscheid der Rechtsmittelinstanz bei Spruchreife (Entscheid in der Sache selbst) Vgl. Beschwerde

- Kassatorisch: Fehler wird festgestellt und die Sache an die untere Instanz zurückgewiesen.

- Vollkommen: Sachverhalt und Rechtsanwendung prüfbar (betrifft sodann Prüfungskognition) Berufung

- Unvollkommen Beschwerde: Sachverhalt nur auf Willkür hin

- Suspensiv: Wird die Vollstreckbarkeit gehemmt?

Rechtsmittelverzicht:

- Ausserordentliche Rechtsmittel: unzulässig - Ordentliche Rechtsmittel

o Vor Prozessbeginn: � Dispositionsmaxime: grundsätzlich zulässig � Offizialmaxime: grundsätzlich unzulässig

o Nach Entscheid: zulässig ausser bei Scheidung auf gemeinsames Begehren mit Willensmängeln

Reformatio in peius: Der Entscheid wird von einer Partei akzeptiert. Das Gericht darf dann nicht weniger zusprechen, als der Beklagte bereits akzeptiert hat. Es kann also nicht die ganze Klage abweisen.

Als Konsequenz der Dispositionsmaxime, nicht im Anwendungsbereich der Offizialmaxime. Diese greift nur, wenn die Gegenpartei kein Rechtsmittel ergreift.

Relevante Fragen:

- Anfechtungsobjekte: o Entscheide

o Streitwert - Rechtsmittelgrund? Welche Mängel können gerügt werden?

o Rechtsanwendung o Sachverhaltsfeststellung

- Legitimation? Wer darf ein Rechtsmittel einlegen? - Beschwer? Rechtsschutzinteresse. Es braucht eine Niederlage bezüglich

eines Antrags. - Frist? - Aufschiebenden Wirkung? Vollstreckbarkeit - Noven? Kann ich neue Beweismittel vorbringen? - Verfahren?

Berufung: 308 ff. -> primäres Rechtsmittel mit Wied erholung des ganzen Verfahrens

- Charakter: ordentlich, vollkommen, reformatorisch oder kassatorisch, devolutiv - Fragen:

o Objekt 308 f. � End- und Zwischenentscheide (egal von welchem Verfahren) � Vorsorgliche Massnamen � Mindestens 10‘000 Fr., sonst Beschwerde � Nicht:

• Eine kantonale Instanz • Vollstreckungsgericht • Aufgelistete SchKG-Sachen

o Grund: 310 vollkommenes Rechtsmittel mit freier Kognition � Sachverhalt � Unrichtige Rechtsanwendung: Bundesrecht oder kantonales

Recht o Legitimation/Beschwer: Haupt und Nebenparteien o Frist: 311/314

� 30 Tage � Summ Verfahren kürzer

o Novenrecht: 317 o Aufschiebende Wirkung: Von Gesetzes wegen vorhanden (Hemmung

von Vollstreckbarkeit und Rechtskraft) o Verfahren: 311 und 315 ff o Anschlussberufung: 313 als Gegenangriff wegen der reformatio in

peius. Der Entscheid kann danach auch zuungunsten der Klägerin ausfallen.

- Verfahren: o Berufung o Offensichtlich unzulässig oder unebgründet? -> direkter Entscheid o Berufungsantwort evtl. Anschlussberufung o Evt. 2. Schriftenweschel wegen 316 II o Evtl. Verhandlung wegen 316 I o Entscheid nach 318: reformatorisch oder kassatorisch

Beschwerde:

- Charakter: ordentlich, unvollkommen, reformatorisch oder kassatorisch, devolutiv, nicht suspensiv

- Fragen: o Objekt: 31

� Unter 10‘000 � Genannte Entscheide wie prozessleitende Verfügungen,

Rechtsverzögerung auch ohne Entscheid � Nicht: letzte kantonale Instanz, keine Anschlussbeschwerde!

o Gründe: 320 unvollkommenes Rechtsmittel � Rechtsverletzungen � Sachverhaltsrügen mit Willkür (qualifiziert falsch)

o Legitimiation: Haupt- und Nebenparteien, Dritte o Frist: 321

� 30 Tage � 10 Tage im summarischen Verfahren

o Aufschiebende Wirkung: 325 � Nein = ausserordentliches Rechtsmittel

o Noven: 326 keine o Verfahren: 321 ff. o Anschlussbeschwerde: 323

- Verfahren: o Beschwerde o Offensichtlich unbegründet oder unzulässig – Entscheid o Beschwerdeantwort nach 322 o Evtl. Stellungnahme der Vorinstanz nach 324 o Entscheid nach 327: kassatorisch oder reformatorisch bei spruchreife

Revision: 328 ff.

- Charakteristika: Ausserordentlich, unvollkommen, reformatorisch, nicht devolutiv

- Fragen: o Objekt: formell rechtskräftige Entscheide, in welcher in der Sache

entschieden wurden oder Abschreibungen, werden vor dem gleichen Gericht nochmals betrachtet

o Revisionsgründe: 328 � Nachträgliches Entdecken � Strafrechtliche Einwirkung: Verbrechen oder Vergehen � Unwirksamkeit von Urteilssurrogaten � EMRK- Instanzen

o Legitimation: Haupt- und Nebenparteien o Frist: 329

� 10 Jahre als absolute Verwirkungsfrist � 90 Tage ab Verdachtsmoment

o Aufschiebende Wirkung: 331 � Keine/Antrag

o Noven: 328 Keine ausser der Revisionsgrund o Verfahren: 329 f.

- Verfahren: o Gesuch

o Offensichtlich unzulässig oder unbegründet -> Entscheid o Stellungnahme nach 330 o Entscheid und bei Gutheissung neuer Entscheid in der Sache nach 333

und sodann reformatorisch

Erläuterung und Berichtigung: 334

- Definition: Klärung eines unklaren Entscheids -> Rechtsbehelf - Anwendung:

o Widerspruch von Dispositiv und Erwägungen o Unklares, widersprüchliches oder unvollständiges Dispositiv

- Folge: Neue Eröffnung, neue Rechtsmittelfrist - Verfahren:

o Gesuch oder von Amtes wegen o Schreib- oder Rechnungsfehler? Bei ja direkter Entscheid o Stellungnahme o Entscheid und evtl. Neueröffnung

Für alle Rechtsmittel gilt:

- ZPO 98: Kostenvorschuss - ZPO 119 V: unentgeltliche Rechtspflege - ZPO 145 II: Fristenstillstand - ZPO 318 II, 327 V, 333 III: Schriftliche Begründung

Rechtsmittel ans Bundesgericht: Übersicht:

- BiZ (72) - Subsidiäre Verfassungsbeschwerde (113) - Revision (121) - Erläuterung/Berichtigung (129)

BiZ:

- Fragen: o Bereich: 72 I

� Vermögensrechtliche Angelegenheit � Arbeits- oder Mietrecht � Streitwert von 30‘000 oder Rechtsfrage von Grundsätzlicher

Bedeutung o Objekt: 75/90 ff.

� Letztinstanzliche kantone Entscheide � Zwischenentscheide (Verjährung, Zulässigkeit wegen materieller

Rechtskraft) � Vorsorgliche Massnahme

o Gründe: � Bundesgesetze � Verfassungsmässige Rechte bei Willkür

o Streitwert: 74 o Legitimation: 76 I

Beschwer und frühere VErfahren o Frist: 100 o Aufschiebende Wirkung. 103

� nein o Noven: 99

� nein o Verfahren: 102 ff.

- Verfahren: o Beschwerde o Prüfen, ob vereinfachtes Verfahren, dann 108 f. o Beizug der Vorakten o Aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahme bei Antrag o Vernehmlassung o 2. Schriftenwechsel o Entscheid

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde: ist auf verfassungsmässige Rechte und sodann Willkür beschränkt!

Revision: 121 ff.

Ausstandsregeln, Tatsachen unberücksichtigt, strafrechtliche Einwirkung…

Erläuterung und Berichtigung: 129

Rechtsbehelf vgl. oben

Urteilsvollstreckung Entweder freiwillig, bei Geldleistungen nach SchKG oder bei Anderem nach ZPO 335 ff.

Eintritt der Vollstreckbarkeit : i.d.R. mit formellen Rechtskraft

Ausnahme: vorzeitige Vollstreckbarkeit angeordnet oder aufschiebende Wirkung erteilt

Wann ist eine Vollstreckung denkbar? = Vollstreckun gstitel

- Entscheid - Surrogat - Schiedsgericht - Vorsorgliche Massnahme - Ausländische Entscheide, falls anerkannt

Voraussetzung: Vollstreckbarkeit, kein ord. RM steht mehr zur Verfügung

Verfahren nach ZPO:

- Ordentliches Verfahren: o Gesuch o Evtl. sichernde Massnahmen o Stellungnahme der Gegenpartei o Entscheid o Vollstreckungsanordnung oder Ablehnung o Vollzug durch Vollzugsbehörde

- Direkte Vollstreckung: o Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen o Gesuch o Vollzug o Gesuch um Einstellung o Stellungnahme der obsiegenden Partei o Entscheid über Einstellungsgesuch

Einwendungen gegen die Vollstreckung:

- Formell: Bestreiten der Vollstreckbarkeit - Materiell (echte oven)

o Tilgung o Stundung o Verjährung o Fehlender Bedingungseintritt bei bedingten Leistungen o Fehlende Gegenleistung bei Zug-um-Zug

Vollstreckungsmittel:

- Indirekter Zwang: Drohung mit Strafrecht und Busse bis 1‘000 Fr. pro Tag - Direkter Zwang - Ersatzvornahme - Vollstreckbare Entscheid ersetzt Willenserklärung/ Anweisung an die

Registerbehörde - Schadenersatz/Umwandlung in Geld z.B. für einen verpassten Verkauf

Schiedsgerichsbarkeit Was ist das?

- Privates Gericht - Auf Grundlage der Willenserklärung der Parteien -> Schiedsvereinbarung über

die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Schiedsklausel oder Schiedsvertrag

- Innerhalb der vom Staat verliehenen Kompetenzen entscheiden

Vorteile:

- Diskretion: Keine Öffentlichkeitsregel - Sachverstand: Rihterwahl - Kurze Verfahrensdauer

Nachteile:

- Kosten: mehr Kostenvorschuss, Richter wollen Gewinn - Evtl. limitierte Anfechtungsmöglichkeit

Arten:

- Binnenschiedsgerichtsbarkeit: Alle haben Sitz in der CH (geht nach ZPO) - Internationale Schiedsgerichtsbarkeit: vermögensrechtlicher Anspruch

IPRG: Wenn der Sitz des Gerichts in der CH ist, aber mindestens eine Partei Sitz im Ausland hat.

- Ad hoc-Schiedsgerichtsbarkeit: freihändige Zusammensetzung von Richtern - Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit: Gerichte mit fertigem System organisiert

wie ICC; Handelskammer.

Rechtsmittel im Schiedsverfahren:

- Schiedsverfahren - Schiedsspruch - Beschwerde nach BGG 77/ZPO 393 oder IPRG 190 - Bundesgericht mit Ausnahme ZPO 390

Rechtskraft Der Streitgegenstand:

- Individualisiertes Rechtsbegehren: kontrahär aufeinander bezogene Rechtsschutzanspruchsbehauptungen bestehend aus den formgerechten, individualisierten Rechtsbegehren zerlegt in die prozessuale Zulässigkeit und sachliche Begründetheit.

o Rechtsfolgebehauptung o Rechtsschutzantrag

� Implizit ist hier die Verfahrensbehauptung enthalten, die Eintretensvoraussetzungen seien erfüllt. (gegenteil: Sachbehauptung, die Rechtsfolgebehauptung sei begründet und klagbar und könne die Grundlage für einen positiven Sachentscheid sein)

o Individualisiert wegen Grundsatz der Waffengleichheit: � Aus sich heraus (Ehe zu scheiden) � Begründung (Geld schulden)

- Lebenssachverhalt als Begründung des Rechtsbegehrens o Gehörig in den Prozess eingebrachte Tatsachen o Tatsachen die nach einer natürlichen Betrachtungsweise zum

Lebenssachverhalt gezählt werden können weil entscheidungsrelevant

Der Streitgegenstand ist nicht die körperliche Sache.

Der Streitgegenstand gelangt nicht zu ienr Beurteilung bei einen Nichteintretensentscheid.

Der Prozessgegenstand und der Streitgegenstand decken sich nur dann, wenn keine Klagehäufung vorliegt. Prozessgegenstand = Summe der strittigen rechtshängigen Streitgegenstände

Formelle Rechtskraft = Bestandessicherung Der Entscheid ist nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel anfechtbar. Es ist der Zustand der Unabänderbarkeit eines gerichtlichen Entscheides. Hängige Rechtsmittelverfahren sind erledigt und die Rechtsmittelmöglichkeiten ausgeschöpft. Gegenstand der formellen Rechtskraft: Sach- und Prozessentscheide, Entscheidsurrogate (241), NICHT aber prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen. Sie haben ihren Zweck mit dem Entscheid erfüllt. Teilrechtskraft: Hemmung der formellen Rechtskraft nur im Umfang der Anträge nach ZPO 315 I Beschwerde: Mit Eröffnung gibt es formelle Rechtskraft. Die Rechtskraft wird nicht gehemmt. Wird der Entscheid auf Beschwerde aufgehoben so entfällt die Rechtskraft. Sie war sodann nur eine relative (= es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es später durch Revision aufgehoben werden könnte). Erst nach verstreichen der Revisionsfrist wird sie absolut. Abänderbare Entscheide haben keine Bestandeskraft. Der Mangel an Bestandeskraft schadet hier nicht. Sie müssen nur bis Aufhebung oder Zweckerfüllung bestehen.

Materielle Rechtskraft = Entscheid als Grundlage fü r dauerhafte Wirkungen Vorausgesetzt hier wird die formelle Rechtskraft. Der Entscheid ist im späteren Verfahren verbindlich. Es gibt kein neues Verfahren über den gleichen Streitgegensand zwischen den gleichen Parteien. Dies ist eine Prozessvoraussetzung! Wirkungen:

- Positiv: Bindung aller künftigen Folgefragen an die Urteilsformel Das Ergebnis der Beurteilung wirkt in jeder Klageart. Zur Auslegung der Formel wird der ganze Inhalt des Entscheids herangezogen. Massgebend für ihn ist nur die individualisierte Rechtsbehauptung und nicht die Rechtsfolge mit Begründetheit. Er findet es rechtsgrundabstrakt. Die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die zum Entscheid bewogen sind nicht Rechtskräftig, sondern nur das Ergenis.

- Negativ: keine abweichende sachliche Prüfung auf erneutes Rechtsschutzgesuch. Es gibt eine Einmaligkeit der Prüfung und sodann keine erneute Klage über den identischen Streitgegenstand (65). Aber: Wiederholungsinteresse trotz abgeurteilter Sache, sonfern gleich geurteilt wird. Identität der Streitgegenstände: gleicher Anspruch (RB) ausdemselben Rechtsgrund (vereinzelt fehlend) und gestützt auf den gleichen Sachverhalt. Ein Rechtsgrund kann nur dann ein Element der Identität sein, wenn die Kognition durch anspruchsbeschränkter Gerichtsstand (uH) oder Parteidisposition beschränkt war. Bei uneingechränkter Kognition gilt iura novit curia. Präklusion: Tatsachen verändern nichts an der Identität des Streitgegenstandes obwohl das Gericht sie nicht berücksichtigt hat. Sie nehmen an der Rechtskraft teil.

Möglichkeiten:

- Sachanspruchsbezogen: sachliche Begründetheit - Prozessanspruchsbezogen: Zulässigkeit der Klage (Prozesseinleitung oder

Eintreten)

Wichtig: Nur das Dispositiv erwächst in materielle Rechtskraft (Ausnahme: Verrechnung) der beurteilte Streitgegenstand wird hier res iudicata und zwar die im Zeitpunkt des Entscheides rechtshängigen Rechtsschutzanspruchsbehauptungen (Änderungen!). Warum relevant?

- Sperrwirkung der Rechtshängigkeit: - Res iudicata = abgeurtielte Sache. Die gleiche Klage kann nicht mehr erhoben

werden - Klagänderung - Objektive Klagehäufung

Teilklage:

Die Rechtskraft erstreckt sich nur auf den Teil der Forderung. Ein negativer Entscheid steht einer erneuten Klage auf den Forderungsrest engegen. Es gäbe einen Widerspruch. Wird die Klage gutgeheissen und die Restteilklage ebenfalls, entsteht kein Widerspruch.

Rückzug einer Teilklage mit Rechtskraftfolge: Die Rechtskraft ist nicht Konsequenz einer gerichtlichen Prüfung des Forderungsgrundes. Der restliche Teil ist sodann rechtskraftfrei, denn es gibt keinen Widerspruch zu einem gerichtlichen Urteil.

Bei Parteiverfügungen:

Das Verfahren wird abgeschrieben. Dies kommt der Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides zu. Gemeint ist v.a. die negative Wirkung.

Positive Wirkung haben nur Klageanerkennung (vgl. Gutheissung Sachentscheid), nicht auch Klagerückzug oder Vergleich. diese Schaffen keine präjudizielle Bindungswirkung.

Weitere Grenzen:

- Subjektiv: Bindung von Prozessparteinen und Rechtsnachfolger - Zeitlich: keine identischen Streitgegenstände bei echten Noven die einen

Rechtsschutzanspruch erst haben entstehen lassen.

Weitere Entscheidwirkungen:

- Vollstreckbarkeit mit Realvollstreckung - Gestaltungswirkung: Rechtsgestaltung ohne Vollstreckung.

Aus buch:

- Rechtsschutzanspruch:

Prozessuales Recht gegen den Staat darauf, dass er durch seine dazu berufenen Organe auf gehöriges Verlangen seine ENtscheidungs- und Zwangsgewalt zu Gunsten des Rechtsschutzberechtigten gegen den Gegner entfalte, um das Rechtsschutzbedürfnis des Anragsberechtigten zu befriedigen. (Hellwig)

- Rechtsdeklaration - Vollstreckung: Rechtsverwirklichung - Provisorische Rechtssicherung

Rechtsschutz wird gewährt, wenn:

- Verlangen in der Vorgeschriebenen Art und Weise - Prozessuale und materielle Voraussetzungen - Behauptet und bewiesen

Die Zivilrechtsfolgebehauptung ergibt sich aus dem Sachrecht.

Das Rechtsbegehren muss einen Antrag auf Schutz einer Rechtsfolgebehauptung in einer Rechtsschutzform (Leistung, Gestaltung, Feststellung, vors. Massnahme. Gerichtl. Anordnung) enthalten als Gültigkeitserfordernis.

Rechtsschutzanträge = Rechtsbegehren

Es sei…

- Streitgegenstand:

2 Elemente:

- Individualisiertes Rechtsbegehren o Rechtsfolgebehauptung o Rechtsschutzantrag

- Lebenssachverhalt der zur Begründung des Rechtsbegehrens vorgetragen wird

Es braucht für ein individualisiertes Rechtsbegehren: kontrahär aufeinander bezogene Rechtsanspruchsbehauptungen, zerlegt in Rechtsbegehren und Gegenbegehren, zerlegt in die Elemente der prozessualen Zulässigkeit und der sachlichen Begründetheit

- Prozessvoraussetzungen ( = Sachbeurteilungsvoraussetzungen) für die Zulässigkeit einer Prüfung der sachlichen Begründetheit (Nicht: Voraussetzung, dass prozessiert werden kann, das wäre nur Rechtshängigkeit eines formgültigen Rechtsschutzgesuches). Zumindest implizit ist hier immer ein Antrag auf eintreten erhalten als Verfahrensbehauptung (Eintretensvoraussetzungen seien erfüllt oder werden erfüllt)

- Sachrechtsfolgebehauptung: Adam schulde ihr. - Sachbehauptung: Es wird unterstellt, die Rechtsfolgebehauptung sei

begründet und klagbar und sodann geeignet, eine sachliche Grundlage für einen klagegutheissenden Sachentscheid zu bilden.

- Individualisierung des Rechtsbegehrens: o Aus sich heraus o Begleitende kurze Begründung

- Rechtsbegehren der Gegenpartei: aus sich heraus individualisiert wegen Bezugnahme (Anerkennen, Nichteintreten, abweisen) Betreffend NEE gilt eigentlich Offizialgrundsatz (von Amtes wegen zu prüfen).

Lebenssachverhalt:

- Tatsächlich gehörig in den Prozess eingebrachte Tatachen: Dies setzt dem Streitgegenstand normative Grenzen. Es ist massgebend, wie viel die Parteien dem Gericht selber vortragen. Die Tatsachenvorbringen sollten sinnvollerweise die thematischen Grenzen des LEbessachverhalts nicht überschreiten (entscheidungsrelevant)

- Tatsachen, die nach der natürlichen Betrachtungsweise zum Lebenssachverhalt gerechnet werden können weil sie thematisch passen und entscheidungsrelevant sind, unabhängig davon, ob sie gehörig in den Prozess eingebracht wurden.

Wichtig wegen: Klageänderung oder materieller Rechtskraft

Prozessgegenstand nicht gleich Streitgegenstand! Prozessgebendstand = Summe der strittigen rechtshängigen Streitgegenstände. Deckung nur, wenn keine objektive und subjektive Klagehäufung vorliegt.

Rechtshängigkeit (Litispendenz) nach ZPO 62 ff.: Definition : Zeitspanne, während derer das Rechtsschutzgesuch einer Rechtspflegeinstanz zur Entscheidung pendent ist. Mit Ausnahme des Sühnegesuchs ist jedes rechtshängige Rechtsschutzgesuch res iudicata. Wann:

- Einreichen Schlichtungsgesuch: Ersuchen zur Durchführung einer Schlichtungsverhandlung und nicht Zusprechung von materieller Rechtsschutz

- Einreichen Klage: Klage = einlässlicher Prozess 221 oder 244 zum notwendigen Inhalt einer Klage als Grundvoraussetzung für die Eröffnung eines Verfahrens

- Einreichen Gesuch: Grundvoraussetzung für die Eröffnung eines kontradiktorischen summarischen Verfahrens oder eines Verfahrens auf einseitige Vorbringen mit notwendigem Inhalt nach 221 I wegen 219

- Einreichen Scheidungsbegehren: eheauflösender Gestaltungsentscheid mit Inhalt nach 285 f.

Gegenstand der Rechtshängigkeit: Rechtsschutzgesuch

Begründung der Rechtshängigkeit:

Gesetzeskonformes Einreichen eines Rechtsschutzgesuches.

Einreichung? Übermittlung der Prozesseingabe an die Rechtspflegeinstanz

- Tag der Überbringung durch uns oder Post nach 143 - Nicht CH Post: Tag des tatsächlichen Engangs - Elektronisch: Empfang durch Informatiksystem bestätigt

Eine rechtzeitige Korrektur der Eingabe bleibt denkbar bei Unzuständigkeit oder dem falschen Verfahren

- Rückzug: Kläger hat andere Instanz als zuständig erklärt = kann nach Treu und Glauben dort einreichen vgl. Einlassung

- NEE wegen örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit - Falsches Verfahren: summ Verfahren statt einlässliches Verfaren oder ohne

Schlichtungsgesuch

Frist zur Neueinreichung der Klagen:

- 1 Monat - Kürzere Fristen gelten für SchKG Klagen und analog auch für andere

Klagefristen wie die Prosequierung einer vorsorglichen Massnahme (vgl. 263).)

Fristbeginn:

- Rückzug: Tag der Absendung oder Überbringung der Rückzugserklärung - Nichteintretensentscheid: Berufung oder Beschwerde oder Neueinreichung

bei zuständigen Instanz ab ZUSTELLUNG (trotz mangelnder Hemmung von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bei einer Beschwerde)

Folgen/ Wirkungen der Rechtshängigkeit:

- Sperr- oder Ausschlusswirkung (64 I a): Keine zweite Klage über den gleichen Streitgegenstand (keine identischen Klagen). Hier gibt es eine doppelte Rechtshängigkeit identischer Streitgegenstände. Zuerst entscheidet die erstangerufene Instanz über die Zuständigkeit. (372 II). das zweitangerufene Gericht setzt das Verfahren aus. Für ihn: Rechtsfolge keine weitere Rechtshängigkeit. Dies ist nicht wörtlich zu nehmen. Das zweite Rechtsschutz gesuch ist rechtshängig weil es ein behandlungsbedürftiges Rechtsschutzgesuch ist. Identität bleibt zu prüfen. Rechtsfolge hier ist nicht ein NEE, sondern ein Aussetzen des Verfahrens. Wenn nämlich eine andere Prozessvoraussetzung nicht gegeben wäre, würde eine Rechtshängigkeitslücke bestehen. Dies entspricht auch 126 I f. Identität: derselbe Anspruch aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt Vgl. kontradiktorisches Gegenteil (Feststellung und Leistung) oder Kernpunkttheorie: Leistung aus Vertrag und der andere klagt auf Unwirksamkeit des Vertrages

- Fixationswirkung für die Zuständigkeitsbegründung (perpetuatio fori nach 64 I b): Die Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn sie einmal begründet wurde.

- Fortführungslast (65/208 II): Kein Rückzug ohne Rechtskraftfolgen: Ein Klagerückzug würde res iudicata bewirken, dafür aber geringere Kosten. (tritt nicht gleichzeitig mit Begründung ein vgl. Gesuchsrückzug im Schlichtungsverfahren). Denkbar ist ein Klagerückzug vor Zustellung (65) oder ein rechtskraftfreier Klagerückzug in einer Parteivereinbarung.

- Fixierung des Streitgegenstandes: Erschwerung einer Änderung nach Massgabe des Eventualgrundsatzes (227/229/317)

- Wahrung von Klagefristen/Verjährungsfristen (64 II): Es gibt eine Unterbrechung v.a. durch Schlichtungsgesuch und Klage vgl. OR 135 2. Die Verjährungsfrist beginnt nach Abschluss erneut vgl. 138 I.

- Fixierung der Parteien: nur noch ein zulässiger Parteiweichsel nach Art 83 ist denkbar.

o Erwerb des Streitobjekts o Rechtsnachfolge o Zustimmung der Gegenpartei

Beendigung der Rechtshängigkeit: Mindestdauer ist die Erledigung des Rechtsschutzgesuches.

- Wiederbelebung: o Einreichen einer Klagebewilligung nach Schlichtungsbefahren. Die

Verjährung wird erneut unterbrochen. Sperrwirkung und perpetuatio fori bleiben bestehen.

o Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung gutgeheissen und Sache muss neu entschieden werden

o Revision - Fortdauer: Berufung

Bei der direkten Klage fallen Rechtshängigkeit und Fortführungslast zusammen.

Besondere Arten der Verfahrensbeendigung (ohne Urteil)

= Prozesserledigung ohne Sachentscheid

Parteiverfügung über die Rechtsschutzanspruchsbehauptungen

Arten

- Vergleich: zweiseitiger privatrechtlicher Vertrag der Parteien, in welchem sie sich zur Beseitigung eines Streits oder eine Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben einigen. Der Vergleich setzt klare Rechtsfolgen an die Stelle der bestrittenen Rechtsfolgebehauptungen.

o Gerichtlich: während des Gerichtsverfahrens geschlossen und sodann zu Protokoll gegeben oder dem Gericht eingereicht

o Aussergerichtlich: ausserhalb eines Gerichtsverfahrens - Klageanerkennung: Das klägerische Begehren wird ganz oder teilweise

anerkannt. Man verzichtet auf die Aufrechterhaltung des widersprechenden Antrags. Die Entscheidkosten sind regelmässig tiefer.

- Klagerückzug: Rücknahme der Rechtsfolgebehauptung. Der Rechtsschutz soll nicht gewährt werden.

Unterschied: Ein Vergleich ist keine Prozesshandlung!

Folge: Urteilssurrogat

In Bezug auf Vollstreckung und Rechtskraftwirkung sind sie einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt. Ein Vergleich kann regelmässig nur wegen Willensmängeln angefochten werden. Man sollte nur Anerkennen, wenn man sicher akzeptiert, weil man im Rahmen der Revision wie früher nur Willensmängel geltend machen kann. Folge ist die Feststellung dass ein Urteilssurrogat zu Protokoll mit rechtshängigkeitsbeendender Wirkung gegeben worden ist. Der Entscheid beurkundet die Prozesserledigung. Nur zusammen mit diesem Entscheid, also der gerichtlichen Abschreibung, bilden sie einen vollstreckbaren Titel.

Gegenstandslosigkeit

242: Das Verfahren wird gegenstandslos. Auch hier gibt es eine materielle Feststellung des Gerichts,

nämlich dass Gegenstandslosigkeit eingetreten ist. Die Beurteilung des Streitgegenstandes wird

sinnlos. Person oder Streitgegenstand sin d rechtlich utnergegangen.

Nicht: Sachanspruch erfüllen (Prüfen der Anerkennung)