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1 | 11.09.2017| Katrin Hecht Die novellierte Düngeverordnung Was verändert sich?

Die novellierte Düngeverordnung - smul. · PDF fileWirkung - geringerer N-Bilanzüberschuss ... Hühnerkot gleichgestellt mit Gülle ist nur die Sprache von Festmist in der Verordnung,

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1 | 11.09.2017| Katrin Hecht

Die novellierte Düngeverordnung Was verändert sich?

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2 | 11.09.2017| Katrin Hecht

Neuheiten

I. Vorgaben zur Düngebedarfsermittlung

II. Aufbringverbote / -beschränkungen

III. Regeln für die Anwendung bestimmter Düngemittel

IV. Verlängerte Sperrfristen

V. Nährstoffvergleich

VI. Aufzeichnungspflicht

VII. Aufbringtechnik

VIII.Auflagen zur Mindestlagerkapazität

IX. Ausweisung von „gefährdeten Gebieten“ mit besonderen Maßnahmen

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3 | 11.09.2017| Katrin Hecht

I. Umfassende Vorgaben zur

Düngebedarfsermittlung

§§3 und 4

„Erst Rechnen, dann Ausbringen“

❙ Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen (50 kg N/ha*a

und 30 kg P2O5/ha*a) an N- und P-Dünger ist der Düngebedarf zu

ermitteln und aufzuzeichnen

❙ Für N bundeseinheitlich nach vorgegebener Berechnung mit

vorgegeben Faktoren

❙ Ermittelte Düngebedarf gilt als Ausbringungsobergrenze und darf

nicht überschritten werden (Ausnahme bei nachträglich eintretenden

Umständen)

❙ Schlagbezogene Aufzeichnungspflicht

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4 | 11.09.2017| Katrin Hecht

N-Bedarfswert der Kultur

Ertragsniveau bzw. Ertragsdifferenz

Nmin-Gehalt

(0-90 cm)

N-Nachlieferung aus Bodenvorrat

N-Nachlieferung aus org. Düngung

vom Vorjahr

Abschlag entsprechend der

VF oder ZF

Zuschlag bei Abdeckung mit

z.B. Vlies

Bestandteile der N-

Düngebedarfsermittlung

§§3 und 4

N-Dünge-

bedarf

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5 | 11.09.2017| Katrin Hecht

N-Bedarfswert

N-Nachlieferung aus Bodenvorrat

N-Nachlieferung aus org. Düngung

N-Nachlieferung von Leguminosen

N-Düngebedarfsermittlung

auf GL, DGL und

mehrschnittigen

Feldfutterbau §§3 und 4

N-

Dünge-

bedarf

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6 | 11.09.2017| Katrin Hecht

P-Düngebedarfsermittlung

§§3 und 4

bei einer Fläche <1ha ist keine P-Bedarfsermittlung notwendig

P-Düngebedarf= P-Bedarf der Kultur, im Boden verfügbare P-Menge

und P-Festlegung

Vorratsdüngung möglich auf Grundlage der Fruchtfolge

Alle 6 Jahre Untersuchung einer Bodenprobe auf P-Gehalt bei einer

Fläche ≥1ha

Einschränkung:

Überschreitet der P-Gehalt die Grenzgehalte lt. DüV, so dürfen P-

haltige Dünger höchstens bis Höhe der voraussichtlichen P-Abfuhr

aufgebracht werden

Fruchtfolgedüngung für den ermittelten Bedarf von höchstens drei

Jahren ist möglich

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7 | 11.09.2017| Katrin Hecht

Ziel ist N-Effizienz zu

steigern! Mittels:

- Schlagspez.,

bestandesabhängige

Bedarfsermittlung

- höheres N-MDÄ

- gezielter Einsatz spezieller

Techniken/ Düngemittel

- Herbstgaben nur bei

Nährstoffbedarf

angestrebte Ergebnis:

- geringere N-Düngung

- gleicher Ertrag sowie Qualität

- positive ökonom. und ökolog.

Wirkung

- geringerer N-Bilanzüberschuss

- geringere N-Emissionen

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8 | 11.09.2017| Katrin Hecht

Dokumentationsblatt zum Merkblatt 1

N-Düngebedarfsermittlung für Ackerbau nach § 4 DüV

(Anlage 4 Tabelle 1 DüV)

Betrieb: Musterbauer Erntejahr: 2018 Schlag/Bewirtschaftungseinheit: 08-15

Faktoren für die Düngebedarfsermittlung

anzuwendende Tabelle/Vorschrift bzw. Erläuterung

Einheit Angabe Werte

1. Kultur: Ackerbau nach Tabelle 2 der Anlage 4 DüV

Kulturart W.gerste

2. Stickstoffbedarfswert der jeweiligen Kultur

Tabelle 2 der Anlage 4 DüV

kg N/ha 180

3.

zum Stickstoffbedarfswert lt. Tabelle 2 der

Anlage 4 DüV dt/ha 70 angegebenes

Ertragsniveau

4.

Ertragsniveau im Durchschnitt der

siehe Vorbemerkung zu Tabelle 3, dt/ha 90

letzten drei Jahre Anlage 4 DüV

5. Ertragsdifferenz Differenz Zeile 3 und 4 1)

dt/ha 20

Zu- und Abschläge zu Stickstoffbedarfswert Zeile 2.

6. Im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin)

als Abschlag 1) kg N/ha -50 nach §4 Abs. 1 Satz

2 Nr. 3 u. Abs. 4

7.

Zu-oder Abschlag

auf Grund

lt. Tabelle 3 der Anl. 4 DüV entspr. Differenz n. Zeile 5.

kg N/ha 20 Ertragsdifferenz Bsp. Getreide je +10 dt = +10 kg oder -10 dt = 15 kg N/ha max. 40 kg N/ha

8. Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat wenn > 4 % Humus = -20 kg N/ha

kg N/ha

0

9.

Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung des Vorjahres/der Vorjahre 2)

als Abschlag 1) nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5

kg N/ha

0 Menge: N-Gehalt, N-Menge – 10 %

10 % der Gesamt-N-Menge aus organischer Düngung des Vorjahres

Ausnahme: Kompost 3)

10. Abschlag entsprechend Vor- bzw. Zwischenfrucht (0, -10, -20, -40)

Tabelle 7 kg N/ha

0

11. Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur Ernteverfrühung

§ 4 Abs. 1, Satz 2, Nr. 2 (max. 20 kg N/ha)

kg N/ha

/

12. Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation

N-Bedarfswert nach Zeile 2, nach Berücksichtigung der Zu- oder Abschläge nach Zeilen 6 - 11

kg N/ha

150

13.

Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbes. Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse

§ 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 DüV

kg N/ha

/

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9 | 11.09.2017| Katrin Hecht

II. Vorgaben bei Böden §5 ❙ Ausbringung darf nicht erfolgen bei überschwemmten,

wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden (unabhängig von Schneehöhe)

❙ Ausnahme: Kalkdünger mit <2% P-Gehalt darf auf gefrorenen Böden

❙ 60 kg N/ha erlaubt, wenn:

1. Der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird

2. Ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer / benachbarte Fläche nicht zu

besorgen ist

3. Der Boden eine Pflanzendecke trägt und

4. Anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung / Strukturschäden durch das

Befahren bestehen würde

Von Festmist von Huf- und Klauentiere und Kompost darf mehr als

60 kg N/ha aufgebracht werden

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10 | 11.09.2017| Katrin Hecht

II. Vorgaben bei Gewässern §5

❙ Kein Abschwemmen und direkter Eintrag von Nährstoffen in Gewässern,

benachbarte Flächen und schützenswerte natürliche Lebensräume

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11 | 11.09.2017| Katrin Hecht

II. Vorgaben bei Hangneigung §5 ❙ ab einer Hangneigung von mind. 10% geneigt zum oberirdischen

Gewässer gilt:

❙ Bis 5m Böschungsoberkante besteht ein Ausbringverbot von N-

und P-haltigen Düngern

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12 | 11.09.2017| Katrin Hecht

III. Regeln für die Anwendung

bestimmter Düngemittel §6

❙ Einarbeitungspflicht: auf unbestellten Ackerland innerhalb von 4h

❙ bei nicht vorhergesehene Witterungsereignisse ist die Einarbeitung zu

gewährleisten sobald der Boden wieder befahrbar ist

Gilt nicht für Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost und

organische Düngemittel mit weniger als 2% Trockenmasse (Nachweis)

❙ ab 01.01.2020 Harnstoff nur noch mit Ureasehemmer oder unverzüglich

einzuarbeiten innerhalb von 4h

❙ ab 01.02.2020 nur noch streifenförmige Ausbringung oder direkt in Boden der

flüssigen Wirtschaftsdünger auf AL (GL ab 01.02.2025)

❙ Gesamtstickstoffobergrenze(organisch und organisch-mineralisch): 170 kg

N/ha und Jahr (Gesamtstickstoff = Wirtschaftsdünger + Weidegang + Gärrückstände)

Gilt nicht für Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost und organische

Düngemittel mit weniger als 2% Trockenmasse (Nachweis)

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13 | 11.09.2017| Katrin Hecht

IV. Verlängerte Sperrfristen §6

❙ Grundsätzliches Ausbringverbot von N-haltigen Düngern ab Ernte der

Hauptfrucht bis 31.Januar

Ausnahmen:

❙ N-Düngemittel dürfen bis in Höhe des N-Düngebedarfs aufgebracht werden bis

zum 01.Oktober, dabei sind die Obergrenzen zu beachten (30kg NH4+ / 60kg

Gesamt-N) - ZF

- WRaps Aussaat bis 15.September

- Feldfutter

- WGerste, nach Getreidevorfrucht, Aussaat bis 01.Okt

❙ Kein N-Düngebedarf besteht nach folgenden Vorfrüchten z.B. Leguminosen,

ZR, Raps, Kartoffeln

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14 | 11.09.2017| Katrin Hecht

IV. Verlängerte Sperrfristen §6

❙ GL, DGL und mehrjährigen Feldfutter (Aussaat bis zum 15.Mai)

01.November - 31.Januar

❙ Abweichend: Festmist von Huf- und Klauentieren/Komposte

15.Dezember - 15.Januar

❙ Sperrfrist auf Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkultur

02.Dezember - 31.Januar

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15 | 11.09.2017| Katrin Hecht

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16 | 11.09.2017| Katrin Hecht

Zur N-Düngung

vorgesehener

Schlag bzw. Bewirtschaf-

tungseinheit

Vorfrucht

(geerntete

Hauptfrucht)

Kultur Aussaattermin

(ggf.

nachtragen)

N-Düngebedarf

besteht

Aufbringung max. 30

kg NH4-N/ha bzw. 60

kg Gesamt-N/ha

ja / nein

300-12 Grünland ja (2017 keine

Bedarfsermittlung)

150-55 Zweite HF

(Ernte im

Ansaatjahr)

nach 02.06.2017 Düngebedarfsermittlung

nach Anlage 4 Tab 1

151-54 Getreide W-Gerste bis 01.10. ja

300-11 Legum./Raps/

Kartoffeln/ZR/…

W-Gerste nein

111-113 Getreide Raps, ZF oder

Feldfutter

bis 15.09. ja

301-17 WRoggen,

Tritcale,

WWeizen

nein

115-17 Legum./Raps/

Kartoffeln/ZR/

Strohrotte

NF egal nein

211-14 Silomais W-Gerste Bis 01.10. nein

Zulässige N-Düngung zu Ackerkulturen innerhalb der Sperrfrist nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 1. Oktober nach §6

Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Düngeverodrnung

Betrieb: Erntejahr: 1

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17 | 11.09.2017| Katrin Hecht

Novellierung Düngeverordnung

Sperrfristen für N-haltige Düngemittel

Diese bisherige Standardmaßnahme ist

nach Novellierung nicht mehr möglich:

- zu diesem Zeitpunkt (23.10.)

- nach dieser Vor-/Folgefrucht (Mais/Weizen)

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18 | 11.09.2017| Katrin Hecht

V. Nährstoffvergleich §§ 8 u. 9 ❙ Verpflichtung jährlich bis zum 31.März einen betrieblichen NV für N und P zu

erstellen + jährlich fortgeschriebene mehrjährige NV

❙ Ab 01.01.2018 Absenkung des zulässigen Kontrollwertes

≤50 kg N/ha*a im Durchschnitt der letzten 3 Jahre

≤10 kg P2O5/ha*a im Durchschnitt der letzten 6 Jahre

❙ Neue Methodik für Futterbauflächen:

N- und P-Abfuhr für Grobfutterflächen ist anhand der Nährstoffaufnahme

von Wiederkäuern aus Grobfutter zu berechnen

Nährstoffabfuhr = Nährstoffaufnahme aus dem Grobfutter je Tier oder Stallplatz

* Anzahl der Tiere oder Stallplätze

+ Nährstoffabfuhr über abgegebenes Grobfutter

- Nährstoffzufuhr über erworbenes Grobfutter

(nur bei Tierhaltern)

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19 | 11.09.2017| Katrin Hecht

V. Veränderung des

Nährstoffvergleiches §§ 8 u. 9

Bei einer 1. Überschreitung des

zulässigen Nährstoffüberschusses ist

Pflicht an einer anerkannten

Düngeberatung teilzunehmen

2. Überschreitung – Vorlage des

Nährstoffvergleiches sowie die

Düngebedarfermittlung

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20 | 11.09.2017| Katrin Hecht

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21 | 11.09.2017| Katrin Hecht

❙ Aufzuzeichnen sind: -Düngebedarf mit Berechnung

-Werte und angewendete Ermittlungsverfahren

-Nährstoffmengen und angewendete Ermittlungs-

verfahren

❙ Überschreitungen des Düngebedarfs und die dazugehörigen Gründe ebenso

aufzuzeichnen

❙ Verwendung von Fleisch-, Knochen- und Fleischknochenmehlen innerhalb

von 1 Monat nach Düngemaßnahme (Schlag, Bezeichnung, Lage, Größe, Kultur, Art, Menge, Datum, Inverkehrbringer, enthaltene

Stoffe, Typenbezeichnung)

❙ 7 Jahre Aufbewahrungszeit

VI. Aufzeichnung §10

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22 | 11.09.2017| Katrin Hecht

Geräte zum Aufbringen von Wirtschaftsdüngern, die nicht anerkannten

Regeln der Technik entsprechen:

1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr (Kratzböden mit

gesteuerter Mistzufuhr)

2. Gülle- und Jauchewagen mit freiem Auslauf (ohne eingebaute

Vakuumpumpe/Durchflussregelung)

3. Zentrale Prallteller, mit denen nach oben abgestrahlt wird

4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als

Verteiler

5. Drehstrahlregner zur Verregnung

VII. Anforderungen an die Geräte

zum Aufbringen §11

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23 | 11.09.2017| Katrin Hecht

Anerkannte Geräte zum

Aufbringen von Wirtschaftsdüngern

Cultan-Verfahren Schleppschuh

Schlitzverfahren

Direkteinarbeitung in Reihe

Güllegrubber

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24 | 11.09.2017| Katrin Hecht

VIII. Auflagen zur Mindestlagerkapazität §12

❙ Fassungsvermögen muss größer sein als die Kapazität für

Ausbringverbotszeitraum von Wirtschaftsdüngern

❙ 6 Monate sichere Lagerung, dabei muss Niederschlag, Abwasser,

Silagesickerwasser und verbleibende Lagermengen beachtet werden

(Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen

(AwSV))

❙ Abschläge bei Weidegang vom 01.10. - 01.04. berücksichtigen

❙ ab 01.01.2020 Lagerung für 9 Monate bei mehr als 3 GV/ha oder keine

Ausbringflächen

❙ ab 01.01.2020 Lagerung für 2 Monate von Festmist und Kompost

❙ falls keine Lagerung, dann schriftliche vertraglich Vereinbarung mit einem

Dritten

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25 | 11.09.2017| Katrin Hecht

IX. Ausweisung von „gefährdeten

Gebieten“ mit besonderen Maßnahmen §13

❙ Landesregierung hat die Befugnis zum Schutz von Gewässern abweichende

Vorschriften bezogen auf N und P zu erlassen, wenn:

- Grundwasserkörper im schlechten chem. Zustand

(Nitrat ansteigende Tendenz oder > 50mg Nitrat je Liter)

- Eutrophierung nachgewiesen

❙ Festlegung von mind. 3 von insges. 14 Maßnahmen

z.B. - Lagerzeitraum von 7 Monate für flüssige Wirtschaftsdünger

- Lagerzeitraum von 4 Monate für Festmist und Kompost

- Ausbringverbot von N-haltigen Düngemittel auf GL, DGL und

mehrjährigen Feldfutter 15.10.-31.01.

- Nach Aufbringen von Wirtschaftsdünger innerhalb von 1h einzuarbeiten

❙ Voraussichtliche erst ab 2019 gültig und dann auch CC-relevant

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26 | 11.09.2017| Katrin Hecht

Schlussfolgerung für den Herbst `17

❙ Alle Düngemaßnahmen ab dem 02.Juni sind durchzuführen auf

Grundlage einer Düngebedarfsermittlung

❙ Bei GL muss im Jahr 2017 keine Düngebedarfsermittlung

aufgezeichnet werden

❙ Nach der Ernte der HF beginnt die Sperrzeit mit ihren Ausnahmen

❙ Bei Düngung in 2017 ist der Düngebedarf nach vereinfachten

Verfahren zu dokumentieren

❙ Einbeziehung aller organischer Düngemittel einschließlich Gärreste

und Kompost

Formblätter sind im Infodienst 4/2017 Sonderausgabe

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27 | 11.09.2017| Katrin Hecht

Bemerkung: ❙ https://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/44274.htm

❙ Wozu zählt Hühnermist?

Sobald die Sprache von „Festmist von Huf- und Klauentiere“ ist, wird

Hühnerkot gleichgestellt mit Gülle ist nur die Sprache von Festmist in der

Verordnung, so gilt Hühnerkot als Festmist

❙ Neues Programm „BESyD“ hilft bei der Erstellung von der

Düngebedarfsermittlung und dem Nährstoffvergleich

sollte ab November 2017

zur Verfügung stehen und

Schulungen für Landwirte

Anfang 2018

❙ Broschüre „Umsetzung der Düngeverordnung“ von 2007

wird angepasst auf die neue DüV

❙ Alle Regelungen in der DüV sind CC-relevant