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Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege VSVI-Seminar „Planfeststellung“ 06. Juni 2007 I. Regelungen der 16. BImSchV Wesentliche Änderung, erheblicher baulicher Eingriff, Immissionsgrenzwert, Beurteilungspegel II. Durchführung der Schalltechnischen Untersuchung III. Aktiver Schallschutz IV. Passiver Schallschutz und Anspruchsberechtigung dem Grunde nach V. Beispielhafte Ergebnisse Dipl.-Ing. Christian Imelmann Schalltechnische Untersuchungen www.imelmann.de Eosanderstr. 28 Tel. (030) 399 05 011 10587 Berlin Fax (030) 399 05 014

Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

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Dipl.-Ing. Christian Imelmann Schalltechnische Untersuchungen www.imelmann.de Eosanderstr. 28Tel. (030) 399 05 011 10587 BerlinFax (030) 399 05 014. Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

Die Schalltechnische Untersuchungim Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

VSVI-Seminar „Planfeststellung“ 06. Juni 2007

I. Regelungen der 16. BImSchVWesentliche Änderung, erheblicher baulicher Eingriff,

Immissionsgrenzwert, Beurteilungspegel

II. Durchführung der Schalltechnischen Untersuchung

III. Aktiver Schallschutz

IV. Passiver Schallschutz und Anspruchsberechtigung dem Grunde nach

V. Beispielhafte Ergebnisse

Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungenwww.imelmann.de

Eosanderstr. 28 Tel. (030) 399 05 01110587 Berlin Fax (030) 399 05 014

Page 2: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

Die Lärmvorsorge ist geregelt im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und in der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV).

§§ 41 ff. BImSchG schreibt vor, dass beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen der notwendige Lärmschutz sichergestellt wird.

Die 16. BImSchV nennt die Kriterien der wesentlichen Änderung, setzt die Immissionsgrenzwerte fest, und regelt das Verfahren für die Berechnung des Beurteilungspegels.

Die 24. BImSchV regelt Art und Umfang der notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen.

Aus § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 VwVfG können sichEntschädigungsansprüche wegen verbleibender Beeinträchtigungen ergeben.

Literatur: Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 (Stand 27. Mai 1997)

Stefan Strick, Lärmschutz an Straßen, Carl Heymanns Verlag, 2. Auflage 2006

Regelungen zur Lärmvorsorge Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

Page 3: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßensowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege).

(2) Die Änderung ist wesentlich, wenn

1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für denKraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehendeGleise baulich erweitert wird oder

2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des vondem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird.

Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zuändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tageoder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöhtwird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.

Anwendungsbereich der 16. BImSchV und Kriterien der wesentlichen Änderung

Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

Page 4: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

Neubau?

neuer durchgehenderFahrstreifen ?

erheblicher baulicher Eingriff ?

Pegelerhöhung>= 3 dB ?

Pegel (m. Baumaßnahme)auf L >= 70 / 60 erhöht ?

IO im Gewerbegebiet?

Pegel (o. Baumaßnahme)L' < 70 / 60 ?

L > IGW ?

keineMaßnahmen

Maßnahmenerforderlich

ja

nein

Ende

Start

Untersuchung auf wesentliche Änderung Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

Page 5: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

Kennzeichnend für einen erheblichen baulichen Eingriff sind solche Maßnahmen, die zu einer erkennbarenVeränderung des Verkehrsweges führen und in die bauliche Substanz eingreifen. Maßnahmen, die nicht reinbaulicher Art sind, die Substanz der Straße als solche und die vorhandene Verkehrsfunktion unberührt lassen oder der Erhaltung (Unterhaltung, Instandsetzung, Erneuerung) dienen, stellen keinen erheblichen baulichen Eingriff dar.

Beispiele für erhebliche bauliche Eingriffe:· Bau von Anschlussstellen,· Bau von Ein- und Ausfädelungsstreifen sowie von Abbiegestreifen,· Bau von Zusatzfahrstreifen oder Mehrzweckfahrstreifen,· Bau von Standstreifen,· Bau von Radwegen,· Bau von Fahrstreifen für zusätzliche Fahrbeziehungen im Bereich planfreier Knotenpunkte,· deutliche (ca. 1 m) Fahrbahnverlegung durch bauliche Maßnahmen,· deutliche (ca. 0,5 m) Veränderung der Höhenlage einer Straße (z.B. kreuzungsfreier Umbau).

Beispiele für nicht erhebliche bauliche Eingriffe:· Bau von Lichtsignalanlagen, Schilderbrücken, Verkehrsbeeinflussungsanlagen etc.,· Ummarkierungen (z.B. zur Schaffung zusätzlicher Fahrstreifen),· Grunderneuerung sowie Erneuerung der Fahrbahnoberfläche im Straßenquerschnitt,· Bau von Verkehrsinseln,· Bau von Haltebuchten,· Bau von Lärmschutzwänden und -wällen.

Einbau von Straßenbahngleisen?

Beispiele für erhebliche bauliche Eingriffe Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

Page 6: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

Art der zu schützenden Nutzung Immissionsgrenzwerte

Anlagen und Gebietetags

(6 bis 22 Uhr)nachts

(22 bis 6 Uhr)

1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen

57 dB(A) 47 dB(A)

2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten

59 dB(A) 49 dB(A)

3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 64 dB(A) 54 dB(A)

4. in Gewerbegebieten 69 dB(A) 59 dB(A)

Grundlage der Einstufung sind Festsetzungen in B-Plänen. Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

Immissionsgrenzwerte

Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

Page 7: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

• Der Beurteilungspegel wird aus dem energetischen Mittelwert des Schalldrucks abgeleitet. Er kann nur berechnet, nicht ohne weiteres gemessen werden.

• Der Beurteilungspegel spiegelt weder das augenblickliche Hörereignis, noch das augenblicklicheSchallereignis wider. Gleichwohl stellt er – nach übereinstimmendem Urteil von Fachleuten – einegeeignete Größe zur Kennzeichnung der (langzeitigen) Belastung von Menschen durch Verkehrslärmdar.

• Der Beurteilungspegel gilt immer nur für den jeweils betrachteten maßgebenden Immissionsort.

• Der Beurteilungspegel wird getrennt für tags (6 bis 22 Uhr) und nachts (22 bis 6 Uhr) berechnet.

• Zur Berechnung des Beurteilungspegels stehen zwei Verfahren zur Verfügung:

○ Verfahren gemäß Anlagen 1 und 2 zu § 3 der 16. BImSchV für lange, gerade Fahrstreifen (Gleise), die auf ihrer gesamten Längekonstante Emissionen und unveränderte Ausbreitungsbedingungen aufweisen.

○ Teilstück-Verfahren gemäß RLS-90 beziehungsweise Schall 03.

• Die Berechnung des Beurteilungspegels nach dem Teilstück-Verfahren erfordert bestimmteRechenprogramme. Die Eignung der Programme ist anhand von Rechenbeispielen und Testaufgaben zu überprüfen (RBLärm-92, TEST-94, Test Schall 03).

Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

Beurteilungspegel - Grundlagen

Page 8: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

Die Berechnung des Beurteilungspegels erfolgt 2-stufig:

1. Berechnung des Emissionspegels 2. Berechnung des Immissionspegels am maßgebenden Immissionsort.

Durch Anwendung bestimmter Zuschläge ergibt sich hieraus der Beurteilungspegel.

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Eingangsgrößen für die Berechnung des Emissionspegels:

Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

Beurteilungspegel – Berechnung (1 von 2)

Straße Schiene

prognostizierte stündliche Verkehrsstärke M in Kfz/h für tags (6 bis 22 Uhr) und nachts (22 bis 6 Uhr)

prognostizierte Anzahl vergleichbarer Züge/h für tags (6 bis 22 Uhr) und nachts (22 bis 6 Uhr)

prognostizierter mittlerer Lkw-Anteil p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % am Gesamtverkehr für tags (6 bis 22 Uhr) und nachts (22 bis 6 Uhr)

prognostizierte Fahrzeugart, Bremsbauart, Zuglänge

zulässige Höchstgeschwindigkeit zulässige Strecken- bzw. Fahrgeschwindigkeit

Straßenoberfläche Fahrbahnart, Brücken, Bahnübergänge

Steigungen und Gefälle Gleisbögen mit engen Radien

Page 9: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

Eingangsgrößen für die Berechnung des Beurteilungspegels:

Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

Beurteilungspegel – Berechnung (2 von 2)

Straße Schiene

Emissionspegel für tags (6 bis 22 Uhr) und nachts (22 bis 6 Uhr)

Lage der Fahrstreifen (ggf. Bestand und Planung),Info über lichtzeichengeregelte Kreuzungen und Einmündungen

Lage der Gleise (ggf. Bestand und Planung)

Topographie und Bebauung, Eigenschaften der Fassaden

Abschirmeinrichtungen

Lage der maßgebenden Immissionsorte an Gebäuden und bei Außenwohnbereichen

Page 10: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

Durchführung der Schalltechnischen Untersuchung

Neubau oder bauliche Erweiterung erheblicher baulicher Eingriff

„Bau“ eines 3-dimensionalen Rechenmodells.

Festlegung der maßgebenden Immissionsorte an Gebäuden und bei Außenwohnbereichen.Zuordnung der geltenden Immissionsgrenzwerte.

Berechnung der Beurteilungspegel.

Berechnung der Beurteilungspegelfür den Nullfall und den Planfall.

Untersuchung auf wesentliche Änderung.

Ausschluss aller Immissionsorte, für die der Tat- bestand der wesentlichen Änderung nicht vorliegt.

Vergleich der Beurteilungspegel mit den geltenden Immissionsgrenzwerten.

Vergleich der Beurteilungspegel für den Planfall mit den geltenden Immissionsgrenzwerten.

Ausschluss aller Immissionsorte, an denen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.

Wenn aktive Maßnahmen mit dem Vorhaben vereinbar und verhältnismäßig sind, Vergleich der Beurteilungspegel – mit aktivem Schallschutz - mit den Immissionsgrenzwerten.

Ausschluss aller Immissionsorte, an denen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.

Ermittlung der maßgebenden Immissionsorte mit Anspruchsberechtigung auf passiven Schallschutz „dem Grunde nach“ oder auf Entschädigungen.

Berechnung der Beurteilungspegel als Grundlage für die Dimensionierung der passivenSchallschutzmaßmahnen und für die Ermittlung von Entschädigungen.

Page 11: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

Aktive Maßnahmen sind • Lärmschutzwälle• Lärmschutzwände• Einschnitts- und Troglagen, Hochlagen• Teil- und Vollabdeckungen (Tunnel)• Schallabsorbierende Fahrbahnbeläge („OPA“, „2-OPA“)

• Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Der aktive Lärmschutz hat aufgrund der gesetzlichen Vorgaben Vorrang vor dem passiven Lärmschutz, da nur aktiver Lärmschutz Menschen innerhalb und außerhalb von Gebäuden schützen kann. Auf aktiven Lärmschutz darf nur verzichtet werden, wenn die aktiven Maßnahmen mit dem Vorhaben nicht vereinbar und nicht verhältnismäßig sind.

Vereinbarkeit • Lassen die örtlichen Gegebenheiten die Maßnahme überhaupt zu ?• Beeinträchtigung der Sicherheit ?

• Beeinträchtigung von Menschen ?• Beeinträchtigung der Natur ?• Beeinträchtigung des Stadtbildes ?

Verhältnismäßigkeit • kann das Schutzziel erreicht werden ?• was kostet das ?

Die Unverhältnismäßigkeit darf nicht nur unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit einem Vergleich der Kosten für aktive Lärmschutzmaßnahmen mit denen für passive Lärmschutzmaßnahmen begründet werden.

Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

Aktiver Schallschutz – Maßnahmen am Verkehrsweg

Page 12: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

• Verbesserung der Schalldämmung

Verbesserungsmaßnahmen an den Umfassungsbauteilen von schutzbedürftigen Räumen, sofern der vorhandene Schallschutz nicht den Anforderungen gemäß 24. BImSchV entspricht. In der Regel bedeutet dies den Einbau von Fenstern einer höheren Schallschutzklasse. Das Ergebnis stellt sicher, dass ein gesundheitlich unbedenkliches Innengeräuschniveau in den schutzbedürftigen Räumen eingehalten wird.

• Lüftungseinrichtungen

Einbau von Lüftungseinrichtungen im Falle von Schlafräumen oder Räumen mitsauerstoffverbrauchender Energiequelle. Lüftungseinrichtungen sind auch dann vorzusehen, wenn die erforderliche Schalldämmung der schutzbedürftigen Räumeohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen bereits vorhanden ist.

• Entschädigungen

Wegen verbleibender Beeinträchtigungen durch Überschreiten der Immissionsgrenzwerte auf Flächen, die zum „Wohnen im Freien” geeignet und bestimmt sind (bebaute undunbebaute Außenwohnbereiche), besteht nach § 74 Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit§ 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG ein Entschädigungsanspruch in Geld.

Bei Immissionsgrenzwertüberschreitungen wird die Anspruchsberechtigung auf passiven Lärmschutz dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss rechtlich gesichert. Hieraus entsteht eine tatsächliche Anspruchsberechtigung, wenn eine schutzbedürftige Nutzung vorliegt und der vorhandene Schallschutz nicht ausreicht. Einzelheiten sind Gegenstand eines besonderen Entschädigungsverfahrens.

Passiver Schallschutz – Maßnahmen am Gebäude Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

Page 13: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

Beispiele für Lüftungseinrichtungen Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

Page 14: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

Ergebnisse der Schalltechnischen Berechnungen (1 von 2) Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

Page 15: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

Ergebnisse der Schalltechnischen Berechnungen (2 von 2) Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

Page 16: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

Schalltechnischer Lageplan (1 von 2) Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

Page 17: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

Schalltechnischer Lageplan (2 von 2) Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

Page 18: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

Schallimmissionsraster (1 von 4) Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

Page 19: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

Schallimmissionsraster (2 von 4) Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

Page 20: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

Schallimmissionsraster (3 von 4) Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

Page 21: Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

Schallimmissionsraster (4 von 4) Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen