40
Dienstrecht PH Dienstrecht PH 2012 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Dienstrecht PH 2012Dienstrecht PH 2012

Begutachtungstext 2011Begutachtungstext 2011

Page 2: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

DIENSTRECHT PH 2012DIENSTRECHT PH 2012

Anpassung an UNI-DienstrechtAnpassung an UNI-Dienstrecht Anerkennung aller Aufgaben an Anerkennung aller Aufgaben an

der Pädagogischen Hochschuleder Pädagogischen Hochschule Schaffung eines mehrgliedrigen Schaffung eines mehrgliedrigen

flexiblen Verwendungsprofilsflexiblen Verwendungsprofils generelle PH – Dienstzulage generelle PH – Dienstzulage abgestufte Lehrvergütung abgestufte Lehrvergütung anlassbezogene Leistungsprämieanlassbezogene Leistungsprämie

Page 3: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Artikel 1: Artikel 1:

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 

6a. Abschnitt6a. AbschnittHochschullehrpersonenHochschullehrpersonen

Anwendungsbereich, Begriff, GliederungAnwendungsbereich, Begriff, Gliederung

§ 200a. § 200a. (1) Auf Lehrpersonen in einem öffentlich-(1) Auf Lehrpersonen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, die ausschließlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, die ausschließlich Pädagogischen Hochschulen …… zur dauernden Pädagogischen Hochschulen …… zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), sind an Stelle des 7. Abschnittes die Bestimmungen sind an Stelle des 7. Abschnittes die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.dieses Abschnittes anzuwenden.

(2) Auf Lehrpersonen, die einer der Pädagogischen (2) Auf Lehrpersonen, die einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist dieser Abschnitt Dienstleistung zugewiesen sind, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden.nicht anzuwenden.

(3) Lehrpersonen, auf die dieser Abschnitt anzuwenden (3) Lehrpersonen, auf die dieser Abschnitt anzuwenden ist, werden im Folgenden als Hochschullehrpersonen ist, werden im Folgenden als Hochschullehrpersonen bezeichnet. Die Gruppe der Hochschullehrpersonen bezeichnet. Die Gruppe der Hochschullehrpersonen umfasst die Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3.umfasst die Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3.

Page 4: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesÄnderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

ErnennungErnennung§ 200b.§ 200b. (1) (1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer

abgeschlossenen Ausbildung vorgesehen ist, ist nach Abschluss abgeschlossenen Ausbildung vorgesehen ist, ist nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.

………………………….. ..

(4) (4) Einer Überstellung in die Einer Überstellung in die Verwendungsgruppe PH 1 Verwendungsgruppe PH 1 hat ein Ausschreibungs- und hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren Bewerbungsverfahren (§ 20 Hochschulgesetz 2005) (§ 20 Hochschulgesetz 2005) voranzugehen.voranzugehen.

Vorübergehende (zusätzliche) VerwendungVorübergehende (zusätzliche) Verwendung§ 200c.§ 200c. ……jeweils mit Zustimmung …………. ……jeweils mit Zustimmung ………….

(1) in der Bundesverwaltung ……….(1) in der Bundesverwaltung ………. (2) in einer Schule ……….(2) in einer Schule ………. (3) an einer anderen Päd. Hochschule(3) an einer anderen Päd. Hochschule

Page 5: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesÄnderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

DienstpflichtenDienstpflichten§ 200d. (1) § 200d. (1) Die Hochschullehrperson hat zur Die Hochschullehrperson hat zur

Erfüllung aller der den Pädagogischen Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 6 Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 6 (gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 8) des (gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 8) des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.

Anmerkung:Anmerkung: Neu hinzu kommen Aufgaben in der Begleitung von Neu hinzu kommen Aufgaben in der Begleitung von

SchulentwicklungsprozessenSchulentwicklungsprozessen Im gemischten Aufgabenprofil findet eine Im gemischten Aufgabenprofil findet eine Harmonisierung der Dienstpflichten mit den Aufgaben Harmonisierung der Dienstpflichten mit den Aufgaben der Institution statt.der Institution statt.

Page 6: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesÄnderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Dienstpflichten Dienstpflichten

(2)(2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondereBeauftragung hat sie insbesondere1.1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,Prüfungen abzuhalten,2.2. Aufgaben in der wissenschaftlich-Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,3.3. Studierende zu beraten und, insbesondere Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten, zu bei der Abfassung von Bachelorarbeiten, zu betreuen,betreuen,4.4. an Organisations- und an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitäts-sicherung, mitzuwirken,Evaluierung und Qualitäts-sicherung, mitzuwirken,5.5. Bildungsangebote zu entwickeln und zu Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen undbetreuen und6.6. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.

Page 7: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesÄnderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Erläuterungen zu § 200e.Erläuterungen zu § 200e.

Festlegung der Dienstpflichten (BDG § Festlegung der Dienstpflichten (BDG § 200e., VBG § 48h.)200e., VBG § 48h.)

Schriftliche Festlegung der Aufgaben (§ 200d.) für ein Schriftliche Festlegung der Aufgaben (§ 200d.) für ein Studienjahr durch den Rektor (Änderungen während des Studienjahr durch den Rektor (Änderungen während des Studienjahres sind ebenfalls schriftlich festzuhalten). Studienjahres sind ebenfalls schriftlich festzuhalten).

Grundlage für diese Vereinbarungen sind Grundlage für diese Vereinbarungen sind Arbeitsplatzbeschreibungen zu den Aufgaben der Arbeitsplatzbeschreibungen zu den Aufgaben der Hochschule (HG § 8 Abs. 1 – 6, für APH Abs. 8) sowie deren Hochschule (HG § 8 Abs. 1 – 6, für APH Abs. 8) sowie deren prozentuelle Bewertung für eine Vollbeschäftigung. Basis ist prozentuelle Bewertung für eine Vollbeschäftigung. Basis ist die Beauftragung in der Lehre mit 480 (15 SWSt) die Beauftragung in der Lehre mit 480 (15 SWSt) Lehrveranstaltungsstunden inklusive der dazugehörigen Lehrveranstaltungsstunden inklusive der dazugehörigen Aufgaben der Beratung und Betreuung der Studierenden, der Aufgaben der Beratung und Betreuung der Studierenden, der Prüfungstätigkeit und Mitwirkung an den daraus Prüfungstätigkeit und Mitwirkung an den daraus resultierenden Organisations- und Verwaltungsaufgaben resultierenden Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie der laufenden Evaluierung und Qualitätssicherung (in sowie der laufenden Evaluierung und Qualitätssicherung (in Analogie zur derzeitigen Vollbeschäftigung mit 20 Analogie zur derzeitigen Vollbeschäftigung mit 20 Werteinheiten!) Werteinheiten!)

Mit Organisations- und Verwaltungsaufgaben (§ 200d. Abs. 2 Mit Organisations- und Verwaltungsaufgaben (§ 200d. Abs. 2 Ziffer 4) sind ausschließlich der Verwendung entsprechende Ziffer 4) sind ausschließlich der Verwendung entsprechende qualifizierte Aufgaben gemeint, qualifizierte Aufgaben gemeint, keine bloß administrativ keine bloß administrativ unterstützende Funktionen!unterstützende Funktionen!

Page 8: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesÄnderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Erläuterungen zu § 200e.Erläuterungen zu § 200e.

Festlegung von Aufgaben in der Lehre: Festlegung von Aufgaben in der Lehre: Verwendungsgruppe PH1 (ph1) 160 – 480 (5 – 15 Verwendungsgruppe PH1 (ph1) 160 – 480 (5 – 15

SWSt) LehrveranstaltungsstundenSWSt) Lehrveranstaltungsstunden Verwendungsgruppen PH2 (ph2) und PH3 (ph3) Verwendungsgruppen PH2 (ph2) und PH3 (ph3)

320 – 480 (10 – 15 SWSt) Lehrveranstaltungsstunden 320 – 480 (10 – 15 SWSt) Lehrveranstaltungsstunden (für PH2 bei überwiegendem Einsatz in der Forschung (für PH2 bei überwiegendem Einsatz in der Forschung 160 – 480 LvSt.)160 – 480 LvSt.)

Die Bandbreite kann genutzt werden, um andere Die Bandbreite kann genutzt werden, um andere Aufgaben (z.B. Forschung, Studienkommission, Aufgaben (z.B. Forschung, Studienkommission, Entwicklungsarbeiten u. a.) angemessen zu Entwicklungsarbeiten u. a.) angemessen zu berücksichtigen. berücksichtigen.

Eine zusätzliche Beauftragung in der Lehre ist im Eine zusätzliche Beauftragung in der Lehre ist im Bedarfsfall (Ausnahme, nicht regelmäßig!) für PH1 (ph1) Bedarfsfall (Ausnahme, nicht regelmäßig!) für PH1 (ph1) mit 2 SWSt., für PH2 (ph2) und PH3 (ph3) mit 5 SWSt., mit 2 SWSt., für PH2 (ph2) und PH3 (ph3) mit 5 SWSt., mit Zustimmung der Lehrperson mit höchstens 10 mit Zustimmung der Lehrperson mit höchstens 10 SWSt. möglich. Dabei ist der Jahresdurchschnitt der SWSt. möglich. Dabei ist der Jahresdurchschnitt der Wochendienstzeit zu beachten (für zusätzliche Wochendienstzeit zu beachten (für zusätzliche Beauftragungen muss ein Zeitausgleich geschaffen Beauftragungen muss ein Zeitausgleich geschaffen werden!).werden!).

Page 9: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesÄnderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Erläuterungen zu § 200e.Erläuterungen zu § 200e.

Mit dem Entfall sämtlicher Mit dem Entfall sämtlicher „Wertigkeiten“ und der „Wertigkeiten“ und der Harmonisierung aller qualifizierten Harmonisierung aller qualifizierten Aufgaben der Hochschule Aufgaben der Hochschule anerkennt der Dienstgeber die anerkennt der Dienstgeber die Gleichwertigkeit eines mehr-Gleichwertigkeit eines mehr-gliedrigen Verwendungsprofils. gliedrigen Verwendungsprofils.

Damit werden auch Damit werden auch besoldungsrechtlich alle besoldungsrechtlich alle Tätigkeiten zulagenfähig! Tätigkeiten zulagenfähig! (bisher nur die Lehre!)(bisher nur die Lehre!)

Page 10: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesÄnderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

InstitutsleitungInstitutsleitung

§ 200f. § 200f. (1) Für die Hochschullehrperson, die mit (1) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 200e Abs. 1 bis 5 nicht Festlegung gemäß § 200e Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Hochschullehrperson hat vorzunehmen. Diese Hochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des § 200d Abs. 2 Z 3 bis 6 Sinne des § 200d Abs. 2 Z 3 bis 6 wahrzunehmen.wahrzunehmen.

(2) Einer Hochschullehrperson gemäß Abs. 1 (2) Einer Hochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung bis zu 192 dürfen mit ihrer Zustimmung bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des § 200e Abs. 4 Anwendung des § 200e Abs. 4 (Kooperation mit UNI).,(Kooperation mit UNI).,

übertragen werden.übertragen werden.

Page 11: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesÄnderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Freistellung für Forschungs- oder LehrzweckeFreistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke

§ 200g.§ 200g. (1) Die Bundesministerin oder der (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Bundesminister, die oder der für die Personalangelegenheiten der Pädagogischen Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zuständig ist, kann Hochschul-Hochschule zuständig ist, kann Hochschul-lehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 1 für lehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 1 für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begründet sind, eine bis zu Forschungsaufgaben begründet sind, eine bis zu sechsmonatige Freistellung von den sechsmonatige Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Pädagogischen Hochschule erfordern. Die an der Pädagogischen Hochschule erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens der Bundesministerin oder des Bundesministers der Bundesministerin oder des Bundesministers der Rektorin oder dem Rektor der der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule.Pädagogischen Hochschule.

Page 12: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesÄnderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Erläuterungen zu § 200h.Erläuterungen zu § 200h.

Dienstzeit (BDG § 200h., VBG § 48k.)Dienstzeit (BDG § 200h., VBG § 48k.)

Die Wochendienstzeit an der Hochschule Die Wochendienstzeit an der Hochschule orientiert sich an den orientiert sich an den regelmäßigregelmäßig zu erfüllenden zu erfüllenden Aufgaben (z.B. Lehre, Planungsaufgaben in der Aufgaben (z.B. Lehre, Planungsaufgaben in der Fortbildung) und wird durch die Institutsleitung im Fortbildung) und wird durch die Institutsleitung im Voraus eingeteilt (Dienstplan, wie bisher!). Dabei Voraus eingeteilt (Dienstplan, wie bisher!). Dabei ist auf die Aufgaben des jeweiligen Instituts sowie ist auf die Aufgaben des jeweiligen Instituts sowie die berechtigten Interessen der Hochschul-die berechtigten Interessen der Hochschul-lehrperson Bedacht zu nehmen (BDG § 200h.). lehrperson Bedacht zu nehmen (BDG § 200h.).

Rechtliche Grundlagen:Rechtliche Grundlagen: BDG § 200h., § 48a. Abs. 2, erster und zweiter BDG § 200h., § 48a. Abs. 2, erster und zweiter

Satz, Abs. 2a. letzter SatzSatz, Abs. 2a. letzter Satz VBG § 48k., § 48n. Abs. 2 Ziffer 4VBG § 48k., § 48n. Abs. 2 Ziffer 4

Anmerkung:Anmerkung: Mitwirkung der PV (gemäß PVG § 9)Mitwirkung der PV (gemäß PVG § 9)

Page 13: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesÄnderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Erläuterungen zu § 200h.Erläuterungen zu § 200h.

Die Gesamtwochendienstzeit (Gesamtarbeitszeit pro Die Gesamtwochendienstzeit (Gesamtarbeitszeit pro Woche) beträgt (wie bisher) 40 Stunden. Sie kann Woche) beträgt (wie bisher) 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche zu betragen. Samstage, Sonntage Stunden pro Woche zu betragen. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind dienstfrei zu halten und gesetzliche Feiertage sind dienstfrei zu halten (Ausnahme nur im öffentlichen oder zwingend (Ausnahme nur im öffentlichen oder zwingend dienstlichen Interesse). dienstlichen Interesse).

WochenWochendienstzeitdienstzeit und Wochen und Wochendienstplandienstplan sind daher sind daher nichtnicht ident! ident!

Es gibt Es gibt keinekeine automationsunterstützte Erfassung der automationsunterstützte Erfassung der Dienstzeit, Dienstzeit, keinekeine gleitende Dienstzeit und daher auch gleitende Dienstzeit und daher auch keinekeine Jahresnormarbeitszeit! Jahresnormarbeitszeit!

Durch die persönliche Erfüllung der mit dem/r Durch die persönliche Erfüllung der mit dem/r Rektor/in schriftlich für ein Studienjahr festgelegten Rektor/in schriftlich für ein Studienjahr festgelegten dienstlichen Aufgaben (BDG § 200e.) auf der Basis dienstlichen Aufgaben (BDG § 200e.) auf der Basis von prozentuell bewerteten von prozentuell bewerteten Arbeitsplatzbeschreibungen gilt die regelmäßige Arbeitsplatzbeschreibungen gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht!Wochendienstzeit als erbracht!

Page 14: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesÄnderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

VerwendungsbezeichnungVerwendungsbezeichnung

§ 200i. § 200i. (1)(1) Für Hochschullehrpersonen sind Für Hochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:1.1. in der Verwendungsgruppe PH 1 in der Verwendungsgruppe PH 1

„ „Hochschulprofessorin“ oder Hochschulprofessorin“ oder „ „Hochschulprofessor“,Hochschulprofessor“,

2.2. in den Verwendungsgruppen PH 2 und in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 PH 3

„ „Professorin“ oder „Professor“Professorin“ oder „Professor“

(2) Für die Hochschullehrperson, die mit der (2) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Abs. 1 Hochschule betraut ist, ist abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“ vorgesehen.„Institutsleiter“ vorgesehen.

Page 15: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesÄnderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene ForschungWissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung

§ 200j.§ 200j. (1)(1) Mitwirkung ……….. Mitwirkung ………..

(2)(2) Eigenständige Veröffentlichung ……………. Eigenständige Veröffentlichung …………….

DisziplinarrechtDisziplinarrecht

§ 200k. § 200k. …………

SonderbestimmungenSonderbestimmungen

§ 200l§ 200l. Ausnahmen vom BDG bzw. Anwendung mit . Ausnahmen vom BDG bzw. Anwendung mit

besonderen Maßgabenbesonderen Maßgaben

Page 16: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesÄnderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Erläuterungen zu § 200l. (Sonderbestimmungen Urlaub)Erläuterungen zu § 200l. (Sonderbestimmungen Urlaub)

Ferien – Urlaub (BDG § 64 ff, VBG § 27 ff)Ferien – Urlaub (BDG § 64 ff, VBG § 27 ff) Die Urlaubsregelung ist im Sinne der Die Urlaubsregelung ist im Sinne der

Hochschulentwicklung an das universitäre Hochschulentwicklung an das universitäre Dienstrecht (BDG §§ 167 und 172c.) Dienstrecht (BDG §§ 167 und 172c.) angepasst. angepasst.

Rechtliche Grundlagen:Rechtliche Grundlagen: BDG § 64 ff, § 200l Abs. 1 Ziffer 5, Abs. 2 BDG § 64 ff, § 200l Abs. 1 Ziffer 5, Abs. 2

Ziffer 1 und Abs. 6Ziffer 1 und Abs. 6 VBG § 27 ff, § 48n. Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 3 VBG § 27 ff, § 48n. Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 3

und Abs. 6und Abs. 6 Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur

tageweise zulässig (8 Stunden, 5-Tage-tageweise zulässig (8 Stunden, 5-Tage-Woche!), er ist nicht an die Woche!), er ist nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden, darf lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden, darf aber nicht der Terminisierung von (eigenen) aber nicht der Terminisierung von (eigenen) Lehrveranstaltungsstunden widersprechen!Lehrveranstaltungsstunden widersprechen!

Page 17: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesÄnderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Erläuterungen zu § 200l. (Sonderbestimmungen Urlaub)Erläuterungen zu § 200l. (Sonderbestimmungen Urlaub)

Anspruch auf Erholungsurlaub Anspruch auf Erholungsurlaub besteht für alle Lehrpersonen, die besteht für alle Lehrpersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Dienstrechts an der PH in neuen Dienstrechts an der PH in dauernder Verwendung stehen, dauernder Verwendung stehen, unabhängig vom Lebensalter, auf unabhängig vom Lebensalter, auf 6 6 WochenWochen! Zeiten, in denen die ! Zeiten, in denen die Hochschule keinen Dienstbetrieb hat Hochschule keinen Dienstbetrieb hat bzw. geschlossen bleibt, gehen bzw. geschlossen bleibt, gehen nichtnicht auf das Konto der 240 auf das Konto der 240 Urlaubsstunden! Urlaubsstunden!

Anmerkung: Mitwirkung der PV (gemäß PVG § 9)Anmerkung: Mitwirkung der PV (gemäß PVG § 9)

Page 18: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesÄnderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschuleneingegliederten Praxisschulen

§ 224a.§ 224a. (1) Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrpersonen an (1) Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist Praxisschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule (2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 224c zu behandeln, wird, nach den Bestimmungen des § 224c zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.obliegt.

(3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule (3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die mit Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die mit der Leitung betraute Lehrperson führt die der Leitung betraute Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

Page 19: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesÄnderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Erläuterungen zuErläuterungen zu

Pädagogischen HochschulenPädagogischen Hochschulendienstzugeteiltedienstzugeteilte Lehrpersonen Lehrpersonen

§ 224b.§ 224b. (1) (1) Auf dienstzugeteilte Auf dienstzugeteilte Lehrpersonen sind die Bestimmungen Lehrpersonen sind die Bestimmungen des neuen Dienstrechtes anzuwenden!des neuen Dienstrechtes anzuwenden!

(2) Das Bundeslehrer-(2) Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, ist auf gemäß Abs. 1 Nr. 244/1965, ist auf gemäß Abs. 1 verwendete Lehrpersonen nicht verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.anzuwenden.

Page 20: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesÄnderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

An Pädagogischen Hochschulen An Pädagogischen Hochschulen mitverwendetemitverwendete Lehrpersonen Lehrpersonen

§ 224c.§ 224c. Die Zuweisung zur Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 210 ist auf Antrag Hochschule gemäß § 210 ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von zehn Werteinheiten (§ 2 Abs. 1 BLVG) von zehn Werteinheiten (§ 2 Abs. 1 BLVG) erfolgen.erfolgen.

Page 21: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesÄnderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Erläuterungen zu § 248c.Erläuterungen zu § 248c.§ 248c.§ 248c. Bundeslehrer, die beim Inkrafttreten Bundeslehrer, die beim Inkrafttreten

des neuen Dienstrechtes voll an der PH des neuen Dienstrechtes voll an der PH beschäftigt sind, werden automatisch in die beschäftigt sind, werden automatisch in die neuen Verwendungsgruppen übergeführt:neuen Verwendungsgruppen übergeführt:

Dabei werden BundeslehrerDabei werden Bundeslehrerder Verwendungsgruppe LPH der Verwendungsgruppe der Verwendungsgruppe LPH der Verwendungsgruppe

PH 1,PH 1,der Verwendungsgruppe L 1 der Verwendungsgruppe der Verwendungsgruppe L 1 der Verwendungsgruppe

PH 2 undPH 2 undder Verwendungsgruppe L 2 der Verwendungsgruppe der Verwendungsgruppe L 2 der Verwendungsgruppe

PH 3PH 3 zugeordnet.zugeordnet.

Page 22: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Artikel 2Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Abschnitt IVaAbschnitt IVaHochschullehrpersonenHochschullehrpersonen

GehaltGehalt§ 54a.§ 54a. (1) Auf das Gehalt der Hochschullehrperson (1) Auf das Gehalt der Hochschullehrperson

sind anzuwenden:sind anzuwenden:in der Verwendungsgruppe PH 1 die Bestimmungen in der Verwendungsgruppe PH 1 die Bestimmungen

über das Gehalt der Verwendungsgruppe L PH,über das Gehalt der Verwendungsgruppe L PH,in der Verwendungsgruppe PH 2 die Bestimmungen in der Verwendungsgruppe PH 2 die Bestimmungen

über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1,über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1,in der Verwendungsgruppe PH 3 die Bestimmungen in der Verwendungsgruppe PH 3 die Bestimmungen

über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2.über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2.

DienstalterszulageDienstalterszulage§ 54b. § 54b. Der Hochschullehrperson gebührt eine Der Hochschullehrperson gebührt eine

Dienstalterszulage gemäß § 56 Abs. 1.Dienstalterszulage gemäß § 56 Abs. 1.

Page 23: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Abschnitt IVaAbschnitt IVa

Erläuterungen zu DienstzulagenErläuterungen zu Dienstzulagen

Dienstzulagen (GG § 54c):Dienstzulagen (GG § 54c):Abs.1:Abs.1: Ruhegenussfähige Dienstzulage Ruhegenussfähige Dienstzulage

(14 x jährlich):(14 x jährlich): Verw. Gr. PH1: € 450.-Verw. Gr. PH1: € 450.- Verw. Gr. PH2 und PH3: € 250.-Verw. Gr. PH2 und PH3: € 250.-Abs. 3:Abs. 3: Dienstzulage für Institutsleitung: € 541,90Dienstzulage für Institutsleitung: € 541,90Abs. 4:Abs. 4: Dienstzulage für PH3 (L2) nach PH2 (L1) Dienstzulage für PH3 (L2) nach PH2 (L1)

bei Erfüllung der Ernennungserfordernissebei Erfüllung der Ernennungserfordernisse

Anmerkung: alle Beträge werden valorisiert!Anmerkung: alle Beträge werden valorisiert!

Page 24: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Abschnitt IVaAbschnitt IVa

Erläuterungen zur LehrvergütungErläuterungen zur Lehrvergütung

Lehrvergütung (GG § 54d.):Lehrvergütung (GG § 54d.):

Ab der 11. SWSt. für jeweils 32 Ab der 11. SWSt. für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden (1SWSt) in derLehrveranstaltungsstunden (1SWSt) in der

Verw. Gr. PH1: € 80.-Verw. Gr. PH1: € 80.- Verw. Gr. PH2 und PH3: € 40.-Verw. Gr. PH2 und PH3: € 40.- Die Vergütung wird unabhängig von den Die Vergütung wird unabhängig von den

tatsächlich gehaltenen Stunden tatsächlich gehaltenen Stunden angewiesen. Sie ruht erst ab einer angewiesen. Sie ruht erst ab einer längeren Abwesenheit (mehr als 1 Monat), längeren Abwesenheit (mehr als 1 Monat), nicht hemmend wirken dabei Zeiten eines nicht hemmend wirken dabei Zeiten eines Urlaubs oder eines Dienstunfalls. Urlaubs oder eines Dienstunfalls. (§ 15 Abs. 5)(§ 15 Abs. 5)

Für Institutsleiter tritt die Lehrvergütung ab Für Institutsleiter tritt die Lehrvergütung ab der 3. SWSt. in Kraftder 3. SWSt. in Kraft

Page 25: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Abschnitt IVaAbschnitt IVa

Erläuterungen zu LeistungsprämienErläuterungen zu Leistungsprämien

Leistungsprämien (GG § 54e.):Leistungsprämien (GG § 54e.): Der Hochschullehrperson können für Der Hochschullehrperson können für

besondere Leistungen besondere Leistungen Leistungsprämien gezahlt werden.Leistungsprämien gezahlt werden.

(In diesen Bereich fallen auch die (In diesen Bereich fallen auch die derzeit zugewiesenen Gelder für die derzeit zugewiesenen Gelder für die Abgeltung der Prüfungstätigkeiten).Abgeltung der Prüfungstätigkeiten).

Anmerkung: Mitwirkung der PV (gemäß PVG § 9 )Anmerkung: Mitwirkung der PV (gemäß PVG § 9 )

Page 26: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Abschnitt IVaAbschnitt IVa

Erläuterungen zu § 59 Abs. 4 und § 59 Abs. 3Erläuterungen zu § 59 Abs. 4 und § 59 Abs. 3

Neuregelung GG Neuregelung GG §§ 59 Abs. 4: 59 Abs. 4: Lehrern der Verwendungsgruppe L2a2, die Lehrern der Verwendungsgruppe L2a2, die

an PH mitverwendet werden und die an PH mitverwendet werden und die Ernennungserfordernisse für PH2 erfüllen, Ernennungserfordernisse für PH2 erfüllen, gebührt die Dienstzulage nach L1 jetzt gebührt die Dienstzulage nach L1 jetzt unabhängig von ihrer Verwendung! unabhängig von ihrer Verwendung!

Dienstzulage gemäß Dienstzulage gemäß §§ 59 Abs. 3: (Zulage 59 Abs. 3: (Zulage nach LPH)nach LPH)

Lehrpersonen der Verwendungsgruppe Lehrpersonen der Verwendungsgruppe PH2 und dienstzugeteilte Lehrpersonen der PH2 und dienstzugeteilte Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L1 erhalten den Verwendungsgruppe L1 erhalten den Lehrvergütungssatz für PH1 (€ 80.-), wenn Lehrvergütungssatz für PH1 (€ 80.-), wenn sie nach dem 30. September 2007 für sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester die Dienstzulage mindestens ein Semester die Dienstzulage nach § 59 Abs. 3 (LPH) erhalten haben.nach § 59 Abs. 3 (LPH) erhalten haben.

Page 27: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des LDG Änderung des LDG 4. Dem § 121d wir folgender Abs. 5 angefügt:„(5) Für Karenzurlaube von vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Landeslehrerinnen und Landeslehrern, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragshochschullehrperson oder als Vertragslehrkraft an einer Praxisschule gewährt werden oder worden sind, gilt die zeitliche Obergrenze des § 58 Abs. 3 nicht (10 Jahre). Solche Karenzurlaube sind weiters auf Antrag zur Gänze für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wobei ein derartiger Antrag bei sonstiger Unwirksamkeit längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Karenzurlaubs gestellt werden kann. Für solche Karenzurlaube, die zum 1. Oktober 2012 bereits beendet waren, können derartige Anträge bis 30. September 2013 gestellt werden.“

Page 28: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Änderung des LDGÄnderung des LDG

Erläuterungen zu § 121d. Abs. 5 3 Möglichkeiten für Landeslehrer/innen:

1. Dienstzuteilung

2. Karenzierung und Dienstvertrag

3. Kündigung und Dienstvertrag (unbefristet)

Page 29: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Erläuterungen zu den Berechnungsbeispielen:

•Berechnungen (blaue Schrift) auf Basis des Gesetzesentwurfes enthalten die neuen Bezeichnungen (PH1, PH2, PH3)

•Berechnungen (rote Schrift) auf Basis der aktuellen Gesetzeslage enthalten die alten Bezeichnungen (L2a2, L1, LPH)

•Die Berechnungen L1 betreffend haben für die Lehre den Umrechnungsfaktor von 1,11 als Mittelwert

•Die MDL Berechnungen nach altem System gehen von einer optimalen Auszahlung, das heißt ohne §61 Entfall aus

•Sämtliche Beträge sind in Euro und brutto

Berechnungen sind ohne Gewähr

Page 30: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

L2a2 nicht unterrichtliche Tätigk.

PH3 nicht unterrichtliche Tätigk.

Gehst 8 20WE WST Gehst 8 0-10 WST LehreGehalt 14 mal 2.496,50 34.951,00 Gehalt 14 mal 2.496,50 34.951,00

Dienstzul. 14 mal 250 3.500,00

jährl. 34.951,00 jährl. 38.451,00

L2a2,L1 wertig nicht unterrichtliche Tätigk.

PH3, PH2 wertig nicht unterrichtliche Tätigk.

Gehst 8 20WE WST Gehst 8 0-10 WST LehreGehalt 14 mal 2.496,50 34.951,00 Gehalt 14 mal 2.496,50 34.951,00 Dienstzul. 14 mal 250,00 3.500,00

L1 Zulage 14 mal 0,00 L1 Zulage 14 mal 173,70 2.431,80

jährl. 34.951,00 jährl. 40.882,80

Page 31: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

L1 nicht unterr. Tätigkeiten (Lehre max. 10 WST)

PH2 nicht unterr. Tätigkeiten (Lehre max. 10 WST)

Ghst 8 20WE bis 10WST Ghst 8 bis 10 WSTGehalt 14mal 2.876,10 40.265,40 Gehalt 14mal 2.876,10 40.265,40

Dienstzul. 14mal 250 3.500,00 jährl. 40.265,40 15 jährl. 43.765,40

Page 32: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

L1 Lehre vollbeschäftigt PH2 Lehre vollbeschäftigtGhst 8 20 WE 18WST Ghst 8 15 WST

Gehalt 14 mal 2.876,10 40.265,40 Gehalt 14 mal 2.876,10 40.265,40 Dienstzul. 14 mal 250 3.500,00 Lehrv 11-15 12 5x40 200 2.400,00

jährl. 40.265,40 15 jährl. 46.165,40

PH2 Lehre zusätzl. Betrauung Ghst 8 18 WST

Gehalt 14 mal 2.876,10 40.265,40Dienstzul. 14 mal 250 3.500,00Lehrv 11-15 12 5x40 200 2.400,00Lehrv ab16 12 3x40 120 1.440,00

15 jährl. 47.605,40

Page 33: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

L1 max Zusatzbetrauung ohne ZustimmungL1 Daz 22,20 WE 20 WST

Gehalt 14 mal 5.060,90 70.852,60MDL Woche 2,20 mal 65,79 MDL Jahr 34 mal 144,74 4.921,22

jährl. 75.773,82

PH2 max Zusatzbetrauung ohne ZustimmungPH2 Daz 20 WST

Gehalt 14 mal 5.060,90 70.852,60Dienstzulage 14 mal 250,00 3.500,00Lehrv 11-15 12 5x40 200,00 2.400,00Lehrv ab16. 12 5x50 250,00 3.000,00

15 jährl. 79.752,60

Page 34: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

L1 Lehre mit MDL PH2 Lehre zusätzl. BetrauungGhst 8 24,42 WE 22WST Ghst 8 22 WST

Gehalt 14 mal 2.876,10 40.265,40 14 mal 2.876,10 40.265,40MDL Woche 4,42 mal 37,39 Dienstzul. 14 mal 250 3.500,00MDL 34 mal 165,26 5.618,86 Lehrv 11-15 12 5x40 200 2.400,00 Lehrv ab 16 12 7x40 280 3.360,00

jährl. 45.884,26 15 jährl. 49.525,40

L1 Lehre mit MDL PH2 Lehre zusätzl. BetrauungGhst 16 24,42 WE 22WST Ghst 16 22 WST

Gehalt 14 mal 4.276,80 59.875,20 Gehalt 14 mal 4.276,80 59.875,20

MDL Woche 4,42 mal 55,60 Dienstzul. 14 mal 250 3.500,00MDL 34 mal 245,74 8.355,33 Lehrv 11-15 12 5x40 200 2.400,00 Lehrv ab 16 12 7x50 350 4.200,00

jährl. 68.230,53 15 jährl. 69.975,20

Page 35: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

LPH Lehre vollbeschäftigt PH1 Lehre vollbeschäftigtGhst 12 20 WE 15,5WST Ghst 12 15 WST

Gehalt 14 mal 4.012,40 56.173,60 Gehalt 14 mal 4.012,40 56.173,60 Dienstzul. 14 mal 450 6.300,00

Lehrv 11-15 12 5x80 400 4.800,00

jährl. 56.173,60 15 jährl. 67.273,60

Page 36: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

LPH max Zusatzbetrauung ohne ZustimmungLPH DAZ 21,93 WE 17 WST

Gehalt 14 mal 5.743,00 80.402,00MDL Woche 1,93 mal 74,66 MDL Jahr 34 mal 144,09 4.899,12

jährl. 85.301,12

PH1 max Zusatzbetrauung ohne ZustimmungPH1 DAZ 17 WST

Gehalt 14 mal 5.743,00 80.402,00Dienstzulage 14 mal 450,00 6.300,00Lehrv 11-15 12 5x80 400,00 4.800,00Lehrv ab16 12 2x100 200,00 2.400,00

15 jährl. 93.902,00

Page 37: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

LPH Lehre mit MDL PH1 Lehre zusätzl. BetrauungGhst 12 25,80 WE 20WST Ghst 12 20 WST

Gehalt 14 mal 4.012,40 56.173,60 Gehalt 14 mal 4.012,40 56.173,60MDL Woche 5,80 mal 52,16 Dienstzul. 14 mal 450 6.300,00MDL 34 mal 302,53 10.286,19 Lehrv 11-15 12 5x80 400 4.800,00

Lehrv ab16 12 5x80 400 4.800,00

jährl. 66.459,79 15 jährl. 72.073,60

LPH Lehre mit MDL PH1 Lehre zusätzl. BetrauungGhst 16 25,80 WE 20WST Ghst 16 20 WST

Gehalt 14 mal 4.846,00 67.844,00 Gehalt 14 mal 4.846,00 67.844,00

MDL Woche 5,80 mal 63,00 Dienstzul. 14 mal 450 6.300,00MDL 34 mal 365,39 12.423,21 Lehrv 11-15 12 5x80 400 4.800,00 Lehrv ab16 12 5x100 500 6.000,00

jährl. 80.267,21 15 jährl. 84.944,00

Page 38: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

PH1 Forschung/8WST Lehre

PH1 16 8 WST+ForschungGehalt 14 mal 4.846,00 67.844,00Dienstzulage 14 mal 450,00 6.300,00Lehrv 6-8 12 3x80 240,00 2.880,00

15 jährl. 77.024,00

PH2 Forschung/8WST LehrePH2 16 8 WST + Forschung

Gehalt 14 mal 4.276,80 59.875,20Dienstzulage 14 mal 250,00 3.500,00Lehrv 6-8 12 3x40 120,00 1.440,00

15 jährl. 64.815,20

Page 39: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

L1 Institutsleiter/in PH2 Institutsleiter/inGhst 15 20WE Ghst 15

Gehalt 14 mal 4.101,50 57.421,00 Gehalt 14 mal 4.101,50 57.421,00 Dienstzul. 14 mal 250,00 3.500,00

IL Zulage 14 mal 541,90 7.586,60 IL Zulage 14 mal 541,90 7.586,60

jährl. 65.007,60 15 jährl. 68.507,60

LPH Institutsleiter/in PH1 Institutsleiter/inGhst 15 20WE Ghst 15

Gehalt 14 mal 4590,10 64.261,40 Gehalt 14 mal 4.590,10 64.261,40 Dienstzul. 14 mal 450,00 6.300,00

IL Zulage 14 mal 541,90 7.586,60 IL Zulage 14 mal 541,90 7.586,60

jährl. 71.848,00 15 jährl. 78.148,00

Page 40: Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Begutachtungstext 2011

Dienstrecht PH 2012Dienstrecht PH 2012

Begutachtungstext 2011Begutachtungstext 2011