43
Handbuch zum Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI-OA1340/0004-II/10/a/2013

Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

Handbuch

zum

Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005)

GZ.: BMI-OA1340/0004-II/10/a/2013

Page 2: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43

Allgemeines

Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum Dienstzeitmanagement 2005,

Anleitungen zur formalen Dienstplanung sowie Detailregelungen zu den verschiedenen

Dienstplanarten.

Diverse Kommentare, Erläuterungen und Problemstellungen werden vom BM.I laufend in

das Handbuch zum DiMa 05 eingearbeitet und verlautbart.

Alle personen- und funktionsbezogenen Bezeichnungen in dieser Vorschrift sind

geschlechtsneutral zu verstehen.

Dienstplanung

Für die Dienstplanung ist bis zur Einführung eines einheitlichen EDV-unterstützten

Planungstools das beiliegende Formular „Dienstplan“ zu verwenden. EDV-unterstütze

Dienstpläne, die auf Eigenentwicklungen basieren (EXCEL udgl.) können bis zu einer

einheitlichen Lösung eingesetzt werden, haben jedoch die im Formular angeführten Rubriken

zu enthalten. Die Gestaltung der für die Dienstplanung und Verrechnung maßgeblichen

Nachweise hat sich an der Zweckmäßigkeit und Übersichtlichkeit zu orientieren und eine

jeweilige Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

Diensteinteilungen und Dienstvollzüge sind Bestandteil der Applikation EDD (Elektronische

Dienstdokumentation) und werden über diese entsprechend befüllt und bearbeitet. Auf jenen

Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, für die die EDD nicht zur Anwendung kommt, sind

Dienstvorschreibungen bzw. Dienstberichte/Tagesberichte weiterzuführen.

Elektronische Personaleinsatzplanung (ePEP)

Für jene Dienststellen, in denen die ePEP bereits umgesetzt wurde, werden die

Dienstplanungsschritte in einer eigenen Vorschrift festgelegt. Alle anderen Bereiche des

Handbuches gelten aber auch dort.

Fristen zur Dienstplanerstellung

1. Der Dienstplan ist bis spätestens 24.00 Uhr des vierten Tages vor Ablauf des Monats auf

der Dienststelle für jeden Bediensteten zugänglich anzubringen.

2. An die jeweils vorgesetzte Dienststelle ist eine Kopie des Dienstplanes bis spätestens

24.00 Uhr des vorletzten Tages vor Ablauf des Monats zu übermitteln.

Page 3: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 3 von 43

3. Planungsvorgaben der vorgesetzten Dienststellen sind grundsätzlich bis spätestens

24.00 Uhr des 9. Tages vor Ablauf des Monates den Dienststellenleitern zur Kenntnis zu

bringen. Später einlangende Vorgaben sind – sofern es sich nicht um unaufschiebbare

Angelegenheiten handelt - nur dann zu berücksichtigen, wenn die Planerstellungsfrist

dadurch nicht überschritten wird und Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit gewahrt bleiben.

4. Nach Ablauf der Planerstellungsfrist sind Plandienständerungen nur unter den im Punkt

2.1.10. DiMa 05 (Änderung von Plandiensten) angeführten Gründen zulässig.

Skartierung

Die Originaldienstpläne sind auf der jeweiligen Dienststelle ab deren Verlautbarung 5 Jahre

aufzubewahren (gemäß der aktuell gültigen Erlasslage).

Verrechnung

Zur Verrechnung von Mehrdienstleistungen und Nebengebühren sind bis zu einer

einheitlichen EDV-unterstützten Lösung die im jeweiligen Organisationsbereich eingesetzten

Applikationen und Formblätter zu verwenden.

Überörtliche Dienste

Für die Planung und Abdeckung überörtlicher Dienste kann das Bezirks- oder

Stadtpolizeikommando unter Berücksichtigung der Belastung der einzelnen Dienststellen

grundsätzlich über bis zu einem Drittel der im Planungsmonat für die Dienststellen

vorhandenen Dienststunden (Plandienststunden und JD-Stunden) verfügen.

Eine Überschreitung dieses Kontingents ist nur dann vorzusehen, wenn die Mindestpräsenz

überörtlicher Dienste sonst nicht abgedeckt werden kann.

Für Dienste, die zwingend mit JD-Stunden zu verknüpfen sind, sind Zeit und Ort der

Journaldienstverrichtung nach dienstlichen Erfordernissen festzulegen.

Die angeordneten Journaldienstzeiten dürfen nur auf Grund einer zum Zeitpunkt ihres

Beginns andauernden unaufschiebbaren Amtshandlung oder auf Grund eines konkreten

vorhersehbaren Ereignisses, das das Erfordernis exekutivdienstlicher Maßnahmen erwarten

lässt, auf einen späteren, im Einzelfall von der BLS bzw. SLS zu bestimmenden Zeitpunkt

verschoben werden. Bei der Verschiebung ist jedoch auf eine Mindestpräsenz im exekutiven

Außendienst Bedacht zu nehmen.

Page 4: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 4 von 43

Die Journaldienststunden haben jedenfalls 4 Stunden vor Ende des ursprünglich

angeordneten Dienstendes zu beginnen. Der Grund der Verschiebung der Bereithaltezeit ist

vom Anordnenden und von der betroffenen Streife im Dienstbericht ersichtlich zu machen.

Das Bezirks- bzw. Stadtpolizeikommando hat zur Wahrnehmung der Aufgaben der BLS bzw.

SLS eine tägliche Übersicht über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich erreichbaren

Dienststellen und eingeteilten überörtlichen Dienste zu erstellen. Änderungen des

Dienstplans, die sich auf die Erreichbarkeit einer Dienststelle auswirken, sind vom

Dienststellenleiter oder dessen Beauftragten unverzüglich der BLS bzw. SLS mitzuteilen.

Page 5: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 5 von 43

Zu 2 Besonderer Teil

Zu 2.1. Gemeinsame Regelungen

Zu 2.1.1. Dienstplan

Der Dienstplan ist eine Dienstanweisung (schriftliche Weisung im Sinne des § 44 BDG), in

der angeordnet wird, während welcher Zeit der Bedienstete grundsätzlich und generell

Dienst zu versehen hat. Ergänzende Anordnungen ergeben sich aus zusätzlichen

Weisungen (z.B. Diensteinteilungen bzw. Dienstanweisungen).

Ist der Bedienstete aus anderen als in Punkt 2.1.1. DiMa 05 angeführten Gründen

abwesend, ist mit einer entsprechenden Änderung die nachträgliche Dienstleistung

sicherzustellen.

Vom Dienst befreit oder enthoben umfasst folgende F älle:

� Alle Arten des Urlaubes und der Pflegefreistellung (§§ 64 bis 78 BDG, § 29 bis 29 f VBG);

� Dienstbefreiung für Kuraufenthalt (§ 79 BDG, § 24 a VBG);

� Familienhospizfreistellung (§ 78d BDG);

� Freizeitausgleich für Überstunden (§ 49 BDG oder § 20 VBG);

� Freizeitausgleich für Zeitguthaben aus Nachtdiensten (§ 82b GG 1956);

� Suspendierung (§ 112 BDG);

� Gewährung von Freizeit für Gewerkschaftsfunktionäre;

� Außerdienststellung und Gewährung der erforderlichen Zeit für politische Mandatare auf

Bundes- und Landesebene (§§ 17 bis 19 BDG; § 29 i VBG);

� Gewährung der freien Zeit und Dienstfreistellungen für Gemeindemandatare (§ 78a BDG

oder § 29 g u. h VBG);

� Beendigung des Dienstbetriebes auf Dienststellen für Bedienstete, die

Normaldienstausprägung mit gleitender Dienstzeit unterliegen am Karfreitag, Allerseelen,

24.12. und 31.12., jeweils ab 12.00 Uhr, wobei eine ausreichende Besetzung der

Organisationseinheiten bzw. Teile derselben während der generellen Amtsstunden zu

gewährleisten ist (Ministerratsbeschlüsse vom 19.03.1963, 27.10.1964 und 15.12.1965).

� MDL für Bedienstete, denen aus dienstlichen Gründen keine solche Dienstbefreiung

gewährt wird, sind unzulässig;

� Landesfeiertage fallen nicht unter diese Regelung, da sie für die Dienststellen des

Bundes keine Wirkung haben (Ministerratsbeschluss vom 14.02.1956).

Page 6: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 6 von 43

� Wenn Bediensteten evangelischen Glaubensbekenntnisses am Tag des

Reformationsfestes (31.10.) auf ihr Ansuchen nach Dienstmöglichkeit die zum Besuch

des Gottesdienstes erforderliche Zeit gewährt wird (Ministerratsbeschluss vom

23.10.1956);

� Wenn Bedienstete, die der israelitischen Religionsgesellschaft angehören und die dem

Normaldienstplan oder dem Dienstplan mit gleitender Dienstzeit unterliegen, auf ihr

Ansuchen am Versöhnungstag nach Dienstmöglichkeit von der Dienstleistung befreit

werden;

� Bedienstete, welche anderen als den oa., in Österreich anerkannten

Religionsgemeinschaften angehören, unterliegen im Hinblick auf deren

religionsspezifischen Feiertage den durch gesonderte Erlässe geregelten Bestimmungen

� Anordnung einer generellen Arbeitsruhe (Festlegung eines Ruhetages) an einem Tag, der

kein gesetzlicher Feiertag ist, durch die Bundesregierung (Ministerratsbeschluss vom

14.02.1956);

� Beurlaubung während des Berufungsverfahrens über eine Ruhestandsversetzung (§ 14

Abs. 6 BDG);

� Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes und freiwilliger

Waffenübungen (Wehrgesetz);

� Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes (Zivildienstgesetz).

Sonstige Abwesenheiten vom Dienst sind vom Bediensteten unverzüglich seinem

Dienstvorgesetzten zu melden und zu rechtfertigen.

Neben den vom Gesetz genannten Umständen Krankheit, Unfall und Gebrechen sind unter

Verantwortung des Dienstvorgesetzten auch andere Gründe auf deren Stichhaltigkeit zu

prüfen und zutreffendenfalls als gerechtfertigte Abwesenheit anzuerkennen. Im Fall der

Heranziehung von Dienstzeit zu derartigen Tätigkeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes nicht eintritt und der Zeitaufwand auf das

unbedingt erforderliche Zeitausmaß beschränkt bleibt.

Bei Zumutbarkeit haben Arztbesuche, Heilbehandlungen, Behördenwege und sonstige im

persönlichen Bereich liegende Erledigungen grundsätzlich in der Freizeit zu erfolgen.

Ist eine Dienstbefreiung, Dienstenthebung oder gerechtfertigte Abwesenheit bereits vor

Erstellung des Dienstplanes bekannt, sind für jeden die Dienstbefreiung umfassenden

Arbeitstag acht Plandienststunden vorzusehen. Der Bedienstete darf ohne seine

Zustimmung an diesem Arbeitstag (00.00 – 24.00 Uhr) zu keinen Plandienstleistungen

vorgesehen werden.

Page 7: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 7 von 43

Aus den Erläuterungen zum § 51 BDG geht hervor, dass der Eintritt einer unvorhergesehen

Situation, wie zum Beispiel "Feststecken" im Ausland aufgrund eines Elementarereignisses

(obwohl der Erholungsurlaub bereits abgelaufen ist), eine Begründung für eine

gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst sein kann.

Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, inwieweit es einem Bediensteten zumutbar wäre, auf

andere Weise (z.B. Zug oder sonstiges Verkehrsmittel) die Heimreise rechtzeitig anzutreten.

Umfasst die Dienstbefreiung nicht einen gesamten Arbeitstag, so darf der Bedienstete

außerhalb der Zeit der Dienstbefreiung zu Dienstleistungen eingeteilt werden.

Wird eine Dienstbefreiung erst nach Erstellung des Dienstplanes bekannt, umfasst diese so

viele Plandienststunden, als in dem für die Dienstbefreiung maßgeblichen Zeitraum bereits

im Dienstplan festgelegt sind.

Im Falle einer Änderung von Plandiensten ist dies für die in der Normaldienstausprägung

stehenden Bediensteten innerhalb der Rahmenarbeitszeit zulässig. Beim Wechseldienst

haben alle Änderungen von Plandiensten die Bestimmungen des DiMa 05 zu

berücksichtigen.

Im Falle der Inanspruchnahme von Minusstunden dürfen auch Dienstleistungen von weniger

als acht Plandienststunden verbleiben. Im Rahmen der Inanspruchnahme von Minusstunden

können allfällig mit den Plandienststunden verknüpfte Journaldienststunden (auch einzeln)

verschoben werden. Werden Plusstunden an einem Sonn- oder Feiertag festgelegt, ist

nachträglich am nächsten plandienstfreien Arbeitstag die entsprechende Ersatzruhezeit

festzulegen. Für die Leistung von Plusstunden an Sonn- und Feiertagen gebührt dem

Bediensteten nur im Rahmen des Schicht- oder Wechseldienstes die Sonn- und

Feiertagszulage. Die Leistung von Plusstunden und allfällig verschobene

Journaldienststunden an Sonn- und Feiertagen ist nur in ausreichend begründeten Fällen

möglich.

Zu 2.1.4. Verteilung der Dienstzeit

Für die Nachtdienstplanung ist die Funktion der einzelnen Bediensteten insoweit zu

berücksichtigen, als sie insbesondere bei Führungsbediensteten und ihren Stellvertretern

einen reduzierten Nachtdienstanteil zulässt.

Den Bediensteten ist die für die Aufgaben des administrativen Dienstvollzugs (z.B.

Erledigung von Geschäftsstücken) erforderliche Innendienstzeit zu gewähren. Bei deren

Page 8: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 8 von 43

Festlegung sind die tageszeitlich unterschiedlichen Bedürfnisse für eine Außendienstpräsenz

und die Zweckmäßigkeit der Dienststellenbesetzung zu berücksichtigen. Auf diesbezügliche

Ausführungen der EDR darf verwiesen werden.

Grundsätzlich ist vom Bediensteten exekutiver Außendienst zu verrichten, der Aufenthalt auf

der Dienststelle ist auf die notwendigen Zeiten beschränkt (administrative Tätigkeiten wie

Verfassen von Anzeigen, Protokollieren, schriftliche Bearbeitung von Akten, Verfassen von

Niederschriften, Besetzung der Dienststelle für Parteienverkehr, Journaldienst, Verpflegung,

Dienstbesprechungen, Schulungen usw.).

Zu 2.1.5. Freizeitplanung

Die Bediensteten können bis zum Beginn der Dienstplanung ihre Freizeitwünsche dem

Dienstplaner bekannt geben, der diese, sofern keine dienstlichen Interessen oder sonstige

Vorschriften entgegenstehen, zu berücksichtigen hat.

Zu 2.1.7. Dauer der Dienste

Unter den genannten Bedingungen dürfen pro Diensttour maximal 24 Plandienststunden

angeordnet werden. Erfolgt eine Kombination von Plandienststunden mit

Journaldienststunden, ist die Dauer einer Diensttour ebenfalls mit 24 Stunden beschränkt.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit von Exekutivbediensteten

mit maximal dreizehnstündigen Dienstleistungen ausgeschöpft ist. Wird dieser Zeitraum

überschritten, muss neben der Notwendigkeit der Dienstleistung insbesondere die Art der

Dienstleistung (z. B. Besetzungsdienst ohne Erfordernis einer Außendienstleistung im

Unterschied zu einem Außendienst zur Nachtzeit) sowie die individuelle Leistungs- oder

Belastungsfähigkeit des Bediensteten vom anordnenden Bediensteten berücksichtigt

werden. Aus der Planung von mehr als dreizehnstündigen Diensten kann keinerlei

Berechtigung für einen Innendienst nach dieser Zeit abgeleitet werden.

Die Beurteilung, ob einem Bediensteten im Einzelfall eine über 13-stündige Dienstleistung

zumutbar ist, obliegt dem jeweiligen Dienststellenleiter.

Zu 2.1.8. Ruhezeiten und Freizeiten

Die Ruhezeit beginnt auch dann mit dem Ende des Gesamtdienstes, wenn diese

Dienstleistung aus einer Verknüpfung von Plandienststunden mit Journaldienststunden

besteht.

Page 9: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 9 von 43

Die Ruhezeiten sind unbedingt einzuhalten. Auch eine allfällige Zustimmung des

Bediensteten darf nicht zur Missachtung der Ruhezeiten führen.

Die Zusammenziehung der Freizeit ist nur dann statthaft, wenn für andere Bedienstete in

diesem Zeitraum nicht zusätzliche Mehrdienstleistungen anfallen.

Page 10: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 10 von 43

Zu 2.1.10. Änderung von Plandiensten

Plus- bzw. Minusstunden dienen lediglich der Administration der Plandienstzeit und haben

keinen Einfluss auf Mehrdienstleistungen und Freizeitausgleich. Eine derartige Verschiebung

von Plandiensten begründet auch den Anspruch auf WNZ.

Eine Änderung des Dienstplanes auf Grund berechtigter persönlicher Interessen darf nur

dann durchgeführt werden, wenn die Änderung dienstlichen Erfordernissen nicht

zuwiderläuft und nach Änderung des Dienstplanes in Summe kein Mehraufwand an

Mehrdienstleistungen eintritt. Gemäß § 49 Abs. 9 BDG gelten Zeiten einer vom Bediensteten

angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Falle eines Diensttausches oder einer

sonstigen angestrebten Verlegung der Dienstzeit, die vom Dienstgeber zwar genehmigt ist,

aber im überwiegenden Interesse des Bediensteten oder eines Dritten liegt) keinesfalls als

MDL.

Als zwingende dienstliche Gründe gelten beispielsweise die Nichtbeachtung von

Bestimmungen der DiMa 05 (fehlerhafte Planung) sowie der Entfall eines Großereignisses,

für das bei Dienstplanerstellung zusätzlich Bedienstete vorgesehen wurden, sofern die

Bediensteten nicht aufgrund dienstlicher Erfordernisse anderweitig auf der Dienststelle

verwendet werden können.

Für die unter 2.1.10. Ziff. 1 lit. e DiMa 05 (Änderung von Plandiensten) angeführten Anlässe

darf gemäß § 16 Abs. 8 GG 1956 weder ein Freizeitausgleich erfolgen, noch ein Anspruch

auf Überstundenvergütung abgeleitet werden. Bei entsprechender dienstlicher Notwendigkeit

ist die erforderliche Teilnahme in Plandienststunden möglich.

Liegen die Voraussetzungen der Punkte

2.1.10. Ziff. 1 lit. b DiMa 05 Verteidiger in der Disziplinarverhandlung oder

2.1.10. Ziff. 1 lit. e DiMa 05, Repräsentationspflichten und grundsätzliche Möglichkeit der

Planung

vor, ist die Leistung der Plandienststunden nicht an die Bestimmungen von Punkt 2.1.7. Ziff.

1 (mindestens achtstündige Plandienste), 2.1.8. Ziff. 1 (Ruhezeit nach Plandiensten), 2.1.8.

Ziff. 4 (neun kalenderfreie Tage), 2.1.8. Ziff. 3 (Wochenruhe), 2.2.3.2. Ziff. 7 (rationelle

Planung der Plandienstwochenenden), 2.2.32. Ziff. 1 (1 Plandienstwochenende pro

Kalendermonat) bzw. 2.2.5. Ziff. d (2 freie Wochenenden pro Planungsturnus im 6-

Gruppendienstplan) gebunden.

Anlässe für Plusstunden können unter anderem sein: Repräsentationsangelegenheiten,

Musikeinsätze, Seminarteilnahmen, Reisezeiten außerhalb einer Exekutivdienstleistung usw.

Page 11: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 11 von 43

Zu 2.1.11. Mehrdienstleistungen (MDL)

Ein personeller Fehlstand allein berechtigt noch nicht zur Anordnung von MDL. Auch in

diesem Fall müssen die entsprechenden dienstlichen Beanspruchungen vorliegen. Fällt ein

Bediensteter für einen vorgesehenen Dienst aus, ist dieser nur im unbedingt erforderlichen

Ausmaß zu ersetzen.

Grundsätzlich gilt für einen Bediensteten eine zusammenhängende Dienstdauer von

maximal 13 Stunden (Punkt 2.1.7. DiMa 05 Dauer der Dienste) unabhängig davon, ob sich

diese Dauer aus Plandienst oder MDL allein oder aus einer Mischung daraus

zusammensetzt. Die Überschreitung dieser Gesamtdauer ist nur in Ausnahmefällen bei

besonderem dienstlichen Bedarf, der durch eine allfällige Dienstunterbrechung oder

Heranziehung eines anderen Bediensteten nicht sinnvoll kompensiert werden kann, zulässig

und bedarf einer analog zur Überschreitung zunehmenden Begründungsintensität.

Insgesamt ist auch nach Möglichkeit auf die vor Plandiensten gebotene

Erholungsmöglichkeit eines Bediensteten Bedacht zu nehmen.

Sonn- und Feiertagsüberstunden bedürfen ab der 9. Stunde einer besonderen Prüfung des

Erfordernisses und entsprechenden Begründung. Sofern derartige Anordnungen überhaupt

noch in einem vertretbaren Verhältnis zum Anlass stehen, ist spätestens bei einer

vorhersehbar 12 Überstunden überschreitenden Dauer die Aufteilung des Gesamtdienstes

auf zwei Bedienstete anzustreben.

Im Falle der Heranziehung von Bediensteten zu Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit

neben der Eignung auch die persönlichen Interessen der Bediensteten zu berücksichtigen.

Die Heranziehung eines Bediensteten zu Mehrdienstleistungen an einem plandienstfreien

Wochenende ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sonst kein anderer Bediensteter, der am

betreffenden Wochenende Plandienst zu verrichten hat, zur Dienstverrichtung zur Verfügung

steht.

Der Bedienstete ist über den Entfall des Dienstes so früh als möglich zu verständigen.

Zu 2.1.12. Zeitausgleich von Überstunden (ÜST)

Wenn § 49 Abs. 2 BDG vorsieht, dass an Werktagen erbrachte ÜST nach Möglichkeit im

selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen sind, geht die

Regelung des Zeitausgleiches von 1 : 1,5 davon aus, dass durch die bestehende

Dienstplanung im Rahmen des DiMa 05 sowie der Anwendung von Plus- und Minusstunden

Page 12: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 12 von 43

im Hinblick auf die dadurch gegebene größtmögliche Flexibilität diese angesprochene

Möglichkeit bereits ausgeschöpft ist.

Der Zeitausgleich für Überstunden ergibt sich aus § 49 BDG, die besoldungsrechtlichen

Vorschriften betreffend die Vergütung von Überstunden sind im § 16 GG 1956 enthalten.

Werden ÜST in einem der folgenden Monate ausgeglichen, so sind die Zeitausgleichstage

als solche bereits bei der Dienstplanerstellung zu kennzeichnen. Kann der so geplante

Zeitausgleich wegen einer Erkrankung des Beamten nicht konsumiert werden, ist dieser

Zeitausgleich gutzuschreiben (Rundschreiben des Bundeskanzleramtes Zl. 921.020/3-

II/1/81).

Wird ein geplanter Dienst durch einen Zeitausgleich reduziert, so dürfen nicht weniger als

acht Plandienststunden zur tatsächlichen Dienstleistung verbleiben.

Zu 2.1.13. Zeitguthaben aus Nachtdiensten (NZG)

Nachtdienst leistet, wer in der Zeit von 22.00 – 06.00 Uhr vier Stunden seine dienstliche

Tätigkeit verrichtet; wobei die Art des Dienstes unerheblich ist (Plandienst, MDL),

ausgenommen Bereitschaft.

Für einen solchen Dienst gebührt 1 Stunde Nachtzeitguthaben.

Die aus anspruchsbegründenden Nachtdiensten resultierenden Zeitguthaben (NZG) sind

sowohl bei der Erfassung als auch beim allfälligen Ausgleich gesondert auszuweisen. Bis

zum Erreichen des Schwellwerts von 15 innerhalb des Kalenderjahres erbrachten

Nachtdiensten sind die Zeitguthaben zu summieren und auf den Nachmonat zu übertragen.

Über den Monatswechsel erbrachte Nachtdienste sind dem Folgemonat zuzuschlagen.

Ab dem erstmaligen Entstehen des Anspruchs sind die in den folgenden Monaten des

Kalenderjahrs erworbenen Zeitguthaben jeweils für 6 Monate getrennt auszuweisen. Sofern

der Bedienstete keine besondere Festlegung trifft, sind sowohl für die finanzielle Abgeltung

als auch für den Zeitausgleich aus Nachtdiensten die jeweils ältesten Guthaben

heranzuziehen.

Der beabsichtigte Konsum des Nachtzeitguthabens ist in der Planungsrubrik des Dienstplans

festzulegen. Im Rahmen der Dienstplanerstellung sind dabei grundsätzlich 8 Stunden pro

Arbeitstag vorzusehen. Nach Dienstplanerstellung kann der eingeplante Stundenumfang und

- auf Antrag des Bediensteten - auch ein unter acht Stunden liegender Wert ausgeglichen

werden. In diesem Fall dürfen auch Dienstleistungen von weniger als acht Plandienststunden

verbleiben.

Page 13: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 13 von 43

Die finanzielle Abgeltung ist vom Bediensteten schriftlich zu beantragen.

Am Ende des auf den Anspruch folgenden 6. Monats sind die noch nicht ausgeglichenen

NZG jedenfalls finanziell abzugelten.

Kann ein Bediensteter in einem Zeitraum, in dem er erkrankt, vom Dienst befreit oder

enthoben ist, einen bereits festgelegten Ausgleich von NZG nicht konsumieren, bleibt der

Anspruch weiterhin bestehen.

Zwingende dienstliche Gründe, die einem Verbrauch des NZG entgegenstünden und die

gänzliche oder teilweise Abgeltung in finanzieller Form zur Folge hätten, wären

beispielsweise die kurz nach dem Entstehen des Anspruchs erfolgende Einberufung zu

mehrmonatigen GALs, Spezialausbildungen, Auslandsverwendungen etc.

Anträge der Bediensteten auf Abbau von NZG-Guthaben sind gleich wie Urlaubsanträge zu

behandeln und auch in die Abwesenheitsquote einzurechnen.

Der eingeschränkte NZG-Verbrauch nach Dienstplanerstellung erfolgt im Interesse einer

ausgewogenen und vorhersehbaren Dienst- und Freizeitgestaltung aller betroffenen

Bediensteten.

Zu 2.1.15. Journaldienst - Allgemeines

Journaldienststunden sind Zeiten, die sowohl die volle Ausübung der exekutivdienstlichen

Tätigkeiten im Außen- und Innendienst als auch einen Teil Bereithaltung auf der Dienststelle

oder einem anderen bestimmten Ort umfassen.

Bedienstete dürfen zur Nachtzeit während der Journaldienststunden beispielsweise nicht zu

planmäßigen Schwerpunktaktionen vorgesehen werden.

Unter Innendienst im Sinne von Punkt 2.1.15. Ziff. 2 sind u. a. folgende Tätigkeiten zu

verstehen: Verfassen von Anzeigen und Bearbeiten von Akten, Besetzung der Dienststelle

für Parteienverkehr, Studium von Erlässen und Befehlen sowie sämtliche administrative

Maßnahmen wie Dienstplanung, Verrechnung, Erstellung von Statistiken usw.

Bedienstete, deren Mehrdienstleistung durch eine Pauschalentschädigung abgegolten wird,

sind nicht zur Leistung von Journaldienststunden verpflichtet.

Die Heranziehung von Bediensteten in Grundausbildungslehrgängen ist gleichfalls an die

Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres, Abt II/1 gebunden und während der

schulischen Ausbildung (ausgenommen 3.1.1. praktische Verwendung) grundsätzlich nicht

vorgesehen.

Zeitausgleich für Journaldienststunden ist nicht vorgesehen.

Page 14: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 14 von 43

Zu 2.1.16. Bereitschaft

Gemäß § 50 BDG kann die Dienststellenbereitschaft und Wohnungsbereitschaft aus

dienstlichen Gründen angeordnet werden. Die Anordnung der Rufbereitschaft bedarf

zwingender dienstlicher Rücksichten.

Hat der Bedienstete während der Bereitschaft dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen, gilt die

dafür erforderliche Zeit als MDL.

Die Abgrenzung, was unter dienstlicher Tätigkeit bzw. unter Bereitschaft zu verstehen ist,

ergibt sich aus § 17b Abs. 1 GG. Demnach kann von Bereitschaft nur gesprochen werden,

wenn der Bedienstete sich zwar außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen

Dienststunden auf Anordnung auf einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort

aufzuhalten hat, um dort einen Einsatz zu erwarten, während dieser Wartezeit aber in seiner

Freizügigkeit nicht weiter beschränkt ist, als es zur Gewährung seiner sofortigen

Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft notwendig ist. Jede Beschränkung der Freizügigkeit,

die über das vorstehend beschriebene Ausmaß hinausgeht, macht aus der Bereitschaft

bereits eine dienstliche Tätigkeit (z.B. Ausgabe von Ausrüstung, Überprüfung der

Funktionsfähigkeit dieser Ausrüstung, Standeskontrollen, Lagebesprechungen und jegliche

Art von Schulung der zusammengezogenen Bediensteten).

Auf Punkt 3.1.3. (exekutivdienstliche Einsätze), wonach vom Einsatzkommandanten für

Bereithaltezeiten bei Vorliegen der Voraussetzungen Journaldienst oder Bereitschaft

angeordnet werden kann, wird verwiesen.

Zu 2.1.17. Reisezeit als Dienstzeit

Tätigkeiten im Sinne von Punkt 2.1.17. Ziff. 1 lit. a sind beispielsweise das Lenken eines

Dienstkraftfahrzeuges, Vorführungen oder Abschiebungen.

Als Dienstleistungen im Sinne von Punkt 2.1.17. Ziff. 1 lit. b sind unter anderem

Erhebungsdienste durch die im Kriminaldienst tätigen Bediensteten zu verstehen.

Zeiten der Reisebewegung, die nicht als Dienstzeit gelten sind z.B. Reisen zu Kursen,

Seminaren, Besprechungen, Disziplinarverhandlungen (ausgenommen jene, die unter

2.1.17. fallen), ärztliche Untersuchungen. Sie begründen keinen Anspruch auf Vergütung von

MDL bzw. Sonn- und Feiertagsvergütung.

Die Reisezeit von und zur Dienststelle gilt jedenfalls dann als Dienstzeit, wenn vom

Dienstgeber zur Verfügung gestellte Ausrüstungsgegenstände auf Grund bestehender

Vorschriften auf der Dienststelle abgeholt oder verwahrt werden müssen.

Page 15: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 15 von 43

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer

Dienstreise eine Dienstpflicht des Bediensteten darstellt, zu deren Durchführung er

unabhängig davon, ob die Reisezeit als Dienstzeit gilt oder nicht, verpflichtet ist.

Zu 2.1.18. Sonn- und Feiertagsregelung

Die Ersatzruhezeit (Punkt 2.1.18. DiMa 05) ist grundsätzlich von gebührenrechtlicher

Bedeutung. Sie ist für denselben stundenmäßigen Zeitraum festzusetzen, an denen der

Bedienstete an Sonn- und Feiertagen zu Plandiensten (nicht Mehrdienstleistungen)

herangezogen wurde. Bei kombinierten Diensten wird die stundenmäßige Festlegung der

Ersatzruhezeit erst jeweils nach dem geleisteten kombinierten Dienst möglich sein, da die

konkrete Festlegung der Journaldienstzeit (und somit der MDL) erst nach dem Ende der

Dienstplanung endgültig definiert wird. Ersatzruhezeiten sind auf den ersten plandienstfreien

Arbeitstag (Montag bis einschließlich Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, von

00.00 – 24.00 Uhr) zusammenzuziehen, sofern sie sich nicht überschneiden.

Ersatzruhezeiten auf Grund von Plusstunden, die sich erst nach Dienstplanerstellung

ergeben, sind ebenfalls am nächsten plandienstfreien Arbeitstag (00.00 - 24.00 Uhr)

festzulegen.

Im Dienstplan festgelegte Ersatzruhezeiten entfallen nicht wegen allfälliger gerechtfertigter

Abwesenheiten vom Dienst am betreffenden Sonn- oder Feiertag. Bei Dienstbefreiungen

oder Dienstenthebungen tritt der Entfall der Ersatzruhezeit ein.

Zu 2.1.21. Zuteilungen/Versetzungen

Bei Zuteilungen oder Versetzungen sind die Bestimmungen über die Ruhezeit nach

Plandiensten, die Wochenruhe, die Ersatzruhezeit und die zu verrichtenden

Plandienstwochenenden einzuhalten, sofern der Bedienstete nicht nach Erstellung des

Dienstplanes zu einer Dienststelle zugeteilt oder versetzt wird, wo er einem

Normaldienstplan unterliegt.

Die Wochenruhe, die Ersatzruhezeit und die Festlegung allfälliger Plandienstwochenenden

sind nicht an die ursprünglich im Dienstplan festgelegten Zeiten gebunden, sondern können

gemäß den Bestimmungen des DiMa 05 neu geplant werden.

Page 16: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 16 von 43

Zu 2.2. Detailregelungen in Abhängigkeit zur D ienstplanausprägung

Zu 2.2.1. Erläuterungen zum Normaldienstplan

Die Überstellung eines Bediensteten einer Dienststelle, in der grundsätzlich Wechseldienst

oder Schichtdienst zu verrichten ist, in die Normaldienstausprägung, ist nur zulässig, wenn

die Dienststelle einen unbedingten Bedarf für eine Funktion (z.B. ausschließliche Tätigkeiten

im Innendienst, ausgenommen regelmäßige Besetzungsdienste) aufweist, die die

Anwesenheit eines Bediensteten von Montag bis Freitag während der Amtsstunden

erfordert.

Zu 2.2.2. Erläuterungen Gleitzeitdienstplan

Basis der Gleitdienstzeit ist der Normaldienstplan. Dieser geht davon aus, dass die im

Jahresdurchschnitt zu erbringende Wochendienstzeit (im Regelfall 40 Stunden, bei Teilzeit

entsprechend weniger) auf die Arbeitstage der Woche von Montag bis Freitag gleichmäßig

aufgeteilt wird. Die daraus resultierende Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag bei

Vollbeschäftigungsausmaß stellt daher für jeden Arbeitstag grundsätzlich eine Zeitschuld des

Bediensteten dar. Diese ist im Rahmen der Gleitzeitregelung täglich nicht zwingend gleich

bleibend, sondern durch zeitlich variable Dienstleistung vor und/oder nach der festgelegten

Blockzeit als Durchschnittsarbeitszeit pro Arbeitstag zu erbringen.

Aus dem fiktiven Dienstplan ergibt sich die tägliche Dienstzeit von acht Stunden (Sollzeit).

Bei ganztägiger gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst und bei ganztägiger

Dienstbefreiung ist für die Zeiterfassung von der Sollzeit auszugehen. Eine ganztägige

gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder Dienstbefreiung bedeutet daher, dass dem

Bediensteten an diesem Tag die Sollzeit als Istzeit zu werten ist.

Arztbesuche dürfen nur in Fällen akuter Erkrankung sowie dann in die Blockzeit verlegt

werden, wenn die Ordinationszeit des Arztes oder ärztliche Anordnungen einen Besuch in

der Blockzeit erforderlich machen. In allen anderen Fällen sind sie in der Freizeit

durchzuführen oder in die Gleitzeit zu verlegen, wobei diese Zeit dann nicht als Istzeit zu

werten ist. Diese Regelung ist auf alle Fälle, die eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst

darstellen, sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 49 Abs. 9 BDG gelten Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit nicht als

Überstunden und sind somit im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen. Auf die Erläuterungen

betreffend MDL wird verwiesen. Ebenso kann ein Ausgleich von Zeitschulden nur im

Verhältnis 1 : 1 ohne Zuschlag erfolgen.

Page 17: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 17 von 43

Bei Seminaren und sonstigen Veranstaltungen ist die Inanspruchnahme von Gleitzeit vor

bzw. nach den festgesetzten Beginn- und Endzeiten zulässig, sofern dies dienstlich

erforderlich ist. Ebenso kann ein Ausgleich von Zeitschulden nur im Verhältnis 1 : 1 ohne

Zuschlag erfolgen.

Bei der zeitlichen Anerkennung einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ist im

Regelfall die Dringlichkeit des Anlasses, dessen praktische Unbeeinflussbarkeit durch den

Bediensteten oder die Unvertretbarkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Verschiebung auf einen

anderen Zeitpunkt ausschlaggebend. Innerhalb des Gleitzeitrahmens ist von den üblichen

bzw. durchschnittlichen täglichen Beginn- bzw. Endzeiten eines Bediensteten auszugehen.

„All-inclusive-Verwendungen“:

Um auch jenen Leitungsfunktionären und Bediensteten in „All-Inclusive-Verwendungen“, die

Bezieher von Gehältern sind, in denen Überstundenleistungen bereits inkludiert sind, die

Nutzung der Gleitzeit zu ermöglichen, werden über die 40-stündige wöchentliche

Arbeitszeitverpflichtung hinaus pauschale Stundenausmaße festgelegt, deren

Überschreitung zur Konsumation von Gleitzeitguthaben im Rahmen der Gleitzeit berechtigen

würde.

Zu 2.2.3. Erläuterungen Wechseldienstplan

Als gesetzliche Feiertage gelten (Feiertagsruhegesetz 1957 - BGS I 23): 01.01. (Neujahr),

06.01. (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 01.05. (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt,

Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.08. (Maria Himmelfahrt), 26.10. (Nationalfeiertag), 01.11.

(Allerheiligen), 08.12. (Maria Empfängnis), 25.12. (Christtag), 26.12. (Stephanitag).

Für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und

der Methodistenkirche gilt auch der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.

Page 18: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 18 von 43

Nachzuweisende Monatsdienstzeit in Stunden:

Arbeitstage nachzuweisende

Dienstzeit in Stunden Arbeitstage

nachzuweisende

Dienstzeit in Stunden

23 184 11 88

22 176 10 80

21 168 9 72

20 160 8 64

19 152 7 56

18 144 6 48

17 136 5 40

16 128 4 32

15 120 3 24

14 112 2 16

13 104 1 8

12 96

Zu 2.2.3.2. (Abs. 1) Wochenendplanung

Ein Plandienstwochenende hat durchschnittlich 24 bis 36 Dienststunden (Plan- und

Journaldienststunden) zu umfassen. Im Einzelfall ist es von der individuellen

Belastungsverteilung der Dienststelle und der jeweiligen Funktion und Verwendung des

Bediensteten abhängig, inwieweit unter Sicherstellung einer rationellen Dienstplanung und

Vermeidung von vorhersehbaren Mehrdienstleistungen anderer Bediensteter die tatsächliche

Ausplanung des Wochenendes erfolgt.

Wird ein Dienst durch Journaldienststunden verlängert und fallen diese Stunden nach Freitag

20:00 Uhr oder vor Montag 6:00 Uhr, wird deswegen kein Plandienstwochenende versehen!

Journaldienststunden stellen eine Mehrdienstleistung dar und sind daher nicht dieser

Regelung zuzurechnen.

Page 19: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 19 von 43

Zu 2.2.3.3. Ausmaß und Festlegung des Journaldienst es

Variable Journaldienststunden gem. Ziff. 3 sind im Ausmaß von 1 bis 8 Stunden mit

mindestens 8 Plandienststunden zu kombinieren.

Die Verschiebung von Journaldienststunden ist nur innerhalb der jeweiligen Diensttour

möglich. Bei gerechtfertigter Abwesenheit des Bediensteten entfallen diese kombinierten

Journaldienststunden für den betroffenen Bediensteten ersatzlos.

Grundsätzlich sind alle Abwesenheiten, die nicht auf Grund einer dienststellenbezogenen

Funktion ausgeübt werden, bei der Bemessung der Journaldienststunden in Abzug zu

bringen. Das gilt für ein- oder mehrtägige Abwesenheiten, unabhängig davon, ob der Dienst

auf der Stammdienststelle angetreten bzw. beendet wird, sobald der Bedienstete weniger als

24 Kalendertage im Kalendermonat anwesend ist (z.B. Bedienstete in Sonder-

verwendungen).

Zu 2.2.4. Wechseldienstplan Kriminaldienst

Die Landespolizeidirektion kann mit Zustimmung des BM.I, Abt. II/1 bei bestimmten

Organisationseinheiten auf Grund besonderer Anforderungen für Journaldienst-Dauerdienste

gem. Punkt 2.2.3.3., Ziff. 1 lit. a auch eine andere Anzahl von zwingenden

Journaldienststunden im Zeitraum von 19.00 bis 08.00 Uhr festlegen.

Variable Journaldienststunden gem. Ziff. 3 sind im Ausmaß von 1 bis 12 Stunden mit

mindestens 8 Plandienststunden zu kombinieren.

Zu 2.2.5. Schichtdienstplan/Gruppendienstplan

Die unter Punkt 2.2.5. angeführten Bestimmungen beziehen sich auf den 4-, 5-, 6- und 8-

Gruppendienstplan (Dienstabfolge siehe Anhänge 2 bis 5). Davon abweichende Modelle

gem. Punkt 2.1.2. werden durch eigene Vorschriften geregelt. Die unter Punkt 2.2.5.

angeführten Flexibilisierungsmaßnahmen sind jedoch auf alle Gruppendienstmodelle

sinngemäß anzuwenden.

Dauer der Dienste:

Die Dauer der Dienste ist grundsätzlich mit 12 Stunden pro Diensttour festgelegt.

Flexibilisierung:

Die Flexibilisierung von Diensten ist nur bei dienstlicher Notwendigkeit und/oder Zulässigkeit

unter den angeführten Voraussetzungen durchzuführen! Die vorgesehenen

Flexibilisierungsmaßnahmen beziehen sich auf die Dienstzeiten des einzelnen Bediensteten.

Flexibilisierungsmaßnahmen nach Gültigkeit des Dienstplans sind nicht zulässig; allfällige

Page 20: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 20 von 43

Dienstplanänderungen sind dann grundsätzlich nur in Form von Plus- und Minusstunden -

unter Berücksichtigung der dafür geltenden Bestimmungen - möglich.

Dienstbeginn und Dienstende sind in der Zeit von 06.00 – 08.00 bzw. in der Zeit von 18.00 –

20.00 Uhr festzulegen. Somit ist auch möglich, dass z. B. auf einer Dienststelle der

Dienstbeginn für 2 Bedienstete mit 06.00 und für 2 Bedienstete mit 07.00 Uhr festgelegt wird.

Ebenso kann der Dienstbeginn bei Nachtdiensten zwischen 18.00 und 20.00 Uhr variieren.

Voraussetzung für die Verschiebung eines 12-stündig en Dienstes: – Der 96-stündige

Freizeitblock ist einzuhalten, keine Erhöhung der Dienstantritte und der Dienstplan ist bis

spätestens 24.00 Uhr des vierten Tages vor Ablauf des Monats bekannt zu geben. Über

schriftlichen Antrag des Bediensteten sind zusätzliche Flexibilisierungen möglich.

Flexibilisierung Notwendigkeit und/oder Zulässigkei t: Notwendigkeit setzt voraus, dass

der Umstand bereits bei der Planung bekannt ist, die Zulässigkeit drückt aus, dass für die

Flexibilisierung keine Überstunden anfallen dürfen! (Verschiebung eines Nachtdienstes und

dafür MDL eines anderen Bediensteten während eines Tagdienstes – dadurch 50%

Einsparung der Gebühren ist nicht zulässig.)

Pro Kalendermonat kann ein 12-stündiger Dienst entweder im Ganzen verschoben oder in

Teilen (Dienststunden) mit einem oder mehreren anderen Plandienst(en) kombiniert werden.

Somit kann ein 12-stündiger Plandienst z. B. mit 2 oder 3 anderen Plandiensten kombiniert

werden. Eine Splittung auf einzelne Stunden entspricht nicht der Intention der Vorschrift.

Beispiel:

Ein 12-stündiger Plandienst wird auf 2 x 6 Stunden aufgeteilt, diese 6-stündigen Blöcke

werden mit anderen 12-stündigen Diensten kombiniert (z.B.: für eine Schwerpunktaktion

oder eine Sportveranstaltung), der flexibilisierte Plandienst entfällt.

Über schriftlichen Antrag des Bediensteten können auch mehrere Dienste verschoben

werden. Dieser Antrag ist im Dienstweg vorzulegen und dem zuständigen PV-Organ zu

übermitteln.

Feiertaggutschrift:

Nachdem beim Gruppendienstplan die auf einem Arbeitstag fallenden Feiertage nicht wie

beim Wechseldienstplan bereits bei der Planung berücksichtigt werden, stellt diese Regelung

eine Ausgleichsmaßnahme gegenüber den Bediensteten des Normaldienstes

(Normaldienstzeitentfall, für einen auf einen Montag bis Freitag fallenden gesetzlichen

Feiertag im Normaldienst) und des Wechseldienstes dar. Den Bediensteten des

Page 21: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 21 von 43

Gruppendienstes ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres als errechneter Durchschnittswert

eine Feiertagsgutschrift im Ausmaß von 84 Stunden zuzuerkennen. Beinhaltet das

Kalenderjahr 12 maßgebliche Feiertage die auf einen Werktag fallen, besteht der Anspruch

auf Zuerkennung von 96 Stunden.

Wechselt ein im Tagdienst oder Wechseldienst stehender Wachebeamter in den

Gruppendienst, so ist ihm eine Feiertagsgutschrift im Ausmaß der der noch nicht

angefallenen, in Betracht kommenden gesetzlichen Feiertage, eventuell vermehrt um einen

Zuschlag (wenn Stundengegenwert der noch nicht konsumierten Urlaubstage und

Stundenausmaß der zu gewährenden Feiertagsgutschrift nicht durch 12 teilbar sind)

zuzuerkennen.

Feiertagsgutschrift: – Mit der Erweiterung dieses Punktes wird die bisher geltende

Regelung Zahl: 13.201/119-II/2/96 ersetzt und damit aufgehoben.

Page 22: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 22 von 43

Zu 3. Sonderregelungen

Zu 3.1.1. Erläuterungen Polizeigrundausbildung

Als Dienstleistung, die dem Ausbildungszweck dienlich ist und die Anordnung von MDL

begründen würde, gilt z.B. die Teilnahme an einer Schwerpunktaktion oder GSOD-Einsätze,

wenn diese nach Dienstplanerstellung angeordnet wurden.

Zu 3.1.2. Erläuterung Vorgangsweise bei Kursen

Die Teilnahme an einem Kurs gilt als Zuteilung im Sinne des DiMa05. Wird ein Bediensteter

nach Erstellung des Dienstplanes zu einem Kurs herangezogen, entfallen die in diesem

Zeitraum geplanten Journaldienststunden ersatzlos.

Zu 3.1.3. Erläuterung Exekutivdienstliche Einsätze

Als exekutivdienstliche Einsätze, die über den Aufgabenbereich einer Dienststelle

hinausgehen, gelten solche, durch die ein Bediensteter aus dem Bereich seiner

vorgesehenen Dienstleistung herausgenommen werden muss und anderweitig im Rahmen

einer eigenen Kommandoführung in einer exekutivdienstlichen Sonderverwendung tätig wird

(z.B. Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst, EE, AEG, usw.).

Wird ein Bediensteter nach Erstellung des Dienstplanes zu einem solchen

exekutivdienstlichen Einsatz herangezogen, entfallen die in diesem Zeitraum geplanten

Journaldienststunden ersatzlos.

Während der Heranziehung eines Bediensteten zu einem exekutivdienstlichen Einsatz

erlischt der Dienstplan des Bediensteten für die Dauer des Einsatzes. Die Anordnung der

Dienste während des Einsatzzeitraumes obliegt dem jeweiligen Einsatzkommandanten.

Unter den im Punkt 3.1.3. Ziff. 3 angeführten geplanten Diensten, die an einen Einsatz

anschließen, sind jene Dienste zu verstehen, die nach Beendigung des Einsatzes innerhalb

von 12 Stunden beginnen.

(Problem-)Abschiebungen durch Pool- und EKO Cobra-B eamte

• bei Auftragslagen nach Dienstplanerstellung (Regelfall) ist

dienstplanungstechnisch (Zuordnung der Wertigkeiten der Dienstleistungen)

grundsätzlich gemäß Punkt 3.1.3. der DiMa 05 vorzugehen;

Page 23: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 23 von 43

• sofern im Rahmen von Abschiebemaßnahmen vor Beendigung einer solchen

eine länger als 24-stündige, durchgehende Dienstleistung (=Volldienstzeit)

erforderlich ist, sind Plandienste, die innerhalb eines Zeitraumes von 11

Stunden (tägliche Ruhezeit) nach Beendigung der Abschiebung beginnen,

gesamthaft in den Plandienstblock für die „Abschiebungs-Dienstleistung“

gemäß Punkt 3.1.3. DiMa 05 zu subsumieren; geplante Überstundendienste

entfallen in dem Ausmaß, als sie innerhalb des definierten Zeitraumes fallen;

• Zeiten, die im Rahmen einer Abschiebung in einem Hotel bzw. einem

Beherbergungsbetrieb zu absolvieren sind, gelten bei Vorliegen der

entsprechenden Voraussetzungen als „Bereitschaftszeiten“ gemäß § 50 Abs.

1 BDG (Dienststellenbereitschaft).

Zu 3.1.4. Erläuterung Diensthundeführer

Gemäß den speziellen Vorschriften ist das Mitführen eines Diensthundes während

angeordneter Dienste zulässig.

Erkrankt ein Diensthundeführer nach Erstellung eines Dienstplanes, gelten die abgezogenen

Stunden als geleistet. Wird einem Diensthundeführer nach Erstellung des Dienstplanes ein

Erholungsurlaub genehmigt, sind die in den Zeitraum des Erholungsurlaubes fallenden, von

der Wochen-/Monatsdienstzeit bereits in Abzug gebrachten Plandienststunden im Ausmaß

des Erholungsurlaubes zu berücksichtigen.

Bei Erholungs- oder Sonderurlaub, bei Pflegefreistellung, bei der Absolvierung einer

kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines

DHF - oder wenn der DH/JH in anderweitige Pflege gegeben werden muss - steht eine

tägliche Vergütung zu, die 0,4 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienst-Klasse V der Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung

entspricht.

Während der Absolvierung des Grundausbildungslehrganges für dienstführende

Wachebeamte, der Ergänzungsausbildung für VB/S des Grenzdienstes und einer sonstigen,

länger als einen Monat dauernden Aus- oder Fortbildungsveranstaltung gebührt dem

Diensthundeführer ein Pauschalkostenbeitrag gemäß der DH-Vorschrift.

Page 24: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 24 von 43

Zu 3.1.5. Erläuterung Zeugenladung

§ 145 BDG regelt die Dienstzeit von Wachebeamten bei Zeugenladungen vor Gerichten oder

Verwaltungsbehörden.

Bedienstete in exekutivdienstlicher Verwendung werden besonders häufig zu

Zeugeneinvernahmen vor Gerichte oder vor Verwaltungsbehörden geladen, um über die

Wahrnehmungen auszusagen, die sie in Ausübung des Exekutivdienstes gemacht haben

(z.B. Strafverfahren aller Art).

Diese Tätigkeit erfolgt aus dienstlichem Anlass und es besteht dienstliche

Folgeleistungspflicht.

Als Verwaltungsbehörden sind auch die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder und

Disziplinarkommissionen zu zählen. Zeugeneinvernahmen bei Disziplinarkommissionen

fallen jedoch nur dann unter diese Bestimmung, wenn die wahrgenommene

Dienstpflichtverletzung gleichzeitig im Zusammenhang mit seiner exekutivdienstlichen

Tätigkeit steht.

Wird ein Bediensteter im Falle eines Krankenstandes als Zeuge geladen und kann er dieser

Verpflichtung Folge leisten, gilt diese Zeit als Plandienstzeit, weshalb das in § 15 Abs. 5 GG

geforderte Sachverhaltselement des Dienstantrittes erfüllt ist und der dort genannte

Fristenlauf von neuem zu laufen beginnt.

Im Falle der Zeugenladung während eines Erholungsurlaubes ist die angefallene Dienstzeit

dem Erholungsurlaub gutzuschreiben.

Page 25: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 25 von 43

Zu 3.2.1. Herabsetzung der Wochendienstzeit - Allgemeines

Tabelle: Zu verplanende Monatsdienstzeit im Verhältnis der Herabsetzung der

Wochenarbeitszeit mit der jeweiligen Monatsdienstzeit (gerundet auf ganze Stunden):

AT Monatliches Stundenausmaß bei entsprechender Hera bsetzung der Wochenarbeitszeit

40 39 38 37 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20

23 184 179 175 170 166 161 156 152 147 143 138 133 129 124 120 115 110 106 101 97 92

22 176 172 167 163 158 154 150 145 141 136 132 128 123 119 114 110 106 101 97 92 88

21 168 164 160 155 151 147 143 139 134 130 126 122 118 113 109 105 101 97 92 88 84

20 160 156 152 148 144 140 136 132 128 124 120 116 112 108 104 100 96 92 88 84 80

19 152 148 144 141 137 133 129 125 122 118 114 110 106 103 99 95 91 87 84 80 76

18 144 140 137 133 130 126 122 119 115 112 108 104 101 97 94 90 86 83 79 76 72

17 136 133 129 126 122 119 116 112 109 105 102 99 95 92 88 85 82 78 75 71 68

16 128 125 122 118 115 112 109 106 102 99 96 93 90 86 83 80 77 74 70 67 64

15 120 117 114 111 108 105 102 99 96 93 90 87 84 81 78 75 72 69 66 63 60

14 112 109 106 104 101 98 95 92 90 87 84 81 78 76 73 70 67 64 62 59 56

13 104 101 99 96 94 91 88 86 83 81 78 75 73 70 68 65 62 60 57 55 52

12 96 94 91 89 86 84 82 79 77 74 72 70 67 65 62 60 58 55 53 50 48

11 88 86 84 81 79 77 75 73 70 68 66 64 62 59 57 55 53 51 48 46 44

10 80 78 76 74 72 70 68 66 64 62 60 58 56 54 52 50 48 46 44 42 40

9 72 70 68 67 65 63 61 59 58 56 54 52 50 49 47 45 43 41 40 38 36

8 64 62 61 59 58 56 54 53 51 50 48 46 45 43 42 40 38 37 35 34 32

7 56 55 53 52 50 49 48 46 45 43 42 41 39 38 36 35 34 32 31 29 28

6 48 47 46 44 43 42 41 40 38 37 36 35 34 32 31 30 29 28 26 25 24

5 40 39 38 37 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20

4 32 31 30 30 30 28 27 26 26 25 24 23 22 22 21 20 19 18 18 17 16

3 24 23 23 22 22 21 20 20 19 19 18 17 17 16 16 15 14 14 13 13 12

2 16 16 15 15 14 14 14 13 13 12 12 12 11 11 10 10 10 9 9 8 8

1 8 8 8 7 7 7 7 7 6 6 6 6 6 5 5 5 5 5 4 4 4

(AT = Arbeitstage)

Page 26: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 26 von 43

Die Bestimmung des Abs. 2 normiert eine besondere Rücksichtnahme auf die persönlichen

Interessen des Beamten über die im § 48 Abs. 2 BDG bzw. 2.1.4. (Verteilung der Dienstzeit)

DiMa 05 geforderte Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Beamten hinaus.

Unterliegt ein Beamter der Normaldienstausprägung, ergibt sich die Möglichkeit der

Arbeitsleistung an zwei vollen und einem halben Tag oder von Montag bis Freitag täglich vier

Stunden, wobei im zweitgenannten Fall auch die Verteilung der Stunden (vormittags oder

nachmittags) festgelegt werden müsste.

Zu 3.2.2. Mehrdienstleistungen

Gemäß § 16 Abs. 6 GG gebühren Überstundenzuschläge nur für Zeiten, mit denen der

Bedienstete die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall

Dienstleistungen erbracht, sind jene mit höheren Überstundenzuschlägen abzugelten.

Bei Teilkarenzierungen sind die Bestimmungen analog der Herabsetzung der

Wochendienstzeit zur Anwendung zu bringen.

Zu 3.2.3. Mutterschutz

Im Hinblick auf die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 ist die Überstellung in die

Normaldienstausprägung für Innendiensttätigkeiten die einzige Möglichkeit, werdende und

stillende Mütter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden. Bei der

Zuweisung von Tätigkeiten an werdende Mütter ist § 4 MSchG. zu beachten.

Sollte auf der betreffenden Dienststelle die Einteilung der Bediensteten in die

Normaldienstausprägung aufgrund der vorliegenden Situation (z.B. Mangel an Bedarf) nicht

zielführend erscheinen, kann sie mit ihrer Zustimmung gemäß § 38 BDG zu einer anderen

Dienststelle versetzt werden.

Weibliche Bedienstete, die im Exekutivdienst verwendet werden, sind nach einer

Schwangerschaftsmeldung unverzüglich vom exekutiven Außendienst abzuziehen und

darüber hinaus von der Verpflichtung zum Tragen einer Uniform oder einer Dienstwaffe zu

befreien.

Page 27: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 27 von 43

Zu 3.3. Personalvertreter und Gewerkschaft sfunktionäre

Zu 3.3.1. Erläuterungen Dienstfreistellungen u nd Gewährung von Freizeit für PV

Die genannten Bediensteten haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die Aufrechterhaltung des

Dienstbetriebes nur möglichst wenig zu beeinträchtigen und auf das Notwendige zu

beschränken.

Zur Gewährung der erforderlichen freien Zeit wird auf das Erkenntnis des VwGH vom

18.11.1991, Zl. 90/12/0257, verwiesen.

Zu 3.3.2. Erläuterungen Gewährung von Freizeit fü r Gewerkschaftsfunktionäre

Im Falle der Dienstbefreiung für die Teilnahme an einer der überbetrieblichen

Interessensvertretung dienenden gewerkschaftlichen Veranstaltung nach Erstellung des

Dienstplanes gelten allfällige in die erforderliche Reisebewegung eingeschlossene

Plandienststunden als geleistet (gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst).

Mit dieser Bestimmung wird künftigen Gewerkschaftsfunktionären der Gewerkschaft

Öffentlicher Dienst eine Ausbildung gewährleistet. Die Gewährung der Freizeit bezieht sich

jedoch lediglich auf Kurse bzw. Ausbildungen und nicht auf alle einer der überbetrieblichen

Interessensvertretung dienenden gewerkschaftlichen Veranstaltungen.

Weitere Anmerkungen:

Eine im Punkt 3.3.2. genannte gewerkschaftliche Tätigkeit während eines Erholungsurlaubes

begründet die Urlaubsgutschrift im Ausmaß der Dauer dieser Tätigkeit, wenn diese in der

Teilnahme an einer Sitzung, Ausbildung oder einem Kurs besteht.

Zu 3.3.4 Erläuterungen Mehrdienstleistungen

Tätigkeiten eines Personalvertreters, die über die übliche Betreuungstätigkeit hinausgehen

(z.B. Besprechung eines Personalvertreters mit einem Bediensteten) liegen vor, wenn das

Personalvertretungsorgan aufgrund konkreter Terminsetzungen durch den Dienstgeber

seiner Aufgabenstellung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 PVG nicht nachkommen könnte oder

aus besonderen Gründen eine Beschlussfassung gemäß § 9 Abs. 4 PVG erforderlich

erscheint.

Überstunden gemäß 3.3.4. Ziff. 3 (Sonn- u Feiertagsüberstunden für

Personalvertretungstätigkeit) sind unter den Voraussetzungen des oa. ersten Absatzes vom

Verbot der Leistung von Sonn- und Feiertagsüberstunden ausgenommen.

Page 28: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 28 von 43

Personalvertretungstätigkeiten während angeordneter Über- und/oder Journaldienststunden

dürfen die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nur möglichst wenig beeinträchtigen und

sind auf das Notwendige zu beschränken.

Im Gegensatz zu den Überstunden ist die Heranziehung von Journaldienststunden nicht an

das Erfordernis der Voraussetzungen des 3.3.4. gebunden.

Weitere Anmerkungen:

Werden Bedienstete nach erstelltem Dienstplan zu einer Sitzung eines PV-Organes i.S.d.

Bestimmungen des oa. ersten Absatzes einberufen, sind die in die Zeit der Abwesenheit

fallenden Planstunden für die Tätigkeit der Personalvertretung aufzuwenden.

Zu 3.3.5. Personalvertretungswahlen

Die Gewährung der unbedingt erforderlichen Zeit darf keinesfalls während angeordneter

Überstunden erfolgen. Ausschließlich aus Gründen der Wahlwerbung dürfen für die

Teilnahme an Wählerversammlungen keine Dienststunden vorgesehen werden.

Page 29: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 29 von 43

Wechseldienst

Dienstplanungsschritte

Monatsplandienstzeit im Wechseldienst ermitteln

� Arbeitstage x 8 Std (Arbeitstage = Kalendertage eines Monats abzüglich Samstage,

Sonntage und gesetzlicher Feiertage gem. Punkt 2.2.3. Ziff. 1 DiMa 05)

� sowie abzüglich Zeiten einer Dienstbefreiung, Dienstenthebung oder gerechtfertigter

Abwesenheit (z. B.: Urlaub, Sonderurlaub, geplante Kuraufenthalte) gem. Punkt 2.2.3.

Ziff. 2 DiMa 05).

� Eintragung der ermittelten PD-Stunden in der Rubrik „MDZ“.

Journaldienststunden

� Eintragung der gem. Punkt 2.2.3.3. berechneten JD-Stunden in der Rubrik „JD“.

Termine , Vorgaben, bekannte Abwesenheiten

� Eintragung der angeordneten, überörtlichen Dienste sowie sonstiger dienstplanrelevanter

Termine (z.B. Veranstaltungen) in der Rubrik „Planungsvormerke“. Dabei sind

grundsätzlich die bereits angeführten normierten Abkürzungen zu verwenden.

� Bedienstetenspezifische Vorgaben und bekannte Abwesenheiten (z. B. Kurse,

Sonderverwendung) sind beim jeweiligen Beamten entsprechend einzutragen.

Freizeitwünsche der Bediensteten

� Eintragung am jeweiligen Tag.

Monatsübergreifende Dienste

� Dienste (aus dem Vormonat) eintragen.

� Bei Kombination mit JD, wird zur Errechnung der PD-Stunden der JD als Gesamtes

immer dem Folgemonat zugerechnet (ungeachtet der verrechnungstechnischen

Abwicklung). Somit zählen für den Vormonat so viele PD-Stunden, wie der Beamte vom

Dienstbeginn bis 24.00 Uhr geleistet hat, für den Folgemonat verbleiben die restlichen

PD-Stunden dieses Dienstes abzüglich der 4 JD-Stunden.

� Bespiel: Monatsübergreifender Dienst von 19.00 – 07.00 Uhr mit JD von 23.00 - 03.00

Uhr. Es verbleiben für die PD-Stundenberechnung im Vormonat 5 Std (19.00 – 24.00

Uhr), im Folgemonat 3 Stunden (00.00 – 07.00 Uhr abzüglich 4 JD-Stunden).

Page 30: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 30 von 43

Rubrik „Plan“

� In der Rubrik „Plan“ (Plandienst) sind alle Plandienste bzw. mit Plandienststunden

verknüpfte kombinierte Touren sowie Ersatzruhezeiten zu vermerken.

� Der Entfall oder die Änderung von Plandiensten bzw. kombinierten Diensttouren ist hier

ersichtlich zu machen.

Rubrik „Änd/Üst“

In der Rubrik „Änd/Üst“ (Änderungs-/Überstundenrubrik) sind einzutragen:

1. Überstunden und Journaldienste: Mehrdienstleistungen, die bereits bei der Erstellung des

Dienstplans bekannt sind, sind sofort bei Dienstplanerstellung einzutragen.

2. Ad hoc Mehrdienstleistungen sind laufend nach Genehmigung einzutragen.

3. Der Grund des Entfalls eines Plandienstes und jede Abänderung auf einen anderen

Zeitraum (z. B. Verkürzung eines von 07/19 Uhr geplanten Dienstes wegen Zeitausgleich

auf 07/17 mit der Bezeichnung „ZA“).

4. Bei Leistung von Plus- bzw. Minusstunden ist die Zahl der entsprechenden Stunden mit

dem Vermerk „+“ oder „-“ einzutragen.

5. Mehrfacheintragungen sind durch geeignete optische Trennung klar verständlich zu

halten.

Verteilung der Dienstzeit

Plandienstwochenende

Bei der Dienstplanerstellung ist zu prüfen, ob der Bedarf einer Dienstleistung an

Wochenenden gegeben ist. Ist dies der Fall, so sind diese Dienste auf die in Betracht

kommenden Bediensteten so aufzuteilen, dass möglichst alle Dienstleistungen an

Wochenenden mit Plandienst abgedeckt werden können. Ist dies nicht möglich, so ist im

Sinne der Wirtschaftlichkeit darauf zu achten, dass das Plandienstwochenende möglichst

ausgeplant ist und Dienste an Sonntagen und während der Nacht möglichst durch

Plandienststunden abgedeckt werden.

Page 31: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 31 von 43

Einteilung der Nachtdienste

Nach einem allfälligen Plandienstwochenende sind bekannte Dienste während der Nacht mit

Plandienststunden abzudecken.

Bei der Planung von Nachtdiensten ist auf eine annähernd gleiche Verteilung und Abfolge

sowie auf die Funktion des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

Bei Nachtdiensten, bei denen eine durchgehende Außendienstverpflichtung nicht erforderlich

ist, sind in der Zeit von 22.00 – 08.00 Uhr 4 JD-Stunden einzuplanen.

Besondere Anlässe und Schwerpunkte

Bekannte Veranstaltungen und Schwerpunktvorgaben sind grundsätzlich mit Plandienst

abzudecken.

Berücksichtigung der Dienststellenvorgaben

Besetzung der Streifenwagen, Schulwegsicherung, Kriminaldienst, Verkehrsdienst etc.

Auffüllen der verbleibenden MDZ

Zusätzliche Einteilung von Kräften über den täglichen Grundbedarf hinaus, z. B. eingehende

Aktenerhebung, Aktenerledigung, zusätzliche Aufgaben etc.

Auffüllen der verbleibenden JD/Bediensteten

Verbleibende variable JD-Stunden sind bedarfsgemäß mit anderen Plandiensten zu

verknüpfen.

Abschließende Durchrechnung der eingeteilten Stunde n

MDZ, JD, Nachtdienste, etc.

Festlegung der Ersatzruhezeit noch vor Einteilung d er Überstunden

� Für jeden Plandienst an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag ist am nächstfolgenden

plandienstfreien Arbeitstag eine Ersatzruhezeit festzusetzen.

� Der Plandienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst.

� Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt

dieser Dienst als Sonntagsdienst!

� Berücksichtigung von Ersatzruhezeiten aus dem Vormonat!

Page 32: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 32 von 43

Ersatzruhezeiten sind auf einen Tag (00.00 – 24.00 Uhr) zusammenzuziehen, sofern sie sich

nicht überschneiden. Eine nachträgliche Verschiebung der Ersatzruhezeit ist nicht zulässig.

Kontrolle

� Planungsvormerkungen

� Wochenenden

� Wochenruhe

� Plandienststunden etc.

Kundmachung des Dienstplanes

� Endredaktion und Reinschrift des Dienstplanes.

� In Kraft setzen des Planes durch Zeichnung mittels Unterschrift links oben.

� Zur Kenntnis bringen der Weisung Dienstplan an die Bediensteten.

Page 33: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 33 von 43

Gruppendienst

Dienstplanungsschritte

Termine, Vorgaben, bekannte Abwesenheiten

� Eintragung der angeordneten, überörtlichen Dienste sowie sonstiger dienstplanrelevanter

Termine (z. B. Veranstaltungen) in der Rubrik „Planungsvormerke“. Dabei sind

grundsätzlich die bereits angeführten normierten Abkürzungen zu verwenden.

� Bedienstetenspezifische Vorgaben und bekannte Abwesenheiten (z. B. Kurse,

Sonderverwendung) sind beim jeweiligen Beamten an den jeweiligen Tagen einzutragen

Freizeitwünsche der Bediensteten

� Eintragung an den jeweiligen Tagen.

Eintragung der Dienststunden

Rubrik „Plan“

� In der Rubrik „Plan“ (Plandienst) sind alle Plandienste entsprechend der sich aus der

Gruppendienstsystematik ergebenden Abfolge einzutragen.

� Die Dauer der Dienste ist grundsätzlich mit 12 Stunden festgelegt.

� Flexibilisierung von Diensten nur bei dienstlicher Notwendigkeit und/oder Zulässigkeit.

� Dienstbeginn bzw. Dienstende sind zwischen 06.00 und 08.00 Uhr sowie zwischen 18.00

und 20.00 Uhr festzulegen, wobei sich diese Flexibilisierung auf den einzelnen

Bediensteten bezieht.

� Pro Kalendermonat kann ein 12-stündiger Plandienst unter den im Punkt 2.2.5.

angeführten Voraussetzungen flexibilisiert werden.

� Der Entfall oder die Änderung von Plandiensten ist ersichtlich zu machen.

Rubrik „Änd/Üst“

In der Rubrik „Änd/Üst“ (Änderungs-/Überstundenrubrik) sind einzutragen:

1. Überstunden und Journaldienste: Mehrdienstleistungen, die bereits bei der Erstellung des

Dienstplans bekannt sind, sind sofort bei Dienstplanerstellung einzutragen, ad hoc

Mehrdienstleistungen sind laufend nach Genehmigung einzutragen.

2. Änderungen von angeordneten Überstunden durch Neueintragung.

3. Der Grund des Entfalls eines Plandienstes und jede Abänderung auf einen anderen

Zeitraum (z. B. Verkürzung eines von 07/19 Uhr geplanten Dienstes wegen Zeitausgleich

auf 07/17 mit der Bezeichnung „ZA“).

Page 34: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 34 von 43

4. Bei Leistung von Plus- bzw. Minusstunden ist die Zahl der entsprechenden Stunden mit

dem Vermerk „+“ oder „-“ einzutragen.

Mehrfacheintragungen sind durch geeignete optische Trennung klar verständlich zu halten.

Verteilung der Dienstzeit

Die grundsätzliche Verteilung der Dienste ergibt sich aus der Abfolge des

Gruppendienstplans. Bekannte Schwerpunktaktionen, Kommandierungen, Veranstaltungen,

Planungsvorgaben udgl. sind nach dienstlicher Notwendigkeit und Möglichkeit durch

Flexibilisierungsmaßnahmen abzudecken.

Festlegung der Ersatzruhezeit

� Für jeden Plandienst an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag ist am nächstfolgenden

plandienstfreien Arbeitstag eine Ersatzruhezeit festzusetzen.

� Der Plandienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst.

� Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt

dieser Dienst als Sonntagsdienst!

� Berücksichtigung von Ersatzruhezeiten aus dem Vormonat!

Ersatzruhezeiten sind auf einen Tag (00.00 – 24.00 Uhr) zusammenzuziehen, sofern sie sich

nicht überschneiden. Eine nachträgliche Verschiebung der Ersatzruhezeit ist nicht zulässig.

Kontrolle

� Planungsvormerkungen

� Wochenruhe

� Plandienststunden etc.

Kundmachung des Dienstplanes

� Endredaktion und Reinschrift des Dienstplanes.

� In Kraft setzen des Planes durch Zeichnung mittels Unterschrift links oben.

� Zur Kenntnis bringen der Weisung Dienstplan an die Bediensteten.

Page 35: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 35 von 43

Abkürzungen im Dienstplan:

T Tagdienst

N Nachtdienst

S Sektorstreife

B Besetzungsdienst / Dauerdienst / BLS/SLS/LLZ

OS Objektschutz (z.B.: Botschaft, Parlament)

P Personenschutz

OD Ordnungsdienst (GSOD)

BF Berufsbegleitende Fortbildung

J sonstige, mit J verknüpfte Dienste

KD Kriminaldienst / Erkennungsdienst

VD Verkehrsdienst, -streife etc

DH Dienst mit Diensthund (zB:SpSH9

ZL Zeugenladung

AL Alpine Einsatzgruppe, sonstiger Alpindienst

MB See-/Stromdienst, Motorbootstreife

U Urlaub

EE Einsatzeinheit/Reservekompanie

Z Zuteilung

PV Personalvertretungstätigkeiten

G Gewerkschaftstätigkeiten

SU Sonderurlaub

PF Pflegefreistellung

KR Krankenstand

ZA Zeitausgleich

Page 36: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 36 von 43

NG Nachtzeitausgleich

DB Dienstbesprechung

AT Ausbildungstag, Schulung, Training auf der Dienststelle

ET Einsatztraining (ETS, ETT)

KB Kontaktbeamtentätigkeit

Zusätzliche individuelle Abkürzungen müssen im Dienstplan in Form einer Legende

ersichtlich sein

Page 37: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 37 von 43

Anhang 1

Formular „Dienstplan“

Page 38: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 38 von 43

Anhang 2

4 Gruppendienstplan:

MO DI MI DO FR SA SO

T N T N T N T N T N T N T N

1.Wo A D C A B C D B A D C A B C

2.Wo D B A D C A B C D B A D C A

3.Wo B C D B A D C A B C D B A D

4.Wo C A B C D B A D C A B C D B

Die Beamten sind in 4 Gruppen eingeteilt, wobei die Abfolge am 1. Tag eine 12-

stündigen Tagdienst, am 2. Tag einen 12-stündigen Nachtdienst und danach 48

Stunden frei vorsieht. Bei diesem Dienstplan entfällt in der Regel jede 10.

Nachdiensttour zur Einhaltung der Gesamtdienstzeit.

Dauer der Dienste: Die Dauer der Dienste ist grundsätzlich mit 12 Stunden pro Diensttour festgelegt. Der

Beginn der Dienstzeit wird für die Dienststelle im Vorhinein zwischen 06.00 und

08.00 bzw. 18.00 und 20.00 Uhr festgelegt.

Somit ist auch möglich, dass z. B. auf einer Dienststelle der Dienstbeginn für 2

Bedienstete mit 06.00 und für 2 Bedienstete mit 07.00 Uhr festgelegt wird.

Ebenso kann der Dienstbeginn bei Nachtdiensten zwischen 18.00 und 20.00

Uhr variieren.

Dienstzeitbeginn/-ende: Diese Regelung ist auch für einzelne Dienste

und einzelne Bedienstete möglich!

Page 39: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 39 von 43

Anhang 3

5 Gruppendienstplan:

MO DI MI DO FR SA SO

T BD N T BD N T BD N T BD N T BD N T BD N T BD N

1.Wo A B/1 E B C/1 A C D/1 B D E/1 C E A/1 D A B/2 E B C/2 A

2.Wo C D/2 B D E/2 C E A/2 D A B/1 E B C/1 A C D/1 B D E/1 C

3.Wo E A/1 D A B/2 E B C/2 A C D/2 B D E/2 C E A/2 D A B/1 E

4.Wo B C/1 A C D/1 B D E/1 C E A/1 D A B/2 E B C/2 A C D/2 B

5.Wo D E/2 C E A/2 D A B/1 E B C/1 A C D/1 B D E/1 C E A/1 D

6.Wo A B/2 E B C/2 A C D/2 B D E/2 C E A/2 D A B/1 E B C/1 A

Die Beamten sind in 5 Gruppen (A,B,C,D,E) und diese wieder in jeweils 2

Untergruppen aufgeteilt, so dass sich insgesamt 10 Dienstgruppen (A/1, A2, B1 –

E/2) ergeben.

Das System läuft in einem 5-tägigen Rhythmus ab, wobei die jeweilige Halbgruppe

am 1. Tag eines Dienstturnus einen so genannten Beidienst im Ausmaß von 12

Stunden verrichtet. Am 2. Tag versieht die gesamte Gruppe (A, B, C, D, E,) den so

genannten Hauptdienst und am 3 Tag den so genannten Nachtdienst.

Zur Einhaltung der Gesamtdienstzeit entfällt innerhalb von 6 Wochen eine

Nachtdiensttour. Zum Zwecke der Erreichung eines gleichmäßigen zeitlichen

Abstandes zwischen den ausfallenden Diensttouren ist eine durchgehende Einteilung

in Turnusgruppen vorzunehmen, wonach in der Regel jede 8. dienstplanmäßig

vorgesehene Nachtdiensttour entfällt.

Dauer der Dienste: Die Dauer der Dienste ist grundsätzlich mit 12 Stunden pro Diensttour festgelegt. Der

Beginn der Dienstzeit wird für die Dienststelle im Vorhinein zwischen 06.00 und

08.00 bzw. 18.00 und 20.00 Uhr festgelegt.

Page 40: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 40 von 43

Somit ist auch möglich, dass z. B. auf einer Dienststelle der Dienstbeginn für 2

Bedienstete mit 06.00 und für 2 Bedienstete mit 07.00 Uhr festgelegt wird.

Ebenso kann der Dienstbeginn bei Nachtdiensten zwischen 18.00 und 20.00

Uhr variieren.

Dienstzeitbeginn/-ende: Diese Regelung ist auch für einzelne Dienste

und einzelne Bedienstete möglich!

Page 41: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 41 von 43

Anhang 4

6 Gruppendienstplan:

MO DI MI DO FR SA SO

T N T N T N T N T N T N T N

1.Wo A B/1 C A/1 B C/1 A B/2 C A/2 B C/2 A/2 B/1

2.Wo C A/1 B C/1 A B/2 C A/2 B C/2 A B/1 C/2 A/1

3.Wo B C/1 A B/2 C A/2 B C/2 A B/1 C A/1 B/1 C/1

4.Wo A B/2 C A/2 B C/2 A B/1 C A/1 B C/1 A/1 B/2

5.Wo C A/2 B C/2 A B/1 C A/1 B C/1 A B/2 C/1 A/2

6.Wo B C/2 A B/1 C A/1 B C/1 A B/2 C A/2 B/2 C/2

Im Sechsgruppensystem sind 3 Gruppen in 6 Halbgruppen (A/1, A/2, B/1, B/2, C/1,

C/2) aufgeteilt. Das System beruht auf einen Rhythmus, in welchem grundsätzlich an

einem Tag Tagdienst, am folgenden Tag Nachtdienst und am 4. Tag wiederum

Tagdienst (jeweils im Ausmaß von 12 Stunden) zu leisten ist. Der fünfte und sechste

Tag ist dienstfrei.

Zur Einhaltung der Gesamtdienstzeit entfällt innerhalb von 6 Wochen ein

Sonntagdienst (Halbgruppe).

Dauer der Dienste: Die Dauer der Dienste ist grundsätzlich mit 12 Stunden pro Diensttour festgelegt. Der

Beginn der Dienstzeit wird für die Dienststelle im Vorhinein zwischen 06.00 und

08.00 bzw. 18.00 und 20.00 Uhr festgelegt.

Somit ist auch möglich, dass z. B. auf einer Dienststelle der Dienstbeginn für 2

Bedienstete mit 06.00 und für 2 Bedienstete mit 07.00 Uhr festgelegt wird.

Ebenso kann der Dienstbeginn bei Nachtdiensten zwischen 18.00 und 20.00

Uhr variieren. Dienstzeitbeginn/-ende: Diese Regelung ist auch für einzelne

Dienste und einzelne Bedienstete möglich!

Page 42: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 42 von 43

Anhang 5

8 Gruppendienstplan:

1. Gruppe

2. Gruppe

3. Gruppe

4. Gruppe

5. Gruppe

6. Gruppe

7. Gruppe

8. Gruppe

1. TAG T frei frei T / N frei frei N T 2. TAG T T frei frei T / N frei frei N 3. TAG N T T frei frei T / N frei frei 4. TAG frei N T T frei frei T / N frei 5. TAG frei frei N T T frei frei T / N 6. TAG T / N frei frei N T T frei frei 7. TAG frei T / N frei frei N T T frei 8. TAG frei frei T / N frei frei N T T 9. TAG T frei frei T / N frei frei N T 10. TAG T T frei frei T / N frei frei N 11. TAG N T T frei frei T / N frei frei 12. TAG frei N T T frei frei T / N frei 13. TAG frei frei N T T frei frei T / N 14. TAG T / N frei frei N T T frei frei 15. TAG frei T / N frei frei N T T frei 16. TAG frei frei T / N frei frei N T T 17. TAG T frei frei T / N frei frei N T 18. TAG T T frei frei T / N frei frei N 19. TAG N T T frei frei T / N frei frei 20. TAG frei N T T frei frei T / N frei 21. TAG frei frei N T T frei frei T / N 22. TAG T / N frei frei N T T frei frei 23. TAG frei T / N frei frei N T T frei 24. TAG frei frei T / N frei frei N T T 25. TAG T frei frei T / N frei frei N T 26. TAG T T frei frei T / N frei frei N 27. TAG N T T frei frei T / N frei frei 28. TAG frei N T T frei frei T / N frei 29. TAG frei frei N T T frei frei T / N 30. TAG T / N frei frei N T T frei frei 31. TAG frei T / N frei frei N T T frei

frei frei T / N frei frei N T T usw frei frei T frei frei N T

usw frei frei T / N frei frei N usw frei frei T / N frei frei

usw frei frei T / N frei usw frei frei T / N

usw frei frei usw frei

usw

Im Achtgruppensystem sind 8 Gruppen (Gruppe 1-8) in 16 Halbgruppen (Gruppe 1A,

1B, 2A usw.) aufgeteilt. Das System beruht auf einen Rhythmus, in welchem

grundsätzlich Tagdienst, Tagdienst, Nachtdienst, Dienstfrei, Dienstfrei, Tag- oder

Nachdienst, Dienstfrei, Dienstfrei zu leisten ist.

Page 43: Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) GZ.: BMI … 2005 - Handbuch idF... · DiMa 2005 – Handbuch Seite 2 von 43 Allgemeines Das Handbuch zum DiMa05 beinhaltet Erläuterungen zum

DiMa 2005 – Handbuch Seite 43 von 43

Für den Tag- / Nachtdienst zwischen den dienstfreien Tagen wird die Gruppe geteilt

(Halbgruppe) wobei abwechselnd die halbe Gruppe Tagdienst leistet und die andere

Halbgruppe Nachtdienst.

Zur Einhaltung der Gesamttagdienstzeit entfällt im 5-Wochenrythmus der Tag-

/Nachtdienst zwischen den freien Tagen.

Das ergibt aus der Systematik, dass einmal der Tagdienst und 5 Wochen später der

Nachtdienst entfallen.

Dauer der Dienste: Die Dauer der Dienste ist grundsätzlich mit 12 Stunden pro Diensttour festgelegt. Der

Beginn der Dienstzeit wird für die Dienststelle im Vorhinein mit 07.00 Uhr bzw. der

Nachtdienst mit 19.00 Uhr festgelegt. Im Bedarfsfall kann der Dienstbeginn für

einzelne Beamte zwischen 06.00 und 08.00 Uhr verschoben werden.

Somit ist auch möglich, dass z. B. auf einer Dienststelle der Dienstbeginn für 2

Bedienstete mit 06.00 und für 2 Bedienstete mit 07.00 Uhr festgelegt wird.

Ebenso kann der Dienstbeginn bei Nachtdiensten zwischen 18.00 und 20.00

Uhr variieren.

Dienstzeitbeginn/-ende: Diese Regelung ist auch für einzelne Dienste

und einzelne Bedienstete möglich!